AN/1027/2018
Jobrad für städtische Beamte und Beschäftigte
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Gem. Antrag nach § 3 (CDU)
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CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln Ratsgruppe GUT im Rat der Stadt Köln An die Vorsitzende des Rates Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 25.06.2018 AN/1027/2018 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 05.07.2018 Jobrad für städtische Beamte und Beschäftigte Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die antragstellenden Fraktionen so wie die Ratsgruppe GUT bitten Sie, folgenden Antrag zur Beschlussfassung in die Tagesordnung der Sitzung des Rates am 05.07.2018 aufzunehmen: Beschluss: Der Rat der Stadt befürwortet im Rahmen der Leitziele von „Köln mobil 2025“ den Umstieg für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung auf die Nutzung von Fahrr ädern zu fördern, in dem zukünftig Dienstfahrräder mit der Option zur privaten Nutzung geleast werden können. Dazu sollen die no twendigen rechtlichen Voraussetzungen durch folgende Schritte geschaffen werden: 1. Der Rat der Stadt Köln fordert die Landesregierung auf, die notwendigen Schritte für eine Änderung des Landesbesoldungsrechts einzuleiten, um eine Entgeltumwand- lung zum Zwecke des Leasings von Diensträdern durch kommunale Beamte zu er- möglichen und sich für eine entsprechende Anpassung des Tarifvertrages für den öf- fentlichen Dienst (TVöD) für kommunale Beschäftigte einzusetzen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, wie auf der Grundlage des Günstigkeits- prinzips nach § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) bereits jetzt ein geeignetes Job- Rad-Leasing-Modell für städtische Beschäftigte ermöglicht werden kann. Der Ab- schluss eines entsprechenden Rahmenvertrages für das Leasing von Diensträdern ist vorzubereiten, in den auch Beamte einbezogen werden können, sobald die ge- setzlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. - 2 - Begründung: Die Möglichkeit ein Dienstfahrrad zu leasen besteht bereits seit längerer Zeit in der Priva t- wirtschaft – im öffentlichen Dienst schauen die Mitarbeiterinne n und Mitarbeiter aber oft in die Röhre. Dabei betreffen die negativen Folgen des motorisierten Pendlerverkehrs, wie Staus, Stickoxide und Feinstaub alle Verkehrsteilnehmer. Die Vorteile eines Dienstradleasings mit der Option zur privaten Nutzung der Fahr räder für die Stadt Köln und ihre Beschäftigten liegen auf der Hand: hohe Motivation der Mitarbeiter ohne zusätzliche Kosten, Förderung der Mitarbeitergesundheit, stärkere Bindung der Mita r- beiter sowie der Aufbau eines nachhaltigen und innovativen Arbeitge berimages. Die Stadt Köln und ihre Beschäftigten werden zudem zu einem Vorreiter und Träger alternativer Mobil i- tätskonzepte im urbanen Raum und können eine Signalwirkung auf andere Branchen aus ü- ben. Finanzielle Auswirkungen sind für den Arbeitgeber nicht u nbedingt verbunden. Über ein Lea- singunternehmen können entsprechende Vertragsmodalitäten abgewickelt werden. Ve r- tragspartner ist zunächst zwar der Dienstherr, dieser kann sich gegenüber dem Bea mten oder Angestellten, der eine freiwillige Entgeltumwandlung vornehmen möchte, schadlos ha l- ten. D. h., der Beamte oder Angestellte stellt den Arbeitgeber von sämtlichen Kosten frei. Darüber hi naus verpflichtet sich der Beamte oder Angestellte, bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses noch ausstehende Leasi ngraten zu übernehmen, ggf. kann das Leasingmodell auch auf den neuen Dienstherren übertragen werden. Für Beamte oder Angestellte kann nach Beendigung des Leasingvertrages die Möglic hkeit eröffnet werden, das Fahrrad zum Restwert zu übernehmen. Finanziell e Vorteile während der Vertragslaufzeit ergeben sich zudem durch Einsparungen für Stellplatzkosten, Fah r- zeugnutzung und -haltung sowie für Jobtickets. Bislang besteht in NRW keine gesetzliche Grundlage, um durch den Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder d en Beamten und Richtern auch zur privaten Nutzung zu überlassen. Der Landtag von Baden -Württemberg hat in seiner Sitzung am 12.07.2017 eine entsprechende Änderung des Landesbesoldungsgesetzes beschlossen. Wesentliche Änderung war die Schaffung der besoldun gsrechtlichen Voraussetzungen, damit vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder den Beamten sowie Richtern im Rahmen einer Entgeltumwandlung auch zur privaten Nutzung überlassen werden können. Auf Grundlage des Günstigkeitsprinzips nach § 4 Abs. 3 Tarifvertr agsgesetz (TVG) kann ein solches Angebot den Beschäftigten nach TVöD angeboten werden, wie dies u. a. in Hei l- bronn und Tübingen bereits seit längerem erfolgt. Da dies ein freiwilliges Angebot der G e- meinde ist, liegt die Entscheidung letztendlich bei den jeweiligen Beschäftigten. Mit freundlichen Grüßen gez. Niklas Kienitz gez. Jörg Frank CDU-Fraktionsgeschäftsführer GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer gez. Ulrich Breite gez. Thor Zimmermann FDP-Fraktionsgeschäftsführer Ratsgruppe GUT
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1027/2018
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 (CDU)
- Datum
- 25.06.2018
- Erstellt
- 22.06.2018 11:18