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V/0541/2021/1

Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen

Vorlagen 02.11.2021

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 10.11.2021, TOP 2

20211025 Stellungnahme zum Änderungsantrag zur Vorlage 541_2021

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Ergänzungsvorlage Beschluss

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V_0541_2021_Aenderungsantrag_Buendnis90_Die_Gruenen_GAL_SPD_Volt

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20211025 Stellungnahme zum Änderungsantrag zur Vorlage 541_2021

6000 Zeichen

61.40.00001  25.10.2021 
Herr Brinkmann   6143 
 
 
 
 
 
 
 
An den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen  
zur Sitzung am 26.10.2021  
 
und  
 
an den Auschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung  
zur Sitzung am 28.10.2021 
 
 
 
 
über III, Herrn Stadtbaurat Denstorff 
 
 
 
 
Vorlage V/541/2021 „Nutzung der Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und 
im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen“ 
 
 
hier: Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag der Ratsfraktionen Bündnis 90/  
         GAL, der SPD-Fraktion und der Ratsgruppe Volt, welcher im Hauptausschuss am  
         29.09.2021 zur erneuten Beratung an den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz  
         und Bauwesen und an den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung verwie- 
         sen wurde. 
  
 
Da dem Änderungsantrag entsprechend die Punkte 1 und 2 des Beschlussvorschlages der Ver-
waltung fortbestehen sollen – wonach die Verwaltung zukünftig beauftragt wird, von den 11 eigen-
ständigen Erhaltungssatzungen Abweichungen und Ausnahmen für Photovoltaik und Gründächer 
zuzulassen – resultiert für die damit angestrebte Möglichkeit des sofortigen Handels keine Verzö-
gerung.  
 
 
Mit dem Änderungsantrag ist gegenüber der Verwaltungsvorlage eine Änderung des Beschluss-
punktes 3, ein Ersatz des Beschlusspunktes 4 und ein neu hinzugefügter Beschlusspunkt 5 vorge-
sehen. Zu den geänderten und hinzugefügten Formulierungen des Änderungsantrages zu den Be-
schlusspunkten 3, 4 und 5 wird ergänzend auf die folgenden Zusammenhänge hingewiesen: 
 
Beschlusspunkt 3 in der Formulierung des Änderungsantrages vom 29.09.2021: 
 
- Die Information über die Abweichungsverfahren zu Photovoltaik und Gründächern kann auf 
den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen sowie die jeweiligen Be-
zirksvertretungen ausgedehnt werden; der ursprüngliche Beschlussvorschlag hatte auf-
grund Ziffer 10.2.3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zunächst nur den Aus-
schuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung vorgesehen.

- Eine Veranstaltung zur Information der Öffentlichkeit – deren Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer bezüglich der angestrebten Erteilung von Abweichungen zielgerichtet die Eigentüme-
rinnen und Eigentümer der Gebäude im Geltungsbereich der 11 maßgeblichen Erhaltungs-
satzungen sein sollten – zieht einen entsprechenden Aufwand für Organisation und Infra-
struktur nach sich. Eine Informationsveranstaltung online zu organisieren erscheint sowohl 
im Hinblick auf Erreichbarkeit, verbleibendes Infektionsrisiko im Winterhalbjahr als auch im 
Hinblick auf die entstehenden Kosten die geeignete Variante. Etwaige, über den Verwal-
tungsmehraufwand hinausgehende Kosten für Veranstaltungen sind auch bisher nicht Be-
standteil der Beschlussvorlage. 
- Die Formulierung im letzten Halbsatz „sowie die zu erwartende Anpassung der Altstadtsat-
zung“ führt zu einer Missverständlichkeit, da sich die Beschlusspunkte ansonsten auf alle 
11 eigenständigen Erhaltungssatzungen beziehen und andererseits die unter Punkt 4 des 
Änderungsantrages vorgeschlagene Evaluation ja die Entscheidung über eine Anpassung 
der Satzungen nach sich ziehen soll. Daher wird verwaltungsseitig angeregt, diesen letzten 
Halbsatz entfallen zu lassen.  
 
 
Beschlusspunkt 4 in der Formulierung der Verwaltungsvorlage vom 06.09.2021:  
 
Hierbei handelt es sich um eine standartisierte Formulierung und beinhaltet eine Feststel-
lung des inhaltlichen Aufgreifens der Ratsanträge. Die Formulierung des Beschlusspunktes 
ist daher korrekt und sollte gemäß Fassung vom 06.09.2021 erhalten bleiben. Andernfalls 
würden formal diese Ratsanträge als bislang nicht bearbeitet gelten.  
 
 
Beschlusspunkt 4 in der Formulierung des Änderungsantrages vom 29.09.2021 
 
Von allen seit dem 01. Oktober 2021 erfolgten informellen Vorgesprächen, Mails, Skizzen 
etc. sowie von allen formellen Anträgen auf Genehmigung, welche die Erstellung von Grün-
dächern oder Solaranlagen im Geltungsbereich der 11 Erhaltungssatzungen zum Ziel ha-
ben und welche an die hierfür zuständige Abteilung 61.4 des Stadtplaungsamtes herange-
tragen werden, erfolgt eine objektbezogene Erfassung. Eine daraufhin erstellte Zusammen-
fassung mit den Erfahrungswerten eines Jahres wird somit nach dem 01. Oktober 2022 zur 
Verfügung stehen.  
 
 
Beschlusspunkt 5 in der Formulierung des Änderungsantrages vom 29.09.2021: 
 
Die Stadt Münster nimmt für alle Denkmäler, welche nicht im Eigentum des Bundes oder 
des Landes stehen, die Aufgabe der unteren Denkmalbehörde war. Dabei handelt es sich 
entsprechend der landesgesetzlichen Vorgaben um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach 
Weisung. Die Montage von Solaranlagen bedarf entsprechend § 21 Abs. 4 des Denkmal-
schutzgesetzes NRW nach derzeitiger Rechtslage auch des Benehmens durch das Denk-
malpflegeamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Die Anwendung des Denkmal-
schutzgesetzes NRW hat in diesem Kontext durch alle Beteiligte entsprechend der landes-
gesetzlichen Vorgaben und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen. In-
sofern wäre eine Formulierung des letzten Satzes des neu beantrageten Beschlusspunktes 
5 wie folgt rechtlich klarer: 
 
„Daher berät die Verwaltung Bauherrinnen und Bauherren, die eine Solaranlage oder ein 
Gründach auf oder an einem Baudenkmal errichten wollen, entsprechend den denkmal-
rechtlichen Vorgaben, in welcher Gestalt und auf welchen Dach- und Fassadenflächen eine 
Solaranlage und Begrünung zulassungsfähig sein wird.“

Soweit diese o.g. Aspekte bzw. geänderten Formulierungen Bestandteil der Vorlage V/541/2021 
werden sollen, besteht vor der abschließenden Entscheidung im Hauptausschuss am 10.11.2021 
die Möglichkeit, die Vorlagen dahingehend verwaltungsseitig zu überarbeiten.  
  
 
 
gez.  
Christopher Festersen 
Amtsleiter  
 
 
 
 
Anlage: 
Im Hauptausschuss am 29.09.2021 eingebrachter Änderungsantrag der Ratsfraktionen Bündnis 
90/ GAL, der SPD-Fraktion und der Ratsgruppe Volt

Ergänzungsvorlage Beschluss

7128 Zeichen

V/0541/2021/1
V/0541/2021/1
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich
weiterer Erhaltungssatzungen
Beratungsfolge
10.11.2021 Hauptausschuss Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Sachentscheidung:
1. Der Hauptausschuss beschließt, die Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der
Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen als Maßnahme des Klima-
schutzes zu forcieren. Die Möglichkeiten der neueren Entwicklung bei der Produktion und Gestaltung
von Solaranlagen sollen dabei entsprechend dem jeweiligen Stand der T echnik (z.B. Solarziegel)
Berücksichtigung finden.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, über die schon nach Satzungsinhalten (der 11 eigenständi-gen
Erhaltungssatzungen) zulassungsfähigen Solarenergieanlagen und Gründächern hinaus auch
zusätzliche gut gestaltete Solaranlagen und Gründächer im Wege einer Abweichung nach § 69
Bauordnung NRW zuzulassen. Ferner wird die Verwaltung beauftragt, hierzu den Beirat für Stadt-
gestaltung zur Beurteilung der stadtgestalterischen Fragen einzubeziehen.
3. Die Verwaltung informiert den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, den
Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen sowie die betroffenen
Bezirksvertretungen über Abweichungen nach § 69 Bauordnung NRW, die Solaranlagen und
Gründächer im Bereich der Altstadtsatzung und weiterer Satzungsgebiete zum Gegenstand haben,
sowie über die entsprechende Beratung im Beirat für Stadtgestaltung. Zusätzlich informiert die
Verwaltung die Öffentlichkeit in Form einer Veranstaltung (in Präsenz oder digital) über die
Möglichkeiten, in der Altstadt und in den Gebieten mit städtebaulichen Erhaltungssatzungen
Solarenergieanlagen und Gründächer zu errichten. Die Verwaltung sucht aktiv das Gespräch
mit den jeweiligen Antragstellern und Antragstellerinnen und berät diese im Hinblick auf die
Möglichkeit der Genehmigung im Wege der Abweichung gem. § 69 BauONRW.
Stadtplanungsamt
08.11.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Brinkmann
T elefon:492-6143
BrinkmannL@stadt-
muenster.de

- 3 -
V/0541/2021/1
4. alt Der Ratsantrag der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Rats-
gruppe Volt und der Fraktion (ehem. Ratsgruppe) Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 und der
Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 15.06.2021 zur behutsamen Weiterentwicklung der Alt-
stadtsatzung haben sich erledigt.
4. neu Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig ein nachvollziehbares Format zur
Evaluierung von Planungsabsichten (Anfragen), Anträgen und Umsetzungen von Solaranlagen
und Gründächern im Bereich der Satzungsgebiete zu entwickeln und im Rahmen der zu
erwartenden Entscheidungen über Abweichungen im Beirat für Stadtgestaltung und dem
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung zu berichten. Nach dem 01. Oktober 2022
wird über die Auswirkungen im Rahmen einer Beschlussvorlage berichtet und aufgrund der
Geeignetheit der geänderten Zulassungsverfahren ggf. ein weitergehender
Verfahrensvorschlag abgestimmt. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
behält sich ausdrücklich vor, die Einleitung der Verfahren zur Änderung der Altstadtsatzung
sowie der weiteren städtebaulichen Satzungen zu fordern, wenn erkennbar wird, dass sich die
Einzelfallprüfung nicht zu einem wirksamen Instrument zur Förderung von Solaranlagen und
Gründächern im Geltungsbereich der Satzungen entwickelt. Der Ratsantrag der Fraktionen
Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Ratsgruppe Volt und der Ratsgruppe Die
PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 und der Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 15.06.2021 zur
behutsamen Weiterentwicklung der Altstadtsatzung bestehen insofern bis zu dieser
Überprüfung fort.
5. Über den Einflussbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen hinaus soll im
Rahmen der geltenden Rechtslage des Denkmalschutzgesetzes NRW auch ein besseres
Einvernehmen zwischen Denkmalschutz und der Nutzung von Dächern für Solarenergie und
Gründächer erzielt werden. Daher berät die Verwaltung Bauherren und Bauherrinnen, die eine
Solaranlage oder ein Gründach auf oder an einem Baudenkmal errichten wollen entsprechend
den denkmalrechtlichen Vorgaben, in welcher Gestalt und auf welchen Dach- und
Fassadenflächen eine Solaranlage und Begrünung zulassungsfähig sein wird.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlussvorschlages bestehen in einem höheren Personalauf-
wand in der Verwaltung und bei den Mitgliedern des Gestaltungsbeirates bei der Begleitung von
Planungen und Entscheidungen über Abweichungsentscheidungen. Eine unmittelbare direkte
finanzielle Belastung des städtischen Haushaltes würde aus etwaigen externen Kosten bei der
Durchführung einer Veranstaltung erfolgen.
Begründung:
Die Fassung der Ergänzungsvorlage resultiert aus dem ursprünglichen Beschlussvorschlag der
Hauptvorlage vom 08.09.2021, dem Änderungsantrag der Ratsfraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/
GAL, der SPD-Fraktion und der Ratsgruppe Volt, welcher im Hauptausschuss am 29.09.2021
eingebracht wurde, der diesbezüglichen Stellungnahme der Verwaltung vom 25.10.2021 und dem
bisherigen Beratungsverlauf.
Mit der Beschlussvorlage V/0541/2021 wurden die Regelungen der 11 eigenständigen Erhaltungs-
und Gestaltungssatzungen und deren Auswirkung auf die Frage der Zulassungsfähigkeit von
Solaranlagen und Gründächern erläutert. Nach Einschätzung der Verwaltung ergibt sich aus der
Möglichkeit, Abweichungen und Ausnahmen erteilen zu können ein Instrumentarium für eine
gegenüber den angestrebten Satzungsänderungen gleichwertigen, und unmittelbar anwendbaren
Möglichkeit Solaranlagen und Gründächer verstärkt auch in den Satzungsgebieten zu etablieren. Der
am 29.09.2021 eingebrachte Änderungsantrag beinhaltet das Ziel einer weiterreichenden Information

- 3 -
V/0541/2021/1
der städtischen Gremien, einer Evaluierung der eingetretenen Effekte nach einem Jahr sowie von
Informations- und Beratungsangeboten für die Eigentümer und Eigentümerinnen von Denkmalen und
Gebäuden, welche sich im Geltungsbereich der Satzungen befinden. Die Stellungnahme der
Verwaltung vom 25.10.2021 hatte in diesem Zusammenhang eine Präzisierung in Bezug auf die
Gleichartigkeit aller Satzungen, auf die Durchführung einer Veranstaltung und eine Präzisierung der
Formulierungen im Denkmalrecht empfohlen.
Im Rahmen der vorberatenden Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtentwicklung am
28.10.2021 wurde von der Verwaltung eine aus Änderungsantrag und der Stellungnahme der
Verwaltung resultierende Fassung vorgeschlagen. Der Ausschuss zeigte sich mit diesem Vorgehen
einverstanden.
Da neben dem erforderlichen höheren Personaleinsatz bei Begleitung von und Information zu
sämtlichen Verfahren für die Durchführung der Informationsveranstaltung auch externe finanzielle
Aufwendungen nicht auszuschließen sind, ist dieses bei den Auswirkungen auf die Finanzen
zusätzlich erwähnt.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Stellungnahme der Verwaltung vom 25.10.2021
Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion und der
Ratgruppe Volt

V_0541_2021_Aenderungsantrag_Buendnis90_Die_Gruenen_GAL_SPD_Volt

4870 Zeichen

Änderungsantrag V/0541/2021 — Nutzung von Solarenergie im 
Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer 
Erhaltungssatzungen 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
I. Sachentscheidung:  
1. wie Vorlage 
2. wie Vorlage 
3 neu : Die Verwaltung informiert den Ausschuss für Stadtplanung und 
Stadtentwicklung, den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen sowie 
die betroffenen Bezirksvertretungen  über Abweichungen nach § 69 Bauordnung NRW, 
die Solaranlagen und Gründächer im Bereich der Altstadtsatzung u nd weiterer 
Satzungsgebiete zum Gegenstand haben, sowie über die entsprechende Beratung im 
Beirat für Stadtgestaltung. Zusätzlich informiert die Verwaltung die Öffentlichkeit in 
Form einer Veranstaltung über die Möglichkeiten, in der Altstadt und in den Ge bieten 
mit städtebaulichen Erhaltungssatzungen Solarenergieanlagen und Gründächer zu 
errichten. Die Verwaltung sucht aktiv das Gespräch mit den jeweiligen 
Antragsteller*innen und berät diese im Hinblick auf die Möglichkeit der Genehmigung 
im Wege der Abwei chung gem. § 69 BauONW sowie die zu erwartende Anpassung der 
Altstadtsatzung. 
4 alt: ersatzlos streichen 
4 neu: Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig ein nachvollziehbares Format zur 
Evaluierung von Planungsabsichten  (Anfragen), Anträgen und Umsetzungen von 
Solaranlagen und Gründächern im Bereich der Satzungsgebiete zu entwickeln und 
regelmäßig im Beirat für Stadtgestaltung und dem ASS zu berichten. Nach ei nem 
Zeitraum von einem Jahr wird die Umsetzung des Ansinnens der Ratsanträge von den 
Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Ratsgruppe Volt und der 
Fraktion (ehem. Ratsgruppe) Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 und der CDU -Fraktion 
vom 15.06.2021 im Rahmen einer Beschlussvorlage erneut überprüft und ein weiterer 
Verfahrensvorschlag abgestimmt. Der Ausschuss für Stadtplanung und 
Stadtentwicklung behält sich ausdrücklich vor, die Einleitung der Verfahren zur 
Änderung der Altstadtsatzung sowie der weiteren städtebaulichen Satzungen zu 
fordern, wenn erkennbar wird, dass sich die Einzelfallprüfung nicht zu einem wirksamen 
Instrument zur Förderung von PV und Gründächern im Geltungsbereich der Satzungen 
entwickelt.   
 
5. neu: Über den Einflussbereich der Erhaltungs - und Gestaltungssatzungen hinaus soll 
auch ein besseres Einvernehmen zwischen Denkmalschutz und der Nutzung von Dächern

für Solarenergie und Gründächer erzielt werden. Daher berät die Verwaltung 
Bauherr*innen, die eine Solaranlage oder ein Gründach auf einem Baudenkmal errichten 
wollen, dahingehend, dass eine G enehmigung im Einklang mit dem Denkmalschutz 
erzielt werden kann (z.B. durch eine andere Gestaltung der Solarenergieanlage).  
 
 
Begründung  
Über ein „weiter so“ wird dem Ansinnen der Ratsfraktionen und politischen Parteien im Rat auf 
die Schaffung von Möglichkeiten zur Realisierung von Solaranlagen und Gründächern im 
Geltungsbereich der Altstadtsatzungen und weiterer Satzungen nicht genug Rechnung 
getragen. 
Eigentümer*innen und Bauherr*innen sollten ermutigt werden für ihre Gebäude regener ative 
Energien zu nutzen. Dazu sollen sowohl Politik als auch die Öffentlichkeit über Möglichkeiten 
und Bedingungen durch die Verwaltung informiert werden. Darüber hinaus sollen die jeweiligen 
Bauherr*innen für die Genehmigungsfähigkeit ihrer Projekte aktiv beraten werden.  
Die Öffnung der Satzungen über mögliche Satzungsänderungen birgt allerdings auch Risiken, 
die aktuell nicht absehbar sind. Dazu kommt, dass die Änderung der Satzungen mit einem 
erheblichen Zeit - und Personalaufwand verbunden sind, um die  geordneten Änderungs- und 
Beteiligungsverfahren zu durchlaufen. Daher soll dem Ausschuss regelmäßig im Rahmen einer 
Evaluierung ein Überblick über Planungsabsichten, Anfragen, Anträge und Bescheide vorgelegt 
werden, um die Wirksamkeit der Einzelfallregelung zu überprüfen. 
Auch der Denkmalschutz kann in Konflikt und somit in einer Abwägungsentscheidung mit der 
Nutzung von Dächern für Solarenergieanlagen oder Gründächern stehen. Auch in diesen Fällen 
sollte sich die Verwaltung gemeinsam mit den Bauherr*innen  aktiv darum bemühen, dass eine 
mit dem Denkmalschutz vereinbare Gestaltung der Baumaßnahme mit Genehmigungsfähigkeit 
erreicht wird.  Neben Einzeldächern sind hiervon in Münster auch einige in Zusammenhang 
stehende Baudenkmäler (z.B. Wohnsiedlung Habichtshöhe) betroffen. Gerade in diesen 
Baudenkmälern kann eine Nutzung für Solarenergieanlagen in Einklang mit dem 
Denkmalschutz erzielt wer den, indem die Verwaltung ihrer Steuerungsfunktion nachkommt 
(z.B. durch Festlegung einer einheitlichen Anlagengestaltung für das gesamte in 
Zusammenhang stehende Baudenkmal).  
 
gez.     gez.     gez.  
Christoph Kattentidt   Marius Herwig    Tim Pasch 
Sylvia Rietenberg   & Fraktion    Helene Goldbeck 
& Fraktion

Anlage A

1950 Zeichen

Anlage A zur V/0541/2021/1
Kurzüberblick
Der Beschlussvorschlag dient dazu, darzustellen, wie in den Geltungsbereichen von
eigenständigen Erhaltungssatzungen –mit besonderen Focus auf die Altstadt- der hohe
gestalterische Anspruch und das unverwechselbare Stadtbild mit den Zielen der
Energiegewinnung aus Solaranlagen und die Erhöhung der Anteile von Dachbegrünungen in
Einklang gebracht werden kann.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Das Ziel, das unverwechselbare Stadtbild zu bewahren (mit dem Einfluss auf die City als Ort der
Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung) soll mit dem Ziel der
regenerativen Energiegewinnung und des erhöhten Grünanteiles (s.u.) in Einklang gebracht
werden.
Finanzierung
Produktgruppe: 1002 Denkmalschutz
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw.
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein
Bereits veranschlagt? Ja Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
x vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Der Beschlussvorschlag beinhaltet Darstellungen, wie sowohl mit gestalterisch hochwertigen
Anspruch als auch mit geänderten Prüfverfahren der Anteil der Nutzung der Solarenergie und der
Anteil von Dachbegrünungen erhöht werden kann. Insofern betrifft der Beschlussvorschlag
klimaschutzrelevante Inhalte, wobei gegenüber dem Ist-Zustand insgesamt eine erhöhte
Nutzbarkeit angestrebt wird. Die Ziele der erhöhten Nutzung der Solarenergie und der erhöhten
Grünflächennutzung mit dem Ziel einer qualitätvollen Gestalt des Stadtbildes und der Gebäude
geeignet in Einklang zu bringen erlangt dabei eine grundsätzliche Bedeutung.

Beratungsverlauf (1)

10.11.2021 Hauptausschuss
TOP 2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Habichtshöhe

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Details

Aktenzeichen
V/0541/2021/1
Typ
Vorlagen
Datum
02.11.2021
Erstellt
02.11.2021 09:38