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0905/2024

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion und der Volt-Fraktion betreffend "Fahrdienstleister UBER" (AN/0380/2024)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 11.03.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 11.03.2024

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2617 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/322/1 
 
Vorlagen-Nummer 11.03.2024 
 0905/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 11.03.2024 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion und der Volt-Fraktion 
betreffend "Fahrdienstleister UBER" (AN/0380/2024) 
Die CDU-Fraktion und die Volt-Fraktion bitten schriftlich um die Beantwortung folgender Fra-
gen: 
 
1) Wie viele (Miet-)Fahrzeuge fahren aktuell für Uber innerhalb der Stadt Köln, und welche 
Daten des Fahrdienstes Uber werden gesammelt? 
 
2) Wie viele Genehmigungen nach § 2 in Verbindung mit § 49 Personenbeförderungsgesetz 
(PBefG) wurden für Uber-Fahrer erteilt? 
 
3) Wurden Kontrollen zur Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen der für Uber ar-
beitenden Fahrer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (z. B. § 13 Abs. 1 PBefG) 
durchgeführt? 
 
4) Wurden dabei Verstöße festgestellt und Bußgelder verhängt, und wenn, welche Verstöße 
und in welcher Höhe wurden Bußgelder festgesetzt (bitte aufschlüsseln)? 
 
 
Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: 
 
Zu 1)  
Die Verwaltung hat keine Kenntnis, wie viele Mietfahrzeuge aktuell für den Vermittler UBER 
innerhalb der Stadt Köln fahren. Über den Vermittler UBER werden aktuell keine Daten ge-
sammelt. 
 
Zu 2)  
Es wurden keine Genehmigungen für UBER-Fahrer erteilt. 
Genehmigungen nach § 2 i.V.m. § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) werden an Miet-
wagenunternehmen erteilt, die mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr Personen beför-
dern. 
UBER als Betreiber einer Mobilitätsplattform ist nur Vermittler einer Beförderung im Sinne des 
§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 b PBefG und muss nicht im Besitz einer Genehmigung nach dem 
PBefG sein. 
 
Zu 3) 
Es finden regelmäßig gemeinsame Kontrollen des Amtes für öffentliche Ordnung, des Zoll so-
wie der Polizei statt, bei denen unter anderem Fahrer*innen von Mietwagen, die z.B. von U-
BER, Bolt und FreeNow vermittelt werden, kontrolliert werden.

2 
 
 
Zu 4)  
Sofern Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften gegen das Unterneh-
men oder den/die Fahrer*in festgestellt wurden, werden diese im Rahmen von Ordnungswid-
rigkeitenanzeigen durch die Verwaltung geahndet. 
 
Konkrete Angaben über die Art der Verstöße und in welcher Höhe Bußgelder gegen Unter-
nehmen oder Fahrer*innen festgesetzt wurden, die explizit von UBER vermittelt wurden, lie-
gen der Verwaltung nicht vor, da keine getrennte Erhebung nach den verschiedenen Vermitt-
lern erfolgt.  
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

11.03.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0905/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
11.03.2024
Erstellt
05.03.2024 13:16