2006/0647
Normenkontrollverfahren wegen Gültigkeit der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung
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anlage 1
98203 Zeichen
5. Senat
Az.: 5 N 358/04
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BESCHLUSS
In dem Normenkontrollverfahren
®
Antragstellers,
bevollmächtigt: Rechtsanwalt un
gegen
die Stadt Darmstadt,
vertreten durch den Magistrat - Rechtsamt -,
Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt,
Antragsgegnerin,
wegen Gültigkeit einer Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch
IL Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann,
Richter am Hess. VGH Dr. Apell,
Richter am Hess. VGH Dr. Bark,
Richter am Hess. VGH Schneider,
Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens
am 27. September 2006 beschlossen:
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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re
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag von 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
l.
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der Regelungen
über die Höhe der Niederschlagswassergebühr gemäß $ 16 Abs. 8 und der Schmutzwas-
sergebühr gemäß $ 17 Abs. 6 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27. August 2002. Die Satzungsfassung wurde von der
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 27. August 2002
beschlossen, am selben Tag vom Magistrat ausgefertigt und am 31. August 2002 im
"Darmstädter Echo" amtlich bekannt gemacht. Gemäß 8 15 Abs. 1 ABGS erhebt die Stadt
zur Deckung der Kosten im Sinne des $ 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - Ge-
bühren für das Einleiten, Entwässern, Entleeren und Behandeln von Niederschlagswasser,
Schmutzwasser, Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Gruben. Gebühren-
maßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser sind gemäß 8 16 Abs. 1 ABGS die
abflusswirksamen Anteile der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksfläche, von
der aus das von Niederschlägen stammende Wasser in die öffentliche Abwasseranlage
gelangt. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser ist gemäß 8 17 Abs. 1
Satz 1 ABGS der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die vom
Antragsteller angegriffenen Gebührenregelungen lauten wie folgt:
& 16 Gebührenmaßstäbe und -satz für Niederschlagswasser
(M--
((8)) Für jeden angefangenen Gebührenquadratmeter wird eine Gebühr für
Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr) von 0,69 € jährlich
erhoben. r
& 17 Gebührenmaßstäbe und -satz für Schmutzwassereinleitung
(NM --
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®
| “
((6)) Die jährliche Gebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch
(Schmutzwassergebühr) 2,92 €.
Die Antragsgegnerin betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung (8 1 der
Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27. Au-
gust 2002 - AbS -. Zu der öffentlichen Abwasseranlage gehören neben dem gesamten öf-
fentlichen städtischen Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen
sowie der Klärwerke einschließlich aller technischen Einrichtungen und der Betriebshöfe
auch Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten her-
gestellt oder unterhalten werden, wenn sich die Stadt dieser Anlagen für die Abwasserbe-
seitigung bedient ($ 3 Nr. 2 Buchst. a) bis c) AbS).
Nach einer Sanierungsaufforderung für ihre Klärwerke durch das Regierungspräsidium
Darmstadt im Jahr 1988 mit dem Ziel, die verschärften wasserrechtlichen Bedingungen für
die Einleitung des gereinigten Abwassers in die Vorfluter einzuhalten, übertrug die An-
tragsgegnerin die vorhandenen Anlagen (Zentralkläranlage und Kläranlage im Stadtteil
Eberstadt) an die Südhessische Gas und Wasser AG durch Abwasserreinigungsvertrag
vom 22./24. Dezember 1988. Dieser Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2018
regelt die einzelnen Pflichten und Rechte der Vertragspartner sowie das von der Antrags-
gegnerin an die Südhessische Gas und Wasser AG zu zahlende Entgelt für die Abwasser-
reinigung. Weiterhin regelt der Vertrag den Erwerb der vorhandenen Kläranlagen durch die
Südhessische Gas und Wasser AG unter Berücksichtigung der Restbuchwerie zu einem
Kaufpreis von 27.341.000,-- DM zuzüglich der ab 1. Januar 1988 noch zu Lasten der An-
tragsgegnerin getätigten Investitionen für im Bau befindliche oder beauftragte Anlagen, die
zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerechnet waren. Der Abwasserreinigungsvertrag wurde
im Jahr 1996 durch die Durchführungsvereinbarung vom 29. Januar/26. Februar 1996 er-
gänzt. Für die Grundstücke, auf denen sich die Klärwerke befinden, wurden der Südhessi-
schen Gas und Wasser AG Erbbaurechte bestellt.
Zu diesem Zeitpunkt besaß die Antragsgegnerin an der Südhessischen Gas und Wasser
AG einen Anteil von 64,2 %, daneben an der Hessischen Elektrizitäts-AG - HEAG - (Hol-
ding) einen Anteil von 99,9 %. Die HEAG wiederum besaß an der Südhessischen Gas und
Wasser AG einen Anteil von 2,2 %. Über der HEAG Holding und der Südhessischen Gas
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und Wasser AG wurde im Juni 2000 als übergeordnete Holding die HEDAG Hessen-
Darmstadt GmbH errichtet. Gegenstand dieses Unternehmens waren der Erwerb, die Ver-
waltung und Steuerung von Beteiligungen an Unternehmen, die sich mit der Versorgung
mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Wohnungswirtschaft, Entsorgung, Telekommunikati-
on und dem öffentlichen Nahverkehr befassten. Die Antragsgegnerin brachte in die HE-
DAG ihre bei den Eigenbetrieben angelegten Anteile an der Südhessischen Gas und Was-
ser AG sowie ihre Anteile an der HEAG Holding gegen die Gewährung von Gesellschafts-
rechten an der HEDAG ein. Sie hielt damit 94,8 % der Anteile der HEDAG. Daneben waren
an der HEDAG im Wege einer Rückbeteiligung die HEAG und die Südhessische Gas und
Wasser AG mit jeweils 2,6 % beteiligt. Durch Aktienkauf- und Abtretungsvertrag vom 4. Juli
2000 verkaufte die HEDAG 7,14 % ihres Aktienbesitzes an der Südhessischen Gas und
Wasser AG an die Ruhrgas Energie Beteiligungs-AG. Der erzielte Veräußerungserlös von
21,1 Millionen Euro wurde im Jahr 2000 an die Eigenbetriebe der Stadt ausgekehrt. Auf-
grund eines Optionsrechts stockte die Ruhrgas Energie Beteiligungs-AG bis Mitte 2002
ihren Beteiligungsanteil an der Südhessischen Gas und Wasser AG auf 15 % auf. Der An-
teil der HEDAG an der Südhessischen Gas und Wasser AG betrug danach noch 51,45 %.
Weitere Aktionäre der Südhessischen Gas und Wasser AG waren die Renag Rheinische
Energieaktiengesellschaft, der Landkreis Darmstadt-Dieburg sowie die Gemeinden Biblis
und Groß-Rohrheim. Für die Veräußerung von 7,86 % an der Südhessischen Gas und
Wasser AG erzielte die HEDAG einen Erlös von 23,2 Millionen Euro. Dieser Betrag wurde
nicht in voller Höhe an die Antragsgegnerin ausgeschüttet. Nach dem Ausgleich konzemin-
terner Verbindlichkeiten erhielt die Antragsgegnerin mit ihren Eigenbetrieben verteilt auf die
Jahre 2003 und 2004 ca. 19,8 Millionen Euro im Wege einer Gewinnausschüttung. Da die
HEDAG mit Wirkung zum 1. Januar 2003 zur Vereinfachung der Strukturen des Stadtkon-
zerns auf die HEAG Holding verschmolzen worden war, war nunmehr die HEAG aus-
gleichspflichtig. An der HEAG ist die Antragsgegnerin nunmehr mit 94,99 % beteiligt. Eben-
falls mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurden die Südhessische Gas und Wasser AG und
die HEAG Versorgungs-AG zur HEAG Südhessische Energie AG (HSE) verschmolzen. An
dieser Rechtsnachfolgerin der Südhessischen Gas- und Wasser AG hält die HEAG zur Zeit
eine Beteiligung von 52,90 %. Mittelbar ist deshalb die Antragsgegnerin an der HSE mit
50,25 % beteiligt.
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Die Antragsgegnerin hat nicht nur die von der Südhessischen Gas- und Wasser AG - spä-
ter HSE - für den Betrieb der Abwasserreinigung berechneten Kosten als Gebühren umge-
legt, sondem sich auch hinsichtlich der nach den vertraglichen Bestimmungen in Rech-
nung gestellten Kosten für die Sanierung der Klärwerke für eine Gebührenfinanzierung
entschieden. Dies führte in der Folgezeit zu einem erheblichen Anstieg der Kanalbenut-
zungsgebühren. In der Folge bildete sich im Gebiet der Antragsgegnerin eine "Interessen-
gemeinschaft für reelle Abwassergebühren (IG-Abwasser)". Mehrere Mitglieder dieser Inte-
ressengemeinschaft erhoben gegen die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren Kla-
ge vor dem Verwaltungsgericht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 29. März 2001 (4 E
12/97(3)) hat das Verwaltungsgericht dieser Klage stattgegeben, da es den von der dama-
ligen Satzung gewählten einheitlichen Frischwassermaßstab angesichts der Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet für unzulässig hielt. Daneben hat das
Verwaltungsgericht verschiedene Bedenken hinsichtlich der Gebührenkalkulation geäu-
ßert, ohne seine Entscheidung darauf zu stützen.
In der Folge dieses Urteils hat die Antragsgegnerin die Abwasserbeseitigungssatzung so-
wie die im vorliegenden Verfahren streitige Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom
27. August 2002 erstellt, in der sie u.a. gesonderte Schmutz- und Niederschlagswasserge-
bühren eingeführt hat. Mit Satzungen vom 21. Augüst 2004 und vom 16. Dezember 2004
hat die Antragsgegnerin die streitigen Gebührensätze jeweils gesenkt.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin.
Gleichzeitig ist er Mitglied der oben genannten "IG-Abwasser". Er ist aufgrund der ange-
fochtenen Satzung zu Abwassergebühren herangezogen worden. Gegen die auf der
Grundlage der angefochtenen Satzung ergangenen Abwasserbescheide hat er Wider-
spruch eingelegt, über die bisher nicht abschließend entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2004 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichts-
hof am 4. Februar 2004 - hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel,
$ 16 Abs. 8 und $ 17 Abs. 6 ABWGS der Antragsgegnerin vom 27. August 2002 für un-
wirksam zu erklären.
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Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts -
Darmstadt habe die frühere Abwassergebührensatzung der Antragsgegnerin gegen den
Grundsatz der Gebührengerechtigkeit verstoßen, weil sie sich ausschließlich am so ge-
nannten Frischwassermaßstab orientiert habe. Zwar würden in der streitigen Abwasserbei-
trags- und -gebührensatzung nunmehr für Niederschlagswasser und für Schmutzwasser
unterschiedliche Gebühren erhoben. Die Gebührenberechnung beruhe insoweit jedoch auf
unzutreffenden Annahmen. Grundlage bilde das Gutachten des Prof. Dr. Ing. Comel vom
15. Mai 2001. Insoweit sei zu kritisieren, dass das Gutachten zum Teil nicht auf Messun-
gen, sondern auf groben Abschätzungen beruhe. Da die kalkulatorischen Kosten der Kos-
tengruppen Kanal, Pumpwerk und Regenbehandlungsbauwerke nicht zu trennen seien,
habe der Gutachter die kalkulatorischen Kosten der gesamten Kanalisation mittels plausib-
ler Literaturwerte abgeschätzt. So komme er etwa zu einem Regenwasseranteil von 60 %
an den Kapitalkosten bei der Abwasserableitung. Diese nur sehr vage Datenbasis könne
keine belastbare Grundlage für die nunmehr von der Antragsgegnerin berechnete Gebüh-
renteilung sein. Lege man etwa die tatsächlichen "wassermengenproportionalen Parame-
ter" zugrunde, ergäben sich ganz andere Zahlen. Nach den Daten des Deutschen Wetter-
dienstes - DWD - für das Jahr 1997 ergebe sich eine maximale Regenwassermenge von
7,94 Mill. Kubikmetern für das gesamte Stadtgebiet. Der DWD habe in diesem Jahr eine
Gesamtregenmenge von 600 mm gemessen. Selbst bei Zugrundelegung dieser Menge,
die selbstverständlich nur zu Bruchteilen in die Abwasserableitung gelangt sei, ergebe sich
lediglich ein Regenwasseranteil von 46 % bei einer gemessenen Schmutzwassermenge
von 9,27 Mill. Kubikmetern. Auch andere Details des Gutachtens seien nur schwer nach-
vollziehbar, wie etwa die Kapitalkosten des Einlaufpumpwerks zum Zentralklärwerk. Das
Gutachten gehe insoweit von einem Schmutzwasseranteil von 12,9 % und einem Regen-
wasseranteil von 87,1% aus: Das Einlaufpumpwerk hebe aber zu 90 % nur das in den Ka-
nälen ankommende Abwasser auf Oberflächenniveau. Es gehöre damit praktisch noch zur
Abwasserableitung. Im Übrigen sei er, der Antragsteller, der Auffassung, dass bei in
Mischsystem betriebenen Abwasseranlagen wegen des Vorrangs der Schmutzwasserbe-
seitigung lediglich die Mehrkosten zu ermitteln seien, die dadurch entstünden, dass in ei-
nem auf Schmutzwasserbeseitigung ausgelegten Abwasserbeseitigungssystem auch das
Niederschlagswasser eingeleitet werde. Dieser Grundsatz sei im Gutachten generell nicht
beachtet worden. Insgesamt komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass von den im
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Ep
Jahre 1997 angefallenen gesamten Abwasserbeseitigungskosten in Höhe von 99 Millionen
DM 72,3 % auf das Schmutzwasser und 27,3 % auf das Niederschlagswasser entfielen. Er
halte den Kostenanteil des Schmutzwassers für überhöht. Sachgerecht sei seiner Ansicht
nach ein Aufteilungsschlüssel von 65,3 % für Schmutzwasser und 34,7 % für Nieder-
schlagswasser. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil den Vertrag zwischen der
Antragsgegnerin und der Südhessischen Gas- und Wasser AG unter preisrechtlichen Ge-
sichtspunkten für bedenklich gehalten. Diesen Bedenken sei auch in dem "Nachbesse-
rungsvertrag" nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Vielmehr entziehe sich die
Südhessische Gas- und Wasser AG bzw. ihre Nachfolgegesellschaft nach wie vor einer
öffentlich-rechtlichen Preisprüfung. Sie halte sich nicht für verpflichtet, die Preisprüfung
durch die Preisüberwachungsstelle bei dem Regierungspräsidium Darmstadt zu dulden.
Die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften seien nicht geeignet, da sie nicht der
objektiven Überprüfung der Selbstkostenpreise der Betreiberin nach Preis- oder Abgaben-
recht dienten. Nach wie vor finde eine objektive Überprüfung der Selbstkostenpreise der
Betreiberin nach Preis- oder Abgabenrecht nicht statt. Bei dem von der Betreiberin in die
Wege geleiteten Neu- und Umbau der Kläranlage sei eine bewusst überdimensionierte
Klärschlammbehandlungsanlage gebaut worden. Dabei sei davon ausgegangen worden,
dass auch sogenannte Fremdschlämme von dritter, nicht der Abwasserentsorgungspflicht
der Antragsgegnerin unterliegenden Seite der Anlage zugeführt werden sollten. Bei den
prognostizierten Faulschlammmengen der städtischen Klärwerke sei man von 6000 tTS/a
(Tonnen Trockenschlamm/Jahr) ausgegangen. Errichtet worden sei jedoch eine Klär-
schlammbehandlungsanlage, die auf 9300 tTS/a dimensioniert worden sei. Der Kosten-
aufwand habe sich auf insgesamt 22,45 Mill. DM belaufen. Die Überdimensionierung liege
somit bei 55 %. Eigentlich verstehe sich von selbst, dass den Gebührenzahlern nur der
(fiktive) Betrag in Rechnung gestellt werden könne, der für eine richtig dimensionierte An-
lage zu zahlen gewesen wäre. Dies werde von der Antragsgegnerin grundsätzlich auch
akzeptiert, wobei sie jedoch der Auffassung sei, dass die Einsparungen bei einer ausrei-
chend dimensionierten Anlage lediglich 2,5 Mill. DM betragen hätten. Dies sei jedoch nicht
einmal die Investitionssumme für die technischen Einrichtungen, die ausschließlich für die
Behandlung von Fremdschlämmen erbaut worden seien. Die Südhessische Gas- und
Wasser AG habe in den vergangenen Jahren erhebliche Dividendenzahlungen an die An-
tragsgegnerin geleistet. Dazu seien Sonderausschüttungen gekommen. Vor dem Verwal-
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age
tungsgericht habe die Antragsgegnerin nicht angeben können, wie hoch der Anteil der Di-
videnden sei, der aus der Geschäftstätigkeit der Abwasserbereinigung herrühre. Sie sei
der Auffassung gewesen, dass durch die Vereinbarung von Selbstkostenpreisen Gewinne
auf diesem Geschäftsfeld "per se" ausgeschlossen seien. Dieses Argument sei jedoch un-
zutreffend. Mangels einer effektiven Kontrolle sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass in
den vergangenen Jahren bis heute die von der Südhessischen Gas- und Wasser AG bzw.
ihrer Nachfolgergesellschaft ausgeschütteten Gewinne auch aus dem Betrieb der Kläran-
lage herrührten. Jedenfalls seien diese Gewinne zum Teil sehr erheblich. Die Südhessi-
sche Gas- und Wasser AG - SHGW-AG - habe für das Jahr 1999 eine Dividende von 10 %
in Höhe von 8,1 Mill. DM sowie eine Sonderdividende in Höhe von 82,7 Mill. DM ausge-
schüttet. Gleichzeitig weigere sich die SHGW-AG mit Unterstützung der Antragsgegnerin
ausdrücklich, eine Spartenabrechnung vorzulegen. Statt nun die Bekanntgabe der Zahlun-
gen zu erzwingen, habe die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, bei
der Berechnung der Abwassergebühren eine Berücksichtigung der Dividenden zu unter-
lassen. Die Höhe der teilweise dramatisch angestiegenen Gemeinkosten sei nicht nach-
vollziehbar. Unterblieben sei in jedem Fall eine Neuberechnung dieser Kosten nach dem
Zusammenschluss der städtischen Tochtergesellschaften HEAG und Südhessische Gas
und Wasser AG zur HSE. Der Zusammenschluss solle jedenfalls nach Presseangaben
durch Synergieeffekte und Kostensenkungen 30 Mill. Euro Einsparungen im Jahr einbrin-
gen. Mit der Verbindung der beiden Unternehmen seien u.a. erhebliche Personaleinspa-
rungen von bis zu 250 Stellen geplant. Ansonsten sei der Posten der Verwaltungs- und
Gemeinkosten ein besonders einleuchtendes Beispiel für die mangelnde Kostenkontrolle
im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Südhessischen Gas- und Wasser AG,
heute HSE. Nach 8 6 des Betreibervertrages in der Fassung der Durchführungsvereinba-
rung sehe der Selbstkostenerstattungspreis einen sogenannten "Wagniszuschlag" vor.
Grundsätzlich widerspreche die Vereinbarung eines solchen Zuschlags zwar nicht den
LSP. Dies heiße aber nicht, dass in jedem Fall ein Wagniszuschlag vereinbart werden dür-
fe. Entscheidend sei, dass es keinerlei Ermittlungen über die kalkulatorischen Wagniskos-
ten gebe. Um diesen gebührenrechtlichen Problemen zu entgehen, zahle die Antragsgeg-
nerin mittlerweile aus Haushaltsmitteln Jahr für Jahr 3 Mill. Euro an die HSE, um die Ge-
bühren vom "Gewinnzuschlag" zu entlasten. Die Antragsgegnerin habe mittlerweile im Zu-
ge der Neuordnung ihrer "Tochtergesellschaften" erhebliche Summen erlöst. Die genaue
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Höhe dieser Erlöse sei unklar. Bekannt sei lediglich, dass es sich hierbei um einen neun-
stelligen Betrag handele. In Presseberichten sei die Rede von 160 Mill. Euro. Nach seiner,
des Antragstellers, Ansicht müssten diese Gewinne den Gebührenzahlern zugute kom-
men, soweit sie aus dem "Mitverkauf" der nunmehr im Eigentum der HSE stehenden Klär-
anlage herrührten. Grundsätzlich gelte aber, dass ein Veräußerungsgewinn als "Ertrag" im
Rahmen der Gebührenkalkulation abzuziehen sei. Verkaufe etwa eine Gemeinde im
Rahmen eines Betreibermodells eine Kläranlage an einen privaten Betreiber und erziele
sie dabei einen Gewinn, so müsse dieser Ertrag den Gebührenzahlern zugute kommen. Es
könne nichts anderes gelten, wenn nicht die Anlage selbst verkauft werde, sondern die
Gesellschaft oder Anteile der Gesellschaft, der diese Anlage gehöre. Im Übrigen erhielten
die Nutzer und Bewohner der von der US-Armee genutzten Grundstücke auf die Kanalge-
bühren einen pauschalen Rabatt von 9 %, der nicht in der Gebührensatzung verbindlich
geregelt sei. Es sei anzunehmen, dass der Minderertrag durch die Rabattierung der ameri-
kanischen Gebührenzahler auf die übrigen Gebührenzahler umgelegt werde. Mittlerweile
habe die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zum 1. Oktober 2004 eine
neue Satzung für die Abwassergebühren beschlossen. Diese sehe eine Senkung der
Schmutzwassergebühr um 0,35 Euro vor, während die Niederschlagswassergebühr um
0,17 Euro steige. Mit dieser Gebührensenkung solle allerdings auch eine Rückzahlung von
29,4 Mill. Euro zuviel gezahlter Gebühren aus den Jahren 1995 bis 1998 abgegolten wer-
den. Damit lasse die Antragsgegnerin willkürlich Zuvielzahlungen der Gebührenzahler nicht
den Gebührenzahlern der "Vergangenheit", sondern den Gebührenzahlern der "Zukunft"
zugute kommen. Bei der Diskussion in der Stadtverordnetenversammlung habe sich her-
ausgestellt, dass es bis zum Jahre 2001 keine exakte Erfassung von Flächen gegeben
habe, deren Entwässerung dem Stadthaushalt anzulasten sei. Diese seien nur geschätzt
worden. In Verhandlungen mit der HSE sei es gelungen, den Abwasserreinigungsvertrag
umfassend zu überarbeiten. Dies habe dazu geführt, dass ab 1. Januar 2005 die Abwas-
sergebühren um weitere rund 15 % hätten gesenkt werden können. Unter anderem werde
der Klärwerksbetrieb in eine eigens zu gründende Tochtergesellschaft ausgegliedert.
Durch Umschuldung auf zinsgünstigere Kredite und Verringerung des Eigenkapitals werde
eine preiswertere Finanzierung möglich. Dadurch sinke die Schmutzwassergebühr auf 2,19
Euro pro Kubikmeter und die Regenwassergebühr auf 0,74 Euro pro Quadratmeter versie-
gelte Grundstücksfläche. Die Antragsgegnerin weigere sich, eine Methodendiskussion hin-
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sichtlich der Aufteilung zwischen Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühr zu füh-
ren. Ohne weiteren Beleg halte sie das Mehrkostenverfahren für rechtlich nicht haltbar.
Dies widerspreche wohl der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermitt-
lung der Straßenentwässerungskostenanteile im Erschließungsbeitragsrecht. Grundlage
der Gebührenberechnung durch die Antragsgegnerin sei zunächst das Gutachten der In-
genieurgesellschaft Dorsch Consult vom 24. Mai 2005. Nach dieser Kostenschätzung sei-
en für die fiktiven Kanalisationssysteme für Schmutzwasser und Regenwasser in Darm-
stadt insgesamt 230 Mill. Euro erforderlich. Davon entfielen 71,51 % auf die Regenwasser-
und 28,49 % auf die Schmutzwasserkanalisation. Die im Gutachten enthaltenen Daten für
die Dimensionierung der fiktiven Schmutzwasserkanäle und für das Schmutzwasserpump-
werk im Zentralklärwerk stimmten jedoch nicht mit den im zweiten Bericht des Prof. Cornel
vom Juli 2002 zugrunde gelegten Abwassermengen für den gewählten Zeitraum überein.
Dies führt der Antragsteller im Einzelnen anhand der in den verschiedenen Gutachten
zugrunde gelegten Wassermengen sowie der Rohrquerschnitte aus. Die Kosten der
Schlammbehandlung würden von dem Gutachten prozentual im Verhältnis 80 zu 20 aufge-
teilt. Im Einzelnen sei dies nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die tatsächliche Aus-
lastung der Klärschlammtrocknung sich seit 1998 weiter verringert habe und bei einer
durchschnittlichen Auslastung von 3.150 tTS/a liege. Da das Gutachten im Jahr 2002 er-
stellt worden sei und von daher keine Vorauskalkulation mehr in Betracht komme, hätte in
vollem Umfang von den bekannten tatsächlichen Kapitalkosten für eine fiktive Anlage von
3.150 tTS/a ausgegangen werden müssen. Dies entspreche eine Minderung von 36 % der
Grobkorrektur der Kapitalkosten in der Ergebniszusammenstellung der Mittelwerte für das
Jahr 1997 bis 2001. Insgesamt verändere sich die prozentuale Aufteilung in der Ergebnis-
zusammenstellung 1997 bis 2001 im zweiten Gutachten Cornel bei der Abwasserableitung
auf 49,1 % Schmutzwasser (von 38,6 %) und 50,9 % Regenwasser (von 61,4 %), bei den
Klärwerken auf 85,9 % Schmutzwasser (von 85,5 %) und 14,1 % Regenwasser (von 14,5
%). Insgesamt ergebe dies einen Anteil von 74,1 % Schmutzwasser (von 72,5 %) und 25,9
% Regenwasser (statt 27,5 %). Ermäßige man die allein ansatzfähigen Kosten für den Ge-
bührenbedarf in der Zusammenfassung 1999 bis 2003 der vorgelegten Gebührenbedarfs-
berechnung vom 19. Juli 2002 von insgesamt 383.727.300,95 DM um die Differenz der
nicht abgesetzten Zuweisungen an die Wasserverbände in den Geschäftsjahren 2000 und
2001 jeweils von 718.903,65 DM sowie um die zu wenig bereinigten Erstattungen der
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SHGW für die "kleine Klärschlammtrocknungsanlage", errechne sich eine Gebührenbe-
darfsobergrenze von 5,61 DM pro Kubikmeter für das Schmutzwasser. Dass entgegen der
ursprünglichen Beschlusslage der Antragsgegnerin die in der Vergangenheit zuviel gezahl-
ten Gebühren nicht den damaligen Gebührenpflichtigen ausgezahlt werden sollten, son-
dern der Überschuss über einen Zeitraum von sechs Jahren ab 1. Oktober 2004 zurückge-
führt werden solle, sei grob ermessensfehlerhaft. Damit würden bewusst Bürger benachtei-
ligt, die eigentlich Anspruch auf Gebührenerstattung für die Jahre 1995 bis 1998 gehabt
hätten, aber von den künftigen Gebührensenkungen nicht profitieren könnten. Die An-
tragsgegnerin habe als Folge der preisrechtlichen Überprüfung für den Zeitraum 1989 bis
2000 eine Entlastung der Gebührenkalkulation um 1.015.200,48 DM vorgenommen und
damit fiktiv eine kleinere Klärschlammtrocknungsanlage mit einem Klärschlammanfall von
5.930 tTS/a als angemessen unterstellt. Das Gutachten Dr. Born/Dr. Ermel, auf das sie
sich berufe, sei nicht nachvollziehbar. Die Klärschlammmengen seien auch in den vergan-
genen Jahren deutlich gesunken. Mithin habe sich die Überkapazität der Klärschlamm-
trocknungsanlage auf rund 70 % erhöht. In der neuen Gebührenbedarfskalkulation für die
Jahre 2004 bis 2006 habe die Antragsgegnerin die bisher in Ansatz gebrachten versiegel-
ten Flächen von 15.432.908 qm der Gebührenbedarfsberechnung 1995 bis 2003 auf
11.310.835 qm beziehungsweise 11.411.530 qm reduziert. Begründet werde dies damit,
dass die Summe der privaten versiegelten Flächen deutlich unter dem bei der Kalkulation
2002 angenommenen Wert liege. Dieser Flächenschwund sei nicht nachvollziehbar. Dies
führt der Antragsteller im Einzelnen aus.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass & 16 Abs. 8 und $ 17 Abs. 6 AbwBGS der Wissenschafts-
stadt Darmstadt vom 27. August 2002 nichtig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, die Behauptung des Antragstellers, die erhebliche Steigerung der Kanalbe-
nutzungsgebühren in den 90er Jahren habe ihre Ursachen in der Übertragung der Aufga-
ben der Abwasserreinigung auf die Südhessische Gas- und Wasser AG gehabt, sei falsch.
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Richtig sei vielmehr, dass die Antragsgegnerin durch die Aufsichtsbehörde aufgrund ver-
schärfter Umweltauflagen gezwungen worden sei, die vorhandenen Kläranlagen in einem
Umfang zu modernisieren, der vom Aufwand her einem Neubau gleichgekommen sei. Der
Betrieb des neuen Zentralklärwerkes und die damit einhergehenden Kosten, insbesondere
die Aufwendungen für den Kapitaldienst, seien in keiner Weise mit dem alten Klärwerk
vergleichbar. Auch bei Fortführung des Betriebs der Klärwerke durch die Antragsgegnerin
selbst wären aufgrund der Vorgaben der Aufsichtsbehörde Investitionen und erhöhte Be-
triebskosten notwendig geworden, die zwangsläufig zu einer massiven Erhöhung der Ka-
nalbenutzungsgebühren geführt hätten. Die besondere Lage der Antragsgegnerin stelle
besonders hohe Anforderungen an den Ausbau und die Reinigungsleistung der Klärwerke.
Die Stadt verfüge im Gegensatz zu vielen anderen Kommunen nicht über größere Flüsse,
in die das Niederschlagswasser kostengünstig entsorgt werden könne. Es gebe auch keine
größeren Vorfluter, in die die gereinigten Abwässer eingeleitet werden könnten. Das als
Darmbach bezeichnete Bachgerinne, das vom Ablauf des Zentralklärwerks bis zum Rhein
verlaufe, werde nahezu ausschließlich durch das gereinigte Abwasser gespeist. Eine Ver-
dünnung finde so gut wie nicht statt. Das Regierungspräsidium habe daher eine Sanierung
in der Form gefordert, dass im Ablauf des Klärwerks die Gewässergüteklasse Il erreicht
werde. Das bedeute, dass das gereinigte Abwasser "Badewasserqualität" haben müsse.
Das Gutachten von Prof. Dr. Ing. Cornel vom 15. Mai 2001 bilde nicht die Grundlage für
den Aufteilungsmaßstab zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser. Insofern lägen
Einwendungen dagegen neben der Sache. Im Rahmen der weiteren Vorbereitung zur
Schaffung des neuen Satzungsrechts habe die Antragsgegnerin nämlich den Auftrag er-
weitert, und Prof. Dr. Ing. Cornel habe im Juli 2002 ein weiteres Gutachten erstattet, in
dem er den untersuchten Zeitraum auf die Zeitspanne von 1997 bis 2001 erstreckt und ein
Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dorsch Consult vom 24. Mai 2002 zur Berechnung
einer "fiktiven" Trennkanalisation verwertet habe. Es sei zulässig, bei der fiktiven Berech-
nung ein repräsentatives Teilgebiet zugrunde zu legen. Als solches habe die Antragsgeg-
nerin das Gebiet des Süd- und Mittelsammlers ausgewählt, das die Hälfte der Innenstadt
und Bessungen umfasse. Diese Anteile könnten als repräsentativ für das ganze Stadtge-
biet angesehen und der Gebührenbedarfsrechnung zugrunde gelegt werden. Dies gelte
nach der Rechtsprechung auch für die Gebiete mit "echter" Trennkanalisation, da auch
diese Bestandteil der einheitlichen Abwasserbeseitigungsanlage seien. Auf reale Werte,
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43:
wie vom Antragsteller gefordert, könne es bereits deshalb nicht ankommen, weil die tat-
sächliche Errichtung einer Trennkanalisation nicht verlangt werden könne. Insofern komme
das Gutachten Cornel vom Juli 2002 unter Berücksichtigung aller Kosten zu einem Durch-
schnittswert aus den Jahren 1997 bis 2001 von 72,5 % Anteil der Gesamtkosten für
Schmutzwasser und 27,5 % für Niederschlagswasser. Der Aufteilungsschlüssel von
65,3% für Schmutzwasser und 34,7 % für Niederschlagswasser, den der Antragsteller für
sachgerecht halte, sei nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Soweit der Antragsteller
behaupte, dass die vom Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 29. März 2001
geforderte öffentliche Preisprüfung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe, sei dies
falsch. Tatsächlich habe die für die Antragsgegnerin zuständige Preisprüfungsstelle beim
Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag der Antragsgegnerin eine Preisprüfung bei der
Südhessischen Gas- und Wasser AG durchgeführt. Auf diesen Bericht werde verwiesen.
Wesentliche Folge der Preisprüfung sei die Feststellung einer Überzahlung an die Südhes-
sische Gas- und Wasser AG für den Zeitraum 1989 bis 1994 gewesen. Diesen Betrag ha-
be die SHGW-AG an die Antragsgegnerin erstattet. Diese habe die Erstattung den damali-
gen Gebührenpflichtigen ausgezahlt. Auch die Pflicht zur eigenständigen Überprüfung der
in Rechnung gestellten Entgelte werde durch die Antragsgegnerin wahrgenommen. Entge-
gen $ 6 Abs. 4 Satz 1 des Abwasserreinigungsvertrages in der Fassung der Durchfüh-
rungsvereinbarung vom 29. Januar/28. Februar 1996 würden die Abrechnungen der Jah-
resselbstkostenerstattungspreise nicht mehr von dem Wirtschaftsprüfer, der bei der HSE
die Prüfung des jeweiligen Jahresabschlusses durchführe, geprüft. Auch erteile die
SHGW-AG bzw. die HSE keinen Prüfauftrag mehr. Die Prüfung der Abrechnungen der
Jahresselbstkostenpreise erfolge vielmehr seit dem Jahr 2001 durch einen von der Stadt
beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Insofern habe die Antragsgegnerin auch den
Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die bisherige Praxis durch die so geänderte
Verfahrensweise längst Rechnung getragen. Die diese Praxis nachvollziehende redaktio-
nelle Änderung des Vertrages werde zwischen der Stadt und der HSE zur Zeit vorgenom-
men. Den Auftrag zur Überprüfung der Abrechnung der Jahresselbstkostenerstattungs-
Preise habe die Stadt der Wirtschaftstreuhand-GmbH (WITREU) übertragen, die auf die
Prüfung von Selbstkostenpreisen spezialisiert sei. Die Prüfer hätten mehrfach bestätigt,
dass sie ungehinderten Zugang zu allen für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Be-
legen der Südhessischen Gas- und Wasser AG gehabt hätten. Die WITREU sei auch nicht
20060929 Beschlusss_N_358_04
ae
mit der Prüfung des regulären Jahresabschlusses der Südhessischen Gas- und Wasser
AG beauftragt, so dass eine Interessenkollision ausgeschlossen sei. Das Prüfungsergebnis
für das Jahr 2001 habe Beanstandungen nicht ergeben. Bei der Prüfung für das Jahr 2002
hätten sich zwei Änderungen in der Abrechnung bei der Berechnung der Gewerbesteuer
ergeben, so dass eine ursprüngliche Überzahlung seitens der Stadt festgestellt worden sei.
Diesen Betrag habe die Antragsgegnerin bei dem für das Jahr 2003 von der Südhessi-
schen in Rechnung gestellten Reinigungsentgelt in Abzug gebracht. Der gesamte Vortrag
des Antragstellers zu den Kosten der Klärschlammtrocknungsanlage sei durch die Preis-
prüfung des Regierungspräsidiums und die von der Antragsgegnerin durchgeführte Gebüh-
renbedarfsberechnung überholt. Dabei habe die Preisprüfungsstelle in ihrer Feststellung
vom
12. April 2002 keine Aussage darüber getroffen, welche Dimensionierung für die Klär-
schlammtrocknungsanlage richtig sei. Vielmehr sei das Prüfungsergebnis sowohl für die
bestehende Anlage mit einer Kapazität von 9.270 tTS/a als auch für eine fiktive kleinere
Anlage mit einer Kapazität von 5.930 tTS/a ermittelt und dargestellt worden. Die Antrags-
gegnerin habe bei der Schaffung des neuen Satzungsrechts die von der Preisprüfungsstel-
le ermittelten preisrechtlich zulässigen Kosten für die fiktive kleine Klärschlammtrock-
nungsanlage in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt. Insofern sei der Antragsteller
- wie alle Gebührenzahler - mit den Mehrkosten für die größere Trocknungsanlage nicht
belastet. In seiner Antragsschrift erkläre der Antragsteller, die Südhessische Gas- und
Wasser AG habe der Antragsgegnerin für das Jahr 1999 eine Dividende von 8,1 Mill. DM
sowie eine Sonderdividende in Höhe von 82,7 Mill. DM ausgezahlt. Dem sei jedoch nicht
so. Die Stadt habe im Jahr 1999 - entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft - 64,2 %
aus 8,1 Mill. DM an Dividenden und 64,2 % aus 82,7 Mill. DM (53,096 Mill. DM) an Son-
derdividenden erhalten. Der letztgenannte ausgezahlte Anteil sei in Höhe von 41,012 Mill.
DM von der Stadt im Rahmen des sogenannten "Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahrens" un-
mittelbar wieder in die Gesellschaft eingelegt worden. Die bei der Stadt danach verbliebe-
nen Ausschüttungen seien gebührenrechtlich nicht erheblich. Nach Auffassung der An-
tragsgegnerin müssten die Ausschüttungen bzw. Dividendenzahlungen der SHGW-AG,
auch soweit diese aus dem Geschäftsfeld Abwasserbeseitigung herrührten, nicht zu Guns-
ten der Gebührenpflichtigen in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden. Inso-
fern werde auf den ausführlichen Bericht der Firma Schüllermann und Partner verwiesen.
20060929 Beschluss5_N_358_04
mrzaag
-15--
Maßgeblich sei dabei die Tatsache, dass das Kapital zur Erstellung der Kläranlage nicht
von dem Gebührenpflichtigen aufgebracht worden sei. In gebührenrechtlicher Hinsicht sei
somit lediglich eine Anlagenkapitalverzinsung vorgenommen worden, die im Einklang mit
dem Preisrecht stehe und in $ 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - ausdrücklich
vorgegeben sei. Ferner übernehme die Antragsgegnerin den Wagnis- und Gewinnzuschlag
der SHGW. Dieser werde somit nicht auf die Gebührenpflichtigen abgelastet. Eine zusätz-
liche Berücksichtigung der anteiligen Dividenden bei den Einnahmen würde dazu führen,
dass die Antragsgegnerin den Gewinn der Gesellschafter bei der Gebührenbedarfsberech-
nung doppelt absetze. Derjenige handelsrechtliche Gewinn der Südhessischen Gas- und
Wasser AG bzw. heute der HSE, der aus Entgelten der Stadt für die Abwasserreinigung
entstehen könne, beruhe nach den Feststellungen der Preisprüfung entweder auf der Ei-
genkapitalverzinsung der Gesellschaft oder auf dem zu leistenden Wagnis- und Gewinnzu-
schlag innerhalb dieser Entgeltkalkulation. Andere Teile in den Entgelten der Stadt für die
Abwasserreinigung könnten nach den Feststellungen der Preisprüfung nur als kostende-
ckend bezeichnet werden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass insoweit die Begrifflichkei-
ten sowohl der Entgeltteile als auch des Kostenbegriffs nach Gebühren- und Preisrecht
nicht unterschiedlich definiert seien. Da die Eigenkapitalverzinsung dem Grunde nach als
zulässiger Kostenansatz in einer Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden dürfe
(8 10 Abs. 2 Satz 2 KAG), sei kein Grund ersichtlich, eine Eigenkapitalverzinsung nicht als
Teil der Kosten eines Fremdleistungsentgeltes zuzulassen. Eine Pflicht, eine darauf mitfu-
ßende Dividendenzahlung (anteilig) in die Gebührenbedarfsberechnung einzustellen, folge
daraus nicht, weil die Kosten auch bei öffentlich-rechtlicher Organisationsform entstanden
wären. Die auch in Hessen gefestigte Rechtsprechung zur Nutzung des Preisrechts als
Kontrollinstrument für die Notwendigkeit von Kosten im Sinne des & 10 Abs. 2 KAG führe
zu nichts anderem. Das öffentliche Preisrecht lasse eine Verzinsung des betriebsnotwen-
digen Kapitals von bis zu 6,5 % zu (Nr. 43 LSP - Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund
von Selbstkosten - Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 in Verbindung mit & 1 der Verord-
nung PR Nr. 4/72 über die Bemessung der kalkulatorischen Zinsen). Die Angemessenheit
der Eigenkapitalverzinsung nach $ 10 Abs. 2 Satz 2 KAG sei von der Rechtsprechung bei
einem Zinsfuß von 8 % nicht angegriffen worden, da bei der Betrachtung des Zinsfußes
nur die langfristigen Mittelwerte einbezogen werden könnten, um der Langfristigkeit von
Investitionen der Daseinsvorsorge Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall habe die
20060929 Beschluss5_N_358_04
-16 -
Südhessische Gas- und Wasser AG bei Vornahme der Investitionen teilweise deutlich hö-
here Zinsfüße in ihren Kreditverträgen in Kauf nehmen müssen, da - auch mit Wirkung für
die Stadt und ihre Bürger - die Investitionen in einer Hochzinsphase vorgenommen werden
mussten. Wären also die Investitionen nicht bei der Betriebsführerin, sondern bei der Stadt
vorgenommen worden, wären keine Zinsen in geringerer Höhe und damit keine niedrigere
Eigenkapitalverzinsung entstanden. Da dem Gebührenbedarf in Anwendung des Preis-
rechts nur der Zinsfuß von 6,5 % angelastet worden sei, sei die Angemessenheit der Ei-
genkapitalverzinsung auch der Höhe nach weder preis- noch gebührenrechtlich zu bean-
standen. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Neukalkulation der Abwassergebühren
die in der Vergangenheit gezahlten Wagnis- und Gewinnzuschläge in Höhe von 1,5 % des
betriebsnotwendigen Vermögens zuzüglich Umsatzsteuer, wie sie im Prüfbericht der
Preisprüfungsstelle ausgewiesen und als zulässig erachtet worden seien, ermittelt und aus
der Summe der gebührenmäßig ablastbaren Kosten herausgenommen. Die Gebührenkal-
kulation vom 18. Juli 2002 sei folglich mit dem von der Stadt an die Südhessische Gas-
und Wasser AG vertragsgemäß zu zahlenden Wagnis- und Gewinnzuschlag nicht belastet.
Eine Beschwer des Antragstellers liege insoweit demnach nicht vor. Gleichwohl wünsche
dieser, dass die Antragsgegnerin den Gebührenbedarf um anteilige Zuordnungen von Di-
videnden mindere, die der Antragsgegnerin aus angeblichen Gewinnen der Südhessischen
Gas- und Wasser AG aus dem Betrieb der Abwasserbeseitigung zuflössen. Woher diese
Gewinne stammten, führe die Antragsschrift nicht aus. Es gebe für die Forderung des An-
tragstellers keinen rechtlichen Grund, da solche Gewinne, wie geschildert, entweder als
Kostenbestandteil gebührenrechtlich anzuerkennen seien (Eigenkapitalverzinsung) oder
bereits - wie hier - den Gebührenhaushalt nicht belastet hätten (Wagnis- und Gewinnzu-
schlag). Ein Abzug eines Dividendenanteils, der auf dem Gewinnzuschlag beruhe, sei nur
dann vorzunehmen, wenn der Gewinnzuschlag in die Gebührenbedarfsberechnung einge-
stellt werde und die angemessene Eigenkapitalverzinsung übersteige. Daraus folge im
Umkehrschluss, dass ein Abzug des die Eigenkapitalverzinsung übersteigenden Gewinn-
zuschlages unterbleibe, wenn der Gewinnzuschlag - wie hier - nicht zu Lasten der Gebüh-
renzahler in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werde. Ansonsten würde dies zu
einer doppelten Belastung der Gebührenpflichtigen führen. Die Einwendungen des An-
tragstellers zur Höhe der vertraglich vereinbarten Verwaltungs- und Gemeinkosten seien
pauschal und unsubstantiiert. Diese seien Gegenstand der Preisprüfung durch die Preis-
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en
SA
prüfungsstelle gewesen. Deren Untersuchung hätten keine Beanstandungen ergeben. Mit
der Liberalisierung des europäischen Energie- und Verkehrsmarktes und dem damit ver-
bundenen wachsenden Wettbewerb Ende der 90er Jahre habe sich für die Antragsgegne-
rin die Notwendigkeit ergeben, die städtischen Versorgungsunternehmen neu zu strukturie-
ren und auf dem Energiemarkt zu positionieren. Entgegen der Auffassung des Antragstel-
lers seien die Erlöse, die der Antragsgegnerin in Höhe von 21,1 Mill. Euro und 19,8 Mill.
Euro für die Veräußerung von Anteilen der Südhessischen Gas- und Wasser AG zugeflos-
sen seien bzw. noch zuflössen, nicht - auch nicht teilweise - in die Gebührenkalkulation
einzubeziehen. Eine Gebührenbedarfsberechnung sei eine abgabenrechtlich modifizierte
Form der betriebswirtschaftlichen- und haushaltsrechtlichen Kostenrechnung, wobei der
betriebswirtschaftliche Kostenbegriff an sich nach mehreren Definitionen je nach dem
Zweck der Kostenuntersuchung bestimmt werden müsse. Für das Gebührenrecht gelte
jedoch eine besondere kasualistische Definition der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Ge-
bührenbedarfsberechnung enthalte die Berechnung von Gebührensätzen für Leistungen
einer öffentlichen Einrichtung innerhalb einer zeitlichen Periode. Die Gebühren hätten als
Gegenleistungsabgabe den Zweck, die durch die Leistungserbringung in der Periode ver-
ursachten Kosten zu decken. Die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
Kosten seien als der durch die Leistungserbringung in einer Periode bedingte Wertever-
zehr an Gütern und Dienstleistungen definiert. Daraus folge umgekehrt, dass Erträge, Er-
löse und Einnahmen nur dann zu berücksichtigen seien, wenn ihnen Kosten der Einrich-
tung zugrunde lägen. Kostenneutrale Erlöse und Erträge seien hingegen gebührenrechtlich
irrelevant. Zu diesen kostenneutralen Erträgen gehörten Veräußerungserlöse, denn der
Veräußerungsvorgang als solcher beeinflusse den leistungsbedingten Werteverzehr nicht,
die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten würden dadurch nicht
berührt. Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1994, auf die
sich der Antragsteller berufe, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie betreffe
einen Fall, in dem eine Kommune Anlagevermögen, das bereits voll abgeschrieben gewe-
sen sei, aber noch habe genutzt werden können, auf eine privatrechtliche Abfallentsor-
gungsgesellschaft übertragen und dafür als Veräußerungsgewinn noch 20 % des Wieder-
beschaffungszeitwerts erhalten habe. Nach dieser Gerichtsentscheidung müssten solche
Gewinne im Jahre des Entstehens dem Gebührenhaushalt gutgebracht werden. Die Ent-
scheidung betreffe aber die Übertragung von "realem" Anlagevermögen und lasse sich auf
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-18 -
die erfolgte Veräußerung von Gesellschaftsanteilen daher nicht anwenden. Einen Rest-
buchwert eines Anteils der Südhessischen Gas- und Wasser AG gebe es nicht, der Wert
des Anteils bemesse sich vielmehr nach dem Verhältnis zwischen Aktivvermögen und Ver-
bindlichkeiten der Gesellschaft. Der Restbuchwert der Anlage selbst sei dabei nur einer
unter vielen Posten. Insofern könne der Veräußerungserlös nicht mit dem Restbuchwert
der Anlage in Beziehung gesetzt werden. Die Ruhrgas Energie Beteiligungs-AG habe nicht
die Klärwerke selbst
übernommen, sondern nur Anteile der Südhessischen Gas- und Wasser AG. Diese Veräu-
Rerung sei kostenneutral, dem dadurch erzielten Veräußerungsgewinn ständen keine Kos-
ten im betriebswirtschaftlichen Sinne gegenüber. Die Veräußerung der Anteile beeinflusse
die Kosten, die die Gebührenzahler träfen, nicht. Deshalb sei auch der Erlös nicht in den
Gebührenhaushalt einzustellen. Auch bei Betrachtung nach der Vorgehensweise der Ge-
bührenrechtsprechung zu Gewinnausschüttungen ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die
der Gebietskörperschaft zufließenden Dividenden seien dann dem Gebührenzahler gut zu
bringen, wenn er die Kosten für die Gewinnerzielung zu tragen gehabt habe und nicht zu
tragen gehabt hätte, wenn die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der Gesell-
schaft und der Gebietskörperschaft in öffentlich-rechtlicher Organisationsform erfolgt wä-
ren. Übertrage man dieses auf Erlöse der Stadt aus dem Verkauf von Beteiligungen an der
Gesellschaft, sei ebenfalls zu fragen, ob der Erlös der Stadt darauf beruhe, dass der Ge-
bührenzahler zuvor die Kosten für den dabei erzielten Gewinn zu tragen gehabt habe. Dies
sei zu verneinen. Die Eigenkapitalverzinsung sei auch hier außer Acht zu lassen, da sie
dem Grunde und der Höhe nach gebührenrechtlich anzuerkennen sei. Andere den Gebüh-
renzahler belastende Kosten, die sich in den Gewinnanteilen widerspiegelten, existierten
nicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gewähre die Antragsgegnerin auch den von
der US-Armee genutzten Grundstücken keine "Rabattierung". Nach $ 17 Abs. 2 AbwBGS
könnten nicht in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitete Wassermengen auf
Antrag der Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksich-
tigt bleiben. Die in Darmstadt stationierten amerikanischen Streitkräfte hätten in der Ver-
gangenheit wegen undichter Frischwasserrohre und der Bewässerung ihrer Grünflächen
für 9 % des bezogenen, nicht in Abwasseranlagen eingeleiteten Frischwassers keine Ab-
wassergebühren entrichten müssen. Die Mindereinnahmen seien aber nicht auf die übri-
gen Gebührenzahler umgelegt worden. Die Gebühren für die Absatzmengen würden viel-
20060929 Beschluss5_N_358_04
-19 -
mehr aus dem Steuerhaushalt gedeckt. Die Gebührenkalkulation sei somit fehlerfrei. Bei
der Gebührenkalkulation zu der am 27. August 2002 beschlossenen Abwasserbeitrags-
und -gebührensatzung seien 11.781.8 41 m? versiegelte private Flächen berücksichtigt
worden. Dieser Wert habe auf den Auswertungen der Luftbilder basiert. Die aufgrund der
Selbstbefragungsbögen der Grundstückseigentümer dargestellten Korrekturen seien zu
diesem Zeitpunkt noch nicht in größerem Umfang eingearbeitet gewesen. Deshalb sei die
Antragsgegnerin auch zu diesem Zeitpunkt von einem noch zu berücksichtigenden deutli-
chen Rückgang der Summe der gebührenpflichtigen versiegelten privaten Flächen ausge-
gangen. Diese seien in den Folgejahren weiter rückläufig gewesen. Da die Niederschlags-
wassergebühr mit 0, 69 €/qm unverändert geblieben sei, habe sich daraus zwar ein Ein-
nahmeverlust für den Gebührenhaushalt ergeben, der Gebührenpflichtige sei jedoch nicht
benachteiligt worden. Die öffentlichen versiegelten Flächen - insofern seien dies allein
Straßenflächen - seien aufgrund der damals vorliegenden Daten hochgerechnet worden.
Die erwartete Erhöhung dieser Flächen sei jedoch hinter der zu niedrigen Ansetzung der
privaten versiegelten Flächen deutlich zurückgeblieben, so dass die Niederschlagswasser-
gebühr im Ergebnis noch zu niedrig kalkuliert gewesen sei. Flächen wie Schulgebäude,
Verwaltungsgebäude und Ähnliches seien bei den privaten Flächen berücksichtigt worden.
Diese seien zu Gebühren veranlagt worden. Dies führt die Antragsgegnerin im Einzelnen
aus.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 27. September 2005 - eingegangen beim Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshof am 28. Oktober 2005 - seinen Normenkontrollantrag auf die
88 16 Abs. 8 und 17 Abs. 6 AbwBGS der Antragsgegnerin in den Fassungen vom 21. Au-
gust 2004 und vom 16. Dezember 2004 erweitert. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. No-
vember 2005 diesen Normenkontrollantrag abgetrennt. Er wird nunmehr unter dem Akten-
zeichen 5 N 2781/05 fortgeführt.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, den Inhalt
der Gerichtsakte 5 N 2781/05 sowie der vom Antragsteller vorgelegten Vorgänge (1 Hefter,
1 Exemplar der streitigen Satzung) und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwal-
tungsvorgänge (4 Leitzordner) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewe-
sen sind.
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-20-
Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, weil er eine münd-
liche Verhandlung nicht für erforderlich hält ($ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Der auf die Überprüfung der 88 16 Abs. 8 und 17 Abs. 6 der Abwasserbeitrags- und -
gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27. August 2002 gerich-
tete Antrag ist statthaft gemäß & 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit & 11 Abs. 1 des
Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, denn er zielt auf
die Überprüfung einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ab.
Dafür sehen die genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hes-
sischen Verwaltungsgerichtshof vor.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann gemäß $ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend
machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in seinen Rechten verletzt zu sein, ob-
wohl die Satzungsregelung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr in Kraft
ist. Der Antragsteller wurde jedoch auf der Grundlage der angefochtenen Regelung zu den
streitigen Gebühren durch Gebührenbescheid für die Entsorgung des Abwassers herange-
zogen. Über den dagegen gerichteten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Er hat den
Normenkontrollantrag auch fristgerecht gemäß $& 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von
zwei Jahren nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
In formeller Hinsicht ist die streitige Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antrags-
gegnerin nicht zu beanstanden. Sie wurde von der Stadtverordnetenversammlung der An-
tragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 27. August 2002 beschlossen, am selben Tag vom Ma-
gistrat ausgefertigt und am 31. August 2002 im "Darmstädter Echo", dem Veröffentli-
chungsorgan der Antragsgegnerin ($ 7 Abs. 1 der Hauptsatzung), amtlich bekannt ge-
macht. Auch in sonstiger Hinsicht sind formelle Mängel nicht ersichtlich.
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-21 -
In materieller Hinsicht erweist sich die zu prüfende Gebührenregelung auch unter Berück-
sichtigung der von Antragstellerseite vorgetragenen Bedenken ebenfalls als rechtmäßig.
Die Satzung bedarf als untergesetzliche Norm einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundla-
ge. Diese findet sich außer in der Regelung der allgemeinen Satzungsgewalt der Gemein-
den in & 5 Hessische Gemeindeordnung in den Vorschriften des Hessischen Kommunal-
abgabengesetzes. Dabei muss gemäß $ 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - die
Satzung den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den
Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit
der Schuld bestimmen. Diese Merkmale erfüllt die streitige Satzung.
Die spezielle Ermächtigung zur Erhebung von Nutzungsgebühren als Gegenleistung für die
Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen findet sich für die Gemeinden in & 10
Abs. 1 KAG. Danach können sie als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentli-
chen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Antragsgegnerin betreibt die öffent-
lichen Abwasseranlagen zur Beseitigung des auf den Grundstücken des Stadtgebiets an-
fallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung ($ 1 Abwasserbeseitigungssatzung vom
27. August 2002 - AbS -). Nach $ 10 Abs. 2 KAG sind die Gebührensätze in der Regel so
zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu den Kosten zählen die
Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch ge-
nommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals. Das auf $ 10 Abs. 2 Satz 1 KAG beruhende Kostende-
ckungsprinzip sowie das aus diesem Prinzip abgeleitete Kostenüberschreitungsverbot hat-
te die Antragsgegnerin bei der streitigen Gebührensatzfestlegung zu beachten.
Die Gebührensatzregelung der Antragsgegnerin für Niederschlagswasser (0,69 € jährlich
für jeden angemessenen Gebührenquadratmeter - &$ 16 Abs. 8 ABGS) und für Schmutz-
wasser (2,92 € jährliche Gebühr pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch - & 17 Abs. 6
ABGS) wird dem genannten Kostenüberschreitungsverbot gerecht. Die dem zugrunde lie-
gende Kalkulation der Antragsgegnerin hält den Bedenken des Antragstellers Stand.
Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom
27. August 2002 infolge des eine frühere Gebührenregelung betreffenden Urteils des Ver-
20060929 Beschluss5_N_358_04
ID
waltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2001 (4 E 12/97[3]) für eine gesonderte Erhe-
bung von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren ("gesplittete Abwasserge-
bühr") entschieden. Eine getrennte Kalkulation von Schmutzwasser- und Niederschlags-
wassergebühren setzt voraus, die jeweils durch die Schmutzwasserbeseitigung und die
Niederschlagswasserbeseitigung verursachten Kostenmassen im Rahmen der Gebühren-
kalkulation zu ermitteln und den unterschiedlichen Gebühren zuzuordnen. Eine derartige
Aufteilung ist dann unproblematisch, wenn die Kanalisation tatsächlich über getrennte Ent-
wässerungssysteme für Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung verfügt.
Dies ist jedoch in dem weitaus größten Teil des Stadtgebiets der Antragsgegnerin nicht der
Fall. Vielmehr verfügt sie insofern über eine Mischkanalisation. Deshalb hat die Antrags-
gegnerin im Rahmen ihrer Kalkulation auf ein "fiktives Trennsystem" zurückgegriffen. Bei
diesem Modell werden gedanklich aus einem existierenden Mischwassersystem zwei ge-
trennte Systeme für Schmutz- und Niederschlagswasser konstruiert und bewertet. Die fikti-
ven Kosten einer Niederschlagswasserkanalisation zur Entwässerung der Grundstücke
und Straßen werden den fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grund-
stücksentwässerung gegenüber gestellt. Das ermittelte Werteverhältnis dient dann dazu,
die tatsächlichen Kosten der Mischwasserkanalisation auf die Kostenpositionen Schmutz-
und Niederschlagswasser zu verteilen (vgl. dazu: Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kom-
munalabgabenrecht, Stand: März 2006, & 6 Rn. 355c; Cosack/Dudey, GemHH 2004, 249,
251 ff.). Die Zugrundelegung dieses sogenannten "fiktiven Trennsystems" zur Bestimmung
der unterschiedlichen Kostenmassen für Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung ist
entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben,
inwieweit andere Modelle (etwa die sog. Mehraufwandmethode oder die sog. fiktive Drei-
kanalmethode) geeignet sind, die Kostenmassen verursachungsgerecht aufzuteilen (ab-
lehnend: Schulte/Wiese-mann, a.a.O., die allein das Modell eines fiktiven Trennsystems für
zulässig halten). Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats die Bestimmung der Kostenan-
teile nach dem Modell des "fiktiven Trennsystems" verursachungsangemessen und des-
halb nicht zu beanstanden.
Auch die einzelnen vom Antragsteller an der konkreten Ermittlung der Kostenaufteilungs-
quote zwischen den beiden Kostenpositionen Schmutzwasser- und Niederschlagswasser-
beseitigung geäußerten Kritikpunkte überzeugen den Senat nicht.
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Die Antragsgegnerin hat zur Ermittlung der Kostenaufteilungsquote verschiedene Sachver-
ständigengutachten eingeholt. Dabei hat sie von der Ingenieurgesellschaft Dorsch Consult
ein Gutachten zur Berechnung einer "fiktiven Trennkanalisation" erstellen lassen (Gutach-
ten vom 24. Mai 2002). Dieses Gutachten legt für die Berechnung der fiktiven Trennkanali-
sation ein repräsentatives Teilgebiet des Stadtgebiets zugrunde. Dafür hat die Antrags-
gegnerin das Gebiet des Süd- und Mittelsammlers ausgewählt, das über die Hälfte der In-
nenstadt und den Ortsteil Bessungen umfasst. Einbezogen waren ca. 150 km Mischwas-
serkanalisation mit 2.900 Kanalhaltungen und 55 Regenüberläufen oder Regenbecken.
Das Gutachten Dorsch Consult vom 24. Mai 2002 kommt dabei für die fiktiven Kanalisati-
onssysteme in diesem Gebiet zu einem Anteil von 71,5 % für die Regenwasserkanalisation
und 28,5 % für die Schmutzwasserkanalisation. Bedenken gegen die Schlussfolgerungen
dieses Gutachtens, das sich allein auf die Kanalisation bezieht, sind nicht ersichtlich. Die
dabei für das repräsentative Teilgebiet ermittelten Anteile konnten auch beanstandungsfrei
für das ganze Stadtgebiet zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte dafür, dass das zugrun-
de gelegte Teilgebiet nicht verallgemeinerungsfähige Ergebnisse ermöglicht hätte, beste-
hen nicht. Insofern hat die Antragsgegnerin auch dargelegt, dass die in ihrem Stadtgebiet
nur teilweise konkret vorhandenen Trennsysteme nicht repräsentativ für das gesamte
Stadtgebiet sind, da sie sich hauptsächlich in Gewerbegebieten und den Neubaugebieten
mit reiner Wohnbebauung befinden und sich deshalb ihre Daten auf die dichte Bebauung
des Stadtkerns und alte Wohngebiete nicht übertragen lassen. Im Auftrag der Antragsgeg-
nerin hat der Sachverständige Prof. Dr. Ing. Cornel ein Gutachten vom 15. Mai 2001 und
- aufgrund eines erweiterten Gutachtenauftrags - ein weiteres Gutachten vom Juli 2002
über die "Erarbeitung eines Verteilschlüssels für eine getrennte Gebührenerhebung nach
Schmutz- und Niederschlagswasser für die Abwasserableitungs- und Abwasserbehand-
lungsanlagen der Stadt Darmstadt und der Südhessischen Gas und Wasser AG" unter
Verwendung des Gutachtens Dorsch Consult vom 24. Mai 2002 erstattet. Dabei wurde in
dem ersten Gutachten vom 15. Mai 2001 für das Jahr 1997 ein Verteilschlüssel erarbeitet,
demzufolge sich die Gesamtkosten der Ableitung des Abwassers und dessen Behandlung
in den Klärwerken zu 72,3 % dem Schmutzwasser und zu 27,7 % dem Niederschlagswas-
ser zuordnen ließen. Im Gutachten vom Juli 2002 verbreiterte der Gutachter die Datenba-
sis auf der Grundlage der Jahre 1997 bis 2001. Grundlage der Kostenzuordnung im Gut-
achten ist dabei die Unterteilung des Gesamtsystems der Entwässerung und Abwasserbe-
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handlung in Kostengruppen von Teilanlagen, deren Jahreskosten anteilig den Kostenver-
ursachern (Schmutz- bzw. Niederschlagswasser) zugeordnet werden können. Die kalen-
derjährlichen Kosten hat der Gutachter dabei in kalkulatorische Kosten (Kapitalkosten) und
Betriebskosten unterteilt. Die Kriterien für die Zuordnung hat der Gutachter dabei bau-
werksspezifisch gebildet, und zwar zum einen aufgrund abwassermengenproportionaler
Parameter, zum anderen aufgrund verschmutzungsfrachtproportionaler Größen. Die Inves-
titionskosten und damit auch die kalkulatorischen Kosten hat der Gutachter damit in Ab-
hängigkeit von den zur Bemessung verwendeten Auslegungsparametern bestimmt, die
Betriebskosten dagegen nach der tatsächlichen Nutzung der Kostenverursacher. Insge-
samt wird insofern auf die Gutachten bei den Gerichtsakten verwiesen. Im Ergebnis kommt
das Gutachten Juli 2002 als Durchschnittswert der zugrunde gelegten Jahre zu einem Ver-
hältnis der Kostenanteile einer fiktiven Trennkanalisation von 72,5 % für die Schmutzwas-
serbeseitigung und 27,5 % für die Niederschlagswasserbeseitigung, wobei sich die Abwei-
chungen der einzelnen Jahre zwischen 71,7 % Schmutzwasser zu 28,3 % Niederschlags-
wasser im Jahre 1997 und 73,6 % zu 26,4 % im Jahre 1999 bewegen. Das ermittelte
Durchschnittsverhältnis konnte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation
für die Satzung 2002 ermessensfehlerfrei zugrunde legen. Die vom Antragsteller insoweit
gegen das Gutachten Cornel vorgebrachten Bedenken überzeugen den Senat nicht. So-
weit er der Auffassung ist, dass bei in Mischsystemen betriebenen Abwasseranlagen we-
gen des Vorrangs der Schmutzwasserbeseitigung im Rahmen der Kalkulation die so ge-
nannte Mehrkostenermittlungsmethode zugrunde zu legen ist, kann auf die Ausführungen
oben verwiesen werden. Die Zugrundelegung des Modells eines fiktiven Trennsystems ist
jedenfalls beanstandungsfrei möglich. Auch sein Hinweis, der Gutachter Prof. Dr. Ing. Cor-
nel habe die kalkulatorischen Kosten der gesamten Kanalisation mittels plausibler Litera-
turwerte abgeschätzt, lässt sich anhand des Gutachtens nicht nachvollziehen. "Reale"
Werte hat der Gutachter insofern zugrunde gelegt, als ortsspezifische Werte Grundlage der
Berechnungen waren. So hat erim Rahmen seines Gutachtens die vom Deutschen Wet-
terdienst Offenbach bezogenen "Tageswerte der Niederschlagshöhen für den Ort Darm-
stadt 1995 bis 2001", sowie das Gutachten "Wässerbilanz Darmstädter Bäche 1995 -
2006" vom 10. Mai 2002 (Brandt Gerdes Sitzmann Wasserwirtschaft GmbH) verwertet, aus
dem sich die Abflussvolumina von Darmbach, Meiereibach und Saubach ergeben. Konkre-
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te Werte bezüglich der Kosten der fiktiven Abwassersysteme sind aber bereits deshalb
ausgeschlossen, weil es sich um ein fiktives Modell handelt.
Einige der Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten Prof. Dr. Ing. Cornel als
Grundlage der Kalkulation der Antragsgegnerin beziehen sich - wie die Antragsgegnerin zu
Recht vorbringt - offensichtlich auf das erste Gutachten vom 15. Mai 2001, das jedoch
nicht von der Antragsgegnerin der endgültigen Kalkulation zugrunde gelegt worden ist. Im
maßgeblichen Gutachten Cornel vom Juli 2002 ist die Zuordnung der kalkulatorischen Kos-
ten der Abwasserableitung zu Schmutz- und Niederschlagswasser gemäß den im Gutach-
ten Dorsch Consult vom 24. Mai 2002 ermittelten Prozentsätzen erfolgt. Die Betriebskosten
hat der Gutachter aufgrund einer individuellen Zuordnung für ca. 30 Einzelpositionen, die
das Tiefbauamt vorgenommen hat, als mittleren Wert errechnet. Die Zuordnung der Be-
triebskosten des Einlaufpumpwerks ist nach den gepumpten Mengen erfolgt. Hinsichtlich
der Einzelheiten wird auf das Gutachten Seite 11, 12 Bezug genommen. Die vom An-
tragsteller insoweit konkret kritisierten Prozentsätze finden sich im maßgeblichen Gutach-
ten Cornel vom Juli 2002 so nicht. Der vom Antragsteller im Gegensatz zu dem Gutachten
für richtig gehaltene Aufteilungsschlüssel von 65,3 % für Schmutzwasser und
34,7 % für Niederschlagswasser entbehrt insofern einer nachvollziehbaren Grundlage.
Der Antragsteller rügt weiterhin die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung verschie-
dener Kostenpositionen durch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation
für die streitige Gebührenregelung.
Gebührenfähig im Sinne von $ 10 Abs. 2 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen
Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbrin-
gung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr
an Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (8 10
Abs. 2 Satz 2 KAG) neben den Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhal-
tung, angemessenen Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlage-
kapitals auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremd-
leistungen wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbe-
dingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen
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gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen (Beschlüsse des Senats vom 28. März
1996 - 5 N 269/92 -, GemHH 1998, 88 und vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49,
222 = NVwZ-RR 2000, 243). Bei der Bestimmung der in diesem Sinne ansatzfähigen Kos-
ten und der darauf beruhenden Festlegung des Gebührensatzes unterliegt der Satzungs-
geber einer Veranschlagungsmaxime, denn er ist von Schätzungen, Prognosen und Wert-
urteilen abhängig, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sind. Die gerichtliche
Kontrolle eines Gebührensatzes ist lediglich eine Rechtmäßigkeitsprüfung und bezieht sich
darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar
ist. Die Gebührensätze dürfen nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebüh-
renaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt (Beschluss des Senats
vom 27. April 1999, a.a.O.).
Bei dem aufgrund des unter dem 22./24. Dezember 1988 zwischen der Antragsgegnerin
und der Südhessischen Gas- und Wasser AG (SHGW-AG) geschlossenen Abwasserreini-
gungsvertrages (ergänzt durch die Durchführungsvereinbarung vom 29. Januar/26. Febru-
ar 1996) zu zahlenden Entgelt für die Abwasserreinigung handelt es sich dem Grunde
nach um Fremdleistungskosten im Sinne von $ 10 Abs. 2 Satz 2 KAG. Die SHGW-AG ist
insofern Dritte, auch wenn die Antragsgegnerin im für die Kalkulation maßgeblichen Jahr
2002 über die übergeordnete Holding HEDAG Hessen-Darmstadt GmbH an der SHGW-
AG eine Aktienmehrheit hielt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich bei dem Abwas-
serbeseitigungsvertrag um einen Fremdleistungsvertrag handelt, ist allein die formelle Be-
trachtungsweise, also die Tatsache, dass die SHGW-AG eine von der Antragsgegnerin zu
unterscheidende juristische Person des privaten Rechts ist (vgl. Beschluss des Senats
vom 27. April 1999, a.a.O). Allerdings bedeutet dies noch nicht, dass das vereinbarte Ab-
wasserbeseitigungsentgelt ohne Rücksicht auf seine Höhe in die Gebührenkalkulation ein-
gestellt werden kann. Die entsorgungspflichtige Körperschaft hat bei dem Abschluss ent-
sprechender Fremdleistungsverträge den aus dem Wesen der Gebühr folgenden Grund-
satz der Erforderlichkeit der Kosten als Ausprägung des allgemeinen abgabenrechtlichen
Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten (vgl. Schul-
te/Wiesemann, a.a.O., 8 6 Rn. 115). Danach dürfen zu Lasten des Gebührenhaushalts nur
Verpflichtungen in der für die Leistungserbringung erforderlichen Höhe eingegangen wer-
den.
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ur
Rare
Die Einstellung des Entgelts in der maßgeblichen Kalkulation für die Abwasserbeitrags-
und -gebührensatzung 2002 ist der Höhe nach jedoch nicht zu beanstanden.
Zum einen rügt der Antragsteller, aufgrund eines Hinweises des Verwaltungsgerichts
Darmstadt im Rahmen seines "obiter dictum" in dem Urteil vom 29. März 2001 (4E
12/971[3]), die Antragsgegnerin habe öffentliches Preisrecht im Rahmen der Vergabe der
Abwasserbeseitigung an die SHGW-AG nicht beachtet.
Die auf $ 2 Preisgesetz vom 10. April 1948 beruhende Verordnung PR Nr. 30/53 über die
Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 1. November 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18. Dezem-
ber 1953) mit den in den Anlagen dazu aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung
-LSP - ist eine auch weiterhin gültige Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1995
-1C 36.92 -, NVwZ-RR 1995, 425; Beschluss des Senats vom 27. April 1999, a.a.O.).
Diese Vorschriften enthalten Bestimmungen zur Preisermittlung nach Selbstkosten, an de-
nen Preise für Aufträge der öffentlichen Hand zu messen sind, wenn keine Markt- oder
Wettbewerbspreise existieren oder aufgrund einer notwendigen Ausschreibung ermittelt
werden können ($ 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Nach der gebotenen formellen Betrach-
tungsweise handelt es sich bei dem Abwasserbeseitigungsvertrag zwischen der Antrags-
gegnerin und der SHGW-AG um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Preisrechts, bei
dem die Vereinbarung über die Höhe des Beseitigungsentgelts an den Bestimmungen des
Preisrechts zu messen ist, weil die Angemessenheit der Entgeltvereinbarung weder an-
hand von Markt- oder Wettbewerbspreisen noch aufgrund einer Ausschreibung überprüft
werden kann. Die Kosten für Abwasserbeseitigung in Kläranlagen differieren innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland je nach den örtlichen Gegebenheiten erheblich. Nach $ 30
Gemeindehaushaltsverordnung kann auf die grundsätzlich gebotene Ausschreibung bei
der Vergabe eines öffentlichen Auftrags verzichtet werden, wenn sich dies aus der Natur
des Geschäfts ergibt oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Dies war
bei dem Beseitigungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der SHGW-AG gegeben.
Zum einen kann Abwasser nur ortsnah in Kläranlagen gereinigt werden, zum anderen lag
es auch in der Natur der Sache, dass die Antragsgegnerin die von ihr selbst mit gegründe-
te Einrichtung auch in Anspruch nahm.
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9B-
Hinsichtlich des zwischen der Antragsgegnerin und der SHGW-AG vereinbarten Abwas-
serbeseitigungsentgelts hat die zuständige Preisprüfungsstelle beim Regierungspräsidium
Darmstadt auf Antrag der Antragsgegnerin eine Preisprüfung durchgeführt. Insofern liegt
dem Senat der Preisprüfungsbericht des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11. April
2002 vor. Die als Folge der Preisprüfung festgestellte Überzahlung an die SHGW-AG für
den Zeitraum 1989 bis 1994 hat die SHGW-AG der Antragsgegnerin erstattet. Auswirkun-
gen auf die Kalkulation der Antragsgegnerin für die streitige, ab 1. September 2002 gelten-
de Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung bestehen insofern nicht. Ansonsten hat die
Preisprüfungsstelle das Entgelt im Ergebnis nicht beanstandet. Anhaltspunkte für preis-
rechtliche Verstöße bestehen somit nicht. Die Antragsgegnerin hat auch dargelegt, dass
sie den Bedenken des Verwaltungsgerichts insofern nachgekommen ist, dass die Prüfung
der Abrechnungen der Jahresselbstkostenerstattungspreise nicht mehr von dem Wirt-
schaftsprüfer durchgeführt wird, der bei der SHGW-AG die Prüfung des jeweiligen Jahres-
abschlusses durchführt. Vielmehr erfolgt die Prüfung der Abrechnungen seit dem Jahr
2001 durch einen anderen, von der Antragsgegnerin beauftragten unabhängigen Wirt-
schaftsprüfer.
Keine Bedenken hat der Senat auch insoweit, als die Antragsgegnerin im Rahmen der Ge-
bührenkalkulation die von der Preisprüfungsstelle des Regierungspräsidiums Darmstadt
ermittelten preisrechtlich zulässigen Kosten unter Einbeziehung einer fiktiven kleinen Klär-
schlammtrocknungsanlage vorgenommen hat. Insofern ist in den angesetzten preisrecht-
lich zulässigen Kosten nicht die bestehende Anlage mit einer Kapazität von 9.270 tTS/a,
eingestellt, sondern die Kosten einer kleineren Anlage mit einer Kapazität von 5.930 tTS/a.
Basis für die Ermittlung der Kosten dieser fiktiven kleineren Anlage ist das Gutachten des
Ingenieurbüros für Verfahrenstechnik Dr. Born/Dr. Ermel GmbH über die Überplanung der
Trocknungsanlage zur Kostenermittlung für eine Durchsatzleistung von 5.930 tTS/a Klär-
schlamm vom 8. Januar 2002. Wie die Preisprüfungsstelle des Regierungspräsidiums
Darmstadt hat auch der Senat keine Bedenken gegen die Plausibilität dieses Gutachtens
(vgl. Seite 7 des Preisprüfungsberichts vom 11. April 2002). Letztlich ist der Ansatz nur der
kleineren Klärschlammtrocknungsanlage Ausfluss des bereits oben genannten Grundsat-
zes, nach dem nach 8 10 Abs. 2 KAG ansatzfähige Kosten betriebsbedingt, d.h. für den
Betrieb der öffentlichen Einrichtung erforderlich sein müssen. Das bedeutet, dass Anlagen,
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| - =
-29-
die von vornherein auf eine Überkapazität ausgerichtet sind, insoweit nicht kostenmäßig
berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch Urteil des Senats vom 27. April 1999, a.a.O.). Zur
Bestimmung der Erforderlichkeit ist dabei allerdings auf den Zeitpunkt der Errichtung der
Anlage abzustellen, nicht jedoch auf die tatsächliche Entwicklung der zu behandelnden
Klärschlammmengen nach Errichtung der Anlage. Soweit für den Zeitpunkt der Errichtung
von prognostizierten Faulschlammmengen der Klärwerke für das Stadtgebiet der Antrags-
gegnerin von ca. 6.000 tTS/a ausgegangen wurde, ist der Ansatz der fiktiven kleineren
Klärschlammtrocknungsanlage im Rahmen des an die SHGW-AG zu zahlenden Entgelts
nicht zu beanstanden.
Auch an der Höhe der von der Antragsgegnerin in die Kalkulation eingestellten Verwal-
tungs- und Gemeinkosten weckt das Vorbringen des Antragstellers keine durchgreifenden
Bedenken. Nach $ 6 Abs. 2a) bb) des Vertrages über die Abwasserreinigung in der Fas-
sung der Durchführungsvereinbarung vom 29. Januar/26. Februar 1996 enthält der von der
Antragsgegnerin an die SHGW-AG zu zahlenden jährliche Selbstkostenerstatiungspreis
auch Verwaltungs- und Gemeinkosten in Form einer Pauschale, die an die Tarifentwick-
lung in der Tarifgruppe H 6 HGTAV geknüpft ist. Dieser Festbetrag ist nach $ 6 Abs. 4 des
Vertrags in der Fassung der Durchführungsvereinbarung jeweils nach Ablauf des Jahres
auf Angemessenheit zu prüfen, Unter- oder Überzahlungen sind auszugleichen. Die bereits
oben genannte Preisprüfung durch das Regierungspräsidium Darmstadt hat auch diesen
Kostenbestandteil der vertraglichen Regelung überprüft. Die im Rahmen der nachkalkula-
torischen Ermittlung der Istkosten bis zum Jahr 1994 durch die Preisprüfungsstelle festge-
stellten Überzahlungen im Bereich der Gemeinkosten hat die Antragsgegnerin bei der
Neukalkulation der Gebühren berücksichtigt. Sie hat insofern dementsprechend die im Prü-
fungsverfahren für angemessen erachteten Beträge der Tarifentwicklung angepasst. Ent-
sprechendes ergibt sich auch aus den von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Prü-
fungen der von ihr abgerechneten Entgelte für Abwasserreinigung in den Jahren 2001 und
2002 bei der SHGW-AG durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die in dieser Hinsicht
vom Antragsteller geäußerten Zweifel, ob im Rahmen dieser Kostenposition nicht noch
weitere Einsparungen hätten vorgenommen werden können, ergeben keine substantiierte
Grundlage für Beanstandungen. Soweit er derartige Zweifel aus gesellschaftlichen Um-
strukturierungen ableitet, die die Antragsgegnerin in den Jahren nach Erlass der streitigen
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-30-
Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vorgenommen hat, verweist die Antragsgegnerin
zu Recht darauf, dass sich derartige Möglichkeiten erst auf spätere Kalkulationen auswir-
ken könnten.
Weiterhin rügt der Antragsteller, die Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin sei deshalb
fehlerhaft, weil die Nutzer und Bewohner der von der US-Armee genutzten Grundstücke
auf die Abwassergebühren einen pauschalen Rabatt von 9 % entgegen der Abwasserbei-
trags- und -gebührensatzung erhielten. Auch dieser - von der Antragsgegnerin eingeräum-
te - "Rabatt", der mit Undichtigkeit der Frischwasserrohre und einem Bewässerungsanteil
für Grünflächen begründet worden ist, führt nicht zu einer Beanstandung der Gebüh-
rensatzhöhe. Die Antragsgegnerin hat nämlich im Rahmen der Kalkulation der Gebühren-
sätze für die im vorliegenden Verfahren streitige Satzung diese Absetzmengen nicht aus
dem Gebührenhaushalt herausgerechnet, sondern dort im Rahmen des Frischwassermaß-
stabs berücksichtigt. Die Entlastung für die US-amerikanischen Nutzer trägt die Antrags-
gegnerin allein aus Haushaltsmitteln. Dies führt dazu, dass die Gebührensatzhöhe durch
diese Entlastung nicht betroffen sein kann.
Ähnliches gilt für die vom Antragsteller gerügten Zuweisungen an Wasserverbände. Inso-
weit ist ebenfalls in der Tat - wie die Antragsgegnerin vorträgt - nicht erheblich, ob und un-
ter welchem Punkt diese Zuweisungen im Haushaltsplan der Antragsgegnerin für das Jahr
2002 erscheinen, sondern ob die Antragsgegnerin sie im Rahmen der Gebührenbedarfsbe-
rechnung berücksichtigt hat oder nicht. Dort weisen jedoch die Kalkulationsunterlagen ein-
deutig aus, dass diese mit Null DM angesetzt worden sind (vgl. in der Gebührenkalkulation
für die Jahre 2002 und 2003 Unterabschn. 7000 - Abwasserbeseitigung, HH-Stelle
713000.0). Auch insoweit ergibt sich deshalb keine Beeinflussung der streitigen Gebühren-
sätze.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin auch nicht verpflich-
tet, die Verkaufserlöse für insgesamt 15 % des Aktienanteils der SHGW-AG bei der Ver-
äußerung durch die Holding, die HEDAG Hessen-Darmstadt GmbH, an der die Antrags-
gegnerin 94,8 % der Anteile innehatte, im Juli 2000 sowie im Jahr 2002 an die Ruhrgas-
Energiebeteiligungs-AG kostenmindernd in die kostenbezogene Kalkulation der Schmutz-
wasser- und Niederschlagswassergebühren einzubeziehen.
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EB
Wie bereits oben ausgeführt, erfolgt die Bestimmung der nach & 10 Abs. 2 KAG bei der
Bemessung der Gebührensätze berücksichtigungsfähigen Kosten nach betriebswirtschaft-
lichen Grundsätzen, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff
auszugehen ist. Dabei sind Kosten in diesem Sinne der durch die Leistungserbringung in
einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gü-
tern und Dienstleistungen. Da die Gebührenkalkulation eine Form der Kostenrechnung ist,
sind Erträge, Erlöse und Einnahmen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihnen Kosten der
Einrichtung zugrunde lagen, d.h. ein Werteverzehr an Gütern und/oder Dienstleistungen in
der bestimmten Leistungsperiode. Kostenneutrale Erträge, Erlöse und Einnahmen sind
somit gebührenrechtlich irrelevant, da sie sich nicht auf die Gebührenbelastung auswirken
(vgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O. 8 6 Rn. 61, 198 f).
Kostenneutral ist jedenfalls die Veräußerung von Anteilen der Kommune an einer Privat-
rechtsgesellschaft, die als "Dritte" Leistungen für die Kommune erbringt und bei der dem-
nach die an sie gezahlten Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen gemäß $
10 Abs. 2 Satz 2 KAG berücksichtigungsfähig sind. Der Gesellschaftsanteil der Kommune
an diesem "Dritten" beeinflusst als solcher den leistungsbedingten Werteverzehr nicht. Die
Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft durch die Kommune beeinflusst deshalb
die Kosten der Entwässerung, die im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühren
berücksichtigungsfähig sind, nicht. Dies zeigt etwa auch der umgekehrte Fall. Kosten, die
der Antragsgegnerin beim Erwerb von derartigen Gesellschaftsanteilen entstünden, wären
keine betriebsbedingten Kosten und dürften deshalb dem Gebührenzahler auch nicht auf-
erlegt werden (vgl. insgesamt zu dieser Problematik: Schleswig-Holsteinisches Verwal-
tungsgericht, Urteile vom 10. November 2003 - 4 A 481/02 - IR 2004, 43 = Juris, und-4 A
32/02 -, Juris). Davon zu trennen ist die Frage, ob eventuell der Verkauf der Gesellschafts-
anteile das für die Fremdleistungen der Gesellschaft durch die Kommune zu zahlende Ent-
gelt, das in die Gebührenkalkulation Eingang findet, der Höhe nach beeinflusst. Dies wäre
dann am Maßstab der Erforderlichkeit der Kosten zu messen. Im vorliegenden Fall ist je-
doch das vertraglich von der Antragsgegnerin an die SHGW-AG geschuldete Entgelt durch
die Veräußerung der Anteile nicht beeinflusst worden.
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Unmittelbar leuchten diese vorhergehenden Überlegungen für den vorliegenden Fall ein,
bei dem es sich um Erlöse aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der Kommune
handelt, da dies die gebührenrelevanten Kosten nicht beeinflusst.
Insofern führt auch die Berufung des Antragstellers auf das Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1994 (9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1238) im
vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall hatte eine Kommune Anla-
gevermögen, das bereits voll abgeschrieben war, aber noch genutzt werden konnte, an
eine privatrechtliche Gesellschaft übertragen und dabei Veräußerungsgewinne erzielt. Das
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat seine Entscheidung, die Gewinne müss-
ten dem Gebührenzahler zugute kommen, letztlich damit begründet, dass Gegenstände,
die vollständig abgeschrieben sind, häufig noch eine Zeit lang weitergenutzt werden kön-
nen und daher einen realen Wert darstellen. Da dieser Wert als stille Reserve bei einem
Fortbestand des bisherigen kommunalen Betriebs den Gebührenzahlern zugute gekom-
men wäre, stehe auch der Veräußerungsgewinn dem Gebührenhaushalt zu. Diese Ent-
scheidung ist allerdings in der Literatur teilweise heftig kritisiert worden, da sie nicht an die
nach "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" ansatzfähigen Kosten anknüpfe (Kuchler,
KStZ 2003, 61, 66; kritisch auch: Schulte/Wiesemann, a.a.O. 8 6 Rdn. 200a ff.). Auch nach
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist allerdings bei
einer Veräußerung des Anlagevermögens zum Wiederbeschaffungszeitwert die Einstellung
des Verkaufserlöses in die Gebührenbedarfsberechnung nicht geboten, da es sich bei dem
Anlagevermögen nicht etwa um "Kapital" des Gebührenzahlers handelt. Vielmehr hat mit
den in der Vergangenheit erbrachten Leistungen für Abschreibungen und kalkulatorische
Zinsen der Gebührenzahler nur die Folgen des Umstandes ausgeglichen, dass das von
der Kommune ursprünglich aus Mitteln des allgemeinen Haushalts bereitgestellte Anlage-
vermögen durch die Nutzung einem Werteverzehr unterlag. Einen Anteil des Gebühren-
zahlers am Anlagevermögen gibt es deshalb nicht (Urteil vom 14. Dezember 2004 -9 A
4187/01 -, ZKF 2005, 94 = NWVBI. 2005, 219).
Letztlich können diese Einzelfragen jedoch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, denn
diese Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen betreffen die
Übertragung von "realem" Anlagevermögen und nicht - wie hier - die Übertragung von Ge-
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S-
hi
Seiche
sellschaftsanteilen. Deren Wert bemisst sich aber nach dem Verhältnis zwischen Aktivver-
mögen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Veräußerungserlös für den Gesell-
schaftsanteil hat daher keinen realen Bezug zu einem Restbuchwert der Abwasserbeseiti-
gungsanlagen der SHGW-AG (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
a.a.O.). Insofern bleibt die Veräußerung kostenneutral und ist deshalb auch nicht im Rah-
men der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen.
Von der oben wiedergegebenen Definition der im Rahmen der Gebührenkalkulation zu be-
rücksichtigenden Kosten im Sinne von & 10 Abs. 2 KAG ist auch bei der Beurteilung der
Frage auszugehen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin von der SHGW-AG an sie ge-
zahlte Dividenden im Rahmen der Kalkulation zugunsten der Gebührenzahler hätte be-
rücksichtigen müssen.
Danach gehören nach 8 10 Abs. 2 Satz 2 KAG zu den ansatzfähigen Kosten auch Entgelte
für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Wie oben bereits ausgeführt handelt es sich
bei dem Abwasserbeseitigungsvertrag der Antragsgegnerin mit der SHGW-AG um einen
Fremdleistungsvertrag, da die SHGW-AG eine von der Antragsgegnerin zu unterscheiden-
de juristische Person ist (sog. formelle Betrachtungsweise). Für Fremdleistungen gilt - wie
für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen -, dass sie betriebsbedingt, das heißt
für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzli-
chen Vorgaben erforderlich sein müssen (Beschlüsse des Senats vom 28. März 1996 und
vom 27. April 1999, a a.O.). Handelt es sich bei dem "Dritten", dessen Fremdleistung in
Anspruch genommen wird, um ein privatrechtliches Unternehmen, dürfen als Kosten an-
satzfähige Entgelte auch Unternehmergewinne enthalten, die der Einrichtungsträger, wenn
er die Leistung selbst erbringt, für sich selbst nur beim Betrieb der Einrichtung als wirt-
schaftliches Unternehmen in Ansatz bringen dürfte (vgl. Gesetzentwurf der Landesregie-
rung, LT-Drs. 2067/VI; Rösch, Hessisches Kommunalabgabengesetz, 3.Auflage, & 10
Rdn. 7). Nach der Negativaufzählung in $ 121 Abs. 2 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung .
"gelten" als wirtschaftliche Betätigung jedoch nicht Tätigkeiten, zu denen die Gemeinde
gesetzlich verpflichtet ist, unter anderem die Abwasserbeseitigung, so dass die Gemeinde
in diesem Bereich selbst keine Gewinne erwirtschaften darf. Ist nun die Gemeinde selbst
Inhaberin der mit der Fremdleistung beauftragten Gesellschaft oder besitzt sie Anteile an
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dieser Gesellschaft, so können ihr auch Gewinne, die aus den von ihr gezahlten Entgelten
herrühren, zuwachsen. In derartigen Fällen würde damit für die Gemeinde eine zusätzliche
Einnahme entstehen, die letztlich auf dem von ihr aus Gebühren gezahlten Entgelt beru-
hen und ihr bei eigener Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht zuste-
hen würde. Deshalb gilt grundsätzlich, dass derartige Gewinne so zu behandeln sind wie
Gewinne, die der Gemeinde ohne Zwischenschaltung einer außenstehenden juristischen
Person entstehen. Sie müssen grundsätzlich als Minderung der Kosten in die Gebühren-
kalkulation eingestellt werden und führen somit zu einer Minderung der Gebührenhöhe
(OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 - , ZKF 1997,
280, und 25. Februar 1998 - 4 K 8/97, 4 K18/97 -, KStZ 2000, 12; Schulte/Wiesemann,
a.a.O., 8 6 Rdn. 197f; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., $ 6 Rdn. 670; Wiesemann, NVwZ
2005, 391, 396; kritisch dazu: Kuchler, KStZ 2003, 61, 67). Allerdings gilt dies nicht unein-
geschränkt für jeglichen Gewinn, sondern nur für die Gewinne und Gewinnanteile, die der
Kommune nicht auch bei eigener Durchführung der Aufgabe zuständen. Deshalb hat im
vorliegenden Fall die Antragsgegnerin zu Recht die von der SHGW-AG an sie ausgeschüt-
tete Dividende nicht - auch nicht teilweise - in die Kalkulation der Schmutzwasser- und
Niederschlagswassergebühren einbezogen.
Gilt öffentliches Preisrecht, können die zulässigen Entgelte einen Gewinnzuschlag enthal-
ten, der über eine angemessene Eigenkapitalverzinsung hinausgeht. Dies ist auch im vor-
liegenden Fall innerhalb der vom Regierungspräsidium Darmstadt geprüften Entgeltgestal-
tung zwischen Antragsgegnerin und SHGW-AG der Fall. Ist nun bei einer derartigen Kons-
tellation die Kommune - wie die Antragsgegnerin - an der Fremdleistungsfirma als Gesell-
schafterin beteiligt und wachsen ihr aus der Abwasserbeseitigung durch die Fremdleis-
tungsfirma als Anteilseignerin Gewinne zu, so ist der Abzug innerhalb der Gebührenkalku-
lation an Hand des in der Preiskalkulation enthaltenen Gewinnzuschlags zu errechnen.
Dabei ist nur der eine Eigenkapitalverzinsung und angemessene Abschreibungen über-
steigende Gewinnanteil abzuziehen, da der Kommune bei eigener Durchführung der Auf-
gabe nach $ 10 Abs. 2 KAG ebenfalls Eigenkapitalverzinsung und angemessene Ab-
schreibungen zustehen würden. Da die Gebührenkalkulation eine Vorauskalkulation ist,
muss der abzuziehende Gewinnanteil für die betreffende Rechnungsperiode geschätzt
werden (Schulte/Wiesemann,a.a.O., $ 6 Rdn. 197f; Wiesemann, NVwZ 2005, a.a.O.).
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Die nach öffentlichem Preisrecht zulässige Verzinsung des Kapitals von bis zu 6,5% (Nr.
H 43.S.P.- Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 in Verbindung mit 8 1 VO PRNr. 4/72
über die Bemessung der kalkulatorischen Zinsen) ist insofern als angemessene Kapital-
verzinsung nicht zu beanstanden und konnte von der Antragsgegnerin in der Gebührenkal-
kulation im Rahmen des der SHGW-AG geschuldeten Abwasserbeseitigungsentgeltes be-
rücksichtigt werden. Eventuelle Gewinne der SHGW-AG, die aus dem Bereich der Beseiti-
gung des Abwassers der Antragsgegnerin herrühren und in den gezahlten Dividenden ent-
halten sein können, müssen also entweder auf Eigenkapitalverzinsung und angemessener
Abschreibung oder auf dem im Abwasserbeseitigungsentgelt enthaltenen Gewinn- und
Wagniszuschlag beruhen. Abzugspflichtig im Rahmen der Gebührenkalkulation kann aber,
nach dem oben Gesagten, nur ein auf dem Gewinn- und Wagniszuschlag beruhender An-
teil sein, denn dieser stände der Kommune bei eigener Durchführung der Abgabe nicht zu.
Da jedoch die Antragsgegnerin diesen im Entwässerungsentgelt enthaltenen Gewinn und
Wagniszuschlag nicht als Kosten in die Gebührenkalkulation aufgenommen hat, sondern
diesen Anteil aus allgemeinen Haushaltsmitteln bestreitet (vgl. Unterabschnitt 7000 - Ab-
wasserbeseitigung HH - Stelle 6751000, für HH-Jahr 2002 Bereinigung vom Wagnis- und
Gewinnzuschlag von 3.825.534,33 DM, für HH-Jahr 2003 von 3.775.799,27 DM, S. 59 und
65 der Gebührenbedarfsberechnung; siehe auch: Beschluss der StVV vom 20. Juni 2002
<Magistratsvorlage Nr. 391/02 vom 23. Mai 2002>), wie der Antragsteller auch selbst vor-
trägt, entspricht ein derartiger Dividendenanteil auch nicht einem Kostenanteil in der Ge-
bührenkalkulation. Er ist somit nicht durch den Gebührenzahler finanziert. Deshalb geht die
Antragsgegnerin zu Recht davon aus, dass ein entsprechender Gewinnanteil aus dem Be-
reich Abwasserbeseitigung in den von der SHGW-AG gezahlten Dividenden dem allge-
meinen Haushalt, nicht aber dem Gebührenhaushalt, zusteht. Für die Höhe der angefoch-
tenen Gebührensätze ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass der Antragsteller die Hö-
he des Gewinn- und Wagniszuschlages, den die Antragsgegnerin aus allgemeinen Haus-
haltsmitteln bestreitet, für überhöht hält.
Auch die Einwände des Antragstellers gegen die Verteilung der Rückzahlungen der
SHGW-AG an die Antragsgegnerin auf die verschiedenen Gebührenperioden führen zu
keiner Beanstandung der streitigen, ab 1. September 2002 gültigen Gebührensätze für
Schmutz -und Niederschlagswasser. Die Antragsgegnerin hat insofern zum einen den er-
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statteten Betrag, der sich nach der Preisprüfung durch das Regierungspräsidium Darm-
stadt aus dem für frühere Jahre überzahlten Abwasserbeseitigungsentgelt ergeben hat, auf
die Summe reduziert, wie sie sich bei Zugrundelegung der kleineren Klärschlammtrock-
nungsanlage ergeben hätte. Dies ist konsequent, da auch nur deren Kosten dem Gebüh-
renzahler auferlegt werden können, wie oben dargelegt worden ist. Den Restbetrag hat sie
auf insgesamt neun Jahre verschiedener Berechnungsperioden gleichmäßig zur Entlas-
tung der Gebührenpflichtigen verteilt. Diese Vorgehensweise beeinträchtigt jedenfalls die
Gebührenpflichtigen nach der hier streitigen, ab 1. September 2002 gültigen Abwasserbei-
trags- und -gebührensatzung nicht. Insofern kann offen bleiben, ob die gleichmäßige Ver-
teilung auf neun Gebührenjahre ermessensfehlerfrei ist, oder ob die Rückzahlungen bei \
der Neukalkulation zurückliegender Gebührenberechnungsperioden in größeren Umfang
den damaligen Gebührenpflichtigen hätten zugute kommen müssen. Insofern musste der
Senat auch in dieser Richtung keine weiteren Ermittlungen anstellen.
Auch die von der Antragsgegnerin bei der Kalkulation der hier streitigen Niederschlags-
wassergebühr zugrunde gelegten befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in
die Abwasserbeseitigungsanlage geleitet wird, konnten von ihr ermessensfehlerfrei
zugrunde gelegt werden.
Bei der Kalkulation von Gebühren für eine zukünftige Rechnungsperiode hat der Sat-
zungsgeber eine Prognoseentscheidung aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden tat-
sächlichen Grundlagen zu treffen. Die Antragsgegnerin hat bei der Kalkulation der ab dem «@
1. September 2002 gültigen, hier streitigen Niederschlagswassergebühr die privaten ver- }
siegelten Flächen an Hand der Auswertung einer Befliegung ihres Stadtgebiets aus dem
Jahr 2000 durch eine Fachfirma bestimmt und dabei die vorhandenen digitalen Fotografien
verwendet. Zur Vorbereitung der Schaffung eines genaueren Datensatzes hat sie zur
Überprüfung der bei Auswertung der Luftbilder gefundenen Flächen den Grundstücksei-
gentümern ab Ende Mai 2002 Selbstauskunftsbögen mit den Angaben der aus den Luftbil-
dern ermittelten Flächen zur Prüfung zugesandt. Da deren Rücklauf und Auswertung durch
die beauftragte Fachfirma jedoch erst nach Inkrafttreten der streitigen Satzung und damit
nach der zeitgebundenen Prognoseentscheidung abgeschlossen werden konnte, hat die
Antragsgegnerin, obwohl ihr bewusst war, dass sich aufgrund der Überprüfung wahr-
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scheinlich eine geringere private versiegelte Gesamtfläche ergeben würde, die höhere Flä-
che angesetzt und ist somit im Ergebnis zu einem niedrigeren Gebührensatz zu Gunsten
der Gebührenpflichtigen gekommen (vgl. Aktenvermerk der Kämmerei der Antragsgegne-
rin vom 11. Juli 2002). Die öffentlichen versiegelten Flächen hatte die Antragsgegnerin
nach ihren Darlegungen und Unterlagen bei der Prognoseentscheidung im Juli 2002 bis
auf den Bereich Süd ihres Stadtgebiets vollständig erfasst. Jedoch lagen zu diesem Zeit-
punkt nur für zwei Bereiche des Stadtgebiets Auswertungen des Straßenflächenkatasters
insofern vor, dass sich daraus der Anteil der an das Kanalnetz angeschlossenen Flächen
ablesen ließ. Dabei ergab sich zwischen diesen beiden Bereichen des Stadtgebiets ein
erheblicher Unterschied in dem Anteil der öffentlichen Flächen mit Kanalanschluss. Auf
dieser Basis nahm die Antragsgegnerin als Grundlage für die Gebührenkalkulation im Juli
2002 eine Hochrechnung für die anderen Stadtgebiete vor. Dabei war ihr bewusst, dass
bei den versiegelten öffentlichen Flächen mit Anschluss an das Kanalnetz der tatsächliche
Wert im Vergleich zu der Hochrechnung um bis zu 250.000 qm höher liegen konnte. Da die
Antragsgegnerin jedoch - wie oben ausgeführt - bei den privaten versiegelten Flächen von
einer kleineren Gesamtfläche ausging, wobei der Unterschied zur eingesetzten Fläche
deutlich höher ausfallen würde als die Erhöhung des Ansatzes für die öffentlichen Flächen,
setzte sie diesen Gebührensatz an (Aktenvermerk der Kämmerei vom 11. Juli 2002). Diese
Grundlagen der Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin bei Erstellung der Gebühren-
kalkulation für die ab 1. September 2002 geltende Niederschlagswassergebühr sind schon
deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil sie sich im Wesentlichen in der Folgezeit
bestätigt haben. Die Antragsgegnerin hatte bei ihrer Prognoseentscheidung private versie-
gelte Flächen in Höhe von 11.781.841 qm und öffentliche versiegelte Flächen in Höhe von
3.651. 067 qm zugrunde gelegt, das heißt insgesamt eine Fläche von 15.432.908 qm.
Nach Auswertung der gesamten Unterlagen durch die beauftragten Fachfirmen ergab sich,
dass die bei der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte Gesamtfläche um 3.826.566 qm
unterschritten wurde. Im Ergebnis war deshalb die ermittelte Niederschlagswassergebühr
von 0,69 € jedenfalls nicht überhöht (vgl. Aktenvermerke der Kämmerei der Antragsgegne-
rin vom 3. Februar 2003). Die Antragsgegnerin hat auch im Verfahren im Einzelnen darge-
legt, dass sich die Gesamtfläche der privaten versiegelten Flächen im weiteren Verlauf der
Auswertung der Befragung der gebührenpflichtigen Grundeigentümer in den Folgejahren
weiter vermindert hat. Weiterhin hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass es sich bei den
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von ihr einbezogenen öffentlichen versiegelten Flächen nur um Verkehrsflächen handelt.
Die versiegelten Flächen der öffentlichen Gebäude (Schulen, Verwaltungsgebäude und
Ähnliches) hat die Antragsgegnerin, soweit sie in ihrem Besitz stehen, als private versiegel-
te Flächen erfasst und diese zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. Soweit der
Antragssteller insgesamt gegen die Kalkulationsgrundlagen der Antragsgegnerin bezüglich
der zugrunde gelegten Flächen und der von ihr im Verfahren gemachten Angaben Kritik
äußert, weckt diese beim Senat keine begründeten Zweifel. Ausreichend substantiierte
Einwendungen sind nicht ersichtlich.
Da insgesamt deshalb die Höhe der streitigen Gebührensätze für Schmutzwasser und
Niederschlagswasser in den $ 16 Abs. 8 und 17 Abs. 6 AB GIS nicht zu beanstanden ist,
ist der Normenkontrollantrag abzulehnen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (8 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf
8 167 VwGO in Verbindung mit $$ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich ($ 132 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf $ 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in der hier
noch anzuwendenden, bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Nach seiner ständigen
Rechtsprechung setzt der Senat in Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen in ent-
sprechender Anwendung des $ 9 ZPO den Wert des Streitgegenstandes auf den 3 1/2 fa-
chen Wert des Jahresgebührenbetrages fest, wenn sich der Streit auf einen unabsehbaren
Zeitraum bezieht und deshalb betragsmäßig nicht genau abgrenzbar ist. Bezieht sich der
Streit auf einen kürzeren Zeitraum, ist dieser maßgebend. In Normenkontrollverfahren geht
der Senat nunmehr entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
jedoch im Hinblick auf die besondere Bedeutung mindestens vom Auffangstreitwert aus
(Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 14. Aufl., Anh 8 164 Rdn 14).
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it
st
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Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1
34117 Kassel
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sin-
ne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt einzulegen; juristische
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des
Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Beschwerde muss die Ent-
scheidung bezeichnen, die angefochten werden soll.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung
zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzurei-
chen. In der Begründung muss entweder
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden
oder
- die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obers-
ten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet werden,
wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden Verfahren ergange-
nen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung,
oder
- ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
Dr. Lohmann Dr. Apell Dr. Jürgens
Schneider Dr. Bark
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2006/0647
2366 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 17.10.2006 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Dezernat I Amt: Rechtsamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2006/0647 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Normenkontrollverfahren wege n Gültigkeit der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung Vorlage vom: 16.10.2006 1. Der Magistrat nimmt Kenntnis vom Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2006, eingegangen am 16.10.2006, mit dem der Antrag auf Normenkontrolle gegen die Höhe der in der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung festgesetzten Schmutz- und Niederschlagswassergebühren abgewiesen wurde. 2. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2006 ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Anlagen: beschluss vgh Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung: Mit Magistratsvorlage Nr. 1029 vom 03.05.2004 ist der Magistrat wegen der Bedeutung des Rechtsstreites über den Inhalt der Normenkontrollantragsschrift und die Erwiderung des Rechtsamtes informiert worden. Dem Haupt- und Finanzausschuss wurden auf dessen Wunsch die Schriftsätze ebenfalls vorgelegt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit dem als Anlage beigefügtem Beschluss vom 27.09.2006, eingegangen am 16.10.2006, den Normenkontrollantrag abgewiesen und eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen ist innerhalb eines Monats das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde möglich, so dass der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sämtliche Einwendungen des Antragstellers zurückgewiesen. Die Position der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist damit in vollem Umfang bestätigt worden. Dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung wird der Beschluss zur Kenntnisnahme vorgelegt. Darmstadt, 16.10.2006 Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Oberbürgermeister Bürgermeister Anlage Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2006
Beratungsverlauf (2)
Orte (1)
- Luisenplatz 5A
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0647
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.10.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00