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3598/2025

Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Anliegerstraße und Bewohnerparken Asternweg, Köln-Porz, Aktenzeichen 154/25

Mitteilung BV 05.01.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 29.01.2026, TOP 10.2.6

Anlage 1 Eingabe

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Anlage 2 Antwortschreiben

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Mitteilung BV

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Anlage 1 Eingabe

644 Zeichen

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Anlage 2 Antwortschreiben

5196 Zeichen

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den 
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der 
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. 
Seite 1/2 
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln 
Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen  
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln  
www.stadt.koeln 
Auskunft  
Frau  
T: 0221 221- 
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de 
Sprechzeiten  
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
Frau 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 
 154/25 09.12.2025 
Bürgereingabe nach § 24 GO – Anliegerstraße und Bewohnerparken Asternweg, 
Köln-Porz, Aktenzeichen 154/25  
Sehr geehrte Frau   , 
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21.10.2025. In der mir nun vorliegenden Stellung-
nahme vom Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung wird Folgendes mitgeteilt: 
„Nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist in Großstädten wie Köln 
eine fußläufige Distanz von bis zu 1.000 m vom Stellplatz des Fahrzeuges bis zur 
Wohnung zumutbar.  
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist dort sachgerecht und zulässig, wo 
mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks 
im öffentlichen Straßenland die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine 
ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ih-
rer Wohnung einen legalen Stellplatz für ihr Kraftahrzeug zu finden. 
Bewohnerparkvorrechte können nicht in einzelnen Straßenzügen angeordnet werden. 
Nur unter der Bedingung, dass die Anordnung einer solchen Regelung für größere 
Quartiere erfolgt, kann eine Verdrängung der Problematik in die Nachbarstraßen ver-
mieden und eine ausgewogene Parkraumplanung gewährleistet werden. Dies ist dort 
sachgerecht und zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheb-
lichen allgemeinen Parkdrucks im öffentlichen Straßenland die Bewohnenden des 
städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich 
fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen legalen Stellplatz für ihr 
Kraftahrzeug zu finden. 
Bisher liegen für den vorgenannten Bereich jedoch keine Erkenntnisse vor, die eine 
Parkraumkonzeption mit Bewohnerparkvorrechten begründen. Es sind lediglich

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punktuelle, in Kernbereichen unvermeidbare Konkurrenzsituationen zwischen den 
Nutzern von Stellplätzen an die Verwaltung herangetragen worden.  
Ob ein Parkraumkonzept in diesem Bereich sachgerecht umgesetzt werden kann, ist 
nur mit einer Parkraumuntersuchung feststellbar.  
Der Rat der Stadt Köln hat im Dezember 2021 den „Masterplan Parken“ beschlossen 
und damit die Verwaltung u.a. beauftragt, im gesamten Stadtgebiet durch Parkraum-
untersuchungen festzustellen, in welchen Bereichen ein erheblicher Parkdruck besteht 
und diesen durch die Einführung von Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkvor-
rechten zu reduzieren. Von diesem Beschluss wird auch Köln-Porz erfasst. 
Im Rahmen des „Masterplan Parken“ wird eine Neufestlegung und Priorisierung von 
Aufgaben und Konzepten für den ruhenden Verkehr erfolgen. Insofern kann zurzeit 
kein verlässlicher Zeitrahmen genannt werden, wann die Verwaltung Planungen für 
weitere Bewohnerparkgebiete in Köln vorlegen kann.  
Der Begriff des Anliegers wurde in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung 
sehr weit gefasst. Danach sind Anlieger Personen, die mit Bewohnenden oder Grund-
stückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese 
Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vor-
beifahrt am betreffenden Grundstück, dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er, 
ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher ei-
nes Anliegers sind zum Einfahren berechtigt. Die Kontrolle und Ahndung entsprechen-
der Verstöße ist nur schwer möglich und selten zielführend. Maßgeblicher Grund hier-
für ist, dass ein belastbarer Nachweis, dass ein bestimmtes Fahrzeug tatsächlich zum 
berechtigten Anliegerverkehr gehört, kaum erbracht werden kann. Die rechtliche 
Durchsetzung dieser Beschilderung ist somit kaum möglich; das Anbringen eines Ver-
kehrszeichens 250 StVO mit dem Zusatzschild 1020-30 St VO „Anlieger frei“ wird folg-
lich den gewünschten Effekt nicht erzielen.“ 
Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden 
an das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung, Frau   , unter der Telefonnummer: 
0221/221-   oder per E-Mail: nachhaltige-mobilitaetsentwicklung@stadt-koeln.de  
Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Porz zur 
Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Be-
zirksvertretung, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Be-
schwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwer-
den@stadt-koeln.de mit.  
Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen.  
Mit freundlichen Grüßen  
Im Auftrag  
 
gez. Dr. Ulrich Höver  
Amtsleiter

Mitteilung BV

889 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3598/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 29.01.2026 
 
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Anliegerstraße und Bewohnerparken 
Asternweg, Köln-Porz, Aktenzeichen 154/25 
Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Porz hiermit zur 
Kenntnis gegeben. 
 
Hinweis: 
 
Sofern eine Beschlussvorlage gewünscht wird, kann diese über die Geschäftsführung der Be-
zirksvertretung mit einem entsprechenden Auszug aus der Niederschrift bei der Geschäfts-
stelle für Anregungen und Beschwerden angefordert werden. 
 
Darüber hinaus steht es der Bezirksvertretung selbstverständlich frei – auch ohne Vorliegen 
einer Beschlussvorlage – die Petenten oder die Fachverwaltung zur Sitzung einzuladen und 
einen politischen Beschluss zu fassen. 
 
gez. Dr. Ulrich Höver

Beratungsverlauf (1)

29.01.2026 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3598/2025
Typ
Mitteilung BV
Datum
05.01.2026
Erstellt
16.12.2025 13:40