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1595/2018

Kameras an dem Haus "Hotel zur Post"; ist das "Hotel zur Post" ein Hotel?

Beantwortung einer Anfrage (BV) 15.05.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 15.05.2018, TOP 9.2.2.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

1394 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/322/40 
 
Vorlagen-Nummer 
 1595/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.05.2018 
 
Kameras an dem Haus "Hotel zur Post"; ist das "Hotel zur Post" ein Hotel? 
Mit Anfrage AN/0729/2018 bittet die CDU-Fraktion der Bezirksregierung Porz um Beantwortung fol-
gender Fragen:  
 
1. Ist es zulässig, dass zwei Kameras vom „Hotel zur Post“ auf den öffentlichen Gehweg gerich-
tet sind und diesen filmen?  
2. Handelt es bei dem „Hotel zur Post“ um ein Hotel?  
 
Hierzu teilt die Verwaltung mit:  
 
1. Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung von Privatgrundstücken auf das öffentliche Straßen-
land nach § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes nur zulässig, soweit diese unter anderem 
zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass 
schutzwürdige Interessen der Betroffen überwiegen. Ob die datenschutzrechtlichen Bestim-
mungen im Einzelfall eingehalten werden, überprüft gemäß § 22 Datenschutzgesetzes NRW 
der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI) als 
zuständige Aufsichtsbehörde.  
Die Verwaltung hat die Anfrage zum Anlass genommen, den LDI über den Einsatz der zwei 
Kameras in Kenntnis zu setzen.  
 
2. Nach Gewerbeauskunft handelt es sich um ein Hotel für Obdachlose.

Beratungsverlauf (1)

15.05.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.2.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1595/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
15.05.2018
Erstellt
14.05.2018 13:17