0330/2025
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
1399 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ANLAGE 1 Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? In Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein Qualifizierungsverfahren geplant. Es wird geprüft, ob die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB in das Qualifizierungs- verfahren integriert oder als separate Veranstaltung durchgeführt wird. Nach dem Qualifizierungs- verfahren und der Ausarbeitung des städtebaulichen Entwurfes erfolgt die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Hierüber wird die Bezirksvertretung 8 und der Stadtentwicklungsausschuss zur gegebenen Zeit in Kenntnis gesetzt. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 4_Machbarkeitsstudie
38688 Zeichen
Planunterlagen zur Machbarkeitsstudie Madaus Gartenland
Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück
Alle Abbildungen wurden, sofern nicht anders angegeben, erstellt von Mayer Lorenzen Architekten zusammen mit RMPSL Landschaftsarchitekten
© GAG Immobilien AG 2025
Anlage 4
I. Situation und Rahmenbedingungen
II. Machbarkeitsstudie mit städtebaulich-freiraumplanerischem Konzept
III. Ausblick
Inhalt
I. Situation und Rahmenbedingungen
Plangebiet
Machbarkeitsstudie
Grundstück GAG
Lage und Abgrenzung
des Plangebiets
Plangebiet
Machbarkeitsstudie: ca. 163.850 qm
Geltungsbereich
Bebauungsplan: ca. 177.000 qm
I.
Topographische Karte TIM-Online
Situation und Rahmenbedingungen
Hinweis:
Die Machbarkeitsstudie wurde ausschließlich
für die Flächen erstellt, die sich im Eigentum
der GAG Immobilien AG befinden.
Die nördlich angrenzenden städtischen Flä-
chen sollen in den Geltungsbereich des künfti-
gen Bebauungsplans integriert werden, um den
Erhalt der Bestandsvegetation zu sichern.
Grundstück Stadt Köln
Geltungsbereich
Bebauungsplan
Situation und RahmenbedingungenI.
Lage und Nutzung des
Plangebiets
Juli 2000 Grundstücksankauf durch
GAG
Nutzung Baumschule und Gartenbau
vormals: mit zugehörigen Betriebs-
gebäuden
Nutzung Landwirtschaft, Hundewiese,
heute: Jagd, Lagergebäude
Befristet: Flüchtlingsunterkunft
Luftbild TIM-Online
Grundstück Stadt Köln
Grundstück GAG
Grundbuchblatt
525
2159
353
1349
2356
4639
76
3961
353
3
2594
1366
3997
628
126
5827
1743
1220
1358
5486
1352
20
66
1
1357
1360
1367
Flurstück Nr.
2411
1741
1347
302
626
84
4151
4116
1008
1354
1356
1359
1754
128
2
4628
614
598
4253
1739
1174
1365
2125
350
633
128
4614
4252
2414
2001
18
1348
1740
25
1006
2200
604
879
315
4343
30
1369
1714
2415
67
627
126
615
2126
350
1713
1997
4150
5826
2135
66
2
1691
1738
1751
1363
1996
1332
1742
1999
1585
1370
1368
2131
325
1007
4537
1553
1587
5829
2128
350
1353
Eigentümer
1715
4115
1371
2199
4538
1530
1355
4536
12
1
4114
3996
5828
4379
746
300
626
126
2361
361
1362
747
2597
1752
4374
350
1
3868
Buchfläche
4110
VII
VI
GAG Immobilien AG
SD
u=1.35
d=12
VII
4110
Stadt Köln
IX
FD
F F
GAG Immobilien AG
Stadt Köln
Stadt Köln
VI
Stadt Köln
I
Stadt Köln
Stadt Köln
F
Stadt Köln
F
Stadt Köln
I
u=1.2
d=8
u=1.3
d=8
u=1.15
d=8
u=0.95
d=6
u=1.1
d=8
u=1.1
d=8
u=1.1
d=8
u=1.2
d=8
u=1.05
d=8
u=1.25
d=10
u=1.0
d=8
u=1.3
d=10
u=1.2
d=8
Stadt Köln
51.26
48.69
15232 163 848 m²
271 13 168 m²
15232 2 m²
689 29 600 m²
839 5 334 m²
1202 1 700 m²
520 5 517 m²
641 5 774 m²
271 6412 m²
4590 m²271
271 33363 m²
u=3.4
d=15
48.96
50.68
50.44
50.38
50.30
H=53,61
50.69
50.80
u=0.9
d=8
50.77
50.76
50.76
I
51.57
Bank
51.49
51.52
51.63
Robert-Schuman-Straße
51.57
51.26
51.55
First=56,24
Tr.=54,36
First=55,24
Müll
Tor
Pflaster Asphalt
u=0.9
d=8
u=0.7
d=4
u=1.1
d=10
u=0.85
d=8
u=0.85
d=6
u=1.35
d=10
u=0.85
d=8
u=3*0.6-0.7
d=8
u=0.5-0.6
d=8
u=1.2
d=10
Ga
u=0.4-2.0.7
d=8
u=0.5-0.5
d=6
FD
Parkplätze
u=1.0-1.0-0.6
d=8
u=1.2
d=8
50.63
u=0.75
d=6
u=1.3
d=15
Tr.=54,66
u=1.0
d=3
Hüttenweg
u=1.2
d=4 u=1.1
d=4
u=1.2
d=7
Platten
u=1.3
d=8
Beton
u=0.85
d=8
u=1.3
d=12
u=0.8
d=8
u=0.9
d=8u=0.65
d=8
Akazien-
bäume
u=0.85
d=8
u=1.25
d=15
u=0.8-0.55
d=8
Schranke
u=1.2
d=8
u=1.35
d=12
u=0.85
d=7
u=0.8
d=8
Neubrücker Ring
u=1.0
d=10
u=2*0.65-2*0.
d=8
u=0.9
d=10
u=1.1-0.4
d=8u=0.8
d=9
u=1.0-0.6-0.6
d=10
u=1.1
d=10
Eiskaulenweg
u=1.2
d=7
R=4.000,00
u=1.0
d=10
u=1.15
d=10
u=0.9
d=8
u=1.1
d=10
u=0.9
d=8
u=1.7
d=15
u=1.2
d=15
u=0.9-1.1
d=10
Pohlstadtsweg
u=0.9
d=8
u=0.55
d=4
u=1.2
d=14
Eiskaulenweg
u=0.9
d=8
u=0.9
d=8
u=0.95
d=10
u=0.7-0.8
d=8
keine Baulasten
vorhanden
Europaring
u=1.1
d=10
Rather Kirchweg
Robert-Schuman-Straße
u=1.8
d=10
u=1.2
d=8
u=1.1-0.75
d=10
u=1.6
d=12
Rather Kirchweg
u=0.9-0.45
d=10
51.34
51.29
51.02
51.40
Rather Kirchweg
50.76
50.94
Hüttenweg
50.8350.85
Tor
Grün
51.15
51.22
51.39
51.50
51.54
Bank
51.53
51.56
51.58
51.65
51.71
51.51
51.54
51.60
u=1.15
d=10
51.48
Neubrücker Ring
51.14
51.13
51.1851.4951.58
51.48
unbefestigt
Tr.=53,63
51.55
50.25
50.16
u=0.65-0.7-0.
d=14
u=1.2
d=8
I
u=1.1
d=10
I
u=1.3
d=10
I
FD
F
SD
keine Baulasten
vorhanden
SD
VIII
I
u=1.1
d=9
Beton
I
F
SD
I
FD
F
I
keine Baulasten
vorhanden
SD
I
FD
u=1.0
d=8
PD
u=1.2
d=8
u=1.2
d=10
keine Baulasten
vorhanden
keine Baulasten
vorhanden
FD
I
u=1.0
d=8
I
50.97
51.10
u=1.2
d=12
51.10
II
I
u=0.9
d=10
II
I
F
50.88
50.96
50.91
keine Baulasten
vorhanden
keine Baulasten
vorhanden
VIII
I
Bgl.379,05
u=0.95
d=10
S
38,55
62,73
I
10,00
I
5,08
6,54
SD
FD
F
SD
10,01
86,33
12,34
12,33
65,42
50.74
50.72
44,60
50.80
33,96
172,38
R=5,00
50.85
3996
3997
50.67
614
Bgl.8,44
18,96
50.88
50.75
50.90
50.85
50.73
50.88
1174
50.73
50.92
5,014,99
50.68
Bank
3,92
50.86
50.69
50.91
50.97
51.02
51.00
50.81
50.84
Bank
Bank
Tor
u=0.4/0.4/0.2/0.35
d=6u=0.9-0.4
d=8
u=0.5/0.5/0.4/0.4/0.15
d=7
u=1.2
d=4
50.81
50.97
2200
Sportplatz
u=1.3
d=14
3,89
Weg
Platten
Grün
4,99
50.87
50.81
4,99
154,18
10,03
50.67
51.02
50.63
50.98
51.29
51.20
51.35
51.28
50.73
50.81
51.02
51.04
51.01
50.92
u=0.85
d=8
u=1.0
d=8
u=8.85
d=8
u=0.65-0.9
d=8
u=0.9
d=8
u=1.1
d=10
u=0.85
d=8
51.23
50.82
51.31
51.10
51.25
51.05
51.05
u=0.9
d=10
u=0.9
d=8
u=0.9
d=8
51.23
51.31
51.18
50.98
51.32
51.18
u=1.1
d=10
u=1.1
d=10
u=0.95
d=7
u=1.1
d=10
u=1.2
d=10
u=1.3
d=10
51.49
51.06
51.14
10,059,719,989,63
u=1.3
d=10
u=1.0
d=10
u=1.2
d=10
u=1.25
d=10
u=1.1
d=10
u=1.15
d=10
u=1.1
d=10
103,17
4116
11,01
50.90
5486
u=0.5/0.3/0.2
d=6
Tor
Asphalt
Asphalt
First=
52,27
I FD
GaH=53,09
Tr.=56,78
Tr.=56,78
First=57,73
u=0.35-0.7
d=11
u=0.9
d=8
u=1.0
d=7
u=0.8
d=12
u=0.8-0.9
d=14
u=1.3
d=14
u=1.4
d=14
u=2.1
d=18
u=0.25-0.25-0
d=6
u=1.4
d=12
u=2.0
d=16
11,12
50.85
11,01
45,06
50.84
50.69
50.91
50.51
50.57
10,00
50.54
50.53
Rinne
u=1.1
d=10
u=1.1
d=10
u=1.3
d=10
u=1.0
d=9
u=0.85
d=8
u=0.7
d=6u=1.4
d=16
u=0.8
d=6
u=1.5
d=7
u=0.5/0.7
d=6
u=2.30
d=12
u=1.3
d=13
u=1.5-0.6
d=4
u=0.5-0.35
d=4
u=0.8-0.5
d=2
u=1.0
d=4
u=0.53
d=3 u=0.35-0.7
d=3
50.56
50.81
50.81
51.06
615
9,67
50.55
50.58
50.79
11,14
50.76
50.64
50.65
50.71
50.55
4614
50.64
50.65
50.75
50.69
50.61
50.63
4374
50.61
50.57
50.73
50.73
50.53
50.54
50.50
50.44
11,09
50.70
50.67
50.74
50.49
50.54
50.40
50.45
50.16
50.77
u=0.25-0.5
d=5
u=2.6
d=8
u=0.4-0.45
d=7
u=0.85
d=3
u=0.4-0.6
d=1.5
u=1.5
d=10
50.54
50.55
u=2.0
d=8
u=1.1
d=4
u=0.2-0.6
d=5
u=0.9
d=7
u=0.5-0.8
d=7
50.72
50.79
50.70
50.54
50.71
50.53
50.55
50.75
50.73
u=0.85
d=7
u=1.35
d=10
u=1.8
d=12 u=1.3
d=10
u=0.75-0.9
d=10
u=1.2
d=10
u=1.1
d=8
u=1.3
d=13
u=1.1
d=7
u=1.0
d=9
u=1.2
d=10
u=1.2
d=10
u=1.6
d=18
50.44
50.70
50.73
50.64
50.35
50.76
50.81
50.55
50.71
50.51
50.65
50.52
50.79
50.60
50.78
50.71
50.74
50.75
50.67
50.59
50.64
50.68
50.72
50.74
50.60
50.77
50.75
50.70
50.46
50.67
u=0.7-0.5
d=8
u=0.8
d=8
u=0.65/0.65
d=10
50.63
u=1.0
d=11
u=0.9
d=8
I PD
u=0.4-0.6
d=10
50.13
u=0.45-0.9
d=12
51.37
50.01
u=0.9
d=7
u=0.8-0.85
d=13
u=1.0
d=8
u=0.95
d=14
50.17
49.96
u=0.95
d=8
u=1.25
d=10
u=1.0
d=10
u=1.0
d=7
51.21
50.44
u=1.6
d=10
u=1.6
d=14
u=0.8
d=6
u=1.05
d=8
u=0.9
d=8
u=1.1
d=10
u=1.25
d=10
50.56
50.65
50.45
50.36
50.34
50.35
u=0.9
d=8
u=1.1
d=10
50.79
51.23
u=0.8
d=5
u=0.5
d=4
51.28
51.24
u=0.9
d=8
51.30
51.37
51.31 50.80
u=1.3
d=10
u=0.85
d=7
u=1.9
d=12
u=1.25
d=10
u=1.25
d=9
u=0.7-0.8
d=7
u=1.9
d=14
u=0.85
d=6
u=1.3
d=10
u=1.3
d=10
u=0.75-0.95
d=8
u=1.2
d=10
u=0.9
d=8
u=2.0
d=12
u=2.4
d=12
u=1.3
d=12
u=1.4
d=11
50.54
50.72
50.50
50.46
50.44
u=1.7
d=12
u=1.4
d=10
u=1.35
d=8
u=1.2
d=8
u=1.2
d=10
Container
Schotter
50.60
50.48
50.54
50.64
50.36
50.60
50.73
50.90
50.62
50.75
50.50
50.63
50.48
50.36
50.82
50.69
50.76
50.74 50.70
50.64
50.73
50.53
50.65 50.51
50.40
u=1.0
d=10
u=1.3
d=11
u=0.7-1.25
d=20
u=0.5-0.8
d=10
u=0.85
d=6
50.68
u=1.7
d=6
u=1.4
d=7
u=0.85
d=9
u=0.85
d=7
u=1.3
d=6
u=1.5
d=6
u=1.2
d=7
u=0.85
d=6
u=1.9
d=12
u=1.1
d=10
u=0.95
d=11 u=0.45-0.6
d=10
u=1.9
d=20
u=0.45/0.6
d=8
u=0.4-0.7
d=10
u=1.2
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u=0.9
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50.46
50.39
50.91
50.34
50.67
50.55
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50.65
50.64
50.97 51.04
50.95
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50.86
50.80
50.83
50.85
50.74
50.62
50.54
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50.75
51.02
50.70
50.83
51.01
51.03
50.87
50.80
50.72
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50.92
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50.94
51.12
50.96
51.34
51.37
51.53
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50.80
51.01
51.13
51.16
51.09
10,01
10,00
77,37
10,0210,39
4,11
51.45
Auf die Eintragung des Bebauungsplan Nr. 74450/03
(ortsüblich bekanntgemacht am 26.08.1974) wurde verzichtet.
R=2.500,00Bgl.344,48
u=0.6-0.7-0.5
d=8
u=0.9
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d=12
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50.20
50.21
50.26
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50.20
50.16
50.40
50.46
50.23
Asphalt
Grün
Platten
Grün
Tor
Beet
Tor
Grün
Grün
Grün
Pflaster
Asphalt
Grün
Bäume
Grün
Sandkasten
50.82
I FD
I FD
I FD
FD
XVI
Grün
VII
VIII
VIII
VIII
VIII
VII
VI
V IV
IV
III
II
I
III
III
FD
FD
VII
VIII
Akazien-
bäume
VIII
VIII
VIII
VII
VI
V
IV
IV
III
II
I
I FD
VII
VIII
VIII
VIII
VII
VI
V
VIII
IV
IV
III
II
I
I
III
III
Pflaster
Grün
Grün
Bank
Lagerfläche
Grün
Fahrrad-
Stellplätze
Grün
Grün
Grün
Grün
H=54,50
H=54,41
Fahrbahnrand
Grün
Asphalt
Parkplätze
Parkplätze
Grün
Acker
Acker
Grün
Basketballplatz
Grün
Asphalt
Grün
Sand
FD
Grün
Grün
Acker
Grün
Grün
Grün
Grün
Grün
Grün
Grün
Acker
Grün
Asphalt
Grün
Grün
Acker
Acker
50.24
50.48
50.19
50.20
50.19
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51.12
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51.02
50.98
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50.90
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50.93
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49.12
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51.16
51.05
51.50
50.92
50.92
51.24
51.41
Feld
51.41
50.93
Feld
51.16
50.98
Feld
Asphaltplatten
Asphaltplatten
Asphaltplatten
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51.26
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51.09
51.09
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50.61
50.60
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51.11
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51.04
51.04
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51.02
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50.63
50.65
50.68
51.07
50.90
50.36
50.30
50.25
50.02
50.01
50.02
50.08
50.24
50.29
50.65
50.65
50.60
50.63
50.5550.66
50.71 50.58
50.59 50.56
50.68
50.77
50.67
50.68
50.55
50.45
50.80
51.05
51.17
51.14
50.73
u=1.6
d=7
Lageplan
Lageplan (SEAD) vom 30.10.2023
I. Situation und Rahmenbedingungen
Grünräume
I. Situation und Rahmenbedingungen
Siedlungsgebiete
Siedlungsgebiete
Flehbachaue
Offener Landschaftsraum
mit landwirtschaftlicher
Nutzung
Flehbach
Rather See
Friedhof Naherholungsgebiet
Brücker Hardt
Gehölzflächen mit
hoher Biodiversität
Grundstück GAG
Öffentliche Raumkante
Luftbild TIM-Online
Wertvolle Gehölz- u. Biotopstrukturen
Landwirtschaftlich genutzte Flächen
Kurt-Tucholsky-Schule
Partizipative Neugestaltung Platz an St. Adelheid
Freiräume Rather See
Grünverbindung Eiskaulenweg
Flehbachaue
SportanlagenGrünverbindung Ernst-Reuter-Str.
I.
Grün- und Freiräume
Situation und Rahmenbedingungen
I.
Regionalplanentwurf
Stand Okt. 2024
Plangebiet
Situation und Rahmenbedingungen
Der Regionalplanentwurf Stand 2024
sieht auf einem Teilgebiet des GAG-
Grundstücks mit einer Fläche von rd.
94.000 m² die Festsetzung eines Allge-
meinen Siedlungsbereichs vor.
I.
Flächennutzungsplan
Das Grundstück ist im Flächennut-
zungsplan als Grünfläche dargestellt.
Situation und Rahmenbedingungen
Plangebiet
Auszug Flächennutzungsplan
Wohnbaufläche
Wasserfläche
Grünfläche
Gemeinbedarfsfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Mischgebietsfläche
Gewerbefläche
I.
Landschaftsplan
Das Grundstück liegt im Landschafts-
schutzgebiet Nr. 22 des Landschafts-
plans der Stadt Köln.
Plangebiet
Auszug digitaler Landschaftsplan Köln, Änderungsstand vom 23.08.2006
Situation und Rahmenbedingungen
74450/03
I.
Bebauungspläne
Plangebiet:
-74450/03
„Rather Kirchweg, Grüner Weg u. gepl. Verbin-
dungsstr. zw. Olpener Str. u. Rösrather Str.“
-74459/07
„Madausstraße“
(Externe Ausgleichsflächen im Plangebiet)
Angrenzend:
-74450/02
„Rather Kirchweg, Grüner Weg u. gepl. Verbin-
dungsstr. zw. Olpener Str. u. Rösrather Str.“
-74450/02, 2. Änderung
„Heinrich-Lersch-Straße“
-75450/04
„Im Oberen Bruch“
-75449/02
„Westlich Brück-Rather Steinweg in Köln-Rath/
Heumar“
-74440/02
„Rather See“
Übersicht Bebauungspläne
Situation und Rahmenbedingungen
74450/02
75449/02
74450/02, 2. Änd.
75450/04
74440/02
I.
Ausgleichsflächen
Aus Bebauungsplan Nr. 74459/07
„Madausstraße“ in Köln-Merheim:
Externe Ausgleichsflächen zum Grün-
ordnungsplan vom 13.03.2001 und
Gegenstand des städtebaulichen Ver-
trags vom 02.05.2005:
M6+7
= 16.802 m² Streuobstwiese
M8+M9
= 3.081 m² Baumhecke
M 10- 12
= 12.135 m² Feldgehölz
Nachtrag vom 22.05.2007:
Erweiterung von M9 (bzw. M 12) um
= 71 m²
Gartenbaubetrieb
M7
M 8-12
M6
Luftbild TIM-Online aus ca. 1998
Situation und Rahmenbedingungen
I.
Masterplan Stadtgrün
Grundstück ist den Kategorien „Poten-
zialgrün“ (geringste Schutzkategorie)
und „Immergrün“ (höchste Schutzkate-
gorie) zugeordnet.
Konflikt zu Regionalplan im Masterplan
dargestellt.
Plangebiet
Auszug Masterplan Stadtgrün, Anlage 10, Konfliktkarte
Situation und Rahmenbedingungen
I.
Zielkarte Wohnen weist Teilfläche des
Grundstücks als Optionsfläche Regio-
nalplanüberarbeitung (ASB) aus.
Sonstige Aspekte und Aufgaben:
•Nutzungsmischung und städtebauliche
Qualität
•Quartiere mit hoher Lebens- und Auf-
enthaltsqualität
•Breit gefächertes Wohnraumangebot
•Insbesondere an den Trassen des
ÖPNV Entwicklungspotenziale mobili-
sieren.
=> Geplanter Stadtbahnausbau schafft
neue ÖV-erschlossene Lage.
•
Auszug Zielkarte Wohnen (06/2020)
Situation und Rahmenbedingungen
I.
Zielkarte Soziales, Kultur und Bildung:
•Standorte zur Stärkung von sozialen,
kulturellen und/oder Bildungsange-
boten in bestehenden Siedlungsge-
bieten
•Standort zur baulichen Aufwertung
von Großwohnsiedlungen
•Ausbau und städtebauliche Aufwer-
tung der Versorgungszentren, Ent-
wicklung und Ausbau von Begeg-
nungsorten
•teilweise Lage im Gebiet zur Weiter-
entwicklung des Programms „Starke
Veedel“
•
Auszug Zielkarte Soziales, Kultur und Bildung
(06/2020)
Situation und Rahmenbedingungen
I.
Köln Katalog
Grundstück grenzt an den Bereich der
„Äußeren Stadt“ an.
Auszug Köln Katalog /Übersichtskarte Dichtekategorien
Situation und Rahmenbedingungen
Plangebiet
I.
Netzerweiterungsplan
Stadtbahn
Der Netzerweiterungsplan der Stadt
Köln vom 21.10.2015 sieht eine Verlän-
gerung der Stadtbahn entlang des Neu-
brücker Ring vor. Der Ausbau wird im
Nahverkehrsplan als „mittelfristig vor-
gesehen“ geführt.
Aufgrund der derzeit noch ungünstigen
Anbindung an den ÖPNV ist gemäß An-
lage zur Stellplatzsatzung der Stadt
Köln derzeit keine Abminderung der
Anzahl notwendiger Stellplätze möglich.
Situation und Rahmenbedingungen
Netzerweiterungsplan 21.10.2015
I.
Wärmeversorgung
Potentialfläche kann an das unmittelbar
angrenzende Fernwärmenetz des Heiz-
kraftwerk Merheim angeschlossen wer-
den.
Prüfoption: Die Potenzialkarte der StEB
ergibt zusätzlich Chancen auf die Nut-
zung von Abwasserwärme.
Auszug Potenzialkarte Abwasserwärme
Fernwärmenetz des Heizkraftwerkes Merheim
Situation und Rahmenbedingungen
I.
Stadtklima
In einer Vorabschätzung wurden die
stadtklimatischen Belange untersucht.
Keine klimatische Fernwirkung des
Grundstücks auf die Neubrücker Bebau-
ung, da bestehende Gebäude und
Baumreihen Winde nach Neubrück ab-
schirmen.
Wohnbebauung im Plangebiet wird aus
klimatischer Sicht nicht kritisch gese-
hen.
•
Situation und Rahmenbedingungen
Karten: Dr. Dütemeyer
I.
Schallimmissionen
Grundstück liegt in erweiterter Lärm-
schutzzone vor Fluglärm.
Fluglärm-Nacht-Schutzzone im Süden.
In einer Vorabschätzung wurden die
einwirkenden Geräuschimmissionen aus
•Straßen- und Schienenverkehr
•Fluglärm
•Sportanlagen
•Freizeitlärm
untersucht.
Im gesamten Untersuchungsgebiet sind
passive Schallschutzmaßnahmen erfor-
derlich.
Situation und Rahmenbedingungen
Fluglärm-Nachtschutzzone
Lärmkarte „Sportlärm“ innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten
(Berechnungshöhe = 11 m über Geländeniveau)
Karten: ADU cologne
II. Machbarkeitsstudie mit städtebaulich-freiraumplanerischem Konzept
von Lorenzen Mayer Architekten mit RMPSL Landschaftsarchitekten
Darstellung der Gebäude- und Freiraumtypologie exemplarisch
II.
Städtebaulich-freiraumplanerisches Konzept Machbarkeitsstudie
Erhalt + Stärkung Bestandsvegetation
Ergänzung Bestandsvegetation
Naturspielbereich
Anbindung St. Adelheid
Implementierung blaugrüne Bänder
Extensive
Wiesenbiotope
Implementierung blaugrüne Bänder
Blaugrüne Erschließung
Grünverbindung Ernst-Reuter-Str.
Grünverbindung Eiskaufenweg
Gemeinschaftliches Spielen
Öffentliche Grünbereiche
Machbarkeitsstudie
II. Machbarkeitsstudie
Exemplarischer Querschnitt durch eine Grünfuge
mit Darstellung der Gebäudekubaturen
Neubrücker Ring
Quartiersstraße
Wohnhof
Wohnhof
Wiesenbiotope
Robert-Schuman-Straße
Bestandsbebauung
II.
Exemplarische Darstellung eines Wohnhofs
Zeichnung: Grit Koalick
Machbarkeitsstudie
II.
Perspektive Freiraum
Blick vom öffentlichen Grünzug
nach Norden in die Naturspiel-
bereiche mit angrenzenden
Biotopflächen
Machbarkeitsstudie
Zeichnung: Grit Koalick
Verkehrsfläche
Tempo 30
Parkierung Lieferverkehr, Pflegedienste, Handwerker
Mulde / Straßenentwässerung
Gehweg
Vorzone
Vorzone
Gehweg
Straßenprofil „Parklane“
Referenz Kronsberg Hannover
Straßenentwässerung mit Mulde
II. Machbarkeitsstudie
Extensive Wiesenbiotope
+ Kaltluftentstehung
Stärkung + Ergänzung
Bestandsvegetation
Dezentrale Entsorgung der
Regenwässer aller:
• Verkehrsflächen
• Hofflächen
• Dachflächen
Dezentrale Entsorgung der
Regenwässer aller:
• Hofflächen
• Dachflächen
Blaugrünes Band WestBlaugrünes
Band
Ost
Spielen und
Gemeinschaft
Qualifizierte Grünflächen /
Intensivere Nutzungen
Sehr extensive Nutzungen
der hochwertigen Biotopflächen
Freiraumplanerisches Konzept
II. Machbarkeitsstudie
Prinzip dezentrales
Regenwassermanagement
Vollumfängliche Sammlung, Vorbehandlung
und Retention auf 3 Ebenen:
Ebene 1 -> Retentionsgründächer
Ebene 2 -> Platz-, Hof- und Straßenflächen
Ebene 3 -> Über Tiefgaragenflächen
Ableitung und Versickerung
über Rohrrigolen
Zwischenspeicherung in
Zisternen zur Nutzbarmachung
des Regenwassers
Ableitung in
blaugrüne Bänder
bzw. wechselfeuchte
Biotope
II. Machbarkeitsstudie
Schaffung eines wechselfeuchten
Biotopringes durch Integration der
Geländetopographie.
Minderung der anthropogenen Ein-
flüsse auf östliche Freiflächen.
Erhöhung der Biotopwertigkeit
durch die Implementierung von
wechselfeuchten Biotopen.
Prinzipschnitt blaugrünes Band
Wechselfeuchte
Biotope
II. Machbarkeitsstudie
Referenzbilder
1 BUGA Mannheim 2023
Wechselfeuchte Biotope
2 Volkspark Hamburg-Wilhelms-
burg 2014
Wechselfeuchtes Biotope
2 Jahre nach initialer
Bepflanzung
3 Talauenpark Waibligen
Nachverdichtete Vegetations-
flächen vor extensiven Wiesen
ansaaten
4 Talauenpark Waiblingen
Naturnah gestalteter
Spielbereich
Referenzen RMPSL
1 2
3 4
II. Machbarkeitsstudie
Kennzahlen
Machbarkeitsstudie
BGF gesamt( Geschossfläche inkl. Nicht-Vollgeschossen) ca. 74.700 qm
Geschossfläche gesamt(nur Vollgeschosse) ca. 63.500 qm
Geschossfläche Wohnen(nur Vollgeschosse) ca. 59.140 qm
Anzahl der geplanten Wohneinheiten ca. 850 Stück
Anzahl der Wohneinheiten nach Koop BLM(rechnerisch) ca. 657 Stück
(59.140 / 90)
Bedarf öffentlicher Grünfläche nach Koop BLM ca. 15.111 qm
(657 * 2,3 * 10)
Bedarf öffentliche Spielfläche nach Koop BLM ca. 3.022 qm
(657 * 2,3 *2 )
II. Machbarkeitsstudie
Plan zu ergänzen
Öffentliche Spielfläche
nach Koop BLM
Öffentliche Grünfläche
nach Koop BLM
Private Baufelder
Grünflächen
III. Ausblick
IV. Ausblick
Ausblick
→ Die GAG kann Platz für viele(s) schaffen!
III.
Bunter Strauß
Die GAG wird als städtische
Bestandshalterin eine diffe-
renzierte soziale Mischung
selbstständig generieren
und wahren!
Optional: Beteiligung von
Projektpartnern (z.B. Genos-
senschaften, örtliche Akteu-
re)
Beispielhafte Darstellung von Nutzungsoptionen
Örtliche Akteure
Rollstuhlfahrer-Wohnen
Seniorenwohnen WoGr Junge Menschen mit Pflegebedarf
Mehrgenerationen-Wohnen WoGr Menschen mit Demenz
Frei finanziertes Wohnen
Öffentlich gefördertes Wohnen für Familie
Eigentumswohnungen
Einfamilienhäuser
Gemeinschaftsraum
Ausblick
→ Einzahlen auf die Stadtstrategie
III.
Chancen nutzen
III.
•Wohnraum für ca. 1.850 Menschen schaffen
•Zielgenaue Nutzungsmischung zur Deckung lokaler Bedarfe wie z.B.
Seniorenwohnen entwickeln
•Abgesperrtes, in Teilen brachliegendes Gelände öffnen, Wegever-
bindungen verbessern
•Wertvolle Biotopflächen sowie öffentliche Grün- und Spielflächen
schaffen und für die Neubrücker Bürger erlebbar machen
•Auslastung vorhandener und zukünftiger Infrastruktur verbessern
(Fernwäme, Stadtbahn)
•Partnerschaften mit lokalen Akteuren und Innovationspartnerschaf-
ten prüfen
•Stärkung des Nahversorgungszentrums in Neubrück
•Schnelle und qualitätvolle Umsetzung durch Alleinbesitz GAG mög-
lich
•
Ausblick
Auszüge Presseschau GAG 16./17.KW 2024
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Anlage 6_redaktionelle Ergänzung Beschlussvorschlag
13117 Zeichen
Anlage 6 Redaktionelle Änderung des Beschlussvorschlags Nr.1 Ergänzung um das Flurstück 3997 Beschluss über die Aufstellung eines Bebebauungsplans und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteilgung Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet östlich des Neubrücker Rings, westlich des Rather Kirchweges und nördlich des Hüttenweges in Köln-Neubrück (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3997, 3996 und 614) - Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück— aufzustellen/einzuleiten mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnquartiers mit sozialer Infrastruktur und der Sicherung von Grün- und Freiräumen zu schaffen; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2; 3. nimmt die Machbarkeitsstudie „Madaus Gartenland“ zur Kenntnis; 4. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Kalk ohne Einschränkung zustimmt. Begründung: Anlass und Ziel der Planung Die GAG Immobilien AG ist Eigentümerin des circa 16,3 ha großen Geländes am Neubrücker Ring, dem ehemaligem „Madaus Gartenland“ in Köln-Neubrück. Sie plant, auf dem vormals zur Gewinnung von pflanzlichen Arzneimitteln vom Pharmaunternehmen Madaus GmbH genutzten Gelände, das heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt und weitgehend abgesperrt ist, ein klimaangepasstes Quartier mit hoher städtebaulicher und freiraumplanerischer Qualität in verdichteter Bauweise bei gleichzeitiger Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft zu realisieren. Angrenzend im Norden befindet sich eine ca. 1,3 ha große bewaldete Fläche, die sich im Eigentum der Stadt Köln befindet. Um den Erhalt der Bestandsvegetation zu sichern, wird diese Fläche in den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans integriert. Auf einer Teilfläche im Westen des, der GAG Immobilien AG gehörenden Areals soll ein städtisches Quartier mit bis zu 850 Wohneinheiten im freifinanzierten und öffentlich geförderten Segment, zwei Kindertageseinrichtungen sowie öffentliche Grün- und Spielplatzflächen entstehen. Die Anzahl der geplanten Wohneinheiten entspricht ca. 660 Wohneinheiten nach dem Berechnungsmodell des kooperativen Baulandmodells (Koop BLM). Die verbleibenden östlichen Grundstücksflächen sollen als Grün- und Ausgleichsflächen aufgewertet und für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die baulichen Entwicklungen beschränken sich auf die Flächen, die im aktuellen Regionalplan- Entwurf als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt sind. Mit der Entwicklung des Gebiets bietet sich die Chance, einen Teil des erheblichen Wohnraumbedarfs in Köln zu decken und die Auslastung vorhandener und geplanter Infrastruktur (Nahversorgungszentrum, Stadtbahn, Fernwärmenetz etc.) zu stärken und das Nahversorgungszentrum Neubrück langfristig städtebaulich weiterzuentwickeln. Durch die Schaffung von Wegeverbindungen die den Stadtteil Neubrück mit dem neuen Quartier und den Grün- und Freiflächen verbinden, verbessert sich auch die Aufenthaltsqualitäten für alle Bewohner:innen im Stadtteil Neubrück. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen Aktuell erfolgt die Fortschreibung des Regionalplans. Der Entwurf des Regionalplans sieht für den westlichen Teil des Plangebiets die Ausweisung als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Der östliche Grundstücksbereich ist als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt. Die erneute Offenlage des Entwurfs zur Neuaufstellung erfolgte vom 15.10.2024 – 15.11.2024. Der Abschluss des Verfahrens erfolgt voraussichtlich 2025. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als „Grünflächen mit teilweise landwirtschaftlicher Nutzung“ sowie im nördlichen Bereich als „Grünfläche mit Zweckbestimmung Gartenbetrieb“ Grünfläche dargestellt. Dieser ist entsprechend der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen des weiteren Verfahrens zu ändern. Zwingende Grundlage dafür ist, dass die für eine bauliche Entwicklung heranzuziehende Fläche im zukünftigen Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt wird. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 26.08.1974 rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 74450.03 „Rather Kirchweg, Grüner Weg u. gepl. Verbindungsstr. zw. Olpener Str. u. Rösrather Str.“, der auch die nördlich angrenzende städtische Fläche umfasst. Der Bebauungsplan setzt das Gesamtgebiet als „Fläche für die Landwirtschaft (keine Wohnungen)“ fest. Dieser soll überplant werden. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln, im Bereich des Landschaftsschutzgebietes L22. Mit der Entwicklung des Gebiets sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Teilen der Fläche zugunsten einer wohnbaulichen Nutzung zurückgestellt werden. Im weiteren Verfahren wird das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als der Träger der Landschaftsplanung eingebunden. Im Masterplan Stadtgrün, den der Rat der Stadt Köln 2023 als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat, ist der Plangebietsbereich in der Karte zur Leitbildkategorie überwiegend als „Potenzialgrün“ und in den Randbereichen des Plangebietes als „Immergrün“ dargestellt. Der Zielkonflikt zwischen der im Masterplan Stadtgrün vorgeschlagenen Grünfunktion und der Ausweisung als ASB im Regionalplanentwurf ist im Masterplan bereits thematisiert und dargestellt. Durch die direkte Nähe zum Flughafen Köln Bonn ist das Plangebiet durch Fluglärmimmissionen vorbelastet. Eine kleine Fläche im südwestlichen Teil des Plangebiets befindet sich in der Fluglärm-Nacht-Schutzzone des Flughafen Köln/Bonn, für die gemäß § 5 FlugLärmG ein Bauverbot von Wohnungen besteht. Die entsprechende Fläche ist in der Machbarkeitsstudie freigehalten und nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen. Planungskonzept im Kontext städtischer Leitlinien/ Strategien /Bedarfe Die beabsichtigte Entwicklung des Gebiets entspricht den Zielen und Inhalten des Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) und setzt die Kölner Perspektiven 2030+ um. Sie trägt zu einer Stärkung und Aufwertung des Stadtteils bei und leistet einen Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs in Köln. Der „Köln-Katalog“ gibt eine Quartiersdichte von mindestens 0,8 (Dichtekategorie Äußere Stadt) für die wohnbaulichen Entwicklungsflächen vor. Mit dem derzeitigen Planungskonzept kann unter Berücksichtigung von Nicht-Vollgeschossen die angestrebte Quartiersdichte von 0,8 erreicht werden. Für das Verfahren kommen das Kooperative Baulandmodell Köln 2017 plus in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.2022 und die "Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln" zur Anwendung. Entsprechende Anwendungszustimmungen liegen dem Stadtplanungsamt bereits vor. Um weitere Kenntnisse zu den Planungsvorgaben und Abhängigkeiten einer Entwicklung zu erhalten, wurde auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie (Anlage 4) die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB für das Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Neben ökologischen Anforderungen, den zu untersuchenden relevanten Umweltbelangen, dem Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen und öffentlichen Grün- und Spielplatzflächen wird auch der Bedarf eines dreizügigen Grundschulstandorts auf bzw. in der Nähe des Grundstücks festgestellt. Aufgrund der Unterdeckung der Schutzziele der Gefahrenabwehr im Bereich Brück wurde anhand einer Analyse ein optimaler neuer Standort für eine Feuerwache im Bereich des Neubrücker Rings identifiziert. Nach dem Dritten Bericht zur Kommunalen Pflegeplanung nach dem APG NRW wird im Stadtbezirk Kalk eine Unterversorgung in den Bereichen vollstationäre, Kurzzeit- und Tagespflege festgestellt und insbesondere die Umsetzung einer vollstationären Pflegeeinrichtung empfohlen. Im weiteren Verfahren wird geprüft inwieweit die festgestellten Bedarfe in der Planung Berücksichtigung finden können. Im Zielnetz 2032+ der ÖPNV-Netzentwicklung ist ein Ausbau der Stadtbahnlinie nach Neubrück enthalten. Im Jahr 2025 soll eine Machbarkeitsstudie für eine Verlängerung der Stadtbahnlinie nach Neubrück ausgeschrieben werden. Das beschrieben Planvorhaben findet auch in diesem Kontext Beachtung. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes können nach dem derzeitigen Kenntnisstand negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlendioxid (CO 2) nicht ausgeschlossen werden. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases entsprechend der Klimaleitlinien geprüft und ein Energiekonzept erarbeitet. Es wird auch eine vertiefende stadtklimatische Untersuchung durchgeführt, welche die klimatischen Auswirkungen der Planung untersucht und bewertet und Maßnahmen für die Gestaltung eines klimaresilienten Quartiers erarbeitet. Machbarkeitsstudie mit städtebaulich-freiraumplanerischem Konzept Im Auftrag der Vorhabenträgerin wurde von den Büros Lorenzen Mayer Architekten und RMPSL Landschaftsarchitekten eine Machbarkeitsstudie mit einem städtebaulich- freiraumplanerischen Konzept erarbeitet (Anlage 4), die als Grundlage für das weitere Verfahren dienen soll. Zur Klärung klimatologischer Zusammenhänge, der Lärmimmissionen, der verkehrlichen Erschließung und der Bodenverhältnisse wurden erste gutachterliche Einschätzungen erstellt. Ziel der Vorhabenträgerin ist es, vorrangig Wohnraum in Form von gefördertem und freifinanziertem Geschosswohnungsbau zu errichten. Insgesamt sollen bei einer oberirdischen BGF von ca. 74.700 qm und einer Geschossfläche Wohnen von ca. 59.100 m² bis zu 850 Wohneinheiten (657 Wohneinheiten nach Koop BLM) entstehen. Für ein familiengerechtes und sozial gemischtes Quartier, sollen untergeordnet auch einzelne Flächen für den verdichteten Einfamilienhausbau (Reihenhäuser) vorgesehen werden. Gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (Koop BLM) sollen mindestens 30% im geförderten Segment errichtet werden. Mit einer zielgenauen Nutzungsmischung können auch lokale Bedarfe für unterschiedliche Zielgruppen und besondere Wohnformen wie z.B. Seniorenwohnen, Wohngruppe, Servicewohnen gedeckt werden. Entsprechend des durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfs sollen zwei Kindertagesstätten vorgesehen werden. Aufgrund der Lage des Plangebietes, unmittelbar angrenzend an den Landschaftsraum wurde im Rahmen der Machbarkeitsstudie ein erstes landschaftsplanerisches Konzept entwickelt, das die Bezüge des Quartiers zur Landschaft in den Mittelpunkt stellt und diese mit dem neuen Quartier vernetzt. Neben öffentlichen Grün- und Spielflächen (gemäß Koop BLM), wird die östliche Grundstücksfläche durch großzügige extensive Wiesenbiotope aufgewertet. Die Grün- und Freiflächen sollen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und durch neue Fuß- und Radwegeverbindungen auch der Bevölkerung von Neubrück einen direkten Zugang zum Freiraum, dem örtlichen Fuß- und Radwegenetz und den nord-östlich gelegenen Sportanlagen ermöglichen. Angrenzendes Bebauungsplanverfahren „Brück-Rather Steinweg“ in Rath/Heumar Im Südosten des Plangebiets, wird westlich des Stadtteils Rath/Heumar zurzeit der Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Brück-Rather Steinweg“, Köln-Rath/Heumar erarbeitet mit dem Ziel, auf einer Fläche von ca. 24 ha, Flächen für Sportanlagen, Schulnutzungen, Kindertagesstätten, Wohnungen, Grün- und Freiflächen zu schaffen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat im September 2023 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes (Session-Nr.: 2184/2023 ) und im November 2024 einen verfahrensleitenden Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB (Modell 2) und die Leitlinien des Qualifizierungsverfahrens gefasst (Session-Nr.: 1423/2024). Aktuell wird das anschließende zweistufige Qualifizierungsverfahren vorbereitet. Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden städtebaulichen Entwicklungen „Neubrücker Ring“ und „Brück-Rather Steinweg“ werden deren Wechselwirkungen und Schnittstellen untersucht und trotz getrennter Bebauungsplanverfahren im weiteren Verfahren möglichst im Zusammenhang betrachtet. Weiteres Verfahren Das städtebaulich-freiraumplanerische Konzept wird unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell weiter fortgeschrieben und im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens qualifiziert. Es wird geprüft, ob die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB in das Qualifizierungsverfahren integriert oder als separate Veranstaltung durchgeführt wird. Anlagen Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 3: Textliche Erläuterungen Anlage 4: Machbarkeitsstudie
Anlage 5_Beschluss der BV Kalk vom 20.03.2025 zu 0330_2025
5548 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Frau Brecher Telefon: (0221) 221 98313 Fax: (0221) 221 98347 E-Mail: corinna.brecher@stadt- koeln.de Datum: 21.03.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 30. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 20.03.2025 öffentlich 8.2.2 Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und Durchfüh- rung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück 0330/2025 Änderungsantrag der Fraktion Die LINKE. zur Sitzung der Bezirksvertre- tung Kalk am 20.03.2025: "Gärten und Wald statt Beton und Asphalt - Aufstellung eines (Nicht-) Bebauungsplans" Vorlage 0330/2025 "Be- schluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück" AN/0344/2025 Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt zunächst über den Änderungsantrag von Fraktion Die LINKE. auf Wunsch der Bezirksvertreterin Grube (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) nach Ziffern getrennt abstimmen: Beschluss I: Die Bezirksvertretung Kalk: 1. beschließt, die Verwaltung – wie bereits schon einmal zur Sitzung der Bezirks- vertretung Kalk am 08. November 2018 beantragt – zu beauftragen, eine An- wohnerinnenbefragung durchzuführen mit dem Ziel, die unter 2. zu beschlie- ßenden, planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dieses Gebiet im Sinne des Masterplan Stadtgrüns, als Natur- und Naherholungsgebiet unter der möglichen Einbeziehung von Klein-, Gemeinschafts-, KiTa- und Schulgärten und ähnlichem zu entwickeln und dauerhaft von Bebauung freizuhalten. Abstimmung: Mit Stimmenmehrheit von SPD, CDU, Einzelmandatsträger Bozkurt (Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Die LINKE. und Frak- tion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. 2. beschließt, unter Berücksichtigung der Ergebnisse, der unter 1 beschlossenen Anwohnerinnenbefragung und unter Verzicht auf eventuell mögliche beschleu- nigte Verfahren nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen (Nicht-)Be- bauungsplan für das Gebiet östlich des Neubrücker Rings, westlich des Rather Kirchweges und nördlich des Hüttenweges in Köln-Neubrück (Gemarkung Lan- genbrück, Flur 71, Flurstücke 3996 und 614) - Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück— aufzustellen mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Vorausset- zungen für die dauerhafte Einrichtung eines Natur- und Naherholungsgebietes unter der möglichen Einbeziehung von Klein-, Gemeinschafts-, KiTa- und Schulgärten zu schaffen. Abstimmung: Mit Stimmenmehrheit von SPD, CDU, Einzelmandatsträger Bozkurt (Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Die LINKE. und Frak- tion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. 3. beschließt, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB unter Berücksichtigung, der unter 1 zu beschließenden An- wohnerinnenbefragung. Abstimmung: Mit Stimmenmehrheit von SPD, CDU, Einzelmandatsträger Bozkurt (Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Die LINKE. und Frak- tion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. 4. nimmt die Machbarkeitsstudie „Madaus Gartenland“ erschrocken als abschre- ckendes Beispiel für die Vernichtung von Boden und Natur, ablehnend zur Kenntnis; Abstimmung: Mit Stimmenmehrheit von SPD, CDU, Einzelmandatsträger Bozkurt (Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Die LINKE. bei Ent- haltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. 5. dankt der Auftraggeberin der Machbarkeitsstudie, die öffentlich aufzeigt, was geschieht, wenn man am Schreibtisch und ohne Kenntnis der Sachlage eine Retortensiedlung nach Standardmodell plant. Abstimmung: Mit Stimmenmehrheit von SPD, CDU, Einzelmandatsträger Bozkurt (Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Die LINKE. bei Ent- haltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. 6. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls der Stadtentwicklungsausschuss ohne Einschränkung zustimmt. Abstimmung: Mit Stimmenmehrheit von SPD, CDU, Einzelmandatsträger Bozkurt (Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Die LINKE. und Frak- tion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. Der Änderungsantrag ist damit insgesamt abgelehnt. Sodann lässt Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer über die Beschlussvorlage der Verwaltung abstimmen: Beschluss II: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, folgenden Be- schluss zu fassen: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet östlich des Neubrücker Rings, westlich des Rather Kirchweges und nördlich des Hüttenweges in Köln-Neubrück (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3996 und 614) - Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück— aufzustellen mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Er- richtung eines Wohnquartiers mit sozialer Infrastruktur und der Sicherung von Grün- und Freiräumen zu schaffen; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2; 3. nimmt die Machbarkeitsstudie „Madaus Gartenland“ zur Kenntnis; 4. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Kalk ohne Ein- schränkung zustimmt. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Fraktion Die LINKE. und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zugestimmt.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 0330/2025 Freigabedatum 10.03.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet östlich des Neubrücker Rings, westlich des Rather Kirchweges und nördlich des Hüttenweges in Köln-Neubrück (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3996 und 614) - Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück— aufzustellen mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnquartiers mit sozia- ler Infrastruktur und der Sicherung von Grün- und Freiräumen zu schaffen; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2; 3. nimmt die Machbarkeitsstudie „Madaus Gartenland“ zur Kenntnis; 4. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Kalk ohne Einschränkung zustimmt. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 20.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Die GAG Immobilien AG ist Eigentümerin des circa 16,3 ha großen Geländes am Neubrücker Ring, dem ehemaligem „Madaus Gartenland“ in Köln-Neubrück. Sie plant, auf dem vormals zur Gewinnung von pflanzlichen Arzneimitteln vom Pharmaunternehmen Madaus GmbH ge- nutzten Gelände, das heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt und weitgehend abge- sperrt ist, ein klimaangepasstes Quartier mit hoher städtebaulicher und freiraumplanerischer Qualität in verdichteter Bauweise bei gleichzeitiger Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft zu realisieren. Angrenzend im Norden befindet sich eine ca. 1,3 ha große bewal- dete Fläche, die sich im Eigentum der Stadt Köln befindet. Um den Erhalt der Bestandsvege- tation zu sichern, wird diese Fläche in den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans integriert. Auf einer Teilfläche im Westen des, der GAG Immobilien AG gehörenden Areals soll ein städ- tisches Quartier mit bis zu 850 Wohneinheiten im freifinanzierten und öffentlich geförderten Segment, zwei Kindertageseinrichtungen sowie öffentliche Grün- und Spielplatzflächen ent- stehen. Die Anzahl der geplanten Wohneinheiten entspricht ca. 660 Wohneinheiten nach dem Berechnungsmodell des kooperativen Baulandmodells (Koop BLM). Die verbleibenden östli- chen Grundstücksflächen sollen als Grün- und Ausgleichsflächen aufgewertet und für die Öf- fentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die baulichen Entwicklungen beschränken sich auf die Flächen, die im aktuellen Regionalplan-Entwurf als Allgemeiner Siedlungsbereich darge- stellt sind. Mit der Entwicklung des Gebiets bietet sich die Chance, einen Teil des erheblichen Wohn- raumbedarfs in Köln zu decken und die Auslastung vorhandener und geplanter Infrastruktur (Nahversorgungszentrum, Stadtbahn, Fernwärmenetz etc.) zu stärken und das Nahversor- gungszentrum Neubrück langfristig städtebaulich weiterzuentwickeln. Durch die Schaffung von Wegeverbindungen die den Stadtteil Neubrück mit dem neuen Quartier und den Grün- und Freiflächen verbinden, verbessert sich auch die Aufenthaltsqualitäten für alle Bewoh- ner:innen im Stadtteil Neubrück. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen Aktuell erfolgt die Fortschreibung des Regionalplans. Der Entwurf des Regionalplans sieht für den westlichen Teil des Plangebiets die Ausweisung als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Der östliche Grundstücksbereich ist als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich darge- stellt. Die erneute Offenlage des Entwurfs zur Neuaufstellung erfolgte vom 15.10.2024 – 15.11.2024. Der Abschluss des Verfahrens erfolgt voraussichtlich 2025. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als „Grünflächen mit teilweise land- wirtschaftlicher Nutzung“ sowie im nördlichen Bereich als „Grünfläche mit Zweckbestimmung Gartenbetrieb“ Grünfläche dargestellt. Dieser ist entsprechend der städtebaulichen Entwick- lung im Rahmen des weiteren Verfahrens zu ändern. Zwingende Grundlage dafür ist, dass die 3 für eine bauliche Entwicklung heranzuziehende Fläche im zukünftigen Regionalplan als Allge- meiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt wird. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 26.08.1974 rechtswirksamen Bebau- ungsplans Nr. 74450.03 „Rather Kirchweg, Grüner Weg u. gepl. Verbindungsstr. zw. Olpener Str. u. Rösrather Str.“, der auch die nördlich angrenzende städtische Fläche umfasst. Der Be- bauungsplan setzt das Gesamtgebiet als „Fläche für die Landwirtschaft (keine Wohnungen)“ fest. Dieser soll überplant werden. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln, im Bereich des Landschaftsschutzgebietes L22. Mit der Entwicklung des Gebiets sollen die Belange des Na- turschutzes und der Landschaftspflege auf Teilen der Fläche zugunsten einer wohnbaulichen Nutzung zurückgestellt werden. Im weiteren Verfahren wird das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als der Träger der Landschaftsplanung eingebunden. Im Masterplan Stadtgrün, den der Rat der Stadt Köln 2023 als städtebauliches Entwicklungs- konzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat, ist der Plangebietsbereich in der Karte zur Leitbildkategorie überwiegend als „Potenzialgrün“ und in den Randbereichen des Plangebietes als „Immergrün“ dargestellt. Der Zielkonflikt zwischen der im Masterplan Stadt- grün vorgeschlagenen Grünfunktion und der Ausweisung als ASB im Regionalplanentwurf ist im Masterplan bereits thematisiert und dargestellt. Durch die direkte Nähe zum Flughafen Köln Bonn ist das Plangebiet durch Fluglärmimmissio- nen vorbelastet. Eine kleine Fläche im südwestlichen Teil des Plangebiets befindet sich in der Fluglärm-Nacht-Schutzzone des Flughafen Köln/Bonn, für die gemäß § 5 FlugLärmG ein Bau- verbot von Wohnungen besteht. Die entsprechende Fläche ist in der Machbarkeitsstudie frei- gehalten und nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen. Planungskonzept im Kontext städtischer Leitlinien/ Strategien /Bedarfe Die beabsichtigte Entwicklung des Gebiets entspricht den Zielen und Inhalten des Stadtent- wicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) und setzt die Kölner Perspektiven 2030+ um. Sie trägt zu einer Stärkung und Aufwertung des Stadtteils bei und leistet einen Beitrag zur De- ckung des aktuellen Wohnraumbedarfs in Köln. Der „Köln-Katalog“ gibt eine Quartiersdichte von mindestens 0,8 (Dichtekategorie Äußere Stadt) für die wohnbaulichen Entwicklungsflächen vor. Mit dem derzeitigen Planungskonzept kann unter Berücksichtigung von Nicht-Vollgeschossen die angestrebte Quartiersdichte von 0,8 erreicht werden. Für das Verfahren kommen das Kooperative Baulandmodell Köln 2017 plus in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.2022 und die "Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln" zur Anwendung. Entsprechende Anwendungszu- stimmungen liegen dem Stadtplanungsamt bereits vor. Um weitere Kenntnisse zu den Planungsvorgaben und Abhängigkeiten einer Entwicklung zu erhalten, wurde auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie (Anlage 4) die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB für das Bebauungs- planverfahren durchgeführt. Neben ökologischen Anforderungen, den zu untersuchenden re- levanten Umweltbelangen, dem Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen und öffentlichen Grün- und Spielplatzflächen wird auch der Bedarf eines dreizügigen Grundschulstandorts auf bzw. in der Nähe des Grundstücks festgestellt. Aufgrund der Unterdeckung der Schutzziele der Ge- fahrenabwehr im Bereich Brück wurde anhand einer Analyse ein optimaler neuer Standort für eine Feuerwache im Bereich des Neubrücker Rings identifiziert. Nach dem Dritten Bericht zur Kommunalen Pflegeplanung nach dem APG NRW wird im Stadtbezirk Kalk eine Unterversor- gung in den Bereichen vollstationäre, Kurzzeit- und Tagespflege festgestellt und insbesondere die Umsetzung einer vollstationären Pflegeeinrichtung empfohlen. Im weiteren Verfahren wird geprüft inwieweit die festgestellten Bedarfe in der Planung Berücksichtigung finden können. 4 Im Zielnetz 2032+ der ÖPNV-Netzentwicklung ist ein Ausbau der Stadtbahnlinie nach Neu- brück enthalten. Im Jahr 2025 soll eine Machbarkeitsstudie für eine Verlängerung der Stadt- bahnlinie nach Neubrück ausgeschrieben werden. Das beschrieben Planvorhaben findet auch in diesem Kontext Beachtung. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes können nach dem derzeitigen Kenntnisstand nega- tive Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlendi- oxid (CO2) nicht ausgeschlossen werden. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases entsprechend der Kli- maleitlinien geprüft und ein Energiekonzept erarbeitet. Es wird auch eine vertiefende stadtkli- matische Untersuchung durchgeführt, welche die klimatischen Auswirkungen der Planung un- tersucht und bewertet und Maßnahmen für die Gestaltung eines klimaresilienten Quartiers er- arbeitet. Machbarkeitsstudie mit städtebaulich-freiraumplanerischem Konzept Im Auftrag der Vorhabenträgerin wurde von den Büros Lorenzen Mayer Architekten und RMPSL Landschaftsarchitekten eine Machbarkeitsstudie mit einem städtebaulich-freiraumpla- nerischen Konzept erarbeitet (Anlage 4), die als Grundlage für das weitere Verfahren dienen soll. Zur Klärung klimatologischer Zusammenhänge, der Lärmimmissionen, der verkehrlichen Erschließung und der Bodenverhältnisse wurden erste gutachterliche Einschätzungen erstellt. Ziel der Vorhabenträgerin ist es, vorrangig Wohnraum in Form von gefördertem und freifinan- ziertem Geschosswohnungsbau zu errichten. Insgesamt sollen bei einer oberirdischen BGF von ca. 74.700 qm und einer Geschossfläche Wohnen von ca. 59.100 m² bis zu 850 Wohnein- heiten (657 Wohneinheiten nach Koop BLM) entstehen. Für ein familiengerechtes und sozial gemischtes Quartier, sollen untergeordnet auch einzelne Flächen für den verdichteten Einfa- milienhausbau (Reihenhäuser) vorgesehen werden. Gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (Koop BLM) sollen mindestens 30% im geförderten Segment errichtet wer- den. Mit einer zielgenauen Nutzungsmischung können auch lokale Bedarfe für unterschiedli- che Zielgruppen und besondere Wohnformen wie z.B. Seniorenwohnen, Wohngruppe, Ser- vicewohnen gedeckt werden. Entsprechend des durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfs sollen zwei Kindertagesstätten vorgesehen werden. Aufgrund der Lage des Plangebietes, unmittelbar angrenzend an den Landschaftsraum wurde im Rahmen der Machbarkeitsstudie ein erstes landschaftsplanerisches Konzept entwickelt, das die Bezüge des Quartiers zur Landschaft in den Mittelpunkt stellt und diese mit dem neuen Quartier vernetzt. Neben öffentlichen Grün- und Spielflächen (gemäß Koop BLM), wird die östliche Grundstücksfläche durch großzügige extensive Wiesenbiotope aufgewertet. Die Grün- und Freiflächen sollen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und durch neue Fuß- und Radwegeverbindungen auch der Bevölkerung von Neubrück einen direkten Zugang zum Freiraum, dem örtlichen Fuß- und Radwegenetz und den nord-östlich gelegenen Sportanla- gen ermöglichen. Angrenzendes Bebauungsplanverfahren „Brück-Rather Steinweg“ in Rath/Heumar Im Südosten des Plangebiets, wird westlich des Stadtteils Rath/Heumar zurzeit der Bebau- ungsplan mit dem Arbeitstitel: „Brück-Rather Steinweg“, Köln-Rath/Heumar erarbeitet mit dem Ziel, auf einer Fläche von ca. 24 ha, Flächen für Sportanlagen, Schulnutzungen, Kindertages- stätten, Wohnungen, Grün- und Freiflächen zu schaffen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat im September 2023 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes (Session-Nr.: 2184/2023) und im November 2024 einen verfahrensleitenden Beschluss über die Durchfüh- rung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB (Modell 2) und die Leitlinien des Qualifizierungsverfahrens gefasst (Session-Nr.: 1423/2024). Aktuell wird das an- schließende zweistufige Qualifizierungsverfahren vorbereitet. Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden städtebaulichen Entwicklungen „Neubrücker Ring“ und „Brück-Rather Steinweg“ werden deren Wechselwirkungen und Schnittstellen untersucht und trotz getrennter Bebauungsplanverfahren im weiteren Verfahren möglichst im Zusammen- hang betrachtet. 5 Weiteres Verfahren Das städtebaulich-freiraumplanerische Konzept wird unter Berücksichtigung der Stellungnah- men aus der frühzeitigen Beteiligung und den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmo- dell weiter fortgeschrieben und im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens qualifiziert. Es wird geprüft, ob die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB in das Qua- lifizierungsverfahren integriert oder als separate Veranstaltung durchgeführt wird. Anlagen Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 3: Textliche Erläuterungen Anlage 4: Machbarkeitsstudie
Anlage 3_Erläuterungstext
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Anlage 3
Erläuterungen zur Machbarkeitsstudie Madaus Gartenland
Arbeitstitel: Neubrücker Ring in Köln-Neubrück
Stand: Aufstellungsbeschluss
1. Anlass und Ziel der Planung
Die GAG Immobilien AG ist Eigentümerin des Geländes am Neubrücker Ring, dem
sogenannten „Madaus Gartenland“ in Köln-Neubrück, und plant, nachdem im aktuellen
Entwurf der Neufassung des Regionalplans ein Teil der Grundstücksfläche als Allgemeiner
Siedlungsbereich ausgewiesen wurde, auf dem heute überwiegend landwirtschaftlich
genutzten und weitgehend abgesperrten Gelände ein klimaangepasstes Quartier mit hoher
städtebaulicher und freiraumplanerischer Qualität in verdichteter Bauweise bei gleichzeitiger
Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft zu realisieren.
Hierzu soll auf einer Teilfläche im Westen des Areals ein städtisches Quartier mit bis zu 850
Wohneinheiten im freifinanzierten und öffentlich geförderten Segment, ein bis zwei
Kindertageseinrichtungen sowie öffentliche Grün- und Spielplatzflächen entstehen. Die
Anzahl der geplanten Wohneinheiten entspricht nach dem Berechnungsmodell des
kooperativen Baulandmodells (Koop BLM) ca. 660 Wohneinheiten. Der für diese
Wohnungsanzahl erwartete Zuzug neuer Schüler:innen macht nach derzeitigen
Berechnungen die Unterbringung eines voraussichtlich dreizügigen Grundschulstandorts auf
bzw. in der Nähe des Grundstücks erforderlich. Im weiteren Verfahren werden die GAG
Immobilien AG und die Stadt Köln zudem prüfen, ob die Realisierung eines
Feuerwehrstandorts und/oder eines vollstationären Pflegeheims möglich ist.
Die verbleibenden Freiflächen sollen im Wesentlichen als Ausgleichsflächen für den Eingriff
sowie für die im Bebauungsplan Nr. 74459/07 „Madausstraße“ in Köln-Merheim extern
festgesetzten und in städtebaulichen Verträgen geregelten Ausgleichsflächen herangezogen
und als Grünfläche für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die baulichen
Entwicklungen beschränken sich auf die Flächen, die im aktuellen Regionalplan-Entwurf als
Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt sind.
Mit der Entwicklung des Gebiets bietet sich die Chance, einen Teil des erheblichen
Wohnraumbedarfs in Köln zu decken und die Auslastung vorhandener und geplanter
Infrastruktur (Nahversorgungszentrum, Stadtbahn, Fernwärmenetz etc.) zu stärken und das
Nahversorgungszentrum langfristig städtebaulich weiterzuentwickeln. Unter
Berücksichtigung der bestehenden Biotopstrukturen können durch den Ausbau von
Wegeverbindungen sowie die Gestaltung neuer öffentlicher / öffentlich zugänglicher Grün-
und Spielflächen die Vernetzungen und Aufenthaltsqualitäten für alle Bewohner:innen im
Stadtteil verbessert werden.
2. Verfahren
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu
schaffen, sind die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Änderung des
Flächennutzungsplans erforderlich.
Es ist beabsichtigt, den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 74450.03 „Rather Kirchweg,
Grüner Weg u. gepl. Verbindungsstr. zw. Olpener Str. u. Rösrather Str.“ für den im Besitz der
Vorhabenträgerin befindlichen Teilbereich zu überplanen. Für das Verfahren ist eine
Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB mit einem Umweltbericht nach § 2a bzw. Anlage 1
BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchzuführen. Hierfür
werden im weiteren Verfahren voraussichtlich folgende Gutachten erforderlich:
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• Grünordnungsplan inkl. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
• Artenschutzprüfung
• Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzept
• Schallgutachten
• Klimagutachten
• Entwässerungs- und Versickerungskonzept inklusive Wasserhaushaltsbilanz
• Konzept zur Starkregenvorsorge inklusive Überflutungsnachweis
• Boden- und Bodenluftuntersuchung
• Bodenschutzkonzept
• Nachweis zur Einhaltung der Klimaleitlinien der Stadt Köln
• Untersuchung Bedarfe Nahversorgung
Zwingende Voraussetzung für die Aufstellung des Bebauungsplans ist, dass die für eine
bauliche Entwicklung heranzuziehende Fläche im Regionalplan als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt wird.
Um weitere Kenntnisse zu den Planungsvorgaben und Abhängigkeiten einer Entwicklung zu
erhalten, wurde auf Grundlage einer im Auftrag der Vorhabenträgerin erstellten
Machbarkeitsstudie vom 25.11.2024 bis zum 13.01.2025 die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB für das
Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Es wurden insbesondere Hinweise zu folgenden
Themen vorgebracht:
• Lärm: Lage im Nahbereich der Flughafens Köln/Bonn, daher erhebliche Vorbelastung
des Grundstücks durch Fluglärm
• Lage in verschiedenen Schutzbereichen /-zonen: Fluglärm-Nacht-Schutzzone,
Erweiterte Lärmschutzzone, Anlagenschutzbereich Bauwerke und Windkraft,
Bauschutzbereich
• Natur und Landschaft: Entfall Naturraum sowie landwirtschaftlich genutzter Flächen,
Umsetzung Ausgleichsmaßnahmen vorrangig auf Grundstück
• Boden: Bewertung Schutzgut Boden
• Entwässerung: Auslastung Kanäle, Versickerungspflicht, Berücksichtigung
Starkregengefährdung, Erstellung Wasserhaushaltsbilanz
• Verkehrliche Erschließung
• Infrastrukturellen Erschließung: Vorhandene Leitungen und Kanäle
• Kampfmittel
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Im weiteren
Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen zur Einhaltung der
Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz geprüft.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzungen des Plangebiets und Umfeld
Das Plangebiet liegt im Osten des Stadtteils Köln-Neubrück von Köln und gehört zum
Stadtbezirk Kalk. Es befindet sich nördlich des Rather Sees und wird allseitig von
städtischen Flächen begrenzt: Im Westen durch den Neubrücker Ring, südöstlich durch den
Hüttenweg sowie nordöstlich durch den Rather Kirchweg.
Die Grundstücke, die sich im Eigentum der GAG Immobilien AG befinden (Gemarkung
Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3996 und 614), haben eine Größe von circa 16,3 ha. Im
Norden grenzen die Grundstücke der GAG Immobilien AG an eine städtische Fläche
(Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstück 3997), die sich heute als teilweise
baumbestandene Grünfläche darstellt. Um den Erhalt der Bestandsvegetation zu sichern,
wird diese Fläche in den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans integriert.
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Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob Teile der öffentlichen Verkehrsflächen in den
Geltungsbereich einbezogen werden.
3.2 Aktuelle Gegebenheiten im Plangebiet
Nach der Aufgabe des ehemaligen Fliegerhorst Köln-Ostheim mit Ende des 2.Weltkrieg
wurde das Gelände bis 1998 von der Madaus GmbH genutzt, ein auf pflanzliche Arzneimittel
spezialisiertes deutsches Pharmaunternehmen, das in Köln-Merheim ein Betriebsgelände
besaß. In Gewächshäusern und Baumschulen wurden Pflanzen für die Gewinnung von
Arzneimitteln gezogen.
Im Jahr 2017 wurde auf einem Teilbereich des Grundstücks eine Flüchtlingsunterkunft in
Containerbauweise auf Basis einer bis zum 02.06.2026 befristeten Baugenehmigung
errichtet. Das Gebäude ist derzeit an die Stadt Köln vermietet. Da seitens des Amts für
Wohnungswesen wegen des anhaltend hohen Bedarfs Interesse an einer längeren Nutzung
besteht, liegt dem Bauaufsichtsamt der Stadt Köln derzeit ein Bauantrag für eine
Verlängerung der Frist zur Prüfung vor. Nach Fristablauf sind die Gebäude vollständig
zurückzubauen und das Gelände ist in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
Die übrigen Flächen sind derzeit zur landwirtschaftlichen Nutzung oder als Lagerfläche
verpachtet. Der Bereich des früheren Gartenbaubetriebs liegt nach Rückbau der
Gewächshäuser derzeit teilweise brach. Südlich der landwirtschaftlichen Nutzflächen wird
eine Teilfläche aktuell als private Hundewiese genutzt, die über einen Weg vom Neubrücker
Ring aus zugänglich ist.
An den Rändern des Plangebiets hat sich ein schützenswerter ca. 10 m breiter
Gehölzstreifen entwickelt, der das Plangebiet von der Umgebung abgrenzt. Weiterhin hat
sich nach Aufgabe des Betriebs der Firma Madaus ein erhaltenswerter, potenziell nach der
Baumschutzsatzung geschützter Baumbestand auf den Flächen der ehemaligen
Baumschule im nördlichen Grundstücksteil entwickelt. Zudem existiert eine Baumgruppe im
zentralen Grundstücksbereich.
Das im Norden liegende städtische Grundstück hat sich zur baumbestandenen Grünfläche
entwickelt.
Das Grundstück weist ein durchschnittliches Gefälle von 0,25% in Richtung Nord-Westen
auf. Der höchste Geländepunkt liegt im Osten bei 51,5 m über Normalhöhennull (NHN),, der
niedrigste im Nord-Westen bei 50,25 m über NHN.
3.3 Umgebung
Westlich an das Plangebiet anschließend, auf der gegenüberliegenden Seite des Neubrücker
Rings / der Robert-Schumann-Straße, wurde in den Jahren zwischen 1965 und 1970 eine
Wohnsiedlung für kinderreiche Familien errichtet. Die maximal acht- bis zehngeschossigen
Wohngebäuden staffeln sich terrassenförmig in Richtung Osten ab. Weiter nördlich wird das
Wohngebiet durch einen sechzehn-geschossigen Gebäudekomplex abgeschlossen. Die
weitere Umgebung wird von ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhaussiedlungen
(Bungalowsiedlung) dominiert.
Am Platz St. Adelheid befindet sich das Nahversorgungszentrum Neubrück, in dem ein
Discounter, ein Drogeriemarkt, weitere kleinere gewerbliche Nutzungen und kirchliche und
soziale Einrichtungen untergebracht sind. Die Nutzungen sind überwiegend in Richtung der
Fußgängerzone orientiert. Robert-Schumann-Straße und Käthe-Schlechter-Straße dienen
primär der verkehrlichen Erschließung der Gebäude. Entsprechend sind in diese Richtung
ebenerdige Parkplätze und eine zweigeschossige private Parkpalette angeordnet. Im
Rahmen des Programms Starke Veedel ist eine Aufwertung des Platzes St. Adelheid
vorgesehen. Der Start der Bauarbeiten für die Aufwertungsmaßnahmen hat Ende 2024
begonnen. Die Fertigstellung ist im 3. Quartal 2025 zu erwarten.
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Im Nordosten des Plangebiets befinden sich die Sportplätze des Tennisclubs Rot-Schwarz
Neubrück e.V., des SC Köln-Brück 07 sowie des Sportschützenvereins Hubertus Köln-Brück
am Rather Kirchweg. Im Südosten grenzt das Gebiet an überwiegend landwirtschaftlich
genutzten Freiraum, der im weiteren Verlauf in den Königsforst übergeht.
Südlich des Hüttenwegs liegen das Jugend- und Gemeinschaftszentrum Neubrück ENBE
sowie das Naherholungsgebiet Rather See. Die ehemalige Kiesgrube ist über ein Strandbad
im Süd-Westen zugänglich.
Neubrück verfügt derzeit über einige Kindertagestätten, zwei Grundschulen, die
weiterführende Kurt-Tucholsky Hauptschule und eine Stadtteilbücherei.
3.4 Gemeinbedarf
Aus der städtebaulichen Planung resultieren folgende Bedarfe:
Grundschule
Bei Umsetzung der Planung kommt es zum Zuzug von Schüler:innen. Ausgehend von ca.
850 Wohneinheiten entsteht nach derzeitigen Berechnungen ein Bedarf an drei
Grundschulzügen. Um den Bedarf an neuen Schulplätzen im Primarbereich wohnortnah
abzudecken, ist es erforderlich, ein an die bestehende und an die vorgesehene
Wohnbebauung angebundenes, geeignetes Grundstück für eine dreizügige Grundschule
vorzusehen. Bei einer Verringerung der Anzahl an geplanten Wohneinheiten z.B. durch
Gemeinbedarfsflächen (Grundschule, Feuerwehr o.ä.) wird sich der Bedarf an Schulplätzen
entsprechend reduzieren.
Die Unterbringung einer dreizügigen Grundschule innerhalb des Grundstücks wird im
weiteren Verfahren geprüft. Parallel wird nach alternativen, wohnortnahen Möglichkeiten zum
Nachweis der erforderlichen Schulplätze gesucht.
Kindertageseinrichtungen
Bei Umsetzung der Planung ergibt sich gemäß Kooperativem Baulandmodell (Koop BLM)
auf Grundlage aktuell geplanten Anzahl an Wohneinheiten ein Bedarf an 14 Gruppen in
Kindertageseinrichtungen. Der Bedarfsermittlung wird im weiteren Verfahren auf Grundlage
der fortgeschriebenen Planung aktualisiert. Die Vorhabenträgerin wird auf Grundlage des
Koop BLM zur Umsetzung der erforderlichen Kindertageseinrichtungen verpflichtet.
In der Machbarkeitsstudie sind derzeit zwei Kindertagesstätten mit jeweils sechs Gruppen
vorgesehen.
Sportangebote
Im direkten Umfeld des Plangebiets existieren mit den Sportanlagen am Rather Kirchweg
und am Rather See vielfältige Sportangebote. Mit der Errichtung der geplanten
Wohneinheiten entsteht ein weiterer Bedarf an Sportflächen, der die Nutzung der
angrenzenden Sportflächen erhöhen wird.
Im weiteren Verfahren wird geprüft, inwiefern bei der Neugestaltung des Freiraums kleinere
Sport-, Bewegungs- oder Fitnessinseln integriert werden können. Zudem wird auf den sich in
Aufstellung befindenden Bebauungsplan „Brück-Rather-Steinweg“ in Rath/Heumar
verwiesen, der u.a. die Ausweisung neuer Sportflächen verfolgt und in räumlicher Nähe zum
Plangebiets liegt.
Zusätzlich sind folgende allgemeine städtische Bedarfe festgestellt worden:
Feuerwehr
Im Brandschutzbedarfsplan 2022 – 2027 der Stadt Köln wurde der Kölner Süd- Osten als ein
Handlungsfeld definiert. Unter anderem in den Bereichen Brück, Rath-Heumar, Libur, Lind
und Langel gibt es Unterdeckungen im Bereich der beschlossenen Schutzziele.
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Zur Sicherstellung der Schutzziele in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr der Stadt Köln
ist ein neuer Standort im Bereich Brück unumgänglich. Durch die aktuelle Standortstruktur in
Verbindung mit der geplanten städtebaulichen Entwicklung ergibt sich eine massive
Unterdeckung der Schutzziele in diesen Bereichen. Im Brandschutzbedarfsplan 2022-2027
der Stadt Köln wurde anhand einer Analyse der Neubrücker Ring als ein optimaler neuer
Standort ermittelt.
Die Möglichkeit einer Bereitstellung von Flächen für den Feuerwehrstandort auf dem
Grundstück wird im weiteren Verfahren durch die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der
Stadt Köln geprüft.
Pflegeeinrichtungen
Der Stadtbezirk Kalk gehört auch nach dem Dritten Bericht zur Kommunalen Pflegeplanung
nach dem APG NRW zu den Stadtbezirken, die in den Bereichen vollstationäre, Kurzzeit-
und Tagespflege unterdurchschnittlich versorgt sind. Daher wird empfohlen, neben der
Umsetzung besondere Wohnformen, wie Servicewohnen oder ambulante
Wohngemeinschaften, insbesondere den Bau einer vollstationären Pflegeeinrichtung mit
mindestens 80 Betten verbindlich festzuschreiben.
3.5 Verkehrliche Erschließung
MIV
Der Standort ist gut an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Die
Haupterschließung von Neubrück/Brück erfolgt über den Neubrücker Ring, der unmittelbar
an das Plangebiet grenzt. Dieser führt im südlichen Verlauf zur Rösrather Straße (L 284), die
im östlichen Verlauf durch den Stadtteil Rath/Heumar führt und bindet über den Rather
Kirchweg nach Norden an die Stadtteile Brück und die Olpener Straße (B55) an. Über die
Auffahrt Köln-Merheim besteht Anschluss an die A4 und das überörtliche Verkehrsnetz.
Derzeit sind zwei Zufahrtsmöglichkeiten auf das Grundstück vom Neubrücker Ring aus
vorhanden.
ÖPNV
Das Plangebiet ist aktuell über die Buslinie 157 (Ostheim - Dünnwald) und deren Haltestellen
„Straßburger Platz“ und „Europaring“ an das ÖPNV-Netz angeschlossen. Dabei ist zu
beachten, dass beide genannten Haltepunkte jeweils örtlich voneinander getrennte
Richtungshaltestellen ausweisen: Während die Busse Richtung Norden am Europaring
halten, befinden sich die Bussteige Richtung Süden am Neubrücker Ring. Von montags bis
freitags verkehrt die Buslinie 157 im Abschnitt zwischen Ostheim und Merheim tagsüber im
10-Minuten-Takt. Abends und am Wochenende weist der Fahrplan auf diesem Abschnitt
einen 15-Minuten-Takt auf. Die Stadtbahnlinie 1 (Köln-Lindenthal - Köln-Innenstadt - Köln-
Kalk - Bergisch-Gladbach-Bensberg) ist mit Hilfe der Linie 157 über die Haltstelle Merheim
von Neubrück in 10 Minuten zu erreichen. Die Stadtbahnlinie 9 (Sülz - Königsforst) verläuft
südlich des Plangebiets und kann mit der Linie 157 an der Station Ostheim mit 7 Minuten
Fahrzeit von Neubrück aus erreicht werden.
Zwischen Neubrücker Ring und Robert-Schumann-Straße wird ein Grundstücksstreifen als
Trasse für die geplante Stadtbahnanbindung freigehalten. Die Trasse ist im rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 74450/02 als KVB-Trasse festgesetzt.
In einem Beschluss des Verkehrsausschusses vom 24.06.2024 hat die Stadt Köln diese
Trasse zur Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan des Landes NRW angemeldet. Diese
Anmeldung wurde mittlerweile durch den zuständigen Regionalrat bestätigt und an das Land
NRW weitergeleitet. Die Stadtbahnstrecke zur Erschließung Neubrücks ist darüber hinaus im
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informellen Planwerk „ÖPNV-Netzentwicklung“ mit Umsetzungshorizont nach 2032
enthalten.
Im Jahr 2025 soll eine Machbarkeitsstudie für eine Verlängerung der Stadtbahnlinie nach
Neubrück ausgeschrieben werden. Hierbei sollen neben den verkehrlichen Anforderungen
auch die Lage der Haltestellen und auch eine Kosten-Nutzen-Analyse im Hinblick auf die
Förderfähigkeit erstellt werden. Sofern eine Förderfähigkeit gegeben ist, kann nach
entsprechender Beschlussfassung Anfang 2026 mit einer konkreten Planung begonnen
werden. Insgesamt kann jedoch nicht von einer kurzfristigen Umsetzung der
Stadtbahnstreckenerweiterung ausgegangen werden.
Fuß- und Radwege
Entlang der westlichen Grundstücksgrenze (Neubrücker Ring) und der nord-westlichen
Grundstücksgrenze (Rather Kirchweg) sind gemeinsame Fuß- und Radwege größtenteils
durch baumbestandene Grünstreifen von den befahrbaren Verkehrsflächen des Neubrücker
Rings getrennt. Der Hüttenweg ist abgesehen von der Zufahrt zum Jugend- und
Gemeinschaftszentrum Neubrück ENBE nur für die Nutzung von Fußgängern und
Radfahrern vorgesehen.
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets existiert ein weitläufiges Netz an Fußwegen
bzw. kombinierten Fuß- und Radwegen auf Grünflächen (Wege durch Wald- und
landwirtschaftlich genutzte Flächen), insbesondere am Rather See. Öffentlich zugängliche
Fuß- und Radwege über das Plangebiet sind nicht vorhanden.
Seit dem 1. September 2022 liegt für das gesamte Stadtgebiet ein von den
Bezirksvertretungen beschlossenes Radverkehrshauptnetz vor. Das Radverkehrshauptnetz
ist ein Zielkonzept, das die künftigen Radhauptrouten abbildet und maßgeblich ist für die
Berücksichtigung des Radverkehrs bei künftigen Planungen. Im Radverkehrshauptnetz sind
die unmittelbar an das Plangebiet grenzenden Straßen Neubrücker Ring und Rather
Kirchweg für eine möglichst getrennte Führung des Radverkehrs vom MIV vorgesehen
(gelbes Netz). Hüttenweg, Pohlstadtsweg und Eiskaulenweg sind im grünen Netz
eingetragen, die eine gemeinsame Führung im Mischverkehr bzw. straßenunabhängige
Führung vorsehen. Die bestehende Situation entspricht damit im Wesentlichen dem
Zielkonzept.
3.6 Infrastrukturelle Erschließung
Ver- und Entsorgungsleitungen wie Abwasserkanal, Wasser-, Gas, Strom-
Telekommunikationsleitungen sind in den umliegenden Straßen in ausreichendem Umfang
vorhanden. Mit der Neubebauung des Grundstücks müssen die Ver- und
Entsorgungsleitungen auf dem Grundstück neu geordnet werden.
Der Stadtteil Neubrück wird überwiegend durch das Fernwärmenetz des Heizkraftwerks
Merheim mit Wärme versorgt. Für die Versorgung des Plangebiets wäre eine Vorstreckung
des Wärmenetzes über den Neubrücker Ring erforderlich. Seitens des Vorhabenträgers
wurde bereits eine Voranfrage zur Versorgung des Gebiets gestellt. Die Bestrebungen, das
Neubaugebiet an die Fernwärme anzuschließen, kommen der Auslastung des vorhandenen
Fernwämenetzes zugute, sodass das Plangebiet seitens der Rheinenergie in die
Fernwärmeausbauplanungen aufgenommen wurde.
Von Neubrück kommend kreuzt ein Abwassersammelkanal (OB 1800/2000) den Neubrücker
Ring und wird entlang der Grundstücksgrenze der GAG Immobilien AG auf städtischer
Fläche weiter Richtung Pohlstadtsweg geführt, um dort in einem im Rather Kirchweg
verlaufenden Abwassersammelkanal (OB 180/2700) zu münden. Die Potentialkarte der
Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) weist für die Kanäle in Teilbereichen das Potential für
die Nutzung zur Wärmegewinnung aus. Ob die Nutzung von Abwasserwärme neben der
Fernwärme für das Plangebiet sinnvoll und wirtschaftlich eingesetzt werden kann, müssen
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nachgelagerte Untersuchungen zum Energiekonzept zeigen.
Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine nachhaltige Wärmeversorgung des
Grundstücks gegeben.
3.7 Entwicklungen um den Brück-Rather Steinweg / Strukturkonzept
„Westliches Rath“
Im Südosten des Plangebiets wird zurzeit der Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Brück-
Rather Steinweg“, Köln-Rath/Heumar erarbeitet mit dem Ziel, auf einer Fläche von ca. 24 ha,
Flächen für Sportanlagen, Schulnutzungen, Kindertagesstätten, Wohnungen, Grün- und
Freiflächen zu schaffen. Das Plangebiet liegt im Westen des Stadtteils Rath/Heumar in ca.
1.200 m Entfernung zum Plangebiet und gehört ebenfalls zum Stadtbezirk Kalk. Der
Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Brück-Rather Steinweg“ wurde im
September 2023 gefasst (Session-Nr.: 2184/2023). Ein Beschluss über die Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB (Modell 2) und die Leitlinien
des Qualifizierungsverfahrens als verfahrensleitender Beschluss wurde im November 2024
gefasst (Session-Nr.:
1423/2024). Aktuell wird das anschließende zweistufige
Qualifizierungsverfahren vorbereitet.
Derzeit sehen weder der Regionalplan noch der Flächennutzungsplan Entwicklungs-
potentiale in Rath/Heumar für den Bereich vor. Im aktuellen Entwurf des Regionalplans sind
jedoch neue Flächen für allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) ausgewiesen. Die im
Strukturkonzept „Westliches Rath“ dargestellten baulichen Eingriffe beschränken sich im
Wesentlichen auf die im aktuellen Regionalplan-Entwurf dargestellte Flächenkulisse.
Trotz getrennter Bebauungsplanverfahren werden die städtebauliche Entwicklung „Brück-
Rather Steinweg“ als auch die Entwicklung „Neubrücker Ring“ im weiteren Verfahren
möglichst im Zusammenhang betrachtet. Dies betrifft insbesondere die Themen
Verkehrsaufkommen und Bedarf an sozialer Infrastruktur.
4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
4.1 Regionalplan
Der geltende Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, sieht
für den Gesamtbetrachtungsraum derzeit keinen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor.
Am 10.12.2021 hat der Regionalrat Köln beschlossen, das Aufstellungsverfahren für einen
neuen Regionalplan durchzuführen.
Der erste Entwurf des Regionalplans sieht für den westlichen Teil des Plangebiets die
Ausweisung als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) mit einer Größe von ca. 94.000 qm
vor. Der östliche Grundstücksbereich ist als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich
dargestellt, der von einem Regionalen Grünzug überlagert wird. Das Plangebiet liegt
innerhalb der erweiterten Lärmschutzzone gemäß § 35 Abs. 4 LPIG DVO, der südliche
Grundstücksteil in der Nachtschutzzone gemäß Lärmschutzverordnung.
Im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Regionalplanentwurfes im Jahr 2022 hat
der Rat der Stadt Köln am 20.06.2022 über diesen beraten. Dabei wurde die neue ASB-
Fläche in Neubrück trotz eines ablehnenden Beschlusses der Bezirksvertretung Kalk
bestätigt. Ihre ablehnende Haltung begründete die Bezirksvertretung Kalk in ihrer Sitzung
vom 19.05.2022 insbesondere mit dem Beschluss zum Klimanotstand, dem notwendigen
Erhalt einer Frisch- und Kaltluftschneise, einer fehlenden Umweltprüfung und dem Erhalt des
Landschaftsschutzgebiets.
Der erste Entwurf des Regionalplans wurde nach der Offenlage im Jahr 2022 überarbeitet.
Für das Plangebiet gab es in der aktuellen Entwurfsfassung von Oktober 2024 keine
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Änderungen in den beabsichtigten Gebietsausweisungen. Die geplante Ausweisung im
Regionalplan-Entwurf entspricht damit den Zielen der Bebauungsplan-Neuaufstellung.
Nach erfolgtem Regionalratsbeschluss am 11.10.2024 hat vom 15.10.2024 – 15.11.2024
eine erneute öffentliche Auslegung des Regionalplanentwurfs stattgefunden. Im Jahr 2025
wird der Regionalplan voraussichtlich Rechtskraft erlangen.
Die Änderungen der Bauleitplanung bzw. die Bebauung des Plangebiets setzen das
Inkrafttreten des Regionalplans und die Ausweisung als ASB-Fläche zwingend voraus.
4.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt die Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet in
Grundzügen dar. Er dient also der städtebaulichen Zielplanung der Stadt, indem er sowohl
die bereits vorhandenen als auch die längerfristig beabsichtigten Nutzungen von
Grundstücken darstellt. Der Flächennutzungsplan ist nur für die Gemeinde selbst und andere
Behörden verbindlich.
Aktuell sieht der Flächennutzungsplan für Neubrück keine Entwicklungspotenziale im
Bereich von Wohnbauflächen vor. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt die betreffenden
Bereiche als „Grünflächen mit teilweise landwirtschaftlicher Nutzung“ sowie im nördlichen
Bereich als „Grünfläche mit Zweckbestimmung Gartenbetrieb“ dar. Die westlich
angrenzenden Flächen sind als Wohnbauflächen dargestellt.
Die geplanten baulichen Nutzungen widersprechen den Darstellungen des
Flächennutzungsplans. Daher soll der Flächennutzungsplan entsprechend der geplanten
städtebaulichen Entwicklung in Teilen von Grünfläche in Wohnbaufläche geändert werden.
Dies kann erst auf der Grundlage des geänderten und rechtskräftigen Regionalplans gemäß
§ 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen.
4.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trat am 13.05.1991 als Satzung in Kraft. Zielsetzung des
Landschaftsplans ist der Schutz und die Entwicklung der Biodiversität,
der Erhaltung und
Förderung der Funktionen des Naturhaushalts und des Erholungswertes der Landschaft,
auch unter Berücksichtigung weiterer Herausforderungen wie des Klimawandels.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln. Demnach ist
das Plangebiet Teil des größeren Landschaftsschutzgebiets L22, das sich zwischen
Neubrück, Brück und Rath erstreckt. Das Schutzgut besteht im vorhandenen Agrarraum, der
weiter naturnah ausgebaut werden soll. Im Süden grenzt ein geschützter
Landschaftsbestandteil an das Plangebiet.
Mit der Entwicklung des Gebiets sollen die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auf Teilen der Fläche zugunsten einer wohnbaulichen Nutzung
zurückgestellt werden. Entscheidend dafür ist, dass das Grundstück an den geschlossen
bebauten Siedlungsbereich anschließt, ein Großteil der vorhandenen Vegetation erhalten
und zusätzlich ca. 50.000 m² landwirtschaftliche Fläche zu einem hochwertigen Biotop
aufgewertet werden sowie der Eingriff räumlich begrenzt bleibt.
Im weiteren Verfahren wird das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln
als der Träger der Landschaftsplanung eingebunden. Die Festsetzungen des
Landschaftsplans werden mit Rechtskraft des Bebauungsplans außer Kraft gesetzt, unter
der Voraussetzung, dass gem. § 20 Abs. 4 LNatschG NW der Träger der
Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht.
4.4 Bebauungspläne
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 26.08.1974 rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 74450.03 „Rather Kirchweg, Grüner Weg u. gepl. Verbindungsstr. zw.
Olpener Str. u. Rösrather Str.“, der auch die nördlich angrenzende städtische Fläche
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umfasst. Der Bebauungsplan setzt das Gesamtgebiet als „Fläche für die Landwirtschaft
(keine Wohnungen)“ fest.
Im Süden grenzt der Bebauungsplan Nr. 75449.02 „Westlich Brück-Rather Steinweg in Köln-
Rath/Heumar“ aus dem Jahr 1974/75 an. Er setzt für die an das Plangebiet angrenzenden
Grundstücke überwiegend eine landwirtschaftliche Nutzung sowie Flächen für Gemeinbedarf
(Jugend- und Gemeinschaftszentrum Neubrück ENBE) fest. Im süd-östlichen Grenzbereich
ist ein öffentlicher Fuß- und Radweg festgesetzt, der zur befahrbaren
Haupterschließungsstraße für das Quartier ausgebaut werden soll.
Die planungsrechtliche Grundlage für die westlich angrenzende Wohnsiedlung bildet der
Bebauungsplan Nr. 74450.02 „Gelände west. der gepl. Verbindungsstr. zw. Olpener Str.,
Rösrather Str. u. östl. des Grünen Weges“ aus dem Jahr 1974. Dieser wurde auf der süd-
östlichsten Teilfläche zur Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters im Jahr
2006 geändert (2. Änderung Heinrich-Lersch-Straße“). Die an das Plangebiet
anschließenden Flächen sind als Verkehrsflächen inkl. Vorhaltetrasse für die KVB
festgesetzt.
Östlich wurde im Jahr 2001 der Bebauungsplan Nr. 75450.04 „Im Oberen Bruch“ für die
Entwicklung der Sportflächen und Erweiterung des Wohngebiets aufgestellt. Die unmittelbar
an das Plangebiet angrenzende Fläche ist als Verkehrsflächen festgesetzt.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 74459.07 „Madausstraße“ in Köln-Merheim sind
Flächen im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans als externe
Ausgleichsflächen festgesetzt und in den städtebaulichen Verträgen zum Bebauungsplan
vertraglich geregelt. Die Vorhabenträgerin wurde über die städtebaulichen Verträge vom
20.05.2003 und 22.05.2007 verpflichtet, diese Ausgleichsmaßnahmen auf dem Plangebiet
Neubrücker Ring durchzuführen. Vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen
Vegetationsstruktur sowie der in den städtebaulichen Verträgen vorgesehenen Lage der
Ausgleichsflächen im künftigen allgemeinem Siedlungsbereich soll unabhängig vom
geplanten Bebauungsplanverfahren zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln
kurzfristig ein städtebaulicher Vertrag über die Verlagerung eines Teils der
Ausgleichsflächen auf den östlichen Grundstücksteil und die Verpflichtung der GAG
Immobilien AG zur zügigen Umsetzung aller Ausgleichsmaßnahmen geschlossen werden.
(siehe auch Kapitel 6.2 Natur und Landschaft, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung)
4.5 Masterplan Stadtgrün
Der Masterplan Stadtgrün dient der Sicherung der vorhandenen Grüngürtel, der Grünzüge
sowie der Komplettierung der grünen Strukturen in Köln und einer damit einhergehenden
Verbesserung des Stadtklimas, sowie der Aufenthalts- und Erholungsfunktion für die Kölner
Bevölkerung. Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün als
städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Sicherung des
Grüns und zur nachhaltigen Entwicklung der grünen Infrastruktur beschlossen.
Im Masterplan Stadtgrün ist der Plangebietsbereich in der Karte zur Leitbildkategorie
überwiegend als Potenzialgrün dargestellt, der wie folgt spezifiziert wird:
„Die Grünfunktionen dieser Grün- und Freiflächen sollten erhalten und konsequent als
potenzielle Vernetzungselemente der grünen Infrastruktur weiterentwickelt werden.
Insbesondere deren klimatische Funktion ist für das gesamtstädtische Klima dauerhaft zu
sichern.“
Randbereiche des Plangebiets sind im Masterplan Stadtgrün als Immergrün dargestellt, die
folgendermaßen spezifiziert werden:
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„Diese Flächen sind für immer als multifunktionale Grün- und Freiräume gesichert. Dieser
Kategorie werden alle multifunktionalen Flächen, innerstädtische Grünflächen, der Innere
und Äußere Grüngürtel mit den verbindenden radialen Grünzügen sowie die hochwertigen
und geschützten Naturschutzflächen zugeordnet. Die Flächen des Immergrüns dürfen nicht
bebaut oder die Räume in ihrer Fläche und Funktion beeinträchtigt werden. Bei schon fest-
gesetzten Bauleitplanungen, die das Immergrün einschließen, ist dieses in Funktionen und
Umfang zu sichern, zu qualifizieren und wo möglich zu erweitern. Dies kann auch in Form
eines geänderten Flächenumgriffs erfolgen.“
Das strategische Leitbild im Masterplan Stadtgrün berücksichtigt somit zunächst keine
Bebauung im Plangebietsbereich. Allerdings wurde der Zielkonflikt zwischen der im
Masterplan Stadtgrün vorgeschlagenen Grünfunktion und der Ausweisung der Fläche im
Regionalplan-Entwurf als Allgemeinem Siedlungsbereich in Anlage 10 zum Masterplan
Stadtgrün bereits dargestellt und thematisiert. Der Beschlusstext des Rats der Stadt Köln
vom 23.03.20023 zum Masterplan Stadtgrün sieht zudem eine Abwägung der Vorgaben des
Masterplans mit anderen Belangen in Bauleitplanverfahren vor. Außerdem läge der von einer
Bebauung betroffene Bereich fast ausschließlich auf Flächen mit der geringsten
Schutzkategorie "Potenzialgrün". Der Rat hatte am 23.03.23 beschlossen, "im Rahmen einer
Überarbeitung des Flächennutzungsplans nur die Flächen der Kategorien "Immergrün" und
"Zukunftsgrün" entsprechend ihrer Bedeutung für die grüne Infrastruktur im Rahmen der
Abwägung darzustellen, zu berücksichtigen und je nach Ergebnis zu sichern."
Der Rat der Stadt Köln hat die Verwaltung beauftragt, nach Inkrafttreten des neuen
Regionalplans einen Zeit- Maßnahmenplan für eine Anpassung des Kölner
Flächennutzungsplanes an den Regionalplan zu erarbeiten und weitergehende und
detailliertere Grün- und Freiflächenpotenziale auf der Ebene der Stadtbezirke in enger
Zusammenarbeit mit den Bezirksvertretungen zu ermitteln und aufzuzeigen. Für den Bezirk
Kalk wurden hierfür bereits erste Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die
Auswertung des Beteiligungsverfahrens weist den Vorschlag aus, auf dem Plangebiet
„Essbares/ Aneignungsgrün“ anzulegen. Das Plangebiet wurde keinem Fokusraums oder
Handlungsschwerpunkt zugeordnet.
4.6 Kölner Perspektiven
Am 14. 12.2021 wurden die Kölner Perspektiven 2030+ vom Rat der Stadt Köln als Kompass
für die Stadtstrategie beschlossen. Die Kernaussagen der Stadtstrategie gliedern sich in ein
gesamtstädtisch wirksames Zielgerüst sowie ein räumliches Leitbild mit strategischen
Ansätzen und Zielkarten zur räumlichen Entwicklung Kölns. In zehn Vorschlägen für
Handlungsempfehlungen werden die beiden Perspektiven verbunden und strategische
Aufgaben für die nächsten Jahre formuliert.
Als Ziele der Stadtstrategie werden unter anderem die Nutzungsmischung und
städtebauliche Qualität, die Schaffung von Quartieren mit hoher Lebens- und
Aufenthaltsqualität sowie einem breit gefächerten Wohnraumangebot formuliert.
Insbesondere sollen hier Flächen entlang von ÖPNV-Trassen mobilisiert werden.
In der Zielkarte Mobilität ist der geplante Stadtbahnausbau entlang des Neubrücker Rings
zur Stärkung der ÖPNV-Anbindung dargestellt.
Die „Zielkarten Wohnen“ weist die westliche Teilfläche des Plangebiets als
Entwicklungsfläche (Optionsfläche Regionalplanüberarbeitung (ASB)) aus.
Das Plangebiet grenzt in der Zielkarte Soziales, Kultur und Bildung an die sich östlich
befindende Großwohnsiedlung. Diese ist als Standort zur Aufwertung sowie zur Stärkung
von sozialen, kulturellen oder Bildungsangeboten dargestellt. Als weiteres Ziel ist der Ausbau
und die städtische Aufwertung der Versorgungszentren und Begegnungsorten in der Karte
dargestellt. Die Ziele gelten für die Großwohnsiedlung, sollen jedoch auch auf das Umland
auswirken. Das Programm „Lebenswerte Veedel“ soll ebenfalls weiterentwickelt werden.
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In der Zielkarte Grün und Klima wird nördlich des Plangebiets das Ziel des
Zusammendenkens der grünen Infrastruktur und der Siedlungsentwicklung aufgeführt.
Die beabsichtigte Entwicklung des Gebiets setzt die Kölner Perspektiven 2030+ um und
kann zu einer Stärkung / Aufwertung des Stadtteils beitragen.
4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept
Wohnen (StEK Wohnen) will die Stadt Köln als attraktive Metropole weiter wachsen. Für den
Betrachtungszeitraum von 2010 bis 2029 strebt die Stadt Köln eine Neubautätigkeit von
insgesamt rund 52.000 neuen Wohneinheiten überwiegend im Geschosswohnungsbau an.
Dieser Bedarf wird voraussichtlich nur durch eine Neuausweisung von Wohnbauflächen
gedeckt werden können.
4.8 Köln-Katalog
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Köln-Katalog als städtebauliches
Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Er legt als
Handlungsleitfaden zur Entwicklung von kompakten, nachhaltigen und lebenswerten
Quartieren Empfehlungen und Zieldichten für verschiedene Siedlungsflächen fest.
Entsprechend der Übersichtskarte zu Dichtekategorien grenzt das Plangebiet an die
Gebietskategorie „Äußere Stadt“, in der eine Quartiersdichte von mindestens 0,8 empfohlen
wird. Die Quartiersdichte beschreibt das Verhältnis von Geschossfläche in qm zu
Quartiersfläche (QF) qm. Bei neuen Entwicklungen ist die Fläche der Quartierfläche als
Bezugsgröße sinnvoll für ein gesamtes Quartier auszuwählen. Unter der Annahme, dass die
Quartiersgrenzen auf Grundlage der geplanten Flächenausweisung des Allgemeinen
Siedlungsbereichs erfolgen, kann mit dem derzeitigen Planungskonzept eine Quartierdichte
von ca. 0,7 erreicht werden. Unter Berücksichtigung von Flächenpotenzialen in Nicht-
Vollgeschossen kann die angestrebte Quartiersdichte von 0,8 erreicht werden.
Weitere Empfehlungen für Potenzialflächen in der „Äußeren Stadt“ sind zudem ein Anteil von
Nicht-Wohnnutzungen von mindestens 15%, ein hoher Anteil an Geschosswohnungsbau und
die Kombination von klassischen Gebäudetypologien wie Reihen- und Doppelhäusern mit
dichteren Typologien in Form von Mehrfamilienhäusern. Zudem ist der Versiegelungsanteil
zugunsten qualitätvoller Freiflächen möglichst gering zu halten und eine sharing-basierte
Mobilitätsstrategie zu entwickeln.
4.9 Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Der Rat der Stadt Köln hat am 09.02.2023 die Fortschreibung des im Jahr 2010 erstellten
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches
Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Im EHZK ist das Gebiet
um den Platz St. Adelheid, der als Fußgängerzone gestaltet ist, als Nahversorgungszentrum
Neubrück ausgewiesen und beschrieben. Das Nahversorgungszentrum dient im
Wesentlichen der Versorgung des Stadtviertels Neubrück. Das Verkaufsflächenangebot liegt
derzeit über dem Orientierungswert für ein Nahversorgungszentrum. Dabei sind die
Angebotsschwerpunkte im kurzfristigen Bedarf zu finden. Als wesentliche Magnetbetriebe
sind hier der Lebensmitteldiscounter Netto (ca. 680 m²) und der Drogeriefachmarkt
Rossmann (ca. 500 m²) anzuführen. Donnerstags findet auf dem Platz St. Adelheid ein
großer Wochenmarkt statt. Insgesamt wird der aktuelle Entwicklungsstand als grundsätzlich
stabil und mit leicht positiver Entwicklung charakterisiert.
Als Entwicklungsziele und Handlungsempfehlungen wird die Sicherung der
Nahversorgungsfunktion, insbesondere der Erhalt der Magnetbetriebe, aufgeführt. Darüber
hinaus wird die Stärkung des Nahversorgungszentrums durch die Erweiterung und/oder
Neuaufstellung von Lebensmittelanbietern (u.a. Fachmarkt mit ergänzendem Angebot, Bio-
Supermarkt) empfohlen. Zur Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes wird die
Potenzialfläche „Parkpalette Käthe-Schlechter-Str.“ ausgewiesen. Zudem wird eine
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Angebotsergänzung im kurzfristigen Bedarf durch die Ansiedlung von Fachgeschäften
empfohlen.
Im weiteren Verfahren wird untersucht, ob bei Umsetzung des Vorhabens weiterhin eine
ausreichende Versorgung des Stadtteils gewährleistet werden kann.
4.10 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM)
Für das Verfahren kommt das Kooperative Baulandmodell Köln 2017 plus in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05.05.2022 zur Anwendung.
Die Anwendungszustimmung der Vorhabenträgerin zum Kooperativen Baulandmodell liegt
mit Datum vom 31.01.2025 vor.
Der Planbegünstigte ist demnach insbesondere verpflichtet, mindestens 30% der
Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau innerhalb des
Plangebietes zu errichten und für diesen zu binden. Die Vorhabenträgerin prüft im weiteren
Verfahren, den Anteil an öffentlich gefördertem Wohnraum auf freiwilliger Basis unter
Beachtung einer angemessenen Sozialraumverträglichkeit in Abstimmung mit der Stadt und
dem Fördermittelgeber zu erhöhen.
Zudem wird der Vorhabenträger verpflichtet, die durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfe
zu decken an:
• Betreuungsplätzen für Kleinkinder (Kindertagesstätten)
• öffentlichen Spielplätzen und
• öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen.
Grundlage für die Berechnung der Bedarfe ist die geplante Geschossfläche Wohnen.
Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von ca. 59.140 qm können nach
dem Kooperativen Baulandmodell rechnerisch 657 Wohneinheiten entstehen. Geplant sind
derzeit maximal 850 Wohneinheiten. Diese Differenz ergibt sich insbesondere daraus, dass
beim kooperativen Baulandmodell grundsätzlich nur Flächen aus Vollgeschossen
berücksichtigt werden, die Vorhabenträgerin die tatsächlich zu erwartende Anzahl der
Wohneinheiten aber unter Einbeziehung der Flächen in den Nicht-Vollgeschossen schätzt.
Aufgrund der Größe des Vorhabens ist außerdem ein Qualifizierungsverfahren
durchzuführen.
4.11 Klimaschutzleitlinien
Der Rat der Stadt Köln hat am 17. März 2022 die „Leitlinien zum Klimaschutz in der
Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Für das Planverfahren
gelten die in den Leitlinien formulierten Anforderungen.
4.12 Lärmschutzzone Fluglärm
Das Plangebiet liegt vom Flughafen Köln/Bonn ausgesehen in nordwestlicher Richtung. Der
Luftlinienabstand zur nächstgelegenen Schwelle beträgt etwa 7,5 km. Zur verlängerten
Achse der Start- und Landebahn besteht ein Abstand von rund 500 m.
Im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Oktober 2007 sind für zivile Flughäfen Lärmschutzzonen festgesetzt. Das Gesetz
und auch die festgelegten Schutzzonen dienen dem Zweck, in der Umgebung von Flughäfen
bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen
Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.
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Eine kleine Fläche im südwestlichen Teil des Plangebiets befindet sich in der Fluglärm-
Nacht-Schutzzone des Flughafen Köln/Bonn. Gemäß § 5 FluLärmG besteht innerhalb der
Nacht-Schutzzone u.a. ein Bauverbot von Wohnungen. Die entsprechende Fläche ist in der
Machbarkeitsstudie freigehalten und nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen. Die
Fluglärm-Tag-Schutzzonen tangiert das Plangebiet hingegen nicht.
Das Grundstück befindet sich zudem fast vollständig innerhalb der im Regionalplanentwurf
ausgewiesenen erweiterten Lärmschutzzone um den Flughafen Köln/Bonn. Ziel der
erweiterten Lärmschutzzone ist es, die Bauleitplanung der Gemeinden so zu steuern, dass
neue Flächen und Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung und schutzbedürftige
Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm möglichst in einem
ausreichenden Abstand vom Gelände bestehender und geplanter Flugplätze ausgewiesen
wird.
Die erweiterte Lärmschutzzone ist in der Abwägung der kommunalen
Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen. In den Bebauungsplan ist für Bereiche innerhalb
der erweiterten Lärmschutzzone der Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen in der
Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch Flugverkehr hinzuweisen sind.
4.13 Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn gem.
§ 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
unter dem Anflugsektor auf die Pisten 13L und 13R.
Dieser wäre ab einer Höhe von 153 m über NHN betroffen. Bauwerke, die diese Höhe
überschreiten, bedürfen einer gesonderten luftrechtlichen Zustimmung im
Baugenehmigungsverfahren. Mit einer derzeitigen Geländehöhe von ca. 50 m über NHN und
einer geplanten maximalen Anzahl von acht Vollgeschossen wird die Planung nicht in den
Bauschutzbereich eingreifen und keiner gesonderten Zustimmung bedürfen.
4.14 Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt innerhalb des Anlagenschutzbereichs „Bauwerke" / „Windkraft“ gemäß
§ 18a LuftVG (Luftverkehrsgesetz), (BAF (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung)). Ein
entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
4.15 Trinkwasserschutzzone
Das Plangebiet befindet sich in der Trinkwasserschutzzone III B Refrath
(Grundwasserschutzgebiet). Südlich grenzen die Wasserschutzgebiete Erker Mühle III A und
B entlang des Hüttenweges an. Im Weiteren sind die geltenden Regelungen und Verbote der
Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.
4.16 Altlasten
Der südliche und östliche Teilbereich des Grundstücks ist im Kataster der Altstandorte,
Altablagerungen und sonstigen stofflichen Bodenveränderungen (Altlastenkataster) erfasst
und durch unterschiedliche Nutzungen überprägt (siehe Kapitel 6.3)
5 Machbarkeitsstudie mit städtebaulich-freiraumplanerischem Konzept
Im Auftrag der Vorhabenträgerin wurde von den Büros Lorenzen Mayer Architekten und
RMPSL Landschaftsarchitekten eine Machbarkeitsstudie mit einem städtebaulich-
freiraumplanerischen Konzept für die Grundstücke der GAG Immobilien AG erarbeitet und im
April 2024 dem Stadtplanungsamt vorgestellt. Die geplanten baulichen Entwicklungen
beschränken sich dabei auf die Grundstücksflächen der GAG Immobilien AG, die im
Regionalplanentwurf als Allgemeiner Siedlungsbereich vorgesehen sind. Zudem wurden
erste gutachterliche Einschätzungen zur Klärung klimatologischer Zusammenhänge, der
Lärmimmissionen, der verkehrlichen Erschließung und der Bodenverhältnisse erarbeitet.
Im weiteren Verfahren wird das städtebaulich-freiraumplanerische Konzept unter
Berücksichtigung der Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungen und den Vorgaben
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aus dem Kooperativen Baulandmodell (Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens)
fortgeschrieben.
5.1 Städtebau
Das städtebaulich-freiraumplanerische Konzept aus der Machbarkeitsstudie optimiert die
vorhandenen Qualitäten des Ortes und setzt diese in einem einfach strukturierten, robusten
Städtebau um.
Beidseitig der Erschließungsstraße sind kompakte Baufelder vorgesehen, die über einen
Gemeinschaftshof erschlossen und durch Freiräume (grüne Finger) mit Landschaftsbezug
gegliedert werden. Grundstruktur und Baufeldtiefe erlauben eine flexible Integration
verschiedener Gebäudetypologien mit einem direkten Bezug zu Grün- und Freiflächen.
Außerdem trägt die Struktur zur Bildung überschaubarer Nachbarschaften bei und lässt eine
abschnittsweise Realisierung zu.
Um eine maßstäbliche Einfügung des gesamten Ensembles sicherzustellen und eine
Durchlüftung zu gewährleisten, ist eine kleinteilige, offene Baustruktur mit abgestufter
Höhenentwicklung von maximal 5 - 6 Vollgeschossen im Westen und maximal 3 - 4
Vollgeschossen im Osten vorgesehen. Inwiefern in Teilbereichen (z.B. in nördlicher
Randlage) eine höhere Anzahl an Geschossen (maximal 8 Geschosse) zugelassen werden
kann, soll im weiteren Verfahren geprüft werden.
Im Sinne einer flächensparenden Bauweise wird angestrebt, die Orientierungswerte für das
Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete mit einer GRZ
von 0,4 und GFZ von 1,2 auszunutzen.
5.2 Nutzungen
Ziel der Vorhabenträgerin ist es, vorrangig Wohnraum in Form von gefördertem und
freifinanziertem Geschosswohnungsbau errichten zu können. Um ein familiengerechtes und
sozial gemischtes Quartier entstehen zu lassen, sollen einzelne Flächen für den verdichteten
Einfamilienhausbau (Reihenhäuser) vorgesehen werden. Insgesamt sollen bei einer
oberirdischen BGF von ca. 74.700 qm bis zu 850 Wohneinheiten entstehen, davon ein
untergeordneter Anteil an Reihenhäusern. Die geplante Geschossfläche Wohnen beträgt
derzeit ca. 59.140 qm (657 Wohneinheiten nach Koop BLM), von der mindestens 30% im
geförderten Segment errichtet werden sollen.
Mit einer zielgenauen Nutzungsmischung können auch lokale Bedarfe z.B. Seniorenwohnen,
Wohngruppen etc. gedeckt werden. Dabei kann die Vorhabenträgerin als städtische
Bestandshalterin eine differenzierte soziale Mischung selbstständig generieren und wahren.
Optional könnte eine Beteiligung von Projektpartnern (z.B. Genossenschaften, örtlichen
Akteuren) erfolgen.
Im Norden und Süden sind jeweils Kindertagesstätten mit darüber liegender Wohnnutzung
vorgesehen. Die Lage an den Gebietseingängen gewährleistet eine gute Erreichbarkeit der
Einrichtungen und vermeidet Durchgangsverkehre im Quartier. Die Außengelände der
Kindertageseinrichtungen orientieren sich zum Landschaftsraum.
In einigen Bereichen der Erdgeschosszonen entlang der neuen Erschließungsstraße sind
Sozialfunktionen (wie Gemeinschaftsräume) und Mobilitiätsfoyers (u.a. Paketstation,
Fahrradabstellplätze, Abstellen/Laden Lastenräder, Müll) vorgesehen. Punktuell können
Gewerbeflächen in den Erdgeschosszonen an den Gebietseingängen bzw. in der Nähe der
künftigen Stadtbahnstation gegenüber der vorhandenen gewerblichen Strukturen Neubrücks
verortet werden. Großflächiger Einzelhandel ist nicht geplant.
- 15 -
5.3 Verkehrserschließung
Um Durchgangsverkehre durch das Plangebiet zu vermeiden und den Eingriff in die
Bestandsvegetation zu minimieren, kann die straßenverkehrliche Erschließung des
Plangebiets ausschließlich über den Neubrücker Ring im Westen erfolgen. Die Anzahl an
Zufahrten für den motorisierten Individualverkehr soll auf zwei Anbindungspunkte beschränkt
werden. Die südliche Anbindung erfolgt dabei, sofern möglich, über einen Ausbau des
bestehenden Hüttenwegs.
Die innere Haupterschließungsstraße soll als flächenoptimierte öffentliche Verkehrsfläche im
Zweirichtungsverkehr (Wohnstraße (RASt 2006) / Tempo 30) für den motorisierten Verkehr
und Radverkehr mit separatem Gehweg ausgebildet werden. Dabei soll eine nicht
geradlinige Straßenführung zur Verkehrsberuhigung beitragen. Die übrigen Bereiche werden
durch direkte Zufahrten von der Straße zu den Gemeinschaftsgaragen autofrei gehalten. Es
soll ein verträgliches Nebeneinander aller Verkehrsarten und Verkehrsteilnehmenden
gewährleistet und eine vielfältige Nutzung der zur Verfügung stehenden Flächen auch im
Sinne einer klimaangepassten Planung und Freiraumgestaltung ermöglicht werden.
Zur städtebaulichen und funktionalen Vernetzung des Quartiers mit der Umgebung werden
neue Fuß- und Radwegeverbindungen angelegt, die an das Quartierszentrum am Platz St.
Adelheid, die bestehende Bushaltestelle / geplante Straßenbahnhaltestelle und über den
Rather Kirchweg auch an das bestehende örtliche Fuß- und Radwegenetz anbinden.
Ergänzt werden diese durch extensive Fußwege in den östlich gelegenen Grünflächen.
Zur verkehrlichen Erschließung wurde von der Bernard Gruppe im Februar 2024 eine
Ersteinschätzung auf Basis der städtebaulich-freiraumplanerischen Machbarkeitsstudie
vorgelegt. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die angedachte Erschließung bei
Umbau der Knotenpunkte umsetzbar ist. Im Falle einer Realisierung einer Feuerwache ist
die Haupterschließung zwingend im Zweirichtungsverkehr auszubauen. Die
Verkehrsuntersuchung wird im weiteren Verfahren konkretisiert.
5.4 Stellplätze
Für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs wurde ein erstes Konzept entwickelt, das in
vertiefenden Planungen zu prüfen und mit dem noch zu entwickelnden Mobilitätskonzept
abzugleichen ist. Es sieht vor, alle notwendigen Pkw-Stellplätze in baufeldübergreifenden
Gemeinschaftstiefgaragen unter den westlichen Baufeldern nachzuweisen und die östlichen
Baufelder von einer Unterbauung freizuhalten. Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen
liegen direkt an der Haupterschließung, um die Verkehre schnell abzuleiten. Oberirdisch sind
entlang der Erschließungsstraße ausschließlich temporäre Stellplätze für Anlieferung,
Umzüge etc. vorgesehen.
Die Unterbringung der notwendigen Fahrradstellplätze für Lastenfahrräder soll überwiegend
in erdgeschossigen Mobilitätsfoyers erfolgen, die als Gemeinschaftsräume auch
Paketstationen und Räume für Mobilitätsservice (Reparatur, Ladevorrichtungen,
Sharingangebote) aufnehmen. Zusätzlich werden Fahrradstellplätze für Besucher oberirdisch
an den Hauseingängen zugeordnet und gestalterisch eingebunden.
Im weiteren Verfahren wird ein Mobilitätskonzept erstellt, das auch Angebote des
Carsharings, des Ridesharing und der Fahrradmobilität integriert und den Stellplatzbedarf
konkretisiert. Derzeit wird davon ausgegangen, dass keine ÖPNV-Reduktionsfaktoren
angesetzt werden können, da nicht absehbar ist, wann die neue Stadtbahnanbindung
umgesetzt wird.
5.5 Freiraum
Für den Geltungsbereich wurde im Rahmen der Machbarkeitsstudie ein erstes
landschaftsplanerisches Konzept entwickelt, das die Bezüge des Quartiers zur Landschaft in
den Mittelpunkt stellt und erlebbar macht. Die auf dem Grundstück existierenden
- 16 -
zusammenhängenden Baumbestände und wertvolle Gehölzstrukturen, insbesondere auf
dem Gebiet der ehemaligen Baumschule (siehe Punkt 6.2, Ausgleichsmaßnahmen M6 und
M7) und an den Rändern des Plangebiets, werden im Planungskonzept berücksichtigt,
ergänzt und gestärkt. Im Bereich des ehemaligen Gartenbaubetriebs vorhandene
schützenswerte Einzelbäume/ Baumgruppen sollen, soweit dies die geplante Bebauung und
Erschließung zulässt, erhalten werden.
Einzelne dieser Flächen sind durch den Bebauungsplan Nr. 74459/07 „Madausstraße“ in
Köln-Merheim als externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die bisher allerdings noch
nicht realisiert wurden. Sofern sich auf diesen Flächen eine wertvolle Vegetation entwickelt
hat, soll möglichst wenig in diese Bereiche eingegriffen werden. Auf anderen extern
festgesetzten Ausgleichsflächen ist noch keine schützenswerte Vegetation vorhanden. Für
diese Flächen scheint im Sinne eines städtebaulich-freiraumplanerisch stimmigen
Gesamtkonzepts eine Verlagerung in den östlichen Grundstücksbereich sinnvoll. Dies ist in
das städtebaulich-freiraumplanerische Konzept eingeflossen.
Im Osten des Plangebiets sind großzügige extensive Wiesenbiotope geplant, welche die
Kaltluftentstehung fördern. Ziel ist es, die anthropogenen Einflüsse auf diesen Flächen zu
mindern und den Biotopwert durch die Implementierung von wechselfeuchten Biotopen zu
erhöhen. Daran anschließend, die östlichen Baufelder umfließend sind intensiver genutzte
öffentliche Grün- und Spielflächen vorgesehen, welche die notwendigen Freiraumbedarfe
nach dem kooperativen Baulandmodell (öffentliche Grün- und öffentliche Spielflächen)
aufnehmen.
Die grünen Fugen zwischen den Baufeldern gliedern das Gebiet und führen den Freiraum in
die Tiefe des Quartiers. Sie integrieren Wegeverbindungen und Gemeinschaftsflächen wie
Kleinkindspielflächen. Die in Hauptwindrichtung ausgerichteten Fugen übernehmen dabei
auch eine wichtige Belüftungsfunktion (Frisch-/Kaltluftzufuhr).
Im nördlichen Teil des Plangebiets wird mit Erhaltung des vorhandenen Vegetationsbestands
möglichst wenig eingegriffen. Hier entsteht eine Pufferzone zu den nord-östlich gelegenen
Sportanlagen.
5.6 Entwässerungskonzept
Ein zentrales Element der Planung ist das dezentrale Regenwassermanagement. Das auf
Dachflächen, Hofflächen und nicht befahrbaren Verkehrsflächen anfallende
Niederschlagswasser soll gesammelt, vorbehandelt, zurückgehalten und versickert werden.
Dafür sind die Dächer der Gebäude überwiegend als Gründächer geplant, die bedarfsweise
auch als Retentionsdächer hergestellt werden können. Diese tragen zur Reduzierung des
Oberflächenabflusses, zur Kühlung und zur Verbesserung der Luftqualität bei. Im Bereich
der Tiefgaragen könnte zusätzlich eine Ableitung über durchlässige Rohrrigolen erfolgen, die
das Wasser effizient aufnehmen und versickern lassen. Dadurch würde der natürliche
Wasserkreislauf unterstützt.
Das Entwässerungskonzept sieht zudem die Sammlung und Versickerung in Mulden vor.
Geplant ist neben den straßenbegleitenden Mulden die Ausbildung von zwei blaugrünen
Bändern im Osten und Westen der Bebauung, die entscheidend zur Schaffung einer
nachhaltigen und lebenswerten Umwelt beitragen, indem sie als wechselfeuchte, in die
bestehende Topographie integrierte Biotope wichtige ökologische Funktionen erfüllen.
Neben der Versickerung ist die Einplanung von Zisternen vorgesehen. Zisternen dienen der
Zwischenspeicherung von Regenwasser, das anschließend zur Bewässerung von
Grünflächen genutzt werden kann. Dies trägt zur Ressourcenschonung und zu einem
nachhaltigen Wassermanagement bei.
- 17 -
Insgesamt kann mit dem Konzept der Regenwasserbewirtschaftung nicht nur die
Lebensqualität für die Nutzer:innen erhöht, sondern auch das Mikroklima verbessert und die
Biodiversität gefördert werden.
6 Auswirkungen der Planung / Umweltbelange
Für das Bebauungsplanverfahren ist die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs.
4 BauGB erforderlich. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
dargestellt. Derzeit zeichnet sich für folgende Belange eine Betroffenheit ab.
6.1 Artenschutz
Das Plangebiet ist derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt; an den Rändern befinden
sich zum Teil größere, zusammenhängende Gehölzstrukturen. Östlich und südlich an das
Plangebiet angrenzend existieren weitere Freiflächen mit strukturierenden Gehölzbeständen.
Südlich befindet sich der Rather See mit Wassersportfunktion und ökologisch wertvollen
Bereichen. Dieser gutstrukturierte Lebensraum dürfte Habitate für Sing- und Greifvögel,
Kleinsäuger, Insekten und möglicherweise Amphibien darstellen.
Zur Klärung, ob durch die Umsetzung der Planung artenschutzrechtliche Verbotsbestände
ausgelöst werden könnten und welche Vermeidungs- und möglicherweise vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, wird im Verfahren eine Artenschutzprüfung
(ASP) Stufe 1 und 2 für den gesamten Geltungsbereich erstellt.
6.2 Natur und Landschaft, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Der vorhandene Baumbestand im Bereich des geplanten Eingriffsgebiets wurde im Oktober
2023 in einem Vermessungsplan erfasst und soweit wie möglich in das städtebaulich-
freiraumplanerische Konzept der Machbarkeitsstudie integriert. Schützenswerter Gehölz-
und Baumbestand befindet sich darüber hinaus an den Rändern des Plangebiets sowie im
nördlichen Grundstücksbereich.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 74459/07 „Madausstraße“ in Köln-Merheim sind
Flächen im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans als externe
Ausgleichsflächen festgesetzt. Die Vorhabenträgerin ist als Rechtsnachfolgerin über den
städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 74459/07 vom 20.05.2003 verpflichtet,
diese Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Ziel der Planung ist es, das Eingriffsgebiet auf landwirtschaftliche oder bereits bebaute
Flächen (Flüchtlingsheim/ Gartenbaubetrieb) mit geringem Biotopwert zu beschränken. Die
Vorhabenträgerin beabsichtigt daher vor dem Hintergrund eines stimmigen städtebaulich-
freiraumplanerischen Gesamtkonzepts und des im aktuellen Regionalplanentwurfs auf dem
Grundstück vorgesehenen Allgemeinen Siedlungsbereichs, die Ausgleichsmaßnahmen neu
zu ordnen und teilweise in den östlichen Grundstücksteil zu verlagern.
Im Zusammenhang mit der Erstellung des städtebaulich-freiraumplanerischen Konzepts
wurde untersucht, inwiefern neben den bereits zu schaffenden Ausgleichsflächen zusätzlich
der durch das Vorhaben entstehende Eingriff innerhalb des Plangebiets vollständig
ausgeglichen werden kann. Insgesamt konnte gezeigt werden, dass unter Berücksichtigung
der noch zu verrechnenden Ausgleichsflächen aus den bestehenden städtebaulichen
Verträgen eine ausgeglichene Biotopwertbilanz grundsätzlich möglich erscheint, sofern die
angenommenen Zielwerte im weiteren Planungsverlauf tatsächlich umgesetzt werden
können. Aufgrund des frühen Planungsstadiums kann die Notwendigkeit zusätzlicher
externer Ausgleichsmaßnahmen derzeit aber nicht ausgeschlossen werden.
Die Qualifizierung des freiraumplanerischen Konzepts erfolgt im weiteren Verfahren über
einen Grünordnungsplan für den gesamten Geltungsbereich in enger Abstimmung mit dem
zuständigen Amt für Landschaftspflege und Grünflächen. Die Auswirkungen der Planung auf
- 18 -
die Natur und Landschaft, eine Bilanzierung der Eingriffe und die Festlegung entsprechender
Ausgleichmaßnahmen werden im Rahmen des Grünordnungsplans bestimmt, der als
Abwägungsmaterial Einfluss in den Bebauungsplan findet. Zudem werden die Auswirkungen
auf das Orts- und Landschaftsbild betrachtet. Eine negative Beeinträchtigung ist aufgrund
der unmittelbar angrenzenden, deutlich höheren Bebauung und dem vorhandenen grünen
Saum derzeit nicht zu erwarten. Das Konzept der "Essbaren Stadt" wird im weiteren
Verfahren möglichst berücksichtigt.
6.3 Boden
Geologie
Das Grundstück liegt auf der Niederterrasse des Rheins. Über dem tertiären Untergrund
(Sande und Tone, z.T. mit Braunkohle) folgen in der Regel etwa 15 – 20 m Kiessande.
Darüber lagern 2 -3 m mächtige Auenlehme, die aus einer Abfolge von Schluffen und
Feinsanden bestehen. Im Bereich der Ackerfläche existiert eine ca. 0,3 m unter Gelände
reichende Mutterbodenschicht.
Im südwestlichen Bereich befindet sich eine jetzt verfüllte Abgrabung aus den 70er / 80er
Jahren, bei der es sich wahrscheinlich um einen Teil der weiter südlich anschließenden
Kiesgruben handelt. Die Auffüllung reicht bis zwischen 5 und 8 m unter Gelände. Es handelt
sich überwiegend um einen schluffigen Kiessand mit Anteilen / Lagen von Asche, Schlacke
und Bauschutt. Weitere Auffüllungen befinden sich im Norden im Bereich der befestigten /
bebauten Flächen bis zwischen 0,5 und 1,0 m unter das Gelände reichend. Hier besteht die
Auffüllung im Wesentlichen aus dem Tragschichtmaterial / Unterbau der befestigten Flächen.
Im gesamten westlichen Bereich liegen ungestörte, landwirtschaftlich genutzte Böden mit
sehr hohen Bodenwertzahlen vor. Insgesamt sind auf dieser Teilfläche fruchtbare Böden mit
hoher Funktionserfüllung der Regelungs- und Pufferfunktion ausgebildet. Außerdem
bedienen sie hohe Regulations- und Kühlungsfunktionen des Wasserkreislaufes.
Bei einer Inanspruchnahme dieser Böden ist ein Bodenschutzkonzept zu entwickelt werden.
Altlasten
Im Bereich des Vorhabens befinden sich verschiedene Flächen, die im Altlastenkataster
erfasst sind. Die nördliche Grundstücksfläche ist Teil der Altlastenverdachtsfläche Nr.
809101, welche sich über die Grundstücksgrenze hinaus über den Ortsteil Neubrück
erstreckt. Die südliche Verdachtsfläche Nr. 80705 umfasst den Bereich der verfüllten
Abgrabung im südlichen Grundstücksbereich.
Altstandort 809101_001
Bei dem Altstandort handelt es sich um eine Teilfläche des Feldflugplatz Ostheim.
Ausweislich der vorliegenden Informationen befand sich an dieser Stelle der Waffenjustier-
und Schießplatz des ehemaligen Flughafens sowie eine Flakstellung.
Altstandort 809101_002
Bei dem Altstandort handelt es sich ebenfalls um eine Teilfläche des Feldflugplatz Ostheim.
Hier befand sich zwischen 1936 und 1945 ein Munitionslager.
Altablagerung 80705
Im Bereich der Altablagerung befand sich um 1970 eine Nassauskiesung. Die Grube wurde,
laut Rekultivierungsanzeige vom 05.12.1973 bis 1986 komplett mit sterilem Boden und 50
cm Mutterboden verfüllt.
Altablagerung 80705_001
Die Grube wurde zwischen 1950 und 1960 mit unbekanntem Material verfüllt und später als
Lagerfläche für die westlich angrenzende Kiesgrube genutzt.
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Bereits im Jahr 2016 wurde eine fachgutachterliche Baugrunduntersuchung Dr. Hemling &
Gräfe GmbH im Detail für die Errichtung der temporären Flüchtlingsunterkunft durchgeführt
und orientierend für das gesamte Plangebiet die Untersuchungen nach LAGA. Im Jahr 2023
wurde die orientierende Baugrunderkundung für die mittlerweile gültige
Ersatzbaustoffverordnung für das gesamte Planungsgebiet durchgeführt. Anhand von
Proben aus elf Rammkernsondierungen und drei Rammsondierungen bis max. 10 m unter
Gelände wurden chemische Untersuchungen nach Ersatzbaustoffverordnung und
Bodenschutzverordnung durchgeführt. Die Ergebnisse verstehen sich aufgrund des frühen
Planstands als orientierende Angaben zur Vorbemessung.
Die Untersuchungsergebnisse waren insgesamt unauffällig. In den untersuchten Proben gab
es bislang keine Hinweise auf eine bautechnisch relevante Belastung mit organischen
Anteilen. Für den Oberboden ergab die Laboranalytik nach BBodSchV Boden-Mensch, dass
der örtlich vorhandene Oberboden die Anforderungen für eine Nutzung als
„Kinderspielflächen“ erfüllt.
Im weiteren Verfahren sind weitere, an die Planung angepasste Boden- und
Bodenluftuntersuchungen erforderlich, Sanierungsmaßnahmen sind zu ermitteln und zu
sichern. Insbesondere die Altstandorte (Waffenjustier- und Schießplatz, Munitionslager) sind
einer Gefährdungsabschätzung gemäß der BBodSchV zu unterziehen. Die festgestellten
Belastungen sprechen nicht gegen die geplante Wohnbebauung.
6.4 Wasser / Entwässerung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine Gewässer vorhanden. Des Weiteren
sind keine Nutzungen geplant, die als grundwassergefährdend einzustufen wären.
Trinkwasserschutzzone
Das Plangebiet befindet sich in der Trinkwasserschutzzone III B Refrath
(Grundwasserschutzgebiet). Südlich grenzen die Wasserschutzgebiete Erker Mühle III A und
B entlang des Hüttenweges an. Die Trinkwasserschutzzone wird nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen.
Grundwasser
Der Grundwasserstand liegt bei ca. 41 m NHN. Bei einer Geländehöhe von 50,0 bis 50,6 m
NHN liegt der Grundwasserstand mindestens 9 m unterhalb des Bestandsgeländes.
Ausgehend von einer Gründungssohle von ca. 3,5 m unter Gelände liegt der höchste
Grundwasserstand mehr als 0,50 m unter der tiefsten Bodenplatte. Auswirkungen des
Vorhabens auf die Grundwasserflüsse sind demnach in der Regel nicht zu erwarten.
Im Bereich der Aufschüttung wird im Baugrundgutachten eine Gründung über Bohrpfähle
empfohlen, die mindestens 2,5 m in den tragfähigen Sand einbinden müssen. Bei einer
Auffüllungsdicke von 5 bis 8 Metern würden die Bohrpfähle teilweise das Grundwasser
tangieren.
Grundhochwasser
Für das Plangebiet ist mit keiner Gefährdung durch Grundhochwasser zu rechnen.
Hochwasser
Das Plangebiet ist weder durch ein seltenes Hochwasserereignis des Rheins (11.90 m
Kölner Pegel) noch durch ein extremes Hochwasserereignis (12.50 m Kölner Pegel)
betroffen.
Starkregen
Teile des Plangebiets sind bei 30- und 50-jährlichen Starkregenereignissen mäßig gefährdet.
Bei 100- und 200-jährlichen Starkregenereignissen sind kleinere Teilflächen hoch gefährdet.
- 20 -
Bei diesen Starkregenereignissen ist damit zu rechnen, dass sich Niederschlagswasser
oberflächig sammelt und dem Geländegefälle folgend abfließt und Tiefgaragen bzw. Keller
überflutet. Die Planung muss entsprechende Vorsorgemaßnahmen im
Entwässerungskonzept berücksichtigen.
Im Rahmen der weiteren Planung wird zudem ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-
100 erstellt. Der Überflutungsnachweis dient dem Nachweis der schadlosen Überflutung des
Grundstücks im Falle eines Starkregens.
Entwässerung / Versickerung
Im Rahmen eines zu erarbeitenden Entwässerungskonzeptes wird die Ableitung des
Schmutz- und Niederschlagswassers, auch im Starkregenfall geprüft und Rückhalte-
und/oder Versickerungsmaßnahmen ermittelt.
Gemäß § 44 Abs.1 Landeswassergesetz ist das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser von
Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur
Abschätzung der Wirksamkeit des Umgangs mit dem Niederschlagswasser (Blau-grüne
Infrastruktur) ist eine Wasserhaushaltsbilanz aufzustellen. Mithilfe dieser kann ein
Optimierungsbedarf der grün-blauen Infrastruktur abgelesen werden. Der Gedanke der
Schwammstadt wird damit im Rahmen der Bauleitplanung mitgedacht.
Aufgrund der hydraulischen Auslastung des öffentlichen Mischwasserkanals am Neubrücker
Ring soll die Ableitung des Schmutzwassers vorzugsweise über einen Anschluss an den
Rather Kirchweg erfolgen. Nur wenn dies nicht möglich ist, soll stattdessen an den Kanal in
den Neubrücker Ring angeschlossen werden. In beiden Fällen ist von einer gedrosselten
Einleitung auszugehen.
6.5 Klimaschutz / Energieeffizienz
Das Bebauungsplanverfahren fällt unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum Klimaschutz
der Stadt Köln. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens muss der Nachweis erbracht
werden, dass Wohnungsbauvorhaben und andere nichtstädtische Bauvorhaben die
Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln erfüllen. Dazu wird im weiteren
Verfahren ein Energiekonzept erarbeitet, welches untersucht, welche Potenziale für die
Wärmeversorgung des Gebiets (z.B. Fernwärme, Nutzung des Abwassers und des
Grundwassers) vorliegen.
6.6 Anpassung an den Klimawandel / Stadtklima
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die klimatischen Auswirkungen von
Bauvorhaben zu untersuchen und zu bewerten. Um die stadtklimatischen Belange frühzeitig
in die Planung einfließen zu lassen, wurde im Jahr 2023 vom Büro Dr. Dütemeyer
Umweltmeteorologie eine klimatologisch-lufthygienische Begutachtung durchgeführt. In der
Untersuchung wurden die klimatisch-lufthygienische Ausgangslage des Plangebiets ermittelt
sowie Planungshinweise für die Gestaltung eines klimaresilienten Quartiers erarbeitet.
Die Untersuchung ergab, dass bezüglich des Lokalklimas die Planfläche als klimaaktive
Fläche zwar eine klimatische Wohlfahrtswirkung aufweist, die jedoch aufgrund der
Riegelwirkung der vorgelagerten Gehölzstreifen und der bestehenden Gebäuderiegel am
Neubrücker Ring sowie fehlender Ventilationsbahnen keine Wirkung auf den nachgelagerten
Bereich der benachbarten Bebauung in Neubrück hat.
• Zu Beginn von austauscharmen Nächten sind die lokalen Kaltluftflüsse sehr schwach
ausgeprägt, sodass sie bezüglich eines Eindringens in die Bebauung aufgrund der
oben genannten Riegel vernachlässigbar sind.
• In der fortgeschrittenen Nacht ist die Klimafunktion des Plangebietsbereichs und
deren planerische Relevanz insofern vernachlässigbar, als dass durch den
- 21 -
permanenten regionalen Kaltluftzustrom durch den mächtigen Rheintalwind aus
südlicher Richtung die Kaltluftversorgung der Neubrücker Bebauung auch ohne den
Plangebietsbereich sichergestellt ist.
Insgesamt wird eine Bebauung im Plangebietsbereich aus klimatischer Sicht nicht kritisch
gesehen, da keine klimatische Fernwirkung auf die Neubrücker Bebauung festgestellt wurde.
Voraussetzung ist, dass das neue Quartier keine klimatischen Nachteile hervorruft. Dies ist
gewährleistet, wenn die gesetzlichen Vorgaben zur Gebäudeenergetik eingehalten und in
den Außenbereichen die Möglichkeiten der Boden- und Oberflächenaufheizung minimiert
werden. Hierzu werden im Gutachten mögliche Maßnahmen aufgeführt, von denen eine
Vielzahl im derzeitigen Planungsstand (Machbarkeitsstudie) planerisch bereits berücksichtigt
wurde. Hierzu zählen insbesondere:
• Anordnung von Belüftungskorridoren in Hauptwindrichtung und aufgelockerte
Gebäudeanordnungen zur Verbesserung der Durchlüftung für den Abtransport von
Spurenstoffen oder Hitze.
• Anlegen von Grünanlagen mit schattenspendenden Baumgruppen nach dem
Savannenprinzip zur Niederschlagsversickerung und Bodenbefeuchtung im Hinblick
auf die Nutzung der Verdunstungskühle zur Hitzeminderung.
• Einplanung von Dachbegrünungen zur Reduzierung einer Aufheizung durch
Sonneneinstrahlung
Im weiteren Verfahren wird auf Grundlage des konkretisierten städtebaulich-
freiraumplanerischen Entwurfs eine vertiefende stadtklimatische Untersuchung durchgeführt,
welche Auswirkungen die konkrete Planung auf die Kaltluftentstehung hat, wie das
zukünftige Quartier Klimawandel angepasst geplant werden kann und ob sich die durch
Umsetzung der Planung Auswirkungen auf das Kleinklima angrenzender Quartiere ergeben.
6.7 Luftschadstoffe
Der Plangebietsbereich gehört seit 2019 zur Umweltzone, in der hohe Hintergrund-
belastungen beobachtet wurden. Derzeit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem
Planbereich die Grenzwerte der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39.
BImSchV) überschritten werden. Dies betrifft insbesondere auch die Belastung mit Feinstaub
und Stickstoffdioxid.
Dem Umweltamt liegt eine Screeningberechnung mit dem Modell Immis-Luft aus dem Jahr
2021 vor. Gemäß dieser Simulation liegt die Belastung durch die verkehrsbedingten
Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) deutlich unterhalb des
Grenzwertes der 39. BImSchV.
Aufgrund der geplanten Nutzungen werden auch künftig keine Betriebe und Anlagen zulässig
sein, die in erheblichem Umfang Schadstoffe emittieren. Die Zunahme von Emissionen aus
Hausbrand wird erfahrungsgemäß gering ausfallen. Die Zunahme an Kfz-Verkehren wird in
einem Verkehrsgutachten ermittelt.
6.8 Lärmschutz
Zur Beurteilung der Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet und der Auswirkung der Planung
auf die Umgebung wurde im Februar 2024 von ADU cologne eine Ersteinschätzung erstellt,
die folgende Emittentenarten untersucht:
• Straßenverkehrslärm
• Schienenverkehrslärm
• Fluglärm
• Sportlärm
• Freizeitlärm
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Die Ersteinschätzung kommt zu folgendem Ergebnis:
Straßenverkehrslärm
Zu den Hauptemittenten des Straßenverkehrslärms gehören unter anderem die BAB A3, die
BAB-Anschlussstelle Dreieck Köln-Heumar, die BAB A4, der Neubrücker Ring, der Rather
Kirchweg, der Europaring und die Rösrather Straße/L284.
Da zum Zeitpunkt der Berechnungen kein Verkehrsgutachten vorlag, wurden diese auf
vorhandenen Verkehrszahlen durchgeführt. Die ermittelten Beurteilungspegel sind daher als
Ersteinschätzung zu verstehen und können von den Beurteilungspegeln in der noch zu
erstellenden schalltechnischen Untersuchung abweichen.
Die Berechnungen ergaben, dass die Geräuschimmissionen innerhalb des Untersuchungs-
gebietes tags zwischen 57 dB(A) und 66 dB(A) bzw. nachts zwischen 52 dB(A) und 58 dB(A)
liegen. Die Beurteilungspegel überschreiten den anzustrebenden Orientierungswert der DIN
18005 "Schallschutz im Städtebau" für WA-Gebiete von 55 dB(A) tags nahezu im gesamten
Plangebiet um bis zu 12 dB. Im Nachtzeitraum wird der anzustrebende Orientierungswert
von 45 dB(A) im gesamten Untersuchungsgebiet um bis zu 13 dB überschritten, so dass
Schallschutzmaßnahmen (in der Regel sog. passive Schallschutzmaßnahmen) notwendig
werden.
Schienenverkehrslärm
Aufgrund der ermittelten geringen Geräuschimmissionen innerhalb des
Untersuchungsgebietes durch Fernlärm des Schienenverkehrs von weniger als 35 dB(A)
bestehen keine zusätzlichen Anforderungen an den (passiven) Schallschutz.
In den rechtskräftigen Bebauungsplänen westlich des Straße Neubrücker Rings ist eine
Vorhaltefläche für eine mögliche KVB-Straßenbahntrasse ausgewiesen. Es gibt derzeit keine
Vorplanungen und somit auch kein Planfeststellungsverfahren für die Realisierung der
Bahntrasse. Aus diesem Grunde können mögliche künftige Einwirkungen durch eine
zukünftige Trasse für das Plangebiet derzeit nicht berücksichtigt werden.
Fluglärm
Das Plangebiet befindet sich in einer Entfernung von ca. 7,5 km vom Flughafen Köln/Bonn
und ist erheblich durch Fluglärmimmissionen vorbelastet. Kennzeichnend für die
Fluglärmbelastung der südwestlichen Grundstückshälfte ist eine Häufung hoher
Überflugspitzen im Nachtzeitraum. Zudem liegt das Grundstück etwa 730 m südöstlich des
Hubschrauberlandeplatzes am Krankenhaus Köln-Merheim.
Eine kleine Fläche im südwestlichen Teil des Plangebiets befindet sich in der Fluglärm-
Nacht-Schutzzone des Flughafen Köln/Bonn, für die gemäß § 5 FluLärmG u.a. ein Bauverbot
von Wohnungen besteht. Die entsprechende Fläche ist in der Machbarkeitsstudie
freigehalten und nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen.
Insgesamt ist festzustellen, dass abgesehen von der Einschränkung der Fluglärm-
Nachtschutzzone für einen kleinen Teil der Fläche im südwestlichen Bereich des
Untersuchungsgebiets keine grundsätzlichen Einschränkungen für Wohnen vorliegen. Es ist
allerdings davon auszugehen, dass allein durch den Fluglärm die Beurteilungspegel nachts
vor sämtlichen Fenstern wesentlich größer als 45 dB(A) sein werden. Somit müssen bei allen
Schlafräumen die Fenster aus Gründen des Schutzes vor Außenlärm (Fluglärm)
geschlossen bleiben können. Die notwendige Lüftung ist dann dort über ein geeignetes
Lüftungskonzept bei geschlossenen Schlafraumfenstern sicherzustellen.
Da sich das gesamte Plangebiet innerhalb der erweiterten Lärmschutzzone Fluglärm
befindet, ist der Lärmschutz im weiteren Verfahren in der Abwägung besonders zu
- 23 -
berücksichtigen. Zudem ist in den Bebauungsplan ein Hinweis aufzunehmen, dass die
Bauwilligen in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch Flugverkehr
hinzuweisen sind.
Sportlärm
Zur Beurteilung des Sportlärms wurden die vorhandenen Sportstätten entlang des Rather
Kirchwegs und des Pohlstadtwegs unter Berücksichtigung der genehmigten Betriebszeiten
bewertet.
Der Richtwert der 18. BImSchV tags in den morgendlichen Ruhezeiten für WA-Gebiete von
50 dB(A) wird auf der Teilfläche des Untersuchungsgebiets außerhalb der Fluglärm-
Nachtschutzzone eingehalten. Der Richtwert der 18. BImSchV tags außerhalb der
morgendlichen Ruhezeiten für WA-Gebiete von 55 dB(A) wird ebenfalls auf der Teilfläche
des Untersuchungsgebiets außerhalb der Fluglärm-Nachtschutzzone eingehalten. Da derzeit
nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Basketballplatz am Hüttenweg (Jugend- und
Gemeinschaftszentrum Neubrück ENBE) in den morgendlichen Ruhezeiten genutzt werden
kann, sind dort Überschreitungen nicht auszuschließen. Da in der Nachtschutzzone keine
WA-Nutzung zulässig sein wird, wäre dies keine weitere Einschränkung für die Planung von
Wohnnutzung im Untersuchungsgebiet.
Die optionale Nutzung als Feuerwehrstandort hätte als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Feuerwehr eine Immissions-empfindlichkeit analog einem GE-Gebiet, so
dass keine Immissionskonflikte zu Sportlärm vorhanden sein würden.
Freizeitlärm
Der Richtwert der Freizeitlärmrichtlinie tags in den Ruhezeiten für WA-Gebiete von 50 dB(A)
wird im gesamten Plangebiet eingehalten. Nachts sind diesbezüglich in der Regel keine
relevanten Geräuschimmissionen zu erwarten. Dies ergibt sich aus den Lärmgutachten zum
Bebauungsplan 74440/02 „Rather See“ insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es
bereits näher zum Rather See liegende WA-Nutzung im Bestand gibt.
Prüfauftrag Feuerwehrstandort
In der Ersteinschätzung wurde auch die schalltechnische Umsetzbarkeit eines
Feuerwehrstandorts im süd-westlichen Grundstücksteil im Bereich der Fluglärm-
Nachtschutzzone untersucht. Grundsätzlich ist aus der Sicht des Lärmimmissionsschutzes
bei entsprechender Planung ein Feuerwehrstandort dort möglich, wenn eine Ausfahrt über
die neu geplante Erschließungsstraße zum Knoten Hüttenweg / Neubrücker Ring erfolgen
kann.
Gewerbelärm
Die von dem westlichen Nahversorgungszentrum ausgehenden Gewerbelärmemissionen
wurden in der Ersteinschätzung nicht berücksichtigt. Diese wurden im Rahmen der Änderung
des Bebauungsplans 74450/02 „Heinrich-Lersch-Straße“ untersucht. Das Gutachten kam zu
dem Ergebnis, dass während der Tageszeit weder durch den Kundenparkplatz noch durch
die mit der Anlieferung der Waren verbundenen Geräuschimmissionen
Richtwertüberschreitungen an der bestehenden Wohnbebauung zu befürchten sind. Auch
innerhalb der Nachtzeit werden die Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten.
Im weiteren Verfahren wird auf Basis des konkretisierten städtebaulichen Konzepts und des
zu erstellenden Verkehrsgutachtens ein Schallgutachten erarbeitet, das die Einwirkungen auf
das Plangebiet sowie die Auswirkungen der Planung auf umgebende schutzbedürftige
Nutzungen detailliert untersucht und bewertet. Erforderliche Schallschutzmaßnahmen zur
Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im Bebauungsplan festgesetzt.
Zudem wird ein Hinweis auf die erhebliche Vorbelastung des Grundstücks durch Fluglärm
aufgenommen.
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6.9 Belichtung / Besonnung / Verschattung
Nach Vorliegen des konkreten städtebaulichen Konzepts ist zu prüfen, ob und wie die
Anforderungen des Positionspapiers zum Umgang mit dem Thema „Versorgung mit
Tageslicht / Besonnung“ im Stadtplanungsamt Köln eingehalten werden können.
6.10 Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Baudenkmale vorhanden. Hinweise auf Bodendenkmäler, die bei
der Planung zu berücksichtigen wären, liegen derzeit nicht vor. Bei unvermutetem Auffinden
von Bodenfunden sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten.
7 Planverwirklichung und Kosten
Die Umsetzung der Nutzungen im Plangebiet ist mittelfristig geplant. Es ist beabsichtigt, das
Planungsrecht in Form eines investorenfinanzierten Angebotsbebauungsplans nach § 2
BauGB in Verbindung mit einem städtebaulichen Vertrag zu schaffen. Damit werden die
Planungskosten einschließlich der Kosten für das Qualifizierungsverfahren sowie die
Erschließungskosten vom Vorhabenträger übernommen. Ein Bodenordnungsverfahren ist
nicht erforderlich.
8 Kennzahlen (Stand Machbarkeitsstudie April 2024)
• Geltungsbereich Bebauungsplan ca. 177.018 qm
• davon Grundstück GAG Immobilien AG ca. 163.850 qm
• davon städtische Flächen ca. 13.168 qm
• Nettobauland ca. 57.955 qm
• Öffentliche Erschließungsfläche ca. 9.150 qm
• Öffentliche Grünfläche nach Koop BLM ca. 15.111 qm
• Öffentliche Spielfläche nach Koop BLM ca. 3.022 qm
• Bebaute Grundfläche (nur Hauptbaukörper) ca. 17.896 qm
• Geschossfläche gesamt (nur Vollgeschosse) ca. 63.500 qm
• Geschossfläche Wohnen (nur Vollgeschosse) ca. 59.140 qm
• BGF gesamt (Geschossfläche inkl. Nicht-Vollgeschossen) ca. 74.700 qm
• BGF TG-Flächen ca. 14.500 qm
• GRZ / GFZ Ø ca. 0,31 / 1,10
• Anzahl der Wohneinheiten nach Koop BLM (rechnerisch) ca. 657 Stück
• Anzahl der geplanten Wohneinheiten ca. 850 Stück
• TG-Stellplätze ca. 400 St.
• Fahrradstellplätze ca. 1.400 St.
Anlage 2_Geltungsbereich
371 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000 (im Original) N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Neubrücker Ring in Köln - Neubrück 0 10050 200 300 Meter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0330/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 10.03.2025
- Erstellt
- 29.01.2025 08:12