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2742/2019/1

Einteilung der Wahlbezirke zur Kommunalwahl 2020

Beschlussvorlage Ausschuss 25.09.2019

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Nächste Beratung: Wahlausschuss für die Kommunalwahl und Integrationsratswahl 2020, Sitzung am 26.09.2019, TOP 2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 - Wahlbezirke zur Kommunalwahl 2020

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Anlage 2 zur Beschlussvorlage 2742_2019_1

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Beschlussvorlage Ausschuss

15246 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/I 
 
Vorlagen-Nummer 
 2742/2019/1 
Freigabedatum 
25.09.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Einteilung der Wahlbezirke zur Kommunalwahl 2020 
Beschlussorgan 
Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2020 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2020 beschließt die Einteilung der Wahlbezirke gemäß 
der als Anlage beigefügten Darstellung und Beschreibung und beauftragt die Verwaltung mit der Um-
setzung. 
 
 
Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2020 26.09.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Ausgangslage:  
Gemäß § 1 zu Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung 
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01. Oktober 2013 zur Einteilung in Wahlbezirke zu 
den Kommunalwahlen 2020 teilen die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 29. Feb-
ruar 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 des Kom-
munalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW) in Wahlbezirken zu wählen sind. 
Das Wahlgebiet „Stadt Köln“ (§ 1 Abs. 2 KWahlG) ist in die nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a KWahlG 
vorgeschriebenen 45 Wahlbezirke eingeteilt. Diese 45 Wahlbezirke untergliedern sich in Stimmbezir-
ke (§ 5 Abs. 1 KWahlG). 
Aufgrund der besseren Gewährleistung der Wahlgleichheit hat der Landesgesetzgeber eine höchst 
zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet vor-
gesehen, vgl. § 4 Abs. 2 S. 3 KWahlG. Die Abweichung darf nicht mehr als 25 Prozent nach oben 
oder unten betragen. Diese Toleranzgrenze ist bei der Einteilung zwingend einzuhalten. 
Gemäß des am 11. April 2019 vom Landtag beschlossenen „Gesetzes zur Änderung des Kommu-
nalwahlgesetzes und zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften“ ist in § 4 Abs. 2 S. 4 
KWahlG geregelt, dass bei der Ermittlung der Einwohnerzahl unberücksichtigt bleibt, wer nicht Deut-
scher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit 
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt. 
Gemäß der aktuellen Rechtslage richten sich nach § 78 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) die 
Bevölkerungszahlen für die Wahlbezirkseinteilung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG nach der 
vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölke-
rungszahl, welche 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist. 
Laut Erlass des Landeswahlleiters vom 12. April 2019 wird § 78 KWahlO einen neu formulierten Ab-
satz 2 beinhalten, der als Bezugsgröße für die Wahlbezirkseinteilung auf deutsche Einwohner und 
Einwohner mit EU-Staatsangehörigkeit für die Wahlbezirkseinteilung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 und 
Satz 4 KWahlG abstellt. Diese Einwohnerzahl soll durch eine Übergangsregelung für § 78 KWahlO 
für die anstehenden Kommunalwahlen im Herbst 2020 einmalig zum Stichtag 30. April 2019 nach 
dem Melderegister bestimmt werden. Damit bliebe der übliche Abstand von 18 Monaten zum Ende 
der Wahlperiode gewahrt. 
Laut Erlass des Landeswahlleiters vom 12. April 2019 ist mit dem Inkrafttreten der fortgeschriebenen 
Kommunalwahlordnung nicht vor Herbst 2019 zu rechnen. 
Mit Blick auf die beabsichtigte Fortschreibung der Kommunalwahlordnung hat der Landeswahlleiter in 
seinem Erlass vom 12. April 2019 darum gebeten, die Meldedaten zum Stichtag 30.04.2019, 24 Uhr 
zu sichern.  
Daraus ergibt sich für die Stadt Köln: 
 Einwohnerzahl im Sinne des § 4 Abs. 2 KWahlG: 967.199 
 Durchschnittliche Einwohnerzahl pro Wahlbezirk: 21.493 
 Toleranzkorridor: mindestens 16.120, höchstens 26.867

3 
 
Aus dem Abgleich mit den aktuellen Einwohnerzahlen der Wahlbezirke resultieren folgende Abwei-
chungen vom Toleranzkorridor und zwingende Anpassungsnotwendigkeiten: 
 Im Stadtbezirk 2 – Rodenkirchen überschreitet der Wahlbezirk 13 (Raderberg, Zollstock) mit 
27.718 Einwohnern die obere Toleranzgrenze (+28,96%). 
 Im Stadtbezirk 3 – Lindenthal überschreitet der Wahlbezirk 21 (Weiden II, Lövenich, Widdersdorf) 
mit 28.483 Einwohnern die obere Toleranzgrenze (+32,52%). 
 Im Stadtbezirk 5 – Nippes überschreitet der Wahlbezirk 32 (Nippes I) mit 28.545 Einwohnern die 
obere Toleranzgrenze (+32,81%). 
 Im Stadtbezirk 6 – Chorweiler unterschreitet der Wahlbezirk 27 (Chorweiler, Blumenberg) mit 
13.525 Einwohnern die untere Toleranzgrenze (-37,07%). 
Darüber hinaus sind mit Blick auf 
 die Kompensationskapazitäten der Wahlbezirke, die an jene Wahlbezirke grenzen, welche die 
25%ige Toleranzgrenze überschreiten, 
 die Bevölkerungsentwicklung der wachsenden Stadt Köln sowie 
 die größtmögliche Zukunftsfähigkeit der Wahlbezirkseinteilung 
die Wahlbezirke auch dahingehend zu betrachten, inwieweit sie hinsichtlich der Einwohnerzahl be-
reits knapp über oder unter dem Durchschnitt liegen. Die Abweichungen der Durchschnittswerte be-
tragen im: 
 Stadtbezirk 1 – Innenstadt, Wahlbezirk 06 (Altstadt/Süd III, Deutz) -24,99%. 
 Stadtbezirk 2 – Rodenkirchen, Wahlbezirk 12 (Bayenthal, Marienburg, Raderthal, Rodenkirchen 
I) +22,04%, Wahlbezirk 14 (Rodenkirchen II, Weiß, Sürth) +23,83%. 
 Stadtbezirk 3 – Lindenthal, Wahlbezirk 20 (Müngersdorf II, Junkersdorf, Weiden I) +21,14%. 
 Stadtbezirk 4 – Ehrenfeld, Wahlbezirk 22 (Ehrenfeld I, Neuehrenfeld I) +23,15%, Wahlbezirk 24 
(Ehrenfeld III, Bickendorf I, Ossendorf) +23,87%. 
 Stadtbezirk 6 – Chorweiler, Wahlbezirk 28 (Lindweiler, Esch, Pesch/Auweiler) -21,28% 
Diese Wahlbezirke sind bei der Anpassung der Wahlbezirkseinteilung zusätzlich in den Fokus zu 
nehmen, weil sie einerseits beim Ausgleich benachbarter Wahlbezirke, welche die 25%ige Toleranz-
grenze bereits überschreiten, tangiert werden und andererseits mit einer größtmöglichen Angleichung 
der Wahlbezirksgrößen zukunftsfähiger aufgestellt werden sollen. 
Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist zudem darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zu-
sammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden, so 
soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden, vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 KWahlG. Dies ist 
zwar eine „Sollvorschrift“, da aber auch die Bezirksvertretungen gewählt werden, ist insoweit die ge-
setzlich geforderte Nichtüberschneidung von Wahlbezirks- und Stadtbezirksgrenzen quasi zwingend. 
Vorschlag der Verwaltung: 
Die Anpassung der Wahlbezirke erfolgt durch die Verlagerung einzelner Stimmbezirke. 
Eine Anpassung der Stimmbezirke selbst ist dafür nicht erforderlich. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 
KWahlG soll kein Stimmbezirk mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Einteilung der Stimmbezirke 
hat lediglich wahlorganisatorische Bedeutung. Hintergrund der empfohlenen Obergrenze ist, Verzöge-
rungen in den Wahlräumen durch zu großen Andrang zu vermeiden und anschließend ein zügiges 
Auszählen der Stimmen zu gewährleisten. Insgesamt überschreiten zwar 11 von 800 Stimmbezirken 
diese Empfehlung, allerdings liegt die Wahlbeteiligung in allen diesen Stimmbezirken (zum Teil sehr 
deutlich) unter dem Durchschnitt und sind die 0- bis 15-Jährigen als Nicht-Wahlberechtigte in den 
Einwohnerzahlen enthalten. Bei Betrachtung der zur Kommunalwahl 2020 tatsächlich Wahlberechtig-
ten je Stimmbezirk überschreitet keiner der Stimmbezirke die Größenordnung von 2.500 Wahlberech-
tigten. Insoweit ist keine wahlorganisatorische Problematik zu erwarten. Ungeachtet dessen prüft die 
Verwaltung wahlorganisatorische Optimierungen der Stimmbezirke. 
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Rahmenbedingungen schlägt die Verwaltung die nachfol-
gende Einteilung der Wahlbezirke vor: 
Stadtbezirk 1 – Innenstadt 
Die Wahlbezirke 01 – 06 bleiben gegenüber den Kommunalwahlbezirken 2014 unverändert.

4 
Zwar wäre die Anpassung des Wahlbezirks 06 (Altstadt/Süd III, Deutz) wünschenswert, weil er mit 
16.120 Einwohnern -24,99% unterhalb des Durchschnitts und damit gerade noch innerhalb des Tole-
ranzbereichs liegt. Veränderungen scheitern aber insbesondere an dem Verbot der Veränderung von 
Wahlbezirken über die Grenzen von Stadtbezirken hinaus, § 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG. Ein anderer 
Zuschnitt der Stadtbezirke hätte dauerhafte Veränderungen des Zuständigkeits- und Verantwortungs-
bereichs der Bezirksvertretungen, umfangreiche Veränderungen im Kölner Stadtrecht (z. B. Änderung 
der Hauptsatzung) sowie negative Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit von (Wahl-)Statistiken und 
Raumbezugssystemen zur Folge. 
Eine Stärkung des Wahlbezirks 06 wäre zwar durch die Zuführung weiterer Stimmbezirke aus der 
linksrheinischen inneren Altstadt möglich. Dies würde allerdings zu einer weiteren Fragmentierung 
der inneren Altstadt/Süd bzw. /Nord führen und widerspräche der gesetzlichen Anforderung, räumli-
che Zusammenhänge zu wahren. 
Die Verwaltung prognostiziert aufgrund der nachfolgend genannten Faktoren eine insgesamt positive 
Entwicklung der Einwohnerzahlen, so dass sich die Situation hier sukzessive abschwächt: 
 Köln ist als Zuzugskommune grundsätzlich eine wachsende Stadt 
 Städtebauliche Perspektiven in Deutz 
 Geplante ca. 6.900 Wohnungen in Deutzer Hafen 
 
Stadtbezirk 2 – Rodenkirchen 
Der Wahlbezirk 13 mit einer Abweichung von 28,96% überschreitet die Toleranzgrenze. Um diese zu 
reduzieren, wird aus dem Wahlbezirk 13 der Stimmbezirk 20301 dem Wahlbezirk 12 zugeordnet. 
Durch die Zusammenführung der südlichen Teile Raderbergs und Bayenthals im Wahlbezirk 12 wer-
den die räumlichen / strukturellen Zusammenhänge größtmöglich gewahrt. 
Infolgedessen erreicht der Wahlbezirk 12 eine Abweichung von +30,90%. Es werden daher die 
Stimmbezirke 20801 und 20805 dem Wahlbezirk 14 zugeordnet. Dadurch wird der engere räumliche 
Zusammenhang zum Wahlbezirk 14 und Stadtteil Rodenkirchen wieder hergestellt. 
Dies führt zu einer Abweichung beim Wahlbezirk 14 mit +34,00%. Zur Entlastung werden die Stimm-
bezirke 21006, 21007 und 21008 dem Wahlbezirk 15 zugeordnet; darüber werden Teile der Stadtteile 
des Stadtbezirks 2 im Wahlbezirk 15 zusammengeführt. 
Mit +20,74% (Wahlbezirk 12), +20,10% (Wahlbezirk 13), +18,78% (Wahlbezirk 14) und +13,37% 
(Wahlbezirk 15) liegen nach der Neueinteilung alle Wahlbezirke unkritisch innerhalb des Toleranzbe-
reichs. 
Stadtbezirk 3 – Lindenthal 
Der Wahlbezirk 21 mit einer Abweichung von 32,52% überschreitet die Toleranzgrenze. Zur Reduzie-
rung werden die Stimmbezirke 30706, 30712 und 30804 dem Wahlbezirk 20 zugeordnet. Dadurch 
werden weitere Stimmbezirke des Stadtteils Weiden mit den im Wahlbezirk 20 bereits vorhandenen 
Stimmbezirken Weidens zusammengeführt. 
In der Folge erreicht der Wahlbezirk 20 eine Abweichung von +34,82%. Zur Reduzierung werden die 
Stimmbezirke 30505 und 30606 dem Wahlbezirk 19 zugeordnet. Der Stimmbezirk 30505 aus dem 
Wahlbezirk 20 ist der einzige mit einer gemeinsamen Grenze zum Wahlbezirk 19. Die Zuordnung des 
benachbarten Stimmbezirks 30606 zum Wahlbezirk 19 wahrt mit geringeren räumlichen / flächenmä-
ßigen Auswirkungen den größtmöglichen Zusammenhang. 
Um beim Wahlbezirk 17 mit +19,19%% einer weiteren Annäherung an die Toleranzgrenze entgegen 
zu wirken werden die Stimmbezirke 30211 und 30212 dem Wahlbezirk 16 zugeordnet. Damit werden 
zwei weitere Stimmbezirke des Stadtteils Sülz mit den dem Wahlbezirk 16 bereits zugeordneten 
Stimmbezirken aus Sülz zusammengeführt, d. h. der räumliche Zusammenhang bleibt gewahrt. 
Mit +3,00% (Wahlbezirk 16), +9,64% (Wahlbezirk 17), +12,10% (Wahlbezirk 18), +13,34% (Wahlbe-
zirk 19), +18,12% (Wahlbezirk 20) und +18,84% (Wahlbezirk 21) liegen nach der Neueinteilung alle 
Wahlbezirke unkritisch innerhalb des Toleranzbereichs. 
Stadtbezirk 4 – Ehrenfeld 
Die Wahlbezirke 22 (+23,15%) und 24 (+23,87%) nähern sich der Toleranzgrenze; deshalb werden

5 
aus dem Wahlbezirk 22 die Stimmbezirke 40201 und 40202 dem Wahlbezirk 23 zugeordnet. Diese 
dem Stadtbezirk Neuehrenfeld zugehörigen Stimmbezirke, welche als einzige dem Wahlbezirk 22 und 
nicht 23 zugeordnet sind, werden damit wieder im Wahlbezirk 23 zusammengeführt. 
Aus dem Wahlbezirk 24 werden die Stimmbezirke 40303 und 40304 dem Wahlbezirk 25 zugeordnet. 
Damit werden zwei weitere Stimmbezirke des Stadtteils Bickendorf mit den dem Wahlbezirk 25 be-
reits zugeordneten Stimmbezirken aus Bickendorf zusammengeführt, d. h. der räumliche Zusammen-
hang bleibt gewahrt. 
Mit +14,24% (Wahlbezirk 22), +11,03% (Wahlbezirk 23), +13,10% (Wahlbezirk 24) und +15,20% 
(Wahlbezirk 25) liegen nach der Neueinteilung alle Wahlbezirke unkritisch innerhalb des Toleranzbe-
reichs. 
Stadtbezirk 5 – Nippes 
Der Wahlbezirk 32 mit einer Abweichung von 32,81% überschreitet die Toleranzgrenze. Zur Reduzie-
rung werden aus dem Wahlbezirk 32 die Stimmbezirke 50106 und 50112 dem Wahlbezirk 31 zuge-
ordnet. Hier besteht im Vergleich zu den südlichen, eher innenstadtnahen Stimmbezirken der größte 
räumliche und strukturelle Zusammenhang des Stadtteils Nippes zum benachbarten Mauenheim. 
Mit -19,96% (Wahlbezirk 30), +3,73% (Wahlbezirk 31), +12,42% (Wahlbezirk 32), -4,89% (Wahlbezirk 
33) und -4,95% (Wahlbezirk 34) liegen nach der Neueinteilung alle Wahlbezirke unkritisch innerhalb 
des Toleranzbereichs. 
Stadtbezirk 6 – Chorweiler 
Der Wahlbezirk 27 mit einer Abweichung von - 37,07% überschreitet die untere Toleranzgrenze. Zur 
Kompensation werden aus dem Wahlbezirk 26 die Stimmbezirke 60801 und 60802 dem Wahlbezirk 
27 zugeordnet. Insbesondere die angrenzenden Wohngebiete von Volkhoven / Weiler bilden einen 
räumlichen Zusammenhang zum benachbarten Chorweiler. 
Dies bewirkt mit einer Abweichung von -24,97% beim Wahlbezirk 26 eine kritische Annäherung an die 
untere Toleranzgrenze. Es werden daher aus dem Wahlbezirk 29 die Stimmbezirke 60201 und 60202 
dem Wahlbezirk 26 zugeordnet. Auch hier bildet das in den Stimmbezirken 60201 und 60202 abge-
bildete Zentrum Fühlingens einen räumlichen Zusammenhang mit dem benachbarten Chorweiler. 
Mit -15,73% (Wahlbezirk 26), -22,78% (Wahlbezirk 27), -21,28% (Wahlbezirk 28) und -12,03% 
(Wahlbezirk 29) liegen nach der Neueinteilung alle Wahlbezirke unkritisch innerhalb des Toleranzbe-
reichs. 
Stadtbezirk 7 – Porz 
Die Wahlbezirke 07 – 11 bleiben gegenüber den Kommunalwahlbezirken 2014 unverändert. 
Aufgrund der Größe der Wahlbezirke innerhalb des Toleranzrahmens von +/-25% ergibt sich kein 
Handlungsbedarf (+4,72% Wahlbezirk 7, -10,52% Wahlbezirk 8, -16,4% Wahlbezirk 9, -18,04% 
Wahlbezirk 10, +6,19% Wahlbezirk 11). 
Stadtbezirk 8 – Kalk 
Die Wahlbezirke 41 – 45 bleiben gegenüber den Kommunalwahlbezirken 2014 unverändert. 
Aufgrund der Größe der Wahlbezirke innerhalb des Toleranzrahmens von +/-25% ergibt sich kein 
Handlungsbedarf (-3,32% Wahlbezirk 41, +5,82% Wahlbezirk 42, -13,56% Wahlbezirk 43, -8,93% 
Wahlbezirk 44, -18,13% Wahlbezirk 45). 
Stadtbezirk 9 – Mülheim 
Die Wahlbezirke 35 – 40 bleiben gegenüber den Kommunalwahlbezirken 2014 unverändert. 
Aufgrund der Größe der Wahlbezirke innerhalb des Toleranzrahmens von +/-25% ergibt sich kein 
Handlungsbedarf (-5,82% Wahlbezirk 35, +6,21% Wahlbezirk 36, +4,59% Wahlbezirk 37, +13,74% 
Wahlbezirk 38, -4,17% Wahlbezirk 39, -14,50% Wahlbezirk 40). 
 
Eine geografische Darstellung der neu zugeschnittenen Wahlbezirke nebst Beschreibung ist als An-
lage beigefügt.

6 
 
Anlage

Anlage 1 - Wahlbezirke zur Kommunalwahl 2020

18294 Zeichen

Seite 1 
 
Anlage zur Beschlussvorlage 2741/2019/1 
Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2020 
Einteilung der 
Wahlbezirke zur 
Kommunalwahl 2020

Seite 2 
 
Stadtbezirk 1 - Innenstadt

Seite 3 
 
Wahlbezirk 1 – Altstadt Süd I 
Zum Wahlbezirk 1 gehört das Gebiet zwischen: Ubierring, Karolingerring, Sachsenring, 
Salierring ausschl. und weiter: Trierer Str. (1-27, 2-10) einschl.; ausschl.: Am 
Pantaleonsberg; einschl. Am Weidenbach (39-43, 30-30); weiter ausschl.: Weyerstr., 
Mauritiussteinweg, Reinoldstr., Clemensstr., Im Laach, Hahnenstr.; Neumarkt einschl.; weiter 
ausschl.: Schildergasse, Kronengasse, Antonsgasse, Nord-Süd-Fahrt, Neuköllner Str., 
Blaubach, Mühlenbach, Filzengraben bis Strommitte. 
 
Wahlbezirk 2 – Neustadt Süd I 
Zum Wahlbezirk 2 gehört das wie folgt beschriebene Gebiet des Stadtteils Neustadt Süd: 
entlang der Bahntrasse in nordwestlicher Richtung grenzend an die Stadtteile Bayenthal, 
Raderberg, Zollstock und Sülz in gedachter Linie zu Fort V, Bahnhof Süd beide ausschl.; 
weiter einschl.: Moselstr. (1-7, 2-36); weiter ausschl.: Trierer Str., Pfälzer Str. (1-35, 30-58), 
Pantaleonswall, Kartäuserwall, Severinswall bis Strommitte. 
 
Wahlbezirk 3 – Altstadt Süd II, Neustadt Süd II 
Zum Wahlbezirk 3 gehört das einschl. zwischen Bachemer Str., Aachener Str. bis Kreuzung 
Universitätsstr. östlich gelegene Gebiet und das entlang der Stadtteilgrenzen Neustadt Nord 
und Altstadt Nord südlich gelegene Gebiet. Ausschl.: Neumarkt, Lungengasse, Baumstr., 
Thieboldsgasse, Griechenpforte, Rothgerberbach; einschl.: Am Weidenbach (21-37, 2-26), 
Am Pantaleonsberg; ausschl.: Waisenhausgasse, Trierer Str. (1-27, 2-10), Salierring; 
einschl.: Barbarossaplatz und Pfälzer Str. (1-35, 30-58). 
 
Wahlbezirk 4 – Altstadt Nord I, Neustadt Nord I 
Zum Wahlbezirk 4 gehört von den Stadtteilen Altstadt Nord und Neustadt Nord das nördlich 
der Aachener Str., Hahnenstr., Neumarkt, Cäcilienstr. und Pipinstr. alle ausschl.; Heumarkt 
einschl. bis Strommitte in nördlicher Richtung gelegene Gebiet. Im Norden wird das Gebiet 
begrenzt durch die Linie Theodor-Heuss-Ring, Ebertplatz, Eigelstein alle ausschl.; Ursulastr. 
(1-17), Victoriastr. (15-25), Kyotostr. (1, 19-27); ausschl.: Am Kümpchenshof, Hansaring, 
Maybachstr.; einschl. Erftstr., Subbelrather Str. (1-13, 16-16) bis Innere Kanalstr.. 
 
Wahlbezirk 5 – Altstadt Nord II, Neustadt Nord II 
Zum Wahlbezirk 5 gehört das zwischen Erftstr. ausschl. und Innere Kanalstr. einschl. 
gelegene Gebiet grenzend an die Stadtteile Neuehrenfeld, Nippes, Riehl bis Strommitte. 
Südlich bis: Theodor-Heuss-Ring, Ebertplatz, Eigelstein, Ursulaplatz, Ursulastr. (2-32), 
Victoriastr. (2-30), Kyotostr. (gerade Haus-Nr.), Am Kümpchenshof bis Hansaring alle Haus-
Nrn. einschl. 
 
Wahlbezirk 6 – Altstadt Süd III, Deutz 
Zum Wahlbezirk 6 gehört das Gebiet der Altstadt Süd zwischen Heumarkt ausschl., 
Pipinstr., Cäcilienstr. (1-7), Neuköllner Str., Blaubach (alle einschl.); ausschl.: Waidmarkt; 
einschl.: Mühlenbach, Filzengraben bis Strommitte und der Stadtteil Deutz.

Seite 4 
 
Stadtbezirk 2 Rodenkirchen

Seite 5 
 
Wahlbezirk 12 – Bayenthal, Marienburg, Raderthal, Rodenkirchen I, Raderberg II 
Zum Wahlbezirk 12 gehören die Stadtteile Bayenthal, Marienburg, Raderthal, sowie das wie 
folgt beschriebene Stadtteilgebiet von Rodenkirchen: ab dem Autobahnkreuz A4/A555 in 
Richtung Südosten bis zur Schillingsrotter Str. (einschl. 42a-63, ausschl. 65-90), von dort in 
einer gedachten Linie Richtung Norden bis Kreuzung Bahnstr./Maternusstr., von dort 
Richtung Osten bis Kreisverkehr Ecke Maternusstr./Hauptstr. (einschl. 1-94), von dort in 
nordöstlicher Richtung bis zum Rhein, entlang des Rheins bis zur Autobahn A4; westlich 
begrenzt durch die Bonner Landstr., sowie südlich begrenzt durch Am Neuen Forst ausschl. 
Außerdem das wie folgt beschriebene Stadtteilgebiet von Raderberg: die Brühler Str. 
(einschl. 1a-136), südlich begrenzt durch Annastr. (einschl.), außerdem einschl. 
Rheinsteinstr. sowie Sooneckstr. und Stahleckstr.  
 
Wahlbezirk 13 – Raderberg I, Zollstock 
Zum Wahlbezirk 13 gehören der Stadtteil Zollstock und das Stadtteilgebiet von Raderberg 
soweit nicht zum Wahlbezirk 12 gehörend. 
 
Wahlbezirk 14 – Rodenkirchen II, Weiß, Sürth I 
Zum Wahlbezirk 14 gehören Teile vom Stadtteil Rodenkirchen, soweit nicht zum Wahlbezirk 
12 gehörend, der Stadtteil Weiß und das wie folgt beschriebene Stadtteilgebiet von Sürth:  
Nördlich und östlich begrenzt durch die Stadtteilgrenze Sürth/Rodenkirchen und Sürth/Weiß 
südlich bis zum Rhein; von dort in südwestlicher Richtung bis zur Stadtteilgrenze 
Sürth/Godorf. Von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Industriestr. L300 bis 
Mönchsgüterweg (ausschl.). Entlang der Wesselinger Str. in Verlängerung Sürther Hauptstr. 
einschl. sowie einschl. Im Faldergarten und Im Gärtnerhof (1, 3, 5, 9, 11 einschl.). Von dort in 
nordwestlicher Richtung entlang Im Faldergarten (15, 17, 24, 28, 30, 32, 34, 36 einschl.) bis 
Kreuzung Im Faldergarten/ Bahnhofstr. In nördlicher Richtung entlang der Heinrich-
Erpenbach-Str. (1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 48-114 einschl.) desweiteren in 
nordwestlicher Richtung bis Industriestr. L300 einschl., nördlich bis Stadtgrenze 
Rodenkirchen/Sürth.  
 
 
Wahlbezirk 15 – Rondorf, Hahnwald, Sürth II, Godorf, Immendorf, Meschenich,  
Zum Wahlbezirk 15 gehören die Stadtteile Rondorf, Hahnwald, Godorf, Immendorf und 
Meschenich sowie das Stadtteilgebiet von Sürth, soweit nicht zu Wahlbezirk 14 gehörend.

Seite 6 
 
Stadtbezirk 3 – Lindenthal

Seite 7 
 
 
Wahlbezirk 16 – Klettenberg, Sülz I 
Zum Wahlbezirk 16 gehören der Stadtteil Klettenberg und das wie folgt beschriebene Gebiet 
des Stadtteils Sülz:  
Östlich sowie nördlich begrenzt durch die Stadtteilgrenzen, in westlicher Richtung von 
Stadtteilgrenze Lindenthal bis Kreuzung Zülpicher Str./Universitätsstr., entlang der 
Berrenrather Str. in südwestlicher Richtung bis Kreuzung Berrenrather Str./ Sülzburgstr. 
Sowie die Manderscheider Str. , Dauner Str ,Sülzburgstraße einschl. (1-82), Gerolsteiner 
Straße und der Wichterichstraße (einschl.).  
 
Wahlbezirk 17 – Sülz II 
Zum Wahlbezirk 17 gehören der Stadtteil Sülz, soweit nicht zum Wahlbezirk 16 gehörend. 
 
Wahlbezirk 18 – Lindenthal I 
Zum Wahlbezirk 18 gehört das wie folgt beschriebene Gebiet des Stadtteils Lindenthal: 
östlich begrenzt durch die Stadtbezirksgrenze Lindenthal/Innenstadt, südlich durch die 
Stadtteilgrenze Lindenthal/Sülz, westlich begrenzt durch die Stadtteilgrenze 
Lindenthal/Junkersdorf sowie nördlich begrenzt durch die Stadtteilgrenze 
Lindenthal/Müngersdorf folgend in östlicher Richtung bis Fürst-Pückler-Str. (einschl.). Von 
dort dem Straßenverlauf der Rautenstrauchstr (ausschl.) folgend, einschl. Landgrafenstr., 
Wüllnerstr. (1, 3 ausschl.), einschl. Dürener Str. (44-212).  
 
Wahlbezirk 19 – Lindenthal II, Braunsfeld, Müngersdorf I, Junkersdorf II 
Zum Wahlbezirk 19 gehören der Stadtteil Lindenthal, soweit nicht zum Wahlbezirk 18 
gehörend, der Stadtteil Braunsfeld und der wie folgt beschriebene Teil von Müngersdorf: 
südlich begrenzt durch die Stadtteilgrenzen von Müngersdorf/Lindenthal und 
Müngersdorf/Junkersdorf, ab der Kreuzung Salzburger Weg/ Bert-Fenger-Straße in 
nördlicher Richtung der Stadtteilgrenze Müngersdorf/Junkersdorf folgend bis zur Aachener 
Straße. Des Weiteren westlich begrenzt durch den Straßenverlauf des Brauweilerwegs 
sowie der Lovis-Corinth-Str. (ausschl.) bis zur Bahntrasse. Nördl. der Bahntrasse das Gebiet 
im Bereich der Belvederestr. (147-159 einschl.) sowie Gerhard-Marcks-Weg (1, 3 einschl.), 
nördlich begrenzt durch die Stadtteilgrenze Müngersdorf/Widdersdorf. Östlich begrenzt durch 
die Stadtteilgrenze Müngersdorf/Vogelsang und die Stadtbezirksgrenze Lindenthal/Ehrenfeld 
sowie Stadtteilgrenze Müngersdorf/Braunsfeld. Außerdem der wie folgt beschriebene Teil 
von Junkersdorf: nördlich begrenzt durch die Stadtteilgrenze Junkersdorf/Müngersdorf, 
einschl. das Gebiet Stüttgerhofweg (2, 4, 6, 10-50 inkl.). Ab der Kreuzung 
Stüttgerhofweg/Salzburger Weg in südlicher Richtung bis zur Kreuzung Salzburger 
Weg/Dürener Str. In östlicher Richtung bis zur Stadtteilgrenze Junkersdorf/Lindenthal, deren 
Verlauf folgend in nördlicher Richtung bis zur Stadtteilgrenze Junkersdorf/Müngersdorf.  
 
Wahlbezirk 20 – Müngersdorf II, Junkersdorf I, Weiden I, Lövenich II 
Zum Wahlbezirk 20 gehören der Stadtteil Müngersdorf, soweit nicht zum Wahlbezirk 19 
gehörend, der Stadtteil Junkersdorf, soweit nicht zum Wahlbezirk 19 gehörend, und der wie 
folgt beschriebene Teil von Weiden und Lövenich:  
Ab dem Autobahnkreuz A1/ A4 in Richtung Westen bis zur Moltkestr. (ausschl.) über die 
Bahntrasse einschl. Moltkestr (66 -120) und der Brauweilerstr (1-25) einschl. 
Ab der Kreuzung Brauweilerstr./ Ludwig-Jahn-Str. nach Osten entlang der Bahntrasse bis 
zum Egelspfad einschl.  
 
Wahlbezirk 21 – Weiden II, Lövenich I, Widdersdorf 
Zum Wahlbezirk 21 gehört der Stadtteil Widdersdorf sowie die Stadtteilgebiete von Weiden 
und Lövenich soweit nicht zum Wahlbezirk 20 gehörend.

Seite 8 
 
Stadtbezirk 4 – Ehrenfeld

Seite 9 
 
 
Wahlbezirk 22 – Ehrenfeld I 
Zum Wahlbezirk 22 gehört das wie folgt beschriebene Gebiet des Stadtteils Ehrenfeld: 
Westlich der Stadtteilgrenzen von Neustadt Nord, nördlich von Lindenthal, Braunsfeld, östlich 
von Müngersdorf entlang der Bahntrasse in östlicher Richtung bis ausschl. Herbrandstr., 
einschl. Venloer Str. zwischen Bahntrasse und Kreuzung Lessingstr., einschl.: Lessingstr., 
und südlich der Subbelrather Str. einschl., zwischen Schlösserstr. ausschl. bis Innere 
Kanalstr. 
 
Wahlbezirk 23 – Ehrenfeld II, Neuehrenfeld  
Zum Wahlbezirk 23 gehört der Stadtteil Neuehrenfeld, sowie das wie folgt beschriebene 
Gebiet des Stadtteils Ehrenfeld: Das Gebiet einschl.: Subbelrather Str. (303-409, 300-436), 
Marienstr. (71–115, 90–122), Alpenerstr. (29–37, 26–34); ausschl.: Hackländerstr., einschl. 
Takustr. (1-35d). 
 
Wahlbezirk 24 – Ehrenfeld III, Bickendorf I, Ossendorf 
Zum Wahlbezirk 24 gehören der Stadtteil Ossendorf sowie das Stadtteilgebiet von Ehrenfeld 
soweit nicht zu den Wahlbezirken 22 und 23 zugehörig und das wie folgt beschriebene 
Stadtteilgebiet von Bickendorf:    
Östlich begrenzt durch die Stadtteilgrenze Bickendorf/Ehrenfeld, nord-östlich begrenzt durch 
die Stadtteilgrenze Ossendorf/Bickendorf bis zur Bahntrasse, der Bahntrasse südlich folgend 
bis einschl. Erlenweg. Das Gebiet nördl. vom Am Langen Stein (ausschliessl.), östlich der 
Kreuzung Akazienweg/Am Fliederbusch, einschl. Am Fliederbusch, einschl. Am 
Brunnenbogen, einschl. Grüner Brunnenweg östlich der Hausnummer 88 einschl., ausschl. 
der Hausnummer 87, östlich des Weißdornwegs ausschl., einschl. Venloer Straße 716-728, 
südlich begrenzt durch die Venloer Str. (ausschl.) bis Stadtteilgrenze Bickendorf/Ehrenfeld.  
 
Wahlbezirk 25 – Bickendorf II, Vogelsang, Bocklemünd/Mengenich 
Zum Wahlbezirk 25 gehören die Stadtteile Vogelsang und Bocklemünd/Mengenich sowie 
das Stadtteilgebiet von Bickendorf, soweit nicht zu Wahlbezirk 24 gehörend.

Seite 10 
 
Stadtbezirk 5 – Nippes

Seite 11 
 
 
Wahlbezirk 30 – Niehl I, Longerich 
Zum Wahlbezirk 30 gehören der Stadtteil Longerich und vom Stadtteil Niehl I das wie folgt 
beschriebene nördliche Gebiet: 
Industriestraße einschl., von Stadtteilgrenze Weidenpesch/Sebastianstraße bis Amsterdamer 
Straße, gedachte Linie von Amsterdamer Straße/Industriestraße bis Strommitte, Strommitte 
in nördlicher Richtung bis Stadtteilgrenze Merkenich und in nordwestlicher Richtung begrenzt 
bis Autobahnkreuz A57/A1.  
 
Wahlbezirk 31 – Mauenheim, Bilderstöckchen, Nippes III 
Zum Wahlbezirk 31 gehören die Stadtteile Mauenheim, Bilderstöckchen und das wie folgt 
beschriebene Gebiet des Stadtteils Nippes: von der Wagenhallenstr. ausschl. in nördlicher 
Richtung bis zur Kreuzung An der Drehscheibe einschl./Kempener Str. einschl. (139-147, 
86a-92), weiter in östlicher Richtung bis zur Kreuzung Simon-Meister-Str. einschl. (19d-33, 
24-54) und Gocher Str. einschl. (34-44, 27-47). Entlang der Merheimer Str. einschl. (216-
334, 217-285) in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung Mauenheimer Gürtel ausschl./ 
Merheimer Str. an der Bahntrasse.  
 
Wahlbezirk 32 – Nippes I 
Zum Wahlbezirk 32 gehört das wie folgt beschriebene Gebiet des Stadtteils Nippes, soweit 
nicht zu Wahlbezirk 31 gehörend: 
Von Stadtteilgrenze Niehl bis Kuenstr. ausschl. Ab Niehler Str. einschl. (46-248, 43-231) in 
westlicher Richtung über Gocher Str. einschl. (1-25, 2-32) und Eisenachstr. einschl. bis zur 
Bahntrasse. In Richtung Süden wird der Wahlbezirk durch die Stadtteilgrenze Neustadt/Nord 
begrenzt.  
 
Wahlbezirk 33 – Nippes II, Riehl, Niehl II 
Zum Wahlbezirk 33 gehören der Stadtteil Nippes, soweit nicht den Wahlbezirken 31 und 32 
zugeordnet, der Stadtteil Riehl und vom Stadtteil Niehl das wie folgt beschriebene Gebiet: 
Niehler Str. einschl., von Stadtteilgrenze Nippes/Niehler Gürtel bis Friedrich-Karl-Str.,  
Friedrich-Karl-Str. ausschl., Niehler Str. bis Duisburger Str., Friedrich-Karl-Str. einschl., 
Duisburger Str. bis Amsterdamer Str., Friedrich-Karl-Str. ausschl., Amsterdamer Str. bis 
Boltensternstr./Am Niehler Hafen, Am Niehler Hafen ausschl., Friedrich-Karl-Str. bis 
Stadtteilgrenze Riehl. 
 
Wahlbezirk 34 – Niehl III, Weidenpesch 
Zum Wahlbezirk 34 gehören der Stadtteil Niehl soweit nicht zu den Wahlbezirken 30 und 33 
gehörend und der Stadtteil Weidenpesch.

Seite 12 
 
Stadtbezirk 6 – Chorweiler

Seite 13 
 
 
Wahlbezirk 26 – Seeberg, Heimersdorf, Fühlingen, Volkhoven/Weiler I 
Zum Wahlbezirk 26 gehören die Stadtteile Seeberg, Heimersdorf und Fühlingen sowie das 
wie folgt beschriebene Stadtteilgebiet von Volkhoven/Weiler:  
In südwestlicher und südöstlicher Richtung begrenzt durch die Bahntrasse reicht das Gebiet 
in nördlicher Richtung bis an die Kreuzung Mercatorstr. aussschl./Merianstr. einschl. Der 
Merianstr. südlich folgend bis zum Fühlinger Weg ausschl. 
 
Wahlbezirk 27 – Chorweiler, Blumenberg,Volkhoven/Weiler II 
Zum Wahlbezirk 27 gehören die Stadtteile Chorweiler, Blumenberg und Volkhoven/Weiler 
soweit nicht zu Wahlbezirk 26 gehörend. 
 
Wahlbezirk 28 – Lindweiler, Pesch, Esch/Auweiler 
Zum Wahlbezirk 28 gehören die Stadtteile Lindweiler, Pesch und Esch/Auweiler. 
 
Wahlbezirk 29 – Merkenich, Roggendorf/Thenhoven, Worringen 
Zum Wahlbezirk 29 gehören die Stadtteile Merkenich, 
Roggendorf/Thenhoven und Worringen.

Seite 14 
 
Stadtbezirk 7 – Porz

Seite 15 
 
 
Wahlbezirk 7 – Poll, Westhoven, Ensen 
Zum Wahlbezirk 7 gehören die Stadtteile Poll, Westhoven und Ensen. 
 
Wahlbezirk 8 – Gremberghoven, Eil, Porz I, Finkenberg 
Zum Wahlbezirk 8 gehören die Stadtteile Gremberghoven, Eil und Finkenberg sowie das 
östlich der Bundesbahnlinie Köln-Troisdorf gelegene Gebiet (einschließlich Kaiserstraße) des 
Stadtteils Porz. 
 
Wahlbezirk 9 – Urbach, Elsdorf, Grengel 
Zum Wahlbezirk 9 gehören die Stadtteile Urbach, Elsdorf und Grengel. 
 
Wahlbezirk 10 – Wahnheide, Wahn, Lind, Libur 
Zum Wahlbezirk 10 gehören die Stadtteile Wahnheide, Wahn, Lind und Libur. 
 
Wahlbezirk 11 – Porz II, Zündorf, Langel 
Zum Wahlbezirk 11 gehören die Stadtteile Langel und Zündorf sowie das Gebiet des 
Stadtteils Porz, soweit nicht zum Wahlbezirk 8 gehörend.

Seite 16 
 
Stadtbezirk 8 - Kalk

Seite 17 
 
 
Wahlbezirk 41 – Brück, Rath/Heumar 
Zum Wahlbezirk 41 gehören die Stadtteile Rath/Heumar und Brück.  
 
Wahlbezirk 42 – Humboldt/Gremberg I, Kalk 
Zum Wahlbezirk 42 gehören der Stadtteil Kalk und vom Stadtteil Humboldt/Gremberg der 
wie folgt beschriebene Teil: Gremberger Straße (ausschl.) - von Stadtteilgrenze Deutz bis 
Taunusstraße, Taunusstraße (ausschl.) – von Gremberger Straße bis Wattstraße, 
Wattstraße (einschl.) – von Taunusstraße bis Rolshover Straße, Rolshover Straße (einschl.) 
– von Wattstraße bis Stadtteilgrenze Kalk. 
 
Wahlbezirk 43 – Humboldt/Gremberg II, Vingst 
Zum Wahlbezirk 43 gehören die Stadtteile Vingst und Humboldt/Gremberg, 
soweit nicht zum Wahlbezirk 42 gehörend. 
 
Wahlbezirk 44 – Höhenberg, Merheim 
Zum Wahlbezirk 44 gehören die Stadtteile Höhenberg und Merheim. 
 
Wahlbezirk 45 – Ostheim, Neubrück 
Zum Wahlbezirk 45 gehören die Stadtteile Ostheim und Neubrück.

Seite 18 
 
Stadtbezirk 9 – Mülheim

Seite 19 
 
 
Wahlbezirk 35 – Mülheim I, Buchforst, Buchheim 
Zum Wahlbezirk 35 gehören die Stadtteile Buchforst, Buchheim und die Stegerwaldsiedlung 
des Stadtteils Mülheim zwischen Pfälzischer Ring (100-102) einschl.; Sporthallenweg 
ausschl., Sachsenbergstr. einschl. bis Strommitte. In nördlicher Richtung Mülheimer Hafen 
einschl., Auenweg (173-175) einschl., in gedachter Linie Richtung Pfälzischer Ring. 
 
Wahlbezirk 36 – Mülheim II 
Zum Wahlbezirk 36 gehört vom Stadtteil Mülheim das Gebiet zwischen Auenweg (173-175) 
ausschl., Strommitte nordwärts bis einschl.: Uferstr., Mülheimer Freiheit, Keupstr., Clevischer 
Ring (1-117, 2-122), Berliner Str. (1-229, 2-232); ausschl.: Hacketäuerstr., 
Tiefentalstr.; einschl.: Bredemeyerstr., Rixdorfer Str., Schönrather Str. (1-7), Im Winkel, 
Manforter Str. entlang der Düsseldorfer Str. bis an die Stadtteilgrenze Stammheim. Dann 
weiter entlang der Bahntrasse in südlicher Richtung bis zur Von-Galen-Str. ausschl., Gut 
Neurath einschl., entlang der BAB in südlicher Richtung bis an die Stadtteilgrenzen von 
Buchforst und Buchheim entlang der Bahntrasse weiter in gedachter westlicher Linie 
Richtung Auenweg. 
 
Wahlbezirk 37 – Mülheim III, Stammheim, Flittard 
Zum Wahlbezirk 37 gehören vom Stadtteil Mülheim das Gebiet nördlich der Uferstr. und 
Mülheimer Freiheit ausschl.; einschl.: Dünnwalder Str., Clevischer Ring, Hacketäuer Str., 
Tiefental Str.; ausschl.: Schönrather Str. (1-7), Im Winkel, Manforter Str., Düsseldorfer Str., 
entlang der Stadtteilgrenze zu Stammheim. Entlang der Bahntrasse in südlicher Richtung 
einschl.: Höhenhauser Ring, Von-Galen-Str., Schönrather Str. (167a - 171), entlang des 
Autobahnzubringers, die BAB in nördlicher Richtung bis zur Stadtteilgrenze Stammheim. Des 
Weiteren die Stadtteile Stammheim und Flittard. 
 
Wahlbezirk 38 – Dünnwald, Höhenhaus 
Zum Wahlbezirk 38 gehören die Stadtteile Dünnwald und Höhenhaus. 
 
Wahlbezirk 39 – Dellbrück 
Zum Wahlbezirk 39 gehört der Stadtteil Dellbrück. 
 
Wahlbezirk 40 – Holweide 
Zum Wahlbezirk 40 gehört der Stadtteil Holweide.

Anlage 2 zur Beschlussvorlage 2742_2019_1

2773 Zeichen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage 2742/2019/1  
 
 
Änderungen zur Beschlussvorlage 
 
 
1. Änderung im Text „Begründung“ auf Seite 4 unten letzter Abschnitt und Seite 5 oben 
(1 - 3 Abschnitt) in Bezug auf den Stadtbezirk Ehrenfeld: 
 
„Stadtbezirk 4 – Ehrenfeld 
Die Wahlbezirke 22 (+23,15%) und 24 (+23,87%) nähern sich der Toleranzgrenze; deshalb wer-
den aus dem Wahlbezirk 22 die Stimmbezirke 40201 und 40202 dem Wahlbezirk 23 zugeordnet. 
Diese dem Stimmbezirk Neuehrenfeld zugehörigen Stimmbezirke, welche als einzige dem Wahl-
bezirk 22 und nicht 23 zugeordnet sind, werden damit wieder im Wahlbezirk 23 zusammengeführt. 
 
Aus dem Wahlbezirk 24 wird der Stimmbezirk 40101 dem Wahlbezirk 25 zugeordnet. 
 
Mit +14,24% (Wahlbezirk 22), +11,03% (Wahlbezirk 23), +13,06% (Wahlbezirk 24) und +15,24% 
(Wahlbezirk 25) liegen nach der Neueinteilung alle Wahlbezirke unkritisch innerhalb des Toleranz-
bereichs.“ 
 
 
2. Änderung in der Anlage 1 der Beschlussvorlage:  
 
Die enthaltenen Seiten 8 und 9 werden durch die beiden nachfolgenden Seiten ersetzt; die übrigen 
Seiten der Anlage 1 gelten unverändert.

2 
Stadtbezirk 4 – Ehrenfeld

3 
 
 
Wahlbezirk 22 – Ehrenfeld I 
Zum Wahlbezirk 22 gehört das wie folgt beschriebene Gebiet des Stadtteils Ehrenfeld: Westlich der 
Stadtteilgrenzen von Neustadt Nord, nördlich von Lindenthal, Braunsfeld, östlich von Müngersdorf 
entlang der Bahntrasse in östlicher Richtung bis Herbrandstr. ausschl.; einschl.: Lessingstr., Venloer 
Str. zwischen Lessingstr. und Innere Kanalstr., einschl. Subbelrather Str. zwischen Schlösserstr. aus-
schl. bis Innere Kanalstr.  
 
Wahlbezirk 23 – Ehrenfeld II, Neuehrenfeld  
Zum Wahlbezirk 23 gehört der Stadtteil Neuehrenfeld, sowie das wie folgt beschriebene Gebiet des 
Stadtteils Ehrenfeld: Das Gebiet einschl.: Subbelrather Str. (303-409, 300-436), Marienstr. (71–115, 
90–122), Alpenerstr. (29–37, 26–34); ausschl.: Hackländerstr. 
 
Wahlbezirk 24 – Ehrenfeld III, Bickendorf I, Ossendorf 
Zum Wahlbezirk 24 gehört der Stadtteil Ossendorf sowie das wie folgt beschriebene Stadtteilgebiet 
von Ehrenfeld und Bickendorf: ausschl.: Lessingstr. bis Subbelrather Str.; einschl.: Hackländerstr., 
Leyendeckerstr.; ausschl.: Marienstr. (123-163, 124-134); einschl. ab Subbelrather Str. (433/450) 
stadtauswärts. Ab Ecke Äußere Kanalstraße/Venloer Str. stadtauswärts, Venloer Str. ausschl. bis 
Häuschensweg; weiter einschl.: Venloer Str. (708, 710, 716-728), nördlich bis einschl. Rotdornweg, in 
Richtung Nordwest bis zur Bahntrasse; Mühlenweg ausschl. 
 
Wahlbezirk 25 – Bickendorf II, Vogelsang, Bocklemünd/Mengenich 
Zum Wahlbezirk 25 gehören die Stadtteile Vogelsang und Bocklemünd/Mengenich sowie das Stadt-
teilgebiet von Bickendorf und Ehrenfeld, soweit nicht zu Wahlbezirk 24 gehörend.

Beratungsverlauf (1)

26.09.2019 Wahlausschuss für die Kommunalwahl und Integrationsratswahl 2020
TOP 2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Vorlagen-Nr.
2742/2019/1
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
25.09.2019
Erstellt
25.09.2019 09:13