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2530/2018

Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes; Städtebauliches Planungskonzept Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord

Beschlussvorlage Ausschuss 23.08.2018

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 20.09.2018, TOP 9.3

Anlage 1 Übersichtsplan

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Anlage 2-2 Dokumentation Planungsdiskussion 27-02-2018

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Anlage 5 Städtebauliches Planungskonzept

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Ansehen

Anlage 4-1 Darstellung der Änderungen im städtebaulichen Planungskonzept

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Anlage 2-1 Niederschrift-Abendveranstaltung 27-02-2018

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 3-2 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Behörden 180730

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Anlage 3-1 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Öffentlichkeit 180730

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Anlage 4-2 Darstellung der Änderungen der Hauptnutzungen

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Ansehen

Anlage 1 Übersichtsplan

357 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Belgisches ViertelLQ.|OQ1HXVWDGW1RUG
0 10050 200300 Meter

Anlage 2-2 Dokumentation Planungsdiskussion 27-02-2018

10509 Zeichen

Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an 
der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
Stand 05.03.2018
Anlage 2.2

Impressum
Auftraggeber:  
   Stadt Köln
   Dezernat VI – Stadtentwicklung,     
   Planen und Bauen
   Stadtplanungsamt
   Stadthaus Deutz
   Willy-Brandt-Platz 2
   50679 Köln
Auftragnehmer Beteiligungsprozess:
   plan-lokal PartmbB
   Bovermannstraße 8
   44141 Dortmund
   0231.9520083.0
   www.plan-lokal.de

Inhaltsverzeichnis
Impressum
Inhaltsverzeichnis
1 Anlass und Ablauf der Veranstaltung    5
2 Forum Belgique       7
 2.1 Teilbereich Brüsseler Platz     7
 2.2 Teilbereich Nord      9
 2.3 Teilbereich Ost      11
 2.4 Teilbereich Süd      13
 2.5 Ordnungsrechtliche Anmerkungen    15
3 Zwischenfazit        16

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
1    Anlass und Ablauf der Veranstaltung
Im Kontext der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Belgische Viertel in 
Köln-Neustadt/Nord fand am 27. Februar 2018 von 19-21 Uhr die frühzeitige 
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Bau -
gesetzbuch statt. Veranstaltungsort war die Königin-Luise-Schule, Alte Wall -
gasse 10, in 50672 Köln. Rund 80 Personen nahmen an der Veranstaltung teil. 
Moderiert wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Bezirksbür-
germeister Andreas Hupke.
Nach einer Begrüßung durch den Bezirksbürgermeister erfolgte die Vorstellung 
des Entwurfs der Bauleitplanung „Belgisches Viertel“ in Köln-Neustadt/Nord 
durch Lena Zlonicky, Leiterin Planungsteam 1 - Innenstadt im Stadtplanungs -
amt. Anschließend wurde die informelle Arbeitssequenz „Forum Belgique“ 
durchgeführt. Für das „Forum Belgique“ wurde der Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans in vier Teilbereiche gegliedert. An vier Stellwänden hatten die Teil -
nehmerinnen und Teilnehmer die Möglichkeit, sich teilraumspezifisch über die 
Inhalte und geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans zu informieren, Lob 
und Kritik zu äußern und schlussendlich Fragen oder Alternativvorschläge zu 
formulieren. Moderiert wurde das „Forum Belgique“ durch das Büro plan-lokal 
aus Dortmund. Inhaltliche Rückfragen wurden durch Anne Luise Müller, Leiterin 
des Stadtplanungsamtes sowie Frau Zlonicky und Herrn Klaube, ebenfalls Mit-
arbeiter des Stadtplanungsamtes, beantwortet. Ergänzend wurden im Rahmen 
der Veranstaltung ordnungsrechtliche Anmerkungen erfasst.
Das vorliegende Protokoll dokumentiert die Anregungen der Teilnehmerinnen 
und Teilnehmer. Es endet mit einem Zwischenfazit, welches ein abschließendes 
Stimmungsbild der Veranstaltung zeichnet.
Die Frist zur Eingabe schriftlicher Stellungnahmen endet am 14. März 2018.

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
2    Forum Belgique
2.1 Teilbereich Brüsseler Platz
Lob
• -
Kritik
• Probleme nachts: lautstarker Kneipentourismus von Nord nach Süd
• Gastronomie bei WB4 auf EG begrenzen
Frage/Anmerkung
• Funktioniert Getränkeverkauf im Einzelhandel? (Anmerkung: Rückfrage 
hinsichtlich des Einzelhandels, der Kaffee oder Kaltgetränke verkauft, um 
für Kunden attraktiver zu sein.)
• Keine Überplanung von Kiosk! (Brüsseler Str. / Ecke Maastrichter Str.)
• Bestandsschutz Wohnung EG (Brüsseler Str. 55)
• Gastronomie „de.lite“ (Moltkestr. 74) soll Bestandsschutz haben

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
2.2 Teilbereich Nord
Lob
• Gastronomie „Zum goldenen Schuss“ ist super!
• Die Bar „Frieda“ ist einzigartig im Viertel und muss unbedingt erhalten blei -
ben!
• „Frieda“ muss bleiben!
• Gastronomie „Gottes grüne Wiese“ ist super!
Kritik
• Bismarckstr. (WB4): Kritik an unzulässiger Wohnnutzung im EG
• „Frieda“ gehört nicht in dieses Wohngebiet! Ein Ausbau muss verhindert 
werden.
Frage/Anregung
• Außengastronomie Genehmigungslage?
• Prüfen, ob es für Brüsseler Str. (WB4) mehr Einschränkungen geben kann
• Prüfen, ob es für Antwerpener Str. mehr Einschränkungen geben kann
• Galerie Antwerpener Str. nicht umnutzen
• Wird WB2 dem Charakter der Antwerpener Str. aufgrund der bereits vorhan-
denen Nutzung gerechter als WA2?

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

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Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
2.3 Teilbereich Ost
Lob
• Brüsseler Platz: Hier soll es so bleiben, wie es ist! (Pflanzen, Stadtökologie)
• Brüsseler Platz: Spielplatz ist schön geworden
• Viele kleine Läden sind toll und sollen bleiben
• Lütticher Straße: „schöne“, angenehme Wohnsituation
• Umgestaltung Maastrichter Straße
• M20 (Maastrichter Str. 20): Die Gastronomie wird nicht von allen als störend 
empfunden, „Es sind nur 3 Tische“
• Maastrichter Str. / Ecke Brabanter Str.: hier wohnt man gut!
Kritik
• Aachener Straße: Lärm!
• Maastrichter Straße: Stellplätze fallen für Außengastronomie weg
• Brabanter Str. (WB4): Hier soll auch im EG gewohnt werden dürfen.
• M20 (Maastrichter Str. 20): viel Lärm, Kneipe mit Außengastronomie zu viel
Frage/Anregung
• Warum reicht die Abgrenzung des Geltungsbereichs nicht weiter in den Sü-
den? (Aachener Str.)
• Flair des Viertels bewahren und/aber Konflikte reduzieren
• Brabanter Str. (WB4): „Wer will denn hier wohnen?“

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
2.4 Teilbereich Süd
Lob
• -
Kritik
• Temporäre Veranstaltungen im Außenbereich (Lärm)
• Gastronomie „de.lite“, bauordnerischer Schutz? (Moltkestr. 74)
• Hauptnutzung im hinteren Bereich (Küche, Theke) (Brüsseler Str. 54, Bel -
gischer Hof)
Frage/Anregung
• Moltkestr. 99: Popup-Store: temporäre Veranstaltungen; Was ist zulässig?; 
Was ist nicht zulässig?; Ist temporäre Außenbestuhlung möglich?
• Gewerbe- / Büronutzungen zulässig bzw. Zulässigkeit kommunizieren 
(WA1)
• Brüsseler Str. 54, Belgischer Hof: Bauantrag Überdachung zum / als Lärm-
schutz?!
• Brüsseler Str. 54, Belgischer Hof: erweiterter Bestandsschutz (vgl. Brüsse -
ler Platz 9)

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
2.5 Ordnungsrechtliche Anmerkungen
• Beschwerde (Lärm, Müll) Bar „BARRACUDA“
• Vermüllung, Vandalismus, Urinieren
• Lärm / Reinigungspflicht (Ecke Bismarckstr. / Antwerpener Str. / Moltkestr.)
• Brüsseler Platz: Urinieren / evtl. Beleuchtung
• Aachener Str. Vermüllung, Vandalismus, Urinieren
• Bereich um Christuskirche an der Herwarthstr.: Lärm & Müll durch „Vorglü -
her“ in Autos
• Falschparker Brabanter Str.
• Brüsseler Str.: fehlende Fahrradnadeln

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
3 Zwischenfazit
Der Bestandsschutz, das heißt der Schutz der unterschiedlichen Nutzungen im 
Quartier, erreichte in den Diskussionen an den einzelnen Ständen einen hohen 
Stellenwert. Dieser Grundtenor spiegelt sich in Aussagen zum Erhalt verschie-
dener gastronomischer Einrichtungen oder Einzelhandelsgeschäfte wie auch 
in der Sicherung des Wohnens in den von Gastronomie dominierten Lagen. 
Trotz vielfältiger Nutzungskonflikte gilt es, die urbane Mischung im Quartier zu 
erhalten.
Aus der Sicht anwesender Einzelhändler wurde dargelegt, dass der Schutz der 
Handelsnutzung Entwicklungsmöglichkeiten braucht, um sich an veränderte 
Marktsituationen oder Kundenwünsche anpassen zu können. In diesem Kon -
text wurde z.B. das Anbieten von Getränken in Textilgeschäften genannt. Im 
Rahmen der Diskussion wurde die Bestandsentwicklung als Strategie gesehen, 
das Quartier in seiner Lebendigkeit zu erhalten. 
Um Bestandsentwicklung und Bestandsschutz als Zielfelder zu harmonisieren, 
müssen Entwicklungskorridore in Form von Regelwerken geschaffen werden. 
Der in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan kann hierbei das zentrale In-
strument sein.
Bei der Diskussion der Darstellungsdetails des Bebauungsplans wurde ange -
regt, die Detailschärfe z.B. bei Innenhöfen zu erhöhen, bzw. zu präzisieren, um 
den unterschiedlichen Einzelsituationen gerecht werden zu können.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Leben im Belgischen Vier -
tel Licht und Schatten bietet. Die Gesamtsituation wird durchweg als positiv 
bewertet. Das Quartier mit seiner Eigenart, seinen vielfältigen Angeboten und 
seiner Lebendigkeit wird sehr geschätzt. Die Lärmbelastung, vor allem in den 
Nachtstunden, ist aus der Sicht mehrerer Teilnehmer in einigen Straßen hinge-
gen sehr störend. 
Die intensive Diskussion des Bebauungsplans und seiner einzelnen Festset -
zungen verdeutlichte, wie wichtig allen Teilnehmern die Suche nach geeigneten 
Regelungen ist, die Qualität der Lebenssituation im Belgischen Viertel zu erhal-
ten, bestehende Konfliktsituationen zu entschärfen bzw. neue zu vermeiden. 
Der zusammenfassenden Feststellung, dass der zur Diskussion gestellte Be -
bauungsplan hierzu allem Anschein nach das geeignete Instrument ist, wurde 
allgemein zugestimmt.

Anlage 5 Städtebauliches Planungskonzept

1460 Zeichen

WB1
WB1 WB1
WB1
WB1
WB1
WB1
WB1WB3 WB4WB3
WB4
WB2
WB2
WB2
WB3
WB3
WB2WB2
WA1 WA1WA1WA1
WA1WA1
WA2WA2
WA2
WA2
-Spielplatz-
)OlFKHIU*HPHLQEHGDUI-Kirche-
WB4
WB3
WB3WB3
WB2
WB4WB4
WB3
WB4WB4
Bebauungsplan Nr. 65454/05UHFKWVNUlIWLJVHLWEHUZLHJHQG:%*HELHWPLWvergleichbarer horizontalerGliederung
Allgemeines Wohngebiet
Besonderes WohngebietWA 1WA 2WB 1WB 2WB 3WB 4
Immissionsschutz)OlFKHQPLW1XW]XQJVEHVFKUlQNXQJHQ]XP6FKXW]YRU/lUPLPPLVVLRQHQQXU1HEHQDQODJHQXQG(LQULFKWXQJHQYRQSODQXQJVUHFKWOLFK]XOlVVLJHQ6FKDQNund Speisewirtschaften%HUHLFKHRKQH(LQXQG$XVJlQJH]X6FKDQNXQGSpeisewirtschaften*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQGeltungsbereichesGrenze zwischen Baugebietskategorien undNutzungsarten
hEHUSODQXQJHQ*HElXGHPLWEDXRUGQXQJVUHFKWOLFKHQ%HVWDQGVVFKXW] - Brabanter Str. 15 (Diskothek)%UVVHOHU6WU7ULQNKDOOH.LRVN/H.LRVN - Antwerpener Str. 53 (Gastronomie "Frieda Bar") - Bismarckstr. 53 (Trinkhalle/Kiosk "Top Kiosk")*HElXGHPLWHUZHLWHUWHQ%HVWDQGVVFKXW]QDFK†$EV%DX192/WWLFKHU6WU*DVWURQRPLH/WWLFKHU5HVWDXUDQW%UVVHOHU3ODW]*DVWURQRPLH%LVPDUFNVWU0XVLNJDVWVWlWWH%DUUDFXGD9HUNHKUVIOlFKHQ|IIHQWOLFKH6WUD‰HQXQG3OlW]H
6FKXW]YRQ9RUJlUWHQ
10200 50 Meter
6WlGWHEDXOLFKHV3ODQXQJVNRQ]HSW"Belgisches Viertel"LQ.|OQ1HXVWDGW1RUGStand: 31.07.2018
Stadtplanungsamt (611/2)
6WlGWHEDXOLFKHV3ODQXQJVNRQ]HSW9RUJDEHQEHVFKOXVV%HOJLVFKHV9LHUWHOLQ.|OQ1HXVWDGW1RUG
N
Anlage 5

Anlage 4-1 Darstellung der Änderungen im städtebaulichen Planungskonzept

1672 Zeichen

WB1
WB1
WB1
WB1
WB1
WB1
WB1
WB1WB4
WB4
WB4
WB4
WB4 WB4
WB4
WB4
WB3
WB3
WB3
WB3
WB3
WB2
WB2
WA1 WA1
WA1
WA1
WA1
WA1
WA2
WA2
WA2
WA2
-Spielplatz-
Fläche für Gemeinbedarf
-Kirche-
WB4
Bebauungsplan Nr. 65454/05
(rechtskräftig seit 16.11.2011)
überwiegend WB-Gebiet mit
vergleichbarer horizontaler
Gliederung
Allgemeines Wohngebiet
Besonderes Wohngebiet
WA 1
WA 2
WB 1
WB 2
WB 3
WB 4
Immissionsschutz
Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz
vor Lärmimmissionen: nur Nebenanlagen und Ein-
richtungen von planungsrechtlich zulässigen Schank-
und Speisewirtschaften gemäß textlicher Regelung Nr. 11a
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten zu Schank- und
Speisewirtschaften gemäß textlicher Regelung Nr. 11b
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Grenze zwischen Baugebietskategorien und
Nutzungsarten
Überplanungen
Betriebe mit bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz
Verkehrsflächen
öffentliche Straßen und Plätze
10 200 50 Meter
Stadtplanungsamt (611/2)
Städtebauliches Planungskonzept 
"Belgisches Viertel"
in Köln-Neustadt/Nord
Stand: 07.09.2017
M 1 : 
Städtebauliches Planungskonzept (Änderungen)
"Belgisches Viertel" in Köln-Neustadt/Nord
N
Änderungen gegenüber dem Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in "rot" ausgeführt
- Brabanter Str. 15 (Diskothek "Pan Tau Club")
- Brüsseler Str. 70 (Trinkhalle/Kiosk "Le Kiosk")
- Antwerpener Str. 53 (Gastronomie "Frieda Bar")
- Bismarckstr. 53 (Trinkhalle/Kiosk "Top Kiosk")
Betriebe mit erweiterten Bestandsschutz nach  §1 Abs. 10 BauNVO
- Lütticher Str. 12 (Gastronomie "Lütticher Restaurant")
- Brüsseler Platz 9 (Gastronomie "Hallmackenreuther")
- Bismarckstr. 44 (Musikgaststätte "Barracuda")
Anlage 4.1

Anlage 2-1 Niederschrift-Abendveranstaltung 27-02-2018

13209 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2.1  
611-2Klau2530-2018 
 
Die Oberbürgermeisterin 13.03.2018 
Stadtplanungsamt Frau Kalka 
61, 61/1 Tel. 0221 221-22827 
Stadthaus Willy-Brandt-Platz 2 Fax 0221 221-22450 
50679 Köln  
 
 
N I E D E R S C H R I F T  
 
über die Bürgerinformationsveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbete i-
ligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch  
Arbeitstitel: "Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord" 
 
 
Veranstaltungsort: Königin-Luise-Schule  
  Pädagogisches Zentrum 
  Albertusstraße 19a,  
  50672 Köln 
 
Termin: 27.02.2018 
 
Beginn: 19:00 Uhr 
 
Ende: 21:00 Uhr 
 
Besucher: ca. 80 Bürgerinnen und Bürger 
 
Teilnehmer/innen: Vorsitzender: 
  Herr Hupke, Bezirksbürgermeister Innenstadt 
 
 Verwaltung: 
 Frau Müller, Stadtplanungsamt (ab 20 Uhr) 
 Frau Zlonicky, Stadtplanungsamt 
 Herr Klaube, Stadtplanungsamt  
 Frau Groß, Stadtplanungsamt 
 Herr Janke, Amt für öffentliche Ordnung 
 Herr Schlünz, Amt für öffentliche Ordnung 
 
 Herr Scholle, Firma plan-lokal, Dortmund 
 
 Niederschrift: 
 Frau Kalka, Stadtplanungsamt 
 
 
Herr Hupke begrüßte die anwesenden Bürgerinnen und Bürger und stellte das Podium vor. Er 
erläuterte den Ablauf der Veranstaltung und wies darauf hin, dass diese Veranstaltung tontech-
nisch aufgezeichnet wird. 
 
Frau Zlonicky gab, in Form einer PowerPoint-Präsentation, eine fachliche Einführung in das The-
ma Bebauungsplanverfahren mit den Themen: Vorgeschichte zum Belgischen Viertel, Ablauf des 
Bebauungsplanverfahrens, Planungskonzept und Überplanung von Nutzungen.  
 
Frau Zlonicky erläuterte den Ablauf des Abends, stellte den Entwurf der Bauleitplanung vor und 
veranschaulichte das Planungskonzept der Bebauungsplanaufstellung für das Belgische Viertel.

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
Sie ging auf die besondere Situation im Belgischen Viertel ein, die verschiedene Nutzungsansprü-
che auf engem Raum vorsieht, da hier Kneipen, Läden, eine Markthalle und viele Besucher und 
Besucherinnen des Viertels zu berücksichtigen sind. Der Bebauungsplan wäre eine Grundlage für 
eine zukünftige Nutzung. Die Zielsetzung, die gemeinsam mit den politischen Gremien auf den 
Weg gebracht werden soll, sei es, eine ausgewogene Nutzungsstruktur zu entwickeln, um eine 
Lösung anzubieten, mit der alle Seiten leben könnten. 
Dann stellte sie das Bebauungsplanverfahren im Besonderen vor. Nach der frühzeitigen Beteili-
gung, die noch bis zum 14.03.2018 genutzt werden kann, erfolgt ein Vorgabenbeschluss, in der die 
Politik das weitere Vorgehen festlegt. Auch danach haben die Bürger und Bürgerinnen wieder Zeit 
zur Stellungnahme. Im letzten Schritt muss dann der Rat der Stadt Köln über den Bebauungsplan 
entscheiden.  
Planungsgrundlage ist der Flächennutzungsplan der Stadt Köln von 1984. Das Konzept dieses 
Bebauungsplans sieht vor, dass es sich nur um einen einfachen Bebauungsplan handelt, d.h. es 
gehe hier in erster Linie nur um die Art der baulichen Nutzung. Ausgehend von der Bestandsauf-
nahme wird das Plangebiet in 6 Nutzungskategorien dargestellt, die sich von allgemeinen Wohn-
gebiet WA mit ausschließlich Wohnen bis zum besonderen Wohngebiet WB mit der Nutzung von 
Wohnen, Gastronomie, Imbissen, Einzelhandel und Kiosken unterscheiden. Frau Zlonicky stellte 
alle Bereiche anhand der Zeichnung zum städtebaulichen Planungskonzept vor.  
Zur Frage, ob vorhandene Nutzungen jetzt überplant werden müssen, sagt Frau Zlonicky, dass 
keine vorhandene Nutzung aufgegeben oder verlagert werden muss. 
Lediglich 6 Gastronomiebetriebe werden überplant, davon stehen drei Betriebe unter bauord-
nungsrechtlichem Bestandsschutz, d.h. solange keine baulichen (baugenehmigungspflichtigen) 
Veränderungen eintreten, bleibt alles, wie es ist. Drei andere Betriebe stehen unter planungsrecht-
lichem Bestandsschutz, d. h. bestimmte Veränderungen sind möglich. Eine Verschlechterung für 
das Wohnumfeld darf damit aber nicht verbunden sein. 
Frau Zlonicky schlug vor, alle weiteren Einwände, Vorschläge und Fragen direkt an den Stellwän-
den zu stellen, denn die weiteren Schritte des Verfahrens bestehen aus der Prüfung aller Bürger-
meldungen, die bis zum 14.03.2018 eingehen und der Aktualisierung der Planung. Hierzu werden 
noch ein Verkehrslärmgutachten und ein Gewerbelärmgutachten in Auftrag gegeben. Das Ergeb-
nis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird dem Stadtentwicklungsausschuss vorgelegt, der dann ent-
scheidet, mit welchen Vorgaben der Bebauungsplan-Entwurf ausgearbeitet werden sollen. 
 
Eine Bürgerin fragte, warum nicht alle Innenhöfe in lila dargestellt werden? Frau Zlonicky antwor-
tete, dass nur bei großen Nutzungskonflikten Bereiche als Flächen mit Nutzungsbeschränkungen 
zum Schutz vor Lärmimmissionen ausgewiesen werden sollen. 
 
Ein Bürger fragte nach der Festlegung der Höhe der Gebäude. Frau Zlonicky antwortete, dass es 
hier nur um die Art der Nutzung geht, alles andere regelt der § 34 des Baugesetzbuchs.  
 
Herr Scholle erläuterte das weitere Vorgehen. In einem informellen Teil, genannt "Forum Bel-
gique", wurde das Planungskonzept in die Teilbereiche "Brüsseler Platz", "Teilbereich Nord", "Teil-
bereich Ost" und "Teilbereich Süd" unterteilt und entsprechend auf 4 Stellwänden präsentiert. Au-
ßerdem gab es für ordnungsrechtliche Fragen eine 5. Stellwand, an der das Ordnungsamt, vertre-
ten durch die Herren Janke und Schlünz, Rede und Antwort standen. 
Die Bürger und Bürgerinnen konnten eine oder mehrere Tafeln ihrer Wahl aufzusuchen und ihre 
Meinungen und Einwände  äußern, die anhand farbiger Karten schriftlich festgehalten wurden. 
Diese informelle Arbeitsweise soll Diskussionen intensivieren und zum Meinungsaustausch ani-
mieren, um ein differenziertes und kleinteiliges Meinungsbild erhalten zu können. Je ein/e Mitarbei-
ter/in aus dem Team von Herrn Scholle koordinierte den Meinungsaustausch an jeder Stellwand. 
Für fachliche Fragen standen Frau Zlonicky und Herr Klaube aus dem Stadtplanungsamt zur Ver-
fügung. Als Ausblick wurde erwähnt, dass es nach dem informellen Teil noch einmal die Möglich-
keit für schriftliche Stellungnahmen besteht und dafür entsprechende Zettel und Stifte bereit liegen.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Um 19:40 Uhr startete das "Forum Belgique". Die Bürgerinnen und Bürger verteilten sich an den 
Stellwänden. 
 
Um 20:20 Uhr war der Informations- und Meinungsaustausch beendet und die Ergebnisse konnten 
an den jeweiligen Stellwänden vorgestellt werden:  
 
Stelltafel Brüsseler Platz: 
 Viele Beiträge befassten sich mit dem Bestandsschutz. Das betraf sowohl die Wohnnut-
zung, insbesondere im Erdgeschoss, als auch die vorhandene Gastronomie oder die Kios-
ke.  
 Der zweite Punkt thematisierte die Bestandsentwicklung, z. B. um welches Nutzungskon-
zept es sich handelt, wenn man den Einzelhandel etwas moderner machen und neben Tex-
tilien auch Getränke anbieten will. Ist man dann schon ein Café oder noch ein Einzelhan-
delsunternehmen? Diese Frage ging direkt an das Ordnungsamt: Herr Schlünz antwor-
tet, dass es, immer wenn man ein Getränk öffnet und in ein Glas schüttet, es sich um einen 
Ausschank handelt und man eine Nutzungsänderung beantragen muss. Frau Zlonicky wirft 
ein, dass sich diese Frage auf künftige Mischkonzepte bezieht, die durchaus spannend 
sein können. Herr Scholle sagt, dass dieses Problem heute noch nicht in allen Facetten 
lösbar ist.  
 
Stelltafel Nord: 
 Hier wird die geplante Ausweisung als WB4 kritisiert. Dazu wurde angeregt, diese Nut-
zungsform für die Antwerpener Str., für die Brüsseler Str. und auch für die Bismarckstr. 
noch mal zu überprüfen, ob nicht auch eine niedrigere Priorisierung unterhalb von WB4 
denkbar wäre. 
Außerdem gab es Anmerkungen zu Einzelnutzungen: 
 Eine Galerie an der Antwerpener Str., die sich im WA2 Bereich befindet, sollte dort bleiben 
dürfen. 
 Wie die Genehmigung für die Barracuda-Bar ist, denn hier gäbe es Probleme mit einer Au-
ßengastronomie, die sich negativ auf den Gehweg auswirkt.  
 Die Bebauung an der südlichen Antwerpener Str. wurde als WA2 ausgewiesen, ob man 
dort nicht mehr Nutzungen zulässt, nicht nur Wohnen und Gastronomie. 
 Und die Bar Frieda sei für die einen eine Störstelle im Quartier und für die anderen ein 
ganz zentraler Anlaufpunkt der ganz bewusst zur Nutzungsmischung beiträgt. 
 
Stelltafel Süd:  
 Zunächst einmal wurde der Hinweis vorgebracht, dass heutige Nutzungen, die im vorlie-
genden Entwurf als nicht zulässig ausgewiesen sind, sich vorläufig nicht ändern werden.  
 Dann ging es um die Frage der Pop-Up-Stores im Bereich WB1, also Ladeneinheiten die 
temporär vermietet werden können, z.B. erst mal an eine Buchhandlung und zeitweise 
auch als Eisdiele. Dazu sagt Frau Zlonicky, dass eine Eisdiele als Schank- und Speisewirt-
schaft an dieser Stelle unzulässig ist. 
 Gastronomienutzung "Belgischer Hof" im WB4 und im rückwärtigen Bereich die violette 
Färbung? Der Betreiber merkt an, dass genau in diesem rückwärtigen Bereich seine 
Hauptnutzung liege, mit Küche und Theke. Frau Zlonicky sagt, dass dieser Hinweis in die 
Bestandsaufnahme mit aufgenommen wird, da nicht alle Hinterhöfe besucht werden konn-
ten. 
 
Stelltafel Ost: 
 Hier gab es überwiegend positive Stimmen, insbesondere von den Anwohnern in dem Be-
reich Mastrichter Str. und Lütticher Str., die gerne in diesem Bereich wohnen. Es gibt je-
doch unterschiedliche Wahrnehmungen über Lärm. Das wird deutlich am Beispiel Maas-
trichter Str. 20, einer Außengastronomie mit 3 Tischen. Diese wird von vielen Bürgern kri-
tisch gesehen und als ein erhöhter Lärmpegel wahrgenommen, während andere das als 
ein willkommenes zusätzliches Angebot im Viertel betrachten.

- 4 - 
 
/ 5 
 
 Positiv wurde erwähnt, dass die Maastrichter Str. umgestaltet wurde, negativ, dass die 
Stellplätze für die Außengastronomie weggefallen sind, weil der Parkdruck grundsätzlich 
hoch ist. 
 Frage: Warum soll das Recht auf Wohnen im Erdgeschoss entzogen werden (WB4 -
Bereich)? Auch hier gab es Für und Wider-Stimmen. 
 Anmerkung einer Bewohnerin aus der Lütticher Str. Es ist ja nicht nur spannend, was nörd-
lich dieses Planausschnittes an Lärmemissionen passiert, sondern auch, was von der 
Aachener Str. kommt, weil die Bewohner, die im südlichen Teil der Lütticher Str. wohnen, 
von der Lärmbelastung Aachener Str. betroffen sind. 
Warum wurde der Bereich an der Aachener Str. für diesen Bebauungsplan ausgenommen? 
Frau Zlonicky antwortete, die Herausforderung des Belgischen Viertels wäre schon groß 
genug. Die Anregung zur Aachener Str. wird in eine künftige Arbeitsgruppe eingehen. 
 
Stelltafel von 32: 
An dieser Tafel ging es hauptsächlich um die Nutzungen im Innenbereich des belgischen Viertels, 
es gab Einzelanfragen zu Gastronomiebetrieben und zur Nutzung für Pop-up-Geschäfte. Mit die-
sen Fragen wird sich das Ordnungsamt weiter befassen. 
 
Herr Scholle dankte für die Zusammenfassungen und zeigt für die anschließende Diskussion die 
Leitlinien auf, einmal ist es der Bestandsschutz und zum anderen die Bestandsentwicklung auch 
mit dem Schutz der Nutzer. 
 
Sein Fazit: Der Bebauungsplan will Planungssicherheit geben und soll damit eine verlässliche Si-
tuation für alle Beteiligten schaffen. Die Ziele für den Entwurf des Bebauungsplans wurden nicht in 
Zweifel gezogen.  
 
Um 20:40 Uhr folgte die Fortsetzung des formellen Teils. Frau Zlonicky machte noch mal auf die 
Möglichkeit aufmerksam, dass sich jeder schriftlich einbringen kann. 
Frau Zlonicky hielt fest, dass alle Kärtchen, die auf den Stellwänden befestigt wurden, gut lesbar 
und verständlich seien. Eine entsprechende Dokumentation von Herrn Scholle und seinem Team 
könne mit in das Verfahren übernommen werden. 
 
Herr Hupke gab Frau Müller das Wort. 
 
Frau Müller merkt an, dass das Stadtplanungsamt von der Politik beauftragt wurde, ein Regelwerk 
zu gestalten, dass für alle transparent ist und an das man sich halten kann. Die Anregungen der 
Bürger und Bürgerinnen wären sehr interessant, denn Sie seien diejenigen, die 24 Stunden vor Ort 
sind und einen anderen Einblick auf die Situation hätten. Darum sei es hilfreich alle Anregungen 
mitzunehmen, um den vorliegenden Entwurf noch zu schärfen und anzupassen. Auch sei sie der 
Auffassung, dass man sich noch mal mit dem Thema "Wohnen im Erdgeschoss" befassen sollte. 
Mögliche Konflikte sind aber auszuschließen. Es wäre nicht gut, wenn das Wohnen einen Konflikt 
für andere auslösen würde, die dort mit ihren gewerblichen Nutzungen unter Bestandsschutz ste-
hen. Frau Müller stellt dar, dass ein sehr gut lesbares Konzept geschaffen wurde, an dem man 
sich gut orientieren könne und das man als Grundlage nutzen kann, um es weiter zu schärfen. Sie 
sei zuversichtlich, dass die Anregungen der Bürger und Bürgerinnen weiterhelfen und dass der 
"Geist des Planes" nicht aufgegeben werden muss, denn es gilt ein Regelwerk zu erarbeiten, in 
dem man sich wiederfindet und das jeder verstehen kann. 
 
Herr Hupke fragte, ob noch weitere Anregungen oder Fragen bestünden? Da dies nicht der Fall 
war, bedankte er sich bei allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen für ihr Kommen und beendete 
die Veranstaltung um 21:00 Uhr.

- 5 - 
 
 
 
 
 
 
 
         gez. Kalka 
Herr Hupke       Frau Kalka 
(Bezirksbürgermeister)     (Schriftführerin)

Beschlussvorlage Ausschuss

9007 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
611/2 klau ma 
Vorlagen-Nummer 
 2530/2018 
Freigabedatum  23.08.2018 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Städtebauliches Planungskonzept Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord, Anhörung der 
Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
hier: Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, für den Bereich des städtebaulichen 
Planungskonzeptes –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– gemäß der Anlage 5 ei-
nen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung 
gemäß Anlage 3.1 zu berücksichtigen.  
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 17.09.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018

2 
Begründung: 
 
Anlass und Ziel der Planung 
Das Belgische Viertel hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Kölner Wohnge-
biete, aber auch in ein angesagtes Szeneviertel entwickelt. Neben seiner Funktion als innerstädti-
scher Wohnstandort weist das Belgische Viertel zudem eine vielschichtige gewerbliche und kulturelle 
Nutzungsstruktur auf.  
 
Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten führten in den letzten 
Jahren dazu, dass insbesondere junge Menschen abends und auch bis spät in die Nacht den öffentli-
chen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein nutzen. Diese Entwicklun-
gen führten zu stärkeren Konflikten mit den Bewohnern. Es besteht zudem das Risiko einer Zurück-
drängung der Wohnnutzung zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflächen 
beziehungsweise zu Gastronomiebetrieben.  
 
Ziel des sogenannten einfachen Bebauungsplans, der insbesondere Festsetzungen zur Art der bauli-
chen Nutzung trifft, ist es folglich, eine solche städtebauliche Fehlentwicklung zu verhindern. Es sol-
len einerseits die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die vorhandene 
Wohnnutzung zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln. Andererseits sollen die im Sinne der 
besonderen Eigenart gebietsprägenden sowie im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunkti-
on stehenden gewerblichen Nutzungsstrukturen erhalten bleiben.  
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am 21.02.2018 im 
Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am 27.02.2018 im 
Pädagogischen Zentrum (PZ) des Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen 
konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innen-
stadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 22 Stellungnah-
men fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen. 
 
Weiterführung des Verfahrens  
Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und sollen nunmehr 
konkretisiert im Bebauungsplan-Entwurf durch eine Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in 
horizontaler und vertikaler Weise auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) pla-
nungsrechtlich gesichert werden. Hierzu sollen insbesondere die Nutzungsarten Wohnen, Gastrono-
mie und Einzelhandel in die Kategorien allgemein zulässig, nur ausnahmsweise zulässig und unzu-
lässig gegliedert und je nach Nutzungsschwerpunkt beziehungsweise dem städtebaulichen Entwick-
lungsziel miteinander kombiniert werden. Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird nunmehr im gesamten Plangebiet das Wohnen zumindest 
ausnahmsweise ab dem Erdgeschoss zulässig sein (siehe auch Anlage 4.2). 
 
Dies bedeutet einerseits für den östlichen Bereich des Brüsseler Platzes, die daran nördlich und süd-
lich angrenzende Brüsseler Straße sowie die Maastrichter Straße und die daran südlich angrenzende 
Brabanter Straße die nur ausnahmsweise Zulässigkeit der Gastronomie. Im Vergleich zum städtebau-
lichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden damit die Bereiche des WB 
3/WB 4 nördlich der Lütticher Straße in Bereiche des WB 2 zurückgestuft (siehe auch Anlagen 4.1 
und 4.2). Zudem soll durch den weiteren Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in be-
stimmten Bereichen eine größere Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, um das 
Wohnen in diesem Bereich zu stärken. Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden damit Bereiche des WB 4 südlich der Lütticher Straße be-
ziehungsweise nördlich der Antwerpener Straße teilweise in Bereiche des WB 3 zurückgestuft (siehe 
auch Anlagen 4.1 und 4.2). Zur Fortentwicklung des Wohnens wird ferner im Vergleich zum städte-
baulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung festgesetzt, dass ab einem 
bestimmten Geschoss nur Wohnungen zulässig sind (siehe auch Anlage 4.2). In den Randbereichen 
des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" 
angrenzen, wird andererseits der Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzungen und insbesonde-

3 
re Einzelhandel und Gastronomie gemäß den gesetzlich Vorgaben nach § 4a Abs. 1 BauNVO für ein 
WB-Gebiet vorgesehen. Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiter-
entwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial durch deren Aus-
schluss verhindert werden. Hierzu gehören unter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter 
Straße, Teile der Antwerpener Straße, Genter Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des 
Brüsseler Platzes. Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres Störpotenzials für das Wohnen, zum 
Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von Trading-Down-Effekten 
im gesamten Plangebiet ausgeschlossen werden. 
 
Die im Plangebiet heute vorzufindenden Betriebe können mit dem Planungskonzept erhalten werden. 
Nach derzeitigem Stand der Prüfungen werden lediglich sieben Betriebe überplant. Davon erhalten 
vier Betriebe wegen ihres Störpotenzials nur bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz im Umfang der 
genehmigten Nutzung und drei Betriebe planungsrechtlichen Bestandsschutz mit geringen Möglich-
keiten der Erweiterung, da sie mit dem Umfeld noch vereinbar sind. Es gilt dabei zwingend ein Ver-
besserungsgebot beziehungsweise ein Verschlechterungsverbot einzuhalten. 
 
Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird 
zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße (Südseite) insbesondere fol-
gende Konkretisierungen des Planungskonzeptes zusätzlich vorgesehen: 
a) Festsetzung der Fläche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Bau-
flucht als nicht überbaubare Grundstücksfläche. 
b) Ausschluss von Stellplätzen und Garagen auf den vorgenannten nicht überbaubaren Flächen.  
Hierzu wird ergänzend geprüft, ob die vorgenannten Flächen zusätzlich mit der Festsetzung zur Bin-
dung und/oder zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen belegt werden 
können. 
 
 
 
Verwaltungsvorschlag 
Die Verwaltung schlägt vor, auf der Grundlage des geänderten städtebaulichen Planungskonzepts 
(Anlage 5) einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 3.1) zu berücksichtigen.  
 
Vorberatungen 
Beschlussfassung über das städtebauliche Planungskonzept und zur Durchführung der frühzeit i-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung (Vorlagen Nummer 2764/ 2017) 
BV 1  07.12.2017  TOP 5.4 Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung von SPD und Deine 
Freunde 
StEA  14.12.2017  TOP 8.1 einstimmig zugestimmt  
 
 
Anlagen 
1 Übersichtsplan (Befangenheit) 
2.1 Niederschrift über die Abendveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung am 27.02.2018 
2.2 Dokumentation der Planungsdiskussion „Forum Belgique“ im Rahmen der Abendveranstaltung 
am 27.02.2018 
3.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung 
3.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB 
4.1 Darstellung der Änderungen im städtebaulichen Planungskonzept 
4.2 Darstellung der Änderungen in der Verteilung der Hauptnutzungen (Tabelle) 
5 Städtebauliches Planungskonzept (Vorgabenbeschluss)

Anlage 3-2 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Behörden 180730

22792 Zeichen

1 
 
 
Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 
–Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen:  
 
 
 
2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  
 
Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 21.02. bis zum 22.03.2017 durchgeführt. Nachfolgend werden die 
eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zusammenfassend in Kurzform jeweils fortlaufend 
nummeriert aufgelistet. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen 
sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.  
 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
1. Bezirksregierung Köln   
1.1 Dezernat 35.4 Denkmalschutz 
Keine Bedenken. Bundes- oder Landesdenkmäler sind nicht 
betroffen. 
Kenntnisnahme -/- 
1.2 Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -/- 
2. Bezirksregierung Düsseldorf   
2.1 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre 
Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 
BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei 
Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten 
oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweit en Weltkriegs 
liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe 
vorgenommen werden. Da im Plangebiet nicht unmittelbar von 
nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD 
nicht zu beteiligen. 
 
Kenntnisnahme Ein Hinweis über die zukünftig notwendige Beteiligung des 
KBD wird in den Planentwurf aufgenommen. 
A N L A G E 3.2 
611-2Klau2530-2018

2 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht u nerheblichen 
Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist 
erneut die Untersuchung des Grundstückes auf 
Kampfmittelbelastung zu beantragen. 
3. Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK)   
 Grundsätzlich ordnet die IHK ein innerstädtisches Quartier wie 
das Belgische Viertel als gemischten Raum  ein, in dem die 
verschiedenen Nutzung gleichberechtigt nebeneinander 
existieren. 
 
Unbestritten sind die Störungen, die durch die Party -Aktivitäten 
an warmen Abenden vom Brüsseler Platz ausgehen. 
Unbestritten sind auch Etablissements, die zu einer Steigerung 
der Kriminalität beitragen, der sich ausweitende Drogenhandel 
und auch die Störu ngen, die durch Besucher von Schank - und 
Speisewirtschaften entstehen, die zum Rauchen ins Freie 
gehen müssen. 
 
Nach Einschätzung der IHK  sind dies alles Störungen und 
Konflikte, die durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
nicht gelöst werden, sondern ordnungspolitischer und 
polizeilicher Sanktionen bedürfen. 
 
Zur Besta ndserhebung im Erläuterungstext wird angemerkt , 
dass es keine Zunahme des Publikums auf dem Brüsseler 
Patz gegeben hat (siehe Beschlussvorlage Stadt Köln 
3766/2015, S eite 5). Auch die Anz ahl der Kioske hat sich 
entgegen der Ausführungen des Erläuterungstextes nicht 
erhöht, sondern von sechs im Jahr 2008 auf fünf im Jahr 2014 
(siehe Beschlussvorlage Stadt Köln 2920/2015, Anlage 6) 
reduziert. 
 
Dienstleistungsunternehmen: 
Von den Festsetzunge n des Bebauungsplanes seien diese 
Unternehmen nicht betroffen.  Es w ürde davon ausgegangen , 
teilweise Ziel und Zweck der Planung ist eine geordnete städtebauliche 
Entwicklung für das Belgische Viertel sicherzustellen. Der 
Bebauungsplan soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen den 
planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der 
Situation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten. Relevante 
Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und Plätze 
haben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung der 
Baugrundstücke und sind deshalb in der Abwägung der 
Planungsinhalte zu berücksichtigen, auch wenn 
ordnungspolitische Zielsetzungen oder polizeiliche Sanktionen 
unabhängig vom Bebauungsplan weiter zu verfolgen sind. 
Ebenfalls relevant ist, dass das Plangebiet sowohl im Norden 
als auch im Süden an Nahversorgungsbereiche grenzt, die 
insbesondere für das Belgische Viertel die Versorgung der 
Wohnbevölkerung mit Dingen des täglichen Bedarfs 
umfänglich gewährleisten. 
Zur Vorbereitung der planerischen Entscheidungen wurden 
die Bestandsnutzungen erfasst. Diese werden im weiteren 
Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche Bestand an 
Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird. 
Zur Bewertung der städtebaulichen Stellungnahme im Hinblick 
auf die Planungskonzeption wird ausgeführt: 
 
Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im 
planungsrechtlichen Sinne eine besondere Eigenart auf, die 
insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes 
(Gebietscharakter) geprägt wird. Die besondere Eigenart 
dieser Bereiche besteht einmal in der vorhandenen Mischung 
von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) und 
sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie sowie 
sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den

3 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
dass diese ohne Einschränkungen weiter wirtschaften können.  
Die vertikale Gliederung ab dem 1. Obergeschoss der 
verschiedenen Baugebiete findet Zustimmung. 
 
Einzelhandel: 
Im Baugebiet WA 1  sollen „Läden" ausgeschlossen  werden. 
Sowohl die Kartierung der Stadt Köln als auch die der IHK Köln 
ergeben, dass sich in diesem Bereich keine der für das Viertel 
typischen individuellen Mode -, Design - und Kreativläden 
befinden. Es wird davon ausgegangen , dass 
Einzelhandelsunternehmen in diesem Baugebiet nicht 
betroffen sind. In den übrigen Baugebieten sollte die 
besondere Struktur, mit der die Stadt auch tour istisch wirbt, 
erhalten bleiben. 
 
In den Baugebieten WA 2  sowie WB 1 bis WB 3 des 
Bebauungsplanes sollen „Läden und andere Verkaufsstellen, 
die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr 
anbieten (Kiosk)“ nicht zulässig  sein. Die IHK zählt fünf Kioske 
im Bebauungsplangebiet und zwei weitere außerhalb. Die 
Bedeutung im Rahmen der Beschaffung von alkoholischen 
Getränken von Kiosken ist bekannt. Nur w ürden 
bauleitplanerische Schritte keinen kurzfristigen Erfolg bringen. 
Die Unternehmen genieße n zu Recht Bestandschutz, den sie 
ausschöpfen können. Nicht zu vergessen ist auch die 
Nahversorgungsfunktion, die Kioske oft übernehmen. Neben 
dem Vollsortimenter in der Brüsseler Straße verfügt das 
Belgische Viertel über keinen weiteren Nahversorger. Dami t 
sei die Nahversorgungsfunktion, vor allem mit Blick auf den 
Wunsch, Wohnen zu stärken, unzureichend. 
 
Es würde eine Ungleichbehandlung der oben genannten 
Kioske bestehen gegenüber den außerhalb des 
Bebauungsplangebietes liegenden Kiosken Aachener Straße 
66 und Antwerpener Straße 31 sowie denen i m WB 4 
zulässigen Kiosken. 
 
 
Erdgeschossbereichen), worin der Unterschied zum 
allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist; zum anderen beruht sie 
darauf, dass ein Überwiegen und Fortentwickeln des 
Wohnens gewollt ist, wodurch sich das Gebiet vom 
Mischgebiet unterscheidet. Aus diesen Gründen erfolgt im 
Bebauungsplan die Festsetzung des besonderen 
Wohngebietes (WB) für weite Bereiche des Plangebietes. Die 
Ausweisung des WA-Gebietes im restlichen Plangebiet folgt 
dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende 
innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. 
 
Bei der Festsetzung eines WB-Gebietes sind auch die 
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, 
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion 
der Bauleitplanung. Im vorliegenden städtebaulichen 
Planungskonzept wurde unter diesem Aspekt einschränkend 
für die Bereiche, in denen beispielsweise Schank- und 
Speisewirtschaften sowie Läden zulässig sein sollen, 
festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss 
zulässig sind. Diese planerische Entscheidung wurde aus dem 
Grundsatz der räumlichen Trennung sich gegenseitig 
beeinträchtigender Nutzungen abgeleitet.  
 
Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann 
Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und 
Gewerbe bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne 
grundsätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass 
durch die vorgenannte besondere Eigenart des WB-Gebietes 
(Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme 
eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar 
ist, wenn im Einzelfall sich grundsätzlich gegenseitig 
beeinträchtigende Nutzungen gleichwohl ausnahmsweise 
nebeneinander zuglassen werden können.  
 
Nach diesen Vorbemerkungen werden im Ergebnis für den 
Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des 
Planungskonzeptes vorgegeben: 
Im WB 2 ist Wohnen bereits im Erdgeschoss zulässig.

4 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Gastronomie: 
Zwischen dem attraktiven Einkaufsstandort „Belgisches Viertel“ 
und den zahlreichen individuellen Einkehrmöglichkeiten würde 
eine große Synergie bestehen. 
 
Im Baugebiet WA 1  sollen Schank- und Speisewirtschaften 
nicht zulässig  sein. Sowohl die Kartierung der Stadt Köln als 
auch die der IHK Köln ergeben, dass sich in diesem Bereich, 
bis auf eine Ausnahme (welches in den Genuss einer 
Ausnahmereglung kommt) keine derartigen Unte rnehmen 
befinden. Für dieses Baugebiet wird davon ausgegangen, dass 
es keine betroffenen Unternehmen gibt. Im Baugebiet WA 2  
sollen Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig sein, wenn 
sie der Versorgung des Gebietes dienen. Diese Festsetzung 
wird kritisch gesehen. Die Gastronomie des Viertels sei auch 
auf Gäste von außerhalb angewiesen. Zudem wird die 
Schwierigkeit gesehen, dieses Kriterium zu quantifizieren.  
 
Auch den Ausschluss von Trinkhallen und Imbissen wir d 
kritisch gesehen. Nicht alle diese Unternehmen können für die 
Versorgung des Partypublikums verantwortlich gemacht 
werden. Zudem seien Konzepte von Gastronomieunternehmen 
auch fließend (wo hört ein Speiselokal auf und wo beginnt ein 
Imbiss?). Die Ungleichbehandlung der Unternehmensgruppe 
Trinkhallen und Imbissen innerhalb des Plangebietes wäre 
nicht nachvollziehbar. 
 
Im WB 1  sollen Schank- und Speisewirtschafen 
ausgeschlossen werden. Auch hier decken sich die 
Erkenntnisse aus der Kartierung von Stadt Köln und IHK Köln. 
Es gibt keine betroffenen Unternehmen. Im WB 2 (Maastrichter 
Straße und südlicher Brüsseler Platz) s ollen Schank- und 
Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zulässig  sein. Nach 
der Kartierung gibt es jedoch zwei gastronomische Betriebe, 
die betroffen sind und somit auf  den Bestandsschutz reduziert 
würden. In dieser zentralen und städtischen Lage wir d dies 
seitens der IHK Köln als unverhältnismäßig angesehen (zumal 
es sich um die Verlängerung der Ehrenstraße im weitesten 
Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 ist Wohnen im 
Erdgeschoss ausnahmsweise zulässig. 
Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 können somit die im 
Erdgeschoss zunächst überplanten und auf den 
bauordnungsrechtlichen Bestandschutz zurückgedrängten 
Wohnungen nunmehr auch den planungsrechtlichen Schutz 
genießen. Bei neu beantragten Erdgeschoss-Wohnungen im 
WB 3 beziehungsweise im WB 4 muss jedoch die 
Verträglichkeit mit dem Umfeld im Einzelfall durch den 
Antragsteller nachgewiesen werden. 
 
Zu 2.  Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche 
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder 
beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere 
Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte 
Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gegenüber dem heutigen 
baurechtlichen Zulässigkeitsmaßstab aufgehoben, erheblich 
eingeschränkt oder auf dem gegenwärtigen Stand belassen. 
Die Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit von Schank- 
und Speisewirtschaften sowie bestimmten 
Einzelhandelsbetrieben (Kiosken) trägt der vorhandenen 
städtebaulichen Struktur Rechnung. Folglich sollen die 
Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil geschützt und 
weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden 
Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden.  
 
In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen 
Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" 
angrenzen, wird der Entwicklungsspielraum für gewerbliche 
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie 
gegenüber dem baurechtlichen Istzustand (vor Einleitung 
dieses Verfahrens) grundsätzlich nicht verändert. Gewerbliche 
Entwicklungsmöglichkeiten, wie in den genannten 
Nahversorgungsbereichen, sind jedoch mit der Festsetzung

5 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Sinne handelt). Die Erdgeschosse sind geprägt durch 
Ladenlokale. Wohnen soll in den Erdgeschossen 
ausgeschlossen werden, was aufgrund der hohen 
Passantenfrequenz sinnvoll sei.  
 
In WB 4 sollen Kioske, Trinkhallen und Imbisse zulässig sein. 
 
Vergnügungsstätten: 
Dem flächendeckenden Ausschluss von  Vergnügungsstätten 
wird gefolgt. Der damit verbundene Trading -Down-Effekt ist für 
Einzelhandels-, Dienstleistungsunternehmen und Gastronomie 
im Belgischen Viertel nicht zuträglich und würde den 
unverwechselbaren Charakter dieses Kreativquartiers  
gefährden. 
 
Kritisch wird die unterschiedliche Anwendung des  
Bestandsschutzes gesehen. Die gastronomischen Betriebe an 
der Lütticher Straße 12 (WA 1) und am Brüsseler Platz 9 (WA 
2), sowie die Musikgaststätte Bismarckstraße 44 (WB 4) 
genießen einen erweiterten Bestandschutz. Wohingegen bei 
gastronomischen Betrieben wie in der Antwerpener Straße 53 
(WA 2) und Brabanter Straße 15 auf den 
bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz verwiesen wird. Auch 
die Ungleichbehandlung der Kioske (WA 1, WA 2, WB 1, WB 
2, WB 3 im Vergleich zu m WB 4 und den außerhalb des 
Bebauungsplangebietes liegenden) sowie der  Trinkhallen und 
Imbisse würden kritisch gesehen. Bei der Argumentation würde 
die sachliche Begründung aus dem Städtebau heraus  fehlen, 
so dass  Bedenken bezüglich des städtebaulichen 
Planungskonzepts bestehen. 
des WB 3 beziehungsweise WB 4 nicht verbunden, so dass 
diese Bereiche auch nicht als Erweiterungen dieser 
Nahversorgungsbereiche interpretiert werden können, denn 
die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung, 
insbesondere in den Obergeschossen, bleibt auch in diesen 
Bereichen gegeben.  
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird grundsätzlich 
festgehalten.   
 
Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung 
und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1 
BauNVO und unter der Vermeidung von Störungen 
angrenzender WA-Gebiete wurden die vorgenannten WB-
Bereiche einer Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis werden 
für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen 
des Planungskonzeptes vorgegeben: 
Das WB 4 an der Brabanter Straße nördlich der Lütticher 
Straße wird in ein WB 2 und südliche der Lütticher Straße 
bis einschließlich Haus Nr. 6 in ein WB 3 abgeändert. 
Das WB 4 an der Brüsseler Straße südlich der Lütticher 
Straße wird bis einschließlich Haus Nr. 54 
beziehungsweise bis Haus Nr. 51 in ein WB 3 abgeändert.  
Das WB 4 an der Brüsseler Straße nördlich der 
Antwerpener Straße wird von Haus Nr. 90 bis 
einschließlich Haus Nr. 100 beziehungsweise von den 
Gebäuden Antwerpener Straße 38 bis einschließlich 
Brüsseler Straße 79 in ein WB 3 abgeändert.    
Das WB 4 an der Bismarckstraße wird von Haus Nr. 46 
bis einschließlich Haus Nr. 74 beziehungsweise von Haus 
Nr. 39a bis einschließlich Haus Nr. 53 in ein WB 3 
abgeändert. 
Das WB 4 für das Gebäude Antwerpener Straße 63 wird 
in ein WB 3 abgeändert. 
Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße nördlich der 
Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert.

6 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße unmittelbar 
nördlich des Brüsseler Platzes wird in ein WB 2 
abgeändert.  
Durch die vorgenannten Änderungen wird einerseits die 
Zulässigkeit von Kiosken sowie von Imbissen/Trinkhallen 
weiter eingeschränkt. Die Zulässigkeit dieser Betriebe wird 
somit in die Randbereiche des Plangebietes, die unmittelbar 
an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und 
"Aachener Straße" grenzen, zurückgedrängt. Der Kiosk 
Bismarckstraße 53 wird damit zusätzlich überplant und auf 
den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt. 
Andererseits werden die Nutzungsregelungen des WB 2 für 
die Maastrichter Straße insbesondere für die Brüsseler Straße 
in den Abschnitten nördlich und südlich des Brüsseler Platzes 
übernommen, wodurch Schank- und Speisewirtschaften nur 
noch ausnahmsweise zulässig sind. Eine quantitative und 
qualitative Zunahme über den Bestand (Status quo) dieser 
Betriebe hinaus ist somit nicht mehr möglich. Die vorhandenen 
Betriebe werden aber bau- und planungsrechtlich gesichert. 
 
Zum Erreichen und Sichern des planerischen Ansatzes zur 
Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere aus der 
Festsetzung des WB-Gebiets, werden für den 
Bebauungsplan-Entwurf ferner folgende Konkretisierungen 
des Planungskonzeptes vorgegeben:   
Für das WA 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur 
Wohnungen zulässig. 
Für das WA 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur 
Wohnungen zulässig. 
Für das WB 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur 
Wohnungen zulässig. 
Für das WB 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur 
Wohnungen zulässig. 
Für das WB 3 und WB 4 sind oberhalb des 2. 
Obergeschosses nur Wohnungen zulässig.

7 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
4. Landschaftsverbandes Rheinland (LVR)   
4.1 Amt für Denkmalpflege im Rheinland  
Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege 
betroffen, weil sich im Plangebiet zahlreiche Denkmäler nach  
den §§ 3 und 2 DSchG NRW befinden. Dabei han delt es sich 
um mehrgeschossige Wohn - und Geschäftshäuser, deren 
Erdgeschosse meist heute noch als Ladenlokale genutzt 
werden, während sich in den Obergeschossen Wohnungen 
oder Büros befinden.  
 
Angeregt wird, die  Baudenkmäler sowie die erhaltenswerte 
Bausubstanz im Plan gemäß § 2 PlanZV und Nr. 14 der 
Anlage zur PlanZV mit einem D oder einem E nachrichtlich zu 
kennzeichnen. Im Text sind die Denkmäler ausreichend zu 
würdigen. Da es sich im vorliegenden Fall um Objekte 
derselben Baugattung und Zeitstel lung handelt, scheint auch 
eine summarische Würdigung angemessen. 
Kenntnisnahme Mit dem Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der 
Stadt, wird die Übernahme der rechtsverbindlichen 
Baudenkmäler sowie der erhaltenswerten Bausubstanz in 
den Bebauungsplan-Entwurf geprüft. 
 
4.2 Immobilienmanagement 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -/-  
5. Eisenbahn-Bundesamt   
 Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 
6. Deutsche Bahn AG   
 DB Immobilien, Region West 
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken b ezüglich der 
Bauleitplanung. 
 
Wir weisen aber darauf hin, dass Ansprüche gegen die 
Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn in seiner 
jeweiligen Form seitens des Antragstellers, Bauherren, 
Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter 
ausgeschlossen sind. Insbesondere sind Immissio nen wie 
Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische 
Beeinflussungen und derglei chen, die von Bahnanlagen und 
dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. 
Kenntnisnahme -/-

8 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach §  1004 in Verbindung 
mit § 906 BGB sowie dem Bun desimmissionsschutzgesetz 
(BlmSchG), die durch den Bahnbetrieb in seiner jeweiligen 
Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen. Eventuell 
erforderliche Schutzmaßnahmen (Schallschutz) sind von der 
Gemeinde oder den einzelnen Bau herren auf eigene Kosten 
vorzusehen und vorzunehmen. 
7. Polizeipräsidium, Köln   
7.1 Führungsstelle Verkehr 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -/- 
7.2 Kriminalprävention / Opferschutz 
Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen unter 
Berücksichtigung der Technischen und  Städtebaulichen 
Kriminalprävention keine Bedenken. 
 
Es wird auf das kostenlose Beratungsangebot zur 
Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv 
wirkenden Auss tattungen von Bauobjekten mit 
einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / 
Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) 
hingewiesen. 
 
Es wird angeregt, einen entsprechenden textlichen Hinweis im 
Bebauungsplan aufzunehmen. Dieser könnte wi e folgt 
formuliert sein: 
 
„Städtebauliche - und technische Kriminalprävention: 
Wohngebäude und Garagen( -anlagen) sowie Gewerbeobjekte 
sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und 
kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den 
einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen 
Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich  der 
technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des 
Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere 
Informationen erhalten Sie unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de 
Ja Ein Hinweis zur städtebaulichen - und technischen 
Kriminalprävention wird in den Planentwurf aufgenommen.

9 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
sowie 0221-229-8655 oder 0221-229-8008.“ 
8. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln   
 Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 
9. Stadtwerke Köln GmbH   
9.1 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Seitens der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wird gebeten, bei der 
Festsetzung der Gebietskategorien zu beachten, dass die in 
der Aachener Straße verkehrenden Stadtbahnlinien 
Erschütterungen und Lärm verursachen. Es müssen somit 
ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen 
getroffen werden. Diese obliegen nicht der KVB. Betriebliche 
Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen der 
Bewohner können nicht akzeptiert werden. 
 
Des Weiteren ist zu beachten, dass es künftig zur Verlegung 
der sich in der Moltkestraße befindlichen Stadtbahngleise in 
die die Aachener Straße kommen kann. Die Verlegung der 
Trasse ist ein Bestandteil des Masterplans und wird im 
Rahmen der derzeit seitens der Stadt Köln und der KVB 
durchgeführten Unters uchung zur Ertüchtigung der Ost -West-
Achse geprüft. 
Kenntnisnahme -/- 
10. Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR   
10.1 Wasserwirtschaftliche Planungen 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -/- 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
Bezirksregierung Köln 
- Dezernat 25 Verkehr 
- Dezernat 53 Immissionsschutz 
Handwerkskammer zu Köln 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln 
Erzbistum Köln

10 
 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG

Anlage 3-1 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Öffentlichkeit 180730

98471 Zeichen

1 
 
Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens   
–Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen:  
 
 
1. Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch eine Abendveranstaltung am 
27.02.2018 durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich an den Bezirksbürgermeister des 
Stadtbezirkes Innenstadt gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme 
verspätet eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend wird in Übereinstimmung 
mit der laufenden Nummerierung die Berücksichtigung mit Begründung dargestellt. Die verspätet eingegangene Stellungnahme wird mit der 
laufenden Nummer 23 entsprechend inhaltlich dokumentiert und bewertet. 
 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.    
 Das Gebiet innerhalb des Rechtecks zwischen Brabanter 
Straße, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße und Genter 
Straße sollte in die Planung einbezogen werden. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
Für den in der Stellungnahme angesprochenen Baublock 
wurde bereits ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt, das 
mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes 65454/05 –
Arbeitstitel: "Genter Straße"– am 16.11.2011 endete. 
  
Der genannte Bebauungsplan setzt insbesondere eine Fläche 
für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ und 
ein besonders Wohngebiet (WB) nach § 4a 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Neben den 
Festsetzungen zur planungsrechtlichen Steuerung des Maßes 
der baulichen Entwicklung des Blockinnenbereichs, enthält der 
Bebauungsplan Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. 
Im festgesetzten WB-Gebiet werden danach 
Vergnügungsstätten ausgeschlossen sowie die Entwicklung 
von Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben gesteuert.  
 
Im Einzelnen wurde festgesetzt: 
1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig (WB 1 bis WB 3). 
2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des 
A N L A G E 3.1 
611-2Klau2530-2018

2 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbereiches sind 
unzulässig (WB 1 bis WB 3). 
3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße und im 
Blockinnenbereich sind Schank- und Speisewirtschaften 
sowie Läden und andere Verkaufsstellen, die 
überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum 
Verzehr anbieten, unzulässig (WB 2 und WB 3). An der 
Antwerpener Straße (nur Blockrandbebauung) sind die 
vorgenannten Nutzungen zulässig (WB 1). 
4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a 
Abs. 3 BauNVO (Einrichtungen der Verwaltung, 
kerngebietstypische Vergnügungsstätten und 
Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes 
und somit unzulässig (WB 1 bis WB 3).   
Die vorgenannten Festsetzungen zur Einschränkung von 
Vergnügungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften sowie 
bestimmten Einzelhandelsbetrieben stimmen überein mit der 
Zielsetzung des vorliegenden Planungskonzeptes „Belgisches 
Viertel“. So entspricht diesbezüglich das WB 1 im 
Bebauungsplan „Genter Straße“ dem WB 4 im 
Planungskonzept „Belgisches Viertel“. Die Übereinstimmung 
gilt in gleicher Weise auch für das WB 2/WB 3 im 
Bebauungsplan „Genter Straße“ mit dem WB 1 im 
Planungskonzept „Belgisches Viertel“.  
 
Wegen der Vergleichbarkeit der städtebaulichen Situation und 
Ziele sowie der Nutzungsregelungen in beiden Planbereichen, 
kann für den Baublock „Genter Straße“ ein erneutes 
Planungserfordernis nach § 1 Absatz 3 BauGB nicht 
festgestellt werden, so dass eine Einbeziehung dieses 
Baublocks in die Planung ausscheidet.  
2.    
 1.  Im Bebauungsplan sei teilweise das Erdgeschoss 
ausschließlich zur gewerblichen Nutzung ausgewiesen. Primär 
sollten Erdgeschosse aber zum Wohnen ausgewiesen werden 
und in zweiter Linie ausnahmsweise zur gewerblichen Nutzung. 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im 
planungsrechtlichen Sinne eine besondere Eigenart auf, die 
insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes 
(Gebietscharakter) geprägt wird. Die besondere Eigenart

3 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
2.  Der folgende Satz sollte aus den Erläuterungen auf Seite 7 
gestrichen werden: 
„In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen 
Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" 
angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für 
gewerbliche Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und 
Gastronomie vorgesehen.“ 
Bereits jetzt seien auf der Venloer und Aachener Straße 
zahlreiche Gewerbebetriebe, insbesondere Schank- und 
Speisewirtschaften (Kneipen) und Kioske vorhanden, die 
ausweichend zum Brüsseler Platz, vor allem an den 
Wochenenden, stark frequentiert wären, was zu erheblichen 
Einschränkungen führt (Müll, Glasscherben, Erbrochenes, 
Drogen, Gewalttaten). Hervorzuheben sei hierbei vor allem die 
Ecke Venloer Straße/Spichernstraße am Eingang zum 
Stadtgarten. Hinzukommen während der Adventszeit die 
zahlreichen Besucher des Stadtgarten-Weihnachtsmarktes. 
 
Darüber hinaus würde an Wochenenden und Feiertagen der 
Besucherstrom der Ringe in die Randbereiche des Belgischen 
Viertels schwappen, was insbesondere zu erhöhtem 
Verkehrsaufkommen (teils mit aggressiver Parkplatzsuche) und 
zum Konsum von Alkohol (sogenanntes Vorglühen in den PKW) 
führen würde. Damit verbunden seien Ruhestörungen und die 
oben schon erwähnten erheblichen Einschränkungen für die 
Anwohner.  
 
3.  Schank- und Speisewirtschaften mit genehmigter 
Außengastronomie sollten verpflichtet werden, die dafür 
genehmigten Flächen auf den Bürgersteigen farblich zu 
kennzeichnen (siehe Hamburg und andere Stadtteile in Köln). 
Durch die "wilde" Außengastronomie sind Fußgänger häufig 
gezwungen, vom Bürgersteig auf die Straße in den fließenden 
Verkehr auszuweichen, um diese Gaststätten zu passieren. 
Als  Beispiele hierzu seien die Kneipen "Barracuda-Bar" 
(Bismarckstraße) und "Monkeys Cocktail Culture" (Venloer 
dieser Bereiche besteht einmal in der vorhandenen Mischung 
von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) und 
sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie sowie 
sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den 
Erdgeschossbereichen), worin der Unterschied zum 
allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist; zum anderen beruht sie 
darauf, dass ein Überwiegen und Fortentwickeln des 
Wohnens gewollt ist, wodurch sich das Gebiet vom 
Mischgebiet unterscheidet. Aus diesen Gründen erfolgt im 
Bebauungsplan die Festsetzung des besonderen 
Wohngebietes (WB) für weite Bereiche des Plangebietes. Die 
Ausweisung des WA-Gebietes im restlichen Plangebiet folgt 
dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende 
innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. 
 
Bei der Festsetzung eines WB-Gebietes sind auch die 
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, 
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion 
der Bauleitplanung. Im vorliegenden städtebaulichen 
Planungskonzept wurde unter diesem Aspekt einschränkend 
für die Bereiche, in denen beispielsweise Schank- und 
Speisewirtschaften sowie Läden zulässig sein sollen, 
festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss 
zulässig sind. Diese planerische Entscheidung wurde aus dem 
Grundsatz der räumlichen Trennung sich gegenseitig 
beeinträchtigender Nutzungen abgeleitet.  
 
Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann 
Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und 
Gewerbe bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne 
grundsätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass 
durch die vorgenannte besondere Eigenart des WB-Gebietes 
(Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme 
eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar 
ist, wenn im Einzelfall sich grundsätzlich gegenseitig 
beeinträchtigende Nutzungen gleichwohl ausnahmsweise 
nebeneinander zuglassen werden können.

4 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Straße) genannt.  
 
4.  Werbeaufsteller auf den Bürgersteigen sollten verboten 
werden, da diese schon jetzt die Bürgersteige um mindestens 
30 % verengen (vor allem im Bereich der Venloer Straße) was 
dazu führe, dass Fußgänger auf die bürgersteigbegleitenden 
Radwege ausweichen müssten und es dadurch zu gefährlichen 
Situationen/Kollisionen mit den Fahrradfahrern käme. 
 
5.  Es sollten mehr Müllbehältern aufgestellt werden. 
 
6.  Im öffentlichen Raum sollten sogenannte Fahrradleichen 
entfernt und mehr sogenannte Fahrradnadeln installiert werden.  
 
7.  Bei den sogenannten Pop-Up-Stores sollten keinesfalls, 
auch nicht ausnahmsweise, Schank- und Speisewirtschaften 
zulässig sein. Mittlerweile gäbe es einen Barber-Shop (mit Café, 
auch auf dem Bürgersteig) oder ein Record-Store-Café 
(ebenfalls mit Außengastronomie auf dem Bürgersteig), beide 
Brüsseler Straße 90/92. An dieser Stelle hätte es vorher keine 
Gastronomie gegeben.  
 
In diesem Zusammenhang sei es unverständlich, wie eine 
weitere Schank- und Speisewirtschaft ("Ice Cream United") im 
Haus Brüsseler Straße 71 genehmigt werden konnte. Hat diese 
Gastronomie eine Genehmigung für eine Außenbewirtung? 
Zuvor war an dieser Stelle ein "normaler" Kiosk, der nie durch 
Belästigungen des Umfeldes aufgefallen sei.  
 
Es sollte vermehrt beachtet und gefördert werden, dass es 
Gewerbeansiedlungen gibt, die dem täglichen Bedarf dienen: 
beispielsweise Schlosser, Schreiner, Elektriker, Schneidereien, 
Uhrmacher, Installateure, Polsterer, Schreibwaren und Metzger. 
Diese und andere Gewerbetreibende des "alltäglichen Bedarfs" 
würden komplett aus dem Viertel verdrängt. 
Nach diesen Vorbemerkungen werden im Ergebnis für den 
Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des 
Planungskonzeptes vorgegeben: 
a) Im WB 2 ist Wohnen bereits im Erdgeschoss zulässig. 
b) Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 ist Wohnen im 
Erdgeschoss ausnahmsweise zulässig. 
Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 können somit die im 
Erdgeschoss zunächst überplanten und auf den 
bauordnungsrechtlichen Bestandschutz zurückgedrängten 
Wohnungen nunmehr auch den planungsrechtlichen Schutz 
genießen. Bei neu beantragten Erdgeschoss-Wohnungen im 
WB 3 beziehungsweise im WB 4 muss jedoch die 
Verträglichkeit mit dem Umfeld im Einzelfall durch den 
Antragsteller nachgewiesen werden. 
 
Zu 2.  Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche 
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder 
beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere 
Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte 
Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gegenüber dem heutigen 
baurechtlichen Zulässigkeitsmaßstab aufgehoben, erheblich 
eingeschränkt oder auf dem gegenwärtigen Stand belassen. 
Die Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit von Schank- 
und Speisewirtschaften sowie bestimmten 
Einzelhandelsbetrieben (Kiosken) trägt der vorhandenen 
städtebaulichen Struktur Rechnung. Folglich sollen die 
Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil geschützt und 
weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden 
Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden.  
 
In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen 
Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" 
angrenzen, wird der Entwicklungsspielraum für gewerbliche

5 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie 
gegenüber dem baurechtlichen Istzustand (vor Einleitung 
dieses Verfahrens) grundsätzlich nicht verändert. Gewerbliche 
Entwicklungsmöglichkeiten, wie in den genannten 
Nahversorgungsbereichen, sind jedoch mit der Festsetzung 
des WB 3 beziehungsweise WB 4 nicht verbunden, so dass 
diese Bereiche auch nicht als Erweiterungen dieser 
Nahversorgungsbereiche interpretiert werden können, denn 
die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung, 
insbesondere in den Obergeschossen, bleibt auch in diesen 
Bereichen gegeben. 
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird grundsätzlich 
festgehalten.   
 
Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung 
und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1 
BauNVO und unter der Vermeidung von Störungen 
angrenzender WA-Gebiete wurden die vorgenannten WB-
Bereiche einer Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis werden 
für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen 
des Planungskonzeptes vorgegeben: 
a) Das WB 4 an der Brabanter Straße nördlich der 
Lütticher Straße wird in ein WB 2 und südliche der 
Lütticher Straße bis einschließlich Haus Nr. 6 in ein 
WB 3 abgeändert. 
b) Das WB 4 an der Brüsseler Straße südlich der 
Lütticher Straße wird bis einschließlich Haus Nr. 54 
beziehungsweise bis Haus Nr. 51 in ein WB 3 
abgeändert.  
c) Das WB 4 an der Brüsseler Straße nördlich der 
Antwerpener Straße wird von Haus Nr. 90 bis 
einschließlich Haus Nr. 100 beziehungsweise von den 
Gebäuden Antwerpener Straße 38 bis einschließlich 
Brüsseler Straße 79 in ein WB 3 abgeändert.    
d) Das WB 4 an der Bismarckstraße wird von Haus Nr. 
46 bis einschließlich Haus Nr. 74 beziehungsweise

6 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
von Haus Nr. 39a bis einschließlich Haus Nr. 53 in ein 
WB 3 abgeändert. 
e) Das WB 4 für das Gebäude Antwerpener Straße 63 
wird in ein WB 3 abgeändert. 
f) Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße nördlich 
der Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert. 
g) Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße 
unmittelbar nördlich des Brüsseler Platzes wird in ein 
WB 2 abgeändert.  
Durch die vorgenannten Änderungen wird einerseits die 
Zulässigkeit von Kiosken sowie von Imbissen/Trinkhallen 
weiter eingeschränkt. Die Zulässigkeit dieser Betriebe wird 
somit in die Randbereiche des Plangebietes, die unmittelbar 
an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und 
"Aachener Straße" grenzen, zurückgedrängt. Der Kiosk 
Bismarckstraße 53 wird damit zusätzlich überplant und auf 
den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt. 
Andererseits werden die Nutzungsregelungen des WB 2 für 
die Maastrichter Straße insbesondere für die Brüsseler Straße 
in den Abschnitten nördlich und südlich des Brüsseler Platzes 
übernommen, wodurch Schank- und Speisewirtschaften nur 
noch ausnahmsweise zulässig sind. Eine quantitative und 
qualitative Zunahme über den Bestand (Status quo) dieser 
Betriebe hinaus ist somit nicht mehr möglich. Die vorhandenen 
Betriebe werden aber bau- und planungsrechtlich gesichert. 
 
Zum Erreichen und Sichern des planerischen Ansatzes zur 
Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere aus der 
Festsetzung des WB-Gebiets, werden für den 
Bebauungsplan-Entwurf ferner folgende Konkretisierungen 
des Planungskonzeptes vorgegeben:   
a) Für das WA 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur 
Wohnungen zulässig. 
b) Für das WA 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses 
nur Wohnungen zulässig. 
c) Für das WB 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur 
Wohnungen zulässig.

7 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
d) Für das WB 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses 
nur Wohnungen zulässig. 
e) Für das WB 3 und WB 4 sind oberhalb des 2. 
Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. 
 
Die darüber hinaus gehenden Anregungen, die das 
Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 
vorsieht. In den angesprochenen Fällen gilt vorrangig das 
Ordnungsrecht. 
 
Zu 3.  Die Anregungen zur Außengastronomie betreffen die 
Sondernutzung von öffentlichen Flächen, die im Bereich der 
Stadt Köln durch die diesbezügliche Sondernutzungssatzung 
geregelt ist. Soweit auf Antrag eine Erlaubnis erteilt wird, die 
Maßgabe bestimmt, dass die Fläche kenntlich gemacht 
werden muss. Die soll beispielsweise im Bereich der 
Parkierungsflächen durch Eckmarkierungen in gelber Farbe 
erfolgen. Im Bebauungsplan kann diese Anregung nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für eine entsprechende 
Festsetzung vorsieht. 
 
Zu 4. bis 6.  Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 
vorsieht.  
 
Die Fachverwaltung wird allerdings die Anregungen prüfen 
und gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen. 
 
Zu 7.  Der Begriff beziehungsweise die Betriebsform des „Pop-
Up-Stores“ ist kein Begriff aus dem Bauplanungsrecht und 
somit nicht gesetzlich normiert. Allgemein werden Pop-Up-
Stores kurzfristig und provisorisch als Einzelhandelsgeschäft 
eingerichtet und meist vorübergehend in leerstehenden 
Geschäftsräumen betrieben. Das Warenangebot entspricht

8 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
meist dem einer Boutique, kann aber auch einem 
Lagerverkauf ähneln. 
 
Ein Pop-Up-Store ist regelmäßig als Einzelhandelsnutzung 
bauordnungs- beziehungsweise bauplanungsrechtlich 
einzuordnen und bedarf deshalb auch der Genehmigung.  
 
Um das Angebot in Bezug auf die Verkaufsfläche zu erweitern 
und um eine höhere Kundenfrequenz zu erzeugen, integrieren 
Einzelhändler in Einzelfällen fremde Sortimente oder 
gastronomische Angebote in ihr Hauptsortiment. Sind 
beispielsweise in einem Baugebiet Schank- und 
Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe zulässig, sind 
grundsätzlich Mehrfachangebote genehmigungsfähig. Anders 
liegt der Fall, wenn beispielsweise in einem Baugebiet 
Schank- und Speisewirtschaften einerseits ausgeschlossen 
und Einzelhandelsbetriebe andererseits zulässig sind, denn 
dann kommt es insbesondere darauf an, in welchem 
Verhältnis die beantragten Nutzungen zueinander stehen. 
Wäre demnach die zulässige Einzelhandelsnutzung als 
prägend für die Nutzung einzuordnen, könnte ein deutlich 
untergeordnetes und nur ergänzendes gastronomisches 
Angebot im Wege einer Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB 
beantragt und gegebenenfalls auch zulässig sein. Maßgeblich 
sind hierbei die konkreten Umstände des Einzelfalls, die 
insbesondere den Grundzügen der Planung kritisch 
gegenüber zu stellen sind.  
 
Die Anregung, die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 
Absatz 2 BauGB von vornherein im Bebauungsplan 
auszuzuschließen, kann nicht berücksichtigt werden, da das 
Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für 
eine entsprechende Festsetzung vorsieht. 
 
Die Eisdiele im Gebäude Brüsseler Straße steht im Übrigen 
mit den Zielen des Bebauungsplanes in Übereinstimmung, 
denn nur Kioske und Imbisse/Trinkhallen sollen in diesem 
Bereich wegen des größeren Konfliktpotenzials gegenüber

9 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Schank- und Speisewirtschaften stärker zurückgedrängt 
werden. Für die genannte Eisdiele wurde eine 
Außengastronomie genehmigt. 
 
Im Übrigen kann mit einem Bebauungsplan keine direkte 
Wirtschaftsförderung zugunsten einzelner Branchen oder 
Betriebe erfolgen, denn nach den bauplanungsrechtlichen 
Vorgaben, insbesondere der BauNVO mit den dort definierten 
Baugebietstypen, kann im Bebauungsplan lediglich ein 
Angebot unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten festgesetzt 
werden.    
3.    
 1.  Angemerkt wird, dass eine Veranstaltung, wie die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann ein objektives Bild abgeben 
könne, wenn auch die zufriedenen Anwohner vorab informiert 
worden wären. 
  
2.  Kioske würden eine sehr große Lebensqualität bedeuten, 
weil man gut abends oder am Wochenende noch viele Dinge 
einkaufen kann. Außerdem würde mit einer Schließung der 
Kioske ein großer Teil des Veedel-Charakters verloren gehen 
sowie die Existenzen der liebenswerten, alteingesessenen 
Betreiber zerstört werden. Gerade etwa das Biermuseum in der 
Antwerpener Straße ist ein unaufgeregter Kiosk, vor dem sich 
keine Menschentrauben bilden. Wenn die Kioske geschlossen 
werden, würden sich die Partytouristen ihre alkoholischen 
Getränke in einem der an jeder Straßenecke gelegenen 
Lebensmittelmärkte holen und damit durch die Straßen ziehen. 
So aber würde es nicht die großen Ketten, sondern die kleinen 
Kioskbetreiber treffen. 
 
3.  Der Brüsseler Platz hätte übrigens besonders für die 
Anwohner tagsüber große Qualitäten. Man kann auf dem (zu 
diesem Zeitpunkt) nicht überlaufenen Platz entspannt in der 
Sonne seinen Kaffee vom Kiosk trinken, man trifft Nachbarn und 
andere Bekannte in einem öffentlich, für alle frei zugänglichen 
Raum. Außerdem muss man anmerken, dass das abendliche 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Zu 1.  Im Vorfeld zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat 
die Stadt Köln im Rahmen ihres Internetangebotes auf den 
Stand des Verfahrens „Belgisches Viertel“ hingewiesen. So 
wurde eine entsprechende Pressemitteilung der Stadt Köln am 
25.10.2017 veröffentlicht, in der auch auf die Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses am 09.11.2017 hingewiesen 
wurde, in der über die Durchführung der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie über das städtebauliche 
Planungskonzept entschieden wurde. Über das im Internet 
öffentlich zugängliche „Ratsinformationssystem“ der Stadt 
Köln konnten somit seit dem 25.10.2017 alle interessierten 
Bürgerinnen und Bürger einerseits die politischen Beratungen 
und Beschlussfassungen zum Belgischen Viertel verfolgen 
und andererseits bereits auf alle für die 
Öffentlichkeitsbeteiligung inhaltlich relevanten Unterlagen 
„online“ zugreifen. Diese Möglichkeit der mehrmonatigen und 
umfassenden Vorabinformation geht weit über den 
vorgegebenen gesetzlichen Rahmen des Baugesetzbuches 
(BauGB) bezüglich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
hinaus.  
 
Im Übrigen informiert die Stadt Köln mindestens eine Woche 
vor dem Beginn der angesprochenen Beteiligung die 
Öffentlichkeit über Ort und Zeitpunkt dieser Veranstaltung im 
Amtsblatt und auf ihrer Internetseite sowie in der

10 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Party-Publikum im Belgischen Viertel im Gegensatz zu den 
Personen, die den Ring für diese Zwecke frequentieren, deutlich 
entspannter und bei weitem nicht so aggressiv sei. 
Tagespresse. 
 
Die Erfahrung aus vielen bauleitplanerischen Verfahren zeigt, 
dass Anwohnerinnen und Anwohner eines Plangebietes, die 
mit der Planung einverstanden sind, die im BauGB 
vorgesehenen Beteiligungsangebote kaum nutzen, nur um 
ihre Zufriedenheit zu äußern. Auf die ausgeprägte Passivität 
zufriedener Bürgerinnen und Bürger hat die Stadt Köln keinen 
Einfluss. 
 
Zu 2.  Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen 
Viertel musste auch die Funktion der Kioskbetriebe kritisch 
hinterfragt werden, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren 
im Plangebiet rückläufig ist. Neben der Versorgung der 
Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen Bedarf sorgen sie 
aber zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen 
alkoholischen Getränken bis spät in die Nacht. Gerade im 
Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die 
Betreiber von Kioskbetrieben von der bekannten Entwicklung 
im Belgischen Viertel und tragen auf diese Weise ihrerseits zu 
einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden 
Nutzung des öffentlichen Raumes bis spät in die Nacht und 
den frühen Morgen bei. 
 
Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den 
Betreiber eines Supermarktes sowie die Betreiberinnen und 
Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler 
Platzes – das heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die 
Kirche St. Michael – in gemeinsamen Gesprächen 
überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen 
Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr zu beschränken. Alle 
betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel 
auch eingehalten, wie Kontrollen 2016 ergaben. 
 
Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des 
Belgischen Viertels als nächtliches Ausgehviertel nicht 
wesentlich abnimmt und diese Tendenz auch weiter anhalten 
wird. Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren

11 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Nutzungskonflikten mit den Bewohnern und einer 
Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem 
das Risiko einer Zurückdrängung der Wohnfunktion zugunsten 
einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflächen 
beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften. Vor 
diesem Hintergrund wird an dem planerischen Ansatz 
festgehalten, insbesondere Imbisse/Trinkhallen und Kioske 
hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zukünftig in die Grenzbereiche 
zu den nördlich und südlich zum Belgischen Viertel 
bestehenden Nahversorgungsbereichen zurückzudrängen.  
 
Bestehende Kioske genießen im Rahmen ihrer Genehmigung 
Bestandsschutz, so dass sich die Verteilung der 
Imbisse/Trinkhallen und Kioske im Sinne des Planungsziels 
voraussichtlich erst mittel- bis langfristig verändern wird. 
 
Zu 3.  Der Brüsseler Platz und das Belgische Viertel sollen für 
die Anwohnerinnen und Anwohner nicht nur tagsüber eine 
besondere Qualität aufweisen, sondern insbesondere auch 
nachts gesunde Wohnverhältnisse unter Berücksichtigung des 
Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme vorweisen. 
  
Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Belgischen 
Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkoholkonsum und 
Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche 
Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten 
tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis 
spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als 
Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein nutzen.  
 
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der 
Konflikt zwischen Anwohnern und nächtlichen Besuchern in 
den letzten Jahren zu, da an warmen Tagen, Wochenenden, 
vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von 
Veranstaltungen wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" 
teils weit über 1 000 Besucher gezählt wurden, die sich bis in 
die Nacht auf dem Platz aufhielten.

12 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Der Bebauungsplan für das Belgische Viertel soll mit seinen 
Festsetzungen den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur 
Verbesserung der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung 
leisten. 
4.    
 Seit 2013 würde es die Nahversorgungszentren Venloer Straße 
und Aachener Straße geben. Diese beiden Versorgungszentren 
sollten auch den Bedarf der Anwohner im Belgischen Viertel 
decken und damit das hochwertige und besondere Wohngebiet 
zwischen der Venloer Straße und der Aachener Straße als 
„Wohnoase“ erhalten und schützen. 2013 hieß es: Die 
Ausstattung der beiden Nahversorgungszentren würde deutlich 
über dem Orientierungswert für Versorgungszentren dieser Art 
liegen. Demnach hätte man keine weitere Gastronomie und 
andere Betriebe genehmigen dürfen. In der Zeit von 2008 bis 
2014 hätte sich jedoch die Anzahl der Betriebe von 34 auf 53 
erhöht. Das bedeutet 50 % mehr in nur 7 Jahren.  
 
Im Bebauungsplangebiet würde es mehr als genug 
Gastronomie und Läden geben. Vorhanden wären 17 
Restaurants, 8 Cafés, 3 Gasthäuser, 6 Bars, 4 Kioske, 1 
Supermarkt, 24 Boutiquen, 57 Einzelhandelsgeschäfte, 13 
Friseursalons, 5 Galerien usw. In einem Wohngebiet sollte man 
nur WA 1, WA 2 und WB 1 und WB 2 zulassen. So wie man es 
in dem Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ gemacht 
hätte.  
 
Im Belgischen Viertel würde es Lärm ab 6 Uhr morgens geben, 
beispielsweise durch Anlieferungen und Straßenreinigung. Den 
ganzen Tag über sowieso und abends würde es dann erst 
richtig losgehen, teilweise bis 4 Uhr morgens. Es sollte oberstes 
Gebot sein, die Wohnqualität in diesem schönen Viertel zu 
schützen! 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. 
Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ 
Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu laufende 
Nummer 1. 
 
Im Übrigen werden die Bestandsnutzungen erfasst und im 
weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche 
Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird. 
 
5.    
 Nach dem Planungskonzept soll für das Grundstück Brüsseler 
Straße 55 (WB 3) eine Wohnnutzung erst ab dem 1. OG 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt 
Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung 
und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1

13 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
möglich sein. Dies sollte für das vorgenannte Grundstück nicht 
gelten.  
 
In dem Altbauteil dieses Grundstücks wird seit Anfang des 20. 
Jahrhunderts die Erdgeschosseinheit als Wohnung genutzt. Die 
Erdgeschosseinheit in dem zum Brüsseler Platz gelegenen 
Neubauteil wird seit dem Wiederaufbau im Jahre 1956 als 
Gaststätte genutzt. 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und unter der Vermeidung 
von Störungen angrenzender WA-Gebiete wurde auch der 
angesprochene Bereich der Brüsseler Straße einer 
Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis wird somit folgende 
Änderung des Planungskonzeptes vorgegeben: 
 
Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße nördlich der 
Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert. 
 
Die geänderten Nutzungsregelungen des WB 2 für die 
Maastrichter Straße werden auch für den vorgenannten 
Abschnitt der Brüsseler Straße übernommen, wodurch 
Schank- und Speisewirtschaften nur noch ausnahmsweise 
zulässig sind. Eine quantitative und qualitative Zunahme über 
den Bestand dieser Betriebe hinaus ist somit hier nicht mehr 
möglich. 
 
Bestehende Schank- und Speisewirtschaften, wie 
beispielsweise im Gebäude Brüsseler Straße 55, genießen 
durch die ausnahmsweise Zulässigkeit planungsrechtlichen 
Bestandsschutz. 
 
Hinsichtlich der Änderung für das WB 2 betreffend die 
Sicherung der Wohnnutzung im Erdgeschoss siehe 
Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
6.    
 Die Genter Straße würde bisher zu den absolut ruhigen 
Wohnstraßen im Belgischen Viertel gehören. Es sei 
verwunderlich, warum ausgerechnet diese Straße mit 
besonders hohem Wohnanteil nicht wie die Lütticher Straße 
oder die Neue Maastrichter Straße oder die Straßen rund um 
den Brüsseler als allgemeines Wohngebiet nach § 4 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeordnet würde. 
 
Die Genter Straße sollte im Bebauungsplan als allgemeines 
Wohngebiet Eingang finden. Ganz besonders wichtig sei in 
diesem Fall auch der Schutz des Innenhofbereichs, um zu 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Der angesprochene Bereich entlang der Südseite der Genter 
Straße sowie der Blockinnenbereich nördlich der Maastrichter 
Straße beziehungsweise östlich der Brüsseler Straße werden 
als WB 1 festgesetzt. Innerhalb des besonderen 
Wohngebietes genießt in diese Nutzungskategorie das 
Wohnen Priorität und folglich den höchsten Schutz. So sind 
grundsätzlich alle Blockinnenbereiche in diesem Gebiet als 
WB 1 festgesetzt. 
 
Neben einem hohen Anteil an Wohnnutzung ist dieses Gebiet 
südlich der Genter Straße vor allem geprägt durch

14 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
vermeiden, dass von der Maastrichter Straße und von der Seite 
der Brüsseler Straße der institutionalisierte Ausgehlärm die 
Genter Straße „von hinten" zerstört. 
Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, 
Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzelhandel 
(vorwiegend spezialisierter Fachhandel).  
 
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe sind 
nicht vorhanden. Um hier einer Etablierung dieser Nutzungen 
vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu 
stärken, sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske 
aufgrund ihres Störpotenzials im WB 1 nicht zulässig.  
Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die 
besonders sensibel für Lärmimmissionen sind.  
 
Auch die Nordseite der Genter Straße weist eine 
vergleichbare Nutzungsstruktur auf, so dass in dem 
Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ von 2011 für diesen 
Bereich ein besonderes Wohngebiet mit dem Ausschluss von 
Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und andere 
Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder 
Speisen zum Verzehr anbieten, festgesetzt wurde.  
 
Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes an der 
Genter Straße würde die besondere Eigenart des Gebietes 
unberücksichtigt lassen, so dass eine entsprechende 
Änderung des Planungskonzeptes städtebaulich nicht 
gerechtfertigt ist. 
7.    
 Die Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor 
Lärmimmissionen (im Plan lila gekennzeichnet) würden nicht 
ausreichen. Alle Blockinnenbereiche im Belgischen Viertel 
sollten einen besonderen Schutz vor Lärmimmissionen 
bekommen da es straßenseitig für die Menschen, die hier 
wohnen, ohnehin meist schon laut zugehen würde. Deshalb 
sollte die Regelung der lila gekennzeichneten Bereiche für alle 
Innenhöfe gelten. 
 
Im Innenbereich des Baublocks zwischen Maastrichter -, 
Brüsseler, Genter und Brabanter Straße beispielsweise gäbe es 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die angesprochenen Bereiche, in denen für rückwärtige 
Grundstücksflächen Nutzungsbeschränkungen für Schank- 
und Speisewirtschaften festgesetzt werden sollen (im 
Planungskonzept lila eingefärbt), sind dadurch 
gekennzeichnet, dass in den straßenseitigen 
Gebäudebereichen Gastronomie allgemein oder 
ausnahmsweise zulässig ist (WB 2 bis WB 4). Um dennoch für 
die angrenzenden WB 1-Bereiche den Schutz vor 
Lärmimmissionen zu gewährleisten, erfolgt diese Festsetzung.  
 
Innerhalb des besonderen Wohngebietes genießt in der

15 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ständig hohe gewerbliche Lärmimmissionen. Eine Firma würde 
etwa einen Innenhof in der Maastrichter Straße 22 - 24 als 
„Outdoor"-Werkstatt und Reinigungsstätte für ihre Objekte 
nutzen, eine Werbeagentur im Gebäude Maastrichter Straße 38 
würde ständig laute Partys im Hof (meist am Wochenende) 
organisieren und eine Gaststätte im Gebäude Maastrichter 
Straße 20 würde in den Räumen zum Innenhof sowie auf ihrer 
Gartenterrasse Feste feiern. Allein die aufgezählten 
gewerblichen Tätigkeiten und Partys würden in den genannten 
Blockinnenbereich eine starke, teilweise unerträgliche 
Lärmbelästigung für die Menschen in den fast 500 Wohnungen 
des Karrees bringen (die privaten Partys auf den Balkonen von 
Wohnungen finden auch noch statt). 
 
Da zudem die Schlafräume der Anwohner hauptsächlich zu 
diesem großen Innenbereich hin liegen und an der Straßenseite 
ohnehin Feierlärm wäre, sei es absolut nötig für die Menschen, 
wenigstens nach „hinten“ mehr Ruhe zu haben. 
Nutzungskategorie des WB 1 das Wohnen Priorität und 
folglich den höchsten Schutz. So sind beispielsweise Schank- 
und Speisewirtschaften im WB 1 überhaupt nicht zulässig.  
 
Hieraus folgt: Sind Bereiche straßenseitig oder im 
Blockinneren als WB 1 festgesetzt, können die Bereich nicht 
gleichzeitig mit der lilafarbenen Nutzungsbeschränkung für 
Schank- und Speisewirtschaften belegt werden. 
 
Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten Nutzung 
wird durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das 
Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, 
insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden). 
 
8.    
 Für das Geschäftshaus Genter Straße 25 sollte ein allgemeines 
Wohngebiet festgesetzt werden. Es würde verwundern, warum 
die Genter Straße nicht wie die Lütticher Straße oder die Neue 
Maastrichter Straße oder die Straßen am Brüsseler Platz in dem 
eingeleiteten Bebauungsplanverfahren zum Belgischen Viertel 
als allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) eingeordnet worden sei.  
 
„Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollten 
geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von 
wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden", 
so der Text der Planungsbroschüre der Stadt Köln zur 
Beteiligung an der Bauleitplanung. Dieses sollte doch gerade für 
die ruhige Genter Straße zutreffen. Bisher würde es hier weder 
Gaststätten, Kioske oder Geschäfte mit Anliefer- 
beziehungsweise Ladeverkehr geben. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Siehe Ausführungen laufende Nummer 6.  
 
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass reine 
Geschäftshäuser in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) 
nach der BauNVO nicht zulässig wären.

16 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
9.    
 Unter dem Gesichtspunkt, die Wohnqualität im Belgischen 
Viertel zu schützen, sollte das Planungskonzept wie folgt 
geändert werden: 
 
1.  Erdgeschossnutzungen für Wohnen müssen im gesamten 
Plangebiet weiterhin möglich sein. Keine WB 3 und WB 4 
Ausweisungen und keine Einschränkungen für das Wohnen. 
 
2.  Alle Blockinnenbereiche sollen mit Nutzungsbeschränkungen 
zum Schutz vor Lärmimmissionen ausgewiesen werden. 
 
3.  Schaffung und Ausweisung von mehr Ruhe- und Grünzonen. 
 
4.  Reduzierung von Veranstaltungen und Events, Auflagen für 
Betriebe, Begrenzung der Außengastronomie und Überprüfung 
der bestehenden Baugenehmigungen. 
 
5.  Auf Festsetzungen nach § 1 Absatz 10 BauNVO sollte 
verzichtet werden.  
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
und 2. 
 
Zu 2.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 7. 
  
Zu 3.  Das Belgische Viertel ist vollständig bebaut 
beziehungsweise durch Verkehrsflächen beansprucht, so dass 
über das bereits vorhandene Angebot an Ruhe- und 
Grünzonen keine neuen Freiflächen geschaffen werden 
können. Gerade durch den Brüsseler Platz besteht aber ein 
besonderes Freiraumangebot im Belgischen Viertel. Der 2016 
durchgeführte Workshop für diesen Platz zeigte im Ergebnis, 
dass kein grundlegendes Änderungserfordernis besteht. 
 
Zu 4.  Die Anregungen können nicht berücksichtigt werden, da 
das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen 
für entsprechende Festsetzungen vorsieht. Soweit 
Sondernutzungserlaubnisse angesprochen sind, erfolgen 
diese nach der entsprechenden Sondernutzungssatzung der 
Stadt Köln beziehungsweise den zu beachtenden Vorschriften 
und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. 
Eine Überprüfung aller erteilten Baugenehmigungen ist im 
Übrigen nicht geboten. Soweit im Einzelfall ein begründetes 
Erfordernis besteht, werden allerdings auch Bauakten zur 
Prüfung der Genehmigungslage herangezogen. 
 
Zu 5. Als wichtige Voraussetzung für die bestandsorientierte 
Planung entsprechend dem Planungsleitsatz des § 1 Absatz 6 
Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, 
Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile) hat der 
Gesetzgeber die Regelung nach § 1 Absatz 10 BauNVO 
eingeführt. Danach kann für bestimmte vorhandene, mit der 
Überplanung durch ein Baugebiet (hier WB-Gebiet) unzulässig 
werdende Nutzungen festgesetzt werden, dass 
Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen, 
Erneuerungen dieser unzulässig bleibenden Nutzungen unter 
bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Damit soll diese

17 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Regelung in erster Linie zur Standortsicherung von nicht 
gebietstypischen Gewerbebetrieben dienen. Es gilt dabei 
zwingend ein Verbesserungsgebot beziehungsweise ein 
Verschlechterungsverbot einzuhalten. 
 
Ein Verzicht von vornherein auf Festsetzungen nach § 1 
Absatz 10 BauNVO würde die besondere Eigenart des WB-
Gebietes unberücksichtigt lassen und zu einer nicht 
sachgerechten Planung führen, so dass eine entsprechende 
Änderung des Planungskonzeptes städtebaulich nicht 
gerechtfertigt ist.      
10.    
 Im Namen von 300 Sympathisanten (Anwohner vom und rund 
um den Brüsseler Platz) wird folgende gemeinsame 
Stellungnahme abgegeben: 
  
Während zahlreiche gastronomische Betriebe und Clubs durch 
starke Interessensverbände, aber auch durch politische 
Beschlüsse finanziell hohe Unterstützung aus den 
unterschiedlichsten städtischen Fachausschüssen wie 
beispielsweise Wirtschaft und Kultur erhalten würden, kämpften 
die Anwohner seit Jahren mit wechselnden Erfolgen gegen 
zunehmend nächtlichen Lärm einiger gastronomischer Betriebe, 
Clubs und der Besucher der Freiflächen. Besorgniserregend 
seien die verstärkt auftretenden Drogengeschäfte. 
 
Unter dem Gesichtspunkt, die Wohnqualität im Belgischen 
Viertel zu schützen, sollte das Planungskonzept wie folgt 
geändert werden: 
 
1.  Es sei nicht akzeptabel, dass ganze Bereiche als WB 4 
ausgewiesen werden, obwohl dort zahlreiche Wohnungen im 
Erdgeschoss seit Jahren genutzt würden. So lehnen wir WB 4 
nach den vorgelegten Unterlagen für die ganze Bismarckstraße, 
für die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener und Venloer 
Straße und zwischen Aachener und Lütticher sowie die ganze 
Antwerpener Straßenseite mit den geraden Hausnummern ab, 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
und 2. Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter 
Straße“ Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu 
laufende Nummer 1. 
 
Zu 2.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 6. 
 
Zu 3.  Die Anregungen zur Außengastronomie betreffen die 
Sondernutzung von öffentlichen Flächen, die im Bereich der 
Stadt Köln durch die diesbezügliche Sondernutzungssatzung 
geregelt ist. Im Bebauungsplan können Nutzungszeiten einer 
Außengastronomie bis 22.00 Uhr nicht geregelt werden, da 
das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen 
für eine entsprechende Festsetzung vorsieht.  
 
Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten 
Außengastronomie wird durch das Ordnungsamt 
beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln 
im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten 
Anlässen (Beschwerden). 
 
Zu 4.  Auch die Innenbereiche der einzelnen Baublöcke 
werden durch die geplanten Baugebietsfestsetzungen 
überplant. Auch hier gilt: Die Einhaltung der Bestimmungen 
einer genehmigten Nutzung wird durch das Ordnungsamt

18 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
denn dann würde man das Wohnen im Erdgeschoss in einem 
bestehenden Wohngebiet untersagen. In der Antwerpener 
Straße seien beispielsweise 13 Häuser mit Wohnungen im 
Erdgeschoß vorhanden. In einem Wohngebiet sollte es nur WB 
1 und  WB 2 geben, so wie im Bebauungsplan Genter Straße 
oder WA 1 und WA 2 wie am Brüsseler Platz.  
 
Es sei nicht einzusehen, dass man die sogenannten 
Nahversorgungszentren erweitert. Schließlich heißt es da 
Nahversorgungszentrum Venloer Straße und nicht 
Nahversorgungszentrum Venloer, Brüsseler und Antwerpener 
Straße. Genauso heißt es Nahversorgungszentrum Aachener 
Straße und nicht Nahversorgungszentrum Aachener, Brüsseler 
und Brabanter Straße. Im Belgischen Viertel gibt es eine 
ausreichende Anzahl von Versorgungsgeschäften, 
beispielsweise die neu installierte Markthalle, weswegen man 
nicht die sogenannten Versorgungszentren erweitern müsste. 
 
2.  Die Genter Straße sollte zudem in ihrer jetzigen Struktur als 
Wohnstraße in den Bebauungsplan als Wohngebiet Eingang 
finden. 
 
3.  Bei Einsicht in Baugenehmigungen sei der Betrieb der 
Außengastronomie bis 22.00 Uhr genehmigt. Warum würden 
dann Gastronomiebetriebe ihre Außengastronomie bis 24.00 
Uhr offen halten? 
 
4.  In den letzten 10 Jahren seien im Belgischen Viertel zu viele 
Betriebe genehmigt worden. Wenig berücksichtigt wurden in der 
Vergangenheit auch die Innenhofbereiche, wo inzwischen nicht 
nur Werbeagenturen nach Feierabend Partys organisieren, die 
einen Lärmpegel wie die Feiernden auf der Straße erreichen. 
Zudem würden Firmen die Hofbereiche auch als Werkstatt 
nutzen. 
 
5.  Die Anwohner im Belgischen Viertel sehen im Brüsseler 
Platz zumindest tagsüber die einzig erreichbare, wunderschöne 
Ruhezone. In Unterlagen der Stadt Köln heißt es: Der Brüsseler 
beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln 
im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten 
Anlässen (Beschwerden). 
 
Zu 5.  Die Funktion des Brüsseler Platzes als öffentliche 
Platzfläche, Ruhezone und zur Naherholung der 
Wohnbevölkerung wird durch den Bebauungsplan zum 
Belgischen Viertel nicht verändert. Der vorhandene 
Kinderspielplatz an der Südseite des Platzes wird 
planungsrechtlich gesichert.

19 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Platz dient der Wohnbevölkerung als Naherholungsanlage. 
11.    
 Der vorgestellte Entwurf des Bebauungsplanes sollte geändert 
werden: 
 
1.  Nach dem Planungskonzept kommt die Nutzungskategorie 
WB 4 einem Mischgebiet sehr nahe. In den Gebietskategorien 
WB 2 bis WB 4 sollen nach dem Planungskonzept Wohnungen 
im Erdgeschoss nicht zulässig sein. Im Einzelfall vorhandene 
Wohnungen sollen zwar bauordnungsrechtlichen 
Bestandsschutz genießen, langfristig betrachtet würde aber 
sehr viel Wohnraum im Plangebiet dadurch dauerhaft vernichtet 
werden. In der Antwerpener Straße wären 13 Häuser mit 
Wohnungen im Erdgeschoss und in der Bismarckstraße 10 
Häuser betroffen. Momentan würde es so aussehen, dass für 
die eine Seite der Antwerpener Straße (Schulseite) WB 1 und 
für die gegenüberliegende Seite WB 4 festgesetzt sei. Ist das 
nicht widersinnig? Angesichts der Wohnraumknappheit in Köln, 
sollte in dem neuen Bebauungsplan nur die Gebietskategorien 
WA 1 und WA 2 sowie WB 1 und WB 2 festgelegt werden. 
 
2.  Die Genter Straße, die eine der ruhigsten Wohnstraßen im 
Viertel ist, sollte unbedingt als Allgemeines Wohngebiet (WA 1 
oder WA 2) kategorisiert werden. 
 
3.  In zahlreichen Vorder- und Hinterhäusern des Pangebietes 
seien Gewerbebetriebe, Geschäfte und Gaststätten, sehr viele 
Büros, einige Werkstätten, Galerien, Sozialeinrichtungen und 
ähnliches vorhanden. Diese interessante Nutzungsmischung sei 
bisher nicht störend. Deshalb sollten vor allem die 
Blockinnenbereiche zugunsten der Wohnbevölkerung geschützt 
werden. Weitere Shoppingzonen, noch mehr 
Außengastronomie, laute Gewerbebetriebe, generell Nutzungen 
mit Störpotenzial sollten in den Innenhöfen verhindert werden.  
 
Die Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor 
Lärmimmissionen (im Plan lila gekennzeichnet) reichen nicht 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1.  
 
Im Übrigen werden die Bestandsnutzungen erfasst und im 
weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche 
Bestand an Wohnungen im Erdgeschoss in das Verfahren 
eingestellt wird.  
 
Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ 
Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu laufende 
Nummer 1. 
 
Zu 2.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 6. 
 
Zu 3.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 7. 
 
Zu 4.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 9. zu Punkt 3. 
und laufende Nummer 2. zu Punkt 3. 
 
Die darüber hinaus gehenden Anregungen, die insbesondere 
das Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan 
nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) 
keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende 
Festsetzungen vorsieht. In den angesprochenen Fällen ist 
vorrangig das Ordnungsrecht anzuwenden. 
 
Zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter 
Straße (Südseite) werden für den Bebauungsplan-Entwurf 
insbesondere folgende Konkretisierungen des 
Planungskonzeptes vorgegeben: 
a) Festsetzung der Fläche zwischen der 
Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen 
Bauflucht als nicht überbaubare Grundstücksfläche. 
b) Ausschluss von Stellplätzen und Garagen auf den 
vorgenannten nicht überbaubaren Flächen.

20 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
aus. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sollten alle 
Blockinnenbereiche im Belgischen Viertel einen besonderen 
Schutz vor Lärmimmissionen bekommen. 
 
4.  Überlegungen zu allgemeinen Wohnumfeldverbesserungen, 
und zur Schaffung von Ruhe- und Grünzonen im Belgischen 
Viertel würden im Planungskonzept ganz fehlen. Langfristig 
würde es der Schaffung von mehr Ruhe- und Grünzonen im 
Belgischen Viertel bedürfen. Dazu könnte auch der Erhalt der 
noch vorhandenen Vorgärten in der Lütticher Straße und in der 
Genter Straße beitragen. Der Brüsseler Platz sollte als 
Naherholungsanlage und Ruhezone für die Bevölkerung im 
Bebauungsplan ausgewiesen werden. Bürgersteige, Plätze und 
Straßen würden von Gaststätten und von den Modelädchen, mit 
Bänken und Tischen, Stühlen zugestellt und je nach Tageszeit 
müsste man sich durch enge Gassen im öffentlichen Raum vor 
den Betrieben zwängen. Bei schlechtem Wetter und im Winter 
würde die Außenmöblierung hässlich unter Plastikplanen 
gestapelt auf die Bürgersteige abgestellt. So hätten viele 
Menschen hier „doppelten“ Ärger entweder Möbel unter 
hässlichen Planen oder/und Lärm, Dreck und Enge im 
öffentlichen Raum. 
 
5.  Es sollte keine Ausweitung der Außengastronomie im 
Plangebiet mehr möglich sein und alle bisherigen 
Genehmigungen, Nutzungsänderungen und Baumaßnahmen 
sollten überprüft werden. Einen Planungsgrundsatz, nach dem 
die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der 
baulichen Nutzung auch bei der Überplanung des Gebiets 
weiterhin zugelassen werden müsste, würde es nicht geben.  
 
6.  Die Gaststätte „Hallmackenreuther“ im Gebäude Brüsseler 
Platz 9 würde derzeit nicht betrieben, da in spätestens zwei 
Jahren das Haus umgebaut werden soll. Deshalb wäre eine 
Festsetzung für den Betrieb nach § 1 Abs. 10 BauNVO, zur 
Absicherung der zweigeschossigen Gaststätte weder 
sachgerecht noch geboten. 
Hierzu wird ergänzend im weiteren Verfahren geprüft, ob die 
vorgenannten Flächen zusätzlich mit der Festsetzung zur 
Bindung und/oder zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen belegt werden können.  
 
Zu 5. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 
vorsieht. 
 
Soweit im Plangebiet Schank- und Speisewirtschaften 
zulässig sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der 
Gleichbehandlung grundsätzlich ein Anspruch auf eine  
angemessene Außengastronomiefläche nach der  
Sondernutzungssatzung der Stadt Köln. Gleichwohl wird jeder 
einzelne Antrag auf Zulässigkeit geprüft, wobei insbesondere 
öffentliche Belange, beispielsweise verkehrliche Belange, in 
die Prüfung eingestellt werden. Auch wird darauf geachtet, 
dass die Außengastronomie nur unmittelbar an der Stätte der 
Hauptleistung erfolgt. 
 
Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten 
Außengastronomie wird durch das Ordnungsamt 
beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln 
im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten 
Anlässen (Beschwerden).   
 
Zu 6.  Der angesprochene Gaststättenbetrieb ist seit mehreren 
Monaten eingestellt. Nach dem Zeit- und Umstandsmoment ist 
derzeit von einer dauerhaften Aufgabe dieser Schank- und 
Speisewirtschaft noch nicht auszugehen. Im Rahmen der 
Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes bis zum 
Satzungsbeschluss, werden die baulichen Nutzungen auch im 
genannten Gebäude aktualisiert und die sich daraus 
ergebenden planungsrechtlichen Erfordernisse geprüft.

21 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12.    
 1.  Ganz  besonders an den Wochenenden aber auch unter der 
Woche würden die Anwohner der Antwerpener Straße durch 
Lärm belästigt, welcher von den Gästen der 
Gastronomiebetriebe „Der goldene Schuss“, „Frieda“ und 
„Gottes grüne Wiese“ ausgehen würde. Die Gäste würden 
nachts vor den jeweiligen Lokalen stehen und mit 
zunehmendem Alkoholpegel und späterer Stunde würde auch 
die Lautstärke zunehmen. Die Betreiber der Lokale würden ihre 
Gäste nicht zur Einhaltung der Nachtruhe auffordern. Selbst bei 
geschlossenen Fenstern sei an Schlaf bis in die frühen 
Morgenstunden kaum zu denken. Weiterhin würden in dem 
Lokal „Gottes grüne Wiese“ regelmäßig Partys gefeiert und die 
Musik hierbei so laut aufgedreht, dass man nicht nur die Bässe 
sehr stark vernehmen könne, sondern sogar die einzelnen 
Liedtexte verstehen würde. 
 
Ein weiteres großes Problem sei die Vielzahl an zerbrochenen 
Flaschen und Gläser, welche täglich die Straßen und Gehwege 
übersähen und eindeutig durch die Gäste der Lokale verursacht 
würden. Die zahlreichen Glasscherben würden eine Gefahr für 
Mensch und Tier darstellen. Des Weiteren müssten immer 
wieder Urin und Erbrochenes aus dem Hauseingang entfernt 
werden. 
 
Vom Ordnungsamt würden sich die Anwohner allein gelassen 
fühlen. Insbesondere die nächtlichen Lärmbelästigungen 
würden trotz mehrfacher Beschwerden stetig zunehmen und es 
würde seitens der Stadt – auch was die Verschmutzung betrifft 
– keine Abhilfe geschaffen. 
 
2.  Laut dem geplanten Bebauungsplan soll es nun durch die 
Ausweisung des WB 4 in noch viel mehr Bereichen der 
Antwerpener Straße, Brüsseler Straße und Bismarckstraße 
möglich sein, Gastronomiebetriebe zu eröffnen. Somit wird es 
grundsätzlich auch möglich, zunehmend mehr Lokale in Form 
von Bars und Kneipen zu eröffnen, in welchen Alkohol 
konsumiert und laute Musik gespielt werden könnte. Diese Art 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 
vorsieht.  
 
Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und 
gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen. 
 
Zu 2.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2.

22 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
der Gastronomie zieht folglich auch ein bestimmtes Publikum 
an, wodurch die unter 1. aufgeführte Problematik des 
nächtlichen Lärms und der Verschmutzung der Straßen noch 
deutlich verstärkt würde. 
 
Den Charme des Viertels würden Einzelhandelsgeschäfte und 
Gastronomiebetriebe, wie beispielsweise Cafés, die nicht bis tief 
in die Nacht geöffnet sind, ausmachen. Andere Lokalitäten in 
Form von Bars, Kneipen und Kiosken gibt es im Viertel bereits 
mehr als genug.  
 
Der vorgestellte Bebauungsplan trägt durch die Kennzeichnung 
vieler Bereiche als WB 4 nicht den Interessen der Bewohner 
des Viertels Rechnung und sollte deshalb überdacht und 
gegebenenfalls geändert werden. 
13.    
 In den textlichen Nutzungsregelungen zum städtebaulichen 
Planungskonzept sind die zulässigen Nutzungen näher 
konzipiert. Für die Speise- und Schankwirtschaft im Gebäude 
Brüsseler Straße 54 ist nach aktuellem Stand das Wohngebiet 
mit der Bezeichnung WB 4 geplant, wonach planungsrechtlich 
zulässige Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften nur 
unterhalb des 2. OG zulässig wären.  
 
Festzustellen ist, dass die vorgenannte Speise- und 
Schankwirtschaft mit Küche, Theke und Hauptgastraum 
überwiegend im Innenhof angesiedelt sei. Nach den aktuell 
geplanten Festlegungen wäre der hintere Bereich der 
Liegenschaft nun als Fläche mit Nutzungseinschränkungen 
verbunden. Der vollkommene Bestandsschutz für den Betrieb 
des Restaurants in Form und Umfang, wäre damit zum 
derzeitigen Planungsstand und vor allem zukünftig als gefährdet 
zu bewerten. Es wird daher ausdrücklich angeregt, im 
Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb unter einen 
erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu 
stellen.  
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die Genehmigungslage für die Schank- und Speisewirtschaft 
im Gebäude Brüsseler Straße wird anhand der 
bauordnungsrechtlichen und gaststättenrechtlichen 
Unterlagen überprüft und in das Verfahren eingestellt. 
 
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand befinden sich Küche, 
Theke und der Hauptgastraum überwiegend im Innenhof der 
Bebauung und somit in einem Bereich, in dem Schank- und 
Speisewirtschaften unzulässig sind. Eine planungsrechtliche 
Sicherung dieser Betriebsflächen scheidet aufgrund der mit 
der Planung verfolgten Ziele aus, so dass den vorgenannten 
Betriebseinrichtungen allein der bauordnungsrechtliche 
Bestandsschutz im Umfang der erteilten Genehmigung 
zugebilligt werden kann.  
 
Der angesprochene Bereich an der Brüsseler Straße, in dem 
für die rückwärtigen Grundstücksflächen 
Nutzungsbeschränkungen für Schank- und Speisewirtschaften 
festgesetzt werden sollen (im Planungskonzept lila eingefärbt), 
sind dadurch gekennzeichnet, dass in den straßenseitigen 
Gebäudebereichen Gastronomie mit den Haupteinrichtungen

23 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Unseres Erachtens dürfte insoweit beispielsweise kein 
Unterscheid zwischen dem notwendigen Bestandsschutz des 
„Hallmackenreuther“ am Brüsseler Platz 9 und dem genannten 
Betrieb im Gebäudes Brüsseler Straße 54 bestehen. 
allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist (WB 2 bis WB 4). 
Um dennoch für die angrenzenden WA 1-Bereiche den Schutz 
vor Lärmimmissionen zu gewährleisten, erfolgt diese 
Festsetzung.  
 
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes genießt in der 
Nutzungskategorie des WA 1 das Wohnen Priorität und 
folglich den höchsten Schutz. So sind beispielsweise Schank- 
und Speisewirtschaften im WA 1 überhaupt nicht zulässig. In 
der Vergangenheit sind von Anwohnern der Lütticher Straße 
Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen aus dem 
Gastronomiebetrieb bei der Stadt eingegangen.  
 
Die Gastronomiebetriebe Brüsseler Platz 9 und Brüsseler 
Straße sind entgegen der Behauptung in der Stellungnahme 
nicht miteinander vergleichbar, da sich der Betrieb am 
Brüsseler Platz 9 mit seinen Haupteinrichtungen innerhalb der 
ausnahmsweise zulässigen Flächen für Schank- und 
Speisewirtschaften befindet und insoweit die vorgenannten 
Planungskriterien erfüllt. 
 
Der Anregung, im Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb 
Brüsseler Straße unter einen erweiterten Bestandsschutz 
gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu stellen, kann nicht gefolgt 
werden. Es ist insbesondere nicht erkennbar, wie das 
zwingend einzuhaltende Verbesserungsgebot 
beziehungsweise das Verschlechterungsverbot durch den 
Betrieb erfüllbar wäre. In Zusammenhang mit der angeregten 
betrieblichen Erweiterung wird auf die beachtlichen 
Anforderungen an den Brandschutz und zweiten Rettungsweg 
hingewiesen. 
14.    
 1.  Die Außengastronomie im Belgischen Viertel würde an 
einigen Stellen überhand nehmen, insbesondere würden 
Tische/Stühle/Bänke großzügig über die Bürgersteige verteilt, 
so dass man schon als Fußgänger Probleme hat vorbei zu 
kommen. Als  Beispiele hierzu seien die Kneipen "Barracuda-
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 3. 
 
Zu 2.  Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen

24 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Bar" (Bismarckstraße) und "Monkeys Cocktail Culture" (Venloer 
Straße) genannt. Kennzeichnungen auf dem Bürgersteig 
würden den Betreibern helfen, nur die genehmigten Bereiche zu 
bewirten. 
  
2.  Die Randbezirke wie Aachener Straße und Venloer Straße 
sollen nach dem Planungskonzept stärker gewerblich genutzt 
werden. Hingewiesen wird, dass beispielsweise der Bereich um 
die Christuskirche schon von den Besuchern der Ringe am 
Wochenende stark in Anspruch genommen würde. 
 
Das Ordnungsamt sei darauf hingewiesen worden, dass 
Wildpinkeln, Vermüllung und nächtliche Ruhestörungen durch 
sogenanntes "Vorglühen" stark zugenommen habe. Mehr Party 
sei den Bewohnern des Stadtgartenviertels nicht zuzumuten. 
vorsieht. Außerdem ist das Stadtgartenviertel (Christuskiche) 
nicht Gegenstand der Planung.  
 
Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und 
gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen. 
 
15.    
 Die Zurückdrängung der Wohnnutzung zugunsten einer 
Umwandlung zu Gewerbeflächen, insbesondere zu 
Gastronomiebetrieben, zu verhindern, wird begrüßt. 
 
1.  Ruhestörungen würden von der Musikgaststätte Frieda 
ausgehen. Für den Fall einer Erweiterung der Anzahl von 
Gastronomiebetrieben wird eine Ausdehnung der 
Lärmbelästigungen und der Vermüllung auf große Teile des 
belgischen Viertels, insbesondere in dem im Planungskonzept 
mit WB 4 gekennzeichneten Bereichen, erwartet. 
 
Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler 
Straße und  Friesenplatz sollte mit WA 2 überplant werden, 
denn in diesem Straßenabschnitt sei das WB 4 mit der 
Erlaubnis für Gastronomie und Kioske eine städtebauliche 
Fehlentwicklung. Zumal diesem Abschnitt der Antwerpener 
Straße gegenüber eine Schule vorhanden ist. Mit dem WA 2 
könnte das Festhalten an einem Schutz der Wohnbebauung 
und der Beibehaltung der heute bestehenden Gastronomie 
möglich sein. 
 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2. 
 
Zu 2.  Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 
vorsieht.  
 
Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und 
gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen.

25 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Die Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und 
Brüsseler Straße sollte mit WA 1 beziehungsweise WB 3 
überplant werden. In diesem Bereich wäre durch die 
bestehenden Gastronomiebetriebe "Gottes grüne Wiese", 
"Goldener Schuss" und "Frieda" schon eine extreme Belastung 
der Wohnnutzung vorhanden. Dreck und Lärm sind an 
Sommerabende die Regel. Eine weitere unerwünschte 
Ausdehnung der Gastronomie sollte unbedingt vermieden 
werden. Es sollte WA 1 statt WA 2 und WB 3 statt WB 4 
festgesetzt werden. 
 
Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und 
Venloer Straße sowie die Bismarckstraße sollten mit WB 3 und 
nicht mit WB 4 überplant werden, um dort langfristig keine 
Verhältnisse wie an der Zülpicher Straße zu bekommen. 
Lediglich die Eckhäuser könnten mit WB 4 ausgewiesen 
werden. Die anderen Wohn- und Geschäftshäuser wären mit 
WB 3 sicherlich zutreffender eingeordnet und würden dem Ziel 
einem Schutz der Wohnbevölkerung näher kommen. 
 
2.  Die Musikgaststätte „Frieda" würde regelmäßig 
Lärmbelästigungen verursachen. Die wiederholten 
Lärmfeststellungen durch das Ordnungsamt sowie die 
Bußgeldverfahren der Stadt Köln wären aber nicht gerichtlich 
verwertbar beziehungsweise durchsetzbar. In diesem 
Zusammenhang würde die Vorlage eines schalltechnischen 
Konzeptes der Betreiber der „Frieda“ zur Einhaltung der 
Lärmvorschriften von der Stadt Köln nicht weiter verfolgt, so 
dass die Lärmstörungen andauern. Bei so einer erfolglosen 
Unterstützung der Wohnbevölkerung durch die Ordnungskräfte 
der Stadt Köln muss man verzweifeln und für das Veedel das 
Schlimmste befürchten. 
 
16.    
 Als Dienstleisterin, die Jahrzehnte lang im Viertel ansässig ist 
und viele Wohn- und Geschäftshäuser in der Brüsseler Straße, 
am Brüsseler Platz in der Bismarckstraße und Moltkestraße mit 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Zu 1.  Die Antwerpener Straße ist im Abschnitt zwischen der 
Brüsseler Straße und dem Friesenplatz einheitlich planerisch 
bewertet. Nähere Einzelheiten siehe Ausführungen laufende

26 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
circa 350 Wohnparteien und Gewerbe verwaltet, seien ihr die 
sehr viele Beschwerden von den Bewohnern (junge Familien 
mit Kindern, Studenten, Berufstätige, Senioren) über Lärm, 
Schmutz und die Drogenszene am Brüsseler Platz, bekannt. 
 
1.  Für die Antwerpener Straße sei auf einer Seite WB 4 
geplant, jedoch die andere Straßenseite als WB 1 
gekennzeichnet (Anmerkung der Verwaltung: das WB 1 bezieht 
sich auf den Bebauungsplan „Genter Straße“). Wenn eine 
Straßenseite nicht beruhigt ist, ist die ganze Straße nicht 
beruhigt.  
 
2.  In der Bismarckstraße soll auf beiden Straßenseiten das 
Wohnen im Erdgeschoss nicht mehr möglich sein, sondern hier 
soll Gewerbe durchgehend angesiedelt werden. Es würde jetzt 
schon Wohnraum besonders im Innenstadtbereich fehlen. 
Luxussanierungen und Boardinghäuser würden auch noch dafür 
sorgen, dass Wohnraum für normale Kölner Bürger nicht mehr 
bezahlbar wäre. Eine Beruhigung des Belgisches Viertels wird 
nur stattfinden können, wenn das Viertel als besonderes 
Wohngebiet ausgewiesen würde und im ganzen Gebiet WA 1 
und WB 1 als Hauptnutzung vorgesehen würde. 
 
3. Die vorhandene Außengastronomie würde teilweise schon 
lange ein Problem darstellen. Eine Erweiterung der 
Gastronomiebetriebe und in der Folge Anträge auf 
Außengastronomie (auch auf Kfz-Stellplätzen), würden noch 
mehr die Party-Szene anziehen und die Wohnqualität für die 
Bewohner im Belgischen Viertel weiter minimieren. 
Nummer 1. 
 
Zu 2.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
und 2. 
 
Zu 3.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5. 
17.    
 Gut an der Planung sei der Gedanke, den Wohnraum im 
Belgischen Viertel zu schützen und damit die Ausdehnung und 
Umwandlung von Flächen zu Gastronomiebetrieben und 
Kiosken einzudämmen. Von Inhabern geführtes Kleingewerbe 
sei für das Wohngebiet nicht schädlich und sollte auch bestehen 
bleiben.  
 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2.

27 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Auf der Antwerpener Straße würde die Musikgaststätte Frieda 
zu regelmäßigen Lärmbelästigungen führen, insbesondere an 
Wochenenden bis in den frühen Morgen. Hierdurch würde sich 
eine gewisse Empfindlichkeit gegenüber der Ausweitung der 
Flächen für Gastronomiebetriebe erklären. 
 
Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler 
Straße und  Friesenplatz sollte mit WA 2 überplant werden, 
denn in diesem Straßenabschnitt sei das WB 4 mit der 
Erlaubnis für Gastronomie und Kioske eine städtebauliche 
Fehlentwicklung. Zumal diesem Abschnitt der Antwerpener 
Straße gegenüber eine Schule vorhanden ist. Mit dem WA 2 
könnte das Festhalten an einem Schutz der Wohnbebauung 
und der Beibehaltung der heute bestehenden Gastronomie 
möglich sein. 
 
Die Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und 
Brüsseler Straße sollte mit WA 1 beziehungsweise WB 3 
überplant werden. In diesem Bereich wäre durch die 
bestehenden Gastronomiebetriebe "Gottes grüne Wiese", 
"Goldener Schuss" und "Frieda" schon eine extreme Belastung 
der Wohnnutzung vorhanden. Dreck und Lärm sind an 
Sommerabende die Regel. Eine weitere unerwünschte 
Ausdehnung der Gastronomie sollte unbedingt vermieden 
werden. Es sollte WA 1 statt WA 2 und WB 3 statt WB 4 
festgesetzt werden. 
 
Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und 
Venloer Straße sowie die Bismarckstraße sollten mit WB 3 und 
nicht mit WB 4 überplant werden, um dort langfristig keine 
Verhältnisse wie an der Zülpicher Straße zu bekommen. 
Lediglich die Eckhäuser könnten mit WB 4 ausgewiesen 
werden. Die anderen Wohn- und Geschäftshäuser wären mit 
WB 3 sicherlich zutreffender eingeordnet und würden dem Ziel 
einem Schutz der Wohnbevölkerung näher kommen. 
18.    
 In den textlichen Nutzungsregelungen zum städtebaulichen Der Stellungnahme Siehe Ausführungen laufende Nummer 13.

28 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Planungskonzept sind die zulässigen Nutzungen näher 
konzipiert. Für die Speise- und Schankwirtschaft im Gebäude 
Brüsseler Straße 54 ist nach aktuellem Stand das Wohngebiet 
mit der Bezeichnung WB 4 geplant, wonach planungsrechtlich 
zulässige Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften nur 
unterhalb des 2. OG zulässig wären.  
 
Festzustellen ist, dass die vorgenannte Speise- und 
Schankwirtschaft mit Küche, Theke und Hauptgastraum 
überwiegend im Innenhof angesiedelt sei. Nach den aktuell 
geplanten Festlegungen wäre der hintere Bereich der 
Liegenschaft nun als Fläche mit Nutzungseinschränkungen 
verbunden. Der vollkommene Bestandsschutz für den Betrieb 
des Restaurants in Form und Umfang, wäre damit zum 
derzeitigen Planungsstand und vor allem zukünftig als gefährdet 
zu bewerten. Es wird daher ausdrücklich angeregt, im 
Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb unter einen 
erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu 
stellen.  
 
Unseres Erachtens dürfte insoweit beispielsweise kein 
Unterscheid zwischen dem notwendigen Bestandsschutz des 
„Hallmackenreuther“ am Brüsseler Platz 9 und dem genannten 
Betrieb im Gebäudes Brüsseler Straße 54 bestehen. 
wird nicht gefolgt 
19.    
 Das Ziel des Bebauungsplanes zum Belgisches Viertel, 
vorhandenen Wohnraum zu schützen, zu erhalten und 
fortzuentwickeln sowie die im Einklang mit dem Schutzbedürfnis 
der Wohnfunktion stehenden gewerblichen Nutzungsstrukturen 
zu erhalten, wird begrüßt. 
 
1.  Es wird aber befürchtet, dass das Planungskonzept im 
Teilbereich Nord diesem Ziel genau entgegensteht. Mit der 
Einstufung der Häuser an der Bismarckstraße (Kreuzung 
Brüsseler Straße bis Kreuzung Antwerpener Straße) als WB 4 
würde ein Entwicklungsspielraum besonders für Einzelhandel 
und Gastronomie vorgesehen. Es wäre aber doch gerade die 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2. 
 
Zu 2.  Aus den gewachsenen, grundstücksbezogenen 
Strukturen sind einzelne Übergangsbereiche im 
Planungskonzept städtebaulich gesondert zu betrachten. In 
diesen violett gekennzeichneten Flächen innerhalb der 
Baugebietsflächen, sollen Nebenanlagen und Einrichtungen 
von planungsrechtlich zulässigen Schank- und 
Speisewirtschaften im Erdgeschoss und ersten Untergeschoss 
als Ausnahme zugelassen werden. Aufgrund der festgelegten 
nur ausnahmsweisen Zulässigkeit, werden in jedem Einzelfall 
die Ausnahmetatbestände geprüft, wobei insbesondere vom

29 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Ausweitung von Gastronomie (Schankwirtschaften, Imbisse, 
Kioske), die stärkere Konflikte mit der Anwohnerschaft 
befördere und deshalb vermieden werden sollte. Der Abschnitt 
zwischen Brüsseler Straße und Bismarckstraße sei in erster 
Linie ein Wohngebiet! Die beiden Schneidereien und die beiden 
Galerien sowie die Praxen sind für mich Nutzungen, die zur 
Attraktivität des Belgischen Viertels als „Kreatives Viertel“ 
beitragen und durchaus im Einklang mit dem Schutzbedürfnis 
der Wohnfunktion stehen würden. 
 
Massivste Einschränkungen in der Wohnnutzung durch Lärm 
würden seit Jahren durch die Gaststättenbetriebe „Frieda“, 
„Goldener Schuss“ und „Gottes Grüne Wiese“ ausgelöst. 
Von daher sei jeder weitere Gaststättenbetrieb zu verhindern. 
Es sollte hier eine Nutzungskategorie gewählt werden, die 
kleine Gewerbe und kleine Kreativbetriebe erlaubt, aber weitere 
Speise- und Schankwirtschaften ausschließt.  
 
2. Auf die Kennzeichnung der Hinterhöfe an der Antwerpener 
Straße als Bereiche, in denen Nebenanlagen für zugelassene 
Gastronomiebetriebe möglich sind (violett ausgewiesene 
Fläche), sollte verzichtet werden. 
Antragsteller der Nachweis zu führen sein wird, dass es bei 
einer Zulassung der Anlage nicht zu einer merkbaren 
Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren 
Umgebung des jeweiligen Baugebietes kommt und somit der 
Erhalt und die Fortentwicklung des Wohnens nicht gestört 
wird. 
 
Unter den vorgenannten städtebaulichen Gesichtspunkten 
wird auf die Ausweisung der Übergangsbereiche im 
Bebauungsplan-Entwurf, beispielsweise auch im Bereich der 
Antwerpener Straße, nicht verzichtet. 
20.    
 Die Absicht der Stadt, städtebauliche Fehlentwicklungen im 
Belgischen Viertel zu verhindern, wird begrüßt. In einigen 
Details sei der Entwurf aber nicht ausreichend: 
 
1.  Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler 
Str. und Brabanter Straße sollte als WA 2 und nicht als WB 4 
ausgewiesen werden. Die Antwerpener Straße liegt innerhalb 
des Plangebiets und sei durch eine intensive Wohnnutzung 
gekennzeichnet. Sie ist eben gerade keine Blockrandbebauung 
und auch keine Erschließungsstraße. Ein Ausweis als WB 4 
würde etwa die Nutzung durch Trinkhallen und Kioske erlauben, 
was dem Sinn des Bebauungsplans entgegenwirken würde. 
Auch könnten die Flächen im 1. Obergeschoß der Gebäude für 
Gastronomie genutzt werden, obwohl das derzeit bei keinem 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
und 2. 
 
Zu 2.  Die tatsächlich ausgeführten Baumaßnahmen in 
Zusammenhang mit einem Gebäude beziehungsweise 
technischen Anlagen werden im Bebauungsplanverfahren 
nicht überprüft. Es ist davon auszugehen, dass der 
angesprochene Gastronomiebetrieb im Umfang der 
ausgeübten Nutzung genehmigt ist, auch soweit es sich um 
Lärmschutzmaßnahmen oder technische Anlagen handelt. Die 
Einhaltung der Bestimmungen einer ausgeübten Nutzung wird 
durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das 
Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, 
insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden).

30 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
der Häuser der Fall ist. Die bestehende Nutzung durch 
Einzelhandelsgeschäfte und Speiselokale in diesem Abschnitt, 
wäre auch bei Ausweis in der Kategorie WA 2 möglich.  
 
Das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter 
Straße sollte als WB 2 oder WA 2 ausgewiesen werden, denn 
der Ausweis als WB 4 sei unnötig. Die Ausweisung als WB 4 ist 
unnötig und die genannte Begründung sei in sich nicht 
schlüssig. Derzeit würde nur das Erdgeschoß des Gebäudes als 
Gaststätte genutzt. Eine weitergehende Nutzung sei auch mit 
Verweis auf die historische Nutzung in diesem Gebäude nicht 
begründbar.  
 
Die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße und 
Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser) sollte in einer 
Kategorie ausgewiesen werden, die zwar kleine Gewerbe und 
Kreativbetriebe erlaubt, jedoch keine Speisegaststätten. Dieser 
Teil der Antwerpener Straße wird derzeit auf der Nordseite im 
Erdgeschoß und Souterrain durch diverse kleine Schneiderein 
und zwei Galerien genutzt und diese Situation ist absolut 
schützenswert. Im Haus Antwerpener Straße 42 sei die 
Ansiedlung einer Systemgastronomie statt der derzeitigen 
Galerie angestrebt. Dies sollte unbedingt verhindert werden. Die 
Kennzeichnung als WA 2 wäre hierfür zu schwach. Ein WA 1 
würde wiederum den Bestand der Schneidereien und der 
Galerien gefährden. Es sollte daher eine Kategorie dazwischen 
ausgewiesen werden, die zwar Gewerbebetriebe erlaubt, nicht 
jedoch Gastronomiebetriebe.  
 
Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und 
Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser 
zur Bismarckstraße) sollte auf beiden Seiten als WB 2 und nicht 
als WB 4 ausgewiesen werden. Dieser Abschnitt benötigt weder 
eine Ausweitung der Gastronomie über den Bestand hinaus 
noch die Möglichkeit Kioske oder Trinkhallen zu betreiben. Sie 
liegt innerhalb des Plangebiets und ist auch historisch keine 
Durchgangsstraße und sollte auch als solche nur kleine 
Gewerbebetriebe und die derzeitigen Gastronomiebetriebe 
 
Zu 3.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5.

31 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
vorhalten. 
 
Die Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur 
Antwerpener und Brüsseler Straße) sollte auf beiden Seiten 
maximal als WB 3 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden. 
Hier bestünde bereits eine ausreichende Versorgung durch 
Kioske und Trinkhallen. Zudem befinden in zahlreichen 
Gebäuden im Erdgeschoß derzeit Wohnungen, deren 
Umwandlung in Gewerbetriebe nicht wünschenswert sei. 
Eventuell sollten daher einige der Häuser sogar in Kategorie 
WA 2 ausgewiesen werden. 
 
2.  Das Eckhaus Bismarckstraße 53/Antwerpener Straße würde 
keinen ausreichenden Lärmschutz zum bestehenden 
Gaststättenbetrieb aufweisen. Die im Gebäude betriebene 
Gaststätte würde vor allem auf der zur Antwerpener Straße 
liegenden Seite keine ausreichende Lärmisolierung aufweisen. 
Der Betreiber hätte dort vor einigen Jahren Lüfter eingebaut, die 
den Gaststättenlärm nach außen dringen lassen und zu starker 
Beeinträchtigung für die Nutzung der Wohnungen im direkten 
Umfeld führen würde. 
 
3.  Die Begrenzung der Außengastronomie auf maximal 40 
Sitzplätze sollte festgesetzt werden. 
21.    
 1.  Bemängelt wird, dass die genannte Bauleitplanung 
beziehungsweise das Planungskonzept „Belgisches 
Viertel“ äußerst kurzfristig bekannt gegeben wurde. Deshalb 
seien die Einwendungen an dieser Stelle rein kursorischer 
Natur.  
 
2.  Zentrale Forderungen gemessen an der Zielsetzung, die der 
StEA für die vorliegende Bauleitplanung beziehungsweise für 
den Bebauungsplan vorgegeben hat, seien: 
 
a) Einbezug der Antwerpener Straße in ihrer gesamten Länge in 
die Bauleitplanung/Bebauungsplan unter Berücksichtigung der 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 3. zu Punkt 1. 
Im Übrigen wird die Unterstellung zurück gewiesen, die 
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre eine Farce und 
damit das vorgegebene Ziel nicht mehr ernst zu nehmen. 
 
Zu 2. a) und b)  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu 
Punkt 1. und 2.  
 
In den Erläuterungen zum Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses über das städtebauliche 
Planungskonzept vom 14.12.2017 wurde ausgeführt, dass im 
Sinne einer Planungsalternative planungsrechtlich geprüft, ob

32 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
besonderen Lärmpegelbereiche durch 
Straßenverkehrsgeräusche in Folge Durchgangs-
/“Schleichverkehr“, Klima, Schutzbelange der 
Gemeinschaftsgrundschule „Antwerpener Straße“. Das Gleiche 
gilt für die Genter Straße bzw. die aus der Planung 
ausgenommenen Abschnitte der Brüsseler und Brabanter 
Straße. 
 
b) Einstufung beziehungsweise Rückstufung aller WB 3-/WB 4-
Bereiche bis maximal WB 2. Im Sinne der Begründung und 
Zielsetzung des Planungskonzeptes wie es der StEA 
vorgegeben hat, wäre eine Rückstufung auf WB 1 logisch 
vorgegeben und konsequent (unter Bestandsschutz der jetzigen 
Nutzungsverhältnisse)  
 
c) Berücksichtigung des besonderen Lärms durch Raucher vor 
Kneipen beziehungsweise durch Trinkpublikum im Freien vor 
Kneipen. 
 
Begründung dieser Forderungen/Einwendungen: 
 
Zu 1.  Am 28.01.2016 hat der StEA seinen Beschluss zur 
Aufstellung des Bebauungsplans gefasst. Am 14.12.2017, circa 
20 Monate später, beschließt der StEA die Durchführung der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Man darf wohl gesichert 
davon ausgehen, dass die Verwaltung circa 20 Monate für die 
Erstellung der Bauleitplanung benötigte. Am 21.02.2018, also 2 
Monate und 7 Tage später, wurde die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit an der Bauleitplanung im Amtsblatt veröffentlicht. 
Am 27.02.2018 wurde das städtebauliche Planungskonzeptes 
vorgestellt, mithin 6 Tage nach der Veröffentlichung. Die Frist 
für Einwendungen endete 14 Tage nach der Präsentation. Für 
Stellungnahmen standen maximal 14 Tage zur Verfügung, um 
sich als Bewohner des Belgischen Viertels und Laie in eine 
baurechtliche Materie einzuarbeiten, für die die Verwaltung mit 
ihren Fachleuten 20 Monate zur Verfügung hatte. Hinzu käme, 
dass man sich als Bewohner nicht nur in das vorliegende 
Planungskonzept einarbeiten, sondern sich auch mit dem 
im WB 3 und WB 4 lediglich die ausnahmsweise Zulässigkeit 
von Schank- und Speisewirtschaften sowie Kiosken 
städtebaulich gerechtfertigt wäre. Unter dem Gesichtspunkt 
der gerechten Abwägung der unterschiedlichen Interessen im 
Plangebiet, wird der unter laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
und 2. aufgezeigten Fortführung der Planung Vorrang 
eingeräumt. 
 
Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ 
Bezug genommen wird (Südseite Antwerpener Straße im 
Bereich der Schule), siehe Ausführungen zu laufende 
Nummer 1. 
 
Im Übrigen werden die Lärmpegelbereiche, die durch den 
Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie durch 
gewerblichen Nutzungenlärm verursacht werden, im 
Planverfahren durch Gutachten ermittelt und im 
Bebauungsplan-Entwurf dargestellt. Bei baulichen 
Änderungen und Neubauten sind dann daraus resultierende 
Lärmschutzvorkehrungen in Verbindung mit der DIN 4109 zu 
berücksichtigen.  
 
Zu 2. c)  Die Anregungen, die insbesondere das 
Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 
vorsieht. In den angesprochenen Fällen ist vorrangig das 
Ordnungsrecht anzuwenden.

33 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
insbesondere die Antwerpener wie auch die Genter Straße 
tangierenden Bebauungsplan Nr. 65454/05 befassen musste. 
Das gleiche würde analog für den ganzen Bereich des 
genannten städtebaulichen Planungskonzeptes für benachbarte 
Bebauungspläne gelten.  
 
Muss nach dem aufgezeigten Ablauf die sogenannte 
„frühzeitige“ Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gelinde gesagt als 
Farce erscheinen?! 
 
Zu 2. Der StEA hat die Aufstellung des Bebauungsplanes zum 
Belgischen Viertel in seiner Beschlussvorlage begründet und 
die Umsetzung der Ziele beschrieben (Anmerkung der 
Verwaltung: In den Einwendungen folgen an dieser Stelle 
umfangreiche Zitierungen aus der Begründung der 
Beschlussvorlage, auf deren Wiederholung verzichtet wird). 
 
Der Laie/Bewohner des Viertels reibt sich, ob dieser in sich 
widersprüchlichen Zielsetzung von einerseits Status quo 
erhalten, das Wohnen „fortzuentwickeln“ und gleichzeitig 
„größeren Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzung und 
insbesondere Einzelhandel und Gastronomie“ vorzusehen, die 
Augen. Ja, was denn nun? 
 
Von „Fortentwicklung“ des Wohnens kann im ganzen 
Planungskonzept kein auch nur andeutungsweiser Hinweis 
gefunden werden. Im Gegensatz dazu lässt sich das 
Planungskonzept aber lang und breit zu Einzelhandel und dort 
insbesondere Gastronomie aus. Warum wird der Status quo 
nicht schlicht und einfach festgeschrieben? Genau dieser Status 
quo macht doch den Reiz des Viertels aus! Und genau diese 
Bedrohung des Status quo dient doch als Begründung für die 
Erstellung einer Bauleitplanung. Warum müssen also plötzlich 
größere Entwicklungsspielräume für gewerbliche Nutzung und 
insbesondere Einzelhandel und Gastronomie eröffnet werden? 
 
Führt man sich so selbst beziehungsweise die eigene 
Begründung ad absurdum? Man ist versucht zu sagen, ein

34 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Schelm, wer böses dabei denkt! 
 
Ferner stellt sich die Frage, warum nur Teile der Antwerpener 
Straße zu jenen Bereichen mit besonders hohem Wohnanteil 
gehören sollen?! 
 
Hier zeigt sich eine wesentliche Krux des vorliegenden 
Planungskonzeptes: durch die Herausnahme der südlichen 
Straßenseite des östlichen Teils der Antwerpener Straße aus 
der vorliegenden Planung. Diese Herausnahme ist bedingt 
durch das Hineinragen des Bebauungsplanes Nr. 65454/05 in 
die Bauleitplanung. Der Bebauungsplan Nr. 65454/05, überplant 
das Straßengeviert zwischen Antwerpener Straße, Brabanter 
Straße, Genter und Brüsseler Straße. Das Resultat dieses 
Herausnehmens des betreffenden Straßengevierts aus dem 
Planungsbereich ist, dass nicht nur der Antwerpener Straße, 
sondern in Teilen auch der Genter Straße eine vermeintlich 
geringe Bedeutung zukommt als beide Straßen und hier 
insbesondere die Antwerpener Straße tatsächlich für das 
Belgische Viertel haben.  
 
Betrachtet man die Antwerpener Straße in ihrer gesamten 
Länge, so ergibt sich hier in Verbindung mit der Brabanter 
Straße geschätzt nicht nur ein hoher Durchgangsverkehr (wenn 
nicht mit Ausnahme von Bismarck-/Moltkestraße, Brüsseler 
Straße) sogar der Höchste im Viertel. Die Antwerpener Straße 
dient vorzugsweise dem Durchgangs- bzw. Schleichverkehr 
zwischen Innerer Kanalstraße und Innenstadt. Die Autofahrer 
vermeiden so die ampelbestückte Venloer Straße und Ringe.  
 
Der östliche Teil der Antwerpener Straße (Abschnitt zwischen 
Brüsseler Straße und Friesenplatz) hat im Übrigen nahezu die 
doppelte Länge, des im Planungskonzept beschriebenen 
westlichen Teils der Antwerpener Straße (Abschnitt zwischen 
Moltkestraße und Brüsseler Straße). Neben Brüsseler und 
Brabanter Straße dürfte es sich mit um die längste Straße im 
Belgische Viertel handeln.

35 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
In der Antwerpener Straße befinden sich bereits jetzt 8 
gastronomische Betriebe. Von den sich 4 im westlichen und 4 
im östlichen Bereich der Antwerpener Straße befinden würden. 
Drei der im östlichen Bereich angesiedelten Betriebe verfügen 
über die Erlaubnis zur Außengastronomie mit der Folge: Lärm, 
zusätzliches Immissionsaufkommen.  
 
Exkurs:  was das zusätzliche Lärmaufkommen betrifft, dass 
durch die zunehmende Unsitte verursacht wird, dass 
das Rauchverbot in Gastronomiebetrieben zu einer 
Verlagerung des Rauchens vor den jeweiligen Betrieb 
führt beziehungsweise bei wärmeren Temperaturen 
sich die Gastronomiebesucher nebst Getränk vor der 
jeweiligen Kneipe aufhalten, bleibt im Planungskonzept 
in toto vollkommen unberücksichtigt. Jeder zusätzliche 
Gastronomiebetrieb führt damit zu einer weiter 
steigenden Lärmbelastung im Viertel und für die 
Bewohner. Bei der Betrachtung des Lärmpegels im 
Falle der Eröffnung neuer Kneipen sind auch die 
nächtlichen „Streifzüge“ von einer Kneipe zur anderen 
in die Betrachtung der Lärmbelästigung der Bewohner 
des Viertels mit einzubeziehen. Ein weiterer 
Gesichtspunkt, der im Planungskonzept keinen 
Niederschlag findet.  
 
Ferner befindet sich auf der südlichen Straßenseite im östlichen 
Teil der Antwerpener Straße ein Kiosk. Die Erfahrung zeigt, 
dass dieser zur nächtlichen Stunde zunehmend als 
„Versorgungsstation“ (ein Begriff aus dem Planungskonzept) 
zwischen den Partymeilen Aachener Straße und Venloer Straße 
beziehungsweise auch hinsichtlich der „Querverbindung“ zum 
Friesenplatz mit seinen gastronomischen Betrieben 
beziehungsweise den Kneipen und Vergnügungsstätten am 
Ring genutzt wird. Alle diese Gesichtspunkte und Fakten 
werden durch das Planungskonzept nicht oder nicht hinreichend 
bedacht, da ein wesentlicher Teil des Belgisches Viertels, die 
Verkehrs- und Verbindungsachse Antwerpener Straße mit ihren 
Gastronomiebetrieben und Kiosk nicht einbezogen wird.

36 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Abgesehen davon würde sich auf das gesamte Viertel bezogen 
generell die Frage stellen, warum obwohl das Konzept unter 
anderem mit dem zunehmenden Anwachsen der Gastronomie 
im Viertel und dem Ziel der Begrenzung derselben begründet 
wird, Wohnbereiche der Kategorie WB 3 und WB 4 
ausgewiesen werden?! 
 
Den Erstellern des Planungskonzeptes selbst scheinen 
diesbezüglich Zweifel gekommen zu sein, indem sie eine 
„Alternativplanung“ skizziert haben. - Der „Alternativplanung für 
das besondere Wohngebiet ist zu folgen und die im 
Gesamtgebiet Belgisches Viertel ausgewiesenen WB 3 und WB 
4 auf WB 2 einzustufen. Folgt man der Zielsetzung und 
Begründung der Bauleitplanung wäre eine Festlegung im 
gesamten Bereich auf WB 1 logische und zwingende 
Konsequenz. Dabei könnte der Status quo, die vorhandene 
Mischung zwischen Wohnen, Gewerbe und Ausgehviertel durch 
abgestufte Bestandsgarantie der vorhandenen Betriebe in ihren 
jeweiligen Betriebsformen bewahrt und das Viertel in seiner 
Eigenart gesichert werden. 
22.    
 In der Antwerpener Straße würden regelmäßig erhebliche 
Lärmbelästigungen abends und nachts bestehen, die ein 
Schlafen bei offenem Fenster nicht ermöglichen. Lärm ist ein 
gesundheitsgefährdender Stressfaktor, was zweifelsfrei 
wissenschaftlich belegt sei. Die Absicht der Stadt, 
städtebauliche Fehlentwicklungen im Belgischen Viertel zu 
verhindern, wird begrüßt. In einigen Details sei der Entwurf aber 
nicht ausreichend: 
 
1.  Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler 
Str. und Brabanter Straße sollte als WA 2 und nicht als WB 4 
ausgewiesen werden. Die Antwerpener Straße liegt innerhalb 
des Plangebiets und sei durch eine intensive Wohnnutzung 
gekennzeichnet. Sie ist eben gerade keine Blockrandbebauung 
und auch keine Erschließungsstraße. Ein Ausweis als WB 4 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
und 2. 
 
Zu 2.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 20. zu Punkt 2. 
 
Zu 3.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5.

37 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
würde etwa die Nutzung durch Trinkhallen und Kioske erlauben, 
was dem Sinn des Bebauungsplans entgegenwirken würde. 
Auch könnten die Flächen im 1. Obergeschoß der Gebäude für 
Gastronomie genutzt werden, obwohl das derzeit bei keinem 
der Häuser der Fall ist. Die bestehende Nutzung durch 
Einzelhandelsgeschäfte und Speiselokale in diesem Abschnitt, 
wäre auch bei Ausweis in der Kategorie WA 2 möglich.  
 
Das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter 
Straße sollte als WB 2 oder WA 2 ausgewiesen werden, denn 
der Ausweis als WB 4 sei unnötig. Die Ausweisung als WB 4 ist 
unnötig und die genannte Begründung sei in sich nicht 
schlüssig. Derzeit würde nur das Erdgeschoß des Gebäudes als 
Gaststätte genutzt. Eine weitergehende Nutzung sei auch mit 
Verweis auf die historische Nutzung in diesem Gebäude nicht 
begründbar.   
 
Die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße und 
Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser) sollte in einer 
Kategorie ausgewiesen werden, die zwar kleine Gewerbe und 
Kreativbetriebe erlaubt, jedoch keine Speisegaststätten. Dieser 
Teil der Antwerpener Straße wird derzeit auf der Nordseite im 
Erdgeschoß und Souterrain durch diverse kleine Schneiderein 
und zwei Galerien genutzt und diese Situation ist absolut 
schützenswert. Im Haus Antwerpener Straße 42 sei die 
Ansiedlung einer Systemgastronomie statt der derzeitigen 
Galerie angestrebt. Dies sollte unbedingt verhindert werden. Die 
Kennzeichnung als WA 2 wäre hierfür zu schwach. Ein WA 1 
würde wiederum den Bestand der Schneidereien und der 
Galerien gefährden. Es sollte daher eine Kategorie dazwischen 
ausgewiesen werden, die zwar Gewerbebetriebe erlaubt, nicht 
jedoch Gastronomiebetriebe. 
 
Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und 
Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser 
zur Bismarckstraße) sollte auf beiden Seiten als WB 2 und nicht 
als WB 4 ausgewiesen werden. Dieser Abschnitt benötigt weder 
eine Ausweitung der Gastronomie über den Bestand hinaus

38 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
noch die Möglichkeit Kioske oder Trinkhallen zu betreiben. Sie 
liegt innerhalb des Plangebiets und ist auch historisch keine 
Durchgangsstraße und sollte auch als solche nur kleine 
Gewerbebetriebe und die derzeitigen Gastronomiebetriebe 
vorhalten. 
 
Die Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur 
Antwerpener und Brüsseler Straße) sollte auf beiden Seiten 
maximal als WB 3 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden. 
Hier bestünde bereits eine ausreichende Versorgung durch 
Kioske und Trinkhallen. Zudem befinden in zahlreichen 
Gebäuden im Erdgeschoß derzeit Wohnungen, deren 
Umwandlung in Gewerbetriebe nicht wünschenswert sei. 
Eventuell sollten daher einige der Häuser sogar in Kategorie 
WA 2 ausgewiesen werden. 
 
2.  Das Eckhaus Bismarckstraße 53/Antwerpener Straße würde 
keinen ausreichenden Lärmschutz zum bestehenden 
Gaststättenbetrieb aufweisen. Die im Gebäude betriebene 
Gaststätte würde vor allem auf der zur Antwerpener Straße 
liegenden Seite keine ausreichende Lärmisolierung aufweisen. 
Der Betreiber hätte dort vor einigen Jahren Lüfter eingebaut, die 
den Gaststättenlärm nach außen dringen lassen und zu starker 
Beeinträchtigung für die Nutzung der Wohnungen im direkten 
Umfeld führen würde. 
 
3.  Die Begrenzung der Außengastronomie auf maximal 40 
Sitzplätze sollte festgesetzt werden. 
23.    
 1.  Für die Interessenvertretung der Kölner Clubs und 
Veranstalter würde sich das Ziel des Bebauungsplanes, die 
Beruhigung des Brüsseler Platzes auf dem Wege des 
Beschlusses eines Bauleitplanes, als nicht erreichbar darstellen. 
Der Brüsseler Platz sei ganz unabhängig von der 
baurechtlichen Zulässigkeit von Nutzungen in der Bebauung ein 
attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei der 
entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes auf dem Wege 
eines Bauleitplanes zu erreichen, ist nicht die Aufgabe des 
eingeleiteten Verfahrens. Ziel und Zweck der Planung ist für 
das Belgische Viertel eine geordnete städtebauliche 
Entwicklung sicherzustellen. Der Bebauungsplan für das 
Belgische Viertel soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen 
den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung 
der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten.

39 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Stadt Köln sowie von Touristen genutzt würde. Auch sei die 
Brüsseler Straße eine Durchgangsstraße zwischen der 
Aachener Straße und der Venloer Straße. Hier würde auch in 
den Nachtstunden ein fortlaufender Verkehr, insbesondere 
durch Fußgänger und Radfahrer stattfinden. Dieses 
Nutzungsverhalten in der Öffentlichkeit und die hiervon 
ausgehenden Immissionen würden sich durch baurechtliche 
Änderungen nicht verändern oder reduzieren lassen. 
 
2.  Unabhängig davon, wäre das vorgestellte Planungskonzept 
in Teilen sachlich falsch: 
 
Beispielsweise seien im Bestand vorhandene gastronomische 
Betriebe bei der Planaufstellung nicht berücksichtigt worden. 
Dies würde für einen Betrieb im Gebäude Moltkestraße 74 
unmittelbar am Brüsseler Platz im Geltungsbereich des 
vorgesehenen WA 1 gelten aber auch für einen Betrieb im 
Gebäude Brüsseler Straße 54, der sich überwiegend in einem 
vollständig beruhigten Innenhof befinden würde. Beide Betriebe 
müssten in ihrer jetzigen Betriebsform Bestandsschutz 
genießen und müssten daher ebenfalls zumindest als 
überplante bestandsgeschützte gastronomische Betriebe 
gekennzeichnet werden. 
 
Weiterhin sei der Charakter der Brüsseler Straße insgesamt 
nicht korrekt erfasst worden. Auf der Brüsseler Straße würden 
sich im Planungsgebiet nur drei Gebäude befinden, in denen 
das Erdgeschoss nicht durch eine gewerbliche Nutzung 
gekennzeichnet wäre. Der gesamte Charakter der Brüsseler 
Straße wäre damit der einer teils intensiv gewerblich genutzten 
Durchgangsstraße, das durchgehend als ein WB 4 auszuweisen 
sei. Die teilweise erhebliche Beruhigung der Brüsseler Straße 
und Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten stellt sich als 
willkürlich und entspreche nicht der Funktion dieser Straße. 
 
Zutreffend sind die Straßenzüge der Lütticher Straße sowie der 
Neuen Maastrichter Straße als weniger gewerblich genutzte 
Bereiche erfasst worden. Aber auch für diese Straßenzüge ist 
Relevante Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und 
Plätze haben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung 
der Baugrundstücke und sind deshalb in der Abwägung der 
Planungsinhalte zu berücksichtigen. 
 
Zu 2.  Die Bestandsnutzungen wurden erfasst und werden im 
weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche 
Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird. 
 
Die Genehmigungslage für die Schank- und Speisewirtschaft 
im Gebäude Moltkestraße beziehungsweise Antwerpener 
Straße wird anhand der bauordnungsrechtlichen und 
gaststättenrechtlichen Unterlagen überprüft und in das 
Verfahren eingestellt. 
 
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wurden die Betriebe 
ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten genehmigt, so 
dass eine Zulässigkeit innerhalb des Baugebietes mit der 
Bezeichnung WA 2 grundsätzlich gegeben erscheint, sofern 
diese „einfache“ Betriebseigentümlichkeit auch tatsächlich 
ausgeübt wird. 
 
Zur genannten Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude 
Brüsseler Straße, siehe Ausführungen laufende Nummer 13.    
 
Zur Bewertung der städtebaulichen Stellungnahme im Hinblick 
auf die Planungskonzeption siehe Ausführungen laufende 
Nummer 2. zu Punkt 1. und 2.

40 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
darauf hinzuweisen, dass - insbesondere im Bereich der Neuen 
Maastrichter Straße - in den Erdgeschossen überwiegend eine 
gewerbliche Nutzung erfolgen würde.  
 
Die vorgesehene Festlegung eines kleinen Teilbereiches der 
Antwerpener Straße zwischen Moltkestraße und Brüsseler 
Straße als WA 2 sei offensichtlich willkürlich erfolgt und würde 
sich als Fremdkörper in der heute faktischen Nutzung sowie 
auch in der geplanten Nutzung der Umgebung dieses 
Straßenbereiches darstellen. Dieser Teilbereich der 
Antwerpener Straße würde sich dadurch auszeichnen, dass in 
den Erdgeschossen fast ausschließlich eine gewerbliche 
Nutzung durch Gastronomie, Ladengeschäfte sowie Büros 
stattfinden würde. Zutreffend sind die angrenzenden Bereiche 
Bismarckstraße, Brüsseler Straße sowie das Eckhaus zur 
Neuen Maastrichter Straße als intensiv nutzbare Bereiche WB 4 
geplant. Der vorgenannte als WA 2 geplante Straßenabschnitt 
sollte der Realität der derzeitigen Nutzung entsprechend als WB 
3 geplant werden. Die Bereiche der Bismarckstraße, der 
Brüsseler Straße im nördlichen Bereich sowie der Antwerpener 
Straße insgesamt sollten als WB 3 sachgerecht überplant 
werden, was der Absicht der Beruhigung des öffentlichen 
Straßenraumes deutlich entgegen kommen würde, da hier dann 
ebenfalls die Einrichtung von Imbissen und Kiosken 
ausgeschlossen wären. Hierdurch könnte verhindert werden, 
dass sich nächtliche Besucher des Viertels in der Nähe zum 
Brüsseler Platz mit Getränken und Speisen versorgen, die auf 
dem Platz verzehrt werden könnten. Ausdrücklich festgehalten 
wird, dass sich der in der Antwerpener Straße befindliche 
Betrieb der Bar „Frieda“ in keiner Weise als Ausnahme der 
Nutzungen darstellen würde. In den Räumlichkeiten, die heute 
die „Frieda“ beherbergen, würde seit mehr als 50 Jahren ein 
gastronomischer Betrieb geführt. Diesen nunmehr als 
Fremdkörper eines ansonsten durch gewerbliche und 
gastronomische Nutzung geprägten Straßenabschnittes zu 
definieren, sei sachlich nicht nachvollziehbar und würde 
willkürlich anmuten.

Anlage 4-2 Darstellung der Änderungen der Hauptnutzungen

1324 Zeichen

Verteilung der Hauptnutzungen im städtebaulichen Planungskonzept "Belgisches Viertel" 
(Änderungen gegenüber dem Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in " rot " ausgeführt) 
Baugebiet  Wohnen  Gastronomie  Einzelhandel 
 Schank-/Speisewirtschaften  Imbisse/Trinkhallen  Läden  Kioske 
 WA 1            X 5) 
 WA 2            X  6)                     X  1)            X 4) 
 WB 1            X  5)            X 
 WB 2            X  3)  6)                     X  2)            X 4) 
 WB 3            X 3) 7)                     X  4)            X  5)  4) 
 WB 4            X 3) 7)                     X  5)  4)               X  5)  4)            X  5)  4)         X  5)  4) 
 X  = jeweilige Nutzung allgemein zulässig (teilweise mit besonderen Besimmungen - siehe unten) 
  
 1) = ausnahmsweise zulässig unterhalb des 1. OG, wenn sie funktional allein der Versorgung des Gebietes dienen. 
 2) = ausnahmsweise zulässig (keine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand hinaus möglich) 
 3) = erst ab 1. OG  ausnahmsweise zulässig im EG, allgemein zulässig ab 1. OG 
 4) = nur unterhalb des 1. OG 
 5) = 
nur unterhalb des 2. OG  oberhalb des EG nur Wohnen zulässig 
 6) = oberhalb des 1. OG nur Wohnen zulässig 
 7) = oberhalb des 2. OG nur Wohnen zulässig 
A N L A G E 4 . 2
611-2Klau2530-2018

Beratungsverlauf (2)

17.09.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
20.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 9.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (31)

  • Brüsseler Straße 55
  • Moltkestraße 74
  • Bismarckstraße 53
  • Antwerpener Straße 53
  • Lütticher Straße 12
  • Maastrichter Straße 20
  • Aachener Straße 66
  • Brabanter Straße 15
  • Herwarthstraße
  • Albertusstraße 19a
  • Venloer Straße
  • Genter Straße 25
  • Neue Maastrichter Straße
  • Zülpicher Straße
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Brüsseler Platz 9
  • Friesenplatz
  • Spichernstraße
  • Ehrenstraße
  • Straße 20
  • Straße 15
  • Straße 12
  • Straße 22 24
  • Straße 5
  • Straße 7
  • Straße 6
  • Straße 3
  • Straße 9
  • Straße 2
  • Straße 4
  • Am Ring

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Details

Aktenzeichen
2530/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
23.08.2018
Erstellt
31.07.2018 10:28