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1515/2023

Beantwortung einer Anfrage (BV): Städtebauliches Planungskonzept Causemannstr. / Merkenich (AN/0802/2023)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 10.05.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 06.06.2023, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2104 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 1515/2023 
Freigabedatum 10.05.2023  
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 11.05.2023 
 
Beantwortung einer Anfrage (BV) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BV 6) 
(AN/0802/2023): Sachstand Vorgabenbeschluss zum städtebaulichen mit dem 
Arbeitstitel "Causemannstraße" in Köln-Merkenich, 3. Änderung (Vorlage 0990/2022) 
Frage an die Verwaltung: 
 
Wie ist der aktuelle Sachstand zum Städtebaulichen Planungskonzept mit dem Arbeitstitel 
"Causemannstraße" in Köln-Merkenich, 3. Änderung (Ausschuss-Vorlage 0990/2022 im 
Stadtentwicklungsausschuss vom 02.06.2022)? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Mit dem Beschluss über die Umstellung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungspla-
nes Nummer 67549/04 mit dem Arbeitstitel: "Causemannstraße" in Köln-Merkenich, 3. Ände-
rung (Vorlage 2682/2021) hat der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung beauftragt, 
soweit die Rechtsverordnung des Landes zur Anwendung des neuen § 31 Absatz 3 BauGB 
erfolgt, alternativ zur Fortführung des Bauleitplanverfahrens zu prüfen, ob eine Zulässigkeit 
des Bauvorhabens bereits im Rahmen des § 31 Absatz 3 BauGB mit erweiterten Befrei-
ungstatbestand in einem Baugenehmigungsverfahrens gegeben ist und ob das Bauvorhaben 
im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens weiter begleitet werden kann und damit das 
vorliegende Planverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr weiter verfolgt 
werden muss. 
 
Am 07.01.2023 ist die Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Land Nordrhein-
Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a Satz 1 des Baugesetzbu-
ches (BaulandmobilisierungsVO NRW) in Kraft getreten. Ausweislich der zugehörigen Anlage 
1 kann in Köln damit § 31 Abs. 3 BauGB zur Anwendung kommen. 
 
Gegenwärtig stimmt die Verwaltung mit dem Investor den Bauantrag zur Baugenehmigung 
nach § 31 Abs. 3 BauGB ab. 
 
Nach Erteilung der Baugenehmigung erfolgt ein abschließender Sachstandsbericht zum so-
genannten Vorgabenbeschluss (Vorlage 0990/2022).

Beratungsverlauf (1)

06.06.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Causemannstraße

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Details

Aktenzeichen
1515/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
10.05.2023
Erstellt
05.05.2023 14:19