2007/0658
Betriebswirtschaftliche und organisatorische Neuordnung des Krematoriums
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. Satzung /Anlast 2 zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 18.12.1985 Vom ... Aufgrund des & 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. | S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. IS. 666, 669), i.V.m. den 88 1, 2, 9, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. | S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ... folgende Satzung erlassen: Art.1 In& 1 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt: „Dies gilt nicht für die Benutzung des Krematoriums Waldfrieden und damit in Zusammenhang stehende Leistungen.“ Art.2 In dem als Anlage zu & 1 erlassenen Gebührenverzeichnis entfallen der Abschnitt „Vil. Einäscherung“ mit allen Gebührentatbeständen sowie der letzte Satz des Gebührenverzeichnisses. Art. 3 Diese Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Darmstadt, den ... Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Klaus Feuchtinger Stadtrat Krematorium_Änderung der friedhofsgebührenordnung 09.11.2007.doc
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Friedhofsgebührenordnung 795 Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt Äh 7 la > Vom 18.12.1985 Aufgrund des $ 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. IS. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.1985 (GVBl. IS. 57), in Verbindung mit den $$ 1, 2, 9, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1983 (GVBl. IS. 97), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.1985 folgende Satzung erlassen: $1 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der städtischen Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Fried- hofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßga- be dieser Gebührenordnung und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeich- nisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, nebst Auslagen erhoben. $2 Pflichtige (1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt, b) sich gegenüber der Stadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, c) zur Bestattung verpflichtet ist oder d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 83 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme. (2) Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig. (3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung können Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangt werden. $4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 22.06.1982 außer Kraft. Darmstadt, den 18.12.1985 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Dr. Wessely, Stadtrat ! In Kraft getreten am 01.01.1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.11.2001, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.11.2001, berichtigt am 20.11. und 11.12.2001, $ 2 Abs. 1 in Kraft getreten am 18.11.2001. 01. 02. 03. 04. 05. 06. 07. 08. 09. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 01. 02. 03. 04. 08. 06. 07. 08. Anlage zu $ 1 der Friedhofsgebührenordnung! Gebührenverzeichnis Erwerb des Nutzungsrechts gemäß der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzzeit je Grabstelle Wahlgrab Wahlgrab an der Mauer Wahlgrab zur Tiefgrabbestattung Wahlgrab an der Mauer zur Tiefgrabbestattung Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof Wiesenwahlgrab Gruft in Grüftehallen im inneren Säulenhalbrund des Haupteingangs des Waldfriedhofs (für 6 Särge und 12 Urnen) Urnenwahlgrab für 2 Urnen Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof für 2 Urnen Wiesenurnenwahlgrab für 2 Urnen Urnennische für 1 Urne Urnennische für 2 Urnen Urnennische für 4 Urnen Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenwahlgrabstätten je Urne Urnennische für 2 Urnen Friedhof Arheilgen 2 A Wand 43 und 44 Urnennische für 4 Urnen Friedhof Arheilgen 2 A Wand 43 und 44 Überlassung von Reihengräbern und anonymen Urnenplätzen auf die Dauer der Ruhezeit Reihengrab für eine verstorbene Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres Reihengrab für eine verstorbene Person vom 6. Lebensjahr an Wiesenreihengrab Urnenreihengrab für eine verstorbene Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres Urnenreihengrab für eine verstorbene Person vom 6. Lebensjahr an Wiesenurnenreihengrab Anonymes Urnengrab auf dem Waldfriedhof (einschl. Wiesenschnitt) Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenreihengrabstätten je Urne Bestattungen und Beisetzungen ! Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 26.10.2006, in Kraft getreten am 01.01.2007. 2 Euro 1.200,00 1.600,00 1.400,00 1.800,00 1.200,00 2.300,00 1.675,00 7.200,00 650,00 1.175,00 825,00 1.200,00 1.400,00 2.800,00 1.400,00 1.800,00 3.600,00 405,00 770,00 810,00 300,00 400,00 430,00 365,00 850,00 01. 02. 03. 04. 05. 06. 07. 08. 09. 10. 01. 02. 03. 04. 05. 06. 07. Erdbestattung für eine verstorbene Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres Erdbestattung für eine verstorbene Person vom 6. Lebensjahr an Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene Person vom 6. Lebensjahr an Bestattung in eine Gruft Friedhofsgebührenordnung 795 490,00 1.226,00 827,00 1.900,00 450,00 Die Bestattungen nach Ziffern 01. - 05. umfassen folgende Leistungen: a) Benutzung der Leichenhallen und der Kühlzellen b) Überführung des Sarges zum Grab und Stellung des Kranzwagens c) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes d) Einsenken des Sarges in eine Gruft, ohne c) Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn auf eine dieser Leistungen der Friedhofsverwaltung verzichtet wird Beisetzung/Wiederbeisetzung einer Urne in einem Wahlgrab oder Reihengrab 185,00 Die Beisetzung nach Ziffer 6 umfasst folgende Leistungen : a) Überführen der Urne zum Grab b) Öffnen und Schließen des Grabes Beisetzung/Wiederbeisetzung einer Urne in eine Urnennische Beisetzung/Wiederbeisetzung einer Urne in einen Urnenkasten 162,00 290,00 Die Leistung nach Ziffer 7 und 8 umfasst folgende Leistung : a) Überführen der Urne zur Grabstätte b) Einstellen der Urne in eine Nische bzw. einen Kasten c) nicht enthalten ist das Öffnen und Schließen von Nische oder Kasten Nutzung der Trauerhalle bis 45 min. (inklusive Vorbereitung, Heizung, Beleuchtung, Dekoration u. Reinigung) je weitere angefangene 1/4 Stunde Grabverlängerungsgebühren je Grabstelle und Jahr für Wahlgrab für Wahlgrab an der Mauer für Wahlgrab zur Tiefgrabbestattung für Wahlgrab an der Mauer zur Tiefgrabbestattung für Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet für Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof für Wiesenwahlgrab für eine verstorbene Person 235,00 50,00 48,00 64,00 56,00 72,00 43,00 92,00 67,00 08. 09. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 01. 02. 03. 04. 05. 06. 07. 08. 09. 10. 11. VI. 01. 02. 03. 04. 05. für Gruft in Grüftehallen im inneren Säulenhalbrund des Haupteingangs des Waldfriedhofs ( = 6 Grabstellen ) für Urnenwahlgrab für 2 Urnen für Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof Wiesenurnenwahlgrab für 2 Urnen für Urnennische für 1 Urne für Urnennische für 2 Urnen für Urnennische für 4 Urnen Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenwahlgrabstätten je Urne Urnennische für 2 Urnen Friedhof Arheilgen 2 AWand 43 und 44 Urnennische für 4 Urnen Friedhof Arheilgen 2AWand 43 und 44 Ausgrabungen und Umbettungen Ausgrabung einer Leiche in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist Ausgrabung einer Leiche vom 6. bis 10. Jahr der Ruhefrist Ausgrabung einer Leiche vom 11. Jahr der Ruhefrist bis zum Ende der Ruhefrist Ausgrabung einer Leiche nach Beendigung der Ruhefrist Ausgrabung einer Urne aus einem Wahlgrab oder Reihengrab Ausgrabung einer Urne aus einem Urnenwahlgrab, einem Urnenreihengrab oder einem Urnenkasten Entnahme einer Urne aus einer Urnennische Wiederbestattung eines Sarges nach Ausgrabung in das gleiche Grab auf der gleichen Stelle Wiederbestattung eines Sarges nach Ausgrabung an anderer Stelle Wiederbestattung eines Sarges nach Ausgrabung in das gleiche Grab auf der gleichen Stelle, aber als Tiefbestattung Wiederbestattung eines Sarges nach Ausgrabung in eine Gruft Andere Gebühren Ausfertigung einer Graburkunde Umschreibung von Nutzungsrechten Genehmigung eines Grabmalantrages Genehmigung eines Grabgebäudes oder einer Gruftanlage Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats nach der Einäscherung bzw. des Eintreffens auf dem Friedhof, je Monat 288,00 26,00 47,00 33,00 48,00 56,00 112,00 60,00 72,00 144,00 1.570,00 1.320,00 1.000,00 800,00 85,00 45,00 20,00 613,00 1.050,00 950,00 330,00 5,00 20,00 30,00 120,00 40,00 06. 07. 08. 09. 10. 11. 12. 13. 14. vi, 01. 02. 03. 04. 05. 06. 07. 08. Friedhofsgebührenordnung 795 Verzicht auf Nutzungsrechte an Wahigrabstätten Im Falle des Verzichts auf Nutzungsrechte wird auf Antrag die Gebühr für noch nicht abgelaufene volle Nutzungsjahre unter Abzug von erstattet, wenn a) die in der Friedhofssatzung festgesetzten Ruhefristen abgelaufen sind und b) Grabsteine, Einfassungen, Plattenbeläge, Stufen, Bänke und andere baulichen Anlagen sowie alle Pflanzen abgeräumt sind. Einstellung eines Sarges je angefangenen Tag bis zur Überführung an einen anderen Ort Benutzung des Sezierraumes für eine Sezierung oder für eine rituelle Waschung für 60 Minuten Ausnahmsweise Zulassung eines Grabgebäudes oder einer Gruftanlage in einem Wahlgrab (Mindestgröße 2 Stellen) auf die Dauer der Nutzzeit Abräumung eines Wahlgrabes (je Stelle) Abräumung eines Urnenwahlgrabes (je Stelle) Zulassung von Gewerbetreibenden für 2 Jahre Zulassung von Gewerbetreibenden für 1 Tag Transport und Lagern des Grabaushubes außerhalb des unmittelbaren Grabbereiches Einäscherung Einäscherung einer verstorbenen Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres einschließlich Beschriftung des Gefäßes Einäscherung einer verstorbenen Person vom 6. Lebensjahr an einschließlich Beschriftung des Gefäßes Einäscherung einer Gebeinekiste Überlassung einer Aschenkapsel (Standard) Überlassung einer Aschenkapsel (schnell verrottbar) Urnenversand innerhalb von Deutschland Urnenversand außerhalb von Deutschland Urkunde über Einäscherung Auf die Gebühren unter Ziffer VII O1. bis VII 03. wird zusätzlich die jeweils gültige Umsatzsteuer erhoben. 50,00 40,00 150,00 500,00 120,00 40,00 120,00 25,00 240,00 Netto 225,00 320,00 290,00 15,00 30,00 31,00 45,00 8,00
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_ Anlage zZ Eigenbetriebssatzung EAD 714 Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) Vom 05.10.1994! Aufgrund des $ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 533) in Verbindung mit $ 1 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. IS. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBl. IS. 170), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt vom 29.09.1994 folgende Betriebssatzung erlassen: $1 Rechtsform und Zweck des Eigenbetriebes (1) Die Einrichtungen des Fuhr- und Reinigungsamtes mit Abfallentsorgung inkl. Kompostierungsanlage, Straßenreinigung einschließlich Winterdienst, Werkstätten und Betriebshof sowie des Eigenbetriebes Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) werden zu einem gesamten Eigenbetrieb zusammengeschlossen und als Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Zweck des Eigenbetriebes ist die Tätigkeit in allen Angelegenheiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen für die Darmstädter Bürgerschaft, die Darmstädter Betriebe/Institutionen/Dienstleistungsbereiche sowie auf öffentlichen Flächen und bei Einrichtungen der Stadt, die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Durchführung der Straßenverkehrssicherungspflicht im Winter nach dem Hessischen Straßengesetz, der Betrieb der Werkstätten und des Betriebshofes der Stadt Darmstadt. Der Betrieb des Betriebshofes umfasst auch die Unterhaltung, Wartung, Neuanschaffung und Einsatzsteuerung der Schulbusse. Weitere Aufgaben des Eigenbetriebes im Stadtgebiet sind der Betrieb der öffentlichen Kanäle mit Ausnahme des Kanalneubaus, die Reinigung der öffentlichen Toilettenanlagen sowie die Straßenerhaltung. Die Aufgaben und der Zweck des Eigenbetriebes Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) - Betriebssatzung vom 12.02.1993 - werden in diese Betriebssatzung integriert, jedoch mit eigenem Betriebszweig als Betrieb gewerblicher Art geführt. Die Sammlung, der Transport und die Weiterleitung von verwertbaren Stoffen an Dritte zur stofflichen Verwertung unterliegen dabei den Bestimmungen der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. IS. 2379), in der jeweils gültigen Fassung. Der Betriebszweig nach Satz 4 umfasst auch sonstige Tätigkeiten, die der Eigenbetrieb im Rahmen des Abs. 2 privaten Dritten gegenüber erbringt. (3) Die Bereiche Abfallentsorgung, Kompostierungsanlage, Straßenreinigung/Winterdienst, Kanalbetrieb nebst öffentlichen Toilettenanlagen sowie Straßenunterhaltung sind jeweils als eigene Betriebszweige zu führen, die Werkstätten mit Betriebshof und Schulbussen als Hilfsbetrieb. ! Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.11.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.07.2003, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 22.07.2003 und in der Südhessen-Woche am 24.07.2003, in Kraft ab 01.07.2003. (4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. (5) Der Eigenbetrieb kann sich bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Ämter der Stadt Darmstadt gegen angemessene Vergütung und im gesetzlich zulässigen Umfang der Hilfe geeigneter Dritter bedienen sowie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Aufgabenerfüllung über $ 1 Abs. 2 ausdehnen und auch über das Gebiet der Stadt Darmstadt hinaus erweitern. $2 Name des Eigenbetriebs Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Eigenbetriebs Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD)“. 3 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird auf 6.200.000,00 € festgesetzt. 84 Leitung des Eigenbetriebes (1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs die Betriebsleitung. (2) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, einemyeiner 1. Betriebsleiter/in und einem/einer Betriebsleiter/in (kaufmännischer Bereich). (3) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das Eigenbetriebsgesetz oder diese Betriebssatzung nichts anderes bestimmten. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung nach $ 4 Abs. 1 EigBGes. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, die Personalbewirtschaftung nach Maßgabe des $ 10 und der Einsatz des Personals, die Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und Erweiterungen, die Bestellung von Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen sowie der Abschluss von Entsorgungsverträgen. $ 7 Abs. 3 Ziff. 9 EigBGes bleibt davon unberührt. (4) Wesentliche organisatorische, datenverarbeitungsmäßige und fachliche Fragen entscheidet die Betriebsleitung in Abstimmung mit dem _ zuständigen Magistratsmitglied (Fachdezernent/in). (5) Die Betriebsleitung kann im Rahmen des Wirtschaftsplanes Verträge, deren Wert im Einzelfall 110.000,00 € nicht übersteigt, selbst abschließen. Sie kann Forderungen bis zu 5.200,00 € je Einzelfall bis zu 6 Monaten stunden sowie bis 1.600,00 € erlassen bzw. unbefristet niederschlagen, sowie Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, bis zu einem Restbuchwert von 300,00 € veräußern. Eigenbetriebssatzung EAD 714 $5 Zuständigkeiten der Verwaltung (1) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nichts Abweichendes in dieser Betriebssatzung bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des EigBGes entgegenstehen. Die Rechte der Frauenbeauftragten bleiben unberührt. (2) Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin genehmigt Geschäfte aller Art im Rahmen des Wirtschafsplanes bei einem Einzelwert über 110.000,00 € bis 260.000,00 €, Stadtkämmerer/in und Fachdezernent/in gemeinsam solche bei einem Einzelwert über 260.000,00 € bis zu 520.000,00 €. (3) In allen wirtschaftlich bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung die Entscheidung der Betriebskommission einzuholen. Dem Magistrat sind die Beschaffung von Kapital und die Regelung des Kapitaldienstes vorbehalten. (4) Dem Revisionsamt obliegt die Kassenprüfung ($ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGO). 86 Betriebskommission (1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 11 Mitglieder. Der Betriebskommission gehören an: 1. 4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können. 2. 3 Mitglieder des Magistrats, und zwar: der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin kraft Amtes oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats und 2 weitere Mitglieder des Magistrats, darunter der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und der Fachdezernent/die Fachdezernentin. 3. 2 Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden. Sie können sich nach Maßgabe der Vorschriften des EigBGes vertreten lassen. 4. 2 wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß $ 6 Abs. 3 EigBGes. (2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Vertreter/in. (3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. 87 Aufgaben der Betriebskommission (1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen. (2) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Stellungnahme zur Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung; 2. Stellungnahme zur den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife (Entgelte bzw. Gebühren); 3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 520.000,00 € im Einzelfall übersteigt; 4. Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben bis zu einem Restbuchwert von 2.600,00 € je Einzelfall. Wird diese Wertgrenze überschritten, ist die Stadtverordnetenversammlung zuständig; 5. Stellungnahmen zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung; 6. Stellungnahmen zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten/Beamtinnen; 7. Vorschlag zur Bestellung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss; 8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluss von Vergleichen von größerer Bedeutung; 9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung; 10. die Entscheidungen über den Erlass von Forderungen bis 5.200,00 € je Einzelfall sowie Stundungen von Zahlungsverpflichtungen bis 26.000,00 € und bis zu einem Jahr je Einzelfall, sofern nicht die Zuständigkeit der Betriebsleitung gegeben ist. (3) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Eigenbetriebssatzung EAD 714 88 Aufgaben des Magistrats (1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen ($ 8 EigBGes). Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert der Magistrat sie unter Beachtung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgaben auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission. (2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach deren Anhörung aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt oder gegen das Wohl der Stadt verstößt, erkann ihn ändern, soweit er gegen die Planung und Ziele der Stadtverwaltung verstößt. (3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung. (4) Der Magistrat entscheidet über die Aufnahme von Krediten. 89 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere nach Maßgabe der $$ 127 und 127 a HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für: a) Erlass und Änderung der Betriebssatzung; b) wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes; c) Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform; d) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach $ 15 EigBGes; e) Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife (Entgelte bzw. Gebühren); 9 Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des $ 16 Abs. 3 und des $ 17 Abs. 8 EigBGes; g) Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen ($ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, mit einem Restbuchwert über 2.600,00 € je Einzelfall hinaus; h) Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach $ 11 Abs. 4 EigBGes; D Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen; » Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorgängen; k) Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission oder deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder den Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen nach Maßgabe des $ 3 Abs. 6 und des $ 6 Abs. 9 EigBGes; D Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahresabschluss; m) _ Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten. $10 Personalangelegenheiten (1) Die Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung der Betriebsleitung sowie der Beamten/Beamtinnen obliegt nach Anhörung der Betriebskommission dem Magistrat. (2) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung aller sonstigen Beschäftigten des Eigenbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht. Evtl. weitere Bestimmungen hierzu trifft die Betriebskommission. (3) Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihmfihr bestellte Magistratsmitglied. Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ist der Fachdezernent/die Fachdezermentin. Seine/Ihre ständige Vertretung in dieser Eigenschaft obliegt dem/der 1. Betriebsleiter/in. $11 Vertretung des Eigenbetriebes (1) Der Magistrat vertritt die Stadt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die seiner Entscheidung oder der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen. (2) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in allen übrigen Angelegenheiten. Die Mitglieder der Betriebsleitung unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. (3) Die Betriebsleitung kann einzelne Beschäftigte des Eigenbetriebes zur Vertretung ermächtigen. Die von der Betriebsleitung zur Vertretung Ermächtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs „Im Auftrag“. $12 Personalvertretung Die durch Gesetz, Tarifvertrag und Dienstvereinbarung vorgesehenen Rechte der Personalvertretung und der Beschäftigten bleiben unberührt. 813 Kassenwirtschaft Beim Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse nach $ 12 EigBGes bzw. $ 117 HGO geführt, die Kassengeschäfte werden zunächst vom Kassen- und Steueramt bis zur Einrichtung einer Sonderkasse beim Eigenbetrieb vorgenommen. 814 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. Eigenbetriebssatzung EAD 714 $15 Wirtschaftsgrundsätze (1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes zur Erhaltung des Vermögens und der ständigen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des $ 11 EigBGes zu beachten. Satzungsmäßig festzulegende Gebühren sind nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes einschließlich Eigenkapitalverzinsung zu berechnen. (2) Die Betriebsleitung hat jährlich für das folgende Jahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht und fünfjährigem Finanzplan gemäß den $$ 15 - 19 EigBGes, so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Beschlussfassung hierüber zusammen mit dem städtischen Haushaltsplan erfolgen kann. (3) Die Betriebsleitung hat vierteljährlich einen Zwischenbericht gemäß $ 21 EigBGes zu erstellen. (4) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. (5) Der Eigenbetrieb erstellt darüber hinaus Kostenrechnungen, soweit diese nach steuer- und gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. $ 16 Jahresabschluss und Rechenschaft (1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgübersicht bis zum 30.06 des Folgejahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschrieben und der Betriebskommission vorzulegen. (2) Der Beschluss über die Festlegung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des/der Abschlussprüfers/ Abschlussprüferin in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. (3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an 7 Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. 817 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) vom 12.02.1993 außer Kraft. Der Magistrat der Stadt Darmstadt Darmstadt, 05.10.1994 Peter Benz Oberbürgermeister
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Anlage 7 Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 23.10.2006 Vom ... Aufgrund der 88 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBi. | S. 666, 669), des $ 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05. Juli 2007 wird gemäß. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ... folgende Satzung erlassen: Art. 1 In & 1 Abs. 2 Satz 2 wird hinter dem Wort „wird“ die Folge „mit Ausnahme des Krematoriums auf dem Waldfriedhof“ eingefügt. Art. 2 2 Diese Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Darmstadt, den ... Der Magistrat _ der Wissenschaftsstadt Darmstadt Klaus Feuchtinger Stadtrat Krematorium_Änderungssatzung_Friedhofssatzung 09.11.2007.doc
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Anlage © _ Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994 Vom ... Aufgrund des $ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. IS. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. 1S. 666, 669), i.V.m. & 1 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.d.F. vom 09.06.1989 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. | S. 218) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ... folgende Satzung erlassen: Art.1 In 8 1 Abs. 2 wird hinter Satz 6 folgender neuer Satz 7 angefügt: „Zu den Aufgaben zählt auch der Betrieb des Krematoriums Waldfrieden.“ Art. 2 Diese Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Darmstadt, den ... Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Klaus Feuchtinger Stadtrat Krematorium-Änderungssatzung_Betriebssatzung_ead.doc
2007/0658
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 15.11.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Dezernat II Dezernat III Amt: EAD an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Öffentlich: Verteiler: Vorlage-Nr. 2007/0658 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Betriebswirtschaftliche und orga nisatorische Neuordnung des Krematoriums Vorlage vom: 13.11.2007 Beschlussvorschlag: 1. Das Krematorium der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zum 01.01.2008 zum Restbuchwert vom 31.12.2007 in das Sondervermögen des EAD übertragen. Gleichzeitig werden in Höhe des Restbuchwertes derzeit im städtischen Haushalt geführte Darlehen (ggf. auch in Teilbeträgen) dem EAD zugeordnet. Die im Zusammenhang mit dem Krematorium stehenden Verträge, die Betriebsführung sowie die dem Krematorium zugeordneten Personen (Technischer Betriebsleiter, zwei Heizer) und Personalstellen werden ebenso zum 01.01.2008 übertragen. 2. Die haushaltsmäßigen Umplanungen/Abplanungen werden im städtischen Haushalt 2008 sowie im 1. Nachtragswirtschaftsplan 2008 des EAD vorgenommen. Mögliche Anfangsverluste in den ersten 4 Jahren trägt der EAD auf neue Rechnung vor. 3. Die Betriebsleitung des EAD wird ermächtigt, nach Magistratsbeschluss die notwendigen finanziellen und organisatorischen Maßnahmen einzuleiten. 4. Das Krematorium erhält den Namen „Krematorium Waldfrieden“. 5. Der Entgeltordnung für das „Krematorium Waldfrieden“ wird zugestimmt. 6. Der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt wird zugestimmt. 7. Der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung wird zugestimmt. 2 ... 8. Der Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung und des dieser Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses wird zugestimmt. 9. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. 10. Die Rechte der Frauenbeauftragten sowie des Personalrats bleiben unberührt. Anlagen: Anlage 1: Entgeltordnung Krematorium Waldfrieden incl. Anhang Anlage 2: Änderungssatzung Friedhofsgebührenordnung Anlage 3: Friedhofsgebührenordnung 18.12.1985 Anlage 4: Änderungssatzung der Friedhofssatzung Anlage 5: Friedhofssatzung vom 23.10.2006 Anlage 6: Änderungssatzung der Betriebssatzung EAD Anlage 7: Betriebssatzung EAD Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.11.2007: 1. Ausgangssituation Durch das Verwaltungsstrukturgesetz 2002 (GVBI. I S. 342) und durch Einführung der Umsatzsteuerpflicht im Jahre 2004 haben sich die Rahmenbedingungen für kommunale Krematorien in Hessen grundlegend geändert. Sie müssen nicht mehr in hoheitlicher Zuständigkeit betrieben werden. Für das Darmstädter Krematorium hatte diese Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Folge, dass einerseits die Vorsteuer aus den Neubauinvestitionen nicht geltend gemacht werden konnte und andererseits nunmehr auf die Dienstleistungen die Umsatzsteuer erhoben werden muss. Dies führt strukturbedingt zu erheblichen Marktnachteilen. Während in Deutschland die Zahl der Feuerbestattungen stetig zunimmt (1995 – 32,5% : 2007 – 42% aller Bestattungen) nahmen die Feuerbe- stattungen in Darmstadt aufgrund dieser wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab (2005: 2.143 / 2006: 1783 Feuerbestattungen). Dabei hat sich gezeigt, dass die bestehende Organisationsform innerhalb eines Amtes nicht geeignet ist, im hart umkämpften Markt zu bestehen. So haben alle Versuche des Grünflächen- und Umweltamtes, die Zahl der Einäscherungen zu erhöhen, leider nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt, da marktübliche Instrumentarien (z.B. Gewährung von Rabatten an die Bestatter/ Vorsteuer- abzug) im bestehenden Gebührenrecht nicht angewendet werden durften. Im Jahr 2006 entstand so eine Unterdeckung von ca. 119 T€. Für die Zukunft ist bei weiter zurück gehenden Einäscherungen mit einem steigenden Verlust zu rechnen. Dies belastet den städtischen Haushalt und soll im Rahmen der Haushaltskonsolidierung zukünftig vermieden werden. 2. Lösungsansatz Verwaltungsinterne Überlegungen sowie Beratungsgespräche mit der Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft Schüllermann & Partner haben ergeben, dass eine dauerhafte betriebs- wirtschaftliche Sanierung des Krematoriums in der Organisationseinheit eines Amtes aufgrund der in Südhessen vorherrschenden Wettbewerbssituation nicht erfolgversprechend sein kann. Überlegungen, das Krematorium in einen separaten Eigenbetrieb zu überführen, wurden aufgrund des geringen Geschäftsumfanges und des hohen Verwaltungsaufwandes verworfen. Statt dessen ist man zur Ansicht gelangt, dass das Angliedern des Krematoriums an eine bestehende infrastrukturelle Organisationseinheit die derzeit beste Lösung ist. Im Gegensatz zu einer Privatisierung des Krematoriums besteht hier weiterhin die Möglichkeit, soziale als auch entgeltspezifische Bestandteile durch die Kommune zu steuern. Folglich wird vorgeschlagen, zum 01.01.2008 das Krematorium der Stadt Darmstadt in das Sondervermögen des EAD zu übertragen. Die Aufgabenübertragung ist in der Eigen- betriebssatzung aufzunehmen. Die beiliegende Änderungssatzung trägt dem Rechnung. Mit dem Vermögensübergang einhergehend, sollen drei dem Krematorium zugeordnete Personen ebenfalls zum EAD übergehen. Um das Krematorium als eine eigenständige Einheit nach außen hin deutlich sichtbar zu machen, bekommt das Krematorium den Namen „Krematorium Waldfrieden“, unter dem es in Zukunft sowohl gegenüber den Bestattungsunternehmen, der Bevölkerung als auch dem Rechnungsadressat auftreten wird. Da das Krematorium zukünftig privatrechtlich betrieben wird, ist es aus dem Friedhofs- satzungsrecht herauszunehmen. Dem tragen die Änderungen der Friedhofssatzung sowie der Friedhofsgebührenordnung und seines Gebührenverzeichnisses Rechnung. Hinsichtlich der Preisgestaltung ändert sich durch diese Beschlussfassung nichts. 4 ... 3. Fazit Die Übertragung des Krematoriums aus dem städtischen Haushalt in das Sondervermögen des Eigenbetriebes schafft die Voraussetzung für eine zukünftige Positionierung dieser kommunalen Infrastruktur am Markt und bietet die Grundlage für einen kostendeckenden Betrieb des Krematoriums. Ein Verlustausgleich aus dem städtischen Kernhaushalt ist in den ersten 4 Jahren nicht vorgesehen. Der Haushalt der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird von den bestehenden Verlusten entlastet und ein wesentlicher Beitrag zur Haushaltkonsolidierung geleistet. Darmstadt, 13. November 2007 Der Dezernent II Der Dezernent III Wolfgang Glenz Klaus Feuchtinger Bürgermeister Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Entgeltordnung Krematorium Waldfrieden incl. Anhang Anlage 2: Änderungssatzung Friedhofsgebührenordnung Anlage 3: Friedhofsgebührenordnung 18.12.1985 Anlage 4: Änderungssatzung der Friedhofssatzung Anlage 5: Friedhofssatzung vom 23.10.2006 Anlage 6: Änderungssatzung der Betriebssatzung EAD Anlage 7: Betriebssatzung EAD
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Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 C FRIEDHOFSSATZUNG MED DER WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT! VOM 23.10.2006 Auf Grund $8 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. IS. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. | S. 674), des $ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. | S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBI. | S. 193), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschafts- stadt Darmstadt vom 12.10.2006 folgende Satzung erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften Seite & 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmung 3 & 2 - Friedhofszweck 3 ll. Ordnungsvorschriften & 3 - Öffnungszeiten 4 & 4 - Verhalten auf dem Friedhof 4 8 5 - Gewerbetreibende 5 I. Bestattungsvorschriften 6 - Allgemeines 7 - Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urnen 8 - Ausheben der Gräber 9 -- Ruhezeit 8 8 8 8 & 10 - Umbettungen NNNNAOAO ! Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 26.10.2006, in Kraft getreten am 01.01.2007. v1. VI. Vill, Grabstätten & 11 - Allgemeines & 12 - Reihengrabstätten & 13 - Wahlgrabstätten & 14 - Ehrengrabstätten Gestaltung der Grabstätten 8 15 - Gestaltungsgrundsätze & 16 - Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben & 17 - Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet & 18 - Wiesengrabstätten & 19 - Friedpark $ 20 - Grüfte 8 21 - Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof & 22 - Urnenwände 8 23 - Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen Grabmale & 24 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale & 25 - Zustimmungserfordernis 8 26 - Anlieferung $ 27 - Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen & 28 - Unterhaltung $ 29 - Entfernung Herrichtung und Pflege der Grabstätten & 30 - Allgemeines & 31 - Vernachlässigung Leichenhallen und Trauerfeiern & 32 - Benutzung der Leichenhalle & 33 - Trauerfeiern IX. Schlussvorschriften 8 34 - Haftung & 35 - Gebühren & 36 - Ordnungswidrigkeiten 8 37 - Inkrafttreten m 0080 © je 11 12 12 12 12 13 13 14 15 15 16 17 17 17 18 18 19 19 20 20 21 21 22 (09) @) 0) (2) Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 Allgemeine Vorschriften $1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Waldfriedhof, Alter Friedhof, Bessunger Friedhof und die Friedhöfe in Darmstadt-Arheilgen, Darmstadt-Eberstadt und Darm- stadt-Wixhausen. "Stadt" im Sinne dieser Satzung ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die "Friedhofs verwaltung" im Sinne dieser Satzung wird durch das Grünflächen- und Umweltamt der Stadt ausgeübt. 82 Friedhofszweck Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, die in Darmstadt verstor- ben sind, die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte besaßen oder die auf Antrag eines Nutzungsberechtigten in dessen Grabstätte bestattet werden sollen. Eine Bestattung ist auf allen Friedhöfen der Stadt möglich, sofern Kapazitäten vorhanden sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried- hofsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Beisetzung von Aschen der Verstorbenen in Urnen. Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind der Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung der Stadt. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar. Ordnungsvorschriften 83 Öffnungszeiten [05 Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Schließung des Friedhofs wird eine Viertelstunde zuvor durch akustisches Signal angekündigt. Spätestens dann ist der Friedhof zu verlassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. $4 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Darmstädter Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste, anzu- bieten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsfeier oder eine Grabstätte gewerbs- mäßig zu fotografieren oder zu filmen, e) Druckschriften zu verteilen, f} Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä- digen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betre- ten, h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen sowie alkoholische Getränke mitzubringen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, j) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abzubrennen. Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 3) SD) (09) @) (3) (A) &) (6) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwor- tung Erwachsener betreten. Totengedenkfeiern sind bis spätestens 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Abstimmung anzumelden. 85 Gewerbetreibende Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende und Dienstleistungsbetriebe, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines. Dieser Berechti- gungsschein ist auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zwei Jahre befristet und ist nicht übertragbar. Es ist ebenfalls möglich, eine Tageszulassung bzw. einmalige Zulassung für einen bestimmten Zweck zu erhalten. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmun- gen entstehen. Gewerbetreibende, deren Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann, müssen sich vor jeder Einfahrt in den Friedhof bei der Verwaltung anmel- den und ihre Zulassung sichtbar am Fahrzeug anbringen. Unbeschadet &$ 4 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des $ 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhö- fen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behin- dern. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass keine Gefährdung für Dritte hiervon aus- geht. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kompostierbaren Abfall und Erdma- terial an den dafür vorgesehenen Stellen ablagern. Sonstige Abfälle (Rest- und Verpa- ckungsmaterial, Bauschutt, Schrott etc.) aus gewerblichen Herkunftsbereichen sind von den Gewerbetreibenden nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 29.09.1994 (BGBl.I S.2705) in seiner jeweils gültigen Fassung selbst zu entsor- gen. 0) 0D) @) (09) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwider- handlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehen. Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiter von Dienstleistungsbetrieben i.S.d. Abs. 2, die ohne Zulassung gemäß Abs. 3 auf den Friedhöfen Arbeiten verrichten, können von dem aufsichtsführenden Friedhofspersonal jederzeit vom Friedhof, auf dem sie angetroffen werden, verwiesen werden. Bestattungsvorschriften 86 Allgemeines Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofs- verwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den gesetzlichen Vorgaben er- forderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzu- weisen. Die Friedhofsverwaltung regelt Ort und Zeit der Bestattung. 87 Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urnen Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umwelt- belastungen nur Särge aus Vollholz erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspal- tenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff, Naturtextilien oder Mischgewebe bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umwelt- freundlichen Material bestehen. (2) & 0) (2) (3) (4) (5) 09) (2) & Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried- hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. In Grüften bestimmt die Friedhofsverwaltung die Beschaffenheit der Särge im Einzelfall. 88 Ausheben der Gräber Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Tiefgräber werden in Wahlgrabstätten nur ausnahmsweise angelegt, für Sterbefälle von Eheleuten oder Verwandten ersten oder zweiten Grades und zwar nur dann, wenn die zur Verfügung stehende Stellenzahl der Grabstätte beispielweise wegen der unzurei- chenden Breite der Grabstätte oder auf Grund des vorhandenen Baumbestandes in der Nähe der Grabstätte nicht genutzt werden kann. Tiefgräber dienen der Bestattung von zwei Särgen übereinander je Grabstelle. Tiefgräber sind auf den Friedhöfen Arheilgen, Wixhausen, sowie Teilen des Bessunger Friedhofes (außer Feld E) und Alten Friedhof (außer Feld II und IV) nicht möglich und deshalb ausgeschlossen. 89 Ruhezeit Die Ruhezeit für Aschen und Leichen von Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an beträgt 20 Jahre. Bei Leichen und Aschen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Für Leichen und Aschen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien abgedeckt wird, beträgt die Ruhezeit nach Absatz 1 30 Jahre, sofern die Abdeckung innerhalb von 12 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung erfolgt. Im Falle des Abs. 2 beträgt die Ruhezeit 25 Jahre, sofern die Abdeckung innerhalb von 10 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung erfolgt. 0) (2) 6) (a) (5) (6) & @2) $10 Umbettungen Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrab- stätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfü- gungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsbe- rechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. $ 31 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstät- ten umgebettet werden. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro- chen oder gehemmt. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, be- darf einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung. IV. Grabstätten 811 Allgemeines Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten. &) 09) (2) 6) a &) (6) 0) 6) Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umge- bung. $12 Reihengrabstätten Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung oder für die Beisetzung ei- ner Asche. Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit auf Antrag vergeben. Die antragstellende Person wird Verfügungsberech- tigte des Reihengrabs. Es werden Reihengrabstätten mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach $ 16 unter- schieden. Es werden Grabstätten abgegeben als a) Reihengrabstätten für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für Verstorbene vom 6.Lebensjahr an c) Urnenreihengrabstätten d) Reihengrabstätten im Wiesengrabfeld auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen e) Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Feld auf dem Waldfriedhof In jeder Reihengrabstätte wird entweder eine Leiche bestattet oder eine Urne beige- setzt. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei- ten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird 3 Monate vorher durch ein Hinweis- schild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Reihengrabstätten stehen auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof nicht zur Verfügung. 813 Wahlgrabstätten Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder die Beisetzung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) ver- liehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber vor Ort bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und 2) &) &) &) (6) (7 & Io) (10) 10 nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr. Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vor- schriften über Reihengrabstätten anzuwenden. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindes- tens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Bestimmung getroffen, geht das Nutzungs- recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsbe- rechtigten Person mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf ein eheliches, nichteheliches oder Adoptivkind, c) auf ein Stiefkind, d) auf einen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf ein Elternteil, f) auf eines der vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) bestimmt die Friedhofsverwaltung die neue nutzungsberechtigte Per- son mit ihrer Zustimmung von Amts wegen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung über- nimmt. Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 7 übertragen; mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann die nutzungsberechtigte Person einer anderen Person die Nutzungsrechte übertragen, welche nicht zum Personenkreis des Absatz 7 zählt. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um- schreiben zu lassen. Absatz 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend. al) (12) (13) (14) 09) (2) & Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beige- setzt zu werden und über die Bestattung oder Beisetzung sowie über die Art der Gestal- tung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab- stätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die ge- samte Grabstätte möglich. Es werden folgende Grabstätten unterschieden: a) Erdwahlgrabstätten mit ein, zwei oder mehreren Stellen sowie solche mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach $ 16. Die Größe einer Grabstelle beträgt mindestens 1,00 m x 2,50 m. Auf jeder Stelle ist zusätzlich zu einer Erdbestattung die Beisetzung von zwei Urnen möglich. b) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten mit 2, 3 oder mehreren Stellen sowie solche mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach $& 16. Urnenwahlgrab- stätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätten. c) Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten im Friedpark des Waldfriedhofs, d) Erdwahlgrabstätten im nach Mekka ausgerichteten Grabfeld auf dem Waldfried- hof. Eine Bestattung auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof ist nur auf einer Wahlgrabstätte möglich. $14 Ehrengrabstätten Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten besondere Leis- tungen erbracht oder sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben und die als Ehrengrabstätten von der Stadt anerkannt werden. Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstätte in den Status als Ehrengrab trifft der Magistrat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Verfügungs- oder Nut- zungsberechtigten der Grabstätte. Der Magistrat entscheidet auch über die Aberken- nung einer Ehrengrabstätte. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab be- steht nicht. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. 03) @&) V. Gestaltung der Grabstätten $15 Gestaltungsgrundsätze Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Auf den Grabstätten sind nicht gestattet: a) Grabeinfassungen und Grababdeckungen auf dem Waldfriedhof, b) Splitt, Kies oder andere Abdeckmaterialien in auffällig leuchtenden Farben sowie Kunststoff, Glas und Emaille. 816 Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben Für Grabstätten nach $ 12 Abs. 3 und 813 Abs. 13 a und 13 b kann die vollständige Bepflan- zung mit Taxus baccata repandens (Eibe) oder die teilweise Bepflanzung mit dieser Eibenart in Kombination mit Blumen bestimmt werden. 817 Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet Ausschließlich auf dem Waldfriedhof befindet sich ein Feld mit nach Mekka ausgerichteten Gräbern. Die Bestattung erfolgt in Wahlgrabstätten nach Maßgabe des $ 13 dieser Satzung. 03) (2) 12 $18 Wiesengrabstätten Wiesengrabstätten werden auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen als Reihengrabstätten nach $ 12 oder als Wahlgrabstätten nach 8 13 abgegeben. Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Ver- antwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der Grabstätte, &) (4) ep) (2) (3) (62) 9) Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 das Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur bis zu einer Zeit von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung zulässig. Das Aufstellen von Holzkreuzen ist ent- sprechend $ 25 Absatz 5 zulässig. Als Grabmal ist gestattet eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte der Größe von maximal 60 cm x 60 cm für Erdbestattungen und von 40 cm x 40 cm von Urnenbeisetzungen mit einge- hauener Schrift. Die Stärke der Platte muss mindestens 5 cm betragen. Die Kanten sind mit einer Fase von 5 mm zu brechen. Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung sind das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck außerhalb der Grabplatte nicht mehr gestattet. 819 Friedpark Auf einer gesonderten Fläche innerhalb des Waldfriedhofs (Friedpark) werden Wahl- grabstätten nach $ 13 und den folgenden Vorgaben abgegeben. Die Lage der Grabstätte unterliegt keiner Reihenfolge oder Regelmäßigkeit sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbestand. Im Friedpark wird eine durchgehen- de Wiesenfläche angelegt. Die Unterhaltung des Friedparks erfolgt durch die Friedhofs- verwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. Die nutzungsberechtigte Person kann im Friedpark auch eine Fläche als Grabstätte wählen, in deren unmittelbarer Nähe sich kein Baum befindet, um dort selbst einen Baum zu pflanzen oder pflanzen zu lassen. Art, Größe und Standort des Baumes bedür- fen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Pflege und Unterhaltung des Baumes obliegen der nutzungsberechtigten Person. Das Aufhügeln der Grabstätte ist nur bis zu einer Zeit von vier Monaten nach der Be- stattung oder Beisetzung gestattet. Nach Ablauf von vier Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ist das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck nur auf einer Steinplatte unmittelbar am Grabmal gestattet. Diese Platte ist entsprechend & 18 Abs. 3 auszubilden. Das flächige Bepflanzen der Grabstätte ist zu keiner Zeit ge- stattet. Das Anbringen von Namensschildern der Verstorbenen an einem der Grabstätte zuge- ordneten Baum ist im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung möglich. Im Übrigen gelten für Grabmale die Bestimmungen des & 24 ff dieser Satzung. 820 Grüfte 6) @) &) & (2) &) 69) 6) (2) (3) a) 14 Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der Friedhofs- verwaltung ausgemauert werden. Die Ruhezeit für die Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 50 Jahre. Für Wahlgrabstätten mit Grüften oder Grabgebäuden beträgt die Nutzzeit 60 Jahre. 821 Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof Auf dem Waldfriedhof befinden sich Wiesenflächen für anonyme Urnenbeisetzungen. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf Ort und Zeitpunkt der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung statt. Das Errichten von Grabmalen oder eine Kennzeichnung der Grabstätte ist nicht gestat- tet. Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet. $22 Urnenwände Urnennischen zur Beisetzung von Aschen werden zum Einstellen von ein, zwei oder vier Urnen als Wahlgrabstätten nach $ 13 abgegeben. Die Nische ist unmittelbar nach der Beisetzung oder für den Fall, dass die Nische noch nicht für eine bevorstehende Beisetzung benötigt wird, unmittelbar nach dem Erwerb zu verschließen. Diese Maßnahme hat durch einen Steinmetz, Steinbildhauer oder eine anderweitig handwerklich für diese Arbeiten ausgebildete Person zu erfolgen. Die An- bringung, die Veränderung, die Auswahl des Materials sowie die Größe und Beschrif- tung der Verschlussplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fried- hofsverwaltung. Auf dem Friedhof Arheilgen Abt. 2 A Wand 43 und 44 werden die jeweiligen Nischen dieser beiden Urnenwände mit einer Sandsteinverschlussplatte abgegeben, die von der nutzungsberechtigten Person zum Verschließen verwendet werden muss. Ihr Austausch und die Veränderung der Oberflächenstruktur sind unzulässig. Die Anbringung und Ent- fernung der Sandsteinverschlussplatten erfolgt in Absprache mit der nutzungsberech- tigten Person durch die Friedhofsverwaltung. Die Verschlussplatten müssen eine Materialstärke von 2 cm aufweisen. Die Befestigung der Platten hat bei Nischen für zwei Urnen durch 2 Schrauben mit Deckkappen jeweils 2 cm von deren oberen und unteren Rand mittig von diesem zu erfolgen. Die Befesti 5) Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 gung der Platten hat bei Nischen für vier Urnen durch 4 Schrauben mit Deckklappen jeweils 2 cm vom Rand in den Ecken der Platten zu erfolgen. Die Verschlussplatten müssen in Bezug auf ihr Material, ihre Farbe und hinsichtlich ihrer Schriftfarbe so ausgestaltet werden, dass die Urnenwände ein einheitliches Bild abgeben. Im Übrigen müssen die Verschlussplatten wie folgt gestaltet sein: 1. Die Schrift ist in der Schriftart “Antiqua“ zu halten. Sie ist vertieft in die Platte ein- zuarbeiten. 2. Die Ansichtsfläche der Platte muss matt geschliffen und deren Kanten müssen gefast sein. 3. Als Verzierung wird das Anbringen von zwei der nachfolgend genannten Schmuck- elemente pro Verschlussplatte gestattet, die deren Abmessung nicht überragen dür- fen: a) Lichtbilder bis zu einer Flächengröße von maximal 50 cm!, b) Vasen mit einer maximalen Höhe von 20 cm gefertigt in Bronzeguss, c) Symbole bis zu einer Flächengröße von maximal 200 cm? gefertigt in Bronze- guss oder steinmetzmäßig vertieft in die Verschlussplatte eingearbeitet. 4. Das Anbringen von Aufhängevorrichtungen (z.B. Nägel, Klammern, Drähte usw.) ist nicht gestattet. 8 23 Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Ver- storbener auf einer Fläche, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt, sowie in deren Verant- wortung gepflegt und unterhalten wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des $ 12 und des & 13 dieser Satzung. (69) Vi. Grabmale 824 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Bei den in ihrer Gesamtheit unter Denkmalschutz stehenden Friedhöfe (Alter Friedhof, Waldfriedhof) sind die ein- schlägigen Regelungen zu beachten. 15 2) &) (4) &) (6) (63) @) 16 Grabmale, Einfassungen, Bänke, Abdeckplatten und sonstige baulichen Anlagen dürfen nur aus Naturstein, Beton, Holz und Metall bestehen. Glas ist nur in Verbindung mit ei- nem vorgenannten Werkstoff zugelassen. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauli- chen Anlagen müssen aus witterungsbeständigem, massiven Werkstücken bestehen. Bei importierten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sollte für diese eine Zer- tifizierung nach der International Labour Organization -ILO Konvention 182 nachgewie- sen werden. Schriften, Schriftgrößen, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gestalterisch gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Auf der Rückseite des Grabmales müssen Abteilung und Grabnummer ausschließlich im oberen linken Drittel eingehauen werden. Sie sind farblich neutral und nur max. 15 mm hoch anzulegen. Die Anbringung des Firmennamens ist in gleicher Weise ges- tattet. Auf Grabstätten sind stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis zu 60 % der Grabfläche einschließlich Einfassung zulässig. Liegende Grabplatten und Grabschmuck aus werkgerechten Materialien sind mit 30 % ihrer Ansichtsfläche einzurechnen. Auf den Grabmalen sind nicht gestattet a) Materialien aus Emaille, Blech, Papier, Kork oder Kunststoff, b) Materialien und Steine in auffällig leuchtenden Farben, c) eingearbeitete Portraits oder sonstige Bilder mit einer Flächengröße über 50 cm’, d) in Zement, Gips oder nicht witterungsbeständigen Materialen aufgesetzter figür- licher oder ornamentaler Schmuck. 825 Zustimmungserfordernis Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli- chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung muss bereits vor der An- fertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten sein Verfügungsrecht, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Den Anträgen sind zweifach beizufügen a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An- ordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentie- rung und Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind bei der Friedhofsverwal- tung einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An (3) (4) &) ep) (2) 63) (2) Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 ordnung. Ausführungszeichnungen sind bei der Friedhofsverwaltung in entspre- chendem Maßstab einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte von der Fried- hofsverwaltung verlangt werden. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Führt die Abdeckung der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien zu einer Verlängerung der Ruhezeit nach $ 9 Absatz 3, so wird die Zustimmung hierzu nur erteilt, wenn das Verfügungs- oder Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der erweiterten Ruhezeit besteht oder entsprechend 8 13 Absatz 5 erneut verliehen worden ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung fertig gestellt worden ist. Holzkreuze können für die Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung ohne Genehmigung als Provisorium in die Erde eingeschlagen werden. Die Holzstärke beträgt maximal 12 x 2,5 cm. Die sichtbare Höhe beträgt für Grabstätten mit Erdbe- stattung maximal 1,50 x 0,6 m und bei Urnenbeisetzung 1,0 x 0,45 m gemessen ab dem Grabniveau. Die Beschriftung ist nur mit schwarzer Farbe, mit Namen, Geburts- und Sterbedatum zulässig. Die Hölzer sind witterungsbeständig mit einem umweltver- träglichen transparenten Lack zu lackieren. 826 Anlieferung Vor Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsver- walter oder dem von ihm bestimmten Vertreter des jeweiligen Friedhofs der genehmigte Grabmalantrag vorzulegen. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang überprüft werden können. 827 Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit 17 €) (2) 69) 2) 18 der Zustimmung nach $ 25. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentie- rung durchgeführt worden ist. $ 28 Unterhaltung Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstät- ten/Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigte Person, bei Wahlgrabstät- ten/Urnenwahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person. Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon, gefährdet, ist die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüg- lich Abhilfe zu schaffen. Wird der Gefahrenzustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person die erforderlichen Maßnahmen treffen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon entfernen. Ist die Anschrift des Nutzungs- oder Verfügungsberechtig- ten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung nach Satz 3 öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person unmittelbar Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die von der Grabstätte entfernten Ge- genstände zu verwerten. Die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen An- lagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. 829 Entfernung Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut- zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nebst Zubehör innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Dazu be- darf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Kommt der Nutzungsberechtigte die- ser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, ist sie berech- tigt, auf dessen Kosten die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzuräumen und zu verwerten. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung nach Satz 3 öffentlich bekannt zu ma- chen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntma- chung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Satz 3 gilt entsprechend. 09) (2) 3) (a) 6) (6) nm Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 v1. Herrichtung und Pflege der Grabstätten $ 30 Allgemeines Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des $ 15 und 8 24 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. $ 5 Abs. 6 Satz 4 bleibt unberührt. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamt- charakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmit- telbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein- trächtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungs- bzw. verfügungsberechtig- te Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungs- rechts an einer Wahlgrabstätte bzw. des Ablaufs der Ruhezeit auf der Reihengrabstätte. Abs. 5 bleibt unberührt. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestat- tung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die nutzungsberechtigte oder verfü- gungsberechtigte Person die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. nach Ablauf der Ruhezeit abräumt. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerflo- ristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet wer- den. Kleinzubehör wie Blumentöpfe und Grablichter aus nicht verrottbarem Material sind nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch von der Grabstätte zu entfernen und zu entsorgen. 831 Vernachlässigung Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab- stätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist die Anschrift der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- oder verfügungsbe 19 rechtigte Person nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Kommt der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, ist die Friedhofsver- waltung berechtigt, auf dessen Kosten die Grabstätte in Ordnung bringen zu lassen oder das Nutzungs- oder Verfügungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Vor dem Entzug des Nut- zungs- oder Verfügungsrechts ist der Berechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle innerhalb einer bestimmten Frist in Ordnung zu bringen. Satz 2 und 3 gelten hierfür entsprechend. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte auf- zufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen sowie das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Satz 2 und 3 gelten für den Entziehungsbescheid entsprechend. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 7 können die Grabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Grabmal, die baulichen Anlagen sowie das Grabzubehör können in diesem Fall von der Friedhofsverwaltung verwertet werden. vi. Leichenhallen und Trauerfeiern $ 32 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofpersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehö- rigen die Verstorbenen nach vorheriger Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung sehen. (3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen. (4) Die Särge von Verstorbenen, die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelit- ten haben, müssen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 833 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Das Aufstellen des Sarges im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. 20 Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 (3) Die Trauerfeiern inklusive deren Vor- und Nachbereitung sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofs- verwaltung. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden. IX. Schlussvorschriften 834 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr ob- liegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Darmstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. $ 35 Gebühren Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. 836 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) sich entgegen 8 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält, (2) entgegen $ 4 Abs. 2 auf Friedhöfen a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Darmstädter Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienste anbietet, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, 21 (3) (4) 5) (6) m (&) (9 (10) d) ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsfeier oder eine Grabstätte ge- werbsmäßig fotografiert oder filmt, e) Druckschriften verteilt, 1)) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) raucht, lärmt, spielt oder alkoholische Getränke mitführt, ) Tiere - außer Blindenhunde - mitbringt, » bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abbrennt. entgegen 8 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, als Gewerbetreibender entgegen 8 5 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Ma- terialien unzulässig lagert, entgegen & 25 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, Grabmale entgegen 8 27 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, Grabmale entgegen & 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält, Grabmale und bauliche Anlagen entgegen $ 29 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung entfernt, Produkte der Trauerfloristik, insbesondere Kränze, Trauergebinde und -gestecke mit nach $ 30 Abs. 7 unzulässigem Inhalt verwendet oder das in 8 30 Abs. 7 bezeichnete Kleinzubehör entgegen der Vorschrift nicht abräumt und entsorgt. Grabstätten entgegen $ 31 vernachlässigt, Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden. 837 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.06.1968 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Darmstadt, den 23.10.2006 22 Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat Klaus Feuchtinger Stadtrat Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790 23
anlage 1
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. Anlage A Entgeltordnung für das Krematorium Waldfrieden der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom ... 1. . Geltungsbereich (1) Die Kremierung durch das Krematorium Waldfrieden erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Entgeltordnung. Sie gilt mit der Auftragserteilung als angenommen. (2) Sollte irgend eine Bestimmung dieser Entgeltordnung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, 2. Entgelte (1) Die Entgelte ergeben sich aus dem dieser Entgeltordnung beigefügten Entgeltverzeichnis. Die Entgelte werden von der Betriebsleitung festgesetzt, in deren Eigenbetrieb das Krematorium angesiedelt ist. (2) Die Entgeltbemessung ergibt sich aus der Summe der in Anspruch genommenen Einzelleistungen. 3. Entgelterhebung (1) Schuldner der Entgelte ist, wer eine Leistung des Krematoriums beauftragt oder empfangen hat. (2) Das Entgelt wird per Rechnung erhoben, ist sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig und auf das in der Rechnung angegebene Konto anzuweisen. Das Entgelt kann nach Rechnungserhalt auch bar entrichtet werden. (3) Die für das Krematorium Waldfrieden zuständige Betriebsleitung ist berechtigt, bei Anlieferungen oder vor Ausführung sonstiger Leistungen Vorkasse zu verlangen. 4. Inkrafttreten Die Entgeltordnung tritt am 01.07.2008 in Kraft. Darmstadt, den ... Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Klaus Feuchtinger Stadtrat j Krematorium_Entgeltordnung _ 09.11.2007.doc Anhang zur Entgeltordnung des Krematorium Waldfrieden der Wissenschaftsstadt Darmstadt Entgeltverzeichnis () Es werden folgende Entgelte erhoben: Pos. Euro [071 Einäscherung einer verstorbenen Person bis zur 225,00 Vollendung des 5. Lebensjahres einschließlich Beschriftung des Gefäßes 02 _ Einäscherung einer verstorbenen Person vom 6. 320,00 Lebensjahr an einschließlich Beschriftung des Gefäßes 03 _ Einäscherung einer Gebeinekiste 290,00 04 Überlassung einer Aschekapsel (Standard) 15,00 05 _ Überlassung einer Aschekapsel (schnell verrottbar) 30,00 06 “ Urnenversand innerhalb von Deutschland 31,00 07 _ Urnenversand außerhalb von Deutschland 45,00 08 Urkunde über Einäscherung 8,00 (2) Zu den Entgelten unter Pos. 01 bis 03 wird die jeweils gültige Umsatzsteuer erhoben. Sie wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Krematorium_Anhang zur Entgeltordnung.doc
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0658
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.11.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00