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3316/2025

Anpassung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln auf der Grundlage einer überarbeiteten Gebührenkalkulation

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.01.2026

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Anlage 2 Anhang B - Gebührenbedarfsberechnung 2025 - 2027 (überholt)

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Anlage 3 - Synopse Satzungstext_Änderung vom 21.01.2026

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Anlage 2 Anhang B - Gebührenbedarfsberechnung 2025 - 2027_Änderung vom 21.01.2026

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Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2025-2027 für den Rettungsdienst (überholt)

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Anlage 2 Anhang A - Rettungsmittel-Vorhaltung 2025

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Anlage 0 - Dringlichkeitsbegründung

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Anlage 3 - Synopse Satzungstext (überholt)

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Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2025-2027 für den Rettungsdienst_Änderung vom 21.01.2026

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Anlage 2 Anhang C - Alarmierungen Rettungsdienst 2015 - 2027

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Anlage 2 Anhang D - Kilometergebühr 2025-2027

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Anlage 4 - Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 1 - Satzungstext (überholt)

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Anlage 1 - Satzungstext_Änderung vom 21.01.2026

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Anhang B - Gebührenbedarfsberechnung 2025 - 2027 (überholt)

4468 Zeichen

Anlage 2 - Anhang B
Zeile
RTW NEF Leitstelle
1 RTW (Feuerwehrbeamte) 19.596.078,21 19.596.078,21 0,00 0,00
2 Schwer-RTW (Feuerwehrbeamte) 576.355,24 576.355,24 0,00 0,00
3 Intensiv-RTW (Feuerwehrbeamte und Intensivpfleger) 945.116,41 945.116,41 0,00 0,00
4 Baby-RTW (Feuerwehrbeamte) 192.118,41 192.118,41 0,00 0,00
5 Verlegungs-RTW (Feuerwehrbeamte) 315.624,13 315.624,13 0,00 0,00
6 Springer-RTW (Feuerwehrbeamte) 897.836,75 897.836,75 0,00 0,00
7 Desinfektoren (Feuerwehrbeamte) 80.413,11 80.413,11 0,00 0,00
8 NEF (Feuerwehrbeamte) 3.269.607,28 0,00 3.269.607,28 0,00
9 NEF (Ärzte) 4.729.836,84 0,00 4.729.836,84 0,00
10 Amtsleitung und Verwaltung 2.688.166,11 2.117.907,22 570.258,90 0,00
11 Einsatzorganisation 0,00 0,00 0,00 0,00
12 Einsatzleitstelle 7.223.124,91 0,00 0,00 7.223.124,91
13 Informationssysteme 2.099.893,28 1.703.246,77 396.646,51 0,00
14 Technik und Gebäude 2.822.132,86 2.276.573,15 545.559,71 0,00
15 Einsatzdienst 2.596.849,72 2.112.666,68 484.183,04 0,00
16 Freiwillige Feuerwehr 0,00 0,00 0,00 0,00
17 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0,00 0,00 0,00 0,00
18 Gefahrenvorbeugung 0,00 0,00 0,00 0,00
19 Aus- und Fortbildung, ATF 506.597,19 405.277,75 101.319,44 0,00
20 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 3.973.796,42 3.063.942,80 909.853,62 0,00
21 Summe Personalkosten 52.513.546,88 34.283.156,63 11.007.265,33 7.223.124,91
RTW NEF Leitstelle
22 Unterhaltung Fahrzeuge (Wartung, Reparaturen) 1.532.524,86 1.278.601,83 253.923,03 0,00
23 Unterhaltung Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.976.329,05 694.050,99 168.912,83 2.113.365,23
24 Erstattungen an Krankenhäuser / Honorare Notärzte 2.238.769,82 0,00 2.238.769,82 0,00
25 Erstattungen an Leistungserbringer 37.009.377,92 33.566.236,29 3.443.141,63 0,00
26 Medizinisches Verbrauchsmaterial 2.085.644,20 1.668.515,36 417.128,84 0,00
27 Aus- und Fortbildung (Notfallsanitäter) 14.600.371,30 11.743.776,92 2.856.594,38 0,00
28 Dienst- und Schutzkleidung 390.101,84 313.777,56 76.324,28 0,00
29 Sonstige Sachkosten (Unterhaltung Gebäude, Geschäftsaufwand, etc.) 3.572.914,09 2.912.741,98 660.172,11 0,00
30 Summe Sachkosten 64.406.033,09 52.177.700,92 10.114.966,93 2.113.365,23
RTW NEF Leitstelle
31 Kalkulatorische Miete / Raumkosten 878.110,62 724.520,82 153.589,80 0,00
32 Kalkulatorische Abschreibungen 2.521.249,36 2.208.393,54 312.855,81 0,00
33 Kalkulatorische Verzinsung 324.651,31 292.794,92 31.856,39 0,00
34 Summe kalkulatorische Kosten 3.724.011,29 3.225.709,29 498.302,00 0,00
RTW NEF Leitstelle
35 Interne Leistungsverrechnungen Personal 5.251.354,69 3.428.315,66 1.100.726,53 722.312,49
36 Interne Leistungsverrechnungen Sachkosten 2.191.056,05 1.167.961,44 300.782,12 722.312,49
37 Summe Innere Verrechnungen 7.442.410,74 4.596.277,10 1.401.508,65 1.444.624,98
38 Gesamtkosten ohne kostenmindernde Positionen 128.086.001,99 94.282.843,95 23.022.042,92 10.781.115,13
RTW NEF Leitstelle
39 Verkauf von Anlagegütern bei Ersatzbeschaffung -22.000,00 -20.000,00 -2.000,00 0,00
40 Summe kostenmindernde Positionen -22.000,00 -20.000,00 -2.000,00 0,00
41 Gesamtkosten nach Abzug kostenmindernder Positionen 128.064.001,99 94.262.843,95 23.020.042,92 10.781.115,13
42 190.057 0 190.057
43 0 30.417 12.167
44 190.057 30.417 202.224
RTW 495,97 0,00 53,31
NEF 0,00 756,81 21,33
46 Ausgleich Kostenüber-/unterdeckung aus Vorjahren 13.463.537,17 11.540.036,25 1.923.500,92 0,00
47 Durch Rettungsdienstgebühren zu deckende Kosten
im Kalkulationszeitraum 2025 - 2027 141.527.539,16 105.802.880,20 24.943.543,84 10.781.115,13
RTW 556,69 0,00 53,31
NEF 0,00 820,05 21,33
Kalkulation Rettungsdienst
für den Kalkulationszeitraum 2025 - 2027
Personalkosten
(Fahrzeugbesetzung und Amtsoverhead)
Kosten/EUR
Mittelwert
2025 - 2027
anteilige Kosten/EUR
anteilige Kosten/EUR
Kalkulatorische Kosten
Kosten/EUR
Mittelwert
2025 - 2027
anteilige Kosten/EUR
Sachkosten
Kosten/EUR
Mittelwert
2025 - 2027
Voraussichtliche Einsätze RTW (Mittelwert 2025 - 2027)
Gewichtung Leitstelle 1,0
Voraussichtliche Einsätze NEF (Mittelwert 2025 - 2027)
Gewichtung Leitstelle 0,4
anteilige Kosten/EUR
Kostenmindernde Positionen
Kosten/EUR
Mittelwert
2025 - 2027
anteilige Kosten/EUR
Innere Verrechnungen
(städtischer Overhead und Sachkosten Amtsoverhead)
Kosten/EUR
Mittelwert
2025 - 2027
48 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2025 - 2027
(inkl. Kostenüber-/unterdeckung aus Vorjahren)
45 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2025 - 2027
Gesamtbemessungseinheiten (erfasst werden alle Einsätze)

Anlage 3 - Synopse Satzungstext_Änderung vom 21.01.2026

10503 Zeichen

Anlage 3 
Synopse Rettungsdienstsatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Bemerkung 
§ 1 Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes 
 
(1) Die Stadt Köln unterhält einen Rettungsdienst 
im Sinne des Gesetzes über den Rettungs-
dienst sowie die Notfallrettung und den Kran-
kentransport durch Unternehmer (RettG NRW) 
vom 24.11.1992. 
 
 
(2) … eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker 
bei außergewöhnlichen Schadensereignissen 
zu versorgen. 
 
 
 
 
(3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben 
Vorrang. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 1 Aufgabe des Rettungsdienstes; Träger 
 
(1) Die Stadt Köln ist als Träger des Rettungsdiens-
tes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flä-
chendeckende Versorgung der Bevölkerung mit 
Leistungen der Notfallrettung einschließlich der 
notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst 
und des Krankentransportes sicherzustellen. 
 
(2) … eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker 
bei außergewöhnlichen Schadensereignissen 
unter Berücksichtigung der im Gesetz über den 
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Kata-
strophenschutz vom 17. Dezember 2015 ent-
haltenen Regelungen zu versorgen. 
 
(3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben 
Vorrang. Notfallpatientinnen und Notfallpatien-
ten sind Personen, die sich infolge Verletzung, 
Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in 
Lebensgefahr befinden oder bei denen 
schwere gesundheitliche Schäden zu befürch-
ten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizini-
sche Hilfe erhalten. 
 
(4) Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutpro-
dukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe 
und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur 
Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich 
Verletzter oder Erkrankter dienen sollen. 
 
 
redaktionelle Änderung 
 
Konkretisierung 
 
 
 
 
 
 
Konkretisierung 
 
 
 
 
 
 
Konkretisierung 
 
 
 
 
 
 
 
 
neu aus alt § 9 Material-
transporte

Anlage 3 
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich 
der Durchführung von Krankentransporten gel-
ten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln 
aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung ge-
mäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Kranken-
transporte selbst durchführt. 
(5) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich 
der Durchführung von Krankentransporten gel-
ten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln 
aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung ge-
mäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Kranken-
transporte selbst durchführt. 
alt § 1 Abs. 4 – neu § 1 
Abs. 5 
 
 
 
 
§ 2 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz von Kran-
kenkraftwagen (Rettungswagen, Notfall-Kran-
kentransportwagen oder Krankentransportwa-
gen) und Notarzteinsatzfahrzeugen trifft die Leit-
stelle für den Rettungsdienst entsprechend der 
Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers 
und nach pflichtgemäßer Prüfung. 
§ 2 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz der boden-
gebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige 
Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrun-
delegung der Angaben der Bestellerin oder des 
Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung. 
 
 
 
 
redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
§ 3 Begleitpersonen § 3 Begleitpersonen unverändert 
§ 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif 
 
(1) Für Einsätze im Rettungsdienst erhebt die Stadt 
Köln Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung 
und des beiliegenden Gebührentarifs, der Be-
standteil dieser Satzung ist. 
 
(2) Soweit die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstel-
lungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 
RettG NRW Krankentransporte mit eigenen 
Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt, 
werden die durch den Einsatz jeweils entstan-
denen Kosten (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 
des Kommunalabgabengesetzes NRW) als Ge-
bühr erhoben. 
 
 
 
 
§ 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif 
 
(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des 
Rettungsdienstes der Stadt Köln erhebt die 
Stadt Köln Benutzungsgebühren nach Maß-
gabe dieser Satzung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
ersatzlos gestrichen, da 
überflüssig

Anlage 3 
(3) Gebühren werden auch erhoben für: 
1. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 
2. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines 
Krankenkraftwagens und / oder einer Not-
ärztin oder eines Notarztes, 
3. den Einsatz eines bestellten Krankenkraft-
wagens ohne Benutzung, wenn der Einsatz 
auf missbräuchlichem Verhalten der Verur-
sacherin oder des Verursachers beruht, 
4. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 
5. Materialtransporte im Sinne des § 2 Abs. 5 
RettG NRW. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Gebühren entstehen 
a. bei dem Einsatz eines Rettungswagens 
(RTW) mit dem Transport; 
b. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeugs (NEF) und einer Notärztin / eines 
Notarztes mit der Behandlung einer Notfall-
patientin / eines Notfallpatienten; 
c. bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Dis-
position durch die Leitstelle unter Zugrunde-
legung der Angaben der Bestellerin oder 
des Bestellers und deren pflichtgemäßer 
Prüfung für einen RTW oder ein NEF; 
d. bei einem Materialtransport im Sinne des § 
2 Abs. 5 RettG NRW mit dem Einsatz eines 
Rettungsmittels; 
e. bei einer missbräuchlichen Alarmierung 
durch das Ausrücken des jeweiligen Ret-
tungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmie-
rung liegt vor, wenn die Person, die für sich 
oder einen Dritten den Rettungsdienst an-
fordert, weiß oder hätte wissen müssen, 
dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln 
rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. 
 
(3) Für (prophylaktische) Begleitfahrten (z.B. 
Brandeinsatzbegleitfahrten) kann die Stadt 
Köln eine Abrechnung über eine Gebühr vor-
nehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Aus-
rücken des jeweiligen Rettungsmittels. 
 
(4) Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit 
dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Ki-
lometerpauschale unabhängig vom Fahrzeug-
typ berechnet. 
 
Zusammenführung der 
alten §§ 7-9 sowie Kon-
kretisierung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zusammenführung der 
alten §§ 7-9 sowie Kon-
kretisierung 
 
 
 
Zusammenführung der 
alten §§ 7-9 sowie Kon-
kretisierung

Anlage 3 
(5) Bei Maßnahmen des Sonder- und Spitzenbe-
darfs, welche nicht über § 4 Abs. 2 dieser 
Satzung erfasst werden, können Gebühren 
erhoben werden für 
 
a. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 
b. das vorsorgliche bestellte Bereithalten ei-
nes Krankenkraftwagens und / oder einer 
Notärztin oder eines Notarztes und 
c. Materialtransporte. 
 
Eine Gebühr soll insbesondere von Veranstal-
tern oder Veranstalterinnen erhoben werden, die 
eine gewinnorientierte Veranstaltung durchfüh-
ren, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Per-
sonen zeitgleich teilnehmen werden, wenn we-
gen erfahrungsgemäß zu erwartender Handlun-
gen vor, während oder nach der Veranstaltung 
am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder 
Abgangswegen oder sonst im räumlichen Um-
feld der Einsatz von zusätzlichen rettungsdienst-
lichen Mitteln vorhersehbar erforderlich wird.  
 
Konkretisierung  
§ 5 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner 
 
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Aus-
fahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache 
bzw. dem Beginn der Bereitstellung. 
 
(2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leis-
tung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt 
oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner 
haften als Gesamtschuldner. 
 
 
§ 5 Gebührenschuldner 
 
 
 
 
 
(1) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leis-
tungen des Rettungsdienstes in Anspruch 
nimmt oder in deren Interesse der Rettungs-
dienst tätig wird. 
 
redaktionelle Änderung 
 
Konkretisierung in § 4 
 
 
 
Konkretisierung und Auf-
teilung in drei Absätze

Anlage 3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein an-
derer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied 
ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht 
die Mitgliedschaft der oder des Transportierten 
in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei ei-
nem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so 
steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von 
der Krankenkasse oder beim Kostenträger ein-
zuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebühren-
schuldners bleibt davon unberührt. 
 
 
 
 
(2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung 
wird die Person Gebührenschuldner, die für 
sich oder einen Dritten den Rettungsdienst an-
fordert und weiß oder hätte wissen müssen, 
dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln 
rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. 
 
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamt-
schuldner. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ersatzlos gestrichen, da 
überflüssig 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensätze 
 
(1) Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme ei-
nes Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als 
Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erho-
ben. 
 
(2) Es gelten die folgenden Gebührensätze: 
 
Rettungswagen (RTW):             555,58 € 
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF):  819,19 € 
neu: ersetzt den Gebüh-
rentarif auf den letzten 
zwei Seiten (Vereinfa-
chung / Reduzierung der 
Anzahl der Gebührens-
ätze macht eine kom-
paktere Darstellung 
möglich)

Anlage 3 
 
 
 
Leitstelle RTW:                            53,31 € 
Leitstelle NEF:                             21,33 € 
Kilometergebühr:                           0,29 € 
 
 
 
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeis-
terin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt 
Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, 
Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in ei-
nem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fäl-
len des § 5 Abs. 3 dieser Satzung den Kranken-
kassen oder anderen Kostenträgern zu erteilen-
den Gebührenbescheid festgesetzt. 
 
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats 
nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. 
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden in einem den Gebühren-
schuldnern zu erteilenden Gebührenbescheid 
festgesetzt. 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wo-
chen nach Bekanntgabe des Gebührenbe-
scheides fällig und sind an die Stadt Köln zu 
entrichten. 
 
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwal-
tungsvollstreckungsverfahren eingezogen. 
 
 
redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Konkretisierung 
 
 
 
 
neu: Ergänzung 
§ 7 Berechnung der Gebühren  in § 4 überführt 
§ 8 Notarztgebühren  in § 4 überführt 
§ 9 Materialtransporte  in § 4 überführt 
§ 10 Sicherheitsleistung § 8 Sicherheitsleistung unverändert 
§ 11 Inkrafttreten § 9 Inkrafttreten unverändert 
Gebührentarif  in § 6 überführt

Anlage 2 Anhang B - Gebührenbedarfsberechnung 2025 - 2027_Änderung vom 21.01.2026

4468 Zeichen

Anlage 2 - Anhang B
Zeile
RTW NEF Leitstelle
1 RTW (Feuerwehrbeamte) 19.596.078,21 19.596.078,21 0,00 0,00
2 Schwer-RTW (Feuerwehrbeamte) 576.355,24 576.355,24 0,00 0,00
3 Intensiv-RTW (Feuerwehrbeamte und Intensivpfleger) 945.116,41 945.116,41 0,00 0,00
4 Baby-RTW (Feuerwehrbeamte) 192.118,41 192.118,41 0,00 0,00
5 Verlegungs-RTW (Feuerwehrbeamte) 315.624,13 315.624,13 0,00 0,00
6 Springer-RTW (Feuerwehrbeamte) 897.836,75 897.836,75 0,00 0,00
7 Desinfektoren (Feuerwehrbeamte) 80.413,11 80.413,11 0,00 0,00
8 NEF (Feuerwehrbeamte) 3.269.607,28 0,00 3.269.607,28 0,00
9 NEF (Ärzte) 4.729.836,84 0,00 4.729.836,84 0,00
10 Amtsleitung und Verwaltung 2.688.166,11 2.117.907,22 570.258,90 0,00
11 Einsatzorganisation 0,00 0,00 0,00 0,00
12 Einsatzleitstelle 7.223.124,91 0,00 0,00 7.223.124,91
13 Informationssysteme 2.099.893,28 1.703.246,77 396.646,51 0,00
14 Technik und Gebäude 2.822.132,86 2.276.573,15 545.559,71 0,00
15 Einsatzdienst 2.596.849,72 2.112.666,68 484.183,04 0,00
16 Freiwillige Feuerwehr 0,00 0,00 0,00 0,00
17 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0,00 0,00 0,00 0,00
18 Gefahrenvorbeugung 0,00 0,00 0,00 0,00
19 Aus- und Fortbildung, ATF 506.597,19 405.277,75 101.319,44 0,00
20 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 3.973.796,42 3.063.942,80 909.853,62 0,00
21 Summe Personalkosten 52.513.546,88 34.283.156,63 11.007.265,33 7.223.124,91
RTW NEF Leitstelle
22 Unterhaltung Fahrzeuge (Wartung, Reparaturen) 1.532.524,86 1.278.601,83 253.923,03 0,00
23 Unterhaltung Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.976.329,05 694.050,99 168.912,83 2.113.365,23
24 Erstattungen an Krankenhäuser / Honorare Notärzte 2.238.769,82 0,00 2.238.769,82 0,00
25 Erstattungen an Leistungserbringer 37.009.377,92 33.566.236,29 3.443.141,63 0,00
26 Medizinisches Verbrauchsmaterial 2.201.235,87 1.757.836,19 443.399,68 0,00
27 Aus- und Fortbildung (Notfallsanitäter) 14.600.371,30 11.743.776,92 2.856.594,38 0,00
28 Dienst- und Schutzkleidung 390.101,84 313.777,56 76.324,28 0,00
29 Sonstige Sachkosten (Unterhaltung Gebäude, Geschäftsaufwand, etc.) 3.220.554,58 2.612.914,50 607.640,09 0,00
30 Summe Sachkosten 64.169.265,25 51.967.194,28 10.088.705,74 2.113.365,23
RTW NEF Leitstelle
31 Kalkulatorische Miete / Raumkosten 878.110,62 724.520,82 153.589,80 0,00
32 Kalkulatorische Abschreibungen 2.521.249,36 2.208.393,54 312.855,81 0,00
33 Kalkulatorische Verzinsung 324.651,31 292.794,92 31.856,39 0,00
34 Summe kalkulatorische Kosten 3.724.011,29 3.225.709,29 498.302,00 0,00
RTW NEF Leitstelle
35 Interne Leistungsverrechnungen Personal 5.251.354,69 3.428.315,66 1.100.726,53 722.312,49
36 Interne Leistungsverrechnungen Sachkosten 2.191.056,05 1.167.961,44 300.782,12 722.312,49
37 Summe Innere Verrechnungen 7.442.410,74 4.596.277,10 1.401.508,65 1.444.624,98
38 Gesamtkosten ohne kostenmindernde Positionen 127.849.234,15 94.072.337,30 22.995.781,73 10.781.115,13
RTW NEF Leitstelle
39 Verkauf von Anlagegütern bei Ersatzbeschaffung -22.000,00 -20.000,00 -2.000,00 0,00
40 Summe kostenmindernde Positionen -22.000,00 -20.000,00 -2.000,00 0,00
41 Gesamtkosten nach Abzug kostenmindernder Positionen 127.827.234,15 94.052.337,30 22.993.781,73 10.781.115,13
42 190.057 0 190.057
43 0 30.417 12.167
44 190.057 30.417 202.224
RTW 494,86 0,00 53,31
NEF 0,00 755,95 21,33
46 Ausgleich Kostenüber-/unterdeckung aus Vorjahren 13.463.537,17 11.540.036,25 1.923.500,92 0,00
47 Durch Rettungsdienstgebühren zu deckende Kosten
im Kalkulationszeitraum 2025 - 2027 141.290.771,32 105.592.373,55 24.917.282,65 10.781.115,13
RTW 555,58 0,00 53,31
NEF 0,00 819,19 21,33
Kalkulation Rettungsdienst
für den Kalkulationszeitraum 2025 - 2027
Personalkosten
(Fahrzeugbesetzung und Amtsoverhead)
Kosten/EUR
Mittelwert
2025 - 2027
anteilige Kosten/EUR
anteilige Kosten/EUR
Kalkulatorische Kosten
Kosten/EUR
Mittelwert
2025 - 2027
anteilige Kosten/EUR
Sachkosten
Kosten/EUR
Mittelwert
2025 - 2027
Voraussichtliche Einsätze RTW (Mittelwert 2025 - 2027)
Gewichtung Leitstelle 1,0
Voraussichtliche Einsätze NEF (Mittelwert 2025 - 2027)
Gewichtung Leitstelle 0,4
anteilige Kosten/EUR
Kostenmindernde Positionen
Kosten/EUR
Mittelwert
2025 - 2027
anteilige Kosten/EUR
Innere Verrechnungen
(städtischer Overhead und Sachkosten Amtsoverhead)
Kosten/EUR
Mittelwert
2025 - 2027
48 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2025 - 2027
(inkl. Kostenüber-/unterdeckung aus Vorjahren)
45 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2025 - 2027
Gesamtbemessungseinheiten (erfasst werden alle Einsätze)

Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2025-2027 für den Rettungsdienst (überholt)

28368 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Gebührenbedarfsberechnung 2025 – 2027 
für den Rettungsdienst 
 
 
1. Benutzungsgebührenkalkulation gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nord-
rhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 
 
An die formale Darstellung der Gebührenkalkulation sind im Bundesland Nordrhein-Westfa-
len vergleichsweise geringe Anforderungen gestellt. Hier gilt die sogenannte Ergebnisrecht-
sprechung. Stark vereinfacht ist nach der „Ergebnisrechtsprechung“ ein Gebührensatz – ent-
sprechendes gilt für den Beschluss über den Beitragssatz – dann mit dem Kostenüberschrei-
tungsverbot vereinbar, wenn er lediglich im Ergebnis den Anforderungen der Kostenrech-
nungsbestimmungen der einschlägigen KAG-Norm genügt, so dass also fehlerhafte Ansätze 
einer Gebührenkalkulation durch richtige Ansätze ersetzt werden können. Ein vom Rat be-
schlossener Gebührensatz, der auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation beruht, kann da-
nach noch bis zur Entscheidung des Gerichts – gegebenenfalls bis zum Abschluss des Beru-
fungsverfahrens – durch eine ohne Einschaltung des Rates von der Verwaltung nachgescho-
bene Kalkulation gerechtfertigt werden. Eine geringfügige Kostenüberschreitung (bis zu 3%) 
ist unschädlich. Die Ergebnisrechtsprechung findet beispielsweise in den Bundesländern 
Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg oder auch Thüringen Anwendung. 
 
Dennoch ist die Stadt Köln zur ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation gehalten. Als hoheit-
lich auferlegte Geldleistungspflicht besteht die Gebühr aus einem Gebührengegenstand, den 
ihm zuzuordnenden ansatzfähigen Kosten, einer Bemessungsgrundlage, das heißt dem Ge-
bührenmaßstab und den konkreten Bemessungseinheiten, sowie dem Gebührensatz ein-
schließlich eines Gebührentarifs, der den Satz in Abhängigkeit von der Bemessungsgrund-
lage darstellt. Der Zahlbetrag der Gebühr ergibt sich dann rechnerisch als Produkt aus Ge-
bührensatz und der Zahl der Bemessungseinheiten. Eine Gebührenkalkulation kann dann 
auch zu einem späteren Zeitpunkt effektiv als methodische Grundlage für eine wirksame Be-
triebsabrechnung genutzt werden. Insofern erfasst sie auch eine Kostenzusammensetzung 
und die Darstellung von Umlageschlüsseln. Der Erhalt der Berechnungsgrundlagen mit funk-
tionalen Umlageschlüsseln ist für die Verwaltung für spätere Ermittlungen von Kostenüberde-
ckungen und Kostenunterdeckungen von entscheidender Bedeutung. 
 
Eine abgabenrechtlich gesicherte Benutzungsgebührenkalkulation stellt zwei wesentliche 
Positionen gegenüber: Die nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten einerseits und das 
fallzahlenmäßig prognostizierte Aufkommen der Nutzung der öffentlichen Einrichtung (= Be-
messungseinheiten) andererseits im (hier dreijährigen) Kalkulationszeitraum. Dadurch ergibt 
sich ein kostendeckender Gebührentarif. Das Kostendeckungsprinzip bedingt damit eine 
Veranschlagungsmaxime. In Nordrhein-Westfalen wird zwar nicht explizit von Veranschla-
gung gesprochen. Hier ergibt sich die Notwendigkeit einer Vorauskalkulation allerdings aus 
der Pflicht zur Bemessung (§ 6 Abs.  1 S.  3 KAG NRW), dem Kostendeckungsprinzip selbst 
sowie aus Sinn und Zweck der Vorschriften, welche die Kalkulationszeiträume regeln. 
 
 
2. Rettungsdienstbedarfsplan 
 
Gemäß § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Kran-
kentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom 24.11.1992 ist 
die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan unter Beteiligung der Kostenträ-
ger aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Im Bedarfsplan sind insbe-
sondere Zahl und Standorte der Rettungswachen sowie die Zahl der erforderlichen Kranken-
kraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festgelegt.

- 2 - 
Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 28.06.2016 beschlossen 
(Vorlage Nr. 1744/2016) und wurde im Jahr 2019 angepasst (Vorlage Nr. 3381/2019). Dem 
vorliegenden Anhang A ist der Stand der Rettungsmittel-Vorhaltung laut Bedarfsplan zu ent-
nehmen, welche Grundlage für die vorliegende Satzung ist. 
 
 
3. Notfallsanitätergesetz 
 
Das Land NRW hat zum 01.04.2015 das Rettungsgesetz (RettG NRW) novelliert und weist 
die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes an, bis zum 31.12.2026 
die bisherige Funktion „Rettungsassistent*in“ durch „Notfallsanitäter*in“ zu ersetzen. 
 
Das neue Berufsbild basiert auf einer dreijährigen dualen Berufsausbildung und besteht aus 
schulischen und betrieblichen Teilen. Es erfordert den Aufbau und Betrieb von fachlich und 
wirtschaftlich leistungsfähigen Berufsfachschulen mit akademisch gebildeten Klassenleh-
rer*innen, Fachlehrer*innen und Praxisanleiter*innen sowie die Anpassung der betrieblichen 
Ausbildung auf den Feuer- und Rettungswachen. Die Berufsfeuerwehr hat ihre bisherige 
Rettungsassistent*innen-Schule zu einer Berufsfachschule für Notallsanitäter*innen weiter-
entwickelt. Die Berufsfachschule hat am 13.06.2017 ihre staatliche Anerkennung von der Be-
zirksregierung Köln erhalten. 
 
Seit dem 01.10.2016 startet jedes Jahr eine dreijährige Vollausbildung für Schulabgänger*in-
nen. Daneben sind weitere verkürzte zweieinhalbjährige Vollausbildungen für Brandmeis-
ter*innen gestartet (jeweils 2 Klassen in 2019 und 2021, jeweils 3 Klassen in 2022 und 
2023). Der schrittweise Ausbau der Berufsfachschule auf vier Klassen pro Jahr, also insge-
samt zwölf Klassen, die parallel an der Berufsfachschule unterrichtet werden, wurde in 2024 
erreicht. Von diesen vier Klassen pro Jahr soll zunächst weiterhin jeweils eine Klasse aus 
Schulabgänger*innen und jeweils drei Klassen aus Brandmeister*innen bestehen. Darüber 
hinaus wurden Weiterbildungen für Rettungsassistent*innen zu Notfallsanitäter*innen – so-
genannte Ergänzungsprüfungen – durchgeführt. 
 
Parallel unterstützen die in den Rettungsdienst der Stadt Köln eingebundenen Leistungser-
bringer / Hilfsorganisationen weiterhin durch eigene Ausbildungsangebote bei der Ausbil-
dung von Notfallsanitäter*innen. 
 
Der Ausbildungsbedarf wurde als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rettungsdienstbe-
darfsplan benannt und wird als Bestandteil des Bedarfsplans spätestens alle fünf Jahre fort-
geschrieben. 
 
 
4. Nach Gebührenrecht ansatzfähige Kosten 
 
Auf die Frage nach der Zulässigkeit von Kostenansätzen gibt das Kostendeckungsprinzip 
des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW keine Antwort. Insbesondere das Kostenüberschreitungsver-
bot setzt den Kostenbegriff voraus und bestimmt nicht seinen Inhalt. Gebührenfähig gemäß § 
6 Abs. 2 KAG NRW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kos-
ten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. 
Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leis-
tungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. 
Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW) neben an-
gemessenen Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals 
auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen 
wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für 
den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen 
Vorgaben erforderlich sein müssen.

- 3 - 
Unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind nach ständiger Rechtsprechung betriebs-
wirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit be-
achtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzu-
stellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden 
haben. 
 
Dabei ist nach der gesetzlichen Ausgangslage grundsätzlich entscheidend, ob sich betriebs-
wirtschaftliche Grundsätze im Hinblick auf allgemeine Wirtschaftsbetriebe des privaten Sek-
tors – nicht Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand – feststellen lassen; der Gesetzgeber 
hat bewusst allgemein auf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen und nicht etwa ei-
genständige, auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene Grundsätze für maßgeblich er-
klärt. 
 
Vorliegend wurden grob folgende Kostenpositionen differenziert: 
• Personalkosten 
• Kosten für Sach- und Dienstleistungen 
• Kalkulatorische Kosten 
• Innere Verrechnungen 
• Kostenmindernde Positionen 
 
Innerhalb der Kostenartenrechnung kommt den kalkulatorischen Kosten eine herausragende 
Bedeutung zu. Kalkulatorische Kosten sind Kosten, die in anderer Höhe (Anderskosten) oder 
gar nicht in der Finanzbuchhaltung berücksichtigt werden bzw. aufgrund rechtlicher Rege-
lung werden können (Zusatzkosten). Kalkulatorische Kosten resultieren aus dem wertmäßi-
gen Kostenbegriff und basieren auf einem Nutzenkalkül. Entscheidend für Ansatz und Be-
wertung sind entweder die Kosten der besten Verwendungsalternative oder der entgangene 
Nutzen (Opportunitätskosten) oder die Kosten, die für alternative Faktoren hätten aufge-
bracht werden müssen, wenn auf den Einsatz der gewählten Faktorart verzichtet worden 
wäre (Alternativkosten). 
 
Insgesamt ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 nach Gebührenrecht an-
satzfähige Kosten von durchschnittlich 128.064.001,99 € pro Jahr. 
 
Eine korrekte Kalkulation der Gebühren setzt ferner voraus, dass die Vorperioden kosten-
rechnerisch abgeschlossen werden und eine eventuelle Kostenüberdeckung oder Kostenun-
terdeckung festgestellt und in die Folgeperioden vorgetragen wird. Vorliegend wird eine Kos-
tenunterdeckung aus den Jahren 2022 bis 2023 in Höhe von insgesamt 13.463.537,17 € ver-
rechnet. 
 
Damit sind im Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 kalenderjährig durchschnittlich 
 
141.527.539,16 € 
 
als Kosten zu berücksichtigen. 
 
Die entsprechende Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 
ist als Anhang B beigefügt. 
 
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten: 
 
4.1. Personalkosten der Feuerwehr (Fahrzeugbesetzung) 
 
Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge mit feuerwehreigenem Personal belaufen sich 
auf insgesamt 30.602.986,38 € (22.603.542,26 € RTW-Besetzung und 7.999.444,12 € NEF-
Besetzung).

- 4 - 
4.2. Personalkosten der Feuerwehr (Amtsoverhead) 
 
Der Amtsoverhead berücksichtigt die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Rettungs-
dienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Rettungsdienstes, die Bereitstel-
lung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsma-
terial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Gebührenabrechnung, die Not-
rufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebun-
denen Leistungserbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 21.910.560,50 € 
gerechnet. 
 
4.3. Erstattungen an die Leistungserbringer 
 
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken 
gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen Leis-
tungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die Fahr-
zeugbesetzungen im Regelbedarf und die Gestellung von Fahrzeugen und Personal im Son-
derbedarf belaufen sich auf 37.009.377,92 € (33.566.236,29 € RTW-Besetzung, 
3.443.141,63 € NEF-Besetzung). 
 
4.4. Kosten der Notärzte 
 
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche 
Ärzt*innen eingesetzt und einzelne Krankenhäuser für die Gestellung von Notärzt*innen ge-
gen Kostenerstattung in Anspruch genommen. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen, 
die nicht Beschäftigte der Stadt Köln sind, Kosten in Höhe von 2.238.769,82 €. 
 
4.5. Aus- und Fortbildung Notfallsanitäter*innen 
 
Als Kosten werden in der Kalkulation die Werte laut Runderlass des Ministeriums für Arbeit, 
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Finanzierung 
der Notfallsanitäter*innenausbildung zu Grunde gelegt. Es ist von Gesamtkosten in Höhe 
von 14.600.371,30 € auszugehen. 
 
4.6. Sonstige Sachkosten 
 
Für die Unterhaltung der Fahrzeuge (Wartung, Reparaturen) wird mit Kosten in Höhe von 
1.532.524,86 € kalkuliert. 
 
Für die Unterhaltung der Geräte und der Betriebs- und Geschäftsausstattung werden Kosten 
in Höhe von 2.976.329,05 € angesetzt. Davon entfallen 2.113.365,23 € auf die Leitstellen-
technik. 
 
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 2.085.644,20 € erwar-
tet. 
 
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von 
390.101,84 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach 
den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotsprei-
sen. 
 
Für weitere Sachkosten (Unterhaltung Gebäude, Anmietungen, Geschäftsaufwand, etc.) 
werden Kosten in Höhe von 3.572.914,09 € angesetzt. 
 
4.7. Kalkulatorische Kosten 
 
Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt Köln stehenden Gebäude wird eine kalkulatori-
sche Miete von insgesamt 878.110,62 € angesetzt.

- 5 - 
Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für die Fahrzeuge und Geräte des Ret-
tungsdienstes wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe berechnet. Insgesamt entstehen 
Kosten von 2.521.249,36 € für kalkulatorische Abschreibungen und 324.651,31 € für kalkula-
torische Zinsen. 
 
4.8. Innere Verrechnungen 
 
Die internen Leistungsverrechnungen Personal in Höhe von 5.251.354,69 € bilden den städ-
tischen Overhead ab. Im Wesentlichen werden mit den verwaltungsweiten Gemeinkosten 
(auch: Verwaltungs-Overhead) die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Rat und Verwal-
tungsführung sowie die Leistungen nachfolgender Verwaltungsbereiche abgegolten:  
• 13 Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 
• 14 Rechnungsprüfungsamt 
• I/1 Datenschutzbeauftragte*r der Stadt Köln 
• I/2 Betriebliches Gesundheitsmanagement 
• 11 Personal- und Verwaltungsmanagement 
• 03 Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern 
• 30 Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen 
• 20 Kämmerei 
• 21 Steueramt 
• Liegenschaftsverwaltung 
• Allgemeine Beschaffung 
• Personalvertretungen. 
 
Die separat ausgewiesenen Sachkosten umfassen lediglich die Sachkosten, die unmittelbar 
für den Rettungsdienst entstehen. Die Sachkosten für den Amtsoverhead werden stattdes-
sen über die internen Leistungsverrechnungen Sachkosten in Höhe von 2.191.056,05 € ab-
gebildet. Diese umfassen im Wesentlichen folgende Kostenpositionen: 
• Raumkosten (Miete, Betriebs- und Unterhaltungskosten, Büroausstattung) 
• Geschäftskosten (Reisekosten, Zeitungen und Literatur, Büromaterial, Porto, Kopierer) 
• Telekommunikationskosten (Festnetz, Fax, Mobilfunk, Internet) 
• IT-Kosten (Hardware, Software, Schulungskosten, Zentrale Leistungen wie z.B. Rechen-
zentrum und dezentrale Benutzerbetreuung, Kosten in den dezentralen Einheiten für Soft-
ware und Pflege). 
 
4.9. Kostenmindernde Positionen 
 
Die Stadt Köln erzielt Verkaufserlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen. 
Wird über dem sogenannten Buchwert veräußert, so führt dies zu einem Veräußerungsge-
winn. Ein in der Gebührenkalkulation als Einnahme einzubeziehender Erlös ist immer dann 
anzunehmen, wenn Anlagevermögen, das bereits vollständig abgeschrieben ist, aber noch 
einen Nutzwert besitzt, der veräußernden Kommune Gewinne bringt. Denn diese Gewinne 
stellen den Gegenwert für die entgangene kostenlose Nutzungsmöglichkeit der Anlagegüter 
für den Gebührenzahler dar. Im Rettungsdienst ist dies immer dann der Fall, wenn die Fahr-
zeuge nach Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer von 6 Jahren ersatzbeschafft werden 
und die ausgemusterten Fahrzeuge verkauft werden. In der Kalkulation werden hierfür 
22.000,00 € berücksichtigt. 
 
 
5. Kostenbereinigung 
 
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur 
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich aus

- 6 - 
der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultieren. 
Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei der 
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden. 
 
5.1. Kosten der Ausbildung 
 
Für die Fahrerfunktion auf dem Rettungswagen ist die Qualifikation der/s Rettungssanitä-
ter*in gesetzlich vorgeschrieben. Diese Qualifikation erwerben alle Brandmeisteranwärter*in-
nen während ihrer Grundausbildung. 
 
Für die Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem 
Notarzteinsatzfahrzeug war bislang die Qualifikation der/s Rettungsassistent*in gesetzlich 
vorgeschrieben. Da sichergestellt werden musste (etwa für Großschadenslagen), dass alle 
Feuerwehrbeamt*innen jederzeit auch diese Funktion in der Notfallrettung wahrnehmen kön-
nen, wurden ausnahmslos alle Brandmeister*innen nach der Laufbahnprüfung zusätzlich 
auch zu Rettungsassistent*innen ausgebildet. Nur so konnte sichergestellt werden, dass bei 
einem Großschadensereignis alle verfügbaren Rettungsmittel mit fachlich qualifiziertem und 
ständig geschultem Personal zum Einsatz gebracht werden können. 
 
Aufgrund der Entscheidung des Innenministeriums NRW, die von der Krankenkassenseite 
herbeigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der Rettungssanitäter*innen und 
der Rettungsassistent*innen (Auszubildende und Schulungspersonal) nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Diese Kosten bleiben daher unberücksichtigt. 
 
Zukünftig – spätestens ab dem 01.01.2027 – ist die Qualifikation Notfallsanitäter*in für die 
Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem Notarz-
teinsatzfahrzeug vorgeschrieben. Gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW gelten die Kosten der 
Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie die Kosten der gesetzlich vorgeschriebe-
nen 30-stündigen Fortbildung für im Rettungsdienst eingesetztes Personal als Kosten des 
Rettungsdienstes. Diese Kosten sind daher in der Gebührenkalkulation enthalten. 
 
5.2. Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker 
 
Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und Unter-
bringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr wahrgenommen (vorher 
Amt für öffentliche Ordnung). Da es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe gemäß be-
sonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Soweit Patient*innen nach dem PsychKG aber eines Rettungstrans-
portes bedürfen, werden die dafür entstehenden Rettungsdienstgebühren berechnet. 
 
5.3. Kosten der Leitstelle 
 
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz 
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitauf-
wand pro Einsatz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufge-
teilt. 
 
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in 
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten 
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten 
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden.

- 7 - 
Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung 
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher etwa im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40% 
Feuerschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst 
und etwa 1% auf den Luftrettungsdienst. 
 
5.4. Kalkulatorisches Ausfallwagnis 
 
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen) 
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum 
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
5.5. Brandschutzbegleitfahrten 
 
Kosten für Einsätze, bei denen ein Rettungswagen zum Eigenschutz der Einsatzkräfte der 
Feuerwehr zu bestimmten Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit ausrückt – 
sogenannte Brandschutzbegleitfahrten – können nicht den Kostenträgern angelastet werden. 
 
Der Ausgleich wird in der Abrechnung dadurch vorgenommen, dass die Anzahl der Begleit-
fahrten mit der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Gebühr multipliziert wird und der so ermit-
telte Betrag aus den Kosten des Rettungsdienstes herausgerechnet wird. In der Kalkulation 
ist die Anzahl der Begleitfahrten in den Gesamteinsatzzahlen enthalten. Durch den höheren 
Divisor verringert sich die Gebühr. 
 
5.6. Fehlfahrten 
 
Gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 RettG NRW wird den Rettungsdienstträgern die Möglichkeit 
eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die Gebührenbedarfsberechnun-
gen aufzunehmen. Dies hat die Stadt Köln bis 2014 auch vollständig getan. 
 
Bereits im Erörterungsverfahren 2018 hatte sich jedoch abgezeichnet, dass die Kostenträger 
hierzu eine andere Auffassung vertreten. So hatte man sich im Rahmen des Erörterungsver-
fahrens zunächst darauf geeinigt, dass ab 2015 die Hälfte der abbestellten Fahrten aus der 
Kalkulation herausgerechnet werden. 
 
Die Kostenträger berufen sich nunmehr auf das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 
60, in dem die Übernahme der Fahrkosten geregelt ist. Hier ist eine Übernahme der Kosten 
durch die Krankenkasse nur bei einem Transport ins Krankenhaus vorgesehen. Als Fehlfahrt 
werden von den Kostenträgern alle Einsätze definiert, bei denen kein Transport einer Person 
ins Krankenhaus stattfindet. Dazu gehören: 
 
1. Einsätze, bei denen sich Patient*innen vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes vom Ein-
satzort entfernt haben, 
2. Einsätze, bei denen sich herausstellt, dass keine Behandlungsbedürftigkeit besteht („Alar-
mierung in guter Absicht“), 
3. Einsätze, bei denen der Rettungsdienst böswillig alarmiert wird („Missbräuchliche Alarmie-
rung“), 
4. Einsätze, bei denen eine Behandlung vor Ort ausreicht und ein Transport ins Kranken-
haus nicht weiter notwendig ist, 
5. Einsätze, bei denen der / die Patient*in den Transport ins Krankenhaus gegen ärztlichen 
Rat verweigert und 
6. Einsätze, bei denen der / die Patient*in am Einsatzort verstirbt.

- 8 - 
Da die Rechtsgrundlagen widersprechend sind, kann das Problem auf Dauer nur durch die 
Rechtsprechung oder die Gesetzgebung gelöst werden. Das Problem besteht im gesamten 
Bundesland NRW, sowie teilweise auch in weiteren Bundesländern. Im Rahmen des derzeit 
erstellten Referentenentwurfs des Notfallreformgesetzes sollen die sogenannten Fehlfahrten 
zukünftig wieder Berücksichtigung finden. 
 
In der vorliegenden Kalkulation werden die Fehlfahrten vor dem Hintergrund der sich wider-
sprechenden Rechtsgrundlagen nun vollständig herausgerechnet. Die Berücksichtigung in 
der Abrechnung bzw. Kalkulation erfolgt analog der Brandschutzbegleitfahrten. 
 
 
6. Fallzahlen 
 
Neben einer sachgerechten Prognose der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen an-
satzfähigen und nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten bedarf es auch einer sachge-
rechten Prognose des zahlenmäßigen Aufkommens des Gebühren-Maßstabs (= Bemes-
sungseinheiten). Der Gebühren-Maßstab stellt das Kostenverteil-Kriterium dar, nach dem je-
der Nutzungsfall anteilig belastet werden soll. Die Bemessungseinheiten wiederum stellen 
die Anzahl der Ausprägungen des Gebühren-Maßstabes für jeden Gebührentatbestand (= 
Kostenträger) dar. 
 
6.1 Zahl der Kostenträger 
 
Nach den vorstehenden Ausführungen werden für die Rettungsdienstgebührenkalkulation 
der Stadt Köln folgende Gebührentatbestände geführt: 
• RTW 
• NEF 
 
Die Differenzierung der Gebührentatbestände ergibt sich in einem Mindestgebot aus den ge-
bührenrechtlich erforderlichen Grundsätzen zur Typengerechtigkeit. Darüber hinaus werden 
im Rahmen der sachgerechten Ermessensausübung weitere Gebührentatbestände gebildet. 
 
6.2 Fallzahlen der Inanspruchnahme 
 
Bei der sachgerechten Prognose der Bemessungseinheiten stand die Stadt Köln vor der 
Frage, wie die durch die Corona-Pandemie stark verzerrten Einsatzzahlen für eine sachge-
rechte Prognose herangezogen werden sollen. Aufgrund vergangenheitsbezogener Erfah-
rungswerte hat sich die Stadt Köln dazu entschlossen, die Werte der Jahre 2022 bis 2024 
heranzuziehen und eine Konsolidierung der Einsatzzahlen auf hohem Niveau anzunehmen. 
Daraus ergeben sich die Einsatzzahlen (Anhang C) wie folgt: 
 
RTW 190.057 (Mittelwert des Kalkulationszeitraums 2025 bis 2027) 
NEF   30.417 (Mittelwert des Kalkulationszeitraums 2025 bis 2027) 
 
6.3 Umlageschlüssel 
 
Der Stadt Köln stehen zur Umlage der nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten auf die 
Kostenträger unterschiedliche Umlageschlüssel zur Verfügung. Im Rahmen der Kostenrech-
nung werden die Kosten vorrangig nach Jahresrettungsmittelstunden auf die einzelnen Kos-
tenträger verteilt. In einzelnen Fällen wird jedoch auf andere Umlageschlüssel zurückgegrif-
fen. So werden die Leitstellenkosten z.B. nach der gewichteten Anzahl der Alarmierungen 
verteilt.

- 9 - 
6.4 Gebührensatz 
 
Die Gebührensätze ergeben sich für den dreijährigen Kalkulationszeitraum daher wie folgt: 
 
Rettungswagen (RTW): 556,69 € (derzeit 609,00 €) 
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 820,05 € (derzeit 590,00 €) 
Leitstelle RTW: 53,31 € (neuer Tarif – bisher in Pauschalgebühr enthalten) 
Leitstelle NEF 21,33 € (neuer Tarif – bisher in Pauschalgebühr enthalten) 
Kilometergebühr: 0,29 € (neue einheitliche Gebühr ab dem 1. Kilometer) 
 
Die Kilometergebühr wurde in der Vergangenheit nur für Auswärtsfahrten außerhalb des Köl-
ner Stadtgebietes berechnet. Ab sofort gilt die Kilometergebühr bereits ab dem ersten Kilo-
meter – also auch innerhalb des Kölner Stadtgebietes. Die Berechnung ergibt sich aus An-
hang D. 
 
Dem gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip wird mit der vorliegenden Gebührenkalku-
lation voll entsprochen. Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten ei-
nerseits und die Zahl der erwarteten Einsätze andererseits bestimmt. 
 
 
7. Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert. 
Die unter Punkt 5 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie 
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Die Aufwendungen für den Rettungs-
dienst sind entsprechend für 2025 ff. im Teilergebnisplan der Berufsfeuerwehr, Amt für Feu-
erschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz in der Produktgruppe 0212 – Brand- und 
Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst veranschlagt. 
 
 
8. Sonderposten Gebührenausgleich 
 
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes 
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben. 
 
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig, 
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich) 
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wird, dann ist somit auch festzulegen, welcher Betrag 
des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist. 
 
Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012 erstmals ein 
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Der aktuelle Be-
stand zum Jahresabschluss 31.12.2024 beträgt 0,00 €. Eine Auflösung kann somit nicht fest-
gelegt werden.

Anlage 2 Anhang A - Rettungsmittel-Vorhaltung 2025

2670 Zeichen

Rettungsmittel-Vorhaltung 2025 Anlage 2 - Anhang A
Feuerwache Fahrzeug BF LE Wochenvorhalte-
stunden RTW
Wochenvorhalte-
stunden N-KTW
Wochenvorhalte-
stunden NEF
RTW 1.1 168 168
RTW 1.2 168 168
RTW 1.3 0 0
RTW 1.4 168 168
RTW 1.7 108 108
RTW 1.8 96 96
RTW 1.9 12 12
NEF 1.1/OA 168 168
Zwischensumme 336 552 720 0 168
RTW 2.1 168 168
RTW 2.2 168 168
RTW 2.3 0 0
RTW 2.4 84 84
RTW 12.1 168 168
RTW 12.2 84 84
N-KTW 2.1 168 168
NEF 2.1 168 168
Zwischensumme 336 672 672 168 168
RTW 3.1 168 168
RTW 3.2 168 168
RTW 3.3 0 0
RTW 3.4 168 168
RTW 3.5/Baby 0 0
N-KTW 3.1 168 168
NEF 3.1 84 84
Zwischensumme 168 588 504 168 84
RTW 4.1 168 168
RTW 4.2 168 168
RTW 4.3 0 0
RTW 4.4 168 168
RTW 4.6 84 84
RTW 4.7 96 96
S-RTW 4.1 84 84
N-KTW 14.1 84 84
NEF 4.1 168 168
Zwischensumme 252 768 768 84 168
RTW 5.1 168 168
RTW 5.2 168 168
RTW 5.3/Infektion 0 0
RTW 5.4 108 108
RTW 5.7 72 72
NEF 5.1/LNA 168 168
NEF 5.2 168 168
Zwischensumme 504 348 516 0 336
RTW 6.1 168 168
RTW 6.2 168 168
RTW 6.3 0 0
RTW 6.4 168 168
RTW 6.5 84 84
RTW 16.1 168 168
NEF 6.1 168 168
Zwischensumme 504 420 756 0 168
RTW 7.1 168 168
RTW 7.2 168 168
RTW 7.3 0 0
RTW 7.4 168 168
RTW 7.5 60 60
RTW 7.7 84 84
RTW 17.1 168 168
NEF 7.1 168 168
NEF 7.2 84 84
Zwischensumme 504 564 816 0 252
FW 1
Innenstadt
FW 2
Marienburg
FW 3
Lindenthal
FW 4
Ehrenfeld
FW 5
Weidenpesch
FW 6
Chorweiler
FW 7
Porz

Rettungsmittel-Vorhaltung 2025 Anlage 2 - Anhang A
Feuerwache Fahrzeug BF LE Wochenvorhalte-
stunden RTW
Wochenvorhalte-
stunden N-KTW
Wochenvorhalte-
stunden NEF
FW 1
Innenstadt
RTW 8.1 168 168
RTW 8.2 84 84
RTW 8.3 0 0
N-KTW 19.1 168 168
RTW 18.1 168 168
RTW 18.2 84 84
Zwischensumme 336 336 504 168 0
RTW 9.1 168 168
RTW 9.2 168 168
RTW 9.3 0 0
RTW 9.4 84 84
N-KTW 9.1 168 168
RTW 19.1 168 168
RTW 19.2 168 168
RTW 19.4 84 84
NEF 9.1 168 168
Zwischensumme 504 672 840 168 168
RTW 10.1 168 168
RTW 10.2 28 140 168
RTW 10.3 0 0
RTW 10.4 18 90 108
RTW 10.5/Baby 28 140 168
RTW 10.7 72 72
ITW 10.1 28 140 168
NEF 10.1 168 168
NEF 10.2 84 84
Zwischensumme 270 834 852 0 252
RTW 14.1 168 168
RTW 14.2 168 168
RTW 14.3 0 0
Zwischensumme 168 168 336 0 0
Gesamtsumme 3.882 5.922 7.284 756 1.764
BF LE Summe BF LE Summe
24-Std. RTW 17 14 31 2.856 2.352 5.208
24-Std. RTW 1 3 3 84 420 504
Teilzeit RTW 1 17 18 84 1.380 1.464
Teilzeit RTW 0 1 1 18 90 108
Springer RTW 12 0 12 0 0 0
Summe RTW 31 34 65 3.042 4.242 7.284
24-Std. N-KTW 0 3 3 0 672 672
Teilzeit N-KTW 0 2 2 0 84 84
Summe N-KTW 0 5 5 0 756 756
Summe RTW / N-KTW 31 39 70 3.042 4.998 8.040
24-Std. NEF 5 4 9 840 672 1.512
Teilzeit NEF 0 3 3 0 252 252
Summe NEF 5 7 12 840 924 1.764
FW 14
Lövenich
Gesamtfahrzeuge Gesamtstunden
FW 8
Ostheim
FW 9 
Mühlheim
FW 10
Kalk

Anlage 0 - Dringlichkeitsbegründung

820 Zeichen

Anlage 0  
Begründung der Dringlichkeit  
 
Aufgrund bundesweit andauernder Diskussionen im Rahmen der Finanzierung des 
Rettungsdienstes mit den Kostenträgern, konnte zu der am 04.09.2025 vom Rat be- 
schlossenen Satzung kein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt werden.  
Die Verwaltung hat durch die Einbindung externer Fachexpertise im Rahmen eines 
Beratervertrages am 01.10.2025 entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet.  
Der externe Berater hat am 11.12.2025 eine angepasste Gebührenkalkulation vorge- 
legt. Diese wurde den Kostenträgern zur Prüfung vorgelegt. Die Kostenträger haben 
den Abschluss der Prüfung für Mitte Januar 2026 angekündigt.  
Um wirtschaftliche Nachteile für die Stadt Köln zu vermeiden, ist eine schnellstmögli- 
che Beschlussfassung der abgestimmten Gebührensatzung herbeizuführen.

Anlage 3 - Synopse Satzungstext (überholt)

9620 Zeichen

Anlage 3 
Synopse Rettungsdienstsatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Bemerkung 
§ 1 Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes 
 
(1) Die Stadt Köln unterhält einen Rettungsdienst 
im Sinne des Gesetzes über den Rettungs-
dienst sowie die Notfallrettung und den Kran-
kentransport durch Unternehmer (RettG NRW) 
vom 24.11.1992. 
 
 
(2) … eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker 
bei außergewöhnlichen Schadensereignissen 
zu versorgen. 
 
 
 
 
(3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben 
Vorrang. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 1 Aufgabe des Rettungsdienstes; Träger 
 
(1) Die Stadt Köln ist als Träger des Rettungsdiens-
tes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flä-
chendeckende Versorgung der Bevölkerung mit 
Leistungen der Notfallrettung einschließlich der 
notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst 
und des Krankentransportes sicherzustellen. 
 
(2) … eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker 
bei außergewöhnlichen Schadensereignissen 
unter Berücksichtigung der im Gesetz über den 
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Kata-
strophenschutz vom 17. Dezember 2015 ent-
haltenen Regelungen zu versorgen. 
 
(3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben 
Vorrang. Notfallpatientinnen und Notfallpatien-
ten sind Personen, die sich infolge Verletzung, 
Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in 
Lebensgefahr befinden oder bei denen 
schwere gesundheitliche Schäden zu befürch-
ten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizini-
sche Hilfe erhalten. 
 
(4) Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutpro-
dukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe 
und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur 
Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich 
Verletzter oder Erkrankter dienen sollen. 
 
 
redaktionelle Änderung 
 
Konkretisierung 
 
 
 
 
 
 
Konkretisierung 
 
 
 
 
 
 
Konkretisierung 
 
 
 
 
 
 
 
 
neu aus alt § 9 Material-
transporte

Anlage 3 
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich 
der Durchführung von Krankentransporten gel-
ten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln 
aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung ge-
mäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Kranken-
transporte selbst durchführt. 
(5) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich 
der Durchführung von Krankentransporten gel-
ten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln 
aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung ge-
mäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Kranken-
transporte selbst durchführt. 
alt § 1 Abs. 4 – neu § 1 
Abs. 5 
 
 
 
 
§ 2 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz von Kran-
kenkraftwagen (Rettungswagen, Notfall-Kran-
kentransportwagen oder Krankentransportwa-
gen) und Notarzteinsatzfahrzeugen trifft die Leit-
stelle für den Rettungsdienst entsprechend der 
Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers 
und nach pflichtgemäßer Prüfung. 
§ 2 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz der boden-
gebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige 
Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrun-
delegung der Angaben der Bestellerin oder des 
Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung. 
 
 
 
 
redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
§ 3 Begleitpersonen § 3 Begleitpersonen unverändert 
§ 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif 
 
(1) Für Einsätze im Rettungsdienst erhebt die Stadt 
Köln Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung 
und des beiliegenden Gebührentarifs, der Be-
standteil dieser Satzung ist. 
 
(2) Soweit die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstel-
lungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 
RettG NRW Krankentransporte mit eigenen 
Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt, 
werden die durch den Einsatz jeweils entstan-
denen Kosten (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 
des Kommunalabgabengesetzes NRW) als Ge-
bühr erhoben. 
 
 
 
 
§ 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif 
 
(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des 
Rettungsdienstes der Stadt Köln erhebt die 
Stadt Köln Benutzungsgebühren nach Maß-
gabe dieser Satzung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
ersatzlos gestrichen, da 
überflüssig

Anlage 3 
(3) Gebühren werden auch erhoben für: 
1. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 
2. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines 
Krankenkraftwagens und / oder einer Not-
ärztin oder eines Notarztes, 
3. den Einsatz eines bestellten Krankenkraft-
wagens ohne Benutzung, wenn der Einsatz 
auf missbräuchlichem Verhalten der Verur-
sacherin oder des Verursachers beruht, 
4. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 
5. Materialtransporte im Sinne des § 2 Abs. 5 
RettG NRW. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Gebühren entstehen 
a. bei dem Einsatz eines Rettungswagens 
(RTW) mit dem Transport; 
b. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahr-
zeugs (NEF) und einer Notärztin / eines 
Notarztes mit der Behandlung einer Notfall-
patientin / eines Notfallpatienten; 
c. bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Dis-
position durch die Leitstelle unter Zugrunde-
legung der Angaben der Bestellerin oder 
des Bestellers und deren pflichtgemäßer 
Prüfung für einen RTW oder ein NEF; 
d. bei einem Materialtransport im Sinne des § 
2 Abs. 5 RettG NRW mit dem Einsatz eines 
Rettungsmittels; 
e. bei einer missbräuchlichen Alarmierung 
durch das Ausrücken des jeweiligen Ret-
tungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmie-
rung liegt vor, wenn die Person, die für sich 
oder einen Dritten den Rettungsdienst an-
fordert, weiß oder hätte wissen müssen, 
dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln 
rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. 
 
(3) Für (prophylaktische) Begleitfahrten (z.B. 
Brandeinsatzbegleitfahrten) kann die Stadt 
Köln eine Abrechnung über eine Gebühr vor-
nehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Aus-
rücken des jeweiligen Rettungsmittels. 
 
(4) Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit 
dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Ki-
lometerpauschale unabhängig vom Fahrzeug-
typ berechnet. 
 
Zusammenführung der 
alten §§ 7-9 sowie Kon-
kretisierung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zusammenführung der 
alten §§ 7-9 sowie Kon-
kretisierung 
 
 
 
Zusammenführung der 
alten §§ 7-9 sowie Kon-
kretisierung

Anlage 3 
§ 5 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner 
 
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Aus-
fahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache 
bzw. dem Beginn der Bereitstellung. 
 
(2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leis-
tung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt 
oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner 
haften als Gesamtschuldner. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein an-
derer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied 
ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht 
die Mitgliedschaft der oder des Transportierten 
in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei ei-
nem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so 
steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von 
der Krankenkasse oder beim Kostenträger ein-
zuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebühren-
schuldners bleibt davon unberührt. 
 
 
 
 
§ 5 Gebührenschuldner 
 
 
 
 
 
(1) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leis-
tungen des Rettungsdienstes in Anspruch 
nimmt oder in deren Interesse der Rettungs-
dienst tätig wird. 
 
(2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung 
wird die Person Gebührenschuldner, die für 
sich oder einen Dritten den Rettungsdienst an-
fordert und weiß oder hätte wissen müssen, 
dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln 
rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. 
 
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamt-
schuldner. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
redaktionelle Änderung 
 
Konkretisierung in § 4 
 
 
 
Konkretisierung und Auf-
teilung in drei Absätze 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ersatzlos gestrichen, da 
überflüssig

Anlage 3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensätze 
 
(1) Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme ei-
nes Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als 
Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erho-
ben. 
 
(2) Es gelten die folgenden Gebührensätze: 
 
Rettungswagen (RTW):             556,69 € 
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF):  820,05 € 
Leitstelle RTW:                            53,31 € 
Leitstelle NEF:                             21,33 € 
Kilometergebühr:                           0,29 € 
neu: ersetzt den Gebüh-
rentarif auf den letzten 
zwei Seiten (Vereinfa-
chung / Reduzierung der 
Anzahl der Gebührens-
ätze macht eine kom-
paktere Darstellung 
möglich) 
 
 
 
 
 
 
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeis-
terin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt 
Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, 
Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in ei-
nem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fäl-
len des § 5 Abs. 3 dieser Satzung den Kranken-
kassen oder anderen Kostenträgern zu erteilen-
den Gebührenbescheid festgesetzt. 
 
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats 
nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. 
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden in einem den Gebühren-
schuldnern zu erteilenden Gebührenbescheid 
festgesetzt. 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wo-
chen nach Bekanntgabe des Gebührenbe-
scheides fällig und sind an die Stadt Köln zu 
entrichten. 
 
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwal-
tungsvollstreckungsverfahren eingezogen. 
 
 
redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Konkretisierung 
 
 
 
 
neu: Ergänzung 
§ 7 Berechnung der Gebühren  in § 4 überführt 
§ 8 Notarztgebühren  in § 4 überführt 
§ 9 Materialtransporte  in § 4 überführt

Anlage 3 
§ 10 Sicherheitsleistung § 8 Sicherheitsleistung unverändert 
§ 11 Inkrafttreten § 9 Inkrafttreten unverändert 
Gebührentarif  in § 6 überführt

Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2025-2027 für den Rettungsdienst_Änderung vom 21.01.2026

28368 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Gebührenbedarfsberechnung 2025 – 2027 
für den Rettungsdienst 
 
 
1. Benutzungsgebührenkalkulation gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nord-
rhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 
 
An die formale Darstellung der Gebührenkalkulation sind im Bundesland Nordrhein-Westfa-
len vergleichsweise geringe Anforderungen gestellt. Hier gilt die sogenannte Ergebnisrecht-
sprechung. Stark vereinfacht ist nach der „Ergebnisrechtsprechung“ ein Gebührensatz – ent-
sprechendes gilt für den Beschluss über den Beitragssatz – dann mit dem Kostenüberschrei-
tungsverbot vereinbar, wenn er lediglich im Ergebnis den Anforderungen der Kostenrech-
nungsbestimmungen der einschlägigen KAG-Norm genügt, so dass also fehlerhafte Ansätze 
einer Gebührenkalkulation durch richtige Ansätze ersetzt werden können. Ein vom Rat be-
schlossener Gebührensatz, der auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation beruht, kann da-
nach noch bis zur Entscheidung des Gerichts – gegebenenfalls bis zum Abschluss des Beru-
fungsverfahrens – durch eine ohne Einschaltung des Rates von der Verwaltung nachgescho-
bene Kalkulation gerechtfertigt werden. Eine geringfügige Kostenüberschreitung (bis zu 3%) 
ist unschädlich. Die Ergebnisrechtsprechung findet beispielsweise in den Bundesländern 
Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg oder auch Thüringen Anwendung. 
 
Dennoch ist die Stadt Köln zur ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation gehalten. Als hoheit-
lich auferlegte Geldleistungspflicht besteht die Gebühr aus einem Gebührengegenstand, den 
ihm zuzuordnenden ansatzfähigen Kosten, einer Bemessungsgrundlage, das heißt dem Ge-
bührenmaßstab und den konkreten Bemessungseinheiten, sowie dem Gebührensatz ein-
schließlich eines Gebührentarifs, der den Satz in Abhängigkeit von der Bemessungsgrund-
lage darstellt. Der Zahlbetrag der Gebühr ergibt sich dann rechnerisch als Produkt aus Ge-
bührensatz und der Zahl der Bemessungseinheiten. Eine Gebührenkalkulation kann dann 
auch zu einem späteren Zeitpunkt effektiv als methodische Grundlage für eine wirksame Be-
triebsabrechnung genutzt werden. Insofern erfasst sie auch eine Kostenzusammensetzung 
und die Darstellung von Umlageschlüsseln. Der Erhalt der Berechnungsgrundlagen mit funk-
tionalen Umlageschlüsseln ist für die Verwaltung für spätere Ermittlungen von Kostenüberde-
ckungen und Kostenunterdeckungen von entscheidender Bedeutung. 
 
Eine abgabenrechtlich gesicherte Benutzungsgebührenkalkulation stellt zwei wesentliche 
Positionen gegenüber: Die nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten einerseits und das 
fallzahlenmäßig prognostizierte Aufkommen der Nutzung der öffentlichen Einrichtung (= Be-
messungseinheiten) andererseits im (hier dreijährigen) Kalkulationszeitraum. Dadurch ergibt 
sich ein kostendeckender Gebührentarif. Das Kostendeckungsprinzip bedingt damit eine 
Veranschlagungsmaxime. In Nordrhein-Westfalen wird zwar nicht explizit von Veranschla-
gung gesprochen. Hier ergibt sich die Notwendigkeit einer Vorauskalkulation allerdings aus 
der Pflicht zur Bemessung (§ 6 Abs.  1 S.  3 KAG NRW), dem Kostendeckungsprinzip selbst 
sowie aus Sinn und Zweck der Vorschriften, welche die Kalkulationszeiträume regeln. 
 
 
2. Rettungsdienstbedarfsplan 
 
Gemäß § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Kran-
kentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom 24.11.1992 ist 
die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan unter Beteiligung der Kostenträ-
ger aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Im Bedarfsplan sind insbe-
sondere Zahl und Standorte der Rettungswachen sowie die Zahl der erforderlichen Kranken-
kraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festgelegt.

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Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 28.06.2016 beschlossen 
(Vorlage Nr. 1744/2016) und wurde im Jahr 2019 angepasst (Vorlage Nr. 3381/2019). Dem 
vorliegenden Anhang A ist der Stand der Rettungsmittel-Vorhaltung laut Bedarfsplan zu ent-
nehmen, welche Grundlage für die vorliegende Satzung ist. 
 
 
3. Notfallsanitätergesetz 
 
Das Land NRW hat zum 01.04.2015 das Rettungsgesetz (RettG NRW) novelliert und weist 
die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes an, bis zum 31.12.2026 
die bisherige Funktion „Rettungsassistent*in“ durch „Notfallsanitäter*in“ zu ersetzen. 
 
Das neue Berufsbild basiert auf einer dreijährigen dualen Berufsausbildung und besteht aus 
schulischen und betrieblichen Teilen. Es erfordert den Aufbau und Betrieb von fachlich und 
wirtschaftlich leistungsfähigen Berufsfachschulen mit akademisch gebildeten Klassenleh-
rer*innen, Fachlehrer*innen und Praxisanleiter*innen sowie die Anpassung der betrieblichen 
Ausbildung auf den Feuer- und Rettungswachen. Die Berufsfeuerwehr hat ihre bisherige 
Rettungsassistent*innen-Schule zu einer Berufsfachschule für Notallsanitäter*innen weiter-
entwickelt. Die Berufsfachschule hat am 13.06.2017 ihre staatliche Anerkennung von der Be-
zirksregierung Köln erhalten. 
 
Seit dem 01.10.2016 startet jedes Jahr eine dreijährige Vollausbildung für Schulabgänger*in-
nen. Daneben sind weitere verkürzte zweieinhalbjährige Vollausbildungen für Brandmeis-
ter*innen gestartet (jeweils 2 Klassen in 2019 und 2021, jeweils 3 Klassen in 2022 und 
2023). Der schrittweise Ausbau der Berufsfachschule auf vier Klassen pro Jahr, also insge-
samt zwölf Klassen, die parallel an der Berufsfachschule unterrichtet werden, wurde in 2024 
erreicht. Von diesen vier Klassen pro Jahr soll zunächst weiterhin jeweils eine Klasse aus 
Schulabgänger*innen und jeweils drei Klassen aus Brandmeister*innen bestehen. Darüber 
hinaus wurden Weiterbildungen für Rettungsassistent*innen zu Notfallsanitäter*innen – so-
genannte Ergänzungsprüfungen – durchgeführt. 
 
Parallel unterstützen die in den Rettungsdienst der Stadt Köln eingebundenen Leistungser-
bringer / Hilfsorganisationen weiterhin durch eigene Ausbildungsangebote bei der Ausbil-
dung von Notfallsanitäter*innen. 
 
Der Ausbildungsbedarf wurde als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rettungsdienstbe-
darfsplan benannt und wird als Bestandteil des Bedarfsplans spätestens alle fünf Jahre fort-
geschrieben. 
 
 
4. Nach Gebührenrecht ansatzfähige Kosten 
 
Auf die Frage nach der Zulässigkeit von Kostenansätzen gibt das Kostendeckungsprinzip 
des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW keine Antwort. Insbesondere das Kostenüberschreitungsver-
bot setzt den Kostenbegriff voraus und bestimmt nicht seinen Inhalt. Gebührenfähig gemäß § 
6 Abs. 2 KAG NRW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kos-
ten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. 
Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leis-
tungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. 
Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW) neben an-
gemessenen Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals 
auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen 
wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für 
den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen 
Vorgaben erforderlich sein müssen.

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Unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind nach ständiger Rechtsprechung betriebs-
wirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit be-
achtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzu-
stellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden 
haben. 
 
Dabei ist nach der gesetzlichen Ausgangslage grundsätzlich entscheidend, ob sich betriebs-
wirtschaftliche Grundsätze im Hinblick auf allgemeine Wirtschaftsbetriebe des privaten Sek-
tors – nicht Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand – feststellen lassen; der Gesetzgeber 
hat bewusst allgemein auf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen und nicht etwa ei-
genständige, auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene Grundsätze für maßgeblich er-
klärt. 
 
Vorliegend wurden grob folgende Kostenpositionen differenziert: 
• Personalkosten 
• Kosten für Sach- und Dienstleistungen 
• Kalkulatorische Kosten 
• Innere Verrechnungen 
• Kostenmindernde Positionen 
 
Innerhalb der Kostenartenrechnung kommt den kalkulatorischen Kosten eine herausragende 
Bedeutung zu. Kalkulatorische Kosten sind Kosten, die in anderer Höhe (Anderskosten) oder 
gar nicht in der Finanzbuchhaltung berücksichtigt werden bzw. aufgrund rechtlicher Rege-
lung werden können (Zusatzkosten). Kalkulatorische Kosten resultieren aus dem wertmäßi-
gen Kostenbegriff und basieren auf einem Nutzenkalkül. Entscheidend für Ansatz und Be-
wertung sind entweder die Kosten der besten Verwendungsalternative oder der entgangene 
Nutzen (Opportunitätskosten) oder die Kosten, die für alternative Faktoren hätten aufge-
bracht werden müssen, wenn auf den Einsatz der gewählten Faktorart verzichtet worden 
wäre (Alternativkosten). 
 
Insgesamt ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 nach Gebührenrecht an-
satzfähige Kosten von durchschnittlich 127.827.234,15 € pro Jahr. 
 
Eine korrekte Kalkulation der Gebühren setzt ferner voraus, dass die Vorperioden kosten-
rechnerisch abgeschlossen werden und eine eventuelle Kostenüberdeckung oder Kostenun-
terdeckung festgestellt und in die Folgeperioden vorgetragen wird. Vorliegend wird eine Kos-
tenunterdeckung aus den Jahren 2022 bis 2023 in Höhe von insgesamt 13.463.537,17 € ver-
rechnet. 
 
Damit sind im Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 kalenderjährig durchschnittlich 
 
141.290.771,32 € 
 
als Kosten zu berücksichtigen. 
 
Die entsprechende Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 
ist als Anhang B beigefügt. 
 
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten: 
 
4.1. Personalkosten der Feuerwehr (Fahrzeugbesetzung) 
 
Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge mit feuerwehreigenem Personal belaufen sich 
auf insgesamt 30.602.986,38 € (22.603.542,26 € RTW-Besetzung und 7.999.444,12 € NEF-
Besetzung).

- 4 - 
4.2. Personalkosten der Feuerwehr (Amtsoverhead) 
 
Der Amtsoverhead berücksichtigt die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Rettungs-
dienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Rettungsdienstes, die Bereitstel-
lung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsma-
terial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Gebührenabrechnung, die Not-
rufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebun-
denen Leistungserbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 21.910.560,50 € 
gerechnet. 
 
4.3. Erstattungen an die Leistungserbringer 
 
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken 
gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen Leis-
tungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die Fahr-
zeugbesetzungen im Regelbedarf und die Gestellung von Fahrzeugen und Personal im Son-
derbedarf belaufen sich auf 37.009.377,92 € (33.566.236,29 € RTW-Besetzung, 
3.443.141,63 € NEF-Besetzung). 
 
4.4. Kosten der Notärzte 
 
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche 
Ärzt*innen eingesetzt und einzelne Krankenhäuser für die Gestellung von Notärzt*innen ge-
gen Kostenerstattung in Anspruch genommen. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen, 
die nicht Beschäftigte der Stadt Köln sind, Kosten in Höhe von 2.238.769,82 €. 
 
4.5. Aus- und Fortbildung Notfallsanitäter*innen 
 
Als Kosten werden in der Kalkulation die Werte laut Runderlass des Ministeriums für Arbeit, 
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Finanzierung 
der Notfallsanitäter*innenausbildung zu Grunde gelegt. Es ist von Gesamtkosten in Höhe 
von 14.600.371,30 € auszugehen. 
 
4.6. Sonstige Sachkosten 
 
Für die Unterhaltung der Fahrzeuge (Wartung, Reparaturen) wird mit Kosten in Höhe von 
1.532.524,86 € kalkuliert. 
 
Für die Unterhaltung der Geräte und der Betriebs- und Geschäftsausstattung werden Kosten 
in Höhe von 2.976.329,05 € angesetzt. Davon entfallen 2.113.365,23 € auf die Leitstellen-
technik. 
 
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 2.201.235,87 € erwar-
tet. 
 
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von 
390.101,84 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach 
den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotsprei-
sen. 
 
Für weitere Sachkosten (Unterhaltung Gebäude, Anmietungen, Geschäftsaufwand, etc.) 
werden Kosten in Höhe von 3.220.554,58 € angesetzt. 
 
4.7. Kalkulatorische Kosten 
 
Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt Köln stehenden Gebäude wird eine kalkulatori-
sche Miete von insgesamt 878.110,62 € angesetzt.

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Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für die Fahrzeuge und Geräte des Ret-
tungsdienstes wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe berechnet. Insgesamt entstehen 
Kosten von 2.521.249,36 € für kalkulatorische Abschreibungen und 324.651,31 € für kalkula-
torische Zinsen. 
 
4.8. Innere Verrechnungen 
 
Die internen Leistungsverrechnungen Personal in Höhe von 5.251.354,69 € bilden den städ-
tischen Overhead ab. Im Wesentlichen werden mit den verwaltungsweiten Gemeinkosten 
(auch: Verwaltungs-Overhead) die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Rat und Verwal-
tungsführung sowie die Leistungen nachfolgender Verwaltungsbereiche abgegolten:  
• 13 Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 
• 14 Rechnungsprüfungsamt 
• I/1 Datenschutzbeauftragte*r der Stadt Köln 
• I/2 Betriebliches Gesundheitsmanagement 
• 11 Personal- und Verwaltungsmanagement 
• 03 Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern 
• 30 Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen 
• 20 Kämmerei 
• 21 Steueramt 
• Liegenschaftsverwaltung 
• Allgemeine Beschaffung 
• Personalvertretungen. 
 
Die separat ausgewiesenen Sachkosten umfassen lediglich die Sachkosten, die unmittelbar 
für den Rettungsdienst entstehen. Die Sachkosten für den Amtsoverhead werden stattdes-
sen über die internen Leistungsverrechnungen Sachkosten in Höhe von 2.191.056,05 € ab-
gebildet. Diese umfassen im Wesentlichen folgende Kostenpositionen: 
• Raumkosten (Miete, Betriebs- und Unterhaltungskosten, Büroausstattung) 
• Geschäftskosten (Reisekosten, Zeitungen und Literatur, Büromaterial, Porto, Kopierer) 
• Telekommunikationskosten (Festnetz, Fax, Mobilfunk, Internet) 
• IT-Kosten (Hardware, Software, Schulungskosten, Zentrale Leistungen wie z.B. Rechen-
zentrum und dezentrale Benutzerbetreuung, Kosten in den dezentralen Einheiten für Soft-
ware und Pflege). 
 
4.9. Kostenmindernde Positionen 
 
Die Stadt Köln erzielt Verkaufserlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen. 
Wird über dem sogenannten Buchwert veräußert, so führt dies zu einem Veräußerungsge-
winn. Ein in der Gebührenkalkulation als Einnahme einzubeziehender Erlös ist immer dann 
anzunehmen, wenn Anlagevermögen, das bereits vollständig abgeschrieben ist, aber noch 
einen Nutzwert besitzt, der veräußernden Kommune Gewinne bringt. Denn diese Gewinne 
stellen den Gegenwert für die entgangene kostenlose Nutzungsmöglichkeit der Anlagegüter 
für den Gebührenzahler dar. Im Rettungsdienst ist dies immer dann der Fall, wenn die Fahr-
zeuge nach Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer von 6 Jahren ersatzbeschafft werden 
und die ausgemusterten Fahrzeuge verkauft werden. In der Kalkulation werden hierfür 
22.000,00 € berücksichtigt. 
 
 
5. Kostenbereinigung 
 
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur 
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich aus

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der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultieren. 
Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei der 
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden. 
 
5.1. Kosten der Ausbildung 
 
Für die Fahrerfunktion auf dem Rettungswagen ist die Qualifikation der/s Rettungssanitä-
ter*in gesetzlich vorgeschrieben. Diese Qualifikation erwerben alle Brandmeisteranwärter*in-
nen während ihrer Grundausbildung. 
 
Für die Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem 
Notarzteinsatzfahrzeug war bislang die Qualifikation der/s Rettungsassistent*in gesetzlich 
vorgeschrieben. Da sichergestellt werden musste (etwa für Großschadenslagen), dass alle 
Feuerwehrbeamt*innen jederzeit auch diese Funktion in der Notfallrettung wahrnehmen kön-
nen, wurden ausnahmslos alle Brandmeister*innen nach der Laufbahnprüfung zusätzlich 
auch zu Rettungsassistent*innen ausgebildet. Nur so konnte sichergestellt werden, dass bei 
einem Großschadensereignis alle verfügbaren Rettungsmittel mit fachlich qualifiziertem und 
ständig geschultem Personal zum Einsatz gebracht werden können. 
 
Aufgrund der Entscheidung des Innenministeriums NRW, die von der Krankenkassenseite 
herbeigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der Rettungssanitäter*innen und 
der Rettungsassistent*innen (Auszubildende und Schulungspersonal) nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Diese Kosten bleiben daher unberücksichtigt. 
 
Zukünftig – spätestens ab dem 01.01.2027 – ist die Qualifikation Notfallsanitäter*in für die 
Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem Notarz-
teinsatzfahrzeug vorgeschrieben. Gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW gelten die Kosten der 
Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie die Kosten der gesetzlich vorgeschriebe-
nen 30-stündigen Fortbildung für im Rettungsdienst eingesetztes Personal als Kosten des 
Rettungsdienstes. Diese Kosten sind daher in der Gebührenkalkulation enthalten. 
 
5.2. Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker 
 
Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und Unter-
bringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr wahrgenommen (vorher 
Amt für öffentliche Ordnung). Da es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe gemäß be-
sonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Soweit Patient*innen nach dem PsychKG aber eines Rettungstrans-
portes bedürfen, werden die dafür entstehenden Rettungsdienstgebühren berechnet. 
 
5.3. Kosten der Leitstelle 
 
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz 
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitauf-
wand pro Einsatz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufge-
teilt. 
 
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in 
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten 
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten 
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden.

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Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung 
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher etwa im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40% 
Feuerschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst 
und etwa 1% auf den Luftrettungsdienst. 
 
5.4. Kalkulatorisches Ausfallwagnis 
 
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen) 
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum 
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
5.5. Brandschutzbegleitfahrten 
 
Kosten für Einsätze, bei denen ein Rettungswagen zum Eigenschutz der Einsatzkräfte der 
Feuerwehr zu bestimmten Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit ausrückt – 
sogenannte Brandschutzbegleitfahrten – können nicht den Kostenträgern angelastet werden. 
 
Der Ausgleich wird in der Abrechnung dadurch vorgenommen, dass die Anzahl der Begleit-
fahrten mit der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Gebühr multipliziert wird und der so ermit-
telte Betrag aus den Kosten des Rettungsdienstes herausgerechnet wird. In der Kalkulation 
ist die Anzahl der Begleitfahrten in den Gesamteinsatzzahlen enthalten. Durch den höheren 
Divisor verringert sich die Gebühr. 
 
5.6. Fehlfahrten 
 
Gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 RettG NRW wird den Rettungsdienstträgern die Möglichkeit 
eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die Gebührenbedarfsberechnun-
gen aufzunehmen. Dies hat die Stadt Köln bis 2014 auch vollständig getan. 
 
Bereits im Erörterungsverfahren 2018 hatte sich jedoch abgezeichnet, dass die Kostenträger 
hierzu eine andere Auffassung vertreten. So hatte man sich im Rahmen des Erörterungsver-
fahrens zunächst darauf geeinigt, dass ab 2015 die Hälfte der abbestellten Fahrten aus der 
Kalkulation herausgerechnet werden. 
 
Die Kostenträger berufen sich nunmehr auf das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 
60, in dem die Übernahme der Fahrkosten geregelt ist. Hier ist eine Übernahme der Kosten 
durch die Krankenkasse nur bei einem Transport ins Krankenhaus vorgesehen. Als Fehlfahrt 
werden von den Kostenträgern alle Einsätze definiert, bei denen kein Transport einer Person 
ins Krankenhaus stattfindet. Dazu gehören: 
 
1. Einsätze, bei denen sich Patient*innen vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes vom Ein-
satzort entfernt haben, 
2. Einsätze, bei denen sich herausstellt, dass keine Behandlungsbedürftigkeit besteht („Alar-
mierung in guter Absicht“), 
3. Einsätze, bei denen der Rettungsdienst böswillig alarmiert wird („Missbräuchliche Alarmie-
rung“), 
4. Einsätze, bei denen eine Behandlung vor Ort ausreicht und ein Transport ins Kranken-
haus nicht weiter notwendig ist, 
5. Einsätze, bei denen der / die Patient*in den Transport ins Krankenhaus gegen ärztlichen 
Rat verweigert und 
6. Einsätze, bei denen der / die Patient*in am Einsatzort verstirbt.

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Da die Rechtsgrundlagen widersprechend sind, kann das Problem auf Dauer nur durch die 
Rechtsprechung oder die Gesetzgebung gelöst werden. Das Problem besteht im gesamten 
Bundesland NRW, sowie teilweise auch in weiteren Bundesländern. Im Rahmen des derzeit 
erstellten Referentenentwurfs des Notfallreformgesetzes sollen die sogenannten Fehlfahrten 
zukünftig wieder Berücksichtigung finden. 
 
In der vorliegenden Kalkulation werden die Fehlfahrten vor dem Hintergrund der sich wider-
sprechenden Rechtsgrundlagen nun vollständig herausgerechnet. Die Berücksichtigung in 
der Abrechnung bzw. Kalkulation erfolgt analog der Brandschutzbegleitfahrten. 
 
 
6. Fallzahlen 
 
Neben einer sachgerechten Prognose der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen an-
satzfähigen und nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten bedarf es auch einer sachge-
rechten Prognose des zahlenmäßigen Aufkommens des Gebühren-Maßstabs (= Bemes-
sungseinheiten). Der Gebühren-Maßstab stellt das Kostenverteil-Kriterium dar, nach dem je-
der Nutzungsfall anteilig belastet werden soll. Die Bemessungseinheiten wiederum stellen 
die Anzahl der Ausprägungen des Gebühren-Maßstabes für jeden Gebührentatbestand (= 
Kostenträger) dar. 
 
6.1 Zahl der Kostenträger 
 
Nach den vorstehenden Ausführungen werden für die Rettungsdienstgebührenkalkulation 
der Stadt Köln folgende Gebührentatbestände geführt: 
• RTW 
• NEF 
 
Die Differenzierung der Gebührentatbestände ergibt sich in einem Mindestgebot aus den ge-
bührenrechtlich erforderlichen Grundsätzen zur Typengerechtigkeit. Darüber hinaus werden 
im Rahmen der sachgerechten Ermessensausübung weitere Gebührentatbestände gebildet. 
 
6.2 Fallzahlen der Inanspruchnahme 
 
Bei der sachgerechten Prognose der Bemessungseinheiten stand die Stadt Köln vor der 
Frage, wie die durch die Corona-Pandemie stark verzerrten Einsatzzahlen für eine sachge-
rechte Prognose herangezogen werden sollen. Aufgrund vergangenheitsbezogener Erfah-
rungswerte hat sich die Stadt Köln dazu entschlossen, die Werte der Jahre 2022 bis 2024 
heranzuziehen und eine Konsolidierung der Einsatzzahlen auf hohem Niveau anzunehmen. 
Daraus ergeben sich die Einsatzzahlen (Anhang C) wie folgt: 
 
RTW 190.057 (Mittelwert des Kalkulationszeitraums 2025 bis 2027) 
NEF   30.417 (Mittelwert des Kalkulationszeitraums 2025 bis 2027) 
 
6.3 Umlageschlüssel 
 
Der Stadt Köln stehen zur Umlage der nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten auf die 
Kostenträger unterschiedliche Umlageschlüssel zur Verfügung. Im Rahmen der Kostenrech-
nung werden die Kosten vorrangig nach Jahresrettungsmittelstunden auf die einzelnen Kos-
tenträger verteilt. In einzelnen Fällen wird jedoch auf andere Umlageschlüssel zurückgegrif-
fen. So werden die Leitstellenkosten z.B. nach der gewichteten Anzahl der Alarmierungen 
verteilt.

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6.4 Gebührensatz 
 
Die Gebührensätze ergeben sich für den dreijährigen Kalkulationszeitraum daher wie folgt: 
 
Rettungswagen (RTW): 555,58 € (derzeit 609,00 €) 
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 819,19 € (derzeit 590,00 €) 
Leitstelle RTW: 53,31 € (neuer Tarif – bisher in Pauschalgebühr enthalten) 
Leitstelle NEF 21,33 € (neuer Tarif – bisher in Pauschalgebühr enthalten) 
Kilometergebühr: 0,29 € (neue einheitliche Gebühr ab dem 1. Kilometer) 
 
Die Kilometergebühr wurde in der Vergangenheit nur für Auswärtsfahrten außerhalb des Köl-
ner Stadtgebietes berechnet. Ab sofort gilt die Kilometergebühr bereits ab dem ersten Kilo-
meter – also auch innerhalb des Kölner Stadtgebietes. Die Berechnung ergibt sich aus An-
hang D. 
 
Dem gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip wird mit der vorliegenden Gebührenkalku-
lation voll entsprochen. Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten ei-
nerseits und die Zahl der erwarteten Einsätze andererseits bestimmt. 
 
 
7. Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert. 
Die unter Punkt 5 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie 
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Die Aufwendungen für den Rettungs-
dienst sind entsprechend für 2025 ff. im Teilergebnisplan der Berufsfeuerwehr, Amt für Feu-
erschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz in der Produktgruppe 0212 – Brand- und 
Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst veranschlagt. 
 
 
8. Sonderposten Gebührenausgleich 
 
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes 
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben. 
 
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig, 
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich) 
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wird, dann ist somit auch festzulegen, welcher Betrag 
des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist. 
 
Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012 erstmals ein 
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Der aktuelle Be-
stand zum Jahresabschluss 31.12.2024 beträgt 0,00 €. Eine Auflösung kann somit nicht fest-
gelegt werden.

Anlage 2 Anhang C - Alarmierungen Rettungsdienst 2015 - 2027

1187 Zeichen

Alarmierungen Rettungsdienst 2015 bis 2027 Anlage 2 - Anhang C
Jahr Alarmierungen
RTW
Veränderung
Vorjahr
Alarmierungen
NEF
Veränderung
Vorjahr
Alarmierungen
gesamt
Veränderung
Vorjahr
Ist 2015 141.643 31.073 172.716
Ist 2016 149.761 5,73% 31.454 1,23% 181.215 4,92%
Ist 2017 150.228 0,31% 33.111 5,27% 183.339 1,17%
Ist 2018 152.616 1,59% 36.564 10,43% 189.180 3,19%
Ist 2019 155.412 1,83% 37.599 2,83% 193.011 2,03%
Ist 2020 139.078 -10,51% 34.836 -7,35% 173.914 -9,89%
Ist 2021 159.082 14,38% 36.263 4,10% 195.345 12,32%
Ist 2022 175.312 10,20% 34.351 -5,27% 209.663 7,33%
Ist 2023 169.821 -3,13% 32.800 -4,52% 202.621 -3,36%
Ist 2024 176.541 3,96% 32.501 -0,91% 209.042 3,17%
Prognose 2025 183.946 4,19% 31.374 -3,47% 215.320 3,00%
Prognose 2026 190.057 3,32% 30.417 -3,05% 220.474 2,39%
Prognose 2027 196.168 3,22% 29.460 -3,15% 225.628 2,34%
0
50.000
100.000
150.000
200.000
250.000
Ist 2015 Ist 2016 Ist 2017 Ist 2018 Ist 2019 Ist 2020 Ist 2021 Ist 2022 Ist 2023 Ist 2024 Prognose
2025
Prognose
2026
Prognose
2027
Entwicklung der Alarmierungen im Rettungsdienst
Alarmierungen
NEF
Alarmierungen
RTW
Alarmierungen
gesamt
Trendlinie NEF
Trendlinie RTW
Trendlinie
Alarmierungen
gesamt

Anlage 2 Anhang D - Kilometergebühr 2025-2027

452 Zeichen

Berechnung der Kosten je Kilometer Anlage 2 - Anhang D
Durchschnittliche Betankungskosten pro Jahr
im Kalkulationszeitraum 2025-2027 726.171,25 €
Geschätzte Gesamtkilometerleistung RTW pro Jahr
im Kalkulationszeitraum 2025-2027 2.105.670,5
Geschätzte Gesamtkilometerleistung NEF pro Jahr
im Kalkulationszeitraum 2025-2027 441.310,5
Geschätzte Gesamtkilometerleistung pro Jahr
im Kalkulationszeitraum 2025-2027 2.546.981,0
Kosten pro km 0,29 €
RTW + NEF

Anlage 4 - Öffentlichkeitsbeteiligung

974 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Es handelt sich um die Beschlussfassung einer Satzung, deren Grundlage eine Gebührenkalkulation 
darstellt. Aufgrund der restriktiven Vorgaben des Kommunalabgabegesetzes ist eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geeignet. 
 
 
Kontakt  
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters  
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-Mail: 
oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de  
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 1 - Satzungstext (überholt)

7587 Zeichen

Anlage 1 
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren 
für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes 
(Rettungsdienstsatzung) 
vom __________ 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 6 und 14 des 
Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch 
Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 
(SGV NRW 610) und der §§ 7 und 41 Abs.1, S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Aufgabe des Rettungsdienstes; Träger 
 
(1) Die Stadt Köln ist als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und 
flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich 
der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. 
 
(2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es 
− bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort 
durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der 
Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung 
geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu 
befördern (Notfallrettung), 
− Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine 
Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter 
Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport), 
− eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen 
unter Berücksichtigung der im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den 
Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 enthaltenen Regelungen zu versorgen. 
 
(3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. Notfallpatientinnen und 
Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger 
Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche 
Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. 
 
(4) Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutprodukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe 
und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich 
Verletzter oder Erkrankter dienen sollen. 
 
(5) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten 
gelten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung 
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte selbst durchführt.

Anlage 1 
§ 2 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige 
Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben der Bestellerin oder des 
Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung. 
 
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, 
dass der von ihr / ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für 
sie / ihn bereitgehalten wird. 
 
(3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die 
Wegstrecke bei Einsatzfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden 
Verkehrsverhältnisse selbst. 
 
 
§ 3 Begleitpersonen 
 
(1) Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur 
Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies 
zulässt. Die Entscheidung trifft die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des 
Krankenkraftwagens. 
 
(2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. 
 
 
§ 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif 
 
(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Köln erhebt die 
Stadt Köln Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. 
 
(2) Die Gebühren entstehen 
a. bei dem Einsatz eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport; 
b. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und einer Notärztin / eines Notarztes 
mit der Behandlung einer Notfallpatientin / eines Notfallpatienten; 
c. bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Disposition durch die Leitstelle unter Zugrundelegung 
der Angaben der Bestellerin oder des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für 
einen RTW oder ein NEF; 
d. bei einem Materialtransport im Sinne des § 2 Abs. 5 RettG NRW mit dem Einsatz eines 
Rettungsmittels; 
e. bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen 
Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich 
oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die 
einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. 
 
(3) Für (prophylaktische) Begleitfahrten (z.B. Brandeinsatzbegleitfahrten) kann die Stadt Köln eine 
Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des 
jeweiligen Rettungsmittels. 
 
(4) Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine 
Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp berechnet.

Anlage 1 
 
 
§ 5 Gebührenschuldner 
 
(1) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch 
nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird. 
 
(2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich 
oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die 
einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. 
 
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 
 
 
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensätze 
 
(1) Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als 
Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. 
 
(2) Es gelten die folgenden Gebührensätze: 
 
Rettungswagen (RTW): 556,69 € 
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 820,05 € 
Leitstelle RTW: 53,31 € 
Leitstelle NEF: 21,33 € 
Kilometergebühr: 0,29 € 
 
 
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden in einem den Gebührenschuldnern zu erteilenden Gebührenbescheid 
festgesetzt. 
 
(2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des 
Gebührenbescheides fällig und sind an die Stadt Köln zu entrichten. 
 
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. 
 
 
§ 8 Sicherheitsleistung 
 
(1) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine angemessene Sicherheitsleistung 
(z.B. Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse oder eines anderen 
Kostenträgers bzw. des Auftraggebers) für die Transportkosten verlangt werden. 
 
(2) Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt 
wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die 
Transportkosten verlangt werden.

Anlage 1 
§ 9 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die 
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 16.12.2022 (öffentliche 
Bekanntmachung am 21.12.2022) außer Kraft.

Anlage 1 - Satzungstext_Änderung vom 21.01.2026

8425 Zeichen

Anlage 1 
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren 
für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes 
(Rettungsdienstsatzung) 
vom __________ 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 6 und 14 des 
Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch 
Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 
(SGV NRW 610) und der §§ 7 und 41 Abs.1, S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Aufgabe des Rettungsdienstes; Träger 
 
(1) Die Stadt Köln ist als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und 
flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich 
der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. 
 
(2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es 
− bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort 
durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der 
Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung 
geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu 
befördern (Notfallrettung), 
− Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine 
Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter 
Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport), 
− eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen 
unter Berücksichtigung der im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den 
Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 enthaltenen Regelungen zu versorgen. 
 
(3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. Notfallpatientinnen und 
Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger 
Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche 
Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. 
 
(4) Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutprodukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe 
und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich 
Verletzter oder Erkrankter dienen sollen. 
 
(5) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten 
gelten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung 
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte selbst durchführt.

Anlage 1 
§ 2 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige 
Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben der Bestellerin oder des 
Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung. 
 
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, 
dass der von ihr / ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für 
sie / ihn bereitgehalten wird. 
 
(3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die 
Wegstrecke bei Einsatzfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden 
Verkehrsverhältnisse selbst. 
 
 
§ 3 Begleitpersonen 
 
(1) Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur 
Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies 
zulässt. Die Entscheidung trifft die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des 
Krankenkraftwagens. 
 
(2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. 
 
 
§ 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif 
 
(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Köln erhebt die 
Stadt Köln Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. 
 
(2) Die Gebühren entstehen 
a. bei dem Einsatz eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport; 
b. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und einer Notärztin / eines Notarztes 
mit der Behandlung einer Notfallpatientin / eines Notfallpatienten; 
c. bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Disposition durch die Leitstelle unter Zugrundelegung 
der Angaben der Bestellerin oder des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für 
einen RTW oder ein NEF; 
d. bei einem Materialtransport im Sinne des § 2 Abs. 5 RettG NRW mit dem Einsatz eines 
Rettungsmittels; 
e. bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen 
Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich 
oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die 
einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. 
 
(3) Für (prophylaktische) Begleitfahrten (z.B. Brandeinsatzbegleitfahrten) kann die Stadt Köln eine 
Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des 
jeweiligen Rettungsmittels. 
 
(4) Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine 
Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp berechnet.

Anlage 1 
 
(5) Bei Maßnahmen des Sonder- und Spitzenbedarfs, welche nicht über § 4 Abs. 2 dieser 
Satzung erfasst werden, können Gebühren erhoben werden für 
 
a. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 
b. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens und / oder einer 
Notärztin oder eines Notarztes und 
c. Materialtransporte. 
 
Eine Gebühr soll insbesondere von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben werden, die 
eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 
Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender 
Handlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den 
Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen 
rettungsdienstlichen Mitteln vorhersehbar erforderlich wird.  
 
 
§ 5 Gebührenschuldner 
 
(1) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch 
nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird. 
 
(2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich 
oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die 
einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. 
 
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 
 
 
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensätze 
 
(1) Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als 
Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. 
 
(2) Es gelten die folgenden Gebührensätze: 
 
Rettungswagen (RTW): 555,58 € 
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 819,19 € 
Leitstelle RTW: 53,31 € 
Leitstelle NEF: 21,33 € 
Kilometergebühr: 0,29 € 
 
 
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden in einem den Gebührenschuldnern zu erteilenden Gebührenbescheid 
festgesetzt. 
 
(2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des 
Gebührenbescheides fällig und sind an die Stadt Köln zu entrichten. 
 
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

Anlage 1 
§ 8 Sicherheitsleistung 
 
(1) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine angemessene Sicherheitsleistung 
(z.B. Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse oder eines anderen 
Kostenträgers bzw. des Auftraggebers) für die Transportkosten verlangt werden. 
 
(2) Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt 
wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die 
Transportkosten verlangt werden. 
 
 
§ 9 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die 
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 16.12.2022 (öffentliche 
Bekanntmachung am 21.12.2022) außer Kraft.

Beschlussvorlage Rat

5048 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/370/20 
 
Vorlagen-Nummer 
 3316/2025 
Freigabedatum 
                            07.01.2026  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln auf der Grundlage einer 
überarbeiteten Gebührenkalkulation  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zustimmend zur 
Kenntnis und beschließt auf dieser Grundlage die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung 
von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) für 
den Kalkulationszeitraum 2025 – 2027 in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten 
Fassung.  
 
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 15.01.2026 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 26.01.2026 
Finanzausschuss 02.02.2026 
Rat 05.02.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Anlage 2  € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2  
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
In seiner Sitzung am 04.09.2025 hat der Rat die Änderung der Rettungsdienstgebührensat-
zung beschlossen (Vorlage Nr. 1338/2025).  
Der Beschluss stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kostenträger.  
 
Die Verwaltung hatte in diesem Kontext bereits auf die Kostendebatte rund um die Reform 
des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und die sich daraus möglicherweise ergebenden 
Konsequenzen hingewiesen. Aus diesem Grund wurde in der Beschlussvorlage dargelegt, 
dass es im Rahmen des Erörterungsverfahrens mit den Kostenträgern noch zu Anpassungen 
an der Satzung kommen könnte, die dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt werden 
müssten. 
 
Ein Einvernehmen mit den Kostenträgern auf der Grundlage der im September beschlosse-
nen Satzung konnte nicht erzielt werden.  
Ein Inkraftsetzen der Satzung ohne Zustimmung der Kostenträger birgt die Gefahr der Fest-
setzung von Festbeträgen. Dies ist aus Sicht der Verwaltung unter allen Umständen zu ver-
meiden, da dies negative Auswirkungen auf den städtischen Haushalt hat.

3 
Aufgrund der sich abzeichnenden Nichtzustimmung durch die Kostenträger hat die Verwal-
tung am 01.10.2025 einen externen Berater zur Erstellung eines rechtssicheren Entwurfs ei-
ner neuen Gebührensatzung sowie zur Erzielung des schriftlichen Einvernehmens mit den 
Kostenträgern eingebunden.  
 
Die vom Rat am 04.09.2025 beschlossene Satzung wurde aufgrund schriftlich erfolgter Hin-
weise der Kostenträger sowie entsprechend der Vorschläge des Beraters angepasst und in 
eine neue Struktur überführt. Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden 
gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2025 Kosten in Höhe von rd. 142 Mio € kalkuliert 
(siehe Anlage 2 Anhang B).  
 
Hieraus ergeben sich neue Gebührentarife von 556,69 € pro Einsatz für den Rettungstrans-
portwagen (vorher 609 € pro Einsatz) und 820,05 € pro Einsatz für das Notarzteinsatzfahr-
zeug (vorher 590 € pro Einsatz). 
 
Gemäß § 14 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) ist der Entwurf der Gebüh-
rensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem 
Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. 
Zwischen den Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustreben. 
 
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der angepassten Gebührensatzung mit beurteilungsfä-
higen Unterlagen am 11.12.2025 per Mail zur Stellungnahme zugeleitet. Die formale Zustim-
mung der Kostenträger steht derzeit noch aus. 
 
Die Verwaltung wird zu den entsprechenden Gremiensitzungen eine aktuelle Sachstandsinfor-
mation bereitstellen.  
 
 
Die geänderte Rettungsdienstsatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbe-
darfsberechnung für den Rettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch-
nahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) 
 
Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2025-2027 für den Rettungsdienst 
 Anhang A Rettungsmittel-Vorhaltung 2025 
 Anhang B Gebührenbedarfsberechnung 2025-2027 
 Anhang C Einsatzzahlen 2015–2027 
 Anhang D Berechnung Kilometergebühr 2025-2027 
 
Anlage 3 Synopse Rettungsdienstsatzung 
 
Anlage 4 Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (4)

15.01.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
26.01.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.02.2026 Finanzausschuss
TOP 10.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
05.02.2026 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3316/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.01.2026
Erstellt
20.11.2025 17:18