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2452/2023

LKW-Parkplätze im Bereich der Güterinfrastruktur

Beantwortung einer Anfrage (BV) 18.08.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 21.08.2023, TOP 7.3.14.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6131 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681 
681 
Vorlagen-Nummer 
 2452/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 21.08.2023 
 
LKW-Parkplätze im Bereich der Güterinfrastruktur 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung 
der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) vom 05.06.2023 (AN/1148/2023). 
 
1.) Plant die Verwaltung derzeit konkrete neue oder Erweiterungen von bereits bestehen-
den LKW-Parkplatzanlagen auf Kölner Stadtgebiet, insbesondere rund um die beste-
hende Güterinfrastruktur? Wenn ja, welche Flächen sind dafür vorgesehen? 
2.) Plant die Verwaltung bestehende Gewerbeflächen, bzw. solche, die gem. Regional-
plan dafür ausgewiesen sind, für das Parken von LKW freizuhalten, um diese möglich-
erweise perspektivisch zu entsprechenden LKW Parkplätzen zu entwickeln? Wenn 
nein, warum?  
3.) Nimmt die Verwaltung Kontakt mit privaten Grundstückseigentümern von Gewerbeflä-
chen auf, mit dem Ziel diese Grundstücke oder Teile davon zu erwerben, um zusätzli-
che Rastflächen für LKW zu erstellen, soweit die Liegenschaften derzeit nicht genutzt 
werden und im Umfeld solcher Güterverkehrsflächen liegen? 
4.) Stimmt sich die Stadt Köln sich ggf. mit Nachbarkommunen ab, insbesondere denen 
im Nahbereich der Güterinfrastruktur bzw. Umschlagsplätze, um möglicherweise das 
„wilde“ Parken durch eine dahingehende gemeinsame Infrastruktur zu vermeiden? 
Wenn nein, warum?“ 
5.) Wie gedenkt die Stadt Köln gegen das widerrechtliche „wilde“ Parken von LKW auf 
nicht dafür vorgesehenen Flächen vorzugehen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Zu Frage 1:  
Die Notwendigkeit, Parkplätze für Lkw bereitzustellen, damit Lkw-Fahrende die gesetzlich vor-
geschriebenen Ruhezeiten einhalten zu können, steht im Kontext des Lkw-Fernverkehrs und 
ist damit eine Aufgabe des Bundes. Denn anders als beim Lkw-Nahverkehr befinden sich 
Fahrzeug und Fahrende nicht in der Nähe der Speditionsgrundstücke. Die Schaffung einer 
ausreichenden Anzahl und angemessenen Ausstattung von Lkw-Parkplätzen fällt daher in die 
Aufgabe der Bundesfernstraßenverwaltung, namentlich der Autobahn GmbH.  
Das zuständige Bundesverkehrsministerium hat hierzu einen 5-Punkte-Plan aufgestellt, den 
es nicht zuletzt mit Hilfe des ihm nachgeordneten Bundesamtes für Logistik und Infrastruktur, 
mit Sitz in Köln, umsetzt:

2 
 
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB/ausgeruht-fuer-die-lange-fahrt-mehr-lkw-
parkplaetze.html 
Zu Frage 2 und 3: 
Im Zuge der Regionalplanneuaufstellung wurde bis 2046 ein endogener Bedarf von 886 ha 
Gewerbefläche für Gewerbe/Industrie (GIB) ermittelt. Aufgrund räumlicher Restriktionen und 
fehlender geeigneter Flächen können im Regionalplanentwurf jedoch nur 394 ha GIB plane-
risch umgesetzt werden (s. Beschlussvorlage 1159/2022). Vor dem Hintergrund dieser aufge-
führten fehlenden Flächenreserven zur Entwicklung von Gewerbe und Industrie liegt der Fo-
kus aktuell nicht darauf, das vorhandene Gut an Gewerbeflächen für das flächenintensive Par-
ken von LKW freizuhalten. Die Stadtstrategie Kölner Perspektiven 2030+ unterstreicht dies mit 
der Empfehlung und dem Ziel einer flächensparenden und -optimierten Wirtschaftsentwick-
lung.  
Im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans wurde für zwei Flächen (7-713-008-A und 
7-713-008-B), welche westlich der A59 an der Ausfahrt 36 – Lind liegen, eine Änderung von 
AFAB (Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich) in GIB empfohlen (vgl. Anlage 1 zu Vorlage 
2887/2019) mit dem Zweck, die Flächen u.a. für einen Tank- und Rastplatz des Landes vorzu-
sehen. Die Bezirksregierung Köln hat diese Änderung in ihrem Regionalplanentwurf 2021 
übernommen und die Fläche als GIB übernommen. Der Regionalplanentwurf ist derzeit noch 
nicht rechtskräftig und befindet sich nach einem ersten Beteiligungsverfahren aktuell in Über-
arbeitung. 
Gewerbeflächen sind ein knappes Gut und müssen daher effizient bewirtschaftet werden. Aus 
diesem Grund werden an die Vermarktung städtischer Gewerbegrundstücke – die regelmäßig 
auf eigens dafür von privaten Eigentümer*innen angekauften Flächen entwickelt werden – 
hohe Anforderungen gestellt. Eine der zentralen Anforderungen ist der sog. Arbeitsplatzbe-
satz. D.h. es muss grundsätzlich eine Mindestanzahl von Arbeitsplätzen (7 Vollzeitarbeitsplät-
zen pro 1.000 qm Grundstücksfläche) dauerhaft geschaffen werden. Dieses Kriterium erfüllen 
reine Lkw-Parkplätze nicht. In Betracht kommt dies jedoch bei sog. Autohöfen, die neben dem 
bloßen Abstellplatz weitere Serviceeinrichtungen bieten.  
 
Bevor Gewerbeflächen vermarktet werden, werden diese soweit möglich zwischengenutzt. 
Regelfall ist dabei die landwirtschaftliche Nutzung, da die Mehrzahl der Flächen bis zu ihrer 
Entwicklung als Gewerbefläche der Landwirtschaft dienen. Eine Zwischennutzung als Lkw-
Abstellplatz ist grundsätzlich möglich, sofern die bauplanungs-, bauordnungs- und immissi-
onsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und eine dies bestätigende Baugenehmigung 
vorliegt. Eine Kontaktaufnahme kann z.B. über Köln Business eingeleitet werden. Auch Köln 
Business plädiert angesichts des hohen Gewerbeflächenbedarfs in Köln dafür, dass vorhan-
dene Gewerbeflächen weiterhin gewerblich genutzt werden. 
 
Zu Frage 4: 
 
Die Zurverfügungstellung von geeigneten Abstellmöglichkeiten ist wie oben ausgeführt dem 
Fernverkehr und damit der Zuständigkeit des Bundes zuzuordnen. Im Rahmen der überörtli-
chen Abstimmungen zum Ausbau der Fernverkehrsinfrastruktur stimmt sich die Verwaltung 
grundsätzlich auch mit den Nachbarkommunen ab. 
 
Eine Abfrage im Rahmen der regionalen Kooperationen hat aber ergeben, dass die Thematik 
des Güterverkehrs und explizit der LKW-Parkplätze auch innerhalb der Stadt-Umland-Ver-
bände bisher nicht betrachtet wurde. 
 
Zu Frage 5: 
 
Wenn und soweit Lkw unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder das Baurecht 
abgestellt werden, geht die Verwaltung gegen die Fahrer*innen/Halter*innen bzw. Grund-
stückseigentümer*innen im Rahmen seiner personellen Kapazitäten ordnungsrechtlich vor.

Beratungsverlauf (1)

21.08.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 7.3.14.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2452/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
18.08.2023
Erstellt
02.08.2023 08:35