1972/2017
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: Kölner Jugendring e.V.
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/510/32 1701 Vorlagen-Nummer 1972/2017 Freigabedatum 19.07.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: Kölner Jugendring e.V. Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den „Kölner Jugendring e.V.“, Kartäuserwall 24b, 50678 Köln, als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 2 SGB VIII anzuerkennen. Jugendhilfeausschuss 05.09.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Verein „Kölner Jugendring e.V.“, Kartäuserwall 24b, 50678 Köln wurde 1954 gegründet und ist eine Arbeits- und Interessengemeinschaft von Jugendverbänden, Kinder- und Jugendorganisationen sowie anderen Trägern der Jugendhilfe, die überwiegend selbst anerkannte Träger der Jugendhilfe sind. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der VR-Nr.: 9341 eingetragen. Die Jugendverwaltung ging bis jetzt davon aus, dass für den Verein eine generelle Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe über den Bundes- bzw. Landesjugendring besteht. Durch einen Antrag an den Landschaftsverband Rheinland stellte sich jetzt heraus, dass dies nicht der Fall ist. Eine for- melle Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe soll jetzt nachgeholt werden. Zweck des Vereins ist laut § 2 der Satzung unter anderem, die Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlicher Mitwirkung an der Gestaltung des Zusammenlebens aller Menschen auf der Grundlage der Menschen- würde sowie nach den Grundsätzen des Friedens, der Freiheit und der sozialen Gerechtigkeit zu sichern (vgl. Satzung § 2 Nr. 5 a) und für die Interessen der Kinder und Jugendlichen, für deren Mitspracherecht und Mitverantwor- tung in allen sie betreffenden Angelegenheiten einzutreten (vgl. Satzung § 2 Nr. 5 c). Dieser Zweck wird durch unterschiedliche Aktivitäten und Aktionen erfüllt. Beispielhaft war in der Vergangenheit die Aktion „Zeit, dass sich was dreht. Kölner Jugend bringt Frieden auf den Punkt.“. Hier wurde nicht nur das friedliche Miteinander verschiedener Völker zum Thema gemacht, sondern auch der tägliche Umgang miteinander zum Beispiel in der Schule, zu Hause, auf dem Fußballplatz oder am Arbeitsplatz. Kürzlich organisierte der „Kölner Jugendring e.V.“ im Zusammenhang mit der Landtagswahl eine U 18 Wahl. Jugendliche wurden über die Bedeutung demokratischer Wahlen und über die Inhalte der Wahlprogramme politischer Parteien informiert. Darüber hinaus konnten sie selbst unter realistischen Bedingungen an unterschiedlichen Orten wählen gehen. Schon in der Satzung bekennt sich der Verein zu den Grundsätzen des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates (vgl. Satzung § 2 Nr. 2) sowie dazu „mit ganzer Kraft dem Aufbau der ständigen Fortentwicklung des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates in Deutsch- land zu dienen und allen militaristischen und autoritären Tendenzen entschieden entgegenzutreten“ (vgl. Satzung § 2 Nr. 5 b). Er bietet deshalb die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII notwendige Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Für die aktuellen Vorstandsmitglieder: - Marvin Stutzer - Arno Kühne - Tobias Dompke liegen erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse nach § 30a BZRG ohne Eintragungen vor. Das Finanzamt Köln-Altstadt hat am 02.03.2016 einen Bescheid nach § 60a Absatz 1 Abgabenord- nung über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung erteilt. Die Satzung des Vereins erfüllt demnach die für 3 die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erforderlichen Voraussetzungen. Die fachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen tragen dazu bei, dass der „Köl- ner Jugendring e.V.“ sowohl in quantitativer, als auch in qualitativer Hinsicht einen wesentlichen Bei- trag zur Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe leistet. Der Kölner Jugendring e.V. trägt durch seine Arbeit zur individuellen und sozialen Entwicklung von jungen Menschen bei und hilft, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen. Er setzt sich dafür ein, positive Lebensbedingungen für junge Menschen zu erhalten und zu schaffen. Die Tätigkeiten des „Kölner Jugendring e.V.“ haben in der Vergangenheit stets im Rahmen einer ko- operativen Zusammenarbeit mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie stattgefunden. Da der „Kölner Jugendring e.V.“ bereits seit weit mehr als drei Jahren Aufgaben der Jugendhilfe er- füllt und im Rahmen der Jugendverbandsarbeit gefördert wird, besteht gem. § 75 Absatz 2 SGB VIII ein Anspruch auf Anerkennung als Träger der Jugendhilfe. Die Satzung und die Sachberichte der Jahre 2014-2016 sind als Anlagen 1 und 2 unter Session-Nr. 1972/2017 hinterlegt.
Anlage 1 Kölner Jugendring e.V. Satzung
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vgend vr n9 Kölner “ Satzung des Kölner Jugendring e.V. / $ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Kölner Jugendring e.V.. Er hat seinen Sitz in Köln. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 9341 eingetragen worden. 3. Als Geschäftsjahr des Kölner Jugendring e.V. gilt das Kalenderjahr. 8 2: Zweck 1. Der Kölner Jugendring e.V. ist eine freie Arbeits- und Interessensgemeinschaft von Jugendverbänden, Kinder- und Jugendorganisationen sowie anderen Jugendhilfeträgern, die im Bereich der Stadt Köln tätig sind. 2. Der Kölner Jugendring e.V. bekennt sich ausdrücklich zu den Grundsätzen des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates. 3. Im Geiste gegenseitiger Achtung und Toleranz wollen die Mitgliedsorganisationen im Kölner Jugendring e.V. zusammenarbeiten, um ihre vielseitigen Tätigkeiten zu fördern und dem Wohl der Jugend zu dienen. Unabhängigkeit und Eigenart der einzelnen Mitgliedsorganisationen werden durch die Zusammenarbeit im Kölner Jugendring e.V. nicht berührt. 4. Die Mitgliedschaft im Kölner Jugendring e.V. verpflichtet zur kontinuierlichen Mitarbeit. Auf Antrag der Mitgliedsorganisation und durch Beschluss der Vollversammlung ist es möglich, nicht stimmberechtigtes Mitglied zu werden. 5. Der Kölner Jugendring e.V. setzt sich im Bewusstsein der solidarischen Verbundenheit aller Mitgliedsorganisationen insbesondere folgende Ziele: (a) Alle Möglichkeiten und Bestrebungen aufzugreifen bzw. zu unterstützen, die geeignet sind, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlicher Mitwirkung an der Gestaltung des Zusammenlebens aller Menschen auf der Grundlage der Menschenwürde sowie nach den Grundsätzen des Friedens, der Freiheit und der sozialen Gerechtigkeit zu sichern; (b) mit ganzer Kraft dem Aufbau der ständigen Fortentwicklung des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates in Deutschland zu dienen und allen militaristischen und autoritären Tendenzen entschieden entgegenzutreten; (c) gegenüber der Öffentlichkeit, politischen Entscheidungsträger*innen und Verwaltungen für die Interessen der Kinder und Jugendlichen, für deren Mitspracherecht und Mitverantwortung in allen sie betreffenden Angelegenheiten einzutreten; (d) für die Interessen und Rechte der Kinder- und Jugendorganisationen und der anderen Jugendhilfeträger, die in der Stadt Köln arbeiten, einzutreten; (e) gegenseitiges Verständnis durch Unterstützung und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedsorganisationen zu fördern; (f) mit den Eltern, Erzieher*innen, allen Organen und Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, insbesondere mit dem Jugendamt der Stadt Köln und den in Köln arbeitenden freien Trägern und Vereinigungen der Jugendhilfe, zusammenzuarbeiten; Kölner = vgendivina | Satzung des Kölner Jugendring e.V. » nd "9 (g) notwendige gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen durchzuführen; (h) Begegnungen von Kindern und Jugendlichen, insbesondere auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern; (i) für die Interessen der nichtorganisierten Kinder und Jugendlichen in Köln einzutreten; (j) die Arbeit des Deutschen Bundesjugendringes und des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen zu unterstützen und den Austausch mit anderen Stadt- und Kreisjugendringen in Nordrhein-Westfalen zu pflegen. 8 3: Gemeinnützigkeit Durch die in $ 2 genannten Aufgaben verfolgt der Kölner Jugendring e.V. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1978 (8 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsorganisationen erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 8 4: Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verein kann von allen Kinder- und Jugendorganisationen und sonstigen Kinder- und Jugendgruppen, Initiativen und Gemeinschaften beantragt werden, die: a) die Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem Grundgesetz verankerten Grundrechte in Zielsetzung und praktischer Arbeit anerkennen, b) im Bereich des Jugendamtes der Stadt Köln nach 8 75 SGB VIII anerkannt sind und nach Satzung und Aktivität Kinder- und/oder Jugendarbeit leisten, c) das satzungsmäßige Recht auf Gestaltung ihrer Arbeit besitzen und ihre Vorstandsmitglieder selbst wählen können, d) mindestens 100 Mitglieder haben oder mit ihrer Arbeit und ihren Angeboten eine entsprechende Zahl von Kindern und/oder Jugendlichen erreichen, e) diese Satzung anerkennen und bereit sind, an den Aufgaben des Kölner Jugendring e.V. mitzuarbeiten. 2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. 3. Die Aufnahme von Gruppen, Vereinen und Initiativen, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1b erfüllen, ist möglich, soweit sie diese Satzung 2 Kölner ö vgendivina Satzung des Kölner Jugendring e.V. » nd v) anerkennen und bereit sind, an den Aufgaben des Kölner Jugendring e.V. mitzuarbeiten. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit. 4. Für die "Arbeitsgemeinschaftt Offene Türen in Köln", die Bezirksschüler*innenvertretung Köln und die Ausschüsse der Kölner Student*innen sowie für alle Mitglieder des Kölner Jugendring e.V., die keine Kinder- und/oder Jugendorganisationen oder Kinder- und/oder Jugendgruppen, Initiativen und Gemeinschaften sind, gelten die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft nach Absatz 1, Ziffer a), c), d) und e) sinngemäß. 5. Der Kölner Jugendring e.V. ist zu einer engen Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Institutionen bereit, die die gleichen Interessen wie er verfolgen, aber nicht Mitglied werden können oder wollen. Dies gilt insbesondere für die in Köln bestehenden anderen Arbeitsgemeinschaften im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die in Köln tätigen Wohlfahrtsverbände und für den "Ring politischer Jugend" als dem Zusammenschluss der Jugendorganisationen der politischen Parteien. 8 5: Aufnahme, Austritt, Ausschluss 1. Der Aufnahmeantrag ist vom satzungsgemäß zuständigen Organ der antragstellenden Organisation schriftlich an den Vorstand im Sinne des 8 26 BGB des Kölner Jugendring e.V. zu richten. Dem Aufnahmeantrag ist eine Übersicht über die Arbeit und die Angebote, eine Beschreibung der Ziele der Organisation, eine Satzung und eine Aufstellung der Mitgliederzahl beizufügen. Außerdem ist dem Aufnahmeantrag schriftlich eine Erklärung beizufügen, wonach sich die antragstellende Organisation verpflichtet, mindestens eine*n Delegierte*n für die Mitarbeit in der Vollversammlung zu beauftragen. 2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vollversammlung spätestens nach 6 Monaten. Die antragstellende Organisation soll während dieser Zeit als Gast an allen Vollversammlungen teilnehmen und zu allen Veranstaltungen des Kölner Jugendring e.V. eingeladen werden. 3. Die Mitgliedschaft im Kölner Jugendring e.V. erlischt durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss der Jugendorganisation. 4. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand i.S.d. 8 26 BGB. 5. Mitgliedsorganisationen, die ohne schriftliche Erklärung bei drei aufeinander folgenden Vollversammlungen nicht anwesend waren und bei den Aufgaben des Kölner Jugendring e.V. nicht mitarbeiten, können auf Antrag des Vorstandes oder einer Mitgliedsorganisation von der Vollversammlung aus dem Kölner Jugendring e.V. ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss der Vollversammlung ist die Mitgliedsorganisation von der Vollversammlung zu hören. Die Mitgliedsorganisation ist zu der Anhörung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden. Erscheint die Mitgliedsorganisation bei dem zur Anhörung festgesetzten Termin nicht, kann der Ausschluss ohne Anhörung erfolgen. 3 Kölner ai vgendivina Satzung des Kölner Jugendring e.V. » nd er! 6. Mitgliedsorganisationen, die aus personellen Gründen eine personelle Mitarbeit in den Gremien des Kölner Jugendring e.V. nicht gewährleisten können, dürfen den Status einer nicht stimmberechtigten Mitgliedschaft beantragen. Sie stellen dazu einen begründeten Antrag an die Vollversammlung, die diesem mit einfacher Mehrheit zustimmen muss. Die Reaktivierung der ordentlichen Mitgliedschaft geschieht ebenfalls durch Antrag an und Beschluss mit einfacher Mehrheit durch die Vollversammlung. Mitgliedsorganisationen mit ruhender Mitgliedschaft zahlen auch weiterhin Mitgliedsbeiträge und erhalten alle Informationen, Einladungen und Protokolle. 7. Mitgliedsorganisationen, deren Tätigkeit nicht mehr mit der Satzung des Kölner Jugendring e.V. vereinbar ist, können auf Antrag aus dem Kölner Jugendring e.V. ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann von jeder Mitgliedsorganisation schriftlich beim Vorstand i.S.d. $ 26 BGB gestellt werden, er ist ausführlich zu begründen. Die auszuschließende Organisation ist zum Antrag ausreichend zu hören. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung. Der Beschluss muss ohne Gegenstimme erfolgen. Die Mitgliedsorganisation, gegen die sich der Antrag auf Ausschluss richtet, hat in diesem Fall kein Stimmrecht. 8 6: Mitgliedsbeiträge 1. Bei der Aufnahme in den Kölner Jugendring e.V. ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von allen Mitgliedern, auch von denen, die nicht stimmberechtigt sind, Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Kölner Jugendring e.V. können Umlagen erhoben werden. 2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Vollversammlung festgesetzt. 3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 4. Bei Austritt einer Mitgliedsorganisation während eines Geschäftsjahres ist eine Rückerstattung des anteiligen Jahresbeitrages sowie etwaiger Umlagen ausgeschlossen. 87: Organe Organe des Kölner Jugendring e.V. sind: 1. Die Vollversammlung 2. Der Vorstand Kölner > varndivina Satzung des Kölner Jugendring e.V. » nd PN) 8 8: Die Vollversammlung 1. Oberstes Organ des Kölner Jugendring e.V. ist die Vollversammlung. Alle Beschlüsse der Vollversammlung sind für den Vorstand bindend. 2. Die Vollversammlung ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des 8 32 BGB. Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 3. Die Vollversammlung des Kölner Jugendring e.V. setzt sich wie folgt zusammen: - Mitgliedsorganisationen mit bis zu 1000 Mitgliedern entsenden eine*n stimmberechtigte*n Vertreter*in; - Mitgliedsorganisationen, die 1001 bis 2000 Mitglieder haben, entsenden zwei stimmberechtigte Vertreter*innen; - Mitgliedsorganisationen, die 2001bis 3000 Mitglieder haben, entsenden drei stimmberechtigte Vertreterinnen / Vertreter; - Mitgliedsorganisationen, die 3001 bis 4000 Mitglieder haben, entsenden vier stimmberechtigte Vertreter*innen; - Mitgliedsorganisationen, die 4001 bis 5000 Mitglieder haben, entsenden fünf stimmberechtigte Vertreter*innen. - Mitgliedsorganisationen, die mehr als 5001 Mitglieder haben, entsenden sechs stimmberechtigte Vertreter*innen. Die "Arbeitsgemeinschaft Offene Tür in Köln" entsendet zwei Stimmberechtigte. Die Bezirksschüler*innenvertretung Köln entsendet sechs Stimmberechtigte. Die Stimmberechtigten sollen so entsandt werden, dass die allgemein bildenden und die berufsbildenden Schulen vertreten sind. Die Kölner Student*innen entsenden pro Universität bzw. Fachhochschule jeweils eine*n Stimmberechtigte*n, die von den Ausschüssen der Universität zu Köln sowie den staatlichen und privaten Fachhochschulen benannt werden, wenn sie Mitglied des Kölner Jugendring e.V. sind. Die unter 8 4 Abs. 3 genannten Mitgliedsorganisationen entsenden unabhängig von ihrer Mitgliederzahl jeweils eine*n Stimmberechtigte*n. 4. Die Stimmberechtigten müssen ausreichend über die Arbeit ihrer Organisation informiert sein und die Bereitschaft zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Kölner Jugendring e.V. mitbringen. Die Stimmberechtigten sollen unter 30 Jahre alt sein. 5. Der*Die Vorsitzende und der*die stellvertretende Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses der Stadt Köln - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie, der*die Leiter*in der Verwaltung des Jugendamtes der Stadt Köln, der*die Leiter*in der Abteilung für Kinderinteressen und Jugendförderung bzw. deren Abgeordnete der Stadt Köln, der* und die Angestellten des Kölner Jugendring e.V. sind Mitglieder der Vollversammlung mit beratender Stimme. 6. Über weitere Mitglieder, die mit beratender Stimme an der Vollversammlung teilnehmen, entscheidet der Vorstand. 7. Die Vollversammlungen sind öffentlich. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Vollversammlung den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Satzung des Kölner Jugendring e.V. 8. Die Vollversammlung berät und entscheidet über die grundsätzliche Ausrichtung der Tätigkeit des Kölner Jugendring e.V. durch Beratung und Beschlussfassung über die anstehenden Grundsatzfragen sowie über wichtige jugendpolitische Maßnahmen und Initiativen. 9. Der Vollversammlung obliegt insbesondere: a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Vertreter*innen des Kölner Jugendring e.V. in anderen Gremien und die Entgegennahme der Berichte aus den Arbeitskreisen, b) keine Änderungen c) die Entgegennahme des Berichtes der Revisor*innen, d) die Entlastung des Vorstandes, e) die Festsetzung des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr und Umlagen, f) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, g) die Wahl der Revisor*innen, h) die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in anderen Gremien, in denen der Kölner Jugendring e.V. mitarbeitet, i) die Einrichtung von Arbeitskreisen, j) die Behandlung der fristgerecht eingegangenen Anträge, k) die Beschlussfassung aufgrund der Berichte aus den Arbeitskreisen, I) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung, m) der Beschluss über die Auflösung des Vereins. 10. Die Stimmberechtigten sollen von den Mitgliedsorganisationen des Kölner Jugendring e.V. für zwei Jahre schriftlich spätestens bis zum 01. März der Jahre mit ungerader Zahl dem Vorstand benannt werden. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied aus seiner Mitgliedsorganisation oder aus seiner Delegation aus, so ist spätestens bis zur nächsten Vollversammlung ein neues stimmberechtigtes Mitglied von der Mitgliedsorganisation schriftlich zu benennen. 11. Die Vollversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Jede Mitgliedsorganisation kann bis spätestens eine Woche vor einer Vollversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Zu Beginn der Vollversammlung wird diese Ergänzung entweder von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied oder dem*der Versammlungsleiter*in bekannt gegeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in einer Vollversammlung gestellt werden, beschließt die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit. Kölner “ Vgendivina Satzung des Kölner Jugendring e.V. » nd ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedsorganisationen durch Stimmberechtigte vertreten ist. Verbände, die nicht stimmberechtigte Mitglieder sind, gelten bei dieser Zählung als Nicht-Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Vollversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der durch Stimmberechtigte vertretenen Mitgliedsorganisationen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 12. Die Leitung der Vollversammlung obliegt dem Vorstand. Die Leitung der Vollversammlung kann ganz oder teilweise an eine*n Versammlungsleiter*in abgegeben werden. Die*der Versammlungsleiter*in wird auf Vorschlag in offener Abstimmung aus der Mitte der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass der Vorstand die Leitung der Vollversammlung an eine*n Versammlungsleiter*in abgegeben hat, ist der*die Versammlungsleiter*in verpflichtet, den Vorstand auf dessen Wunsch zu der Tagesordnung zu hören. 13. Die Vollversammlung wählt eine*n Wahlleiter*in, der*die die Wahl des Vorstandes leitet. 14. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 15. Für Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen notwendig. Satzungsänderungen sind den Mitgliedern der Vollversammlung mit einer Vorlaufrist von sechs Wochen zur Vollversammlung vorzulegen. 16. Die Vollversammlung kann Beschlüsse nur zu Punkten fassen, die auf der Tagesordnung stehen oder, entsprechend Absatz 11, durch Abstimmung zu Beginn der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. Die Regelung aus Absatz 11, Satz 4 gilt wegen ihrer weit reichenden Folgen nicht für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung, eine Änderung der Geschäftsordnung, den Ausschluss von Mitgliedsorganisationen oder die Abwahl von Vorstandsmitgliedern zum Gegenstand haben. 17. Über die Beschlüsse der Vollversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von den Mitgliedern des Vorstandes i.S.d. $ 26 BGB oder der Versammlungsleiter*in und den Mitgliedern des Vorstandes i.S.d. $ 26 BGB unterschrieben wird. Es bedarf der Genehmigung durch die folgende Vollversammlung. 18. Eine Vollversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn 1/4 der Mitgliedsorganisationen dies unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheiten schriftlich beim Vorstand beantragt. 8 9: Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem*der 1. Vorsitzenden, dem*der 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem*der 2. stellvertretenden Vorsitzenden und Kölner . vgendivina Satzung des Kölner Jugendring e.V. » nd ee mindestens vier, höchstens acht weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern. 2. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsarbeit, soweit einzelne Berichte nicht gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder Regelungen dieser Satzung der Vollversammlung übertragen sind. 3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung verantwortlich und führt die ihm von der Vollversammlung übertragenen Aufgaben durch. 4. Der Vorstand im Sinne von & 26 BGB besteht aus dem*der 1. Vorsitzenden, dem*der 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem*der 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand im Sinne des 8 26 BGB vertritt den Kölner Jugendring e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kölner Jugendring e.V. ist durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des $ 26 BGB gemeinsam erforderlich und ausreichend. Alle rechtsverbindlichen Unterschriften sind von zwei Mitgliedern des Vorstandes im Sinne des 8 26 BGB zu leisten. 5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre in der ersten Vollversammlung nach dem 1. März der Jahre mit ungerader Zahl aus ihrer Mitte gewählt. 6. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes scheiden aus ihren Ämtern aus, wenn ihnen durch Beschluss der Vollversammlung das Vertrauen entzogen wird. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, er ist durch geheime Abstimmung herbeizuführen. Die Vollversammlung muss mit dem Beschluss über die Entlassung auch beschließen, wie das Amt des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes bzw. die Ämter der ausscheidenden Vorstandsmitglieder neu besetzt werden. Es hat/haben noch in derselben Vollversammlung eine entsprechende Wahl bzw. entsprechende Wahlen stattzufinden. 7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seiner Mitgliedsorganisation aus oder tritt die Mitgliedsorganisation, der ein Vorstandsmitglied angehört, aus dem Kölner Jugendring e.V. aus, endet die Mitgliedschaft im Vorstand. Auf der nächsten Vollversammlung ist durch Ersatzwahl ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Das ausscheidende Vorstandsmitglied bleibt bis zur Ersatzwahl im Amt. 8. Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück, so ist eine Vollversammlung zum Zwecke der Entlastung dieses Vorstandsmitgliedes und seiner Ersatzwahl einzuberufen. Ist eine Neuwahl in der einzuberufenden Vollversammlung nicht möglich, so beschließt die Vollversammlung, wie das Amt des zurückgetretenen Mitgliedes bis zu einer möglichen Ersatzwahl zu verwalten ist. 9. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht derselben Mitgliedsorganisation angehören. 10. Jedes Mitglied des Vorstandes, die Vollversammlung oder jede Mitgliedsorganisation des Kölner Jugendring e.V. kann die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen. 8 Kölner = vgendivina Satzung des Kölner Jugendring e.V. ; nd w) # 11. Die Mitglieder der Vollversammlung sowie Mitglieder der Vorstände der Mitgliedsorganisationen des Kölner Jugendring e.V. können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, auf Antrag können sie jedoch von der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. 12. An den Sitzungen des Vorstandes soll der*die Leiter*in der Abteilung Jugendförderung des Jugendamtes der Stadt Köln mit beratender Stimme teilnehmen. Soweit es das Interesse des Kölner Jugendring e.V. erfordert, kann er*sie von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. 13. Der*Die Vorstandsreferent*in des Kölner Jugendring e.V. ist Mitglied des Vorstandes mit beratender Stimme. Über die Teilnahme weiterer Mitarbeiter*innen des Kölner Jugendring e.V. an den Sitzungen des Vorstandes entscheidet der Vorstand. 14. Der Vorstand kann zu aktuellen, wichtigen Anlässen Beschlüsse fassen, die wegen ihrer weit reichenden oder grundsätzlichen Bedeutung in die Kompetenz der Vollversammlung fallen, wegen ihrer Eilbedürftigkeit aber keinen Aufschub dulden. Für derartige Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes erforderlich. 15. Über die unter Abs. 14 genannten Beschlüsse ist die Vollversammlung so bald wie möglich zu informieren. 16. Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor. 17. Nach seiner Konstituierung verteilt der Vorstand die anfallenden Aufgaben im Rahmen eines Geschäftsverteilungsplanes unter seinen Mitgliedern auf. 18. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich, außerdem bei Bedarf. 19. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend und eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist. 8 10: Arbeitskreise 1. Für besondere Aufgaben können von der Vollversammlung oder dem Vorstand Arbeitskreise gebildet werden. 2. Ständige Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung durch die Vollversammlung. 3. Die Einladungen zu den Sitzungen der Arbeitskreise sind dem Vorstand bekannt zu geben. 4. Der Aufgabenbereich eines jeden Arbeitskreises ist so genau wie möglich festzulegen. 5. Die Arbeitskreise wählen eine/einen Vorsitzende/ Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Ständige Arbeitskreise wählen für zwei Jahre auf der ersten Sitzung des betreffenden Arbeitskreises nach dem 01. März in den Jahren mit ungerader Zahl. Die Wahl erfolgt nicht geheim und mit einfacher Mehrheit. 9 vaend fing Kölner . Satzung des Kölner Jugendring e.V. 6. Über die Arbeitsergebnisse berichtet die/der Vorsitzende des Arbeitskreises in der Vollversammlung und im Vorstand einmal jährlich und nach Bedarf. 7. In die Arbeitskreise können Fachleute, die nicht Mitglied des Kölner Jugendring e.V. sind, berufen werden. 8 11: Wahlen 1, Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren, die Wahl der Revisor*innen erfolgt durch die Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren. 2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des 8 26 BGB erfolgt in getrennten, geheim durchzuführenden Wahlgängen. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes kann in einem Wahlgang erfolgen, welcher ebenfalls geheim durchzuführen ist. Die Wahl der Revisor*innen kann ebenfalls in einem geheim durchzuführenden Wahlgang erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erzielt. 3, Scheidet ein Mitglied oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, findet eine Ersatzwahl auf der nächsten Vollversammlung statt. 4. Als Mitglied des Vorstandes im Sinne von 8 26 BGB kann nur ein stimmberechtigtes Mitglied der Vollversammlung gewählt werden, das voll geschäftsfähig ist. 5, Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes scheiden aus ihren Ämtern aus, wenn ihnen durch Beschluss der Vollversammlung das Vertrauen entzogen wird. Zu einem derartigen Beschluss, der geheim herbeizuführen ist, bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 8 12: Hauptamtliche Mitarbeiter*innen 1. Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten kann der Kölner Jugendring e.V. zur Durchführung seiner Aufgaben Mitarbeiter*innen gegen Entgelt beschäftigen. Diese arbeiten im Einvernehmen mit den Organen des Kölner Jugendring e.V. auf der Grundlage von Arbeitsvertrag und Dienstanweisung. 2. Über die Einrichtung von Mitarbeiter*innenstellen entscheidet die Vollversammlung. Über Ausgestaltung und Abschluss von Arbeitsverträgen und Dienstanweisungen entscheidet der Vorstand. 8 13: Finanzierung und Kassenwesen 1. Die Finanzierung der Arbeit des Kölner Jugendring e.V. erfolgt durch öffentliche Mittel, Beiträge, Spenden und Umlagen. 2. Die Höhe der von den Mitgliedsorganisationen zu leistenden Beiträge wird von der Vollversammlung festgelegt. 10 vaendivin \ Satzung des Kölner Jugendring e.V. » nd ) 3. Der Vorstand im Sinne des 8 26 BGB hat nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. 4. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird von zwei Revisor*innen geprüft. 5. Die Revisor*innen werden alle zwei Jahre von der Vollversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und sollen über gute Kenntnisse im Rechnungswesen verfügen. 6. Die Revisor*innen verfassen über ihre Prüfung einen schriftlichen Bericht, den sie der Vollversammlung vorlegen. 7. Sofern nicht die Kassenführung und die Gewinn- und Verlustrechnung zu erheblichen Beanstandungen Anlass gegeben haben, beantragen die Revisor*innen auf der Vollversammlung die Entlastung des Vorstandes. 8. Die Revisor*innen sind berechtigt, die Kasse und die Buchführung des Kölner Jugendring e.V. jederzeit zu überprüfen. & 14: Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Kölner Jugendring e.V. kann nur mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens hierzu einberufenen Vollversammlung beschlossen werden. 2. Vor der Vollversammlung hat sich der Vorstand mit dem Antrag, der beim Vorstand schriftlich eingereicht und ausführlich begründet werden muss, zu befassen. Er soll eine Stellungnahme erarbeiten und diese der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. 3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Sinne des 8 26 BGB. 4. Im Falle der Auflösung des Kölner Jugendring e.V. wird dessen Vermögen in die Obhut des Jugendamtes der Stadt Köln gegeben. Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln beschließt über die Verwendung des Vermögens mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 17.03.1976 (8 51 ff AO) zu verwenden. 11
Anlage 2 Kölner Jugendring e.V. Sachberichte 2014-2016
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Kölner Sachbericht des Kölner Jugendring e.V. für das Jahr 2014 2014 organisierte der Kölner Jugendring eigenständig sowie auch in Kooperation verschiedene Veranstaltungen zur Stärkung und Etablierung einer eigenständigen und einmischenden Jugendpolitik, die die Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in allen politischen Ressorts zum Ziel hat. Zur langfristigen Durchsetzung dieses Ziels hat der Kölner Jugendring verschiedene partizipative Projekte mit unterschiedlichen Zielgruppen initiiert. So veranstaltete der Kölner Jugendring unterstützt durch den Landesjugendring NRW und die Stadt Köln eine U16 Wahl, bei der in der Woche vom 12.-16.Mai alle Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in über 25 im Kölner Stadtgebiet verteilten Wahllokalen ihre Stimme abgeben konnten. Insgesamt nahmen über 1.700 Kinder und Jugendliche an der Wahl teil. Hintergrund des Projektes ist, dass Kinder und Jugendliche maßgeblich von den Entscheidungen auf kommunaler Ebene betroffen sind. Die Situation des öffentlichen Nahverkehrs, Fragen der Stadtplanung, oder haushaltspolitische Entscheidungen betreffen die gegenwärtige Lage von jungen Menschen und haben Auswirkungen auf ihre Zukunft. Dennoch haben junge Menschen - sofern sie unter 16 Jahren alt oder keine deutschen Staatsbürger*innen sind - kaum Möglichkeiten zur Mitbestimmung. Eine strukturell verankerte Mitbestimmungsmöglichkeit gibt es mit dem Jugendhilfeausschuss. Damit hier auch die Interessen junger Menschen vertreten werden entwickelte der Kölner Jugendring die Kampagne „Drei-Stimmen für die Jugend". Ziel der Kampagne war es, drei aus der Vollversammlung gewählte Kandidat*innen als Mitglieder des Jugendhilfeausschusses der Stadt Köln für die Wahlperiode 2014- 2020 einzusetzen und somit die Stimmverteilung für die Jugendverbände von zwei auf drei Stimmen zu erhöhen. So wurden in der ersten Phase mit Hilfe von „Unterstützendenurkunden“ Unterschriften von Politiker*finnen und bekannten Menschen aus der Kölner Stadtgesellschaft gesammelt, die sich mit dieser Forderung solidarisierten. Diese wurden öffentlichkeitswirksam auf der Homepage und der Facebook Seite des Kölner Jugendrings veröffentlicht. Im Rahmen der Kampagne fand in der zweiten Phase am 8. Mai eine Podiumsdiskussion mit den jugendpolitischen Sprecher*innen der Kölner Ratsfraktionen im Bürgerhaus Stollwerck statt. Dort hatten insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene aus den Mitgliedsorganisationen die Möglichkeit, Fragen zu stellen und die eigene Meinung darzustellen. Im Oktober 2014 wurden die Kandidat*innen vom Rat wie vorgeschlagen gewählt.. Die Kampagne wurde zusätzlich aus Fördermitteln der Jugendstiftung Morgensterne gefördert. Darüber hinaus fanden in diesem Jahr erstmalig zwei Austauschmaßnahmen, ein Vorstandsaustausch und ein Fachkräfteaustausch mit Israel statt. Jede Maßnahme hatte eine In- sowie eine Outmaßnahme. Diesjähriges Thema war Inklusion in der Jugendarbeit. Es fand ein interessanter persönlicher aber auch fachlicher Austausch zwischen den israelischen und deutschen Teilnehmer*innen statt. Auch beim Weltkindertag am 21. Sepember war der Jugendring mit seinen Mitgliedsorganisationen auf der „Jugendring-Wiese“ im Rheinpark vertreten. Auf der Bühne bot der Jugendring vielen Tanz- und Theaterprojekten und Schüler*innenbands die Möglichkeit, ihre Arbeit, Kunst und Projekte zu präsentieren. Der Jugendring präsentierte zudem die Ergebnisse der U 16-Wahl sowie den Projektverlauf der jugendpolitischen Kampagne „Drei Stimmen für die Jugend“. Im Jahr 2014 fanden vier Vollversammlungen statt, u.a. wurden dort Stellungnahmen zur Situation junger geflüchteter Menschen in Köln und zur Partizipation junger Menschen verabschiedet. Die Vollversammlungen zeichneten sich stets durch eine rege Diskussionskultur z.B. über kommunalpolitische Ereignisse aus. Insgesamt fanden zehn Vorstandssitzungen sowie ein Klausurwochenende des Vorstands statt. Die hauptamtliche Stellenstruktur des Kölner Jugendrings wurde zum 1. September 2014 geändert. Die Aufgabenbereiche Geschäftsführung und Partizipationsreferat wurden als Vorstandsreferat neu formuliert, ausgeschrieben und besetzt. Kölner Sachbericht des Kölner Jugendring e.V. für das Jahr 2015 2015 organisierte der Kölner Jugendring eigenständig und in Kooperation verschiedene Veranstaltungen zur Stärkung und Etablierung einer eigenständigen und einmischenden Jugendpolitik, die die Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in allen politischen Ressorts zum Ziel hat. Zur langfristigen Durchsetzung dieses Ziels hat der Kölner Jugendring verschiedene partizipative Projekte mit unterschiedlichen Zielgruppen initiiert. Im Februar 2015 gründete der Kölner Jugendring das Bündnis für Freiräume Köln. Mit den drei Kernforderungen des Bündnisses: Junge Menschen brauchen Entschleunigung, Zeit und Platz schließt sich der Kölner Jugendring an die Forderungen des Landejugendrings NRW mit seiner landesweiten Kampagne an. Dabei geht es darum, die Kölner Stadtgesellschaft für die Bedürfnisse von jungen Menschen zu sensibilisieren. Die Mitgliedsorganisationen des Kölner Jugendrings integrierten die Forderungen des Bündnisses in ihre Aktionen und Projekte. Die Evangelische Jugend Köln schuf auf der Gamescom einen Platz für Freiräume und die Sportjugend Köln machte bei der NRW- Street Basketball-Tour im Juni auf das Bündnis aufmerksam. Mit einer Postkarten-Aktion wurden weiterhin bis dato über 1000 junge Menschen befragt, warum und welche persönlichen Freiräume ihnen individuell wichtig sind. Ergebnisse wurden auf einer Ausstellung beim Weltkindertag präsentiert. Beim Event „frei-sschwimmen“ des Landesjugendringes NRW im Waldbad in Köln-Dünnwald am 22.08.15 war der Kölner Jugendring mit vielen Gruppen vor Ort und unterstütze die Veranstaltung organisatorisch. Für das Jahr 2016 ist eine Fortführung des Projektes mit einem Aktionstag geplant. In der zweiten Jahreshälfte 2015 organisierte der Kölner Jugendring am 7. September im Vorfeld der Wahl des/der Oberbürgermeister*in in Köln eine jugendpolitische 1 Diskussionsveranstaltung, die Wahlarena mit dem Titel „Drei Stimmen für die Jugend? Auf Augenhöhe mit der Politik.“ In der Vorbereitung der Wahlarena befassten sich junge Menschen aus den Jugendverbänden des Kölner Jugendrings mit drei Themenbereichen: - Freiräume für junge Menschen - Junge Menschen auf der Flucht - Junge Menschen mischen mit! In der Wahlarena im Bürgerhaus Stollwerck diskutieren die Jugendlichen mit den Kandidat*innen Henriette Reker und Jochen Ott. Sarah van Dawen-Agreiter saß als Akteurin für den Jugendring ebenfalls auf dem Podium. Hintergrund der Veranstaltung ist, dass Kinder und Jugendliche maßgeblich von den Entscheidungen auf kommunaler Ebene betroffen sind und einen Einblick in die Vorhaben der Kandidat*innen im Fall ihrer Wahl zum/zur Oberbürgermeister*in erhalten sollten und zu diesen Vorhaben kritische Fragen stellen und Positionen erörtern konnten. Zudem wurde die Veranstaltung als Informations- und Endscheidungsgrundlage für Erstwähler*innen konzipiert. Die Veranstaltung wurde zusätzlich aus Mitten der Kampagne „umdenken- jungdenken“ des Landesjugendrings NRW gefördert. Darüber hinaus fand auch in diesem Jahr der 23.Fachkräfteaustausch mit Israel statt. Der Austausch besteht aus einer In- sowie eine Outmaßnahme. Diesjähriges Thema war „Offene Ganztagsschule und Jugendarbeit“. Neben dem fachlichen Austausch kamen die Teilnehmer*innen auch in einen intensiven persönlichen Kontakt. Auch beim Weltkindertag am 20. September war der Jugendring mit seinen Mitgliedsorganisationen auf der „Jugendring-Wiese“ im Rheinpark vertreten. Der Jugendring präsentierte dort in einer Ausstellung die Ergebnisse der Postkartenaktion des Projektes „Bündnis für Freiräume Köln“. Im Rahmen seiner antirassistischen Arbeit, engagierte sich der Jugendring in verschiedenen kommunalen Bündnissen. Der Runde Tisch für Integration Köln nahm den Kölner Jugendring im November 2015 als Vollmitglied auf. Auf kommunaler Ebene ist der Jugendring seit dem Frühjahr 2015 an Moderation und Organisation des Arbeitskreises Junges Ehrenamt im Netzwerk Bürgerschaftliches Engagement Köln der FABE Köln beteiligt. Der Arbeitskreis fand im Jahr 2015 fünfmal mit verschiedenen Themenschwerpunkten statt und wird in 2016 fortgeführt. 2 Im Jahr 2015 fanden vier Vollversammlungen statt, u.a. wurden dort Stellungnahmen zu den Themen „Freiräume für junge Menschen“ und „Kinderrechte wahren!“ verabschiedet. Die Vollversammlungen zeichneten sich immer durch eine lebendige Diskussionskultur aus. Auf der Vollversammlung im Juni 2015 wurde der neue Vorstand für eine zweijährige Amtszeit gewählt. Der Ausbildungsreport wurde thematisiert. Insgesamt fanden zehn Vorstandssitzungen sowie ein Klausurwochenende des Vorstands statt. Kölner Sachbericht des Kölner Jugendring e.V. für das Jahr 2016 2016 führte der Kölner Jugendring eigenständig sowie zusammen mit anderen Organisationen auf der Ebene der Stadtgesellschaft in Köln verschiedene Projekte im Bereich der politischen Bildung und Partizipation durch. In seiner Funktion als Lobby für alle Kinder und Jugendlichen in Köln beteiligte er sich an Gesprächen und Arbeitskreisen verschiedener Querschnittsbereiche der Jugendpolitik in dem stetigen Bemühen Köln zu einer kinder- und jugendfreundlichen Stadt zu machen und jungen Menschen eine Stimme zu verleihen. Im Jahr 2016 fanden vier Vollversammlungen statt, u.a. wurde dort eine Stellungnahme zum Thema „Bildung ist Menschenrecht" verabschiedet sowie mit der Beteiligung an der Aktion „Unsere Alternative heißt Respekt und Solidarität!“ ein Zeichen gegen Hass, Rassismus, Beleidigung und Gewalt besonders im Kontext von Flucht gesetzt. Weitere Schwerpunkte der Vollversammlung waren die Konzeption des Events Freischwimmen und die Neufassung der Richtlinie zur Förderung der Jugendverbände und Jugendgruppen in Köln. Auf der Vollversammlung im September 2016 wurde zudem ein Schwerpunkt zum Thema „Umgang mit rechtspopulistischen Parteien“ gesetzt. Nach einem Input durch einen Referenten des Netzwerks für Demokratie und Courage aus Düsseldorf diskutierten die Delegierten sehr interessiert und konstruktiv. Es ist geplant auch in Zukunft Inputs zu Schwerpunktthemen für die Vollversammlungen festzulegen um den Blick auf aktuelle politische Themen zu richten und diese konstruktiv und kritisch zu diskutieren. Ab Oktober 2016 begann der Jugendring mit den Vorbereitungen der U18-Wahl am 05. Mai 2017. Als Schirmherrin konnte die Oberbürgermeisterin Henriette Reker gewonnen werden. Der Kölner Jugendring beschäftigt seit dem 01.10.16 einen Koordinator für die U18-Wahl. Die Stelle ist auf 450-Euro-Basis konzipiert und bis zum 31.05.17 befristet. In Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Stadt Köln befasste sich der Jugendring seit Beginn des Jahres mit der Neufassung der Förderrichtlinie der Jugendverbände und Jugendgruppen in Köln. Im Zuge dessen wurde der Arbeitskreis zur Förderung der Jugendverbandsarbeit eingerichtet, welcher in Zukunft gemäß der neuen Richtlinie einen Verteilungsvorschlag für die zur Verfügung stehenden Fördermittel sowie der Großveranstaltungsmittel erarbeitet und diesem dem Jugendamt unterbreitet. Mit Verabschiedung der neuen Richtlinien im Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln am 13.12.16 konnte dieser Prozess erfolgreich abgeschlossen werden. Zudem war die erste Jahreshälfte 2016 mit der Planung und Konzeption des Events „Freischwimmen“ am 25.06.16 ausgefüllt. Dieser von der Vollversammlung am 29.01.16 beschlossene Event sollte sich an junge Menschen im Alter von 14-25 Jahren aus Köln, an die Kölner Jugendverbände und an die Politik der Stadt Köln als öffentlichkeitswirksame Veranstaltung mit Festivalcharakterr wenden. Als Veranstaltungsort wurde das Waldbad in Köln-Dünnwald festgelegt. In der Woche vor dem 25.06.16 kündigte sich eine sehr schlechte Wetterprognose für den Aktionstag an, sodass der Vorstand des Kölner Jugendrings die Veranstaltung am Tag selber vollständig absagen musste. In der zweiten Jahreshälfte 2016 befasste sich der Kölner Jugendring intensiv mit dem Thema _Partizipation von Kindern und Jugendlichen in Köln. So konnte nach der Teilnahme verschiedener Mitgliedsorganisationen an dem Workshoptag der Stadt Köln am 03. Juni 2016, eine kontinuierliche Mitarbeit des Jugendrings an dem Konzeptentwurf zur Kinder- und Jugendbeteiligung eingerichtet werden. In diesem Zusammenhang konzipierte der Kölner Jugendring einen Workshoptag für Mitarbeiter*innen des Jugendamtes und der K.I.D.S zum Thema „Kinderrechte im Verwaltungshandeln“ und führte diesen am 28.11.16 im Bezirksrathaus Lindenthal durch. Darüber hinaus fand auch in diesem Jahr der Fachkräfteaustausch mit Israel statt. Der Austausch besteht aus einer In- sowie eine Outmaßnahme. Diesjähriges Thema waren „Jugend- und Bürgerzentren“. Neben dem fachlichen Austausch kamen die Teilnehmer*innen auch in einen intensiven persönlichen Kontakt. Auch beim Weltkindertag am 18. September war der Jugendring mit seinen Mitgliedsorganisationen auf der „Jugendring-Wiese“ im Rheinpark vertreten. Der Jugendring präsentierte mit einem Wahlbarometer eine Vorausschau auf die Landtags- und Bundestagwahlen und die damit verknüpften U18-Wahlen im Jahr 2017. Im Rahmen seiner antirassistischen Arbeit engagierte sich der Jugendring in verschiedenen kommunalen Bündnissen. Im September 2016 organisierte der in Kooperation mit dem EL-DE-Haus Verein die Lesung „Wenn das der Führer sähe“ von Jacqueline Rousetty. Auf kommunaler Ebene ist der Jugendring seit dem Frühjahr 2015 an Moderation und Organisation des Arbeitskreises Junges Ehrenamt im Netzwerk Bürgerschaftliches Engagement Köln der FABE Köln beteiligt. Der Arbeitskreis fand im Jahr 2016 viermal zu verschiedenen Themen statt und organisierte am 19. September 2016 eine Veranstaltung zum Thema „Junges Ehrenamt-Fördern, gewinnen, beteiligen?“ bei der verschiede Vertreter*innen aus Kölner Jugendverbänden, Vereine und der Politik diskutierten. Mit Ende des Jahres 2016 erhält der Jugendring einen festen Platz in der Steuerungsgruppe des Netzwerkes Bürgerschaftliches Engagement. Angegliedert an das Thema Partizipation setzte sich der Jugendring in einem Kooperationsprojekt für und mit der Bezirksschüler*innenvertretung Köln für eine bessere finanzielle Ausstattung der BSV-Köln ein. Durch die Bereitstellung von Partizipationsmitteln vonseiten der Stadt Köln konnte das Projekt „BSV_Basisarbeit stärken!“ von Oktober bis Dezember 2016 erfolgreich durchgeführt werden. Insgesamt fanden zehn Vorstandssitzungen sowie ein Klausurwochenende des Vorstands statt. Der Vorstand wurde im Laufe des Jahres durch zwei neue Beisitzer*innen satzungsgemäß vervollständigt und besteht aktuell aus acht Mitgliedern. 2
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Kartäuserwall 24b
- Freiheit
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Details
- Aktenzeichen
- 1972/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 19.07.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27