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V/0010/2026

Verlust der Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung Münster-Ost

Vorlagen 05.01.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Ost, Sitzung am 15.01.2026, TOP 1.1

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage A

903 Zeichen

Anlage A zur V/0010/2026 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage wird der Verlust der Mitgliedschaft von Herrn Derk Beemer in der Bezirksvertre-
tung Münster-Ost festgestellt. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen des 
Kommunalwahlgesetzes für die Wahl der Mitglieder der Bezirksvertretung. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, internationale 
Beziehungen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Beschlussvorlage

2453 Zeichen

V/0010/2026 
V/0010/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Verlust der Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung Münster-Ost 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   15.01.2026 Bezirksvertretung Münster-Ost Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Es wird festgestellt, dass Herr Derk Beemer, Partei „Volt“, durch seinen Wegzug aus dem 
Stadtgebiet Münster den Sitz in der Bezirksvertretung Münster-Ost verloren hat. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Das Mitglied der Bezirksvertretung Münster -Ost Herr Derk Beemer , Partei „ Volt“, hat sich aus 
dem Stadtgebiet Münster abgemeldet und führt keinen Wohnsitz mehr in Münster. 
 
Nach § 46a i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) verliert ein Mitglied der 
Bezirksvertretung seinen Sitz durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit. Nach § 46a Abs. 4 i. 
V. m. § 12 Abs. 1 KWahlG ist eine Wählbarkeitsvoraussetzung das Innehaben einer 
Hauptwohnung im Stadtbezirk. Diese Voraussetzung ist durch die Abmeldung von Herrn Beemer 
entfallen. Daher ist der Verlust des Sitzes durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit 
festzustellen.  
 
Nach § 46a i. V. m. § 44 Abs.1 Hs.1 KWahlG entscheidet die Vertretung darüber, ob ein Vertreter 
seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl 
weggefallen sind. Damit liegt die Zuständigkeit zur Feststellung des Verlusts des Sitzes bei der 
Bezirksvertretung Münster-Ost. 
 
Amt für Bürger - und 
Ratsservice  
 
07.01.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Schnell  
Telefon: 492-1620 oder 492 -
1660 
SchnellC@stadt -
muenster.de

- 2 - 
V/0010/2026 
Gemäß § 46a Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 S. 1 KWahlG scheiden Vertreter aus, sobald der 
Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 
rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das 
Ausscheiden nicht berührt, § 46a Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 S. 2 KWahlG. Der Beschluss der 
Bezirksvertretung Münster-Ost ist dem vom Verlust des Sitzes Betroffenen zuzustellen sowie 
öffentlich bekannt zu machen, § 65 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Kommunalwahlordnung. 
 
Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit ist 
durch die Verwaltung das Nachrückverfahren einzuleiten. 
 
 
 
gez. 
Tilman Fuchs 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (1)

15.01.2026 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0010/2026
Typ
Vorlagen
Datum
05.01.2026
Erstellt
06.01.2026 07:13