2530/2018
Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes; Städtebauliches Planungskonzept Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 Übersichtsplan
357 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Belgisches ViertelLQ.|OQ1HXVWDGW1RUG 0 10050 200300 Meter
Anlage 2-2 Dokumentation Planungsdiskussion 27-02-2018
10509 Zeichen
Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch Stand 05.03.2018 Anlage 2.2 Impressum Auftraggeber: Stadt Köln Dezernat VI – Stadtentwicklung, Planen und Bauen Stadtplanungsamt Stadthaus Deutz Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Auftragnehmer Beteiligungsprozess: plan-lokal PartmbB Bovermannstraße 8 44141 Dortmund 0231.9520083.0 www.plan-lokal.de Inhaltsverzeichnis Impressum Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Ablauf der Veranstaltung 5 2 Forum Belgique 7 2.1 Teilbereich Brüsseler Platz 7 2.2 Teilbereich Nord 9 2.3 Teilbereich Ost 11 2.4 Teilbereich Süd 13 2.5 Ordnungsrechtliche Anmerkungen 15 3 Zwischenfazit 16 4 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 5 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 1 Anlass und Ablauf der Veranstaltung Im Kontext der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Belgische Viertel in Köln-Neustadt/Nord fand am 27. Februar 2018 von 19-21 Uhr die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Bau - gesetzbuch statt. Veranstaltungsort war die Königin-Luise-Schule, Alte Wall - gasse 10, in 50672 Köln. Rund 80 Personen nahmen an der Veranstaltung teil. Moderiert wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Bezirksbür- germeister Andreas Hupke. Nach einer Begrüßung durch den Bezirksbürgermeister erfolgte die Vorstellung des Entwurfs der Bauleitplanung „Belgisches Viertel“ in Köln-Neustadt/Nord durch Lena Zlonicky, Leiterin Planungsteam 1 - Innenstadt im Stadtplanungs - amt. Anschließend wurde die informelle Arbeitssequenz „Forum Belgique“ durchgeführt. Für das „Forum Belgique“ wurde der Geltungsbereich des Bebau- ungsplans in vier Teilbereiche gegliedert. An vier Stellwänden hatten die Teil - nehmerinnen und Teilnehmer die Möglichkeit, sich teilraumspezifisch über die Inhalte und geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans zu informieren, Lob und Kritik zu äußern und schlussendlich Fragen oder Alternativvorschläge zu formulieren. Moderiert wurde das „Forum Belgique“ durch das Büro plan-lokal aus Dortmund. Inhaltliche Rückfragen wurden durch Anne Luise Müller, Leiterin des Stadtplanungsamtes sowie Frau Zlonicky und Herrn Klaube, ebenfalls Mit- arbeiter des Stadtplanungsamtes, beantwortet. Ergänzend wurden im Rahmen der Veranstaltung ordnungsrechtliche Anmerkungen erfasst. Das vorliegende Protokoll dokumentiert die Anregungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Es endet mit einem Zwischenfazit, welches ein abschließendes Stimmungsbild der Veranstaltung zeichnet. Die Frist zur Eingabe schriftlicher Stellungnahmen endet am 14. März 2018. 6 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 7 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2 Forum Belgique 2.1 Teilbereich Brüsseler Platz Lob • - Kritik • Probleme nachts: lautstarker Kneipentourismus von Nord nach Süd • Gastronomie bei WB4 auf EG begrenzen Frage/Anmerkung • Funktioniert Getränkeverkauf im Einzelhandel? (Anmerkung: Rückfrage hinsichtlich des Einzelhandels, der Kaffee oder Kaltgetränke verkauft, um für Kunden attraktiver zu sein.) • Keine Überplanung von Kiosk! (Brüsseler Str. / Ecke Maastrichter Str.) • Bestandsschutz Wohnung EG (Brüsseler Str. 55) • Gastronomie „de.lite“ (Moltkestr. 74) soll Bestandsschutz haben 8 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 9 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2.2 Teilbereich Nord Lob • Gastronomie „Zum goldenen Schuss“ ist super! • Die Bar „Frieda“ ist einzigartig im Viertel und muss unbedingt erhalten blei - ben! • „Frieda“ muss bleiben! • Gastronomie „Gottes grüne Wiese“ ist super! Kritik • Bismarckstr. (WB4): Kritik an unzulässiger Wohnnutzung im EG • „Frieda“ gehört nicht in dieses Wohngebiet! Ein Ausbau muss verhindert werden. Frage/Anregung • Außengastronomie Genehmigungslage? • Prüfen, ob es für Brüsseler Str. (WB4) mehr Einschränkungen geben kann • Prüfen, ob es für Antwerpener Str. mehr Einschränkungen geben kann • Galerie Antwerpener Str. nicht umnutzen • Wird WB2 dem Charakter der Antwerpener Str. aufgrund der bereits vorhan- denen Nutzung gerechter als WA2? 10 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 11 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2.3 Teilbereich Ost Lob • Brüsseler Platz: Hier soll es so bleiben, wie es ist! (Pflanzen, Stadtökologie) • Brüsseler Platz: Spielplatz ist schön geworden • Viele kleine Läden sind toll und sollen bleiben • Lütticher Straße: „schöne“, angenehme Wohnsituation • Umgestaltung Maastrichter Straße • M20 (Maastrichter Str. 20): Die Gastronomie wird nicht von allen als störend empfunden, „Es sind nur 3 Tische“ • Maastrichter Str. / Ecke Brabanter Str.: hier wohnt man gut! Kritik • Aachener Straße: Lärm! • Maastrichter Straße: Stellplätze fallen für Außengastronomie weg • Brabanter Str. (WB4): Hier soll auch im EG gewohnt werden dürfen. • M20 (Maastrichter Str. 20): viel Lärm, Kneipe mit Außengastronomie zu viel Frage/Anregung • Warum reicht die Abgrenzung des Geltungsbereichs nicht weiter in den Sü- den? (Aachener Str.) • Flair des Viertels bewahren und/aber Konflikte reduzieren • Brabanter Str. (WB4): „Wer will denn hier wohnen?“ 12 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 13 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2.4 Teilbereich Süd Lob • - Kritik • Temporäre Veranstaltungen im Außenbereich (Lärm) • Gastronomie „de.lite“, bauordnerischer Schutz? (Moltkestr. 74) • Hauptnutzung im hinteren Bereich (Küche, Theke) (Brüsseler Str. 54, Bel - gischer Hof) Frage/Anregung • Moltkestr. 99: Popup-Store: temporäre Veranstaltungen; Was ist zulässig?; Was ist nicht zulässig?; Ist temporäre Außenbestuhlung möglich? • Gewerbe- / Büronutzungen zulässig bzw. Zulässigkeit kommunizieren (WA1) • Brüsseler Str. 54, Belgischer Hof: Bauantrag Überdachung zum / als Lärm- schutz?! • Brüsseler Str. 54, Belgischer Hof: erweiterter Bestandsschutz (vgl. Brüsse - ler Platz 9) 14 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 15 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2.5 Ordnungsrechtliche Anmerkungen • Beschwerde (Lärm, Müll) Bar „BARRACUDA“ • Vermüllung, Vandalismus, Urinieren • Lärm / Reinigungspflicht (Ecke Bismarckstr. / Antwerpener Str. / Moltkestr.) • Brüsseler Platz: Urinieren / evtl. Beleuchtung • Aachener Str. Vermüllung, Vandalismus, Urinieren • Bereich um Christuskirche an der Herwarthstr.: Lärm & Müll durch „Vorglü - her“ in Autos • Falschparker Brabanter Str. • Brüsseler Str.: fehlende Fahrradnadeln 16 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 3 Zwischenfazit Der Bestandsschutz, das heißt der Schutz der unterschiedlichen Nutzungen im Quartier, erreichte in den Diskussionen an den einzelnen Ständen einen hohen Stellenwert. Dieser Grundtenor spiegelt sich in Aussagen zum Erhalt verschie- dener gastronomischer Einrichtungen oder Einzelhandelsgeschäfte wie auch in der Sicherung des Wohnens in den von Gastronomie dominierten Lagen. Trotz vielfältiger Nutzungskonflikte gilt es, die urbane Mischung im Quartier zu erhalten. Aus der Sicht anwesender Einzelhändler wurde dargelegt, dass der Schutz der Handelsnutzung Entwicklungsmöglichkeiten braucht, um sich an veränderte Marktsituationen oder Kundenwünsche anpassen zu können. In diesem Kon - text wurde z.B. das Anbieten von Getränken in Textilgeschäften genannt. Im Rahmen der Diskussion wurde die Bestandsentwicklung als Strategie gesehen, das Quartier in seiner Lebendigkeit zu erhalten. Um Bestandsentwicklung und Bestandsschutz als Zielfelder zu harmonisieren, müssen Entwicklungskorridore in Form von Regelwerken geschaffen werden. Der in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan kann hierbei das zentrale In- strument sein. Bei der Diskussion der Darstellungsdetails des Bebauungsplans wurde ange - regt, die Detailschärfe z.B. bei Innenhöfen zu erhöhen, bzw. zu präzisieren, um den unterschiedlichen Einzelsituationen gerecht werden zu können. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Leben im Belgischen Vier - tel Licht und Schatten bietet. Die Gesamtsituation wird durchweg als positiv bewertet. Das Quartier mit seiner Eigenart, seinen vielfältigen Angeboten und seiner Lebendigkeit wird sehr geschätzt. Die Lärmbelastung, vor allem in den Nachtstunden, ist aus der Sicht mehrerer Teilnehmer in einigen Straßen hinge- gen sehr störend. Die intensive Diskussion des Bebauungsplans und seiner einzelnen Festset - zungen verdeutlichte, wie wichtig allen Teilnehmern die Suche nach geeigneten Regelungen ist, die Qualität der Lebenssituation im Belgischen Viertel zu erhal- ten, bestehende Konfliktsituationen zu entschärfen bzw. neue zu vermeiden. Der zusammenfassenden Feststellung, dass der zur Diskussion gestellte Be - bauungsplan hierzu allem Anschein nach das geeignete Instrument ist, wurde allgemein zugestimmt.
Anlage 5 Städtebauliches Planungskonzept
1460 Zeichen
WB1 WB1 WB1 WB1 WB1 WB1 WB1 WB1WB3 WB4WB3 WB4 WB2 WB2 WB2 WB3 WB3 WB2WB2 WA1 WA1WA1WA1 WA1WA1 WA2WA2 WA2 WA2 -Spielplatz- )OlFKHIU*HPHLQEHGDUI-Kirche- WB4 WB3 WB3WB3 WB2 WB4WB4 WB3 WB4WB4 Bebauungsplan Nr. 65454/05UHFKWVNUlIWLJVHLWEHUZLHJHQG:%*HELHWPLWvergleichbarer horizontalerGliederung Allgemeines Wohngebiet Besonderes WohngebietWA 1WA 2WB 1WB 2WB 3WB 4 Immissionsschutz)OlFKHQPLW1XW]XQJVEHVFKUlQNXQJHQ]XP6FKXW]YRU/lUPLPPLVVLRQHQQXU1HEHQDQODJHQXQG(LQULFKWXQJHQYRQSODQXQJVUHFKWOLFK]XOlVVLJHQ6FKDQNund Speisewirtschaften%HUHLFKHRKQH(LQXQG$XVJlQJH]X6FKDQNXQGSpeisewirtschaften*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQGeltungsbereichesGrenze zwischen Baugebietskategorien undNutzungsarten hEHUSODQXQJHQ*HElXGHPLWEDXRUGQXQJVUHFKWOLFKHQ%HVWDQGVVFKXW] - Brabanter Str. 15 (Diskothek)%UVVHOHU6WU7ULQNKDOOH.LRVN/H.LRVN - Antwerpener Str. 53 (Gastronomie "Frieda Bar") - Bismarckstr. 53 (Trinkhalle/Kiosk "Top Kiosk")*HElXGHPLWHUZHLWHUWHQ%HVWDQGVVFKXW]QDFK$EV%DX192/WWLFKHU6WU*DVWURQRPLH/WWLFKHU5HVWDXUDQW%UVVHOHU3ODW]*DVWURQRPLH%LVPDUFNVWU0XVLNJDVWVWlWWH%DUUDFXGD9HUNHKUVIOlFKHQ|IIHQWOLFKH6WUDHQXQG3OlW]H 6FKXW]YRQ9RUJlUWHQ 10200 50 Meter 6WlGWHEDXOLFKHV3ODQXQJVNRQ]HSW"Belgisches Viertel"LQ.|OQ1HXVWDGW1RUGStand: 31.07.2018 Stadtplanungsamt (611/2) 6WlGWHEDXOLFKHV3ODQXQJVNRQ]HSW9RUJDEHQEHVFKOXVV%HOJLVFKHV9LHUWHOLQ.|OQ1HXVWDGW1RUG N Anlage 5
Anlage 4-1 Darstellung der Änderungen im städtebaulichen Planungskonzept
1672 Zeichen
WB1 WB1 WB1 WB1 WB1 WB1 WB1 WB1WB4 WB4 WB4 WB4 WB4 WB4 WB4 WB4 WB3 WB3 WB3 WB3 WB3 WB2 WB2 WA1 WA1 WA1 WA1 WA1 WA1 WA2 WA2 WA2 WA2 -Spielplatz- Fläche für Gemeinbedarf -Kirche- WB4 Bebauungsplan Nr. 65454/05 (rechtskräftig seit 16.11.2011) überwiegend WB-Gebiet mit vergleichbarer horizontaler Gliederung Allgemeines Wohngebiet Besonderes Wohngebiet WA 1 WA 2 WB 1 WB 2 WB 3 WB 4 Immissionsschutz Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor Lärmimmissionen: nur Nebenanlagen und Ein- richtungen von planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften gemäß textlicher Regelung Nr. 11a Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten zu Schank- und Speisewirtschaften gemäß textlicher Regelung Nr. 11b Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Grenze zwischen Baugebietskategorien und Nutzungsarten Überplanungen Betriebe mit bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz Verkehrsflächen öffentliche Straßen und Plätze 10 200 50 Meter Stadtplanungsamt (611/2) Städtebauliches Planungskonzept "Belgisches Viertel" in Köln-Neustadt/Nord Stand: 07.09.2017 M 1 : Städtebauliches Planungskonzept (Änderungen) "Belgisches Viertel" in Köln-Neustadt/Nord N Änderungen gegenüber dem Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in "rot" ausgeführt - Brabanter Str. 15 (Diskothek "Pan Tau Club") - Brüsseler Str. 70 (Trinkhalle/Kiosk "Le Kiosk") - Antwerpener Str. 53 (Gastronomie "Frieda Bar") - Bismarckstr. 53 (Trinkhalle/Kiosk "Top Kiosk") Betriebe mit erweiterten Bestandsschutz nach §1 Abs. 10 BauNVO - Lütticher Str. 12 (Gastronomie "Lütticher Restaurant") - Brüsseler Platz 9 (Gastronomie "Hallmackenreuther") - Bismarckstr. 44 (Musikgaststätte "Barracuda") Anlage 4.1
Anlage 2-1 Niederschrift-Abendveranstaltung 27-02-2018
13209 Zeichen
/ 2
A N L A G E 2.1
611-2Klau2530-2018
Die Oberbürgermeisterin 13.03.2018
Stadtplanungsamt Frau Kalka
61, 61/1 Tel. 0221 221-22827
Stadthaus Willy-Brandt-Platz 2 Fax 0221 221-22450
50679 Köln
N I E D E R S C H R I F T
über die Bürgerinformationsveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbete i-
ligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
Arbeitstitel: "Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord"
Veranstaltungsort: Königin-Luise-Schule
Pädagogisches Zentrum
Albertusstraße 19a,
50672 Köln
Termin: 27.02.2018
Beginn: 19:00 Uhr
Ende: 21:00 Uhr
Besucher: ca. 80 Bürgerinnen und Bürger
Teilnehmer/innen: Vorsitzender:
Herr Hupke, Bezirksbürgermeister Innenstadt
Verwaltung:
Frau Müller, Stadtplanungsamt (ab 20 Uhr)
Frau Zlonicky, Stadtplanungsamt
Herr Klaube, Stadtplanungsamt
Frau Groß, Stadtplanungsamt
Herr Janke, Amt für öffentliche Ordnung
Herr Schlünz, Amt für öffentliche Ordnung
Herr Scholle, Firma plan-lokal, Dortmund
Niederschrift:
Frau Kalka, Stadtplanungsamt
Herr Hupke begrüßte die anwesenden Bürgerinnen und Bürger und stellte das Podium vor. Er
erläuterte den Ablauf der Veranstaltung und wies darauf hin, dass diese Veranstaltung tontech-
nisch aufgezeichnet wird.
Frau Zlonicky gab, in Form einer PowerPoint-Präsentation, eine fachliche Einführung in das The-
ma Bebauungsplanverfahren mit den Themen: Vorgeschichte zum Belgischen Viertel, Ablauf des
Bebauungsplanverfahrens, Planungskonzept und Überplanung von Nutzungen.
Frau Zlonicky erläuterte den Ablauf des Abends, stellte den Entwurf der Bauleitplanung vor und
veranschaulichte das Planungskonzept der Bebauungsplanaufstellung für das Belgische Viertel.
- 2 -
/ 3
Sie ging auf die besondere Situation im Belgischen Viertel ein, die verschiedene Nutzungsansprü-
che auf engem Raum vorsieht, da hier Kneipen, Läden, eine Markthalle und viele Besucher und
Besucherinnen des Viertels zu berücksichtigen sind. Der Bebauungsplan wäre eine Grundlage für
eine zukünftige Nutzung. Die Zielsetzung, die gemeinsam mit den politischen Gremien auf den
Weg gebracht werden soll, sei es, eine ausgewogene Nutzungsstruktur zu entwickeln, um eine
Lösung anzubieten, mit der alle Seiten leben könnten.
Dann stellte sie das Bebauungsplanverfahren im Besonderen vor. Nach der frühzeitigen Beteili-
gung, die noch bis zum 14.03.2018 genutzt werden kann, erfolgt ein Vorgabenbeschluss, in der die
Politik das weitere Vorgehen festlegt. Auch danach haben die Bürger und Bürgerinnen wieder Zeit
zur Stellungnahme. Im letzten Schritt muss dann der Rat der Stadt Köln über den Bebauungsplan
entscheiden.
Planungsgrundlage ist der Flächennutzungsplan der Stadt Köln von 1984. Das Konzept dieses
Bebauungsplans sieht vor, dass es sich nur um einen einfachen Bebauungsplan handelt, d.h. es
gehe hier in erster Linie nur um die Art der baulichen Nutzung. Ausgehend von der Bestandsauf-
nahme wird das Plangebiet in 6 Nutzungskategorien dargestellt, die sich von allgemeinen Wohn-
gebiet WA mit ausschließlich Wohnen bis zum besonderen Wohngebiet WB mit der Nutzung von
Wohnen, Gastronomie, Imbissen, Einzelhandel und Kiosken unterscheiden. Frau Zlonicky stellte
alle Bereiche anhand der Zeichnung zum städtebaulichen Planungskonzept vor.
Zur Frage, ob vorhandene Nutzungen jetzt überplant werden müssen, sagt Frau Zlonicky, dass
keine vorhandene Nutzung aufgegeben oder verlagert werden muss.
Lediglich 6 Gastronomiebetriebe werden überplant, davon stehen drei Betriebe unter bauord-
nungsrechtlichem Bestandsschutz, d.h. solange keine baulichen (baugenehmigungspflichtigen)
Veränderungen eintreten, bleibt alles, wie es ist. Drei andere Betriebe stehen unter planungsrecht-
lichem Bestandsschutz, d. h. bestimmte Veränderungen sind möglich. Eine Verschlechterung für
das Wohnumfeld darf damit aber nicht verbunden sein.
Frau Zlonicky schlug vor, alle weiteren Einwände, Vorschläge und Fragen direkt an den Stellwän-
den zu stellen, denn die weiteren Schritte des Verfahrens bestehen aus der Prüfung aller Bürger-
meldungen, die bis zum 14.03.2018 eingehen und der Aktualisierung der Planung. Hierzu werden
noch ein Verkehrslärmgutachten und ein Gewerbelärmgutachten in Auftrag gegeben. Das Ergeb-
nis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird dem Stadtentwicklungsausschuss vorgelegt, der dann ent-
scheidet, mit welchen Vorgaben der Bebauungsplan-Entwurf ausgearbeitet werden sollen.
Eine Bürgerin fragte, warum nicht alle Innenhöfe in lila dargestellt werden? Frau Zlonicky antwor-
tete, dass nur bei großen Nutzungskonflikten Bereiche als Flächen mit Nutzungsbeschränkungen
zum Schutz vor Lärmimmissionen ausgewiesen werden sollen.
Ein Bürger fragte nach der Festlegung der Höhe der Gebäude. Frau Zlonicky antwortete, dass es
hier nur um die Art der Nutzung geht, alles andere regelt der § 34 des Baugesetzbuchs.
Herr Scholle erläuterte das weitere Vorgehen. In einem informellen Teil, genannt "Forum Bel-
gique", wurde das Planungskonzept in die Teilbereiche "Brüsseler Platz", "Teilbereich Nord", "Teil-
bereich Ost" und "Teilbereich Süd" unterteilt und entsprechend auf 4 Stellwänden präsentiert. Au-
ßerdem gab es für ordnungsrechtliche Fragen eine 5. Stellwand, an der das Ordnungsamt, vertre-
ten durch die Herren Janke und Schlünz, Rede und Antwort standen.
Die Bürger und Bürgerinnen konnten eine oder mehrere Tafeln ihrer Wahl aufzusuchen und ihre
Meinungen und Einwände äußern, die anhand farbiger Karten schriftlich festgehalten wurden.
Diese informelle Arbeitsweise soll Diskussionen intensivieren und zum Meinungsaustausch ani-
mieren, um ein differenziertes und kleinteiliges Meinungsbild erhalten zu können. Je ein/e Mitarbei-
ter/in aus dem Team von Herrn Scholle koordinierte den Meinungsaustausch an jeder Stellwand.
Für fachliche Fragen standen Frau Zlonicky und Herr Klaube aus dem Stadtplanungsamt zur Ver-
fügung. Als Ausblick wurde erwähnt, dass es nach dem informellen Teil noch einmal die Möglich-
keit für schriftliche Stellungnahmen besteht und dafür entsprechende Zettel und Stifte bereit liegen.
- 3 -
/ 4
Um 19:40 Uhr startete das "Forum Belgique". Die Bürgerinnen und Bürger verteilten sich an den
Stellwänden.
Um 20:20 Uhr war der Informations- und Meinungsaustausch beendet und die Ergebnisse konnten
an den jeweiligen Stellwänden vorgestellt werden:
Stelltafel Brüsseler Platz:
Viele Beiträge befassten sich mit dem Bestandsschutz. Das betraf sowohl die Wohnnut-
zung, insbesondere im Erdgeschoss, als auch die vorhandene Gastronomie oder die Kios-
ke.
Der zweite Punkt thematisierte die Bestandsentwicklung, z. B. um welches Nutzungskon-
zept es sich handelt, wenn man den Einzelhandel etwas moderner machen und neben Tex-
tilien auch Getränke anbieten will. Ist man dann schon ein Café oder noch ein Einzelhan-
delsunternehmen? Diese Frage ging direkt an das Ordnungsamt: Herr Schlünz antwor-
tet, dass es, immer wenn man ein Getränk öffnet und in ein Glas schüttet, es sich um einen
Ausschank handelt und man eine Nutzungsänderung beantragen muss. Frau Zlonicky wirft
ein, dass sich diese Frage auf künftige Mischkonzepte bezieht, die durchaus spannend
sein können. Herr Scholle sagt, dass dieses Problem heute noch nicht in allen Facetten
lösbar ist.
Stelltafel Nord:
Hier wird die geplante Ausweisung als WB4 kritisiert. Dazu wurde angeregt, diese Nut-
zungsform für die Antwerpener Str., für die Brüsseler Str. und auch für die Bismarckstr.
noch mal zu überprüfen, ob nicht auch eine niedrigere Priorisierung unterhalb von WB4
denkbar wäre.
Außerdem gab es Anmerkungen zu Einzelnutzungen:
Eine Galerie an der Antwerpener Str., die sich im WA2 Bereich befindet, sollte dort bleiben
dürfen.
Wie die Genehmigung für die Barracuda-Bar ist, denn hier gäbe es Probleme mit einer Au-
ßengastronomie, die sich negativ auf den Gehweg auswirkt.
Die Bebauung an der südlichen Antwerpener Str. wurde als WA2 ausgewiesen, ob man
dort nicht mehr Nutzungen zulässt, nicht nur Wohnen und Gastronomie.
Und die Bar Frieda sei für die einen eine Störstelle im Quartier und für die anderen ein
ganz zentraler Anlaufpunkt der ganz bewusst zur Nutzungsmischung beiträgt.
Stelltafel Süd:
Zunächst einmal wurde der Hinweis vorgebracht, dass heutige Nutzungen, die im vorlie-
genden Entwurf als nicht zulässig ausgewiesen sind, sich vorläufig nicht ändern werden.
Dann ging es um die Frage der Pop-Up-Stores im Bereich WB1, also Ladeneinheiten die
temporär vermietet werden können, z.B. erst mal an eine Buchhandlung und zeitweise
auch als Eisdiele. Dazu sagt Frau Zlonicky, dass eine Eisdiele als Schank- und Speisewirt-
schaft an dieser Stelle unzulässig ist.
Gastronomienutzung "Belgischer Hof" im WB4 und im rückwärtigen Bereich die violette
Färbung? Der Betreiber merkt an, dass genau in diesem rückwärtigen Bereich seine
Hauptnutzung liege, mit Küche und Theke. Frau Zlonicky sagt, dass dieser Hinweis in die
Bestandsaufnahme mit aufgenommen wird, da nicht alle Hinterhöfe besucht werden konn-
ten.
Stelltafel Ost:
Hier gab es überwiegend positive Stimmen, insbesondere von den Anwohnern in dem Be-
reich Mastrichter Str. und Lütticher Str., die gerne in diesem Bereich wohnen. Es gibt je-
doch unterschiedliche Wahrnehmungen über Lärm. Das wird deutlich am Beispiel Maas-
trichter Str. 20, einer Außengastronomie mit 3 Tischen. Diese wird von vielen Bürgern kri-
tisch gesehen und als ein erhöhter Lärmpegel wahrgenommen, während andere das als
ein willkommenes zusätzliches Angebot im Viertel betrachten.
- 4 -
/ 5
Positiv wurde erwähnt, dass die Maastrichter Str. umgestaltet wurde, negativ, dass die
Stellplätze für die Außengastronomie weggefallen sind, weil der Parkdruck grundsätzlich
hoch ist.
Frage: Warum soll das Recht auf Wohnen im Erdgeschoss entzogen werden (WB4 -
Bereich)? Auch hier gab es Für und Wider-Stimmen.
Anmerkung einer Bewohnerin aus der Lütticher Str. Es ist ja nicht nur spannend, was nörd-
lich dieses Planausschnittes an Lärmemissionen passiert, sondern auch, was von der
Aachener Str. kommt, weil die Bewohner, die im südlichen Teil der Lütticher Str. wohnen,
von der Lärmbelastung Aachener Str. betroffen sind.
Warum wurde der Bereich an der Aachener Str. für diesen Bebauungsplan ausgenommen?
Frau Zlonicky antwortete, die Herausforderung des Belgischen Viertels wäre schon groß
genug. Die Anregung zur Aachener Str. wird in eine künftige Arbeitsgruppe eingehen.
Stelltafel von 32:
An dieser Tafel ging es hauptsächlich um die Nutzungen im Innenbereich des belgischen Viertels,
es gab Einzelanfragen zu Gastronomiebetrieben und zur Nutzung für Pop-up-Geschäfte. Mit die-
sen Fragen wird sich das Ordnungsamt weiter befassen.
Herr Scholle dankte für die Zusammenfassungen und zeigt für die anschließende Diskussion die
Leitlinien auf, einmal ist es der Bestandsschutz und zum anderen die Bestandsentwicklung auch
mit dem Schutz der Nutzer.
Sein Fazit: Der Bebauungsplan will Planungssicherheit geben und soll damit eine verlässliche Si-
tuation für alle Beteiligten schaffen. Die Ziele für den Entwurf des Bebauungsplans wurden nicht in
Zweifel gezogen.
Um 20:40 Uhr folgte die Fortsetzung des formellen Teils. Frau Zlonicky machte noch mal auf die
Möglichkeit aufmerksam, dass sich jeder schriftlich einbringen kann.
Frau Zlonicky hielt fest, dass alle Kärtchen, die auf den Stellwänden befestigt wurden, gut lesbar
und verständlich seien. Eine entsprechende Dokumentation von Herrn Scholle und seinem Team
könne mit in das Verfahren übernommen werden.
Herr Hupke gab Frau Müller das Wort.
Frau Müller merkt an, dass das Stadtplanungsamt von der Politik beauftragt wurde, ein Regelwerk
zu gestalten, dass für alle transparent ist und an das man sich halten kann. Die Anregungen der
Bürger und Bürgerinnen wären sehr interessant, denn Sie seien diejenigen, die 24 Stunden vor Ort
sind und einen anderen Einblick auf die Situation hätten. Darum sei es hilfreich alle Anregungen
mitzunehmen, um den vorliegenden Entwurf noch zu schärfen und anzupassen. Auch sei sie der
Auffassung, dass man sich noch mal mit dem Thema "Wohnen im Erdgeschoss" befassen sollte.
Mögliche Konflikte sind aber auszuschließen. Es wäre nicht gut, wenn das Wohnen einen Konflikt
für andere auslösen würde, die dort mit ihren gewerblichen Nutzungen unter Bestandsschutz ste-
hen. Frau Müller stellt dar, dass ein sehr gut lesbares Konzept geschaffen wurde, an dem man
sich gut orientieren könne und das man als Grundlage nutzen kann, um es weiter zu schärfen. Sie
sei zuversichtlich, dass die Anregungen der Bürger und Bürgerinnen weiterhelfen und dass der
"Geist des Planes" nicht aufgegeben werden muss, denn es gilt ein Regelwerk zu erarbeiten, in
dem man sich wiederfindet und das jeder verstehen kann.
Herr Hupke fragte, ob noch weitere Anregungen oder Fragen bestünden? Da dies nicht der Fall
war, bedankte er sich bei allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen für ihr Kommen und beendete
die Veranstaltung um 21:00 Uhr.
- 5 -
gez. Kalka
Herr Hupke Frau Kalka
(Bezirksbürgermeister) (Schriftführerin)
Beschlussvorlage Ausschuss
9007 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 klau ma Vorlagen-Nummer 2530/2018 Freigabedatum 23.08.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Städtebauliches Planungskonzept Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord, Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hier: Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, für den Bereich des städtebaulichen Planungskonzeptes –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– gemäß der Anlage 5 ei- nen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung gemäß Anlage 3.1 zu berücksichtigen. Alternative: keine Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 17.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 2 Begründung: Anlass und Ziel der Planung Das Belgische Viertel hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Kölner Wohnge- biete, aber auch in ein angesagtes Szeneviertel entwickelt. Neben seiner Funktion als innerstädti- scher Wohnstandort weist das Belgische Viertel zudem eine vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten führten in den letzten Jahren dazu, dass insbesondere junge Menschen abends und auch bis spät in die Nacht den öffentli- chen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein nutzen. Diese Entwicklun- gen führten zu stärkeren Konflikten mit den Bewohnern. Es besteht zudem das Risiko einer Zurück- drängung der Wohnnutzung zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflächen beziehungsweise zu Gastronomiebetrieben. Ziel des sogenannten einfachen Bebauungsplans, der insbesondere Festsetzungen zur Art der bauli- chen Nutzung trifft, ist es folglich, eine solche städtebauliche Fehlentwicklung zu verhindern. Es sol- len einerseits die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die vorhandene Wohnnutzung zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln. Andererseits sollen die im Sinne der besonderen Eigenart gebietsprägenden sowie im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunkti- on stehenden gewerblichen Nutzungsstrukturen erhalten bleiben. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am 21.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am 27.02.2018 im Pädagogischen Zentrum (PZ) des Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innen- stadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 22 Stellungnah- men fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen. Weiterführung des Verfahrens Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und sollen nunmehr konkretisiert im Bebauungsplan-Entwurf durch eine Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in horizontaler und vertikaler Weise auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) pla- nungsrechtlich gesichert werden. Hierzu sollen insbesondere die Nutzungsarten Wohnen, Gastrono- mie und Einzelhandel in die Kategorien allgemein zulässig, nur ausnahmsweise zulässig und unzu- lässig gegliedert und je nach Nutzungsschwerpunkt beziehungsweise dem städtebaulichen Entwick- lungsziel miteinander kombiniert werden. Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird nunmehr im gesamten Plangebiet das Wohnen zumindest ausnahmsweise ab dem Erdgeschoss zulässig sein (siehe auch Anlage 4.2). Dies bedeutet einerseits für den östlichen Bereich des Brüsseler Platzes, die daran nördlich und süd- lich angrenzende Brüsseler Straße sowie die Maastrichter Straße und die daran südlich angrenzende Brabanter Straße die nur ausnahmsweise Zulässigkeit der Gastronomie. Im Vergleich zum städtebau- lichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden damit die Bereiche des WB 3/WB 4 nördlich der Lütticher Straße in Bereiche des WB 2 zurückgestuft (siehe auch Anlagen 4.1 und 4.2). Zudem soll durch den weiteren Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in be- stimmten Bereichen eine größere Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, um das Wohnen in diesem Bereich zu stärken. Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden damit Bereiche des WB 4 südlich der Lütticher Straße be- ziehungsweise nördlich der Antwerpener Straße teilweise in Bereiche des WB 3 zurückgestuft (siehe auch Anlagen 4.1 und 4.2). Zur Fortentwicklung des Wohnens wird ferner im Vergleich zum städte- baulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung festgesetzt, dass ab einem bestimmten Geschoss nur Wohnungen zulässig sind (siehe auch Anlage 4.2). In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, wird andererseits der Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzungen und insbesonde- 3 re Einzelhandel und Gastronomie gemäß den gesetzlich Vorgaben nach § 4a Abs. 1 BauNVO für ein WB-Gebiet vorgesehen. Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiter- entwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial durch deren Aus- schluss verhindert werden. Hierzu gehören unter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße, Genter Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes. Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres Störpotenzials für das Wohnen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von Trading-Down-Effekten im gesamten Plangebiet ausgeschlossen werden. Die im Plangebiet heute vorzufindenden Betriebe können mit dem Planungskonzept erhalten werden. Nach derzeitigem Stand der Prüfungen werden lediglich sieben Betriebe überplant. Davon erhalten vier Betriebe wegen ihres Störpotenzials nur bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz im Umfang der genehmigten Nutzung und drei Betriebe planungsrechtlichen Bestandsschutz mit geringen Möglich- keiten der Erweiterung, da sie mit dem Umfeld noch vereinbar sind. Es gilt dabei zwingend ein Ver- besserungsgebot beziehungsweise ein Verschlechterungsverbot einzuhalten. Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße (Südseite) insbesondere fol- gende Konkretisierungen des Planungskonzeptes zusätzlich vorgesehen: a) Festsetzung der Fläche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Bau- flucht als nicht überbaubare Grundstücksfläche. b) Ausschluss von Stellplätzen und Garagen auf den vorgenannten nicht überbaubaren Flächen. Hierzu wird ergänzend geprüft, ob die vorgenannten Flächen zusätzlich mit der Festsetzung zur Bin- dung und/oder zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen belegt werden können. Verwaltungsvorschlag Die Verwaltung schlägt vor, auf der Grundlage des geänderten städtebaulichen Planungskonzepts (Anlage 5) einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 3.1) zu berücksichtigen. Vorberatungen Beschlussfassung über das städtebauliche Planungskonzept und zur Durchführung der frühzeit i- gen Öffentlichkeitsbeteiligung (Vorlagen Nummer 2764/ 2017) BV 1 07.12.2017 TOP 5.4 Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung von SPD und Deine Freunde StEA 14.12.2017 TOP 8.1 einstimmig zugestimmt Anlagen 1 Übersichtsplan (Befangenheit) 2.1 Niederschrift über die Abendveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung am 27.02.2018 2.2 Dokumentation der Planungsdiskussion „Forum Belgique“ im Rahmen der Abendveranstaltung am 27.02.2018 3.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung 3.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB 4.1 Darstellung der Änderungen im städtebaulichen Planungskonzept 4.2 Darstellung der Änderungen in der Verteilung der Hauptnutzungen (Tabelle) 5 Städtebauliches Planungskonzept (Vorgabenbeschluss)
Anlage 3-2 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Behörden 180730
22792 Zeichen
1 Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen: 2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 21.02. bis zum 22.03.2017 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zusammenfassend in Kurzform jeweils fortlaufend nummeriert aufgelistet. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. Bezirksregierung Köln 1.1 Dezernat 35.4 Denkmalschutz Keine Bedenken. Bundes- oder Landesdenkmäler sind nicht betroffen. Kenntnisnahme -/- 1.2 Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 2. Bezirksregierung Düsseldorf 2.1 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweit en Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da im Plangebiet nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Kenntnisnahme Ein Hinweis über die zukünftig notwendige Beteiligung des KBD wird in den Planentwurf aufgenommen. A N L A G E 3.2 611-2Klau2530-2018 2 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht u nerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. 3. Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) Grundsätzlich ordnet die IHK ein innerstädtisches Quartier wie das Belgische Viertel als gemischten Raum ein, in dem die verschiedenen Nutzung gleichberechtigt nebeneinander existieren. Unbestritten sind die Störungen, die durch die Party -Aktivitäten an warmen Abenden vom Brüsseler Platz ausgehen. Unbestritten sind auch Etablissements, die zu einer Steigerung der Kriminalität beitragen, der sich ausweitende Drogenhandel und auch die Störu ngen, die durch Besucher von Schank - und Speisewirtschaften entstehen, die zum Rauchen ins Freie gehen müssen. Nach Einschätzung der IHK sind dies alles Störungen und Konflikte, die durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht gelöst werden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher Sanktionen bedürfen. Zur Besta ndserhebung im Erläuterungstext wird angemerkt , dass es keine Zunahme des Publikums auf dem Brüsseler Patz gegeben hat (siehe Beschlussvorlage Stadt Köln 3766/2015, S eite 5). Auch die Anz ahl der Kioske hat sich entgegen der Ausführungen des Erläuterungstextes nicht erhöht, sondern von sechs im Jahr 2008 auf fünf im Jahr 2014 (siehe Beschlussvorlage Stadt Köln 2920/2015, Anlage 6) reduziert. Dienstleistungsunternehmen: Von den Festsetzunge n des Bebauungsplanes seien diese Unternehmen nicht betroffen. Es w ürde davon ausgegangen , teilweise Ziel und Zweck der Planung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung für das Belgische Viertel sicherzustellen. Der Bebauungsplan soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten. Relevante Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und Plätze haben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung der Baugrundstücke und sind deshalb in der Abwägung der Planungsinhalte zu berücksichtigen, auch wenn ordnungspolitische Zielsetzungen oder polizeiliche Sanktionen unabhängig vom Bebauungsplan weiter zu verfolgen sind. Ebenfalls relevant ist, dass das Plangebiet sowohl im Norden als auch im Süden an Nahversorgungsbereiche grenzt, die insbesondere für das Belgische Viertel die Versorgung der Wohnbevölkerung mit Dingen des täglichen Bedarfs umfänglich gewährleisten. Zur Vorbereitung der planerischen Entscheidungen wurden die Bestandsnutzungen erfasst. Diese werden im weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird. Zur Bewertung der städtebaulichen Stellungnahme im Hinblick auf die Planungskonzeption wird ausgeführt: Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsrechtlichen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes (Gebietscharakter) geprägt wird. Die besondere Eigenart dieser Bereiche besteht einmal in der vorhandenen Mischung von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) und sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie sowie sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den 3 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung dass diese ohne Einschränkungen weiter wirtschaften können. Die vertikale Gliederung ab dem 1. Obergeschoss der verschiedenen Baugebiete findet Zustimmung. Einzelhandel: Im Baugebiet WA 1 sollen „Läden" ausgeschlossen werden. Sowohl die Kartierung der Stadt Köln als auch die der IHK Köln ergeben, dass sich in diesem Bereich keine der für das Viertel typischen individuellen Mode -, Design - und Kreativläden befinden. Es wird davon ausgegangen , dass Einzelhandelsunternehmen in diesem Baugebiet nicht betroffen sind. In den übrigen Baugebieten sollte die besondere Struktur, mit der die Stadt auch tour istisch wirbt, erhalten bleiben. In den Baugebieten WA 2 sowie WB 1 bis WB 3 des Bebauungsplanes sollen „Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kiosk)“ nicht zulässig sein. Die IHK zählt fünf Kioske im Bebauungsplangebiet und zwei weitere außerhalb. Die Bedeutung im Rahmen der Beschaffung von alkoholischen Getränken von Kiosken ist bekannt. Nur w ürden bauleitplanerische Schritte keinen kurzfristigen Erfolg bringen. Die Unternehmen genieße n zu Recht Bestandschutz, den sie ausschöpfen können. Nicht zu vergessen ist auch die Nahversorgungsfunktion, die Kioske oft übernehmen. Neben dem Vollsortimenter in der Brüsseler Straße verfügt das Belgische Viertel über keinen weiteren Nahversorger. Dami t sei die Nahversorgungsfunktion, vor allem mit Blick auf den Wunsch, Wohnen zu stärken, unzureichend. Es würde eine Ungleichbehandlung der oben genannten Kioske bestehen gegenüber den außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Kiosken Aachener Straße 66 und Antwerpener Straße 31 sowie denen i m WB 4 zulässigen Kiosken. Erdgeschossbereichen), worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist; zum anderen beruht sie darauf, dass ein Überwiegen und Fortentwickeln des Wohnens gewollt ist, wodurch sich das Gebiet vom Mischgebiet unterscheidet. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festsetzung des besonderen Wohngebietes (WB) für weite Bereiche des Plangebietes. Die Ausweisung des WA-Gebietes im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. Bei der Festsetzung eines WB-Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden städtebaulichen Planungskonzept wurde unter diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen beispielsweise Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden zulässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Entscheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Trennung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgeleitet. Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorgenannte besondere Eigenart des WB-Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Einzelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nutzungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. Nach diesen Vorbemerkungen werden im Ergebnis für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des Planungskonzeptes vorgegeben: Im WB 2 ist Wohnen bereits im Erdgeschoss zulässig. 4 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Gastronomie: Zwischen dem attraktiven Einkaufsstandort „Belgisches Viertel“ und den zahlreichen individuellen Einkehrmöglichkeiten würde eine große Synergie bestehen. Im Baugebiet WA 1 sollen Schank- und Speisewirtschaften nicht zulässig sein. Sowohl die Kartierung der Stadt Köln als auch die der IHK Köln ergeben, dass sich in diesem Bereich, bis auf eine Ausnahme (welches in den Genuss einer Ausnahmereglung kommt) keine derartigen Unte rnehmen befinden. Für dieses Baugebiet wird davon ausgegangen, dass es keine betroffenen Unternehmen gibt. Im Baugebiet WA 2 sollen Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig sein, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen. Diese Festsetzung wird kritisch gesehen. Die Gastronomie des Viertels sei auch auf Gäste von außerhalb angewiesen. Zudem wird die Schwierigkeit gesehen, dieses Kriterium zu quantifizieren. Auch den Ausschluss von Trinkhallen und Imbissen wir d kritisch gesehen. Nicht alle diese Unternehmen können für die Versorgung des Partypublikums verantwortlich gemacht werden. Zudem seien Konzepte von Gastronomieunternehmen auch fließend (wo hört ein Speiselokal auf und wo beginnt ein Imbiss?). Die Ungleichbehandlung der Unternehmensgruppe Trinkhallen und Imbissen innerhalb des Plangebietes wäre nicht nachvollziehbar. Im WB 1 sollen Schank- und Speisewirtschafen ausgeschlossen werden. Auch hier decken sich die Erkenntnisse aus der Kartierung von Stadt Köln und IHK Köln. Es gibt keine betroffenen Unternehmen. Im WB 2 (Maastrichter Straße und südlicher Brüsseler Platz) s ollen Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zulässig sein. Nach der Kartierung gibt es jedoch zwei gastronomische Betriebe, die betroffen sind und somit auf den Bestandsschutz reduziert würden. In dieser zentralen und städtischen Lage wir d dies seitens der IHK Köln als unverhältnismäßig angesehen (zumal es sich um die Verlängerung der Ehrenstraße im weitesten Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 ist Wohnen im Erdgeschoss ausnahmsweise zulässig. Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 können somit die im Erdgeschoss zunächst überplanten und auf den bauordnungsrechtlichen Bestandschutz zurückgedrängten Wohnungen nunmehr auch den planungsrechtlichen Schutz genießen. Bei neu beantragten Erdgeschoss-Wohnungen im WB 3 beziehungsweise im WB 4 muss jedoch die Verträglichkeit mit dem Umfeld im Einzelfall durch den Antragsteller nachgewiesen werden. Zu 2. Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gegenüber dem heutigen baurechtlichen Zulässigkeitsmaßstab aufgehoben, erheblich eingeschränkt oder auf dem gegenwärtigen Stand belassen. Die Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmten Einzelhandelsbetrieben (Kiosken) trägt der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung. Folglich sollen die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, wird der Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie gegenüber dem baurechtlichen Istzustand (vor Einleitung dieses Verfahrens) grundsätzlich nicht verändert. Gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten, wie in den genannten Nahversorgungsbereichen, sind jedoch mit der Festsetzung 5 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Sinne handelt). Die Erdgeschosse sind geprägt durch Ladenlokale. Wohnen soll in den Erdgeschossen ausgeschlossen werden, was aufgrund der hohen Passantenfrequenz sinnvoll sei. In WB 4 sollen Kioske, Trinkhallen und Imbisse zulässig sein. Vergnügungsstätten: Dem flächendeckenden Ausschluss von Vergnügungsstätten wird gefolgt. Der damit verbundene Trading -Down-Effekt ist für Einzelhandels-, Dienstleistungsunternehmen und Gastronomie im Belgischen Viertel nicht zuträglich und würde den unverwechselbaren Charakter dieses Kreativquartiers gefährden. Kritisch wird die unterschiedliche Anwendung des Bestandsschutzes gesehen. Die gastronomischen Betriebe an der Lütticher Straße 12 (WA 1) und am Brüsseler Platz 9 (WA 2), sowie die Musikgaststätte Bismarckstraße 44 (WB 4) genießen einen erweiterten Bestandschutz. Wohingegen bei gastronomischen Betrieben wie in der Antwerpener Straße 53 (WA 2) und Brabanter Straße 15 auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz verwiesen wird. Auch die Ungleichbehandlung der Kioske (WA 1, WA 2, WB 1, WB 2, WB 3 im Vergleich zu m WB 4 und den außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden) sowie der Trinkhallen und Imbisse würden kritisch gesehen. Bei der Argumentation würde die sachliche Begründung aus dem Städtebau heraus fehlen, so dass Bedenken bezüglich des städtebaulichen Planungskonzepts bestehen. des WB 3 beziehungsweise WB 4 nicht verbunden, so dass diese Bereiche auch nicht als Erweiterungen dieser Nahversorgungsbereiche interpretiert werden können, denn die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere in den Obergeschossen, bleibt auch in diesen Bereichen gegeben. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird grundsätzlich festgehalten. Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1 BauNVO und unter der Vermeidung von Störungen angrenzender WA-Gebiete wurden die vorgenannten WB- Bereiche einer Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis werden für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des Planungskonzeptes vorgegeben: Das WB 4 an der Brabanter Straße nördlich der Lütticher Straße wird in ein WB 2 und südliche der Lütticher Straße bis einschließlich Haus Nr. 6 in ein WB 3 abgeändert. Das WB 4 an der Brüsseler Straße südlich der Lütticher Straße wird bis einschließlich Haus Nr. 54 beziehungsweise bis Haus Nr. 51 in ein WB 3 abgeändert. Das WB 4 an der Brüsseler Straße nördlich der Antwerpener Straße wird von Haus Nr. 90 bis einschließlich Haus Nr. 100 beziehungsweise von den Gebäuden Antwerpener Straße 38 bis einschließlich Brüsseler Straße 79 in ein WB 3 abgeändert. Das WB 4 an der Bismarckstraße wird von Haus Nr. 46 bis einschließlich Haus Nr. 74 beziehungsweise von Haus Nr. 39a bis einschließlich Haus Nr. 53 in ein WB 3 abgeändert. Das WB 4 für das Gebäude Antwerpener Straße 63 wird in ein WB 3 abgeändert. Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße nördlich der Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert. 6 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße unmittelbar nördlich des Brüsseler Platzes wird in ein WB 2 abgeändert. Durch die vorgenannten Änderungen wird einerseits die Zulässigkeit von Kiosken sowie von Imbissen/Trinkhallen weiter eingeschränkt. Die Zulässigkeit dieser Betriebe wird somit in die Randbereiche des Plangebietes, die unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" grenzen, zurückgedrängt. Der Kiosk Bismarckstraße 53 wird damit zusätzlich überplant und auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt. Andererseits werden die Nutzungsregelungen des WB 2 für die Maastrichter Straße insbesondere für die Brüsseler Straße in den Abschnitten nördlich und südlich des Brüsseler Platzes übernommen, wodurch Schank- und Speisewirtschaften nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Eine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand (Status quo) dieser Betriebe hinaus ist somit nicht mehr möglich. Die vorhandenen Betriebe werden aber bau- und planungsrechtlich gesichert. Zum Erreichen und Sichern des planerischen Ansatzes zur Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere aus der Festsetzung des WB-Gebiets, werden für den Bebauungsplan-Entwurf ferner folgende Konkretisierungen des Planungskonzeptes vorgegeben: Für das WA 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. Für das WA 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. Für das WB 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. Für das WB 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. Für das WB 3 und WB 4 sind oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. 7 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4. Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) 4.1 Amt für Denkmalpflege im Rheinland Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege betroffen, weil sich im Plangebiet zahlreiche Denkmäler nach den §§ 3 und 2 DSchG NRW befinden. Dabei han delt es sich um mehrgeschossige Wohn - und Geschäftshäuser, deren Erdgeschosse meist heute noch als Ladenlokale genutzt werden, während sich in den Obergeschossen Wohnungen oder Büros befinden. Angeregt wird, die Baudenkmäler sowie die erhaltenswerte Bausubstanz im Plan gemäß § 2 PlanZV und Nr. 14 der Anlage zur PlanZV mit einem D oder einem E nachrichtlich zu kennzeichnen. Im Text sind die Denkmäler ausreichend zu würdigen. Da es sich im vorliegenden Fall um Objekte derselben Baugattung und Zeitstel lung handelt, scheint auch eine summarische Würdigung angemessen. Kenntnisnahme Mit dem Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt, wird die Übernahme der rechtsverbindlichen Baudenkmäler sowie der erhaltenswerten Bausubstanz in den Bebauungsplan-Entwurf geprüft. 4.2 Immobilienmanagement Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 5. Eisenbahn-Bundesamt Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 6. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Region West Grundsätzlich bestehen keine Bedenken b ezüglich der Bauleitplanung. Wir weisen aber darauf hin, dass Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form seitens des Antragstellers, Bauherren, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen sind. Insbesondere sind Immissio nen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und derglei chen, die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Kenntnisnahme -/- 8 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bun desimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), die durch den Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (Schallschutz) sind von der Gemeinde oder den einzelnen Bau herren auf eigene Kosten vorzusehen und vorzunehmen. 7. Polizeipräsidium, Köln 7.1 Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 7.2 Kriminalprävention / Opferschutz Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen unter Berücksichtigung der Technischen und Städtebaulichen Kriminalprävention keine Bedenken. Es wird auf das kostenlose Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Auss tattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hingewiesen. Es wird angeregt, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungsplan aufzunehmen. Dieser könnte wi e folgt formuliert sein: „Städtebauliche - und technische Kriminalprävention: Wohngebäude und Garagen( -anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de Ja Ein Hinweis zur städtebaulichen - und technischen Kriminalprävention wird in den Planentwurf aufgenommen. 9 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sowie 0221-229-8655 oder 0221-229-8008.“ 8. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 9. Stadtwerke Köln GmbH 9.1 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Seitens der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wird gebeten, bei der Festsetzung der Gebietskategorien zu beachten, dass die in der Aachener Straße verkehrenden Stadtbahnlinien Erschütterungen und Lärm verursachen. Es müssen somit ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen getroffen werden. Diese obliegen nicht der KVB. Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen der Bewohner können nicht akzeptiert werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass es künftig zur Verlegung der sich in der Moltkestraße befindlichen Stadtbahngleise in die die Aachener Straße kommen kann. Die Verlegung der Trasse ist ein Bestandteil des Masterplans und wird im Rahmen der derzeit seitens der Stadt Köln und der KVB durchgeführten Unters uchung zur Ertüchtigung der Ost -West- Achse geprüft. Kenntnisnahme -/- 10. Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR 10.1 Wasserwirtschaftliche Planungen Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 Verkehr - Dezernat 53 Immissionsschutz Handwerkskammer zu Köln Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln Erzbistum Köln 10 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG
Anlage 3-1 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Öffentlichkeit 180730
98471 Zeichen
1
Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens
–Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen:
1. Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch eine Abendveranstaltung am
27.02.2018 durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich an den Bezirksbürgermeister des
Stadtbezirkes Innenstadt gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme
verspätet eingegangen.
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend wird in Übereinstimmung
mit der laufenden Nummerierung die Berücksichtigung mit Begründung dargestellt. Die verspätet eingegangene Stellungnahme wird mit der
laufenden Nummer 23 entsprechend inhaltlich dokumentiert und bewertet.
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
1.
Das Gebiet innerhalb des Rechtecks zwischen Brabanter
Straße, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße und Genter
Straße sollte in die Planung einbezogen werden.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt
Für den in der Stellungnahme angesprochenen Baublock
wurde bereits ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt, das
mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes 65454/05 –
Arbeitstitel: "Genter Straße"– am 16.11.2011 endete.
Der genannte Bebauungsplan setzt insbesondere eine Fläche
für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ und
ein besonders Wohngebiet (WB) nach § 4a
Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Neben den
Festsetzungen zur planungsrechtlichen Steuerung des Maßes
der baulichen Entwicklung des Blockinnenbereichs, enthält der
Bebauungsplan Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung.
Im festgesetzten WB-Gebiet werden danach
Vergnügungsstätten ausgeschlossen sowie die Entwicklung
von Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben gesteuert.
Im Einzelnen wurde festgesetzt:
1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig (WB 1 bis WB 3).
2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des
A N L A G E 3.1
611-2Klau2530-2018
2
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbereiches sind
unzulässig (WB 1 bis WB 3).
3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße und im
Blockinnenbereich sind Schank- und Speisewirtschaften
sowie Läden und andere Verkaufsstellen, die
überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum
Verzehr anbieten, unzulässig (WB 2 und WB 3). An der
Antwerpener Straße (nur Blockrandbebauung) sind die
vorgenannten Nutzungen zulässig (WB 1).
4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a
Abs. 3 BauNVO (Einrichtungen der Verwaltung,
kerngebietstypische Vergnügungsstätten und
Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
und somit unzulässig (WB 1 bis WB 3).
Die vorgenannten Festsetzungen zur Einschränkung von
Vergnügungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften sowie
bestimmten Einzelhandelsbetrieben stimmen überein mit der
Zielsetzung des vorliegenden Planungskonzeptes „Belgisches
Viertel“. So entspricht diesbezüglich das WB 1 im
Bebauungsplan „Genter Straße“ dem WB 4 im
Planungskonzept „Belgisches Viertel“. Die Übereinstimmung
gilt in gleicher Weise auch für das WB 2/WB 3 im
Bebauungsplan „Genter Straße“ mit dem WB 1 im
Planungskonzept „Belgisches Viertel“.
Wegen der Vergleichbarkeit der städtebaulichen Situation und
Ziele sowie der Nutzungsregelungen in beiden Planbereichen,
kann für den Baublock „Genter Straße“ ein erneutes
Planungserfordernis nach § 1 Absatz 3 BauGB nicht
festgestellt werden, so dass eine Einbeziehung dieses
Baublocks in die Planung ausscheidet.
2.
1. Im Bebauungsplan sei teilweise das Erdgeschoss
ausschließlich zur gewerblichen Nutzung ausgewiesen. Primär
sollten Erdgeschosse aber zum Wohnen ausgewiesen werden
und in zweiter Linie ausnahmsweise zur gewerblichen Nutzung.
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Zu 1. Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im
planungsrechtlichen Sinne eine besondere Eigenart auf, die
insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes
(Gebietscharakter) geprägt wird. Die besondere Eigenart
3
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
2. Der folgende Satz sollte aus den Erläuterungen auf Seite 7
gestrichen werden:
„In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen
Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße"
angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für
gewerbliche Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und
Gastronomie vorgesehen.“
Bereits jetzt seien auf der Venloer und Aachener Straße
zahlreiche Gewerbebetriebe, insbesondere Schank- und
Speisewirtschaften (Kneipen) und Kioske vorhanden, die
ausweichend zum Brüsseler Platz, vor allem an den
Wochenenden, stark frequentiert wären, was zu erheblichen
Einschränkungen führt (Müll, Glasscherben, Erbrochenes,
Drogen, Gewalttaten). Hervorzuheben sei hierbei vor allem die
Ecke Venloer Straße/Spichernstraße am Eingang zum
Stadtgarten. Hinzukommen während der Adventszeit die
zahlreichen Besucher des Stadtgarten-Weihnachtsmarktes.
Darüber hinaus würde an Wochenenden und Feiertagen der
Besucherstrom der Ringe in die Randbereiche des Belgischen
Viertels schwappen, was insbesondere zu erhöhtem
Verkehrsaufkommen (teils mit aggressiver Parkplatzsuche) und
zum Konsum von Alkohol (sogenanntes Vorglühen in den PKW)
führen würde. Damit verbunden seien Ruhestörungen und die
oben schon erwähnten erheblichen Einschränkungen für die
Anwohner.
3. Schank- und Speisewirtschaften mit genehmigter
Außengastronomie sollten verpflichtet werden, die dafür
genehmigten Flächen auf den Bürgersteigen farblich zu
kennzeichnen (siehe Hamburg und andere Stadtteile in Köln).
Durch die "wilde" Außengastronomie sind Fußgänger häufig
gezwungen, vom Bürgersteig auf die Straße in den fließenden
Verkehr auszuweichen, um diese Gaststätten zu passieren.
Als Beispiele hierzu seien die Kneipen "Barracuda-Bar"
(Bismarckstraße) und "Monkeys Cocktail Culture" (Venloer
dieser Bereiche besteht einmal in der vorhandenen Mischung
von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) und
sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie sowie
sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den
Erdgeschossbereichen), worin der Unterschied zum
allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist; zum anderen beruht sie
darauf, dass ein Überwiegen und Fortentwickeln des
Wohnens gewollt ist, wodurch sich das Gebiet vom
Mischgebiet unterscheidet. Aus diesen Gründen erfolgt im
Bebauungsplan die Festsetzung des besonderen
Wohngebietes (WB) für weite Bereiche des Plangebietes. Die
Ausweisung des WA-Gebietes im restlichen Plangebiet folgt
dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende
innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern.
Bei der Festsetzung eines WB-Gebietes sind auch die
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen,
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion
der Bauleitplanung. Im vorliegenden städtebaulichen
Planungskonzept wurde unter diesem Aspekt einschränkend
für die Bereiche, in denen beispielsweise Schank- und
Speisewirtschaften sowie Läden zulässig sein sollen,
festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss
zulässig sind. Diese planerische Entscheidung wurde aus dem
Grundsatz der räumlichen Trennung sich gegenseitig
beeinträchtigender Nutzungen abgeleitet.
Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann
Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und
Gewerbe bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne
grundsätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass
durch die vorgenannte besondere Eigenart des WB-Gebietes
(Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar
ist, wenn im Einzelfall sich grundsätzlich gegenseitig
beeinträchtigende Nutzungen gleichwohl ausnahmsweise
nebeneinander zuglassen werden können.
4
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Straße) genannt.
4. Werbeaufsteller auf den Bürgersteigen sollten verboten
werden, da diese schon jetzt die Bürgersteige um mindestens
30 % verengen (vor allem im Bereich der Venloer Straße) was
dazu führe, dass Fußgänger auf die bürgersteigbegleitenden
Radwege ausweichen müssten und es dadurch zu gefährlichen
Situationen/Kollisionen mit den Fahrradfahrern käme.
5. Es sollten mehr Müllbehältern aufgestellt werden.
6. Im öffentlichen Raum sollten sogenannte Fahrradleichen
entfernt und mehr sogenannte Fahrradnadeln installiert werden.
7. Bei den sogenannten Pop-Up-Stores sollten keinesfalls,
auch nicht ausnahmsweise, Schank- und Speisewirtschaften
zulässig sein. Mittlerweile gäbe es einen Barber-Shop (mit Café,
auch auf dem Bürgersteig) oder ein Record-Store-Café
(ebenfalls mit Außengastronomie auf dem Bürgersteig), beide
Brüsseler Straße 90/92. An dieser Stelle hätte es vorher keine
Gastronomie gegeben.
In diesem Zusammenhang sei es unverständlich, wie eine
weitere Schank- und Speisewirtschaft ("Ice Cream United") im
Haus Brüsseler Straße 71 genehmigt werden konnte. Hat diese
Gastronomie eine Genehmigung für eine Außenbewirtung?
Zuvor war an dieser Stelle ein "normaler" Kiosk, der nie durch
Belästigungen des Umfeldes aufgefallen sei.
Es sollte vermehrt beachtet und gefördert werden, dass es
Gewerbeansiedlungen gibt, die dem täglichen Bedarf dienen:
beispielsweise Schlosser, Schreiner, Elektriker, Schneidereien,
Uhrmacher, Installateure, Polsterer, Schreibwaren und Metzger.
Diese und andere Gewerbetreibende des "alltäglichen Bedarfs"
würden komplett aus dem Viertel verdrängt.
Nach diesen Vorbemerkungen werden im Ergebnis für den
Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des
Planungskonzeptes vorgegeben:
a) Im WB 2 ist Wohnen bereits im Erdgeschoss zulässig.
b) Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 ist Wohnen im
Erdgeschoss ausnahmsweise zulässig.
Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 können somit die im
Erdgeschoss zunächst überplanten und auf den
bauordnungsrechtlichen Bestandschutz zurückgedrängten
Wohnungen nunmehr auch den planungsrechtlichen Schutz
genießen. Bei neu beantragten Erdgeschoss-Wohnungen im
WB 3 beziehungsweise im WB 4 muss jedoch die
Verträglichkeit mit dem Umfeld im Einzelfall durch den
Antragsteller nachgewiesen werden.
Zu 2. Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das
Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder
beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere
Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte
Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gegenüber dem heutigen
baurechtlichen Zulässigkeitsmaßstab aufgehoben, erheblich
eingeschränkt oder auf dem gegenwärtigen Stand belassen.
Die Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit von Schank-
und Speisewirtschaften sowie bestimmten
Einzelhandelsbetrieben (Kiosken) trägt der vorhandenen
städtebaulichen Struktur Rechnung. Folglich sollen die
Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil geschützt und
weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden
Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden.
In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen
Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße"
angrenzen, wird der Entwicklungsspielraum für gewerbliche
5
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie
gegenüber dem baurechtlichen Istzustand (vor Einleitung
dieses Verfahrens) grundsätzlich nicht verändert. Gewerbliche
Entwicklungsmöglichkeiten, wie in den genannten
Nahversorgungsbereichen, sind jedoch mit der Festsetzung
des WB 3 beziehungsweise WB 4 nicht verbunden, so dass
diese Bereiche auch nicht als Erweiterungen dieser
Nahversorgungsbereiche interpretiert werden können, denn
die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung,
insbesondere in den Obergeschossen, bleibt auch in diesen
Bereichen gegeben.
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und
planungsrechtlichen Ansätzen wird grundsätzlich
festgehalten.
Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung
und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1
BauNVO und unter der Vermeidung von Störungen
angrenzender WA-Gebiete wurden die vorgenannten WB-
Bereiche einer Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis werden
für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen
des Planungskonzeptes vorgegeben:
a) Das WB 4 an der Brabanter Straße nördlich der
Lütticher Straße wird in ein WB 2 und südliche der
Lütticher Straße bis einschließlich Haus Nr. 6 in ein
WB 3 abgeändert.
b) Das WB 4 an der Brüsseler Straße südlich der
Lütticher Straße wird bis einschließlich Haus Nr. 54
beziehungsweise bis Haus Nr. 51 in ein WB 3
abgeändert.
c) Das WB 4 an der Brüsseler Straße nördlich der
Antwerpener Straße wird von Haus Nr. 90 bis
einschließlich Haus Nr. 100 beziehungsweise von den
Gebäuden Antwerpener Straße 38 bis einschließlich
Brüsseler Straße 79 in ein WB 3 abgeändert.
d) Das WB 4 an der Bismarckstraße wird von Haus Nr.
46 bis einschließlich Haus Nr. 74 beziehungsweise
6
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
von Haus Nr. 39a bis einschließlich Haus Nr. 53 in ein
WB 3 abgeändert.
e) Das WB 4 für das Gebäude Antwerpener Straße 63
wird in ein WB 3 abgeändert.
f) Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße nördlich
der Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert.
g) Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße
unmittelbar nördlich des Brüsseler Platzes wird in ein
WB 2 abgeändert.
Durch die vorgenannten Änderungen wird einerseits die
Zulässigkeit von Kiosken sowie von Imbissen/Trinkhallen
weiter eingeschränkt. Die Zulässigkeit dieser Betriebe wird
somit in die Randbereiche des Plangebietes, die unmittelbar
an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und
"Aachener Straße" grenzen, zurückgedrängt. Der Kiosk
Bismarckstraße 53 wird damit zusätzlich überplant und auf
den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt.
Andererseits werden die Nutzungsregelungen des WB 2 für
die Maastrichter Straße insbesondere für die Brüsseler Straße
in den Abschnitten nördlich und südlich des Brüsseler Platzes
übernommen, wodurch Schank- und Speisewirtschaften nur
noch ausnahmsweise zulässig sind. Eine quantitative und
qualitative Zunahme über den Bestand (Status quo) dieser
Betriebe hinaus ist somit nicht mehr möglich. Die vorhandenen
Betriebe werden aber bau- und planungsrechtlich gesichert.
Zum Erreichen und Sichern des planerischen Ansatzes zur
Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere aus der
Festsetzung des WB-Gebiets, werden für den
Bebauungsplan-Entwurf ferner folgende Konkretisierungen
des Planungskonzeptes vorgegeben:
a) Für das WA 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur
Wohnungen zulässig.
b) Für das WA 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses
nur Wohnungen zulässig.
c) Für das WB 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur
Wohnungen zulässig.
7
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
d) Für das WB 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses
nur Wohnungen zulässig.
e) Für das WB 3 und WB 4 sind oberhalb des 2.
Obergeschosses nur Wohnungen zulässig.
Die darüber hinaus gehenden Anregungen, die das
Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan nicht
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen
vorsieht. In den angesprochenen Fällen gilt vorrangig das
Ordnungsrecht.
Zu 3. Die Anregungen zur Außengastronomie betreffen die
Sondernutzung von öffentlichen Flächen, die im Bereich der
Stadt Köln durch die diesbezügliche Sondernutzungssatzung
geregelt ist. Soweit auf Antrag eine Erlaubnis erteilt wird, die
Maßgabe bestimmt, dass die Fläche kenntlich gemacht
werden muss. Die soll beispielsweise im Bereich der
Parkierungsflächen durch Eckmarkierungen in gelber Farbe
erfolgen. Im Bebauungsplan kann diese Anregung nicht
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine
Ermächtigungsgrundlagen für eine entsprechende
Festsetzung vorsieht.
Zu 4. bis 6. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen
vorsieht.
Die Fachverwaltung wird allerdings die Anregungen prüfen
und gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen.
Zu 7. Der Begriff beziehungsweise die Betriebsform des „Pop-
Up-Stores“ ist kein Begriff aus dem Bauplanungsrecht und
somit nicht gesetzlich normiert. Allgemein werden Pop-Up-
Stores kurzfristig und provisorisch als Einzelhandelsgeschäft
eingerichtet und meist vorübergehend in leerstehenden
Geschäftsräumen betrieben. Das Warenangebot entspricht
8
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
meist dem einer Boutique, kann aber auch einem
Lagerverkauf ähneln.
Ein Pop-Up-Store ist regelmäßig als Einzelhandelsnutzung
bauordnungs- beziehungsweise bauplanungsrechtlich
einzuordnen und bedarf deshalb auch der Genehmigung.
Um das Angebot in Bezug auf die Verkaufsfläche zu erweitern
und um eine höhere Kundenfrequenz zu erzeugen, integrieren
Einzelhändler in Einzelfällen fremde Sortimente oder
gastronomische Angebote in ihr Hauptsortiment. Sind
beispielsweise in einem Baugebiet Schank- und
Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe zulässig, sind
grundsätzlich Mehrfachangebote genehmigungsfähig. Anders
liegt der Fall, wenn beispielsweise in einem Baugebiet
Schank- und Speisewirtschaften einerseits ausgeschlossen
und Einzelhandelsbetriebe andererseits zulässig sind, denn
dann kommt es insbesondere darauf an, in welchem
Verhältnis die beantragten Nutzungen zueinander stehen.
Wäre demnach die zulässige Einzelhandelsnutzung als
prägend für die Nutzung einzuordnen, könnte ein deutlich
untergeordnetes und nur ergänzendes gastronomisches
Angebot im Wege einer Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB
beantragt und gegebenenfalls auch zulässig sein. Maßgeblich
sind hierbei die konkreten Umstände des Einzelfalls, die
insbesondere den Grundzügen der Planung kritisch
gegenüber zu stellen sind.
Die Anregung, die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31
Absatz 2 BauGB von vornherein im Bebauungsplan
auszuzuschließen, kann nicht berücksichtigt werden, da das
Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für
eine entsprechende Festsetzung vorsieht.
Die Eisdiele im Gebäude Brüsseler Straße steht im Übrigen
mit den Zielen des Bebauungsplanes in Übereinstimmung,
denn nur Kioske und Imbisse/Trinkhallen sollen in diesem
Bereich wegen des größeren Konfliktpotenzials gegenüber
9
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Schank- und Speisewirtschaften stärker zurückgedrängt
werden. Für die genannte Eisdiele wurde eine
Außengastronomie genehmigt.
Im Übrigen kann mit einem Bebauungsplan keine direkte
Wirtschaftsförderung zugunsten einzelner Branchen oder
Betriebe erfolgen, denn nach den bauplanungsrechtlichen
Vorgaben, insbesondere der BauNVO mit den dort definierten
Baugebietstypen, kann im Bebauungsplan lediglich ein
Angebot unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten festgesetzt
werden.
3.
1. Angemerkt wird, dass eine Veranstaltung, wie die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann ein objektives Bild abgeben
könne, wenn auch die zufriedenen Anwohner vorab informiert
worden wären.
2. Kioske würden eine sehr große Lebensqualität bedeuten,
weil man gut abends oder am Wochenende noch viele Dinge
einkaufen kann. Außerdem würde mit einer Schließung der
Kioske ein großer Teil des Veedel-Charakters verloren gehen
sowie die Existenzen der liebenswerten, alteingesessenen
Betreiber zerstört werden. Gerade etwa das Biermuseum in der
Antwerpener Straße ist ein unaufgeregter Kiosk, vor dem sich
keine Menschentrauben bilden. Wenn die Kioske geschlossen
werden, würden sich die Partytouristen ihre alkoholischen
Getränke in einem der an jeder Straßenecke gelegenen
Lebensmittelmärkte holen und damit durch die Straßen ziehen.
So aber würde es nicht die großen Ketten, sondern die kleinen
Kioskbetreiber treffen.
3. Der Brüsseler Platz hätte übrigens besonders für die
Anwohner tagsüber große Qualitäten. Man kann auf dem (zu
diesem Zeitpunkt) nicht überlaufenen Platz entspannt in der
Sonne seinen Kaffee vom Kiosk trinken, man trifft Nachbarn und
andere Bekannte in einem öffentlich, für alle frei zugänglichen
Raum. Außerdem muss man anmerken, dass das abendliche
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt
Zu 1. Im Vorfeld zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat
die Stadt Köln im Rahmen ihres Internetangebotes auf den
Stand des Verfahrens „Belgisches Viertel“ hingewiesen. So
wurde eine entsprechende Pressemitteilung der Stadt Köln am
25.10.2017 veröffentlicht, in der auch auf die Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 09.11.2017 hingewiesen
wurde, in der über die Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie über das städtebauliche
Planungskonzept entschieden wurde. Über das im Internet
öffentlich zugängliche „Ratsinformationssystem“ der Stadt
Köln konnten somit seit dem 25.10.2017 alle interessierten
Bürgerinnen und Bürger einerseits die politischen Beratungen
und Beschlussfassungen zum Belgischen Viertel verfolgen
und andererseits bereits auf alle für die
Öffentlichkeitsbeteiligung inhaltlich relevanten Unterlagen
„online“ zugreifen. Diese Möglichkeit der mehrmonatigen und
umfassenden Vorabinformation geht weit über den
vorgegebenen gesetzlichen Rahmen des Baugesetzbuches
(BauGB) bezüglich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
hinaus.
Im Übrigen informiert die Stadt Köln mindestens eine Woche
vor dem Beginn der angesprochenen Beteiligung die
Öffentlichkeit über Ort und Zeitpunkt dieser Veranstaltung im
Amtsblatt und auf ihrer Internetseite sowie in der
10
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Party-Publikum im Belgischen Viertel im Gegensatz zu den
Personen, die den Ring für diese Zwecke frequentieren, deutlich
entspannter und bei weitem nicht so aggressiv sei.
Tagespresse.
Die Erfahrung aus vielen bauleitplanerischen Verfahren zeigt,
dass Anwohnerinnen und Anwohner eines Plangebietes, die
mit der Planung einverstanden sind, die im BauGB
vorgesehenen Beteiligungsangebote kaum nutzen, nur um
ihre Zufriedenheit zu äußern. Auf die ausgeprägte Passivität
zufriedener Bürgerinnen und Bürger hat die Stadt Köln keinen
Einfluss.
Zu 2. Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen
Viertel musste auch die Funktion der Kioskbetriebe kritisch
hinterfragt werden, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren
im Plangebiet rückläufig ist. Neben der Versorgung der
Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen Bedarf sorgen sie
aber zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen
alkoholischen Getränken bis spät in die Nacht. Gerade im
Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die
Betreiber von Kioskbetrieben von der bekannten Entwicklung
im Belgischen Viertel und tragen auf diese Weise ihrerseits zu
einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden
Nutzung des öffentlichen Raumes bis spät in die Nacht und
den frühen Morgen bei.
Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den
Betreiber eines Supermarktes sowie die Betreiberinnen und
Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler
Platzes – das heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die
Kirche St. Michael – in gemeinsamen Gesprächen
überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen
Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr zu beschränken. Alle
betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel
auch eingehalten, wie Kontrollen 2016 ergaben.
Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des
Belgischen Viertels als nächtliches Ausgehviertel nicht
wesentlich abnimmt und diese Tendenz auch weiter anhalten
wird. Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren
11
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Nutzungskonflikten mit den Bewohnern und einer
Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem
das Risiko einer Zurückdrängung der Wohnfunktion zugunsten
einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflächen
beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften. Vor
diesem Hintergrund wird an dem planerischen Ansatz
festgehalten, insbesondere Imbisse/Trinkhallen und Kioske
hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zukünftig in die Grenzbereiche
zu den nördlich und südlich zum Belgischen Viertel
bestehenden Nahversorgungsbereichen zurückzudrängen.
Bestehende Kioske genießen im Rahmen ihrer Genehmigung
Bestandsschutz, so dass sich die Verteilung der
Imbisse/Trinkhallen und Kioske im Sinne des Planungsziels
voraussichtlich erst mittel- bis langfristig verändern wird.
Zu 3. Der Brüsseler Platz und das Belgische Viertel sollen für
die Anwohnerinnen und Anwohner nicht nur tagsüber eine
besondere Qualität aufweisen, sondern insbesondere auch
nachts gesunde Wohnverhältnisse unter Berücksichtigung des
Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme vorweisen.
Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Belgischen
Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkoholkonsum und
Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche
Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten
tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis
spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als
Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein nutzen.
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der
Konflikt zwischen Anwohnern und nächtlichen Besuchern in
den letzten Jahren zu, da an warmen Tagen, Wochenenden,
vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von
Veranstaltungen wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom"
teils weit über 1 000 Besucher gezählt wurden, die sich bis in
die Nacht auf dem Platz aufhielten.
12
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Der Bebauungsplan für das Belgische Viertel soll mit seinen
Festsetzungen den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur
Verbesserung der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung
leisten.
4.
Seit 2013 würde es die Nahversorgungszentren Venloer Straße
und Aachener Straße geben. Diese beiden Versorgungszentren
sollten auch den Bedarf der Anwohner im Belgischen Viertel
decken und damit das hochwertige und besondere Wohngebiet
zwischen der Venloer Straße und der Aachener Straße als
„Wohnoase“ erhalten und schützen. 2013 hieß es: Die
Ausstattung der beiden Nahversorgungszentren würde deutlich
über dem Orientierungswert für Versorgungszentren dieser Art
liegen. Demnach hätte man keine weitere Gastronomie und
andere Betriebe genehmigen dürfen. In der Zeit von 2008 bis
2014 hätte sich jedoch die Anzahl der Betriebe von 34 auf 53
erhöht. Das bedeutet 50 % mehr in nur 7 Jahren.
Im Bebauungsplangebiet würde es mehr als genug
Gastronomie und Läden geben. Vorhanden wären 17
Restaurants, 8 Cafés, 3 Gasthäuser, 6 Bars, 4 Kioske, 1
Supermarkt, 24 Boutiquen, 57 Einzelhandelsgeschäfte, 13
Friseursalons, 5 Galerien usw. In einem Wohngebiet sollte man
nur WA 1, WA 2 und WB 1 und WB 2 zulassen. So wie man es
in dem Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ gemacht
hätte.
Im Belgischen Viertel würde es Lärm ab 6 Uhr morgens geben,
beispielsweise durch Anlieferungen und Straßenreinigung. Den
ganzen Tag über sowieso und abends würde es dann erst
richtig losgehen, teilweise bis 4 Uhr morgens. Es sollte oberstes
Gebot sein, die Wohnqualität in diesem schönen Viertel zu
schützen!
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2.
Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“
Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu laufende
Nummer 1.
Im Übrigen werden die Bestandsnutzungen erfasst und im
weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche
Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird.
5.
Nach dem Planungskonzept soll für das Grundstück Brüsseler
Straße 55 (WB 3) eine Wohnnutzung erst ab dem 1. OG
Der Stellungnahme
wird gefolgt
Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung
und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1
13
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
möglich sein. Dies sollte für das vorgenannte Grundstück nicht
gelten.
In dem Altbauteil dieses Grundstücks wird seit Anfang des 20.
Jahrhunderts die Erdgeschosseinheit als Wohnung genutzt. Die
Erdgeschosseinheit in dem zum Brüsseler Platz gelegenen
Neubauteil wird seit dem Wiederaufbau im Jahre 1956 als
Gaststätte genutzt.
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und unter der Vermeidung
von Störungen angrenzender WA-Gebiete wurde auch der
angesprochene Bereich der Brüsseler Straße einer
Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis wird somit folgende
Änderung des Planungskonzeptes vorgegeben:
Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße nördlich der
Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert.
Die geänderten Nutzungsregelungen des WB 2 für die
Maastrichter Straße werden auch für den vorgenannten
Abschnitt der Brüsseler Straße übernommen, wodurch
Schank- und Speisewirtschaften nur noch ausnahmsweise
zulässig sind. Eine quantitative und qualitative Zunahme über
den Bestand dieser Betriebe hinaus ist somit hier nicht mehr
möglich.
Bestehende Schank- und Speisewirtschaften, wie
beispielsweise im Gebäude Brüsseler Straße 55, genießen
durch die ausnahmsweise Zulässigkeit planungsrechtlichen
Bestandsschutz.
Hinsichtlich der Änderung für das WB 2 betreffend die
Sicherung der Wohnnutzung im Erdgeschoss siehe
Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1.
6.
Die Genter Straße würde bisher zu den absolut ruhigen
Wohnstraßen im Belgischen Viertel gehören. Es sei
verwunderlich, warum ausgerechnet diese Straße mit
besonders hohem Wohnanteil nicht wie die Lütticher Straße
oder die Neue Maastrichter Straße oder die Straßen rund um
den Brüsseler als allgemeines Wohngebiet nach § 4
Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeordnet würde.
Die Genter Straße sollte im Bebauungsplan als allgemeines
Wohngebiet Eingang finden. Ganz besonders wichtig sei in
diesem Fall auch der Schutz des Innenhofbereichs, um zu
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt
Der angesprochene Bereich entlang der Südseite der Genter
Straße sowie der Blockinnenbereich nördlich der Maastrichter
Straße beziehungsweise östlich der Brüsseler Straße werden
als WB 1 festgesetzt. Innerhalb des besonderen
Wohngebietes genießt in diese Nutzungskategorie das
Wohnen Priorität und folglich den höchsten Schutz. So sind
grundsätzlich alle Blockinnenbereiche in diesem Gebiet als
WB 1 festgesetzt.
Neben einem hohen Anteil an Wohnnutzung ist dieses Gebiet
südlich der Genter Straße vor allem geprägt durch
14
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
vermeiden, dass von der Maastrichter Straße und von der Seite
der Brüsseler Straße der institutionalisierte Ausgehlärm die
Genter Straße „von hinten" zerstört.
Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros,
Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzelhandel
(vorwiegend spezialisierter Fachhandel).
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe sind
nicht vorhanden. Um hier einer Etablierung dieser Nutzungen
vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu
stärken, sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske
aufgrund ihres Störpotenzials im WB 1 nicht zulässig.
Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die
besonders sensibel für Lärmimmissionen sind.
Auch die Nordseite der Genter Straße weist eine
vergleichbare Nutzungsstruktur auf, so dass in dem
Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ von 2011 für diesen
Bereich ein besonderes Wohngebiet mit dem Ausschluss von
Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und andere
Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder
Speisen zum Verzehr anbieten, festgesetzt wurde.
Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes an der
Genter Straße würde die besondere Eigenart des Gebietes
unberücksichtigt lassen, so dass eine entsprechende
Änderung des Planungskonzeptes städtebaulich nicht
gerechtfertigt ist.
7.
Die Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor
Lärmimmissionen (im Plan lila gekennzeichnet) würden nicht
ausreichen. Alle Blockinnenbereiche im Belgischen Viertel
sollten einen besonderen Schutz vor Lärmimmissionen
bekommen da es straßenseitig für die Menschen, die hier
wohnen, ohnehin meist schon laut zugehen würde. Deshalb
sollte die Regelung der lila gekennzeichneten Bereiche für alle
Innenhöfe gelten.
Im Innenbereich des Baublocks zwischen Maastrichter -,
Brüsseler, Genter und Brabanter Straße beispielsweise gäbe es
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt
Die angesprochenen Bereiche, in denen für rückwärtige
Grundstücksflächen Nutzungsbeschränkungen für Schank-
und Speisewirtschaften festgesetzt werden sollen (im
Planungskonzept lila eingefärbt), sind dadurch
gekennzeichnet, dass in den straßenseitigen
Gebäudebereichen Gastronomie allgemein oder
ausnahmsweise zulässig ist (WB 2 bis WB 4). Um dennoch für
die angrenzenden WB 1-Bereiche den Schutz vor
Lärmimmissionen zu gewährleisten, erfolgt diese Festsetzung.
Innerhalb des besonderen Wohngebietes genießt in der
15
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
ständig hohe gewerbliche Lärmimmissionen. Eine Firma würde
etwa einen Innenhof in der Maastrichter Straße 22 - 24 als
„Outdoor"-Werkstatt und Reinigungsstätte für ihre Objekte
nutzen, eine Werbeagentur im Gebäude Maastrichter Straße 38
würde ständig laute Partys im Hof (meist am Wochenende)
organisieren und eine Gaststätte im Gebäude Maastrichter
Straße 20 würde in den Räumen zum Innenhof sowie auf ihrer
Gartenterrasse Feste feiern. Allein die aufgezählten
gewerblichen Tätigkeiten und Partys würden in den genannten
Blockinnenbereich eine starke, teilweise unerträgliche
Lärmbelästigung für die Menschen in den fast 500 Wohnungen
des Karrees bringen (die privaten Partys auf den Balkonen von
Wohnungen finden auch noch statt).
Da zudem die Schlafräume der Anwohner hauptsächlich zu
diesem großen Innenbereich hin liegen und an der Straßenseite
ohnehin Feierlärm wäre, sei es absolut nötig für die Menschen,
wenigstens nach „hinten“ mehr Ruhe zu haben.
Nutzungskategorie des WB 1 das Wohnen Priorität und
folglich den höchsten Schutz. So sind beispielsweise Schank-
und Speisewirtschaften im WB 1 überhaupt nicht zulässig.
Hieraus folgt: Sind Bereiche straßenseitig oder im
Blockinneren als WB 1 festgesetzt, können die Bereich nicht
gleichzeitig mit der lilafarbenen Nutzungsbeschränkung für
Schank- und Speisewirtschaften belegt werden.
Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten Nutzung
wird durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das
Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft,
insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden).
8.
Für das Geschäftshaus Genter Straße 25 sollte ein allgemeines
Wohngebiet festgesetzt werden. Es würde verwundern, warum
die Genter Straße nicht wie die Lütticher Straße oder die Neue
Maastrichter Straße oder die Straßen am Brüsseler Platz in dem
eingeleiteten Bebauungsplanverfahren zum Belgischen Viertel
als allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) eingeordnet worden sei.
„Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollten
geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von
wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden",
so der Text der Planungsbroschüre der Stadt Köln zur
Beteiligung an der Bauleitplanung. Dieses sollte doch gerade für
die ruhige Genter Straße zutreffen. Bisher würde es hier weder
Gaststätten, Kioske oder Geschäfte mit Anliefer-
beziehungsweise Ladeverkehr geben.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt
Siehe Ausführungen laufende Nummer 6.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass reine
Geschäftshäuser in einem allgemeinen Wohngebiet (WA)
nach der BauNVO nicht zulässig wären.
16
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
9.
Unter dem Gesichtspunkt, die Wohnqualität im Belgischen
Viertel zu schützen, sollte das Planungskonzept wie folgt
geändert werden:
1. Erdgeschossnutzungen für Wohnen müssen im gesamten
Plangebiet weiterhin möglich sein. Keine WB 3 und WB 4
Ausweisungen und keine Einschränkungen für das Wohnen.
2. Alle Blockinnenbereiche sollen mit Nutzungsbeschränkungen
zum Schutz vor Lärmimmissionen ausgewiesen werden.
3. Schaffung und Ausweisung von mehr Ruhe- und Grünzonen.
4. Reduzierung von Veranstaltungen und Events, Auflagen für
Betriebe, Begrenzung der Außengastronomie und Überprüfung
der bestehenden Baugenehmigungen.
5. Auf Festsetzungen nach § 1 Absatz 10 BauNVO sollte
verzichtet werden.
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1.
und 2.
Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 7.
Zu 3. Das Belgische Viertel ist vollständig bebaut
beziehungsweise durch Verkehrsflächen beansprucht, so dass
über das bereits vorhandene Angebot an Ruhe- und
Grünzonen keine neuen Freiflächen geschaffen werden
können. Gerade durch den Brüsseler Platz besteht aber ein
besonderes Freiraumangebot im Belgischen Viertel. Der 2016
durchgeführte Workshop für diesen Platz zeigte im Ergebnis,
dass kein grundlegendes Änderungserfordernis besteht.
Zu 4. Die Anregungen können nicht berücksichtigt werden, da
das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen
für entsprechende Festsetzungen vorsieht. Soweit
Sondernutzungserlaubnisse angesprochen sind, erfolgen
diese nach der entsprechenden Sondernutzungssatzung der
Stadt Köln beziehungsweise den zu beachtenden Vorschriften
und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange.
Eine Überprüfung aller erteilten Baugenehmigungen ist im
Übrigen nicht geboten. Soweit im Einzelfall ein begründetes
Erfordernis besteht, werden allerdings auch Bauakten zur
Prüfung der Genehmigungslage herangezogen.
Zu 5. Als wichtige Voraussetzung für die bestandsorientierte
Planung entsprechend dem Planungsleitsatz des § 1 Absatz 6
Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung,
Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile) hat der
Gesetzgeber die Regelung nach § 1 Absatz 10 BauNVO
eingeführt. Danach kann für bestimmte vorhandene, mit der
Überplanung durch ein Baugebiet (hier WB-Gebiet) unzulässig
werdende Nutzungen festgesetzt werden, dass
Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen,
Erneuerungen dieser unzulässig bleibenden Nutzungen unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Damit soll diese
17
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Regelung in erster Linie zur Standortsicherung von nicht
gebietstypischen Gewerbebetrieben dienen. Es gilt dabei
zwingend ein Verbesserungsgebot beziehungsweise ein
Verschlechterungsverbot einzuhalten.
Ein Verzicht von vornherein auf Festsetzungen nach § 1
Absatz 10 BauNVO würde die besondere Eigenart des WB-
Gebietes unberücksichtigt lassen und zu einer nicht
sachgerechten Planung führen, so dass eine entsprechende
Änderung des Planungskonzeptes städtebaulich nicht
gerechtfertigt ist.
10.
Im Namen von 300 Sympathisanten (Anwohner vom und rund
um den Brüsseler Platz) wird folgende gemeinsame
Stellungnahme abgegeben:
Während zahlreiche gastronomische Betriebe und Clubs durch
starke Interessensverbände, aber auch durch politische
Beschlüsse finanziell hohe Unterstützung aus den
unterschiedlichsten städtischen Fachausschüssen wie
beispielsweise Wirtschaft und Kultur erhalten würden, kämpften
die Anwohner seit Jahren mit wechselnden Erfolgen gegen
zunehmend nächtlichen Lärm einiger gastronomischer Betriebe,
Clubs und der Besucher der Freiflächen. Besorgniserregend
seien die verstärkt auftretenden Drogengeschäfte.
Unter dem Gesichtspunkt, die Wohnqualität im Belgischen
Viertel zu schützen, sollte das Planungskonzept wie folgt
geändert werden:
1. Es sei nicht akzeptabel, dass ganze Bereiche als WB 4
ausgewiesen werden, obwohl dort zahlreiche Wohnungen im
Erdgeschoss seit Jahren genutzt würden. So lehnen wir WB 4
nach den vorgelegten Unterlagen für die ganze Bismarckstraße,
für die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener und Venloer
Straße und zwischen Aachener und Lütticher sowie die ganze
Antwerpener Straßenseite mit den geraden Hausnummern ab,
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1.
und 2. Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter
Straße“ Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu
laufende Nummer 1.
Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 6.
Zu 3. Die Anregungen zur Außengastronomie betreffen die
Sondernutzung von öffentlichen Flächen, die im Bereich der
Stadt Köln durch die diesbezügliche Sondernutzungssatzung
geregelt ist. Im Bebauungsplan können Nutzungszeiten einer
Außengastronomie bis 22.00 Uhr nicht geregelt werden, da
das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen
für eine entsprechende Festsetzung vorsieht.
Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten
Außengastronomie wird durch das Ordnungsamt
beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln
im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten
Anlässen (Beschwerden).
Zu 4. Auch die Innenbereiche der einzelnen Baublöcke
werden durch die geplanten Baugebietsfestsetzungen
überplant. Auch hier gilt: Die Einhaltung der Bestimmungen
einer genehmigten Nutzung wird durch das Ordnungsamt
18
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
denn dann würde man das Wohnen im Erdgeschoss in einem
bestehenden Wohngebiet untersagen. In der Antwerpener
Straße seien beispielsweise 13 Häuser mit Wohnungen im
Erdgeschoß vorhanden. In einem Wohngebiet sollte es nur WB
1 und WB 2 geben, so wie im Bebauungsplan Genter Straße
oder WA 1 und WA 2 wie am Brüsseler Platz.
Es sei nicht einzusehen, dass man die sogenannten
Nahversorgungszentren erweitert. Schließlich heißt es da
Nahversorgungszentrum Venloer Straße und nicht
Nahversorgungszentrum Venloer, Brüsseler und Antwerpener
Straße. Genauso heißt es Nahversorgungszentrum Aachener
Straße und nicht Nahversorgungszentrum Aachener, Brüsseler
und Brabanter Straße. Im Belgischen Viertel gibt es eine
ausreichende Anzahl von Versorgungsgeschäften,
beispielsweise die neu installierte Markthalle, weswegen man
nicht die sogenannten Versorgungszentren erweitern müsste.
2. Die Genter Straße sollte zudem in ihrer jetzigen Struktur als
Wohnstraße in den Bebauungsplan als Wohngebiet Eingang
finden.
3. Bei Einsicht in Baugenehmigungen sei der Betrieb der
Außengastronomie bis 22.00 Uhr genehmigt. Warum würden
dann Gastronomiebetriebe ihre Außengastronomie bis 24.00
Uhr offen halten?
4. In den letzten 10 Jahren seien im Belgischen Viertel zu viele
Betriebe genehmigt worden. Wenig berücksichtigt wurden in der
Vergangenheit auch die Innenhofbereiche, wo inzwischen nicht
nur Werbeagenturen nach Feierabend Partys organisieren, die
einen Lärmpegel wie die Feiernden auf der Straße erreichen.
Zudem würden Firmen die Hofbereiche auch als Werkstatt
nutzen.
5. Die Anwohner im Belgischen Viertel sehen im Brüsseler
Platz zumindest tagsüber die einzig erreichbare, wunderschöne
Ruhezone. In Unterlagen der Stadt Köln heißt es: Der Brüsseler
beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln
im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten
Anlässen (Beschwerden).
Zu 5. Die Funktion des Brüsseler Platzes als öffentliche
Platzfläche, Ruhezone und zur Naherholung der
Wohnbevölkerung wird durch den Bebauungsplan zum
Belgischen Viertel nicht verändert. Der vorhandene
Kinderspielplatz an der Südseite des Platzes wird
planungsrechtlich gesichert.
19
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Platz dient der Wohnbevölkerung als Naherholungsanlage.
11.
Der vorgestellte Entwurf des Bebauungsplanes sollte geändert
werden:
1. Nach dem Planungskonzept kommt die Nutzungskategorie
WB 4 einem Mischgebiet sehr nahe. In den Gebietskategorien
WB 2 bis WB 4 sollen nach dem Planungskonzept Wohnungen
im Erdgeschoss nicht zulässig sein. Im Einzelfall vorhandene
Wohnungen sollen zwar bauordnungsrechtlichen
Bestandsschutz genießen, langfristig betrachtet würde aber
sehr viel Wohnraum im Plangebiet dadurch dauerhaft vernichtet
werden. In der Antwerpener Straße wären 13 Häuser mit
Wohnungen im Erdgeschoss und in der Bismarckstraße 10
Häuser betroffen. Momentan würde es so aussehen, dass für
die eine Seite der Antwerpener Straße (Schulseite) WB 1 und
für die gegenüberliegende Seite WB 4 festgesetzt sei. Ist das
nicht widersinnig? Angesichts der Wohnraumknappheit in Köln,
sollte in dem neuen Bebauungsplan nur die Gebietskategorien
WA 1 und WA 2 sowie WB 1 und WB 2 festgelegt werden.
2. Die Genter Straße, die eine der ruhigsten Wohnstraßen im
Viertel ist, sollte unbedingt als Allgemeines Wohngebiet (WA 1
oder WA 2) kategorisiert werden.
3. In zahlreichen Vorder- und Hinterhäusern des Pangebietes
seien Gewerbebetriebe, Geschäfte und Gaststätten, sehr viele
Büros, einige Werkstätten, Galerien, Sozialeinrichtungen und
ähnliches vorhanden. Diese interessante Nutzungsmischung sei
bisher nicht störend. Deshalb sollten vor allem die
Blockinnenbereiche zugunsten der Wohnbevölkerung geschützt
werden. Weitere Shoppingzonen, noch mehr
Außengastronomie, laute Gewerbebetriebe, generell Nutzungen
mit Störpotenzial sollten in den Innenhöfen verhindert werden.
Die Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor
Lärmimmissionen (im Plan lila gekennzeichnet) reichen nicht
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1.
Im Übrigen werden die Bestandsnutzungen erfasst und im
weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche
Bestand an Wohnungen im Erdgeschoss in das Verfahren
eingestellt wird.
Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“
Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu laufende
Nummer 1.
Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 6.
Zu 3. Siehe Ausführungen laufende Nummer 7.
Zu 4. Siehe Ausführungen laufende Nummer 9. zu Punkt 3.
und laufende Nummer 2. zu Punkt 3.
Die darüber hinaus gehenden Anregungen, die insbesondere
das Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan
nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB)
keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende
Festsetzungen vorsieht. In den angesprochenen Fällen ist
vorrangig das Ordnungsrecht anzuwenden.
Zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter
Straße (Südseite) werden für den Bebauungsplan-Entwurf
insbesondere folgende Konkretisierungen des
Planungskonzeptes vorgegeben:
a) Festsetzung der Fläche zwischen der
Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen
Bauflucht als nicht überbaubare Grundstücksfläche.
b) Ausschluss von Stellplätzen und Garagen auf den
vorgenannten nicht überbaubaren Flächen.
20
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
aus. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sollten alle
Blockinnenbereiche im Belgischen Viertel einen besonderen
Schutz vor Lärmimmissionen bekommen.
4. Überlegungen zu allgemeinen Wohnumfeldverbesserungen,
und zur Schaffung von Ruhe- und Grünzonen im Belgischen
Viertel würden im Planungskonzept ganz fehlen. Langfristig
würde es der Schaffung von mehr Ruhe- und Grünzonen im
Belgischen Viertel bedürfen. Dazu könnte auch der Erhalt der
noch vorhandenen Vorgärten in der Lütticher Straße und in der
Genter Straße beitragen. Der Brüsseler Platz sollte als
Naherholungsanlage und Ruhezone für die Bevölkerung im
Bebauungsplan ausgewiesen werden. Bürgersteige, Plätze und
Straßen würden von Gaststätten und von den Modelädchen, mit
Bänken und Tischen, Stühlen zugestellt und je nach Tageszeit
müsste man sich durch enge Gassen im öffentlichen Raum vor
den Betrieben zwängen. Bei schlechtem Wetter und im Winter
würde die Außenmöblierung hässlich unter Plastikplanen
gestapelt auf die Bürgersteige abgestellt. So hätten viele
Menschen hier „doppelten“ Ärger entweder Möbel unter
hässlichen Planen oder/und Lärm, Dreck und Enge im
öffentlichen Raum.
5. Es sollte keine Ausweitung der Außengastronomie im
Plangebiet mehr möglich sein und alle bisherigen
Genehmigungen, Nutzungsänderungen und Baumaßnahmen
sollten überprüft werden. Einen Planungsgrundsatz, nach dem
die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der
baulichen Nutzung auch bei der Überplanung des Gebiets
weiterhin zugelassen werden müsste, würde es nicht geben.
6. Die Gaststätte „Hallmackenreuther“ im Gebäude Brüsseler
Platz 9 würde derzeit nicht betrieben, da in spätestens zwei
Jahren das Haus umgebaut werden soll. Deshalb wäre eine
Festsetzung für den Betrieb nach § 1 Abs. 10 BauNVO, zur
Absicherung der zweigeschossigen Gaststätte weder
sachgerecht noch geboten.
Hierzu wird ergänzend im weiteren Verfahren geprüft, ob die
vorgenannten Flächen zusätzlich mit der Festsetzung zur
Bindung und/oder zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen belegt werden können.
Zu 5. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen
vorsieht.
Soweit im Plangebiet Schank- und Speisewirtschaften
zulässig sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung grundsätzlich ein Anspruch auf eine
angemessene Außengastronomiefläche nach der
Sondernutzungssatzung der Stadt Köln. Gleichwohl wird jeder
einzelne Antrag auf Zulässigkeit geprüft, wobei insbesondere
öffentliche Belange, beispielsweise verkehrliche Belange, in
die Prüfung eingestellt werden. Auch wird darauf geachtet,
dass die Außengastronomie nur unmittelbar an der Stätte der
Hauptleistung erfolgt.
Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten
Außengastronomie wird durch das Ordnungsamt
beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln
im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten
Anlässen (Beschwerden).
Zu 6. Der angesprochene Gaststättenbetrieb ist seit mehreren
Monaten eingestellt. Nach dem Zeit- und Umstandsmoment ist
derzeit von einer dauerhaften Aufgabe dieser Schank- und
Speisewirtschaft noch nicht auszugehen. Im Rahmen der
Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes bis zum
Satzungsbeschluss, werden die baulichen Nutzungen auch im
genannten Gebäude aktualisiert und die sich daraus
ergebenden planungsrechtlichen Erfordernisse geprüft.
21
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
12.
1. Ganz besonders an den Wochenenden aber auch unter der
Woche würden die Anwohner der Antwerpener Straße durch
Lärm belästigt, welcher von den Gästen der
Gastronomiebetriebe „Der goldene Schuss“, „Frieda“ und
„Gottes grüne Wiese“ ausgehen würde. Die Gäste würden
nachts vor den jeweiligen Lokalen stehen und mit
zunehmendem Alkoholpegel und späterer Stunde würde auch
die Lautstärke zunehmen. Die Betreiber der Lokale würden ihre
Gäste nicht zur Einhaltung der Nachtruhe auffordern. Selbst bei
geschlossenen Fenstern sei an Schlaf bis in die frühen
Morgenstunden kaum zu denken. Weiterhin würden in dem
Lokal „Gottes grüne Wiese“ regelmäßig Partys gefeiert und die
Musik hierbei so laut aufgedreht, dass man nicht nur die Bässe
sehr stark vernehmen könne, sondern sogar die einzelnen
Liedtexte verstehen würde.
Ein weiteres großes Problem sei die Vielzahl an zerbrochenen
Flaschen und Gläser, welche täglich die Straßen und Gehwege
übersähen und eindeutig durch die Gäste der Lokale verursacht
würden. Die zahlreichen Glasscherben würden eine Gefahr für
Mensch und Tier darstellen. Des Weiteren müssten immer
wieder Urin und Erbrochenes aus dem Hauseingang entfernt
werden.
Vom Ordnungsamt würden sich die Anwohner allein gelassen
fühlen. Insbesondere die nächtlichen Lärmbelästigungen
würden trotz mehrfacher Beschwerden stetig zunehmen und es
würde seitens der Stadt – auch was die Verschmutzung betrifft
– keine Abhilfe geschaffen.
2. Laut dem geplanten Bebauungsplan soll es nun durch die
Ausweisung des WB 4 in noch viel mehr Bereichen der
Antwerpener Straße, Brüsseler Straße und Bismarckstraße
möglich sein, Gastronomiebetriebe zu eröffnen. Somit wird es
grundsätzlich auch möglich, zunehmend mehr Lokale in Form
von Bars und Kneipen zu eröffnen, in welchen Alkohol
konsumiert und laute Musik gespielt werden könnte. Diese Art
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Zu 1. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen
vorsieht.
Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und
gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen.
Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2.
22
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
der Gastronomie zieht folglich auch ein bestimmtes Publikum
an, wodurch die unter 1. aufgeführte Problematik des
nächtlichen Lärms und der Verschmutzung der Straßen noch
deutlich verstärkt würde.
Den Charme des Viertels würden Einzelhandelsgeschäfte und
Gastronomiebetriebe, wie beispielsweise Cafés, die nicht bis tief
in die Nacht geöffnet sind, ausmachen. Andere Lokalitäten in
Form von Bars, Kneipen und Kiosken gibt es im Viertel bereits
mehr als genug.
Der vorgestellte Bebauungsplan trägt durch die Kennzeichnung
vieler Bereiche als WB 4 nicht den Interessen der Bewohner
des Viertels Rechnung und sollte deshalb überdacht und
gegebenenfalls geändert werden.
13.
In den textlichen Nutzungsregelungen zum städtebaulichen
Planungskonzept sind die zulässigen Nutzungen näher
konzipiert. Für die Speise- und Schankwirtschaft im Gebäude
Brüsseler Straße 54 ist nach aktuellem Stand das Wohngebiet
mit der Bezeichnung WB 4 geplant, wonach planungsrechtlich
zulässige Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften nur
unterhalb des 2. OG zulässig wären.
Festzustellen ist, dass die vorgenannte Speise- und
Schankwirtschaft mit Küche, Theke und Hauptgastraum
überwiegend im Innenhof angesiedelt sei. Nach den aktuell
geplanten Festlegungen wäre der hintere Bereich der
Liegenschaft nun als Fläche mit Nutzungseinschränkungen
verbunden. Der vollkommene Bestandsschutz für den Betrieb
des Restaurants in Form und Umfang, wäre damit zum
derzeitigen Planungsstand und vor allem zukünftig als gefährdet
zu bewerten. Es wird daher ausdrücklich angeregt, im
Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb unter einen
erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu
stellen.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt
Die Genehmigungslage für die Schank- und Speisewirtschaft
im Gebäude Brüsseler Straße wird anhand der
bauordnungsrechtlichen und gaststättenrechtlichen
Unterlagen überprüft und in das Verfahren eingestellt.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand befinden sich Küche,
Theke und der Hauptgastraum überwiegend im Innenhof der
Bebauung und somit in einem Bereich, in dem Schank- und
Speisewirtschaften unzulässig sind. Eine planungsrechtliche
Sicherung dieser Betriebsflächen scheidet aufgrund der mit
der Planung verfolgten Ziele aus, so dass den vorgenannten
Betriebseinrichtungen allein der bauordnungsrechtliche
Bestandsschutz im Umfang der erteilten Genehmigung
zugebilligt werden kann.
Der angesprochene Bereich an der Brüsseler Straße, in dem
für die rückwärtigen Grundstücksflächen
Nutzungsbeschränkungen für Schank- und Speisewirtschaften
festgesetzt werden sollen (im Planungskonzept lila eingefärbt),
sind dadurch gekennzeichnet, dass in den straßenseitigen
Gebäudebereichen Gastronomie mit den Haupteinrichtungen
23
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Unseres Erachtens dürfte insoweit beispielsweise kein
Unterscheid zwischen dem notwendigen Bestandsschutz des
„Hallmackenreuther“ am Brüsseler Platz 9 und dem genannten
Betrieb im Gebäudes Brüsseler Straße 54 bestehen.
allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist (WB 2 bis WB 4).
Um dennoch für die angrenzenden WA 1-Bereiche den Schutz
vor Lärmimmissionen zu gewährleisten, erfolgt diese
Festsetzung.
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes genießt in der
Nutzungskategorie des WA 1 das Wohnen Priorität und
folglich den höchsten Schutz. So sind beispielsweise Schank-
und Speisewirtschaften im WA 1 überhaupt nicht zulässig. In
der Vergangenheit sind von Anwohnern der Lütticher Straße
Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen aus dem
Gastronomiebetrieb bei der Stadt eingegangen.
Die Gastronomiebetriebe Brüsseler Platz 9 und Brüsseler
Straße sind entgegen der Behauptung in der Stellungnahme
nicht miteinander vergleichbar, da sich der Betrieb am
Brüsseler Platz 9 mit seinen Haupteinrichtungen innerhalb der
ausnahmsweise zulässigen Flächen für Schank- und
Speisewirtschaften befindet und insoweit die vorgenannten
Planungskriterien erfüllt.
Der Anregung, im Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb
Brüsseler Straße unter einen erweiterten Bestandsschutz
gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu stellen, kann nicht gefolgt
werden. Es ist insbesondere nicht erkennbar, wie das
zwingend einzuhaltende Verbesserungsgebot
beziehungsweise das Verschlechterungsverbot durch den
Betrieb erfüllbar wäre. In Zusammenhang mit der angeregten
betrieblichen Erweiterung wird auf die beachtlichen
Anforderungen an den Brandschutz und zweiten Rettungsweg
hingewiesen.
14.
1. Die Außengastronomie im Belgischen Viertel würde an
einigen Stellen überhand nehmen, insbesondere würden
Tische/Stühle/Bänke großzügig über die Bürgersteige verteilt,
so dass man schon als Fußgänger Probleme hat vorbei zu
kommen. Als Beispiele hierzu seien die Kneipen "Barracuda-
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt
Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 3.
Zu 2. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen
24
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Bar" (Bismarckstraße) und "Monkeys Cocktail Culture" (Venloer
Straße) genannt. Kennzeichnungen auf dem Bürgersteig
würden den Betreibern helfen, nur die genehmigten Bereiche zu
bewirten.
2. Die Randbezirke wie Aachener Straße und Venloer Straße
sollen nach dem Planungskonzept stärker gewerblich genutzt
werden. Hingewiesen wird, dass beispielsweise der Bereich um
die Christuskirche schon von den Besuchern der Ringe am
Wochenende stark in Anspruch genommen würde.
Das Ordnungsamt sei darauf hingewiesen worden, dass
Wildpinkeln, Vermüllung und nächtliche Ruhestörungen durch
sogenanntes "Vorglühen" stark zugenommen habe. Mehr Party
sei den Bewohnern des Stadtgartenviertels nicht zuzumuten.
vorsieht. Außerdem ist das Stadtgartenviertel (Christuskiche)
nicht Gegenstand der Planung.
Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und
gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen.
15.
Die Zurückdrängung der Wohnnutzung zugunsten einer
Umwandlung zu Gewerbeflächen, insbesondere zu
Gastronomiebetrieben, zu verhindern, wird begrüßt.
1. Ruhestörungen würden von der Musikgaststätte Frieda
ausgehen. Für den Fall einer Erweiterung der Anzahl von
Gastronomiebetrieben wird eine Ausdehnung der
Lärmbelästigungen und der Vermüllung auf große Teile des
belgischen Viertels, insbesondere in dem im Planungskonzept
mit WB 4 gekennzeichneten Bereichen, erwartet.
Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler
Straße und Friesenplatz sollte mit WA 2 überplant werden,
denn in diesem Straßenabschnitt sei das WB 4 mit der
Erlaubnis für Gastronomie und Kioske eine städtebauliche
Fehlentwicklung. Zumal diesem Abschnitt der Antwerpener
Straße gegenüber eine Schule vorhanden ist. Mit dem WA 2
könnte das Festhalten an einem Schutz der Wohnbebauung
und der Beibehaltung der heute bestehenden Gastronomie
möglich sein.
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2.
Zu 2. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen
vorsieht.
Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und
gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen.
25
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Die Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und
Brüsseler Straße sollte mit WA 1 beziehungsweise WB 3
überplant werden. In diesem Bereich wäre durch die
bestehenden Gastronomiebetriebe "Gottes grüne Wiese",
"Goldener Schuss" und "Frieda" schon eine extreme Belastung
der Wohnnutzung vorhanden. Dreck und Lärm sind an
Sommerabende die Regel. Eine weitere unerwünschte
Ausdehnung der Gastronomie sollte unbedingt vermieden
werden. Es sollte WA 1 statt WA 2 und WB 3 statt WB 4
festgesetzt werden.
Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und
Venloer Straße sowie die Bismarckstraße sollten mit WB 3 und
nicht mit WB 4 überplant werden, um dort langfristig keine
Verhältnisse wie an der Zülpicher Straße zu bekommen.
Lediglich die Eckhäuser könnten mit WB 4 ausgewiesen
werden. Die anderen Wohn- und Geschäftshäuser wären mit
WB 3 sicherlich zutreffender eingeordnet und würden dem Ziel
einem Schutz der Wohnbevölkerung näher kommen.
2. Die Musikgaststätte „Frieda" würde regelmäßig
Lärmbelästigungen verursachen. Die wiederholten
Lärmfeststellungen durch das Ordnungsamt sowie die
Bußgeldverfahren der Stadt Köln wären aber nicht gerichtlich
verwertbar beziehungsweise durchsetzbar. In diesem
Zusammenhang würde die Vorlage eines schalltechnischen
Konzeptes der Betreiber der „Frieda“ zur Einhaltung der
Lärmvorschriften von der Stadt Köln nicht weiter verfolgt, so
dass die Lärmstörungen andauern. Bei so einer erfolglosen
Unterstützung der Wohnbevölkerung durch die Ordnungskräfte
der Stadt Köln muss man verzweifeln und für das Veedel das
Schlimmste befürchten.
16.
Als Dienstleisterin, die Jahrzehnte lang im Viertel ansässig ist
und viele Wohn- und Geschäftshäuser in der Brüsseler Straße,
am Brüsseler Platz in der Bismarckstraße und Moltkestraße mit
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt
Zu 1. Die Antwerpener Straße ist im Abschnitt zwischen der
Brüsseler Straße und dem Friesenplatz einheitlich planerisch
bewertet. Nähere Einzelheiten siehe Ausführungen laufende
26
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
circa 350 Wohnparteien und Gewerbe verwaltet, seien ihr die
sehr viele Beschwerden von den Bewohnern (junge Familien
mit Kindern, Studenten, Berufstätige, Senioren) über Lärm,
Schmutz und die Drogenszene am Brüsseler Platz, bekannt.
1. Für die Antwerpener Straße sei auf einer Seite WB 4
geplant, jedoch die andere Straßenseite als WB 1
gekennzeichnet (Anmerkung der Verwaltung: das WB 1 bezieht
sich auf den Bebauungsplan „Genter Straße“). Wenn eine
Straßenseite nicht beruhigt ist, ist die ganze Straße nicht
beruhigt.
2. In der Bismarckstraße soll auf beiden Straßenseiten das
Wohnen im Erdgeschoss nicht mehr möglich sein, sondern hier
soll Gewerbe durchgehend angesiedelt werden. Es würde jetzt
schon Wohnraum besonders im Innenstadtbereich fehlen.
Luxussanierungen und Boardinghäuser würden auch noch dafür
sorgen, dass Wohnraum für normale Kölner Bürger nicht mehr
bezahlbar wäre. Eine Beruhigung des Belgisches Viertels wird
nur stattfinden können, wenn das Viertel als besonderes
Wohngebiet ausgewiesen würde und im ganzen Gebiet WA 1
und WB 1 als Hauptnutzung vorgesehen würde.
3. Die vorhandene Außengastronomie würde teilweise schon
lange ein Problem darstellen. Eine Erweiterung der
Gastronomiebetriebe und in der Folge Anträge auf
Außengastronomie (auch auf Kfz-Stellplätzen), würden noch
mehr die Party-Szene anziehen und die Wohnqualität für die
Bewohner im Belgischen Viertel weiter minimieren.
Nummer 1.
Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1.
und 2.
Zu 3. Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5.
17.
Gut an der Planung sei der Gedanke, den Wohnraum im
Belgischen Viertel zu schützen und damit die Ausdehnung und
Umwandlung von Flächen zu Gastronomiebetrieben und
Kiosken einzudämmen. Von Inhabern geführtes Kleingewerbe
sei für das Wohngebiet nicht schädlich und sollte auch bestehen
bleiben.
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2.
27
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Auf der Antwerpener Straße würde die Musikgaststätte Frieda
zu regelmäßigen Lärmbelästigungen führen, insbesondere an
Wochenenden bis in den frühen Morgen. Hierdurch würde sich
eine gewisse Empfindlichkeit gegenüber der Ausweitung der
Flächen für Gastronomiebetriebe erklären.
Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler
Straße und Friesenplatz sollte mit WA 2 überplant werden,
denn in diesem Straßenabschnitt sei das WB 4 mit der
Erlaubnis für Gastronomie und Kioske eine städtebauliche
Fehlentwicklung. Zumal diesem Abschnitt der Antwerpener
Straße gegenüber eine Schule vorhanden ist. Mit dem WA 2
könnte das Festhalten an einem Schutz der Wohnbebauung
und der Beibehaltung der heute bestehenden Gastronomie
möglich sein.
Die Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und
Brüsseler Straße sollte mit WA 1 beziehungsweise WB 3
überplant werden. In diesem Bereich wäre durch die
bestehenden Gastronomiebetriebe "Gottes grüne Wiese",
"Goldener Schuss" und "Frieda" schon eine extreme Belastung
der Wohnnutzung vorhanden. Dreck und Lärm sind an
Sommerabende die Regel. Eine weitere unerwünschte
Ausdehnung der Gastronomie sollte unbedingt vermieden
werden. Es sollte WA 1 statt WA 2 und WB 3 statt WB 4
festgesetzt werden.
Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und
Venloer Straße sowie die Bismarckstraße sollten mit WB 3 und
nicht mit WB 4 überplant werden, um dort langfristig keine
Verhältnisse wie an der Zülpicher Straße zu bekommen.
Lediglich die Eckhäuser könnten mit WB 4 ausgewiesen
werden. Die anderen Wohn- und Geschäftshäuser wären mit
WB 3 sicherlich zutreffender eingeordnet und würden dem Ziel
einem Schutz der Wohnbevölkerung näher kommen.
18.
In den textlichen Nutzungsregelungen zum städtebaulichen Der Stellungnahme Siehe Ausführungen laufende Nummer 13.
28
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Planungskonzept sind die zulässigen Nutzungen näher
konzipiert. Für die Speise- und Schankwirtschaft im Gebäude
Brüsseler Straße 54 ist nach aktuellem Stand das Wohngebiet
mit der Bezeichnung WB 4 geplant, wonach planungsrechtlich
zulässige Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften nur
unterhalb des 2. OG zulässig wären.
Festzustellen ist, dass die vorgenannte Speise- und
Schankwirtschaft mit Küche, Theke und Hauptgastraum
überwiegend im Innenhof angesiedelt sei. Nach den aktuell
geplanten Festlegungen wäre der hintere Bereich der
Liegenschaft nun als Fläche mit Nutzungseinschränkungen
verbunden. Der vollkommene Bestandsschutz für den Betrieb
des Restaurants in Form und Umfang, wäre damit zum
derzeitigen Planungsstand und vor allem zukünftig als gefährdet
zu bewerten. Es wird daher ausdrücklich angeregt, im
Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb unter einen
erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu
stellen.
Unseres Erachtens dürfte insoweit beispielsweise kein
Unterscheid zwischen dem notwendigen Bestandsschutz des
„Hallmackenreuther“ am Brüsseler Platz 9 und dem genannten
Betrieb im Gebäudes Brüsseler Straße 54 bestehen.
wird nicht gefolgt
19.
Das Ziel des Bebauungsplanes zum Belgisches Viertel,
vorhandenen Wohnraum zu schützen, zu erhalten und
fortzuentwickeln sowie die im Einklang mit dem Schutzbedürfnis
der Wohnfunktion stehenden gewerblichen Nutzungsstrukturen
zu erhalten, wird begrüßt.
1. Es wird aber befürchtet, dass das Planungskonzept im
Teilbereich Nord diesem Ziel genau entgegensteht. Mit der
Einstufung der Häuser an der Bismarckstraße (Kreuzung
Brüsseler Straße bis Kreuzung Antwerpener Straße) als WB 4
würde ein Entwicklungsspielraum besonders für Einzelhandel
und Gastronomie vorgesehen. Es wäre aber doch gerade die
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2.
Zu 2. Aus den gewachsenen, grundstücksbezogenen
Strukturen sind einzelne Übergangsbereiche im
Planungskonzept städtebaulich gesondert zu betrachten. In
diesen violett gekennzeichneten Flächen innerhalb der
Baugebietsflächen, sollen Nebenanlagen und Einrichtungen
von planungsrechtlich zulässigen Schank- und
Speisewirtschaften im Erdgeschoss und ersten Untergeschoss
als Ausnahme zugelassen werden. Aufgrund der festgelegten
nur ausnahmsweisen Zulässigkeit, werden in jedem Einzelfall
die Ausnahmetatbestände geprüft, wobei insbesondere vom
29
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Ausweitung von Gastronomie (Schankwirtschaften, Imbisse,
Kioske), die stärkere Konflikte mit der Anwohnerschaft
befördere und deshalb vermieden werden sollte. Der Abschnitt
zwischen Brüsseler Straße und Bismarckstraße sei in erster
Linie ein Wohngebiet! Die beiden Schneidereien und die beiden
Galerien sowie die Praxen sind für mich Nutzungen, die zur
Attraktivität des Belgischen Viertels als „Kreatives Viertel“
beitragen und durchaus im Einklang mit dem Schutzbedürfnis
der Wohnfunktion stehen würden.
Massivste Einschränkungen in der Wohnnutzung durch Lärm
würden seit Jahren durch die Gaststättenbetriebe „Frieda“,
„Goldener Schuss“ und „Gottes Grüne Wiese“ ausgelöst.
Von daher sei jeder weitere Gaststättenbetrieb zu verhindern.
Es sollte hier eine Nutzungskategorie gewählt werden, die
kleine Gewerbe und kleine Kreativbetriebe erlaubt, aber weitere
Speise- und Schankwirtschaften ausschließt.
2. Auf die Kennzeichnung der Hinterhöfe an der Antwerpener
Straße als Bereiche, in denen Nebenanlagen für zugelassene
Gastronomiebetriebe möglich sind (violett ausgewiesene
Fläche), sollte verzichtet werden.
Antragsteller der Nachweis zu führen sein wird, dass es bei
einer Zulassung der Anlage nicht zu einer merkbaren
Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren
Umgebung des jeweiligen Baugebietes kommt und somit der
Erhalt und die Fortentwicklung des Wohnens nicht gestört
wird.
Unter den vorgenannten städtebaulichen Gesichtspunkten
wird auf die Ausweisung der Übergangsbereiche im
Bebauungsplan-Entwurf, beispielsweise auch im Bereich der
Antwerpener Straße, nicht verzichtet.
20.
Die Absicht der Stadt, städtebauliche Fehlentwicklungen im
Belgischen Viertel zu verhindern, wird begrüßt. In einigen
Details sei der Entwurf aber nicht ausreichend:
1. Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler
Str. und Brabanter Straße sollte als WA 2 und nicht als WB 4
ausgewiesen werden. Die Antwerpener Straße liegt innerhalb
des Plangebiets und sei durch eine intensive Wohnnutzung
gekennzeichnet. Sie ist eben gerade keine Blockrandbebauung
und auch keine Erschließungsstraße. Ein Ausweis als WB 4
würde etwa die Nutzung durch Trinkhallen und Kioske erlauben,
was dem Sinn des Bebauungsplans entgegenwirken würde.
Auch könnten die Flächen im 1. Obergeschoß der Gebäude für
Gastronomie genutzt werden, obwohl das derzeit bei keinem
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1.
und 2.
Zu 2. Die tatsächlich ausgeführten Baumaßnahmen in
Zusammenhang mit einem Gebäude beziehungsweise
technischen Anlagen werden im Bebauungsplanverfahren
nicht überprüft. Es ist davon auszugehen, dass der
angesprochene Gastronomiebetrieb im Umfang der
ausgeübten Nutzung genehmigt ist, auch soweit es sich um
Lärmschutzmaßnahmen oder technische Anlagen handelt. Die
Einhaltung der Bestimmungen einer ausgeübten Nutzung wird
durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das
Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft,
insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden).
30
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
der Häuser der Fall ist. Die bestehende Nutzung durch
Einzelhandelsgeschäfte und Speiselokale in diesem Abschnitt,
wäre auch bei Ausweis in der Kategorie WA 2 möglich.
Das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter
Straße sollte als WB 2 oder WA 2 ausgewiesen werden, denn
der Ausweis als WB 4 sei unnötig. Die Ausweisung als WB 4 ist
unnötig und die genannte Begründung sei in sich nicht
schlüssig. Derzeit würde nur das Erdgeschoß des Gebäudes als
Gaststätte genutzt. Eine weitergehende Nutzung sei auch mit
Verweis auf die historische Nutzung in diesem Gebäude nicht
begründbar.
Die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße und
Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser) sollte in einer
Kategorie ausgewiesen werden, die zwar kleine Gewerbe und
Kreativbetriebe erlaubt, jedoch keine Speisegaststätten. Dieser
Teil der Antwerpener Straße wird derzeit auf der Nordseite im
Erdgeschoß und Souterrain durch diverse kleine Schneiderein
und zwei Galerien genutzt und diese Situation ist absolut
schützenswert. Im Haus Antwerpener Straße 42 sei die
Ansiedlung einer Systemgastronomie statt der derzeitigen
Galerie angestrebt. Dies sollte unbedingt verhindert werden. Die
Kennzeichnung als WA 2 wäre hierfür zu schwach. Ein WA 1
würde wiederum den Bestand der Schneidereien und der
Galerien gefährden. Es sollte daher eine Kategorie dazwischen
ausgewiesen werden, die zwar Gewerbebetriebe erlaubt, nicht
jedoch Gastronomiebetriebe.
Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und
Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser
zur Bismarckstraße) sollte auf beiden Seiten als WB 2 und nicht
als WB 4 ausgewiesen werden. Dieser Abschnitt benötigt weder
eine Ausweitung der Gastronomie über den Bestand hinaus
noch die Möglichkeit Kioske oder Trinkhallen zu betreiben. Sie
liegt innerhalb des Plangebiets und ist auch historisch keine
Durchgangsstraße und sollte auch als solche nur kleine
Gewerbebetriebe und die derzeitigen Gastronomiebetriebe
Zu 3. Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5.
31
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
vorhalten.
Die Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur
Antwerpener und Brüsseler Straße) sollte auf beiden Seiten
maximal als WB 3 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden.
Hier bestünde bereits eine ausreichende Versorgung durch
Kioske und Trinkhallen. Zudem befinden in zahlreichen
Gebäuden im Erdgeschoß derzeit Wohnungen, deren
Umwandlung in Gewerbetriebe nicht wünschenswert sei.
Eventuell sollten daher einige der Häuser sogar in Kategorie
WA 2 ausgewiesen werden.
2. Das Eckhaus Bismarckstraße 53/Antwerpener Straße würde
keinen ausreichenden Lärmschutz zum bestehenden
Gaststättenbetrieb aufweisen. Die im Gebäude betriebene
Gaststätte würde vor allem auf der zur Antwerpener Straße
liegenden Seite keine ausreichende Lärmisolierung aufweisen.
Der Betreiber hätte dort vor einigen Jahren Lüfter eingebaut, die
den Gaststättenlärm nach außen dringen lassen und zu starker
Beeinträchtigung für die Nutzung der Wohnungen im direkten
Umfeld führen würde.
3. Die Begrenzung der Außengastronomie auf maximal 40
Sitzplätze sollte festgesetzt werden.
21.
1. Bemängelt wird, dass die genannte Bauleitplanung
beziehungsweise das Planungskonzept „Belgisches
Viertel“ äußerst kurzfristig bekannt gegeben wurde. Deshalb
seien die Einwendungen an dieser Stelle rein kursorischer
Natur.
2. Zentrale Forderungen gemessen an der Zielsetzung, die der
StEA für die vorliegende Bauleitplanung beziehungsweise für
den Bebauungsplan vorgegeben hat, seien:
a) Einbezug der Antwerpener Straße in ihrer gesamten Länge in
die Bauleitplanung/Bebauungsplan unter Berücksichtigung der
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 3. zu Punkt 1.
Im Übrigen wird die Unterstellung zurück gewiesen, die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre eine Farce und
damit das vorgegebene Ziel nicht mehr ernst zu nehmen.
Zu 2. a) und b) Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu
Punkt 1. und 2.
In den Erläuterungen zum Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses über das städtebauliche
Planungskonzept vom 14.12.2017 wurde ausgeführt, dass im
Sinne einer Planungsalternative planungsrechtlich geprüft, ob
32
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
besonderen Lärmpegelbereiche durch
Straßenverkehrsgeräusche in Folge Durchgangs-
/“Schleichverkehr“, Klima, Schutzbelange der
Gemeinschaftsgrundschule „Antwerpener Straße“. Das Gleiche
gilt für die Genter Straße bzw. die aus der Planung
ausgenommenen Abschnitte der Brüsseler und Brabanter
Straße.
b) Einstufung beziehungsweise Rückstufung aller WB 3-/WB 4-
Bereiche bis maximal WB 2. Im Sinne der Begründung und
Zielsetzung des Planungskonzeptes wie es der StEA
vorgegeben hat, wäre eine Rückstufung auf WB 1 logisch
vorgegeben und konsequent (unter Bestandsschutz der jetzigen
Nutzungsverhältnisse)
c) Berücksichtigung des besonderen Lärms durch Raucher vor
Kneipen beziehungsweise durch Trinkpublikum im Freien vor
Kneipen.
Begründung dieser Forderungen/Einwendungen:
Zu 1. Am 28.01.2016 hat der StEA seinen Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplans gefasst. Am 14.12.2017, circa
20 Monate später, beschließt der StEA die Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Man darf wohl gesichert
davon ausgehen, dass die Verwaltung circa 20 Monate für die
Erstellung der Bauleitplanung benötigte. Am 21.02.2018, also 2
Monate und 7 Tage später, wurde die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit an der Bauleitplanung im Amtsblatt veröffentlicht.
Am 27.02.2018 wurde das städtebauliche Planungskonzeptes
vorgestellt, mithin 6 Tage nach der Veröffentlichung. Die Frist
für Einwendungen endete 14 Tage nach der Präsentation. Für
Stellungnahmen standen maximal 14 Tage zur Verfügung, um
sich als Bewohner des Belgischen Viertels und Laie in eine
baurechtliche Materie einzuarbeiten, für die die Verwaltung mit
ihren Fachleuten 20 Monate zur Verfügung hatte. Hinzu käme,
dass man sich als Bewohner nicht nur in das vorliegende
Planungskonzept einarbeiten, sondern sich auch mit dem
im WB 3 und WB 4 lediglich die ausnahmsweise Zulässigkeit
von Schank- und Speisewirtschaften sowie Kiosken
städtebaulich gerechtfertigt wäre. Unter dem Gesichtspunkt
der gerechten Abwägung der unterschiedlichen Interessen im
Plangebiet, wird der unter laufende Nummer 2. zu Punkt 1.
und 2. aufgezeigten Fortführung der Planung Vorrang
eingeräumt.
Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“
Bezug genommen wird (Südseite Antwerpener Straße im
Bereich der Schule), siehe Ausführungen zu laufende
Nummer 1.
Im Übrigen werden die Lärmpegelbereiche, die durch den
Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie durch
gewerblichen Nutzungenlärm verursacht werden, im
Planverfahren durch Gutachten ermittelt und im
Bebauungsplan-Entwurf dargestellt. Bei baulichen
Änderungen und Neubauten sind dann daraus resultierende
Lärmschutzvorkehrungen in Verbindung mit der DIN 4109 zu
berücksichtigen.
Zu 2. c) Die Anregungen, die insbesondere das
Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan nicht
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen
vorsieht. In den angesprochenen Fällen ist vorrangig das
Ordnungsrecht anzuwenden.
33
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
insbesondere die Antwerpener wie auch die Genter Straße
tangierenden Bebauungsplan Nr. 65454/05 befassen musste.
Das gleiche würde analog für den ganzen Bereich des
genannten städtebaulichen Planungskonzeptes für benachbarte
Bebauungspläne gelten.
Muss nach dem aufgezeigten Ablauf die sogenannte
„frühzeitige“ Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gelinde gesagt als
Farce erscheinen?!
Zu 2. Der StEA hat die Aufstellung des Bebauungsplanes zum
Belgischen Viertel in seiner Beschlussvorlage begründet und
die Umsetzung der Ziele beschrieben (Anmerkung der
Verwaltung: In den Einwendungen folgen an dieser Stelle
umfangreiche Zitierungen aus der Begründung der
Beschlussvorlage, auf deren Wiederholung verzichtet wird).
Der Laie/Bewohner des Viertels reibt sich, ob dieser in sich
widersprüchlichen Zielsetzung von einerseits Status quo
erhalten, das Wohnen „fortzuentwickeln“ und gleichzeitig
„größeren Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzung und
insbesondere Einzelhandel und Gastronomie“ vorzusehen, die
Augen. Ja, was denn nun?
Von „Fortentwicklung“ des Wohnens kann im ganzen
Planungskonzept kein auch nur andeutungsweiser Hinweis
gefunden werden. Im Gegensatz dazu lässt sich das
Planungskonzept aber lang und breit zu Einzelhandel und dort
insbesondere Gastronomie aus. Warum wird der Status quo
nicht schlicht und einfach festgeschrieben? Genau dieser Status
quo macht doch den Reiz des Viertels aus! Und genau diese
Bedrohung des Status quo dient doch als Begründung für die
Erstellung einer Bauleitplanung. Warum müssen also plötzlich
größere Entwicklungsspielräume für gewerbliche Nutzung und
insbesondere Einzelhandel und Gastronomie eröffnet werden?
Führt man sich so selbst beziehungsweise die eigene
Begründung ad absurdum? Man ist versucht zu sagen, ein
34
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Schelm, wer böses dabei denkt!
Ferner stellt sich die Frage, warum nur Teile der Antwerpener
Straße zu jenen Bereichen mit besonders hohem Wohnanteil
gehören sollen?!
Hier zeigt sich eine wesentliche Krux des vorliegenden
Planungskonzeptes: durch die Herausnahme der südlichen
Straßenseite des östlichen Teils der Antwerpener Straße aus
der vorliegenden Planung. Diese Herausnahme ist bedingt
durch das Hineinragen des Bebauungsplanes Nr. 65454/05 in
die Bauleitplanung. Der Bebauungsplan Nr. 65454/05, überplant
das Straßengeviert zwischen Antwerpener Straße, Brabanter
Straße, Genter und Brüsseler Straße. Das Resultat dieses
Herausnehmens des betreffenden Straßengevierts aus dem
Planungsbereich ist, dass nicht nur der Antwerpener Straße,
sondern in Teilen auch der Genter Straße eine vermeintlich
geringe Bedeutung zukommt als beide Straßen und hier
insbesondere die Antwerpener Straße tatsächlich für das
Belgische Viertel haben.
Betrachtet man die Antwerpener Straße in ihrer gesamten
Länge, so ergibt sich hier in Verbindung mit der Brabanter
Straße geschätzt nicht nur ein hoher Durchgangsverkehr (wenn
nicht mit Ausnahme von Bismarck-/Moltkestraße, Brüsseler
Straße) sogar der Höchste im Viertel. Die Antwerpener Straße
dient vorzugsweise dem Durchgangs- bzw. Schleichverkehr
zwischen Innerer Kanalstraße und Innenstadt. Die Autofahrer
vermeiden so die ampelbestückte Venloer Straße und Ringe.
Der östliche Teil der Antwerpener Straße (Abschnitt zwischen
Brüsseler Straße und Friesenplatz) hat im Übrigen nahezu die
doppelte Länge, des im Planungskonzept beschriebenen
westlichen Teils der Antwerpener Straße (Abschnitt zwischen
Moltkestraße und Brüsseler Straße). Neben Brüsseler und
Brabanter Straße dürfte es sich mit um die längste Straße im
Belgische Viertel handeln.
35
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
In der Antwerpener Straße befinden sich bereits jetzt 8
gastronomische Betriebe. Von den sich 4 im westlichen und 4
im östlichen Bereich der Antwerpener Straße befinden würden.
Drei der im östlichen Bereich angesiedelten Betriebe verfügen
über die Erlaubnis zur Außengastronomie mit der Folge: Lärm,
zusätzliches Immissionsaufkommen.
Exkurs: was das zusätzliche Lärmaufkommen betrifft, dass
durch die zunehmende Unsitte verursacht wird, dass
das Rauchverbot in Gastronomiebetrieben zu einer
Verlagerung des Rauchens vor den jeweiligen Betrieb
führt beziehungsweise bei wärmeren Temperaturen
sich die Gastronomiebesucher nebst Getränk vor der
jeweiligen Kneipe aufhalten, bleibt im Planungskonzept
in toto vollkommen unberücksichtigt. Jeder zusätzliche
Gastronomiebetrieb führt damit zu einer weiter
steigenden Lärmbelastung im Viertel und für die
Bewohner. Bei der Betrachtung des Lärmpegels im
Falle der Eröffnung neuer Kneipen sind auch die
nächtlichen „Streifzüge“ von einer Kneipe zur anderen
in die Betrachtung der Lärmbelästigung der Bewohner
des Viertels mit einzubeziehen. Ein weiterer
Gesichtspunkt, der im Planungskonzept keinen
Niederschlag findet.
Ferner befindet sich auf der südlichen Straßenseite im östlichen
Teil der Antwerpener Straße ein Kiosk. Die Erfahrung zeigt,
dass dieser zur nächtlichen Stunde zunehmend als
„Versorgungsstation“ (ein Begriff aus dem Planungskonzept)
zwischen den Partymeilen Aachener Straße und Venloer Straße
beziehungsweise auch hinsichtlich der „Querverbindung“ zum
Friesenplatz mit seinen gastronomischen Betrieben
beziehungsweise den Kneipen und Vergnügungsstätten am
Ring genutzt wird. Alle diese Gesichtspunkte und Fakten
werden durch das Planungskonzept nicht oder nicht hinreichend
bedacht, da ein wesentlicher Teil des Belgisches Viertels, die
Verkehrs- und Verbindungsachse Antwerpener Straße mit ihren
Gastronomiebetrieben und Kiosk nicht einbezogen wird.
36
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Abgesehen davon würde sich auf das gesamte Viertel bezogen
generell die Frage stellen, warum obwohl das Konzept unter
anderem mit dem zunehmenden Anwachsen der Gastronomie
im Viertel und dem Ziel der Begrenzung derselben begründet
wird, Wohnbereiche der Kategorie WB 3 und WB 4
ausgewiesen werden?!
Den Erstellern des Planungskonzeptes selbst scheinen
diesbezüglich Zweifel gekommen zu sein, indem sie eine
„Alternativplanung“ skizziert haben. - Der „Alternativplanung für
das besondere Wohngebiet ist zu folgen und die im
Gesamtgebiet Belgisches Viertel ausgewiesenen WB 3 und WB
4 auf WB 2 einzustufen. Folgt man der Zielsetzung und
Begründung der Bauleitplanung wäre eine Festlegung im
gesamten Bereich auf WB 1 logische und zwingende
Konsequenz. Dabei könnte der Status quo, die vorhandene
Mischung zwischen Wohnen, Gewerbe und Ausgehviertel durch
abgestufte Bestandsgarantie der vorhandenen Betriebe in ihren
jeweiligen Betriebsformen bewahrt und das Viertel in seiner
Eigenart gesichert werden.
22.
In der Antwerpener Straße würden regelmäßig erhebliche
Lärmbelästigungen abends und nachts bestehen, die ein
Schlafen bei offenem Fenster nicht ermöglichen. Lärm ist ein
gesundheitsgefährdender Stressfaktor, was zweifelsfrei
wissenschaftlich belegt sei. Die Absicht der Stadt,
städtebauliche Fehlentwicklungen im Belgischen Viertel zu
verhindern, wird begrüßt. In einigen Details sei der Entwurf aber
nicht ausreichend:
1. Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler
Str. und Brabanter Straße sollte als WA 2 und nicht als WB 4
ausgewiesen werden. Die Antwerpener Straße liegt innerhalb
des Plangebiets und sei durch eine intensive Wohnnutzung
gekennzeichnet. Sie ist eben gerade keine Blockrandbebauung
und auch keine Erschließungsstraße. Ein Ausweis als WB 4
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1.
und 2.
Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 20. zu Punkt 2.
Zu 3. Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5.
37
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
würde etwa die Nutzung durch Trinkhallen und Kioske erlauben,
was dem Sinn des Bebauungsplans entgegenwirken würde.
Auch könnten die Flächen im 1. Obergeschoß der Gebäude für
Gastronomie genutzt werden, obwohl das derzeit bei keinem
der Häuser der Fall ist. Die bestehende Nutzung durch
Einzelhandelsgeschäfte und Speiselokale in diesem Abschnitt,
wäre auch bei Ausweis in der Kategorie WA 2 möglich.
Das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter
Straße sollte als WB 2 oder WA 2 ausgewiesen werden, denn
der Ausweis als WB 4 sei unnötig. Die Ausweisung als WB 4 ist
unnötig und die genannte Begründung sei in sich nicht
schlüssig. Derzeit würde nur das Erdgeschoß des Gebäudes als
Gaststätte genutzt. Eine weitergehende Nutzung sei auch mit
Verweis auf die historische Nutzung in diesem Gebäude nicht
begründbar.
Die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße und
Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser) sollte in einer
Kategorie ausgewiesen werden, die zwar kleine Gewerbe und
Kreativbetriebe erlaubt, jedoch keine Speisegaststätten. Dieser
Teil der Antwerpener Straße wird derzeit auf der Nordseite im
Erdgeschoß und Souterrain durch diverse kleine Schneiderein
und zwei Galerien genutzt und diese Situation ist absolut
schützenswert. Im Haus Antwerpener Straße 42 sei die
Ansiedlung einer Systemgastronomie statt der derzeitigen
Galerie angestrebt. Dies sollte unbedingt verhindert werden. Die
Kennzeichnung als WA 2 wäre hierfür zu schwach. Ein WA 1
würde wiederum den Bestand der Schneidereien und der
Galerien gefährden. Es sollte daher eine Kategorie dazwischen
ausgewiesen werden, die zwar Gewerbebetriebe erlaubt, nicht
jedoch Gastronomiebetriebe.
Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und
Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser
zur Bismarckstraße) sollte auf beiden Seiten als WB 2 und nicht
als WB 4 ausgewiesen werden. Dieser Abschnitt benötigt weder
eine Ausweitung der Gastronomie über den Bestand hinaus
38
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
noch die Möglichkeit Kioske oder Trinkhallen zu betreiben. Sie
liegt innerhalb des Plangebiets und ist auch historisch keine
Durchgangsstraße und sollte auch als solche nur kleine
Gewerbebetriebe und die derzeitigen Gastronomiebetriebe
vorhalten.
Die Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur
Antwerpener und Brüsseler Straße) sollte auf beiden Seiten
maximal als WB 3 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden.
Hier bestünde bereits eine ausreichende Versorgung durch
Kioske und Trinkhallen. Zudem befinden in zahlreichen
Gebäuden im Erdgeschoß derzeit Wohnungen, deren
Umwandlung in Gewerbetriebe nicht wünschenswert sei.
Eventuell sollten daher einige der Häuser sogar in Kategorie
WA 2 ausgewiesen werden.
2. Das Eckhaus Bismarckstraße 53/Antwerpener Straße würde
keinen ausreichenden Lärmschutz zum bestehenden
Gaststättenbetrieb aufweisen. Die im Gebäude betriebene
Gaststätte würde vor allem auf der zur Antwerpener Straße
liegenden Seite keine ausreichende Lärmisolierung aufweisen.
Der Betreiber hätte dort vor einigen Jahren Lüfter eingebaut, die
den Gaststättenlärm nach außen dringen lassen und zu starker
Beeinträchtigung für die Nutzung der Wohnungen im direkten
Umfeld führen würde.
3. Die Begrenzung der Außengastronomie auf maximal 40
Sitzplätze sollte festgesetzt werden.
23.
1. Für die Interessenvertretung der Kölner Clubs und
Veranstalter würde sich das Ziel des Bebauungsplanes, die
Beruhigung des Brüsseler Platzes auf dem Wege des
Beschlusses eines Bauleitplanes, als nicht erreichbar darstellen.
Der Brüsseler Platz sei ganz unabhängig von der
baurechtlichen Zulässigkeit von Nutzungen in der Bebauung ein
attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei der
entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der
Der Stellungnahme
wird teilweise
gefolgt
Zu 1. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes auf dem Wege
eines Bauleitplanes zu erreichen, ist nicht die Aufgabe des
eingeleiteten Verfahrens. Ziel und Zweck der Planung ist für
das Belgische Viertel eine geordnete städtebauliche
Entwicklung sicherzustellen. Der Bebauungsplan für das
Belgische Viertel soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen
den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung
der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten.
39
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Stadt Köln sowie von Touristen genutzt würde. Auch sei die
Brüsseler Straße eine Durchgangsstraße zwischen der
Aachener Straße und der Venloer Straße. Hier würde auch in
den Nachtstunden ein fortlaufender Verkehr, insbesondere
durch Fußgänger und Radfahrer stattfinden. Dieses
Nutzungsverhalten in der Öffentlichkeit und die hiervon
ausgehenden Immissionen würden sich durch baurechtliche
Änderungen nicht verändern oder reduzieren lassen.
2. Unabhängig davon, wäre das vorgestellte Planungskonzept
in Teilen sachlich falsch:
Beispielsweise seien im Bestand vorhandene gastronomische
Betriebe bei der Planaufstellung nicht berücksichtigt worden.
Dies würde für einen Betrieb im Gebäude Moltkestraße 74
unmittelbar am Brüsseler Platz im Geltungsbereich des
vorgesehenen WA 1 gelten aber auch für einen Betrieb im
Gebäude Brüsseler Straße 54, der sich überwiegend in einem
vollständig beruhigten Innenhof befinden würde. Beide Betriebe
müssten in ihrer jetzigen Betriebsform Bestandsschutz
genießen und müssten daher ebenfalls zumindest als
überplante bestandsgeschützte gastronomische Betriebe
gekennzeichnet werden.
Weiterhin sei der Charakter der Brüsseler Straße insgesamt
nicht korrekt erfasst worden. Auf der Brüsseler Straße würden
sich im Planungsgebiet nur drei Gebäude befinden, in denen
das Erdgeschoss nicht durch eine gewerbliche Nutzung
gekennzeichnet wäre. Der gesamte Charakter der Brüsseler
Straße wäre damit der einer teils intensiv gewerblich genutzten
Durchgangsstraße, das durchgehend als ein WB 4 auszuweisen
sei. Die teilweise erhebliche Beruhigung der Brüsseler Straße
und Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten stellt sich als
willkürlich und entspreche nicht der Funktion dieser Straße.
Zutreffend sind die Straßenzüge der Lütticher Straße sowie der
Neuen Maastrichter Straße als weniger gewerblich genutzte
Bereiche erfasst worden. Aber auch für diese Straßenzüge ist
Relevante Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und
Plätze haben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung
der Baugrundstücke und sind deshalb in der Abwägung der
Planungsinhalte zu berücksichtigen.
Zu 2. Die Bestandsnutzungen wurden erfasst und werden im
weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche
Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird.
Die Genehmigungslage für die Schank- und Speisewirtschaft
im Gebäude Moltkestraße beziehungsweise Antwerpener
Straße wird anhand der bauordnungsrechtlichen und
gaststättenrechtlichen Unterlagen überprüft und in das
Verfahren eingestellt.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wurden die Betriebe
ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten genehmigt, so
dass eine Zulässigkeit innerhalb des Baugebietes mit der
Bezeichnung WA 2 grundsätzlich gegeben erscheint, sofern
diese „einfache“ Betriebseigentümlichkeit auch tatsächlich
ausgeübt wird.
Zur genannten Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude
Brüsseler Straße, siehe Ausführungen laufende Nummer 13.
Zur Bewertung der städtebaulichen Stellungnahme im Hinblick
auf die Planungskonzeption siehe Ausführungen laufende
Nummer 2. zu Punkt 1. und 2.
40
lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
darauf hinzuweisen, dass - insbesondere im Bereich der Neuen
Maastrichter Straße - in den Erdgeschossen überwiegend eine
gewerbliche Nutzung erfolgen würde.
Die vorgesehene Festlegung eines kleinen Teilbereiches der
Antwerpener Straße zwischen Moltkestraße und Brüsseler
Straße als WA 2 sei offensichtlich willkürlich erfolgt und würde
sich als Fremdkörper in der heute faktischen Nutzung sowie
auch in der geplanten Nutzung der Umgebung dieses
Straßenbereiches darstellen. Dieser Teilbereich der
Antwerpener Straße würde sich dadurch auszeichnen, dass in
den Erdgeschossen fast ausschließlich eine gewerbliche
Nutzung durch Gastronomie, Ladengeschäfte sowie Büros
stattfinden würde. Zutreffend sind die angrenzenden Bereiche
Bismarckstraße, Brüsseler Straße sowie das Eckhaus zur
Neuen Maastrichter Straße als intensiv nutzbare Bereiche WB 4
geplant. Der vorgenannte als WA 2 geplante Straßenabschnitt
sollte der Realität der derzeitigen Nutzung entsprechend als WB
3 geplant werden. Die Bereiche der Bismarckstraße, der
Brüsseler Straße im nördlichen Bereich sowie der Antwerpener
Straße insgesamt sollten als WB 3 sachgerecht überplant
werden, was der Absicht der Beruhigung des öffentlichen
Straßenraumes deutlich entgegen kommen würde, da hier dann
ebenfalls die Einrichtung von Imbissen und Kiosken
ausgeschlossen wären. Hierdurch könnte verhindert werden,
dass sich nächtliche Besucher des Viertels in der Nähe zum
Brüsseler Platz mit Getränken und Speisen versorgen, die auf
dem Platz verzehrt werden könnten. Ausdrücklich festgehalten
wird, dass sich der in der Antwerpener Straße befindliche
Betrieb der Bar „Frieda“ in keiner Weise als Ausnahme der
Nutzungen darstellen würde. In den Räumlichkeiten, die heute
die „Frieda“ beherbergen, würde seit mehr als 50 Jahren ein
gastronomischer Betrieb geführt. Diesen nunmehr als
Fremdkörper eines ansonsten durch gewerbliche und
gastronomische Nutzung geprägten Straßenabschnittes zu
definieren, sei sachlich nicht nachvollziehbar und würde
willkürlich anmuten.
Anlage 4-2 Darstellung der Änderungen der Hauptnutzungen
1324 Zeichen
Verteilung der Hauptnutzungen im städtebaulichen Planungskonzept "Belgisches Viertel" (Änderungen gegenüber dem Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in " rot " ausgeführt) Baugebiet Wohnen Gastronomie Einzelhandel Schank-/Speisewirtschaften Imbisse/Trinkhallen Läden Kioske WA 1 X 5) WA 2 X 6) X 1) X 4) WB 1 X 5) X WB 2 X 3) 6) X 2) X 4) WB 3 X 3) 7) X 4) X 5) 4) WB 4 X 3) 7) X 5) 4) X 5) 4) X 5) 4) X 5) 4) X = jeweilige Nutzung allgemein zulässig (teilweise mit besonderen Besimmungen - siehe unten) 1) = ausnahmsweise zulässig unterhalb des 1. OG, wenn sie funktional allein der Versorgung des Gebietes dienen. 2) = ausnahmsweise zulässig (keine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand hinaus möglich) 3) = erst ab 1. OG ausnahmsweise zulässig im EG, allgemein zulässig ab 1. OG 4) = nur unterhalb des 1. OG 5) = nur unterhalb des 2. OG oberhalb des EG nur Wohnen zulässig 6) = oberhalb des 1. OG nur Wohnen zulässig 7) = oberhalb des 2. OG nur Wohnen zulässig A N L A G E 4 . 2 611-2Klau2530-2018
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (31)
- Brüsseler Straße 55
- Moltkestraße 74
- Bismarckstraße 53
- Antwerpener Straße 53
- Lütticher Straße 12
- Maastrichter Straße 20
- Aachener Straße 66
- Brabanter Straße 15
- Herwarthstraße
- Albertusstraße 19a
- Venloer Straße
- Genter Straße 25
- Neue Maastrichter Straße
- Zülpicher Straße
- Willy-Brandt-Platz 2
- Brüsseler Platz 9
- Friesenplatz
- Spichernstraße
- Ehrenstraße
- Straße 20
- Straße 15
- Straße 12
- Straße 22 24
- Straße 5
- Straße 7
- Straße 6
- Straße 3
- Straße 9
- Straße 2
- Straße 4
- Am Ring
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2530/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 23.08.2018
- Erstellt
- 31.07.2018 10:28