2821/2022
Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand Josef-Kallscheuer-Straße entlang der Industriestraße und der Wattignystraße von Unter Buschweg bis Rodderweg in Köln-Sürth
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
4935 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2821/2022 Freigabedatum 16.09.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand Josef-Kallscheuer-Straße entlang der Industriestraße und der Wattignystraße von Unter Buschweg bis Rodderweg in Köln-Sürth Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand Josef-Kallscheuer-Straße ent- lang der Industriestraße und der Wattignystraße von Unter Buschweg bis Rodderweg in Köln-Sürth in der als Anlage 3 beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 07.11.2022 Verkehrsausschuss 22.11.2022 Rat 08.12.2022 2 Begründung Zu den nach § 127 des Baugesetzbuches (BauGB) beitragspflichtigen Erschließungsanlagen gehören auch Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen wie Lärmschutz- wälle und -wände (§ 127 Abs. 2 Ziffer 5 BauGB). Entsprechend führt auch die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29.06.2001 (EBS 2001) Immissionsschutzan- lagen als beitragsfähige Erschließungsanlagen auf (§ 2 Abs. 1 Ziffer 6 EBS 2001). Da die Abrech- nung von Immissionsschutzanlagen nach den Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung speziel- len Regeln folgt, sind die auf die Abrechnung von öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Rege- lungen der EBS 2001 überwiegend nicht anwendbar. § 10 EBS 2001 sieht daher vor, dass bei Immis- sionsschutzanlagen u. a. die Merkmale der endgültigen Herstellung und die Verteilung des beitrags- fähigen Erschließungsaufwands durch eine besondere Satzung für den Einzelfall geregelt werden. Der beigefügte Satzungsentwurf (Anlage 3) trifft die erforderlichen Festsetzungen für die Abrechnung der Lärmschutzwand an der Josef-Kallscheuer-Straße in Köln-Sürth. Der Bebauungsplan 70370/03 setzt zwischen der Straße Unter Buschweg und der Stadtbahnstrecke Köln-Bonn eine 3,5 m bis 4,0 m hohe Lärmschutzwand entlang der Industriestraße und der Wat- tignystraße fest. Die Begründung des Bebauungsplans führt hierzu aus: „Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über Lärmschutzmaßnahmen sollen die allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse weitestgehend gewährleistet werden. Sie resultieren aus schalltechnischen Gutachten, die aufgrund der Lärmbelastung des Gebietes aus dem Straßen- und Schienenverkehr in der Umgebung des Rodderwegs erstellt wurden. Danach ist entlang der B 9, der L 150 sowie der Stadtbahnstrecke Köln-Bonn eine durchgehende Lärmschutzwand in variierenden Höhen zwischen 3,25 m und 4,00 m zu errichten.“ Tatsächlich festgesetzt wurden – wie oben ausge- führt – Höhen zwischen 3,5 m und 4,0 m. Die Lärmschutzwand wurde in zwei Bauabschnitten hergestellt. Die Teilstrecke von Rodderweg bis Stadtbahn wurde im Rahmen des Erschließungsvertrags 1443 hergestellt und unterliegt damit nicht mehr der Erschließungsbeitragspflicht. Der Abschnitt von Unter Buschweg bis Rodderweg wurde als städtische – und damit erschließungsbeitragspflichtige – Baumaßnahme 2019 fertiggestellt. Auf den Übersichtsplan (Anlage 1) und den Lageplan der Lärmschutzwand (Anlage 2) wird verwie- sen. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung sind diejenigen Grundstücke von einer Lärmschutzeinrich- tung erschlossen, die durch diese eine Lärmminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren. Die Vertei- lung des Aufwands ist in § 3 des Satzungsentwurfs geregelt. Grundlage ist die Grundstücksfläche. Diese wird – um die erforderliche vorteilsgerechte Verteilung zu gewährleisten – mit einem Nutzungs- faktor multipliziert, dessen Höhe von der Intensität der geschützten Grundstücksnutzung einerseits und der Höhe der Lärmminderung andererseits abhängt. Grundsätzlich muss die Lärmminderung von mindestens 3 dB (A) im bebauten bzw. bebaubaren Bereich eines Grundstücks erfolgen. Erfahren lediglich Freiflächen eine Minderung, ist der Nutzungsfaktor auf „0“ zu setzen, d. h. für diese Grund- stücke ist kein Erschließungsbeitrag zu zahlen (so die Regelung in § 3 Abs. 3 Buchst. a) des Sat- zungsentwurfs). Der Satzungsentwurf sieht ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 14.03.2019 (Datum der Abnahme der Baumaßnahme) vor. Anlagen Anlage 1: Übersichtsplan Anlage 2: Lageplan Lärmschutzwand Anlage 3: Satzungsentwurf Begründung zur fehlenden Alternative: Die Lärmschutzwand stellt den notwendigen und zugleich beitragsrechtlich relevanten Immissions- schutz her. Damit unterliegt sie der bereits in § 127 BauGB und der EBS 2001 dem Grunde nach festgeschriebenen Beitragspflicht. Der Satzungsentwurf folgt den Anforderungen von § 10 EBS 2001 und der allgemein bestehenden Beitragserhebungspflicht.
Anlage 6 - Schalltechnische Untersuchung
8 Zeichen
Anlage 6
Anlage 4 - Auszug BV Rodenkirchen 07.11.2022
4452 Zeichen
Anlage 4 Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 07.11.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 07.11.2022 öffentlich 9.2.1 Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand Josef-Kallscheuer-Straße entlang der Industriestraße und der Wattignystraße von Unter Buschweg bis Rodderweg in Köln-Sürth 2821/2022 Unter der Beschlussvorlage zu TOP 9.2.1 zu der Bezirksvertretungssitzung zum 07.11.2022, Vorlagen-Nr.: 2821/2022, beinhaltet diese Vorlage folgenden Inhalt: „Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die Erhebung eines Erschließungs- beitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutz- wand Josef-Kallscheuer-Straße entlang der Industriestraße u nd der Wattignystraße von Unter Buschweg bis Rodderweg in Köln-Sürth in der als Anlage 3 beigefügten Fassung.“ Die FDP-Fraktion beantragt diese Beschlussvorlage zu TOP 9.2.1 zu der Bezirksvertretungssitzung Rodenkir- chen zum 07.11.2022, Vorlagen-Nr.: 2821/2022 zu vertagen mit der Maßgabe, dass die Verwaltung hierzu bitte noch Informationen zu folgenden für die Fraktion der FDP zu klärenden Punkte im Hinblick auf eine noch vorzunehmende innerfraktionelle Ab- stimmung vorlegen möge: 1) 2 Ausweislich der Verwaltungsvorlage sind die Grundstücke von einer Lärmschutzein- richtung erschlossen, die durch diese eine Lärmminderung von mindestens 3 dB er- fahren. Der Bereich von 3 dB ist dabei ein Wert, der knapp über der sogenannten Hörschwelle liegt. Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um eine Vorlage einer Übersicht gebeten, in welchen im Übersichtsplan, Anlage 1, vorhandenen Bereichen eine Lärmminderung mit welcher Dezibelzahl durch die Errichtung der Lärmschutz- wand Josef-Kallscheuer-Straße eingetreten ist. Um die Zurverfügungstellung eines etwaig vorliegenden Lärmgutachtens wird höflich gebeten. 2) Durch das in der Anlage 1 definierte Wohngebiet fährt nach der Errichtung der Lärm- schutzwand Josef-Kallscheuer-Straße gemäß Fahrplan werktäglich in der Zeit von 5.22 Uhr bis 20.44 Uhr der Bus der KVB Linie 130. Dabei ist der Bus ebenfalls als Lärmquelle mit einem Lärmwert von über 3 dB festzusetzen, der dem Bau der Lärm- schutzwand innewohnenden Schutzgedanken von Wohngebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen, § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, also gegenständlich im nach An- lage 1 definierten Bereich eben gerade nicht verfängt. Inwieweit sind also die durch die Verwaltung herangezogenen Grundsätze bzw. die von ihr herangezogene Recht- sprechung dann noch einschlägig, wenn im Lärmminderungs- bzw. erschließungsge- biet eine neue Lärmquelle und damit einhergehende Kompensation aufgrund kom- munaler Verantwortlichkeiten entsteht? Die KVB wird schließlich als Verkehrsunter- nehmen der Stadt Köln betrieben. 3) Die Lärmschutzwand Josef-Kallscheuer-Straße wurde errichtet, um das dortige städ- tische Flüchtlingswohnheim errichten zu können. Im Zuge dessen wurde zwischen der Industriestraße und der Josef -Kallscheuer-Straße vormals lärmabsorbierende Gehölze, z.B. Bäume und Sträucher, aufgrund städtischen Handelns entfernt. Inwie- weit wirkt sich dieser Umstand auf die Höhe der zu erwartenden Erschließungsbei- träge aus? 4) Es gilt der Grundsatz, dass das Interesse des Beitragsschuldners an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu gewährleisten ist. § 4 des Satzungsent- wurfs sieht vor, dass die Satzung rückwirkend zum 14.03.2019 in Kraft treten soll. Aus welchem sachlichen Grund wurde exakt dieses Datum gewählt? Wirkt sich diese Rückwirkung auf eine eigene (städtisch-immanente) Erschließungsbeitragspflicht be- züglich des Objekts des Flüchtlingswohnheims Josef-Kallscheuer-Straße quotal aus oder stellt die Stadt Köln solch städtischen Objekte unter der beschriebenen zeitli- chen Rückwirkung unter Erhöhung einer Kostenquote für die verbleibenden beitrags- pflichtigen Grundstücke beitragsfrei? Die FDP-Fraktion bittet bis zur Klärung der Fragen um Vertagung. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen fasst folgenden Beschluss: Die Vorlage wird vertagt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. 3 (nicht anwesend: Herr Ismail, Herr Hennemann)
Anlage 2 - Lageplan Lärmschutzwand
129 Zeichen
Mittelpunkt: 359344, 5637108 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 25.08.2022Seite 1 / 1 Anlage 2
Anlage 5 - Beantwortung Nachfrage BV Rodenkirchen
5773 Zeichen
Anlage 5 Beantwortung von Fragen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 07.11.2022 zu der Beschlussvorlage 2821/2022 – Satzung über die Erhebung von Er- schließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand Josef-Kallscheuer-Straße entlang der Industriestraße und der Wat- tignystraße von Unter Buschweg bis Rodderweg in Köln-Sürth In der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 07.11.2022 wurden folgende Fragen gestellt: 1. Ausweislich der Verwaltungsvorlage sind die Grundstücke von einer Lärmschutzeinrich- tung erschlossen, die durch diese eine Lärmminderung von mindestens 3 dB erfahren. Der Bereich von 3 dB ist dabei ein Wert, der knapp über der sogenannten Hörschwelle liegt. Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um eine Vorlage einer Übersicht gebe- ten, in welchen im Übersichtsplan, Anlage 1, vorhandenen Bereichen eine Lärmminde- rung mit welcher Dezibelzahl durch die Errichtung der Lärmschutzwand Josef-Kall- scheuer-Straße eingetreten ist. Um die Zurverfügungstellung eines etwaig vorliegenden Lärmgutachtens wird höflich gebeten. 2. Durch das in der Anlage 1 definierte Wohngebiet fährt nach der Errichtung der Lärm- schutzwand Josef-Kallscheuer-Straße gemäß Fahrplan werktäglich in der Zeit von 5.22 Uhr bis 20.44 Uhr der Bus der KVB Linie 130. Dabei ist der Bus ebenfalls als Lärmquelle mit einem Lärmwert von über 3 dB festzusetzen, der dem Bau der Lärmschutzwand inne- wohnenden Schutzgedanken von Wohngebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen, § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, also gegenständlich im nach Anlage 1 definierten Bereich eben gerade nicht verfängt. Inwieweit sind also die durch die Verwaltung herangezogenen Grundsätze bzw. die von ihr herangezogene Rechtsprechung dann noch einschlägig, wenn im Lärmminderungs- bzw. erschließungsgebiet eine neue Lärmquelle und damit ein- hergehende Kompensation aufgrund kommunaler Verantwortlichkeiten entsteht? Die KVB wird schließlich als Verkehrsunternehmen der Stadt Köln betrieben. 3. Die Lärmschutzwand Josef-Kallscheuer-Straße wurde errichtet, um das dortige städtische Flüchtlingswohnheim errichten zu können. Im Zuge dessen wurde zwischen der Industrie- straße und der Josef-Kallscheuer-Straße vormals lärmabsorbierende Gehölze, z.B. Bäume und Sträucher, aufgrund städtischen Handelns entfernt. Inwieweit wirkt sich dieser Umstand auf die Höhe der zu erwartenden Erschließungsbeiträge aus? 4. Es gilt der Grundsatz, dass das Interesse des Beitragsschuldners an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu gewährleisten ist. § 4 des Satzungsentwurfs sieht vor, dass die Satzung rückwirkend zum 14.03.2019 in Kraft treten soll. Aus welchem sachli- chen Grund wurde exakt dieses Datum gewählt? Wirkt sich diese Rückwirkung auf eine eigene (städtisch-immanente) Erschließungsbeitragspflicht bezüglich des Objekts des Flüchtlingswohnheims Josef-Kallscheuer-Straße quotal aus oder stellt die Stadt Köln solch städtischen Objekte unter der beschriebenen zeitlichen Rückwirkung unter Erhö- hung einer Kostenquote für die verbleibenden beitragspflichtigen Grundstücke beitrags- frei? Antwort der Verwaltung: Zu 1) Die erbetene schalltechnische Untersuchung, die vom Stadtplanungsamt erstellt wurde, ist beigefügt (s. Anlage 6). Hierin ist sowohl die absolute Lärmpegelsituation mit und ohne Lärmschutzwand als auch die Lärmminderung in Dezibelschritten dargestellt. Zu 2) Die Erforderlichkeit und die Beitragsfähigkeit der Lärmschutzwand ergeben sich aus deren Eigenschaft, die Einwirkung von Dauerlärmquellen außerhalb des Erschließungsgebiets zu mindern. Diese ist hier auch in der für gesunde Wohnverhältnisse besonders relevanten Nachtzeit, in der kein Busverkehr stattfindet, gegeben, s. die o.g Untersuchung. Zu 3) Die massive, dreigeschossige Bebauung auf dem städtischen Flurstück 2109 (Josef-Kall- scheuer-Str. 5-7) hat für die dahinterliegenden Flächen eine deutlich höhere Absorptionswir- kung als die verbliebenen Grünflächen. Dies lässt sich eindeutig aus den Schallpegeldarstel- lungen der beigefügten Untersuchung entnehmen. Die Bebauung wirkt sich damit beitrags- rechtlich zugunsten der dahinter liegenden Flächen aus. Zu 4) Eine besondere Satzung ist für die Abrechnung der Lärmschutzwand erforderlich, weil die allgemeine Erschließungsbeitragssatzung der Stadt hierfür im Hinblick auf die Einzelfallbezo- genheit und Komplexität der Abrechnung solcher Anlagen keine Regelungen trifft, sondern insoweit auf den Erlass von Einzelsatzungen verweist. Der vorgelegte Satzungsentwurf soll rückwirkend zur Fertigstellung der Lärmschutzwand, mithin zum Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage erfolgen. Der Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, der eine zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung nach Vorteilsgewährung fordert und dem in Nordrhein-Westfalen am 01.06.2022 durch die Einführung von § 3 Abs. 1-3 des Ausführungsgesetzes zum Bauge- setzbuch (BauGB-AG NRW) Rechnung getragen wurde, ist vorliegend nicht betroffen. § 3 BauGB-AG NRW sieht Abrechnungsfristen von 10 bzw. 20 Jahren nach Vorteilsgewährung, d. h. technischer Fertigstellung der Erschließungsanlage, vor. Im Hinblick auf das Fertigstel- lungsdatum 14.03.2019 ist keinerlei Konflikt mit § 3 BauGB-AG NRW gegeben. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird satzungsgemäß auf alle von der Anlage er- schlossenen Grundstücke verteilt werden. Das schließt städtische Grundstücke uneinge- schränkt mit ein. Die Bebauung auf dem städtischen Flurstück 2109 war zum vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits vorhanden. Der für das Grundstück maß- gebliche Verteilerwert ist damit unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Anlage 3 - Satzungstext
5469 Zeichen
Anlage 3 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand Josef-Kallscheuer-Straße (von Unter Buschweg bis Rodderweg, ent- lang Industriestraße/Wattignystraße) in Köln-Sürth vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ……… .aufgrund des § 132 des Baugesetzbu- ches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Ver- bindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnun g des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.0 7.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) sowie § 10 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungs- beitrages vom 29.06.2001 (Amtsblatt der Stadt Köln 2001, S. 289) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Gegenstand der Satzung Mit dieser Satzung werden die gemäß § 10 der Satzun g der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29.06.2001 (EBS 2001) erforderlichen Festsetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der im Bebauungsplan 70370/03 festgeset zten Immissionsschutzanlage „Lärm- schutzwand Josef-Kallscheuer-Straße (von Unter Busc hweg bis Rodderweg, entlang Indust- riestraße/Wattignystraße) in Köln-Sürth“ getroffen. § 2 Merkmale der endgültigen Herstellung Die im Bebauungsplan 70370/03 festgesetzte Immissionsschutzanlage „Lärmschutzwand Jo- sef-Kallscheuer-Straße (von Unter Buschweg bis Rodd erweg, entlang Industriestraße/Wat- tignystraße) in Köln-Sürth“ ist endgültig hergestellt, wenn sie gemäß dem Ausbauprogramm errichtet ist. § 3 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (1) Der nach § 3 Abs. 1 EBS 2001 ermittelte Erschli eßungsaufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen zueinander verteilt. Dabei wird das Maß der Grundstücksnutzung berücksichtigt. Erschlossen sind baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke, sofern sie durch die Anlage eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren. (2) Als Maßstab der baulichen Nutzung ist das Vollg eschoss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugrunde zu legen. Als Vollgeschoss gi lt jedes Geschoss, dessen Decken- oberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und das eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m hat. Ein Geschoss ist nu r dann ein Vollgeschoss, wenn es die lichte Höhe von 2,30 m über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Ge- schosses hat. (3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Grundstücksflä- che mit Nutzungsfaktoren vervielfacht. a) Soweit die Lärmminderung innerhalb des vom Geltu ngsbereich des Bebauungsplans 70370/03 umfassten Gebiets nur außerhalb der zuläss igen oder vorhandenen Bebauung den Wert von 3,0 dB(A) erreicht oder überschreitet, beträgt der Nutzungsfaktor 0. Bei Grundstücken, für die planerische Festsetzungen nicht bestehen, beträgt der Nutzungsfak- tor 0, aa) sofern die Lärmminderung bei bebauten Grundstücken lediglich außerhalb der vorhan- denen Bebauung den Wert von 3,0 dB(A) erreicht oder überschreitet bzw., bb) sofern die Lärmminderung bei unbebauten Grundst ücken lediglich außerhalb der zu- lässigen Bebauung den Wert von 3,0 dB(A) erreicht oder überschreitet. Garagen werden bei der Betrachtung nicht berücksichtigt. b) Der Nutzungsfaktor beträgt für diejenigen nach den Buchst. c) bis e) zu berücksichtigenden Vollgeschosse, in deren Bereich die Lärmminderung den Wert von 3,0 dB(A) erreicht oder überschreitet: aa) bei einem Vollgeschoss 1,0 bb) bei 2 Vollgeschossen 1,3 c) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, der die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, ergibt sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Vollge- schosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Ist tatsächlich eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. d) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, der die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, ergibt sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Vollge- schosse aus der Zahl der tatsächlichen Vollgeschoss e. Ist ein Grundstück unbebaut aber bebaubar, ergibt sich die Zahl der zulässigen Vollg eschosse aus der Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. e) Vollgeschosse, deren Oberkante höher liegt als die Oberkante der Lärmschutzeinrichtung, bleiben bei der Ermittlung des Nutzungsfaktors unberücksichtigt. (4) Die für die erschlossenen Grundstücke ermittelten Nutzungsfaktoren werden mit folgen- den Zuschlägen versehen: a) bei einer Lärmpegelminderung von 3,0 bis weniger als 6,0 dB(A): 0 % b) bei einer Lärmpegelminderung von 6,0 dB(A) bis weniger als 9,0 dB(A): 25 % c) bei einer Lärmpegelminderung von 9,0 dB(A) bis weniger als 12,0 dB(A): 50 % d) bei einer Lärmpegelminderung von mehr als 12,0 dB(A): 75 % Ist die Lärmpegelminderung in den zu berücksichtigenden Vollgeschossen auf einem Grund- stück unterschiedlichen Bereichen nach den Buchstab en a) bis d) zuzuordnen, wird der höchste sich ergebende Zuschlag angewandt. § 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 14.03.2019 in Kraft.
Anlage 1 - Übersichtsplan
129 Zeichen
Mittelpunkt: 359553, 5637030 1:7500 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 25.08.2022Seite 1 / 1 Anlage 1
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (5)
- Industriestraße
- Josef-Kallscheuer-Straße
- Rodderweg
- Unter Buschweg
- Straße 5 7
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2821/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 16.09.2022
- Erstellt
- 29.08.2022 10:03