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3158/2020

RheinCargo GmbH & Co. KG: Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.4.10

Beschlussvorlage Rat

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Anlage Vorschlagsliste Arbeitnehmermandat

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Beschlussvorlage Rat

10400 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3158/2020 
Freigabedatum 
30.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
RheinCargo GmbH & Co. KG: Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen bzw. 
Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln beschließt gem. §§ 108a Abs. 8, Abs. 9 Nr. 3, 113 Abs. 1 Satz 3 GO 
NRW, die derzeit in den Aufsichtsrat der RheinCargo GmbH & Co. KG entsandten Arbeitneh-
mervertreter abzuberufen. 
 
II. Der Rat der Stadt Köln bestellt gem. § 108a – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen 
Aufsichtsräten – GO NRW die folgenden Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmerver-
treter in den Aufsichtsrat der RheinCargo GmbH & Co. KG: 
 
Frau Caroline Lehmann 
Herrn Fabian Sicking 
Herrn Guido Trappen 
Herrn Armin Persicke 
Herrn Harald Löscher 
Herrn Klaus Starzer 
 
III. Für den Fall des Ausscheidens einer bestellten Arbeitnehmervertreterin bzw. eines bestellten 
Arbeitnehmervertreters aus dem Aufsichtsrat der RheinCargo GmbH & Co. KG bestellt der 
Rat bereits jetzt gem. § 108a Abs. 8 GO NRW aus dem noch nicht in Anspruch genommenen 
Teil der anliegenden Vorschlagsliste die folgenden Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeit-
nehmervertreter als Nachfolgerin bzw. Nachfolger in der nachfolgenden Reihenfolge: 
 
Herrn Christoph Schumacher 
Frau Christiana Richter 
Herr Frederick Politzky 
Herrn Dirk Spalding 
Herrn Michael Auer 
Herrn Paul Diederichs 
Herrn Yilmaz Cetin 
Frau Petra Peheye 
Herrn Ralf Mingers 
Herrn Dirk Collin 
Herrn Jörg Müller 
 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die RheinCargo GmbH & Co. KG ist eine 50 %-ige Tochtergesellschaft der Häfen und Güterverkehr 
Köln AG (HGK). Die übrigen 50 % werden von der Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG (NDH) 
gehalten. 
An der HGK sind mittelbar und unmittelbar die Stadt Köln mit 93,7 % und der Rhein-Erft-Kreis mit 
6,3 % beteiligt. An der NDH sind mittelbar die Stadt Neuss mit 50 % und unmittelbar die Stadtwerke 
Düsseldorf AG mit 50 % beteiligt. An der Stadtwerke Düsseldorf AG wiederum sind neben der EnBW 
mit 54,95 % die Landeshauptstadt Düsseldorf mit 25,05 % und mittelbar die Stadt Köln mit 20 % be-
teiligt. 
§ 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwillige Ar-
beitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften. Ziel 
der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Be-
achtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit 
im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmer-
vertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendi-
ge demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultati-
ven Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften um.  
In § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der RheinCargo GmbH & Co. KG ist die Zusammenset-
zung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt: 
„Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Von den Kommanditisten werden je 6 Mitglieder ent-
sandt. 6 weitere Mitglieder sind Arbeitnehmervertreter, deren Entsendung gemäß der Regularien des 
§ 108a GO NRW in der jeweils gültigen Fassung erfolgt.“ 
Zu I: 
Da die Bestellung der bisherigen Arbeitnehmervertreter unbefristet erfolgte, bedarf es formal der Ab-
berufung der zuletzt im Aufsichtsrat der RheinCargo GmbH & Co. KG tätigen Arbeitnehmervertreter, 
um einen einheitlichen Beginn der Laufzeit der Amtszeit der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder zu er-
reichen. Hierzu ist gem. §§ 108a Abs. 8, Abs. 9 Nr. 3, 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ein übereinstim-
mender Beschluss der Räte mindestens so vieler beteiligter Gemeinden erforderlich, dass hierdurch 
mindestens die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen repräsentiert wird.  
Um dieser Vorgabe nachzukommen, wurden die Beschlussvorschläge dieser Vorlage mit den Städten 
Neuss und Düsseldorf abgestimmt. In der Folge weichen die Beschlussvorschläge von anderen Be-
schlussvorschlägen für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertretern in 
Aufsichtsräte stadtkölnischer Beteiligungen ab. 
Zu II: 
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des 
Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der RheinCargo GmbH 
& Co. KG zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeitnehmervertreterin. 
Die Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ra-
tes. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmerver-

3 
treterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetz-
lichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu 
verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen. Im Falle einer 
erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter bzw. 
Arbeitnehmervertreterin vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. 
Der Betriebswahlvorstand der RheinCargo GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 12.11.2020 das 
Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertrete-
rinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der RheinCargo GmbH & Co. KG mitgeteilt 
(vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a GO NRW i. V. m. § 
7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Be-
stellung von Arbeitnehmervertreterninnenbzw. Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten 
(AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. 
Vorgeschlagen werden: 
Frau Caroline Lehmann 
Herrn Fabian Sicking 
Herrn Guido Trappen 
Herrn Armin Persicke 
Herrn Harald Löscher 
Herrn Klaus Starzer 
Der Gesellschaftsvertrag der RheinCargo GmbH & Co. KG sieht keine Entsendung einer Ersatzver-
treterin bzw. eines Ersatzvertreters für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter 
vor. 
Werden mehr als zwei Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmerver-
tretern besetzt, so müssen gemäß § 108a Abs. 2 S. 2 GO NRW mindestens zwei Aufsichtsratsman-
date mit Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmern besetzt werden, die im Unternehmen oder 
in der Einrichtung beschäftigt sind. 
Gemäß § 108a Abs. 9 GO NRW gilt bei einer Beteiligung von zwei oder mehr Kommunen – wie in der 
vorliegenden Konstellation mit mehreren mittelbaren kommunalen Beteiligungen (s.o.) – der § 108a 
Abs. 3 GO NRW entsprechend mit der Maßgabe, dass es übereinstimmender Rats- bzw. Kreistags-
beschlüsse bedarf. Es ist seit Einführung des § 108a GO NRW geübte Praxis, dass die Bestellung 
durch den Rat das Ergebnis der Wahl zur Vorschlagsliste widerspiegelt. Hierdurch wird zugleich si-
chergestellt, dass die erforderlichen Rats- bzw. Kreistagsbeschlüsse übereinstimmen. 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10.05.2019 einstimmig angeregt, die Vertre-
terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex (PCGK) zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 09.07.2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 
10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unter-
nehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. 
Im vorliegenden Fall gilt jedoch wie oben dargestellt die Besonderheit, dass Weisungen an die Ar-
beitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat übereinstimmender Rats- bzw. 
Kreistagsbeschlüsse bedürfen. Eine Weisung an die Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmer-
vertreter zur Beachtung des PCGK der Stadt Köln bedürfte also gleichlautender Beschlüsse der Räte 
der Städte Neuss, Düsseldorf und Köln sowie des Rhein-Erft-Kreises.  
Es ist nicht zu erwarten, dass von den Räten der Städte Neuss und Düsseldorf sowie vom Kreistag 
des Rhein-Erft-Kreises Weisungsbeschlüsse zur Beachtung des PCGK der Stadt Köln gefasst wer-
den. Zur Vermeidung einer unklaren Weisungslage und zur Herbeiführung einer rechtssicheren Be-
stellung schlägt die Verwaltung vor, lediglich die oben genannten, übereinstimmenden Beschlüsse zu 
fassen und auf einen entsprechenden Weisungsbeschluss zu verzichten. 
Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter bzw. die Arbeitnehmervertreterin) kann von 
dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitneh-
mervertreter oder -vertreterin, der/die als Arbeitnehmer/in im Unternehmen beschäftigt ist, die Be-
schäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der Rat ihn bzw. sie entsprechend § 113 Absatz 1 
Satz 3 GO NRW aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO

4 
NRW). Da der Rat der Stadt Neuss am 20.11.2020 bereits eine unbefristete Bestellung beschlossen 
hat, kommt eine Befristung der Bestellungen wie bei Arbeitnehmervertretungen rein stadtkölnischer 
Beteiligungen nicht in Betracht. 
 
Zu III: 
Da für den Fall des Ausscheidens eines entsandten Arbeitnehmervertreters bzw. einer entsandten 
Arbeitnehmervertreterin aus dem Aufsichtsrat der Stadtrat aus dem noch nicht in Anspruch genom-
menen Teil der Vorschlagsliste eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger bestellen müsste, wurde 
zusätzlich ein Vorratsbeschluss aufgenommen, um insoweit erforderliche neue Beschlussfassungen 
zu vermeiden. In der Reihenfolge der am meisten erhaltenen Stimmen sollen Arbeitnehmervertrete-
rinnen bzw. Arbeitnehmervertreter aus dem noch nicht in Anspruch genommenen Teil der anliegen-
den Vorschlagsliste nachrücken. 
 
Anlage:  
Vorschlagsliste für die Bestellung der Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter 
(Schreiben des Betriebswahlvorstandes der RheinCargo vom 12.11.2020)

Anlage Vorschlagsliste Arbeitnehmermandat

710 Zeichen

Betriebswahlvorstand Aufsichtsratswahl 2020

der Rheincargo GmbH Co. KG
Neuss, den 12.11.2020

FR refiasip

Bekanntmachung über das Ergebnis der Aufsichtsratswahl vom 12.11.2020 nach 8108a der

Gemeindeordnung:

Name, Vorname

Zahl der

erhaltenen

Stimmen

Lehmann, Caroline (RC)

43

Sicking, Fabian (RC)

42

Trappen, Guido (NDH)

41

Persicke, Armin (NDH)

39

Löscher, Harald (HGK)
Starzer, Klaus (NDH)

38

Schumacher, Christoph (RC)

Richter, Christiana (RC)

Politzky, Frederick (RC)

Spalding, Dirk (RC)

Auer, Michael (HGK)

Diederichs, Paul (HGK)
Cetin, Yilmaz (HGK)

Peheye, Petra (HGK)

Mingers, Ralf (NDH)

Collin, Dirk (HGK)

Müller, Jörg (HGK)

C- Abb,

Christiana Richter
(stellv. Vorsitzende)

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.4.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3158/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.11.2020
Erstellt
29.10.2020 10:20