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2617/2017

Änderung der Betriebssatzung der Stadt Köln für das Wallraf- Richartz- Museum & Fondation Corboud

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.09.2017

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Beschlussvorlage Rat

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Änderung Betriebssatzung

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Beschlussvorlage Rat

1339 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VII/4510 
 
Vorlagen-Nummer 
 2617/2017 
Freigabedatum 
22.09.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Betriebssatzung der Stadt Köln für das Wallraf- Richartz- Museum & Fondation 
Corboud der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Wallraf- Richartz- Mu-
seum & Fondation Corboud der Stadt Köln in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fas-
sung. 
 
Betriebsausschuss Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud 10.10.2017 
Rat 14.11.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Aufgrund einer Änderung des § 26 Abs. 1 EigVO NRW besteht ein redaktionelles Anpassungsbedürf-
nis des § 18 der Betriebssatzung der Stadt Köln für das Wallraf- Richartz- Museum & Fondation 
Corboud der Stadt Köln in der Fassung vom 10.07.2008. 
 
Jahresabschluss und Lagebericht sind demnach nicht mehr bis zum Ablauf von sechs Monaten, son-
dern bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung auf-
zustellen und über die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzule-
gen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet.  
 
Anlage

Änderung Betriebssatzung

20234 Zeichen

1 
 
 
Betriebssatzung der Stadt Köln für das Wallraf-Richartz-Museum & Fondation  
Corboud der Stadt Köln vom ….. 
 
 
Inhaltsübersicht: 
 
§ 1  Gegenstand und Name der Einrichtung 
§ 2  Gemeinnützigkeit 
§ 3  Betriebsleitung 
§ 4  Betriebsausschuss 
§ 5  Zuständigkeit des Rates 
§ 6  Stellung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters 
§ 7  Stellung der Stadtkämmerin/ des Stadtkämmerers 
§ 8  Personalangelegenheiten 
§ 9  Vertretung der Einrichtung 
§ 10  Personalvertretung 
§ 11  Wirtschaftsjahr 
§ 12  Stammkapital 
§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 
§ 14  Wirtschaftsplan 
§ 15  Ergebnis- und Finanzplanung 
§ 16  Buchführung 
§ 17  Zwischenberichte 
§ 18  Jahresabschluss, Lagebericht 
§ 19  Kassenführung 
§ 20  Prüfung 
§ 21  Inkrafttreten  
 
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 S atz 2, 107 Abs. 2 Satz 2 und 114 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein -Westfalen (GO N RW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666) , zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 09.10.2007 
(GV NRW S. 380) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (EigVO N RW) vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644)  hat der Rat der Stadt Köln in 
seiner Sitzung am 24.04.2008 folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Gegenstand und Name der Einrichtung 
 
(1) Das Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud  wird mit Wirkung zum 01.07.2008 
als städtische Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vo r-
schriften der Gemeindeordnung N RW (GO N RW), der Eigenbetriebsverordnung N RW (Eig-
VO NRW) und den Bestimmungen dieser Betriebsatzung geführt. 
 
(2) D ie Einrichtung führt den  Namen „ Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud  der 
Stadt Köln“. 
 
(3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb des Wallraf-Richartz-Museums & Fondation 
Corboud. Diese Aufgabenstellung umfas st die Präsentation der Sammlung, die Ausric htung 
von Sonderausstellungen, die wissenschaftliche Erschließung, Erhaltung, Pflege und Unte r-
haltung der Sammlung sowie die Vermittlung der kunstgeschichtlichen und kulturellen A s-
pekte der Sammlung. Die Sammlung der Einrichtung besteht insbesondere aus  Gegenstän-
den aus dem Bereich der europäischen Kunst vom 13. Jahrhundert bis zum Beginn des 20. 
Jahrhunderts.

2 
 
§ 2 Gemeinnützigkeit 
 
(1) Die Einrichtung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne 
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Sie fördert damit insbe-
sondere Kunst, Kultur, Wissenschaft und Forschung. 
 
(2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist 
insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste de r Einrichtung sind durch Zuschüsse der 
öffentlichen Hand und durch private Zuwendungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den 
Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. 
 
(3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. 
 
(4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung de r Einrichtung oder bei Wegfall 
steuerbegünstigter Zwecke  nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den geme i-
nen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.  Darüber hinaus vorhandene Wirtschaftsg ü-
ter fallen der Stadt Köln zu und sind ausschließlich für gemeinnützig e museale Zwecke des 
Wallraf-Richartz-Museums & Fondation Corboud zu verwenden. Beschlüsse über die künft i-
ge Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt 
werden. 
 
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes fremd sind oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
 
§ 3 Betriebsleitung 
 
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Ihr gehören eine Erste Betriebs leiterin/ 
ein Erster Betriebsleiter sowie eine geschäftsführende Betriebsleiterin/ ein geschäftsführen-
der Betriebsleiter an. Gehört zur Betriebsleitung eine Beigeordnete/ ein Beigeordneter, so ist 
diese/r gemäß § 2 Abs. 3 EigVO Erste Betriebsleiterin/ Erster Betriebsleiter. 
 
(2) Die Einrichtung wird durch die Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht  durch ge-
setzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO N RW, die EigVO N RW oder diese Be-
triebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere  die lau-
fende Betriebsführung. Sie entscheidet darüber hinaus über alle  Angelegenheiten im Bereich 
des Wallraf-Richartz-Museums & Fondation Corboud der Stadt Köln, die gemäß der Zustä n-
digkeitsordnung der Stadt Köln der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister zur En t-
scheidung übertragen sind oder danach als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten . Die 
Betriebsleitung bereitet in Abstimmung mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister 
die den Betrieb betreffenden Beschlüsse des Rates vor. Die Zuständigkeiten  der Oberbür-
germeisterin/ des Oberbürgermeisters, die sich aus der GO N RW und der EigV O NRW er-
geben, bleiben hiervon unberührt. 
 
(3) Die Betriebsleitung ist für die fachliche und wirtschaftliche Führung der Einrichtung ver-
antwortlich. Sie hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung a n-
zuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vo rschriften des § 84 
LBG NRW. 
 
(4) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung  ergibt sich aus der vo n der Obe r-
bürgermeisterin/ dem  Oberbürgermeister mit  Zustimmung des Betriebsausschusses hierzu 
erlassenen Dienstanweisung.

3 
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung ist die Meinung derjenigen 
Betriebsleiterin/desjenigen Betriebsleiters ausschlaggebend, in deren/ dessen Zuständigkeit 
die Angelegenheit aufgrund der nach Abs. 4 erlassenen Di enstanweisung fällt. Fällt die A n-
gelegenheit in die Zuständigkeit beider Betriebsleiterinnen/ Betriebsleiter, entscheidet die 
Erste Betriebsleiterin/ der Erste Betriebsleiter. 
 
 
§ 4 Betriebsausschuss 
 
(1) Der Betriebsausschuss des Wallraf -Richartz-Museums & Fondation Corboud  der Stadt 
Köln besteht aus den Mitgliedern  des Ausschusses Kunst und Kultur/ Museumsneubauten 
des Rates der Stadt Köln. 
 
(2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden  sind. 
Er entscheidet in den Ang elegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates  unterliegen, 
falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster  Dringlichkeit kann die 
Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister zusammen mit dem Vorsitzenden  des Be-
triebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied 
entscheiden. § 60 Abs. 1 S.3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. 
 
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die G O NRW 
und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber hin aus entscheidet der Betriebsausschuss in 
den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten sowie über 
 
a) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 10.000 € überstei-
gen, 
 
b) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 20.000 € übersteigen,  
 
c) investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Ausbau, Umbau und Generalsanierung) und Gesta l-
tung von Objekten im Sondervermögen bei Kosten von mehr als 150.000 € bis einschlie ßlich 
1,5 Mio. €, 
 
d) Maßnahmen der B auunterhaltung (z.B. Ausstattung, Instandsetzung und Teilsanierung) 
an Objekten im Sondervermögen bei Kosten von mehr als 100.000 € bis einschließlich 
1 Mio. €, 
 
e) Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Einrichtung  bei Kaufpreisen von mehr als 
150.000 €  bis einschließlich 1,5 Mio. €; Festlegung eines Limits bei der Ansteigerung von 
Sammlungsgegenständen für die Einrichtung von mehr als 150.000 € bis einschließlich 1,5 
Mio. €, 
 
f) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken  bei Beträgen von mehr a ls 
50.000 € bis einschließlich 500.000 €, 
 
g) Zustimmung zu Grundstücksmiet - und -pachtverträgen bei Verträgen mit einer Laufzeit 
von mehr als fünf bis einschließlich zehn Jahren oder einer Miet - oder Pachtsumme von 
mehr als 50.000 € bis einschließlich 500.000 € innerhalb der Laufzeit, 
 
h) die Auslobung von Architekturwettbewerben, auch bei Gebäuden, die durch Dritte errichtet 
werden, 
 
i) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag  von 125.000 
€ übersteigt; ausgenommen sind die  Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angele-
genheiten, die nach der GO NRW, der EigVO NRW oder dieser Betriebssatzung der Zustän-
digkeit des Rates vorbehalten sind,

4 
 
j) Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss. 
 
Bei den in den Buchst. a) bis i ) genannten Wertgrenzen handelt es sich jeweils um Nettob e-
träge (ohne Umsatzsteuer u. ä.). 
 
(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen,  
entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeist erin/ der 
Oberbürgermeister zusammen mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem  
anderem dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied. §  60 Abs 2 S.2 und 3  GO 
NRW gilt entsprechend. 
 
(5) Die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer oder ein von ihr/ ihm Beauftragter ist berechtigt, 
an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. 
 
 
§ 5 Zuständigkeit des Rates 
 
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO 
NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesonde-
re: 
 
a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleitung, 
b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisbehandlung und die Entlastung des 
Betriebsausschusses, 
d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. 
 
(2) Der Rat entscheidet zudem in Angelegenheiten, in denen die Wertgrenzen nach § 4 
Abs. 3 überschritten werden. 
 
 
§ 6 Stellung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters 
 
(1) Die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte/ Dienstvorgesetz-
ter der Dienstkräfte der Einrichtung. 
 
(2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister über alle wicht i-
gen Angelegenheiten  rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen die zur Wahrne h-
mung seiner  Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Oberbürgermeisterin/ der 
Oberbürgermeister bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für den B e-
triebsausschuss und den Rat vor. 
 
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung kann die Oberbürgermeisterin/ der Ober-
bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. 
 
(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die  
Durchführung einer W eisung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters nicht übe r-
nehmen zu können  und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebslei-
tung nicht  zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu 
wenden. Wird keine Üb ereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbür-
germeisterin/ dem Oberbürgermeister  erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses 
herbeizuführen.

5 
(5) Die Regelungen der Absätze 2 und 3, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten 
nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betrieb s-
leitung unterliegen. 
 
 
§ 7 Stellung der Stadtkämmerin/ des Stadtkämmerers 
 
(1) Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin/ dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wir t-
schaftsplanes, des  mittelfristigen Ergebnis - und Finanzplanes und des Jahresabschlusses 
zuzuleiten. Ferner sind ihm von der  Betriebsleitung die Vierteljahresübersichten, die Erge b-
nisse der Betriebsstatistik und  die Kostenrechnung zur Verfügung zu stellen. Auf Verl angen 
hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin/ dem Stadtkämmerer darüber hinaus alle zur E r-
ledigung seiner Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen. 
 
(2) Tritt die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht 
bei, so ist  der Entwurf den Einwendungen  entsprechend zu ändern , soweit die Oberbürger-
meisterin/ der Oberbürgermeister dies verlangt. 
 
 
§ 8 Personalangelegenheiten 
 
Die Betriebsleitung entscheidet aufgrund der ihr durch Dienstanweisung übertragenen Kom-
petenzen in personalrechtlichen Angelegenheiten der Angestellten sowie Arbeiterinnen und 
Arbeiter im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes. Bei beamtenrechtlichen Entschei-
dungen ist die Betriebsleitung zu beteiligen. 
 
 
§ 9 Vertretung der Einrichtung 
 
(1) In den Angelegenheiten der Einrichtung wird die Stadt Köln unbeschadet der besond eren 
Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflichtungserklärungen durch die  Betriebs-
leitung vertreten. 
 
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet: 
 
a) in allen Angelegenheiten, die de r Betriebsleitung durch diese Satzung zur selbständigen  
Entscheidung übertragen sind, unter dem Namen „ Wallraf-Richartz-Museum & Fondation 
Corboud der Stadt Köln“ ohne Zusatz, 
 
b) in allen übrigen Angelegenheiten unter dem Namen „Stadt Köln – Die Oberbürgermeiste-
rin – Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud  der Stadt Köln“ bzw. „Stadt Köln – Der 
Oberbürgermeister – Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud  der Stadt Köln“ mit 
dem Zusatz „In Vertretung“ bzw. „Im Auftrag“. 
 
(3) Andere Dienstkräfte der Einrichtung sind vertretungsberechtigt, wenn  sie hierzu beso n-
ders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit „Im Auftrag“. 
 
(4) Formbedürftige Verpflichtungserk lärungen im Sinne des § 64 Abs. 1  GO NRW werden – 
soweit sie nicht zu den Geschäften der la ufenden Betriebsführung gehören – von der Ober-
bürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister oder seiner allgemeinen Vertreterin/ seinem allge-
meinen V ertreter und  einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der 
Bezeichnung „Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin – Wallraf-Richartz-Museum & Fondation 
Corboud der Stadt Köln “ bzw. „Stadt Köln – Der Oberbürgermeister – Wallraf-Richartz-
Museum & Fondation Corboud der Stadt Köln“ abzugeben.

6 
(5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretu ngsbefugnisse werden durch 
die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. 
 
 
§ 10 Personalvertretung 
 
Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. 
 
 
§ 11 Wirtschaftsjahr 
 
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.  
 
 
§ 12 Stammkapital 
 
Das Stammkapital der Einrichtung beträgt 25.000 Euro (in Worten: Fünfundzwanzigtausend 
Euro). 
 
 
§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 
 
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Einrichtung erfolgt nach den Vorschrif-
ten der EigVO NRW und der  Gemeindehaushaltsverordnung vom 16. November 2004 
(GemHVO NRW) in der  jeweils gültigen Fassung, soweit durch diese Satzung oder andere 
Rechtsvorschriften keine anderweitige Regelung getroffen wird.  
 
 
§ 14 Wirtschaftsplan 
 
(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat die Betriebsleitung 
rechtzeitig einen  Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem 
Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu  Beginn 
eines Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend. 
 
(2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 – 17 EigVO 
NRW. 
 
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs 2 Buchst. a) 
bis d) EigVO NRW genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 
 
1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem  Erfolgsplan im 
Sinne von § 14 Abs.  2 Buchst. a) EigVO N RW liegt insbesondere  vor, wenn sich im La ufe 
des Wirtschaftsjahres zeigt , dass das veranschlagte  Jahresergebnis nicht in der ausgewi e-
senen Höhe erreicht und der  Gesamtbetrag der Aufwandsplanansätze um mehr als 15  % 
überschritten wird. 
 
2. Eine erheblich höhere Zuführung im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. b) EigVO NRW liegt 
vor, wenn die geplante Zuführung der Stadt Köln um mehr als 20 % erhöht werden muss. 
 
(4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan  liegen im 
Sinne von § 15 Abs. 3  EigVO NRW vor, wenn ein Planansatz  um mehr als 10 % unter- bzw. 
überschritten werden muss.

7 
(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng  zusam-
menhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Der Zustimmung des  Betriebsausschusses 
gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO NRW bedürfen Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die 10 % 
des Ansatzes im Vermögensplan, mindestens jedoch 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend 
Euro) überschreiten. 
 
 
§ 15 Ergebnis- und Finanzplanung 
 
(1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Finanzplan vorzulegen. Das erste 
Jahr des Planungszeitraums ist das laufende Wirtschaftsjahr. 
 
(2) Der Ergebnis - und Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der E r-
träge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie der Auszahlungen und Deckungsmittel des 
Vermögensplans nach Jahren gegliedert. Er ist in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Ihm ist 
ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. 
 
 
§ 16 Buchführung 
 
Die Einrichtung führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buch-
führung. Die Buchführung muss den f ür das Neue Kommunale Finanzmanagement gelte n-
den Grundsätzen entsprechen ; § 19 Abs. 2 EigVO findet gem. § 27 EigVO NRW keine An-
wendung. Die Einrichtung hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu fü hren 
und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.  
 
 
§ 17 Zwischenberichte 
 
Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister und den Betriebs-
ausschuss vierteljährlich  drei Monate  nach Quartalsende  über die Entwicklung der E rträge 
und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrich-
ten. 
 
 
§ 18 Jahresabschluss, Lagebericht 
 
Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des 
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Oberbürgermeist erin/ 
den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss dem Rat vorzulegen. Die §§ 21 bis 25 
EigVO NRW finden gem. § 27 EigVO NRW keine Anwendung. 
 
 
§ 19 Kassenführung 
 
Für die Kassenführung der Einrichtung wird eine Sonderkasse eingerichtet.  Die Kassenfüh-
rung bestimmt sich nach der Gemeindehaushaltsverordnung vom 16. November 2004  in der 
jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. 
 
 
§ 20 Prüfung 
 
(1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO N RW in Verbindung mit der  vom 
Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und de r Gemeindeprüfunganstalt (§§ 105,106 
GO NRW) bleiben unberührt.

8 
(2) Die Leiterin/ Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder ein von ihr/ ihm Beauftragter 
ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. 
 
 
§ 21 Inkrafttreten  
 
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. 
 
 
 
 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. 
 
 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
 
 
§ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: 
 
"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann 
gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennut-
zungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend 
gemacht werden, es sei denn, 
 
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-
ge- 
    verfahren wurde nicht durchgeführt, 
 
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut-
zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 
 
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet  
 
oder  
 
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher ge-
rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet 
worden, die den Mangel ergibt." 
 
 
 
 
Köln, den …. 
 
 
 Die Oberbürgermeisterin

Beratungsverlauf (2)

10.10.2017 Betriebsausschuss Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud
TOP 3.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.11.2017 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2617/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.09.2017
Erstellt
22.08.2017 16:15