0302/2023
Barrierefreiheit durch Bordsteinabsenkungen in Köln
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2169 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/66/665/3 Vorlagen-Nummer 0302/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.03.2023 Barrierefreiheit durch Bordsteinabsenkungen in Köln hier: Anfrage der CDU-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 23.01.2023, TOP 7.2.8 Die CDU-Fraktion hatte zur Sitzung der BV Rodenkirchen am 7. November 2022 einen ein- stimmig unterstützten Antrag auf Bürgersteigabsenkungen an 2 Stellen im Stadtbezirk einge- bracht. Nachfolgend erhielten wir Hinweise auf bestehende problematische Querungshilfen im Stadtbezirk, insbesondere für Rollstuhlfahrer. Vor diesem Hintergrund stellt die CDU-Fraktion folgende Frage: „1. Welche Vorgaben für eine behindertengerechte Ausführung von Bordsteinabsenkungen bestehen, insbesondere zur Höhe des verbleibenden Bordsteins? 2. Wie stellt die Verwaltung die qualitativ einwandfreie Ausführung der durchgeführten Bord- steinabsenkungen sicher? 3. Für welchen Zeitraum nach Durchführung einer Bordsteinabsenkung bestehen Gewährleis- tungsansprüche der Stadt Köln gegen ein ausführendes Unternehmen?“ Antwort der Verwaltung: zu 1.) Bei einer behindertengerechten Ausführung einer Bordsteinabsenkung wird grundsätz- lich ein Rundbord mit einem Auftritt von 3 cm eingebaut. Dies entspricht dem Kölner Standard, welcher auf den Richtlinien und den Abstimmungen mit den Behindertenverbänden beruht. Hierbei handelt es sich um einen Kompromiss zwischen der Ertastbarkeit und der Befahrbar- keit. Die Wahl einer Nullabsenkung (keine Auftrittshöhe) würde zu einer fehlenden Ertastbar- keit des Fahrbahnrandes für seheingeschränkte Personen führen. zu 2.) Seitens der Verwaltung wird die einwandfreie Ausführung von Bordsteinabsenkungen von der städtischen Bauleitung sichergestellt. Weiterhin werden im Rahmen der Abnahme die Auftrittshöhe und ggf. weitere Punkte wie taktile Elemente im Einzelnen kontrolliert. zu 3.) Im Falle eines Teilausbaus (bspw. nur Erneuerung des Plattenbelags) beträgt die Ge- währleistungsfrist 2 Jahre. Bei einem Vollausbau liegt diese bei 4 Jahren.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0302/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 07.02.2023
- Erstellt
- 20.01.2023 10:07