V/0011/2008
Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
9242 Zeichen
V/0011/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen Beratungsfolge 22.01.2008 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 30.01.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 13.02.2008 Hauptausschuss Vorberatung 13.02.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen (Anlage 1) wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgenkosten. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung Keine. Begründung: 1. Aktueller Tarif und Antrag des Taxi-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V. Der Taxitarif für Münster wurde zuletzt zum 14.04.2005 erhöht (Vorlage V/0123/2005). Zurzeit sind folgende Beträge gültig: 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr/Sonn- und Feiertage Grundbetrag 2,30 € Grundbetrag 2,40 € 1. bis 4. km 1,40 €/km 1. bis 4. km 1,50 €/km 5. bis 12. km 1,15 €/km 5. bis 12. km 1,25 €/km ab 13. km 1,40 €/km ab 13. km 1,50 €/km Zuschlag bei mehr als vier Fahrgästen im Großraumtaxi 3,50 € Zuschlag für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder 2,50 € Wartezeitgebühr je Stunde 19,00 € Vorlagen-Nr.: V/0011/2008 Auskunft erteilt: Herr Gunsthövel Ruf: 492 3266 E-Mail: Gunsthoevel@stadt-muenster.de Datum: 03.01.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0011/2008 Zusätzlich wurde mit jener Vorlage angeregt, die Tarifstruktur weiter zu vereinfachen und bei der nächsten Anpassung einheitliche Kilometerentgelte festzulegen. Der Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V., vertre ten durch die Taxi-Zentrale Münster e.G. als Geschäftsstelle, hat am 19.06.2007 folgenden neuen Tarif beantragt: 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr/Sonn- und Feiertage Grundbetrag 2,40 € Grundbetrag 2,50 € je Kilometer einheitlich 1,50 €/km je Kilometer einheitlich 1,60 €/km Zuschlag bei mehr als vier Fahrgästen im Großraumtaxi 4,-- € Zuschlag für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder 3,-- € Wartezeitgebühr je Stunde 20,00 € Für eine durchschnittliche 5-Kilometer-Tour ergibt sich eine Anhebung um 85 Cent (9,4 % im Tag- tarif und 8,8 % im Nacht-, Sonn- und Feiertagtarif). Der Antrag wird mit den seit der letzten Tariferhöhung erneut gestiegenen Betriebskosten der Ta- xenunternehmer begründet. Insbesondere hätten sich die Aufwendungen für Kraftstoff (+ 30 %), Fahrzeuganschaffung und -reparatur sowie die Kfz-Versicherungsbeiträge erheblich erhöht. Zusätzlich wurden die Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die pauschalen Abgaben für die im Taxengewerbe zahlreich eingesetzten geringfügig Beschäftigten zum 01.07.2006 von 25 % auf 30 % angehoben. Die Bus- und Bahnunternehmen des ÖPNV hätten ihre Preise bereits - zum Teil mehrfach - ent- sprechend erhöht. 2. Anhörungsverfahren Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren wurden der Verband des privaten gewerbli- chen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfa len e.V. (VSPV), die Industrie- und Handels- kammer Nord Westfalen Münster (IHK) und die Gewerkschaft ver.di um Stellungnahme gebeten. Zusätzlich wurde die Taxiruf Münster GmbH beteiligt, die neben der Taxi-Zentrale Münster e.G. Taxifahrten in Münster vermittelt. Der VSPV stimmt dem vorliegenden Antrag voll zu. Die Tariferhöhung sei nicht nur zum Ausgleich der Kostensteigerungen erforderlich. Eine Verbesserung der Einnahmen könne auch die zuverläs- sigere Erfüllung der abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, die im Taxengewerbe häufig vernachlässigt werden, ermöglichen. Zudem wäre eine angemessenere Entlohnung der Arbeitnehmer möglich. Laut IHK liegt der Anstieg der einschlägigen Preisindizes zwar unterhalb der beantragten Tarifan- hebung, im Hinblick auf die zusätzlich gestiegenen Personalkosten und die zukünftig zu erwarten- den Belastungen sei der angeregte Tarif aber vertretbar. Außerdem deute die Tatsache, dass 20 der 22 anderen kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen einen höheren Tarif als Münster haben, auf einen Erhöhungsbedarf hin. Die Taxiruf Münster GmbH befürwortet den Antrag insbesondere wegen des starken Anstiegs des Preises für Dieselkraftstoff. 3. Maßnahmen zur Verbesserung von Qualität und Service Die Verbesserung von Qualität und Service im Taxengewerbe wird sowohl von den Taxizentralen als auch den beteiligten Behörden und Institutionen weiter verfolgt. Die Taxi-Zentrale Münster e.G. hat seit dem 01.04.2004 insgesamt 324 Fahrer der angeschlosse- nen Unternehmen geschult und geprüft, um sie auf die funktechnischen Anforderungen und den taxispezifischen Kundenkontakt vorzubereiten. - 3 - V/0011/2008 Die Taxiruf Münster GmbH hat seit 2005 148 Prüflinge auf die Ortskundeprüfung vorbereitet und bietet zusätzlich vierteljährlich Fahrerschulungen an. Das Ordnungsamt kontrolliert seit dem Inkrafttreten der Taxiordnung (01.06.2005) deren Einhal- tung sowohl durch gezielte Überprüfungsmaßnahmen als auch stichprobenhaft durch den Service- und Ordnungsdienst. Um weitere, gemeinsame Aktivitäten abzus timmen und zu erarbeiten, haben der Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V., Münster Marketing und das Ordnungsamt die Münsteraner Taxenunter- nehmer und die mit dem Taxengewerbe kooperierenden Institutionen zu einem Workshop „Taxis in Münster“ eingeladen, der am 15.10.2007 in der Halle Münsterland stattfand. Dort und in weiteren Gesprächen wurden folgende Ziele zur Verbesserung des Taxiangebotes formuliert: Die IHK und die Taxizentralen entwickeln einen Anforderungskatalog für ein Qualitätssiegel „Servi- ce-Taxi“. Durch eine gehobene Ausstattung der Fahrzeuge und Qualifizierungsmaßnahmen für die Fahrer soll der Beförderungsstandard erhöht werden. Es wird erwartet, dass die Unternehmer und Fahrer von einer gestiegenen Nachfrage profitieren können, so dass ein messbarer Anreiz zur Teilnahme besteht. Durch Marketingmaßnahmen sollen die besonderen Leistungen herausgestellt werden. Das Ordnungsamt bietet eine Service- und Beschwerdehotline an. Die Fahrgäste werden unter anderem durch Aufkleber in den Taxen über die zentrale Rufnummer informiert und können Auffäl- ligkeiten im Zusammenhang mit den eingesetzten Fahrzeugen und Fahrern direkt dem Ordnungs- amt mitteilen. Ergänzend leiten die Taxizentralen die dort bekannt gewordenen Vorfälle an das Ordnungsamt weiter. Durch das einheitliche Beschwerdemanagement sollen insbesondere sämtli- che Erkenntnisse über wiederholt auffällige Fahrer zusammengeführt werden. Bei Zweifeln hin- sichtlich der Eignung von Fahrerinnen oder Fahrern wi rd die fahrerlaubnisrechtlich erforderliche Ortskenntnis und Eignung nochmals überprüft. Der TÜV NORD ergänzt die im Auftrag des Ordnungsamtes durchgeführte Ortskundeprüfung, die bisher ausschließlich schriftlich abzulegen ist, um einen mündlich zu leistenden Teil. So soll die Sprachkompetenz des Fahrpersonals gestärkt und die Kommunikation mit den Fahrgästen erleich- tert werden. Die weiteren Gespräche zur Umsetzbarkeit sowie zu den Details und der Finanzierung der Maß- nahmen wurden von den Beteiligten für Anfang 2008 vereinbart. 4. Bewertung Die Genehmigungsbehörde hat nach § 51 Abs. 3 i. V. m. § 39 Abs. 2 des Personenbeförderungs- gesetzes die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind sowie mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen. Die Tarife sind so fest- zusetzen, dass sie kostendeckend sind. Der Antrag des Taxi-Verbandes vollendet die seit dem Jahr 2000 betriebene Vereinfachung der Tarifstruktur, die sowohl vom eingesetzten Gutachter als auch der IHK empfohlen wurde. Die Ki- lometerpreise werden angeglichen. Die Grund- und Kilometerbeträge in der Nacht liegen weiterhin einheitlich 10 Cent über den Tagbeträgen. Insbesondere für die Fahrgäste entsteht die größtmögli- che Transparenz. Die vorgesehene Anhebung ist erforderlich und angemessen. Die Anhörberechtigten haben den besonderen Kostendruck und die angespannte wirtschaftliche Lage im Taxengewerbe bestätigt; außerdem lassen die derzeitigen Bemühungen aller Beteiligten eine qualitative Verbesserung im Taxengewerbe erwarten. Im Vergleich der Taxitarife der 27 Kreise und kreisfreien Städte in Westfalen-Lippe (Anlage 2) liegt Münster bei den 5-Kilometer-Touren zurzeit lediglich an 21. (Tagtarif) bzw. 23. Stelle (Nacht-, Sonn- und Feiertagtarif) und unterhalb des Mittelwertes. Die beantragten Beträge entsprechen einem „gehobenen Durchschnitt“ und sind - wie die Anpassung bei der Wartezeit und Fahrradmit- - 4 - V/0011/2008 nahme - moderat. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass 17 der 27 Tarife bereits seit 2005 oder länger gültig sind und bei elf Genehmigungsbehörden derzeit Anträge auf Neufestsetzung von Ta- rifen vorliegen, so dass auch dort Erhöhungen zu erwarten sind. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlagen
Anlage 1
5276 Zeichen
Anlage 1 Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen Auf Grund des § 51 Abs. 1 - 5 des Personenbeförder ungsgesetzes vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1691), zu- letzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. 10.2006 (BGBl. I S. 2407), und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnun- gen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (SGV . NW. 92) hat der Rat der Stadt Münster am 13.02.2008 folgende Verordnung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Personenbeförderungen mit den von der Stadt Münster zugelassenen Taxen auf dem Gebiet der Stadt Münster. § 2 Berechnung der Beförderungsentgelte (1) Als Beförderungsentgelte sind unter Verwendung ei nes geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu berechnen: 1. In der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr a) ein Grundbetrag von 2,40 € b) zusätzlich 0,10 € für jede besetzt gefahr ene Strecke von 66,67 Metern (1,50 €/km). 2. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig a) ein Grundbetrag von 2,50 € b) zusätzlich 0,10 € für jede besetzt gefahr ene Strecke von 62,50 Metern (1,60 €/km). 3. Für die Beförderung von mehr als vier Fahrgäs ten durch ein Großraumfahrzeug erhöht sich der Grundbetrag um 4,-- €. 4. Für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder auf einem Tragesystem wird ein Zuschlag in Hö- he von 3,-- € erhoben. 5. Für Wartezeit beträgt die Gebühr 0,10 € für jede Teilzeit von 18 Sekunden (20,-- €/Stunde). (2) Der Fahrpreisanzeiger ist, soweit in § 4 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, einzuschalten, sobald der Fahrgast eingestiegen ist. (3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 vom Vertrag aus Gründen zurück, die der Unternehmer nicht zu ve rtreten hat, so ist der jeweils gültige Grundbetrag für die Anfahrt zu berechnen. Der Fahrpreisanzeiger ist nach Er halt dieses Entgeltes zur Registrierung des Betrages einzuschalten und sofort wieder auszuschalten. Tritt der Besteller erst später vom Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom Fahrer nach § 4 Abs. 3 verweigert, so ist der vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag zu berechnen. (4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der Fahrpreisanz eiger nach 10 Meter Fahrstrecke in der Stellung „Kasse“ automatisch in die Stellung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt durch einen Fahrgast wird der Fahrpreisanzeiger innerhalb von 10 Meter manuell in den zuletzt gültigen Tarif geschaltet. (5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen. (6) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich im Sinne des § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungs- gesetzes sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. § 3 Vorschuss Der Fahrer kann vom Fahrgast einen oder mehrere Vo rschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen endgül- tigen Beförderungsentgeltes gegen Quittung verlangen und die Erfüllung des Beförderungsauftrages von der Zahlung abhängig machen. § 4 Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle (1) Ist die Taxe zu einer vereinbarten Einsteigestelle gefahren, so hat der Fahrer dem Fahrgast die Ankunft sofort, bei Vorbestellung frühestens zur vereinbart en Zeit, anzuzeigen. Ist der Fahrgast dort nicht zu finden, so kann die Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt werden. (2) Der Fahrpreisanzeiger ist sofort nach der Anzeige der Ankunft einzuschalten. (3) Ist der Fahrgast zehn Minuten nach der Anzeige der Ankunft nicht eingestiegen, so kann die Beförde- rung verweigert werden, wenn bei der Anzeige dar auf hingewiesen worden ist. Danach kann die Beför- derung mit einer Kündigungsfrist von fünf Minuten verweigert werden. § 5 Wartezeiten Wird die Beförderung auf Wunsch des Fahrgastes fü r mehr als 15 Minuten unterbrochen, so kann der Fah- rer die weitere Beförderung verweigern. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr . 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmer den Vorschriften dieser Ve rordnung über die Berechnung der Beförderungsentgel- te (§ 2) 2. als Fahrer den Vorschriften dieser Verordnung über die Abholung an einer vereinbarten Einsteige- stelle (§ 4 Abs. 1) zuwider handelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geld- buße bis zu 5.000,-- € geahndet werden, es sei denn, sie sind nach einer anderen Vorschrift mit Geld- buße bedroht. § 7 Übergangsbestimmungen Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von zwei Woc hen nach in Kraft treten dieser Verordnung auf den neu- en Tarif umzustellen. Während der Übergangszeit sind die Beförderungsentgelte bei den Taxen, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht umgestellt wurden, nach der gefahrenen Strecke zu berechnen. Der Fahrgast ist darauf hinzuweisen. § 8 In Kraft treten, außer Kraft treten Diese Verordnung tritt drei Wochen nach ihrer Veröffentlic hung im Amtsblatt in Kraft. Am selben Tag tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen vom 17.03.2005 (Amtsblatt Nr. 5 vom 24.03.2005, S. 39) außer Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0011/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.01.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37