Anfrage zum Status von Ukraine-Flüchtlingen aus Drittstaaten
Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates AN/0880/2022 vom 21.04.2022
Stand: Am 16.08.2022 im Integrationsrat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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220510 Anfrage Status von Ukraine-Flüchtlingen aus Drittstaaten unklar Integrationsrat(4)
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SPD-Liste SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln An den Vorsitzenden des Integrationsrates Herrn Tayfun Keltek An die Geschäftsstelle des Integrationsrates Herrn Andreas Vetter Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Integrationsrat 10.05.2022 Sehr geehrter Herr Vorsitzender Keltek, die SPD-Fraktion bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Integ- rationsrates zu setzen: Auf Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 zu Aufenthaltsrechten von Flüchtlingen aus der Ukraine und der Aktivierung der Massenzustromrichtlinie setzte das Bundesinnenministerium Mitte März bestimmte Regeln zur Anerkennung des Status und zur Erteilung einer Aufenthaltserlaub- nis nach § 24 AufenthG in Kraft. Demnach müssen Drittstaatsangehörige und Menschen ohne Staats- angehörigkeit, die vor der russischen Invasion in der Ukraine geflohen sind, nachweisen, dass sie in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben. Sie müs- sen eine vor dem 24.02.2022 erteilte, gültige und unbefristete Aufenthaltsberechtigung der Ukraine innehaben oder sich an jenem Tag nachweislich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalte n haben und nachweisen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurück- kehren können. Dabei ist unklar, wer diese Bedingungen überprüfen soll und nach welchem Verfahren. Das führt dazu, dass Betroffenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Ansprüche und Rechte verwehrt und Anträge auf Er- teilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht angenommen werden. Andere Betroffene werden auf ein re- guläres Asylverfahren verwiesen, obwohl sie den Bedarf an Unterstützung angemeldet und kein Asyl- begehren vorgetragen haben. Diese Menschen erhalten keinen vorübergehenden Schutz und keine Fiktionsbescheinigungen und sind daher auch nicht berechtigt, einer Lohnarbeit nachzugehen. Medial bekannt geworden ist das Schicksal vieler aus afrikanischen Staa ten stammender Studierender, die etwa an der EU-Grenze bei der Einreise benachteiligt und teilweise physisch zurückgedrängt worden waren. Die gegenwärtigen Regelungen sehen vor, dass sie durch die russische Invasion auch ihr Stu- dium verlieren, statt ihre Ausbildung an einer Hochschule zum Beispiel in Köln fortsetzen zu können. Hinzu kommen Berichte über beim Kölner Sozialamt liegengebliebene Leistungsanträge von Drittstaa- tenangehörigen, denen augenscheinlich die Bearbeitung anderer Anträge vorgezogen wurde und wird. Tragen Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflüchtet sind, ein Asylbegehren vor oder stellen gar einen Asylantrag, hat sowohl die negative Bescheidung als auch die Rücknahme dieses Antrags schwerwiegendere Folgen für ihre rechtliche Lage als eine negative Bescheidung eines Antrags auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis kann dann nur noch aus humanitären Gründen erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeit, des Studiums oder der Ausbildung wäre dann nicht mehr möglich. Auch Duldungen statt eines vorüberge- henden Schutzes nach § 24 AufenthG wurden bereits erteilt. Sie haben ebenfalls negative Auswirkun- gen für die dann geduldeten, die gemäß de n Bestimmungen der Massenzustromrichtlinie und ihrer Umsetzung durch das Bundesinnenministerium nicht vorgesehen waren. Da eine Duldung lediglich eine Abschiebung verhindert, erhalten Personen mit diesem Aufenthaltsstatus ebenfalls keine Fikti- onsbescheinigung. Wir möchten daher von der Verwaltung wissen: 1.) Welche Kenntnis hat die Verwaltung über den Umgang mit der durch das Bundesinnenministerium verursachten und noch nicht aufgeklärten rechtlichen Unsicherheit für Drittstaatsangehörige und Staatenlose in Köln? 2.) Wie geht die Ausländerbehörde mit Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen innerhalb und au- ßerhalb der entsprechenden Definition des BMI um? 3.) Im Rahmen welcher Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben und Kriterien überprüft die Ausländerbehörde derzeit bei Anträgen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland möglich ist? 4.) Hat die Verwaltung Maßnahmen ergriffen, um der rechtlichen Unsicherheit für einige Kriegsflücht- linge dahingehend Abhilfe zu schaffen, dass die Ausländerbehörde angewiesen wird, Anträge von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf einen vorübergehenden Schutz zu bearbeiten und die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auch zu erteilen, solange das Bundesinnenministe- rium Verfahren und Kriterien der Prüfung der Rückkehrmöglichkeit noch nicht näher definiert hat? Wir bitten darum, die Anfrag e und die Antwort auch dem AVR und dem Ausschuss für Soziales und Senior*innen zur Kenntnis zu geben. Mit freundlichen Grüßen gez. Turan Özküçük gez. Mike Homann Für die SPD-Liste SPD-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf
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