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Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück

Beschlussvorlage Ausschuss 0330/2025 vom 10.03.2025

Stand: Am 22.05.2025 im Stadtentwicklungsausschuss geändert beschlossen.

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  • Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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    Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ANLAGE 1 Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? In Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein Qualifizierungsverfahren geplant. Es wird geprüft, ob die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB in das Qualifizierungs- verfahren integriert oder als separate Veranstaltung durchgeführt wird. Nach dem Qualifizierungs- verfahren und der Ausarbeitung des städtebaulichen Entwurfes erfolgt die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Hierüber wird die Bezirksvertretung 8 und der Stadtentwicklungsausschuss zur gegebenen Zeit in Kenntnis gesetzt. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
  • Beschlussvorlage Ausschuss

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    Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 0330/2025 Freigabedatum 10.03.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet östlich des Neubrücker Rings, westlich des Rather Kirchweges und nördlich des Hüttenweges in Köln-Neubrück (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3996 und 614) - Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück— aufzustellen mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnquartiers mit sozia- ler Infrastruktur und der Sicherung von Grün- und Freiräumen zu schaffen; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2; 3. nimmt die Machbarkeitsstudie „Madaus Gartenland“ zur Kenntnis; 4. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Kalk ohne Einschränkung zustimmt. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 20.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Die GAG Immobilien AG ist Eigentümerin des circa 16,3 ha großen Geländes am Neubrücker Ring, dem ehemaligem „Madaus Gartenland“ in Köln-Neubrück. Sie plant, auf dem vormals zur Gewinnung von pflanzlichen Arzneimitteln vom Pharmaunternehmen Madaus GmbH ge- nutzten Gelände, das heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt und weitgehend abge- sperrt ist, ein klimaangepasstes Quartier mit hoher städtebaulicher und freiraumplanerischer Qualität in verdichteter Bauweise bei gleichzeitiger Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft zu realisieren. Angrenzend im Norden befindet sich eine ca. 1,3 ha große bewal- dete Fläche, die sich im Eigentum der Stadt Köln befindet. Um den Erhalt der Bestandsvege- tation zu sichern, wird diese Fläche in den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans integriert. Auf einer Teilfläche im Westen des, der GAG Immobilien AG gehörenden Areals soll ein städ- tisches Quartier mit bis zu 850 Wohneinheiten im freifinanzierten und öffentlich geförderten Segment, zwei Kindertageseinrichtungen sowie öffentliche Grün- und Spielplatzflächen ent- stehen. Die Anzahl der geplanten Wohneinheiten entspricht ca. 660 Wohneinheiten nach dem Berechnungsmodell des kooperativen Baulandmodells (Koop BLM). Die verbleibenden östli- chen Grundstücksflächen sollen als Grün- und Ausgleichsflächen aufgewertet und für die Öf- fentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die baulichen Entwicklungen beschränken sich auf die Flächen, die im aktuellen Regionalplan-Entwurf als Allgemeiner Siedlungsbereich darge- stellt sind. Mit der Entwicklung des Gebiets bietet sich die Chance, einen Teil des erheblichen Wohn- raumbedarfs in Köln zu decken und die Auslastung vorhandener und geplanter Infrastruktur (Nahversorgungszentrum, Stadtbahn, Fernwärmenetz etc.) zu stärken und das Nahversor- gungszentrum Neubrück langfristig städtebaulich weiterzuentwickeln. Durch die Schaffung von Wegeverbindungen die den Stadtteil Neubrück mit dem neuen Quartier und den Grün- und Freiflächen verbinden, verbessert sich auch die Aufenthaltsqualitäten für alle Bewoh- ner:innen im Stadtteil Neubrück. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen Aktuell erfolgt die Fortschreibung des Regionalplans. Der Entwurf des Regionalplans sieht für den westlichen Teil des Plangebiets die Ausweisung als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Der östliche Grundstücksbereich ist als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich darge- stellt. Die erneute Offenlage des Entwurfs zur Neuaufstellung erfolgte vom 15.10.2024 – 15.11.2024. Der Abschluss des Verfahrens erfolgt voraussichtlich 2025. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als „Grünflächen mit teilweise land- wirtschaftlicher Nutzung“ sowie im nördlichen Bereich als „Grünfläche mit Zweckbestimmung Gartenbetrieb“ Grünfläche dargestellt. Dieser ist entsprechend der städtebaulichen Entwick- lung im Rahmen des weiteren Verfahrens zu ändern. Zwingende Grundlage dafür ist, dass die 3 für eine bauliche Entwicklung heranzuziehende Fläche im zukünftigen Regionalplan als Allge- meiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt wird. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 26.08.1974 rechtswirksamen Bebau- ungsplans Nr. 74450.03 „Rather Kirchweg, Grüner Weg u. gepl. Verbindungsstr. zw. Olpener Str. u. Rösrather Str.“, der auch die nördlich angrenzende städtische Fläche umfasst. Der Be- bauungsplan setzt das Gesamtgebiet als „Fläche für die Landwirtschaft (keine Wohnungen)“ fest. Dieser soll überplant werden. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln, im Bereich des Landschaftsschutzgebietes L22. Mit der Entwicklung des Gebiets sollen die Belange des Na- turschutzes und der Landschaftspflege auf Teilen der Fläche zugunsten einer wohnbaulichen Nutzung zurückgestellt werden. Im weiteren Verfahren wird das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als der Träger der Landschaftsplanung eingebunden. Im Masterplan Stadtgrün, den der Rat der Stadt Köln 2023 als städtebauliches Entwicklungs- konzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat, ist der Plangebietsbereich in der Karte zur Leitbildkategorie überwiegend als „Potenzialgrün“ und in den Randbereichen des Plangebietes als „Immergrün“ dargestellt. Der Zielkonflikt zwischen der im Masterplan Stadt- grün vorgeschlagenen Grünfunktion und der Ausweisung als ASB im Regionalplanentwurf ist im Masterplan bereits thematisiert und dargestellt. Durch die direkte Nähe zum Flughafen Köln Bonn ist das Plangebiet durch Fluglärmimmissio- nen vorbelastet. Eine kleine Fläche im südwestlichen Teil des Plangebiets befindet sich in der Fluglärm-Nacht-Schutzzone des Flughafen Köln/Bonn, für die gemäß § 5 FlugLärmG ein Bau- verbot von Wohnungen besteht. Die entsprechende Fläche ist in der Machbarkeitsstudie frei- gehalten und nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen. Planungskonzept im Kontext städtischer Leitlinien/ Strategien /Bedarfe Die beabsichtigte Entwicklung des Gebiets entspricht den Zielen und Inhalten des Stadtent- wicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) und setzt die Kölner Perspektiven 2030+ um. Sie trägt zu einer Stärkung und Aufwertung des Stadtteils bei und leistet einen Beitrag zur De- ckung des aktuellen Wohnraumbedarfs in Köln. Der „Köln-Katalog“ gibt eine Quartiersdichte von mindestens 0,8 (Dichtekategorie Äußere Stadt) für die wohnbaulichen Entwicklungsflächen vor. Mit dem derzeitigen Planungskonzept kann unter Berücksichtigung von Nicht-Vollgeschossen die angestrebte Quartiersdichte von 0,8 erreicht werden. Für das Verfahren kommen das Kooperative Baulandmodell Köln 2017 plus in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.2022 und die "Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln" zur Anwendung. Entsprechende Anwendungszu- stimmungen liegen dem Stadtplanungsamt bereits vor. Um weitere Kenntnisse zu den Planungsvorgaben und Abhängigkeiten einer Entwicklung zu erhalten, wurde auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie (Anlage 4) die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB für das Bebauungs- planverfahren durchgeführt. Neben ökologischen Anforderungen, den zu untersuchenden re- levanten Umweltbelangen, dem Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen und öffentlichen Grün- und Spielplatzflächen wird auch der Bedarf eines dreizügigen Grundschulstandorts auf bzw. in der Nähe des Grundstücks festgestellt. Aufgrund der Unterdeckung der Schutzziele der Ge- fahrenabwehr im Bereich Brück wurde anhand einer Analyse ein optimaler neuer Standort für eine Feuerwache im Bereich des Neubrücker Rings identifiziert. Nach dem Dritten Bericht zur Kommunalen Pflegeplanung nach dem APG NRW wird im Stadtbezirk Kalk eine Unterversor- gung in den Bereichen vollstationäre, Kurzzeit- und Tagespflege festgestellt und insbesondere die Umsetzung einer vollstationären Pflegeeinrichtung empfohlen. Im weiteren Verfahren wird geprüft inwieweit die festgestellten Bedarfe in der Planung Berücksichtigung finden können. 4 Im Zielnetz 2032+ der ÖPNV-Netzentwicklung ist ein Ausbau der Stadtbahnlinie nach Neu- brück enthalten. Im Jahr 2025 soll eine Machbarkeitsstudie für eine Verlängerung der Stadt- bahnlinie nach Neubrück ausgeschrieben werden. Das beschrieben Planvorhaben findet auch in diesem Kontext Beachtung. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes können nach dem derzeitigen Kenntnisstand nega- tive Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlendi- oxid (CO2) nicht ausgeschlossen werden. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases entsprechend der Kli- maleitlinien geprüft und ein Energiekonzept erarbeitet. Es wird auch eine vertiefende stadtkli- matische Untersuchung durchgeführt, welche die klimatischen Auswirkungen der Planung un- tersucht und bewertet und Maßnahmen für die Gestaltung eines klimaresilienten Quartiers er- arbeitet. Machbarkeitsstudie mit städtebaulich-freiraumplanerischem Konzept Im Auftrag der Vorhabenträgerin wurde von den Büros Lorenzen Mayer Architekten und RMPSL Landschaftsarchitekten eine Machbarkeitsstudie mit einem städtebaulich-freiraumpla- nerischen Konzept erarbeitet (Anlage 4), die als Grundlage für das weitere Verfahren dienen soll. Zur Klärung klimatologischer Zusammenhänge, der Lärmimmissionen, der verkehrlichen Erschließung und der Bodenverhältnisse wurden erste gutachterliche Einschätzungen erstellt. Ziel der Vorhabenträgerin ist es, vorrangig Wohnraum in Form von gefördertem und freifinan- ziertem Geschosswohnungsbau zu errichten. Insgesamt sollen bei einer oberirdischen BGF von ca. 74.700 qm und einer Geschossfläche Wohnen von ca. 59.100 m² bis zu 850 Wohnein- heiten (657 Wohneinheiten nach Koop BLM) entstehen. Für ein familiengerechtes und sozial gemischtes Quartier, sollen untergeordnet auch einzelne Flächen für den verdichteten Einfa- milienhausbau (Reihenhäuser) vorgesehen werden. Gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (Koop BLM) sollen mindestens 30% im geförderten Segment errichtet wer- den. Mit einer zielgenauen Nutzungsmischung können auch lokale Bedarfe für unterschiedli- che Zielgruppen und besondere Wohnformen wie z.B. Seniorenwohnen, Wohngruppe, Ser- vicewohnen gedeckt werden. Entsprechend des durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfs sollen zwei Kindertagesstätten vorgesehen werden. Aufgrund der Lage des Plangebietes, unmittelbar angrenzend an den Landschaftsraum wurde im Rahmen der Machbarkeitsstudie ein erstes landschaftsplanerisches Konzept entwickelt, das die Bezüge des Quartiers zur Landschaft in den Mittelpunkt stellt und diese mit dem neuen Quartier vernetzt. Neben öffentlichen Grün- und Spielflächen (gemäß Koop BLM), wird die östliche Grundstücksfläche durch großzügige extensive Wiesenbiotope aufgewertet. Die Grün- und Freiflächen sollen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und durch neue Fuß- und Radwegeverbindungen auch der Bevölkerung von Neubrück einen direkten Zugang zum Freiraum, dem örtlichen Fuß- und Radwegenetz und den nord-östlich gelegenen Sportanla- gen ermöglichen. Angrenzendes Bebauungsplanverfahren „Brück-Rather Steinweg“ in Rath/Heumar Im Südosten des Plangebiets, wird westlich des Stadtteils Rath/Heumar zurzeit der Bebau- ungsplan mit dem Arbeitstitel: „Brück-Rather Steinweg“, Köln-Rath/Heumar erarbeitet mit dem Ziel, auf einer Fläche von ca. 24 ha, Flächen für Sportanlagen, Schulnutzungen, Kindertages- stätten, Wohnungen, Grün- und Freiflächen zu schaffen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat im September 2023 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes (Session-Nr.: 2184/2023) und im November 2024 einen verfahrensleitenden Beschluss über die Durchfüh- rung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB (Modell 2) und die Leitlinien des Qualifizierungsverfahrens gefasst (Session-Nr.: 1423/2024). Aktuell wird das an- schließende zweistufige Qualifizierungsverfahren vorbereitet. Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden städtebaulichen Entwicklungen „Neubrücker Ring“ und „Brück-Rather Steinweg“ werden deren Wechselwirkungen und Schnittstellen untersucht und trotz getrennter Bebauungsplanverfahren im weiteren Verfahren möglichst im Zusammen- hang betrachtet. 5 Weiteres Verfahren Das städtebaulich-freiraumplanerische Konzept wird unter Berücksichtigung der Stellungnah- men aus der frühzeitigen Beteiligung und den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmo- dell weiter fortgeschrieben und im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens qualifiziert. Es wird geprüft, ob die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB in das Qua- lifizierungsverfahren integriert oder als separate Veranstaltung durchgeführt wird. Anlagen Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 3: Textliche Erläuterungen Anlage 4: Machbarkeitsstudie
  • Anlage 5_Beschluss der BV Kalk vom 20.03.2025 zu 0330_2025

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    Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Frau Brecher Telefon: (0221) 221 98313 Fax: (0221) 221 98347 E-Mail: corinna.brecher@stadt- koeln.de Datum: 21.03.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 30. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 20.03.2025 öffentlich 8.2.2 Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und Durchfüh- rung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück 0330/2025 Änderungsantrag der Fraktion Die LINKE. zur Sitzung der Bezirksvertre- tung Kalk am 20.03.2025: "Gärten und Wald statt Beton und Asphalt - Aufstellung eines (Nicht-) Bebauungsplans" Vorlage 0330/2025 "Be- schluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück" AN/0344/2025 Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt zunächst über den Änderungsantrag von Fraktion Die LINKE. auf Wunsch der Bezirksvertreterin Grube (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) nach Ziffern getrennt abstimmen: Beschluss I: Die Bezirksvertretung Kalk: 1. beschließt, die Verwaltung – wie bereits schon einmal zur Sitzung der Bezirks- vertretung Kalk am 08. November 2018 beantragt – zu beauftragen, eine An- wohnerinnenbefragung durchzuführen mit dem Ziel, die unter 2. zu beschlie- ßenden, planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dieses Gebiet im Sinne des Masterplan Stadtgrüns, als Natur- und Naherholungsgebiet unter der möglichen Einbeziehung von Klein-, Gemeinschafts-, KiTa- und Schulgärten und ähnlichem zu entwickeln und dauerhaft von Bebauung freizuhalten. Abstimmung: Mit Stimmenmehrheit von SPD, CDU, Einzelmandatsträger Bozkurt (Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Die LINKE. und Frak- tion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. 2. beschließt, unter Berücksichtigung der Ergebnisse, der unter 1 beschlossenen Anwohnerinnenbefragung und unter Verzicht auf eventuell mögliche beschleu- nigte Verfahren nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen (Nicht-)Be- bauungsplan für das Gebiet östlich des Neubrücker Rings, westlich des Rather Kirchweges und nördlich des Hüttenweges in Köln-Neubrück (Gemarkung Lan- genbrück, Flur 71, Flurstücke 3996 und 614) - Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück— aufzustellen mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Vorausset- zungen für die dauerhafte Einrichtung eines Natur- und Naherholungsgebietes unter der möglichen Einbeziehung von Klein-, Gemeinschafts-, KiTa- und Schulgärten zu schaffen. Abstimmung: Mit Stimmenmehrheit von SPD, CDU, Einzelmandatsträger Bozkurt (Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Die LINKE. und Frak- tion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. 3. beschließt, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB unter Berücksichtigung, der unter 1 zu beschließenden An- wohnerinnenbefragung. Abstimmung: Mit Stimmenmehrheit von SPD, CDU, Einzelmandatsträger Bozkurt (Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Die LINKE. und Frak- tion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. 4. nimmt die Machbarkeitsstudie „Madaus Gartenland“ erschrocken als abschre- ckendes Beispiel für die Vernichtung von Boden und Natur, ablehnend zur Kenntnis; Abstimmung: Mit Stimmenmehrheit von SPD, CDU, Einzelmandatsträger Bozkurt (Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Die LINKE. bei Ent- haltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. 5. dankt der Auftraggeberin der Machbarkeitsstudie, die öffentlich aufzeigt, was geschieht, wenn man am Schreibtisch und ohne Kenntnis der Sachlage eine Retortensiedlung nach Standardmodell plant. Abstimmung: Mit Stimmenmehrheit von SPD, CDU, Einzelmandatsträger Bozkurt (Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Die LINKE. bei Ent- haltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. 6. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls der Stadtentwicklungsausschuss ohne Einschränkung zustimmt. Abstimmung: Mit Stimmenmehrheit von SPD, CDU, Einzelmandatsträger Bozkurt (Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Die LINKE. und Frak- tion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. Der Änderungsantrag ist damit insgesamt abgelehnt. Sodann lässt Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer über die Beschlussvorlage der Verwaltung abstimmen: Beschluss II: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, folgenden Be- schluss zu fassen: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet östlich des Neubrücker Rings, westlich des Rather Kirchweges und nördlich des Hüttenweges in Köln-Neubrück (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3996 und 614) - Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück— aufzustellen mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Er- richtung eines Wohnquartiers mit sozialer Infrastruktur und der Sicherung von Grün- und Freiräumen zu schaffen; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2; 3. nimmt die Machbarkeitsstudie „Madaus Gartenland“ zur Kenntnis; 4. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Kalk ohne Ein- schränkung zustimmt. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Fraktion Die LINKE. und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zugestimmt.
  • Anlage 3_Erläuterungstext

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    - 1 - Anlage 3 Erläuterungen zur Machbarkeitsstudie Madaus Gartenland Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück Stand: Aufstellungsbeschluss 1. Anlass und Ziel der Planung Die GAG Immobilien AG ist Eigentümerin des Geländes am Neubrücker Ring, dem sogenannten „Madaus Gartenland“ in Köln-Neubrück, und plant, nachdem im aktuellen Entwurf der Neufassung des Regionalplans ein Teil der Grundstücksfläche als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen wurde, auf dem heute überwiegend landwirtschaftlich genutzten und weitgehend abgesperrten Gelände ein klimaangepasstes Quartier mit hoher städtebaulicher und freiraumplanerischer Qualität in verdichteter Bauweise bei gleichzeitiger Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft zu realisieren. Hierzu soll auf einer Teilfläche im Westen des Areals ein städtisches Quartier mit bis zu 850 Wohneinheiten im freifinanzierten und öffentlich geförderten Segment, ein bis zwei Kindertageseinrichtungen sowie öffentliche Grün- und Spielplatzflächen entstehen. Die Anzahl der geplanten Wohneinheiten entspricht nach dem Berechnungsmodell des kooperativen Baulandmodells (Koop BLM) ca. 660 Wohneinheiten. Der für diese Wohnungsanzahl erwartete Zuzug neuer Schüler:innen macht nach derzeitigen Berechnungen die Unterbringung eines voraussichtlich dreizügigen Grundschulstandorts auf bzw. in der Nähe des Grundstücks erforderlich. Im weiteren Verfahren werden die GAG Immobilien AG und die Stadt Köln zudem prüfen, ob die Realisierung eines Feuerwehrstandorts und/oder eines vollstationären Pflegeheims möglich ist. Die verbleibenden Freiflächen sollen im Wesentlichen als Ausgleichsflächen für den Eingriff sowie für die im Bebauungsplan Nr. 74459/07 „Madausstraße“ in Köln-Merheim extern festgesetzten und in städtebaulichen Verträgen geregelten Ausgleichsflächen herangezogen und als Grünfläche für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die baulichen Entwicklungen beschränken sich auf die Flächen, die im aktuellen Regionalplan-Entwurf als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt sind. Mit der Entwicklung des Gebiets bietet sich die Chance, einen Teil des erheblichen Wohnraumbedarfs in Köln zu decken und die Auslastung vorhandener und geplanter Infrastruktur (Nahversorgungszentrum, Stadtbahn, Fernwärmenetz etc.) zu stärken und das Nahversorgungszentrum langfristig städtebaulich weiterzuentwickeln. Unter Berücksichtigung der bestehenden Biotopstrukturen können durch den Ausbau von Wegeverbindungen sowie die Gestaltung neuer öffentlicher / öffentlich zugänglicher Grün- und Spielflächen die Vernetzungen und Aufenthaltsqualitäten für alle Bewohner:innen im Stadtteil verbessert werden. 2. Verfahren Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu schaffen, sind die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Es ist beabsichtigt, den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 74450.03 „Rather Kirchweg, Grüner Weg u. gepl. Verbindungsstr. zw. Olpener Str. u. Rösrather Str.“ für den im Besitz der Vorhabenträgerin befindlichen Teilbereich zu überplanen. Für das Verfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB mit einem Umweltbericht nach § 2a bzw. Anlage 1 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchzuführen. Hierfür werden im weiteren Verfahren voraussichtlich folgende Gutachten erforderlich: - 2 - • Grünordnungsplan inkl. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung • Artenschutzprüfung • Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzept • Schallgutachten • Klimagutachten • Entwässerungs- und Versickerungskonzept inklusive Wasserhaushaltsbilanz • Konzept zur Starkregenvorsorge inklusive Überflutungsnachweis • Boden- und Bodenluftuntersuchung • Bodenschutzkonzept • Nachweis zur Einhaltung der Klimaleitlinien der Stadt Köln • Untersuchung Bedarfe Nahversorgung Zwingende Voraussetzung für die Aufstellung des Bebauungsplans ist, dass die für eine bauliche Entwicklung heranzuziehende Fläche im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt wird. Um weitere Kenntnisse zu den Planungsvorgaben und Abhängigkeiten einer Entwicklung zu erhalten, wurde auf Grundlage einer im Auftrag der Vorhabenträgerin erstellten Machbarkeitsstudie vom 25.11.2024 bis zum 13.01.2025 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB für das Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Es wurden insbesondere Hinweise zu folgenden Themen vorgebracht: • Lärm: Lage im Nahbereich der Flughafens Köln/Bonn, daher erhebliche Vorbelastung des Grundstücks durch Fluglärm • Lage in verschiedenen Schutzbereichen /-zonen: Fluglärm-Nacht-Schutzzone, Erweiterte Lärmschutzzone, Anlagenschutzbereich Bauwerke und Windkraft, Bauschutzbereich • Natur und Landschaft: Entfall Naturraum sowie landwirtschaftlich genutzter Flächen, Umsetzung Ausgleichsmaßnahmen vorrangig auf Grundstück • Boden: Bewertung Schutzgut Boden • Entwässerung: Auslastung Kanäle, Versickerungspflicht, Berücksichtigung Starkregengefährdung, Erstellung Wasserhaushaltsbilanz • Verkehrliche Erschließung • Infrastrukturellen Erschließung: Vorhandene Leitungen und Kanäle • Kampfmittel Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz geprüft. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzungen des Plangebiets und Umfeld Das Plangebiet liegt im Osten des Stadtteils Köln-Neubrück von Köln und gehört zum Stadtbezirk Kalk. Es befindet sich nördlich des Rather Sees und wird allseitig von städtischen Flächen begrenzt: Im Westen durch den Neubrücker Ring, südöstlich durch den Hüttenweg sowie nordöstlich durch den Rather Kirchweg. Die Grundstücke, die sich im Eigentum der GAG Immobilien AG befinden (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3996 und 614), haben eine Größe von circa 16,3 ha. Im Norden grenzen die Grundstücke der GAG Immobilien AG an eine städtische Fläche (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstück 3997), die sich heute als teilweise baumbestandene Grünfläche darstellt. Um den Erhalt der Bestandsvegetation zu sichern, wird diese Fläche in den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans integriert. - 3 - Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob Teile der öffentlichen Verkehrsflächen in den Geltungsbereich einbezogen werden. 3.2 Aktuelle Gegebenheiten im Plangebiet Nach der Aufgabe des ehemaligen Fliegerhorst Köln-Ostheim mit Ende des 2.Weltkrieg wurde das Gelände bis 1998 von der Madaus GmbH genutzt, ein auf pflanzliche Arzneimittel spezialisiertes deutsches Pharmaunternehmen, das in Köln-Merheim ein Betriebsgelände besaß. In Gewächshäusern und Baumschulen wurden Pflanzen für die Gewinnung von Arzneimitteln gezogen. Im Jahr 2017 wurde auf einem Teilbereich des Grundstücks eine Flüchtlingsunterkunft in Containerbauweise auf Basis einer bis zum 02.06.2026 befristeten Baugenehmigung errichtet. Das Gebäude ist derzeit an die Stadt Köln vermietet. Da seitens des Amts für Wohnungswesen wegen des anhaltend hohen Bedarfs Interesse an einer längeren Nutzung besteht, liegt dem Bauaufsichtsamt der Stadt Köln derzeit ein Bauantrag für eine Verlängerung der Frist zur Prüfung vor. Nach Fristablauf sind die Gebäude vollständig zurückzubauen und das Gelände ist in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuführen. Die übrigen Flächen sind derzeit zur landwirtschaftlichen Nutzung oder als Lagerfläche verpachtet. Der Bereich des früheren Gartenbaubetriebs liegt nach Rückbau der Gewächshäuser derzeit teilweise brach. Südlich der landwirtschaftlichen Nutzflächen wird eine Teilfläche aktuell als private Hundewiese genutzt, die über einen Weg vom Neubrücker Ring aus zugänglich ist. An den Rändern des Plangebiets hat sich ein schützenswerter ca. 10 m breiter Gehölzstreifen entwickelt, der das Plangebiet von der Umgebung abgrenzt. Weiterhin hat sich nach Aufgabe des Betriebs der Firma Madaus ein erhaltenswerter, potenziell nach der Baumschutzsatzung geschützter Baumbestand auf den Flächen der ehemaligen Baumschule im nördlichen Grundstücksteil entwickelt. Zudem existiert eine Baumgruppe im zentralen Grundstücksbereich. Das im Norden liegende städtische Grundstück hat sich zur baumbestandenen Grünfläche entwickelt. Das Grundstück weist ein durchschnittliches Gefälle von 0,25% in Richtung Nord-Westen auf. Der höchste Geländepunkt liegt im Osten bei 51,5 m über Normalhöhennull (NHN),, der niedrigste im Nord-Westen bei 50,25 m über NHN. 3.3 Umgebung Westlich an das Plangebiet anschließend, auf der gegenüberliegenden Seite des Neubrücker Rings / der Robert-Schumann-Straße, wurde in den Jahren zwischen 1965 und 1970 eine Wohnsiedlung für kinderreiche Familien errichtet. Die maximal acht- bis zehngeschossigen Wohngebäuden staffeln sich terrassenförmig in Richtung Osten ab. Weiter nördlich wird das Wohngebiet durch einen sechzehn-geschossigen Gebäudekomplex abgeschlossen. Die weitere Umgebung wird von ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhaussiedlungen (Bungalowsiedlung) dominiert. Am Platz St. Adelheid befindet sich das Nahversorgungszentrum Neubrück, in dem ein Discounter, ein Drogeriemarkt, weitere kleinere gewerbliche Nutzungen und kirchliche und soziale Einrichtungen untergebracht sind. Die Nutzungen sind überwiegend in Richtung der Fußgängerzone orientiert. Robert-Schumann-Straße und Käthe-Schlechter-Straße dienen primär der verkehrlichen Erschließung der Gebäude. Entsprechend sind in diese Richtung ebenerdige Parkplätze und eine zweigeschossige private Parkpalette angeordnet. Im Rahmen des Programms Starke Veedel ist eine Aufwertung des Platzes St. Adelheid vorgesehen. Der Start der Bauarbeiten für die Aufwertungsmaßnahmen hat Ende 2024 begonnen. Die Fertigstellung ist im 3. Quartal 2025 zu erwarten. - 4 - Im Nordosten des Plangebiets befinden sich die Sportplätze des Tennisclubs Rot-Schwarz Neubrück e.V., des SC Köln-Brück 07 sowie des Sportschützenvereins Hubertus Köln-Brück am Rather Kirchweg. Im Südosten grenzt das Gebiet an überwiegend landwirtschaftlich genutzten Freiraum, der im weiteren Verlauf in den Königsforst übergeht. Südlich des Hüttenwegs liegen das Jugend- und Gemeinschaftszentrum Neubrück ENBE sowie das Naherholungsgebiet Rather See. Die ehemalige Kiesgrube ist über ein Strandbad im Süd-Westen zugänglich. Neubrück verfügt derzeit über einige Kindertagestätten, zwei Grundschulen, die weiterführende Kurt-Tucholsky Hauptschule und eine Stadtteilbücherei. 3.4 Gemeinbedarf Aus der städtebaulichen Planung resultieren folgende Bedarfe: Grundschule Bei Umsetzung der Planung kommt es zum Zuzug von Schüler:innen. Ausgehend von ca. 850 Wohneinheiten entsteht nach derzeitigen Berechnungen ein Bedarf an drei Grundschulzügen. Um den Bedarf an neuen Schulplätzen im Primarbereich wohnortnah abzudecken, ist es erforderlich, ein an die bestehende und an die vorgesehene Wohnbebauung angebundenes, geeignetes Grundstück für eine dreizügige Grundschule vorzusehen. Bei einer Verringerung der Anzahl an geplanten Wohneinheiten z.B. durch Gemeinbedarfsflächen (Grundschule, Feuerwehr o.ä.) wird sich der Bedarf an Schulplätzen entsprechend reduzieren. Die Unterbringung einer dreizügigen Grundschule innerhalb des Grundstücks wird im weiteren Verfahren geprüft. Parallel wird nach alternativen, wohnortnahen Möglichkeiten zum Nachweis der erforderlichen Schulplätze gesucht. Kindertageseinrichtungen Bei Umsetzung der Planung ergibt sich gemäß Kooperativem Baulandmodell (Koop BLM) auf Grundlage aktuell geplanten Anzahl an Wohneinheiten ein Bedarf an 14 Gruppen in Kindertageseinrichtungen. Der Bedarfsermittlung wird im weiteren Verfahren auf Grundlage der fortgeschriebenen Planung aktualisiert. Die Vorhabenträgerin wird auf Grundlage des Koop BLM zur Umsetzung der erforderlichen Kindertageseinrichtungen verpflichtet. In der Machbarkeitsstudie sind derzeit zwei Kindertagesstätten mit jeweils sechs Gruppen vorgesehen. Sportangebote Im direkten Umfeld des Plangebiets existieren mit den Sportanlagen am Rather Kirchweg und am Rather See vielfältige Sportangebote. Mit der Errichtung der geplanten Wohneinheiten entsteht ein weiterer Bedarf an Sportflächen, der die Nutzung der angrenzenden Sportflächen erhöhen wird. Im weiteren Verfahren wird geprüft, inwiefern bei der Neugestaltung des Freiraums kleinere Sport-, Bewegungs- oder Fitnessinseln integriert werden können. Zudem wird auf den sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplan „Brück-Rather-Steinweg“ in Rath/Heumar verwiesen, der u.a. die Ausweisung neuer Sportflächen verfolgt und in räumlicher Nähe zum Plangebiets liegt. Zusätzlich sind folgende allgemeine städtische Bedarfe festgestellt worden: Feuerwehr Im Brandschutzbedarfsplan 2022 – 2027 der Stadt Köln wurde der Kölner Süd- Osten als ein Handlungsfeld definiert. Unter anderem in den Bereichen Brück, Rath-Heumar, Libur, Lind und Langel gibt es Unterdeckungen im Bereich der beschlossenen Schutzziele. - 5 - Zur Sicherstellung der Schutzziele in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr der Stadt Köln ist ein neuer Standort im Bereich Brück unumgänglich. Durch die aktuelle Standortstruktur in Verbindung mit der geplanten städtebaulichen Entwicklung ergibt sich eine massive Unterdeckung der Schutzziele in diesen Bereichen. Im Brandschutzbedarfsplan 2022-2027 der Stadt Köln wurde anhand einer Analyse der Neubrücker Ring als ein optimaler neuer Standort ermittelt. Die Möglichkeit einer Bereitstellung von Flächen für den Feuerwehrstandort auf dem Grundstück wird im weiteren Verfahren durch die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt Köln geprüft. Pflegeeinrichtungen Der Stadtbezirk Kalk gehört auch nach dem Dritten Bericht zur Kommunalen Pflegeplanung nach dem APG NRW zu den Stadtbezirken, die in den Bereichen vollstationäre, Kurzzeit- und Tagespflege unterdurchschnittlich versorgt sind. Daher wird empfohlen, neben der Umsetzung besondere Wohnformen, wie Servicewohnen oder ambulante Wohngemeinschaften, insbesondere den Bau einer vollstationären Pflegeeinrichtung mit mindestens 80 Betten verbindlich festzuschreiben. 3.5 Verkehrliche Erschließung MIV Der Standort ist gut an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Die Haupterschließung von Neubrück/Brück erfolgt über den Neubrücker Ring, der unmittelbar an das Plangebiet grenzt. Dieser führt im südlichen Verlauf zur Rösrather Straße (L 284), die im östlichen Verlauf durch den Stadtteil Rath/Heumar führt und bindet über den Rather Kirchweg nach Norden an die Stadtteile Brück und die Olpener Straße (B55) an. Über die Auffahrt Köln-Merheim besteht Anschluss an die A4 und das überörtliche Verkehrsnetz. Derzeit sind zwei Zufahrtsmöglichkeiten auf das Grundstück vom Neubrücker Ring aus vorhanden. ÖPNV Das Plangebiet ist aktuell über die Buslinie 157 (Ostheim - Dünnwald) und deren Haltestellen „Straßburger Platz“ und „Europaring“ an das ÖPNV-Netz angeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass beide genannten Haltepunkte jeweils örtlich voneinander getrennte Richtungshaltestellen ausweisen: Während die Busse Richtung Norden am Europaring halten, befinden sich die Bussteige Richtung Süden am Neubrücker Ring. Von montags bis freitags verkehrt die Buslinie 157 im Abschnitt zwischen Ostheim und Merheim tagsüber im 10-Minuten-Takt. Abends und am Wochenende weist der Fahrplan auf diesem Abschnitt einen 15-Minuten-Takt auf. Die Stadtbahnlinie 1 (Köln-Lindenthal - Köln-Innenstadt - Köln- Kalk - Bergisch-Gladbach-Bensberg) ist mit Hilfe der Linie 157 über die Haltstelle Merheim von Neubrück in 10 Minuten zu erreichen. Die Stadtbahnlinie 9 (Sülz - Königsforst) verläuft südlich des Plangebiets und kann mit der Linie 157 an der Station Ostheim mit 7 Minuten Fahrzeit von Neubrück aus erreicht werden. Zwischen Neubrücker Ring und Robert-Schumann-Straße wird ein Grundstücksstreifen als Trasse für die geplante Stadtbahnanbindung freigehalten. Die Trasse ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 74450/02 als KVB-Trasse festgesetzt.
 In einem Beschluss des Verkehrsausschusses vom 24.06.2024 hat die Stadt Köln diese Trasse zur Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan des Landes NRW angemeldet. Diese Anmeldung wurde mittlerweile durch den zuständigen Regionalrat bestätigt und an das Land NRW weitergeleitet. Die Stadtbahnstrecke zur Erschließung Neubrücks ist darüber hinaus im - 6 - informellen Planwerk „ÖPNV-Netzentwicklung“ mit Umsetzungshorizont nach 2032 enthalten. Im Jahr 2025 soll eine Machbarkeitsstudie für eine Verlängerung der Stadtbahnlinie nach Neubrück ausgeschrieben werden. Hierbei sollen neben den verkehrlichen Anforderungen auch die Lage der Haltestellen und auch eine Kosten-Nutzen-Analyse im Hinblick auf die Förderfähigkeit erstellt werden. Sofern eine Förderfähigkeit gegeben ist, kann nach entsprechender Beschlussfassung Anfang 2026 mit einer konkreten Planung begonnen werden. Insgesamt kann jedoch nicht von einer kurzfristigen Umsetzung der Stadtbahnstreckenerweiterung ausgegangen werden. 
 Fuß- und Radwege Entlang der westlichen Grundstücksgrenze (Neubrücker Ring) und der nord-westlichen Grundstücksgrenze (Rather Kirchweg) sind gemeinsame Fuß- und Radwege größtenteils durch baumbestandene Grünstreifen von den befahrbaren Verkehrsflächen des Neubrücker Rings getrennt. Der Hüttenweg ist abgesehen von der Zufahrt zum Jugend- und Gemeinschaftszentrum Neubrück ENBE nur für die Nutzung von Fußgängern und Radfahrern vorgesehen. In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets existiert ein weitläufiges Netz an Fußwegen bzw. kombinierten Fuß- und Radwegen auf Grünflächen (Wege durch Wald- und landwirtschaftlich genutzte Flächen), insbesondere am Rather See. Öffentlich zugängliche Fuß- und Radwege über das Plangebiet sind nicht vorhanden. Seit dem 1. September 2022 liegt für das gesamte Stadtgebiet ein von den Bezirksvertretungen beschlossenes Radverkehrshauptnetz vor. Das Radverkehrshauptnetz ist ein Zielkonzept, das die künftigen Radhauptrouten abbildet und maßgeblich ist für die Berücksichtigung des Radverkehrs bei künftigen Planungen. Im Radverkehrshauptnetz sind die unmittelbar an das Plangebiet grenzenden Straßen Neubrücker Ring und Rather Kirchweg für eine möglichst getrennte Führung des Radverkehrs vom MIV vorgesehen (gelbes Netz). Hüttenweg, Pohlstadtsweg und Eiskaulenweg sind im grünen Netz eingetragen, die eine gemeinsame Führung im Mischverkehr bzw. straßenunabhängige Führung vorsehen. Die bestehende Situation entspricht damit im Wesentlichen dem Zielkonzept. 3.6 Infrastrukturelle Erschließung Ver- und Entsorgungsleitungen wie Abwasserkanal, Wasser-, Gas, Strom- Telekommunikationsleitungen sind in den umliegenden Straßen in ausreichendem Umfang vorhanden. Mit der Neubebauung des Grundstücks müssen die Ver- und Entsorgungsleitungen auf dem Grundstück neu geordnet werden. Der Stadtteil Neubrück wird überwiegend durch das Fernwärmenetz des Heizkraftwerks Merheim mit Wärme versorgt. Für die Versorgung des Plangebiets wäre eine Vorstreckung des Wärmenetzes über den Neubrücker Ring erforderlich. Seitens des Vorhabenträgers wurde bereits eine Voranfrage zur Versorgung des Gebiets gestellt. Die Bestrebungen, das Neubaugebiet an die Fernwärme anzuschließen, kommen der Auslastung des vorhandenen Fernwämenetzes zugute, sodass das Plangebiet seitens der Rheinenergie in die Fernwärmeausbauplanungen aufgenommen wurde. Von Neubrück kommend kreuzt ein Abwassersammelkanal (OB 1800/2000) den Neubrücker Ring und wird entlang der Grundstücksgrenze der GAG Immobilien AG auf städtischer Fläche weiter Richtung Pohlstadtsweg geführt, um dort in einem im Rather Kirchweg verlaufenden Abwassersammelkanal (OB 180/2700) zu münden. Die Potentialkarte der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) weist für die Kanäle in Teilbereichen das Potential für die Nutzung zur Wärmegewinnung aus. Ob die Nutzung von Abwasserwärme neben der Fernwärme für das Plangebiet sinnvoll und wirtschaftlich eingesetzt werden kann, müssen - 7 - nachgelagerte Untersuchungen zum Energiekonzept zeigen. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine nachhaltige Wärmeversorgung des Grundstücks gegeben. 3.7 Entwicklungen um den Brück-Rather Steinweg / Strukturkonzept „Westliches Rath“ Im Südosten des Plangebiets wird zurzeit der Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Brück- Rather Steinweg“, Köln-Rath/Heumar erarbeitet mit dem Ziel, auf einer Fläche von ca. 24 ha, Flächen für Sportanlagen, Schulnutzungen, Kindertagesstätten, Wohnungen, Grün- und Freiflächen zu schaffen. Das Plangebiet liegt im Westen des Stadtteils Rath/Heumar in ca. 1.200 m Entfernung zum Plangebiet und gehört ebenfalls zum Stadtbezirk Kalk. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Brück-Rather Steinweg“ wurde im September 2023 gefasst (Session-Nr.: 2184/2023). Ein Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB (Modell 2) und die Leitlinien des Qualifizierungsverfahrens als verfahrensleitender Beschluss wurde im November 2024 gefasst (Session-Nr.: 1423/2024). Aktuell wird das anschließende zweistufige Qualifizierungsverfahren vorbereitet. Derzeit sehen weder der Regionalplan noch der Flächennutzungsplan Entwicklungs- potentiale in Rath/Heumar für den Bereich vor. Im aktuellen Entwurf des Regionalplans sind jedoch neue Flächen für allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) ausgewiesen. Die im Strukturkonzept „Westliches Rath“ dargestellten baulichen Eingriffe beschränken sich im Wesentlichen auf die im aktuellen Regionalplan-Entwurf dargestellte Flächenkulisse. Trotz getrennter Bebauungsplanverfahren werden die städtebauliche Entwicklung „Brück- Rather Steinweg“ als auch die Entwicklung „Neubrücker Ring“ im weiteren Verfahren möglichst im Zusammenhang betrachtet. Dies betrifft insbesondere die Themen Verkehrsaufkommen und Bedarf an sozialer Infrastruktur. 4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 4.1 Regionalplan Der geltende Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, sieht für den Gesamtbetrachtungsraum derzeit keinen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Am 10.12.2021 hat der Regionalrat Köln beschlossen, das Aufstellungsverfahren für einen neuen Regionalplan durchzuführen. Der erste Entwurf des Regionalplans sieht für den westlichen Teil des Plangebiets die Ausweisung als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) mit einer Größe von ca. 94.000 qm vor. Der östliche Grundstücksbereich ist als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt, der von einem Regionalen Grünzug überlagert wird. Das Plangebiet liegt innerhalb der erweiterten Lärmschutzzone gemäß § 35 Abs. 4 LPIG DVO, der südliche Grundstücksteil in der Nachtschutzzone gemäß Lärmschutzverordnung. Im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Regionalplanentwurfes im Jahr 2022 hat der Rat der Stadt Köln am 20.06.2022 über diesen beraten. Dabei wurde die neue ASB- Fläche in Neubrück trotz eines ablehnenden Beschlusses der Bezirksvertretung Kalk bestätigt. Ihre ablehnende Haltung begründete die Bezirksvertretung Kalk in ihrer Sitzung vom 19.05.2022 insbesondere mit dem Beschluss zum Klimanotstand, dem notwendigen Erhalt einer Frisch- und Kaltluftschneise, einer fehlenden Umweltprüfung und dem Erhalt des Landschaftsschutzgebiets. Der erste Entwurf des Regionalplans wurde nach der Offenlage im Jahr 2022 überarbeitet. Für das Plangebiet gab es in der aktuellen Entwurfsfassung von Oktober 2024 keine - 8 - Änderungen in den beabsichtigten Gebietsausweisungen. Die geplante Ausweisung im Regionalplan-Entwurf entspricht damit den Zielen der Bebauungsplan-Neuaufstellung. Nach erfolgtem Regionalratsbeschluss am 11.10.2024 hat vom 15.10.2024 – 15.11.2024 eine erneute öffentliche Auslegung des Regionalplanentwurfs stattgefunden. Im Jahr 2025 wird der Regionalplan voraussichtlich Rechtskraft erlangen. Die Änderungen der Bauleitplanung bzw. die Bebauung des Plangebiets setzen das Inkrafttreten des Regionalplans und die Ausweisung als ASB-Fläche zwingend voraus. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt die Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet in Grundzügen dar. Er dient also der städtebaulichen Zielplanung der Stadt, indem er sowohl die bereits vorhandenen als auch die längerfristig beabsichtigten Nutzungen von Grundstücken darstellt. Der Flächennutzungsplan ist nur für die Gemeinde selbst und andere Behörden verbindlich. Aktuell sieht der Flächennutzungsplan für Neubrück keine Entwicklungspotenziale im Bereich von Wohnbauflächen vor. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt die betreffenden Bereiche als „Grünflächen mit teilweise landwirtschaftlicher Nutzung“ sowie im nördlichen Bereich als „Grünfläche mit Zweckbestimmung Gartenbetrieb“ dar. Die westlich angrenzenden Flächen sind als Wohnbauflächen dargestellt. Die geplanten baulichen Nutzungen widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Daher soll der Flächennutzungsplan entsprechend der geplanten städtebaulichen Entwicklung in Teilen von Grünfläche in Wohnbaufläche geändert werden. Dies kann erst auf der Grundlage des geänderten und rechtskräftigen Regionalplans gemäß § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln trat am 13.05.1991 als Satzung in Kraft. Zielsetzung des Landschaftsplans ist der Schutz und die Entwicklung der Biodiversität,
der Erhaltung und Förderung der Funktionen des Naturhaushalts und des Erholungswertes der Landschaft, auch unter Berücksichtigung weiterer Herausforderungen wie des Klimawandels. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln. Demnach ist das Plangebiet Teil des größeren Landschaftsschutzgebiets L22, das sich zwischen Neubrück, Brück und Rath erstreckt. Das Schutzgut besteht im vorhandenen Agrarraum, der weiter naturnah ausgebaut werden soll. Im Süden grenzt ein geschützter Landschaftsbestandteil an das Plangebiet. Mit der Entwicklung des Gebiets sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Teilen der Fläche zugunsten einer wohnbaulichen Nutzung zurückgestellt werden. Entscheidend dafür ist, dass das Grundstück an den geschlossen bebauten Siedlungsbereich anschließt, ein Großteil der vorhandenen Vegetation erhalten und zusätzlich ca. 50.000 m² landwirtschaftliche Fläche zu einem hochwertigen Biotop aufgewertet werden sowie der Eingriff räumlich begrenzt bleibt. Im weiteren Verfahren wird das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als der Träger der Landschaftsplanung eingebunden. Die Festsetzungen des Landschaftsplans werden mit Rechtskraft des Bebauungsplans außer Kraft gesetzt, unter der Voraussetzung, dass gem. § 20 Abs. 4 LNatschG NW der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht. 4.4 Bebauungspläne Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 26.08.1974 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 74450.03 „Rather Kirchweg, Grüner Weg u. gepl. Verbindungsstr. zw. Olpener Str. u. Rösrather Str.“, der auch die nördlich angrenzende städtische Fläche - 9 - umfasst. Der Bebauungsplan setzt das Gesamtgebiet als „Fläche für die Landwirtschaft (keine Wohnungen)“ fest. Im Süden grenzt der Bebauungsplan Nr. 75449.02 „Westlich Brück-Rather Steinweg in Köln- Rath/Heumar“ aus dem Jahr 1974/75 an. Er setzt für die an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke überwiegend eine landwirtschaftliche Nutzung sowie Flächen für Gemeinbedarf (Jugend- und Gemeinschaftszentrum Neubrück ENBE) fest. Im süd-östlichen Grenzbereich ist ein öffentlicher Fuß- und Radweg festgesetzt, der zur befahrbaren Haupterschließungsstraße für das Quartier ausgebaut werden soll. Die planungsrechtliche Grundlage für die westlich angrenzende Wohnsiedlung bildet der Bebauungsplan Nr. 74450.02 „Gelände west. der gepl. Verbindungsstr. zw. Olpener Str., Rösrather Str. u. östl. des Grünen Weges“ aus dem Jahr 1974. Dieser wurde auf der süd- östlichsten Teilfläche zur Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters im Jahr 2006 geändert (2. Änderung Heinrich-Lersch-Straße“). Die an das Plangebiet anschließenden Flächen sind als Verkehrsflächen inkl. Vorhaltetrasse für die KVB festgesetzt. Östlich wurde im Jahr 2001 der Bebauungsplan Nr. 75450.04 „Im Oberen Bruch“ für die Entwicklung der Sportflächen und Erweiterung des Wohngebiets aufgestellt. Die unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Fläche ist als Verkehrsflächen festgesetzt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 74459.07 „Madausstraße“ in Köln-Merheim sind Flächen im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans als externe Ausgleichsflächen festgesetzt und in den städtebaulichen Verträgen zum Bebauungsplan vertraglich geregelt. Die Vorhabenträgerin wurde über die städtebaulichen Verträge vom 20.05.2003 und 22.05.2007 verpflichtet, diese Ausgleichsmaßnahmen auf dem Plangebiet Neubrücker Ring durchzuführen. Vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen Vegetationsstruktur sowie der in den städtebaulichen Verträgen vorgesehenen Lage der Ausgleichsflächen im künftigen allgemeinem Siedlungsbereich soll unabhängig vom geplanten Bebauungsplanverfahren zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln kurzfristig ein städtebaulicher Vertrag über die Verlagerung eines Teils der Ausgleichsflächen auf den östlichen Grundstücksteil und die Verpflichtung der GAG Immobilien AG zur zügigen Umsetzung aller Ausgleichsmaßnahmen geschlossen werden. (siehe auch Kapitel 6.2 Natur und Landschaft, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung) 4.5 Masterplan Stadtgrün Der Masterplan Stadtgrün dient der Sicherung der vorhandenen Grüngürtel, der Grünzüge sowie der Komplettierung der grünen Strukturen in Köln und einer damit einhergehenden Verbesserung des Stadtklimas, sowie der Aufenthalts- und Erholungsfunktion für die Kölner Bevölkerung. Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Sicherung des Grüns und zur nachhaltigen Entwicklung der grünen Infrastruktur beschlossen. Im Masterplan Stadtgrün ist der Plangebietsbereich in der Karte zur Leitbildkategorie überwiegend als Potenzialgrün dargestellt, der wie folgt spezifiziert wird: „Die Grünfunktionen dieser Grün- und Freiflächen sollten erhalten und konsequent als potenzielle Vernetzungselemente der grünen Infrastruktur weiterentwickelt werden. Insbesondere deren klimatische Funktion ist für das gesamtstädtische Klima dauerhaft zu sichern.“ Randbereiche des Plangebiets sind im Masterplan Stadtgrün als Immergrün dargestellt, die folgendermaßen spezifiziert werden: - 10 - „Diese Flächen sind für immer als multifunktionale Grün- und Freiräume gesichert. Dieser Kategorie werden alle multifunktionalen Flächen, innerstädtische Grünflächen, der Innere und Äußere Grüngürtel mit den verbindenden radialen Grünzügen sowie die hochwertigen und geschützten Naturschutzflächen zugeordnet. Die Flächen des Immergrüns dürfen nicht bebaut oder die Räume in ihrer Fläche und Funktion beeinträchtigt werden. Bei schon fest- gesetzten Bauleitplanungen, die das Immergrün einschließen, ist dieses in Funktionen und Umfang zu sichern, zu qualifizieren und wo möglich zu erweitern. Dies kann auch in Form eines geänderten Flächenumgriffs erfolgen.“ Das strategische Leitbild im Masterplan Stadtgrün berücksichtigt somit zunächst keine Bebauung im Plangebietsbereich. Allerdings wurde der Zielkonflikt zwischen der im Masterplan Stadtgrün vorgeschlagenen Grünfunktion und der Ausweisung der Fläche im Regionalplan-Entwurf als Allgemeinem Siedlungsbereich in Anlage 10 zum Masterplan Stadtgrün bereits dargestellt und thematisiert. Der Beschlusstext des Rats der Stadt Köln vom 23.03.20023 zum Masterplan Stadtgrün sieht zudem eine Abwägung der Vorgaben des Masterplans mit anderen Belangen in Bauleitplanverfahren vor. Außerdem läge der von einer Bebauung betroffene Bereich fast ausschließlich auf Flächen mit der geringsten Schutzkategorie "Potenzialgrün". Der Rat hatte am 23.03.23 beschlossen, "im Rahmen einer Überarbeitung des Flächennutzungsplans nur die Flächen der Kategorien "Immergrün" und "Zukunftsgrün" entsprechend ihrer Bedeutung für die grüne Infrastruktur im Rahmen der Abwägung darzustellen, zu berücksichtigen und je nach Ergebnis zu sichern." Der Rat der Stadt Köln hat die Verwaltung beauftragt, nach Inkrafttreten des neuen Regionalplans einen Zeit- Maßnahmenplan für eine Anpassung des Kölner Flächennutzungsplanes an den Regionalplan zu erarbeiten und weitergehende und detailliertere Grün- und Freiflächenpotenziale auf der Ebene der Stadtbezirke in enger Zusammenarbeit mit den Bezirksvertretungen zu ermitteln und aufzuzeigen. Für den Bezirk Kalk wurden hierfür bereits erste Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Auswertung des Beteiligungsverfahrens weist den Vorschlag aus, auf dem Plangebiet „Essbares/ Aneignungsgrün“ anzulegen. Das Plangebiet wurde keinem Fokusraums oder Handlungsschwerpunkt zugeordnet. 4.6 Kölner Perspektiven Am 14. 12.2021 wurden die Kölner Perspektiven 2030+ vom Rat der Stadt Köln als Kompass für die Stadtstrategie beschlossen. Die Kernaussagen der Stadtstrategie gliedern sich in ein gesamtstädtisch wirksames Zielgerüst sowie ein räumliches Leitbild mit strategischen Ansätzen und Zielkarten zur räumlichen Entwicklung Kölns. In zehn Vorschlägen für Handlungsempfehlungen werden die beiden Perspektiven verbunden und strategische Aufgaben für die nächsten Jahre formuliert. Als Ziele der Stadtstrategie werden unter anderem die Nutzungsmischung und städtebauliche Qualität, die Schaffung von Quartieren mit hoher Lebens- und Aufenthaltsqualität sowie einem breit gefächerten Wohnraumangebot formuliert. Insbesondere sollen hier Flächen entlang von ÖPNV-Trassen mobilisiert werden. In der Zielkarte Mobilität ist der geplante Stadtbahnausbau entlang des Neubrücker Rings zur Stärkung der ÖPNV-Anbindung dargestellt. Die „Zielkarten Wohnen“ weist die westliche Teilfläche des Plangebiets als Entwicklungsfläche (Optionsfläche Regionalplanüberarbeitung (ASB)) aus. Das Plangebiet grenzt in der Zielkarte Soziales, Kultur und Bildung an die sich östlich befindende Großwohnsiedlung. Diese ist als Standort zur Aufwertung sowie zur Stärkung von sozialen, kulturellen oder Bildungsangeboten dargestellt. Als weiteres Ziel ist der Ausbau und die städtische Aufwertung der Versorgungszentren und Begegnungsorten in der Karte dargestellt. Die Ziele gelten für die Großwohnsiedlung, sollen jedoch auch auf das Umland auswirken. Das Programm „Lebenswerte Veedel“ soll ebenfalls weiterentwickelt werden. - 11 - In der Zielkarte Grün und Klima wird nördlich des Plangebiets das Ziel des Zusammendenkens der grünen Infrastruktur und der Siedlungsentwicklung aufgeführt. Die beabsichtigte Entwicklung des Gebiets setzt die Kölner Perspektiven 2030+ um und kann zu einer Stärkung / Aufwertung des Stadtteils beitragen. 4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) will die Stadt Köln als attraktive Metropole weiter wachsen. Für den Betrachtungszeitraum von 2010 bis 2029 strebt die Stadt Köln eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 52.000 neuen Wohneinheiten überwiegend im Geschosswohnungsbau an. Dieser Bedarf wird voraussichtlich nur durch eine Neuausweisung von Wohnbauflächen gedeckt werden können. 4.8 Köln-Katalog Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Köln-Katalog als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Er legt als Handlungsleitfaden zur Entwicklung von kompakten, nachhaltigen und lebenswerten Quartieren Empfehlungen und Zieldichten für verschiedene Siedlungsflächen fest. Entsprechend der Übersichtskarte zu Dichtekategorien grenzt das Plangebiet an die Gebietskategorie „Äußere Stadt“, in der eine Quartiersdichte von mindestens 0,8 empfohlen wird. Die Quartiersdichte beschreibt das Verhältnis von Geschossfläche in qm zu Quartiersfläche (QF) qm. Bei neuen Entwicklungen ist die Fläche der Quartierfläche als Bezugsgröße sinnvoll für ein gesamtes Quartier auszuwählen. Unter der Annahme, dass die Quartiersgrenzen auf Grundlage der geplanten Flächenausweisung des Allgemeinen Siedlungsbereichs erfolgen, kann mit dem derzeitigen Planungskonzept eine Quartierdichte von ca. 0,7 erreicht werden. Unter Berücksichtigung von Flächenpotenzialen in Nicht- Vollgeschossen kann die angestrebte Quartiersdichte von 0,8 erreicht werden. Weitere Empfehlungen für Potenzialflächen in der „Äußeren Stadt“ sind zudem ein Anteil von Nicht-Wohnnutzungen von mindestens 15%, ein hoher Anteil an Geschosswohnungsbau und die Kombination von klassischen Gebäudetypologien wie Reihen- und Doppelhäusern mit dichteren Typologien in Form von Mehrfamilienhäusern. Zudem ist der Versiegelungsanteil zugunsten qualitätvoller Freiflächen möglichst gering zu halten und eine sharing-basierte Mobilitätsstrategie zu entwickeln. 4.9 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Der Rat der Stadt Köln hat am 09.02.2023 die Fortschreibung des im Jahr 2010 erstellten Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Im EHZK ist das Gebiet um den Platz St. Adelheid, der als Fußgängerzone gestaltet ist, als Nahversorgungszentrum Neubrück ausgewiesen und beschrieben. Das Nahversorgungszentrum dient im Wesentlichen der Versorgung des Stadtviertels Neubrück. Das Verkaufsflächenangebot liegt derzeit über dem Orientierungswert für ein Nahversorgungszentrum. Dabei sind die Angebotsschwerpunkte im kurzfristigen Bedarf zu finden. Als wesentliche Magnetbetriebe sind hier der Lebensmitteldiscounter Netto (ca. 680 m²) und der Drogeriefachmarkt Rossmann (ca. 500 m²) anzuführen. Donnerstags findet auf dem Platz St. Adelheid ein großer Wochenmarkt statt. Insgesamt wird der aktuelle Entwicklungsstand als grundsätzlich stabil und mit leicht positiver Entwicklung charakterisiert. Als Entwicklungsziele und Handlungsempfehlungen wird die Sicherung der Nahversorgungsfunktion, insbesondere der Erhalt der Magnetbetriebe, aufgeführt. Darüber hinaus wird die Stärkung des Nahversorgungszentrums durch die Erweiterung und/oder Neuaufstellung von Lebensmittelanbietern (u.a. Fachmarkt mit ergänzendem Angebot, Bio- Supermarkt) empfohlen. Zur Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes wird die Potenzialfläche „Parkpalette Käthe-Schlechter-Str.“ ausgewiesen. Zudem wird eine - 12 - Angebotsergänzung im kurzfristigen Bedarf durch die Ansiedlung von Fachgeschäften empfohlen. Im weiteren Verfahren wird untersucht, ob bei Umsetzung des Vorhabens weiterhin eine ausreichende Versorgung des Stadtteils gewährleistet werden kann. 4.10 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM) Für das Verfahren kommt das Kooperative Baulandmodell Köln 2017 plus in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.2022 zur Anwendung. Die Anwendungszustimmung der Vorhabenträgerin zum Kooperativen Baulandmodell liegt mit Datum vom 31.01.2025 vor. Der Planbegünstigte ist demnach insbesondere verpflichtet, mindestens 30% der Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau innerhalb des Plangebietes zu errichten und für diesen zu binden. Die Vorhabenträgerin prüft im weiteren Verfahren, den Anteil an öffentlich gefördertem Wohnraum auf freiwilliger Basis unter Beachtung einer angemessenen Sozialraumverträglichkeit in Abstimmung mit der Stadt und dem Fördermittelgeber zu erhöhen. Zudem wird der Vorhabenträger verpflichtet, die durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfe zu decken an: • Betreuungsplätzen für Kleinkinder (Kindertagesstätten) • öffentlichen Spielplätzen und • öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen. Grundlage für die Berechnung der Bedarfe ist die geplante Geschossfläche Wohnen. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von ca. 59.140 qm können nach dem Kooperativen Baulandmodell rechnerisch 657 Wohneinheiten entstehen. Geplant sind derzeit maximal 850 Wohneinheiten. Diese Differenz ergibt sich insbesondere daraus, dass beim kooperativen Baulandmodell grundsätzlich nur Flächen aus Vollgeschossen berücksichtigt werden, die Vorhabenträgerin die tatsächlich zu erwartende Anzahl der Wohneinheiten aber unter Einbeziehung der Flächen in den Nicht-Vollgeschossen schätzt. Aufgrund der Größe des Vorhabens ist außerdem ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen. 4.11 Klimaschutzleitlinien Der Rat der Stadt Köln hat am 17. März 2022 die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Für das Planverfahren gelten die in den Leitlinien formulierten Anforderungen. 4.12 Lärmschutzzone Fluglärm Das Plangebiet liegt vom Flughafen Köln/Bonn ausgesehen in nordwestlicher Richtung. Der Luftlinienabstand zur nächstgelegenen Schwelle beträgt etwa 7,5 km. Zur verlängerten Achse der Start- und Landebahn besteht ein Abstand von rund 500 m. Im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 sind für zivile Flughäfen Lärmschutzzonen festgesetzt. Das Gesetz und auch die festgelegten Schutzzonen dienen dem Zweck, in der Umgebung von Flughäfen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen. - 13 - Eine kleine Fläche im südwestlichen Teil des Plangebiets befindet sich in der Fluglärm- Nacht-Schutzzone des Flughafen Köln/Bonn. Gemäß § 5 FluLärmG besteht innerhalb der Nacht-Schutzzone u.a. ein Bauverbot von Wohnungen. Die entsprechende Fläche ist in der Machbarkeitsstudie freigehalten und nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen. Die Fluglärm-Tag-Schutzzonen tangiert das Plangebiet hingegen nicht. Das Grundstück befindet sich zudem fast vollständig innerhalb der im Regionalplanentwurf ausgewiesenen erweiterten Lärmschutzzone um den Flughafen Köln/Bonn. Ziel der erweiterten Lärmschutzzone ist es, die Bauleitplanung der Gemeinden so zu steuern, dass neue Flächen und Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm möglichst in einem ausreichenden Abstand vom Gelände bestehender und geplanter Flugplätze ausgewiesen wird. Die erweiterte Lärmschutzzone ist in der Abwägung der kommunalen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen. In den Bebauungsplan ist für Bereiche innerhalb der erweiterten Lärmschutzzone der Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch Flugverkehr hinzuweisen sind. 4.13 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn gem. § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unter dem Anflugsektor auf die Pisten 13L und 13R. Dieser wäre ab einer Höhe von 153 m über NHN betroffen. Bauwerke, die diese Höhe überschreiten, bedürfen einer gesonderten luftrechtlichen Zustimmung im Baugenehmigungsverfahren. Mit einer derzeitigen Geländehöhe von ca. 50 m über NHN und einer geplanten maximalen Anzahl von acht Vollgeschossen wird die Planung nicht in den Bauschutzbereich eingreifen und keiner gesonderten Zustimmung bedürfen. 4.14 Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt innerhalb des Anlagenschutzbereichs „Bauwerke" / „Windkraft“ gemäß § 18a LuftVG (Luftverkehrsgesetz), (BAF (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung)). Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 4.15 Trinkwasserschutzzone Das Plangebiet befindet sich in der Trinkwasserschutzzone III B Refrath (Grundwasserschutzgebiet). Südlich grenzen die Wasserschutzgebiete Erker Mühle III A und B entlang des Hüttenweges an. Im Weiteren sind die geltenden Regelungen und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten. 4.16 Altlasten Der südliche und östliche Teilbereich des Grundstücks ist im Kataster der Altstandorte, Altablagerungen und sonstigen stofflichen Bodenveränderungen (Altlastenkataster) erfasst und durch unterschiedliche Nutzungen überprägt (siehe Kapitel 6.3) 5 Machbarkeitsstudie mit städtebaulich-freiraumplanerischem Konzept Im Auftrag der Vorhabenträgerin wurde von den Büros Lorenzen Mayer Architekten und RMPSL Landschaftsarchitekten eine Machbarkeitsstudie mit einem städtebaulich- freiraumplanerischen Konzept für die Grundstücke der GAG Immobilien AG erarbeitet und im April 2024 dem Stadtplanungsamt vorgestellt. Die geplanten baulichen Entwicklungen beschränken sich dabei auf die Grundstücksflächen der GAG Immobilien AG, die im Regionalplanentwurf als Allgemeiner Siedlungsbereich vorgesehen sind. Zudem wurden erste gutachterliche Einschätzungen zur Klärung klimatologischer Zusammenhänge, der Lärmimmissionen, der verkehrlichen Erschließung und der Bodenverhältnisse erarbeitet. Im weiteren Verfahren wird das städtebaulich-freiraumplanerische Konzept unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungen und den Vorgaben - 14 - aus dem Kooperativen Baulandmodell (Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens) fortgeschrieben. 5.1 Städtebau Das städtebaulich-freiraumplanerische Konzept aus der Machbarkeitsstudie optimiert die vorhandenen Qualitäten des Ortes und setzt diese in einem einfach strukturierten, robusten Städtebau um. Beidseitig der Erschließungsstraße sind kompakte Baufelder vorgesehen, die über einen Gemeinschaftshof erschlossen und durch Freiräume (grüne Finger) mit Landschaftsbezug gegliedert werden. Grundstruktur und Baufeldtiefe erlauben eine flexible Integration verschiedener Gebäudetypologien mit einem direkten Bezug zu Grün- und Freiflächen. Außerdem trägt die Struktur zur Bildung überschaubarer Nachbarschaften bei und lässt eine abschnittsweise Realisierung zu. Um eine maßstäbliche Einfügung des gesamten Ensembles sicherzustellen und eine Durchlüftung zu gewährleisten, ist eine kleinteilige, offene Baustruktur mit abgestufter Höhenentwicklung von maximal 5 - 6 Vollgeschossen im Westen und maximal 3 - 4 Vollgeschossen im Osten vorgesehen. Inwiefern in Teilbereichen (z.B. in nördlicher Randlage) eine höhere Anzahl an Geschossen (maximal 8 Geschosse) zugelassen werden kann, soll im weiteren Verfahren geprüft werden. Im Sinne einer flächensparenden Bauweise wird angestrebt, die Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete mit einer GRZ von 0,4 und GFZ von 1,2 auszunutzen. 5.2 Nutzungen Ziel der Vorhabenträgerin ist es, vorrangig Wohnraum in Form von gefördertem und freifinanziertem Geschosswohnungsbau errichten zu können. Um ein familiengerechtes und sozial gemischtes Quartier entstehen zu lassen, sollen einzelne Flächen für den verdichteten Einfamilienhausbau (Reihenhäuser) vorgesehen werden. Insgesamt sollen bei einer oberirdischen BGF von ca. 74.700 qm bis zu 850 Wohneinheiten entstehen, davon ein untergeordneter Anteil an Reihenhäusern. Die geplante Geschossfläche Wohnen beträgt derzeit ca. 59.140 qm (657 Wohneinheiten nach Koop BLM), von der mindestens 30% im geförderten Segment errichtet werden sollen. Mit einer zielgenauen Nutzungsmischung können auch lokale Bedarfe z.B. Seniorenwohnen, Wohngruppen etc. gedeckt werden. Dabei kann die Vorhabenträgerin als städtische Bestandshalterin eine differenzierte soziale Mischung selbstständig generieren und wahren. Optional könnte eine Beteiligung von Projektpartnern (z.B. Genossenschaften, örtlichen Akteuren) erfolgen. Im Norden und Süden sind jeweils Kindertagesstätten mit darüber liegender Wohnnutzung vorgesehen. Die Lage an den Gebietseingängen gewährleistet eine gute Erreichbarkeit der Einrichtungen und vermeidet Durchgangsverkehre im Quartier. Die Außengelände der Kindertageseinrichtungen orientieren sich zum Landschaftsraum. In einigen Bereichen der Erdgeschosszonen entlang der neuen Erschließungsstraße sind Sozialfunktionen (wie Gemeinschaftsräume) und Mobilitiätsfoyers (u.a. Paketstation, Fahrradabstellplätze, Abstellen/Laden Lastenräder, Müll) vorgesehen. Punktuell können Gewerbeflächen in den Erdgeschosszonen an den Gebietseingängen bzw. in der Nähe der künftigen Stadtbahnstation gegenüber der vorhandenen gewerblichen Strukturen Neubrücks verortet werden. Großflächiger Einzelhandel ist nicht geplant. - 15 - 5.3 Verkehrserschließung Um Durchgangsverkehre durch das Plangebiet zu vermeiden und den Eingriff in die Bestandsvegetation zu minimieren, kann die straßenverkehrliche Erschließung des Plangebiets ausschließlich über den Neubrücker Ring im Westen erfolgen. Die Anzahl an Zufahrten für den motorisierten Individualverkehr soll auf zwei Anbindungspunkte beschränkt werden. Die südliche Anbindung erfolgt dabei, sofern möglich, über einen Ausbau des bestehenden Hüttenwegs. Die innere Haupterschließungsstraße soll als flächenoptimierte öffentliche Verkehrsfläche im Zweirichtungsverkehr (Wohnstraße (RASt 2006) / Tempo 30) für den motorisierten Verkehr und Radverkehr mit separatem Gehweg ausgebildet werden. Dabei soll eine nicht geradlinige Straßenführung zur Verkehrsberuhigung beitragen. Die übrigen Bereiche werden durch direkte Zufahrten von der Straße zu den Gemeinschaftsgaragen autofrei gehalten. Es soll ein verträgliches Nebeneinander aller Verkehrsarten und Verkehrsteilnehmenden gewährleistet und eine vielfältige Nutzung der zur Verfügung stehenden Flächen auch im Sinne einer klimaangepassten Planung und Freiraumgestaltung ermöglicht werden. Zur städtebaulichen und funktionalen Vernetzung des Quartiers mit der Umgebung werden neue Fuß- und Radwegeverbindungen angelegt, die an das Quartierszentrum am Platz St. Adelheid, die bestehende Bushaltestelle / geplante Straßenbahnhaltestelle und über den Rather Kirchweg auch an das bestehende örtliche Fuß- und Radwegenetz anbinden. Ergänzt werden diese durch extensive Fußwege in den östlich gelegenen Grünflächen. Zur verkehrlichen Erschließung wurde von der Bernard Gruppe im Februar 2024 eine Ersteinschätzung auf Basis der städtebaulich-freiraumplanerischen Machbarkeitsstudie vorgelegt. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die angedachte Erschließung bei Umbau der Knotenpunkte umsetzbar ist. Im Falle einer Realisierung einer Feuerwache ist die Haupterschließung zwingend im Zweirichtungsverkehr auszubauen. Die Verkehrsuntersuchung wird im weiteren Verfahren konkretisiert. 5.4 Stellplätze Für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs wurde ein erstes Konzept entwickelt, das in vertiefenden Planungen zu prüfen und mit dem noch zu entwickelnden Mobilitätskonzept abzugleichen ist. Es sieht vor, alle notwendigen Pkw-Stellplätze in baufeldübergreifenden Gemeinschaftstiefgaragen unter den westlichen Baufeldern nachzuweisen und die östlichen Baufelder von einer Unterbauung freizuhalten. Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen liegen direkt an der Haupterschließung, um die Verkehre schnell abzuleiten. Oberirdisch sind entlang der Erschließungsstraße ausschließlich temporäre Stellplätze für Anlieferung, Umzüge etc. vorgesehen. Die Unterbringung der notwendigen Fahrradstellplätze für Lastenfahrräder soll überwiegend in erdgeschossigen Mobilitätsfoyers erfolgen, die als Gemeinschaftsräume auch Paketstationen und Räume für Mobilitätsservice (Reparatur, Ladevorrichtungen, Sharingangebote) aufnehmen. Zusätzlich werden Fahrradstellplätze für Besucher oberirdisch an den Hauseingängen zugeordnet und gestalterisch eingebunden. Im weiteren Verfahren wird ein Mobilitätskonzept erstellt, das auch Angebote des Carsharings, des Ridesharing und der Fahrradmobilität integriert und den Stellplatzbedarf konkretisiert. Derzeit wird davon ausgegangen, dass keine ÖPNV-Reduktionsfaktoren angesetzt werden können, da nicht absehbar ist, wann die neue Stadtbahnanbindung umgesetzt wird. 5.5 Freiraum Für den Geltungsbereich wurde im Rahmen der Machbarkeitsstudie ein erstes landschaftsplanerisches Konzept entwickelt, das die Bezüge des Quartiers zur Landschaft in den Mittelpunkt stellt und erlebbar macht. Die auf dem Grundstück existierenden - 16 - zusammenhängenden Baumbestände und wertvolle Gehölzstrukturen, insbesondere auf dem Gebiet der ehemaligen Baumschule (siehe Punkt 6.2, Ausgleichsmaßnahmen M6 und M7) und an den Rändern des Plangebiets, werden im Planungskonzept berücksichtigt, ergänzt und gestärkt. Im Bereich des ehemaligen Gartenbaubetriebs vorhandene schützenswerte Einzelbäume/ Baumgruppen sollen, soweit dies die geplante Bebauung und Erschließung zulässt, erhalten werden. Einzelne dieser Flächen sind durch den Bebauungsplan Nr. 74459/07 „Madausstraße“ in Köln-Merheim als externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die bisher allerdings noch nicht realisiert wurden. Sofern sich auf diesen Flächen eine wertvolle Vegetation entwickelt hat, soll möglichst wenig in diese Bereiche eingegriffen werden. Auf anderen extern festgesetzten Ausgleichsflächen ist noch keine schützenswerte Vegetation vorhanden. Für diese Flächen scheint im Sinne eines städtebaulich-freiraumplanerisch stimmigen Gesamtkonzepts eine Verlagerung in den östlichen Grundstücksbereich sinnvoll. Dies ist in das städtebaulich-freiraumplanerische Konzept eingeflossen. Im Osten des Plangebiets sind großzügige extensive Wiesenbiotope geplant, welche die Kaltluftentstehung fördern. Ziel ist es, die anthropogenen Einflüsse auf diesen Flächen zu mindern und den Biotopwert durch die Implementierung von wechselfeuchten Biotopen zu erhöhen. Daran anschließend, die östlichen Baufelder umfließend sind intensiver genutzte öffentliche Grün- und Spielflächen vorgesehen, welche die notwendigen Freiraumbedarfe nach dem kooperativen Baulandmodell (öffentliche Grün- und öffentliche Spielflächen) aufnehmen. Die grünen Fugen zwischen den Baufeldern gliedern das Gebiet und führen den Freiraum in die Tiefe des Quartiers. Sie integrieren Wegeverbindungen und Gemeinschaftsflächen wie Kleinkindspielflächen. Die in Hauptwindrichtung ausgerichteten Fugen übernehmen dabei auch eine wichtige Belüftungsfunktion (Frisch-/Kaltluftzufuhr). Im nördlichen Teil des Plangebiets wird mit Erhaltung des vorhandenen Vegetationsbestands möglichst wenig eingegriffen. Hier entsteht eine Pufferzone zu den nord-östlich gelegenen Sportanlagen. 5.6 Entwässerungskonzept Ein zentrales Element der Planung ist das dezentrale Regenwassermanagement. Das auf Dachflächen, Hofflächen und nicht befahrbaren Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser soll gesammelt, vorbehandelt, zurückgehalten und versickert werden. Dafür sind die Dächer der Gebäude überwiegend als Gründächer geplant, die bedarfsweise auch als Retentionsdächer hergestellt werden können. Diese tragen zur Reduzierung des Oberflächenabflusses, zur Kühlung und zur Verbesserung der Luftqualität bei. Im Bereich der Tiefgaragen könnte zusätzlich eine Ableitung über durchlässige Rohrrigolen erfolgen, die das Wasser effizient aufnehmen und versickern lassen. Dadurch würde der natürliche Wasserkreislauf unterstützt. Das Entwässerungskonzept sieht zudem die Sammlung und Versickerung in Mulden vor. Geplant ist neben den straßenbegleitenden Mulden die Ausbildung von zwei blaugrünen Bändern im Osten und Westen der Bebauung, die entscheidend zur Schaffung einer nachhaltigen und lebenswerten Umwelt beitragen, indem sie als wechselfeuchte, in die bestehende Topographie integrierte Biotope wichtige ökologische Funktionen erfüllen. Neben der Versickerung ist die Einplanung von Zisternen vorgesehen. Zisternen dienen der Zwischenspeicherung von Regenwasser, das anschließend zur Bewässerung von Grünflächen genutzt werden kann. Dies trägt zur Ressourcenschonung und zu einem nachhaltigen Wassermanagement bei. - 17 - Insgesamt kann mit dem Konzept der Regenwasserbewirtschaftung nicht nur die Lebensqualität für die Nutzer:innen erhöht, sondern auch das Mikroklima verbessert und die Biodiversität gefördert werden. 6 Auswirkungen der Planung / Umweltbelange Für das Bebauungsplanverfahren ist die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Derzeit zeichnet sich für folgende Belange eine Betroffenheit ab. 6.1 Artenschutz Das Plangebiet ist derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt; an den Rändern befinden sich zum Teil größere, zusammenhängende Gehölzstrukturen. Östlich und südlich an das Plangebiet angrenzend existieren weitere Freiflächen mit strukturierenden Gehölzbeständen. Südlich befindet sich der Rather See mit Wassersportfunktion und ökologisch wertvollen Bereichen. Dieser gutstrukturierte Lebensraum dürfte Habitate für Sing- und Greifvögel, Kleinsäuger, Insekten und möglicherweise Amphibien darstellen. Zur Klärung, ob durch die Umsetzung der Planung artenschutzrechtliche Verbotsbestände ausgelöst werden könnten und welche Vermeidungs- und möglicherweise vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, wird im Verfahren eine Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 1 und 2 für den gesamten Geltungsbereich erstellt. 6.2 Natur und Landschaft, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Der vorhandene Baumbestand im Bereich des geplanten Eingriffsgebiets wurde im Oktober 2023 in einem Vermessungsplan erfasst und soweit wie möglich in das städtebaulich- freiraumplanerische Konzept der Machbarkeitsstudie integriert. Schützenswerter Gehölz- und Baumbestand befindet sich darüber hinaus an den Rändern des Plangebiets sowie im nördlichen Grundstücksbereich. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 74459/07 „Madausstraße“ in Köln-Merheim sind Flächen im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans als externe Ausgleichsflächen festgesetzt. Die Vorhabenträgerin ist als Rechtsnachfolgerin über den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 74459/07 vom 20.05.2003 verpflichtet, diese Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Ziel der Planung ist es, das Eingriffsgebiet auf landwirtschaftliche oder bereits bebaute Flächen (Flüchtlingsheim/ Gartenbaubetrieb) mit geringem Biotopwert zu beschränken. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt daher vor dem Hintergrund eines stimmigen städtebaulich- freiraumplanerischen Gesamtkonzepts und des im aktuellen Regionalplanentwurfs auf dem Grundstück vorgesehenen Allgemeinen Siedlungsbereichs, die Ausgleichsmaßnahmen neu zu ordnen und teilweise in den östlichen Grundstücksteil zu verlagern. Im Zusammenhang mit der Erstellung des städtebaulich-freiraumplanerischen Konzepts wurde untersucht, inwiefern neben den bereits zu schaffenden Ausgleichsflächen zusätzlich der durch das Vorhaben entstehende Eingriff innerhalb des Plangebiets vollständig ausgeglichen werden kann. Insgesamt konnte gezeigt werden, dass unter Berücksichtigung der noch zu verrechnenden Ausgleichsflächen aus den bestehenden städtebaulichen Verträgen eine ausgeglichene Biotopwertbilanz grundsätzlich möglich erscheint, sofern die angenommenen Zielwerte im weiteren Planungsverlauf tatsächlich umgesetzt werden können. Aufgrund des frühen Planungsstadiums kann die Notwendigkeit zusätzlicher externer Ausgleichsmaßnahmen derzeit aber nicht ausgeschlossen werden. Die Qualifizierung des freiraumplanerischen Konzepts erfolgt im weiteren Verfahren über einen Grünordnungsplan für den gesamten Geltungsbereich in enger Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Landschaftspflege und Grünflächen. Die Auswirkungen der Planung auf - 18 - die Natur und Landschaft, eine Bilanzierung der Eingriffe und die Festlegung entsprechender Ausgleichmaßnahmen werden im Rahmen des Grünordnungsplans bestimmt, der als Abwägungsmaterial Einfluss in den Bebauungsplan findet. Zudem werden die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild betrachtet. Eine negative Beeinträchtigung ist aufgrund der unmittelbar angrenzenden, deutlich höheren Bebauung und dem vorhandenen grünen Saum derzeit nicht zu erwarten. Das Konzept der "Essbaren Stadt" wird im weiteren Verfahren möglichst berücksichtigt. 6.3 Boden Geologie Das Grundstück liegt auf der Niederterrasse des Rheins. Über dem tertiären Untergrund (Sande und Tone, z.T. mit Braunkohle) folgen in der Regel etwa 15 – 20 m Kiessande. Darüber lagern 2 -3 m mächtige Auenlehme, die aus einer Abfolge von Schluffen und Feinsanden bestehen. Im Bereich der Ackerfläche existiert eine ca. 0,3 m unter Gelände reichende Mutterbodenschicht. Im südwestlichen Bereich befindet sich eine jetzt verfüllte Abgrabung aus den 70er / 80er Jahren, bei der es sich wahrscheinlich um einen Teil der weiter südlich anschließenden Kiesgruben handelt. Die Auffüllung reicht bis zwischen 5 und 8 m unter Gelände. Es handelt sich überwiegend um einen schluffigen Kiessand mit Anteilen / Lagen von Asche, Schlacke und Bauschutt. Weitere Auffüllungen befinden sich im Norden im Bereich der befestigten / bebauten Flächen bis zwischen 0,5 und 1,0 m unter das Gelände reichend. Hier besteht die Auffüllung im Wesentlichen aus dem Tragschichtmaterial / Unterbau der befestigten Flächen. Im gesamten westlichen Bereich liegen ungestörte, landwirtschaftlich genutzte Böden mit sehr hohen Bodenwertzahlen vor. Insgesamt sind auf dieser Teilfläche fruchtbare Böden mit hoher Funktionserfüllung der Regelungs- und Pufferfunktion ausgebildet. Außerdem bedienen sie hohe Regulations- und Kühlungsfunktionen des Wasserkreislaufes. Bei einer Inanspruchnahme dieser Böden ist ein Bodenschutzkonzept zu entwickelt werden. Altlasten Im Bereich des Vorhabens befinden sich verschiedene Flächen, die im Altlastenkataster erfasst sind. Die nördliche Grundstücksfläche ist Teil der Altlastenverdachtsfläche Nr. 809101, welche sich über die Grundstücksgrenze hinaus über den Ortsteil Neubrück erstreckt. Die südliche Verdachtsfläche Nr. 80705 umfasst den Bereich der verfüllten Abgrabung im südlichen Grundstücksbereich. Altstandort 809101_001 Bei dem Altstandort handelt es sich um eine Teilfläche des Feldflugplatz Ostheim. Ausweislich der vorliegenden Informationen befand sich an dieser Stelle der Waffenjustier- und Schießplatz des ehemaligen Flughafens sowie eine Flakstellung. Altstandort 809101_002 Bei dem Altstandort handelt es sich ebenfalls um eine Teilfläche des Feldflugplatz Ostheim. Hier befand sich zwischen 1936 und 1945 ein Munitionslager. Altablagerung 80705 Im Bereich der Altablagerung befand sich um 1970 eine Nassauskiesung. Die Grube wurde, laut Rekultivierungsanzeige vom 05.12.1973 bis 1986 komplett mit sterilem Boden und 50 cm Mutterboden verfüllt. Altablagerung 80705_001 Die Grube wurde zwischen 1950 und 1960 mit unbekanntem Material verfüllt und später als Lagerfläche für die westlich angrenzende Kiesgrube genutzt. - 19 - Bereits im Jahr 2016 wurde eine fachgutachterliche Baugrunduntersuchung Dr. Hemling & Gräfe GmbH im Detail für die Errichtung der temporären Flüchtlingsunterkunft durchgeführt und orientierend für das gesamte Plangebiet die Untersuchungen nach LAGA. Im Jahr 2023 wurde die orientierende Baugrunderkundung für die mittlerweile gültige Ersatzbaustoffverordnung für das gesamte Planungsgebiet durchgeführt. Anhand von Proben aus elf Rammkernsondierungen und drei Rammsondierungen bis max. 10 m unter Gelände wurden chemische Untersuchungen nach Ersatzbaustoffverordnung und Bodenschutzverordnung durchgeführt. Die Ergebnisse verstehen sich aufgrund des frühen Planstands als orientierende Angaben zur Vorbemessung. Die Untersuchungsergebnisse waren insgesamt unauffällig. In den untersuchten Proben gab es bislang keine Hinweise auf eine bautechnisch relevante Belastung mit organischen Anteilen. Für den Oberboden ergab die Laboranalytik nach BBodSchV Boden-Mensch, dass der örtlich vorhandene Oberboden die Anforderungen für eine Nutzung als „Kinderspielflächen“ erfüllt. Im weiteren Verfahren sind weitere, an die Planung angepasste Boden- und Bodenluftuntersuchungen erforderlich, Sanierungsmaßnahmen sind zu ermitteln und zu sichern. Insbesondere die Altstandorte (Waffenjustier- und Schießplatz, Munitionslager) sind einer Gefährdungsabschätzung gemäß der BBodSchV zu unterziehen. Die festgestellten Belastungen sprechen nicht gegen die geplante Wohnbebauung. 6.4 Wasser / Entwässerung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine Gewässer vorhanden. Des Weiteren sind keine Nutzungen geplant, die als grundwassergefährdend einzustufen wären. Trinkwasserschutzzone Das Plangebiet befindet sich in der Trinkwasserschutzzone III B Refrath (Grundwasserschutzgebiet). Südlich grenzen die Wasserschutzgebiete Erker Mühle III A und B entlang des Hüttenweges an. Die Trinkwasserschutzzone wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Grundwasser Der Grundwasserstand liegt bei ca. 41 m NHN. Bei einer Geländehöhe von 50,0 bis 50,6 m NHN liegt der Grundwasserstand mindestens 9 m unterhalb des Bestandsgeländes. Ausgehend von einer Gründungssohle von ca. 3,5 m unter Gelände liegt der höchste Grundwasserstand mehr als 0,50 m unter der tiefsten Bodenplatte. Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundwasserflüsse sind demnach in der Regel nicht zu erwarten. Im Bereich der Aufschüttung wird im Baugrundgutachten eine Gründung über Bohrpfähle empfohlen, die mindestens 2,5 m in den tragfähigen Sand einbinden müssen. Bei einer Auffüllungsdicke von 5 bis 8 Metern würden die Bohrpfähle teilweise das Grundwasser tangieren. Grundhochwasser Für das Plangebiet ist mit keiner Gefährdung durch Grundhochwasser zu rechnen. Hochwasser Das Plangebiet ist weder durch ein seltenes Hochwasserereignis des Rheins (11.90 m Kölner Pegel) noch durch ein extremes Hochwasserereignis (12.50 m Kölner Pegel) betroffen. Starkregen Teile des Plangebiets sind bei 30- und 50-jährlichen Starkregenereignissen mäßig gefährdet. Bei 100- und 200-jährlichen Starkregenereignissen sind kleinere Teilflächen hoch gefährdet. - 20 - Bei diesen Starkregenereignissen ist damit zu rechnen, dass sich Niederschlagswasser oberflächig sammelt und dem Geländegefälle folgend abfließt und Tiefgaragen bzw. Keller überflutet. Die Planung muss entsprechende Vorsorgemaßnahmen im Entwässerungskonzept berücksichtigen. Im Rahmen der weiteren Planung wird zudem ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986- 100 erstellt. Der Überflutungsnachweis dient dem Nachweis der schadlosen Überflutung des Grundstücks im Falle eines Starkregens. Entwässerung / Versickerung Im Rahmen eines zu erarbeitenden Entwässerungskonzeptes wird die Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers, auch im Starkregenfall geprüft und Rückhalte- und/oder Versickerungsmaßnahmen ermittelt. Gemäß § 44 Abs.1 Landeswassergesetz ist das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser von Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur Abschätzung der Wirksamkeit des Umgangs mit dem Niederschlagswasser (Blau-grüne Infrastruktur) ist eine Wasserhaushaltsbilanz aufzustellen. Mithilfe dieser kann ein Optimierungsbedarf der grün-blauen Infrastruktur abgelesen werden. Der Gedanke der Schwammstadt wird damit im Rahmen der Bauleitplanung mitgedacht. Aufgrund der hydraulischen Auslastung des öffentlichen Mischwasserkanals am Neubrücker Ring soll die Ableitung des Schmutzwassers vorzugsweise über einen Anschluss an den Rather Kirchweg erfolgen. Nur wenn dies nicht möglich ist, soll stattdessen an den Kanal in den Neubrücker Ring angeschlossen werden. In beiden Fällen ist von einer gedrosselten Einleitung auszugehen. 6.5 Klimaschutz / Energieeffizienz Das Bebauungsplanverfahren fällt unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens muss der Nachweis erbracht werden, dass Wohnungsbauvorhaben und andere nichtstädtische Bauvorhaben die Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln erfüllen. Dazu wird im weiteren Verfahren ein Energiekonzept erarbeitet, welches untersucht, welche Potenziale für die Wärmeversorgung des Gebiets (z.B. Fernwärme, Nutzung des Abwassers und des Grundwassers) vorliegen. 6.6 Anpassung an den Klimawandel / Stadtklima Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die klimatischen Auswirkungen von Bauvorhaben zu untersuchen und zu bewerten. Um die stadtklimatischen Belange frühzeitig in die Planung einfließen zu lassen, wurde im Jahr 2023 vom Büro Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie eine klimatologisch-lufthygienische Begutachtung durchgeführt. In der Untersuchung wurden die klimatisch-lufthygienische Ausgangslage des Plangebiets ermittelt sowie Planungshinweise für die Gestaltung eines klimaresilienten Quartiers erarbeitet. Die Untersuchung ergab, dass bezüglich des Lokalklimas die Planfläche als klimaaktive Fläche zwar eine klimatische Wohlfahrtswirkung aufweist, die jedoch aufgrund der Riegelwirkung der vorgelagerten Gehölzstreifen und der bestehenden Gebäuderiegel am Neubrücker Ring sowie fehlender Ventilationsbahnen keine Wirkung auf den nachgelagerten Bereich der benachbarten Bebauung in Neubrück hat. • Zu Beginn von austauscharmen Nächten sind die lokalen Kaltluftflüsse sehr schwach ausgeprägt, sodass sie bezüglich eines Eindringens in die Bebauung aufgrund der oben genannten Riegel vernachlässigbar sind. • In der fortgeschrittenen Nacht ist die Klimafunktion des Plangebietsbereichs und deren planerische Relevanz insofern vernachlässigbar, als dass durch den - 21 - permanenten regionalen Kaltluftzustrom durch den mächtigen Rheintalwind aus südlicher Richtung die Kaltluftversorgung der Neubrücker Bebauung auch ohne den Plangebietsbereich sichergestellt ist. Insgesamt wird eine Bebauung im Plangebietsbereich aus klimatischer Sicht nicht kritisch gesehen, da keine klimatische Fernwirkung auf die Neubrücker Bebauung festgestellt wurde. Voraussetzung ist, dass das neue Quartier keine klimatischen Nachteile hervorruft. Dies ist gewährleistet, wenn die gesetzlichen Vorgaben zur Gebäudeenergetik eingehalten und in den Außenbereichen die Möglichkeiten der Boden- und Oberflächenaufheizung minimiert werden. Hierzu werden im Gutachten mögliche Maßnahmen aufgeführt, von denen eine Vielzahl im derzeitigen Planungsstand (Machbarkeitsstudie) planerisch bereits berücksichtigt wurde. Hierzu zählen insbesondere: • Anordnung von Belüftungskorridoren in Hauptwindrichtung und aufgelockerte Gebäudeanordnungen zur Verbesserung der Durchlüftung für den Abtransport von Spurenstoffen oder Hitze. • Anlegen von Grünanlagen mit schattenspendenden Baumgruppen nach dem Savannenprinzip zur Niederschlagsversickerung und Bodenbefeuchtung im Hinblick auf die Nutzung der Verdunstungskühle zur Hitzeminderung. • Einplanung von Dachbegrünungen zur Reduzierung einer Aufheizung durch Sonneneinstrahlung Im weiteren Verfahren wird auf Grundlage des konkretisierten städtebaulich- freiraumplanerischen Entwurfs eine vertiefende stadtklimatische Untersuchung durchgeführt, welche Auswirkungen die konkrete Planung auf die Kaltluftentstehung hat, wie das zukünftige Quartier Klimawandel angepasst geplant werden kann und ob sich die durch Umsetzung der Planung Auswirkungen auf das Kleinklima angrenzender Quartiere ergeben. 6.7 Luftschadstoffe Der Plangebietsbereich gehört seit 2019 zur Umweltzone, in der hohe Hintergrund- belastungen beobachtet wurden. Derzeit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem Planbereich die Grenzwerte der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) überschritten werden. Dies betrifft insbesondere auch die Belastung mit Feinstaub und Stickstoffdioxid. Dem Umweltamt liegt eine Screeningberechnung mit dem Modell Immis-Luft aus dem Jahr 2021 vor. Gemäß dieser Simulation liegt die Belastung durch die verkehrsbedingten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) deutlich unterhalb des Grenzwertes der 39. BImSchV. Aufgrund der geplanten Nutzungen werden auch künftig keine Betriebe und Anlagen zulässig sein, die in erheblichem Umfang Schadstoffe emittieren. Die Zunahme von Emissionen aus Hausbrand wird erfahrungsgemäß gering ausfallen. Die Zunahme an Kfz-Verkehren wird in einem Verkehrsgutachten ermittelt. 6.8 Lärmschutz Zur Beurteilung der Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet und der Auswirkung der Planung auf die Umgebung wurde im Februar 2024 von ADU cologne eine Ersteinschätzung erstellt, die folgende Emittentenarten untersucht: • Straßenverkehrslärm • Schienenverkehrslärm • Fluglärm • Sportlärm • Freizeitlärm - 22 - Die Ersteinschätzung kommt zu folgendem Ergebnis: Straßenverkehrslärm Zu den Hauptemittenten des Straßenverkehrslärms gehören unter anderem die BAB A3, die BAB-Anschlussstelle Dreieck Köln-Heumar, die BAB A4, der Neubrücker Ring, der Rather Kirchweg, der Europaring und die Rösrather Straße/L284. Da zum Zeitpunkt der Berechnungen kein Verkehrsgutachten vorlag, wurden diese auf vorhandenen Verkehrszahlen durchgeführt. Die ermittelten Beurteilungspegel sind daher als Ersteinschätzung zu verstehen und können von den Beurteilungspegeln in der noch zu erstellenden schalltechnischen Untersuchung abweichen. Die Berechnungen ergaben, dass die Geräuschimmissionen innerhalb des Untersuchungs- gebietes tags zwischen 57 dB(A) und 66 dB(A) bzw. nachts zwischen 52 dB(A) und 58 dB(A) liegen. Die Beurteilungspegel überschreiten den anzustrebenden Orientierungswert der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" für WA-Gebiete von 55 dB(A) tags nahezu im gesamten Plangebiet um bis zu 12 dB. Im Nachtzeitraum wird der anzustrebende Orientierungswert von 45 dB(A) im gesamten Untersuchungsgebiet um bis zu 13 dB überschritten, so dass Schallschutzmaßnahmen (in der Regel sog. passive Schallschutzmaßnahmen) notwendig werden. Schienenverkehrslärm Aufgrund der ermittelten geringen Geräuschimmissionen innerhalb des Untersuchungsgebietes durch Fernlärm des Schienenverkehrs von weniger als 35 dB(A) bestehen keine zusätzlichen Anforderungen an den (passiven) Schallschutz. In den rechtskräftigen Bebauungsplänen westlich des Straße Neubrücker Rings ist eine Vorhaltefläche für eine mögliche KVB-Straßenbahntrasse ausgewiesen. Es gibt derzeit keine Vorplanungen und somit auch kein Planfeststellungsverfahren für die Realisierung der Bahntrasse. Aus diesem Grunde können mögliche künftige Einwirkungen durch eine zukünftige Trasse für das Plangebiet derzeit nicht berücksichtigt werden. Fluglärm Das Plangebiet befindet sich in einer Entfernung von ca. 7,5 km vom Flughafen Köln/Bonn und ist erheblich durch Fluglärmimmissionen vorbelastet. Kennzeichnend für die Fluglärmbelastung der südwestlichen Grundstückshälfte ist eine Häufung hoher Überflugspitzen im Nachtzeitraum. Zudem liegt das Grundstück etwa 730 m südöstlich des Hubschrauberlandeplatzes am Krankenhaus Köln-Merheim. Eine kleine Fläche im südwestlichen Teil des Plangebiets befindet sich in der Fluglärm- Nacht-Schutzzone des Flughafen Köln/Bonn, für die gemäß § 5 FluLärmG u.a. ein Bauverbot von Wohnungen besteht. Die entsprechende Fläche ist in der Machbarkeitsstudie freigehalten und nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen. Insgesamt ist festzustellen, dass abgesehen von der Einschränkung der Fluglärm- Nachtschutzzone für einen kleinen Teil der Fläche im südwestlichen Bereich des Untersuchungsgebiets keine grundsätzlichen Einschränkungen für Wohnen vorliegen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass allein durch den Fluglärm die Beurteilungspegel nachts vor sämtlichen Fenstern wesentlich größer als 45 dB(A) sein werden. Somit müssen bei allen Schlafräumen die Fenster aus Gründen des Schutzes vor Außenlärm (Fluglärm) geschlossen bleiben können. Die notwendige Lüftung ist dann dort über ein geeignetes Lüftungskonzept bei geschlossenen Schlafraumfenstern sicherzustellen. Da sich das gesamte Plangebiet innerhalb der erweiterten Lärmschutzzone Fluglärm befindet, ist der Lärmschutz im weiteren Verfahren in der Abwägung besonders zu - 23 - berücksichtigen. Zudem ist in den Bebauungsplan ein Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch Flugverkehr hinzuweisen sind. Sportlärm Zur Beurteilung des Sportlärms wurden die vorhandenen Sportstätten entlang des Rather Kirchwegs und des Pohlstadtwegs unter Berücksichtigung der genehmigten Betriebszeiten bewertet. Der Richtwert der 18. BImSchV tags in den morgendlichen Ruhezeiten für WA-Gebiete von 50 dB(A) wird auf der Teilfläche des Untersuchungsgebiets außerhalb der Fluglärm- Nachtschutzzone eingehalten. Der Richtwert der 18. BImSchV tags außerhalb der morgendlichen Ruhezeiten für WA-Gebiete von 55 dB(A) wird ebenfalls auf der Teilfläche des Untersuchungsgebiets außerhalb der Fluglärm-Nachtschutzzone eingehalten. Da derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Basketballplatz am Hüttenweg (Jugend- und Gemeinschaftszentrum Neubrück ENBE) in den morgendlichen Ruhezeiten genutzt werden kann, sind dort Überschreitungen nicht auszuschließen. Da in der Nachtschutzzone keine WA-Nutzung zulässig sein wird, wäre dies keine weitere Einschränkung für die Planung von Wohnnutzung im Untersuchungsgebiet. Die optionale Nutzung als Feuerwehrstandort hätte als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr eine Immissions-empfindlichkeit analog einem GE-Gebiet, so dass keine Immissionskonflikte zu Sportlärm vorhanden sein würden. Freizeitlärm Der Richtwert der Freizeitlärmrichtlinie tags in den Ruhezeiten für WA-Gebiete von 50 dB(A) wird im gesamten Plangebiet eingehalten. Nachts sind diesbezüglich in der Regel keine relevanten Geräuschimmissionen zu erwarten. Dies ergibt sich aus den Lärmgutachten zum Bebauungsplan 74440/02 „Rather See“ insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es bereits näher zum Rather See liegende WA-Nutzung im Bestand gibt. Prüfauftrag Feuerwehrstandort In der Ersteinschätzung wurde auch die schalltechnische Umsetzbarkeit eines Feuerwehrstandorts im süd-westlichen Grundstücksteil im Bereich der Fluglärm- Nachtschutzzone untersucht. Grundsätzlich ist aus der Sicht des Lärmimmissionsschutzes bei entsprechender Planung ein Feuerwehrstandort dort möglich, wenn eine Ausfahrt über die neu geplante Erschließungsstraße zum Knoten Hüttenweg / Neubrücker Ring erfolgen kann. Gewerbelärm Die von dem westlichen Nahversorgungszentrum ausgehenden Gewerbelärmemissionen wurden in der Ersteinschätzung nicht berücksichtigt. Diese wurden im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans 74450/02 „Heinrich-Lersch-Straße“ untersucht. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass während der Tageszeit weder durch den Kundenparkplatz noch durch die mit der Anlieferung der Waren verbundenen Geräuschimmissionen Richtwertüberschreitungen an der bestehenden Wohnbebauung zu befürchten sind. Auch innerhalb der Nachtzeit werden die Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten. Im weiteren Verfahren wird auf Basis des konkretisierten städtebaulichen Konzepts und des zu erstellenden Verkehrsgutachtens ein Schallgutachten erarbeitet, das die Einwirkungen auf das Plangebiet sowie die Auswirkungen der Planung auf umgebende schutzbedürftige Nutzungen detailliert untersucht und bewertet. Erforderliche Schallschutzmaßnahmen zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im Bebauungsplan festgesetzt. Zudem wird ein Hinweis auf die erhebliche Vorbelastung des Grundstücks durch Fluglärm aufgenommen. - 24 - 6.9 Belichtung / Besonnung / Verschattung Nach Vorliegen des konkreten städtebaulichen Konzepts ist zu prüfen, ob und wie die Anforderungen des Positionspapiers zum Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ im Stadtplanungsamt Köln eingehalten werden können. 6.10 Kultur- und Sachgüter Im Plangebiet sind keine Baudenkmale vorhanden. Hinweise auf Bodendenkmäler, die bei der Planung zu berücksichtigen wären, liegen derzeit nicht vor. Bei unvermutetem Auffinden von Bodenfunden sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten. 7 Planverwirklichung und Kosten Die Umsetzung der Nutzungen im Plangebiet ist mittelfristig geplant. Es ist beabsichtigt, das Planungsrecht in Form eines investorenfinanzierten Angebotsbebauungsplans nach § 2 BauGB in Verbindung mit einem städtebaulichen Vertrag zu schaffen. Damit werden die Planungskosten einschließlich der Kosten für das Qualifizierungsverfahren sowie die Erschließungskosten vom Vorhabenträger übernommen. Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich. 8 Kennzahlen (Stand Machbarkeitsstudie April 2024) • Geltungsbereich Bebauungsplan ca. 177.018 qm • davon Grundstück GAG Immobilien AG ca. 163.850 qm • davon städtische Flächen ca. 13.168 qm • Nettobauland ca. 57.955 qm • Öffentliche Erschließungsfläche ca. 9.150 qm • Öffentliche Grünfläche nach Koop BLM ca. 15.111 qm • Öffentliche Spielfläche nach Koop BLM ca. 3.022 qm • Bebaute Grundfläche (nur Hauptbaukörper) ca. 17.896 qm • Geschossfläche gesamt (nur Vollgeschosse) ca. 63.500 qm • Geschossfläche Wohnen (nur Vollgeschosse) ca. 59.140 qm • BGF gesamt (Geschossfläche inkl. Nicht-Vollgeschossen) ca. 74.700 qm • BGF TG-Flächen ca. 14.500 qm • GRZ / GFZ Ø ca. 0,31 / 1,10 • Anzahl der Wohneinheiten nach Koop BLM (rechnerisch) ca. 657 Stück • Anzahl der geplanten Wohneinheiten ca. 850 Stück • TG-Stellplätze ca. 400 St. • Fahrradstellplätze ca. 1.400 St.
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    Planunterlagen zur Machbarkeitsstudie Madaus Gartenland Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück Alle Abbildungen wurden, sofern nicht anders angegeben, erstellt von Mayer Lorenzen Architekten zusammen mit RMPSL Landschaftsarchitekten © GAG Immobilien AG 2025 Anlage 4 I. Situation und Rahmenbedingungen II. Machbarkeitsstudie mit städtebaulich-freiraumplanerischem Konzept III. Ausblick Inhalt I. Situation und Rahmenbedingungen Plangebiet Machbarkeitsstudie Grundstück GAG Lage und Abgrenzung des Plangebiets Plangebiet Machbarkeitsstudie: ca. 163.850 qm Geltungsbereich Bebauungsplan: ca. 177.000 qm I. Topographische Karte TIM-Online Situation und Rahmenbedingungen Hinweis: Die Machbarkeitsstudie wurde ausschließlich für die Flächen erstellt, die sich im Eigentum der GAG Immobilien AG befinden. Die nördlich angrenzenden städtischen Flä- chen sollen in den Geltungsbereich des künfti- gen Bebauungsplans integriert werden, um den Erhalt der Bestandsvegetation zu sichern. Grundstück Stadt Köln Geltungsbereich Bebauungsplan Situation und RahmenbedingungenI. Lage und Nutzung des Plangebiets Juli 2000 Grundstücksankauf durch GAG Nutzung Baumschule und Gartenbau vormals: mit zugehörigen Betriebs- gebäuden Nutzung Landwirtschaft, Hundewiese, heute: Jagd, Lagergebäude Befristet: Flüchtlingsunterkunft Luftbild TIM-Online Grundstück Stadt Köln Grundstück GAG Grundbuchblatt 525 2159 353 1349 2356 4639 76 3961 353 3 2594 1366 3997 628 126 5827 1743 1220 1358 5486 1352 20 66 1 1357 1360 1367 Flurstück Nr. 2411 1741 1347 302 626 84 4151 4116 1008 1354 1356 1359 1754 128 2 4628 614 598 4253 1739 1174 1365 2125 350 633 128 4614 4252 2414 2001 18 1348 1740 25 1006 2200 604 879 315 4343 30 1369 1714 2415 67 627 126 615 2126 350 1713 1997 4150 5826 2135 66 2 1691 1738 1751 1363 1996 1332 1742 1999 1585 1370 1368 2131 325 1007 4537 1553 1587 5829 2128 350 1353 Eigentümer 1715 4115 1371 2199 4538 1530 1355 4536 12 1 4114 3996 5828 4379 746 300 626 126 2361 361 1362 747 2597 1752 4374 350 1 3868 Buchfläche 4110 VII VI GAG Immobilien AG SD u=1.35 d=12 VII 4110 Stadt Köln IX FD F F GAG Immobilien AG Stadt Köln Stadt Köln VI Stadt Köln I Stadt Köln Stadt Köln F Stadt Köln F Stadt Köln I u=1.2 d=8 u=1.3 d=8 u=1.15 d=8 u=0.95 d=6 u=1.1 d=8 u=1.1 d=8 u=1.1 d=8 u=1.2 d=8 u=1.05 d=8 u=1.25 d=10 u=1.0 d=8 u=1.3 d=10 u=1.2 d=8 Stadt Köln 51.26 48.69 15232 163 848 m² 271 13 168 m² 15232 2 m² 689 29 600 m² 839 5 334 m² 1202 1 700 m² 520 5 517 m² 641 5 774 m² 271 6412 m² 4590 m²271 271 33363 m² u=3.4 d=15 48.96 50.68 50.44 50.38 50.30 H=53,61 50.69 50.80 u=0.9 d=8 50.77 50.76 50.76 I 51.57 Bank 51.49 51.52 51.63 Robert-Schuman-Straße 51.57 51.26 51.55 First=56,24 Tr.=54,36 First=55,24 Müll Tor Pflaster Asphalt u=0.9 d=8 u=0.7 d=4 u=1.1 d=10 u=0.85 d=8 u=0.85 d=6 u=1.35 d=10 u=0.85 d=8 u=3*0.6-0.7 d=8 u=0.5-0.6 d=8 u=1.2 d=10 Ga u=0.4-2.0.7 d=8 u=0.5-0.5 d=6 FD Parkplätze u=1.0-1.0-0.6 d=8 u=1.2 d=8 50.63 u=0.75 d=6 u=1.3 d=15 Tr.=54,66 u=1.0 d=3 Hüttenweg u=1.2 d=4 u=1.1 d=4 u=1.2 d=7 Platten u=1.3 d=8 Beton u=0.85 d=8 u=1.3 d=12 u=0.8 d=8 u=0.9 d=8u=0.65 d=8 Akazien- bäume u=0.85 d=8 u=1.25 d=15 u=0.8-0.55 d=8 Schranke u=1.2 d=8 u=1.35 d=12 u=0.85 d=7 u=0.8 d=8 Neubrücker Ring u=1.0 d=10 u=2*0.65-2*0. d=8 u=0.9 d=10 u=1.1-0.4 d=8u=0.8 d=9 u=1.0-0.6-0.6 d=10 u=1.1 d=10 Eiskaulenweg u=1.2 d=7 R=4.000,00 u=1.0 d=10 u=1.15 d=10 u=0.9 d=8 u=1.1 d=10 u=0.9 d=8 u=1.7 d=15 u=1.2 d=15 u=0.9-1.1 d=10 Pohlstadtsweg u=0.9 d=8 u=0.55 d=4 u=1.2 d=14 Eiskaulenweg u=0.9 d=8 u=0.9 d=8 u=0.95 d=10 u=0.7-0.8 d=8 keine Baulasten vorhanden Europaring u=1.1 d=10 Rather Kirchweg Robert-Schuman-Straße u=1.8 d=10 u=1.2 d=8 u=1.1-0.75 d=10 u=1.6 d=12 Rather Kirchweg u=0.9-0.45 d=10 51.34 51.29 51.02 51.40 Rather Kirchweg 50.76 50.94 Hüttenweg 50.8350.85 Tor Grün 51.15 51.22 51.39 51.50 51.54 Bank 51.53 51.56 51.58 51.65 51.71 51.51 51.54 51.60 u=1.15 d=10 51.48 Neubrücker Ring 51.14 51.13 51.1851.4951.58 51.48 unbefestigt Tr.=53,63 51.55 50.25 50.16 u=0.65-0.7-0. d=14 u=1.2 d=8 I u=1.1 d=10 I u=1.3 d=10 I FD F SD keine Baulasten vorhanden SD VIII I u=1.1 d=9 Beton I F SD I FD F I keine Baulasten vorhanden SD I FD u=1.0 d=8 PD u=1.2 d=8 u=1.2 d=10 keine Baulasten vorhanden keine Baulasten vorhanden FD I u=1.0 d=8 I 50.97 51.10 u=1.2 d=12 51.10 II I u=0.9 d=10 II I F 50.88 50.96 50.91 keine Baulasten vorhanden keine Baulasten vorhanden VIII I Bgl.379,05 u=0.95 d=10 S 38,55 62,73 I 10,00 I 5,08 6,54 SD FD F SD 10,01 86,33 12,34 12,33 65,42 50.74 50.72 44,60 50.80 33,96 172,38 R=5,00 50.85 3996 3997 50.67 614 Bgl.8,44 18,96 50.88 50.75 50.90 50.85 50.73 50.88 1174 50.73 50.92 5,014,99 50.68 Bank 3,92 50.86 50.69 50.91 50.97 51.02 51.00 50.81 50.84 Bank Bank Tor u=0.4/0.4/0.2/0.35 d=6u=0.9-0.4 d=8 u=0.5/0.5/0.4/0.4/0.15 d=7 u=1.2 d=4 50.81 50.97 2200 Sportplatz u=1.3 d=14 3,89 Weg Platten Grün 4,99 50.87 50.81 4,99 154,18 10,03 50.67 51.02 50.63 50.98 51.29 51.20 51.35 51.28 50.73 50.81 51.02 51.04 51.01 50.92 u=0.85 d=8 u=1.0 d=8 u=8.85 d=8 u=0.65-0.9 d=8 u=0.9 d=8 u=1.1 d=10 u=0.85 d=8 51.23 50.82 51.31 51.10 51.25 51.05 51.05 u=0.9 d=10 u=0.9 d=8 u=0.9 d=8 51.23 51.31 51.18 50.98 51.32 51.18 u=1.1 d=10 u=1.1 d=10 u=0.95 d=7 u=1.1 d=10 u=1.2 d=10 u=1.3 d=10 51.49 51.06 51.14 10,059,719,989,63 u=1.3 d=10 u=1.0 d=10 u=1.2 d=10 u=1.25 d=10 u=1.1 d=10 u=1.15 d=10 u=1.1 d=10 103,17 4116 11,01 50.90 5486 u=0.5/0.3/0.2 d=6 Tor Asphalt Asphalt First= 52,27 I FD GaH=53,09 Tr.=56,78 Tr.=56,78 First=57,73 u=0.35-0.7 d=11 u=0.9 d=8 u=1.0 d=7 u=0.8 d=12 u=0.8-0.9 d=14 u=1.3 d=14 u=1.4 d=14 u=2.1 d=18 u=0.25-0.25-0 d=6 u=1.4 d=12 u=2.0 d=16 11,12 50.85 11,01 45,06 50.84 50.69 50.91 50.51 50.57 10,00 50.54 50.53 Rinne u=1.1 d=10 u=1.1 d=10 u=1.3 d=10 u=1.0 d=9 u=0.85 d=8 u=0.7 d=6u=1.4 d=16 u=0.8 d=6 u=1.5 d=7 u=0.5/0.7 d=6 u=2.30 d=12 u=1.3 d=13 u=1.5-0.6 d=4 u=0.5-0.35 d=4 u=0.8-0.5 d=2 u=1.0 d=4 u=0.53 d=3 u=0.35-0.7 d=3 50.56 50.81 50.81 51.06 615 9,67 50.55 50.58 50.79 11,14 50.76 50.64 50.65 50.71 50.55 4614 50.64 50.65 50.75 50.69 50.61 50.63 4374 50.61 50.57 50.73 50.73 50.53 50.54 50.50 50.44 11,09 50.70 50.67 50.74 50.49 50.54 50.40 50.45 50.16 50.77 u=0.25-0.5 d=5 u=2.6 d=8 u=0.4-0.45 d=7 u=0.85 d=3 u=0.4-0.6 d=1.5 u=1.5 d=10 50.54 50.55 u=2.0 d=8 u=1.1 d=4 u=0.2-0.6 d=5 u=0.9 d=7 u=0.5-0.8 d=7 50.72 50.79 50.70 50.54 50.71 50.53 50.55 50.75 50.73 u=0.85 d=7 u=1.35 d=10 u=1.8 d=12 u=1.3 d=10 u=0.75-0.9 d=10 u=1.2 d=10 u=1.1 d=8 u=1.3 d=13 u=1.1 d=7 u=1.0 d=9 u=1.2 d=10 u=1.2 d=10 u=1.6 d=18 50.44 50.70 50.73 50.64 50.35 50.76 50.81 50.55 50.71 50.51 50.65 50.52 50.79 50.60 50.78 50.71 50.74 50.75 50.67 50.59 50.64 50.68 50.72 50.74 50.60 50.77 50.75 50.70 50.46 50.67 u=0.7-0.5 d=8 u=0.8 d=8 u=0.65/0.65 d=10 50.63 u=1.0 d=11 u=0.9 d=8 I PD u=0.4-0.6 d=10 50.13 u=0.45-0.9 d=12 51.37 50.01 u=0.9 d=7 u=0.8-0.85 d=13 u=1.0 d=8 u=0.95 d=14 50.17 49.96 u=0.95 d=8 u=1.25 d=10 u=1.0 d=10 u=1.0 d=7 51.21 50.44 u=1.6 d=10 u=1.6 d=14 u=0.8 d=6 u=1.05 d=8 u=0.9 d=8 u=1.1 d=10 u=1.25 d=10 50.56 50.65 50.45 50.36 50.34 50.35 u=0.9 d=8 u=1.1 d=10 50.79 51.23 u=0.8 d=5 u=0.5 d=4 51.28 51.24 u=0.9 d=8 51.30 51.37 51.31 50.80 u=1.3 d=10 u=0.85 d=7 u=1.9 d=12 u=1.25 d=10 u=1.25 d=9 u=0.7-0.8 d=7 u=1.9 d=14 u=0.85 d=6 u=1.3 d=10 u=1.3 d=10 u=0.75-0.95 d=8 u=1.2 d=10 u=0.9 d=8 u=2.0 d=12 u=2.4 d=12 u=1.3 d=12 u=1.4 d=11 50.54 50.72 50.50 50.46 50.44 u=1.7 d=12 u=1.4 d=10 u=1.35 d=8 u=1.2 d=8 u=1.2 d=10 Container Schotter 50.60 50.48 50.54 50.64 50.36 50.60 50.73 50.90 50.62 50.75 50.50 50.63 50.48 50.36 50.82 50.69 50.76 50.74 50.70 50.64 50.73 50.53 50.65 50.51 50.40 u=1.0 d=10 u=1.3 d=11 u=0.7-1.25 d=20 u=0.5-0.8 d=10 u=0.85 d=6 50.68 u=1.7 d=6 u=1.4 d=7 u=0.85 d=9 u=0.85 d=7 u=1.3 d=6 u=1.5 d=6 u=1.2 d=7 u=0.85 d=6 u=1.9 d=12 u=1.1 d=10 u=0.95 d=11 u=0.45-0.6 d=10 u=1.9 d=20 u=0.45/0.6 d=8 u=0.4-0.7 d=10 u=1.2 d=12 u=0.9 d=6 u=0.5 d=4 u=0.9 d=6 u=0.8 d=8 u=0.45/0.55/0.8 d=15 u=1.0 d=8 50.56 50.44 50.71 50.55 51.08 50.55 50.62 51.09 50.67 50.58 50.7350.78 50.83 50.89 50.69 50.84 50.57 50.52 50.57 50.28 50.62 50.54 50.43 50.14 50.60 50.67 50.51 50.74 50.14 50.26 50.63 50.02 50.48 50.30 50.11 50.75 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50.63 50.62 50.78 50.83 50.69 50.59 50.66 50.49 50.69 50.64 50.54 50.66 50.64 50.37 50.28 50.26 50.31 50.35 50.19 50.28 50.34 50.28 50.31 50.36 50.24 50.33 50.27 50.35 50.16 50.31 50.27 50.37 50.21 50.20 50.38 50.54 50.27 50.18 50.19 50.34 50.36 50.32 50.30 50.35 50.41 50.40 50.37 50.47 50.33 50.42 50.25 50.34 50.33 50.46 50.47 50.38 50.32 50.40 50.50 50.31 50.23 50.43 50.36 50.41 50.37 50.29 50.23 50.37 50.29 50.15 50.15 50.27 50.23 50.26 50.28 50.31 50.37 50.33 50.32 50.21 50.22 50.42 50.40 50.41 50.40 50.32 50.22 50.21 50.31 50.30 50.35 50.25 50.32 50.27 50.25 50.23 50.30 50.36 50.35 50.29 50.36 50.34 50.28 50.35 50.30 50.33 50.34 50.32 50.27 50.25 50.35 50.38 50.23 50.38 50.29 50.00 50.19 50.17 50.26 50.30 50.28 50.12 50.24 50.30 50.24 50.22 50.20 50.10 50.21 50.13 50.10 50.16 50.11 50.10 50.04 50.31 50.26 50.07 50.15 50.02 49.92 50.13 50.06 50.00 50.10 50.08 50.12 50.30 50.41 50.10 50.01 50.18 50.21 50.28 50.04 50.08 50.23 50.21 50.07 50.03 50.0450.17 49.99 50.03 50.23 50.01 50.10 50.11 50.22 50.65 50.33 50.08 50.23 50.90 50.29 50.67 50.71 50.22 50.56 50.40 50.38 50.30 50.09 50.35 50.94 50.10 50.30 50.49 50.18 50.92 50.69 50.05 50.13 50.57 50.40 50.45 50.19 50.67 50.47 49.93 50.56 50.54 50.33 50.47 50.23 50.57 50.60 50.17 50.64 50.50 50.49 50.51 50.30 50.46 50.59 50.32 50.19 48.13 50.38 49.06 50.62 50.02 50.49 50.42 50.17 50.45 50.42 50.39 50.50 50.58 50.44 50.24 50.37 50.19 50.41 50.32 50.46 50.38 50.40 50.56 50.70 50.55 50.31 50.80 50.65 50.47 50.49 50.46 50.45 50.46 50.39 50.91 50.34 50.67 50.55 50.69 50.65 50.64 50.97 51.04 50.95 50.66 50.86 50.80 50.83 50.85 50.74 50.62 50.54 50.96 50.62 50.75 51.02 50.70 50.83 51.01 51.03 50.87 50.80 50.72 51.12 50.92 51.32 50.94 51.12 50.96 51.34 51.37 51.53 51.43 50.94 50.95 51.58 50.80 51.01 51.13 51.16 51.09 10,01 10,00 77,37 10,0210,39 4,11 51.45 Auf die Eintragung des Bebauungsplan Nr. 74450/03 (ortsüblich bekanntgemacht am 26.08.1974) wurde verzichtet. R=2.500,00Bgl.344,48 u=0.6-0.7-0.5 d=8 u=0.9 d=6 51.51 u=1.3 d=6 u=1.0-0.9-0.6 d=12 u=0.9-0.6-0.4 d=12 51.41 51.32 50.83 50.71 51.16 50.6350.75 50.62 50.70 50.83 50.81 50.61 50.80 50.65 50.68 50.86 50.69 50.69 50.8450.80 50.73 50.72 50.67 50.56 50.72 50.58 50.66 50.67 50.60 50.35 50.93 50.49 50.77 50.60 51.21 50.74 50.98 50.53 50.81 50.54 50.71 50.29 50.63 50.53 50.66 50.65 50.44 50.37 50.40 50.31 50.35 50.43 50.40 50.52 50.36 50.19 50.52 50.43 50.41 50.43 50.60 50.44 50.50 50.34 50.47 50.52 50.41 50.47 50.31 50.55 50.31 50.59 50.37 50.26 50.24 50.25 50.22 50.54 50.27 50.36 50.42 50.50 50.30 50.25 50.54 50.55 50.27 50.57 50.23 50.47 50.34 50.25 50.28 50.26 50.41 50.20 50.21 50.26 50.15 50.20 50.16 50.40 50.46 50.23 Asphalt Grün Platten Grün Tor Beet Tor Grün Grün Grün Pflaster Asphalt Grün Bäume Grün Sandkasten 50.82 I FD I FD I FD FD XVI Grün VII VIII VIII VIII VIII VII VI V IV IV III II I III III FD FD VII VIII Akazien- bäume VIII VIII VIII VII VI V IV IV III II I I FD VII VIII VIII VIII VII VI V VIII IV IV III II I I III III Pflaster Grün Grün Bank Lagerfläche Grün Fahrrad- Stellplätze Grün Grün Grün Grün H=54,50 H=54,41 Fahrbahnrand Grün Asphalt Parkplätze Parkplätze Grün Acker Acker Grün Basketballplatz Grün Asphalt Grün Sand FD Grün Grün Acker Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Acker Grün Asphalt Grün Grün Acker Acker 50.24 50.48 50.19 50.20 50.19 50.14 50.24 50.49 50.31 50.34 50.25 50.41 50.32 50.19 50.30 50.19 50.35 50.21 50.26 50.11 50.18 50.36 50.33 50.40 50.22 50.12 50.09 50.34 50.28 50.38 50.32 50.36 50.29 50.22 50.30 50.08 50.28 50.21 50.46 50.40 50.36 49.85 50.11 50.35 50.05 50.02 49.97 50.42 50.11 50.11 50.23 50.07 50.14 50.15 50.17 50.20 50.12 50.20 50.28 50.29 50.35 50.62 50.18 50.68 50.41 50.60 50.43 50.20 50.60 50.26 50.49 50.55 50.55 50.95 50.34 50.75 50.03 50.71 50.20 50.22 50.89 50.48 50.74 50.43 50.37 50.78 50.51 50.28 50.89 50.06 50.62 50.83 50.39 50.9950.49 51.19 51.07 50.97 51.02 51.15 50.96 51.16 51.19 51.08 50.14 50.10 50.77 50.80 50.89 50.79 50.89 51.25 51.00 51.05 51.11 50.05 50.75 50.65 50.23 51.1250.18 51.21 50.89 50.81 50.94 51.02 50.76 50.90 50.83 51.30 51.06 50.78 50.92 51.12 51.15 50.92 51.02 50.98 50.95 50.93 50.90 50.94 50.83 50.98 50.97 50.87 50.94 50.93 51.28 51.13 51.55 51.23 50.95 51.20 50.98 49.12 50.83 51.32 51.03 50.89 50.95 50.98 50.91 51.16 51.05 51.50 50.92 50.92 51.24 51.41 Feld 51.41 50.93 Feld 51.16 50.98 Feld Asphaltplatten Asphaltplatten Asphaltplatten 51.02 51.07 51.26 50.61 50.56 50.58 50.82 51.20 50.83 50.94 50.80 51.07 50.72 50.75 50.87 50.75 51.03 50.83 50.78 50.82 50.96 50.83 51.31 51.09 51.09 51.09 51.13 51.12 51.13 50.90 51.00 51.15 51.05 51.09 51.00 51.05 50.91 51.02 51.00 50.94 50.91 50.62 50.77 50.70 50.94 50.72 50.61 50.50 50.72 50.77 51.07 50.99 50.85 51.01 50.82 51.02 50.71 51.10 50.87 51.08 50.91 50.75 50.57 50.42 50.42 50.81 50.90 50.52 50.69 50.56 50.52 50.64 50.65 50.48 50.54 50.63 50.63 50.58 50.66 50.62 50.58 50.65 50.47 50.63 50.65 50.64 50.50 50.84 50.58 50.67 50.63 50.67 50.68 50.66 50.60 50.61 50.61 50.61 50.60 50.65 50.48 50.66 50.58 50.72 50.51 50.64 50.58 50.60 50.67 50.63 50.67 50.58 50.65 50.58 50.65 50.60 50.58 50.6750.40 50.64 50.50 50.53 50.66 50.39 50.64 50.63 50.61 50.56 50.61 50.64 50.57 50.64 50.52 50.45 50.68 50.67 50.67 50.62 50.66 50.47 50.44 50.62 50.57 50.42 50.34 50.28 50.47 50.29 50.35 50.79 50.69 50.19 50.54 50.49 50.60 50.16 50.61 50.85 50.68 50.75 50.66 50.61 50.77 50.77 50.57 50.85 50.62 50.66 50.62 50.96 51.33 50.98 50.92 51.01 50.73 51.18 50.85 51.29 50.93 51.48 51.59 51.61 51.63 50.88 51.4451.35 51.42 51.19 51.60 51.62 51.72 51.35 51.13 50.97 51.27 51.46 51.80 51.70 51.39 51.50 51.04 51.50 51.22 51.37 51.59 51.00 51.40 51.29 51.64 51.45 51.50 51.27 51.20 51.03 50.85 51.05 51.41 51.26 51.03 51.29 50.99 51.03 50.90 51.36 51.43 51.27 51.46 51.24 51.18 51.29 51.13 51.1251.01 51.11 50.97 51.16 51.04 51.04 50.96 51.16 51.14 51.21 51.00 51.06 50.92 51.02 51.02 51.11 51.03 51.31 51.23 51.25 51.15 50.89 50.87 51.0950.89 51.01 50.90 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50.54 50.36 50.37 50.57 50.47 50.74 50.35 50.52 50.60 50.50 50.59 50.48 50.31 51.05 50.97 50.33 50.85 50.39 50.34 51.10 50.53 50.62 50.74 50.36 50.47 50.42 50.62 50.41 50.57 50.47 50.51 50.50 50.40 50.36 50.60 50.45 50.44 50.68 50.58 50.34 50.41 50.38 50.52 50.51 50.42 50.53 50.41 50.36 50.57 50.51 50.43 50.45 50.52 50.54 50.58 50.53 50.52 50.50 50.50 50.44 50.47 50.53 50.51 50.52 50.52 50.56 50.59 50.48 50.56 50.52 50.48 50.52 50.48 50.45 50.59 50.71 50.65 50.59 50.71 50.67 50.66 50.72 50.54 50.54 50.71 50.63 50.31 50.34 50.26 50.40 50.44 50.26 50.46 50.42 50.54 50.32 50.40 50.58 50.31 50.52 50.46 50.45 50.51 50.33 50.30 50.57 50.31 50.48 50.39 50.44 50.45 50.32 50.34 50.49 50.65 50.91 50.92 51.19 50.50 50.71 50.44 51.01 51.01 50.51 50.56 51.05 50.75 50.83 50.77 50.93 50.50 50.52 50.80 50.38 50.99 50.79 50.42 50.62 50.74 50.59 50.46 50.87 50.95 50.70 50.64 50.67 50.62 50.59 50.52 50.62 50.45 50.55 50.74 51.09 50.45 50.97 50.84 51.05 50.94 50.48 50.45 50.61 50.66 50.60 50.59 50.68 50.44 50.34 50.32 50.36 50.34 50.68 50.70 50.50 50.39 50.57 50.69 50.62 50.48 50.71 50.51 50.44 50.65 50.43 50.40 50.7250.54 50.48 50.60 50.43 50.67 50.60 50.70 50.66 50.58 50.53 50.54 50.62 50.68 50.66 50.52 50.68 50.70 50.60 50.47 50.66 50.64 50.51 50.72 50.61 50.56 50.57 50.55 50.62 50.35 50.45 50.98 50.86 50.50 51.09 51.03 50.82 50.32 51.09 51.04 51.00 50.61 50.39 51.15 50.54 50.89 50.73 50.94 50.92 51.08 50.78 51.03 50.96 51.04 50.88 50.96 50.77 51.02 50.82 50.91 51.07 51.02 50.87 50.99 50.98 51.04 50.68 50.99 50.89 50.70 50.65 50.94 50.93 50.95 51.12 51.00 50.99 50.94 50.84 50.96 50.86 51.05 50.94 50.81 50.96 50.86 50.85 51.19 50.92 50.9951.16 50.72 50.77 50.74 50.67 50.75 51.16 50.72 51.17 51.06 50.74 50.68 50.66 50.73 50.74 50.70 50.70 50.71 51.16 51.17 51.14 51.11 51.18 51.13 51.18 51.13 51.23 51.06 51.10 51.10 51.13 51.29 51.06 51.10 51.20 51.19 51.16 51.10 51.09 51.12 51.14 51.20 51.16 51.13 51.06 51.15 51.31 51.33 51.06 51.11 51.25 51.10 51.04 51.17 51.07 51.21 50.94 50.75 50.80 Bank Bank Platten Platten 50.99 50.88 50.78 50.74 50.84 50.69 51.08 50.84 51.15 50.87 51.17 51.17 51.37 51.38 51.50 51.32 51.18 51.28 51.26 51.25 51.1451.17 51.20 51.23 51.2451.19 51.14 51.2151.14 51.02 50.73 51.10 51.78 51.59 51.45 52.00 51.94 51.64 51.85 51.84 51.55 51.78 51.8451.76 51.58 51.68 51.37 51.22 51.42 51.56 51.58 51.67 51.53 51.30 51.28 51.36 51.56 51.6151.65 51.5151.58 51.6851.65 51.50 51.26 51.22 51.22 51.42 50.90 50.95 51.1651.05 50.91 50.8550.7550.58 50.94 50.9850.93 50.88 50.84 50.92 50.80 50.7250.78 50.97 51.01 u=1.2 d=9 u=0.85 d=8 u=0.9 d=5 u=0.9 d=8 u=1.95 d=20 u=1.5 d=18 u=1.75 d=20 u=1.6 d=11 u=0.9-0.55 d=10u=0.5-0.5-0.3 d=5 50.85 50.90 50.94 50.92 50.90 50.1650.49 50.37 50.26 50.42 50.59 50.26 50.23 50.24 49.94 50.23 50.41 50.78 50.72 50.55 50.77 50.63 50.65 50.68 51.07 50.90 50.36 50.30 50.25 50.02 50.01 50.02 50.08 50.24 50.29 50.65 50.65 50.60 50.63 50.5550.66 50.71 50.58 50.59 50.56 50.68 50.77 50.67 50.68 50.55 50.45 50.80 51.05 51.17 51.14 50.73 u=1.6 d=7 Lageplan Lageplan (SEAD) vom 30.10.2023 I. Situation und Rahmenbedingungen Grünräume I. Situation und Rahmenbedingungen Siedlungsgebiete Siedlungsgebiete Flehbachaue Offener Landschaftsraum mit landwirtschaftlicher Nutzung Flehbach Rather See Friedhof Naherholungsgebiet Brücker Hardt Gehölzflächen mit hoher Biodiversität Grundstück GAG Öffentliche Raumkante Luftbild TIM-Online Wertvolle Gehölz- u. Biotopstrukturen Landwirtschaftlich genutzte Flächen Kurt-Tucholsky-Schule Partizipative Neugestaltung Platz an St. Adelheid Freiräume Rather See Grünverbindung Eiskaulenweg Flehbachaue SportanlagenGrünverbindung Ernst-Reuter-Str. I. Grün- und Freiräume Situation und Rahmenbedingungen I. Regionalplanentwurf Stand Okt. 2024 Plangebiet Situation und Rahmenbedingungen Der Regionalplanentwurf Stand 2024 sieht auf einem Teilgebiet des GAG- Grundstücks mit einer Fläche von rd. 94.000 m² die Festsetzung eines Allge- meinen Siedlungsbereichs vor. I. Flächennutzungsplan Das Grundstück ist im Flächennut- zungsplan als Grünfläche dargestellt. Situation und Rahmenbedingungen Plangebiet Auszug Flächennutzungsplan Wohnbaufläche Wasserfläche Grünfläche Gemeinbedarfsfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Mischgebietsfläche Gewerbefläche I. Landschaftsplan Das Grundstück liegt im Landschafts- schutzgebiet Nr. 22 des Landschafts- plans der Stadt Köln. Plangebiet Auszug digitaler Landschaftsplan Köln, Änderungsstand vom 23.08.2006 Situation und Rahmenbedingungen 74450/03 I. Bebauungspläne Plangebiet: -74450/03 „Rather Kirchweg, Grüner Weg u. gepl. Verbin- dungsstr. zw. Olpener Str. u. Rösrather Str.“ -74459/07 „Madausstraße“ (Externe Ausgleichsflächen im Plangebiet) Angrenzend: -74450/02 „Rather Kirchweg, Grüner Weg u. gepl. Verbin- dungsstr. zw. Olpener Str. u. Rösrather Str.“ -74450/02, 2. Änderung „Heinrich-Lersch-Straße“ -75450/04 „Im Oberen Bruch“ -75449/02 „Westlich Brück-Rather Steinweg in Köln-Rath/ Heumar“ -74440/02 „Rather See“ Übersicht Bebauungspläne Situation und Rahmenbedingungen 74450/02 75449/02 74450/02, 2. Änd. 75450/04 74440/02 I. Ausgleichsflächen Aus Bebauungsplan Nr. 74459/07 „Madausstraße“ in Köln-Merheim: Externe Ausgleichsflächen zum Grün- ordnungsplan vom 13.03.2001 und Gegenstand des städtebaulichen Ver- trags vom 02.05.2005: M6+7 = 16.802 m² Streuobstwiese M8+M9 = 3.081 m² Baumhecke M 10- 12 = 12.135 m² Feldgehölz Nachtrag vom 22.05.2007: Erweiterung von M9 (bzw. M 12) um = 71 m² Gartenbaubetrieb M7 M 8-12 M6 Luftbild TIM-Online aus ca. 1998 Situation und Rahmenbedingungen I. Masterplan Stadtgrün Grundstück ist den Kategorien „Poten- zialgrün“ (geringste Schutzkategorie) und „Immergrün“ (höchste Schutzkate- gorie) zugeordnet. Konflikt zu Regionalplan im Masterplan dargestellt. Plangebiet Auszug Masterplan Stadtgrün, Anlage 10, Konfliktkarte Situation und Rahmenbedingungen I. Zielkarte Wohnen weist Teilfläche des Grundstücks als Optionsfläche Regio- nalplanüberarbeitung (ASB) aus. Sonstige Aspekte und Aufgaben: •Nutzungsmischung und städtebauliche Qualität •Quartiere mit hoher Lebens- und Auf- enthaltsqualität •Breit gefächertes Wohnraumangebot •Insbesondere an den Trassen des ÖPNV Entwicklungspotenziale mobili- sieren. => Geplanter Stadtbahnausbau schafft neue ÖV-erschlossene Lage. • Auszug Zielkarte Wohnen (06/2020) Situation und Rahmenbedingungen I. Zielkarte Soziales, Kultur und Bildung: •Standorte zur Stärkung von sozialen, kulturellen und/oder Bildungsange- boten in bestehenden Siedlungsge- bieten •Standort zur baulichen Aufwertung von Großwohnsiedlungen •Ausbau und städtebauliche Aufwer- tung der Versorgungszentren, Ent- wicklung und Ausbau von Begeg- nungsorten •teilweise Lage im Gebiet zur Weiter- entwicklung des Programms „Starke Veedel“ • Auszug Zielkarte Soziales, Kultur und Bildung (06/2020) Situation und Rahmenbedingungen I. Köln Katalog Grundstück grenzt an den Bereich der „Äußeren Stadt“ an. Auszug Köln Katalog /Übersichtskarte Dichtekategorien Situation und Rahmenbedingungen Plangebiet I. Netzerweiterungsplan Stadtbahn Der Netzerweiterungsplan der Stadt Köln vom 21.10.2015 sieht eine Verlän- gerung der Stadtbahn entlang des Neu- brücker Ring vor. Der Ausbau wird im Nahverkehrsplan als „mittelfristig vor- gesehen“ geführt. Aufgrund der derzeit noch ungünstigen Anbindung an den ÖPNV ist gemäß An- lage zur Stellplatzsatzung der Stadt Köln derzeit keine Abminderung der Anzahl notwendiger Stellplätze möglich. Situation und Rahmenbedingungen Netzerweiterungsplan 21.10.2015 I. Wärmeversorgung Potentialfläche kann an das unmittelbar angrenzende Fernwärmenetz des Heiz- kraftwerk Merheim angeschlossen wer- den. Prüfoption: Die Potenzialkarte der StEB ergibt zusätzlich Chancen auf die Nut- zung von Abwasserwärme. Auszug Potenzialkarte Abwasserwärme Fernwärmenetz des Heizkraftwerkes Merheim Situation und Rahmenbedingungen I. Stadtklima In einer Vorabschätzung wurden die stadtklimatischen Belange untersucht. Keine klimatische Fernwirkung des Grundstücks auf die Neubrücker Bebau- ung, da bestehende Gebäude und Baumreihen Winde nach Neubrück ab- schirmen. Wohnbebauung im Plangebiet wird aus klimatischer Sicht nicht kritisch gese- hen. • Situation und Rahmenbedingungen Karten: Dr. Dütemeyer I. Schallimmissionen Grundstück liegt in erweiterter Lärm- schutzzone vor Fluglärm. Fluglärm-Nacht-Schutzzone im Süden. In einer Vorabschätzung wurden die einwirkenden Geräuschimmissionen aus •Straßen- und Schienenverkehr •Fluglärm •Sportanlagen •Freizeitlärm untersucht. Im gesamten Untersuchungsgebiet sind passive Schallschutzmaßnahmen erfor- derlich. Situation und Rahmenbedingungen Fluglärm-Nachtschutzzone Lärmkarte „Sportlärm“ innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten (Berechnungshöhe = 11 m über Geländeniveau) Karten: ADU cologne II. Machbarkeitsstudie mit städtebaulich-freiraumplanerischem Konzept von Lorenzen Mayer Architekten mit RMPSL Landschaftsarchitekten Darstellung der Gebäude- und Freiraumtypologie exemplarisch II. Städtebaulich-freiraumplanerisches Konzept Machbarkeitsstudie Erhalt + Stärkung Bestandsvegetation Ergänzung Bestandsvegetation Naturspielbereich Anbindung St. Adelheid Implementierung blaugrüne Bänder Extensive Wiesenbiotope Implementierung blaugrüne Bänder Blaugrüne Erschließung Grünverbindung Ernst-Reuter-Str. Grünverbindung Eiskaufenweg Gemeinschaftliches Spielen Öffentliche Grünbereiche Machbarkeitsstudie II. Machbarkeitsstudie Exemplarischer Querschnitt durch eine Grünfuge mit Darstellung der Gebäudekubaturen Neubrücker Ring Quartiersstraße Wohnhof Wohnhof Wiesenbiotope Robert-Schuman-Straße Bestandsbebauung II. Exemplarische Darstellung eines Wohnhofs Zeichnung: Grit Koalick Machbarkeitsstudie II. Perspektive Freiraum Blick vom öffentlichen Grünzug nach Norden in die Naturspiel- bereiche mit angrenzenden Biotopflächen Machbarkeitsstudie Zeichnung: Grit Koalick Verkehrsfläche Tempo 30 Parkierung Lieferverkehr, Pflegedienste, Handwerker Mulde / Straßenentwässerung Gehweg Vorzone Vorzone Gehweg Straßenprofil „Parklane“ Referenz Kronsberg Hannover Straßenentwässerung mit Mulde II. Machbarkeitsstudie Extensive Wiesenbiotope + Kaltluftentstehung Stärkung + Ergänzung Bestandsvegetation Dezentrale Entsorgung der Regenwässer aller: • Verkehrsflächen • Hofflächen • Dachflächen Dezentrale Entsorgung der Regenwässer aller: • Hofflächen • Dachflächen Blaugrünes Band WestBlaugrünes Band Ost Spielen und Gemeinschaft Qualifizierte Grünflächen / Intensivere Nutzungen Sehr extensive Nutzungen der hochwertigen Biotopflächen Freiraumplanerisches Konzept II. Machbarkeitsstudie Prinzip dezentrales Regenwassermanagement Vollumfängliche Sammlung, Vorbehandlung und Retention auf 3 Ebenen: Ebene 1 -> Retentionsgründächer Ebene 2 -> Platz-, Hof- und Straßenflächen Ebene 3 -> Über Tiefgaragenflächen Ableitung und Versickerung über Rohrrigolen Zwischenspeicherung in Zisternen zur Nutzbarmachung des Regenwassers Ableitung in blaugrüne Bänder bzw. wechselfeuchte Biotope II. Machbarkeitsstudie Schaffung eines wechselfeuchten Biotopringes durch Integration der Geländetopographie. Minderung der anthropogenen Ein- flüsse auf östliche Freiflächen. Erhöhung der Biotopwertigkeit durch die Implementierung von wechselfeuchten Biotopen. Prinzipschnitt blaugrünes Band Wechselfeuchte Biotope II. Machbarkeitsstudie Referenzbilder 1 BUGA Mannheim 2023 Wechselfeuchte Biotope 2 Volkspark Hamburg-Wilhelms- burg 2014 Wechselfeuchtes Biotope 2 Jahre nach initialer Bepflanzung 3 Talauenpark Waibligen Nachverdichtete Vegetations- flächen vor extensiven Wiesen ansaaten 4 Talauenpark Waiblingen Naturnah gestalteter Spielbereich Referenzen RMPSL 1 2 3 4 II. Machbarkeitsstudie Kennzahlen Machbarkeitsstudie BGF gesamt( Geschossfläche inkl. Nicht-Vollgeschossen) ca. 74.700 qm Geschossfläche gesamt(nur Vollgeschosse) ca. 63.500 qm Geschossfläche Wohnen(nur Vollgeschosse) ca. 59.140 qm Anzahl der geplanten Wohneinheiten ca. 850 Stück Anzahl der Wohneinheiten nach Koop BLM(rechnerisch) ca. 657 Stück (59.140 / 90) Bedarf öffentlicher Grünfläche nach Koop BLM ca. 15.111 qm (657 * 2,3 * 10) Bedarf öffentliche Spielfläche nach Koop BLM ca. 3.022 qm (657 * 2,3 *2 ) II. Machbarkeitsstudie Plan zu ergänzen Öffentliche Spielfläche nach Koop BLM Öffentliche Grünfläche nach Koop BLM Private Baufelder Grünflächen III. Ausblick IV. Ausblick Ausblick → Die GAG kann Platz für viele(s) schaffen! III. Bunter Strauß Die GAG wird als städtische Bestandshalterin eine diffe- renzierte soziale Mischung selbstständig generieren und wahren! Optional: Beteiligung von Projektpartnern (z.B. Genos- senschaften, örtliche Akteu- re) Beispielhafte Darstellung von Nutzungsoptionen Örtliche Akteure Rollstuhlfahrer-Wohnen Seniorenwohnen WoGr Junge Menschen mit Pflegebedarf Mehrgenerationen-Wohnen WoGr Menschen mit Demenz Frei finanziertes Wohnen Öffentlich gefördertes Wohnen für Familie Eigentumswohnungen Einfamilienhäuser Gemeinschaftsraum Ausblick → Einzahlen auf die Stadtstrategie III. Chancen nutzen III. •Wohnraum für ca. 1.850 Menschen schaffen •Zielgenaue Nutzungsmischung zur Deckung lokaler Bedarfe wie z.B. Seniorenwohnen entwickeln •Abgesperrtes, in Teilen brachliegendes Gelände öffnen, Wegever- bindungen verbessern •Wertvolle Biotopflächen sowie öffentliche Grün- und Spielflächen schaffen und für die Neubrücker Bürger erlebbar machen •Auslastung vorhandener und zukünftiger Infrastruktur verbessern (Fernwäme, Stadtbahn) •Partnerschaften mit lokalen Akteuren und Innovationspartnerschaf- ten prüfen •Stärkung des Nahversorgungszentrums in Neubrück •Schnelle und qualitätvolle Umsetzung durch Alleinbesitz GAG mög- lich • Ausblick Auszüge Presseschau GAG 16./17.KW 2024 Vertraulichkeit Die in dieser Präsentation bereitgestellten Informationen sind streng vertraulich zu behandeln. Es ist untersagt, ohne die schriftliche Genehmigung der GAG Immobilien AG, Informationsinhalte dieser Präsentation im Ganzen oder auch in Teilen an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Form zu veröffentlichen. Wir danken für Ihr Verständnis! © GAG Immobilien AG 2025 Urheberrecht Die in dieser Präsentation bereitgestellten Informationen und Gestaltungselemente sind urheberrechtlich geschützt. Es ist un- tersagt, ohne die schriftliche Genehmigung der GAG Immobilien AG, Informationsinhalte dieser Präsentation im Ganzen oder auch in Teilen nachzudrucken, zu vervielfältigen oder auf andere Art zu verwerten. Wenn Sie eine derartige schriftliche Geneh- migung einholen möchten, wenden Sie sich an die GAG Immobilien AG (joerg.fleischer@gag-koeln.de). Geben Sie Ihren Namen, Ihre Adresse und eine kurze Beschreibung des Zwecks der beabsichtigten Veröffentlichung sowie die Informationen, die Sie nutzen möchten, an.
  • Anlage 2_Geltungsbereich

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    Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000 (im Original) N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Neubrücker Ring in Köln - Neubrück 0 10050 200 300 Meter
  • Anlage 6_redaktionelle Ergänzung Beschlussvorschlag

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    Anlage 6 Redaktionelle Änderung des Beschlussvorschlags Nr.1 Ergänzung um das Flurstück 3997 Beschluss über die Aufstellung eines Bebebauungsplans und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteilgung Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet östlich des Neubrücker Rings, westlich des Rather Kirchweges und nördlich des Hüttenweges in Köln-Neubrück (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3997, 3996 und 614) - Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück— aufzustellen/einzuleiten mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnquartiers mit sozialer Infrastruktur und der Sicherung von Grün- und Freiräumen zu schaffen; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2; 3. nimmt die Machbarkeitsstudie „Madaus Gartenland“ zur Kenntnis; 4. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Kalk ohne Einschränkung zustimmt. Begründung: Anlass und Ziel der Planung Die GAG Immobilien AG ist Eigentümerin des circa 16,3 ha großen Geländes am Neubrücker Ring, dem ehemaligem „Madaus Gartenland“ in Köln-Neubrück. Sie plant, auf dem vormals zur Gewinnung von pflanzlichen Arzneimitteln vom Pharmaunternehmen Madaus GmbH genutzten Gelände, das heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt und weitgehend abgesperrt ist, ein klimaangepasstes Quartier mit hoher städtebaulicher und freiraumplanerischer Qualität in verdichteter Bauweise bei gleichzeitiger Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft zu realisieren. Angrenzend im Norden befindet sich eine ca. 1,3 ha große bewaldete Fläche, die sich im Eigentum der Stadt Köln befindet. Um den Erhalt der Bestandsvegetation zu sichern, wird diese Fläche in den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans integriert. Auf einer Teilfläche im Westen des, der GAG Immobilien AG gehörenden Areals soll ein städtisches Quartier mit bis zu 850 Wohneinheiten im freifinanzierten und öffentlich geförderten Segment, zwei Kindertageseinrichtungen sowie öffentliche Grün- und Spielplatzflächen entstehen. Die Anzahl der geplanten Wohneinheiten entspricht ca. 660 Wohneinheiten nach dem Berechnungsmodell des kooperativen Baulandmodells (Koop BLM). Die verbleibenden östlichen Grundstücksflächen sollen als Grün- und Ausgleichsflächen aufgewertet und für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die baulichen Entwicklungen beschränken sich auf die Flächen, die im aktuellen Regionalplan- Entwurf als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt sind. Mit der Entwicklung des Gebiets bietet sich die Chance, einen Teil des erheblichen Wohnraumbedarfs in Köln zu decken und die Auslastung vorhandener und geplanter Infrastruktur (Nahversorgungszentrum, Stadtbahn, Fernwärmenetz etc.) zu stärken und das Nahversorgungszentrum Neubrück langfristig städtebaulich weiterzuentwickeln. Durch die Schaffung von Wegeverbindungen die den Stadtteil Neubrück mit dem neuen Quartier und den Grün- und Freiflächen verbinden, verbessert sich auch die Aufenthaltsqualitäten für alle Bewohner:innen im Stadtteil Neubrück. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen Aktuell erfolgt die Fortschreibung des Regionalplans. Der Entwurf des Regionalplans sieht für den westlichen Teil des Plangebiets die Ausweisung als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Der östliche Grundstücksbereich ist als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt. Die erneute Offenlage des Entwurfs zur Neuaufstellung erfolgte vom 15.10.2024 – 15.11.2024. Der Abschluss des Verfahrens erfolgt voraussichtlich 2025. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als „Grünflächen mit teilweise landwirtschaftlicher Nutzung“ sowie im nördlichen Bereich als „Grünfläche mit Zweckbestimmung Gartenbetrieb“ Grünfläche dargestellt. Dieser ist entsprechend der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen des weiteren Verfahrens zu ändern. Zwingende Grundlage dafür ist, dass die für eine bauliche Entwicklung heranzuziehende Fläche im zukünftigen Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt wird. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 26.08.1974 rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 74450.03 „Rather Kirchweg, Grüner Weg u. gepl. Verbindungsstr. zw. Olpener Str. u. Rösrather Str.“, der auch die nördlich angrenzende städtische Fläche umfasst. Der Bebauungsplan setzt das Gesamtgebiet als „Fläche für die Landwirtschaft (keine Wohnungen)“ fest. Dieser soll überplant werden. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln, im Bereich des Landschaftsschutzgebietes L22. Mit der Entwicklung des Gebiets sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Teilen der Fläche zugunsten einer wohnbaulichen Nutzung zurückgestellt werden. Im weiteren Verfahren wird das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als der Träger der Landschaftsplanung eingebunden. Im Masterplan Stadtgrün, den der Rat der Stadt Köln 2023 als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat, ist der Plangebietsbereich in der Karte zur Leitbildkategorie überwiegend als „Potenzialgrün“ und in den Randbereichen des Plangebietes als „Immergrün“ dargestellt. Der Zielkonflikt zwischen der im Masterplan Stadtgrün vorgeschlagenen Grünfunktion und der Ausweisung als ASB im Regionalplanentwurf ist im Masterplan bereits thematisiert und dargestellt. Durch die direkte Nähe zum Flughafen Köln Bonn ist das Plangebiet durch Fluglärmimmissionen vorbelastet. Eine kleine Fläche im südwestlichen Teil des Plangebiets befindet sich in der Fluglärm-Nacht-Schutzzone des Flughafen Köln/Bonn, für die gemäß § 5 FlugLärmG ein Bauverbot von Wohnungen besteht. Die entsprechende Fläche ist in der Machbarkeitsstudie freigehalten und nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen. Planungskonzept im Kontext städtischer Leitlinien/ Strategien /Bedarfe Die beabsichtigte Entwicklung des Gebiets entspricht den Zielen und Inhalten des Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) und setzt die Kölner Perspektiven 2030+ um. Sie trägt zu einer Stärkung und Aufwertung des Stadtteils bei und leistet einen Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs in Köln. Der „Köln-Katalog“ gibt eine Quartiersdichte von mindestens 0,8 (Dichtekategorie Äußere Stadt) für die wohnbaulichen Entwicklungsflächen vor. Mit dem derzeitigen Planungskonzept kann unter Berücksichtigung von Nicht-Vollgeschossen die angestrebte Quartiersdichte von 0,8 erreicht werden. Für das Verfahren kommen das Kooperative Baulandmodell Köln 2017 plus in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.2022 und die "Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln" zur Anwendung. Entsprechende Anwendungszustimmungen liegen dem Stadtplanungsamt bereits vor. Um weitere Kenntnisse zu den Planungsvorgaben und Abhängigkeiten einer Entwicklung zu erhalten, wurde auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie (Anlage 4) die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB für das Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Neben ökologischen Anforderungen, den zu untersuchenden relevanten Umweltbelangen, dem Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen und öffentlichen Grün- und Spielplatzflächen wird auch der Bedarf eines dreizügigen Grundschulstandorts auf bzw. in der Nähe des Grundstücks festgestellt. Aufgrund der Unterdeckung der Schutzziele der Gefahrenabwehr im Bereich Brück wurde anhand einer Analyse ein optimaler neuer Standort für eine Feuerwache im Bereich des Neubrücker Rings identifiziert. Nach dem Dritten Bericht zur Kommunalen Pflegeplanung nach dem APG NRW wird im Stadtbezirk Kalk eine Unterversorgung in den Bereichen vollstationäre, Kurzzeit- und Tagespflege festgestellt und insbesondere die Umsetzung einer vollstationären Pflegeeinrichtung empfohlen. Im weiteren Verfahren wird geprüft inwieweit die festgestellten Bedarfe in der Planung Berücksichtigung finden können. Im Zielnetz 2032+ der ÖPNV-Netzentwicklung ist ein Ausbau der Stadtbahnlinie nach Neubrück enthalten. Im Jahr 2025 soll eine Machbarkeitsstudie für eine Verlängerung der Stadtbahnlinie nach Neubrück ausgeschrieben werden. Das beschrieben Planvorhaben findet auch in diesem Kontext Beachtung. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes können nach dem derzeitigen Kenntnisstand negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlendioxid (CO 2) nicht ausgeschlossen werden. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases entsprechend der Klimaleitlinien geprüft und ein Energiekonzept erarbeitet. Es wird auch eine vertiefende stadtklimatische Untersuchung durchgeführt, welche die klimatischen Auswirkungen der Planung untersucht und bewertet und Maßnahmen für die Gestaltung eines klimaresilienten Quartiers erarbeitet. Machbarkeitsstudie mit städtebaulich-freiraumplanerischem Konzept Im Auftrag der Vorhabenträgerin wurde von den Büros Lorenzen Mayer Architekten und RMPSL Landschaftsarchitekten eine Machbarkeitsstudie mit einem städtebaulich- freiraumplanerischen Konzept erarbeitet (Anlage 4), die als Grundlage für das weitere Verfahren dienen soll. Zur Klärung klimatologischer Zusammenhänge, der Lärmimmissionen, der verkehrlichen Erschließung und der Bodenverhältnisse wurden erste gutachterliche Einschätzungen erstellt. Ziel der Vorhabenträgerin ist es, vorrangig Wohnraum in Form von gefördertem und freifinanziertem Geschosswohnungsbau zu errichten. Insgesamt sollen bei einer oberirdischen BGF von ca. 74.700 qm und einer Geschossfläche Wohnen von ca. 59.100 m² bis zu 850 Wohneinheiten (657 Wohneinheiten nach Koop BLM) entstehen. Für ein familiengerechtes und sozial gemischtes Quartier, sollen untergeordnet auch einzelne Flächen für den verdichteten Einfamilienhausbau (Reihenhäuser) vorgesehen werden. Gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (Koop BLM) sollen mindestens 30% im geförderten Segment errichtet werden. Mit einer zielgenauen Nutzungsmischung können auch lokale Bedarfe für unterschiedliche Zielgruppen und besondere Wohnformen wie z.B. Seniorenwohnen, Wohngruppe, Servicewohnen gedeckt werden. Entsprechend des durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfs sollen zwei Kindertagesstätten vorgesehen werden. Aufgrund der Lage des Plangebietes, unmittelbar angrenzend an den Landschaftsraum wurde im Rahmen der Machbarkeitsstudie ein erstes landschaftsplanerisches Konzept entwickelt, das die Bezüge des Quartiers zur Landschaft in den Mittelpunkt stellt und diese mit dem neuen Quartier vernetzt. Neben öffentlichen Grün- und Spielflächen (gemäß Koop BLM), wird die östliche Grundstücksfläche durch großzügige extensive Wiesenbiotope aufgewertet. Die Grün- und Freiflächen sollen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und durch neue Fuß- und Radwegeverbindungen auch der Bevölkerung von Neubrück einen direkten Zugang zum Freiraum, dem örtlichen Fuß- und Radwegenetz und den nord-östlich gelegenen Sportanlagen ermöglichen. Angrenzendes Bebauungsplanverfahren „Brück-Rather Steinweg“ in Rath/Heumar Im Südosten des Plangebiets, wird westlich des Stadtteils Rath/Heumar zurzeit der Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Brück-Rather Steinweg“, Köln-Rath/Heumar erarbeitet mit dem Ziel, auf einer Fläche von ca. 24 ha, Flächen für Sportanlagen, Schulnutzungen, Kindertagesstätten, Wohnungen, Grün- und Freiflächen zu schaffen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat im September 2023 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes (Session-Nr.: 2184/2023 ) und im November 2024 einen verfahrensleitenden Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB (Modell 2) und die Leitlinien des Qualifizierungsverfahrens gefasst (Session-Nr.: 1423/2024). Aktuell wird das anschließende zweistufige Qualifizierungsverfahren vorbereitet. Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden städtebaulichen Entwicklungen „Neubrücker Ring“ und „Brück-Rather Steinweg“ werden deren Wechselwirkungen und Schnittstellen untersucht und trotz getrennter Bebauungsplanverfahren im weiteren Verfahren möglichst im Zusammenhang betrachtet. Weiteres Verfahren Das städtebaulich-freiraumplanerische Konzept wird unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell weiter fortgeschrieben und im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens qualifiziert. Es wird geprüft, ob die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB in das Qualifizierungsverfahren integriert oder als separate Veranstaltung durchgeführt wird. Anlagen Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 3: Textliche Erläuterungen Anlage 4: Machbarkeitsstudie
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    Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Frau Hill-Schmidt Telefon: (0221) 32834 Fax: (0221) E-Mail: louise.hill-schmidt@stadt-koeln.de Datum: 26.05.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 33. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 22.05.2025 öffentlich 10.1 Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und Durchfüh- rung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück 0330/2025 I Beschluss vom 27.03.2025 Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan f ür das Gebiet östlich des Neubrücker Rings, westlich des Rather Kirchweges und nördlich des Hüttenweges in Köln-Neubrück (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3996 und 614) - Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück — aufzustellen mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Er- richtung eines Wohnquartiers mit sozialer Infrastruktur und der Sicherung von Grün- und Freiräumen zu schaffen; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2; 3. nimmt die Machbarkeitsstudie „Madaus Gartenland“ zur Kenntnis; 4. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Kalk o hne Ein- schränkung zustimmt. II Mündlicher Änderungsantrag vom RM Pakulat: Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss lehnt die schriftlichen Änderungsanträge unter den Tagesordnungspunkten 10.1.1 und 10.1.2 ab, folgt der Beschlussempfehlung der Ver- waltung wie Anlage 6 (Ergänzung fett) und beschließt zudem die mündlichen Ände- rungsanträge zu den schriftlichen Änderungsanträgen bezüglich der Tagesordnungs- punkte 10.1.3 und 10.1.4 betreffend wie folgt: III Beschlussvorschlag der Verwaltung (wie Anlage 6): Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Ge- biet östlich des Neubrücker Rings, westlich des Rather Kirchweges und nördlich des Hütten- weges in Köln-Neubrück (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3997 , 3996 und 614) - Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück — aufzustellen/einzuleiten mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnquartiers mit sozialer Inf- rastruktur und der Sicherung von Grün- und Freiräumen zu schaffen; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2; 3. nimmt die Machbarkeitsstudie „Madaus Gartenland“ zur Kenntnis; 4. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Kalk ohne Einschrän- kung zustimmt. IV Schriftlicher Änderungsantrag der Fraktion Die LINKE unter Tagesordnungs- punkt 10.1.1 (AN/0399/2025) Abstimmungsergebnis über den schriftlichen Änderungsantrag unter Tagesord- nungspunkt 10.1.1(AN/0399/2025) Mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion Die LINKE abgelehnt. Hinweis: Die Sache ist erledigt. V Schriftlicher Änderungsantrag der Ratsgruppe KLIMAFREUNDE und GUT unter Tagesordnungspunkt 10.1.2: (AN/0402/2025) Abstimmungsergebnis über den schriftlichen Änderungsantrag unter Tagesord- nungspunkt 10.1.2 (AN/0402/2025) Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion Die LINKE abgelehnt. Hinweis: Die Sache ist erledigt. VI Beschluss über den schriftlichen Änderungsantrag unter Tagesordnungspunkt 10.1.3 (AN/0400/2025) Mündlicher Änderungsantrag vom SB Frenzel (SPD) zum schriftlichen Ände- rungsantrag unter Tagesordnungspunkt 10.1.3: AN/ 0400/2025 ( Streichungen / Er- gänzungen fett): Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt ergänzend: 5. Eine vertiefte Betrachtung der Anordnung und Größe der Baukörper im gesamten nördlichen Bereich soll im städtebaulichen Wettbewerb erfolgen. Bei der Planung ist ein Baufeld im nördlichen Bereich an die Zielgruppe der jungen Genossenschaften zu vermarkten. Das städtebauliche Konzept ist dahingehend zu überarbeiten, dass die Eignung dieses einen Baufeldes für Gemeinschaftliche Wohnformen sichergestellt ist. Das Büro für gemeinschaftliche Wohnbauprojekte ist in das Verfahren einzubinden. 6. Im Zusammenhang mit Vor der Umsetzung der Baumaßnahme wird im Bereich Neubrücker Ring/Europaring/Rather Kirchweg (der dafür, wie ursprünglich bereits geplant, verschwenkt werden muss) der beschlossene Kreisverkehr realisiert geprüft. 7. Nahversorgung: Die Verwaltung muss bei den weiteren Planungen berücksichtigen, dass eine ausreichende Infrastruktur für Kita, Grundschule und Nahversorgung sichergestellt ist. 8. Geplante Feuerwache: im Zuge des Neubaus der Feuerwache 8 soll geprüft werden, ob Räumlichkeiten für eine zu gründende Freiwillige Feuerwehr (Ostheim/ Neubrück/Merheim), vorzusehen sind. Abstimmungsergebnis zum mündlichen Änderungsantrag vom SB Frenzel: Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE zugestimmt. Hinweis: Die Antragsteller schließen sich dem Vorschlag vom SB Frenzel (SPD) an. VII Beschluss über den schriftlichen Änderungsantrag der FDP-Fraktion unter Ta- gesordnungspunkt 10.1.4 (AN/0708/2025) Mündlicher Änderungsantrag vom RM Pakulat (Bündnis 90/Die Grünen) zu Ta- gesordnungspunkt 10.1.4 (AN/0708/2025) Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt den schriftlichen Änderungsantrag AN/0708/2025 mit folgenden Änderungen ( Streichungen/ Ergänzungen fett) Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt ergänzend: 9. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Stadtbahnanbindung Neubrücks in enger Abstimmung mit den KVB unverzüglich umzusetzen. Dafür sind die – ohnehin nicht förderfähigen – Vorplanungen bereits vor der Verabschiedung des neuen ÖPNV-Be- darfsplans und weitere mögliche Vorarbeiten abzuschließen. Nötige Finanzmittel – auch für Fremdvergaben – und Personalstellen sind im nächsten Haushalt auszuwei- sen und ggf. durch Zuschüsse des Investors zu refinanzieren. Ziel ist, dass die Stre- cke 2033 in Betrieb geht. Abstimmungsergebnis über den mündlichen Änderungsantrag vom RM Pakulat: Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion Die LINKE zugestimmt. Hinweis: Die FDP-Fraktion schließt sich dem mündlichen Änderungsantrag vom RM Pakulat an. VIII Beschluss über die so geänderte Beschlussfassung (Streichungen/ Ergänzungen fett) Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Ge- biet östlich des Neubrücker Rings, westlich des Rather Kirchweges und nördlich des Hütten- weges in Köln-Neubrück (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3997 , 3996 und 614) - Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück — aufzustellen/einzuleiten mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnquartiers mit sozialer Inf- rastruktur und der Sicherung von Grün- und Freiräumen zu schaffen; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2; 3. nimmt die Machbarkeitsstudie „Madaus Gartenland“ zur Kenntnis; 4. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Kalk ohne Einschrän- kung zustimmt Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt ergänzend: 5. Eine vertiefte Betrachtung der Anordnung und Größe der Baukörper im gesamten nördlichen Bereich soll im städtebaulichen Wettbewerb erfolgen. Bei der Planung ist ein Baufeld im nördlichen Bereich an die Zielgruppe der jungen Genossenschaften zu vermarkten. Das städtebauliche Konzept ist dahingehend zu überarbeiten, dass die Eignung dieses einen Baufeldes für Gemeinschaftliche Wohnformen sichergestellt ist. Das Büro für gemeinschaftliche Wohnbauprojekte ist in das Verfahren einzubinden. 6. Im Zusammenhang mit Vor der Umsetzung der Baumaßnahme wird im Bereich Neubrücker Ring/Europaring/Rather Kirchweg (der dafür, wie ursprünglich bereits geplant, verschwenkt werden muss) der beschlossene Kreisverkehr realisiert geprüft. 7. Nahversorgung: Die Verwaltung muss bei den weiteren Planungen berücksichtigen, dass eine ausreichende Infrastruktur für Kita, Grundschule und Nahversorgung sichergestellt ist. 8. Geplante Feuerwache: im Zuge des Neubaus der Feuerwache 8 soll geprüft werden, ob Räumlichkeiten für eine zu gründende Freiwillige Feuerwehr (Ostheim/ Neubrück/Merheim), vorzusehen sind. 9. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Stadtbahnanbindung Neubrücks in enger Abstimmung mit den KVB unverzüglich umzusetzen. Dafür sind die – oh- nehin nicht förderfähigen – Vorplanungen bereits vor der Verabschiedung des neuen ÖPNV-Bedarfsplans und weitere mögliche Vorarbeiten abzuschließen. Nötige Finanzmittel – auch für Fremdvergaben – und Personalstellen sind im nächsten Haushalt auszuweisen und ggf. durch Zuschüsse des Investors zu refi- nanzieren. Ziel ist, dass die Strecke 2033 in Betrieb geht. Abstimmungsergebnis über die so geänderte Beschlussfassung: Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE zugestimmt.
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    Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 0330/2025 Stand: 18.08.2025 Sachstandsbericht Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Ge- biet östlich des Neubrücker Rings, westlich des Rather Kirchweges und nördlich des Hütten- weges in Köln-Neubrück (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3997, 3996 und 614) - Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück— aufzustellen/einzuleiten mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnquartiers mit sozialer Inf- rastruktur und der Sicherung von Grün- und Freiräumen zu schaffen; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2; 3. nimmt die Machbarkeitsstudie „Madaus Gartenland“ zur Kenntnis; 4. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Kalk ohne Einschränkung zu- stimmt. Begründung: Status in Bearbeitung erledigt Aktueller Bearbeitungsstand: Der Beschluss wurde mit Bekanntmachung am 25.06.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln umge- setzt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB fand am 08.07.2025 als Abendveranstaltung im Schulzentrum in Köln-Ostheim statt. Nächste Schritte: Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.06.2025 dem, von der Verwal- tung vorgeschlagenen Qualifizierungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zugestimmt und die Leitlinien für das Qualifizierungsverfahren beschlossen (Session-Nr.:1426/2025) Das Ver- fahren soll voraussichtlich im 1.Quartal 2026 beginnen. Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: 2 Nicht mehr erforderlich.

Beratungsverlauf

  1. 20.03.2025

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    TOP 8.2.2, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 22.05.2025 zuletzt

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 10.1, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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