2007/0442
Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen hier: Zuwendungsvertrag mit der Diakonie in Hessen und Nassau zur Durchführung des Projektes 'Förderung der Arbeitsmarktintegration bei Suchtmittelauffälligkeit'
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Name: Anschrift : Rechtsform : I. Ausgaben Kalkulationsblatt für das Jahr _2007/2008 Diakonisches Werk Darmstadt-Dieburg Zweifalltorweg 10, 64293 Darmstadt e. V. 1. Personal Stellen 1 Höhe2 Pädagogische Arbeit 0,05 1.700 Leitu ng Verwaltung 0,15 5.000 Reinigung und technische 0,10 3.400 Dienste Honora rmitarbeiter Sonstige Personalausgaben 7.000 /Entlohnung / Reisekosten etc. SUMME 17.100 2. Sachkosten Höhe Miete / Pacht / Darlehn mit Umlagen und Nebenkosten Unterhaltung, Instandhaltung, Reparatur, 1.900. Neuanschaffu ngen Supervision / Fortbildung3 Offentl ichkeitsa rbei t Verwaltungskosten (Telefon, Büromaterial etc.) 1.000 Abschreibungen, Zinsen SUMME 2.900 SUMMEAusgaben 20.000 11.Einnahmen Arten Fremdmittel Eigenmittel Stadt Darmstadt andere Kommunen sonstige Höhe 20.000 20.000 1 in Vollzeitäquivalenten zu 39,0 Std. / Woche 2 Bruttolohnkosten + Arbeitgeberanteil SV 3 incl. Fahrtkosten zu Fortbildung etc. Sozial- und Jugendhilfeplanung 10106 Herr Emanuel
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Arbeitsprojekt Sucht
Grenzfälle methadongestützter Drogenabhängiger im Spannungsfeld :
Erwerbsfähigkeit ja, Marktnähe und Vermittelbarkeitnein.
Situation des scentral
Ziele
Ziel e
Eintrittsvoraussetzungen
Rahmenkriterien generell
Projekte speziell
Vorhandene Inftastruktur
Projektsozialarbeit
Das bisherige Arbeitsprojekt des scentral wurde durch den
Wegfall der Beschäftigungsförderung der Stadt Dannstadt und-
des Landkreises Darmstadt-Dieburg 2005 eingestellt, nachdem
in diesem Bereich 4 Jahre Erfahrun en esammelt wurden.
Ausräumen gravierender sozialer Defizite und Befahigung der
Patienten zu einer geregelten Beschäftigung in einem Zeitraum
von 12 Monaten.
Substituierte Dro enabhän . e aus Dannstadt.
Die physische und psychische Voraussetzung muß gegeben sein.
Kein relevanter Beikonsum verbotener Substanzen.
*Überschaubare Größenordnung mit zunächst 6 Trainings-
plätzen, unterschiedlich gestaffelt von 15 bis unter 30 Stunden.
*Geringe bis mittlere Anforderungen hinsichtlich der physischen
und psychischen Belastung.
*Anbindung an das scentral.
*Koppelung an die Substitutionsbehandlung im scentral, auf
Anffage und Absprache auch in Zusammenarbeit mit der Sucht-
beratun sstelle der Caritas und anderer Substitutionsambulanzen.
1 Stelle Kleiderkammer des scentral.
1 Stelle Sammeln von Spritzenmüll und Unrat am Luisenplatz
und im Innenstadtbereich.
4 Stellen fiir diePilege der Sportanlagen von Darmstädter Ver-
einen und Vereinen aus dem Landkreis.
Sonsti es.
2 Räume fiir die Kleiderkammer,W aschmaschinen, Wäsche-
trockner, 1 Mitarbeiteraufenthaltsraum sowie Raum fiir Gerät- .
schaften.
Gartengeräte und Werkzeug im begrenzten Umfang.
PC Arbeits latz und fachliche Anleitung.
Betreuungsschlüssel 1:6. Das Projekt wird von einer päda-
gogischen Fachkraft mit beruflicher Praxis aus dem Suchtbereich
angeleitet. Diese erstellt einen Sozial- und Abschlussbericht. Die.....
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Arbeitsmaterialien
scentrallDLangelEntwurtlArbeitsprojekt/0406
pädagogische Fachkraft ist gemeinsam mit dem Einrichtungs-
leiter zudem zuständig für alle Belange der Auftragsakquisition
und Auftragsabwicklung.
Die Auswahl und die vorzeitige disziplinarische Entlassung der·
Teilnehmer aus dem Projekt erfolgt gemeinsam mit der Einrich-
tungsleitung und dem zuständigen Fallmanager bzw. Sach-
bearbeiter der Sozialverwaltung.
Bei weiterreichenden Rehabilitationsmaßnahmen hilft die päda-
o ische Fachkraft bei den erforderlichen Antra sstellun en.
Zum Teil vorhanden, weitere erforderliche Arbeitsmaterialien
evtl. überAnschubfinanzierungen des Fördervereins Drogenhilfe
und durch S enden über Firmen und Bür er.
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Arbeitsprojekt für substituierte Drogenabhängige aus Darmstadt und
dem Landkreis Darmstadt-Dieburg
Vermittlungshemmnis Sucht.
-Neuordnung der Drogenhilfe Darmstadt in Folge von Hartz IV.
Die Zuständigkeitsneuordnung der sozialen Sicherungssysteme und Überlebenshilfen wird ebenfalls
für die Zielgruppe der Suchtkranken sowie für die öffentlichen und freien Träger der Suchthilfen
Änderungen und deutliche Umstrukturierungen nach sich ziehen. Bemessen an der Gesamtzahl des
von Hartz IV betroffenen Personenkreises erscheint diese Zielgruppe zunächst relativ klein,
berücksichtigt man jedoch die Gesamtsituation aller, erhält der Sachverhalt Sucht oder -gefährdung
eine besondere Dimension, da hinreichend erwiesen ist, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer
Suchterlaankung bei dem Personenkreis derer ist, die keine oder nur schlechte Chancen haben,
wieder in das Erwerbsleben zurück oder überhaupt hinein zu gelangen.
Im Extremfall wird Suchthilfe bedeuten : es gibt keine Arbeit und es muss dennoch Suchtberatung
als Eingliederungsleistung erbracht werden.
Mit einem breiten Beratungs- und Konzeptionsspektrum muss versucht werden, eine nicht klar
definierbare Klientengruppe zu erfassen, zwischen dem einen Extrem :
garantiertes Grundeinkommen für diese Zielgruppe, unter Aufwertung einer mehr oder weniger
ehrenamtlichen Arbeit. Dabei wird Aufgabe der Sucht- und Drogenhilfe sein, Hilfestellungen beim
Einüben in ein Leben ohne die gewohnte Erwerbsarbeit zu geben, sowie Hilfestellungen bei der
Erziehung zu glücklichen und gesunden Arbeitslosen,
und dem anderen Extrem:
Erwerbsarbeit bleibt oder wird wesentlicher Grundbestandteil eines gesunden Lebens mit den
Aufgaben der Sucht- und Drogenhilfe, (Teilzeit)Beschäftigungen zu besorgen, in diese zu
vermitteln, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu stützen und zu begleiten, jene Arbeitgeber zu
beraten, stützen , begleiten die gefährdete, ehemalige Suchtabhängige . beschäftigen,
Beschäftigungsmodelle oder Trainingsfelder konzeptionieren und anzubieten, bzw. Förder-
maßnahmen des Sozialgesetzbuches umzusetzen.
Im Folgenden soll für die Zielgruppe der Suchtkranken von vorrangig substituierten
Drogenabhängigen ein Konzept erörtert werden , das· aber in variierter Form grundsätzliche
Anwendung auf alle Suchterkrankungen finden kann.
scentral/DLange/Entwurfi'ArbeitsprojektJ0406
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Ausgangssituation, Zahlen.
Für Darmstadt und die nähere Umgebung (Pfungstadt), sind von den Leistungsträgern der
Krankenkassen insgesamt 328 Substitutionsplätze bewilligt. Faktisch werden jedoch davon nur 167
drogenabhängige Opiatabhängige über die Kassen abgerechnet, diese werden in der
Substitutionsambulanz des scentral (100 [130] Patienten) und/oder bei niedergelassenen Ärzten mit
Methadon oder anderen Opiatersatzstoffen substituiert. Die restlichen 161 freien Plätze werden von
den niedergelassenen Ärzten für die nachfragenden Drogenabhängigen nicht belegt, da die
Verwaltung und Behandlung dieser Patienten den Ärzten zu aufwendig ist und dieser Aufwand nicht
ausreichend von den Kassen refinanziert wird. Es ist mithin davon auszugehen, dass eine nicht
bekannte Anzahl von Abhängigen "grau" substituiert wird, d.h. diese treten nicht offiziell als
Suchtlcranke bei Leistungsträgern in Erscheinung, da sie. die Opiatersatzstoffe über ein Privatrezept
erhalten. Über deren Umfang ist zunächst keine Aussage zu machen; es sei denn, die
niedergelassenen Ärzte würden diese Zahlen veröffentlichen. Aus der Praxis des Kontaktladens
wissen wir jedoch, dass sich die Zahl der "grau" Substituierten in Darmstadt auf mindestens 200
Patienten schätzen lässt.
Vermittlungshemmnis "Behinderung".
Es ist demnach davon auszugehen, dass mindestens 400 ("legale") suchtlcranke Patienten in
Darmstadt im engeren Sinne als Behinderte gern. § 19 SGB UI anzusehen sind. Von den 100
substituierten Patienten des scentral sind max. 10% in einem festen Arbeitsverhältnis, bei dem
größten Teil der Patienten liegt jedoch das Vermittlungshemmnis ihrer Suchtkrankheit vor.
Fraglich ist, ob bei diesem Personenlcreis nur die Sucht allein schon einen beruflichen
Rehabilitationsgrund darstellen könnte.
Das wäre nur dann der Fall, wenn durch die Sucht körperliche, geistige oder seelische Erlcrankungen
entstanden sind (z.B. RN-Aids, Hepatitiden oder Psychosen),
die verhindert haben, dass die Betreffenden die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bzw. (bei unserer
Klientel in den wenigsten Fällen) den erlernten Beruf wieder bzw. weiter hätten ausüben können. In
diesem Fall konnten und können sie heute zum Personenkreis der Rehabilitanden für die berufliche
Rehabilitation anerkannt werden.
Weitere Voraussetzung für den Rehabilitationsfall ist, dass die aktive Sucht beendet ist. Bei einem
Alkoholiker ist dies dann der Fall, wenn er trocken ist. Problematisch wird die Situation bei einem
Substituierten. Dort wird maßgeblich die Einordnung der (legalen) Sucht, also die Substitution, die
juristisch eine Medikation ist, an der verabreichten Menge des Opiats zu messen sein.
Diese Form der "Beendigung" der Sucht muss von Fachdienstaussagen dahingehend gestützt sein,
dass ein Rückfall von illegalen Stoffen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und die realistische
Chance besteht, dass ein Maßnahmeziel der beruflichen Ein- bzw. Wiederein-gliederung auch
erfolgreich abgeschlossen werden kann.
scentral/DLange/EntwurflArbeitsprojektJ0406
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Zusätzliche Vermittlungshemmnisse: psychische Erkrankungen und chronische somatische
Erkrankungen.
Bei einem Großteil der Substituierten des scentral und bei einer nichtbekannten Schnittmenge der
Substituierten bei niedergelassenen Ärzten, liegt zudem eine nachgewiesene Doppel-diagnose vor.
Die Anzahl der Patienten im scentral mit "Doppeldiagnosen" hat sukzessive zugenommen.
Menschen, bei denen eine sogenannte Doppeldiagnose vorliegt, leiden unter mindestens zwei -
psychiatrisch klassifizierbaren- psychischen Erkrankungen. Bei unserer Klientel lassen sich neben
der Abhängigkeitserkrankung häufig tiefgreifende Persönlichkeits-störungen und Psychosen
feststellen. Die Symptome mit ihrer Auswirkung auf Beziehungsgestaltung, soziales Verhalten und
Integration führen dazu, dass Klienten überdurchschnittlich häufig eigen- oder fremdgefahrdendes
Verhalten zeigen, keinen Fuß im Erwerbsleben fassen und -trotz ihrer Wünsche nach geordneten
Verhältnissen- Partnerschaft oder Familienleben nicht stabil gestalten können.
Neben den psychischen Erkrankungen sind zudem multiple somatische, durch die Sucht bedingte,
chronische Erkrankungen feststellbar. Beispielhaft zu nennen sind HN (Aids), die Formen der
Hepatitiden, sowie diverse chronische Organschäden durch jahrelange Abhängig-keit von Alkohol
und anderer Suchtstoffe.
Arbeitsvermittlung und Suchtarbeit: Feuer und Wasser?
Aus den oben aufgeführten Darstellungen ist der Schluss naheliegend, dass , wenn eme
Abhängigkeit bekannt wird, ein Vennittlungshemmnis zwingend vorliegen müsste.
Viele der Substituierten wären jedoch in der Lage, bedingt - zumindest mehr als 3 Stunden täglich -
in eingeschränktem Maße erwerbstätig zu sein. Einige der Substituierten sind nach Überwindung der
Medikation "ausstiegsfähig" .
Ein süchtiger Mensch durchläuft zum einen in seinem jeweils individuellen KrankheitsverIauf
unterschiedliche Formen seiner Verfassung und Belastbarkeit, zum anderen ist kein Verlauf mit dem
einer anderen Person identisch oder vergleichbar. Insofern sind zwangsläufig fließende Stadien in
der Diagnostik und Begutachtung zu berücksichtigen und für die jeweilige Zuständigkeit der
Leistungsträger anzunehmen.
Auf dem Hintergrund dieses breiten Spektrums ist das Zuweisungskriterium des § 8 SGB II zunächst
entscheidend. Die Feststellung, ob Hilfebedürftige erwerbsfähig sind, trifft die Agentur rdr ~rbeit
(§ 8 SGB II). Das wird bei einem Grossteil der von illegalen Drogenabhängigen immer nur im
Einzelfall zu prüfen sein.
Schwierigkeiten werden sich dann ergeben, wenn die Drogenabhängigkeit nicht offen thematisiert
oder erkannt wird oder der Betroffene sich mehr zumutet als es objektiv zu leisten ist oder eine
Erwerbsfähigkeit dem Grunde nach gegeben ist aber auf Grund der Fürsorgepflicht der
vermittelnden Behörde der Abhängige aus arbeitsrechtlichen Gründen die Arbeitsanforderungen
nicht ausüben darf (Fahrdienste,Maschinenarbeit, gefahrengeneigte Arbeiten, etc.).
Es ist mithin festzustellen, dass eine, am jeweiligen Suchtstatus der Betroffenen bemessen ,
.konkurrierende Nonnensituation zwischen den §§ 7,I,Nr.l,2 und 8,1 SGB II sowie §§ 19,I,III SGB
XII LV.m. 19 SGB III und 2 SGB IX gegeben ist. D.h. nach welcher formalen Zuständigkeit (Kasse)
und nach welcher Maßgabe wird mit dem Hilfesuchenden verfahren? Es wird dann der Fall
eintreten, dass zu prüfen ist, ob ALG II nach Maßgabe des SGB II oder Sozialgeld nach SGB XII
anzuwenden ist.
scentral/DLangelEntwurf/ArbeitsprojektJ0406
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Zur Klärung dieser Frage sollten die Leistungsträger hierbei alle Möglichkeiten ausschöpfen, die zur
beruflichen Eingliederung dieser Behindertengruppe dienen, in Fonn von gesetzlich möglichen
Förderungsvorschriften, sowie der Inanspruchnahme qualifizierter Fachein-richtungen.
Arbeitsprojekt des scentral in Kooperation mit der Substitutions ambulanz Heppenheim.
Voraussetzung und Verfahren
Teilnehmer am Arbeitsprojekt zur beruflichen Eingliederung sind ehemals drogenabhängige, jetzt
substituierte, Patienten des scentraI. Es werden zunächst insgesamt 6 Plätze vorgehalten.
• Der ärztliche Dienst des ZSP erbringt im Auftrag und auf Kosten der Auftraggeber
(Sozialverwaltung, Arge) die Diagnostik und Begutachtung der Patienten bzw.
Rehabilitanden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem amtsärztlichen Dienst der
Bundesanstalt für Arbeit oder dem Gesundheitsamt des Landkreises Dannstadt-Dieburg .
• Ergänzend durch den sozialen Dienst des scentral erfolgt die Drogenberatung, Zuweisung
und Vennittlung zu anderen Fachdiensten der Drogenhilfe und Prozessbegleitung bei· der
Überlebenshilfe, sowie die Auswahl der Bewerber zum Arbeitsprojekt.
• Einteilung, Anweisung, Betreuung und Beratung, Verwaltung bei der zugewiesenen Arbeit
durch deI) zuständigen sozialen Dienst oder ArbeitsanIeiter.
• Akquisition der Einsatzstellen (z.B. Sportvereine, Naturschutzverbände etc.)
Wesentliche Ziele des Projektes sind:
• Wecken von Motivation
• Aufbau und Anhebung des Selbstbewusstseins
• Schaffung von Tagesstrukturen
• Integration in eine Gruppe
• Arbeits-, Beschäftigungs- und Belastungstraining
• Schrittweises Erlernen eines konstruktiven Arbeitsverhaltens
• Zukunftsorientierung und Förderung einer beruflichen Perspektive
Die personelle und räumliche Anbindung erfolgt durch die Drogenhilfeeinrichtung scentraI. Das
Projekt im Arbeits- und Rehabereich läuft über einen Zeitraum von 12 Monaten (Eingangs-,
Arbeitserprobungs- und Arbeitsbelastungsphase). In dieser Zeit wird über den Verlauf der
.Maßnahme dem Kostenträger vom Maßnahmeträger berichtet. Der Rehabilitand beteiligt sich am
Erfolg der Maßnahme und entbindet die jeweiligen Vertragspartner von deren Schweigepflicht. '
Für die personelle Umsetzung wird ein Betreuungsschlüssel von 1:6 zugrunde gelegt.
Es ist geeigneter Raum für Arbeitsbesprechungen , Pausen, Arbeitsgerät etc. vorzuhalten.
Die Personal- und Sachkosten sind von der Kommune bzw. der Bundesagentur jeweils anteilig nach
Maßgabe der Bestimmungen des SGB oder im Modellfall nach Zeichnung der politischen
Beschlüsse durch die Auftraggeber zu sichern.
Es ist zu prüfen, ob über den Förderverein Drogenhilfe Anschubfinanzierungen leistbar sind.
scentral/DLange/Entwurt/ArbeitsprojektlP406
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Gesetzestexte:
8GB 111
§ 19 Behinderte Menschen
(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter
teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. I des Neunten Buches nicht nur
vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlichlernbehinderter Menschen.
(2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgendroht.
8GB IX
§ 2 Bt\hinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs. Monate von dem fiir das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre
Teilhabe am Leben inder Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigungzu erwarten ist.
8GB 11
§ 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhhlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BundesrepublikDeutschland
und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht fiir
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleibenunberührt.
§ 8 Erwerbsfähigkeit
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
scentral/DLangelEntwurfi'Arbeitsprojekt/0406
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8GB XII
§ 19 Leistungsberechtigte
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und
Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und
Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete
Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eii:tesElternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem
Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des
Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen. '
(3)Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern
und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel
aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
8GB111
§ 217 Grundsatz
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den
Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Die
Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einerMinderleistung des Arbeitnehmers und nach den
jeweiligen Eingliederungserfordernissen. '
§ 421 i Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen
(1) Die Agentur für Arbeit kann Träger nach einem wettbewerbsrechtlichen Vergabeverfahren mit der Durchfübrung
von Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahme
1. nach ihrer Gestaltung geeignet ist, arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
einzugliedern oder Auszubildende, die 'zu ihrer Berufsvorbereitung oder Ausbildung zusätzlicher Hilfen
bedürfen, einzugliedern oder eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen und
2. bis zum 31. Dezember 2005 begonnen hat.
(2) Die Maßnahme muss den Grundsätzen der sonstigen gesetzlichen Leistungen entsprechen, insbesondere darf sie
nicht zu Wettbewerbsverfalschungen führen.
(3) Die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts bemisst sich nach den Aufwendungen des Trägers für die
Durchführung der Maßnahme und dem Eingliederungserfolg. Für eine erfolgreiche Eingliederung kann einHonorar vereinbart werden.
(4) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und
Verfahren der Förderung zu bestimmen.
scentrallDLangelEntwurfiArbeitsprojek(10406
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Kooperationsmodell Diakonisches Werk Darmstadt (scentral)-
ARGE / Sozialverwaltung / Suchtkoordination
........-.- ,i i
i Kranken- ii kassen !! !
! I, •••••••••••••••••••••• - ••••••• - •••••••••• ,1
Ziel:
Arbeit
Iscentral/DLange/Entwurf7Arbeitsprojektl0406
9
r..······..··..·..·..·..··....·····....··..········..}
! Renten- !
! träger !!
i
i_...••.-.......•..._...._........•............J
Sozialgeld
oder neue
Erprobung
2007/0442
3906 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 16.08.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat V Dezernat I Dezernat II Rechtsamt Revisionsamt Amt: Sozialverwaltung an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Öffentlich: Verteiler: I II V 14 30 50 Stvv Vorlage-Nr. 2007/0442 Magistratsbeschluss-Nr. 520 Betreff: Neustrukturierung und Ko mmunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen hier: Zuwendungsvertrag mit der Diakonie in Hessen und Nassau zur Durchführung des Projektes "Förderung der Arbeitsmarktintegration bei Suchtmittelauffälligkeit" Vorlage vom: 17.07.2007 Beschlussvorschlag: Der Magistrat stimmt der Unterzeichnung des beiliegenden Zuwendungsvertrages (inkl. Leistungsbe- schreibung und Kalkulationsblatt) mit der Diakonie in Hessen und Nassau zu. Anlagen: Kalkulationsblatt 2007_2008 Projektbeschreibung Zuwendungsvertrag Beschluss des Magistrats vom 22.08.2007 Der Vorlage wird zugestimmt. 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.07.07: Am 27. Januar 2005 wurde vom damaligen Oberbürgermeister Peter Benz die Beitrittserklärung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen unterzeichnet. Am 15. September 2006 unterschrieb Oberbürgermeister Walter Hoffmann die Zielvereinbarung zwi- schen dem Land Hessen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen sowie der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Verwendung des örtlichen Budgets gemäß § 3 und über die Verwendung der Mit- tel des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen gemäß § 9 der oben genannten Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen (siehe Magistratsvorlage vom April 2006). Die Rahmenvereinbarung sieht im § 6 vor, Zuwendungsverträge mit den Anbietern sozialer Hilfen in ihren Zuständigkeitsbereichen abzuschließen. Die Diakonie in Hessen und Nassau ist mit dem Projekt „Förderung der Arbeitsmarktintegration bei Suchtmittelauffälligkeit“ in der Zielvereinbarung mit dem Land Hessen dem Ziel „Suchtprävention und Suchthilfe“ zugeordnet. Neben den, im Rahmen der Suchtprävention mit dem Diakonischen Werk und der Wissenschaftsstadt Darmstadt bestehenden vertraglichen Bindungen, wird es möglich, in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 dieses zusätzliche Projekt zur „Förderung der Arbeitsmarktintegra- tion bei Suchtmittelauffälligkeit“ aus Landesmitteln durchzuführen. Die aufzuwendenden zusätzlichen Mittel ergeben sich aus einer Erhöhung des Landesbudgets sowie aus Restmitteln des Jahres 2006 und betragen insgesamt 20.000 Euro. Die Arbeitsgruppe Kommunalisierung befürwortet den Projektantrag, da er das abgestimmte Konzept zur Suchtprävention und Suchthilfe der Wissenschaftsstadt Darmstadt erweitert und nicht zuletzt be- reichert. Das Angebot wird ausschließlich aus kommunalisierten Landesmitteln bezuschusst. Eine kommunale Co-Finanzierung wird nicht vorgenommen. Der Vertrag wurde vom Rechtsamt sowie vom Revisionsamt geprüft. Die Leistungsbeschreibung lag der AG Kommunalisierung vor und wird sowohl vom Sozial- und Jugendhilfeplaner als auch vom Sucht- und Drogenhilfekoordinator der Wissenschaftsstadt Darmstadt befürwortet und als den Stan- dards entsprechend bewertet. Darmstadt, 17. Juli 2007 dr-gö, Nst.: 32 73 Dezernat I Dezernat II Dezernat V Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Jochen Partsch Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtrat
anlage 3
9335 Zeichen
1 Zuwendungsvertrag über die Förderung sozialer Hilfen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vertreten durch den Magistrat - nachfolgend Zuwendungsgeber genannt - und der Diakonie in Hessen und Nassau vertreten durch Frau Edda Haack - nachfolgend Zuwendungsempfänger genannt - Präambel Zur Erbringung sozialer Hilfen und zum Wohle der Hilfesuchenden kooperieren öffentlich- hoheitliche, kirchliche sowie nicht konfessionelle Träger der freien Wohlfahrtspflege in vielfältiger Weise. Auf dieser Grundlage und unter Achtung der jeweiligen Selbständigkeit in Zielsetzung und Aufgabenerfüllung sind die Partner dieser Vereinbarung bestrebt, soziale Hilfsangebote zu fördern, mit anderen Angeboten abzustimmen und damit eine leistungsfähige soziale Infrastruktur im Raum Darmstadt zu sichern. Der Zuwendungsempfänger ist gemäß seiner Satzung bzw. des für ihn geltenden Gesellschaftsvertrages im Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt tätig. § 1Vertragsgegenstand Mit der Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen (im folgenden Rahmenvereinbarung Kommunalisierung) vom 14.12.2004 haben das Land Hessen, der Hess. Landkreistag, der Hess. Städtetag, der Landeswohlfahrtsverband Hessen und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen) die Strukturierung und Kommunalisierung sozialer Hilfen in Hessen vereinbart. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der Rahmenvereinbarung Kommunalisierung mit Erklärung vom 27.01.2005 beigetreten. Darauf beruhend wurde zwischen dem Land Hessen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) und der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Zielvereinbarung über die Verwendung des örtlichen Budgets gemäß §3 und über die Verwendung der Mittel des LWV Hessen gemäß §9 der oben genannten Rahmenvereinbarung mit Datum vom 15.09.2006 vereinbart. 2 (1) Gegenstand des Zuwendungsvertrags ist die Förderung eines zusätzlichen Angebotes zur Arbeitsmarktintegration bei Suchtmittel-Auffälligkeit gemäß IJ §17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §16 Abs. 2 Satz 2 SGB 11 IJ §74 SGB VIII, I!I der Zielvereinbarung zwischen dem Land Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.09.2006 in dem Bereich Sucht. (2) Die Leistungsbeschreibung und das Kalkulationsblatt sind als Anlage 1 und Anlage 2 Bestandteile des Zuwendungsvertrags. (3) Durch die Zuwendung werden keine Leistungen abgegolten, die zugleich Gegenstand von Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB 11,§§ 78a ff SGB VIII oder §§ 75 ff SGB XII darstellen. § 2 Art und Umfang der Zuwendung (1) Der Zuwendungsgeber fördert die in §1 genannten Hilfeangebote des Zuwendungs- empfängers im Rahmen der ImProjektförderung IJ Institutionellen Förderung. (2) Die oben genannte Förderung erfolgt als IJ Teilfinanzierung als IJ Anteilsfinanzierung I!I Festbetragsfinanzierung IJ Fehlbedarfsfinanzierung ImVollfinanzierung . § 3 Personelle und sächliche Ausstattung Die Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung der von §1 umfassten Tätigkeiten richten sich nach der Leistungsbeschreibung und dem Kalkulationsblatt. §4 Finanzierung (1) Der Träger erhält für den in §1 vereinbartenVertragsgegenstand eine Zuwendung in Höhe von 20.000,00 Euro. (2) Die genannte Gesamtsumme der Zuwendung setzt sich derzeit wie folgt zusammen: Land Hessen: 20.000,00 Euro. (3) Die Zuwendung dient dem Ausgleich von: a) Personalkosten für Mitarbeiter/innen gemäß § 3 in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung b) Sachkosten 3 §5 Auszahlung Der Zuwendungsempfänger erhält im Haushaltsjahr 2007 einen Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro. Der Betrag ist ausschließlich für die Dauer der Durchführung des Projektes "Förderung der Arbeitsmarkintegration bei Suchtmittel-Auffälligkeit" zu verwenden. §6 Berichtspflichten und Prüfungsrechte (1) Jeweils zum 31.03. des Jahres legt der Zuwendungsempfänger für das abgelaufene Jahr einen Verwendungsnachweis über die.nach §4 Abs. 2 verwendeten Mittel vor. Der Verwendungsnachweis besteht aus: einem Bericht über den Erfolg der geförderten Maßnahme (Sachbericht) einer gegliederten Abrechnung. Die Originalbelege mit Nachweis der Zahlungen (Kontoauszügen) sind auf Verlangen vorzulegen. (2) Die nicht in einem Haushaltsjahr verbrauchten Zuwendungen können nach vorheriger schriftlicher Anzeige an den Zuwendungsgeber auf das Folgejahr übertragen werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Förderung des folgenden Jahres hat. Eine Übertragung der nicht verbrauchten Mittel in die Folgejahre kann nur nach Zustimmung des Zuwendungsgebers erfolgen. Dabei wird in der Regel eine Übertragung nur bis zur Höhe von 20 %der Ausgaben (Liquiditätsreserve) möglich sein. Höhere Übertragungen sind im Einzelfall besonders zu begründen und bedürfen der Zustimmung des Stadtkämmerers. (3) Der Verwendungsnachweis wird vom zuständigen Fachamt und dem Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt geprüft. Diese Ämter können die Vorlage weiterer Unterlagen (auch über den Vermögensstand) verlangen und auch eine Prüfung in den Räumen des Zuschussempfängers vornehmen. Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes - Überörtliche Prüfung - stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. Seite 708, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005, GVBI. I S. 54), insbesondere § 5 Abs. 2-4 zu. (4) Die Stadt behält sich vor, die bereits gewährte Zuwendung zurückzufordern, wenn: der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, die Zuwendung nicht oder nicht in voller Höhe (z. B. wegen Reduzierung der Gesamtausgaben gegenüber der Planung), nicht alsbald nach ihrer Erbringung oder nicht mehr für den vertraglich festgelegten Verwendungszweck verwendet wird, die Liquiditätsreserve des Zuwendungsempfängers ohne vorherige Genehmigung des Zuwendungsgebers am Ende eines Jahres 20 % der Ausgaben ggf. zuzüglich der steuerlichen Absetzung für Abnutzung übersteigt. Sollte die Liquiditätsreserve die vorbezeichnete Grenze übersteigen, ist die Zuwendung in Höhe des Betrages zu erstatten, der zur Absenkung auf diese Grenze erforderlich ist. . (5) Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Abschluss der Prüfung aufzuheben. 4 §7 InformationspflichtIVertragsanpassung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Information über alle Veränderungen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Sie besteht insbesondere, wenn sich wesentliche personelle oder eine wesentliche inhaltliche Veränderung des Arbeitsfeldes angezeigt ist oder sich wesentliche Veränderungen gegenüber dem vorgelegten Kostenplan abzeichnen . .(2) Sofern im Laufe der Vertragslaufzeit Entwicklungen eintreten, in deren Folge die Zuwendung nach §4 zur Abdeckung der anteiligen I vollständigen Personal- und Sachkosten im geförderten Bereich nicht ausreichen, ist der Zuwendungsempfänger berechtigt, die in § 1 umfassten Tätigkeiten entsprechend anzupassen. Dies ist unter anderem der Fall, sofern die bei einer Teilfinanzierung des Vertragsgegenstandes eingesetzten Eigen- oder Drittmittel zur Finanzierung nicht ausreichen. Der Zuwendungsempfänger hat vor der Anpassung unverzüglich Gespräche mit dem Zuwendungsgeber einzuleiten. §8 Kommunale Planung (1) Der unter § 1 vereinbarte Vertragsgegenstand ist Bestandteil der im Rahmen der kommunalen Sozialplanung verabredeten Hilfeangebote. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der kommunalen Sozialplanung nach § 5 der "Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen" über den Stand der Entwicklung ihrer geförderten Arbeit zu informieren, sich auszutauschen und zur Weiterentwicklung beizutragen. (3) Die Vertragsparteien entwickeln unter Berücksichtigung der aktuellen Zielvereinbarung eine einheitliche Dokumentation, Evaluation und ein einheitliches Berichtswesen. §9 Vertragsdauer und Kündigung (1) Der Vertrag tritt am 01.07.2007 in Kraft und endet am 30.06.2008. (2) Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Vor Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung sind zwischen den Vertragsparteien Gespräche zu führen und die Möglichkeiten einer Vertragsfortführung oder- anpassung zu erörtern. §10 Schlussbestimmungen (1) Der Zuwendungsempfänger weist bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit, die im Rahmen des Zuwendungszweckes erfolgt, auf die Förderung durch das Land Hessen, in entsprechender Form hin. Über Öffentlichkeitstermine im Rahmen des Förderungszweckes nach §1, informiert der Zuwendungsempfänger vorab die Kommune. (2) Änderungen dieses Vertrages, insbesondere ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 5 (3) Auf diesen Vertrag finden ergänzend die Vorschriften der §§53 ff 8GB X Anwendung. (4) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt seine Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht. ................................. ~ '." . Ort, Datum ...................................................... Zuwendungsempfänger Anlagen: Anlage 1: Leistungsvereinbarung Anlage 2: Kalkulatiönsblatt ........................................... Ort, Datum ................................................. Zuwendungsgeber
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Luisenplatz
- Zweifalltorweg 10
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0442
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.07.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00