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1466/2018

Teilsperrung der Philippstraße

Beantwortung einer Anfrage (BV) 08.05.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 04.06.2018, TOP 6.3.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3430 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/663/34 
 
Vorlagen-Nummer 
 1466/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.06.2018 
 
Teilsperrung der Philippstraße 
hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 07.05.2018, TOP 7.4 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
Frage 1: 
 
„Was unterscheidet eine Einschränkung der Straßennutzung für eine fest definierte Gruppierung von 
Fahrzeugen von einer Teilsperrung einer Straße für eine definierte Gruppierung, wie sie im beschlos-
senen Antrag der BV Ehrenfeld für Fahrzeuge über 7,5 t formuliert wurde?“ 
 
Frage 2: 
 
„Aufgrund welcher konkreten Regelungen in §§ 41, 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung geht die 
Verwaltung davon aus, dass eine Durchfahrtsbeschränkung für eine bestimmte Gruppierung von 
Fahrzeugen laufendes Geschäft der Verwaltung sei und keine Sperrung, wofür nach Zuständigkeits-
ordnung die Bezirksvertretungen zuständig sind?“ 
 
Frage 3: 
 
„Wie erklärt die Verwaltung, dass sie in ihrer Mitteilung 0474/2018 den Beschluss der BV Ehrenfeld 
als Durchfahrtsbeschränkung bezeichnete, während sie im Schreiben von Amtsleiter 66 den Be-
schluss als Sperrung definierte, und welche unterschiedlichen Sachverhalte sind damit verbunden?“ 
 
Frage 4: 
 
„Hat die Verwaltung ihre Auffassung, der – je nach Schreiben bzw. Mitteilung unterschiedlich titulierte 
Sachverhalt – Erlass von Durchfahrtsbeschränkungen oder/und Einschränkungen für fest definierte 
Gruppierungen sei laufendes Geschäft der Verwaltung, mit der Kommunalaufsicht abgestimmt?“ 
 
Frage 5: 
 
„Ist, wie in Mitteilungsvorlage 0474/2018 formuliert, nach wie vor beabsichtigt, in der Philippstraße 
nach Abschluss der Arbeiten eine Verkehrszählung durchzuführen, um zu ermitteln, ob die Notwen-
digkeit einer Durchfahrtsbeschränkung besteht? (Vorlage 0474/2018)“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Das ergänzende Schreiben sollte zum besseren Verständnis bzw. als Begründung der Auffassung 
der Verwaltung dienen, dass eine Durchfahrtsbeschränkung bzw. Sperrung für eine bestimmte Grup-
pierung für Fahrzeuge über 7,5 t Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Eine Durchfahrtsbeschrän-

2 
 
kung gemäß Straßenverkehrsordnung ist mit der Begrifflichkeit der Sperrung im Sinne der Zuständig-
keitsordnung nicht gleich zu setzen.  
 
Nach § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung sind die Straßenverkehrsbehörden, soweit nichts anderes 
bestimmt ist, zuständig für die Ausführung der Straßenverkehrsordnung. 
 
Nach § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung be-
stimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs be-
schränken oder verbieten. Hierunter fällt auch die Anordnung von Verbotszeichen für Fahrzeuge über 
7,5 t, entsprechend der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Nr. 30, 36 Straßenverkehrsordnung. 
 
Eine Abstimmung mit der Kommunalaufsicht erachtet die Verwaltung nicht für erforderlich. 
  
Unabhängig von der Zuständigkeit ist über eine Durchfahrbeschränkung entsprechend der  Sach- und 
Rechtslage zu entscheiden.   
 
Die Verwaltung versteht den Beschluss nach wie vor als Prüfauftrag und wird nach Beendigung der 
Arbeiten in dem Bereich eine Verkehrszählung durchführen, um die Verkehrssituation beurteilen zu 
können.

Beratungsverlauf (1)

04.06.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 6.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1466/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
08.05.2018
Erstellt
03.05.2018 08:23