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AN/1027/2018

Jobrad für städtische Beamte und Beschäftigte

Gem. Antrag nach § 3 (CDU) 25.06.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.07.2018, TOP 3.1.3

Gem. Antrag nach § 3 (CDU)

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Gem. Antrag nach § 3 (CDU)

5009 Zeichen

CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat 
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Ratsgruppe GUT im Rat der Stadt Köln 
 
 
An die  
Vorsitzende des Rates 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 25.06.2018 
 
AN/1027/2018 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 05.07.2018 
 
Jobrad für städtische Beamte und Beschäftigte 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die antragstellenden Fraktionen so wie die Ratsgruppe GUT bitten Sie, folgenden Antrag zur 
Beschlussfassung in die Tagesordnung der Sitzung des Rates am 05.07.2018 aufzunehmen: 
 
 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt befürwortet im Rahmen der Leitziele von „Köln mobil 2025“ den Umstieg 
für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung auf die Nutzung von Fahrr ädern 
zu fördern, in dem zukünftig Dienstfahrräder mit der Option zur privaten Nutzung geleast 
werden können. Dazu sollen die no twendigen rechtlichen Voraussetzungen durch folgende  
Schritte geschaffen werden: 
 
 
1. Der Rat der Stadt Köln fordert die Landesregierung auf, die notwendigen Schritte für 
eine Änderung des Landesbesoldungsrechts einzuleiten, um eine Entgeltumwand-
lung zum Zwecke des Leasings von Diensträdern durch kommunale Beamte zu er-
möglichen und sich für eine entsprechende Anpassung des Tarifvertrages für den öf-
fentlichen Dienst (TVöD) für kommunale Beschäftigte einzusetzen. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, wie auf der Grundlage des Günstigkeits-
prinzips nach § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) bereits jetzt ein geeignetes Job-
Rad-Leasing-Modell für städtische Beschäftigte ermöglicht werden kann. Der Ab-
schluss eines entsprechenden Rahmenvertrages für das Leasing von Diensträdern 
ist vorzubereiten, in den auch Beamte einbezogen werden können, sobald die ge-
setzlichen Voraussetzungen geschaffen wurden.

- 2 - 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Möglichkeit ein Dienstfahrrad zu leasen besteht bereits seit längerer Zeit in der Priva t-
wirtschaft – im öffentlichen Dienst schauen die Mitarbeiterinne n und Mitarbeiter aber oft in 
die Röhre. Dabei betreffen die negativen Folgen des motorisierten Pendlerverkehrs, wie 
Staus, Stickoxide und Feinstaub alle Verkehrsteilnehmer.  
Die Vorteile eines Dienstradleasings mit der Option zur privaten Nutzung der Fahr räder für 
die Stadt Köln und ihre Beschäftigten liegen auf der Hand: hohe Motivation der Mitarbeiter 
ohne zusätzliche Kosten, Förderung der Mitarbeitergesundheit, stärkere Bindung der Mita r-
beiter sowie der Aufbau eines nachhaltigen und innovativen Arbeitge berimages. Die Stadt 
Köln und ihre Beschäftigten werden zudem zu einem Vorreiter und Träger alternativer Mobil i-
tätskonzepte im urbanen Raum und können eine Signalwirkung auf andere Branchen aus ü-
ben. 
Finanzielle Auswirkungen sind für den Arbeitgeber nicht u nbedingt verbunden. Über ein Lea-
singunternehmen können entsprechende Vertragsmodalitäten abgewickelt werden. Ve r-
tragspartner ist zunächst zwar der Dienstherr, dieser kann sich gegenüber dem Bea mten 
oder Angestellten, der eine freiwillige Entgeltumwandlung vornehmen möchte, schadlos ha l-
ten. D. h., der Beamte oder Angestellte stellt den Arbeitgeber von sämtlichen Kosten frei. 
Darüber hi naus verpflichtet sich der Beamte oder Angestellte, bei vorzeitiger Beendigung 
des Dienstverhältnisses noch ausstehende Leasi ngraten zu übernehmen, ggf. kann das 
Leasingmodell auch auf den neuen Dienstherren übertragen werden.  
Für Beamte oder Angestellte kann nach Beendigung des Leasingvertrages die Möglic hkeit 
eröffnet werden, das Fahrrad zum Restwert zu übernehmen. Finanziell e Vorteile während 
der Vertragslaufzeit ergeben sich zudem durch Einsparungen für Stellplatzkosten, Fah r-
zeugnutzung und -haltung sowie für Jobtickets.   
Bislang besteht in NRW keine gesetzliche Grundlage, um durch den Dienstherrn geleaste 
Dienstfahrräder d en Beamten und Richtern auch zur privaten Nutzung zu überlassen. Der 
Landtag von Baden -Württemberg hat in seiner Sitzung am 12.07.2017 eine entsprechende 
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes beschlossen. Wesentliche Änderung war die 
Schaffung der besoldun gsrechtlichen Voraussetzungen, damit vom Dienstherrn geleaste 
Dienstfahrräder den Beamten sowie Richtern im Rahmen einer Entgeltumwandlung auch zur 
privaten Nutzung überlassen werden können. 
Auf Grundlage des Günstigkeitsprinzips nach § 4 Abs. 3 Tarifvertr agsgesetz (TVG) kann ein 
solches Angebot den Beschäftigten nach TVöD angeboten werden, wie dies u. a. in Hei l-
bronn und Tübingen bereits seit längerem erfolgt. Da dies ein freiwilliges Angebot der G e-
meinde ist, liegt die Entscheidung letztendlich bei den jeweiligen Beschäftigten. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. Niklas Kienitz    gez. Jörg Frank    
CDU-Fraktionsgeschäftsführer   GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer   
 
 
gez. Ulrich Breite    gez. Thor Zimmermann 
FDP-Fraktionsgeschäftsführer   Ratsgruppe GUT

Beratungsverlauf (1)

05.07.2018 Rat
TOP 3.1.3 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/1027/2018
Typ
Gem. Antrag nach § 3 (CDU)
Datum
25.06.2018
Erstellt
22.06.2018 11:18