V/0950/2020
Wahl der Mitglieder des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
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Anlage A
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Anlage A zur V/0950/2020 Kurzüberblick Die Neuwahl der Mitglieder des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr wird aufgrund des Ablaufs der Wahlperiode der Ratsmitglieder, im Zuge der Kommunalwahl, erforderlich. Die Neubesetzung wird vom Rat beschlossen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Damit nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr die Arbeit problemlos weitergeführt werden kann, ist ein Beschluss über eine Neubesetzung durch die Fraktionen und Ratsgruppen erforderlich. Das Ziel ist mit der Vorlage erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremi- en/Städtepartnerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beschlussvorlage
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V/0950/2020 V/0950/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wahl der Mitglieder des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Beratungsfolge 11.11.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Verbandsversammlung -Vertretung der Stadt Münster- Mitglieder Stellvertretung 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. 6. 6. 7. 7. von der Verwaltung (Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in oder Angestellte/r): 8. 8. Amt für Bürger- und Ratsservice 30.10.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kupferschmidt Telefon: 492-3300 Kupferschmidt@stadt- muenster.de - 2 - V/0950/2020 Begründung: Die Verbandsversammlung besteht gem. § 5 Abs. 1 der Satzung für den Zweckverband Schienen- personennahverkehr (SPNV) Münsterland aus Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Vertreter/innen werden durch die jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Danach entfallen auf die CDU-Fraktion 3 Sitze, auf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL 2 Sitze, auf die SPD-Fraktion 1 Sitz und für 1 Sitz kommt es zum Losentscheid zwischen der FDP-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE. Für jede Vertretung ist eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu wählen. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers im Amt. Nach § 15 Abs. 2 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) werden für den Fall, dass die Gemeinde Verbandsmitglied ist, die Vertretungen durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahl- zeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitglieds bestellt. Jedes Verbandsmitglied entsendet gem. § 5 Abs. 2 der Satzung für den Zweckverband SPNV sieben Vertretungen in die Verbandsversammlung sowie seinen Hauptverwaltungsbeamten oder einen von diesem benannten Vertreter (…). Gemäß Mitteilung des ZVM vom 29.09.2020 findet die Verbandsversammlung des ZVM am 10.12.2020 statt. Daher sollte die Benennung der Vertretungen der Stadt Münster schon in der Sit- zung des Rates am 11.11.2020 erfolgen. Gleichstellung von Frauen und Männern Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 LGG NRW müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestan- teil von 40 Prozent vertreten sein. Gem. § 12 Absatz 2 S.1 LGG NRW sind wesentliche Gremien Auf- sichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von bes onderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr ist als wesentliches Gremium klassifiziert (s. Anlage 2 der Vorlage V/0598/2017). Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremi- en. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommis- sionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch besetzen werden. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0950/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.10.2020
- Erstellt
- 28.10.2020 15:17