Einrichtung einer Halteverbotszone auf dem Senfweg in Worringen
Mitteilung BV 1715/2019 vom 12.06.2019
Stand: Am 27.06.2019 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66 Vorlagen-Nummer 1715/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.06.2019 Einrichtung einer Halteverbotszone auf dem Senfweg in Worringen hier: Beschluss der Bezirksvertretung Chorweiler in der Sitzung am 16.05.2019, TOP 8.3.1 Beschluss: „Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt, dass auf dem Senfweg in Worringen, von der Alte Neusser Landstraße kommend bis zur Absperrschranke auf beiden Seiten ein Halt everbot eing e- richtet wird.“ Stellungnahme der Verwaltung: Bei der Einrichtung von Haltverboten handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Verwaltung sieht den Beschluss daher als Prüfauftrag an. Die Prüfung hat folgendes ergeben: Der Senfweg ist mit Verkehrszeichen (VZ) 260 Straßenverkehrsordnung (StVO) für den motorisierten Verkehr gesperrt. Das Zusatzzeichen VZ 1020-30 StVO erlaubt die Durchfahrt nur für Anliegerinnen und Anlieger. Im Senfweg ist eine schmale Fahrbahn ohne Gehwege vorhanden, bei dem es nicht möglich wäre mit dem Kfz an einem parkenden Fahrzeug ohne Benutzung des Grünstreifens vorbeizufahren. Ein Fahrzeug darf nur dort abgestellt werden, wo eine ausreichende Straßenbreite zur Verfügung steht, damit ein weiteres Fahrzeug auf der Fahrbahn passieren kann. Insofern besteht hier bereits ein Haltverbot; der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung in § 45 Absatz 9 ausdrücklich gere- gelt, dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund besonderer Um- stände zwingend geboten ist. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben und bereits verbotene Verhaltensweisen verhindern, dürfen nicht angeordnet werden. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist die Einrichtung einer Haltverbotszone in der vorgenann- ten Örtlichkeit nicht zulässig. Die Verkehrsüberwachung wird deshalb gebeten, verstärkte Kontrollen durchzuführen.
Beratungsverlauf
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27.06.2019
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 8.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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