V/0597/2017
Umsetzung des § 16h SGB II im Jobcenter der Stadt Münster
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Berichtsvorlage
13271 Zeichen
V/0597/2017
DER OBERBÜRGERMEISTER
Jobcenter
Betrifft
Umsetzung des § 16h SGB II im Jobcenter der Stadt Münster
Beratungsfolge
06.09.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und
Arbeitsförderung Bericht
06.09.2017 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht
12.09.2017 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Bericht
Bericht:
1. § 16 h SGB II – Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
Zum 1. August 2016 wurde der § 16 h SGB II „Förderung schwer zu erreichender junger Me n-
schen, eingeführt. Für Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann das
Jobcenter Leistungen erbringen, um Schwierigkeiten zu überwinden, die in der individuellen Sit u-
ation der (potenziell) Leistungsberechtigten bestehen. Kernziel ist dabei, dass die Jugendlichen
eine schulische und/oder berufliche Qualifikati on abschließen bzw. in das Arbeitsleben ei n-
münden. Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem
Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden,
erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote zur Aktivie-
rung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herang eführt
wird. Leistungen nach dieser Norm können auch für Jugendliche erbracht werden, die nicht oder
noch nicht im Leistungsbezug stehen.
Die Finanzierung der Leistungen nach § 16 h SGB II erfolgt aus Bundesmitteln. Es erfolgt alle r-
dings keine Sondermittelzuweisung. Die Mittel sind in dem jeweils jährlich zugewiesenen Eingli e-
derungsbudget enthalten. Insgesamt unterliegt die Höhe des Mitteleinsatzes der Restriktion nach
§ 46 Abs. 2. S. 3 SGB II. 1 Unter Berücksichtigung und Zustimmung der nachfolgend beschrieb e-
nen Vorgehensweise werden für 2018 rund 200.000 € für dieses Handlungssegment eingeplant.
2. Intention des Gesetzgebers
Mit Einführung des § 16h SGB II und der Änderung weiterer Vorschriften des SGB II und des
SGB III hat der Gesetzgeber unterstrichen, dass Ausbi ldung bzw. Qualifizierung die Bausteine
1 „Für Leistungen nach den §§ 16 e, f und h kann die Bundesagentur für Arbeit (oder der kommunale Tr ä-
ger; Anmerkung d. Verf.) insgesamt bis zu 20 % der auf sie entfallenden Eingliederungsmittel einsetzen.“
Vorlagen-Nr.:
V/0597/2017
Auskunft erteilt:
Frau Nilles
Ruf:
492-9002
E-Mail:
Nilles@stadt-muenster.de
Datum:
17.08.2017
Öffentliche Berichtsvorlage
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sind, mit denen auf längere Sicht Arbeitslosigkeit und damit einhergehend Hilfebedürftigkeit ve r-
mieden werden kann. In der Gesetzesbegründung zum § 16h SGB II wird dazu im Wesentlichen
ausgeführt:
„Trotz eines sehr breiten und immer weiter ausdifferenzierten Angebots an Leistungen der akt i-
ven Arbeitsförderung im SGB III, an Eingliederungsleistungen im SGB II und der sozialpädagog i-
schen Hilfen für sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen im SGB VIII
deuten die NEETs -Rate (= Not in Education, Employment or Training) und praktische Befunde
an, dass eine nicht unbedeutende, aber zahlenmäßig nicht genau bestimmbare Gruppe junger
Menschen von den Angeboten der Sozialleistungssysteme mindestens ze itweise nicht erreicht
wird. Handlungsbedarfe bestehen hier beispielsweise hinsichtlich der Belastbarkeit und des A r-
beits- und Sozialverhaltens sowie hinsichtlich der Eigeninitiative und der Lern - und (Weiter-) Bil-
dungsbereitschaft. Die Sicherstellung der finanziellen Situation ist Grundlage für weitere stabil i-
sierende Prozesse wie zum Beispiel die Beendigung von Obdachlosigkeit bzw. die Klärung der
Wohnsituation“.
Mit dem neuen Förderangebot soll das bestehende Leistungsportfolio nach dem SGB II und SGB
III ergänzt werden. Die Förderleistungen richten sich dabei nicht nur an Jugendliche, die bereits
Leistungen erhalten, sondern auch an junge Menschen, bei denen die Voraussetzungen der
Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder
eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht.
Mit der Neuregelung werden gezielt zusätzliche Hilfen ermöglicht, die junge Menschen in einer
schwierigen Lebenslage unterstützen und sie (zurück) auf den Weg in Bildungsprozesse , Maß-
nahmen der Arbeitsförderung, Ausbildung oder Arbeit holen. Mit dem Anschluss an einen der
genannten Prozesse oder dem Einmünden in Maßnahmen entsteht die kontinuierliche und ve r-
lässliche Begleitung und Unterstützung der jungen Menschen, die für den Er folg des Angebots
entscheidend ist. Die mit diesen niederschwelligen Hilfen angestrebte Zielsetzung stellt einen
maßgeblichen Schritt in Richtung einer fachlich neu orientierten Zusammenarbeit von Jo b-
centern und der Jugendhilfe vor Ort da.
Allerdings ist die Förderung nach § 16h SGB II nachrangig. D.h. Leistungsa ngebote aus anderen
Rechtsgebieten, wie der Arbeitsförderung (SGB III) und der Kinder - und Jugendhilfe (SGB VIII)
sind zunächst (vorrangig) in Anspruch zu nehmen, wenn diese vorhanden sind.
Das Jobcenter der Stadt Münster begrüßt die Gesetzesänderungen ausdrücklich, da damit auch
die sechs Strategischen Leitsätze2 des Jobcenters der Stadt Münster (vgl. Vorlage V/0443/2012)
untermauert werden.
3. Umsetzung des § 16h SGB II in Münster für Leistungsbeziehende
Dem Grunde nach lässt sich der aus dem § 16h SGB II resultierende Auftrag an die Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende in zwei Teile gliedern:
a) Schaffung von niederschwelligen Angeboten zur Überwindung von Schwierigkeiten , um eine
schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins
Arbeitsleben einzumünden und
b) die Beantragung von Sozialleistungen bzw. diese überhaupt anzunehmen.
Angebote für junge Menschen, die bereits Leistungen nach dem SGB II beziehe n, sind im A r-
beitsmarktprogramm 2017 (siehe V/0998/2016) aufgeführt bzw. dargestellt. Diese fußen zum Teil
auf anderen Rechtsgrundlagen z.B. § 16f SGB II (Freie Förderung) oder § 16 SGB II i.V.m. § 45
2 1. Wir unterstützen alle Kundinnen und Kunden, 2. Vermeidung von Drehtüreffekten, 3. Ausbildung vor kurzfristiger
Integration (U25), 4. Integrationsfortschritte abbilden, 5. Hilfe zur Selbsthilfe, 6. Sanktionen dürfen die angestrebten
Ziele nicht beeinträchtigen.
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SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eing liederung), da zum Zeitpunkt der A n-
gebotsbeschaffung der § 16h SGB II noch nicht in Kraft war.
Insbesondere ist in diesem Kontext das Angebot der Clearingstelle U 25+ 3 zu erwähnen. Dies ist
ein Angebot der aufsuchenden Sozialarbeit für junge Menschen, die bereits im Leistungsbezug
des SGB II stehen, aber bislang noch nicht durch bestehende Instrumente erreicht werden kon n-
ten bzw. den Kontakt zum Jobcenter abgebrochen haben.
Die mit der Maßnahmedurchführung betrauten Träger führen die Jugendlichen durch aufsuchen-
de Sozialarbeit wieder in den Beratungsprozess zurück (von 141 Jugendlichen konnten rd. 85 %
in den Beratungsprozess zurückgeführt werden). Handlungsleitend ist dabei, die Jugendlichen
auf den Weg zu einer schulischen, ausbildungsbezogenen oder beru flichen Qualifikation zu brin-
gen oder eine andere Möglichkeit , sie ins Arbeitsleben einzugliedern, zu eröffnen. Sollte ein we i-
terer besonderer Unterstützungsbedarf erkannt werden, der neben dem Ziel der Rückführung in
den Beratungsprozess auch die Klärung persönlicher Perspektiven, Begleitung zu beratenden
Einrichtungen, Arbeitserprobungen und individuellen Qualifizierungen (z.B. Bewerbungstraining,
Kompetenzfeststellung) wird dies in einem Gesamt-Betreuungspaket angeboten.
Des Weiteren können im Rahmen e ines „Wohnprojektes“ bis zu 5 wohnungslose junge Me n-
schen aus dem Rechtskreis SGB II eine Wohnung über das Sozialamt der Stadt Münster für z u-
nächst 6 Monate erhalten. Sie werden für diese Zeit regelmäßig von Mitarbeitern des Diakon i-
schen Werkes betreut und erhalten Hilfestellung. Zielsetzung ist die Vermittlung in eine eigene
Wohnung, sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine Ausbildung oder Arbeitsaufnahme.
Künftig werden die Kosten für die sozial -pädagogische Betreuung und/oder Qualifizierung nicht
mehr gemäß § 16f SGB II gewährt, sondern gemäß § 16h SGB II.
Auch darüber hinaus gibt es bereits seit mehreren Jahren bestehende Angebote für junge Men-
schen, die dem Jobcenter der Stadt Münster aufgrund ihres Leistungsbezugs bekannt sind, die
eindeutig der Intention des § 16h SGB II entsprechen. Zukünftig werden diese Angebote auf der
Rechtsgrundlage des § 16h SGB II vergeben.
4. Umsetzung des § 16h SGB II für Jugendliche außerhalb des Leistungssystems
Insbesondere für junge Menschen , die noch keine Leist ung nach dem SGB II oder SGB VIII e r-
halten bzw. beantragt haben, ist eine enge Abstimmung mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien zwingend geboten und gem. § 16h SGB II auch vom Gesetzgeber gefordert. Hierzu
haben mehrere Fachgespräche mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien sowie dem
Amt für Schule und Weiterbildung stattgefunden, um letztendlich mögliche Bedarfe bzw. „Versor-
gungslücken“ zu identifizieren. Ergänzend dazu wurde n die gesetzlichen Grundlagen in der Ar-
beitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Jugendsozialarbeit“ vorgestellt, um ggf. ungedeckte B e-
darfe bei den Jugendhilfeträgern erkennen zu können.
Die weitere Erläuterung des neuen Gese tzesparagrafen im Arbeitskreis „Streetwork“ 4 führt zu
dem Ergebnis, dass es wichtig ist, dass da s Jobcenter „ein Gesicht bei Jugendlichen bekommt“.
Diesen Gedanken aufgreifend wurde mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie n vereinbart,
dass die Zusammenarbeit zwischen den freien Trägern der Jugendhilfe und dem Jobcenter der
Stadt Münster fachlich in den Blick genommen werden soll.
Insgesamt ergaben sich im Rahmen dieser erstmaligen Abfrage allerdings keine Hinweise auf
ungedeckte Bedarfe bzw. Versorgungsl ücken. Die Aufstockung des bestehenden Angebotes
bzw. die Einbindung weiterer Träger im Rahmen des § 16h SGB II wird auch zur Vermeidung von
Doppelstrukturen aktuell nicht weiter verfolgt, kann aber bei geänderter Bedarfslage aufgegriffen
werden.
3 s. Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm Jobcenter der Stadt Münster 2017, S. 82, Nr.22
4 Der Arbeitskreis „Streetwork“ besteht aus rund 15 Vertreterinnen und Vertretern aller Träger und Einrichtungen der
freien Jugendhilfe in Münster. Er tagt unter Vorsitz der Geschäftsführung des „Streetwork“ Münster in regelmäßigen
Abständen zu aktuellen Fragestellungen und zur Erstellung und Aktualisierung von Leistungsvereinbarungen.
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Um die Verbindlichkeit der Zusammenarbeit zu erhöhen, strebt das Amt für Kinder, Jugendliche
und Familien an, das Thema in einem Fachdiskurs mit den Trägern der aufsuchenden Jugendso-
zialarbeit zu bearbeiten. Im Sinne der Sicherung der sogenannten Prozessqualität soll die ve r-
bindliche Zusammenarbeit mit dem Jobcenter in den entsprechenden Leistungsvereinbar ungen
mit den Trägern der aufsuchenden Jugendsozialarbeit künftig aufg enommen und konkretisiert
werden.
Am Standort Nord des Jobcenters der Stadt Münster wird seit dem 04.04.2016 bereits eine enge-
re Zusammenarbeit erprobt, um junge Menschen besser erreic hen zu können und in den Ber a-
tungsprozess zurückzuführen. Regelmäßig nimmt ein Jobcoach des Jobcenters der Stadt Mün s-
ter zusammen mit einem Streetworker des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien s owohl
auf der Straße, als auch in den Jugendeinrichtungen „Jugendsalon“ und „Wuddi“ Kontakt auf, um
Hilfestellung anzubieten. Hierdurch entstehen auch Kontakte zu Jugendlichen, die sich nicht oder
noch nicht im Leistungsbezug befinden. Auf diesem Wege ist es bereits gelungen , junge Me n-
schen in den Beratungsprozess des Jobcenters der Stadt Münster zu (re-) integrieren.
Da das Jobcenter der Stadt Münster sich im Rahmen des Organisationsentwicklungsprozesses
sozialraumorientiert aufgestellt hat, soll das bereits am Standort Nord erprobte Verfahren zukünf-
tig in allen sogenannten Jobcentern im Jobcenter (JiJ) eingeführt werden.
Die Zusammenarbeit im Rahmen des §16h SGB II soll in einem im Herbst 2017 stattfindenden
Fachtag mit Fachkräften der öffe ntlichen und freien Jugendhilfe und den Jobcoaches der U -25
Betreuung intensiviert werden.
5. Weiteres Vorgehen
Das Jobcenter führt die Maßnahmen, die bereits vor Einführung des § 16h SGB II ins Leben g e-
rufen wurden, fort. Sollten sich neue Bedarfe oder Fördermöglichkeiten ergeben, werden die b e-
stehenden Angebote entsprechend angepasst bzw. neue Angebote entwickelt.
Das Jobcenter und das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien intensivieren ihre Zusamme n-
arbeit im Bereich der aufsuchenden Jugendsozialarbeit.
Spätestens im ersten Halbjahr 2019 soll über die Erfahrungen in der Umsetzung des § 16h
SGB II mit seinen beiden Bestandteilen berichtet werden.
In Vertretung
Gez.
Cornelia Wilkens
Stadträtin
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0597/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.07.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37