V/0541/2021/1
Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen
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20211025 Stellungnahme zum Änderungsantrag zur Vorlage 541_2021
6000 Zeichen
61.40.00001 25.10.2021
Herr Brinkmann 6143
An den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
zur Sitzung am 26.10.2021
und
an den Auschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
zur Sitzung am 28.10.2021
über III, Herrn Stadtbaurat Denstorff
Vorlage V/541/2021 „Nutzung der Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und
im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen“
hier: Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag der Ratsfraktionen Bündnis 90/
GAL, der SPD-Fraktion und der Ratsgruppe Volt, welcher im Hauptausschuss am
29.09.2021 zur erneuten Beratung an den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz
und Bauwesen und an den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung verwie-
sen wurde.
Da dem Änderungsantrag entsprechend die Punkte 1 und 2 des Beschlussvorschlages der Ver-
waltung fortbestehen sollen – wonach die Verwaltung zukünftig beauftragt wird, von den 11 eigen-
ständigen Erhaltungssatzungen Abweichungen und Ausnahmen für Photovoltaik und Gründächer
zuzulassen – resultiert für die damit angestrebte Möglichkeit des sofortigen Handels keine Verzö-
gerung.
Mit dem Änderungsantrag ist gegenüber der Verwaltungsvorlage eine Änderung des Beschluss-
punktes 3, ein Ersatz des Beschlusspunktes 4 und ein neu hinzugefügter Beschlusspunkt 5 vorge-
sehen. Zu den geänderten und hinzugefügten Formulierungen des Änderungsantrages zu den Be-
schlusspunkten 3, 4 und 5 wird ergänzend auf die folgenden Zusammenhänge hingewiesen:
Beschlusspunkt 3 in der Formulierung des Änderungsantrages vom 29.09.2021:
- Die Information über die Abweichungsverfahren zu Photovoltaik und Gründächern kann auf
den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen sowie die jeweiligen Be-
zirksvertretungen ausgedehnt werden; der ursprüngliche Beschlussvorschlag hatte auf-
grund Ziffer 10.2.3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zunächst nur den Aus-
schuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung vorgesehen.
- Eine Veranstaltung zur Information der Öffentlichkeit – deren Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer bezüglich der angestrebten Erteilung von Abweichungen zielgerichtet die Eigentüme-
rinnen und Eigentümer der Gebäude im Geltungsbereich der 11 maßgeblichen Erhaltungs-
satzungen sein sollten – zieht einen entsprechenden Aufwand für Organisation und Infra-
struktur nach sich. Eine Informationsveranstaltung online zu organisieren erscheint sowohl
im Hinblick auf Erreichbarkeit, verbleibendes Infektionsrisiko im Winterhalbjahr als auch im
Hinblick auf die entstehenden Kosten die geeignete Variante. Etwaige, über den Verwal-
tungsmehraufwand hinausgehende Kosten für Veranstaltungen sind auch bisher nicht Be-
standteil der Beschlussvorlage.
- Die Formulierung im letzten Halbsatz „sowie die zu erwartende Anpassung der Altstadtsat-
zung“ führt zu einer Missverständlichkeit, da sich die Beschlusspunkte ansonsten auf alle
11 eigenständigen Erhaltungssatzungen beziehen und andererseits die unter Punkt 4 des
Änderungsantrages vorgeschlagene Evaluation ja die Entscheidung über eine Anpassung
der Satzungen nach sich ziehen soll. Daher wird verwaltungsseitig angeregt, diesen letzten
Halbsatz entfallen zu lassen.
Beschlusspunkt 4 in der Formulierung der Verwaltungsvorlage vom 06.09.2021:
Hierbei handelt es sich um eine standartisierte Formulierung und beinhaltet eine Feststel-
lung des inhaltlichen Aufgreifens der Ratsanträge. Die Formulierung des Beschlusspunktes
ist daher korrekt und sollte gemäß Fassung vom 06.09.2021 erhalten bleiben. Andernfalls
würden formal diese Ratsanträge als bislang nicht bearbeitet gelten.
Beschlusspunkt 4 in der Formulierung des Änderungsantrages vom 29.09.2021
Von allen seit dem 01. Oktober 2021 erfolgten informellen Vorgesprächen, Mails, Skizzen
etc. sowie von allen formellen Anträgen auf Genehmigung, welche die Erstellung von Grün-
dächern oder Solaranlagen im Geltungsbereich der 11 Erhaltungssatzungen zum Ziel ha-
ben und welche an die hierfür zuständige Abteilung 61.4 des Stadtplaungsamtes herange-
tragen werden, erfolgt eine objektbezogene Erfassung. Eine daraufhin erstellte Zusammen-
fassung mit den Erfahrungswerten eines Jahres wird somit nach dem 01. Oktober 2022 zur
Verfügung stehen.
Beschlusspunkt 5 in der Formulierung des Änderungsantrages vom 29.09.2021:
Die Stadt Münster nimmt für alle Denkmäler, welche nicht im Eigentum des Bundes oder
des Landes stehen, die Aufgabe der unteren Denkmalbehörde war. Dabei handelt es sich
entsprechend der landesgesetzlichen Vorgaben um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach
Weisung. Die Montage von Solaranlagen bedarf entsprechend § 21 Abs. 4 des Denkmal-
schutzgesetzes NRW nach derzeitiger Rechtslage auch des Benehmens durch das Denk-
malpflegeamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Die Anwendung des Denkmal-
schutzgesetzes NRW hat in diesem Kontext durch alle Beteiligte entsprechend der landes-
gesetzlichen Vorgaben und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen. In-
sofern wäre eine Formulierung des letzten Satzes des neu beantrageten Beschlusspunktes
5 wie folgt rechtlich klarer:
„Daher berät die Verwaltung Bauherrinnen und Bauherren, die eine Solaranlage oder ein
Gründach auf oder an einem Baudenkmal errichten wollen, entsprechend den denkmal-
rechtlichen Vorgaben, in welcher Gestalt und auf welchen Dach- und Fassadenflächen eine
Solaranlage und Begrünung zulassungsfähig sein wird.“
Soweit diese o.g. Aspekte bzw. geänderten Formulierungen Bestandteil der Vorlage V/541/2021
werden sollen, besteht vor der abschließenden Entscheidung im Hauptausschuss am 10.11.2021
die Möglichkeit, die Vorlagen dahingehend verwaltungsseitig zu überarbeiten.
gez.
Christopher Festersen
Amtsleiter
Anlage:
Im Hauptausschuss am 29.09.2021 eingebrachter Änderungsantrag der Ratsfraktionen Bündnis
90/ GAL, der SPD-Fraktion und der Ratsgruppe Volt
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0541/2021/1 V/0541/2021/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen Beratungsfolge 10.11.2021 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag I. Sachentscheidung: 1. Der Hauptausschuss beschließt, die Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen als Maßnahme des Klima- schutzes zu forcieren. Die Möglichkeiten der neueren Entwicklung bei der Produktion und Gestaltung von Solaranlagen sollen dabei entsprechend dem jeweiligen Stand der T echnik (z.B. Solarziegel) Berücksichtigung finden. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, über die schon nach Satzungsinhalten (der 11 eigenständi-gen Erhaltungssatzungen) zulassungsfähigen Solarenergieanlagen und Gründächern hinaus auch zusätzliche gut gestaltete Solaranlagen und Gründächer im Wege einer Abweichung nach § 69 Bauordnung NRW zuzulassen. Ferner wird die Verwaltung beauftragt, hierzu den Beirat für Stadt- gestaltung zur Beurteilung der stadtgestalterischen Fragen einzubeziehen. 3. Die Verwaltung informiert den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen sowie die betroffenen Bezirksvertretungen über Abweichungen nach § 69 Bauordnung NRW, die Solaranlagen und Gründächer im Bereich der Altstadtsatzung und weiterer Satzungsgebiete zum Gegenstand haben, sowie über die entsprechende Beratung im Beirat für Stadtgestaltung. Zusätzlich informiert die Verwaltung die Öffentlichkeit in Form einer Veranstaltung (in Präsenz oder digital) über die Möglichkeiten, in der Altstadt und in den Gebieten mit städtebaulichen Erhaltungssatzungen Solarenergieanlagen und Gründächer zu errichten. Die Verwaltung sucht aktiv das Gespräch mit den jeweiligen Antragstellern und Antragstellerinnen und berät diese im Hinblick auf die Möglichkeit der Genehmigung im Wege der Abweichung gem. § 69 BauONRW. Stadtplanungsamt 08.11.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Brinkmann T elefon:492-6143 BrinkmannL@stadt- muenster.de - 3 - V/0541/2021/1 4. alt Der Ratsantrag der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Rats- gruppe Volt und der Fraktion (ehem. Ratsgruppe) Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 und der Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 15.06.2021 zur behutsamen Weiterentwicklung der Alt- stadtsatzung haben sich erledigt. 4. neu Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig ein nachvollziehbares Format zur Evaluierung von Planungsabsichten (Anfragen), Anträgen und Umsetzungen von Solaranlagen und Gründächern im Bereich der Satzungsgebiete zu entwickeln und im Rahmen der zu erwartenden Entscheidungen über Abweichungen im Beirat für Stadtgestaltung und dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung zu berichten. Nach dem 01. Oktober 2022 wird über die Auswirkungen im Rahmen einer Beschlussvorlage berichtet und aufgrund der Geeignetheit der geänderten Zulassungsverfahren ggf. ein weitergehender Verfahrensvorschlag abgestimmt. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung behält sich ausdrücklich vor, die Einleitung der Verfahren zur Änderung der Altstadtsatzung sowie der weiteren städtebaulichen Satzungen zu fordern, wenn erkennbar wird, dass sich die Einzelfallprüfung nicht zu einem wirksamen Instrument zur Förderung von Solaranlagen und Gründächern im Geltungsbereich der Satzungen entwickelt. Der Ratsantrag der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Ratsgruppe Volt und der Ratsgruppe Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 und der Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 15.06.2021 zur behutsamen Weiterentwicklung der Altstadtsatzung bestehen insofern bis zu dieser Überprüfung fort. 5. Über den Einflussbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen hinaus soll im Rahmen der geltenden Rechtslage des Denkmalschutzgesetzes NRW auch ein besseres Einvernehmen zwischen Denkmalschutz und der Nutzung von Dächern für Solarenergie und Gründächer erzielt werden. Daher berät die Verwaltung Bauherren und Bauherrinnen, die eine Solaranlage oder ein Gründach auf oder an einem Baudenkmal errichten wollen entsprechend den denkmalrechtlichen Vorgaben, in welcher Gestalt und auf welchen Dach- und Fassadenflächen eine Solaranlage und Begrünung zulassungsfähig sein wird. II. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen des Beschlussvorschlages bestehen in einem höheren Personalauf- wand in der Verwaltung und bei den Mitgliedern des Gestaltungsbeirates bei der Begleitung von Planungen und Entscheidungen über Abweichungsentscheidungen. Eine unmittelbare direkte finanzielle Belastung des städtischen Haushaltes würde aus etwaigen externen Kosten bei der Durchführung einer Veranstaltung erfolgen. Begründung: Die Fassung der Ergänzungsvorlage resultiert aus dem ursprünglichen Beschlussvorschlag der Hauptvorlage vom 08.09.2021, dem Änderungsantrag der Ratsfraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL, der SPD-Fraktion und der Ratsgruppe Volt, welcher im Hauptausschuss am 29.09.2021 eingebracht wurde, der diesbezüglichen Stellungnahme der Verwaltung vom 25.10.2021 und dem bisherigen Beratungsverlauf. Mit der Beschlussvorlage V/0541/2021 wurden die Regelungen der 11 eigenständigen Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen und deren Auswirkung auf die Frage der Zulassungsfähigkeit von Solaranlagen und Gründächern erläutert. Nach Einschätzung der Verwaltung ergibt sich aus der Möglichkeit, Abweichungen und Ausnahmen erteilen zu können ein Instrumentarium für eine gegenüber den angestrebten Satzungsänderungen gleichwertigen, und unmittelbar anwendbaren Möglichkeit Solaranlagen und Gründächer verstärkt auch in den Satzungsgebieten zu etablieren. Der am 29.09.2021 eingebrachte Änderungsantrag beinhaltet das Ziel einer weiterreichenden Information - 3 - V/0541/2021/1 der städtischen Gremien, einer Evaluierung der eingetretenen Effekte nach einem Jahr sowie von Informations- und Beratungsangeboten für die Eigentümer und Eigentümerinnen von Denkmalen und Gebäuden, welche sich im Geltungsbereich der Satzungen befinden. Die Stellungnahme der Verwaltung vom 25.10.2021 hatte in diesem Zusammenhang eine Präzisierung in Bezug auf die Gleichartigkeit aller Satzungen, auf die Durchführung einer Veranstaltung und eine Präzisierung der Formulierungen im Denkmalrecht empfohlen. Im Rahmen der vorberatenden Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtentwicklung am 28.10.2021 wurde von der Verwaltung eine aus Änderungsantrag und der Stellungnahme der Verwaltung resultierende Fassung vorgeschlagen. Der Ausschuss zeigte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Da neben dem erforderlichen höheren Personaleinsatz bei Begleitung von und Information zu sämtlichen Verfahren für die Durchführung der Informationsveranstaltung auch externe finanzielle Aufwendungen nicht auszuschließen sind, ist dieses bei den Auswirkungen auf die Finanzen zusätzlich erwähnt. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Stellungnahme der Verwaltung vom 25.10.2021 Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion und der Ratgruppe Volt
V_0541_2021_Aenderungsantrag_Buendnis90_Die_Gruenen_GAL_SPD_Volt
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Änderungsantrag V/0541/2021 — Nutzung von Solarenergie im Geltungsbereich der Altstadtsatzung und im Geltungsbereich weiterer Erhaltungssatzungen Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: I. Sachentscheidung: 1. wie Vorlage 2. wie Vorlage 3 neu : Die Verwaltung informiert den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen sowie die betroffenen Bezirksvertretungen über Abweichungen nach § 69 Bauordnung NRW, die Solaranlagen und Gründächer im Bereich der Altstadtsatzung u nd weiterer Satzungsgebiete zum Gegenstand haben, sowie über die entsprechende Beratung im Beirat für Stadtgestaltung. Zusätzlich informiert die Verwaltung die Öffentlichkeit in Form einer Veranstaltung über die Möglichkeiten, in der Altstadt und in den Ge bieten mit städtebaulichen Erhaltungssatzungen Solarenergieanlagen und Gründächer zu errichten. Die Verwaltung sucht aktiv das Gespräch mit den jeweiligen Antragsteller*innen und berät diese im Hinblick auf die Möglichkeit der Genehmigung im Wege der Abwei chung gem. § 69 BauONW sowie die zu erwartende Anpassung der Altstadtsatzung. 4 alt: ersatzlos streichen 4 neu: Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig ein nachvollziehbares Format zur Evaluierung von Planungsabsichten (Anfragen), Anträgen und Umsetzungen von Solaranlagen und Gründächern im Bereich der Satzungsgebiete zu entwickeln und regelmäßig im Beirat für Stadtgestaltung und dem ASS zu berichten. Nach ei nem Zeitraum von einem Jahr wird die Umsetzung des Ansinnens der Ratsanträge von den Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion, der Ratsgruppe Volt und der Fraktion (ehem. Ratsgruppe) Die PARTEI/ÖDP vom 11.05.2021 und der CDU -Fraktion vom 15.06.2021 im Rahmen einer Beschlussvorlage erneut überprüft und ein weiterer Verfahrensvorschlag abgestimmt. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung behält sich ausdrücklich vor, die Einleitung der Verfahren zur Änderung der Altstadtsatzung sowie der weiteren städtebaulichen Satzungen zu fordern, wenn erkennbar wird, dass sich die Einzelfallprüfung nicht zu einem wirksamen Instrument zur Förderung von PV und Gründächern im Geltungsbereich der Satzungen entwickelt. 5. neu: Über den Einflussbereich der Erhaltungs - und Gestaltungssatzungen hinaus soll auch ein besseres Einvernehmen zwischen Denkmalschutz und der Nutzung von Dächern für Solarenergie und Gründächer erzielt werden. Daher berät die Verwaltung Bauherr*innen, die eine Solaranlage oder ein Gründach auf einem Baudenkmal errichten wollen, dahingehend, dass eine G enehmigung im Einklang mit dem Denkmalschutz erzielt werden kann (z.B. durch eine andere Gestaltung der Solarenergieanlage). Begründung Über ein „weiter so“ wird dem Ansinnen der Ratsfraktionen und politischen Parteien im Rat auf die Schaffung von Möglichkeiten zur Realisierung von Solaranlagen und Gründächern im Geltungsbereich der Altstadtsatzungen und weiterer Satzungen nicht genug Rechnung getragen. Eigentümer*innen und Bauherr*innen sollten ermutigt werden für ihre Gebäude regener ative Energien zu nutzen. Dazu sollen sowohl Politik als auch die Öffentlichkeit über Möglichkeiten und Bedingungen durch die Verwaltung informiert werden. Darüber hinaus sollen die jeweiligen Bauherr*innen für die Genehmigungsfähigkeit ihrer Projekte aktiv beraten werden. Die Öffnung der Satzungen über mögliche Satzungsänderungen birgt allerdings auch Risiken, die aktuell nicht absehbar sind. Dazu kommt, dass die Änderung der Satzungen mit einem erheblichen Zeit - und Personalaufwand verbunden sind, um die geordneten Änderungs- und Beteiligungsverfahren zu durchlaufen. Daher soll dem Ausschuss regelmäßig im Rahmen einer Evaluierung ein Überblick über Planungsabsichten, Anfragen, Anträge und Bescheide vorgelegt werden, um die Wirksamkeit der Einzelfallregelung zu überprüfen. Auch der Denkmalschutz kann in Konflikt und somit in einer Abwägungsentscheidung mit der Nutzung von Dächern für Solarenergieanlagen oder Gründächern stehen. Auch in diesen Fällen sollte sich die Verwaltung gemeinsam mit den Bauherr*innen aktiv darum bemühen, dass eine mit dem Denkmalschutz vereinbare Gestaltung der Baumaßnahme mit Genehmigungsfähigkeit erreicht wird. Neben Einzeldächern sind hiervon in Münster auch einige in Zusammenhang stehende Baudenkmäler (z.B. Wohnsiedlung Habichtshöhe) betroffen. Gerade in diesen Baudenkmälern kann eine Nutzung für Solarenergieanlagen in Einklang mit dem Denkmalschutz erzielt wer den, indem die Verwaltung ihrer Steuerungsfunktion nachkommt (z.B. durch Festlegung einer einheitlichen Anlagengestaltung für das gesamte in Zusammenhang stehende Baudenkmal). gez. gez. gez. Christoph Kattentidt Marius Herwig Tim Pasch Sylvia Rietenberg & Fraktion Helene Goldbeck & Fraktion
Anlage A
1950 Zeichen
Anlage A zur V/0541/2021/1 Kurzüberblick Der Beschlussvorschlag dient dazu, darzustellen, wie in den Geltungsbereichen von eigenständigen Erhaltungssatzungen –mit besonderen Focus auf die Altstadt- der hohe gestalterische Anspruch und das unverwechselbare Stadtbild mit den Zielen der Energiegewinnung aus Solaranlagen und die Erhöhung der Anteile von Dachbegrünungen in Einklang gebracht werden kann. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das Ziel, das unverwechselbare Stadtbild zu bewahren (mit dem Einfluss auf die City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung) soll mit dem Ziel der regenerativen Energiegewinnung und des erhöhten Grünanteiles (s.u.) in Einklang gebracht werden. Finanzierung Produktgruppe: 1002 Denkmalschutz Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Der Beschlussvorschlag beinhaltet Darstellungen, wie sowohl mit gestalterisch hochwertigen Anspruch als auch mit geänderten Prüfverfahren der Anteil der Nutzung der Solarenergie und der Anteil von Dachbegrünungen erhöht werden kann. Insofern betrifft der Beschlussvorschlag klimaschutzrelevante Inhalte, wobei gegenüber dem Ist-Zustand insgesamt eine erhöhte Nutzbarkeit angestrebt wird. Die Ziele der erhöhten Nutzung der Solarenergie und der erhöhten Grünflächennutzung mit dem Ziel einer qualitätvollen Gestalt des Stadtbildes und der Gebäude geeignet in Einklang zu bringen erlangt dabei eine grundsätzliche Bedeutung.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Habichtshöhe
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Details
- Aktenzeichen
- V/0541/2021/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.11.2021
- Erstellt
- 02.11.2021 09:38