Teilsperrung der Philippstraße
Beantwortung einer Anfrage (BV) 1466/2018 vom 08.05.2018
Stand: Am 04.06.2018 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/663/34 Vorlagen-Nummer 1466/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.06.2018 Teilsperrung der Philippstraße hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 07.05.2018, TOP 7.4 Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet um die Beantwortung folgender Fragen: Frage 1: „Was unterscheidet eine Einschränkung der Straßennutzung für eine fest definierte Gruppierung von Fahrzeugen von einer Teilsperrung einer Straße für eine definierte Gruppierung, wie sie im beschlos- senen Antrag der BV Ehrenfeld für Fahrzeuge über 7,5 t formuliert wurde?“ Frage 2: „Aufgrund welcher konkreten Regelungen in §§ 41, 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung geht die Verwaltung davon aus, dass eine Durchfahrtsbeschränkung für eine bestimmte Gruppierung von Fahrzeugen laufendes Geschäft der Verwaltung sei und keine Sperrung, wofür nach Zuständigkeits- ordnung die Bezirksvertretungen zuständig sind?“ Frage 3: „Wie erklärt die Verwaltung, dass sie in ihrer Mitteilung 0474/2018 den Beschluss der BV Ehrenfeld als Durchfahrtsbeschränkung bezeichnete, während sie im Schreiben von Amtsleiter 66 den Be- schluss als Sperrung definierte, und welche unterschiedlichen Sachverhalte sind damit verbunden?“ Frage 4: „Hat die Verwaltung ihre Auffassung, der – je nach Schreiben bzw. Mitteilung unterschiedlich titulierte Sachverhalt – Erlass von Durchfahrtsbeschränkungen oder/und Einschränkungen für fest definierte Gruppierungen sei laufendes Geschäft der Verwaltung, mit der Kommunalaufsicht abgestimmt?“ Frage 5: „Ist, wie in Mitteilungsvorlage 0474/2018 formuliert, nach wie vor beabsichtigt, in der Philippstraße nach Abschluss der Arbeiten eine Verkehrszählung durchzuführen, um zu ermitteln, ob die Notwen- digkeit einer Durchfahrtsbeschränkung besteht? (Vorlage 0474/2018)“ Antwort der Verwaltung: Das ergänzende Schreiben sollte zum besseren Verständnis bzw. als Begründung der Auffassung der Verwaltung dienen, dass eine Durchfahrtsbeschränkung bzw. Sperrung für eine bestimmte Grup- pierung für Fahrzeuge über 7,5 t Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Eine Durchfahrtsbeschrän- 2 kung gemäß Straßenverkehrsordnung ist mit der Begrifflichkeit der Sperrung im Sinne der Zuständig- keitsordnung nicht gleich zu setzen. Nach § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung sind die Straßenverkehrsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Ausführung der Straßenverkehrsordnung. Nach § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung be- stimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs be- schränken oder verbieten. Hierunter fällt auch die Anordnung von Verbotszeichen für Fahrzeuge über 7,5 t, entsprechend der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Nr. 30, 36 Straßenverkehrsordnung. Eine Abstimmung mit der Kommunalaufsicht erachtet die Verwaltung nicht für erforderlich. Unabhängig von der Zuständigkeit ist über eine Durchfahrbeschränkung entsprechend der Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Die Verwaltung versteht den Beschluss nach wie vor als Prüfauftrag und wird nach Beendigung der Arbeiten in dem Bereich eine Verkehrszählung durchführen, um die Verkehrssituation beurteilen zu können.
Beratungsverlauf
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04.06.2018
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 6.3.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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