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V/0071/2018

Naturschutzgebietsverordnung "Emmerbach" der Bezirksregierung Münster

Vorlagen 30.01.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Hiltrup, Sitzung am 19.04.2018, TOP 3.1

Ordnungsbehoerdliche Verordnung

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Anlage II

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Anlage I

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Anlage III

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Berichtsvorlage

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Ordnungsbehoerdliche Verordnung

23408 Zeichen

1
 
Ordnungsbehördliche Verordnung 
zur Ausweisung des Gebietes 
„Emmerbach“ 
im Gebiet der Stadt Münster im Regierungsbezirk Münster 
als Naturschutzgebiet  
 
Präambel  
 
Diese Verordnung umfasst zwei Abschnitte des Emmerb achs – einschließlich der 
Ufer- und Böschungsbereiche - im Gebiet der Stadt M ünster, die als Teil des FFH-
Gebietes DE-4111-302 „Davert“ und des Vogelschutzge bietes DE-4111-401 "VSG 
Davert" Bestandteil des europäischen Netzes NATURA 2000 sind. 
Der Emmerbach durchfließt das Stadtgebiet von Münst er - aus dem Kreis Coesfeld 
kommend – von Süden nach Osten und mündet an der sü döstlichen Stadtgrenze in 
die Werse. In seinem Verlauf kreuzt er im Süden ein  ausgedehntes Waldgebiet, die  
Davert, das als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Die beiden Gewässerabschnitte 
grenzen nördlich und südlich des Schutzgebietes an.  Das Gewässerumfeld besteht 
aus landwirtschaftlichen Flächen, die überwiegend d er intensiven ackerbaulichen 
Nutzung unterliegen. Im Süden befindet sich linksse itig des Emmerbachs ein 
hochwertiger Feuchtgrünlandkomplex (schutzwürdiger Biotop) mit den geschützten 
Biotoptypen "Sümpfe" und "seggen- und binsenreiche Nasswiesen".  
 
Der Emmerbach zeichnet sich durch eine mannigfaltig e Unterwasser-, 
Schwimmblatt- und Röhrichtvegetation aus. Von herau sragender Bedeutung und für 
die Unterschutzstellung ausschlaggebend ist das Vor kommen der Helm-Azurjungfer, 
das zu den größten bekannten Vorkommen in NRW zählt . Das Gewässer ist als 
wichtiger Verbindungskorridor für den landesweiten Biotopverbund von besonderer 
Bedeutung. Einzelne Abschnitte sind wegen ihrer nat urnahen Ausprägung bereits 
nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG gesetzlich geschützt. 
 
Wichtiges Ziel diese Verordnung ist daher die Erhal tung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften, Biotope  und Pflanzengesellschaften 
der Fließgewässer mit besonderem Augenmerk auf die Lebensraumansprüche der 
Helm-Azurjungfer als Art von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie. 
 
Mit dieser Verordnung werden die Vorgaben des Lande sentwicklungsplanes mit der 
Darstellung eines „Gebietes zum Schutz der Natur“ s owie des Regionalplanes, 
Teilabschnitt Münsterland, mit der Darstellung eine s „Bereiches für den Schutz der 
Natur“ konkretisiert und erfüllt. 
  
Entwurf: 20.11.2017

2
 
Inhalt 
  Rechtsgrundlagen 
§ 1  Schutzgebiet 
§ 2  Schutzzweck und Schutzziel 
§ 3  Allgemeine Verbotsregelungen 
§ 4  Gewässerunterhaltung  
§ 5  Nicht betroffene Tätigkeiten 
§ 6  Befreiungen 
§ 7  Gesetzlich geschützte Biotope 
§ 8  Bußgeld und Strafvorschriften 
§ 9  Verfahrens- und Formvorschriften 
§ 10  Inkrafttreten 
 
 
Anlagen:    I   Übersichtskarte im Maßstab 1: 10 00 0. 
      II  Detailkarte 1 im Maßstab 1: 5 000. 
     III Detailkarte 2 im Maßstab 1: 5 000.

3
Rechtsgrundlagen 
 
Aufgrund  
 
- des § 43 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz der N atur in Nordrhein-
Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)  in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), da s durch das Gesetz 
vom 15.11.2016 (GV.NRW.S. 934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit §§ 
23 und 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landsch aftspflege 
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 
(BGBl S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 de s Gesetzes vom 
15.September 2017 (BGBl. I S. 3434) 
 
- der §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und B efugnisse der 
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG)  in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zul etzt geändert durch 
Artikel 1 Drittes ÄndG vom 06.12.2016 (GV. NRW. S. 1062),  
 
- des § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz (LJG-NRW)  in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 07.12.1994 (GV. NW. 1995 S. 2, b er. 1997 S. 56), 
zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes zum Sch utz der Natur in 
Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorsch riften vom 15. 11. 2016 
(GV. NRW. S. 934),  
 
- der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 z ur Erhaltung der 
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier e und Pflanzen ( Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie ) (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), geändert 
durch die Richtlinie 97/62/EWG vom 27.10.1997 zur A npassung der Richtlinie 
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der  wildlebenden Tiere und 
Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 
305 S. 42) und   
 
- der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlame nts und des Rates vom 
30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Voge larten ( Vogelschutz-
Richtlinie ) - kodifizierte Fassung - (ABl. 2010 Nr. L 20 S. 7 ), zuletzt geändert 
durch Art. 1 ÄndRL 2013/17/EU vom 13.05.2013 (ABl. Nr. L 158 S 193)   
 
 
wird verordnet:  
 
 
 § 1 
Schutzgebiet 
 
(1)  Das Naturschutzgebiet ist ca. 2 ha groß und liegt i n der Gemarkung 
Amelsbüren, Stadt Münster.  
 
Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Flurstücke:

4
Gemarkung Amelsbüren  
Flur 23 Flurstücke 213 tlw., 344 tlw., 350 tlw., 35 1 tlw.,  
Flur 24 Flurstücke 55 tlw. 56 tlw., 59 tlw., 60 tlw ., 61 tlw., 62 tlw., 63 tlw., 72 
tlw., 75, 76 tlw., 77 tlw., 78 tlw.,  
Flur 25 Flurstücke 12 tlw., 57 tlw., 70 tlw., 71 tl w., 72 tlw., 73 tlw., 75 tlw., 77 
tlw., 78 tlw., 79 tlw., 81 tlw., 93 tlw., 94 tlw., 97 tlw., 105 tlw., 106 tlw.,  
 110 tlw.,  
Flur 26 Flurstücke 24 tlw., 107 tlw., 108 tlw., 110  tlw., 111 tlw., 112 tlw., 113 
 tlw., 144 tlw., 
 
Die Lage des Gebietes ist in der Karte 
- im Maßstab 1 : 10 000 (Übersichtskarte als Anlage I)  
 
und die genaue Abgrenzung des Gebietes in den Karten 
- im Maßstab 1 : 5 000 (Detailkarten 1 und 2 als Anlagen II und III) 
dargestellt. 
 
Die Anlagen I, II und III sind Bestandteil dieser Verordnung.  
 
 
(3) Diese Verordnung kann mit ihren Anlagen während  der Dienststunden bei 
folgenden Behörden eingesehen werden:  
 
a) Bezirksregierung Münster  
- Höhere Naturschutzbehörde -   
Nevinghoff 22 
48147 Münster 
 
b) Oberbürgermeister der Stadt Münster 
 -Untere Naturschutzbehörde -  
Albersloher Weg 33 
48155 Münster 
   
 
§ 2 
Schutzzweck und Schutzziel 
 
(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Na turschutzgebiet gemäß § 23 
BNatSchG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 BNatSchG ausgewiesen. 
 
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt 
 
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung  der 
Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesonder e von Pflanzen- 
und Pflanzengesellschaften der Fließgewässer und de r angrenzenden

5
Offenlandbiotope sowie der in diesem Gebiet lebende n Tierarten, hier 
insbesondere die Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)   
 
b) insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung und Pfle ge des Emmerbachs mit 
einer lockeren, emersen Gewässervegetation sowie be sonnten Ufer- und 
Böschungsbereichen als Fortpflanzungsgewässer der H elm-Azurjungfer 
(Coenagrion mercuriale) mit einem  extensiv genutzten, grünlandgeprägten 
Umfeld; 
 
c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, la ndeskundlichen und 
erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographis chen Bedeutung 
und wegen der dort vorkommenden schutzwürdigen Böde n: Böden mit 
extremen Wasser- und geringen Nährstoffangeboten al s natürlicher 
Lebensraum sowie regionaltypische oder besonders se ltene Böden als 
Archiv der Natur-  und Kulturgeschichte; 
 
d) wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des  Gebietes; 
 
e) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr  schädlicher 
Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologisch er 
Zusammenhänge; 
 
f) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes - und europaweiter 
Bedeutung, insbesondere als Teil des zu schaffenden  europäischen 
ökologischen Netzes „NATURA 2000“; 
 
g)  zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstige n 
Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und  der wildlebenden 
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Inte resse gemäß Art. 4 
Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH-Richtlinie, hierbei handelt es sich 
insbesondere um folgende Art gemäß Anhang II der FF H-Richtlinie als 
maßgeblicher Bestandteil des Gebietes im Sinn von §  34 Abs. 2 
BNatSchG: 
  
 - Helm-Azurjungfer  (Coenagrion mercuriale) .  
 
(3) Über die aktuelle Flächenkulisse hinaus ist die  Vermeidung und Verringerung 
von Nährstoff- und Schadstoffeinträgen durch die An lage von ungedüngten 
Gewässerrandstreifen sowie die Erhaltung und Entwic klung von 
Extensivgrünland, offenen Grünlandbrachen, Röhricht - und Seggenbeständen 
in der Gewässeraue anzustreben.

6
§ 3 
Allgemeine Verbotsregelungen 
 
(1) In dem Naturschutzgebiet sind gemäß §§ 23 Abs. 2 und 33 Abs. 1 BNatSchG - 
insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung - 
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder 
Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bes tandteile oder zu einer 
nachhaltigen Störung führen können (Verschlechterun gsverbot). Gleiches gilt 
für Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, d ie sich auf das 
Naturschutzgebiet entsprechend auswirken können. 
 
(2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere v erboten: 
 
1. Bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder de ren Nutzung zu ändern, 
auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung  oder Anzeige 
erforderlich ist; 
 
Begriffsbestimmung: 
Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind di e in § 2 Abs. 1 
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO N RW) vom 
15.12.2016 (GV. NRW. 2016 S. 1161 ff.) in der jewei ls geltenden Fassung 
definierten Anlagen; hierzu zählen z.B. Lager-, Abs tell- und 
Ausstellungsplätze, Jagdkanzeln und Stege sowie öff entliche und private 
Verkehrsanlagen, Straßen, Wege und Plätze einschlie ßlich deren 
Nebenanlagen. 
 
2.  Leitungen aller Art einschließlich ober- und un terirdischer Ver- und 
Entsorgungseinrichtungen und Fernmeldeeinrichtungen  anzulegen, zu 
ändern oder zu unterhalten; 
 
Ausnahme: 
Die Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich 
Fernmeldeeinrichtungen sowie die Neuanlage oder Änd erung auf 
öffentlichen Verkehrswegen sind außerhalb der vom 0 1.03. bis 15.07. 
währenden Brutzeit ausgenommen, sofern die Maßnahme  der Unteren 
Naturschutzbehörde der Stadt Münster vorher angezei gt wird und diese 
nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken erhebt. 
 
3. Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu  ändern;  
 
4. Werbeanlagen, Werbemittel, Schilder, Beschriftun gen oder Beleuchtungen 
zu errichten, anzubringen oder zu verändern;  
 
unberührt bleibt die Erneuerung bestehender Hinweistafeln in bisheriger 
Art und Größe, die Errichtung oder das Anbringen be hördlich

7
genehmigter Schilder oder Beschriftungen mit behörd licher 
Genehmigung soweit sie ausschließlich auf den Schut zzweck des 
Gebietes hinweisen oder als Orts- und Verkehrshinwe ise, 
Wegmarkierungen oder Warntafeln dienen;  
 
5. zu lagern, zu grillen, zu zelten oder Feuer zu m achen; 
 
6. Anlagen für den Motor-, Wasser-, Schieß-, Luft- oder Modellflugsport zu 
errichten; 
 
7. Motor-, Wasser-, Eis-, Schieß-, Luft-, und Model lsport auszuüben und 
Modellfahrzeuge jeglicher Art zu betreiben; 
 
8. das Gewässer zu verändern, zu beseitigen, zu ver füllen, in eine 
intensivere Nutzung zu überführen sowie dessen Ufer  herzustellen, zu 
beseitigen oder seine Gestalt einschließlich des Ge wässerbettes zu 
verändern; 
 
unberührt bleiben Maßnahmen zur Umsetzung der 
Wasserrahmenrichtlinie, die zur Herstellung der Durchgängigkeit und zu 
einer eigendynamischen Entwicklung des Gewässers be itragen, soweit 
sie dem Schutzziel nicht entgegenstehen; 
  
9. Maßnahmen zur Unterhaltung des Gewässers ohne Zu stimmung der 
Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster durchzuführen.  
 
 unberührt bleiben Maßnahmen, die in den jährlich z u erstellenden 
Unterhaltungsplänen enthalten sind, unter der Vorau ssetzung, dass die 
Unterhaltungspläne im Einvernehmen mit der Unteren 
Naturschutzbehörde der Stadt Münster erstellt wurde n. Bei der 
Aufstellung der Unterhaltungspläne ist § 4 dieser V erordnung zu 
beachten. 
 
10. das Gewässer zu düngen, zu kalken oder mechanis che, chemische und 
biologische Veränderungen durchzuführen, die die Be schaffenheit bzw. 
die Ökologie des Gewässers beeinträchtigen könnten; 
 
11. Entwässerungs- und andere, den Wasserhaushalt d es Gebietes 
verändernde Maßnahmen vorzunehmen sowie den Grundwa sserstand 
abzusenken; 
 
unberührt bleibt die Unterhaltung bestehender Dräna gen, Gräben und 
Gewässer unter Beachtung von § 3 Abs. 2 Nr. 9 und §  4 dieser 
Verordnung, soweit die entwässernde Wirkung bzw. Vo rflut dabei nicht 
über das Maß zum Zeitpunkt der erstmaligen Untersch utzstellung

8
hinaus verändert wird;  
 
12. das Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahr en, darin zu baden oder 
eine Nutzung auszuüben, die das Gewässerbett oder d ie 
Gewässerstruktur nachteilig verändert; 
 
13. Wege, Straßen und Plätze anzulegen, zu veränder n, zu unterhalten oder 
in eine höhere Ausbaustufe zu überführen;  
 
Ausnahme:    
Die Unterhaltung bestehender Straßen und Wege mit 
standortangepasstem Material durch den Straßenbaula stträger außerhalb 
der vom 01.03. – 15.07. währenden Brutzeit ist erla ubt, sofern die 
Maßnahme der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt M ünster vorher 
angezeigt wird und diese nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken 
erhebt; 
 
14. die Flächen abseits vorhandener Straßen, Wege, Park- und Stellplätze zu 
betreten, zu befahren, auf ihnen zu reiten sowie Fahrzeuge abzustellen; 
 
unberührt bleiben: 
 
a)  das Betreten und Befahren im Rahmen der ordnungsgem äßen 
Landwirtschaft unter Beachtung der Grundsätze der g uten 
fachlichen Praxis sowie das Betreten und Befahren i m Rahmen 
der Gewässerunterhaltung,  
 
b)  das Betreten im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung  der 
Jagd und für Maßnahmen des Jagdschutzes sowie das B efahren 
zur Versorgung des kranken oder verletzten Wildes g emäß § 22 a 
Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29.09.1976 (BG Bl. l S. 
2849) in der jeweils gültigen Fassung und zur Bergu ng des 
erlegten Wildes sowie das Befahren zur Errichtung, Unterhaltung 
und Beseitigung von Ansitzleitern, offenen Hochsitz en und 
Jagdkanzeln außerhalb der Zeit vom 01.03.-15.07.,  
 
c)  das Betreten durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten,  
 
d)  das Betreten und Befahren zur Durchführung behördli cher 
Überwachungsaufgaben und Unterhaltungsmaßnahmen;  
 
15. Hunde unangeleint laufen zu lassen und Hundespo rtübungen, 
-ausbildungen und -prüfungen durchzuführen;

9
unberührt bleibt der Einsatz von Jagdhunden im Rahm en der 
ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, jedoch nicht die  Ausbildung 
von Jagdhunden;  
 
16. wildlebende Tiere zu füttern, ihnen nachzustell en, sie mutwillig zu 
beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten;  ihre 
Entwicklungsformen sowie ihre Fortpflanzungs- und R uhestätten aus der 
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstöre n sowie diese Tiere 
durch Lärmen, Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder  ähnliche 
Handlungen zu stören; 
 
unberührt bleiben  
a)  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,  
 
b) die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei; 
 
17. Tiere, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder entwicklungsfähige 
Pflanzenteile einzubringen, anzusiedeln bzw. auszusetzen;  
 
unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei. 
 
18. Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pf lanzen aus der Natur 
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädige n oder zu zerstören. 
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzel werkes oder der 
Rinde und jede Handlung, die geeignet ist, das Wach stum und die 
Entwicklung zu beeinträchtigen;  
 
unberührt bleiben Maßnahmen der Verkehrssicherung;  
  
19. Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Sonderkultu ren, wie z. B. 
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtr iebsplantagen 
oder Baumschulen anzulegen; 
 
20. Nachpflanzungen von Gehölzen und Hecken mit nic ht zur potentiellen 
natürlichen Vegetation gehörenden Pflanzen vorzuneh men sowie 
Pflanzmaterial ungeeigneter Herkünfte zu verwenden; 
 
21. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Auss chachtungen oder 
Sprengungen sowie andere, die Bodengestalt veränder nde Maßnahmen 
durchzuführen und Boden- oder Gesteinsmaterial zu e ntnehmen, zu 
gewinnen oder aus dem Gebiet zu entfernen;  
 
22. Abfallstoffe aller Art, Bauschutt, Altmaterial,  Klärschlamm sowie andere 
landschaftsfremde flüssige oder feste Stoffe oder l andschaftsfremde 
Gegenstände, die geeignet sind, das Landschaftsbild  oder den

10 
Naturhaushalt zu beeinträchtigen oder zu gefährden,  kurzfristig oder auf 
Dauer zu lagern, auf- bzw. einzubringen, in Gewässe r oder in das 
Grundwasser einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen; 
 
Hinweis:  Die Vorgaben der Verordnung über die Anwendung von 
Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten u nd Pflanzenhilfsmitteln 
nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis be im Düngen 
(Düngeverordnung) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.  
 
23. Silage- und Futtermieten anzulegen sowie Heu- u nd Silageballen zu 
lagern;  
 
24. Wildfütterungsanlagen, Wildäcker und Wildfütter ungsplätze anzulegen. 
 
 
§ 4 
Gewässerunterhaltung 
 
(1)  Für das Gebiet wird von der zuständigen Unteren Nat urschutzbehörde ein 
Maßnahmenkonzept aufgestellt, welches die Grundlage  der 
Gewässerentwicklung im Hinblick auf den in § 2 form ulierten Schutzzweck und 
die sich daraus ergebenden Schutzziele in enger Ver zahnung mit der 
erforderlichen Gewässerunterhaltung nach den Vorgab en der §§ 39ff des 
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) darstellt und die Eta blierung einer 
schonenden Gewässerunterhaltung unter Berücksichtig ung der Ansprüche der 
Helm-Azurjungfer zum Ziel hat. Die Umsetzung erfolg t im Einzelfall durch 
vertragliche Regelungen mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten.  
 
(2)  Gebote 
 
1. Im Bereich der Vorkommen der Helm-Azurjungfer we rden habitaterhaltende 
Pflegemaßnahmen in Form einer Röhrichtmahd oder Bös chungsmahd bis 
spätestens Mitte Mai durchgeführt und - sofern das Erfordernis besteht - 
gewässerbegleitende Gehölze zwischen Oktober und Mä rz zurückgeschnitten 
oder entfernt.  
 
2. Die Unterhaltungsmaßnahmen sind zeitlich versetz t in Teilabschnitten oder nur 
von einer Gewässerseite her unter Einsatz schonende r Geräte durchzuführen. 
Die Entkrautung ist einer Räumung vorzuziehen.  
 
 Im Einzelnen bedeutet dies: 
Eine Entkrautung darf nur nach Bedarf abschnittweis e alle 2-3 Jahre unter 
Verwendung eines Mähkorbs erfolgen. Dabei sind ca. 5-10 m 
2 große 
Vegetationsbestände zu erhalten. Das Mähgut ist aus  dem Gewässerbett zu 
entfernen.

11 
 
Sofern zur Sicherstellung eines ausreichenden Wasserabflusses eine Räumung 
erforderlich ist, darf diese nach Bedarf abschnittw eise alle 4-5 Jahre auf dicht 
bewachsenen Abschnitten (> 95 % Deckung) unter Eins atz eines Löffelbaggers 
durchgeführt werden. Zulässig ist lediglich die Ent nahme der Auflage, keine 
Sohlvertiefung.  
 
Eine Böschungsmahd darf in der Zeit von August - Ma i unter Verwendung von 
Balkenmähern durchgeführt werden, wenn das Mahdgut entfernt wird und 1/3 
ungemähte Böschung erhalten bleibt.   
  
 
§ 5 
Nicht betroffene Tätigkeiten  
 
Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben:  
 
1. von der Unteren Naturschutzbehörde angeordnete, genehmigte oder selbst 
durchgeführte Pflege-, Entwicklungs- und Sicherungsmaßnahmen;  
 
2. die zur Abwendung von Gefahren für die öffentlic he Sicherheit und Ordnung 
oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderliche n Maßnahmen. Der Träger 
der Maßnahmen hat die Untere Naturschutzbehörde unv erzüglich zu 
unterrichten;  
 
3. sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung rec htmäßig ausgeübte Nutzungen 
und Befugnisse, die Wartung und Unterhaltung sowie der notwendige Ersatz 
bestehender Anlagen, einschließlich Verkehrsanlagen , Wege und Plätze und 
Gewässer, sofern diese Verordnung keine andere Rege lung enthält (für die 
Wartung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen, Straßen und Wege siehe 
insbesondere § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 15 dieser Verordnung); 
 
4. die Vornahme gesetzlich vorgeschriebener Maßnahm en. Zeitpunkt und Umfang 
dieser Maßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen; 
 
 
5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Maßnahm en des Jagdschutzes 
gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 LJG -NRW unter Beachtung 
der Regelungen im§ 3  
 
6. die Durchführung von Exkursionen sowie wissensch aftlichen, bodenkundlichen, 
geologischen und ökologischen Untersuchungen nach v orheriger Abstimmung 
mit der Unteren Naturschutzbehörde; 
 
Hinweis:

12 
Diese Unberührtheit ersetzt nicht die erforderliche  Information und das evtl. 
notwendige Einverständnis des Flächeneigentümers. D ie Rechte des 
Eigentümers werden durch diese Regelung nicht berührt.  
 
 
§ 6 
Befreiungen  
 
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Untere Naturschutzbehörde nach 
§ 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn 
 
a) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich 
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist, 
 
oder  
 
b) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren 
Belastung führen würde und die Abweichung mit den B elangen des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist.  
 
Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen w erden. § 15 Abs. 1 bis 4 
und 6 sowie § 17 Abs. 5 und 7 BNatSchG finden auch dann Anwendung, wenn kein 
Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG vorliegt. 
 
Im Fall des § 15 Abs. 6 BNatSchG gilt § 31 LNatSchG entsprechend. 
 
 
§ 7 
Gesetzlich geschützte Biotope 
 
Strengere Regelungen der §§ 30 BNatSchG und 42 LNat SchG über die gesetzlich 
geschützten Biotope bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. 
 
 
§ 8 
Bußgeld- und Strafvorschriften  
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 Abs. 1 LNatSch G handelt, wer vorsätzlich 
oder fahrlässig gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt.  
 
(2) Nach § 78 Abs. 1 LNatSchG können Ordnungswidrig keiten mit einer Geldbuße 
bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.  
 
(3) Unabhängig von den Regelungen des Landesnatursc hutzgesetzes finden die 
Regelungen der §§ 69 und 71 BNatSchG sowie des § 32 9 Abs. 3 - 6

13 
Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.11.1998 
(BGBl. I S. 3322), in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.  
 
 
§ 9 
Verfahrens- und Formvorschriften  
 
Gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG wird auf § 43 Abs . 4 Satz 1 LNatSchG 
hingewiesen: 
 
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften  des 
Landesnaturschutzgesetzes und des Ordnungsbehördeng esetzes kann gegen diese 
Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Ve rkündung geltend gemacht 
werden, es sei denn,  
 
a) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet  worden oder  
 
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der  Bezirksregierung Münster – 
Höhere Naturschutzbehörde – vorher gerügt und dabei  die verletzte 
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.  
 
 
§ 10 
Inkrafttreten  
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihre r Verkündung im Amtsblatt für 
den Regierungsbezirk Münster in Kraft.  
 
 
 Münster,    .2017   Bezirksregierung Münster  
       - Höhere Naturschutzbehörde -  
       51.1-010-ST/2014.0003 
 
 
 
      Dorothee Feller

Anlage II

466 Zeichen

Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2017
Naturschutzgebiet "Emmerbach"
Detailkarte 1
Anlage II zu §1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des
Gebietes "Emmerbach", Gemarkung Amelsbüren, Stadt Münster, im 
Regierungsbezirk Münster als Naturschutzgebiet. 
Bezirksregierung Münster
- Höhere Naturschutzbehörde -
51.1-008-MS/2016.0001
Münster,                 2017
Dorothee Feller
Zeichenerklärung
±
NSG
FFH-Gebiet
Maßstab: 1:5.000

Anlage I

468 Zeichen

±
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2017
Naturschutzgebiet "Emmerbach"
Übersichtskarte
Anlage I zu §1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des
Gebietes "Emmerbach", Gemarkung Amelsbüren, Stadt Münster, im 
Regierungsbezirk Münster als Naturschutzgebiet. 
Bezirksregierung Münster
- Höhere Naturschutzbehörde -
51.1-008-MS/2016.0001
Münster,                 2017
Dorothee Feller
Zeichenerklärung
NSG
FFH-Gebiet
Maßstab: 1:10.000

Anlage III

467 Zeichen

±
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2017
Naturschutzgebiet "Emmerbach"
Detailkarte 2
Anlage III zu §1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des
Gebietes "Emmerbach", Gemarkung Amelsbüren, Stadt Münster, im 
Regierungsbezirk Münster als Naturschutzgebiet. 
Bezirksregierung Münster
- Höhere Naturschutzbehörde -
51.1-008-MS/2016.0001
Münster,                 2017
Dorothee Feller
Zeichenerklärung
NSG
FFH-Gebiet
Maßstab: 1:5.000

Berichtsvorlage

3985 Zeichen

V/0071/2018 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Naturschutzgebietsverordnung "Emmerbach" der Bezirksregierung Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.03.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
10.04.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Bezirksregierung Münster beabsichtigt, Teile des Emmerbachs als Naturschutzgebiet ausz u-
weisen und eine entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Der Emmerbach 
durchfließt das Stadtgebiet von Münster - aus dem Kreis Coesfeld kommend – von Süden nach 
Osten und mündet an der südöstlichen Stadtgrenze in die Werse. In seinem Verlauf kreuzt er im 
Süden ein ausgedehntes Waldgebiet, die  Davert, das als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. 
Die beiden Gewässerabschnitte, die unter Naturschutz gestellt werden sollen, grenzen nördlich 
und südlich des Schutzgebietes an. Das Gebiet ist ca. 2 ha groß und umfasst nur das eigentliche 
Gewässer von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkante. Die angrenzenden landwirtschaftli-
chen Nutzflächen sind nicht Teil der Gebietskulisse (vgl. Anlagen). 
 
Der Emmerbach zeichnet  sich durch eine mannigfaltige Unterwasser -, Schwimmblatt- und Röh-
richtvegetation aus. Von herausragender Bedeutung und für die geplante Unterschutzstellung 
ausschlaggebend ist das Vorkommen der  seltenen Helm-Azurjungfer, das zu den größten b e-
kannten Vorkommen dieser Libellenart in NRW zählt . Das Gewässer  ist als wichtige r Verbin-
dungskorridor für den landesweiten Biotopverbund von besonderer Bedeutung.  Einzelne A b-
schnitte sind wegen ihrer naturna hen Ausprägung bereits nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
bzw. § 42 Landesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützt. Die vorgenannten Gewässerabschnitte 
sind weiterhin Teil des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes (FFH) DE-4111-302 „Davert“ und des V o-
gelschutzgebietes DE-4111-401 "VSG Davert" und somit Bestandteil des europäischen Netzes 
NATURA 2000, einem zusammenhängenden Netzwerk von Schutzgebieten innerhalb der Eur o-
päischen Union. 
 
Wichtiges Ziel der geplanten Verordnung ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederher stellung 
der Lebensgemeinschaften, Biotope und Pflanzengesellschaften des Emmerbachs mit besond e-
rem Augenmerk auf die Lebensraumansprüche der Helm-Azurjungfer als Art von gemeinschaftli-
chem Interesse nach der FFH-Richtlinie. 
Mit der Verordnung werden die V orgaben des Landesentwicklungsplanes mit der Darstellung 
eines „Gebietes zum Schutz der Natur“ sowie des Regionalplanes, Teilabschnitt Münsterland, mit 
der Darstellung eines „Bereiches für den Schutz der Natur“ konkretisiert und erfüllt. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0071/2018 
Auskunft erteilt: 
Herr Peifer 
Ruf: 
492-6705 
E-Mail: 
PeiferM@stadt-muenster.de 
Datum: 
19.02.2018 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0071/2018 
 
Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit wurde von der Bezirksregierung mit Schrei-
ben vom 15.11.2017 zur Stellungnahme zum Verordnungsentwurf aufgefordert. Das Vorhaben 
betrifft weitere Ämter und Stellen der Stadt Münster in ihrem Aufgabenbereich. Deshalb wurden 
neben den Ämtern 32 (untere Jagdbehörde), 66 (Tiefbauamt), 67.3 (untere Wasserbehörde) 
auch der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde beteiligt.  
Es ist keine Stellungnahme zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes 
„Emmerbach“ im Gebiet der Stadt Münster im Regierungsbezirk Münster als Naturschutzgebiet 
notwendig. 
 
Zeitnah zur Beteiligung der Stadt Münster erfolgte vom 15.01. bis 15.02.2018 die öffentliche Aus-
legung der Naturschutzgebietsverordnung. Es ist davon auszugehen, dass die ordnungsbehördli-
che Verordnung zur Ausweisung des Emmerbachs als Naturschutzgebiet noch in 2018 Rechts-
kraft erlangen wird. 
 
i. V. 
 
 
 
 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
Verordnung „Emmerbach“ der Bezirksregierung Münster 
Übersichtskarte (Anlage I) 
Detailkarte 1 (Anlage II) 
Detailkarte 2 (Anlage III)

Beratungsverlauf (2)

10.04.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
19.04.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 3.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Albersloher Weg 33
  • Nevinghoff 22
  • Werse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0071/2018
Typ
Vorlagen
Datum
30.01.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37