0450/2020
Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Änderung der Satzung zur Zweitwohnungssteuer
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Beschwerde Zweitwohnungssteuer
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Telefon: Fax: E-Mail: Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden E an Rat und Bezirksvertretungen Datum: Postfach 10 35 64 50475 Köln Zweitwohnungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit 1991 in Köln beschäftigt habe seitdem immer in oder um Köln herum gewohnt. Ich bin aus einem einzigen Grund nach Marburg gezogen: wegen meines Sohnes. Der ist inzwischen zwei Jahre alt. Und mit Besuchen an jedem zweiten Wochenende ist eine Vaterrolle nicht auszufüllen. Da ich aber genau das wollte, blieb mir keine andere Wahl, als nach Marburg zu ziehen. Dort betreue ich meinen Sohn nun im Wechselmodell. Ich bekomme keine Unterstützung, gleich welcher Art. Kindergeld und andere Leistungen gehen ausschließlich an die Mutter. Ich unterhalte eine Wohnung (bei mir sogar mit Kinderzimmer). Ich habe alle - üblichen Unterhaltskosten eines Kindes, denn es wohnt ja auch bei mir. Ich zahle zusätzlich Kindesunterhalt an die Mutter. Und ich benötige eine Zweitwohnung für meine Arbeit bei IT.NRW in Köln. Und nun Zweitwohnungssteuer. Möglicherweise können Sie nachvollziehen, dass ich dieses Ansinnen aus meiner Perspektive nur als Strafsteuer begreifen kann. Das gilt umso mehr, als dass Sie ja in der Zweitwohnungssteuersatzung Ehen und Lebenspartnerschaf- ten von der Zweitwohnungssteuer befreien. Kann man machen. Aber warum genießen widerrufliche Ver- bindungen zwischen Erwachsenen bei Ihnen ein Privileg? Lebenslängliche Verbindungen zwischen Eltern und Kind aber nicht? Keine politische Sonntagsrede kommt heute ohne Familienförderung aus. Der Staat (ich vermenge jetzt einfach mal alle staatlichen Ebenen) übernimmt Verantwortung wo Eltern sich verdrücken (Unterhaltsvorschussgesetz) oder zu wenig verdienen (Bildungspaket). Er gibt sogar die gebotene Neutralität auf, um mittels Framing sein eigenes Tun zu preisen („Gute-Kita-Gesetz“, „Starke-Familien- Gesetz‘). In diesem Kontext ist die Zweitwohnungssteuer Ihr Beitrag zur Familienförderung? Der Staat hat mich in Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes „zuvörderst“ darauf verpflichtet, mein Kind zu erziehen. Das geht nur vor Ort. Gleichzeitig steht in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, dass „Ehe und Familie“ und der dem besonderen Schutz des Staates stehen. Ich würde eine Vater-Sohn-Beziehung Unter Familie subsumieren. Wo bleibt hier der Schutz, den Sie Eheleuten gewähren? Ich habe keine Freude daran, mich an dieser Angelegenheit zu reiben. Ich betreibe einen erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand, um Beruf und Familie an getrennten Orten zu vereinen. Ich brauche keine zusätzlichen Baustellen. Ich erhalte keinerlei Förderung und kann auch darauf verzichten. Aber ich 2 halte es für zutiefst falsch und es widerspricht vollkommen meinem Rechtsemfinden, wenn ich für die Erfüllung meiner Erziehungsaufgabe als Vater mit einer Zweitwohnungssteuer sanktioniert werde. Und so lange hierfür in Ihrer Zweitwohnungssteuersatzung kein Ausnahmetatbestand wie bei Ehe und Lebenspartnerschaften geschaffen wird, werde ich Ihnen lästig sein und bleiben. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21 111/19 B Vorlagen-Nummer 0450/2020 Freigabedatum 21.02.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Änderung der Satzung zur Zweitwohnungssteuer Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss dankt dem Petenten für seine Eingabe, die aber aus den in der Begründung genannten Gründen nicht weiter verfolgt wird. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 17.03.2020 2 Begründung: Der Petent hat aus beruflichen Gründen in Köln eine Nebenwohnung. Seinen Hauptwohnsitz hat er am Wohnort seines minderjährigen Sohnes. Er ist nicht verhei- ratet und hält sich an 2,5 Tagen der Woche in Köln auf. Gem. § 3 Absatz 1 Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln ist der Petent als Inhaber einer Zweitwohnung in Köln daher steuerpflichtig. Der Petent regt an, den für Verheiratete bzw. Lebenspartner im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes geschaffenen Ausnahmetatbestand in § 2 Abs. 6 Zweit- wohnungssteuersatzung auch auf ledige Elternteile zu erweitern. Er macht geltend, dass er andernfalls für die Wahrnehmung seiner Erziehungsaufgabe mit einer Zweitwohnungssteuer sanktioniert werde. Stellungnahme der Verwaltung: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass auch die Zweitwohnungssteuer mit ihrer Finanzierungs- funktion der Aufrechterhaltung der kommunalen Daseinsvorsorge und dem Erhalt der städti- schen Infrastruktur dient. Das kommunale Leistungs- und Infrastrukturangebot wird sowohl von Erstwohnsitzinhaberin- nen und –inhabern, als auch von Zweitwohnsitzinhaberinnen und -inhabern, wie dem Peten- ten, genutzt. Es ist daher Ziel der Steuer, dass auch Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber einen Bei- trag zur Finanzierung der kommunalen Infrastruktur leisten. Diese profitieren ebenso wie Ersteinwohnerinnen und Ersteinwohner von den Vorteilen der gemeindlichen Infrastruktur und nehmen mit Steuermitteln finanzierte Leistungen und Einrichtungen in Anspruch. Bei Personen, die mit Erstwohnsitz in Köln gemeldet sind, erhält die Erstwohnsitzgemeinde dafür u.a. die Schlüsselzuweisungen sowie den Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer. Für Personen, die lediglich mit Zweit- bzw. Nebenwohnsitz in Köln gemeldet sind, erhält die Stadt Köln keine dieser Leistungen, obgleich die gleichen Infrastrukturleistungen erbracht bzw. vorgehalten werden müssen. Dabei gilt nach dem Prinzip der Steuergleichheit, dass der gleiche steuerliche Sachverhalt – hier das Innehaben einer Zweitwohnung – gleich zu besteuern ist, d.h. Ausnahmen als Durchbrechung des Gleichheitssatzes besonders rechtfertigungsbedürftig sind. Im vorliegenden Fall erhält die Stadt Köln Zweitwohnungssteuer und die Stadt seines Erst- wohnsitzes die Schlüsselzuweisung; der Petent nutzt in beiden Städten auch die jeweils vor- handene städtische Infrastruktur. Eine Freistellung von der Zweitwohnungssteuer setzt gem. § 2 Abs. 6 ZwStS voraus, dass die Nebenwohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen von einem nicht dauernd ge- trennt lebenden Verheirateten gehalten wird, dessen eheliche Wohnung sich in einer ande- ren Gemeinde befindet, soweit sich dieser überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheli- che Wohnung die Hauptwohnung ist. Diese Ausnahme geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Wesentlicher Grund der Entscheidung ist, dass die maßgeblichen Meldegesetze zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung einer Familie zum Hauptwohnsitz bestimmen. Für Verhei- ratete ist es in der Folge daher ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort eines Ehepartners selbst bei deren vorwiegender Nutzung zur Hauptwohnung zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zu entgehen. 3 Der aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geschaffene Ausnahmetat- bestand des § 2 Abs. 6 der Zweitwohnungssatzung der Stadt Köln setzt also voraus, dass es sich - um Verheiratete handelt und - dass sich der Betroffene oder die Betroffene überwiegend in Köln aufhält. Diese Verpflichtung hat der Petent nicht, er fällt nicht unter die melderechtliche Einschrän- kung bei der Wahl von Erst- und Zweitwohnsitz und muss nicht zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung einer Familie zum Hauptwohnsitz bestimmen. Da der Petent im steuerlich veranlagten Zeitraum nach Aktenlage nicht verheiratet ist bzw. war und darüber hinaus die Nebenwohnung nach eigenen Angaben nur an durchschnittlich 2,5 Tagen in der Woche aus beruflichen Gründen nutzt, sind beide Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 Abs. 6 ZwStS nicht erfüllt. Nach den oben beschriebenen Grundsätzen der Steuererhebung und aufgrund der nicht ge- gebenen Anwendbarkeit der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausnahmetatbestand des § 2 Absatz 6 der hiesigen Zweitwohnungssteuersatzung, kann dem Begehr des Petenten nicht gefolgt werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0450/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 21.02.2020
- Erstellt
- 10.02.2020 11:26