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A-W/0035/2008

Umwandlung der Straße vom Meckmannweg bis zur Echelmeyerstraße in eine Fahrradstraße

Antrag an die BV West 15.10.2008

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 30.10.2008, TOP 6.1.8

Originalantrag

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Originalantrag

3509 Zeichen

Dr. Hubert Sanetra                                 Münster, 14.10.2008 
Christoph – Bernhard - Graben 106 
48163 Münster 
Tel.: 0251-7475723 
E-Mail: Hdrsanetra@versanet.de 
 
An die Bezirksvertretung Münster West 
z.H. Frau Bezirksvorsteherin Elisabeth Westrup 
Bezirksverwaltungsstelle – West 
Schelmenstiege 1 
48161 Münster (Roxel) 
 
Die BV-West möge beschließen: Die Straße vom Meckmannweg bis zur 
Echelmeyer Straße ist in eine Fahrradstraße umzuwandeln.   
 
Begründung:  
Die Strecke Meckmannweg, Westenkamp, Am Hof Hesselmann, Schlautstiege, 
Ossenkampstiege bis zur Echelmeyerstrasse wird traditionell von fahrradfahrenden Bürgern 
und insbesondere von Schulkindern genutzt. Durch die Umwandlung und die damit gestärkten 
Rechte der Fahrradfahrer/Schulkinder wird die Sicherheit der Bürger deutlich verbessert. Die 
Umwandlung wird durch die Bürger begrüßt. 
 
Die Umwandlung soll nach dem Regelwerk der 
Straßenverkehrsordnung erfolgen: 
 
 
 
 
 
VwV-STVO zu den Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraße) und 244a (Ende einer Fahrradstraße) 
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:
 
Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen die Fahrradstraße nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild 
zugelassen ist. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. Radfahrer dürfen auch 
nebeneinander Fahren.  
VwV-StVO zu den Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraße) und 244a (Ende einer Fahrradstraße) 
 
1 
 
I. 
 
Fahrradstraßen können unter Beachtung der straßenrechtlichen Bestimmungen f
ür bestimmte Straßen 
oder Straßenabschnitte zur Bündelung des vorhandenen oder zu erwartenden Radverkehrs eingerichtet 
werden. Sie kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies 
alsbald zu erwarten ist. Ihre Anwendung ist deshalb vornehmlich im Verlauf wichtiger 
Hauptverbindungen des Radverkehrs gerechtfertigt.  
2 
 
II. 
 
Fahrradstraßen müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch für den Ortsfremden eindeutig 
erkennbar und durch ihre Beschaffenheit und ihren Zustand für den Radverkehr zumutbar sein. In 
Fahrradstraßen gelten einschließlich der Vorfahrtregelung alle Vorschriften über die Straßenbenutzung 
auf der Fahrbahn.  
3 
 
III. 
Durch die Kennzeichnung als Fahrradstraße wird anderer Fahrzeugverkehr als Radverkeh
r 
ausgeschlossen. Vor der Kennzeichnung sind deshalb die Verkehrsbedeutung für den 
Kraftfahrzeugverkehr sowie dessen Verkehrslenkung zu berücksichtigen.  
4 
 
IV. 
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dieser soll 
sich 
nach Möglichkeit auf den Anliegerverkehr beschränken. Die Einhaltung der mäßigen Geschwindigkeit für 
alle Fahrzeugführer soll dann, insbesondere wenn die Fahrradstraße als Vorfahrtstraße gekennzeichnet 
werden soll (vgl. Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15 ff)
, durch bauliche Maßnahmen (z. B.

Aufpflasterungen) verdeutlicht werden. Auch ist dann Vorsorge für den ruhenden Verkehr (z. B. Besucher) 
zu treffen.  
5 
 
V. 
 
Der Beginn u
nd das Ende einer Fahrradstraße sollte durch straßenbauliche Gestaltungselemente (z. B. 
Aufpflasterungen, Fahrbahnverengungen) hervorgehoben werden. Die Fläche für den ausnahmsweise ein
-
 
und ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehr sollte dabei so klein wie möglich bemessen werden. Gleiches gilt 
im Verlauf der Fahrradstraße an jeder die Fahrradstraße begrenzenden Kreuzung und Einmündung.  
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
gez. Dr. Hubert Sanetra

Beratungsverlauf (1)

30.10.2008 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.1.8 Antrag Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Echelmeyerstraße
  • Meckmannweg
  • Westenkamp
  • Am Hof Hesselmann
  • Schelmenstiege 1
  • Ossenkampstiege
  • Schlautstiege

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Details

Vorlagen-Nr.
A-W/0035/2008
Typ
Antrag an die BV West
Datum
15.10.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37