2452/2023
LKW-Parkplätze im Bereich der Güterinfrastruktur
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle III/68/681 681 Vorlagen-Nummer 2452/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 21.08.2023 LKW-Parkplätze im Bereich der Güterinfrastruktur Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) vom 05.06.2023 (AN/1148/2023). 1.) Plant die Verwaltung derzeit konkrete neue oder Erweiterungen von bereits bestehen- den LKW-Parkplatzanlagen auf Kölner Stadtgebiet, insbesondere rund um die beste- hende Güterinfrastruktur? Wenn ja, welche Flächen sind dafür vorgesehen? 2.) Plant die Verwaltung bestehende Gewerbeflächen, bzw. solche, die gem. Regional- plan dafür ausgewiesen sind, für das Parken von LKW freizuhalten, um diese möglich- erweise perspektivisch zu entsprechenden LKW Parkplätzen zu entwickeln? Wenn nein, warum? 3.) Nimmt die Verwaltung Kontakt mit privaten Grundstückseigentümern von Gewerbeflä- chen auf, mit dem Ziel diese Grundstücke oder Teile davon zu erwerben, um zusätzli- che Rastflächen für LKW zu erstellen, soweit die Liegenschaften derzeit nicht genutzt werden und im Umfeld solcher Güterverkehrsflächen liegen? 4.) Stimmt sich die Stadt Köln sich ggf. mit Nachbarkommunen ab, insbesondere denen im Nahbereich der Güterinfrastruktur bzw. Umschlagsplätze, um möglicherweise das „wilde“ Parken durch eine dahingehende gemeinsame Infrastruktur zu vermeiden? Wenn nein, warum?“ 5.) Wie gedenkt die Stadt Köln gegen das widerrechtliche „wilde“ Parken von LKW auf nicht dafür vorgesehenen Flächen vorzugehen? Antwort der Verwaltung: Zu Frage 1: Die Notwendigkeit, Parkplätze für Lkw bereitzustellen, damit Lkw-Fahrende die gesetzlich vor- geschriebenen Ruhezeiten einhalten zu können, steht im Kontext des Lkw-Fernverkehrs und ist damit eine Aufgabe des Bundes. Denn anders als beim Lkw-Nahverkehr befinden sich Fahrzeug und Fahrende nicht in der Nähe der Speditionsgrundstücke. Die Schaffung einer ausreichenden Anzahl und angemessenen Ausstattung von Lkw-Parkplätzen fällt daher in die Aufgabe der Bundesfernstraßenverwaltung, namentlich der Autobahn GmbH. Das zuständige Bundesverkehrsministerium hat hierzu einen 5-Punkte-Plan aufgestellt, den es nicht zuletzt mit Hilfe des ihm nachgeordneten Bundesamtes für Logistik und Infrastruktur, mit Sitz in Köln, umsetzt: 2 https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB/ausgeruht-fuer-die-lange-fahrt-mehr-lkw- parkplaetze.html Zu Frage 2 und 3: Im Zuge der Regionalplanneuaufstellung wurde bis 2046 ein endogener Bedarf von 886 ha Gewerbefläche für Gewerbe/Industrie (GIB) ermittelt. Aufgrund räumlicher Restriktionen und fehlender geeigneter Flächen können im Regionalplanentwurf jedoch nur 394 ha GIB plane- risch umgesetzt werden (s. Beschlussvorlage 1159/2022). Vor dem Hintergrund dieser aufge- führten fehlenden Flächenreserven zur Entwicklung von Gewerbe und Industrie liegt der Fo- kus aktuell nicht darauf, das vorhandene Gut an Gewerbeflächen für das flächenintensive Par- ken von LKW freizuhalten. Die Stadtstrategie Kölner Perspektiven 2030+ unterstreicht dies mit der Empfehlung und dem Ziel einer flächensparenden und -optimierten Wirtschaftsentwick- lung. Im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans wurde für zwei Flächen (7-713-008-A und 7-713-008-B), welche westlich der A59 an der Ausfahrt 36 – Lind liegen, eine Änderung von AFAB (Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich) in GIB empfohlen (vgl. Anlage 1 zu Vorlage 2887/2019) mit dem Zweck, die Flächen u.a. für einen Tank- und Rastplatz des Landes vorzu- sehen. Die Bezirksregierung Köln hat diese Änderung in ihrem Regionalplanentwurf 2021 übernommen und die Fläche als GIB übernommen. Der Regionalplanentwurf ist derzeit noch nicht rechtskräftig und befindet sich nach einem ersten Beteiligungsverfahren aktuell in Über- arbeitung. Gewerbeflächen sind ein knappes Gut und müssen daher effizient bewirtschaftet werden. Aus diesem Grund werden an die Vermarktung städtischer Gewerbegrundstücke – die regelmäßig auf eigens dafür von privaten Eigentümer*innen angekauften Flächen entwickelt werden – hohe Anforderungen gestellt. Eine der zentralen Anforderungen ist der sog. Arbeitsplatzbe- satz. D.h. es muss grundsätzlich eine Mindestanzahl von Arbeitsplätzen (7 Vollzeitarbeitsplät- zen pro 1.000 qm Grundstücksfläche) dauerhaft geschaffen werden. Dieses Kriterium erfüllen reine Lkw-Parkplätze nicht. In Betracht kommt dies jedoch bei sog. Autohöfen, die neben dem bloßen Abstellplatz weitere Serviceeinrichtungen bieten. Bevor Gewerbeflächen vermarktet werden, werden diese soweit möglich zwischengenutzt. Regelfall ist dabei die landwirtschaftliche Nutzung, da die Mehrzahl der Flächen bis zu ihrer Entwicklung als Gewerbefläche der Landwirtschaft dienen. Eine Zwischennutzung als Lkw- Abstellplatz ist grundsätzlich möglich, sofern die bauplanungs-, bauordnungs- und immissi- onsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und eine dies bestätigende Baugenehmigung vorliegt. Eine Kontaktaufnahme kann z.B. über Köln Business eingeleitet werden. Auch Köln Business plädiert angesichts des hohen Gewerbeflächenbedarfs in Köln dafür, dass vorhan- dene Gewerbeflächen weiterhin gewerblich genutzt werden. Zu Frage 4: Die Zurverfügungstellung von geeigneten Abstellmöglichkeiten ist wie oben ausgeführt dem Fernverkehr und damit der Zuständigkeit des Bundes zuzuordnen. Im Rahmen der überörtli- chen Abstimmungen zum Ausbau der Fernverkehrsinfrastruktur stimmt sich die Verwaltung grundsätzlich auch mit den Nachbarkommunen ab. Eine Abfrage im Rahmen der regionalen Kooperationen hat aber ergeben, dass die Thematik des Güterverkehrs und explizit der LKW-Parkplätze auch innerhalb der Stadt-Umland-Ver- bände bisher nicht betrachtet wurde. Zu Frage 5: Wenn und soweit Lkw unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder das Baurecht abgestellt werden, geht die Verwaltung gegen die Fahrer*innen/Halter*innen bzw. Grund- stückseigentümer*innen im Rahmen seiner personellen Kapazitäten ordnungsrechtlich vor.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2452/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 18.08.2023
- Erstellt
- 02.08.2023 08:35