V/0010/2026
Verlust der Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung Münster-Ost
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Anlage A
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Anlage A zur V/0010/2026 Kurzüberblick Mit der Vorlage wird der Verlust der Mitgliedschaft von Herrn Derk Beemer in der Bezirksvertre- tung Münster-Ost festgestellt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes für die Wahl der Mitglieder der Bezirksvertretung. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, internationale Beziehungen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beschlussvorlage
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V/0010/2026 V/0010/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Verlust der Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung Münster-Ost Beratungsfolge 15.01.2026 Bezirksvertretung Münster-Ost Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Es wird festgestellt, dass Herr Derk Beemer, Partei „Volt“, durch seinen Wegzug aus dem Stadtgebiet Münster den Sitz in der Bezirksvertretung Münster-Ost verloren hat. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: Das Mitglied der Bezirksvertretung Münster -Ost Herr Derk Beemer , Partei „ Volt“, hat sich aus dem Stadtgebiet Münster abgemeldet und führt keinen Wohnsitz mehr in Münster. Nach § 46a i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) verliert ein Mitglied der Bezirksvertretung seinen Sitz durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit. Nach § 46a Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 1 KWahlG ist eine Wählbarkeitsvoraussetzung das Innehaben einer Hauptwohnung im Stadtbezirk. Diese Voraussetzung ist durch die Abmeldung von Herrn Beemer entfallen. Daher ist der Verlust des Sitzes durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit festzustellen. Nach § 46a i. V. m. § 44 Abs.1 Hs.1 KWahlG entscheidet die Vertretung darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind. Damit liegt die Zuständigkeit zur Feststellung des Verlusts des Sitzes bei der Bezirksvertretung Münster-Ost. Amt für Bürger - und Ratsservice 07.01.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Schnell Telefon: 492-1620 oder 492 - 1660 SchnellC@stadt - muenster.de - 2 - V/0010/2026 Gemäß § 46a Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 S. 1 KWahlG scheiden Vertreter aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt, § 46a Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 S. 2 KWahlG. Der Beschluss der Bezirksvertretung Münster-Ost ist dem vom Verlust des Sitzes Betroffenen zuzustellen sowie öffentlich bekannt zu machen, § 65 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Kommunalwahlordnung. Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit ist durch die Verwaltung das Nachrückverfahren einzuleiten. gez. Tilman Fuchs Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0010/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.01.2026
- Erstellt
- 06.01.2026 07:13