3281/2022
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße von Am Feldrain bis Haus-Nr. 51 einschließlich in Köln-Sürth
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Anlage 4 - Satzungstext
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Anlage 4 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Kölnstra- ße von Am Feldrain bis Haus-Nr. 51 einschließlich in Köln-Sürth vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Kölnstraße von Am Feldrain bis Haus-Nr. 51 einschließlich in Köln-Sürth ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchs tabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssat- zung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbst ständiger Straßenlandparzel- len endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis
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Mittelpunkt: 359775, 5637009 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 24.10.2022Seite 1 / 1 753 Flurstück Anlage 3
Anlage 1 - Übersichtsplan
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Mittelpunkt: 359946, 5637148 1:7500 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 24.10.2022Seite 1 / 1 Anlage 1
Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage
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Mittelpunkt: 359749, 5637145 1:2500 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 24.10.2022Seite 1 / 1 Anlage 2
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 3281/2022 Freigabedatum 07.11.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße von Am Feldrain bis Haus-Nr. 51 einschließlich in Köln-Sürth Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße von Am Feldrain bis Haus-Nr. 51 einschließlich in Köln-Sürth in der als Anlage 4 beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 05.12.2022 Verkehrsausschuss 24.01.2023 Rat 09.02.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Erschließungsanlage Kölnstraße von Am Feldrain bis Haus-Nr. 51 einschließlich in Köln-Sürth (An- lage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Er- schließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgül- tig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum; nach der ein- schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Straßen- land ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortge- schrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Kölnstraße gegeben. Im Bereich der Grundstü- cke Kölnstr. 51 und 53 verläuft der Gehweg auf dem Flurstück 753. Auf diesem rd. 20.700 m² großen Flurstück befinden sich neben Verkehrsflächen auch Grünflächen und Kinderspielplätze (Anlage 3). Für das Straßenland der Kölnstraße müsste ein eigenständiges Flurstück gebildet werden. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenauf- wändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschriebe- nen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Kölnstraße unverändert erhalten. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 4: Satzungstext
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3281/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.11.2022
- Erstellt
- 06.10.2022 13:36