2903/2017
Brandschutz in Hochhäusern in Köln
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/630/5 Vorlagen-Nummer 3.11.2017 2903/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 07.11.2017 Brandschutz in Hochhäusern in Köln AN/1305/2017 Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung des Gesundheitsausschusses zu setzen. „In einer Pressemitteilung von Bauaufsicht und Berufsfeuerwehr Köln vom 28.06.2017 teilte die Stadtverwaltung mit, dass bei der Brandverhütungsschau und auch bei der Wiederkehrenden Prüfung „zerstörungsfrei“ geprüft wird. Das heißt, dass zum Beispiel keine Fassadenverkleidungen geöffnet werden.“ Frage 1: Inwiefern kommt die Verwaltung zu der Feststellung, „dass in Köln kein Fall bekannt ist, der eine mit London oder Wuppertal vergleichbare Problematik aufweist“, wenn auf eine genaue Prüfung verzich- tet wird und die Fassaden lediglich einer optischen Kontrolle unterzogen werden? Antwort: Mit Runderlass vom 11.08.2017 wurden durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG NRW) als oberste Bauaufsicht Hinweise zu Außenwandbekleidungen von Hochhäusern veröffentlicht. In diesem Erlass werden auch die Hintergründe der Hochhausräumung in Wuppertal erläutert. Dem- nach geht die Räumung auf mehrere brandschutztechnische Mängel zurück, die bei einer Brandver- hütungsschau der Wuppertaler Feuerwehr festgestellt und der örtlichen unteren Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind. Diese Mängel bestanden nicht allein in einer Außenwandbekleidung und Dämmstoffen aus brennbaren Baustoffen, sondern in der Kombination dieser Mängel mit einer Reihe von weiteren Mängeln. Unter anderem ist festgestellt worden, dass auch die Umwehrungen der au- ßen angeordneten Zugänge zu dem einzigen außenliegenden Sicherheitstreppenraum mit brennba- ren Baustoffen (Holz) bekleidet sind, so dass nicht auszuschließen war, dass diese Zugänge in Brand geraten können und infolgedessen unpassierbar werden. Da ein zweiter Rettungsweg bei Hochhäu- sern nicht über Rettungsgeräte der Feuerwehr (z.B. über Drehleiterfahrzeuge) sichergestellt werden kann, ist die weitere Nutzung untersagt worden. Bei den wiederkehrenden Prüfungen und Brandverhütungsschauen in Köln ist jedoch weder ein Hochhaus mit brennbarer Fassade oder brennbarer Dämmung oder eine mit dem Hochhaus in Wup- pertal vergleichbare brandschutztechnische Problematik festgestellt geworden. Frage 2: Wieso wird eine flächendeckende Untersuchung sämtlicher rund 420 in Köln vorhandener Hochhäu- 2 ser derzeit nicht für erforderlich gehalten, obwohl nach eigener Aussage ja bisher gar nicht so genau geprüft wurde? Von außen kann einer Fassade nicht zwingend angesehen werden, ob darunter leicht brennbares Material verbaut wurde. Antwort: Für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich der Anforderungen an die brandschutztechnische Qualität von Außenwandbekleidungen als Bestandteil eines Gebäudes ist grundsätzlich der Eigentümer eines Gebäudes verantwortlich, da bauliche Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) so instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Bei der Errichtung von Hochhäusern wird die Fassadendämmung von den Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Ein Austausch der Fassade oder eine nachträgliche Anbringung einer Bekleidung an einem Hochhaus ist jedoch genehmigungsfrei. Dennoch müssen die Anforderun- gen der Bauordnung auch bei genehmigungsfreien Vorhaben erfüllt sein. Hochhäuser unterliegen der Brandverhütungsschau durch die Berufsfeuerwehr, bei Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe werden zusätzlich Wiederkehrende Prüfungen durch das Bauaufsichtsamt durchgeführt. Im vorgenannten Erlass des MHKBG NRW werden die zuständigen Behörden aufge- fordert, bei der Wiederkehrenden Prüfung bzw. der Brandverhütungsschau „ein besonderes Augen- merk auf das Brandverhalten der Außenwände von Hochhäusern zu richten“. Gleichzeitig wird durch die Oberste Bauaufsicht bestätigt, dass „zerstörende Prüfungen bzw. die Entnahme von Proben aus fertigen Bauteilen“ „nicht Gegenstand der Brandverhütungsschau“ sind „und auch nicht durch die Bauaufsichtsbehörden präventiv, sondern nur bei einem konkreten Anfangsverdacht geboten“ sind. Ein derartiger Anfangsverdacht liegt jedoch bei den durch die Berufsfeuerwehr bzw. das Bauauf- sichtsamt überprüften Gebäuden nicht vor. Das MHKBG NRW empfiehlt Eigentümern bei Zweifeln hinsichtlich des Brandverhaltens von Außen- wänden einen Sachverständigen mit einer Überprüfung zu beauftragen. Bewohner bzw. Nutzer von Hochhäusern können sich bei Fragen an das Bauaufsichtsamt wenden. Frage 3: Wieso werden nicht wenigstens die älteren Hochhäuser genauestens überprüft, bei denen Bescheini- gungen der Fachfirmen über ordnungsgemäße Ausführung und verwendete Materialien nicht vorlie- gen? Antwort: Im vorgenannten Erlass des MHKBG NRW wird klargestellt, dass in Nordrhein-Westfalen Außen- wandbekleidungen von Hochhäusern einschließlich ihrer Dämmstoffe seit 1962 grundsätzlich nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen dürfen. Soweit diese Gebäude in Übereinstimmung mit den Bauvorschriften errichtet wurden, können demnach „brennbare Außenwandbekleidungen nur bei älte- ren Hochhäusern vorkommen“. „Solche älteren Gebäude verfügen jedoch nicht über Wärmedämm- verbundsysteme (WDVS)“. Diese „(….) Systeme mit brennbaren Baustoffen kommen verstärkt mit gestiegenen Anforderungen im Energieeinsparrecht (Wärmeschutzverordnung 1977, Energieeinspar- verordnung ab 2002) an Gebäuden bis zur Hochhausgrenze zum Einsatz.“ Frage 4: Inwieweit hat es in der Vergangenheit bei Hausbränden (nicht nur von Hochhäusern) in Köln eine ähnliche Problematik gegeben, wie bei dem Hochhausbrand in London? Wurden dort also brennbare Materialien in der Fassadenverkleidung verbaut, die zu einem ähnlichen Brandverlauf wie in London führten? Antwort: Ein dem Brandereignis in London ähnlicher Brandverlauf hat in Köln nicht stattgefunden. Bei Brand- ereignissen waren auch brennbare Fassadenbaustoffe betroffen; die Verwendung dieser Baustoffe in 3 Fassaden ist jedoch bei Gebäuden unterhalb der Hochhausgrenze zulässig. Bei diesen Brandereignissen wurde der schnelle Brandverlauf nicht nur durch etwaig verbaute brenn- bare Fassadenbaustoffe oder brennbare Dämmmaterialien begünstigt, sondern auch durch Balkonab- trennungen und -verkleidungen aus Kunststoff oder Verbundwerkstoffen. Im Zusammenhang mit ein- zelnen Fassadenbränden kam es auch zu Personenschäden. Die Berufsfeuerwehr verfügt zwar über keine detaillierte Statistik über Anzahl und genaue Örtlichkeit von Brandereignissen. Ein vergleichba- res Schadensausmaß (Personenschäden, Sachschäden, Brandverlauf) wie in London lag in Köln jedoch nicht vor. Gez. BG Blome i.V für BG Dez.VI
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2903/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 03.11.2017
- Erstellt
- 18.09.2017 13:45