2087/2019
Änderung des Kinderbildungsgesetzes ab 08/2020
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Anlage 2
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Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Herrn Ministerialdirigenten Manfred Walhorn Haroldstr. 4 40213 Düsseldorf Ausschließlich per E-Mail: FP-322@mkffi.nrw.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetz(es) zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern und zur Änderung des Schul- gesetzes; hier Stellungnahme zur Konnexitätsrelevanz und zum vorgesehe- nen Konnexitätsausgleich des durch die Elternbeitragsfreiheit bedingten Einnahmeausfalls Sehr geehrter Herr Walhorn, für die mit Datum vom 07.05.2019 erfolgte Übersendung des Entwurfs des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern und zur Änderung des Schulgesetzes (KiBiz-E) sowie die gemäß § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Konnexitätsausführungsgesetz (Kon- nexAG) beigefügte Kostenfolgeabschätzung bedanken wir uns herzlich. Die Gelegenheit zur Stellungnahme nehmen wir hiermit gerne wahr. Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 29.05.2019 zum Referentenent- wurf angedeutet, beschränken wir unsere Ausführungen dabei nicht auf den landesseitig vorgesehenen Konnexitätsausgleich des durch Erweiterung der Elternbeitragsfreiheit bedingten Einnahmeausfalls der örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger, sondern nehmen umfassend zu einzelnen Regelungen des Referentenentwurfs Stellung. 05.06.2019 Städtetag NRW Bianca Weber Telefon 0221 3771-450 bianca.weber@staedtetag.de Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln www.staedtetag-nrw.de Aktenzeichen: 51.21.73 N Landkreistag NRW Martin Schenkelberg Telefon 0211 300491-200 martin.schenkelberg@lkt-nrw.de Kavalleriestraße 8 40213 Düsseldorf www.lkt-nrw.de Aktenzeichen: 51.26.01.1 Städte- und Gemeindebund NRW Dr. Matthias Menzel Telefon 0211 4587-234 matthias.menzel@kommunen.nrw Kaiserwerther Straße 199 - 201 40474 Düsseldorf www.kommunen.nrw Aktenzeichen: 35.0.8.1-001/005 - 2 - Mit dem Referentenentwurf sind weitere gesetzliche Änderungen vorgesehen, die weder Bestandteil des Eckpunktepapiers waren, noch im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) vorgesehen sind. Mit den entsprechenden Regelungen sind weitere, zum Teil erhebliche Be- lastungen der Kommunen zu erwarten. Zu nennen sind hier insbesondere § 3 (Wunsch- und Wahl- recht), § 4 (Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung) sowie eine Reihe weiterer Regelungen, die mit Blick auf den bei den Kommunen entstehenden personellen und finanziellen Aufwand kritisch zu be- trachten sind. Grundsätzlich halten wir diese Regelungen für konnexitätsrelevant. Kritisch wird insbesondere gesehen, dass Regelungen aus dem SGB VIII, z. B. §§ 79a und 80 SGB VIII, in einer vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein- Westfalen (MKFFI) mit teils verändertem Wortlaut Eingang in das KiBiz finden sollen. Jegliche Verschär- fungen und Standardsetzung lehnen die kommunalen Spitzenverbände strikt ab. Soweit das SGB VIII bereits jetzt Standardsetzungen enthält, müssen diese nicht durch den Landesgesetzgeber wiederholt werden. Eine Wiedergabe des Wortlauts des SGB VIII in geänderter Form wirft vielmehr Auslegungs- probleme auf, bei denen das Risiko besteht, diese zu Lasten der Aufgabenträger zu beantworten. Bereits mit der Umsetzung der zwischen dem Minister und den kommunalen Spitzenverbänden ver- einbarten Eckpunkte sind erhebliche Mehrbelastungen der Kommunen verbunden. Kommunen wer- den auf dieser Grundlage vielerorts trotz angespannter Haushaltslage noch mehr finanzielle Verant- wortung für eine gesellschaftspolitisch besonders relevante Aufgabe übernehmen. Diese finanzielle Verantwortung der Kommunen verbinden wir mit der Erwartung, dass mit dem vorliegenden Referen- tenentwurf über das Vereinbarte hinaus keine zusätzlichen Belastungen einhergehen. Dies ist für uns Geschäftsgrundlage des Eckpunktepapiers. Allgemeiner Teil Erklärtes Ziel der Landesregierung ist eine Entbürokratisierung. Seit Jahren ist allerdings festzustellen, dass dieses Ziel nicht für den Bereich der Finanzierung von Kindertageseinri chtungen zu gelten scheint. So ist zu beobachten, dass die Zahl der durch das KiBiz gesetzten Fristen stetig wächst. Leider schafft der vorli e- gende Referentenentwurf die Grundlage dafür, dass zukünftig die Pflichten der Jugendämter und der Tr ä- ger nicht reduziert, sondern erweitert werden. Wir schlagen daher die Aufnahme einer Regelung ins KiBiz vor, dass das Land, Träger und Kommunen eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes im Sinne der von der Landesregierung vorgenommenen Entbürokratisierung einleiten u nd alle Fristen bis zu einem b e- stimmten Zeitpunkt gemeinsam auf ihre Notwendigkeit überprüfen. § 3 Abs. 2 Satz 3 KiBiz-E § 3 Abs. 2 Satz 3 KiBiz -E sieht hinter den Worten „bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Meh r- kosten sind alle für die Wah l maßgeblichen Gründe angemessen zu berücksichtigen“ die zusätzliche Au f- nahme des Halbsatzes „insbesondere der Wunsch nach einem Betreuungsangebot mit besonderen Öf f- nungszeiten oder besonderer Lage zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz eines Elternteils“ vor. Hiermit ist aus kommunaler Sicht eine neue Standardsetzung verbunden. Wenn nunmehr für die Ge l- tendmachung des Wunsch - und Wahlrechts auch Betreuungsangebote mit besonderen Öffnungszeiten herangezogen werden sollen oder solche mit besonderer Lage zum Arbe its- oder Ausbildungsplatz eines Elternteils, so muss diese flexible Form der Betreuung auch landesseitig finanziell hinterlegt werden. I n- soweit bestehen an dieser Stelle konnexitätsrechtliche Bedenken. Auch die Begründung des Gesetzen t- wurfs, die an dieser Stelle auf ein einzelnes Urteil des VG Düsseldorf verweist, vermag an dieser Stelle - 3 - nicht zu überzeugen. Die kommunalen Spitzenverbände regen daher eine Streichung des entsprechenden Halbsatzes an. § 4 KiBiz-E § 4 KiBiz-E stellt auf eine Stärkung der örtlichen Steuerungs- und Planungsverantwortung ab. Grundsät z- lich ist dieses Ziel zu begrüßen. In der Begründung wird jedoch ausgeführt, dass es hierbei zu keiner Au s- weitung von Aufgaben der Jugendhilfeplanung komme, sondern § 4 KiBiz -E die in § 80 SGB VII I enthalte- nen Regelungen zur Jugendhilfeplanung lediglich konkretisiere. Dem kann aus kommunaler Sicht nicht gefolgt werden. Denn mit den hier festgeschriebenen Anforderungen soll eine Reihe von Qualitätssta n- dards der Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung e tabliert werden, die spürbare Auswirkungen auf deren konkrete Ausgestaltung vor Ort haben werden. De facto stellen diese Anforderungen unserer Einschä t- zung nach sowohl einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung als auch in Teilen eine Aufgabenau s- weitung dar, die einen erweiterten Ressourceneinsatz in der Jugendhilfeplanung bedingen und insofern konnexitätsrelevant sind. So sieht § 4 Abs. 2 KiBiz -E als neue gesetzliche Festlegung einen jährlich fortzuschreibenden Bedarfsplan mit einer zeitlichen Perspektive von fünf Jahren vor, der auf Bestand, Bedarf und Maßnahmen der Kinde r- tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege abzielt und auch besondere sozia l- räumliche und zielgruppenorientierte Bedarfe berücksichtigt. Auch wenn es für die Kommunen Teil ihrer Praxis ist, dass die örtliche, kontinuierliche Planung der Kindertagesbetreuung immer wieder in Jugendhi l- feplänen niedergelegt und veröffentlicht wird (z. B. auch in Form von Statusberichten, Beschlüsse n des Jugendhilfeausschusses zur Ausbauplanung im kommenden Kindergartenjahr und zur Einrichtung neuer Familienzentren, Beschlüssen zur Festlegung von Zielquoten der Ausbauplanung etc.), werden hier ers t- mals jährliche, umfangreiche Planungswerke mit konkret definierten Inhalten normiert. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar. Die Jugendämter müssen bei der Bedarf s- planung und Ermittlung einen Gestaltungspielraum haben. Eine detaillierte zeitliche und inhaltliche Vo r- gabe, wie sie der Referentenentwurf vorsieht, ist daher unzulässig. Wir schlagen vor, die Regelung insg e- samt zu streichen oder aber das Wort „jährlich“ in Satz 1 durch das Wort „regelmäßig“ zu ersetzen. Die Formulierung „für die nächsten fünf Jahre“ in Satz 3 muss in jedem Fall ersatzlos gestrichen werden. § 4 Abs. 3 KiBiz -E korrespondiert mit § 3 KiBiz -E, der Regelung zum Wunsch- und Wahlrecht. Darüber hin- aus wird ausgeführt, welche Themenstellungen die jährlichen Bedarfspläne nach § 4 zu berücksichtigen haben. Hierbei wird unterstrichen, dass sich das Angebot an Kindertagesbetreuung an den Bedarfen der Familien ausrichten und ihren Wünschen hinsichtlich des Betreuungsumfangs entsprechen soll. Bei der Planung sollen auch Betreuungsbedarfe in den Morgen - und Abendstunden sowie an Wochenend - und Feiertagen sowie in den Ferienzeiten berücksichtigt werden, sowie sozialräumliche Besonderheiten wie die adäquate Versorgung von sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Bevölkerungskreisen und beso n- dere Angebote wie Fa milienzentren oder plusKITAS. Die vorgesehene jährliche Bedarfsplanung hat also insbesondere auch auf Öffnungszeiten, sozialräumliche Versorgungslagen und die Themenstellung „Armut und Bildung“ abzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 3 bis 5 KiBiz -E sollten ersatzlos gestrichen werden. Insbesondere § 4 Abs. 3 Satz 5 KiBiz -E, nach der in Ansehung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern auch einem Bedarf an Plätzen für wohnsitzfremde Kinder Rechnung zu tragen ist, wird als kritisch erachtet. Zutreffend ist zwar, dass nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Planung so erfolgen soll, dass insbesondere Mütter und V ä- ter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. Auch sieht § 80 Abs. 4 SGB VIII vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinwirken sollen, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rech- nung tragen. Die Ermittlung und Berücksichtigung eines Bedarfes von auswärtigen Kindern in Ansehung - 4 - der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern geht aber deutlich darüber hinaus und stellt einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar. Auch ist hiermit ein nicht unerheblicher Au f- wand verbunden, insbesondere für die Kommunen, die sich angesichts ihrer räumlichen Lage nicht nur mit einem, sondern mit einer ganzen Reihe anderer Kommunen abstimmen müssten. Nach § 4 Abs. 4 KiBiz-E sollen zur Ermittlung des örtlichen Bedarfs neben demografischen Modellrechnun- gen oder anderen Verfahren, auch gerade im Hinblick auf die benötigten Öffnungs- und Betreuungszeiten, mindestens alle drei Jahre Befragungen der Eltern und ihrer Kinder erfolgen. Die als Soll -Vorschrift ausge- staltete Regelung hinsichtlich einer Befragung mindestens alle drei Jahre ist neu und aus kommunaler Sicht abzulehnen. Da eine Soll -Vorschrift in der Regel eine zwingende (Mus s-)Vorgabe darstellt, von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann, geht hiermit ein deutlicher Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung einher. Mindestens ist – sofern, was hier favorisiert würde, nicht der g e- samte Passus gestrichen wird – der Hinweis auf den zeitlichen Turnus im Zusammenhang mit dem Instr u- ment der Befragungen zu streichen und klarzustellen, dass die Jugendämter keinesfalls verpflichtet sind, alle Eltern zu befragen, sondern auch Stichproben oder andere vereinfachte V erfahren zulässig sind und die Unterstützung der Einrichtungsleitungen in Anspruch genommen werden kann .. Die vom Land ang e- dachten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben stellen insoweit einen gravierenden Eingriff in die komm u- nale Selbstverwaltung dar, der keinesfalls kostenneutral, sondern mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein wird. Das Land sieht hierfür keine Erstattung des A ufwandes vor, so dass hier erhebliche konnexitäts- rechtliche Bedenken geltend gemacht werden. Auch wenn Elternbefragungen nach E inschätzung einiger Mitgliedskommunen gute Instrumente zur B e- darfsermittlung sind, nehmen sie aber gleichzeitig häufig erhebliche Ressourcen sowohl in personeller als auch in finanzieller Hinsicht in Anspruch. So hat beispielsweise eine Mitgliedskommune fü r eine durchge- führte Befragung aller Eltern mit Kindern unter drei Jahren im Wege einer Vollerhebung bei externer Vergabe an ein einschlägiges Forschungsinstitut insgesamt 96.000 Euro brutto aufgewandt. Zudem war eine halbe Stelle für den Bereich der Jugen dhilfeplanung für den Zeitraum von einem Jahr fast durchweg in die Begleitung der extern durchgeführten Elternbefragung eingebunden. Auch wenn der KiBiz -E neben dem zeitlichen Turnus keine formalen oder inhaltlichen Vorgaben zur Durchführung der Elternbefr agung macht, ist der bei den Kommunen entstehende Aufwand zu bedenken. Die vorgesehene Befragung auch der Kinder (zusätzlich zur Befragung der Eltern) wirft ebenfalls Fragen auf. Hier wäre eine Klarstellung hilfreich, inwieweit der Gesetzgeber hiermit mög licherweise eigene Ki n- derbefragungen bezweckt. § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII konkretisiert zwar das allgemeine, in § 8 Abs. 1 SGB VIII festgeschriebene Prinzip der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen. Im Gegensatz zur im KiBiz-E vorgesehenen Regelung legt dieser aber nicht fest, wie diese Beteiligung im Einzelnen aussehen soll. Insofern handelt es sich auch hier um ein „Mehr“ gegenüber dem SGB VIII sowie schließlich um einen Eingriff in die Planungshoheit und damit auch einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung der Kommunen. Die kommunalen Spitzenverbände schlagen daher eine ersatzlose Streichung von § 4 Abs. 4 KiBiz E vor. Alternativ ist zumindest der konkret vorgesehene zeitliche Turnus im Zusammenhang mit dem Instrument der Befragungen zu streichen, so dass beispielsweise folgende Formulierung vorstellbar wäre: „Zur Ermitt- lung des örtlichen Bedarfes an Plätzen nach Zahl, Art und zeitlicher Ausgestaltung sowie der Wünsche der Eltern wählen die Träger der ö ffentlichen Jugendhilfe geeignete Verfahren , z. B. demografische Model l- rechnungen, elektronische Anmeldesysteme oder Befragungen.“ Nach § 4 Abs. 5 KiBiz-E sollen die Bedarfspläne mit den benachbarten Jugendämtern abgestimmt werden, besonders sofern Plätze notwendig sind, um den Bedarf aus verschiedenen Jugendamtsbezirken decken zu können. Angesprochen wird dabei insbesondere die Versorgung von sogenannten Einpendler -Kindern, die in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen sind. In der Begründung wird angeführ t, dass es sich ins o- - 5 - weit nur um eine Konkretisierung von § 80 Abs. 4 SGB VIII handele. Dort ist jedoch lediglich von einer Hinwirkung auf eine Abstimmung der örtlichen und überörtlichen Planung die Rede und dass die Planu n- gen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen junger Menschen Rechnung tragen sollen. Die kommunalen Spitzenverbände erwarten, dass § 4 Abs. 5 KiBiz -E ersatzlos gestrichen wird. Es handelt sich um einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung, wenn für die Versorgung von sogenannten Einpendler-Kindern die Abstimmung mit den benachbarten Jugendämtern gefordert wird. Die geforderte abgestimmte, über die ausschließlich örtliche Ebene hinausgehende Planung, ist nur mit zusätzlichen Pe r- sonalressourcen zielführend durchführbar. Es handelt sic h entgegen der Begründung nicht um eine Ko n- kretisierung, sondern um eine Verschärfung von § 80 Abs. 4 SGB VIII. Auch diese Vorschrift ist daher nach unserer Auffassung konnexitätsrechtlich bedenklich. § 4 Abs. 6 KiBiz-E sieht vor, dass die Jugendämter die Eltern bereits zu Beginn des letzten Kindergartenjah- res vor der Einschulung über bestehende Betreuungsmöglichkeiten in der Übergangsphase von der Ki n- dertagesbetreuung in die Grundschule informieren sollen. Wenn die Regelung umgesetzt wird, bedeutet dies konkret, dass die Angebote rund ein Jahr vor dem Eintreten der Betreuung feststehen müssen. Dies kann jedoch vielerorts nicht ohne weiteres realisiert werden. Es wäre daher wünschenswert, dass im G e- setz eine grundsätzliche Informationspflicht vorgesehen wir d, mit der die Eltern darüber informiert we r- den, dass die Betreuung bis zum Schuleintritt sichergestellt wird. Mit der geplanten Informationspflicht entsteht bei den Kommunen zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Um diesen in einem vertretbaren Rahmen zu halten, sollte es zudem den Jugendämtern überlassen bleiben, auf welchem Wege sie die Eltern hie r- über informieren. § 5 Abs. 1 Satz 3 KiBiz-E Die Regelung sieht vor, dass die Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege, soweit elektronische B e- darfssysteme eingesetzt werden, in geeigneter Weise in diese aufzunehmen sind. Dies ist mit zusätzlichem personellem Aufwand verbunden, ggf. müssen Anmeldesysteme auch entsprechend technisch angepasst werden. Auch dies ist mit weiteren Kosten für die Kommunen verbunden. § 6 KiBiz-E Die Berücksichtigung als eigener, neuer Regelungsbereich ist ebenso positiv zu bewerten wie die in di e- sem Zusammenhang stehende Finanzierung. Dies gilt insbesondere für die Fachberatung der eigenen Ei n- richtungen, die als Quali tätsmerkmal unverzichtbar ist. Gemäß § 6 KiBiz -E sollen zukünftig die Jugendä m- ter auch eine Fachberatung für freie Träger anbieten. Dieses ist unseres Erachtens nicht erforderlich, weil die Träger zum einen hierfür ihr eigenes Fachpersonal vorhalten und di eses Angebot zum anderen u m- fangreich durch die Landesjugendämter abgedeckt wird. Entgegen der Begründung zum Gesetzentwurf sehen wir in der Regelung nicht lediglich eine Konkretisierung der bundesgesetzlichen Rahmenbedingu n- gen, sondern deren Erweiterung. Auch diese Aufgabenerweiterung ist konnexitätsrechtlich relevant. § 21 Abs. 2 und Abs. 3 KiBiz-E Für die kommunalen Spitzenverbände derzeit n icht abzuschätzen ist , ob die Verpflichtung zu mehr For t- bildung auch höhere Vergütungsforderungen der Tagespflegep ersonen auslösen könnte. Dann wäre die entsprechende Vorschrift konnexitätsrelevant. § 24 KiBiz-E Der jährliche Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege soll nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KiBiz -E von 804 Euro auf 1.109 Euro erhöht werden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, bildet aber gegebenenfalls - 6 - nicht die tatsächlich entstehenden Kosten der im KiBiz -E vorgesehenen qualitativen Verbesserungen im Bereich der Kindertagespflege ab. Die kommunalen Spitzenverbände bitten daher das MKFFI um Erläut e- rung des dahinterliegenden Kostentableaus. § 27 KiBiz-E Die Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 5 KiBiz -E könnte man so verstehen, dass die Betreuungszeiten der Eltern zukünftig unterschiedlich auf die Wochentage aufgete ilt werden können, so dass das Kind an den einze l- nen Tagen zu ganz unterschiedlichen Zeiten in der Kita sein kann. Dies führt zu einem erheblichen Pl a- nungs- und Zeitaufwand für die Fachkräfte, impliziert gleichzeitig ständig anzupassende Personalstunde n- pläne unterhalb der Woche. Hierdurch entstehen den Kommunen im Übrigen zusätzliche Kosten, die durch den Landesanteil jedenfalls nicht abgedeckt werden. Die Reduzierung der maximal möglichen Anzahl an Schließtagen in § 27 Abs. 3 KiBiz -E von 30 auf 25 Öff- nungstage führt zu einem erhöhten Personalaufwand bei den Einrichtungen. Dieser erhöhte Personalau f- wand ist landesseitig finanziell nicht abgedeckt. § 39 KiBiz-E Über die Verwendung der durch das Land gezahlten Mittel hat nach § 39 KiBiz -E ein entsprechender Ver- wendungsnachweis zu erfolgen. Der Verwendungsnachweis soll dabei zukünftig auch den Einsatz der Z u- schüsse nach den §§ 46 bis 48 des Referentenentwurfes umfassen (vgl. § 39 Abs. 1 Ziffern 9 bis 11 KiBiz-E). Der hiermit erwartete erhöhte Verwaltun gsaufwand ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht kalkulierbar. Die Regelung sieht zukünftig in Abs. 2 den Nachweis des Personaleinsatzes nach Leitungsstunden und Gruppenzuordnung und nicht länger auf Grundlage der Art der Pauschale vor. Die Mitteilung über den Personaleinsatz erfordert bereits aktuell einen erheblichen Arbeits - und Verwaltungsaufwand. Bei einer derartig weitergehenden Differenzierung der Gestaltung des Verwendungsnachweises wird dieser Au f- wand noch weiter steigen. Im Vergleich zur Regelung i n § 20 Abs. 4 KiBiz handelt es sich nicht um eine Stichtagsbetrachtung, sondern um eine Erfassung der gesamten Dynamik eines Kindergartenjahres und der damit verbundenen Personalwechsel. Dies wird als kaum darstellbar eingeschätzt. Auch vor dem Hi n- tergrund das Gruppenmischungen vorgenommen werden können, erscheint es - wie bisher üblich - sinn- voll, die entsprechenden Nachweise auf der Ebene einer Einrichtung zu fordern und nicht über eine sep a- rate Ebene der Gruppenzuordnung. Diese Regelung wird enorme Auswi rkungen auf den Verwaltungsau f- wand sowohl bei den Trägern für Einrichtungen als auch beim zuständigen Jugendamt erzeugen und ist daher nicht zielführend. Zudem werden das Jugendamt sowie das Landesjugendamt in Abs. 2 Satz 3 nicht länger nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet, stichprobenhaft und anlassbezogen Prüfungen der Nachweise im Hinblick auf ihre ordnungsgemäße Verwendung durchzuführen. Unklar ist, welchen Umfang die entsprechenden Pr ü- fungen haben sollen. Auch hiermit ist zusätzlicher Verwaltungs aufwand verbunden. Wir bitten darum, es bei der bisherigen Formulierung zu belassen, da uns keine Hinweise auf praktische Probleme vorliegen. § 50 KiBiz-E Die nunmehr um ein weiteres Kindergartenjahr ausgeweitete Elternbeitragsfreiheit soll zukünftig in einer eigenen Vorschrift geregelt werden. Der Ausgleich des Landes für die entfallenden Einnahmen an die Kommunen ist in § 50 Absatz 2 vorgesehen. Die kommunalen Spitzenverbände erwarten hier einen vol l- ständigen Ausgleich der Belastungen der Kommunen. Die vorgelegte Kostenfolgeabschätzung ist unserer Einschätzung nach plausibel. Über die angesetzten Entlastungen (Einsparungen von Personal- und Verwal- tungsressourcen) hatten wir uns bereits im Vorfeld inhaltlich ausgetauscht und Konsens erzielt. - 7 - Viele der au s unserer Sicht neuen oder erweiterten kommunalen Aufgaben sind fachlich durchaus nac h- vollziehbar und wünschenswert. Im Rahmen der Konnexitätsrelevanz geht es aber ausschließlich darum, dass der Landesgesetzgeber neue und erweiterte Aufgaben für die Kommunen nur dann vorsehen darf, wenn er hierfür gleichzeitig auch einen finanziellen Ausgleich vorsieht. Wenn das Land als o über die im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten Eckpunkte hinaus zusätzliche Qual i- tätsstandards einführen möchte, kann es dies tun, muss hierfür aber auch das notwendige Landesgeld bereitstellen. Wir erwarten, dass das Land, so fern es bei seinem Vorhaben bleibt, neue oder erweiterte Aufgaben für die örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger vorzusehen, eine Kostenfolgeabschätzung erstellt und die hierbei offengelegten Kosten vollständig ausgleicht. Alternativ kann sich das Land a uch auf die bisherigen Regelungen des KiBiz bzw. die vorrangig geltenden Regelungen des SGB VIII , die ohne Wiederholung im KiBiz unmittelbar gelten. beschränken. Insoweit würde die Konnexitätsrelevanz des Referentenentwurfs entfallen. Am 04.06.2019 hat ei n Erörterungstermin Ihres Hauses mit den kommunalen Spitzenverbänden stattg e- funden. Dieser fand zwar in formeller Hinsicht vor dem Ende der Stellungnahmefrist statt. Da der Anh ö- rungstermin jedoch aus kommunaler Sicht Grund zur Annahme gibt, dass eine einvernehmliche Verstän- digung mit der Landesseite möglich ist, verzichten die kommunalen Spitzenverbände in Bezug auf den aktuell vorliegenden Referentenentwurf auf eine förmliche Anhörung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG). Notwendige Maßnahmen zur Wahrung kommunaler Rechte behalten wir uns ausdrücklich vor. Für eine zeitnahe weitere Verständigung stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Stefan Hahn Martin Schenkelberg Beigeordneter Beigeordneter des Städtetages Nordrhein-Westfalen des Landkreistages Nordrhein-Westfalen Horst-Heinrich Gerbrand Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
Anlage 1
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29.05.2019 Städtetag NRW Bianca Weber Telefon 0221 3771-450 bianca.weber@staedtetag.de Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln www.staedtetag-nrw.de Aktenzeichen: 51.21.73 N Landkreistag NRW Martin Schenkelberg Telefon 0211 300491-200 martin.schenkelberg@lkt-nrw.de Kavalleriestraße 8 40213 Düsseldorf www.lkt-nrw.de Aktenzeichen: 51.26.01.1 Städte- und Gemeindebund NRW Dr. Matthias Menzel Telefon 0211 4587-234 matthias.menzel@kommunen.nrw Kaiserwerther Straße 199 - 201 40474 Düsseldorf www.kommunen.nrw Aktenzeichen: 35.0.8.1-001/005 Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Herrn Ministerialdirigenten Manfred Walhorn Haroldstr. 4 40213 Düsseldorf Ausschließlich per E-Mail: FP-322@mkffi.nrw.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetz(es) zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern und zur Änderung des Schulgesetzes Sehr geehrter Herr Walhorn, für die mit Datum vom 07.05.2019 erfolgte Übersendung des Entwurfs des Ge- setzes zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kin- dern und zur Änderung des Schulgesetzes (KiBiz-E) bedanken wir uns herzlich. Die Gelegenheit zur Stellungnahme nehmen wir hiermit gerne wahr. Bevor wir zu einzelnen Regelungen ausführlicher Stellung nehmen, möchten wir einige grundsätzliche Vorbemerkungen unserer Einordnung des Referentenent- wurfs voranstellen. Aus kommunaler Sicht umfasst der Entwurf drei Regelungsbereiche: 1. Die Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2019 und den kommunalen Spitzenverbänden Nordrhein-Westfalen über Eck- punkte für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). 2. Die Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und Teil- habe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesse- rungsgesetz – KiQuTG). 3. Daneben sind weitere gesetzliche Änderungen vorgesehen, die weder Be- standteil des Eckpunktepapiers waren, noch im Zuge der Umsetzung des KiQuTG vorgesehen sind. Mit den entsprechenden Regelungen sind wei- tere, zum Teil erhebliche Belastungen der Kommunen zu erwarten. Zu nen- nen sind hier insbesondere § 3 (Wunsch- und Wahlrecht), § 4 (Bedarfspla- nung und Bedarfsermittlung) sowie eine Reihe weiterer Regelungen, die mit Blick auf den bei den Kommunen entstehenden personellen und finanziel- len Aufwand kritisch zu betrachten sind. Grundsätzlich halten wir diesen - 2 - Regelungskomplex für konnexitätsrelevant. Hierzu erfolgen die entsprechenden Ausführungen in der separaten, bis zum 04.06.2019 vorzulegenden Stellungnahme. Gleichwohl verweisen wir an die- ser Stelle auf die nachfolgenden Ausführungen. Die Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Nordrhein-Westfalen und den kommunalen Spitzenverbänden Nordrhein-Westfalen ist als grundsätzlich gelungen zu bewerten. Hervorzuheben ist, dass mit dem Referentenentwurf die gemeinsam vereinbarten Eckpunkte, soweit dies im Wege eines Gesetzes möglich ist, bis auf eine aus Sicht der kommunalen Spit- zenverbände vertretbare Änderung beim Punkt „Flexible Öffnungszeiten/Betreuung in Randzeiten“ voll- ständig umgesetzt werden. Abweichend zur Vereinbarung ist beim Vereinbarungsgegenstand „Flexible Öffnungszeiten/Betreuung in Randzeiten“ vorgesehen, dass die bis zu 100 Mio. Euro an Mitteln hierfür jährlich stufenweise und aufwachsend zur Verfügung gestellt werden. Ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 sollen dabei zunächst 50 Mio. Euro jährlich, bis 2022/2023 schließlich 100 Mio. Euro jährlich bereitgestellt werden. Die Kommunen beteiligen sich hieran mit 20 Prozent. Aus kommunaler Sicht ist die vorgesehene stufenweise bzw. aufwachsende Erweiterung der Betreuungsangebote in Randzeiten und der Öffnungszeiten vertretbar. Die Jugendämter können den konkreten Bedarf vor Ort ermitteln und ge- gebenenfalls auch auf der Basis bereits existierender Strukturen entsprechende Angebote für Kinder und Familien perspektivisch stufenweise zur Verfügung stellen bzw. diese ausbauen. Die Regelungen, die die Umsetzung des KiQuTG betreffen, sind in großen Teilen ebenfalls positiv zu se- hen, da sie qualitative Verbesserungen bei der Kinderbetreuung ermöglichen. Hierzu gehören u.a.: Die Er- höhung der Mittel des Landes für die Familienzentren auf 20.000 Euro pro Kita-Jahr (bisher 13.000 Euro), die finanzielle Förderung der Fachberatung, die Erhöhung des Landeszuschusses für die Kindertagespflege auf 1.109 Euro je Kind (bisher rund 780 Euro). Zudem die in §§ 42 - 48 des Referentenentwurfs beschrie- benen Maßnahmen der Landesförderung zu Qualitätsentwicklung. Hierunter fallen z. B. die Zuschüsse für die praxisintegrierte Ausbildung und Berufspraktikantinnen bzw. Praktikanten, Mittel für die Flexibilisie- rung der Angebote und regelmäßige Fortbildungen in der Kindertagespflege. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass das Risiko wegfallender Bundesmittel alleine vom Land zu tragen ist, sollte der Bund sein Engagement nach dem Jahr 2022 nicht fortsetzen. Die Kommunen sind über ihre Beiträge zur Herstellung der Auskömmlichkeit hinaus nicht dazu in der Lage, die vorgesehenen Qualitäts- verbesserungen perspektivisch mitzufinanzieren. Wir unterstützen entsprechende Bemühungen der Lan- desregierung, beim Bund eine dauerhafte Finanzierung dieser Qualitätsverbesserungen zu erreichen. Weiterhin kritisch wird die vorgesehene Regelung zu Ausweitung der Elternbeitragsfreiheit um ein weite- res Kindergartenjahr gesehen. Diese in Zusammenhang mit dem sogenannten Pakt für Familien von der Landesregierung ebenfalls am 08.01.2019 erstmals angekündigte Maßnahme war ausdrücklich nicht Be- standteil des mit den kommunalen Spitzenverbänden Nordrhein-Westfalen vereinbarten Eckpunktepa- piers. Auch wenn es sich um eine für aus Sicht der Familien bzw. Eltern und deren Kinder begrüßenswerte Maßnahme handelt, so wäre es sinnvoller gewesen, wenn diese zusätzlichen Mittel in die Qualität von Kindertageseinrichtungen eingebracht worden wären. Die weiteren Regelungen des Gesetzes sind aus kommunaler Sicht die Achillesferse des vorgelegten Ent- wurfs. Bereits mit der Umsetzung der Eckpunkte sind erhebliche Mehrbelastungen der Kommunen ver- bunden. Kommunen werden auf dieser Grundlage vielerorts trotz angespannter Haushaltslage noch mehr finanzielle Verantwortung für eine gesellschaftspolitisch besonders relevante Aufgabe übernehmen. Diese finanzielle Verantwortung der Kommunen verbinden wir mit der Erwartung, dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf keine zusätzlichen Belastungen verbunden sind. Insbesondere § 3 (Wunsch- und Wahlrecht), § 4 (Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung) sind insoweit als problematisch einzuschätzen. Daneben kann auch mit Blick auf eine weitere Reihe von Regelungen des Gesetzentwurfs nicht ausge- schlossen werden, dass hierdurch spürbar neuer Aufwand bei den Kommunen entsteht. Kritisch wird ins- besondere gesehen, dass Regelungen aus dem SGB VIII, z.B. §§ 79a und 80 SGB VIII, in einer vom MKFFI - 3 - uminterpretierten Form Eingang in das KiBiz finden sollen. Jegliche Verschärfungen und Standardsetzung lehnen die kommunalen Spitzenverbände strikt ab. Nicht zu unterschätzen ist auch, dass mit den beabsichtigten Neuerungen hohe Erwartungshaltungen der Eltern geweckt werden. Gleichzeitig ist die Umsetzbarkeit in Zeiten weiter notwendigen Platzausbaus und bei zunehmendem Fachkräftemangel problematisch. Befürchtet wird auch ein nicht unerhebliches Pro- zessrisiko, da Eltern z. B. einen Rechtsanspruch hinsichtlich der erweiterten Kindertagespflege oder eines Platzes am Arbeitsort (Einpendler) behaupten könnten. Die angestrebte Flexibilisierung der Öffnungs- und Betreuungszeiten, für die der KiBiz-E auf der anderen Seite keine kindeswohlbedingte maximale Betreu- ungszeit pro Kind vorsieht, darf zudem nicht im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu Lasten der Kinder gehen. Zu den angestrebten Regelungen des Referentenentwurfs möchten wir im Einzelnen folgende Anmerkun- gen übermitteln: Allgemeiner Teil Erklärtes Ziel der Landesregierung ist eine Entbürokratisierung. Seit Jahren ist allerdings festzustellen, dass dieses Ziel nicht für den Bereich der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen zu gelten scheint. So ist seit Jahren zu beobachten, dass die Zahl der durch das KiBiz gesetzten Fristen stetig wächst. Leider schafft der vorliegende Referentenentwurf die Grundlage dafür, dass zukünftig die Pflichten der Jugend- ämter und der Träger nicht reduziert, sondern erweitert werden. Wir schlagen daher die Aufnahme einer Regelung ins KiBiz vor, dass das Land, Träger und Kommunen eine Verringerung des Verwaltungsaufwan- des im Sinne der von der Landesregierung vorgenommenen Entbürokratisierung einleiten und alle Fristen auf ihre Notwendigkeit überprüfen. § 1 KiBiz-E In § 1 KiBiz-E soll der derzeit gültige Abs. 3 „Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie für die Planungsverantwortung gelten die Vorschriften des Achten Buches Sozial- gesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung (SGB VIII) unmittelbar“ ersatzlos gestrichen werden. In der Begründung zum Referentenentwurf wird schließlich darauf verwiesen, dass die entsprechende Re- gelung entbehrlich sei, da es sich vorliegend um ein Ausführungsgesetz zum Achten Sozialgesetzbuch han- dele und bundesrechtliche Regelung auch ohne Verweis Geltung hätten. Inhaltlich kann dem gefolgt wer- den, aber dann ist es im Ergebnis widersprüchlich, die hier vorgenommene Streichung an einer Reihe an- derer Stellen dadurch zurückzunehmen, dass einzelne Regelungen aus dem SGB VIII ausdrücklich auch landesgesetzlich normiert werden. Da der geplante Regelungsgehalt an den entsprechenden Stellen aus kommunaler Sicht zudem über den des SGB VIII hinausgeht, kann die Begründung auch unter diesem As- pekt nicht überzeugen. § 3 Abs. 2 Satz 3 KiBiz-E § 3 Abs. 2 Satz 3 KiBiz-E sieht hinter den Worten „bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehr- kosten sind alle für die Wahl maßgeblichen Gründe angemessen zu berücksichtigen“ die zusätzliche Auf- nahme des Halbsatzes „insbesondere der Wunsch nach einem Betreuungsangebot mit besonderen Öff- nungszeiten oder besonderer Lage zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz eines Elternteils“ vor. Hiermit ist aus kommunaler Sicht eine neue Standardsetzung verbunden. Die Aufnahme des entsprechen- den Passus in das Gesetz verschärft die Problematik der Planungsgrößen in den Jugendämtern. Insbeson- dere in Ballungszentren sind die Möglichkeiten der baulichen Erweiterung bereits heute mehr als be- grenzt, so dass die Gefahr besteht, dass bei den Eltern nicht erfüllbare Erwartungen geweckt werden. - 4 - Die vorgenommene Ergänzung suggeriert insbesondere den Eltern eine Flexibilität, die mit dem pauscha- lierten Finanzierungssystem der Kindpauschalen so nicht abgebildet und landesseitig auch nicht finanziell hinterlegt ist. Der landesseitige Anteil an der Finanzierung beschränkt sich auf bestimmte Betreuungszei- ten (25, 35, 45 Stunden). Wenn nunmehr für die Geltendmachung des Wunsch- und Wahlrechts auch Be- treuungsangebote mit besonderen Öffnungszeiten herangezogen werden sollen oder mit besonderer Lage zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz eines Elternteils, so muss diese flexible Form der Betreuung auch landesseitig finanziell hinterlegt werden. Insoweit bestehen an dieser Stelle auch konnexitätsrechtliche Bedenken. Daneben möchten wir auf den bereits jetzt existierenden Fachkräftemangel hinweisen, der es allen Trägern erschwert, Personal für die Einrichtungen zu finden. Besondere Öffnungszeiten außerhalb der regulären Zeiten könnten zudem zu einer abnehmenden Attraktivität des Berufsfeldes führen und entsprechend sog. besondere bzw. flexible Angebote erschweren. Es stellt sich hier auch die Frage, wieso eine Berücksichtigung bereits beim Wunsch- und Wahlrecht im Gesetz zwingend vorgesehen ist, während auf der anderen Seite mit Blick auf die flexiblen Betreuungsangebote weitgehende Freiheit und flexible Angebotsformen eingeräumt werden sollen (vgl. § 48 KiBiz-E). Das ist nach unserer Einschätzung fachlich nicht überzeugend. Bedenken gibt es auch, weil eine entsprechend flexible Angebotsform, wie sich aus dem Gesetz ergeben könnte, nicht mit den verschiedenen Gruppentypen und einem Bildungsauftrag der Kindertageseinrich- tungen vereinbar ist. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs, die an dieser Stelle auf ein einzelnes Urteil des VG Düsseldorf verweist, vermag an dieser Stelle nicht zu überzeugen. Die kommunalen Spitzenverbände regen daher eine Streichung des entsprechenden Halbsatzes an. Sie verweisen weiterhin – wie bereits im Jahr 2014 im Rahmen der seinerzeitigen KiBiz-Revision vorgetra- gen – darauf, dass den Wünschen auswärtiger Eltern im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nur nach- rangig Rechnung getragen werden könne. Dies sollte wenn auch im Gesetz und nicht lediglich in der Be- gründung klargestellt werden. Die Regelung ist nur so zu interpretieren, dass ortsansässige Kinder vorran- gig zu berücksichtigen sind. Insbesondere gilt es zu vermeiden, dass die Formulierung des Gesetzes bei El- tern falsche Erwartungen weckt, die weder von den Jugendämtern noch von den Einrichtungsträgern er- füllt werden können. § 4 KiBiz-E In § 4 Abs. 1 KiBiz-E soll hinter Satz 1 zukünftig folgender Satz 2 eingefügt werden: „Dabei ist der Vorrang der Trägerschaft anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 2 des Achten Buches Sozialge- setzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung, soweit möglich zu berücksichtigen.“ Dieser Satz sollte ersatzlos gestrichen werden. Der Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip gehört systematisch gesehen nicht zur Be- darfsplanung und Bedarfsermittlung. Die frühzeitige Beteiligung der anerkannten Träger der freien Ju- gendhilfe durch die Träger der örtlichen Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung ergibt sich bereits un- mittelbar aus § 80 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. § 4 KiBiz-E stellt zudem auf eine Stärkung der örtlichen Steuerungs- und Planungsverantwortung ab. Grundsätzlich ist dieses Ziel zu begrüßen. In der Begründung wird jedoch ausgeführt, dass es hierbei zu keiner Ausweitung von Aufgaben der Jugendhilfeplanung komme, sondern § 4 KiBiz-E die in § 80 SGB VIII enthaltenen Regelungen zur Jugendhilfeplanung lediglich konkretisiere. Dem kann aus kommunaler Sicht nicht gefolgt werden. Denn mit den hier festgeschriebenen Anforderungen soll eine Reihe von Qualitäts- standards der Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung etabliert werden, die spürbare Auswirkungen auf deren konkrete Ausgestaltung vor Ort haben werden. De facto stellen diese Anforderungen unserer Ein- schätzung nach sowohl einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung als auch in Teilen eine Aufga- benausweitung dar, die einen erweiterten Ressourceneinsatz in der Jugendhilfeplanung bedingen und in- sofern konnexitätsrelevant sind. - 5 - So sieht § 4 Abs. 2 KiBiz-E als neue gesetzliche Festlegung einen jährlich fortzuschreibenden Bedarfsplan mit einer zeitlichen Perspektive von fünf Jahren vor, der auf Bestand, Bedarf und Maßnahmen der Kinder- tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege abzielt und auch besondere sozial- räumliche und zielgruppenorientierte Bedarfe berücksichtigt. Auch wenn es für die Kommunen Teil ihrer Praxis ist, dass die örtliche, kontinuierliche Planung der Kindertagesbetreuung immer wieder in Jugendhil- feplänen niedergelegt und veröffentlicht wird (z. B. auch in Form von Statusberichten, Beschlüsse des Ju- gendhilfeausschusses zur Ausbauplanung im kommenden Kindergartenjahr und zur Einrichtung neuer Fa- milienzentren, Beschlüsse zur Festlegung von Zielquoten der Ausbauplanung etc.), werden hier erstmals jährliche, umfangreiche Planungswerke mit konkret definierten Inhalten normiert. Dies stellt einen unzu- lässigen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar. Die Jugendämter müssen bei der Bedarfsplanung und Ermittlung einen Gestaltungspielraum haben. Eine detaillierte zeitliche und inhaltliche Vorgabe, wie sie der Referentenentwurf vorsieht, ist daher unzulässig. Wir schlagen vor, die Regelung insgesamt strei- chen oder aber das Wort „jährlich“ durch das Wort „regelmäßig“ zu ersetzen. Die Formulierung „für die nächsten fünf Jahre“ muss in jedem Fall ersatzlos gestrichen werden. § 4 Abs. 3 KiBiz-E korrespondiert mit § 3 KiBiz-E, der Regelung zum Wunsch- und Wahlrecht. Darüber hin- aus wird ausgeführt, welche Themenstellungen die jährlichen Bedarfspläne nach § 4 zu berücksichtigen haben. Hierbei wird unterstrichen, dass sich das Angebot an Kindertagesbetreuung an den Bedarfen der Familien ausrichten und ihren Wünschen hinsichtlich des Betreuungsumfangs entsprechen soll. Bei der Planung sollen auch Betreuungsbedarfe in den Morgen- und Abendstunden sowie an Wochenend- und Feiertagen sowie in den Ferienzeiten berücksichtigt werden, sowie sozialräumliche Besonderheiten, wie die adäquate Versorgung von sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Bevölkerungskreisen und beson- dere Angebote wie Familienzentren oder plusKITAS. Die vorgesehene jährliche Bedarfsplanung hat also insbesondere auch auf Öffnungszeiten, sozialräumliche Versorgungslagen und die Themenstellung „Armut und Bildung“ abzustellen. Auch wenn die Notwendigkeit einer differenzierten Angebotsplanung wie beispielsweise von Familienzen- tren und plusKITAS nachvollziehbar ist, so werden auch hier sehr konkrete Anforderungen an die Planung gestellt und enge Vorgaben gemacht. Mit Blick auf § 4 Abs. 3 Satz 2 KiBiz-E ist unklar, was mit der Vorhal- tung „verlässliche[r] Angebote in der Kindertagespflege“ gemeint ist. Auch wenn die Einbeziehung der Kindertagespflege in die Jugendhilfeplanung grundsätzlich sinnvoll ist, stellt sich die Frage, ob und wie dies bezogen auf selbständig arbeitende Tagespflegepersonen möglich ist. § 4 Abs. 3 Satz 3 bis 5 KiBiz-E sollten ersatzlos gestrichen werden. Insbesondere § 4 Abs. 3 Satz 5 KiBiz-E, nach der in Ansehung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern auch einem Bedarf an Plätzen für wohnsitzfremde Kinder Rechnung zu tragen ist, wird als kritisch erachtet. Zutreffend ist zwar, dass nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Planung so erfolgen soll, dass insbesondere Mütter und Vä- ter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. Auch sieht § 80 Abs. 4 SGB VIII vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinwirken sollen, dass die Ju- gendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rech- nung tragen. Die Ermittlung und Berücksichtigung eines Bedarfes von auswärtigen Kindern in Ansehung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern geht aber deutlich darüber hinaus und stellt einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar. Auch ist hiermit ein nicht unerheblicher Auf- wand verbunden, insbesondere für die Kommunen, die sich angesichts ihrer räumlichen Lage nicht nur mit einem, sondern mit einer ganzen Reihe anderer Kommunen abstimmen müssten. Zu bedenken ist auch, dass in Nordrhein-Westfalen nach wie vor in vielen Kommunen Plätze in der Kinderbetreuung feh- len bzw. weiter ausgebaut werden müssen. Eine zusätzliche Berücksichtigung auch der Bedarfe auswärti- ger Kinder ist vor diesem Hintergrund problematisch und dürfte bereits durch die verfügbaren Kapazitä- ten nur sehr eingeschränkt möglich sein, so das eine aufwändige Bedarfsermittlung beispielsweise von Einpendler-Kindern auch unter diesem Aspekt falsche Erwartungen weckt. - 6 - Nach § 4 Abs. 4 KiBiz-E sollen zur Ermittlung des örtlichen Bedarfs neben demografischen Modellrechnun- gen oder anderen Verfahren, auch gerade im Hinblick auf die benötigten Öffnungs- und Betreuungszeiten, mindestens alle drei Jahre Befragungen der Eltern und ihrer Kinder erfolgen. Die als Soll-Vorschrift ausge- staltete Regelung hinsichtlich einer Befragung mindestens alle drei Jahre ist neu und aus kommunaler Sicht abzulehnen. Da eine Soll-Vorschrift in der Regel eine zwingende (Muss-)Vorgabe darstellt, von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann, geht hiermit ein deutlicher Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung einher. Mindestens ist – sofern, was hier favorisiert würde, nicht der ge- samte Passus gestrichen wird – der Hinweis auf den zeitlichen Turnus im Zusammenhang mit dem Instru- ment der Befragungen zu streichen. Die Entscheidung, wie der Bedarf zu ermitteln ist, erfolgt im Rahmen der kommunalen Jugendhilfeplanung. Die vom Land angedachten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben stellen insoweit einen gravierenden Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar, der keinesfalls kos- tenneutral, sondern mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein wird. Das Land sieht hierfür keine Er- stattung des Aufwandes vor, so dass hier zudem erhebliche konnexitätsrechtliche Bedenken geltend ge- macht werden. Auch wenn Elternbefragungen nach Einschätzung einiger Mitgliedskommunen gute Instrumente zur Be- darfsermittlung sind, nehmen sie aber gleichzeitig häufig erhebliche Ressourcen sowohl in personeller als auch in finanzieller Hinsicht in Anspruch. So hat beispielsweise eine Mitgliedskommune für eine durchge- führte Befragung aller Eltern mit Kindern unter drei Jahren im Wege einer Vollerhebung bei externer Vergabe an ein einschlägiges Forschungsinstitut insgesamt 96.000 Euro brutto aufgewandt. Zudem war eine halbe Stelle für den Bereich der Jugendhilfeplanung für den Zeitraum von einem Jahr fast durchweg in die Begleitung der extern durchgeführten Elternbefragung eingebunden. Auch wenn der KiBiz-E neben dem zeitlichen Turnus keine formalen oder inhaltlichen Vorgaben zur Durchführung der Elternbefragung macht, ist der bei den Kommunen entstehende Aufwand zu bedenken. Die vorgesehene Befragung auch der Kinder (zusätzlich zur Befragung der Eltern) wirft ebenfalls Fragen auf. Hier wäre eine Klarstellung hilfreich, inwieweit der Gesetzgeber hiermit möglicherweise eigene Kin- derbefragungen bezweckt. § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII konkretisiert zwar das allgemeine, in § 8 Abs. 1 SGB VIII festgeschriebene Prinzip der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Ent- scheidungen. Im Gegensatz zur im KiBiz-E vorgesehenen Regelung legt dieser aber nicht fest, wie diese Beteiligung im Einzelnen aussehen soll. Insofern handelt es sich auch hier um ein „Mehr“ gegenüber dem SGB VIII und schließlich um einen Eingriff in die Planungshoheit und damit auch einen Eingriff in die kom- munale Selbstverwaltung der Kommunen. Unabhängig davon könnten Befragungen der Kinder bereits an- gesichts des Alters problematisch sein. Die kommunalen Spitzenverbände schlagen daher eine ersatzlose Streichung von § 4 Abs. 4 KiBiz-E vor. Alternativ ist zumindest der vorgesehene zeitliche Turnus im Zusammenhang mit dem Instrument der Be- fragungen zu streichen, so dass beispielsweise folgende Formulierung vorstellbar wäre: „Zur Ermittlung des örtlichen Bedarfes an Plätzen nach Zahl, Art und zeitlicher Ausgestaltung sowie der Wünsche der El- tern wählen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Verfahren z. B. demografische Modellrech- nungen, elektronische Anmeldesysteme oder Befragungen.“ Nach § 4 Abs. 5 KiBiz-E sollen die Bedarfspläne mit den benachbarten Jugendämtern abgestimmt werden, besonders sofern Plätze notwendig sind, um den Bedarf aus verschiedenen Jugendamtsbezirken decken zu können. Angesprochen wird dabei insbesondere die Versorgung von sogenannten Einpendler-Kindern, die in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen sind. In der Begründung wird angeführt, dass es sich inso- weit nur um eine Konkretisierung von § 80 Abs. 4 SGB VIII handele. Dort ist jedoch lediglich von einer Hin- wirkung auf eine Abstimmung der örtlichen und überörtlichen Planung die Rede und dass die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen junger Menschen Rechnung tragen sollen. - 7 - Die kommunalen Spitzenverbände erwarten, dass § 4 Abs. 5 KiBiz-E ersatzlos gestrichen wird. Es handelt sich um einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung, wenn hier für die Versorgung von sogenannten Einpendler-Kindern die Abstimmung mit den benachbarten Jugendämtern gefordert wird. Zudem stellt sich die Frage, wie die Abstimmung praktisch erfolgen soll, um den Bedarf von verschiede- nen Jugendamtsbezirken zu decken, z. B. wenn die Jugendhilfeplanung einer Kommune bereits beschlos- sen ist und diese mit der der Nachbarkommune nicht kompatibel ist. Die geforderte abgestimmte, über die ausschließlich örtliche Ebene hinausgehende Planung, ist nur mit zusätzlichen Personalressourcen ziel- führend durchführbar. Es handelt sich entgegen der Begründung nicht um eine Konkretisierung, sondern um eine Verschärfung von § 80 Abs. 4 SGB VIII. Auch diese Vorschrift ist daher nach unserer Auffassung konnexitätsrechtlich bedenklich. § 4 Abs. 6 KiBiz-E sieht vor, dass die Jugendämter die Eltern bereits zu Beginn des letzten Kindergartenjah- res vor der Einschulung über bestehende Betreuungsmöglichkeiten in der Übergangsphase von der Kin- dertagesbetreuung in die Grundschule informieren sollen. Wenn die Regelung umgesetzt wird, bedeutet dies konkret, dass die Angebote rund ein Jahr vor dem Eintreten der Betreuung feststehen müssen. Dies kann jedoch vielerorts nicht ohne weiteres realisiert werden. Es wäre daher wünschenswert, dass im Ge- setz eine grundsätzliche Informationspflicht vorgesehen wird, mit der die Eltern darüber informiert wer- den, dass die Betreuung bis zum Schuleintritt sichergestellt wird. Gleichzeitig sollte eine Verpflichtung der Eltern eingeführt werden, die vorsieht, dass die Eltern die konkreten Betreuungsbedarfe rund sechs Mo- nate vor dem Beginn der jeweiligen Sommerferien den Jugendämtern zu melden haben. Die Jugendämter könnten die Bedarfe dann prüfen und den Eltern konkrete Betreuungsangebote zur Verfügung stellen. Dass Kindern und Eltern ein lückenloses Betreuungssystem bzw. ein Anschluss an die Schule ohne weitrei- chende Betreuungslücke zur Verfügung gestellt werden soll, ist richtig und entspricht der geltenden Rechtslage. Mit der Informationspflicht entsteht bei den Kommunen zusätzlicher Verwaltungsaufwand. § 5 Abs. 1 Satz 3 KiBiz-E Die Regelung sieht vor, dass die Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege, soweit elektronische Be- darfssysteme eingesetzt werden, in geeigneter Weise in diese aufzunehmen sind. Dies ist mit zusätzli- chem personellem Aufwand verbunden, ggf. müssen Anmeldesysteme auch entsprechend technisch an- gepasst werden. § 5 Abs. 2, § 27 Abs. 3 KiBiz-E Die unterjährige Aufnahme von Kindern stellt in der Praxis ein nicht unerhebliches Problem dar. Der Be- treuungsanspruch eines in die Kindertagesbetreuung „hineinwachsenden“ Kindes entsteht nicht erst zu Beginn des Kindergartenjahres, sondern zum jeweiligen Geburtstag des Kindes. Aus faktischen Gründen ist es jedoch kaum möglich, der unterjährigen Aufnahme in dem Umfang, wie es die Begründung zum Re- ferentenentwurf nahelegt, nachzukommen. Hierzu müssten zunächst die landesgesetzlichen Rahmenbe- dingungen verändert werden, wie etwa die Gewährung von Freihaltepauschalen oder die Finanzierung flexiblerer (Über-)Belegung von Gruppen. Weil dies offensichtlich nicht erfolgen wird, sollte die unterjäh- rige Aufnahme landesseitig auch nicht derart herausgestellt werden. § 6 KiBiz-E Die Berücksichtigung als eigener, neuer Regelungsbereich ist ebenso positiv zu bewerten wie die in die- sem Zusammenhang stehende Finanzierung. Dies gilt insbesondere für die Fachberatung der eigenen Ein- richtungen, die als Qualitätsmerkmal unverzichtbar ist. Gemäß § 6 KiBiz-E sollen zukünftig die Jugendäm- ter auch eine Fachberatung für freie Träger anbieten. Dieses ist unseres Erachtens nicht erforderlich, weil zum einen die Träger hierfür ihr eigenes Fachpersonal vorhalten und dieses Angebot zum anderen um- fangreich durch die Landesjugendämter abgedeckt wird. - 8 - Die Regelung umfasst sowohl Aufgabenstellungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung als auch Aufgaben der Fachberatung. Diese Aufgaben müssten stärker von- einander abgegrenzt und schlussendlich beide in der Überschrift genannt werden, z. B. § 6 KiBiz-E Quali- tätsentwicklung und Fachberatung. In § 6 Abs. 1 Ziffer 2 sollte der Begriff der Unterstützung durch Bera- tung ersetzt werden. Entgegen der Begründung zum Gesetzentwurf sehen wir in der Regelung nicht ledig- lich eine Konkretisierung der bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen, sondern deren Erweiterung. Auch diese Aufgabenerweiterung ist konnexitätsrechtlich relevant. § 11 Abs. 3 Satz 4 KiBiz-E Die Möglichkeit einer Verlängerung der Wahlperiode auf zwei Jahre wird begrüßt. § 21 Abs. 2 und Abs. 3 KiBiz-E Im Hinblick auf die Fortbildung von Kindertagespflegepersonen wird nicht deutlich, warum ein jährlicher Fortbildungsumfang in einer Satzung festgeschrieben werden soll. Unklar ist auch die Folge, wenn der Fortbildungsumfang in einem Jahr nicht erreicht wird. Nicht abzuschätzen ist zudem, ob die Verpflichtung zu mehr Fortbildung auch höhere Vergütungsforderungen der Tagespflegepersonen auslösen könnte. § 22 KiBiz-E Erlaubnis für Kindertagespflege Die Möglichkeit der Aufstockung der Betreuung für bis zu zehn Kinder gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 ist zu be- grüßen. Im Hinblick auf die mögliche Erweiterung bei Betreuung von Kindern unterhalb von 15 Wochen- stunden ist jedoch kritisch anzumerken, dass in diesen Fällen kein Landeszuschuss für die Betreuung ge- währt wird. Weiterhin sind hierbei einerseits Aspekte des Kindeswohls (maximale Betreuungsumfänge) und anderer- seits auch Aspekte des Arbeitsschutzes zu beachten. Die Erweiterungsmöglichkeiten hinsichtlich der An- zahl der Kinder in Kindertagespflege werden kritisch gesehen, da es kaum möglich ist, in kurzen Einheiten auf die Besonderheiten der jeweiligen Kinder angemessen und gerecht einzugehen. Dies läuft dem An- spruch nach Verbesserung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege zuwider. Zudem ist bei aller Flexibilität und ergänzenden Betreuung zu bedenken, dass auch die Kindertagespflege- personen zeitlich nicht unbegrenzt tätig sein sollten. Nicht nur die Anzahl und die maximale wöchentliche Betreuungsdauer der Kinder, sondern auch die Dauer der „Arbeitszeit“ der Kindertagespflegepersonen sind daher von Bedeutung. Unklar bleibt zudem, was unter dem Begriff „regelmäßig“ und „mehrere Kin- der“ zu verstehen ist. Der ergänzende Hinweis, dass es dieselben Gruppenzusammensetzungen sein müs- sen, ist einerseits nachvollziehbar, andererseits kaum zu organisieren und letztlich vom Jugendamt nur äußerst schwer zu überwachen. § 23 Abs. 2 KiBiz-E Die Vorsorge für Ausfallzeiten ist fachlich nachvollziehbar. Sie erfordert jedoch einen höheren planeri- schen und personellen Aufwand. Die Sicherstellung von Ersatzbetreuung sollte auf die unbedingt notwen- digen Fälle (z. B. besondere Bedarfe Alleinerziehender) begrenzt werden. § 24 KiBiz-E Im Hinblick auf den Landeszuschuss Kindertagespflege möchten wir darauf hinweisen, dass bei unterjähri- gen Belegungswechseln der Landeszuschuss nicht mehrfach gewährt werden soll. Somit wird vom Grund- satz her nicht das Kind, sondern lediglich der belegte Platz gefördert. Dies sollte dann auch im Gesetzes- text zum Ausdruck kommen. - 9 - Das Land gewährt eine Kindertagespflegepauschale für jedes Kind, soweit nicht für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss gewährt wird. Dieses nachzuweisen erfordert einen erheblichen Ver- waltungsaufwand. Darüber hinaus entstehen in beiden Betreuungssystemen entsprechende Aufwendun- gen. Sofern ein Kind drei Monate in der Kindertagespflege gefördert wird, sollte der Zuschuss auch tat- sächlich künftig gewährt werden, unabhängig vom Übergang in eine Kindertageseinrichtung. Der jährliche Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege soll nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KiBiz-E von 804 Euro auf 1.109 Euro erhöht werden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, bildet aber gegebenenfalls nicht die tatsächlich entstehenden Kosten der im KiBiz-E vorgesehenen qualitativen Verbesserungen ab. § 27 KiBiz-E Der Regelung kann entnommen werden, dass die Betreuungszeiten der Eltern zukünftig unterschiedlich auf die Wochentage aufgeteilt werden können, so dass das Kind an den einzelnen Tagen zu ganz unter- schiedlichen Zeiten in der Kita sein kann. Dies ist für die Planung von gruppenpädagogischen Angeboten sehr problematisch, da es in diesen Fällen nicht gewährleistet ist, dass Kinder in bestimmten Kernzeiten in der Kita anwesend sind. Dies führt zu einem erheblichen Planungs- und Zeitaufwand für die Fachkräfte, impliziert gleichzeitig ständig anzupassende Personalstundenpläne unterhalb der Woche. Hierdurch ent- stehen den Kommunen im Übrigen zusätzliche Kosten, die durch den Landesanteil jedenfalls nicht abge- deckt werden. Insbesondere die Regelung der unregelmäßigen Bedarfe und der unterschiedlichen Verteilung der wö- chentlichen Betreuungszeiten auf die Wochentage widerspricht grundlegenden pädagogischen Konzep- ten. Diese beinhalten einen regelmäßigen Besuch der Kinder zu bestimmten Zeiten. Damit soll eine konti- nuierliche Gruppenarbeit ermöglicht und gleichbleibende Gruppenstrukturen vorgehalten werden. § 27 Abs. 3 sieht vor, dass Kindertageseinrichtungen zukünftig maximal 25 Tage jährlich schließen dürfen. Die Regelung ist aus Elternsicht und im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu be- grüßen, führt in den Einrichtungen aber zu einem höheren Personalaufwand. Dies ist aus qualitativen As- pekten problematisch, da die Gefahr besteht, dass Fortbildungszeiten des Personals reduziert bzw. Team- fortbildungen perspektivisch deutlich erschwert werden. Auch ist zu befürchten, dass sich die Regelung angesichts des deutlichen Fachkräftemangels in den Einrichtungen zu Lasten des Personals auswirkt. Auch wenn die durchschnittliche Anzahl an jährlichen Schließtagen laut der Antwort auf eine Kleine An- frage der Landesregierung (Drs. 17/5020) landesweit bei rund 21,7 Tagen (Datenbasis 9.567 Einrichtun- gen) liegt, so stellt sich die Verteilung regional und auch über die einzelnen Trägergruppierungen hinweg sehr unterschiedlich dar. Die geplante Reduzierung der Schließtage ist daher kritisch zu sehen. § 28 Abs. 1 KiBiz-E Während der Betreuungszeiten sollen den Gruppen regelmäßig zwei pädagogische Kräfte zugeordnet sein. Der Träger soll sicherstellen, dass auch in Ausfallzeiten die Besetzung erfüllt werden kann. Eine Si- cherstellung, dass jeder Gruppe während der gesamten Öffnungszeit zwei pädagogische Kräfte zugeord- net sind, kann in der Praxis jedoch nicht erfolgen. Viele Einrichtungen arbeiten in Früh- und Spätdienst gruppenübergreifend in Abhängigkeit von der Anzahl der anwesenden Kinder. Bei einer 39-Stunden-Wo- che der Kräfte bei 50-Wochenstunden Öffnung unter Berücksichtigung von Pausenzeiten, Urlaub, Krank- heit und Fortbildungen ist eine Doppelbesetzung jeder Gruppe während der gesamten Betreuungszeit nicht darstellbar. Daher bitten wir um entsprechende Anpassung der Regelung. - 10 - § 39 KiBiz-E Über die Verwendung der durch das Land gezahlten Mittel hat nach § 39 KiBiz-E ein entsprechender Ver- wendungsnachweis zu erfolgen. Der Verwendungsnachweis soll dabei zukünftig auch den Einsatz der Zu- schüsse nach den §§ 46 bis 48 des Referentenentwurfes umfassen (vgl. § 39 Abs. 1 Ziffern 9 bis 11 KiBiz-E. Der hiermit erwartete erhöhte Verwaltungsaufwand ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht kalkulierbar. Die Regelung sieht zukünftig in Abs. 2 den Nachweis des Personaleinsatzes nach Leitungsstunden und Gruppenzuordnung und nicht länger auf Grundlage der Art der Pauschale vor. Die Mitteilung über den Personaleinsatz erfordert bereits aktuell einen erheblichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand. Bei einer derartig weitergehenden Differenzierung der Gestaltung des Verwendungsnachweises wird dieser Auf- wand noch weiter steigen. Im Vergleich zur Regelung in § 20 Abs. 4 KiBiz handelt es sich nicht um eine Stichtagsbetrachtung, sondern um eine Erfassung der gesamten Dynamik eines Kindergartenjahres und der damit verbundenen Personalwechsel. Dies wird als kaum darstellbar eingeschätzt. Auch vor dem Hin- tergrund das Gruppenmischungen vorgenommen werden können, erscheint es - wie bisher üblich - sinn- voll, die entsprechenden Nachweise auf der Ebene einer Einrichtung zu fordern und nicht über eine sepa- rate Ebene der Gruppenzuordnung. Diese Regelung wird enorme Auswirkungen auf den Verwaltungsauf- wand sowohl bei den Trägern für Einrichtungen als auch beim zuständigen Jugendamt erzeugen und ist nicht zielführend. Zudem werden das Jugendamt sowie das Landesjugendamt in Abs. 2 Satz 3 nicht länger nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet, stichprobenhaft und anlassbezogen Prüfungen der Nachweise im Hinblick auf ihre ordnungsgemäße Verwendung durchzuführen. Unklar ist, welchen Umfang die entsprechenden Prü- fungen haben sollen. Auch hiermit ist zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden. § 40 Abs. 2 KiBiz-E Hier sollte konkretisiert werden, welche Einnahmen „Einnahmen im Sinne des KiBiz“ sind. Hierzu sollten die einschlägigen Normen enumerativ aufgezählt werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass sonstige Einnahmen wie Kreditaufnahmen und Rücklagenzuführungen bei der Berechnung der maximalen Rückla- genhöhe nicht berücksichtigt werden. Wir schlagen folgende Formulierung vor: „Die Betriebskostenrück- lage darf den Betrag von zehn Prozent der Einnahmen nach den §§ 33, 35 sowie 42 bis 48 dieses Gesetzes je Einrichtung des Trägers nicht überschreiten“. § 41 KiBiz-E Bislang sollen jedem Träger die Kindpauschalen gewährt werden, die sich nach der Ist-Belegung des Vor- jahres zzgl. einer Erhöhung nach § 37 KiBiz-E ergibt. Ziel der Planungsgarantie war eine verlässliche Pla- nung vor allem für die Mitarbeitenden in den Einrichtungen, aber auch für die Träger. Die Planungsgaran- tie kommt in zahlreichen Kommunen deshalb nicht zum Zuge, da die Planung für das kommende Kita-Jahr im Januar/Februar erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist lediglich ein halbes Jahr des laufenden Kita-Jahres vergangen. Die Träger können sich insoweit nicht darauf verlassen, dass die Kindpauschalen, die zu die- sem Zeitpunkt für die Planungsgarantie zugrunde gelegt werden, auch bis zum Ende des Kita-Jahres beste- hen bleiben und möchten nicht das Risiko der Fehlplanung eingehen. Einige Mitgliedskommunen haben darauf hingewiesen, dass der vormals geltende 10-ProzentKorridor den Zweck der Planungssicherheit we- sentlich eher erfüllt als die Planungsgarantie. § 47 KiBiz-E Das Land soll die Fachberatung nach § 47 Abs. 1 KiBz-E gesondert finanziell fördern. Das genaue Fördervo- lumen ist noch unbekannt. Die Höhe der Zuschüsse der Jugendämter an die Träger von Tageseinrichtun- gen bzw. Fachberatungsstellen wird jedoch in § 47 Abs. 3 KiBiz-E bereits konkret bestimmt. Das Fördervo- lumen der Landesförderung sollte also zeitnah bekanntgemacht werden und auskömmlich sein. - 11 - § 49 KiBiz-E Die kommunalen Spitzenverbände haben in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der interkommunale Belastungsausgleich in den kommunalen Jugendämtern einen erheblichen Ver- waltungsaufwand verursacht. Wir halten daher nach wie vor an der Auffassung fest, dass der interkom- munale Ausgleich gestrichen werden sollte. § 50 KiBiz-E Die nunmehr um ein weiteres Kindergartenjahr ausgeweitete Elternbeitragsfreiheit soll zukünftig in einer eigenen Vorschrift geregelt werden. Der Ausgleich des Landes an die Kommunen für die entfallenden Ein- nahmen ist in § 50 Absatz 2 vorgesehen. Die kommunalen Spitzenverbände erwarten hier einen vollstän- digen Ausgleich der Belastungen der Kommunen. Zum vorgesehenen Belastungsausgleich werden die kommunalen Spitzenverbände in der bis zum 04.06.2019 vorgesehenen Stellungnahme zum Konnexitäts- ausgleich des durch die Elternbeitragsfreiheit bedingten Einnahmeausfalls Stellung nehmen. Ergänzende Hinweise Nachfolgend geben wir zu den Bereichen finanzielle Förderung der Kindertagespflege durch das Land und Mieten folgende Hinweise: - Finanzielle Förderung der Kindertagespflege durch das Land Der neue Aufbau und die Struktur des KiBiz-E erwecken den Eindruck, dass der Gesetzentwurf der im SGB VIII verankerten Gleichwertigkeit der Betreuung für Kinder von null bis drei Jahren in Kindertages- einrichtungen und Kindertagespflege vollumfänglich gerecht wird. Dies ist aus kommunaler Sicht aber nur bedingt der Fall und gilt insbesondere nicht für die finanzielle Förderung seitens des Landes. Für Nordrhein-Westfalen spielt die Kindertagespflege im Bereich der Betreuung der Unterdreijährigen eine große Rolle, so dass hier auch die vergleichsweise hohen Kosten bei den Kommunen deutlich ins Ge- wicht fallen. Die landesseitige Unterfinanzierung ist dabei von Anfang an, insbesondere beim Ausgleich nach dem Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belas- tungsausgleichsgesetz Jugendhilfe – BAG-JH), ein Thema gewesen. Im Kindergartenjahr 2018/2019 gab es ca. 60.000 Betreuungsplätze in Kindertagespflege. Nahezu jedes dritte Kind unter drei Jahren wird in der Kindertagespflege betreut. Nordrhein-Westfalen hat im bundesweiten Vergleich die höchste Ver- sorgungsquote im Bereich der Kindertagespflege. Die kommunalen Spitzenverbände haben daher im- mer wieder deutlich gemacht, dass die Kommunen im Bereich der Kindertagespflege einen unverhält- nismäßig hohen Anteil der Kosten tragen und sie vom Land eine auskömmlichere Finanzierung der Kin- dertagespflege erwarten. In den zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vereinbarten Eckpunkten wurde u. a. diesbezüglich noch für dieses Jahr eine vorgezo- gene Überprüfung des BAG-JH vereinbart. Diese Überprüfung ist auch mit Blick auf die unbefriedi- gende Situation bei der finanziellen Förderung der Kindertagespflege von besonderer Bedeutung. - Mieten Daneben bestehen eine Reihe von Problemen beim Thema Miete, die allerdings in der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz-DVO KiBiz) zu verorten sind und daher in diesem Rahmen gelöst werden müssen. Neben dem bekannten Problem der Höhe - 12 - der Mietpauschalen, die der unterschiedlichen Situation in den Kommunen nicht gerecht wird und bei der wir eine Anpassung an die reale Kostensituation fordern, gibt es weitere Aspekte über die wir gerne mit dem Ministerium ins Gespräch kommen möchten. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Stefan Hahn Martin Schenkelberg Beigeordneter Beigeordneter des Städtetages Nordrhein-Westfalen des Landkreistages Nordrhein-Westfalen Horst-Heinrich Gerbrand Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/510/3 14 00 Vorlagen-Nummer 01.07.2019 2087/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 02.07.2019 Änderung des Kinderbildungsgesetzes ab 08/2020; hier: Referentenentwurf von Mai 2019 Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat den Referentenentwurf zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern mit Stand vom 06.05.2019 zur Verbändeanhörung versandt. Der Referentenenwurf ist im Internet auf der Seite https://www.mkffi.nrw/viele-fragen-viele-antworten-zum-pakt-fuer-kinder-und-familien- nrw-kibiz-novelle verlinkt. Die Verwaltung gibt dazu die Stellungnahmen der Kommunalen Spitzenverbände zur Kennt- nis. Baldmöglichst nach Vorliegen eines Gesetzentwurfes wird die Verwaltung die voraussichtli- chen finanziellen Folgen berechnen und hierüber berichten. Eine erforderlich werdende Anpassung der Elternbeitragssatzung muss schnellstmöglich nach dem Beschluss des Gesetzes vom Rat beschlossen werden, damit die Software zur Berechnung der Elternbeiträge angepasst werden kann, sich die Eltern auf die Änderungen möglichst früh einstellen und entsprechende Änderungsbescheide erstellt werden können.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2087/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 01.07.2019
- Erstellt
- 12.06.2019 14:43