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1715/2019

Einrichtung einer Halteverbotszone auf dem Senfweg in Worringen

Mitteilung BV 12.06.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 27.06.2019, TOP 8.1.1

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

1977 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66 
 
Vorlagen-Nummer 
 1715/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.06.2019 
 
Einrichtung einer Halteverbotszone auf dem Senfweg in Worringen 
hier: Beschluss der Bezirksvertretung Chorweiler in der Sitzung am 16.05.2019, TOP 8.3.1 
Beschluss: 
 
„Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt, dass auf dem Senfweg in Worringen, von der Alte 
Neusser Landstraße kommend bis zur Absperrschranke auf beiden Seiten ein Halt everbot eing e-
richtet wird.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Bei der Einrichtung von Haltverboten handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die 
Verwaltung sieht den Beschluss daher als Prüfauftrag an. Die Prüfung hat folgendes ergeben: 
 
Der Senfweg ist mit Verkehrszeichen (VZ) 260 Straßenverkehrsordnung (StVO) für den motorisierten 
Verkehr gesperrt. Das Zusatzzeichen VZ 1020-30 StVO erlaubt die Durchfahrt nur für Anliegerinnen 
und Anlieger. 
 
Im Senfweg ist eine schmale Fahrbahn ohne Gehwege vorhanden, bei dem es nicht möglich wäre mit 
dem Kfz an einem parkenden Fahrzeug ohne Benutzung des Grünstreifens vorbeizufahren. 
 
Ein Fahrzeug darf nur dort abgestellt werden, wo eine ausreichende Straßenbreite  zur Verfügung 
steht, damit ein weiteres Fahrzeug auf der Fahrbahn passieren kann. Insofern besteht hier bereits ein 
Haltverbot; der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung in § 45 Absatz 9 ausdrücklich gere-
gelt, dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund besonderer Um-
stände zwingend geboten ist. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben 
und bereits verbotene Verhaltensweisen verhindern, dürfen nicht angeordnet werden.  
 
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist die Einrichtung einer Haltverbotszone in der vorgenann-
ten Örtlichkeit nicht zulässig. 
 
Die Verkehrsüberwachung wird deshalb gebeten, verstärkte Kontrollen durchzuführen.

Beratungsverlauf (1)

27.06.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 8.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1715/2019
Typ
Mitteilung BV
Datum
12.06.2019
Erstellt
15.05.2019 07:07