A-W/0035/2008
Umwandlung der Straße vom Meckmannweg bis zur Echelmeyerstraße in eine Fahrradstraße
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Originalantrag
3509 Zeichen
Dr. Hubert Sanetra Münster, 14.10.2008 Christoph – Bernhard - Graben 106 48163 Münster Tel.: 0251-7475723 E-Mail: Hdrsanetra@versanet.de An die Bezirksvertretung Münster West z.H. Frau Bezirksvorsteherin Elisabeth Westrup Bezirksverwaltungsstelle – West Schelmenstiege 1 48161 Münster (Roxel) Die BV-West möge beschließen: Die Straße vom Meckmannweg bis zur Echelmeyer Straße ist in eine Fahrradstraße umzuwandeln. Begründung: Die Strecke Meckmannweg, Westenkamp, Am Hof Hesselmann, Schlautstiege, Ossenkampstiege bis zur Echelmeyerstrasse wird traditionell von fahrradfahrenden Bürgern und insbesondere von Schulkindern genutzt. Durch die Umwandlung und die damit gestärkten Rechte der Fahrradfahrer/Schulkinder wird die Sicherheit der Bürger deutlich verbessert. Die Umwandlung wird durch die Bürger begrüßt. Die Umwandlung soll nach dem Regelwerk der Straßenverkehrsordnung erfolgen: VwV-STVO zu den Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraße) und 244a (Ende einer Fahrradstraße) Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt: Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen die Fahrradstraße nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. Radfahrer dürfen auch nebeneinander Fahren. VwV-StVO zu den Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraße) und 244a (Ende einer Fahrradstraße) 1 I. Fahrradstraßen können unter Beachtung der straßenrechtlichen Bestimmungen f ür bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte zur Bündelung des vorhandenen oder zu erwartenden Radverkehrs eingerichtet werden. Sie kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Ihre Anwendung ist deshalb vornehmlich im Verlauf wichtiger Hauptverbindungen des Radverkehrs gerechtfertigt. 2 II. Fahrradstraßen müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar und durch ihre Beschaffenheit und ihren Zustand für den Radverkehr zumutbar sein. In Fahrradstraßen gelten einschließlich der Vorfahrtregelung alle Vorschriften über die Straßenbenutzung auf der Fahrbahn. 3 III. Durch die Kennzeichnung als Fahrradstraße wird anderer Fahrzeugverkehr als Radverkeh r ausgeschlossen. Vor der Kennzeichnung sind deshalb die Verkehrsbedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr sowie dessen Verkehrslenkung zu berücksichtigen. 4 IV. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dieser soll sich nach Möglichkeit auf den Anliegerverkehr beschränken. Die Einhaltung der mäßigen Geschwindigkeit für alle Fahrzeugführer soll dann, insbesondere wenn die Fahrradstraße als Vorfahrtstraße gekennzeichnet werden soll (vgl. Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15 ff) , durch bauliche Maßnahmen (z. B. Aufpflasterungen) verdeutlicht werden. Auch ist dann Vorsorge für den ruhenden Verkehr (z. B. Besucher) zu treffen. 5 V. Der Beginn u nd das Ende einer Fahrradstraße sollte durch straßenbauliche Gestaltungselemente (z. B. Aufpflasterungen, Fahrbahnverengungen) hervorgehoben werden. Die Fläche für den ausnahmsweise ein - und ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehr sollte dabei so klein wie möglich bemessen werden. Gleiches gilt im Verlauf der Fahrradstraße an jeder die Fahrradstraße begrenzenden Kreuzung und Einmündung. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Hubert Sanetra
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: eingebracht
Zur SitzungOrte (7)
- Echelmeyerstraße
- Meckmannweg
- Westenkamp
- Am Hof Hesselmann
- Schelmenstiege 1
- Ossenkampstiege
- Schlautstiege
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Details
- Vorlagen-Nr.
- A-W/0035/2008
- Typ
- Antrag an die BV West
- Datum
- 15.10.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37