3764/2019
Blockierter Fußweg auf der Bergstraße in Sürth
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
2604 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/64 Vorlagen-Nummer 3764/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 09.12.2019 Blockierter Fußweg auf der Bergstraße in Sürth hier: Beantwortung einer Anfrage der FREIEN WÄHLER zur Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 11.11.2019, TOP 7.2.3 Die FREIEN WÄHLER bitten um Beantwortung folgender Fragen: „1. Darf ein öffentlicher Bürgersteig ohne "Antrag auf Genehmigung für die Inanspruchnahme der benötigten Flächen", einfach abgesperrt werden? - Wenn nein, welche Konsequenzen hat so etwas für den Bauherren? 2. Wie sah das Genehmigungsverfahren in obigem Fall aus? Wurde im Vorfeld ordnungsgemäß ein solcher Antrag gestellt und genehmigt? 3. Wann wird ein "Behelfsbürgersteig" dort eingerichtet? 4. Hat die Verwaltung die Möglichkeit, den Baubeginn des ebenfalls geplanten Bauvorhabens zum Umbau der P&R-Anlage, aufgrund der obigen Baustelle noch zu verschieben, um ein Ver- kehrs-Chaos, Staus und Störungen im Taxi-, bzw. Busverkehr (Linien 130, 131 und 134) zu ver- hindern? Wenn ja, benennen Sie den voraussichtlichen Zeitraum der Verzögerung? Wenn nein, wie kann der Verkehr an dieser Baustelle alternativ geführt werden?“ Antworten der Verwaltung: Zu 1. und 2. Öffentliche Flächen dürfen nicht einfach abgesperrt werden. Gemäß § 45 Abs.6 der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) müssen die Bauunternehmer vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenver- kehr auswirken, unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans von der zuständigen Behörde eine Anord- nung einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren sind. Für die Absperrung des Gehweges im Bereich der Bergstr. 82 in Köln-Sürth wurde keine Genehmi- gung beantragt. Dies hat zur Konsequenz, dass bei Genehmigung der Absperrung rückwirkend Son- dernutzungsgebühren sowie erhöhte Verwaltungsgebühren berechnet werden. Im Wiederholungsfalle kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Zu 3. 2 Zwischenzeitlich wurde ein Antrag auf Absperrung öffentlichen Straßenlandes gestellt und der erfor- derliche Verkehrszeichenplan eingereicht. Im Ergebnis werden nun Fußgängerüberwege angelegt, um zu Fuß Gehende gesichert auf die andere Straßenseite zu führen. Für einen Notgehweg auf der Fahrbahn sind aufgrund des Zweirichtungsverkehrs keine ausreichenden Flächen vorhanden. Zu 4. Für eine Verschiebung des Neubaus der Zufahrt zur P&R-Anlage besteht kein Anlass, da die Bau- maßnahme Bergstr. 82 diesem nicht entgegensteht.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3764/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 12.11.2019
- Erstellt
- 29.10.2019 07:28