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2903/2017

Brandschutz in Hochhäusern in Köln

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 03.11.2017

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Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 07.11.2017, TOP 2.4

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

7021 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/630/5 
 
Vorlagen-Nummer  3.11.2017 
 2903/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Gesundheitsausschuss 07.11.2017 
 
Brandschutz in Hochhäusern in Köln 
AN/1305/2017 
 
Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung 
des Gesundheitsausschusses zu setzen. 
 
„In einer Pressemitteilung von Bauaufsicht und Berufsfeuerwehr Köln vom 28.06.2017 teilte die 
Stadtverwaltung mit, dass bei der Brandverhütungsschau und auch bei der Wiederkehrenden Prüfung 
„zerstörungsfrei“ geprüft wird. Das heißt, dass zum Beispiel keine Fassadenverkleidungen geöffnet 
werden.“ 
 
 
Frage 1: 
Inwiefern kommt die Verwaltung zu der Feststellung, „dass in Köln kein Fall bekannt ist, der eine mit 
London oder Wuppertal vergleichbare Problematik aufweist“, wenn auf eine genaue Prüfung verzich-
tet wird und die Fassaden lediglich einer optischen Kontrolle unterzogen werden? 
 
Antwort: 
Mit Runderlass vom 11.08.2017 wurden durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und 
Gleichstellung NRW (MHKBG NRW) als oberste Bauaufsicht Hinweise zu Außenwandbekleidungen 
von Hochhäusern veröffentlicht. 
 
In diesem Erlass werden auch die Hintergründe der Hochhausräumung in Wuppertal erläutert. Dem-
nach geht die Räumung auf mehrere brandschutztechnische Mängel zurück, die bei einer Brandver-
hütungsschau der Wuppertaler Feuerwehr festgestellt und der örtlichen unteren Bauaufsichtsbehörde 
mitgeteilt worden sind. Diese Mängel bestanden nicht allein in einer Außenwandbekleidung und 
Dämmstoffen aus brennbaren Baustoffen, sondern in der Kombination dieser Mängel mit einer Reihe 
von weiteren Mängeln. Unter anderem ist festgestellt worden, dass auch die Umwehrungen der au-
ßen angeordneten Zugänge zu dem einzigen außenliegenden Sicherheitstreppenraum mit brennba-
ren Baustoffen (Holz) bekleidet sind, so dass nicht auszuschließen war, dass diese Zugänge in Brand 
geraten können und infolgedessen unpassierbar werden. Da ein zweiter Rettungsweg bei Hochhäu-
sern nicht über Rettungsgeräte der Feuerwehr (z.B. über Drehleiterfahrzeuge) sichergestellt werden 
kann, ist die weitere Nutzung untersagt worden. 
 
Bei den wiederkehrenden Prüfungen und Brandverhütungsschauen in Köln ist jedoch weder ein 
Hochhaus mit brennbarer Fassade oder brennbarer Dämmung oder eine mit dem Hochhaus in Wup-
pertal vergleichbare brandschutztechnische Problematik festgestellt geworden. 
 
 
Frage 2: 
Wieso wird eine flächendeckende Untersuchung sämtlicher rund 420 in Köln vorhandener Hochhäu-

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ser derzeit nicht für erforderlich gehalten, obwohl nach eigener Aussage ja bisher gar nicht so genau 
geprüft wurde? Von außen kann einer Fassade nicht zwingend angesehen werden, ob darunter leicht 
brennbares Material verbaut wurde. 
 
Antwort:  
Für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich der Anforderungen an die 
brandschutztechnische Qualität von Außenwandbekleidungen als Bestandteil eines Gebäudes ist 
grundsätzlich der Eigentümer eines Gebäudes verantwortlich, da bauliche Anlagen nach § 3 Absatz 1 
Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) so instand zu halten sind, 
dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.  
 
Bei der Errichtung von Hochhäusern wird die Fassadendämmung von den Bauaufsichtsbehörden im 
Baugenehmigungsverfahren geprüft. Ein Austausch der Fassade oder eine nachträgliche Anbringung 
einer Bekleidung an einem Hochhaus ist jedoch genehmigungsfrei. Dennoch müssen die Anforderun-
gen der Bauordnung auch bei genehmigungsfreien Vorhaben erfüllt sein.  
 
Hochhäuser unterliegen der Brandverhütungsschau durch die Berufsfeuerwehr, bei Hochhäusern mit 
mehr als 60 m Höhe werden zusätzlich Wiederkehrende Prüfungen durch das Bauaufsichtsamt 
durchgeführt. Im vorgenannten Erlass des MHKBG NRW werden die zuständigen Behörden aufge-
fordert, bei der Wiederkehrenden Prüfung bzw. der Brandverhütungsschau „ein besonderes Augen-
merk auf das Brandverhalten der Außenwände von Hochhäusern zu richten“. Gleichzeitig wird durch 
die Oberste Bauaufsicht bestätigt, dass „zerstörende Prüfungen bzw. die Entnahme von Proben aus 
fertigen Bauteilen“ „nicht Gegenstand der Brandverhütungsschau“ sind „und auch nicht durch die 
Bauaufsichtsbehörden präventiv, sondern nur bei einem konkreten Anfangsverdacht geboten“ sind.  
 
Ein derartiger Anfangsverdacht liegt jedoch bei den durch die Berufsfeuerwehr bzw. das Bauauf-
sichtsamt überprüften Gebäuden nicht vor.  
 
Das MHKBG NRW empfiehlt Eigentümern bei Zweifeln hinsichtlich des Brandverhaltens von Außen-
wänden einen Sachverständigen mit einer Überprüfung zu beauftragen. Bewohner bzw. Nutzer von 
Hochhäusern können sich bei Fragen an das Bauaufsichtsamt wenden.  
 
 
Frage 3:  
Wieso werden nicht wenigstens die älteren Hochhäuser genauestens überprüft, bei denen Bescheini-
gungen der Fachfirmen über ordnungsgemäße Ausführung und verwendete Materialien nicht vorlie-
gen? 
 
Antwort: 
Im vorgenannten Erlass des MHKBG NRW wird klargestellt, dass in Nordrhein-Westfalen Außen-
wandbekleidungen von Hochhäusern einschließlich ihrer Dämmstoffe seit 1962 grundsätzlich nur aus 
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen dürfen. Soweit diese Gebäude in Übereinstimmung mit den 
Bauvorschriften errichtet wurden, können demnach „brennbare Außenwandbekleidungen nur bei älte-
ren Hochhäusern vorkommen“. „Solche älteren Gebäude verfügen jedoch nicht über Wärmedämm-
verbundsysteme (WDVS)“. Diese „(….) Systeme mit brennbaren Baustoffen kommen verstärkt mit 
gestiegenen Anforderungen im Energieeinsparrecht (Wärmeschutzverordnung 1977, Energieeinspar-
verordnung ab 2002) an Gebäuden bis zur Hochhausgrenze zum Einsatz.“ 
 
 
Frage 4: 
Inwieweit hat es in der Vergangenheit bei Hausbränden (nicht nur von Hochhäusern) in Köln eine 
ähnliche Problematik gegeben, wie bei dem Hochhausbrand in London? Wurden dort also brennbare 
Materialien in der Fassadenverkleidung verbaut, die zu einem ähnlichen Brandverlauf wie in London 
führten? 
 
Antwort: 
Ein dem Brandereignis in London ähnlicher Brandverlauf hat in Köln nicht stattgefunden. Bei Brand-
ereignissen waren auch brennbare Fassadenbaustoffe betroffen; die Verwendung dieser Baustoffe in

3 
 
Fassaden ist jedoch bei Gebäuden unterhalb der Hochhausgrenze zulässig.  
 
Bei diesen Brandereignissen wurde der schnelle Brandverlauf nicht nur durch etwaig verbaute brenn-
bare Fassadenbaustoffe oder brennbare Dämmmaterialien begünstigt, sondern auch durch Balkonab-
trennungen und -verkleidungen aus Kunststoff oder Verbundwerkstoffen. Im Zusammenhang mit ein-
zelnen Fassadenbränden kam es auch zu Personenschäden. Die Berufsfeuerwehr verfügt zwar über 
keine detaillierte Statistik über Anzahl und genaue Örtlichkeit von Brandereignissen. Ein vergleichba-
res Schadensausmaß (Personenschäden, Sachschäden, Brandverlauf) wie in London lag in Köln 
jedoch nicht vor. 
 
 
Gez. BG Blome i.V für BG Dez.VI

Beratungsverlauf (1)

07.11.2017 Gesundheitsausschuss
TOP 2.4 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

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Details

Aktenzeichen
2903/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
03.11.2017
Erstellt
18.09.2017 13:45