AN/0880/2022
Anfrage zum Status von Ukraine-Flüchtlingen aus Drittstaaten
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220510 Anfrage Status von Ukraine-Flüchtlingen aus Drittstaaten unklar Integrationsrat(4)
5040 Zeichen
SPD-Liste
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln
An den
Vorsitzenden des Integrationsrates
Herrn Tayfun Keltek
An die
Geschäftsstelle des Integrationsrates
Herrn Andreas Vetter
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin:
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates
Gremium Datum der Sitzung
Integrationsrat 10.05.2022
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Keltek,
die SPD-Fraktion bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Integ-
rationsrates zu setzen:
Auf Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 zu Aufenthaltsrechten von Flüchtlingen
aus der Ukraine und der Aktivierung der Massenzustromrichtlinie setzte das Bundesinnenministerium
Mitte März bestimmte Regeln zur Anerkennung des Status und zur Erteilung einer Aufenthaltserlaub-
nis nach § 24 AufenthG in Kraft. Demnach müssen Drittstaatsangehörige und Menschen ohne Staats-
angehörigkeit, die vor der russischen Invasion in der Ukraine geflohen sind, nachweisen, dass sie in der
Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben. Sie müs-
sen eine vor dem 24.02.2022 erteilte, gültige und unbefristete Aufenthaltsberechtigung der Ukraine
innehaben oder sich an jenem Tag nachweislich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalte n haben und
nachweisen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurück-
kehren können.
Dabei ist unklar, wer diese Bedingungen überprüfen soll und nach welchem Verfahren. Das führt dazu,
dass Betroffenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Ansprüche und Rechte verwehrt und Anträge auf Er-
teilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht angenommen werden. Andere Betroffene werden auf ein re-
guläres Asylverfahren verwiesen, obwohl sie den Bedarf an Unterstützung angemeldet und kein Asyl-
begehren vorgetragen haben. Diese Menschen erhalten keinen vorübergehenden Schutz und keine
Fiktionsbescheinigungen und sind daher auch nicht berechtigt, einer Lohnarbeit nachzugehen. Medial
bekannt geworden ist das Schicksal vieler aus afrikanischen Staa ten stammender Studierender, die
etwa an der EU-Grenze bei der Einreise benachteiligt und teilweise physisch zurückgedrängt worden
waren. Die gegenwärtigen Regelungen sehen vor, dass sie durch die russische Invasion auch ihr Stu-
dium verlieren, statt ihre Ausbildung an einer Hochschule zum Beispiel in Köln fortsetzen zu können.
Hinzu kommen Berichte über beim Kölner Sozialamt liegengebliebene Leistungsanträge von Drittstaa-
tenangehörigen, denen augenscheinlich die Bearbeitung anderer Anträge vorgezogen wurde und wird.
Tragen Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflüchtet sind, ein Asylbegehren
vor oder stellen gar einen Asylantrag, hat sowohl die negative Bescheidung als auch die Rücknahme
dieses Antrags schwerwiegendere Folgen für ihre rechtliche Lage als eine negative Bescheidung eines
Antrags auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis kann dann nur
noch aus humanitären Gründen erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeit, des
Studiums oder der Ausbildung wäre dann nicht mehr möglich. Auch Duldungen statt eines vorüberge-
henden Schutzes nach § 24 AufenthG wurden bereits erteilt. Sie haben ebenfalls negative Auswirkun-
gen für die dann geduldeten, die gemäß de n Bestimmungen der Massenzustromrichtlinie und ihrer
Umsetzung durch das Bundesinnenministerium nicht vorgesehen waren. Da eine Duldung lediglich
eine Abschiebung verhindert, erhalten Personen mit diesem Aufenthaltsstatus ebenfalls keine Fikti-
onsbescheinigung.
Wir möchten daher von der Verwaltung wissen:
1.) Welche Kenntnis hat die Verwaltung über den Umgang mit der durch das Bundesinnenministerium
verursachten und noch nicht aufgeklärten rechtlichen Unsicherheit für Drittstaatsangehörige und
Staatenlose in Köln?
2.) Wie geht die Ausländerbehörde mit Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen innerhalb und au-
ßerhalb der entsprechenden Definition des BMI um?
3.) Im Rahmen welcher Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben und Kriterien überprüft
die Ausländerbehörde derzeit bei Anträgen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, ob eine
sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland möglich ist?
4.) Hat die Verwaltung Maßnahmen ergriffen, um der rechtlichen Unsicherheit für einige Kriegsflücht-
linge dahingehend Abhilfe zu schaffen, dass die Ausländerbehörde angewiesen wird, Anträge von
Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf einen vorübergehenden Schutz zu bearbeiten und
die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auch zu erteilen, solange das Bundesinnenministe-
rium Verfahren und Kriterien der Prüfung der Rückkehrmöglichkeit noch nicht näher definiert hat?
Wir bitten darum, die Anfrag e und die Antwort auch dem AVR und dem Ausschuss für Soziales und
Senior*innen zur Kenntnis zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Turan Özküçük gez. Mike Homann
Für die SPD-Liste SPD-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0880/2022
- Typ
- Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
- Datum
- 21.04.2022
- Erstellt
- 21.04.2022 15:34