V/0071/2018
Naturschutzgebietsverordnung "Emmerbach" der Bezirksregierung Münster
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Ordnungsbehoerdliche Verordnung
23408 Zeichen
1
Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Ausweisung des Gebietes
„Emmerbach“
im Gebiet der Stadt Münster im Regierungsbezirk Münster
als Naturschutzgebiet
Präambel
Diese Verordnung umfasst zwei Abschnitte des Emmerb achs – einschließlich der
Ufer- und Böschungsbereiche - im Gebiet der Stadt M ünster, die als Teil des FFH-
Gebietes DE-4111-302 „Davert“ und des Vogelschutzge bietes DE-4111-401 "VSG
Davert" Bestandteil des europäischen Netzes NATURA 2000 sind.
Der Emmerbach durchfließt das Stadtgebiet von Münst er - aus dem Kreis Coesfeld
kommend – von Süden nach Osten und mündet an der sü döstlichen Stadtgrenze in
die Werse. In seinem Verlauf kreuzt er im Süden ein ausgedehntes Waldgebiet, die
Davert, das als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Die beiden Gewässerabschnitte
grenzen nördlich und südlich des Schutzgebietes an. Das Gewässerumfeld besteht
aus landwirtschaftlichen Flächen, die überwiegend d er intensiven ackerbaulichen
Nutzung unterliegen. Im Süden befindet sich linksse itig des Emmerbachs ein
hochwertiger Feuchtgrünlandkomplex (schutzwürdiger Biotop) mit den geschützten
Biotoptypen "Sümpfe" und "seggen- und binsenreiche Nasswiesen".
Der Emmerbach zeichnet sich durch eine mannigfaltig e Unterwasser-,
Schwimmblatt- und Röhrichtvegetation aus. Von herau sragender Bedeutung und für
die Unterschutzstellung ausschlaggebend ist das Vor kommen der Helm-Azurjungfer,
das zu den größten bekannten Vorkommen in NRW zählt . Das Gewässer ist als
wichtiger Verbindungskorridor für den landesweiten Biotopverbund von besonderer
Bedeutung. Einzelne Abschnitte sind wegen ihrer nat urnahen Ausprägung bereits
nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG gesetzlich geschützt.
Wichtiges Ziel diese Verordnung ist daher die Erhal tung, Entwicklung und
Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften, Biotope und Pflanzengesellschaften
der Fließgewässer mit besonderem Augenmerk auf die Lebensraumansprüche der
Helm-Azurjungfer als Art von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie.
Mit dieser Verordnung werden die Vorgaben des Lande sentwicklungsplanes mit der
Darstellung eines „Gebietes zum Schutz der Natur“ s owie des Regionalplanes,
Teilabschnitt Münsterland, mit der Darstellung eine s „Bereiches für den Schutz der
Natur“ konkretisiert und erfüllt.
Entwurf: 20.11.2017
2
Inhalt
Rechtsgrundlagen
§ 1 Schutzgebiet
§ 2 Schutzzweck und Schutzziel
§ 3 Allgemeine Verbotsregelungen
§ 4 Gewässerunterhaltung
§ 5 Nicht betroffene Tätigkeiten
§ 6 Befreiungen
§ 7 Gesetzlich geschützte Biotope
§ 8 Bußgeld und Strafvorschriften
§ 9 Verfahrens- und Formvorschriften
§ 10 Inkrafttreten
Anlagen: I Übersichtskarte im Maßstab 1: 10 00 0.
II Detailkarte 1 im Maßstab 1: 5 000.
III Detailkarte 2 im Maßstab 1: 5 000.
3
Rechtsgrundlagen
Aufgrund
- des § 43 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz der N atur in Nordrhein-
Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), da s durch das Gesetz
vom 15.11.2016 (GV.NRW.S. 934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit §§
23 und 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landsch aftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009
(BGBl S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 de s Gesetzes vom
15.September 2017 (BGBl. I S. 3434)
- der §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und B efugnisse der
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zul etzt geändert durch
Artikel 1 Drittes ÄndG vom 06.12.2016 (GV. NRW. S. 1062),
- des § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz (LJG-NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.12.1994 (GV. NW. 1995 S. 2, b er. 1997 S. 56),
zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes zum Sch utz der Natur in
Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorsch riften vom 15. 11. 2016
(GV. NRW. S. 934),
- der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 z ur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier e und Pflanzen ( Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie ) (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), geändert
durch die Richtlinie 97/62/EWG vom 27.10.1997 zur A npassung der Richtlinie
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. EG Nr. L
305 S. 42) und
- der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlame nts und des Rates vom
30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Voge larten ( Vogelschutz-
Richtlinie ) - kodifizierte Fassung - (ABl. 2010 Nr. L 20 S. 7 ), zuletzt geändert
durch Art. 1 ÄndRL 2013/17/EU vom 13.05.2013 (ABl. Nr. L 158 S 193)
wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 2 ha groß und liegt i n der Gemarkung
Amelsbüren, Stadt Münster.
Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Flurstücke:
4
Gemarkung Amelsbüren
Flur 23 Flurstücke 213 tlw., 344 tlw., 350 tlw., 35 1 tlw.,
Flur 24 Flurstücke 55 tlw. 56 tlw., 59 tlw., 60 tlw ., 61 tlw., 62 tlw., 63 tlw., 72
tlw., 75, 76 tlw., 77 tlw., 78 tlw.,
Flur 25 Flurstücke 12 tlw., 57 tlw., 70 tlw., 71 tl w., 72 tlw., 73 tlw., 75 tlw., 77
tlw., 78 tlw., 79 tlw., 81 tlw., 93 tlw., 94 tlw., 97 tlw., 105 tlw., 106 tlw.,
110 tlw.,
Flur 26 Flurstücke 24 tlw., 107 tlw., 108 tlw., 110 tlw., 111 tlw., 112 tlw., 113
tlw., 144 tlw.,
Die Lage des Gebietes ist in der Karte
- im Maßstab 1 : 10 000 (Übersichtskarte als Anlage I)
und die genaue Abgrenzung des Gebietes in den Karten
- im Maßstab 1 : 5 000 (Detailkarten 1 und 2 als Anlagen II und III)
dargestellt.
Die Anlagen I, II und III sind Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung kann mit ihren Anlagen während der Dienststunden bei
folgenden Behörden eingesehen werden:
a) Bezirksregierung Münster
- Höhere Naturschutzbehörde -
Nevinghoff 22
48147 Münster
b) Oberbürgermeister der Stadt Münster
-Untere Naturschutzbehörde -
Albersloher Weg 33
48155 Münster
§ 2
Schutzzweck und Schutzziel
(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Na turschutzgebiet gemäß § 23
BNatSchG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 BNatSchG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der
Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesonder e von Pflanzen-
und Pflanzengesellschaften der Fließgewässer und de r angrenzenden
5
Offenlandbiotope sowie der in diesem Gebiet lebende n Tierarten, hier
insbesondere die Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)
b) insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung und Pfle ge des Emmerbachs mit
einer lockeren, emersen Gewässervegetation sowie be sonnten Ufer- und
Böschungsbereichen als Fortpflanzungsgewässer der H elm-Azurjungfer
(Coenagrion mercuriale) mit einem extensiv genutzten, grünlandgeprägten
Umfeld;
c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, la ndeskundlichen und
erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographis chen Bedeutung
und wegen der dort vorkommenden schutzwürdigen Böde n: Böden mit
extremen Wasser- und geringen Nährstoffangeboten al s natürlicher
Lebensraum sowie regionaltypische oder besonders se ltene Böden als
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte;
d) wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes;
e) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher
Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologisch er
Zusammenhänge;
f) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes - und europaweiter
Bedeutung, insbesondere als Teil des zu schaffenden europäischen
ökologischen Netzes „NATURA 2000“;
g) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstige n
Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Inte resse gemäß Art. 4
Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH-Richtlinie, hierbei handelt es sich
insbesondere um folgende Art gemäß Anhang II der FF H-Richtlinie als
maßgeblicher Bestandteil des Gebietes im Sinn von § 34 Abs. 2
BNatSchG:
- Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale) .
(3) Über die aktuelle Flächenkulisse hinaus ist die Vermeidung und Verringerung
von Nährstoff- und Schadstoffeinträgen durch die An lage von ungedüngten
Gewässerrandstreifen sowie die Erhaltung und Entwic klung von
Extensivgrünland, offenen Grünlandbrachen, Röhricht - und Seggenbeständen
in der Gewässeraue anzustreben.
6
§ 3
Allgemeine Verbotsregelungen
(1) In dem Naturschutzgebiet sind gemäß §§ 23 Abs. 2 und 33 Abs. 1 BNatSchG -
insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung -
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bes tandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können (Verschlechterun gsverbot). Gleiches gilt
für Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, d ie sich auf das
Naturschutzgebiet entsprechend auswirken können.
(2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere v erboten:
1. Bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder de ren Nutzung zu ändern,
auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeige
erforderlich ist;
Begriffsbestimmung:
Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind di e in § 2 Abs. 1
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO N RW) vom
15.12.2016 (GV. NRW. 2016 S. 1161 ff.) in der jewei ls geltenden Fassung
definierten Anlagen; hierzu zählen z.B. Lager-, Abs tell- und
Ausstellungsplätze, Jagdkanzeln und Stege sowie öff entliche und private
Verkehrsanlagen, Straßen, Wege und Plätze einschlie ßlich deren
Nebenanlagen.
2. Leitungen aller Art einschließlich ober- und un terirdischer Ver- und
Entsorgungseinrichtungen und Fernmeldeeinrichtungen anzulegen, zu
ändern oder zu unterhalten;
Ausnahme:
Die Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich
Fernmeldeeinrichtungen sowie die Neuanlage oder Änd erung auf
öffentlichen Verkehrswegen sind außerhalb der vom 0 1.03. bis 15.07.
währenden Brutzeit ausgenommen, sofern die Maßnahme der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Münster vorher angezei gt wird und diese
nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken erhebt.
3. Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern;
4. Werbeanlagen, Werbemittel, Schilder, Beschriftun gen oder Beleuchtungen
zu errichten, anzubringen oder zu verändern;
unberührt bleibt die Erneuerung bestehender Hinweistafeln in bisheriger
Art und Größe, die Errichtung oder das Anbringen be hördlich
7
genehmigter Schilder oder Beschriftungen mit behörd licher
Genehmigung soweit sie ausschließlich auf den Schut zzweck des
Gebietes hinweisen oder als Orts- und Verkehrshinwe ise,
Wegmarkierungen oder Warntafeln dienen;
5. zu lagern, zu grillen, zu zelten oder Feuer zu m achen;
6. Anlagen für den Motor-, Wasser-, Schieß-, Luft- oder Modellflugsport zu
errichten;
7. Motor-, Wasser-, Eis-, Schieß-, Luft-, und Model lsport auszuüben und
Modellfahrzeuge jeglicher Art zu betreiben;
8. das Gewässer zu verändern, zu beseitigen, zu ver füllen, in eine
intensivere Nutzung zu überführen sowie dessen Ufer herzustellen, zu
beseitigen oder seine Gestalt einschließlich des Ge wässerbettes zu
verändern;
unberührt bleiben Maßnahmen zur Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie, die zur Herstellung der Durchgängigkeit und zu
einer eigendynamischen Entwicklung des Gewässers be itragen, soweit
sie dem Schutzziel nicht entgegenstehen;
9. Maßnahmen zur Unterhaltung des Gewässers ohne Zu stimmung der
Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster durchzuführen.
unberührt bleiben Maßnahmen, die in den jährlich z u erstellenden
Unterhaltungsplänen enthalten sind, unter der Vorau ssetzung, dass die
Unterhaltungspläne im Einvernehmen mit der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Münster erstellt wurde n. Bei der
Aufstellung der Unterhaltungspläne ist § 4 dieser V erordnung zu
beachten.
10. das Gewässer zu düngen, zu kalken oder mechanis che, chemische und
biologische Veränderungen durchzuführen, die die Be schaffenheit bzw.
die Ökologie des Gewässers beeinträchtigen könnten;
11. Entwässerungs- und andere, den Wasserhaushalt d es Gebietes
verändernde Maßnahmen vorzunehmen sowie den Grundwa sserstand
abzusenken;
unberührt bleibt die Unterhaltung bestehender Dräna gen, Gräben und
Gewässer unter Beachtung von § 3 Abs. 2 Nr. 9 und § 4 dieser
Verordnung, soweit die entwässernde Wirkung bzw. Vo rflut dabei nicht
über das Maß zum Zeitpunkt der erstmaligen Untersch utzstellung
8
hinaus verändert wird;
12. das Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahr en, darin zu baden oder
eine Nutzung auszuüben, die das Gewässerbett oder d ie
Gewässerstruktur nachteilig verändert;
13. Wege, Straßen und Plätze anzulegen, zu veränder n, zu unterhalten oder
in eine höhere Ausbaustufe zu überführen;
Ausnahme:
Die Unterhaltung bestehender Straßen und Wege mit
standortangepasstem Material durch den Straßenbaula stträger außerhalb
der vom 01.03. – 15.07. währenden Brutzeit ist erla ubt, sofern die
Maßnahme der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt M ünster vorher
angezeigt wird und diese nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken
erhebt;
14. die Flächen abseits vorhandener Straßen, Wege, Park- und Stellplätze zu
betreten, zu befahren, auf ihnen zu reiten sowie Fahrzeuge abzustellen;
unberührt bleiben:
a) das Betreten und Befahren im Rahmen der ordnungsgem äßen
Landwirtschaft unter Beachtung der Grundsätze der g uten
fachlichen Praxis sowie das Betreten und Befahren i m Rahmen
der Gewässerunterhaltung,
b) das Betreten im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der
Jagd und für Maßnahmen des Jagdschutzes sowie das B efahren
zur Versorgung des kranken oder verletzten Wildes g emäß § 22 a
Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29.09.1976 (BG Bl. l S.
2849) in der jeweils gültigen Fassung und zur Bergu ng des
erlegten Wildes sowie das Befahren zur Errichtung, Unterhaltung
und Beseitigung von Ansitzleitern, offenen Hochsitz en und
Jagdkanzeln außerhalb der Zeit vom 01.03.-15.07.,
c) das Betreten durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten,
d) das Betreten und Befahren zur Durchführung behördli cher
Überwachungsaufgaben und Unterhaltungsmaßnahmen;
15. Hunde unangeleint laufen zu lassen und Hundespo rtübungen,
-ausbildungen und -prüfungen durchzuführen;
9
unberührt bleibt der Einsatz von Jagdhunden im Rahm en der
ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, jedoch nicht die Ausbildung
von Jagdhunden;
16. wildlebende Tiere zu füttern, ihnen nachzustell en, sie mutwillig zu
beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten; ihre
Entwicklungsformen sowie ihre Fortpflanzungs- und R uhestätten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstöre n sowie diese Tiere
durch Lärmen, Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören;
unberührt bleiben
a) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
b) die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei;
17. Tiere, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder entwicklungsfähige
Pflanzenteile einzubringen, anzusiedeln bzw. auszusetzen;
unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.
18. Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pf lanzen aus der Natur
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädige n oder zu zerstören.
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzel werkes oder der
Rinde und jede Handlung, die geeignet ist, das Wach stum und die
Entwicklung zu beeinträchtigen;
unberührt bleiben Maßnahmen der Verkehrssicherung;
19. Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Sonderkultu ren, wie z. B.
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtr iebsplantagen
oder Baumschulen anzulegen;
20. Nachpflanzungen von Gehölzen und Hecken mit nic ht zur potentiellen
natürlichen Vegetation gehörenden Pflanzen vorzuneh men sowie
Pflanzmaterial ungeeigneter Herkünfte zu verwenden;
21. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Auss chachtungen oder
Sprengungen sowie andere, die Bodengestalt veränder nde Maßnahmen
durchzuführen und Boden- oder Gesteinsmaterial zu e ntnehmen, zu
gewinnen oder aus dem Gebiet zu entfernen;
22. Abfallstoffe aller Art, Bauschutt, Altmaterial, Klärschlamm sowie andere
landschaftsfremde flüssige oder feste Stoffe oder l andschaftsfremde
Gegenstände, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder den
10
Naturhaushalt zu beeinträchtigen oder zu gefährden, kurzfristig oder auf
Dauer zu lagern, auf- bzw. einzubringen, in Gewässe r oder in das
Grundwasser einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen;
Hinweis: Die Vorgaben der Verordnung über die Anwendung von
Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten u nd Pflanzenhilfsmitteln
nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis be im Düngen
(Düngeverordnung) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
23. Silage- und Futtermieten anzulegen sowie Heu- u nd Silageballen zu
lagern;
24. Wildfütterungsanlagen, Wildäcker und Wildfütter ungsplätze anzulegen.
§ 4
Gewässerunterhaltung
(1) Für das Gebiet wird von der zuständigen Unteren Nat urschutzbehörde ein
Maßnahmenkonzept aufgestellt, welches die Grundlage der
Gewässerentwicklung im Hinblick auf den in § 2 form ulierten Schutzzweck und
die sich daraus ergebenden Schutzziele in enger Ver zahnung mit der
erforderlichen Gewässerunterhaltung nach den Vorgab en der §§ 39ff des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) darstellt und die Eta blierung einer
schonenden Gewässerunterhaltung unter Berücksichtig ung der Ansprüche der
Helm-Azurjungfer zum Ziel hat. Die Umsetzung erfolg t im Einzelfall durch
vertragliche Regelungen mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten.
(2) Gebote
1. Im Bereich der Vorkommen der Helm-Azurjungfer we rden habitaterhaltende
Pflegemaßnahmen in Form einer Röhrichtmahd oder Bös chungsmahd bis
spätestens Mitte Mai durchgeführt und - sofern das Erfordernis besteht -
gewässerbegleitende Gehölze zwischen Oktober und Mä rz zurückgeschnitten
oder entfernt.
2. Die Unterhaltungsmaßnahmen sind zeitlich versetz t in Teilabschnitten oder nur
von einer Gewässerseite her unter Einsatz schonende r Geräte durchzuführen.
Die Entkrautung ist einer Räumung vorzuziehen.
Im Einzelnen bedeutet dies:
Eine Entkrautung darf nur nach Bedarf abschnittweis e alle 2-3 Jahre unter
Verwendung eines Mähkorbs erfolgen. Dabei sind ca. 5-10 m
2 große
Vegetationsbestände zu erhalten. Das Mähgut ist aus dem Gewässerbett zu
entfernen.
11
Sofern zur Sicherstellung eines ausreichenden Wasserabflusses eine Räumung
erforderlich ist, darf diese nach Bedarf abschnittw eise alle 4-5 Jahre auf dicht
bewachsenen Abschnitten (> 95 % Deckung) unter Eins atz eines Löffelbaggers
durchgeführt werden. Zulässig ist lediglich die Ent nahme der Auflage, keine
Sohlvertiefung.
Eine Böschungsmahd darf in der Zeit von August - Ma i unter Verwendung von
Balkenmähern durchgeführt werden, wenn das Mahdgut entfernt wird und 1/3
ungemähte Böschung erhalten bleibt.
§ 5
Nicht betroffene Tätigkeiten
Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben:
1. von der Unteren Naturschutzbehörde angeordnete, genehmigte oder selbst
durchgeführte Pflege-, Entwicklungs- und Sicherungsmaßnahmen;
2. die zur Abwendung von Gefahren für die öffentlic he Sicherheit und Ordnung
oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderliche n Maßnahmen. Der Träger
der Maßnahmen hat die Untere Naturschutzbehörde unv erzüglich zu
unterrichten;
3. sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung rec htmäßig ausgeübte Nutzungen
und Befugnisse, die Wartung und Unterhaltung sowie der notwendige Ersatz
bestehender Anlagen, einschließlich Verkehrsanlagen , Wege und Plätze und
Gewässer, sofern diese Verordnung keine andere Rege lung enthält (für die
Wartung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen, Straßen und Wege siehe
insbesondere § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 15 dieser Verordnung);
4. die Vornahme gesetzlich vorgeschriebener Maßnahm en. Zeitpunkt und Umfang
dieser Maßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen;
5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Maßnahm en des Jagdschutzes
gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 LJG -NRW unter Beachtung
der Regelungen im§ 3
6. die Durchführung von Exkursionen sowie wissensch aftlichen, bodenkundlichen,
geologischen und ökologischen Untersuchungen nach v orheriger Abstimmung
mit der Unteren Naturschutzbehörde;
Hinweis:
12
Diese Unberührtheit ersetzt nicht die erforderliche Information und das evtl.
notwendige Einverständnis des Flächeneigentümers. D ie Rechte des
Eigentümers werden durch diese Regelung nicht berührt.
§ 6
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Untere Naturschutzbehörde nach
§ 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist,
oder
b) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den B elangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist.
Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen w erden. § 15 Abs. 1 bis 4
und 6 sowie § 17 Abs. 5 und 7 BNatSchG finden auch dann Anwendung, wenn kein
Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG vorliegt.
Im Fall des § 15 Abs. 6 BNatSchG gilt § 31 LNatSchG entsprechend.
§ 7
Gesetzlich geschützte Biotope
Strengere Regelungen der §§ 30 BNatSchG und 42 LNat SchG über die gesetzlich
geschützten Biotope bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
§ 8
Bußgeld- und Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 Abs. 1 LNatSch G handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt.
(2) Nach § 78 Abs. 1 LNatSchG können Ordnungswidrig keiten mit einer Geldbuße
bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.
(3) Unabhängig von den Regelungen des Landesnatursc hutzgesetzes finden die
Regelungen der §§ 69 und 71 BNatSchG sowie des § 32 9 Abs. 3 - 6
13
Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.11.1998
(BGBl. I S. 3322), in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 9
Verfahrens- und Formvorschriften
Gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG wird auf § 43 Abs . 4 Satz 1 LNatSchG
hingewiesen:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des
Landesnaturschutzgesetzes und des Ordnungsbehördeng esetzes kann gegen diese
Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Ve rkündung geltend gemacht
werden, es sei denn,
a) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Bezirksregierung Münster –
Höhere Naturschutzbehörde – vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihre r Verkündung im Amtsblatt für
den Regierungsbezirk Münster in Kraft.
Münster, .2017 Bezirksregierung Münster
- Höhere Naturschutzbehörde -
51.1-010-ST/2014.0003
Dorothee Feller
Anlage II
466 Zeichen
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2017 Naturschutzgebiet "Emmerbach" Detailkarte 1 Anlage II zu §1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes "Emmerbach", Gemarkung Amelsbüren, Stadt Münster, im Regierungsbezirk Münster als Naturschutzgebiet. Bezirksregierung Münster - Höhere Naturschutzbehörde - 51.1-008-MS/2016.0001 Münster, 2017 Dorothee Feller Zeichenerklärung ± NSG FFH-Gebiet Maßstab: 1:5.000
Anlage I
468 Zeichen
± Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2017 Naturschutzgebiet "Emmerbach" Übersichtskarte Anlage I zu §1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes "Emmerbach", Gemarkung Amelsbüren, Stadt Münster, im Regierungsbezirk Münster als Naturschutzgebiet. Bezirksregierung Münster - Höhere Naturschutzbehörde - 51.1-008-MS/2016.0001 Münster, 2017 Dorothee Feller Zeichenerklärung NSG FFH-Gebiet Maßstab: 1:10.000
Anlage III
467 Zeichen
± Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2017 Naturschutzgebiet "Emmerbach" Detailkarte 2 Anlage III zu §1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes "Emmerbach", Gemarkung Amelsbüren, Stadt Münster, im Regierungsbezirk Münster als Naturschutzgebiet. Bezirksregierung Münster - Höhere Naturschutzbehörde - 51.1-008-MS/2016.0001 Münster, 2017 Dorothee Feller Zeichenerklärung NSG FFH-Gebiet Maßstab: 1:5.000
Berichtsvorlage
3985 Zeichen
V/0071/2018 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit Betrifft Naturschutzgebietsverordnung "Emmerbach" der Bezirksregierung Münster Beratungsfolge 06.03.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 10.04.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Bericht Bericht: Die Bezirksregierung Münster beabsichtigt, Teile des Emmerbachs als Naturschutzgebiet ausz u- weisen und eine entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Der Emmerbach durchfließt das Stadtgebiet von Münster - aus dem Kreis Coesfeld kommend – von Süden nach Osten und mündet an der südöstlichen Stadtgrenze in die Werse. In seinem Verlauf kreuzt er im Süden ein ausgedehntes Waldgebiet, die Davert, das als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Die beiden Gewässerabschnitte, die unter Naturschutz gestellt werden sollen, grenzen nördlich und südlich des Schutzgebietes an. Das Gebiet ist ca. 2 ha groß und umfasst nur das eigentliche Gewässer von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkante. Die angrenzenden landwirtschaftli- chen Nutzflächen sind nicht Teil der Gebietskulisse (vgl. Anlagen). Der Emmerbach zeichnet sich durch eine mannigfaltige Unterwasser -, Schwimmblatt- und Röh- richtvegetation aus. Von herausragender Bedeutung und für die geplante Unterschutzstellung ausschlaggebend ist das Vorkommen der seltenen Helm-Azurjungfer, das zu den größten b e- kannten Vorkommen dieser Libellenart in NRW zählt . Das Gewässer ist als wichtige r Verbin- dungskorridor für den landesweiten Biotopverbund von besonderer Bedeutung. Einzelne A b- schnitte sind wegen ihrer naturna hen Ausprägung bereits nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz bzw. § 42 Landesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützt. Die vorgenannten Gewässerabschnitte sind weiterhin Teil des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes (FFH) DE-4111-302 „Davert“ und des V o- gelschutzgebietes DE-4111-401 "VSG Davert" und somit Bestandteil des europäischen Netzes NATURA 2000, einem zusammenhängenden Netzwerk von Schutzgebieten innerhalb der Eur o- päischen Union. Wichtiges Ziel der geplanten Verordnung ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederher stellung der Lebensgemeinschaften, Biotope und Pflanzengesellschaften des Emmerbachs mit besond e- rem Augenmerk auf die Lebensraumansprüche der Helm-Azurjungfer als Art von gemeinschaftli- chem Interesse nach der FFH-Richtlinie. Mit der Verordnung werden die V orgaben des Landesentwicklungsplanes mit der Darstellung eines „Gebietes zum Schutz der Natur“ sowie des Regionalplanes, Teilabschnitt Münsterland, mit der Darstellung eines „Bereiches für den Schutz der Natur“ konkretisiert und erfüllt. Vorlagen-Nr.: V/0071/2018 Auskunft erteilt: Herr Peifer Ruf: 492-6705 E-Mail: PeiferM@stadt-muenster.de Datum: 19.02.2018 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0071/2018 Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit wurde von der Bezirksregierung mit Schrei- ben vom 15.11.2017 zur Stellungnahme zum Verordnungsentwurf aufgefordert. Das Vorhaben betrifft weitere Ämter und Stellen der Stadt Münster in ihrem Aufgabenbereich. Deshalb wurden neben den Ämtern 32 (untere Jagdbehörde), 66 (Tiefbauamt), 67.3 (untere Wasserbehörde) auch der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde beteiligt. Es ist keine Stellungnahme zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes „Emmerbach“ im Gebiet der Stadt Münster im Regierungsbezirk Münster als Naturschutzgebiet notwendig. Zeitnah zur Beteiligung der Stadt Münster erfolgte vom 15.01. bis 15.02.2018 die öffentliche Aus- legung der Naturschutzgebietsverordnung. Es ist davon auszugehen, dass die ordnungsbehördli- che Verordnung zur Ausweisung des Emmerbachs als Naturschutzgebiet noch in 2018 Rechts- kraft erlangen wird. i. V. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: Verordnung „Emmerbach“ der Bezirksregierung Münster Übersichtskarte (Anlage I) Detailkarte 1 (Anlage II) Detailkarte 2 (Anlage III)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Albersloher Weg 33
- Nevinghoff 22
- Werse
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0071/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.01.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37