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Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-Fraktion und der VOLT Fraktion im Rat der Stadt Köln im Ausschuss Schule und Weiterbildung der Stadt Köln vom 11.10.2023, AN/1805/2023, zur Ratsvorlage 4069/2022 "Str

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3361/2023 vom 08.11.2023

Stand: Am 20.11.2023 im Ausschuss Schule und Weiterbildung beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle V/V/3 Vorlagen-Nummer 3361/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.11.2023 Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU- Fraktion und der VOLT Fraktion im Rat der Stadt Köln im Ausschuss Schule und Weiterbildung der Stadt Köln vom 11.10.2023, AN/1805/2023, zur Ratsvorlage 4069/2022 "Strategische Sozialplanung - Herausforderungen und Ziele" Zu den Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Frage 1: Welche Bedeutung kommt der „individuell pädagogischen Einschätzung“ bei der Ent- scheidung über den besten Förderort für ein*e Schüler*in im Rahmen der Umsetzung des § 20 (2) SchulG NRW zu? Welche weiteren Aspekte können in diesem Entschei- dungsprozess von Bedeutung sein? Antwort der Verwaltung: Zu den Orten sonderpädagogischer Förderung hat das Land NRW Regelfall und Ausnahmen gesetzlich geregelt: • Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt, • sofern die Eltern nicht die Förderschule wählen (§ 20 (2) SchulG NRW). • In Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde den Förderort abweichend von der Wahl der Eltern bestimmen, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können (§ 20 (4) SchulG NRW). Individuelle (pädagogische) Einschätzungen aller Akteure, die (un-) mittelbar an der Entschei- dung über den Förderort beteiligt sind bzw. diese beeinflussen, sind von zentraler Bedeutung. Relevante Akteure in diesem Kontext befinden sich zum Beispiel in den Bereichen Eltern- schaft, Regel- und Förderschule, Kita, Elternberatung der Schulaufsichtsbehörde, des Amtes für Schulentwicklung oder von freien Trägern, Schulsozialarbeit sowie Gesundheit und können mehrheitlich zu den (pädagogischen) Fachkreisen gezählt werden. Ziele und Konzepte der Personen und Bereiche sind heterogen und wären nur mit einem ganz erheblichen Aufwand darstellbar. Grundsätzlich werden persönliche Einschätzungen der Akteure von den Zielen der Inklusion gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und von relevanten landesrechtlichen Vorgaben beeinflusst, ebenso wie von verfügbaren Informationen über die Qualität der indivi- duellen Förderung an den Förderorten und der Erreichbarkeit der Angebote. Frage 2: Auf welche pädagogischen Fachkreise bezieht die Verwaltung sich bei der Umsetzung des SchulG NRW? Welche Ziele und Konzepte werden dabei zugrunde gelegt? 2 Antwort der Verwaltung: Die Ziele und Konzepte der relevanten Akteure, die an der Entscheidung über den Förderort beteiligt sind, sind heterogen und wären nur mit einem ganz erheblichen Aufwand darstellbar. Frage 3: Wie begründet die Verwaltung ihre Abweichung vom Zielindikator Inklusionsquote und kann Inklusion ohne eine gesteckte Vorgabe richtig gelingen? Könnte das Ziel auch an- ders gefasst werden, sodass deutlicher wird, in welchem Ausmaß die Stadt Köln die in- klusive Bildung erreicht hat? Die Indikatoren Inklusions- und Exklusionsquote wurden erneut aufgenommen, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass eine kommunale Einflussnahme nur eingeschränkt möglich ist. Er- gänzend wird auf alle Ziele der strategischen Sozialplanung verwiesen, die auf eine Verbesse- rung der Lebenssituation junger Menschen abzielen und dabei direkt beim Kind oder Jugendli- chen ansetzen, sowie auf die Kommunale Inklusionsplanung für Kölner Schulen mit ihren Ziel- formulierungen auf der Ebene konkreter Maßnahmen. Für die zukünftigen planerischen Überlegungen auf der kommunalen Ebene ebenso wie für die Neufassung strategischer Ziele bleibt der „Aktionsplan Inklusion“ des Landes NRW abzu- warten, der laut Koalitionsvereinbarung von 2022 in Zusammenarbeit mit der Monitoring-Stelle UN-BRK bearbeitet werden wird. Frage 4: Sieht die Verwaltung die Notwendigkeit, das strategische Ziel „Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen in Kita und Schule ist bestmöglich geför- dert“ angesichts der o.g. Punkte zu überarbeiten? Wenn ja, wie könnte eine Neufas- sung aussehen? Die Verwaltung räumt ein, dass die kritisierten Passagen missverständlich formuliert wurden und hat einen neuen Text verfasst (siehe Anlage 1).
  • Anlage 1 Neue Fassung des Kapitels 7.2

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    Anlage 1 zur Beantwortung der Anfrage 3361/2023 7.2 Strategisches Ziel: Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen Schule ist bestmöglich gefördert In Nordrhein-Westfalen wurde mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz das Gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zum gesetzlichen Regelfall. Abweichend hiervon können Eltern für ihr Kind eine Förderschule wählen (§ 20 Absatz 2 SchulG). Auch kann die Schulaufsicht vom gesetzlichen Regelfall abweichen, wenn „die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können“ (sogenannter Ressourcenvorbehalt, § 20 Absatz 4 SchulG). Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet Deutschland dazu, das Recht auf Bildung durch ein inklusives Bildungssystem in allen Bereichen zu verwirklichen. Ein inklusives Bildungssystem, das die individuelle Förderung sowie erforderliche sächliche oder personelle Unterstützung im allgemeinen System leistet, soll aufgebaut werden. Das Aufrechterhalten von Sonderstrukturen ist nicht UN-BRK-konform und das Elternwahlrecht aufgrund des Mangels an ausreichend ausgestatteten inklusiven Regelschulen stark eingeschränkt. Auf der Grundlage dieser Einschätzung empfiehlt die Monitoring-Stelle zur Umsetzung der UN-BRK allen Bundesländern, das Recht auf inklusive Bildung vorbehaltlos zu verankern sowie Bund und Ländern, gemeinsam eine Gesamtstrategie zu erarbeiten und ihre Kooperation im Bildungsbereich auszubauen1. Der Rat der Stadt Köln hat die Verwaltung schon frühzeitig mit der Erstellung einer Inklusionsplanung beauftragt2. Seither hat die Verwaltung einen Inklusionsplan für Kölner Schulen (Session 2017/2012) und zwei Fortschreibungen (Session 3213/2015 und 2500/2019) vorgelegt. Die Planung erfolgt in einem engen und konstruktiven Austausch mit den Teilnehmenden des verwaltungsinternen Lenkungskreises Inklusion und mit Einbeziehung verwaltungsexterner Fachexpertise (Experten*innen Beirat Inklusion). Als ein Planungsschwerpunkt der letzten Fortschreibung wurde das Thema „Multiprofessionelles Arbeiten an inklusiven Schulen“ vereinbart. Mit diesem Schwerpunkt und der besonderen Berücksichtigung kommunaler Bildungsressourcen wie zum Beispiel Schulsozialarbeit, offene Jugendarbeit und Schulpsychologie ist sichergestellt, dass die Planung ein Thema von zentraler Bedeutung für die Qualität individueller Förderung besetzt und dabei den kommunalen Handlungsraum fokussiert3. Rund 75% der Lernenden mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf werden aufgrund einer Lern- und Entwicklungsbeeinträchtigung4 gefördert. Häufig wachsen sie in familialen Risikolagen auf, die geprägt sind von Armut, großer Distanz zu Bildungs- und Erziehungseinrichtungen sowie Entwicklungsverzögerungen aufgrund von fehlenden Anregungen und verlässlichen Bindungen. Dementsprechend korrespondiert das strategische Ziel 7.2 mit allen strategischen Zielen, die auf eine Verbesserung der Lebenssituation junger Menschen abzielen und dabei direkt beim Kind oder Jugendlichen ansetzen z.B. strategisches Ziel 3.1 „Frühzeitige Förderung von Kindern aus benachteiligten Familien ist gesichert“ oder indirekt bei den Eltern bzw. dem Haushalt z.B. strategisches Ziel 1 https://www.institut -fuer- menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Fact_Sheet/DIMR_Factsheet_Inklusive_Bi ldun g.pdf (abgerufen am 25.09.2023) 2 Siehe hierzu Ratsbeschlüsse vom 23.03.2010 und 13.07.2010 3 Vgl. hierzu Kommunaler Inklusionsplan für Kölner Schulen 3.0 (2019) https://www.stadt - koeln.de/mediaasset/content/pdf-dezernat4/broschuere_inklusionsplan.pdf 4 dies sind die Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache 1.1 „Wohlstand und Einkommen ist gesichert, Armutsrisiken bekämpft“. Demnach können grundsätzlich die bei den jeweiligen strategischen Zielen benannten Indikatoren zur Bewertung des strategischen Ziels 7.2 herangezogen werden. In Anlehnung an die Forderung der UN-BRK, Sonderstrukturen abzubauen, können zusätzlich die Indikatoren „Exklusions- und Inklusionsquote“ herangezogen werden; über diese und weitere Kennzahlen informiert regelmäßig der Monitoringbericht „Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen“ (Session 3668/2022). Zentral für die Bewertung der Quoten ist die Kenntnis der sehr engen Grenzen der kommunalen Einflussnahme auf Ausprägung und Entwicklung dieser Kennzahl; vergleiche hierzu auch die Abschnitte „Auftragslage“, „Umsetzung in Deutschland, Nordrhein-Westfalen und Köln“ sowie „Herausforderungen für die kommunale Planung“ im Kommunalen Inklusionsplan für Kölner Schulen 3.0 (2019). Das strategische Ziel 7.2 korrespondiert mit den folgenden Zielen der Kölner Perspektiven 2030+ (KP):  KP Ziel 3.3 Köln setzt sich aktiv für eine inklusive Gesellschaft ein.  KP Ziel 3.5 Köln fördert den Zugang zu Bildung und Qualifikation als Schlüssel zur Teilhabe.  KP Ziel 3.4 Köln fördert die kinder-, jugend- und familienfreundliche Stadt. Das strategische Ziel 7.2 soll mittels der im Folgenden aufgeführten strategischen Teilziele (vgl. Tabelle 20) angestrebt und mit Hilfe der benannten Indikatoren bewertet werden: Tabelle 20: Teilziele des strategischen Ziels "Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen in Schule ist bestmöglich gefördert“ Teilziele Indikator Ist-Wert Jahr Strategischer Zielwert Jahr Die Förderung der inklusiven Beschulung im Rahmen der kommunalen Zuständigkeiten wird umgesetzt Anteil der Schüler*innen mit sonderpädago - gischem Förderbedarf an Förderschulen an allen Schülern*innen der Jg. 1 bis 10 (Exklusionsquote) 4,0% 2021/2022 Wert wird beobachtet 2030 Anteil der Schüler*innen mit sonderpädago - gischem Förderbedarf an Regelschulen an allen Schülern*innen der Jg. 1 bis 10 (Inklusionsquote) 4,8% 2021/2022 Wert wird beobachtet 2030

Beratungsverlauf

  1. 20.11.2023

    Ausschuss Schule und Weiterbildung

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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