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V/0556/2014

Bebauungsplan Nr. 533: Wolbeck - Eschstraße (zwischen Silberbrink und Ortsumgehung)

Vorlagen 11.08.2014

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 27.08.2014, TOP 6.4

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4755 Zeichen

PROF.  DR.  BERNHARD  STÜER 48143 Münster Schützenstraße 21 
 Rechtsanwalt und Notar (0251) 43523 45263 
 Fachanwalt für Verwaltungsrecht  (0251) 44126 
Honorarprofessor an der Universität Osnabrück stueer@t-online.de  www.stueer.de 
  Sparkasse Münsterland-Ost 
DR. EVA-MARIA EHEBRECHT-STÜER  IBAN DE 03 4005 0150 0195 752 019 
 Rechtsanwältin FA Münster 337 5058 0310 
 Fachanwältin für Verwaltungsrecht 11. August 2014 
 
 
 
Bebauungsplan Nr. 533: Wolbeck - Eschstraße (zwischen Silberbrink und Ortsumgehung) 
 
Sachdarstellung 
(Ortsumgehung Wolbeck). Der Landesbetrieb Straßen NRW plant einen Neubau der L 585n als Orts-
umgehung für Münster-Wolbeck. Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Ortsumgehung muss auch 
ein Ausbau der Eschstraße zwischen der Straße Silberbrink im Osten und der Ortsumgehung im Westen 
erfolgen. Sie soll einerseits eine Zubringerfunktion zum Baugebiet Wolbeck-Nord übernehmen; ande-
rerseits soll durch die Anbindung an die Ortsumgehung eine größtmögliche Entlastung der Münster-
straße im Bereich Wigbold erreicht werden. Zurzeit wird die Umgehungsstraße mit den Abbiegespuren 
in die Eschstraße gebaut. Ebenso werden hier die ersten 300 m der Eschstraße durch den Landesbe-
trieb erstellt. Hierzu gibt es bereits vertragliche Regelungen mit dem Landesbetrieb, die von der Be-
zirksregierung genehmigt sind. 
(Bebauungsplan). Das Planungsrecht zum Ausbau der Eschstraße zwischen Silberbrink und Ortsumge-
hung ist über die Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Stadt Münster geschaffen worden. Der 
Bebauungsplan ist durch entsprechende Bekanntmachung am 04.10.2013 in Kraft getreten. 
(Normenkontrollverfahren). Gegen den Bebauungsplan ist von Seiten betroffener Grundstückseigen-
tümer innerhalb der Jahresfrist ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO beim Oberverwaltungs-
gericht Münster erhoben worden. 
(Offenlagebekanntmachung). Zur Begründung des Antrags ist u.a. geltend gemacht worden, dass die 
im Jahre 2011 erfolgte Bekanntmachung zur förmlichen Offenlage nicht den Anforderungen entspro-
chen habe, die das BVerwG in einem etwa 2 Jahre später ergangenen Urteil vom 18.07.2013 – 4 CN 
3.12 – DVBl 2013, 1321) für erforderlich gehalten habe. Dem Urteil des BVerwG ist folgender Leitsatz 
vorangestellt: „§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellung-
nahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und 
diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungs-
erfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnah-
men enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsich-
tigt.“ 
Die Offenlagebekanntmachung enthält zwar Hinweise auf verfügbare Umweltinformationen. Es kann 
allerdings nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die damals durch geführte Offenlage noch nicht 
den vorgenannten Anforderungen an den Hinweis auf Arten verfügbarer Umweltinformationen ent-
sprochen hat. Eine solche Rechtsprechung des BVerwG lag im Zeitpunkt der Offenlagebekanntma-
chung auch noch nicht vor, sondern hat die P raxis erst mit der Veröffentlichung des vorgenannten 
Urteils überrascht, wie sich auch aus entsprechenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenver-
bände sowie der Literatur (Stüer/Stüer, DVBl, 2013, 1129) ergibt.

2 
Empfehlungen 
Es empfiehlt sich, wie folgt vorzugehen:  
(Wiederholung des Aufstellungsverfahrens ab Bekanntmachung der Offenlage).  Die Bekanntma-
chung der Offenlegung aus dem Jahr 2011 geht zwar über das Maß der Vorgaben aus § 3 Abs. 2 Satz 3 
BauGB hinaus. Gleichwohl sollten die Offenlegungsbekanntmachung und das ihr folgende Verfahren 
wiederholt werden, um den nachträglichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil 
vom 18.07.2013 besser zu entsprechen und das Risiko einer geric htlichen Planaufhebung aus diesen 
formalen Mängeln zu minimieren. Die Offenlage sollte mit Unterlagen durchgeführt werden, die ggf. 
hinsichtlich der aktuellen Erkenntnislage zu den Fakten und zu den rechtlichen Anforderungen aktua-
lisiert sind. 
(Weiteres Verfahren). Im Anschluss an die erneute Offenlage zur förmlichen Öffentlichkeits - und Be-
hördenbeteiligung sind eine erneute Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und ein neuer 
Satzungsbeschluss mit anschließender Bekanntmachung zu fassen. Durch entsprechende Verfahrens-
schritte könnte sodann das beim OVG Münster anhängige Gerichtsverfahren seitens der Stadt Münster 
zeitnah vorangetrieben werden mit dem Ziel, möglichst bald eine positive gerichtliche Einschätzung 
zur Wirksamkeit des Bebauungsplans zu erhalten und das Enteignungsverfahren fortzusetzen. 
 
(Prof. Dr. Bernhard Stüer) 
Rechtsanwalt

Berichtsvorlage

4680 Zeichen

V/0556/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 533: Wolbeck - Eschstraße (zwischen Silberbrink und Ortsumgehung) 
Erneute Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
27.08.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt den Bebauungsplan Nr. 533: Wolbeck – Eschstraße (zwischen 
Silberbrink und Ortsumgehung) auf der Grundlage des § 214 (4) Baugesetzbuch erneut 
öffentlich auszulegen. 
 
1. Anlass 
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 533 hat vom 10.10.bis 10.11.2011 öffentlich ausgele-
gen. Die Offenlegungsbekanntmachung geht qualitativ deutlich über das bis dahin erforderli-
che Maß hinaus indem, die  
 
• vorhandenen umweltbezogenen Informationen zu den Schutzgütern Menschen, Pflanzen 
und Tiere / biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima / Luft, Landschaft, Kulturgüter und 
sonstige Sachgüter; sowie 
• die wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange 
 
in der Bekanntmachung angezeigt wurden. 
 
Über die während der Offenlegung vorgetragenen Stellungnahmen hat der Rat der Stadt 
Münster am 25.09.2013 Beschluss gefasst und den Bebauungsplan als Satzung beschlos-
sen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster am 04.10.2013 ist der Bebau-
ungsplan in Kraft getreten. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat anlässlich eines streitigen Bebauungsplanes in Baden-
Württemberg mit Urteil vom 23.07.2013 (4 CN 3.12) entschieden, dass die ortsübliche Be-
kanntmachung der Auslegung auch schlagwortartige Informationen darüber enthalten muss, 
welche Umweltbelange in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden. Diese Recht-
sprechung lag zum Zeitpunkt der Offenlegungsbekanntmachung noch nicht vor. 
 
Die zwischenzeitlich eingereichte Normenkontrollklage zum Bebauungsplan Nr. 533: Wol-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0556/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Hülk 
Ruf: 
492 61 90 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de 
Datum: 
 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0556/2014 
 
beck – Eschstraße (zwischen Silberbrink und Ortsumgehung) basiert allein auf dem Urteil 
des Bundesverwaltungsgerichts zur Offenlegungsbekanntmachung.  
 
2. Weiteres Vorgehen 
Die Verwaltung hat Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer um eine Stellungnahme zum vorlie-
genden Normenkontrollantrag unter Bezugnahme auf die o.g. Rechtsprechung des BVerwG 
vom 23.07.2013 gebeten. (vgl. Anlage) 
 
Nach den Umständen kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die in 2011 durchge-
führte Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 533 noch nicht den zwischenzeitlich gerichtlich 
neu festgelegten Anforderungen an die Hinweise auf die Arten der Umweltinformationen ent-
sprochen hat.  
 
Die Verwaltung ist daher der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der veränderten recht-
lichen Situation, nun in einem „ergänzenden Verfahren“ gemäß § 214 (4) BauGB, mögliche 
Mängel im Aufstellungsverfahren ausgeräumt werden indem die Offenlegung des Bebau-
ungsplanes wiederholt wird. Dieses ergänzende Verfahren räumt etwaige Zweifel an der 
formellen Wirksamkeit des Bebauungsplanes aus und wirkt vor diesem Hintergrund plan-
wirksamkeitserhaltend. 
 
Im Zusammenhang mit der geplanten öffentlichen Auslegung wurden die zum Ausbau der 
Eschstraße durchgeführten Gutachten und Untersuchungen erneut überprüft: 
 
 Verkehrsuntersuchung Wolbeck 
 Schalltechnische Untersuchung 
 Landschaftspflegerische Begleitplan 
 Gutachten zum Vorkommen und zu Wanderbewegungen von Amphibien an der Esch-
straße 
 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Ausbau der Eschstraße 
 
Die aktuelle Überprüfung ergab, dass die in der Begründung zum Bebauungsplan dargestell-
ten Ergebnisse der Gutachten und Prognosen unverändert Bestand haben und keiner Ände-
rung bedürfen. 
 
Im Rahmen der Planungen zum angrenzenden Friedhof soll die Zufahrt von der Eschstraße 
zum Friedhof geringfügig verlegt werden. Dies wird durch eine Verschiebung der Verkehrs-
grünfläche innerhalb der Verkehrsfläche dargestellt, hat jedoch keine Auswirkungen auf die 
festgesetzte Verkehrsfläche des Bebauungsplanes. 
 
Der erneut offen zu legende Plan stimmt mit den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes überein (vgl. Vorlage V/0547/2013), weshalb auf eine erneute Beilegung als An-
lage verzichtet wird. Die Planzeichnung und die Begründung zum Bebauungsplan sind im 
Übrigen im Internet unter http://www.muenster.de/stadt/stadtplanung/bebauungsplaene.html 
einsehbar. 
 
I.V. 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahme RA Prof. Dr. Stüer

Beratungsverlauf (2)

26.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.08.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Eschstraße
  • Umgehungsstraße
  • Schützenstraße 21
  • Silberbrink

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Details

Aktenzeichen
V/0556/2014
Typ
Vorlagen
Datum
11.08.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37