Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes; Städtebauliches Planungskonzept Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord
Beschlussvorlage Ausschuss 2530/2018 vom 23.08.2018
Stand: Am 20.09.2018 im Stadtentwicklungsausschuss ungeändert beschlossen.
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Anlage 1 Übersichtsplan
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Belgisches ViertelLQ.|OQ1HXVWDGW1RUG 0 10050 200300 Meter -
Anlage 2-2 Dokumentation Planungsdiskussion 27-02-2018
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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch Stand 05.03.2018 Anlage 2.2 Impressum Auftraggeber: Stadt Köln Dezernat VI – Stadtentwicklung, Planen und Bauen Stadtplanungsamt Stadthaus Deutz Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Auftragnehmer Beteiligungsprozess: plan-lokal PartmbB Bovermannstraße 8 44141 Dortmund 0231.9520083.0 www.plan-lokal.de Inhaltsverzeichnis Impressum Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Ablauf der Veranstaltung 5 2 Forum Belgique 7 2.1 Teilbereich Brüsseler Platz 7 2.2 Teilbereich Nord 9 2.3 Teilbereich Ost 11 2.4 Teilbereich Süd 13 2.5 Ordnungsrechtliche Anmerkungen 15 3 Zwischenfazit 16 4 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 5 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 1 Anlass und Ablauf der Veranstaltung Im Kontext der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Belgische Viertel in Köln-Neustadt/Nord fand am 27. Februar 2018 von 19-21 Uhr die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Bau - gesetzbuch statt. Veranstaltungsort war die Königin-Luise-Schule, Alte Wall - gasse 10, in 50672 Köln. Rund 80 Personen nahmen an der Veranstaltung teil. Moderiert wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Bezirksbür- germeister Andreas Hupke. Nach einer Begrüßung durch den Bezirksbürgermeister erfolgte die Vorstellung des Entwurfs der Bauleitplanung „Belgisches Viertel“ in Köln-Neustadt/Nord durch Lena Zlonicky, Leiterin Planungsteam 1 - Innenstadt im Stadtplanungs - amt. Anschließend wurde die informelle Arbeitssequenz „Forum Belgique“ durchgeführt. Für das „Forum Belgique“ wurde der Geltungsbereich des Bebau- ungsplans in vier Teilbereiche gegliedert. An vier Stellwänden hatten die Teil - nehmerinnen und Teilnehmer die Möglichkeit, sich teilraumspezifisch über die Inhalte und geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans zu informieren, Lob und Kritik zu äußern und schlussendlich Fragen oder Alternativvorschläge zu formulieren. Moderiert wurde das „Forum Belgique“ durch das Büro plan-lokal aus Dortmund. Inhaltliche Rückfragen wurden durch Anne Luise Müller, Leiterin des Stadtplanungsamtes sowie Frau Zlonicky und Herrn Klaube, ebenfalls Mit- arbeiter des Stadtplanungsamtes, beantwortet. Ergänzend wurden im Rahmen der Veranstaltung ordnungsrechtliche Anmerkungen erfasst. Das vorliegende Protokoll dokumentiert die Anregungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Es endet mit einem Zwischenfazit, welches ein abschließendes Stimmungsbild der Veranstaltung zeichnet. Die Frist zur Eingabe schriftlicher Stellungnahmen endet am 14. März 2018. 6 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 7 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2 Forum Belgique 2.1 Teilbereich Brüsseler Platz Lob • - Kritik • Probleme nachts: lautstarker Kneipentourismus von Nord nach Süd • Gastronomie bei WB4 auf EG begrenzen Frage/Anmerkung • Funktioniert Getränkeverkauf im Einzelhandel? (Anmerkung: Rückfrage hinsichtlich des Einzelhandels, der Kaffee oder Kaltgetränke verkauft, um für Kunden attraktiver zu sein.) • Keine Überplanung von Kiosk! (Brüsseler Str. / Ecke Maastrichter Str.) • Bestandsschutz Wohnung EG (Brüsseler Str. 55) • Gastronomie „de.lite“ (Moltkestr. 74) soll Bestandsschutz haben 8 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 9 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2.2 Teilbereich Nord Lob • Gastronomie „Zum goldenen Schuss“ ist super! • Die Bar „Frieda“ ist einzigartig im Viertel und muss unbedingt erhalten blei - ben! • „Frieda“ muss bleiben! • Gastronomie „Gottes grüne Wiese“ ist super! Kritik • Bismarckstr. (WB4): Kritik an unzulässiger Wohnnutzung im EG • „Frieda“ gehört nicht in dieses Wohngebiet! Ein Ausbau muss verhindert werden. Frage/Anregung • Außengastronomie Genehmigungslage? • Prüfen, ob es für Brüsseler Str. (WB4) mehr Einschränkungen geben kann • Prüfen, ob es für Antwerpener Str. mehr Einschränkungen geben kann • Galerie Antwerpener Str. nicht umnutzen • Wird WB2 dem Charakter der Antwerpener Str. aufgrund der bereits vorhan- denen Nutzung gerechter als WA2? 10 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 11 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2.3 Teilbereich Ost Lob • Brüsseler Platz: Hier soll es so bleiben, wie es ist! (Pflanzen, Stadtökologie) • Brüsseler Platz: Spielplatz ist schön geworden • Viele kleine Läden sind toll und sollen bleiben • Lütticher Straße: „schöne“, angenehme Wohnsituation • Umgestaltung Maastrichter Straße • M20 (Maastrichter Str. 20): Die Gastronomie wird nicht von allen als störend empfunden, „Es sind nur 3 Tische“ • Maastrichter Str. / Ecke Brabanter Str.: hier wohnt man gut! Kritik • Aachener Straße: Lärm! • Maastrichter Straße: Stellplätze fallen für Außengastronomie weg • Brabanter Str. (WB4): Hier soll auch im EG gewohnt werden dürfen. • M20 (Maastrichter Str. 20): viel Lärm, Kneipe mit Außengastronomie zu viel Frage/Anregung • Warum reicht die Abgrenzung des Geltungsbereichs nicht weiter in den Sü- den? (Aachener Str.) • Flair des Viertels bewahren und/aber Konflikte reduzieren • Brabanter Str. (WB4): „Wer will denn hier wohnen?“ 12 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 13 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2.4 Teilbereich Süd Lob • - Kritik • Temporäre Veranstaltungen im Außenbereich (Lärm) • Gastronomie „de.lite“, bauordnerischer Schutz? (Moltkestr. 74) • Hauptnutzung im hinteren Bereich (Küche, Theke) (Brüsseler Str. 54, Bel - gischer Hof) Frage/Anregung • Moltkestr. 99: Popup-Store: temporäre Veranstaltungen; Was ist zulässig?; Was ist nicht zulässig?; Ist temporäre Außenbestuhlung möglich? • Gewerbe- / Büronutzungen zulässig bzw. Zulässigkeit kommunizieren (WA1) • Brüsseler Str. 54, Belgischer Hof: Bauantrag Überdachung zum / als Lärm- schutz?! • Brüsseler Str. 54, Belgischer Hof: erweiterter Bestandsschutz (vgl. Brüsse - ler Platz 9) 14 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 15 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2.5 Ordnungsrechtliche Anmerkungen • Beschwerde (Lärm, Müll) Bar „BARRACUDA“ • Vermüllung, Vandalismus, Urinieren • Lärm / Reinigungspflicht (Ecke Bismarckstr. / Antwerpener Str. / Moltkestr.) • Brüsseler Platz: Urinieren / evtl. Beleuchtung • Aachener Str. Vermüllung, Vandalismus, Urinieren • Bereich um Christuskirche an der Herwarthstr.: Lärm & Müll durch „Vorglü - her“ in Autos • Falschparker Brabanter Str. • Brüsseler Str.: fehlende Fahrradnadeln 16 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 3 Zwischenfazit Der Bestandsschutz, das heißt der Schutz der unterschiedlichen Nutzungen im Quartier, erreichte in den Diskussionen an den einzelnen Ständen einen hohen Stellenwert. Dieser Grundtenor spiegelt sich in Aussagen zum Erhalt verschie- dener gastronomischer Einrichtungen oder Einzelhandelsgeschäfte wie auch in der Sicherung des Wohnens in den von Gastronomie dominierten Lagen. Trotz vielfältiger Nutzungskonflikte gilt es, die urbane Mischung im Quartier zu erhalten. Aus der Sicht anwesender Einzelhändler wurde dargelegt, dass der Schutz der Handelsnutzung Entwicklungsmöglichkeiten braucht, um sich an veränderte Marktsituationen oder Kundenwünsche anpassen zu können. In diesem Kon - text wurde z.B. das Anbieten von Getränken in Textilgeschäften genannt. Im Rahmen der Diskussion wurde die Bestandsentwicklung als Strategie gesehen, das Quartier in seiner Lebendigkeit zu erhalten. Um Bestandsentwicklung und Bestandsschutz als Zielfelder zu harmonisieren, müssen Entwicklungskorridore in Form von Regelwerken geschaffen werden. Der in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan kann hierbei das zentrale In- strument sein. Bei der Diskussion der Darstellungsdetails des Bebauungsplans wurde ange - regt, die Detailschärfe z.B. bei Innenhöfen zu erhöhen, bzw. zu präzisieren, um den unterschiedlichen Einzelsituationen gerecht werden zu können. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Leben im Belgischen Vier - tel Licht und Schatten bietet. Die Gesamtsituation wird durchweg als positiv bewertet. Das Quartier mit seiner Eigenart, seinen vielfältigen Angeboten und seiner Lebendigkeit wird sehr geschätzt. Die Lärmbelastung, vor allem in den Nachtstunden, ist aus der Sicht mehrerer Teilnehmer in einigen Straßen hinge- gen sehr störend. Die intensive Diskussion des Bebauungsplans und seiner einzelnen Festset - zungen verdeutlichte, wie wichtig allen Teilnehmern die Suche nach geeigneten Regelungen ist, die Qualität der Lebenssituation im Belgischen Viertel zu erhal- ten, bestehende Konfliktsituationen zu entschärfen bzw. neue zu vermeiden. Der zusammenfassenden Feststellung, dass der zur Diskussion gestellte Be - bauungsplan hierzu allem Anschein nach das geeignete Instrument ist, wurde allgemein zugestimmt. -
Anlage 5 Städtebauliches Planungskonzept
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WB1 WB1 WB1 WB1 WB1 WB1 WB1 WB1WB3 WB4WB3 WB4 WB2 WB2 WB2 WB3 WB3 WB2WB2 WA1 WA1WA1WA1 WA1WA1 WA2WA2 WA2 WA2 -Spielplatz- )OlFKHIU*HPHLQEHGDUI-Kirche- WB4 WB3 WB3WB3 WB2 WB4WB4 WB3 WB4WB4 Bebauungsplan Nr. 65454/05UHFKWVNUlIWLJVHLWEHUZLHJHQG:%*HELHWPLWvergleichbarer horizontalerGliederung Allgemeines Wohngebiet Besonderes WohngebietWA 1WA 2WB 1WB 2WB 3WB 4 Immissionsschutz)OlFKHQPLW1XW]XQJVEHVFKUlQNXQJHQ]XP6FKXW]YRU/lUPLPPLVVLRQHQQXU1HEHQDQODJHQXQG(LQULFKWXQJHQYRQSODQXQJVUHFKWOLFK]XOlVVLJHQ6FKDQNund Speisewirtschaften%HUHLFKHRKQH(LQXQG$XVJlQJH]X6FKDQNXQGSpeisewirtschaften*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQGeltungsbereichesGrenze zwischen Baugebietskategorien undNutzungsarten hEHUSODQXQJHQ*HElXGHPLWEDXRUGQXQJVUHFKWOLFKHQ%HVWDQGVVFKXW] - Brabanter Str. 15 (Diskothek)%UVVHOHU6WU7ULQNKDOOH.LRVN/H.LRVN - Antwerpener Str. 53 (Gastronomie "Frieda Bar") - Bismarckstr. 53 (Trinkhalle/Kiosk "Top Kiosk")*HElXGHPLWHUZHLWHUWHQ%HVWDQGVVFKXW]QDFK$EV%DX192/WWLFKHU6WU*DVWURQRPLH/WWLFKHU5HVWDXUDQW%UVVHOHU3ODW]*DVWURQRPLH%LVPDUFNVWU0XVLNJDVWVWlWWH%DUUDFXGD9HUNHKUVIOlFKHQ|IIHQWOLFKH6WUDHQXQG3OlW]H 6FKXW]YRQ9RUJlUWHQ 10200 50 Meter 6WlGWHEDXOLFKHV3ODQXQJVNRQ]HSW"Belgisches Viertel"LQ.|OQ1HXVWDGW1RUGStand: 31.07.2018 Stadtplanungsamt (611/2) 6WlGWHEDXOLFKHV3ODQXQJVNRQ]HSW9RUJDEHQEHVFKOXVV%HOJLVFKHV9LHUWHOLQ.|OQ1HXVWDGW1RUG N Anlage 5 -
Anlage 4-1 Darstellung der Änderungen im städtebaulichen Planungskonzept
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WB1 WB1 WB1 WB1 WB1 WB1 WB1 WB1WB4 WB4 WB4 WB4 WB4 WB4 WB4 WB4 WB3 WB3 WB3 WB3 WB3 WB2 WB2 WA1 WA1 WA1 WA1 WA1 WA1 WA2 WA2 WA2 WA2 -Spielplatz- Fläche für Gemeinbedarf -Kirche- WB4 Bebauungsplan Nr. 65454/05 (rechtskräftig seit 16.11.2011) überwiegend WB-Gebiet mit vergleichbarer horizontaler Gliederung Allgemeines Wohngebiet Besonderes Wohngebiet WA 1 WA 2 WB 1 WB 2 WB 3 WB 4 Immissionsschutz Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor Lärmimmissionen: nur Nebenanlagen und Ein- richtungen von planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften gemäß textlicher Regelung Nr. 11a Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten zu Schank- und Speisewirtschaften gemäß textlicher Regelung Nr. 11b Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Grenze zwischen Baugebietskategorien und Nutzungsarten Überplanungen Betriebe mit bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz Verkehrsflächen öffentliche Straßen und Plätze 10 200 50 Meter Stadtplanungsamt (611/2) Städtebauliches Planungskonzept "Belgisches Viertel" in Köln-Neustadt/Nord Stand: 07.09.2017 M 1 : Städtebauliches Planungskonzept (Änderungen) "Belgisches Viertel" in Köln-Neustadt/Nord N Änderungen gegenüber dem Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in "rot" ausgeführt - Brabanter Str. 15 (Diskothek "Pan Tau Club") - Brüsseler Str. 70 (Trinkhalle/Kiosk "Le Kiosk") - Antwerpener Str. 53 (Gastronomie "Frieda Bar") - Bismarckstr. 53 (Trinkhalle/Kiosk "Top Kiosk") Betriebe mit erweiterten Bestandsschutz nach §1 Abs. 10 BauNVO - Lütticher Str. 12 (Gastronomie "Lütticher Restaurant") - Brüsseler Platz 9 (Gastronomie "Hallmackenreuther") - Bismarckstr. 44 (Musikgaststätte "Barracuda") Anlage 4.1 -
Anlage 2-1 Niederschrift-Abendveranstaltung 27-02-2018
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/ 2 A N L A G E 2.1 611-2Klau2530-2018 Die Oberbürgermeisterin 13.03.2018 Stadtplanungsamt Frau Kalka 61, 61/1 Tel. 0221 221-22827 Stadthaus Willy-Brandt-Platz 2 Fax 0221 221-22450 50679 Köln N I E D E R S C H R I F T über die Bürgerinformationsveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbete i- ligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch Arbeitstitel: "Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord" Veranstaltungsort: Königin-Luise-Schule Pädagogisches Zentrum Albertusstraße 19a, 50672 Köln Termin: 27.02.2018 Beginn: 19:00 Uhr Ende: 21:00 Uhr Besucher: ca. 80 Bürgerinnen und Bürger Teilnehmer/innen: Vorsitzender: Herr Hupke, Bezirksbürgermeister Innenstadt Verwaltung: Frau Müller, Stadtplanungsamt (ab 20 Uhr) Frau Zlonicky, Stadtplanungsamt Herr Klaube, Stadtplanungsamt Frau Groß, Stadtplanungsamt Herr Janke, Amt für öffentliche Ordnung Herr Schlünz, Amt für öffentliche Ordnung Herr Scholle, Firma plan-lokal, Dortmund Niederschrift: Frau Kalka, Stadtplanungsamt Herr Hupke begrüßte die anwesenden Bürgerinnen und Bürger und stellte das Podium vor. Er erläuterte den Ablauf der Veranstaltung und wies darauf hin, dass diese Veranstaltung tontech- nisch aufgezeichnet wird. Frau Zlonicky gab, in Form einer PowerPoint-Präsentation, eine fachliche Einführung in das The- ma Bebauungsplanverfahren mit den Themen: Vorgeschichte zum Belgischen Viertel, Ablauf des Bebauungsplanverfahrens, Planungskonzept und Überplanung von Nutzungen. Frau Zlonicky erläuterte den Ablauf des Abends, stellte den Entwurf der Bauleitplanung vor und veranschaulichte das Planungskonzept der Bebauungsplanaufstellung für das Belgische Viertel. - 2 - / 3 Sie ging auf die besondere Situation im Belgischen Viertel ein, die verschiedene Nutzungsansprü- che auf engem Raum vorsieht, da hier Kneipen, Läden, eine Markthalle und viele Besucher und Besucherinnen des Viertels zu berücksichtigen sind. Der Bebauungsplan wäre eine Grundlage für eine zukünftige Nutzung. Die Zielsetzung, die gemeinsam mit den politischen Gremien auf den Weg gebracht werden soll, sei es, eine ausgewogene Nutzungsstruktur zu entwickeln, um eine Lösung anzubieten, mit der alle Seiten leben könnten. Dann stellte sie das Bebauungsplanverfahren im Besonderen vor. Nach der frühzeitigen Beteili- gung, die noch bis zum 14.03.2018 genutzt werden kann, erfolgt ein Vorgabenbeschluss, in der die Politik das weitere Vorgehen festlegt. Auch danach haben die Bürger und Bürgerinnen wieder Zeit zur Stellungnahme. Im letzten Schritt muss dann der Rat der Stadt Köln über den Bebauungsplan entscheiden. Planungsgrundlage ist der Flächennutzungsplan der Stadt Köln von 1984. Das Konzept dieses Bebauungsplans sieht vor, dass es sich nur um einen einfachen Bebauungsplan handelt, d.h. es gehe hier in erster Linie nur um die Art der baulichen Nutzung. Ausgehend von der Bestandsauf- nahme wird das Plangebiet in 6 Nutzungskategorien dargestellt, die sich von allgemeinen Wohn- gebiet WA mit ausschließlich Wohnen bis zum besonderen Wohngebiet WB mit der Nutzung von Wohnen, Gastronomie, Imbissen, Einzelhandel und Kiosken unterscheiden. Frau Zlonicky stellte alle Bereiche anhand der Zeichnung zum städtebaulichen Planungskonzept vor. Zur Frage, ob vorhandene Nutzungen jetzt überplant werden müssen, sagt Frau Zlonicky, dass keine vorhandene Nutzung aufgegeben oder verlagert werden muss. Lediglich 6 Gastronomiebetriebe werden überplant, davon stehen drei Betriebe unter bauord- nungsrechtlichem Bestandsschutz, d.h. solange keine baulichen (baugenehmigungspflichtigen) Veränderungen eintreten, bleibt alles, wie es ist. Drei andere Betriebe stehen unter planungsrecht- lichem Bestandsschutz, d. h. bestimmte Veränderungen sind möglich. Eine Verschlechterung für das Wohnumfeld darf damit aber nicht verbunden sein. Frau Zlonicky schlug vor, alle weiteren Einwände, Vorschläge und Fragen direkt an den Stellwän- den zu stellen, denn die weiteren Schritte des Verfahrens bestehen aus der Prüfung aller Bürger- meldungen, die bis zum 14.03.2018 eingehen und der Aktualisierung der Planung. Hierzu werden noch ein Verkehrslärmgutachten und ein Gewerbelärmgutachten in Auftrag gegeben. Das Ergeb- nis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird dem Stadtentwicklungsausschuss vorgelegt, der dann ent- scheidet, mit welchen Vorgaben der Bebauungsplan-Entwurf ausgearbeitet werden sollen. Eine Bürgerin fragte, warum nicht alle Innenhöfe in lila dargestellt werden? Frau Zlonicky antwor- tete, dass nur bei großen Nutzungskonflikten Bereiche als Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor Lärmimmissionen ausgewiesen werden sollen. Ein Bürger fragte nach der Festlegung der Höhe der Gebäude. Frau Zlonicky antwortete, dass es hier nur um die Art der Nutzung geht, alles andere regelt der § 34 des Baugesetzbuchs. Herr Scholle erläuterte das weitere Vorgehen. In einem informellen Teil, genannt "Forum Bel- gique", wurde das Planungskonzept in die Teilbereiche "Brüsseler Platz", "Teilbereich Nord", "Teil- bereich Ost" und "Teilbereich Süd" unterteilt und entsprechend auf 4 Stellwänden präsentiert. Au- ßerdem gab es für ordnungsrechtliche Fragen eine 5. Stellwand, an der das Ordnungsamt, vertre- ten durch die Herren Janke und Schlünz, Rede und Antwort standen. Die Bürger und Bürgerinnen konnten eine oder mehrere Tafeln ihrer Wahl aufzusuchen und ihre Meinungen und Einwände äußern, die anhand farbiger Karten schriftlich festgehalten wurden. Diese informelle Arbeitsweise soll Diskussionen intensivieren und zum Meinungsaustausch ani- mieren, um ein differenziertes und kleinteiliges Meinungsbild erhalten zu können. Je ein/e Mitarbei- ter/in aus dem Team von Herrn Scholle koordinierte den Meinungsaustausch an jeder Stellwand. Für fachliche Fragen standen Frau Zlonicky und Herr Klaube aus dem Stadtplanungsamt zur Ver- fügung. Als Ausblick wurde erwähnt, dass es nach dem informellen Teil noch einmal die Möglich- keit für schriftliche Stellungnahmen besteht und dafür entsprechende Zettel und Stifte bereit liegen. - 3 - / 4 Um 19:40 Uhr startete das "Forum Belgique". Die Bürgerinnen und Bürger verteilten sich an den Stellwänden. Um 20:20 Uhr war der Informations- und Meinungsaustausch beendet und die Ergebnisse konnten an den jeweiligen Stellwänden vorgestellt werden: Stelltafel Brüsseler Platz: Viele Beiträge befassten sich mit dem Bestandsschutz. Das betraf sowohl die Wohnnut- zung, insbesondere im Erdgeschoss, als auch die vorhandene Gastronomie oder die Kios- ke. Der zweite Punkt thematisierte die Bestandsentwicklung, z. B. um welches Nutzungskon- zept es sich handelt, wenn man den Einzelhandel etwas moderner machen und neben Tex- tilien auch Getränke anbieten will. Ist man dann schon ein Café oder noch ein Einzelhan- delsunternehmen? Diese Frage ging direkt an das Ordnungsamt: Herr Schlünz antwor- tet, dass es, immer wenn man ein Getränk öffnet und in ein Glas schüttet, es sich um einen Ausschank handelt und man eine Nutzungsänderung beantragen muss. Frau Zlonicky wirft ein, dass sich diese Frage auf künftige Mischkonzepte bezieht, die durchaus spannend sein können. Herr Scholle sagt, dass dieses Problem heute noch nicht in allen Facetten lösbar ist. Stelltafel Nord: Hier wird die geplante Ausweisung als WB4 kritisiert. Dazu wurde angeregt, diese Nut- zungsform für die Antwerpener Str., für die Brüsseler Str. und auch für die Bismarckstr. noch mal zu überprüfen, ob nicht auch eine niedrigere Priorisierung unterhalb von WB4 denkbar wäre. Außerdem gab es Anmerkungen zu Einzelnutzungen: Eine Galerie an der Antwerpener Str., die sich im WA2 Bereich befindet, sollte dort bleiben dürfen. Wie die Genehmigung für die Barracuda-Bar ist, denn hier gäbe es Probleme mit einer Au- ßengastronomie, die sich negativ auf den Gehweg auswirkt. Die Bebauung an der südlichen Antwerpener Str. wurde als WA2 ausgewiesen, ob man dort nicht mehr Nutzungen zulässt, nicht nur Wohnen und Gastronomie. Und die Bar Frieda sei für die einen eine Störstelle im Quartier und für die anderen ein ganz zentraler Anlaufpunkt der ganz bewusst zur Nutzungsmischung beiträgt. Stelltafel Süd: Zunächst einmal wurde der Hinweis vorgebracht, dass heutige Nutzungen, die im vorlie- genden Entwurf als nicht zulässig ausgewiesen sind, sich vorläufig nicht ändern werden. Dann ging es um die Frage der Pop-Up-Stores im Bereich WB1, also Ladeneinheiten die temporär vermietet werden können, z.B. erst mal an eine Buchhandlung und zeitweise auch als Eisdiele. Dazu sagt Frau Zlonicky, dass eine Eisdiele als Schank- und Speisewirt- schaft an dieser Stelle unzulässig ist. Gastronomienutzung "Belgischer Hof" im WB4 und im rückwärtigen Bereich die violette Färbung? Der Betreiber merkt an, dass genau in diesem rückwärtigen Bereich seine Hauptnutzung liege, mit Küche und Theke. Frau Zlonicky sagt, dass dieser Hinweis in die Bestandsaufnahme mit aufgenommen wird, da nicht alle Hinterhöfe besucht werden konn- ten. Stelltafel Ost: Hier gab es überwiegend positive Stimmen, insbesondere von den Anwohnern in dem Be- reich Mastrichter Str. und Lütticher Str., die gerne in diesem Bereich wohnen. Es gibt je- doch unterschiedliche Wahrnehmungen über Lärm. Das wird deutlich am Beispiel Maas- trichter Str. 20, einer Außengastronomie mit 3 Tischen. Diese wird von vielen Bürgern kri- tisch gesehen und als ein erhöhter Lärmpegel wahrgenommen, während andere das als ein willkommenes zusätzliches Angebot im Viertel betrachten. - 4 - / 5 Positiv wurde erwähnt, dass die Maastrichter Str. umgestaltet wurde, negativ, dass die Stellplätze für die Außengastronomie weggefallen sind, weil der Parkdruck grundsätzlich hoch ist. Frage: Warum soll das Recht auf Wohnen im Erdgeschoss entzogen werden (WB4 - Bereich)? Auch hier gab es Für und Wider-Stimmen. Anmerkung einer Bewohnerin aus der Lütticher Str. Es ist ja nicht nur spannend, was nörd- lich dieses Planausschnittes an Lärmemissionen passiert, sondern auch, was von der Aachener Str. kommt, weil die Bewohner, die im südlichen Teil der Lütticher Str. wohnen, von der Lärmbelastung Aachener Str. betroffen sind. Warum wurde der Bereich an der Aachener Str. für diesen Bebauungsplan ausgenommen? Frau Zlonicky antwortete, die Herausforderung des Belgischen Viertels wäre schon groß genug. Die Anregung zur Aachener Str. wird in eine künftige Arbeitsgruppe eingehen. Stelltafel von 32: An dieser Tafel ging es hauptsächlich um die Nutzungen im Innenbereich des belgischen Viertels, es gab Einzelanfragen zu Gastronomiebetrieben und zur Nutzung für Pop-up-Geschäfte. Mit die- sen Fragen wird sich das Ordnungsamt weiter befassen. Herr Scholle dankte für die Zusammenfassungen und zeigt für die anschließende Diskussion die Leitlinien auf, einmal ist es der Bestandsschutz und zum anderen die Bestandsentwicklung auch mit dem Schutz der Nutzer. Sein Fazit: Der Bebauungsplan will Planungssicherheit geben und soll damit eine verlässliche Si- tuation für alle Beteiligten schaffen. Die Ziele für den Entwurf des Bebauungsplans wurden nicht in Zweifel gezogen. Um 20:40 Uhr folgte die Fortsetzung des formellen Teils. Frau Zlonicky machte noch mal auf die Möglichkeit aufmerksam, dass sich jeder schriftlich einbringen kann. Frau Zlonicky hielt fest, dass alle Kärtchen, die auf den Stellwänden befestigt wurden, gut lesbar und verständlich seien. Eine entsprechende Dokumentation von Herrn Scholle und seinem Team könne mit in das Verfahren übernommen werden. Herr Hupke gab Frau Müller das Wort. Frau Müller merkt an, dass das Stadtplanungsamt von der Politik beauftragt wurde, ein Regelwerk zu gestalten, dass für alle transparent ist und an das man sich halten kann. Die Anregungen der Bürger und Bürgerinnen wären sehr interessant, denn Sie seien diejenigen, die 24 Stunden vor Ort sind und einen anderen Einblick auf die Situation hätten. Darum sei es hilfreich alle Anregungen mitzunehmen, um den vorliegenden Entwurf noch zu schärfen und anzupassen. Auch sei sie der Auffassung, dass man sich noch mal mit dem Thema "Wohnen im Erdgeschoss" befassen sollte. Mögliche Konflikte sind aber auszuschließen. Es wäre nicht gut, wenn das Wohnen einen Konflikt für andere auslösen würde, die dort mit ihren gewerblichen Nutzungen unter Bestandsschutz ste- hen. Frau Müller stellt dar, dass ein sehr gut lesbares Konzept geschaffen wurde, an dem man sich gut orientieren könne und das man als Grundlage nutzen kann, um es weiter zu schärfen. Sie sei zuversichtlich, dass die Anregungen der Bürger und Bürgerinnen weiterhelfen und dass der "Geist des Planes" nicht aufgegeben werden muss, denn es gilt ein Regelwerk zu erarbeiten, in dem man sich wiederfindet und das jeder verstehen kann. Herr Hupke fragte, ob noch weitere Anregungen oder Fragen bestünden? Da dies nicht der Fall war, bedankte er sich bei allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen für ihr Kommen und beendete die Veranstaltung um 21:00 Uhr. - 5 - gez. Kalka Herr Hupke Frau Kalka (Bezirksbürgermeister) (Schriftführerin) -
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 klau ma Vorlagen-Nummer 2530/2018 Freigabedatum 23.08.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Städtebauliches Planungskonzept Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord, Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hier: Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, für den Bereich des städtebaulichen Planungskonzeptes –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– gemäß der Anlage 5 ei- nen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung gemäß Anlage 3.1 zu berücksichtigen. Alternative: keine Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 17.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 2 Begründung: Anlass und Ziel der Planung Das Belgische Viertel hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Kölner Wohnge- biete, aber auch in ein angesagtes Szeneviertel entwickelt. Neben seiner Funktion als innerstädti- scher Wohnstandort weist das Belgische Viertel zudem eine vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten führten in den letzten Jahren dazu, dass insbesondere junge Menschen abends und auch bis spät in die Nacht den öffentli- chen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein nutzen. Diese Entwicklun- gen führten zu stärkeren Konflikten mit den Bewohnern. Es besteht zudem das Risiko einer Zurück- drängung der Wohnnutzung zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflächen beziehungsweise zu Gastronomiebetrieben. Ziel des sogenannten einfachen Bebauungsplans, der insbesondere Festsetzungen zur Art der bauli- chen Nutzung trifft, ist es folglich, eine solche städtebauliche Fehlentwicklung zu verhindern. Es sol- len einerseits die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die vorhandene Wohnnutzung zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln. Andererseits sollen die im Sinne der besonderen Eigenart gebietsprägenden sowie im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunkti- on stehenden gewerblichen Nutzungsstrukturen erhalten bleiben. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am 21.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am 27.02.2018 im Pädagogischen Zentrum (PZ) des Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innen- stadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 22 Stellungnah- men fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen. Weiterführung des Verfahrens Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und sollen nunmehr konkretisiert im Bebauungsplan-Entwurf durch eine Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in horizontaler und vertikaler Weise auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) pla- nungsrechtlich gesichert werden. Hierzu sollen insbesondere die Nutzungsarten Wohnen, Gastrono- mie und Einzelhandel in die Kategorien allgemein zulässig, nur ausnahmsweise zulässig und unzu- lässig gegliedert und je nach Nutzungsschwerpunkt beziehungsweise dem städtebaulichen Entwick- lungsziel miteinander kombiniert werden. Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird nunmehr im gesamten Plangebiet das Wohnen zumindest ausnahmsweise ab dem Erdgeschoss zulässig sein (siehe auch Anlage 4.2). Dies bedeutet einerseits für den östlichen Bereich des Brüsseler Platzes, die daran nördlich und süd- lich angrenzende Brüsseler Straße sowie die Maastrichter Straße und die daran südlich angrenzende Brabanter Straße die nur ausnahmsweise Zulässigkeit der Gastronomie. Im Vergleich zum städtebau- lichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden damit die Bereiche des WB 3/WB 4 nördlich der Lütticher Straße in Bereiche des WB 2 zurückgestuft (siehe auch Anlagen 4.1 und 4.2). Zudem soll durch den weiteren Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in be- stimmten Bereichen eine größere Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, um das Wohnen in diesem Bereich zu stärken. Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden damit Bereiche des WB 4 südlich der Lütticher Straße be- ziehungsweise nördlich der Antwerpener Straße teilweise in Bereiche des WB 3 zurückgestuft (siehe auch Anlagen 4.1 und 4.2). Zur Fortentwicklung des Wohnens wird ferner im Vergleich zum städte- baulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung festgesetzt, dass ab einem bestimmten Geschoss nur Wohnungen zulässig sind (siehe auch Anlage 4.2). In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, wird andererseits der Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzungen und insbesonde- 3 re Einzelhandel und Gastronomie gemäß den gesetzlich Vorgaben nach § 4a Abs. 1 BauNVO für ein WB-Gebiet vorgesehen. Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiter- entwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial durch deren Aus- schluss verhindert werden. Hierzu gehören unter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße, Genter Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes. Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres Störpotenzials für das Wohnen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von Trading-Down-Effekten im gesamten Plangebiet ausgeschlossen werden. Die im Plangebiet heute vorzufindenden Betriebe können mit dem Planungskonzept erhalten werden. Nach derzeitigem Stand der Prüfungen werden lediglich sieben Betriebe überplant. Davon erhalten vier Betriebe wegen ihres Störpotenzials nur bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz im Umfang der genehmigten Nutzung und drei Betriebe planungsrechtlichen Bestandsschutz mit geringen Möglich- keiten der Erweiterung, da sie mit dem Umfeld noch vereinbar sind. Es gilt dabei zwingend ein Ver- besserungsgebot beziehungsweise ein Verschlechterungsverbot einzuhalten. Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße (Südseite) insbesondere fol- gende Konkretisierungen des Planungskonzeptes zusätzlich vorgesehen: a) Festsetzung der Fläche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Bau- flucht als nicht überbaubare Grundstücksfläche. b) Ausschluss von Stellplätzen und Garagen auf den vorgenannten nicht überbaubaren Flächen. Hierzu wird ergänzend geprüft, ob die vorgenannten Flächen zusätzlich mit der Festsetzung zur Bin- dung und/oder zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen belegt werden können. Verwaltungsvorschlag Die Verwaltung schlägt vor, auf der Grundlage des geänderten städtebaulichen Planungskonzepts (Anlage 5) einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 3.1) zu berücksichtigen. Vorberatungen Beschlussfassung über das städtebauliche Planungskonzept und zur Durchführung der frühzeit i- gen Öffentlichkeitsbeteiligung (Vorlagen Nummer 2764/ 2017) BV 1 07.12.2017 TOP 5.4 Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung von SPD und Deine Freunde StEA 14.12.2017 TOP 8.1 einstimmig zugestimmt Anlagen 1 Übersichtsplan (Befangenheit) 2.1 Niederschrift über die Abendveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung am 27.02.2018 2.2 Dokumentation der Planungsdiskussion „Forum Belgique“ im Rahmen der Abendveranstaltung am 27.02.2018 3.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung 3.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB 4.1 Darstellung der Änderungen im städtebaulichen Planungskonzept 4.2 Darstellung der Änderungen in der Verteilung der Hauptnutzungen (Tabelle) 5 Städtebauliches Planungskonzept (Vorgabenbeschluss) -
Anlage 3-2 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Behörden 180730
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1 Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen: 2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 21.02. bis zum 22.03.2017 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zusammenfassend in Kurzform jeweils fortlaufend nummeriert aufgelistet. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. Bezirksregierung Köln 1.1 Dezernat 35.4 Denkmalschutz Keine Bedenken. Bundes- oder Landesdenkmäler sind nicht betroffen. Kenntnisnahme -/- 1.2 Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 2. Bezirksregierung Düsseldorf 2.1 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweit en Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da im Plangebiet nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Kenntnisnahme Ein Hinweis über die zukünftig notwendige Beteiligung des KBD wird in den Planentwurf aufgenommen. A N L A G E 3.2 611-2Klau2530-2018 2 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht u nerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. 3. Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) Grundsätzlich ordnet die IHK ein innerstädtisches Quartier wie das Belgische Viertel als gemischten Raum ein, in dem die verschiedenen Nutzung gleichberechtigt nebeneinander existieren. Unbestritten sind die Störungen, die durch die Party -Aktivitäten an warmen Abenden vom Brüsseler Platz ausgehen. Unbestritten sind auch Etablissements, die zu einer Steigerung der Kriminalität beitragen, der sich ausweitende Drogenhandel und auch die Störu ngen, die durch Besucher von Schank - und Speisewirtschaften entstehen, die zum Rauchen ins Freie gehen müssen. Nach Einschätzung der IHK sind dies alles Störungen und Konflikte, die durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht gelöst werden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher Sanktionen bedürfen. Zur Besta ndserhebung im Erläuterungstext wird angemerkt , dass es keine Zunahme des Publikums auf dem Brüsseler Patz gegeben hat (siehe Beschlussvorlage Stadt Köln 3766/2015, S eite 5). Auch die Anz ahl der Kioske hat sich entgegen der Ausführungen des Erläuterungstextes nicht erhöht, sondern von sechs im Jahr 2008 auf fünf im Jahr 2014 (siehe Beschlussvorlage Stadt Köln 2920/2015, Anlage 6) reduziert. Dienstleistungsunternehmen: Von den Festsetzunge n des Bebauungsplanes seien diese Unternehmen nicht betroffen. Es w ürde davon ausgegangen , teilweise Ziel und Zweck der Planung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung für das Belgische Viertel sicherzustellen. Der Bebauungsplan soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten. Relevante Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und Plätze haben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung der Baugrundstücke und sind deshalb in der Abwägung der Planungsinhalte zu berücksichtigen, auch wenn ordnungspolitische Zielsetzungen oder polizeiliche Sanktionen unabhängig vom Bebauungsplan weiter zu verfolgen sind. Ebenfalls relevant ist, dass das Plangebiet sowohl im Norden als auch im Süden an Nahversorgungsbereiche grenzt, die insbesondere für das Belgische Viertel die Versorgung der Wohnbevölkerung mit Dingen des täglichen Bedarfs umfänglich gewährleisten. Zur Vorbereitung der planerischen Entscheidungen wurden die Bestandsnutzungen erfasst. Diese werden im weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird. Zur Bewertung der städtebaulichen Stellungnahme im Hinblick auf die Planungskonzeption wird ausgeführt: Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsrechtlichen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes (Gebietscharakter) geprägt wird. Die besondere Eigenart dieser Bereiche besteht einmal in der vorhandenen Mischung von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) und sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie sowie sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den 3 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung dass diese ohne Einschränkungen weiter wirtschaften können. Die vertikale Gliederung ab dem 1. Obergeschoss der verschiedenen Baugebiete findet Zustimmung. Einzelhandel: Im Baugebiet WA 1 sollen „Läden" ausgeschlossen werden. Sowohl die Kartierung der Stadt Köln als auch die der IHK Köln ergeben, dass sich in diesem Bereich keine der für das Viertel typischen individuellen Mode -, Design - und Kreativläden befinden. Es wird davon ausgegangen , dass Einzelhandelsunternehmen in diesem Baugebiet nicht betroffen sind. In den übrigen Baugebieten sollte die besondere Struktur, mit der die Stadt auch tour istisch wirbt, erhalten bleiben. In den Baugebieten WA 2 sowie WB 1 bis WB 3 des Bebauungsplanes sollen „Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kiosk)“ nicht zulässig sein. Die IHK zählt fünf Kioske im Bebauungsplangebiet und zwei weitere außerhalb. Die Bedeutung im Rahmen der Beschaffung von alkoholischen Getränken von Kiosken ist bekannt. Nur w ürden bauleitplanerische Schritte keinen kurzfristigen Erfolg bringen. Die Unternehmen genieße n zu Recht Bestandschutz, den sie ausschöpfen können. Nicht zu vergessen ist auch die Nahversorgungsfunktion, die Kioske oft übernehmen. Neben dem Vollsortimenter in der Brüsseler Straße verfügt das Belgische Viertel über keinen weiteren Nahversorger. Dami t sei die Nahversorgungsfunktion, vor allem mit Blick auf den Wunsch, Wohnen zu stärken, unzureichend. Es würde eine Ungleichbehandlung der oben genannten Kioske bestehen gegenüber den außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Kiosken Aachener Straße 66 und Antwerpener Straße 31 sowie denen i m WB 4 zulässigen Kiosken. Erdgeschossbereichen), worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist; zum anderen beruht sie darauf, dass ein Überwiegen und Fortentwickeln des Wohnens gewollt ist, wodurch sich das Gebiet vom Mischgebiet unterscheidet. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festsetzung des besonderen Wohngebietes (WB) für weite Bereiche des Plangebietes. Die Ausweisung des WA-Gebietes im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. Bei der Festsetzung eines WB-Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden städtebaulichen Planungskonzept wurde unter diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen beispielsweise Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden zulässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Entscheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Trennung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgeleitet. Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorgenannte besondere Eigenart des WB-Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Einzelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nutzungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. Nach diesen Vorbemerkungen werden im Ergebnis für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des Planungskonzeptes vorgegeben: Im WB 2 ist Wohnen bereits im Erdgeschoss zulässig. 4 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Gastronomie: Zwischen dem attraktiven Einkaufsstandort „Belgisches Viertel“ und den zahlreichen individuellen Einkehrmöglichkeiten würde eine große Synergie bestehen. Im Baugebiet WA 1 sollen Schank- und Speisewirtschaften nicht zulässig sein. Sowohl die Kartierung der Stadt Köln als auch die der IHK Köln ergeben, dass sich in diesem Bereich, bis auf eine Ausnahme (welches in den Genuss einer Ausnahmereglung kommt) keine derartigen Unte rnehmen befinden. Für dieses Baugebiet wird davon ausgegangen, dass es keine betroffenen Unternehmen gibt. Im Baugebiet WA 2 sollen Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig sein, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen. Diese Festsetzung wird kritisch gesehen. Die Gastronomie des Viertels sei auch auf Gäste von außerhalb angewiesen. Zudem wird die Schwierigkeit gesehen, dieses Kriterium zu quantifizieren. Auch den Ausschluss von Trinkhallen und Imbissen wir d kritisch gesehen. Nicht alle diese Unternehmen können für die Versorgung des Partypublikums verantwortlich gemacht werden. Zudem seien Konzepte von Gastronomieunternehmen auch fließend (wo hört ein Speiselokal auf und wo beginnt ein Imbiss?). Die Ungleichbehandlung der Unternehmensgruppe Trinkhallen und Imbissen innerhalb des Plangebietes wäre nicht nachvollziehbar. Im WB 1 sollen Schank- und Speisewirtschafen ausgeschlossen werden. Auch hier decken sich die Erkenntnisse aus der Kartierung von Stadt Köln und IHK Köln. Es gibt keine betroffenen Unternehmen. Im WB 2 (Maastrichter Straße und südlicher Brüsseler Platz) s ollen Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zulässig sein. Nach der Kartierung gibt es jedoch zwei gastronomische Betriebe, die betroffen sind und somit auf den Bestandsschutz reduziert würden. In dieser zentralen und städtischen Lage wir d dies seitens der IHK Köln als unverhältnismäßig angesehen (zumal es sich um die Verlängerung der Ehrenstraße im weitesten Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 ist Wohnen im Erdgeschoss ausnahmsweise zulässig. Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 können somit die im Erdgeschoss zunächst überplanten und auf den bauordnungsrechtlichen Bestandschutz zurückgedrängten Wohnungen nunmehr auch den planungsrechtlichen Schutz genießen. Bei neu beantragten Erdgeschoss-Wohnungen im WB 3 beziehungsweise im WB 4 muss jedoch die Verträglichkeit mit dem Umfeld im Einzelfall durch den Antragsteller nachgewiesen werden. Zu 2. Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gegenüber dem heutigen baurechtlichen Zulässigkeitsmaßstab aufgehoben, erheblich eingeschränkt oder auf dem gegenwärtigen Stand belassen. Die Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmten Einzelhandelsbetrieben (Kiosken) trägt der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung. Folglich sollen die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, wird der Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie gegenüber dem baurechtlichen Istzustand (vor Einleitung dieses Verfahrens) grundsätzlich nicht verändert. Gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten, wie in den genannten Nahversorgungsbereichen, sind jedoch mit der Festsetzung 5 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Sinne handelt). Die Erdgeschosse sind geprägt durch Ladenlokale. Wohnen soll in den Erdgeschossen ausgeschlossen werden, was aufgrund der hohen Passantenfrequenz sinnvoll sei. In WB 4 sollen Kioske, Trinkhallen und Imbisse zulässig sein. Vergnügungsstätten: Dem flächendeckenden Ausschluss von Vergnügungsstätten wird gefolgt. Der damit verbundene Trading -Down-Effekt ist für Einzelhandels-, Dienstleistungsunternehmen und Gastronomie im Belgischen Viertel nicht zuträglich und würde den unverwechselbaren Charakter dieses Kreativquartiers gefährden. Kritisch wird die unterschiedliche Anwendung des Bestandsschutzes gesehen. Die gastronomischen Betriebe an der Lütticher Straße 12 (WA 1) und am Brüsseler Platz 9 (WA 2), sowie die Musikgaststätte Bismarckstraße 44 (WB 4) genießen einen erweiterten Bestandschutz. Wohingegen bei gastronomischen Betrieben wie in der Antwerpener Straße 53 (WA 2) und Brabanter Straße 15 auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz verwiesen wird. Auch die Ungleichbehandlung der Kioske (WA 1, WA 2, WB 1, WB 2, WB 3 im Vergleich zu m WB 4 und den außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden) sowie der Trinkhallen und Imbisse würden kritisch gesehen. Bei der Argumentation würde die sachliche Begründung aus dem Städtebau heraus fehlen, so dass Bedenken bezüglich des städtebaulichen Planungskonzepts bestehen. des WB 3 beziehungsweise WB 4 nicht verbunden, so dass diese Bereiche auch nicht als Erweiterungen dieser Nahversorgungsbereiche interpretiert werden können, denn die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere in den Obergeschossen, bleibt auch in diesen Bereichen gegeben. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird grundsätzlich festgehalten. Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1 BauNVO und unter der Vermeidung von Störungen angrenzender WA-Gebiete wurden die vorgenannten WB- Bereiche einer Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis werden für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des Planungskonzeptes vorgegeben: Das WB 4 an der Brabanter Straße nördlich der Lütticher Straße wird in ein WB 2 und südliche der Lütticher Straße bis einschließlich Haus Nr. 6 in ein WB 3 abgeändert. Das WB 4 an der Brüsseler Straße südlich der Lütticher Straße wird bis einschließlich Haus Nr. 54 beziehungsweise bis Haus Nr. 51 in ein WB 3 abgeändert. Das WB 4 an der Brüsseler Straße nördlich der Antwerpener Straße wird von Haus Nr. 90 bis einschließlich Haus Nr. 100 beziehungsweise von den Gebäuden Antwerpener Straße 38 bis einschließlich Brüsseler Straße 79 in ein WB 3 abgeändert. Das WB 4 an der Bismarckstraße wird von Haus Nr. 46 bis einschließlich Haus Nr. 74 beziehungsweise von Haus Nr. 39a bis einschließlich Haus Nr. 53 in ein WB 3 abgeändert. Das WB 4 für das Gebäude Antwerpener Straße 63 wird in ein WB 3 abgeändert. Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße nördlich der Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert. 6 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße unmittelbar nördlich des Brüsseler Platzes wird in ein WB 2 abgeändert. Durch die vorgenannten Änderungen wird einerseits die Zulässigkeit von Kiosken sowie von Imbissen/Trinkhallen weiter eingeschränkt. Die Zulässigkeit dieser Betriebe wird somit in die Randbereiche des Plangebietes, die unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" grenzen, zurückgedrängt. Der Kiosk Bismarckstraße 53 wird damit zusätzlich überplant und auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt. Andererseits werden die Nutzungsregelungen des WB 2 für die Maastrichter Straße insbesondere für die Brüsseler Straße in den Abschnitten nördlich und südlich des Brüsseler Platzes übernommen, wodurch Schank- und Speisewirtschaften nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Eine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand (Status quo) dieser Betriebe hinaus ist somit nicht mehr möglich. Die vorhandenen Betriebe werden aber bau- und planungsrechtlich gesichert. Zum Erreichen und Sichern des planerischen Ansatzes zur Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere aus der Festsetzung des WB-Gebiets, werden für den Bebauungsplan-Entwurf ferner folgende Konkretisierungen des Planungskonzeptes vorgegeben: Für das WA 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. Für das WA 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. Für das WB 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. Für das WB 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. Für das WB 3 und WB 4 sind oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. 7 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4. Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) 4.1 Amt für Denkmalpflege im Rheinland Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege betroffen, weil sich im Plangebiet zahlreiche Denkmäler nach den §§ 3 und 2 DSchG NRW befinden. Dabei han delt es sich um mehrgeschossige Wohn - und Geschäftshäuser, deren Erdgeschosse meist heute noch als Ladenlokale genutzt werden, während sich in den Obergeschossen Wohnungen oder Büros befinden. Angeregt wird, die Baudenkmäler sowie die erhaltenswerte Bausubstanz im Plan gemäß § 2 PlanZV und Nr. 14 der Anlage zur PlanZV mit einem D oder einem E nachrichtlich zu kennzeichnen. Im Text sind die Denkmäler ausreichend zu würdigen. Da es sich im vorliegenden Fall um Objekte derselben Baugattung und Zeitstel lung handelt, scheint auch eine summarische Würdigung angemessen. Kenntnisnahme Mit dem Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt, wird die Übernahme der rechtsverbindlichen Baudenkmäler sowie der erhaltenswerten Bausubstanz in den Bebauungsplan-Entwurf geprüft. 4.2 Immobilienmanagement Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 5. Eisenbahn-Bundesamt Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 6. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Region West Grundsätzlich bestehen keine Bedenken b ezüglich der Bauleitplanung. Wir weisen aber darauf hin, dass Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form seitens des Antragstellers, Bauherren, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen sind. Insbesondere sind Immissio nen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und derglei chen, die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Kenntnisnahme -/- 8 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bun desimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), die durch den Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (Schallschutz) sind von der Gemeinde oder den einzelnen Bau herren auf eigene Kosten vorzusehen und vorzunehmen. 7. Polizeipräsidium, Köln 7.1 Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 7.2 Kriminalprävention / Opferschutz Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen unter Berücksichtigung der Technischen und Städtebaulichen Kriminalprävention keine Bedenken. Es wird auf das kostenlose Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Auss tattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hingewiesen. Es wird angeregt, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungsplan aufzunehmen. Dieser könnte wi e folgt formuliert sein: „Städtebauliche - und technische Kriminalprävention: Wohngebäude und Garagen( -anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de Ja Ein Hinweis zur städtebaulichen - und technischen Kriminalprävention wird in den Planentwurf aufgenommen. 9 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sowie 0221-229-8655 oder 0221-229-8008.“ 8. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 9. Stadtwerke Köln GmbH 9.1 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Seitens der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wird gebeten, bei der Festsetzung der Gebietskategorien zu beachten, dass die in der Aachener Straße verkehrenden Stadtbahnlinien Erschütterungen und Lärm verursachen. Es müssen somit ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen getroffen werden. Diese obliegen nicht der KVB. Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen der Bewohner können nicht akzeptiert werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass es künftig zur Verlegung der sich in der Moltkestraße befindlichen Stadtbahngleise in die die Aachener Straße kommen kann. Die Verlegung der Trasse ist ein Bestandteil des Masterplans und wird im Rahmen der derzeit seitens der Stadt Köln und der KVB durchgeführten Unters uchung zur Ertüchtigung der Ost -West- Achse geprüft. Kenntnisnahme -/- 10. Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR 10.1 Wasserwirtschaftliche Planungen Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 Verkehr - Dezernat 53 Immissionsschutz Handwerkskammer zu Köln Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln Erzbistum Köln 10 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG -
Anlage 3-1 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Öffentlichkeit 180730
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Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
1 Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen: 1. Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch eine Abendveranstaltung am 27.02.2018 durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme verspätet eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend wird in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Berücksichtigung mit Begründung dargestellt. Die verspätet eingegangene Stellungnahme wird mit der laufenden Nummer 23 entsprechend inhaltlich dokumentiert und bewertet. lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. Das Gebiet innerhalb des Rechtecks zwischen Brabanter Straße, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße und Genter Straße sollte in die Planung einbezogen werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Für den in der Stellungnahme angesprochenen Baublock wurde bereits ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt, das mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes 65454/05 – Arbeitstitel: "Genter Straße"– am 16.11.2011 endete. Der genannte Bebauungsplan setzt insbesondere eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ und ein besonders Wohngebiet (WB) nach § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Neben den Festsetzungen zur planungsrechtlichen Steuerung des Maßes der baulichen Entwicklung des Blockinnenbereichs, enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Im festgesetzten WB-Gebiet werden danach Vergnügungsstätten ausgeschlossen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben gesteuert. Im Einzelnen wurde festgesetzt: 1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig (WB 1 bis WB 3). 2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des A N L A G E 3.1 611-2Klau2530-2018 2 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbereiches sind unzulässig (WB 1 bis WB 3). 3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße und im Blockinnenbereich sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten, unzulässig (WB 2 und WB 3). An der Antwerpener Straße (nur Blockrandbebauung) sind die vorgenannten Nutzungen zulässig (WB 1). 4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Abs. 3 BauNVO (Einrichtungen der Verwaltung, kerngebietstypische Vergnügungsstätten und Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig (WB 1 bis WB 3). Die vorgenannten Festsetzungen zur Einschränkung von Vergnügungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmten Einzelhandelsbetrieben stimmen überein mit der Zielsetzung des vorliegenden Planungskonzeptes „Belgisches Viertel“. So entspricht diesbezüglich das WB 1 im Bebauungsplan „Genter Straße“ dem WB 4 im Planungskonzept „Belgisches Viertel“. Die Übereinstimmung gilt in gleicher Weise auch für das WB 2/WB 3 im Bebauungsplan „Genter Straße“ mit dem WB 1 im Planungskonzept „Belgisches Viertel“. Wegen der Vergleichbarkeit der städtebaulichen Situation und Ziele sowie der Nutzungsregelungen in beiden Planbereichen, kann für den Baublock „Genter Straße“ ein erneutes Planungserfordernis nach § 1 Absatz 3 BauGB nicht festgestellt werden, so dass eine Einbeziehung dieses Baublocks in die Planung ausscheidet. 2. 1. Im Bebauungsplan sei teilweise das Erdgeschoss ausschließlich zur gewerblichen Nutzung ausgewiesen. Primär sollten Erdgeschosse aber zum Wohnen ausgewiesen werden und in zweiter Linie ausnahmsweise zur gewerblichen Nutzung. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsrechtlichen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes (Gebietscharakter) geprägt wird. Die besondere Eigenart 3 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2. Der folgende Satz sollte aus den Erläuterungen auf Seite 7 gestrichen werden: „In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen.“ Bereits jetzt seien auf der Venloer und Aachener Straße zahlreiche Gewerbebetriebe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften (Kneipen) und Kioske vorhanden, die ausweichend zum Brüsseler Platz, vor allem an den Wochenenden, stark frequentiert wären, was zu erheblichen Einschränkungen führt (Müll, Glasscherben, Erbrochenes, Drogen, Gewalttaten). Hervorzuheben sei hierbei vor allem die Ecke Venloer Straße/Spichernstraße am Eingang zum Stadtgarten. Hinzukommen während der Adventszeit die zahlreichen Besucher des Stadtgarten-Weihnachtsmarktes. Darüber hinaus würde an Wochenenden und Feiertagen der Besucherstrom der Ringe in die Randbereiche des Belgischen Viertels schwappen, was insbesondere zu erhöhtem Verkehrsaufkommen (teils mit aggressiver Parkplatzsuche) und zum Konsum von Alkohol (sogenanntes Vorglühen in den PKW) führen würde. Damit verbunden seien Ruhestörungen und die oben schon erwähnten erheblichen Einschränkungen für die Anwohner. 3. Schank- und Speisewirtschaften mit genehmigter Außengastronomie sollten verpflichtet werden, die dafür genehmigten Flächen auf den Bürgersteigen farblich zu kennzeichnen (siehe Hamburg und andere Stadtteile in Köln). Durch die "wilde" Außengastronomie sind Fußgänger häufig gezwungen, vom Bürgersteig auf die Straße in den fließenden Verkehr auszuweichen, um diese Gaststätten zu passieren. Als Beispiele hierzu seien die Kneipen "Barracuda-Bar" (Bismarckstraße) und "Monkeys Cocktail Culture" (Venloer dieser Bereiche besteht einmal in der vorhandenen Mischung von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) und sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie sowie sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den Erdgeschossbereichen), worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist; zum anderen beruht sie darauf, dass ein Überwiegen und Fortentwickeln des Wohnens gewollt ist, wodurch sich das Gebiet vom Mischgebiet unterscheidet. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festsetzung des besonderen Wohngebietes (WB) für weite Bereiche des Plangebietes. Die Ausweisung des WA-Gebietes im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. Bei der Festsetzung eines WB-Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden städtebaulichen Planungskonzept wurde unter diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen beispielsweise Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden zulässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Entscheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Trennung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgeleitet. Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorgenannte besondere Eigenart des WB-Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Einzelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nutzungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. 4 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Straße) genannt. 4. Werbeaufsteller auf den Bürgersteigen sollten verboten werden, da diese schon jetzt die Bürgersteige um mindestens 30 % verengen (vor allem im Bereich der Venloer Straße) was dazu führe, dass Fußgänger auf die bürgersteigbegleitenden Radwege ausweichen müssten und es dadurch zu gefährlichen Situationen/Kollisionen mit den Fahrradfahrern käme. 5. Es sollten mehr Müllbehältern aufgestellt werden. 6. Im öffentlichen Raum sollten sogenannte Fahrradleichen entfernt und mehr sogenannte Fahrradnadeln installiert werden. 7. Bei den sogenannten Pop-Up-Stores sollten keinesfalls, auch nicht ausnahmsweise, Schank- und Speisewirtschaften zulässig sein. Mittlerweile gäbe es einen Barber-Shop (mit Café, auch auf dem Bürgersteig) oder ein Record-Store-Café (ebenfalls mit Außengastronomie auf dem Bürgersteig), beide Brüsseler Straße 90/92. An dieser Stelle hätte es vorher keine Gastronomie gegeben. In diesem Zusammenhang sei es unverständlich, wie eine weitere Schank- und Speisewirtschaft ("Ice Cream United") im Haus Brüsseler Straße 71 genehmigt werden konnte. Hat diese Gastronomie eine Genehmigung für eine Außenbewirtung? Zuvor war an dieser Stelle ein "normaler" Kiosk, der nie durch Belästigungen des Umfeldes aufgefallen sei. Es sollte vermehrt beachtet und gefördert werden, dass es Gewerbeansiedlungen gibt, die dem täglichen Bedarf dienen: beispielsweise Schlosser, Schreiner, Elektriker, Schneidereien, Uhrmacher, Installateure, Polsterer, Schreibwaren und Metzger. Diese und andere Gewerbetreibende des "alltäglichen Bedarfs" würden komplett aus dem Viertel verdrängt. Nach diesen Vorbemerkungen werden im Ergebnis für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des Planungskonzeptes vorgegeben: a) Im WB 2 ist Wohnen bereits im Erdgeschoss zulässig. b) Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 ist Wohnen im Erdgeschoss ausnahmsweise zulässig. Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 können somit die im Erdgeschoss zunächst überplanten und auf den bauordnungsrechtlichen Bestandschutz zurückgedrängten Wohnungen nunmehr auch den planungsrechtlichen Schutz genießen. Bei neu beantragten Erdgeschoss-Wohnungen im WB 3 beziehungsweise im WB 4 muss jedoch die Verträglichkeit mit dem Umfeld im Einzelfall durch den Antragsteller nachgewiesen werden. Zu 2. Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gegenüber dem heutigen baurechtlichen Zulässigkeitsmaßstab aufgehoben, erheblich eingeschränkt oder auf dem gegenwärtigen Stand belassen. Die Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmten Einzelhandelsbetrieben (Kiosken) trägt der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung. Folglich sollen die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, wird der Entwicklungsspielraum für gewerbliche 5 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie gegenüber dem baurechtlichen Istzustand (vor Einleitung dieses Verfahrens) grundsätzlich nicht verändert. Gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten, wie in den genannten Nahversorgungsbereichen, sind jedoch mit der Festsetzung des WB 3 beziehungsweise WB 4 nicht verbunden, so dass diese Bereiche auch nicht als Erweiterungen dieser Nahversorgungsbereiche interpretiert werden können, denn die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere in den Obergeschossen, bleibt auch in diesen Bereichen gegeben. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird grundsätzlich festgehalten. Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1 BauNVO und unter der Vermeidung von Störungen angrenzender WA-Gebiete wurden die vorgenannten WB- Bereiche einer Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis werden für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des Planungskonzeptes vorgegeben: a) Das WB 4 an der Brabanter Straße nördlich der Lütticher Straße wird in ein WB 2 und südliche der Lütticher Straße bis einschließlich Haus Nr. 6 in ein WB 3 abgeändert. b) Das WB 4 an der Brüsseler Straße südlich der Lütticher Straße wird bis einschließlich Haus Nr. 54 beziehungsweise bis Haus Nr. 51 in ein WB 3 abgeändert. c) Das WB 4 an der Brüsseler Straße nördlich der Antwerpener Straße wird von Haus Nr. 90 bis einschließlich Haus Nr. 100 beziehungsweise von den Gebäuden Antwerpener Straße 38 bis einschließlich Brüsseler Straße 79 in ein WB 3 abgeändert. d) Das WB 4 an der Bismarckstraße wird von Haus Nr. 46 bis einschließlich Haus Nr. 74 beziehungsweise 6 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung von Haus Nr. 39a bis einschließlich Haus Nr. 53 in ein WB 3 abgeändert. e) Das WB 4 für das Gebäude Antwerpener Straße 63 wird in ein WB 3 abgeändert. f) Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße nördlich der Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert. g) Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße unmittelbar nördlich des Brüsseler Platzes wird in ein WB 2 abgeändert. Durch die vorgenannten Änderungen wird einerseits die Zulässigkeit von Kiosken sowie von Imbissen/Trinkhallen weiter eingeschränkt. Die Zulässigkeit dieser Betriebe wird somit in die Randbereiche des Plangebietes, die unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" grenzen, zurückgedrängt. Der Kiosk Bismarckstraße 53 wird damit zusätzlich überplant und auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt. Andererseits werden die Nutzungsregelungen des WB 2 für die Maastrichter Straße insbesondere für die Brüsseler Straße in den Abschnitten nördlich und südlich des Brüsseler Platzes übernommen, wodurch Schank- und Speisewirtschaften nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Eine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand (Status quo) dieser Betriebe hinaus ist somit nicht mehr möglich. Die vorhandenen Betriebe werden aber bau- und planungsrechtlich gesichert. Zum Erreichen und Sichern des planerischen Ansatzes zur Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere aus der Festsetzung des WB-Gebiets, werden für den Bebauungsplan-Entwurf ferner folgende Konkretisierungen des Planungskonzeptes vorgegeben: a) Für das WA 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. b) Für das WA 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. c) Für das WB 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. 7 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung d) Für das WB 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. e) Für das WB 3 und WB 4 sind oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. Die darüber hinaus gehenden Anregungen, die das Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. In den angesprochenen Fällen gilt vorrangig das Ordnungsrecht. Zu 3. Die Anregungen zur Außengastronomie betreffen die Sondernutzung von öffentlichen Flächen, die im Bereich der Stadt Köln durch die diesbezügliche Sondernutzungssatzung geregelt ist. Soweit auf Antrag eine Erlaubnis erteilt wird, die Maßgabe bestimmt, dass die Fläche kenntlich gemacht werden muss. Die soll beispielsweise im Bereich der Parkierungsflächen durch Eckmarkierungen in gelber Farbe erfolgen. Im Bebauungsplan kann diese Anregung nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für eine entsprechende Festsetzung vorsieht. Zu 4. bis 6. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. Die Fachverwaltung wird allerdings die Anregungen prüfen und gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen. Zu 7. Der Begriff beziehungsweise die Betriebsform des „Pop- Up-Stores“ ist kein Begriff aus dem Bauplanungsrecht und somit nicht gesetzlich normiert. Allgemein werden Pop-Up- Stores kurzfristig und provisorisch als Einzelhandelsgeschäft eingerichtet und meist vorübergehend in leerstehenden Geschäftsräumen betrieben. Das Warenangebot entspricht 8 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung meist dem einer Boutique, kann aber auch einem Lagerverkauf ähneln. Ein Pop-Up-Store ist regelmäßig als Einzelhandelsnutzung bauordnungs- beziehungsweise bauplanungsrechtlich einzuordnen und bedarf deshalb auch der Genehmigung. Um das Angebot in Bezug auf die Verkaufsfläche zu erweitern und um eine höhere Kundenfrequenz zu erzeugen, integrieren Einzelhändler in Einzelfällen fremde Sortimente oder gastronomische Angebote in ihr Hauptsortiment. Sind beispielsweise in einem Baugebiet Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe zulässig, sind grundsätzlich Mehrfachangebote genehmigungsfähig. Anders liegt der Fall, wenn beispielsweise in einem Baugebiet Schank- und Speisewirtschaften einerseits ausgeschlossen und Einzelhandelsbetriebe andererseits zulässig sind, denn dann kommt es insbesondere darauf an, in welchem Verhältnis die beantragten Nutzungen zueinander stehen. Wäre demnach die zulässige Einzelhandelsnutzung als prägend für die Nutzung einzuordnen, könnte ein deutlich untergeordnetes und nur ergänzendes gastronomisches Angebot im Wege einer Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB beantragt und gegebenenfalls auch zulässig sein. Maßgeblich sind hierbei die konkreten Umstände des Einzelfalls, die insbesondere den Grundzügen der Planung kritisch gegenüber zu stellen sind. Die Anregung, die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB von vornherein im Bebauungsplan auszuzuschließen, kann nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für eine entsprechende Festsetzung vorsieht. Die Eisdiele im Gebäude Brüsseler Straße steht im Übrigen mit den Zielen des Bebauungsplanes in Übereinstimmung, denn nur Kioske und Imbisse/Trinkhallen sollen in diesem Bereich wegen des größeren Konfliktpotenzials gegenüber 9 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Schank- und Speisewirtschaften stärker zurückgedrängt werden. Für die genannte Eisdiele wurde eine Außengastronomie genehmigt. Im Übrigen kann mit einem Bebauungsplan keine direkte Wirtschaftsförderung zugunsten einzelner Branchen oder Betriebe erfolgen, denn nach den bauplanungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der BauNVO mit den dort definierten Baugebietstypen, kann im Bebauungsplan lediglich ein Angebot unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten festgesetzt werden. 3. 1. Angemerkt wird, dass eine Veranstaltung, wie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann ein objektives Bild abgeben könne, wenn auch die zufriedenen Anwohner vorab informiert worden wären. 2. Kioske würden eine sehr große Lebensqualität bedeuten, weil man gut abends oder am Wochenende noch viele Dinge einkaufen kann. Außerdem würde mit einer Schließung der Kioske ein großer Teil des Veedel-Charakters verloren gehen sowie die Existenzen der liebenswerten, alteingesessenen Betreiber zerstört werden. Gerade etwa das Biermuseum in der Antwerpener Straße ist ein unaufgeregter Kiosk, vor dem sich keine Menschentrauben bilden. Wenn die Kioske geschlossen werden, würden sich die Partytouristen ihre alkoholischen Getränke in einem der an jeder Straßenecke gelegenen Lebensmittelmärkte holen und damit durch die Straßen ziehen. So aber würde es nicht die großen Ketten, sondern die kleinen Kioskbetreiber treffen. 3. Der Brüsseler Platz hätte übrigens besonders für die Anwohner tagsüber große Qualitäten. Man kann auf dem (zu diesem Zeitpunkt) nicht überlaufenen Platz entspannt in der Sonne seinen Kaffee vom Kiosk trinken, man trifft Nachbarn und andere Bekannte in einem öffentlich, für alle frei zugänglichen Raum. Außerdem muss man anmerken, dass das abendliche Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Zu 1. Im Vorfeld zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Stadt Köln im Rahmen ihres Internetangebotes auf den Stand des Verfahrens „Belgisches Viertel“ hingewiesen. So wurde eine entsprechende Pressemitteilung der Stadt Köln am 25.10.2017 veröffentlicht, in der auch auf die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 09.11.2017 hingewiesen wurde, in der über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie über das städtebauliche Planungskonzept entschieden wurde. Über das im Internet öffentlich zugängliche „Ratsinformationssystem“ der Stadt Köln konnten somit seit dem 25.10.2017 alle interessierten Bürgerinnen und Bürger einerseits die politischen Beratungen und Beschlussfassungen zum Belgischen Viertel verfolgen und andererseits bereits auf alle für die Öffentlichkeitsbeteiligung inhaltlich relevanten Unterlagen „online“ zugreifen. Diese Möglichkeit der mehrmonatigen und umfassenden Vorabinformation geht weit über den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen des Baugesetzbuches (BauGB) bezüglich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hinaus. Im Übrigen informiert die Stadt Köln mindestens eine Woche vor dem Beginn der angesprochenen Beteiligung die Öffentlichkeit über Ort und Zeitpunkt dieser Veranstaltung im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite sowie in der 10 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Party-Publikum im Belgischen Viertel im Gegensatz zu den Personen, die den Ring für diese Zwecke frequentieren, deutlich entspannter und bei weitem nicht so aggressiv sei. Tagespresse. Die Erfahrung aus vielen bauleitplanerischen Verfahren zeigt, dass Anwohnerinnen und Anwohner eines Plangebietes, die mit der Planung einverstanden sind, die im BauGB vorgesehenen Beteiligungsangebote kaum nutzen, nur um ihre Zufriedenheit zu äußern. Auf die ausgeprägte Passivität zufriedener Bürgerinnen und Bürger hat die Stadt Köln keinen Einfluss. Zu 2. Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel musste auch die Funktion der Kioskbetriebe kritisch hinterfragt werden, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet rückläufig ist. Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen Bedarf sorgen sie aber zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen Getränken bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die Betreiber von Kioskbetrieben von der bekannten Entwicklung im Belgischen Viertel und tragen auf diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden Nutzung des öffentlichen Raumes bis spät in die Nacht und den frühen Morgen bei. Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche St. Michael – in gemeinsamen Gesprächen überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr zu beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch eingehalten, wie Kontrollen 2016 ergaben. Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliches Ausgehviertel nicht wesentlich abnimmt und diese Tendenz auch weiter anhalten wird. Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren 11 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Nutzungskonflikten mit den Bewohnern und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer Zurückdrängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflächen beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften. Vor diesem Hintergrund wird an dem planerischen Ansatz festgehalten, insbesondere Imbisse/Trinkhallen und Kioske hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zukünftig in die Grenzbereiche zu den nördlich und südlich zum Belgischen Viertel bestehenden Nahversorgungsbereichen zurückzudrängen. Bestehende Kioske genießen im Rahmen ihrer Genehmigung Bestandsschutz, so dass sich die Verteilung der Imbisse/Trinkhallen und Kioske im Sinne des Planungsziels voraussichtlich erst mittel- bis langfristig verändern wird. Zu 3. Der Brüsseler Platz und das Belgische Viertel sollen für die Anwohnerinnen und Anwohner nicht nur tagsüber eine besondere Qualität aufweisen, sondern insbesondere auch nachts gesunde Wohnverhältnisse unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme vorweisen. Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Belgischen Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkoholkonsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein nutzen. Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu, da an warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von Veranstaltungen wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" teils weit über 1 000 Besucher gezählt wurden, die sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten. 12 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Der Bebauungsplan für das Belgische Viertel soll mit seinen Festsetzungen den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten. 4. Seit 2013 würde es die Nahversorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße geben. Diese beiden Versorgungszentren sollten auch den Bedarf der Anwohner im Belgischen Viertel decken und damit das hochwertige und besondere Wohngebiet zwischen der Venloer Straße und der Aachener Straße als „Wohnoase“ erhalten und schützen. 2013 hieß es: Die Ausstattung der beiden Nahversorgungszentren würde deutlich über dem Orientierungswert für Versorgungszentren dieser Art liegen. Demnach hätte man keine weitere Gastronomie und andere Betriebe genehmigen dürfen. In der Zeit von 2008 bis 2014 hätte sich jedoch die Anzahl der Betriebe von 34 auf 53 erhöht. Das bedeutet 50 % mehr in nur 7 Jahren. Im Bebauungsplangebiet würde es mehr als genug Gastronomie und Läden geben. Vorhanden wären 17 Restaurants, 8 Cafés, 3 Gasthäuser, 6 Bars, 4 Kioske, 1 Supermarkt, 24 Boutiquen, 57 Einzelhandelsgeschäfte, 13 Friseursalons, 5 Galerien usw. In einem Wohngebiet sollte man nur WA 1, WA 2 und WB 1 und WB 2 zulassen. So wie man es in dem Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ gemacht hätte. Im Belgischen Viertel würde es Lärm ab 6 Uhr morgens geben, beispielsweise durch Anlieferungen und Straßenreinigung. Den ganzen Tag über sowieso und abends würde es dann erst richtig losgehen, teilweise bis 4 Uhr morgens. Es sollte oberstes Gebot sein, die Wohnqualität in diesem schönen Viertel zu schützen! Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu laufende Nummer 1. Im Übrigen werden die Bestandsnutzungen erfasst und im weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird. 5. Nach dem Planungskonzept soll für das Grundstück Brüsseler Straße 55 (WB 3) eine Wohnnutzung erst ab dem 1. OG Der Stellungnahme wird gefolgt Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1 13 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung möglich sein. Dies sollte für das vorgenannte Grundstück nicht gelten. In dem Altbauteil dieses Grundstücks wird seit Anfang des 20. Jahrhunderts die Erdgeschosseinheit als Wohnung genutzt. Die Erdgeschosseinheit in dem zum Brüsseler Platz gelegenen Neubauteil wird seit dem Wiederaufbau im Jahre 1956 als Gaststätte genutzt. Baunutzungsverordnung (BauNVO) und unter der Vermeidung von Störungen angrenzender WA-Gebiete wurde auch der angesprochene Bereich der Brüsseler Straße einer Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis wird somit folgende Änderung des Planungskonzeptes vorgegeben: Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße nördlich der Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert. Die geänderten Nutzungsregelungen des WB 2 für die Maastrichter Straße werden auch für den vorgenannten Abschnitt der Brüsseler Straße übernommen, wodurch Schank- und Speisewirtschaften nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Eine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand dieser Betriebe hinaus ist somit hier nicht mehr möglich. Bestehende Schank- und Speisewirtschaften, wie beispielsweise im Gebäude Brüsseler Straße 55, genießen durch die ausnahmsweise Zulässigkeit planungsrechtlichen Bestandsschutz. Hinsichtlich der Änderung für das WB 2 betreffend die Sicherung der Wohnnutzung im Erdgeschoss siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 6. Die Genter Straße würde bisher zu den absolut ruhigen Wohnstraßen im Belgischen Viertel gehören. Es sei verwunderlich, warum ausgerechnet diese Straße mit besonders hohem Wohnanteil nicht wie die Lütticher Straße oder die Neue Maastrichter Straße oder die Straßen rund um den Brüsseler als allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeordnet würde. Die Genter Straße sollte im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet Eingang finden. Ganz besonders wichtig sei in diesem Fall auch der Schutz des Innenhofbereichs, um zu Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Der angesprochene Bereich entlang der Südseite der Genter Straße sowie der Blockinnenbereich nördlich der Maastrichter Straße beziehungsweise östlich der Brüsseler Straße werden als WB 1 festgesetzt. Innerhalb des besonderen Wohngebietes genießt in diese Nutzungskategorie das Wohnen Priorität und folglich den höchsten Schutz. So sind grundsätzlich alle Blockinnenbereiche in diesem Gebiet als WB 1 festgesetzt. Neben einem hohen Anteil an Wohnnutzung ist dieses Gebiet südlich der Genter Straße vor allem geprägt durch 14 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung vermeiden, dass von der Maastrichter Straße und von der Seite der Brüsseler Straße der institutionalisierte Ausgehlärm die Genter Straße „von hinten" zerstört. Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzelhandel (vorwiegend spezialisierter Fachhandel). Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe sind nicht vorhanden. Um hier einer Etablierung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu stärken, sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske aufgrund ihres Störpotenzials im WB 1 nicht zulässig. Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die besonders sensibel für Lärmimmissionen sind. Auch die Nordseite der Genter Straße weist eine vergleichbare Nutzungsstruktur auf, so dass in dem Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ von 2011 für diesen Bereich ein besonderes Wohngebiet mit dem Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten, festgesetzt wurde. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes an der Genter Straße würde die besondere Eigenart des Gebietes unberücksichtigt lassen, so dass eine entsprechende Änderung des Planungskonzeptes städtebaulich nicht gerechtfertigt ist. 7. Die Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor Lärmimmissionen (im Plan lila gekennzeichnet) würden nicht ausreichen. Alle Blockinnenbereiche im Belgischen Viertel sollten einen besonderen Schutz vor Lärmimmissionen bekommen da es straßenseitig für die Menschen, die hier wohnen, ohnehin meist schon laut zugehen würde. Deshalb sollte die Regelung der lila gekennzeichneten Bereiche für alle Innenhöfe gelten. Im Innenbereich des Baublocks zwischen Maastrichter -, Brüsseler, Genter und Brabanter Straße beispielsweise gäbe es Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die angesprochenen Bereiche, in denen für rückwärtige Grundstücksflächen Nutzungsbeschränkungen für Schank- und Speisewirtschaften festgesetzt werden sollen (im Planungskonzept lila eingefärbt), sind dadurch gekennzeichnet, dass in den straßenseitigen Gebäudebereichen Gastronomie allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist (WB 2 bis WB 4). Um dennoch für die angrenzenden WB 1-Bereiche den Schutz vor Lärmimmissionen zu gewährleisten, erfolgt diese Festsetzung. Innerhalb des besonderen Wohngebietes genießt in der 15 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ständig hohe gewerbliche Lärmimmissionen. Eine Firma würde etwa einen Innenhof in der Maastrichter Straße 22 - 24 als „Outdoor"-Werkstatt und Reinigungsstätte für ihre Objekte nutzen, eine Werbeagentur im Gebäude Maastrichter Straße 38 würde ständig laute Partys im Hof (meist am Wochenende) organisieren und eine Gaststätte im Gebäude Maastrichter Straße 20 würde in den Räumen zum Innenhof sowie auf ihrer Gartenterrasse Feste feiern. Allein die aufgezählten gewerblichen Tätigkeiten und Partys würden in den genannten Blockinnenbereich eine starke, teilweise unerträgliche Lärmbelästigung für die Menschen in den fast 500 Wohnungen des Karrees bringen (die privaten Partys auf den Balkonen von Wohnungen finden auch noch statt). Da zudem die Schlafräume der Anwohner hauptsächlich zu diesem großen Innenbereich hin liegen und an der Straßenseite ohnehin Feierlärm wäre, sei es absolut nötig für die Menschen, wenigstens nach „hinten“ mehr Ruhe zu haben. Nutzungskategorie des WB 1 das Wohnen Priorität und folglich den höchsten Schutz. So sind beispielsweise Schank- und Speisewirtschaften im WB 1 überhaupt nicht zulässig. Hieraus folgt: Sind Bereiche straßenseitig oder im Blockinneren als WB 1 festgesetzt, können die Bereich nicht gleichzeitig mit der lilafarbenen Nutzungsbeschränkung für Schank- und Speisewirtschaften belegt werden. Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten Nutzung wird durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden). 8. Für das Geschäftshaus Genter Straße 25 sollte ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Es würde verwundern, warum die Genter Straße nicht wie die Lütticher Straße oder die Neue Maastrichter Straße oder die Straßen am Brüsseler Platz in dem eingeleiteten Bebauungsplanverfahren zum Belgischen Viertel als allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeordnet worden sei. „Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollten geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden", so der Text der Planungsbroschüre der Stadt Köln zur Beteiligung an der Bauleitplanung. Dieses sollte doch gerade für die ruhige Genter Straße zutreffen. Bisher würde es hier weder Gaststätten, Kioske oder Geschäfte mit Anliefer- beziehungsweise Ladeverkehr geben. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Siehe Ausführungen laufende Nummer 6. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass reine Geschäftshäuser in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) nach der BauNVO nicht zulässig wären. 16 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 9. Unter dem Gesichtspunkt, die Wohnqualität im Belgischen Viertel zu schützen, sollte das Planungskonzept wie folgt geändert werden: 1. Erdgeschossnutzungen für Wohnen müssen im gesamten Plangebiet weiterhin möglich sein. Keine WB 3 und WB 4 Ausweisungen und keine Einschränkungen für das Wohnen. 2. Alle Blockinnenbereiche sollen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor Lärmimmissionen ausgewiesen werden. 3. Schaffung und Ausweisung von mehr Ruhe- und Grünzonen. 4. Reduzierung von Veranstaltungen und Events, Auflagen für Betriebe, Begrenzung der Außengastronomie und Überprüfung der bestehenden Baugenehmigungen. 5. Auf Festsetzungen nach § 1 Absatz 10 BauNVO sollte verzichtet werden. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 7. Zu 3. Das Belgische Viertel ist vollständig bebaut beziehungsweise durch Verkehrsflächen beansprucht, so dass über das bereits vorhandene Angebot an Ruhe- und Grünzonen keine neuen Freiflächen geschaffen werden können. Gerade durch den Brüsseler Platz besteht aber ein besonderes Freiraumangebot im Belgischen Viertel. Der 2016 durchgeführte Workshop für diesen Platz zeigte im Ergebnis, dass kein grundlegendes Änderungserfordernis besteht. Zu 4. Die Anregungen können nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. Soweit Sondernutzungserlaubnisse angesprochen sind, erfolgen diese nach der entsprechenden Sondernutzungssatzung der Stadt Köln beziehungsweise den zu beachtenden Vorschriften und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Eine Überprüfung aller erteilten Baugenehmigungen ist im Übrigen nicht geboten. Soweit im Einzelfall ein begründetes Erfordernis besteht, werden allerdings auch Bauakten zur Prüfung der Genehmigungslage herangezogen. Zu 5. Als wichtige Voraussetzung für die bestandsorientierte Planung entsprechend dem Planungsleitsatz des § 1 Absatz 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile) hat der Gesetzgeber die Regelung nach § 1 Absatz 10 BauNVO eingeführt. Danach kann für bestimmte vorhandene, mit der Überplanung durch ein Baugebiet (hier WB-Gebiet) unzulässig werdende Nutzungen festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen, Erneuerungen dieser unzulässig bleibenden Nutzungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Damit soll diese 17 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Regelung in erster Linie zur Standortsicherung von nicht gebietstypischen Gewerbebetrieben dienen. Es gilt dabei zwingend ein Verbesserungsgebot beziehungsweise ein Verschlechterungsverbot einzuhalten. Ein Verzicht von vornherein auf Festsetzungen nach § 1 Absatz 10 BauNVO würde die besondere Eigenart des WB- Gebietes unberücksichtigt lassen und zu einer nicht sachgerechten Planung führen, so dass eine entsprechende Änderung des Planungskonzeptes städtebaulich nicht gerechtfertigt ist. 10. Im Namen von 300 Sympathisanten (Anwohner vom und rund um den Brüsseler Platz) wird folgende gemeinsame Stellungnahme abgegeben: Während zahlreiche gastronomische Betriebe und Clubs durch starke Interessensverbände, aber auch durch politische Beschlüsse finanziell hohe Unterstützung aus den unterschiedlichsten städtischen Fachausschüssen wie beispielsweise Wirtschaft und Kultur erhalten würden, kämpften die Anwohner seit Jahren mit wechselnden Erfolgen gegen zunehmend nächtlichen Lärm einiger gastronomischer Betriebe, Clubs und der Besucher der Freiflächen. Besorgniserregend seien die verstärkt auftretenden Drogengeschäfte. Unter dem Gesichtspunkt, die Wohnqualität im Belgischen Viertel zu schützen, sollte das Planungskonzept wie folgt geändert werden: 1. Es sei nicht akzeptabel, dass ganze Bereiche als WB 4 ausgewiesen werden, obwohl dort zahlreiche Wohnungen im Erdgeschoss seit Jahren genutzt würden. So lehnen wir WB 4 nach den vorgelegten Unterlagen für die ganze Bismarckstraße, für die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener und Venloer Straße und zwischen Aachener und Lütticher sowie die ganze Antwerpener Straßenseite mit den geraden Hausnummern ab, Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu laufende Nummer 1. Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 6. Zu 3. Die Anregungen zur Außengastronomie betreffen die Sondernutzung von öffentlichen Flächen, die im Bereich der Stadt Köln durch die diesbezügliche Sondernutzungssatzung geregelt ist. Im Bebauungsplan können Nutzungszeiten einer Außengastronomie bis 22.00 Uhr nicht geregelt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für eine entsprechende Festsetzung vorsieht. Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten Außengastronomie wird durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden). Zu 4. Auch die Innenbereiche der einzelnen Baublöcke werden durch die geplanten Baugebietsfestsetzungen überplant. Auch hier gilt: Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten Nutzung wird durch das Ordnungsamt 18 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung denn dann würde man das Wohnen im Erdgeschoss in einem bestehenden Wohngebiet untersagen. In der Antwerpener Straße seien beispielsweise 13 Häuser mit Wohnungen im Erdgeschoß vorhanden. In einem Wohngebiet sollte es nur WB 1 und WB 2 geben, so wie im Bebauungsplan Genter Straße oder WA 1 und WA 2 wie am Brüsseler Platz. Es sei nicht einzusehen, dass man die sogenannten Nahversorgungszentren erweitert. Schließlich heißt es da Nahversorgungszentrum Venloer Straße und nicht Nahversorgungszentrum Venloer, Brüsseler und Antwerpener Straße. Genauso heißt es Nahversorgungszentrum Aachener Straße und nicht Nahversorgungszentrum Aachener, Brüsseler und Brabanter Straße. Im Belgischen Viertel gibt es eine ausreichende Anzahl von Versorgungsgeschäften, beispielsweise die neu installierte Markthalle, weswegen man nicht die sogenannten Versorgungszentren erweitern müsste. 2. Die Genter Straße sollte zudem in ihrer jetzigen Struktur als Wohnstraße in den Bebauungsplan als Wohngebiet Eingang finden. 3. Bei Einsicht in Baugenehmigungen sei der Betrieb der Außengastronomie bis 22.00 Uhr genehmigt. Warum würden dann Gastronomiebetriebe ihre Außengastronomie bis 24.00 Uhr offen halten? 4. In den letzten 10 Jahren seien im Belgischen Viertel zu viele Betriebe genehmigt worden. Wenig berücksichtigt wurden in der Vergangenheit auch die Innenhofbereiche, wo inzwischen nicht nur Werbeagenturen nach Feierabend Partys organisieren, die einen Lärmpegel wie die Feiernden auf der Straße erreichen. Zudem würden Firmen die Hofbereiche auch als Werkstatt nutzen. 5. Die Anwohner im Belgischen Viertel sehen im Brüsseler Platz zumindest tagsüber die einzig erreichbare, wunderschöne Ruhezone. In Unterlagen der Stadt Köln heißt es: Der Brüsseler beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden). Zu 5. Die Funktion des Brüsseler Platzes als öffentliche Platzfläche, Ruhezone und zur Naherholung der Wohnbevölkerung wird durch den Bebauungsplan zum Belgischen Viertel nicht verändert. Der vorhandene Kinderspielplatz an der Südseite des Platzes wird planungsrechtlich gesichert. 19 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Platz dient der Wohnbevölkerung als Naherholungsanlage. 11. Der vorgestellte Entwurf des Bebauungsplanes sollte geändert werden: 1. Nach dem Planungskonzept kommt die Nutzungskategorie WB 4 einem Mischgebiet sehr nahe. In den Gebietskategorien WB 2 bis WB 4 sollen nach dem Planungskonzept Wohnungen im Erdgeschoss nicht zulässig sein. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen sollen zwar bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz genießen, langfristig betrachtet würde aber sehr viel Wohnraum im Plangebiet dadurch dauerhaft vernichtet werden. In der Antwerpener Straße wären 13 Häuser mit Wohnungen im Erdgeschoss und in der Bismarckstraße 10 Häuser betroffen. Momentan würde es so aussehen, dass für die eine Seite der Antwerpener Straße (Schulseite) WB 1 und für die gegenüberliegende Seite WB 4 festgesetzt sei. Ist das nicht widersinnig? Angesichts der Wohnraumknappheit in Köln, sollte in dem neuen Bebauungsplan nur die Gebietskategorien WA 1 und WA 2 sowie WB 1 und WB 2 festgelegt werden. 2. Die Genter Straße, die eine der ruhigsten Wohnstraßen im Viertel ist, sollte unbedingt als Allgemeines Wohngebiet (WA 1 oder WA 2) kategorisiert werden. 3. In zahlreichen Vorder- und Hinterhäusern des Pangebietes seien Gewerbebetriebe, Geschäfte und Gaststätten, sehr viele Büros, einige Werkstätten, Galerien, Sozialeinrichtungen und ähnliches vorhanden. Diese interessante Nutzungsmischung sei bisher nicht störend. Deshalb sollten vor allem die Blockinnenbereiche zugunsten der Wohnbevölkerung geschützt werden. Weitere Shoppingzonen, noch mehr Außengastronomie, laute Gewerbebetriebe, generell Nutzungen mit Störpotenzial sollten in den Innenhöfen verhindert werden. Die Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor Lärmimmissionen (im Plan lila gekennzeichnet) reichen nicht Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. Im Übrigen werden die Bestandsnutzungen erfasst und im weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche Bestand an Wohnungen im Erdgeschoss in das Verfahren eingestellt wird. Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu laufende Nummer 1. Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 6. Zu 3. Siehe Ausführungen laufende Nummer 7. Zu 4. Siehe Ausführungen laufende Nummer 9. zu Punkt 3. und laufende Nummer 2. zu Punkt 3. Die darüber hinaus gehenden Anregungen, die insbesondere das Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. In den angesprochenen Fällen ist vorrangig das Ordnungsrecht anzuwenden. Zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße (Südseite) werden für den Bebauungsplan-Entwurf insbesondere folgende Konkretisierungen des Planungskonzeptes vorgegeben: a) Festsetzung der Fläche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Bauflucht als nicht überbaubare Grundstücksfläche. b) Ausschluss von Stellplätzen und Garagen auf den vorgenannten nicht überbaubaren Flächen. 20 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung aus. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sollten alle Blockinnenbereiche im Belgischen Viertel einen besonderen Schutz vor Lärmimmissionen bekommen. 4. Überlegungen zu allgemeinen Wohnumfeldverbesserungen, und zur Schaffung von Ruhe- und Grünzonen im Belgischen Viertel würden im Planungskonzept ganz fehlen. Langfristig würde es der Schaffung von mehr Ruhe- und Grünzonen im Belgischen Viertel bedürfen. Dazu könnte auch der Erhalt der noch vorhandenen Vorgärten in der Lütticher Straße und in der Genter Straße beitragen. Der Brüsseler Platz sollte als Naherholungsanlage und Ruhezone für die Bevölkerung im Bebauungsplan ausgewiesen werden. Bürgersteige, Plätze und Straßen würden von Gaststätten und von den Modelädchen, mit Bänken und Tischen, Stühlen zugestellt und je nach Tageszeit müsste man sich durch enge Gassen im öffentlichen Raum vor den Betrieben zwängen. Bei schlechtem Wetter und im Winter würde die Außenmöblierung hässlich unter Plastikplanen gestapelt auf die Bürgersteige abgestellt. So hätten viele Menschen hier „doppelten“ Ärger entweder Möbel unter hässlichen Planen oder/und Lärm, Dreck und Enge im öffentlichen Raum. 5. Es sollte keine Ausweitung der Außengastronomie im Plangebiet mehr möglich sein und alle bisherigen Genehmigungen, Nutzungsänderungen und Baumaßnahmen sollten überprüft werden. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung des Gebiets weiterhin zugelassen werden müsste, würde es nicht geben. 6. Die Gaststätte „Hallmackenreuther“ im Gebäude Brüsseler Platz 9 würde derzeit nicht betrieben, da in spätestens zwei Jahren das Haus umgebaut werden soll. Deshalb wäre eine Festsetzung für den Betrieb nach § 1 Abs. 10 BauNVO, zur Absicherung der zweigeschossigen Gaststätte weder sachgerecht noch geboten. Hierzu wird ergänzend im weiteren Verfahren geprüft, ob die vorgenannten Flächen zusätzlich mit der Festsetzung zur Bindung und/oder zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen belegt werden können. Zu 5. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. Soweit im Plangebiet Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung grundsätzlich ein Anspruch auf eine angemessene Außengastronomiefläche nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln. Gleichwohl wird jeder einzelne Antrag auf Zulässigkeit geprüft, wobei insbesondere öffentliche Belange, beispielsweise verkehrliche Belange, in die Prüfung eingestellt werden. Auch wird darauf geachtet, dass die Außengastronomie nur unmittelbar an der Stätte der Hauptleistung erfolgt. Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten Außengastronomie wird durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden). Zu 6. Der angesprochene Gaststättenbetrieb ist seit mehreren Monaten eingestellt. Nach dem Zeit- und Umstandsmoment ist derzeit von einer dauerhaften Aufgabe dieser Schank- und Speisewirtschaft noch nicht auszugehen. Im Rahmen der Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes bis zum Satzungsbeschluss, werden die baulichen Nutzungen auch im genannten Gebäude aktualisiert und die sich daraus ergebenden planungsrechtlichen Erfordernisse geprüft. 21 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 12. 1. Ganz besonders an den Wochenenden aber auch unter der Woche würden die Anwohner der Antwerpener Straße durch Lärm belästigt, welcher von den Gästen der Gastronomiebetriebe „Der goldene Schuss“, „Frieda“ und „Gottes grüne Wiese“ ausgehen würde. Die Gäste würden nachts vor den jeweiligen Lokalen stehen und mit zunehmendem Alkoholpegel und späterer Stunde würde auch die Lautstärke zunehmen. Die Betreiber der Lokale würden ihre Gäste nicht zur Einhaltung der Nachtruhe auffordern. Selbst bei geschlossenen Fenstern sei an Schlaf bis in die frühen Morgenstunden kaum zu denken. Weiterhin würden in dem Lokal „Gottes grüne Wiese“ regelmäßig Partys gefeiert und die Musik hierbei so laut aufgedreht, dass man nicht nur die Bässe sehr stark vernehmen könne, sondern sogar die einzelnen Liedtexte verstehen würde. Ein weiteres großes Problem sei die Vielzahl an zerbrochenen Flaschen und Gläser, welche täglich die Straßen und Gehwege übersähen und eindeutig durch die Gäste der Lokale verursacht würden. Die zahlreichen Glasscherben würden eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen. Des Weiteren müssten immer wieder Urin und Erbrochenes aus dem Hauseingang entfernt werden. Vom Ordnungsamt würden sich die Anwohner allein gelassen fühlen. Insbesondere die nächtlichen Lärmbelästigungen würden trotz mehrfacher Beschwerden stetig zunehmen und es würde seitens der Stadt – auch was die Verschmutzung betrifft – keine Abhilfe geschaffen. 2. Laut dem geplanten Bebauungsplan soll es nun durch die Ausweisung des WB 4 in noch viel mehr Bereichen der Antwerpener Straße, Brüsseler Straße und Bismarckstraße möglich sein, Gastronomiebetriebe zu eröffnen. Somit wird es grundsätzlich auch möglich, zunehmend mehr Lokale in Form von Bars und Kneipen zu eröffnen, in welchen Alkohol konsumiert und laute Musik gespielt werden könnte. Diese Art Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen. Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2. 22 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Gastronomie zieht folglich auch ein bestimmtes Publikum an, wodurch die unter 1. aufgeführte Problematik des nächtlichen Lärms und der Verschmutzung der Straßen noch deutlich verstärkt würde. Den Charme des Viertels würden Einzelhandelsgeschäfte und Gastronomiebetriebe, wie beispielsweise Cafés, die nicht bis tief in die Nacht geöffnet sind, ausmachen. Andere Lokalitäten in Form von Bars, Kneipen und Kiosken gibt es im Viertel bereits mehr als genug. Der vorgestellte Bebauungsplan trägt durch die Kennzeichnung vieler Bereiche als WB 4 nicht den Interessen der Bewohner des Viertels Rechnung und sollte deshalb überdacht und gegebenenfalls geändert werden. 13. In den textlichen Nutzungsregelungen zum städtebaulichen Planungskonzept sind die zulässigen Nutzungen näher konzipiert. Für die Speise- und Schankwirtschaft im Gebäude Brüsseler Straße 54 ist nach aktuellem Stand das Wohngebiet mit der Bezeichnung WB 4 geplant, wonach planungsrechtlich zulässige Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 2. OG zulässig wären. Festzustellen ist, dass die vorgenannte Speise- und Schankwirtschaft mit Küche, Theke und Hauptgastraum überwiegend im Innenhof angesiedelt sei. Nach den aktuell geplanten Festlegungen wäre der hintere Bereich der Liegenschaft nun als Fläche mit Nutzungseinschränkungen verbunden. Der vollkommene Bestandsschutz für den Betrieb des Restaurants in Form und Umfang, wäre damit zum derzeitigen Planungsstand und vor allem zukünftig als gefährdet zu bewerten. Es wird daher ausdrücklich angeregt, im Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb unter einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu stellen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die Genehmigungslage für die Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Brüsseler Straße wird anhand der bauordnungsrechtlichen und gaststättenrechtlichen Unterlagen überprüft und in das Verfahren eingestellt. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand befinden sich Küche, Theke und der Hauptgastraum überwiegend im Innenhof der Bebauung und somit in einem Bereich, in dem Schank- und Speisewirtschaften unzulässig sind. Eine planungsrechtliche Sicherung dieser Betriebsflächen scheidet aufgrund der mit der Planung verfolgten Ziele aus, so dass den vorgenannten Betriebseinrichtungen allein der bauordnungsrechtliche Bestandsschutz im Umfang der erteilten Genehmigung zugebilligt werden kann. Der angesprochene Bereich an der Brüsseler Straße, in dem für die rückwärtigen Grundstücksflächen Nutzungsbeschränkungen für Schank- und Speisewirtschaften festgesetzt werden sollen (im Planungskonzept lila eingefärbt), sind dadurch gekennzeichnet, dass in den straßenseitigen Gebäudebereichen Gastronomie mit den Haupteinrichtungen 23 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Unseres Erachtens dürfte insoweit beispielsweise kein Unterscheid zwischen dem notwendigen Bestandsschutz des „Hallmackenreuther“ am Brüsseler Platz 9 und dem genannten Betrieb im Gebäudes Brüsseler Straße 54 bestehen. allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist (WB 2 bis WB 4). Um dennoch für die angrenzenden WA 1-Bereiche den Schutz vor Lärmimmissionen zu gewährleisten, erfolgt diese Festsetzung. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes genießt in der Nutzungskategorie des WA 1 das Wohnen Priorität und folglich den höchsten Schutz. So sind beispielsweise Schank- und Speisewirtschaften im WA 1 überhaupt nicht zulässig. In der Vergangenheit sind von Anwohnern der Lütticher Straße Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen aus dem Gastronomiebetrieb bei der Stadt eingegangen. Die Gastronomiebetriebe Brüsseler Platz 9 und Brüsseler Straße sind entgegen der Behauptung in der Stellungnahme nicht miteinander vergleichbar, da sich der Betrieb am Brüsseler Platz 9 mit seinen Haupteinrichtungen innerhalb der ausnahmsweise zulässigen Flächen für Schank- und Speisewirtschaften befindet und insoweit die vorgenannten Planungskriterien erfüllt. Der Anregung, im Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb Brüsseler Straße unter einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu stellen, kann nicht gefolgt werden. Es ist insbesondere nicht erkennbar, wie das zwingend einzuhaltende Verbesserungsgebot beziehungsweise das Verschlechterungsverbot durch den Betrieb erfüllbar wäre. In Zusammenhang mit der angeregten betrieblichen Erweiterung wird auf die beachtlichen Anforderungen an den Brandschutz und zweiten Rettungsweg hingewiesen. 14. 1. Die Außengastronomie im Belgischen Viertel würde an einigen Stellen überhand nehmen, insbesondere würden Tische/Stühle/Bänke großzügig über die Bürgersteige verteilt, so dass man schon als Fußgänger Probleme hat vorbei zu kommen. Als Beispiele hierzu seien die Kneipen "Barracuda- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 3. Zu 2. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 24 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bar" (Bismarckstraße) und "Monkeys Cocktail Culture" (Venloer Straße) genannt. Kennzeichnungen auf dem Bürgersteig würden den Betreibern helfen, nur die genehmigten Bereiche zu bewirten. 2. Die Randbezirke wie Aachener Straße und Venloer Straße sollen nach dem Planungskonzept stärker gewerblich genutzt werden. Hingewiesen wird, dass beispielsweise der Bereich um die Christuskirche schon von den Besuchern der Ringe am Wochenende stark in Anspruch genommen würde. Das Ordnungsamt sei darauf hingewiesen worden, dass Wildpinkeln, Vermüllung und nächtliche Ruhestörungen durch sogenanntes "Vorglühen" stark zugenommen habe. Mehr Party sei den Bewohnern des Stadtgartenviertels nicht zuzumuten. vorsieht. Außerdem ist das Stadtgartenviertel (Christuskiche) nicht Gegenstand der Planung. Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen. 15. Die Zurückdrängung der Wohnnutzung zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbeflächen, insbesondere zu Gastronomiebetrieben, zu verhindern, wird begrüßt. 1. Ruhestörungen würden von der Musikgaststätte Frieda ausgehen. Für den Fall einer Erweiterung der Anzahl von Gastronomiebetrieben wird eine Ausdehnung der Lärmbelästigungen und der Vermüllung auf große Teile des belgischen Viertels, insbesondere in dem im Planungskonzept mit WB 4 gekennzeichneten Bereichen, erwartet. Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße und Friesenplatz sollte mit WA 2 überplant werden, denn in diesem Straßenabschnitt sei das WB 4 mit der Erlaubnis für Gastronomie und Kioske eine städtebauliche Fehlentwicklung. Zumal diesem Abschnitt der Antwerpener Straße gegenüber eine Schule vorhanden ist. Mit dem WA 2 könnte das Festhalten an einem Schutz der Wohnbebauung und der Beibehaltung der heute bestehenden Gastronomie möglich sein. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2. Zu 2. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen. 25 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße sollte mit WA 1 beziehungsweise WB 3 überplant werden. In diesem Bereich wäre durch die bestehenden Gastronomiebetriebe "Gottes grüne Wiese", "Goldener Schuss" und "Frieda" schon eine extreme Belastung der Wohnnutzung vorhanden. Dreck und Lärm sind an Sommerabende die Regel. Eine weitere unerwünschte Ausdehnung der Gastronomie sollte unbedingt vermieden werden. Es sollte WA 1 statt WA 2 und WB 3 statt WB 4 festgesetzt werden. Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Venloer Straße sowie die Bismarckstraße sollten mit WB 3 und nicht mit WB 4 überplant werden, um dort langfristig keine Verhältnisse wie an der Zülpicher Straße zu bekommen. Lediglich die Eckhäuser könnten mit WB 4 ausgewiesen werden. Die anderen Wohn- und Geschäftshäuser wären mit WB 3 sicherlich zutreffender eingeordnet und würden dem Ziel einem Schutz der Wohnbevölkerung näher kommen. 2. Die Musikgaststätte „Frieda" würde regelmäßig Lärmbelästigungen verursachen. Die wiederholten Lärmfeststellungen durch das Ordnungsamt sowie die Bußgeldverfahren der Stadt Köln wären aber nicht gerichtlich verwertbar beziehungsweise durchsetzbar. In diesem Zusammenhang würde die Vorlage eines schalltechnischen Konzeptes der Betreiber der „Frieda“ zur Einhaltung der Lärmvorschriften von der Stadt Köln nicht weiter verfolgt, so dass die Lärmstörungen andauern. Bei so einer erfolglosen Unterstützung der Wohnbevölkerung durch die Ordnungskräfte der Stadt Köln muss man verzweifeln und für das Veedel das Schlimmste befürchten. 16. Als Dienstleisterin, die Jahrzehnte lang im Viertel ansässig ist und viele Wohn- und Geschäftshäuser in der Brüsseler Straße, am Brüsseler Platz in der Bismarckstraße und Moltkestraße mit Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Zu 1. Die Antwerpener Straße ist im Abschnitt zwischen der Brüsseler Straße und dem Friesenplatz einheitlich planerisch bewertet. Nähere Einzelheiten siehe Ausführungen laufende 26 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung circa 350 Wohnparteien und Gewerbe verwaltet, seien ihr die sehr viele Beschwerden von den Bewohnern (junge Familien mit Kindern, Studenten, Berufstätige, Senioren) über Lärm, Schmutz und die Drogenszene am Brüsseler Platz, bekannt. 1. Für die Antwerpener Straße sei auf einer Seite WB 4 geplant, jedoch die andere Straßenseite als WB 1 gekennzeichnet (Anmerkung der Verwaltung: das WB 1 bezieht sich auf den Bebauungsplan „Genter Straße“). Wenn eine Straßenseite nicht beruhigt ist, ist die ganze Straße nicht beruhigt. 2. In der Bismarckstraße soll auf beiden Straßenseiten das Wohnen im Erdgeschoss nicht mehr möglich sein, sondern hier soll Gewerbe durchgehend angesiedelt werden. Es würde jetzt schon Wohnraum besonders im Innenstadtbereich fehlen. Luxussanierungen und Boardinghäuser würden auch noch dafür sorgen, dass Wohnraum für normale Kölner Bürger nicht mehr bezahlbar wäre. Eine Beruhigung des Belgisches Viertels wird nur stattfinden können, wenn das Viertel als besonderes Wohngebiet ausgewiesen würde und im ganzen Gebiet WA 1 und WB 1 als Hauptnutzung vorgesehen würde. 3. Die vorhandene Außengastronomie würde teilweise schon lange ein Problem darstellen. Eine Erweiterung der Gastronomiebetriebe und in der Folge Anträge auf Außengastronomie (auch auf Kfz-Stellplätzen), würden noch mehr die Party-Szene anziehen und die Wohnqualität für die Bewohner im Belgischen Viertel weiter minimieren. Nummer 1. Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. Zu 3. Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5. 17. Gut an der Planung sei der Gedanke, den Wohnraum im Belgischen Viertel zu schützen und damit die Ausdehnung und Umwandlung von Flächen zu Gastronomiebetrieben und Kiosken einzudämmen. Von Inhabern geführtes Kleingewerbe sei für das Wohngebiet nicht schädlich und sollte auch bestehen bleiben. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. 27 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Auf der Antwerpener Straße würde die Musikgaststätte Frieda zu regelmäßigen Lärmbelästigungen führen, insbesondere an Wochenenden bis in den frühen Morgen. Hierdurch würde sich eine gewisse Empfindlichkeit gegenüber der Ausweitung der Flächen für Gastronomiebetriebe erklären. Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße und Friesenplatz sollte mit WA 2 überplant werden, denn in diesem Straßenabschnitt sei das WB 4 mit der Erlaubnis für Gastronomie und Kioske eine städtebauliche Fehlentwicklung. Zumal diesem Abschnitt der Antwerpener Straße gegenüber eine Schule vorhanden ist. Mit dem WA 2 könnte das Festhalten an einem Schutz der Wohnbebauung und der Beibehaltung der heute bestehenden Gastronomie möglich sein. Die Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße sollte mit WA 1 beziehungsweise WB 3 überplant werden. In diesem Bereich wäre durch die bestehenden Gastronomiebetriebe "Gottes grüne Wiese", "Goldener Schuss" und "Frieda" schon eine extreme Belastung der Wohnnutzung vorhanden. Dreck und Lärm sind an Sommerabende die Regel. Eine weitere unerwünschte Ausdehnung der Gastronomie sollte unbedingt vermieden werden. Es sollte WA 1 statt WA 2 und WB 3 statt WB 4 festgesetzt werden. Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Venloer Straße sowie die Bismarckstraße sollten mit WB 3 und nicht mit WB 4 überplant werden, um dort langfristig keine Verhältnisse wie an der Zülpicher Straße zu bekommen. Lediglich die Eckhäuser könnten mit WB 4 ausgewiesen werden. Die anderen Wohn- und Geschäftshäuser wären mit WB 3 sicherlich zutreffender eingeordnet und würden dem Ziel einem Schutz der Wohnbevölkerung näher kommen. 18. In den textlichen Nutzungsregelungen zum städtebaulichen Der Stellungnahme Siehe Ausführungen laufende Nummer 13. 28 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Planungskonzept sind die zulässigen Nutzungen näher konzipiert. Für die Speise- und Schankwirtschaft im Gebäude Brüsseler Straße 54 ist nach aktuellem Stand das Wohngebiet mit der Bezeichnung WB 4 geplant, wonach planungsrechtlich zulässige Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 2. OG zulässig wären. Festzustellen ist, dass die vorgenannte Speise- und Schankwirtschaft mit Küche, Theke und Hauptgastraum überwiegend im Innenhof angesiedelt sei. Nach den aktuell geplanten Festlegungen wäre der hintere Bereich der Liegenschaft nun als Fläche mit Nutzungseinschränkungen verbunden. Der vollkommene Bestandsschutz für den Betrieb des Restaurants in Form und Umfang, wäre damit zum derzeitigen Planungsstand und vor allem zukünftig als gefährdet zu bewerten. Es wird daher ausdrücklich angeregt, im Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb unter einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu stellen. Unseres Erachtens dürfte insoweit beispielsweise kein Unterscheid zwischen dem notwendigen Bestandsschutz des „Hallmackenreuther“ am Brüsseler Platz 9 und dem genannten Betrieb im Gebäudes Brüsseler Straße 54 bestehen. wird nicht gefolgt 19. Das Ziel des Bebauungsplanes zum Belgisches Viertel, vorhandenen Wohnraum zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln sowie die im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehenden gewerblichen Nutzungsstrukturen zu erhalten, wird begrüßt. 1. Es wird aber befürchtet, dass das Planungskonzept im Teilbereich Nord diesem Ziel genau entgegensteht. Mit der Einstufung der Häuser an der Bismarckstraße (Kreuzung Brüsseler Straße bis Kreuzung Antwerpener Straße) als WB 4 würde ein Entwicklungsspielraum besonders für Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen. Es wäre aber doch gerade die Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2. Zu 2. Aus den gewachsenen, grundstücksbezogenen Strukturen sind einzelne Übergangsbereiche im Planungskonzept städtebaulich gesondert zu betrachten. In diesen violett gekennzeichneten Flächen innerhalb der Baugebietsflächen, sollen Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss und ersten Untergeschoss als Ausnahme zugelassen werden. Aufgrund der festgelegten nur ausnahmsweisen Zulässigkeit, werden in jedem Einzelfall die Ausnahmetatbestände geprüft, wobei insbesondere vom 29 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Ausweitung von Gastronomie (Schankwirtschaften, Imbisse, Kioske), die stärkere Konflikte mit der Anwohnerschaft befördere und deshalb vermieden werden sollte. Der Abschnitt zwischen Brüsseler Straße und Bismarckstraße sei in erster Linie ein Wohngebiet! Die beiden Schneidereien und die beiden Galerien sowie die Praxen sind für mich Nutzungen, die zur Attraktivität des Belgischen Viertels als „Kreatives Viertel“ beitragen und durchaus im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehen würden. Massivste Einschränkungen in der Wohnnutzung durch Lärm würden seit Jahren durch die Gaststättenbetriebe „Frieda“, „Goldener Schuss“ und „Gottes Grüne Wiese“ ausgelöst. Von daher sei jeder weitere Gaststättenbetrieb zu verhindern. Es sollte hier eine Nutzungskategorie gewählt werden, die kleine Gewerbe und kleine Kreativbetriebe erlaubt, aber weitere Speise- und Schankwirtschaften ausschließt. 2. Auf die Kennzeichnung der Hinterhöfe an der Antwerpener Straße als Bereiche, in denen Nebenanlagen für zugelassene Gastronomiebetriebe möglich sind (violett ausgewiesene Fläche), sollte verzichtet werden. Antragsteller der Nachweis zu führen sein wird, dass es bei einer Zulassung der Anlage nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes kommt und somit der Erhalt und die Fortentwicklung des Wohnens nicht gestört wird. Unter den vorgenannten städtebaulichen Gesichtspunkten wird auf die Ausweisung der Übergangsbereiche im Bebauungsplan-Entwurf, beispielsweise auch im Bereich der Antwerpener Straße, nicht verzichtet. 20. Die Absicht der Stadt, städtebauliche Fehlentwicklungen im Belgischen Viertel zu verhindern, wird begrüßt. In einigen Details sei der Entwurf aber nicht ausreichend: 1. Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Str. und Brabanter Straße sollte als WA 2 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden. Die Antwerpener Straße liegt innerhalb des Plangebiets und sei durch eine intensive Wohnnutzung gekennzeichnet. Sie ist eben gerade keine Blockrandbebauung und auch keine Erschließungsstraße. Ein Ausweis als WB 4 würde etwa die Nutzung durch Trinkhallen und Kioske erlauben, was dem Sinn des Bebauungsplans entgegenwirken würde. Auch könnten die Flächen im 1. Obergeschoß der Gebäude für Gastronomie genutzt werden, obwohl das derzeit bei keinem Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. Zu 2. Die tatsächlich ausgeführten Baumaßnahmen in Zusammenhang mit einem Gebäude beziehungsweise technischen Anlagen werden im Bebauungsplanverfahren nicht überprüft. Es ist davon auszugehen, dass der angesprochene Gastronomiebetrieb im Umfang der ausgeübten Nutzung genehmigt ist, auch soweit es sich um Lärmschutzmaßnahmen oder technische Anlagen handelt. Die Einhaltung der Bestimmungen einer ausgeübten Nutzung wird durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden). 30 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Häuser der Fall ist. Die bestehende Nutzung durch Einzelhandelsgeschäfte und Speiselokale in diesem Abschnitt, wäre auch bei Ausweis in der Kategorie WA 2 möglich. Das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße sollte als WB 2 oder WA 2 ausgewiesen werden, denn der Ausweis als WB 4 sei unnötig. Die Ausweisung als WB 4 ist unnötig und die genannte Begründung sei in sich nicht schlüssig. Derzeit würde nur das Erdgeschoß des Gebäudes als Gaststätte genutzt. Eine weitergehende Nutzung sei auch mit Verweis auf die historische Nutzung in diesem Gebäude nicht begründbar. Die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße und Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser) sollte in einer Kategorie ausgewiesen werden, die zwar kleine Gewerbe und Kreativbetriebe erlaubt, jedoch keine Speisegaststätten. Dieser Teil der Antwerpener Straße wird derzeit auf der Nordseite im Erdgeschoß und Souterrain durch diverse kleine Schneiderein und zwei Galerien genutzt und diese Situation ist absolut schützenswert. Im Haus Antwerpener Straße 42 sei die Ansiedlung einer Systemgastronomie statt der derzeitigen Galerie angestrebt. Dies sollte unbedingt verhindert werden. Die Kennzeichnung als WA 2 wäre hierfür zu schwach. Ein WA 1 würde wiederum den Bestand der Schneidereien und der Galerien gefährden. Es sollte daher eine Kategorie dazwischen ausgewiesen werden, die zwar Gewerbebetriebe erlaubt, nicht jedoch Gastronomiebetriebe. Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur Bismarckstraße) sollte auf beiden Seiten als WB 2 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden. Dieser Abschnitt benötigt weder eine Ausweitung der Gastronomie über den Bestand hinaus noch die Möglichkeit Kioske oder Trinkhallen zu betreiben. Sie liegt innerhalb des Plangebiets und ist auch historisch keine Durchgangsstraße und sollte auch als solche nur kleine Gewerbebetriebe und die derzeitigen Gastronomiebetriebe Zu 3. Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5. 31 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung vorhalten. Die Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur Antwerpener und Brüsseler Straße) sollte auf beiden Seiten maximal als WB 3 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden. Hier bestünde bereits eine ausreichende Versorgung durch Kioske und Trinkhallen. Zudem befinden in zahlreichen Gebäuden im Erdgeschoß derzeit Wohnungen, deren Umwandlung in Gewerbetriebe nicht wünschenswert sei. Eventuell sollten daher einige der Häuser sogar in Kategorie WA 2 ausgewiesen werden. 2. Das Eckhaus Bismarckstraße 53/Antwerpener Straße würde keinen ausreichenden Lärmschutz zum bestehenden Gaststättenbetrieb aufweisen. Die im Gebäude betriebene Gaststätte würde vor allem auf der zur Antwerpener Straße liegenden Seite keine ausreichende Lärmisolierung aufweisen. Der Betreiber hätte dort vor einigen Jahren Lüfter eingebaut, die den Gaststättenlärm nach außen dringen lassen und zu starker Beeinträchtigung für die Nutzung der Wohnungen im direkten Umfeld führen würde. 3. Die Begrenzung der Außengastronomie auf maximal 40 Sitzplätze sollte festgesetzt werden. 21. 1. Bemängelt wird, dass die genannte Bauleitplanung beziehungsweise das Planungskonzept „Belgisches Viertel“ äußerst kurzfristig bekannt gegeben wurde. Deshalb seien die Einwendungen an dieser Stelle rein kursorischer Natur. 2. Zentrale Forderungen gemessen an der Zielsetzung, die der StEA für die vorliegende Bauleitplanung beziehungsweise für den Bebauungsplan vorgegeben hat, seien: a) Einbezug der Antwerpener Straße in ihrer gesamten Länge in die Bauleitplanung/Bebauungsplan unter Berücksichtigung der Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 3. zu Punkt 1. Im Übrigen wird die Unterstellung zurück gewiesen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre eine Farce und damit das vorgegebene Ziel nicht mehr ernst zu nehmen. Zu 2. a) und b) Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. In den Erläuterungen zum Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses über das städtebauliche Planungskonzept vom 14.12.2017 wurde ausgeführt, dass im Sinne einer Planungsalternative planungsrechtlich geprüft, ob 32 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung besonderen Lärmpegelbereiche durch Straßenverkehrsgeräusche in Folge Durchgangs- /“Schleichverkehr“, Klima, Schutzbelange der Gemeinschaftsgrundschule „Antwerpener Straße“. Das Gleiche gilt für die Genter Straße bzw. die aus der Planung ausgenommenen Abschnitte der Brüsseler und Brabanter Straße. b) Einstufung beziehungsweise Rückstufung aller WB 3-/WB 4- Bereiche bis maximal WB 2. Im Sinne der Begründung und Zielsetzung des Planungskonzeptes wie es der StEA vorgegeben hat, wäre eine Rückstufung auf WB 1 logisch vorgegeben und konsequent (unter Bestandsschutz der jetzigen Nutzungsverhältnisse) c) Berücksichtigung des besonderen Lärms durch Raucher vor Kneipen beziehungsweise durch Trinkpublikum im Freien vor Kneipen. Begründung dieser Forderungen/Einwendungen: Zu 1. Am 28.01.2016 hat der StEA seinen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans gefasst. Am 14.12.2017, circa 20 Monate später, beschließt der StEA die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Man darf wohl gesichert davon ausgehen, dass die Verwaltung circa 20 Monate für die Erstellung der Bauleitplanung benötigte. Am 21.02.2018, also 2 Monate und 7 Tage später, wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung im Amtsblatt veröffentlicht. Am 27.02.2018 wurde das städtebauliche Planungskonzeptes vorgestellt, mithin 6 Tage nach der Veröffentlichung. Die Frist für Einwendungen endete 14 Tage nach der Präsentation. Für Stellungnahmen standen maximal 14 Tage zur Verfügung, um sich als Bewohner des Belgischen Viertels und Laie in eine baurechtliche Materie einzuarbeiten, für die die Verwaltung mit ihren Fachleuten 20 Monate zur Verfügung hatte. Hinzu käme, dass man sich als Bewohner nicht nur in das vorliegende Planungskonzept einarbeiten, sondern sich auch mit dem im WB 3 und WB 4 lediglich die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften sowie Kiosken städtebaulich gerechtfertigt wäre. Unter dem Gesichtspunkt der gerechten Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Plangebiet, wird der unter laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. aufgezeigten Fortführung der Planung Vorrang eingeräumt. Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ Bezug genommen wird (Südseite Antwerpener Straße im Bereich der Schule), siehe Ausführungen zu laufende Nummer 1. Im Übrigen werden die Lärmpegelbereiche, die durch den Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie durch gewerblichen Nutzungenlärm verursacht werden, im Planverfahren durch Gutachten ermittelt und im Bebauungsplan-Entwurf dargestellt. Bei baulichen Änderungen und Neubauten sind dann daraus resultierende Lärmschutzvorkehrungen in Verbindung mit der DIN 4109 zu berücksichtigen. Zu 2. c) Die Anregungen, die insbesondere das Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. In den angesprochenen Fällen ist vorrangig das Ordnungsrecht anzuwenden. 33 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung insbesondere die Antwerpener wie auch die Genter Straße tangierenden Bebauungsplan Nr. 65454/05 befassen musste. Das gleiche würde analog für den ganzen Bereich des genannten städtebaulichen Planungskonzeptes für benachbarte Bebauungspläne gelten. Muss nach dem aufgezeigten Ablauf die sogenannte „frühzeitige“ Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gelinde gesagt als Farce erscheinen?! Zu 2. Der StEA hat die Aufstellung des Bebauungsplanes zum Belgischen Viertel in seiner Beschlussvorlage begründet und die Umsetzung der Ziele beschrieben (Anmerkung der Verwaltung: In den Einwendungen folgen an dieser Stelle umfangreiche Zitierungen aus der Begründung der Beschlussvorlage, auf deren Wiederholung verzichtet wird). Der Laie/Bewohner des Viertels reibt sich, ob dieser in sich widersprüchlichen Zielsetzung von einerseits Status quo erhalten, das Wohnen „fortzuentwickeln“ und gleichzeitig „größeren Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzung und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie“ vorzusehen, die Augen. Ja, was denn nun? Von „Fortentwicklung“ des Wohnens kann im ganzen Planungskonzept kein auch nur andeutungsweiser Hinweis gefunden werden. Im Gegensatz dazu lässt sich das Planungskonzept aber lang und breit zu Einzelhandel und dort insbesondere Gastronomie aus. Warum wird der Status quo nicht schlicht und einfach festgeschrieben? Genau dieser Status quo macht doch den Reiz des Viertels aus! Und genau diese Bedrohung des Status quo dient doch als Begründung für die Erstellung einer Bauleitplanung. Warum müssen also plötzlich größere Entwicklungsspielräume für gewerbliche Nutzung und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie eröffnet werden? Führt man sich so selbst beziehungsweise die eigene Begründung ad absurdum? Man ist versucht zu sagen, ein 34 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Schelm, wer böses dabei denkt! Ferner stellt sich die Frage, warum nur Teile der Antwerpener Straße zu jenen Bereichen mit besonders hohem Wohnanteil gehören sollen?! Hier zeigt sich eine wesentliche Krux des vorliegenden Planungskonzeptes: durch die Herausnahme der südlichen Straßenseite des östlichen Teils der Antwerpener Straße aus der vorliegenden Planung. Diese Herausnahme ist bedingt durch das Hineinragen des Bebauungsplanes Nr. 65454/05 in die Bauleitplanung. Der Bebauungsplan Nr. 65454/05, überplant das Straßengeviert zwischen Antwerpener Straße, Brabanter Straße, Genter und Brüsseler Straße. Das Resultat dieses Herausnehmens des betreffenden Straßengevierts aus dem Planungsbereich ist, dass nicht nur der Antwerpener Straße, sondern in Teilen auch der Genter Straße eine vermeintlich geringe Bedeutung zukommt als beide Straßen und hier insbesondere die Antwerpener Straße tatsächlich für das Belgische Viertel haben. Betrachtet man die Antwerpener Straße in ihrer gesamten Länge, so ergibt sich hier in Verbindung mit der Brabanter Straße geschätzt nicht nur ein hoher Durchgangsverkehr (wenn nicht mit Ausnahme von Bismarck-/Moltkestraße, Brüsseler Straße) sogar der Höchste im Viertel. Die Antwerpener Straße dient vorzugsweise dem Durchgangs- bzw. Schleichverkehr zwischen Innerer Kanalstraße und Innenstadt. Die Autofahrer vermeiden so die ampelbestückte Venloer Straße und Ringe. Der östliche Teil der Antwerpener Straße (Abschnitt zwischen Brüsseler Straße und Friesenplatz) hat im Übrigen nahezu die doppelte Länge, des im Planungskonzept beschriebenen westlichen Teils der Antwerpener Straße (Abschnitt zwischen Moltkestraße und Brüsseler Straße). Neben Brüsseler und Brabanter Straße dürfte es sich mit um die längste Straße im Belgische Viertel handeln. 35 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung In der Antwerpener Straße befinden sich bereits jetzt 8 gastronomische Betriebe. Von den sich 4 im westlichen und 4 im östlichen Bereich der Antwerpener Straße befinden würden. Drei der im östlichen Bereich angesiedelten Betriebe verfügen über die Erlaubnis zur Außengastronomie mit der Folge: Lärm, zusätzliches Immissionsaufkommen. Exkurs: was das zusätzliche Lärmaufkommen betrifft, dass durch die zunehmende Unsitte verursacht wird, dass das Rauchverbot in Gastronomiebetrieben zu einer Verlagerung des Rauchens vor den jeweiligen Betrieb führt beziehungsweise bei wärmeren Temperaturen sich die Gastronomiebesucher nebst Getränk vor der jeweiligen Kneipe aufhalten, bleibt im Planungskonzept in toto vollkommen unberücksichtigt. Jeder zusätzliche Gastronomiebetrieb führt damit zu einer weiter steigenden Lärmbelastung im Viertel und für die Bewohner. Bei der Betrachtung des Lärmpegels im Falle der Eröffnung neuer Kneipen sind auch die nächtlichen „Streifzüge“ von einer Kneipe zur anderen in die Betrachtung der Lärmbelästigung der Bewohner des Viertels mit einzubeziehen. Ein weiterer Gesichtspunkt, der im Planungskonzept keinen Niederschlag findet. Ferner befindet sich auf der südlichen Straßenseite im östlichen Teil der Antwerpener Straße ein Kiosk. Die Erfahrung zeigt, dass dieser zur nächtlichen Stunde zunehmend als „Versorgungsstation“ (ein Begriff aus dem Planungskonzept) zwischen den Partymeilen Aachener Straße und Venloer Straße beziehungsweise auch hinsichtlich der „Querverbindung“ zum Friesenplatz mit seinen gastronomischen Betrieben beziehungsweise den Kneipen und Vergnügungsstätten am Ring genutzt wird. Alle diese Gesichtspunkte und Fakten werden durch das Planungskonzept nicht oder nicht hinreichend bedacht, da ein wesentlicher Teil des Belgisches Viertels, die Verkehrs- und Verbindungsachse Antwerpener Straße mit ihren Gastronomiebetrieben und Kiosk nicht einbezogen wird. 36 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Abgesehen davon würde sich auf das gesamte Viertel bezogen generell die Frage stellen, warum obwohl das Konzept unter anderem mit dem zunehmenden Anwachsen der Gastronomie im Viertel und dem Ziel der Begrenzung derselben begründet wird, Wohnbereiche der Kategorie WB 3 und WB 4 ausgewiesen werden?! Den Erstellern des Planungskonzeptes selbst scheinen diesbezüglich Zweifel gekommen zu sein, indem sie eine „Alternativplanung“ skizziert haben. - Der „Alternativplanung für das besondere Wohngebiet ist zu folgen und die im Gesamtgebiet Belgisches Viertel ausgewiesenen WB 3 und WB 4 auf WB 2 einzustufen. Folgt man der Zielsetzung und Begründung der Bauleitplanung wäre eine Festlegung im gesamten Bereich auf WB 1 logische und zwingende Konsequenz. Dabei könnte der Status quo, die vorhandene Mischung zwischen Wohnen, Gewerbe und Ausgehviertel durch abgestufte Bestandsgarantie der vorhandenen Betriebe in ihren jeweiligen Betriebsformen bewahrt und das Viertel in seiner Eigenart gesichert werden. 22. In der Antwerpener Straße würden regelmäßig erhebliche Lärmbelästigungen abends und nachts bestehen, die ein Schlafen bei offenem Fenster nicht ermöglichen. Lärm ist ein gesundheitsgefährdender Stressfaktor, was zweifelsfrei wissenschaftlich belegt sei. Die Absicht der Stadt, städtebauliche Fehlentwicklungen im Belgischen Viertel zu verhindern, wird begrüßt. In einigen Details sei der Entwurf aber nicht ausreichend: 1. Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Str. und Brabanter Straße sollte als WA 2 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden. Die Antwerpener Straße liegt innerhalb des Plangebiets und sei durch eine intensive Wohnnutzung gekennzeichnet. Sie ist eben gerade keine Blockrandbebauung und auch keine Erschließungsstraße. Ein Ausweis als WB 4 Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 20. zu Punkt 2. Zu 3. Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5. 37 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung würde etwa die Nutzung durch Trinkhallen und Kioske erlauben, was dem Sinn des Bebauungsplans entgegenwirken würde. Auch könnten die Flächen im 1. Obergeschoß der Gebäude für Gastronomie genutzt werden, obwohl das derzeit bei keinem der Häuser der Fall ist. Die bestehende Nutzung durch Einzelhandelsgeschäfte und Speiselokale in diesem Abschnitt, wäre auch bei Ausweis in der Kategorie WA 2 möglich. Das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße sollte als WB 2 oder WA 2 ausgewiesen werden, denn der Ausweis als WB 4 sei unnötig. Die Ausweisung als WB 4 ist unnötig und die genannte Begründung sei in sich nicht schlüssig. Derzeit würde nur das Erdgeschoß des Gebäudes als Gaststätte genutzt. Eine weitergehende Nutzung sei auch mit Verweis auf die historische Nutzung in diesem Gebäude nicht begründbar. Die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße und Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser) sollte in einer Kategorie ausgewiesen werden, die zwar kleine Gewerbe und Kreativbetriebe erlaubt, jedoch keine Speisegaststätten. Dieser Teil der Antwerpener Straße wird derzeit auf der Nordseite im Erdgeschoß und Souterrain durch diverse kleine Schneiderein und zwei Galerien genutzt und diese Situation ist absolut schützenswert. Im Haus Antwerpener Straße 42 sei die Ansiedlung einer Systemgastronomie statt der derzeitigen Galerie angestrebt. Dies sollte unbedingt verhindert werden. Die Kennzeichnung als WA 2 wäre hierfür zu schwach. Ein WA 1 würde wiederum den Bestand der Schneidereien und der Galerien gefährden. Es sollte daher eine Kategorie dazwischen ausgewiesen werden, die zwar Gewerbebetriebe erlaubt, nicht jedoch Gastronomiebetriebe. Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur Bismarckstraße) sollte auf beiden Seiten als WB 2 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden. Dieser Abschnitt benötigt weder eine Ausweitung der Gastronomie über den Bestand hinaus 38 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung noch die Möglichkeit Kioske oder Trinkhallen zu betreiben. Sie liegt innerhalb des Plangebiets und ist auch historisch keine Durchgangsstraße und sollte auch als solche nur kleine Gewerbebetriebe und die derzeitigen Gastronomiebetriebe vorhalten. Die Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur Antwerpener und Brüsseler Straße) sollte auf beiden Seiten maximal als WB 3 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden. Hier bestünde bereits eine ausreichende Versorgung durch Kioske und Trinkhallen. Zudem befinden in zahlreichen Gebäuden im Erdgeschoß derzeit Wohnungen, deren Umwandlung in Gewerbetriebe nicht wünschenswert sei. Eventuell sollten daher einige der Häuser sogar in Kategorie WA 2 ausgewiesen werden. 2. Das Eckhaus Bismarckstraße 53/Antwerpener Straße würde keinen ausreichenden Lärmschutz zum bestehenden Gaststättenbetrieb aufweisen. Die im Gebäude betriebene Gaststätte würde vor allem auf der zur Antwerpener Straße liegenden Seite keine ausreichende Lärmisolierung aufweisen. Der Betreiber hätte dort vor einigen Jahren Lüfter eingebaut, die den Gaststättenlärm nach außen dringen lassen und zu starker Beeinträchtigung für die Nutzung der Wohnungen im direkten Umfeld führen würde. 3. Die Begrenzung der Außengastronomie auf maximal 40 Sitzplätze sollte festgesetzt werden. 23. 1. Für die Interessenvertretung der Kölner Clubs und Veranstalter würde sich das Ziel des Bebauungsplanes, die Beruhigung des Brüsseler Platzes auf dem Wege des Beschlusses eines Bauleitplanes, als nicht erreichbar darstellen. Der Brüsseler Platz sei ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit von Nutzungen in der Bebauung ein attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes auf dem Wege eines Bauleitplanes zu erreichen, ist nicht die Aufgabe des eingeleiteten Verfahrens. Ziel und Zweck der Planung ist für das Belgische Viertel eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Der Bebauungsplan für das Belgische Viertel soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten. 39 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Stadt Köln sowie von Touristen genutzt würde. Auch sei die Brüsseler Straße eine Durchgangsstraße zwischen der Aachener Straße und der Venloer Straße. Hier würde auch in den Nachtstunden ein fortlaufender Verkehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer stattfinden. Dieses Nutzungsverhalten in der Öffentlichkeit und die hiervon ausgehenden Immissionen würden sich durch baurechtliche Änderungen nicht verändern oder reduzieren lassen. 2. Unabhängig davon, wäre das vorgestellte Planungskonzept in Teilen sachlich falsch: Beispielsweise seien im Bestand vorhandene gastronomische Betriebe bei der Planaufstellung nicht berücksichtigt worden. Dies würde für einen Betrieb im Gebäude Moltkestraße 74 unmittelbar am Brüsseler Platz im Geltungsbereich des vorgesehenen WA 1 gelten aber auch für einen Betrieb im Gebäude Brüsseler Straße 54, der sich überwiegend in einem vollständig beruhigten Innenhof befinden würde. Beide Betriebe müssten in ihrer jetzigen Betriebsform Bestandsschutz genießen und müssten daher ebenfalls zumindest als überplante bestandsgeschützte gastronomische Betriebe gekennzeichnet werden. Weiterhin sei der Charakter der Brüsseler Straße insgesamt nicht korrekt erfasst worden. Auf der Brüsseler Straße würden sich im Planungsgebiet nur drei Gebäude befinden, in denen das Erdgeschoss nicht durch eine gewerbliche Nutzung gekennzeichnet wäre. Der gesamte Charakter der Brüsseler Straße wäre damit der einer teils intensiv gewerblich genutzten Durchgangsstraße, das durchgehend als ein WB 4 auszuweisen sei. Die teilweise erhebliche Beruhigung der Brüsseler Straße und Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten stellt sich als willkürlich und entspreche nicht der Funktion dieser Straße. Zutreffend sind die Straßenzüge der Lütticher Straße sowie der Neuen Maastrichter Straße als weniger gewerblich genutzte Bereiche erfasst worden. Aber auch für diese Straßenzüge ist Relevante Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und Plätze haben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung der Baugrundstücke und sind deshalb in der Abwägung der Planungsinhalte zu berücksichtigen. Zu 2. Die Bestandsnutzungen wurden erfasst und werden im weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird. Die Genehmigungslage für die Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Moltkestraße beziehungsweise Antwerpener Straße wird anhand der bauordnungsrechtlichen und gaststättenrechtlichen Unterlagen überprüft und in das Verfahren eingestellt. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wurden die Betriebe ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten genehmigt, so dass eine Zulässigkeit innerhalb des Baugebietes mit der Bezeichnung WA 2 grundsätzlich gegeben erscheint, sofern diese „einfache“ Betriebseigentümlichkeit auch tatsächlich ausgeübt wird. Zur genannten Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Brüsseler Straße, siehe Ausführungen laufende Nummer 13. Zur Bewertung der städtebaulichen Stellungnahme im Hinblick auf die Planungskonzeption siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. 40 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung darauf hinzuweisen, dass - insbesondere im Bereich der Neuen Maastrichter Straße - in den Erdgeschossen überwiegend eine gewerbliche Nutzung erfolgen würde. Die vorgesehene Festlegung eines kleinen Teilbereiches der Antwerpener Straße zwischen Moltkestraße und Brüsseler Straße als WA 2 sei offensichtlich willkürlich erfolgt und würde sich als Fremdkörper in der heute faktischen Nutzung sowie auch in der geplanten Nutzung der Umgebung dieses Straßenbereiches darstellen. Dieser Teilbereich der Antwerpener Straße würde sich dadurch auszeichnen, dass in den Erdgeschossen fast ausschließlich eine gewerbliche Nutzung durch Gastronomie, Ladengeschäfte sowie Büros stattfinden würde. Zutreffend sind die angrenzenden Bereiche Bismarckstraße, Brüsseler Straße sowie das Eckhaus zur Neuen Maastrichter Straße als intensiv nutzbare Bereiche WB 4 geplant. Der vorgenannte als WA 2 geplante Straßenabschnitt sollte der Realität der derzeitigen Nutzung entsprechend als WB 3 geplant werden. Die Bereiche der Bismarckstraße, der Brüsseler Straße im nördlichen Bereich sowie der Antwerpener Straße insgesamt sollten als WB 3 sachgerecht überplant werden, was der Absicht der Beruhigung des öffentlichen Straßenraumes deutlich entgegen kommen würde, da hier dann ebenfalls die Einrichtung von Imbissen und Kiosken ausgeschlossen wären. Hierdurch könnte verhindert werden, dass sich nächtliche Besucher des Viertels in der Nähe zum Brüsseler Platz mit Getränken und Speisen versorgen, die auf dem Platz verzehrt werden könnten. Ausdrücklich festgehalten wird, dass sich der in der Antwerpener Straße befindliche Betrieb der Bar „Frieda“ in keiner Weise als Ausnahme der Nutzungen darstellen würde. In den Räumlichkeiten, die heute die „Frieda“ beherbergen, würde seit mehr als 50 Jahren ein gastronomischer Betrieb geführt. Diesen nunmehr als Fremdkörper eines ansonsten durch gewerbliche und gastronomische Nutzung geprägten Straßenabschnittes zu definieren, sei sachlich nicht nachvollziehbar und würde willkürlich anmuten. -
Anlage 4-2 Darstellung der Änderungen der Hauptnutzungen
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Verteilung der Hauptnutzungen im städtebaulichen Planungskonzept "Belgisches Viertel" (Änderungen gegenüber dem Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in " rot " ausgeführt) Baugebiet Wohnen Gastronomie Einzelhandel Schank-/Speisewirtschaften Imbisse/Trinkhallen Läden Kioske WA 1 X 5) WA 2 X 6) X 1) X 4) WB 1 X 5) X WB 2 X 3) 6) X 2) X 4) WB 3 X 3) 7) X 4) X 5) 4) WB 4 X 3) 7) X 5) 4) X 5) 4) X 5) 4) X 5) 4) X = jeweilige Nutzung allgemein zulässig (teilweise mit besonderen Besimmungen - siehe unten) 1) = ausnahmsweise zulässig unterhalb des 1. OG, wenn sie funktional allein der Versorgung des Gebietes dienen. 2) = ausnahmsweise zulässig (keine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand hinaus möglich) 3) = erst ab 1. OG ausnahmsweise zulässig im EG, allgemein zulässig ab 1. OG 4) = nur unterhalb des 1. OG 5) = nur unterhalb des 2. OG oberhalb des EG nur Wohnen zulässig 6) = oberhalb des 1. OG nur Wohnen zulässig 7) = oberhalb des 2. OG nur Wohnen zulässig A N L A G E 4 . 2 611-2Klau2530-2018
Beratungsverlauf
-
20.09.2018 zuletzt
TOP 9.3, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen
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