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3361/2023

Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-Fraktion und der VOLT Fraktion im Rat der Stadt Köln im Ausschuss Schule und Weiterbildung der Stadt Köln vom 11.10.2023, AN/1805/2023, zur Ratsvorlage 4069/2022 "Str

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 08.11.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 20.11.2023

Anlage 1 Neue Fassung des Kapitels 7.2

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Anlage 1 Neue Fassung des Kapitels 7.2

6057 Zeichen

Anlage 1 zur Beantwortung der Anfrage 3361/2023 
 
 
7.2 Strategisches Ziel: Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit 
Beeinträchtigungen Schule ist bestmöglich gefördert 
In Nordrhein-Westfalen wurde mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz das Gemeinsame 
Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer 
Unterstützung zum gesetzlichen Regelfall. Abweichend hiervon können Eltern für ihr Kind 
eine Förderschule wählen (§ 20 Absatz 2 SchulG). Auch kann die Schulaufsicht vom 
gesetzlichen Regelfall abweichen, wenn „die personellen und sächlichen Voraussetzungen 
am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt 
werden können“ (sogenannter Ressourcenvorbehalt, § 20 Absatz 4 SchulG). 
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet Deutschland dazu, das Recht 
auf Bildung durch ein inklusives Bildungssystem in allen Bereichen zu verwirklichen. Ein 
inklusives Bildungssystem, das die individuelle Förderung sowie erforderliche sächliche oder 
personelle Unterstützung im allgemeinen System leistet, soll aufgebaut werden. Das 
Aufrechterhalten von Sonderstrukturen ist nicht UN-BRK-konform und das Elternwahlrecht 
aufgrund des Mangels an ausreichend ausgestatteten inklusiven Regelschulen stark 
eingeschränkt. Auf der Grundlage dieser Einschätzung empfiehlt die Monitoring-Stelle zur 
Umsetzung der UN-BRK allen Bundesländern, das Recht auf inklusive Bildung vorbehaltlos 
zu verankern sowie Bund und Ländern, gemeinsam eine Gesamtstrategie zu erarbeiten und 
ihre Kooperation im Bildungsbereich auszubauen1. 
Der Rat der Stadt Köln hat die Verwaltung schon frühzeitig mit der Erstellung einer 
Inklusionsplanung beauftragt2. Seither hat die Verwaltung einen Inklusionsplan für Kölner 
Schulen (Session 2017/2012) und zwei Fortschreibungen (Session 3213/2015 und 
2500/2019) vorgelegt. Die Planung erfolgt in einem engen und konstruktiven Austausch mit 
den Teilnehmenden des verwaltungsinternen Lenkungskreises Inklusion und mit 
Einbeziehung verwaltungsexterner Fachexpertise (Experten*innen Beirat Inklusion). Als ein 
Planungsschwerpunkt der letzten Fortschreibung wurde das Thema „Multiprofessionelles 
Arbeiten an inklusiven Schulen“ vereinbart. Mit diesem Schwerpunkt und der besonderen 
Berücksichtigung kommunaler Bildungsressourcen wie zum Beispiel Schulsozialarbeit, 
offene Jugendarbeit und Schulpsychologie ist sichergestellt, dass die Planung ein Thema 
von zentraler Bedeutung für die Qualität individueller Förderung besetzt und dabei den 
kommunalen Handlungsraum fokussiert3. 
Rund 75% der Lernenden mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf 
werden aufgrund einer Lern- und Entwicklungsbeeinträchtigung4 gefördert. Häufig wachsen 
sie in familialen Risikolagen auf, die geprägt sind von Armut, großer Distanz zu Bildungs- 
und Erziehungseinrichtungen sowie Entwicklungsverzögerungen aufgrund von fehlenden 
Anregungen und verlässlichen Bindungen. Dementsprechend korrespondiert das 
strategische Ziel 7.2 mit allen strategischen Zielen, die auf eine Verbesserung der 
Lebenssituation junger Menschen abzielen und dabei direkt beim Kind oder Jugendlichen 
ansetzen z.B. strategisches Ziel 3.1 „Frühzeitige Förderung von Kindern aus benachteiligten 
Familien ist gesichert“ oder indirekt bei den Eltern bzw. dem Haushalt z.B. strategisches Ziel 
                                                 
1 https://www.institut -fuer-
menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Fact_Sheet/DIMR_Factsheet_Inklusive_Bi ldun
g.pdf (abgerufen am 25.09.2023) 
2 Siehe hierzu Ratsbeschlüsse vom 23.03.2010 und 13.07.2010  
3 Vgl. hierzu Kommunaler Inklusionsplan für Kölner Schulen 3.0 (2019) https://www.stadt -
koeln.de/mediaasset/content/pdf-dezernat4/broschuere_inklusionsplan.pdf  
4 dies sind die Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache

1.1 „Wohlstand und Einkommen ist gesichert, Armutsrisiken bekämpft“. Demnach können 
grundsätzlich die bei den jeweiligen strategischen Zielen benannten Indikatoren zur 
Bewertung des strategischen Ziels 7.2 herangezogen werden.  
In Anlehnung an die Forderung der UN-BRK, Sonderstrukturen abzubauen, können 
zusätzlich die Indikatoren „Exklusions- und Inklusionsquote“ herangezogen werden; über 
diese und weitere Kennzahlen informiert regelmäßig der Monitoringbericht 
„Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen“ (Session 3668/2022). Zentral für die Bewertung 
der Quoten ist die Kenntnis der sehr engen Grenzen der kommunalen Einflussnahme auf 
Ausprägung und Entwicklung dieser Kennzahl; vergleiche hierzu auch die Abschnitte 
„Auftragslage“, „Umsetzung in Deutschland, Nordrhein-Westfalen und Köln“ sowie 
„Herausforderungen für die kommunale Planung“ im Kommunalen Inklusionsplan für Kölner 
Schulen 3.0 (2019). 
Das strategische Ziel 7.2 korrespondiert mit den folgenden Zielen der Kölner Perspektiven 
2030+ (KP): 
 KP Ziel 3.3 Köln setzt sich aktiv für eine inklusive Gesellschaft ein. 
 KP Ziel 3.5 Köln fördert den Zugang zu Bildung und Qualifikation als Schlüssel zur 
Teilhabe. 
 KP Ziel 3.4 Köln fördert die kinder-, jugend- und familienfreundliche Stadt. 
 
Das strategische Ziel 7.2 soll mittels der im Folgenden aufgeführten strategischen Teilziele 
(vgl. Tabelle 20) angestrebt und mit Hilfe der benannten Indikatoren bewertet werden: 
 
Tabelle 20: Teilziele des strategischen Ziels "Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen in  
Schule ist bestmöglich gefördert“  
Teilziele  
 
Indikator  Ist-Wert  Jahr Strategischer 
Zielwert  
Jahr 
Die Förderung der 
inklusiven Beschulung im 
Rahmen der 
kommunalen 
Zuständigkeiten wird 
umgesetzt  
Anteil der Schüler*innen 
mit sonderpädago -
gischem Förderbedarf an 
Förderschulen an allen 
Schülern*innen der Jg. 1 
bis 10 (Exklusionsquote)  
4,0% 2021/2022  Wert wird 
beobachtet  
2030 
Anteil der Schüler*innen 
mit sonderpädago -
gischem Förderbedarf an 
Regelschulen an allen 
Schülern*innen der Jg. 1 
bis 10 (Inklusionsquote)  
4,8% 2021/2022  Wert wird 
beobachtet  
2030

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4387 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/V/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3361/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.11.2023 
 
Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-
Fraktion und der VOLT Fraktion im Rat der Stadt Köln im Ausschuss Schule und 
Weiterbildung  der Stadt Köln vom 11.10.2023, AN/1805/2023, zur Ratsvorlage 4069/2022 
"Strategische Sozialplanung - Herausforderungen und Ziele" 
Zu den Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:  
 
Frage 1: 
Welche Bedeutung kommt der „individuell pädagogischen Einschätzung“ bei der Ent-
scheidung über den besten Förderort für ein*e Schüler*in im Rahmen der Umsetzung 
des § 20 (2) SchulG NRW zu? Welche weiteren Aspekte können in diesem Entschei-
dungsprozess von Bedeutung sein?  
 
Antwort der Verwaltung:  
Zu den Orten sonderpädagogischer Förderung hat das Land NRW Regelfall und Ausnahmen 
gesetzlich geregelt:  
• Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt,  
• sofern die Eltern nicht die Förderschule wählen (§ 20 (2) SchulG NRW).  
• In Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde den Förderort abweichend von der 
 Wahl der Eltern bestimmen, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen  
 am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand  
 erfüllt werden können (§ 20 (4) SchulG NRW). 
 
Individuelle (pädagogische) Einschätzungen aller Akteure, die (un-) mittelbar an der Entschei-
dung über den Förderort beteiligt sind bzw. diese beeinflussen, sind von zentraler Bedeutung. 
Relevante Akteure in diesem Kontext befinden sich zum Beispiel in den Bereichen Eltern-
schaft, Regel- und Förderschule, Kita, Elternberatung der Schulaufsichtsbehörde, des Amtes 
für Schulentwicklung oder von freien Trägern, Schulsozialarbeit sowie Gesundheit und können 
mehrheitlich zu den (pädagogischen) Fachkreisen gezählt werden. Ziele und Konzepte der 
Personen und Bereiche sind heterogen und wären nur mit einem ganz erheblichen Aufwand 
darstellbar.  
 
Grundsätzlich werden persönliche Einschätzungen der Akteure von den Zielen der Inklusion 
gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und von relevanten landesrechtlichen 
Vorgaben beeinflusst, ebenso wie von verfügbaren Informationen über die Qualität der indivi-
duellen Förderung an den Förderorten und der Erreichbarkeit der Angebote. 
 
Frage 2: 
Auf welche pädagogischen Fachkreise bezieht die Verwaltung sich bei der Umsetzung 
des SchulG NRW? Welche Ziele und Konzepte werden dabei zugrunde gelegt?

2 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Ziele und Konzepte der relevanten Akteure, die an der Entscheidung über den Förderort 
beteiligt sind, sind heterogen und wären nur mit einem ganz erheblichen Aufwand darstellbar. 
 
Frage 3: 
Wie begründet die Verwaltung ihre Abweichung vom Zielindikator Inklusionsquote und 
kann Inklusion ohne eine gesteckte Vorgabe richtig gelingen? Könnte das Ziel auch an-
ders gefasst werden, sodass deutlicher wird, in welchem Ausmaß die Stadt Köln die in-
klusive Bildung erreicht hat?  
 
Die Indikatoren Inklusions- und Exklusionsquote wurden erneut aufgenommen, verbunden mit 
dem Hinweis darauf, dass eine kommunale Einflussnahme nur eingeschränkt möglich ist. Er-
gänzend wird auf alle Ziele der strategischen Sozialplanung verwiesen, die auf eine Verbesse-
rung der Lebenssituation junger Menschen abzielen und dabei direkt beim Kind oder Jugendli-
chen ansetzen, sowie auf die Kommunale Inklusionsplanung für Kölner Schulen mit ihren Ziel-
formulierungen auf der Ebene konkreter Maßnahmen.  
 
Für die zukünftigen planerischen Überlegungen auf der kommunalen Ebene ebenso wie für 
die Neufassung strategischer Ziele bleibt der „Aktionsplan Inklusion“ des Landes NRW abzu-
warten, der laut Koalitionsvereinbarung von 2022 in Zusammenarbeit mit der Monitoring-Stelle 
UN-BRK bearbeitet werden wird.  
 
Frage 4: 
Sieht die Verwaltung die Notwendigkeit, das strategische Ziel „Inklusion von Kindern 
und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen in Kita und Schule ist bestmöglich geför-
dert“ angesichts der o.g. Punkte zu überarbeiten? Wenn ja, wie könnte eine Neufas-
sung aussehen? 
 
Die Verwaltung räumt ein, dass die kritisierten Passagen missverständlich formuliert wurden 
und hat einen neuen Text verfasst (siehe Anlage 1).

Beratungsverlauf (1)

20.11.2023 Ausschuss Schule und Weiterbildung
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3361/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
08.11.2023
Erstellt
19.10.2023 14:42