3598/2025
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Anliegerstraße und Bewohnerparken Asternweg, Köln-Porz, Aktenzeichen 154/25
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Anlage 1 Eingabe
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Anlage 2 Antwortschreiben
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. Seite 1/2 Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Frau Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 154/25 09.12.2025 Bürgereingabe nach § 24 GO – Anliegerstraße und Bewohnerparken Asternweg, Köln-Porz, Aktenzeichen 154/25 Sehr geehrte Frau , vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21.10.2025. In der mir nun vorliegenden Stellung- nahme vom Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung wird Folgendes mitgeteilt: „Nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist in Großstädten wie Köln eine fußläufige Distanz von bis zu 1.000 m vom Stellplatz des Fahrzeuges bis zur Wohnung zumutbar. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist dort sachgerecht und zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks im öffentlichen Straßenland die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ih- rer Wohnung einen legalen Stellplatz für ihr Kraftahrzeug zu finden. Bewohnerparkvorrechte können nicht in einzelnen Straßenzügen angeordnet werden. Nur unter der Bedingung, dass die Anordnung einer solchen Regelung für größere Quartiere erfolgt, kann eine Verdrängung der Problematik in die Nachbarstraßen ver- mieden und eine ausgewogene Parkraumplanung gewährleistet werden. Dies ist dort sachgerecht und zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheb- lichen allgemeinen Parkdrucks im öffentlichen Straßenland die Bewohnenden des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen legalen Stellplatz für ihr Kraftahrzeug zu finden. Bisher liegen für den vorgenannten Bereich jedoch keine Erkenntnisse vor, die eine Parkraumkonzeption mit Bewohnerparkvorrechten begründen. Es sind lediglich Seite 2/2 punktuelle, in Kernbereichen unvermeidbare Konkurrenzsituationen zwischen den Nutzern von Stellplätzen an die Verwaltung herangetragen worden. Ob ein Parkraumkonzept in diesem Bereich sachgerecht umgesetzt werden kann, ist nur mit einer Parkraumuntersuchung feststellbar. Der Rat der Stadt Köln hat im Dezember 2021 den „Masterplan Parken“ beschlossen und damit die Verwaltung u.a. beauftragt, im gesamten Stadtgebiet durch Parkraum- untersuchungen festzustellen, in welchen Bereichen ein erheblicher Parkdruck besteht und diesen durch die Einführung von Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkvor- rechten zu reduzieren. Von diesem Beschluss wird auch Köln-Porz erfasst. Im Rahmen des „Masterplan Parken“ wird eine Neufestlegung und Priorisierung von Aufgaben und Konzepten für den ruhenden Verkehr erfolgen. Insofern kann zurzeit kein verlässlicher Zeitrahmen genannt werden, wann die Verwaltung Planungen für weitere Bewohnerparkgebiete in Köln vorlegen kann. Der Begriff des Anliegers wurde in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung sehr weit gefasst. Danach sind Anlieger Personen, die mit Bewohnenden oder Grund- stückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vor- beifahrt am betreffenden Grundstück, dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er, ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher ei- nes Anliegers sind zum Einfahren berechtigt. Die Kontrolle und Ahndung entsprechen- der Verstöße ist nur schwer möglich und selten zielführend. Maßgeblicher Grund hier- für ist, dass ein belastbarer Nachweis, dass ein bestimmtes Fahrzeug tatsächlich zum berechtigten Anliegerverkehr gehört, kaum erbracht werden kann. Die rechtliche Durchsetzung dieser Beschilderung ist somit kaum möglich; das Anbringen eines Ver- kehrszeichens 250 StVO mit dem Zusatzschild 1020-30 St VO „Anlieger frei“ wird folg- lich den gewünschten Effekt nicht erzielen.“ Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung, Frau , unter der Telefonnummer: 0221/221- oder per E-Mail: nachhaltige-mobilitaetsentwicklung@stadt-koeln.de Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Porz zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Be- zirksvertretung, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Be- schwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwer- den@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver Amtsleiter
Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 3598/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 29.01.2026 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Anliegerstraße und Bewohnerparken Asternweg, Köln-Porz, Aktenzeichen 154/25 Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Porz hiermit zur Kenntnis gegeben. Hinweis: Sofern eine Beschlussvorlage gewünscht wird, kann diese über die Geschäftsführung der Be- zirksvertretung mit einem entsprechenden Auszug aus der Niederschrift bei der Geschäfts- stelle für Anregungen und Beschwerden angefordert werden. Darüber hinaus steht es der Bezirksvertretung selbstverständlich frei – auch ohne Vorliegen einer Beschlussvorlage – die Petenten oder die Fachverwaltung zur Sitzung einzuladen und einen politischen Beschluss zu fassen. gez. Dr. Ulrich Höver
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3598/2025
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 05.01.2026
- Erstellt
- 16.12.2025 13:40