3316/2025
Anpassung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln auf der Grundlage einer überarbeiteten Gebührenkalkulation
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Anlage 2 Anhang B - Gebührenbedarfsberechnung 2025 - 2027 (überholt)
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Anlage 2 - Anhang B Zeile RTW NEF Leitstelle 1 RTW (Feuerwehrbeamte) 19.596.078,21 19.596.078,21 0,00 0,00 2 Schwer-RTW (Feuerwehrbeamte) 576.355,24 576.355,24 0,00 0,00 3 Intensiv-RTW (Feuerwehrbeamte und Intensivpfleger) 945.116,41 945.116,41 0,00 0,00 4 Baby-RTW (Feuerwehrbeamte) 192.118,41 192.118,41 0,00 0,00 5 Verlegungs-RTW (Feuerwehrbeamte) 315.624,13 315.624,13 0,00 0,00 6 Springer-RTW (Feuerwehrbeamte) 897.836,75 897.836,75 0,00 0,00 7 Desinfektoren (Feuerwehrbeamte) 80.413,11 80.413,11 0,00 0,00 8 NEF (Feuerwehrbeamte) 3.269.607,28 0,00 3.269.607,28 0,00 9 NEF (Ärzte) 4.729.836,84 0,00 4.729.836,84 0,00 10 Amtsleitung und Verwaltung 2.688.166,11 2.117.907,22 570.258,90 0,00 11 Einsatzorganisation 0,00 0,00 0,00 0,00 12 Einsatzleitstelle 7.223.124,91 0,00 0,00 7.223.124,91 13 Informationssysteme 2.099.893,28 1.703.246,77 396.646,51 0,00 14 Technik und Gebäude 2.822.132,86 2.276.573,15 545.559,71 0,00 15 Einsatzdienst 2.596.849,72 2.112.666,68 484.183,04 0,00 16 Freiwillige Feuerwehr 0,00 0,00 0,00 0,00 17 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0,00 0,00 0,00 0,00 18 Gefahrenvorbeugung 0,00 0,00 0,00 0,00 19 Aus- und Fortbildung, ATF 506.597,19 405.277,75 101.319,44 0,00 20 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 3.973.796,42 3.063.942,80 909.853,62 0,00 21 Summe Personalkosten 52.513.546,88 34.283.156,63 11.007.265,33 7.223.124,91 RTW NEF Leitstelle 22 Unterhaltung Fahrzeuge (Wartung, Reparaturen) 1.532.524,86 1.278.601,83 253.923,03 0,00 23 Unterhaltung Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.976.329,05 694.050,99 168.912,83 2.113.365,23 24 Erstattungen an Krankenhäuser / Honorare Notärzte 2.238.769,82 0,00 2.238.769,82 0,00 25 Erstattungen an Leistungserbringer 37.009.377,92 33.566.236,29 3.443.141,63 0,00 26 Medizinisches Verbrauchsmaterial 2.085.644,20 1.668.515,36 417.128,84 0,00 27 Aus- und Fortbildung (Notfallsanitäter) 14.600.371,30 11.743.776,92 2.856.594,38 0,00 28 Dienst- und Schutzkleidung 390.101,84 313.777,56 76.324,28 0,00 29 Sonstige Sachkosten (Unterhaltung Gebäude, Geschäftsaufwand, etc.) 3.572.914,09 2.912.741,98 660.172,11 0,00 30 Summe Sachkosten 64.406.033,09 52.177.700,92 10.114.966,93 2.113.365,23 RTW NEF Leitstelle 31 Kalkulatorische Miete / Raumkosten 878.110,62 724.520,82 153.589,80 0,00 32 Kalkulatorische Abschreibungen 2.521.249,36 2.208.393,54 312.855,81 0,00 33 Kalkulatorische Verzinsung 324.651,31 292.794,92 31.856,39 0,00 34 Summe kalkulatorische Kosten 3.724.011,29 3.225.709,29 498.302,00 0,00 RTW NEF Leitstelle 35 Interne Leistungsverrechnungen Personal 5.251.354,69 3.428.315,66 1.100.726,53 722.312,49 36 Interne Leistungsverrechnungen Sachkosten 2.191.056,05 1.167.961,44 300.782,12 722.312,49 37 Summe Innere Verrechnungen 7.442.410,74 4.596.277,10 1.401.508,65 1.444.624,98 38 Gesamtkosten ohne kostenmindernde Positionen 128.086.001,99 94.282.843,95 23.022.042,92 10.781.115,13 RTW NEF Leitstelle 39 Verkauf von Anlagegütern bei Ersatzbeschaffung -22.000,00 -20.000,00 -2.000,00 0,00 40 Summe kostenmindernde Positionen -22.000,00 -20.000,00 -2.000,00 0,00 41 Gesamtkosten nach Abzug kostenmindernder Positionen 128.064.001,99 94.262.843,95 23.020.042,92 10.781.115,13 42 190.057 0 190.057 43 0 30.417 12.167 44 190.057 30.417 202.224 RTW 495,97 0,00 53,31 NEF 0,00 756,81 21,33 46 Ausgleich Kostenüber-/unterdeckung aus Vorjahren 13.463.537,17 11.540.036,25 1.923.500,92 0,00 47 Durch Rettungsdienstgebühren zu deckende Kosten im Kalkulationszeitraum 2025 - 2027 141.527.539,16 105.802.880,20 24.943.543,84 10.781.115,13 RTW 556,69 0,00 53,31 NEF 0,00 820,05 21,33 Kalkulation Rettungsdienst für den Kalkulationszeitraum 2025 - 2027 Personalkosten (Fahrzeugbesetzung und Amtsoverhead) Kosten/EUR Mittelwert 2025 - 2027 anteilige Kosten/EUR anteilige Kosten/EUR Kalkulatorische Kosten Kosten/EUR Mittelwert 2025 - 2027 anteilige Kosten/EUR Sachkosten Kosten/EUR Mittelwert 2025 - 2027 Voraussichtliche Einsätze RTW (Mittelwert 2025 - 2027) Gewichtung Leitstelle 1,0 Voraussichtliche Einsätze NEF (Mittelwert 2025 - 2027) Gewichtung Leitstelle 0,4 anteilige Kosten/EUR Kostenmindernde Positionen Kosten/EUR Mittelwert 2025 - 2027 anteilige Kosten/EUR Innere Verrechnungen (städtischer Overhead und Sachkosten Amtsoverhead) Kosten/EUR Mittelwert 2025 - 2027 48 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2025 - 2027 (inkl. Kostenüber-/unterdeckung aus Vorjahren) 45 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2025 - 2027 Gesamtbemessungseinheiten (erfasst werden alle Einsätze)
Anlage 3 - Synopse Satzungstext_Änderung vom 21.01.2026
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Anlage 3 Synopse Rettungsdienstsatzung Alte Fassung Neue Fassung Bemerkung § 1 Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Die Stadt Köln unterhält einen Rettungsdienst im Sinne des Gesetzes über den Rettungs- dienst sowie die Notfallrettung und den Kran- kentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992. (2) … eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen zu versorgen. (3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. § 1 Aufgabe des Rettungsdienstes; Träger (1) Die Stadt Köln ist als Träger des Rettungsdiens- tes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flä- chendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. (2) … eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen unter Berücksichtigung der im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Kata- strophenschutz vom 17. Dezember 2015 ent- haltenen Regelungen zu versorgen. (3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. Notfallpatientinnen und Notfallpatien- ten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürch- ten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizini- sche Hilfe erhalten. (4) Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutpro- dukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen. redaktionelle Änderung Konkretisierung Konkretisierung Konkretisierung neu aus alt § 9 Material- transporte Anlage 3 (4) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten gel- ten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung ge- mäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Kranken- transporte selbst durchführt. (5) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten gel- ten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung ge- mäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Kranken- transporte selbst durchführt. alt § 1 Abs. 4 – neu § 1 Abs. 5 § 2 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz von Kran- kenkraftwagen (Rettungswagen, Notfall-Kran- kentransportwagen oder Krankentransportwa- gen) und Notarzteinsatzfahrzeugen trifft die Leit- stelle für den Rettungsdienst entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. § 2 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz der boden- gebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrun- delegung der Angaben der Bestellerin oder des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung. redaktionelle Änderung § 3 Begleitpersonen § 3 Begleitpersonen unverändert § 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für Einsätze im Rettungsdienst erhebt die Stadt Köln Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Be- standteil dieser Satzung ist. (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstel- lungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt, werden die durch den Einsatz jeweils entstan- denen Kosten (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW) als Ge- bühr erhoben. § 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Köln erhebt die Stadt Köln Benutzungsgebühren nach Maß- gabe dieser Satzung. redaktionelle Änderung ersatzlos gestrichen, da überflüssig Anlage 3 (3) Gebühren werden auch erhoben für: 1. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 2. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens und / oder einer Not- ärztin oder eines Notarztes, 3. den Einsatz eines bestellten Krankenkraft- wagens ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verur- sacherin oder des Verursachers beruht, 4. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 5. Materialtransporte im Sinne des § 2 Abs. 5 RettG NRW. (2) Die Gebühren entstehen a. bei dem Einsatz eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport; b. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahr- zeugs (NEF) und einer Notärztin / eines Notarztes mit der Behandlung einer Notfall- patientin / eines Notfallpatienten; c. bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Dis- position durch die Leitstelle unter Zugrunde- legung der Angaben der Bestellerin oder des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für einen RTW oder ein NEF; d. bei einem Materialtransport im Sinne des § 2 Abs. 5 RettG NRW mit dem Einsatz eines Rettungsmittels; e. bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Ret- tungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmie- rung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst an- fordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. (3) Für (prophylaktische) Begleitfahrten (z.B. Brandeinsatzbegleitfahrten) kann die Stadt Köln eine Abrechnung über eine Gebühr vor- nehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Aus- rücken des jeweiligen Rettungsmittels. (4) Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Ki- lometerpauschale unabhängig vom Fahrzeug- typ berechnet. Zusammenführung der alten §§ 7-9 sowie Kon- kretisierung Zusammenführung der alten §§ 7-9 sowie Kon- kretisierung Zusammenführung der alten §§ 7-9 sowie Kon- kretisierung Anlage 3 (5) Bei Maßnahmen des Sonder- und Spitzenbe- darfs, welche nicht über § 4 Abs. 2 dieser Satzung erfasst werden, können Gebühren erhoben werden für a. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, b. das vorsorgliche bestellte Bereithalten ei- nes Krankenkraftwagens und / oder einer Notärztin oder eines Notarztes und c. Materialtransporte. Eine Gebühr soll insbesondere von Veranstal- tern oder Veranstalterinnen erhoben werden, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchfüh- ren, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Per- sonen zeitgleich teilnehmen werden, wenn we- gen erfahrungsgemäß zu erwartender Handlun- gen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Um- feld der Einsatz von zusätzlichen rettungsdienst- lichen Mitteln vorhersehbar erforderlich wird. Konkretisierung § 5 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Aus- fahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache bzw. dem Beginn der Bereitstellung. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leis- tung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 5 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leis- tungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungs- dienst tätig wird. redaktionelle Änderung Konkretisierung in § 4 Konkretisierung und Auf- teilung in drei Absätze Anlage 3 (3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein an- derer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der oder des Transportierten in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei ei- nem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger ein- zuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebühren- schuldners bleibt davon unberührt. (2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst an- fordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamt- schuldner. ersatzlos gestrichen, da überflüssig § 6 Gebührenmaßstab und Gebührensätze (1) Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme ei- nes Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erho- ben. (2) Es gelten die folgenden Gebührensätze: Rettungswagen (RTW): 555,58 € Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 819,19 € neu: ersetzt den Gebüh- rentarif auf den letzten zwei Seiten (Vereinfa- chung / Reduzierung der Anzahl der Gebührens- ätze macht eine kom- paktere Darstellung möglich) Anlage 3 Leitstelle RTW: 53,31 € Leitstelle NEF: 21,33 € Kilometergebühr: 0,29 € § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeis- terin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in ei- nem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fäl- len des § 5 Abs. 3 dieser Satzung den Kranken- kassen oder anderen Kostenträgern zu erteilen- den Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden in einem den Gebühren- schuldnern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wo- chen nach Bekanntgabe des Gebührenbe- scheides fällig und sind an die Stadt Köln zu entrichten. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwal- tungsvollstreckungsverfahren eingezogen. redaktionelle Änderung Konkretisierung neu: Ergänzung § 7 Berechnung der Gebühren in § 4 überführt § 8 Notarztgebühren in § 4 überführt § 9 Materialtransporte in § 4 überführt § 10 Sicherheitsleistung § 8 Sicherheitsleistung unverändert § 11 Inkrafttreten § 9 Inkrafttreten unverändert Gebührentarif in § 6 überführt
Anlage 2 Anhang B - Gebührenbedarfsberechnung 2025 - 2027_Änderung vom 21.01.2026
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Anlage 2 - Anhang B Zeile RTW NEF Leitstelle 1 RTW (Feuerwehrbeamte) 19.596.078,21 19.596.078,21 0,00 0,00 2 Schwer-RTW (Feuerwehrbeamte) 576.355,24 576.355,24 0,00 0,00 3 Intensiv-RTW (Feuerwehrbeamte und Intensivpfleger) 945.116,41 945.116,41 0,00 0,00 4 Baby-RTW (Feuerwehrbeamte) 192.118,41 192.118,41 0,00 0,00 5 Verlegungs-RTW (Feuerwehrbeamte) 315.624,13 315.624,13 0,00 0,00 6 Springer-RTW (Feuerwehrbeamte) 897.836,75 897.836,75 0,00 0,00 7 Desinfektoren (Feuerwehrbeamte) 80.413,11 80.413,11 0,00 0,00 8 NEF (Feuerwehrbeamte) 3.269.607,28 0,00 3.269.607,28 0,00 9 NEF (Ärzte) 4.729.836,84 0,00 4.729.836,84 0,00 10 Amtsleitung und Verwaltung 2.688.166,11 2.117.907,22 570.258,90 0,00 11 Einsatzorganisation 0,00 0,00 0,00 0,00 12 Einsatzleitstelle 7.223.124,91 0,00 0,00 7.223.124,91 13 Informationssysteme 2.099.893,28 1.703.246,77 396.646,51 0,00 14 Technik und Gebäude 2.822.132,86 2.276.573,15 545.559,71 0,00 15 Einsatzdienst 2.596.849,72 2.112.666,68 484.183,04 0,00 16 Freiwillige Feuerwehr 0,00 0,00 0,00 0,00 17 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0,00 0,00 0,00 0,00 18 Gefahrenvorbeugung 0,00 0,00 0,00 0,00 19 Aus- und Fortbildung, ATF 506.597,19 405.277,75 101.319,44 0,00 20 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 3.973.796,42 3.063.942,80 909.853,62 0,00 21 Summe Personalkosten 52.513.546,88 34.283.156,63 11.007.265,33 7.223.124,91 RTW NEF Leitstelle 22 Unterhaltung Fahrzeuge (Wartung, Reparaturen) 1.532.524,86 1.278.601,83 253.923,03 0,00 23 Unterhaltung Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.976.329,05 694.050,99 168.912,83 2.113.365,23 24 Erstattungen an Krankenhäuser / Honorare Notärzte 2.238.769,82 0,00 2.238.769,82 0,00 25 Erstattungen an Leistungserbringer 37.009.377,92 33.566.236,29 3.443.141,63 0,00 26 Medizinisches Verbrauchsmaterial 2.201.235,87 1.757.836,19 443.399,68 0,00 27 Aus- und Fortbildung (Notfallsanitäter) 14.600.371,30 11.743.776,92 2.856.594,38 0,00 28 Dienst- und Schutzkleidung 390.101,84 313.777,56 76.324,28 0,00 29 Sonstige Sachkosten (Unterhaltung Gebäude, Geschäftsaufwand, etc.) 3.220.554,58 2.612.914,50 607.640,09 0,00 30 Summe Sachkosten 64.169.265,25 51.967.194,28 10.088.705,74 2.113.365,23 RTW NEF Leitstelle 31 Kalkulatorische Miete / Raumkosten 878.110,62 724.520,82 153.589,80 0,00 32 Kalkulatorische Abschreibungen 2.521.249,36 2.208.393,54 312.855,81 0,00 33 Kalkulatorische Verzinsung 324.651,31 292.794,92 31.856,39 0,00 34 Summe kalkulatorische Kosten 3.724.011,29 3.225.709,29 498.302,00 0,00 RTW NEF Leitstelle 35 Interne Leistungsverrechnungen Personal 5.251.354,69 3.428.315,66 1.100.726,53 722.312,49 36 Interne Leistungsverrechnungen Sachkosten 2.191.056,05 1.167.961,44 300.782,12 722.312,49 37 Summe Innere Verrechnungen 7.442.410,74 4.596.277,10 1.401.508,65 1.444.624,98 38 Gesamtkosten ohne kostenmindernde Positionen 127.849.234,15 94.072.337,30 22.995.781,73 10.781.115,13 RTW NEF Leitstelle 39 Verkauf von Anlagegütern bei Ersatzbeschaffung -22.000,00 -20.000,00 -2.000,00 0,00 40 Summe kostenmindernde Positionen -22.000,00 -20.000,00 -2.000,00 0,00 41 Gesamtkosten nach Abzug kostenmindernder Positionen 127.827.234,15 94.052.337,30 22.993.781,73 10.781.115,13 42 190.057 0 190.057 43 0 30.417 12.167 44 190.057 30.417 202.224 RTW 494,86 0,00 53,31 NEF 0,00 755,95 21,33 46 Ausgleich Kostenüber-/unterdeckung aus Vorjahren 13.463.537,17 11.540.036,25 1.923.500,92 0,00 47 Durch Rettungsdienstgebühren zu deckende Kosten im Kalkulationszeitraum 2025 - 2027 141.290.771,32 105.592.373,55 24.917.282,65 10.781.115,13 RTW 555,58 0,00 53,31 NEF 0,00 819,19 21,33 Kalkulation Rettungsdienst für den Kalkulationszeitraum 2025 - 2027 Personalkosten (Fahrzeugbesetzung und Amtsoverhead) Kosten/EUR Mittelwert 2025 - 2027 anteilige Kosten/EUR anteilige Kosten/EUR Kalkulatorische Kosten Kosten/EUR Mittelwert 2025 - 2027 anteilige Kosten/EUR Sachkosten Kosten/EUR Mittelwert 2025 - 2027 Voraussichtliche Einsätze RTW (Mittelwert 2025 - 2027) Gewichtung Leitstelle 1,0 Voraussichtliche Einsätze NEF (Mittelwert 2025 - 2027) Gewichtung Leitstelle 0,4 anteilige Kosten/EUR Kostenmindernde Positionen Kosten/EUR Mittelwert 2025 - 2027 anteilige Kosten/EUR Innere Verrechnungen (städtischer Overhead und Sachkosten Amtsoverhead) Kosten/EUR Mittelwert 2025 - 2027 48 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2025 - 2027 (inkl. Kostenüber-/unterdeckung aus Vorjahren) 45 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2025 - 2027 Gesamtbemessungseinheiten (erfasst werden alle Einsätze)
Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2025-2027 für den Rettungsdienst (überholt)
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Anlage 2
Gebührenbedarfsberechnung 2025 – 2027
für den Rettungsdienst
1. Benutzungsgebührenkalkulation gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nord-
rhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969
An die formale Darstellung der Gebührenkalkulation sind im Bundesland Nordrhein-Westfa-
len vergleichsweise geringe Anforderungen gestellt. Hier gilt die sogenannte Ergebnisrecht-
sprechung. Stark vereinfacht ist nach der „Ergebnisrechtsprechung“ ein Gebührensatz – ent-
sprechendes gilt für den Beschluss über den Beitragssatz – dann mit dem Kostenüberschrei-
tungsverbot vereinbar, wenn er lediglich im Ergebnis den Anforderungen der Kostenrech-
nungsbestimmungen der einschlägigen KAG-Norm genügt, so dass also fehlerhafte Ansätze
einer Gebührenkalkulation durch richtige Ansätze ersetzt werden können. Ein vom Rat be-
schlossener Gebührensatz, der auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation beruht, kann da-
nach noch bis zur Entscheidung des Gerichts – gegebenenfalls bis zum Abschluss des Beru-
fungsverfahrens – durch eine ohne Einschaltung des Rates von der Verwaltung nachgescho-
bene Kalkulation gerechtfertigt werden. Eine geringfügige Kostenüberschreitung (bis zu 3%)
ist unschädlich. Die Ergebnisrechtsprechung findet beispielsweise in den Bundesländern
Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg oder auch Thüringen Anwendung.
Dennoch ist die Stadt Köln zur ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation gehalten. Als hoheit-
lich auferlegte Geldleistungspflicht besteht die Gebühr aus einem Gebührengegenstand, den
ihm zuzuordnenden ansatzfähigen Kosten, einer Bemessungsgrundlage, das heißt dem Ge-
bührenmaßstab und den konkreten Bemessungseinheiten, sowie dem Gebührensatz ein-
schließlich eines Gebührentarifs, der den Satz in Abhängigkeit von der Bemessungsgrund-
lage darstellt. Der Zahlbetrag der Gebühr ergibt sich dann rechnerisch als Produkt aus Ge-
bührensatz und der Zahl der Bemessungseinheiten. Eine Gebührenkalkulation kann dann
auch zu einem späteren Zeitpunkt effektiv als methodische Grundlage für eine wirksame Be-
triebsabrechnung genutzt werden. Insofern erfasst sie auch eine Kostenzusammensetzung
und die Darstellung von Umlageschlüsseln. Der Erhalt der Berechnungsgrundlagen mit funk-
tionalen Umlageschlüsseln ist für die Verwaltung für spätere Ermittlungen von Kostenüberde-
ckungen und Kostenunterdeckungen von entscheidender Bedeutung.
Eine abgabenrechtlich gesicherte Benutzungsgebührenkalkulation stellt zwei wesentliche
Positionen gegenüber: Die nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten einerseits und das
fallzahlenmäßig prognostizierte Aufkommen der Nutzung der öffentlichen Einrichtung (= Be-
messungseinheiten) andererseits im (hier dreijährigen) Kalkulationszeitraum. Dadurch ergibt
sich ein kostendeckender Gebührentarif. Das Kostendeckungsprinzip bedingt damit eine
Veranschlagungsmaxime. In Nordrhein-Westfalen wird zwar nicht explizit von Veranschla-
gung gesprochen. Hier ergibt sich die Notwendigkeit einer Vorauskalkulation allerdings aus
der Pflicht zur Bemessung (§ 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW), dem Kostendeckungsprinzip selbst
sowie aus Sinn und Zweck der Vorschriften, welche die Kalkulationszeiträume regeln.
2. Rettungsdienstbedarfsplan
Gemäß § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Kran-
kentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom 24.11.1992 ist
die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan unter Beteiligung der Kostenträ-
ger aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Im Bedarfsplan sind insbe-
sondere Zahl und Standorte der Rettungswachen sowie die Zahl der erforderlichen Kranken-
kraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festgelegt.
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Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 28.06.2016 beschlossen
(Vorlage Nr. 1744/2016) und wurde im Jahr 2019 angepasst (Vorlage Nr. 3381/2019). Dem
vorliegenden Anhang A ist der Stand der Rettungsmittel-Vorhaltung laut Bedarfsplan zu ent-
nehmen, welche Grundlage für die vorliegende Satzung ist.
3. Notfallsanitätergesetz
Das Land NRW hat zum 01.04.2015 das Rettungsgesetz (RettG NRW) novelliert und weist
die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes an, bis zum 31.12.2026
die bisherige Funktion „Rettungsassistent*in“ durch „Notfallsanitäter*in“ zu ersetzen.
Das neue Berufsbild basiert auf einer dreijährigen dualen Berufsausbildung und besteht aus
schulischen und betrieblichen Teilen. Es erfordert den Aufbau und Betrieb von fachlich und
wirtschaftlich leistungsfähigen Berufsfachschulen mit akademisch gebildeten Klassenleh-
rer*innen, Fachlehrer*innen und Praxisanleiter*innen sowie die Anpassung der betrieblichen
Ausbildung auf den Feuer- und Rettungswachen. Die Berufsfeuerwehr hat ihre bisherige
Rettungsassistent*innen-Schule zu einer Berufsfachschule für Notallsanitäter*innen weiter-
entwickelt. Die Berufsfachschule hat am 13.06.2017 ihre staatliche Anerkennung von der Be-
zirksregierung Köln erhalten.
Seit dem 01.10.2016 startet jedes Jahr eine dreijährige Vollausbildung für Schulabgänger*in-
nen. Daneben sind weitere verkürzte zweieinhalbjährige Vollausbildungen für Brandmeis-
ter*innen gestartet (jeweils 2 Klassen in 2019 und 2021, jeweils 3 Klassen in 2022 und
2023). Der schrittweise Ausbau der Berufsfachschule auf vier Klassen pro Jahr, also insge-
samt zwölf Klassen, die parallel an der Berufsfachschule unterrichtet werden, wurde in 2024
erreicht. Von diesen vier Klassen pro Jahr soll zunächst weiterhin jeweils eine Klasse aus
Schulabgänger*innen und jeweils drei Klassen aus Brandmeister*innen bestehen. Darüber
hinaus wurden Weiterbildungen für Rettungsassistent*innen zu Notfallsanitäter*innen – so-
genannte Ergänzungsprüfungen – durchgeführt.
Parallel unterstützen die in den Rettungsdienst der Stadt Köln eingebundenen Leistungser-
bringer / Hilfsorganisationen weiterhin durch eigene Ausbildungsangebote bei der Ausbil-
dung von Notfallsanitäter*innen.
Der Ausbildungsbedarf wurde als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rettungsdienstbe-
darfsplan benannt und wird als Bestandteil des Bedarfsplans spätestens alle fünf Jahre fort-
geschrieben.
4. Nach Gebührenrecht ansatzfähige Kosten
Auf die Frage nach der Zulässigkeit von Kostenansätzen gibt das Kostendeckungsprinzip
des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW keine Antwort. Insbesondere das Kostenüberschreitungsver-
bot setzt den Kostenbegriff voraus und bestimmt nicht seinen Inhalt. Gebührenfähig gemäß §
6 Abs. 2 KAG NRW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kos-
ten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist.
Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leis-
tungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen.
Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW) neben an-
gemessenen Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals
auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen
wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für
den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen
Vorgaben erforderlich sein müssen.
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Unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind nach ständiger Rechtsprechung betriebs-
wirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit be-
achtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzu-
stellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden
haben.
Dabei ist nach der gesetzlichen Ausgangslage grundsätzlich entscheidend, ob sich betriebs-
wirtschaftliche Grundsätze im Hinblick auf allgemeine Wirtschaftsbetriebe des privaten Sek-
tors – nicht Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand – feststellen lassen; der Gesetzgeber
hat bewusst allgemein auf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen und nicht etwa ei-
genständige, auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene Grundsätze für maßgeblich er-
klärt.
Vorliegend wurden grob folgende Kostenpositionen differenziert:
• Personalkosten
• Kosten für Sach- und Dienstleistungen
• Kalkulatorische Kosten
• Innere Verrechnungen
• Kostenmindernde Positionen
Innerhalb der Kostenartenrechnung kommt den kalkulatorischen Kosten eine herausragende
Bedeutung zu. Kalkulatorische Kosten sind Kosten, die in anderer Höhe (Anderskosten) oder
gar nicht in der Finanzbuchhaltung berücksichtigt werden bzw. aufgrund rechtlicher Rege-
lung werden können (Zusatzkosten). Kalkulatorische Kosten resultieren aus dem wertmäßi-
gen Kostenbegriff und basieren auf einem Nutzenkalkül. Entscheidend für Ansatz und Be-
wertung sind entweder die Kosten der besten Verwendungsalternative oder der entgangene
Nutzen (Opportunitätskosten) oder die Kosten, die für alternative Faktoren hätten aufge-
bracht werden müssen, wenn auf den Einsatz der gewählten Faktorart verzichtet worden
wäre (Alternativkosten).
Insgesamt ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 nach Gebührenrecht an-
satzfähige Kosten von durchschnittlich 128.064.001,99 € pro Jahr.
Eine korrekte Kalkulation der Gebühren setzt ferner voraus, dass die Vorperioden kosten-
rechnerisch abgeschlossen werden und eine eventuelle Kostenüberdeckung oder Kostenun-
terdeckung festgestellt und in die Folgeperioden vorgetragen wird. Vorliegend wird eine Kos-
tenunterdeckung aus den Jahren 2022 bis 2023 in Höhe von insgesamt 13.463.537,17 € ver-
rechnet.
Damit sind im Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 kalenderjährig durchschnittlich
141.527.539,16 €
als Kosten zu berücksichtigen.
Die entsprechende Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027
ist als Anhang B beigefügt.
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten:
4.1. Personalkosten der Feuerwehr (Fahrzeugbesetzung)
Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge mit feuerwehreigenem Personal belaufen sich
auf insgesamt 30.602.986,38 € (22.603.542,26 € RTW-Besetzung und 7.999.444,12 € NEF-
Besetzung).
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4.2. Personalkosten der Feuerwehr (Amtsoverhead)
Der Amtsoverhead berücksichtigt die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Rettungs-
dienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Rettungsdienstes, die Bereitstel-
lung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsma-
terial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Gebührenabrechnung, die Not-
rufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebun-
denen Leistungserbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 21.910.560,50 €
gerechnet.
4.3. Erstattungen an die Leistungserbringer
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken
gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen Leis-
tungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die Fahr-
zeugbesetzungen im Regelbedarf und die Gestellung von Fahrzeugen und Personal im Son-
derbedarf belaufen sich auf 37.009.377,92 € (33.566.236,29 € RTW-Besetzung,
3.443.141,63 € NEF-Besetzung).
4.4. Kosten der Notärzte
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche
Ärzt*innen eingesetzt und einzelne Krankenhäuser für die Gestellung von Notärzt*innen ge-
gen Kostenerstattung in Anspruch genommen. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen,
die nicht Beschäftigte der Stadt Köln sind, Kosten in Höhe von 2.238.769,82 €.
4.5. Aus- und Fortbildung Notfallsanitäter*innen
Als Kosten werden in der Kalkulation die Werte laut Runderlass des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Finanzierung
der Notfallsanitäter*innenausbildung zu Grunde gelegt. Es ist von Gesamtkosten in Höhe
von 14.600.371,30 € auszugehen.
4.6. Sonstige Sachkosten
Für die Unterhaltung der Fahrzeuge (Wartung, Reparaturen) wird mit Kosten in Höhe von
1.532.524,86 € kalkuliert.
Für die Unterhaltung der Geräte und der Betriebs- und Geschäftsausstattung werden Kosten
in Höhe von 2.976.329,05 € angesetzt. Davon entfallen 2.113.365,23 € auf die Leitstellen-
technik.
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 2.085.644,20 € erwar-
tet.
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von
390.101,84 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach
den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotsprei-
sen.
Für weitere Sachkosten (Unterhaltung Gebäude, Anmietungen, Geschäftsaufwand, etc.)
werden Kosten in Höhe von 3.572.914,09 € angesetzt.
4.7. Kalkulatorische Kosten
Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt Köln stehenden Gebäude wird eine kalkulatori-
sche Miete von insgesamt 878.110,62 € angesetzt.
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Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für die Fahrzeuge und Geräte des Ret-
tungsdienstes wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe berechnet. Insgesamt entstehen
Kosten von 2.521.249,36 € für kalkulatorische Abschreibungen und 324.651,31 € für kalkula-
torische Zinsen.
4.8. Innere Verrechnungen
Die internen Leistungsverrechnungen Personal in Höhe von 5.251.354,69 € bilden den städ-
tischen Overhead ab. Im Wesentlichen werden mit den verwaltungsweiten Gemeinkosten
(auch: Verwaltungs-Overhead) die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Rat und Verwal-
tungsführung sowie die Leistungen nachfolgender Verwaltungsbereiche abgegolten:
• 13 Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
• 14 Rechnungsprüfungsamt
• I/1 Datenschutzbeauftragte*r der Stadt Köln
• I/2 Betriebliches Gesundheitsmanagement
• 11 Personal- und Verwaltungsmanagement
• 03 Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern
• 30 Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen
• 20 Kämmerei
• 21 Steueramt
• Liegenschaftsverwaltung
• Allgemeine Beschaffung
• Personalvertretungen.
Die separat ausgewiesenen Sachkosten umfassen lediglich die Sachkosten, die unmittelbar
für den Rettungsdienst entstehen. Die Sachkosten für den Amtsoverhead werden stattdes-
sen über die internen Leistungsverrechnungen Sachkosten in Höhe von 2.191.056,05 € ab-
gebildet. Diese umfassen im Wesentlichen folgende Kostenpositionen:
• Raumkosten (Miete, Betriebs- und Unterhaltungskosten, Büroausstattung)
• Geschäftskosten (Reisekosten, Zeitungen und Literatur, Büromaterial, Porto, Kopierer)
• Telekommunikationskosten (Festnetz, Fax, Mobilfunk, Internet)
• IT-Kosten (Hardware, Software, Schulungskosten, Zentrale Leistungen wie z.B. Rechen-
zentrum und dezentrale Benutzerbetreuung, Kosten in den dezentralen Einheiten für Soft-
ware und Pflege).
4.9. Kostenmindernde Positionen
Die Stadt Köln erzielt Verkaufserlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
Wird über dem sogenannten Buchwert veräußert, so führt dies zu einem Veräußerungsge-
winn. Ein in der Gebührenkalkulation als Einnahme einzubeziehender Erlös ist immer dann
anzunehmen, wenn Anlagevermögen, das bereits vollständig abgeschrieben ist, aber noch
einen Nutzwert besitzt, der veräußernden Kommune Gewinne bringt. Denn diese Gewinne
stellen den Gegenwert für die entgangene kostenlose Nutzungsmöglichkeit der Anlagegüter
für den Gebührenzahler dar. Im Rettungsdienst ist dies immer dann der Fall, wenn die Fahr-
zeuge nach Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer von 6 Jahren ersatzbeschafft werden
und die ausgemusterten Fahrzeuge verkauft werden. In der Kalkulation werden hierfür
22.000,00 € berücksichtigt.
5. Kostenbereinigung
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich aus
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der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultieren.
Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei der
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden.
5.1. Kosten der Ausbildung
Für die Fahrerfunktion auf dem Rettungswagen ist die Qualifikation der/s Rettungssanitä-
ter*in gesetzlich vorgeschrieben. Diese Qualifikation erwerben alle Brandmeisteranwärter*in-
nen während ihrer Grundausbildung.
Für die Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem
Notarzteinsatzfahrzeug war bislang die Qualifikation der/s Rettungsassistent*in gesetzlich
vorgeschrieben. Da sichergestellt werden musste (etwa für Großschadenslagen), dass alle
Feuerwehrbeamt*innen jederzeit auch diese Funktion in der Notfallrettung wahrnehmen kön-
nen, wurden ausnahmslos alle Brandmeister*innen nach der Laufbahnprüfung zusätzlich
auch zu Rettungsassistent*innen ausgebildet. Nur so konnte sichergestellt werden, dass bei
einem Großschadensereignis alle verfügbaren Rettungsmittel mit fachlich qualifiziertem und
ständig geschultem Personal zum Einsatz gebracht werden können.
Aufgrund der Entscheidung des Innenministeriums NRW, die von der Krankenkassenseite
herbeigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der Rettungssanitäter*innen und
der Rettungsassistent*innen (Auszubildende und Schulungspersonal) nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Diese Kosten bleiben daher unberücksichtigt.
Zukünftig – spätestens ab dem 01.01.2027 – ist die Qualifikation Notfallsanitäter*in für die
Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem Notarz-
teinsatzfahrzeug vorgeschrieben. Gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW gelten die Kosten der
Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie die Kosten der gesetzlich vorgeschriebe-
nen 30-stündigen Fortbildung für im Rettungsdienst eingesetztes Personal als Kosten des
Rettungsdienstes. Diese Kosten sind daher in der Gebührenkalkulation enthalten.
5.2. Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker
Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und Unter-
bringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr wahrgenommen (vorher
Amt für öffentliche Ordnung). Da es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe gemäß be-
sonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Soweit Patient*innen nach dem PsychKG aber eines Rettungstrans-
portes bedürfen, werden die dafür entstehenden Rettungsdienstgebühren berechnet.
5.3. Kosten der Leitstelle
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitauf-
wand pro Einsatz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufge-
teilt.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden.
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Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher etwa im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40%
Feuerschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst
und etwa 1% auf den Luftrettungsdienst.
5.4. Kalkulatorisches Ausfallwagnis
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen)
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
5.5. Brandschutzbegleitfahrten
Kosten für Einsätze, bei denen ein Rettungswagen zum Eigenschutz der Einsatzkräfte der
Feuerwehr zu bestimmten Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit ausrückt –
sogenannte Brandschutzbegleitfahrten – können nicht den Kostenträgern angelastet werden.
Der Ausgleich wird in der Abrechnung dadurch vorgenommen, dass die Anzahl der Begleit-
fahrten mit der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Gebühr multipliziert wird und der so ermit-
telte Betrag aus den Kosten des Rettungsdienstes herausgerechnet wird. In der Kalkulation
ist die Anzahl der Begleitfahrten in den Gesamteinsatzzahlen enthalten. Durch den höheren
Divisor verringert sich die Gebühr.
5.6. Fehlfahrten
Gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 RettG NRW wird den Rettungsdienstträgern die Möglichkeit
eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die Gebührenbedarfsberechnun-
gen aufzunehmen. Dies hat die Stadt Köln bis 2014 auch vollständig getan.
Bereits im Erörterungsverfahren 2018 hatte sich jedoch abgezeichnet, dass die Kostenträger
hierzu eine andere Auffassung vertreten. So hatte man sich im Rahmen des Erörterungsver-
fahrens zunächst darauf geeinigt, dass ab 2015 die Hälfte der abbestellten Fahrten aus der
Kalkulation herausgerechnet werden.
Die Kostenträger berufen sich nunmehr auf das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), §
60, in dem die Übernahme der Fahrkosten geregelt ist. Hier ist eine Übernahme der Kosten
durch die Krankenkasse nur bei einem Transport ins Krankenhaus vorgesehen. Als Fehlfahrt
werden von den Kostenträgern alle Einsätze definiert, bei denen kein Transport einer Person
ins Krankenhaus stattfindet. Dazu gehören:
1. Einsätze, bei denen sich Patient*innen vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes vom Ein-
satzort entfernt haben,
2. Einsätze, bei denen sich herausstellt, dass keine Behandlungsbedürftigkeit besteht („Alar-
mierung in guter Absicht“),
3. Einsätze, bei denen der Rettungsdienst böswillig alarmiert wird („Missbräuchliche Alarmie-
rung“),
4. Einsätze, bei denen eine Behandlung vor Ort ausreicht und ein Transport ins Kranken-
haus nicht weiter notwendig ist,
5. Einsätze, bei denen der / die Patient*in den Transport ins Krankenhaus gegen ärztlichen
Rat verweigert und
6. Einsätze, bei denen der / die Patient*in am Einsatzort verstirbt.
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Da die Rechtsgrundlagen widersprechend sind, kann das Problem auf Dauer nur durch die
Rechtsprechung oder die Gesetzgebung gelöst werden. Das Problem besteht im gesamten
Bundesland NRW, sowie teilweise auch in weiteren Bundesländern. Im Rahmen des derzeit
erstellten Referentenentwurfs des Notfallreformgesetzes sollen die sogenannten Fehlfahrten
zukünftig wieder Berücksichtigung finden.
In der vorliegenden Kalkulation werden die Fehlfahrten vor dem Hintergrund der sich wider-
sprechenden Rechtsgrundlagen nun vollständig herausgerechnet. Die Berücksichtigung in
der Abrechnung bzw. Kalkulation erfolgt analog der Brandschutzbegleitfahrten.
6. Fallzahlen
Neben einer sachgerechten Prognose der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen an-
satzfähigen und nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten bedarf es auch einer sachge-
rechten Prognose des zahlenmäßigen Aufkommens des Gebühren-Maßstabs (= Bemes-
sungseinheiten). Der Gebühren-Maßstab stellt das Kostenverteil-Kriterium dar, nach dem je-
der Nutzungsfall anteilig belastet werden soll. Die Bemessungseinheiten wiederum stellen
die Anzahl der Ausprägungen des Gebühren-Maßstabes für jeden Gebührentatbestand (=
Kostenträger) dar.
6.1 Zahl der Kostenträger
Nach den vorstehenden Ausführungen werden für die Rettungsdienstgebührenkalkulation
der Stadt Köln folgende Gebührentatbestände geführt:
• RTW
• NEF
Die Differenzierung der Gebührentatbestände ergibt sich in einem Mindestgebot aus den ge-
bührenrechtlich erforderlichen Grundsätzen zur Typengerechtigkeit. Darüber hinaus werden
im Rahmen der sachgerechten Ermessensausübung weitere Gebührentatbestände gebildet.
6.2 Fallzahlen der Inanspruchnahme
Bei der sachgerechten Prognose der Bemessungseinheiten stand die Stadt Köln vor der
Frage, wie die durch die Corona-Pandemie stark verzerrten Einsatzzahlen für eine sachge-
rechte Prognose herangezogen werden sollen. Aufgrund vergangenheitsbezogener Erfah-
rungswerte hat sich die Stadt Köln dazu entschlossen, die Werte der Jahre 2022 bis 2024
heranzuziehen und eine Konsolidierung der Einsatzzahlen auf hohem Niveau anzunehmen.
Daraus ergeben sich die Einsatzzahlen (Anhang C) wie folgt:
RTW 190.057 (Mittelwert des Kalkulationszeitraums 2025 bis 2027)
NEF 30.417 (Mittelwert des Kalkulationszeitraums 2025 bis 2027)
6.3 Umlageschlüssel
Der Stadt Köln stehen zur Umlage der nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten auf die
Kostenträger unterschiedliche Umlageschlüssel zur Verfügung. Im Rahmen der Kostenrech-
nung werden die Kosten vorrangig nach Jahresrettungsmittelstunden auf die einzelnen Kos-
tenträger verteilt. In einzelnen Fällen wird jedoch auf andere Umlageschlüssel zurückgegrif-
fen. So werden die Leitstellenkosten z.B. nach der gewichteten Anzahl der Alarmierungen
verteilt.
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6.4 Gebührensatz
Die Gebührensätze ergeben sich für den dreijährigen Kalkulationszeitraum daher wie folgt:
Rettungswagen (RTW): 556,69 € (derzeit 609,00 €)
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 820,05 € (derzeit 590,00 €)
Leitstelle RTW: 53,31 € (neuer Tarif – bisher in Pauschalgebühr enthalten)
Leitstelle NEF 21,33 € (neuer Tarif – bisher in Pauschalgebühr enthalten)
Kilometergebühr: 0,29 € (neue einheitliche Gebühr ab dem 1. Kilometer)
Die Kilometergebühr wurde in der Vergangenheit nur für Auswärtsfahrten außerhalb des Köl-
ner Stadtgebietes berechnet. Ab sofort gilt die Kilometergebühr bereits ab dem ersten Kilo-
meter – also auch innerhalb des Kölner Stadtgebietes. Die Berechnung ergibt sich aus An-
hang D.
Dem gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip wird mit der vorliegenden Gebührenkalku-
lation voll entsprochen. Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten ei-
nerseits und die Zahl der erwarteten Einsätze andererseits bestimmt.
7. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert.
Die unter Punkt 5 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Die Aufwendungen für den Rettungs-
dienst sind entsprechend für 2025 ff. im Teilergebnisplan der Berufsfeuerwehr, Amt für Feu-
erschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz in der Produktgruppe 0212 – Brand- und
Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst veranschlagt.
8. Sonderposten Gebührenausgleich
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben.
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig,
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich)
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wird, dann ist somit auch festzulegen, welcher Betrag
des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist.
Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012 erstmals ein
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Der aktuelle Be-
stand zum Jahresabschluss 31.12.2024 beträgt 0,00 €. Eine Auflösung kann somit nicht fest-
gelegt werden.
Anlage 2 Anhang A - Rettungsmittel-Vorhaltung 2025
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Rettungsmittel-Vorhaltung 2025 Anlage 2 - Anhang A Feuerwache Fahrzeug BF LE Wochenvorhalte- stunden RTW Wochenvorhalte- stunden N-KTW Wochenvorhalte- stunden NEF RTW 1.1 168 168 RTW 1.2 168 168 RTW 1.3 0 0 RTW 1.4 168 168 RTW 1.7 108 108 RTW 1.8 96 96 RTW 1.9 12 12 NEF 1.1/OA 168 168 Zwischensumme 336 552 720 0 168 RTW 2.1 168 168 RTW 2.2 168 168 RTW 2.3 0 0 RTW 2.4 84 84 RTW 12.1 168 168 RTW 12.2 84 84 N-KTW 2.1 168 168 NEF 2.1 168 168 Zwischensumme 336 672 672 168 168 RTW 3.1 168 168 RTW 3.2 168 168 RTW 3.3 0 0 RTW 3.4 168 168 RTW 3.5/Baby 0 0 N-KTW 3.1 168 168 NEF 3.1 84 84 Zwischensumme 168 588 504 168 84 RTW 4.1 168 168 RTW 4.2 168 168 RTW 4.3 0 0 RTW 4.4 168 168 RTW 4.6 84 84 RTW 4.7 96 96 S-RTW 4.1 84 84 N-KTW 14.1 84 84 NEF 4.1 168 168 Zwischensumme 252 768 768 84 168 RTW 5.1 168 168 RTW 5.2 168 168 RTW 5.3/Infektion 0 0 RTW 5.4 108 108 RTW 5.7 72 72 NEF 5.1/LNA 168 168 NEF 5.2 168 168 Zwischensumme 504 348 516 0 336 RTW 6.1 168 168 RTW 6.2 168 168 RTW 6.3 0 0 RTW 6.4 168 168 RTW 6.5 84 84 RTW 16.1 168 168 NEF 6.1 168 168 Zwischensumme 504 420 756 0 168 RTW 7.1 168 168 RTW 7.2 168 168 RTW 7.3 0 0 RTW 7.4 168 168 RTW 7.5 60 60 RTW 7.7 84 84 RTW 17.1 168 168 NEF 7.1 168 168 NEF 7.2 84 84 Zwischensumme 504 564 816 0 252 FW 1 Innenstadt FW 2 Marienburg FW 3 Lindenthal FW 4 Ehrenfeld FW 5 Weidenpesch FW 6 Chorweiler FW 7 Porz Rettungsmittel-Vorhaltung 2025 Anlage 2 - Anhang A Feuerwache Fahrzeug BF LE Wochenvorhalte- stunden RTW Wochenvorhalte- stunden N-KTW Wochenvorhalte- stunden NEF FW 1 Innenstadt RTW 8.1 168 168 RTW 8.2 84 84 RTW 8.3 0 0 N-KTW 19.1 168 168 RTW 18.1 168 168 RTW 18.2 84 84 Zwischensumme 336 336 504 168 0 RTW 9.1 168 168 RTW 9.2 168 168 RTW 9.3 0 0 RTW 9.4 84 84 N-KTW 9.1 168 168 RTW 19.1 168 168 RTW 19.2 168 168 RTW 19.4 84 84 NEF 9.1 168 168 Zwischensumme 504 672 840 168 168 RTW 10.1 168 168 RTW 10.2 28 140 168 RTW 10.3 0 0 RTW 10.4 18 90 108 RTW 10.5/Baby 28 140 168 RTW 10.7 72 72 ITW 10.1 28 140 168 NEF 10.1 168 168 NEF 10.2 84 84 Zwischensumme 270 834 852 0 252 RTW 14.1 168 168 RTW 14.2 168 168 RTW 14.3 0 0 Zwischensumme 168 168 336 0 0 Gesamtsumme 3.882 5.922 7.284 756 1.764 BF LE Summe BF LE Summe 24-Std. RTW 17 14 31 2.856 2.352 5.208 24-Std. RTW 1 3 3 84 420 504 Teilzeit RTW 1 17 18 84 1.380 1.464 Teilzeit RTW 0 1 1 18 90 108 Springer RTW 12 0 12 0 0 0 Summe RTW 31 34 65 3.042 4.242 7.284 24-Std. N-KTW 0 3 3 0 672 672 Teilzeit N-KTW 0 2 2 0 84 84 Summe N-KTW 0 5 5 0 756 756 Summe RTW / N-KTW 31 39 70 3.042 4.998 8.040 24-Std. NEF 5 4 9 840 672 1.512 Teilzeit NEF 0 3 3 0 252 252 Summe NEF 5 7 12 840 924 1.764 FW 14 Lövenich Gesamtfahrzeuge Gesamtstunden FW 8 Ostheim FW 9 Mühlheim FW 10 Kalk
Anlage 0 - Dringlichkeitsbegründung
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Aufgrund bundesweit andauernder Diskussionen im Rahmen der Finanzierung des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern, konnte zu der am 04.09.2025 vom Rat be- schlossenen Satzung kein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt werden. Die Verwaltung hat durch die Einbindung externer Fachexpertise im Rahmen eines Beratervertrages am 01.10.2025 entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet. Der externe Berater hat am 11.12.2025 eine angepasste Gebührenkalkulation vorge- legt. Diese wurde den Kostenträgern zur Prüfung vorgelegt. Die Kostenträger haben den Abschluss der Prüfung für Mitte Januar 2026 angekündigt. Um wirtschaftliche Nachteile für die Stadt Köln zu vermeiden, ist eine schnellstmögli- che Beschlussfassung der abgestimmten Gebührensatzung herbeizuführen.
Anlage 3 - Synopse Satzungstext (überholt)
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Anlage 3 Synopse Rettungsdienstsatzung Alte Fassung Neue Fassung Bemerkung § 1 Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Die Stadt Köln unterhält einen Rettungsdienst im Sinne des Gesetzes über den Rettungs- dienst sowie die Notfallrettung und den Kran- kentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992. (2) … eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen zu versorgen. (3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. § 1 Aufgabe des Rettungsdienstes; Träger (1) Die Stadt Köln ist als Träger des Rettungsdiens- tes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flä- chendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. (2) … eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen unter Berücksichtigung der im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Kata- strophenschutz vom 17. Dezember 2015 ent- haltenen Regelungen zu versorgen. (3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. Notfallpatientinnen und Notfallpatien- ten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürch- ten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizini- sche Hilfe erhalten. (4) Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutpro- dukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen. redaktionelle Änderung Konkretisierung Konkretisierung Konkretisierung neu aus alt § 9 Material- transporte Anlage 3 (4) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten gel- ten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung ge- mäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Kranken- transporte selbst durchführt. (5) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten gel- ten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung ge- mäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Kranken- transporte selbst durchführt. alt § 1 Abs. 4 – neu § 1 Abs. 5 § 2 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz von Kran- kenkraftwagen (Rettungswagen, Notfall-Kran- kentransportwagen oder Krankentransportwa- gen) und Notarzteinsatzfahrzeugen trifft die Leit- stelle für den Rettungsdienst entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. § 2 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz der boden- gebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrun- delegung der Angaben der Bestellerin oder des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung. redaktionelle Änderung § 3 Begleitpersonen § 3 Begleitpersonen unverändert § 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für Einsätze im Rettungsdienst erhebt die Stadt Köln Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Be- standteil dieser Satzung ist. (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstel- lungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt, werden die durch den Einsatz jeweils entstan- denen Kosten (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW) als Ge- bühr erhoben. § 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Köln erhebt die Stadt Köln Benutzungsgebühren nach Maß- gabe dieser Satzung. redaktionelle Änderung ersatzlos gestrichen, da überflüssig Anlage 3 (3) Gebühren werden auch erhoben für: 1. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 2. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens und / oder einer Not- ärztin oder eines Notarztes, 3. den Einsatz eines bestellten Krankenkraft- wagens ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verur- sacherin oder des Verursachers beruht, 4. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 5. Materialtransporte im Sinne des § 2 Abs. 5 RettG NRW. (2) Die Gebühren entstehen a. bei dem Einsatz eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport; b. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahr- zeugs (NEF) und einer Notärztin / eines Notarztes mit der Behandlung einer Notfall- patientin / eines Notfallpatienten; c. bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Dis- position durch die Leitstelle unter Zugrunde- legung der Angaben der Bestellerin oder des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für einen RTW oder ein NEF; d. bei einem Materialtransport im Sinne des § 2 Abs. 5 RettG NRW mit dem Einsatz eines Rettungsmittels; e. bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Ret- tungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmie- rung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst an- fordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. (3) Für (prophylaktische) Begleitfahrten (z.B. Brandeinsatzbegleitfahrten) kann die Stadt Köln eine Abrechnung über eine Gebühr vor- nehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Aus- rücken des jeweiligen Rettungsmittels. (4) Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Ki- lometerpauschale unabhängig vom Fahrzeug- typ berechnet. Zusammenführung der alten §§ 7-9 sowie Kon- kretisierung Zusammenführung der alten §§ 7-9 sowie Kon- kretisierung Zusammenführung der alten §§ 7-9 sowie Kon- kretisierung Anlage 3 § 5 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Aus- fahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache bzw. dem Beginn der Bereitstellung. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leis- tung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein an- derer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der oder des Transportierten in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei ei- nem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger ein- zuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebühren- schuldners bleibt davon unberührt. § 5 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leis- tungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungs- dienst tätig wird. (2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst an- fordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamt- schuldner. redaktionelle Änderung Konkretisierung in § 4 Konkretisierung und Auf- teilung in drei Absätze ersatzlos gestrichen, da überflüssig Anlage 3 § 6 Gebührenmaßstab und Gebührensätze (1) Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme ei- nes Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erho- ben. (2) Es gelten die folgenden Gebührensätze: Rettungswagen (RTW): 556,69 € Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 820,05 € Leitstelle RTW: 53,31 € Leitstelle NEF: 21,33 € Kilometergebühr: 0,29 € neu: ersetzt den Gebüh- rentarif auf den letzten zwei Seiten (Vereinfa- chung / Reduzierung der Anzahl der Gebührens- ätze macht eine kom- paktere Darstellung möglich) § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeis- terin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in ei- nem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fäl- len des § 5 Abs. 3 dieser Satzung den Kranken- kassen oder anderen Kostenträgern zu erteilen- den Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden in einem den Gebühren- schuldnern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wo- chen nach Bekanntgabe des Gebührenbe- scheides fällig und sind an die Stadt Köln zu entrichten. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwal- tungsvollstreckungsverfahren eingezogen. redaktionelle Änderung Konkretisierung neu: Ergänzung § 7 Berechnung der Gebühren in § 4 überführt § 8 Notarztgebühren in § 4 überführt § 9 Materialtransporte in § 4 überführt Anlage 3 § 10 Sicherheitsleistung § 8 Sicherheitsleistung unverändert § 11 Inkrafttreten § 9 Inkrafttreten unverändert Gebührentarif in § 6 überführt
Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2025-2027 für den Rettungsdienst_Änderung vom 21.01.2026
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Anlage 2
Gebührenbedarfsberechnung 2025 – 2027
für den Rettungsdienst
1. Benutzungsgebührenkalkulation gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nord-
rhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969
An die formale Darstellung der Gebührenkalkulation sind im Bundesland Nordrhein-Westfa-
len vergleichsweise geringe Anforderungen gestellt. Hier gilt die sogenannte Ergebnisrecht-
sprechung. Stark vereinfacht ist nach der „Ergebnisrechtsprechung“ ein Gebührensatz – ent-
sprechendes gilt für den Beschluss über den Beitragssatz – dann mit dem Kostenüberschrei-
tungsverbot vereinbar, wenn er lediglich im Ergebnis den Anforderungen der Kostenrech-
nungsbestimmungen der einschlägigen KAG-Norm genügt, so dass also fehlerhafte Ansätze
einer Gebührenkalkulation durch richtige Ansätze ersetzt werden können. Ein vom Rat be-
schlossener Gebührensatz, der auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation beruht, kann da-
nach noch bis zur Entscheidung des Gerichts – gegebenenfalls bis zum Abschluss des Beru-
fungsverfahrens – durch eine ohne Einschaltung des Rates von der Verwaltung nachgescho-
bene Kalkulation gerechtfertigt werden. Eine geringfügige Kostenüberschreitung (bis zu 3%)
ist unschädlich. Die Ergebnisrechtsprechung findet beispielsweise in den Bundesländern
Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg oder auch Thüringen Anwendung.
Dennoch ist die Stadt Köln zur ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation gehalten. Als hoheit-
lich auferlegte Geldleistungspflicht besteht die Gebühr aus einem Gebührengegenstand, den
ihm zuzuordnenden ansatzfähigen Kosten, einer Bemessungsgrundlage, das heißt dem Ge-
bührenmaßstab und den konkreten Bemessungseinheiten, sowie dem Gebührensatz ein-
schließlich eines Gebührentarifs, der den Satz in Abhängigkeit von der Bemessungsgrund-
lage darstellt. Der Zahlbetrag der Gebühr ergibt sich dann rechnerisch als Produkt aus Ge-
bührensatz und der Zahl der Bemessungseinheiten. Eine Gebührenkalkulation kann dann
auch zu einem späteren Zeitpunkt effektiv als methodische Grundlage für eine wirksame Be-
triebsabrechnung genutzt werden. Insofern erfasst sie auch eine Kostenzusammensetzung
und die Darstellung von Umlageschlüsseln. Der Erhalt der Berechnungsgrundlagen mit funk-
tionalen Umlageschlüsseln ist für die Verwaltung für spätere Ermittlungen von Kostenüberde-
ckungen und Kostenunterdeckungen von entscheidender Bedeutung.
Eine abgabenrechtlich gesicherte Benutzungsgebührenkalkulation stellt zwei wesentliche
Positionen gegenüber: Die nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten einerseits und das
fallzahlenmäßig prognostizierte Aufkommen der Nutzung der öffentlichen Einrichtung (= Be-
messungseinheiten) andererseits im (hier dreijährigen) Kalkulationszeitraum. Dadurch ergibt
sich ein kostendeckender Gebührentarif. Das Kostendeckungsprinzip bedingt damit eine
Veranschlagungsmaxime. In Nordrhein-Westfalen wird zwar nicht explizit von Veranschla-
gung gesprochen. Hier ergibt sich die Notwendigkeit einer Vorauskalkulation allerdings aus
der Pflicht zur Bemessung (§ 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW), dem Kostendeckungsprinzip selbst
sowie aus Sinn und Zweck der Vorschriften, welche die Kalkulationszeiträume regeln.
2. Rettungsdienstbedarfsplan
Gemäß § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Kran-
kentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom 24.11.1992 ist
die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan unter Beteiligung der Kostenträ-
ger aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Im Bedarfsplan sind insbe-
sondere Zahl und Standorte der Rettungswachen sowie die Zahl der erforderlichen Kranken-
kraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festgelegt.
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Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 28.06.2016 beschlossen
(Vorlage Nr. 1744/2016) und wurde im Jahr 2019 angepasst (Vorlage Nr. 3381/2019). Dem
vorliegenden Anhang A ist der Stand der Rettungsmittel-Vorhaltung laut Bedarfsplan zu ent-
nehmen, welche Grundlage für die vorliegende Satzung ist.
3. Notfallsanitätergesetz
Das Land NRW hat zum 01.04.2015 das Rettungsgesetz (RettG NRW) novelliert und weist
die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes an, bis zum 31.12.2026
die bisherige Funktion „Rettungsassistent*in“ durch „Notfallsanitäter*in“ zu ersetzen.
Das neue Berufsbild basiert auf einer dreijährigen dualen Berufsausbildung und besteht aus
schulischen und betrieblichen Teilen. Es erfordert den Aufbau und Betrieb von fachlich und
wirtschaftlich leistungsfähigen Berufsfachschulen mit akademisch gebildeten Klassenleh-
rer*innen, Fachlehrer*innen und Praxisanleiter*innen sowie die Anpassung der betrieblichen
Ausbildung auf den Feuer- und Rettungswachen. Die Berufsfeuerwehr hat ihre bisherige
Rettungsassistent*innen-Schule zu einer Berufsfachschule für Notallsanitäter*innen weiter-
entwickelt. Die Berufsfachschule hat am 13.06.2017 ihre staatliche Anerkennung von der Be-
zirksregierung Köln erhalten.
Seit dem 01.10.2016 startet jedes Jahr eine dreijährige Vollausbildung für Schulabgänger*in-
nen. Daneben sind weitere verkürzte zweieinhalbjährige Vollausbildungen für Brandmeis-
ter*innen gestartet (jeweils 2 Klassen in 2019 und 2021, jeweils 3 Klassen in 2022 und
2023). Der schrittweise Ausbau der Berufsfachschule auf vier Klassen pro Jahr, also insge-
samt zwölf Klassen, die parallel an der Berufsfachschule unterrichtet werden, wurde in 2024
erreicht. Von diesen vier Klassen pro Jahr soll zunächst weiterhin jeweils eine Klasse aus
Schulabgänger*innen und jeweils drei Klassen aus Brandmeister*innen bestehen. Darüber
hinaus wurden Weiterbildungen für Rettungsassistent*innen zu Notfallsanitäter*innen – so-
genannte Ergänzungsprüfungen – durchgeführt.
Parallel unterstützen die in den Rettungsdienst der Stadt Köln eingebundenen Leistungser-
bringer / Hilfsorganisationen weiterhin durch eigene Ausbildungsangebote bei der Ausbil-
dung von Notfallsanitäter*innen.
Der Ausbildungsbedarf wurde als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rettungsdienstbe-
darfsplan benannt und wird als Bestandteil des Bedarfsplans spätestens alle fünf Jahre fort-
geschrieben.
4. Nach Gebührenrecht ansatzfähige Kosten
Auf die Frage nach der Zulässigkeit von Kostenansätzen gibt das Kostendeckungsprinzip
des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW keine Antwort. Insbesondere das Kostenüberschreitungsver-
bot setzt den Kostenbegriff voraus und bestimmt nicht seinen Inhalt. Gebührenfähig gemäß §
6 Abs. 2 KAG NRW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kos-
ten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist.
Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leis-
tungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen.
Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW) neben an-
gemessenen Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals
auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen
wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für
den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen
Vorgaben erforderlich sein müssen.
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Unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind nach ständiger Rechtsprechung betriebs-
wirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit be-
achtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzu-
stellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden
haben.
Dabei ist nach der gesetzlichen Ausgangslage grundsätzlich entscheidend, ob sich betriebs-
wirtschaftliche Grundsätze im Hinblick auf allgemeine Wirtschaftsbetriebe des privaten Sek-
tors – nicht Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand – feststellen lassen; der Gesetzgeber
hat bewusst allgemein auf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen und nicht etwa ei-
genständige, auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene Grundsätze für maßgeblich er-
klärt.
Vorliegend wurden grob folgende Kostenpositionen differenziert:
• Personalkosten
• Kosten für Sach- und Dienstleistungen
• Kalkulatorische Kosten
• Innere Verrechnungen
• Kostenmindernde Positionen
Innerhalb der Kostenartenrechnung kommt den kalkulatorischen Kosten eine herausragende
Bedeutung zu. Kalkulatorische Kosten sind Kosten, die in anderer Höhe (Anderskosten) oder
gar nicht in der Finanzbuchhaltung berücksichtigt werden bzw. aufgrund rechtlicher Rege-
lung werden können (Zusatzkosten). Kalkulatorische Kosten resultieren aus dem wertmäßi-
gen Kostenbegriff und basieren auf einem Nutzenkalkül. Entscheidend für Ansatz und Be-
wertung sind entweder die Kosten der besten Verwendungsalternative oder der entgangene
Nutzen (Opportunitätskosten) oder die Kosten, die für alternative Faktoren hätten aufge-
bracht werden müssen, wenn auf den Einsatz der gewählten Faktorart verzichtet worden
wäre (Alternativkosten).
Insgesamt ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 nach Gebührenrecht an-
satzfähige Kosten von durchschnittlich 127.827.234,15 € pro Jahr.
Eine korrekte Kalkulation der Gebühren setzt ferner voraus, dass die Vorperioden kosten-
rechnerisch abgeschlossen werden und eine eventuelle Kostenüberdeckung oder Kostenun-
terdeckung festgestellt und in die Folgeperioden vorgetragen wird. Vorliegend wird eine Kos-
tenunterdeckung aus den Jahren 2022 bis 2023 in Höhe von insgesamt 13.463.537,17 € ver-
rechnet.
Damit sind im Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 kalenderjährig durchschnittlich
141.290.771,32 €
als Kosten zu berücksichtigen.
Die entsprechende Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027
ist als Anhang B beigefügt.
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten:
4.1. Personalkosten der Feuerwehr (Fahrzeugbesetzung)
Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge mit feuerwehreigenem Personal belaufen sich
auf insgesamt 30.602.986,38 € (22.603.542,26 € RTW-Besetzung und 7.999.444,12 € NEF-
Besetzung).
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4.2. Personalkosten der Feuerwehr (Amtsoverhead)
Der Amtsoverhead berücksichtigt die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Rettungs-
dienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Rettungsdienstes, die Bereitstel-
lung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsma-
terial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Gebührenabrechnung, die Not-
rufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebun-
denen Leistungserbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 21.910.560,50 €
gerechnet.
4.3. Erstattungen an die Leistungserbringer
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken
gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen Leis-
tungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die Fahr-
zeugbesetzungen im Regelbedarf und die Gestellung von Fahrzeugen und Personal im Son-
derbedarf belaufen sich auf 37.009.377,92 € (33.566.236,29 € RTW-Besetzung,
3.443.141,63 € NEF-Besetzung).
4.4. Kosten der Notärzte
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche
Ärzt*innen eingesetzt und einzelne Krankenhäuser für die Gestellung von Notärzt*innen ge-
gen Kostenerstattung in Anspruch genommen. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen,
die nicht Beschäftigte der Stadt Köln sind, Kosten in Höhe von 2.238.769,82 €.
4.5. Aus- und Fortbildung Notfallsanitäter*innen
Als Kosten werden in der Kalkulation die Werte laut Runderlass des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Finanzierung
der Notfallsanitäter*innenausbildung zu Grunde gelegt. Es ist von Gesamtkosten in Höhe
von 14.600.371,30 € auszugehen.
4.6. Sonstige Sachkosten
Für die Unterhaltung der Fahrzeuge (Wartung, Reparaturen) wird mit Kosten in Höhe von
1.532.524,86 € kalkuliert.
Für die Unterhaltung der Geräte und der Betriebs- und Geschäftsausstattung werden Kosten
in Höhe von 2.976.329,05 € angesetzt. Davon entfallen 2.113.365,23 € auf die Leitstellen-
technik.
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 2.201.235,87 € erwar-
tet.
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von
390.101,84 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach
den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotsprei-
sen.
Für weitere Sachkosten (Unterhaltung Gebäude, Anmietungen, Geschäftsaufwand, etc.)
werden Kosten in Höhe von 3.220.554,58 € angesetzt.
4.7. Kalkulatorische Kosten
Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt Köln stehenden Gebäude wird eine kalkulatori-
sche Miete von insgesamt 878.110,62 € angesetzt.
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Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für die Fahrzeuge und Geräte des Ret-
tungsdienstes wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe berechnet. Insgesamt entstehen
Kosten von 2.521.249,36 € für kalkulatorische Abschreibungen und 324.651,31 € für kalkula-
torische Zinsen.
4.8. Innere Verrechnungen
Die internen Leistungsverrechnungen Personal in Höhe von 5.251.354,69 € bilden den städ-
tischen Overhead ab. Im Wesentlichen werden mit den verwaltungsweiten Gemeinkosten
(auch: Verwaltungs-Overhead) die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Rat und Verwal-
tungsführung sowie die Leistungen nachfolgender Verwaltungsbereiche abgegolten:
• 13 Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
• 14 Rechnungsprüfungsamt
• I/1 Datenschutzbeauftragte*r der Stadt Köln
• I/2 Betriebliches Gesundheitsmanagement
• 11 Personal- und Verwaltungsmanagement
• 03 Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern
• 30 Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen
• 20 Kämmerei
• 21 Steueramt
• Liegenschaftsverwaltung
• Allgemeine Beschaffung
• Personalvertretungen.
Die separat ausgewiesenen Sachkosten umfassen lediglich die Sachkosten, die unmittelbar
für den Rettungsdienst entstehen. Die Sachkosten für den Amtsoverhead werden stattdes-
sen über die internen Leistungsverrechnungen Sachkosten in Höhe von 2.191.056,05 € ab-
gebildet. Diese umfassen im Wesentlichen folgende Kostenpositionen:
• Raumkosten (Miete, Betriebs- und Unterhaltungskosten, Büroausstattung)
• Geschäftskosten (Reisekosten, Zeitungen und Literatur, Büromaterial, Porto, Kopierer)
• Telekommunikationskosten (Festnetz, Fax, Mobilfunk, Internet)
• IT-Kosten (Hardware, Software, Schulungskosten, Zentrale Leistungen wie z.B. Rechen-
zentrum und dezentrale Benutzerbetreuung, Kosten in den dezentralen Einheiten für Soft-
ware und Pflege).
4.9. Kostenmindernde Positionen
Die Stadt Köln erzielt Verkaufserlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
Wird über dem sogenannten Buchwert veräußert, so führt dies zu einem Veräußerungsge-
winn. Ein in der Gebührenkalkulation als Einnahme einzubeziehender Erlös ist immer dann
anzunehmen, wenn Anlagevermögen, das bereits vollständig abgeschrieben ist, aber noch
einen Nutzwert besitzt, der veräußernden Kommune Gewinne bringt. Denn diese Gewinne
stellen den Gegenwert für die entgangene kostenlose Nutzungsmöglichkeit der Anlagegüter
für den Gebührenzahler dar. Im Rettungsdienst ist dies immer dann der Fall, wenn die Fahr-
zeuge nach Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer von 6 Jahren ersatzbeschafft werden
und die ausgemusterten Fahrzeuge verkauft werden. In der Kalkulation werden hierfür
22.000,00 € berücksichtigt.
5. Kostenbereinigung
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich aus
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der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultieren.
Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei der
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden.
5.1. Kosten der Ausbildung
Für die Fahrerfunktion auf dem Rettungswagen ist die Qualifikation der/s Rettungssanitä-
ter*in gesetzlich vorgeschrieben. Diese Qualifikation erwerben alle Brandmeisteranwärter*in-
nen während ihrer Grundausbildung.
Für die Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem
Notarzteinsatzfahrzeug war bislang die Qualifikation der/s Rettungsassistent*in gesetzlich
vorgeschrieben. Da sichergestellt werden musste (etwa für Großschadenslagen), dass alle
Feuerwehrbeamt*innen jederzeit auch diese Funktion in der Notfallrettung wahrnehmen kön-
nen, wurden ausnahmslos alle Brandmeister*innen nach der Laufbahnprüfung zusätzlich
auch zu Rettungsassistent*innen ausgebildet. Nur so konnte sichergestellt werden, dass bei
einem Großschadensereignis alle verfügbaren Rettungsmittel mit fachlich qualifiziertem und
ständig geschultem Personal zum Einsatz gebracht werden können.
Aufgrund der Entscheidung des Innenministeriums NRW, die von der Krankenkassenseite
herbeigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der Rettungssanitäter*innen und
der Rettungsassistent*innen (Auszubildende und Schulungspersonal) nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Diese Kosten bleiben daher unberücksichtigt.
Zukünftig – spätestens ab dem 01.01.2027 – ist die Qualifikation Notfallsanitäter*in für die
Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem Notarz-
teinsatzfahrzeug vorgeschrieben. Gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW gelten die Kosten der
Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie die Kosten der gesetzlich vorgeschriebe-
nen 30-stündigen Fortbildung für im Rettungsdienst eingesetztes Personal als Kosten des
Rettungsdienstes. Diese Kosten sind daher in der Gebührenkalkulation enthalten.
5.2. Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker
Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und Unter-
bringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr wahrgenommen (vorher
Amt für öffentliche Ordnung). Da es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe gemäß be-
sonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Soweit Patient*innen nach dem PsychKG aber eines Rettungstrans-
portes bedürfen, werden die dafür entstehenden Rettungsdienstgebühren berechnet.
5.3. Kosten der Leitstelle
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitauf-
wand pro Einsatz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufge-
teilt.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden.
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Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher etwa im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40%
Feuerschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst
und etwa 1% auf den Luftrettungsdienst.
5.4. Kalkulatorisches Ausfallwagnis
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen)
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
5.5. Brandschutzbegleitfahrten
Kosten für Einsätze, bei denen ein Rettungswagen zum Eigenschutz der Einsatzkräfte der
Feuerwehr zu bestimmten Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit ausrückt –
sogenannte Brandschutzbegleitfahrten – können nicht den Kostenträgern angelastet werden.
Der Ausgleich wird in der Abrechnung dadurch vorgenommen, dass die Anzahl der Begleit-
fahrten mit der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Gebühr multipliziert wird und der so ermit-
telte Betrag aus den Kosten des Rettungsdienstes herausgerechnet wird. In der Kalkulation
ist die Anzahl der Begleitfahrten in den Gesamteinsatzzahlen enthalten. Durch den höheren
Divisor verringert sich die Gebühr.
5.6. Fehlfahrten
Gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 RettG NRW wird den Rettungsdienstträgern die Möglichkeit
eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die Gebührenbedarfsberechnun-
gen aufzunehmen. Dies hat die Stadt Köln bis 2014 auch vollständig getan.
Bereits im Erörterungsverfahren 2018 hatte sich jedoch abgezeichnet, dass die Kostenträger
hierzu eine andere Auffassung vertreten. So hatte man sich im Rahmen des Erörterungsver-
fahrens zunächst darauf geeinigt, dass ab 2015 die Hälfte der abbestellten Fahrten aus der
Kalkulation herausgerechnet werden.
Die Kostenträger berufen sich nunmehr auf das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), §
60, in dem die Übernahme der Fahrkosten geregelt ist. Hier ist eine Übernahme der Kosten
durch die Krankenkasse nur bei einem Transport ins Krankenhaus vorgesehen. Als Fehlfahrt
werden von den Kostenträgern alle Einsätze definiert, bei denen kein Transport einer Person
ins Krankenhaus stattfindet. Dazu gehören:
1. Einsätze, bei denen sich Patient*innen vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes vom Ein-
satzort entfernt haben,
2. Einsätze, bei denen sich herausstellt, dass keine Behandlungsbedürftigkeit besteht („Alar-
mierung in guter Absicht“),
3. Einsätze, bei denen der Rettungsdienst böswillig alarmiert wird („Missbräuchliche Alarmie-
rung“),
4. Einsätze, bei denen eine Behandlung vor Ort ausreicht und ein Transport ins Kranken-
haus nicht weiter notwendig ist,
5. Einsätze, bei denen der / die Patient*in den Transport ins Krankenhaus gegen ärztlichen
Rat verweigert und
6. Einsätze, bei denen der / die Patient*in am Einsatzort verstirbt.
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Da die Rechtsgrundlagen widersprechend sind, kann das Problem auf Dauer nur durch die
Rechtsprechung oder die Gesetzgebung gelöst werden. Das Problem besteht im gesamten
Bundesland NRW, sowie teilweise auch in weiteren Bundesländern. Im Rahmen des derzeit
erstellten Referentenentwurfs des Notfallreformgesetzes sollen die sogenannten Fehlfahrten
zukünftig wieder Berücksichtigung finden.
In der vorliegenden Kalkulation werden die Fehlfahrten vor dem Hintergrund der sich wider-
sprechenden Rechtsgrundlagen nun vollständig herausgerechnet. Die Berücksichtigung in
der Abrechnung bzw. Kalkulation erfolgt analog der Brandschutzbegleitfahrten.
6. Fallzahlen
Neben einer sachgerechten Prognose der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen an-
satzfähigen und nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten bedarf es auch einer sachge-
rechten Prognose des zahlenmäßigen Aufkommens des Gebühren-Maßstabs (= Bemes-
sungseinheiten). Der Gebühren-Maßstab stellt das Kostenverteil-Kriterium dar, nach dem je-
der Nutzungsfall anteilig belastet werden soll. Die Bemessungseinheiten wiederum stellen
die Anzahl der Ausprägungen des Gebühren-Maßstabes für jeden Gebührentatbestand (=
Kostenträger) dar.
6.1 Zahl der Kostenträger
Nach den vorstehenden Ausführungen werden für die Rettungsdienstgebührenkalkulation
der Stadt Köln folgende Gebührentatbestände geführt:
• RTW
• NEF
Die Differenzierung der Gebührentatbestände ergibt sich in einem Mindestgebot aus den ge-
bührenrechtlich erforderlichen Grundsätzen zur Typengerechtigkeit. Darüber hinaus werden
im Rahmen der sachgerechten Ermessensausübung weitere Gebührentatbestände gebildet.
6.2 Fallzahlen der Inanspruchnahme
Bei der sachgerechten Prognose der Bemessungseinheiten stand die Stadt Köln vor der
Frage, wie die durch die Corona-Pandemie stark verzerrten Einsatzzahlen für eine sachge-
rechte Prognose herangezogen werden sollen. Aufgrund vergangenheitsbezogener Erfah-
rungswerte hat sich die Stadt Köln dazu entschlossen, die Werte der Jahre 2022 bis 2024
heranzuziehen und eine Konsolidierung der Einsatzzahlen auf hohem Niveau anzunehmen.
Daraus ergeben sich die Einsatzzahlen (Anhang C) wie folgt:
RTW 190.057 (Mittelwert des Kalkulationszeitraums 2025 bis 2027)
NEF 30.417 (Mittelwert des Kalkulationszeitraums 2025 bis 2027)
6.3 Umlageschlüssel
Der Stadt Köln stehen zur Umlage der nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten auf die
Kostenträger unterschiedliche Umlageschlüssel zur Verfügung. Im Rahmen der Kostenrech-
nung werden die Kosten vorrangig nach Jahresrettungsmittelstunden auf die einzelnen Kos-
tenträger verteilt. In einzelnen Fällen wird jedoch auf andere Umlageschlüssel zurückgegrif-
fen. So werden die Leitstellenkosten z.B. nach der gewichteten Anzahl der Alarmierungen
verteilt.
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6.4 Gebührensatz
Die Gebührensätze ergeben sich für den dreijährigen Kalkulationszeitraum daher wie folgt:
Rettungswagen (RTW): 555,58 € (derzeit 609,00 €)
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 819,19 € (derzeit 590,00 €)
Leitstelle RTW: 53,31 € (neuer Tarif – bisher in Pauschalgebühr enthalten)
Leitstelle NEF 21,33 € (neuer Tarif – bisher in Pauschalgebühr enthalten)
Kilometergebühr: 0,29 € (neue einheitliche Gebühr ab dem 1. Kilometer)
Die Kilometergebühr wurde in der Vergangenheit nur für Auswärtsfahrten außerhalb des Köl-
ner Stadtgebietes berechnet. Ab sofort gilt die Kilometergebühr bereits ab dem ersten Kilo-
meter – also auch innerhalb des Kölner Stadtgebietes. Die Berechnung ergibt sich aus An-
hang D.
Dem gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip wird mit der vorliegenden Gebührenkalku-
lation voll entsprochen. Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten ei-
nerseits und die Zahl der erwarteten Einsätze andererseits bestimmt.
7. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert.
Die unter Punkt 5 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Die Aufwendungen für den Rettungs-
dienst sind entsprechend für 2025 ff. im Teilergebnisplan der Berufsfeuerwehr, Amt für Feu-
erschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz in der Produktgruppe 0212 – Brand- und
Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst veranschlagt.
8. Sonderposten Gebührenausgleich
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben.
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig,
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich)
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wird, dann ist somit auch festzulegen, welcher Betrag
des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist.
Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012 erstmals ein
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Der aktuelle Be-
stand zum Jahresabschluss 31.12.2024 beträgt 0,00 €. Eine Auflösung kann somit nicht fest-
gelegt werden.
Anlage 2 Anhang C - Alarmierungen Rettungsdienst 2015 - 2027
1187 Zeichen
Alarmierungen Rettungsdienst 2015 bis 2027 Anlage 2 - Anhang C Jahr Alarmierungen RTW Veränderung Vorjahr Alarmierungen NEF Veränderung Vorjahr Alarmierungen gesamt Veränderung Vorjahr Ist 2015 141.643 31.073 172.716 Ist 2016 149.761 5,73% 31.454 1,23% 181.215 4,92% Ist 2017 150.228 0,31% 33.111 5,27% 183.339 1,17% Ist 2018 152.616 1,59% 36.564 10,43% 189.180 3,19% Ist 2019 155.412 1,83% 37.599 2,83% 193.011 2,03% Ist 2020 139.078 -10,51% 34.836 -7,35% 173.914 -9,89% Ist 2021 159.082 14,38% 36.263 4,10% 195.345 12,32% Ist 2022 175.312 10,20% 34.351 -5,27% 209.663 7,33% Ist 2023 169.821 -3,13% 32.800 -4,52% 202.621 -3,36% Ist 2024 176.541 3,96% 32.501 -0,91% 209.042 3,17% Prognose 2025 183.946 4,19% 31.374 -3,47% 215.320 3,00% Prognose 2026 190.057 3,32% 30.417 -3,05% 220.474 2,39% Prognose 2027 196.168 3,22% 29.460 -3,15% 225.628 2,34% 0 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 Ist 2015 Ist 2016 Ist 2017 Ist 2018 Ist 2019 Ist 2020 Ist 2021 Ist 2022 Ist 2023 Ist 2024 Prognose 2025 Prognose 2026 Prognose 2027 Entwicklung der Alarmierungen im Rettungsdienst Alarmierungen NEF Alarmierungen RTW Alarmierungen gesamt Trendlinie NEF Trendlinie RTW Trendlinie Alarmierungen gesamt
Anlage 2 Anhang D - Kilometergebühr 2025-2027
452 Zeichen
Berechnung der Kosten je Kilometer Anlage 2 - Anhang D Durchschnittliche Betankungskosten pro Jahr im Kalkulationszeitraum 2025-2027 726.171,25 € Geschätzte Gesamtkilometerleistung RTW pro Jahr im Kalkulationszeitraum 2025-2027 2.105.670,5 Geschätzte Gesamtkilometerleistung NEF pro Jahr im Kalkulationszeitraum 2025-2027 441.310,5 Geschätzte Gesamtkilometerleistung pro Jahr im Kalkulationszeitraum 2025-2027 2.546.981,0 Kosten pro km 0,29 € RTW + NEF
Anlage 4 - Öffentlichkeitsbeteiligung
974 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Es handelt sich um die Beschlussfassung einer Satzung, deren Grundlage eine Gebührenkalkulation darstellt. Aufgrund der restriktiven Vorgaben des Kommunalabgabegesetzes ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geeignet. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 1 - Satzungstext (überholt)
7587 Zeichen
Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom __________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 6 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) und der §§ 7 und 41 Abs.1, S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: § 1 Aufgabe des Rettungsdienstes; Träger (1) Die Stadt Köln ist als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. (2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es − bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern (Notfallrettung), − Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport), − eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen unter Berücksichtigung der im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 enthaltenen Regelungen zu versorgen. (3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. (4) Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutprodukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen. (5) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten gelten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte selbst durchführt. Anlage 1 § 2 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben der Bestellerin oder des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung. (2) Die Benutzerin oder der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. (3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die Wegstrecke bei Einsatzfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse selbst. § 3 Begleitpersonen (1) Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies zulässt. Die Entscheidung trifft die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens. (2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. § 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Köln erhebt die Stadt Köln Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Gebühren entstehen a. bei dem Einsatz eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport; b. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und einer Notärztin / eines Notarztes mit der Behandlung einer Notfallpatientin / eines Notfallpatienten; c. bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Disposition durch die Leitstelle unter Zugrundelegung der Angaben der Bestellerin oder des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für einen RTW oder ein NEF; d. bei einem Materialtransport im Sinne des § 2 Abs. 5 RettG NRW mit dem Einsatz eines Rettungsmittels; e. bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. (3) Für (prophylaktische) Begleitfahrten (z.B. Brandeinsatzbegleitfahrten) kann die Stadt Köln eine Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. (4) Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp berechnet. Anlage 1 § 5 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird. (2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 6 Gebührenmaßstab und Gebührensätze (1) Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. (2) Es gelten die folgenden Gebührensätze: Rettungswagen (RTW): 556,69 € Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 820,05 € Leitstelle RTW: 53,31 € Leitstelle NEF: 21,33 € Kilometergebühr: 0,29 € § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden in einem den Gebührenschuldnern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind an die Stadt Köln zu entrichten. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. § 8 Sicherheitsleistung (1) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine angemessene Sicherheitsleistung (z.B. Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse oder eines anderen Kostenträgers bzw. des Auftraggebers) für die Transportkosten verlangt werden. (2) Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden. Anlage 1 § 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 16.12.2022 (öffentliche Bekanntmachung am 21.12.2022) außer Kraft.
Anlage 1 - Satzungstext_Änderung vom 21.01.2026
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Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom __________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 6 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) und der §§ 7 und 41 Abs.1, S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: § 1 Aufgabe des Rettungsdienstes; Träger (1) Die Stadt Köln ist als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. (2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es − bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern (Notfallrettung), − Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport), − eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen unter Berücksichtigung der im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 enthaltenen Regelungen zu versorgen. (3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. (4) Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutprodukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen. (5) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten gelten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte selbst durchführt. Anlage 1 § 2 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben der Bestellerin oder des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung. (2) Die Benutzerin oder der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. (3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die Wegstrecke bei Einsatzfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse selbst. § 3 Begleitpersonen (1) Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies zulässt. Die Entscheidung trifft die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens. (2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. § 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Köln erhebt die Stadt Köln Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Gebühren entstehen a. bei dem Einsatz eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport; b. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und einer Notärztin / eines Notarztes mit der Behandlung einer Notfallpatientin / eines Notfallpatienten; c. bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Disposition durch die Leitstelle unter Zugrundelegung der Angaben der Bestellerin oder des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für einen RTW oder ein NEF; d. bei einem Materialtransport im Sinne des § 2 Abs. 5 RettG NRW mit dem Einsatz eines Rettungsmittels; e. bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. (3) Für (prophylaktische) Begleitfahrten (z.B. Brandeinsatzbegleitfahrten) kann die Stadt Köln eine Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. (4) Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp berechnet. Anlage 1 (5) Bei Maßnahmen des Sonder- und Spitzenbedarfs, welche nicht über § 4 Abs. 2 dieser Satzung erfasst werden, können Gebühren erhoben werden für a. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, b. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens und / oder einer Notärztin oder eines Notarztes und c. Materialtransporte. Eine Gebühr soll insbesondere von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben werden, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Handlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen rettungsdienstlichen Mitteln vorhersehbar erforderlich wird. § 5 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird. (2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 6 Gebührenmaßstab und Gebührensätze (1) Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. (2) Es gelten die folgenden Gebührensätze: Rettungswagen (RTW): 555,58 € Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 819,19 € Leitstelle RTW: 53,31 € Leitstelle NEF: 21,33 € Kilometergebühr: 0,29 € § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden in einem den Gebührenschuldnern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind an die Stadt Köln zu entrichten. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. Anlage 1 § 8 Sicherheitsleistung (1) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine angemessene Sicherheitsleistung (z.B. Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse oder eines anderen Kostenträgers bzw. des Auftraggebers) für die Transportkosten verlangt werden. (2) Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden. § 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 16.12.2022 (öffentliche Bekanntmachung am 21.12.2022) außer Kraft.
Beschlussvorlage Rat
5048 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
I/370/20
Vorlagen-Nummer
3316/2025
Freigabedatum
07.01.2026
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Anpassung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln auf der Grundlage einer
überarbeiteten Gebührenkalkulation
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zustimmend zur
Kenntnis und beschließt auf dieser Grundlage die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung
von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) für
den Kalkulationszeitraum 2025 – 2027 in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten
Fassung.
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 15.01.2026
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 26.01.2026
Finanzausschuss 02.02.2026
Rat 05.02.2026
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Ja, investiv Investitionsauszahlungen €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja
%
Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Anlage 2 €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja
%
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
c) bilanzielle Abschreibungen €
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2
a) Erträge €
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten €
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
Beginn, Dauer
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung:
In seiner Sitzung am 04.09.2025 hat der Rat die Änderung der Rettungsdienstgebührensat-
zung beschlossen (Vorlage Nr. 1338/2025).
Der Beschluss stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kostenträger.
Die Verwaltung hatte in diesem Kontext bereits auf die Kostendebatte rund um die Reform
des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und die sich daraus möglicherweise ergebenden
Konsequenzen hingewiesen. Aus diesem Grund wurde in der Beschlussvorlage dargelegt,
dass es im Rahmen des Erörterungsverfahrens mit den Kostenträgern noch zu Anpassungen
an der Satzung kommen könnte, die dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt werden
müssten.
Ein Einvernehmen mit den Kostenträgern auf der Grundlage der im September beschlosse-
nen Satzung konnte nicht erzielt werden.
Ein Inkraftsetzen der Satzung ohne Zustimmung der Kostenträger birgt die Gefahr der Fest-
setzung von Festbeträgen. Dies ist aus Sicht der Verwaltung unter allen Umständen zu ver-
meiden, da dies negative Auswirkungen auf den städtischen Haushalt hat.
3
Aufgrund der sich abzeichnenden Nichtzustimmung durch die Kostenträger hat die Verwal-
tung am 01.10.2025 einen externen Berater zur Erstellung eines rechtssicheren Entwurfs ei-
ner neuen Gebührensatzung sowie zur Erzielung des schriftlichen Einvernehmens mit den
Kostenträgern eingebunden.
Die vom Rat am 04.09.2025 beschlossene Satzung wurde aufgrund schriftlich erfolgter Hin-
weise der Kostenträger sowie entsprechend der Vorschläge des Beraters angepasst und in
eine neue Struktur überführt. Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden
gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2025 Kosten in Höhe von rd. 142 Mio € kalkuliert
(siehe Anlage 2 Anhang B).
Hieraus ergeben sich neue Gebührentarife von 556,69 € pro Einsatz für den Rettungstrans-
portwagen (vorher 609 € pro Einsatz) und 820,05 € pro Einsatz für das Notarzteinsatzfahr-
zeug (vorher 590 € pro Einsatz).
Gemäß § 14 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) ist der Entwurf der Gebüh-
rensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem
Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten.
Zwischen den Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustreben.
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der angepassten Gebührensatzung mit beurteilungsfä-
higen Unterlagen am 11.12.2025 per Mail zur Stellungnahme zugeleitet. Die formale Zustim-
mung der Kostenträger steht derzeit noch aus.
Die Verwaltung wird zu den entsprechenden Gremiensitzungen eine aktuelle Sachstandsinfor-
mation bereitstellen.
Die geänderte Rettungsdienstsatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbe-
darfsberechnung für den Rettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Anlagen:
Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch-
nahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung)
Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2025-2027 für den Rettungsdienst
Anhang A Rettungsmittel-Vorhaltung 2025
Anhang B Gebührenbedarfsberechnung 2025-2027
Anhang C Einsatzzahlen 2015–2027
Anhang D Berechnung Kilometergebühr 2025-2027
Anlage 3 Synopse Rettungsdienstsatzung
Anlage 4 Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3316/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.01.2026
- Erstellt
- 20.11.2025 17:18