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Kameras an dem Haus "Hotel zur Post"; ist das "Hotel zur Post" ein Hotel?

Beantwortung einer Anfrage (BV) 1595/2018 vom 15.05.2018

Stand: Am 15.05.2018 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/322/40 Vorlagen-Nummer 1595/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.05.2018 Kameras an dem Haus "Hotel zur Post"; ist das "Hotel zur Post" ein Hotel? Mit Anfrage AN/0729/2018 bittet die CDU-Fraktion der Bezirksregierung Porz um Beantwortung fol- gender Fragen: 1. Ist es zulässig, dass zwei Kameras vom „Hotel zur Post“ auf den öffentlichen Gehweg gerich- tet sind und diesen filmen? 2. Handelt es bei dem „Hotel zur Post“ um ein Hotel? Hierzu teilt die Verwaltung mit: 1. Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung von Privatgrundstücken auf das öffentliche Straßen- land nach § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes nur zulässig, soweit diese unter anderem zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffen überwiegen. Ob die datenschutzrechtlichen Bestim- mungen im Einzelfall eingehalten werden, überprüft gemäß § 22 Datenschutzgesetzes NRW der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI) als zuständige Aufsichtsbehörde. Die Verwaltung hat die Anfrage zum Anlass genommen, den LDI über den Einsatz der zwei Kameras in Kenntnis zu setzen. 2. Nach Gewerbeauskunft handelt es sich um ein Hotel für Obdachlose.

Beratungsverlauf

  1. 15.05.2018

    Bezirksvertretung 7 (Porz)

    TOP 9.2.2.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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