3308/2025
5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/21/213 Vorlagen-Nummer 3308/2025 Freigabedatum 03.12.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 5. Satzung zur Änderung der Hunde- steuersatzung in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 08.12.2025 Finanzausschuss 15.12.2025 Rat 16.12.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 17.400 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2026 a) Erträge 772.452 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Ausgestaltung der Hundesteuersatzung war zuletzt mehrfach Gegenstand politi- scher Beratungen. Im Fokus stand der steuerliche Umgang mit Rettungshunden, As- sistenzhunden und Hunden aus Tierheimen. Vor diesem Hintergrund und da wesentli- che Inhalte der Hundesteuersatzung seit 22 Jahren unverändert sind, hat sich die Ver- waltung grundlegend mit den Gestaltungsmöglichkeiten befasst und die Hundesteuer einer generellen Revision unterzogen. 1. Entwicklung der Hundeanzahl in Köln Die Hundesteuer soll als sog. Lenkungssteuer neben der Erzielung von Steuererträ- gen einen Anreiz schaffen, die Zahl der gehaltenen Hunde im Stadtgebiet zu be- schränken. Eine geringere Anzahl an Hunden trägt indirekt dazu bei, Probleme wie Verunreinigungen durch Hundekot zu reduzieren und potenzielle Gefahren der Hun- dehaltung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu minimieren. 3 In den vergangenen 10 Jahren ist die Anzahl der in Köln gemeldeten Hunde allerdings von 34.507 im Jahr 2014 um 26 % auf 43.545 im Jahr 2024 gestiegen. 2. Steuersatz Die Hundesteuer beträgt in Köln pro Hund 156,00 Euro jährlich und ist damit seit 22 Jahren unverändert. Angesichts der allgemeinen Kostenentwicklung empfiehlt die Ver- waltung daher eine moderate Steuererhöhung, mit der nicht nur die Kosten für weiter- gehende Befreiungstatbestände kompensiert werden, sondern auch Mehrerträge er- zielt werden können. Dafür soll die Hundesteuer ab dem Jahr 2026 um 18,00 Euro pro Jahr, d. h. 1,50 Euro pro Monat auf insgesamt 174,00 Euro erhöht werden (s. § 3 Abs. 1 S. 2 Steuermaßstab und Steuersatz). In einigen Kommunen, auch in Nordrhein-Westfalen, werden inzwischen – auch aus ordnungspolitischen Aspekten – deutlich höhere Steuersätze für den ersten und ins- besondere für den Zweithund verlangt. Infolge der geplanten Steuersatzerhöhung ergeben sich – unter Berücksichtigung der gegenläufigen Effekte durch die im Folgenden ausgeführten, erweiterten Ermäßigun- gen – prognostizierte Mehrerträge von rund 770.000,00 Euro. 3. Sozialpolitische Aspekte o Ermäßigter Steuersatz für Menschen mit geringem Einkommen Um Menschen mit geringem Einkommen zu schützen, wird für Empfänger*innen von laufenden Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des zwölften Sozialgesetz- buches (SGB XII) oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung nach dem 4. Kapitel SGB XII die Steuerermäßigung erhöht, so dass die Betroffe- nen auch weiterhin nur den ermäßigten Steuerbetrag von 60,00 Euro zahlen müssen. o Steuerbefreiung von Assistenzhunden Die derzeitige Satzung sieht lediglich eine Steuerbefreiung von Hunden vor, die dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Personen dienen, soweit nach den Vorschrif- ten des Schwerbehindertengesetzes ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist. Faktisch erfüllen ausschließlich Blindenführhunde diese Voraussetzung. Inzwischen leisten Assistenzhunde jedoch weit mehr, um Menschen mit Behinderung im Alltag zu helfen und eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise Servicehunde für Personen mit Behinderun- gen im Bereich der Mobilität, Signalhunde für Menschen mit Hörbehinderung und Sig- nalhunde, die Personen mit chronischen Erkrankungen (z. B. Diabetes, Epilepsie) auf Gefahren hinweisen und im Notfall unterstützen können. Die zwischenzeitlich bundesweit in Kraft getretene Assistenzhundeverordnung (A- HundV) definiert die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden. Somit ist eine rechtssichere Basis geschaffen worden, einen Befreiungstatbestand für die Halter*innen dieser eindeutig zertifizierten Assistenz- hunde in die Hundesteuersatzung aufnehmen zu können. 4 Daher wird die Kölner Satzung so erweitert, dass auch Halter*innen von Assistenz- hunden von einer Steuerbefreiung profitieren (s. § 4 Abs.1 Nr. 1 Steuerbefreiung). o Steuerbefreiung von Rettungshunden Die neue Hundesteuersatzung beinhaltet auch weiterhin eine Steuerbefreiung von Rettungshunden, die eine abgeschlossene Ausbildung nachweisen können. Die Sat- zung wurde entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung angepasst, dadurch sind die jeweiligen Anforderungen klar und nachvollziehbar definiert (s. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Steuerbefreiung). o Steuerbefreiung von Hunden aus Tierheimen Aktuell werden alle steuerpflichtigen Kölner*innen, die einen Hund aus den in der Sat- zung genannten Kölner Tierheimen aufnehmen, über eine Subventionsregelung nach Übernahme eines Tierheimhundes von der Hundesteuer befreit. Diese Subventionsre- gelung, die aus damaliger Sicht sinnvoll gewesen ist, soll zur Vereinfachung der Ver- waltungsabläufe, aber auch zur besseren Nachvollziehbarkeit für die Halter*innen, in eine direkte Steuerbefreiung umgewandelt werden. Um den Anreiz zur Übernahme ei- nes Hundes aus dem Tierheim zu erhöhen, wird diese Steuerbefreiung zukünftig für zwei Jahre greifen. Hunde aus einem Tierheim, die mindestens 8 Jahre alt sind oder älter, lassen sich schlecht vermitteln. Daher sollen diese älteren Hunde künftig dauerhaft von der Hun- desteuer befreit werden (s. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Steuerbefreiung). 4. Redaktionelle Anpassungen Neben den beschriebenen Änderungen wurden redaktionelle Anpassungen zur Klar- stellung vorgenommen, die in der Synopse im Einzelnen aufgeführt sind. Die erforderliche Änderungssatzung (Anlage 1) ist in der Synopse (Anlage 2) darge- stellt. Darüber hinaus ist die Satzung in der neuen Gesamtfassung mit den Änderun- gen (Anlage 3) beigefügt. Anlagen Anlage 1 – Änderungssatzung Anlage 2 – Synopse Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Dringlichkeitsbegründung: Mit der Satzungsänderung war eine Anpassung mehrerer teils gesetzlich aktualisierter Regelungstatbestände verbunden, an denen bis kurz vor dem Gremienlauf gearbeitet wurde. Da es sich um eine Jahressteuer handelt, deren Bescheidung im Januar 2026 erfolgen soll, ist eine Beschlussfassung noch im Jahr 2025 erforderlich.
Anlage 1 - Änderungssatzung
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Anlage 1 - Änderungssatzung 5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom ____________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ______________ aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land No rdrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19.12.2003 (Amtsblatt der Stadt Köl n vom 23.12.2003, S. 719) in der Fassung der zum 14.10.2022 in Kraft getretenen 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 30.09.2022 wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden wie folgt neu gefasst: „(1) Die Steuer beträgt jährlich für jeden gehaltenen Hund 174,00 EUR.“ „(2) Für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich ermäßigt , jedoch nur für einen Hund. Die s kann beispielsweise durch den Bewilligungsbescheid des Amts für Soziales, Arbeit und Senioren in Kopie nachgewiesen werden. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steu erermäßigung begründende T atbestand eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Ermäßigungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Sie gilt vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 Satz 2 für 36 Monate und wird auf Antrag bei Nachweis des Ermäßigungsgrundes jeweils um weitere 36 Monate verlängert.“ 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Für folgende Hunde wird der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter auf Antrag eine Steuerbefreiung gewährt: Anlage 1 - Änderungssatzung 1. Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Der Nachweis hierfür kann durch folgende Dokumente erbracht werden: a. Die Anerkennung des Hundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) oder b. einen gültigen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft gemäß Anlage 9 zu §§ 19, 21, 23 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) oder einen entsprechenden Anerkennungsbescheid auf Grundlage der §§ 21 und 22 AHundV. 2. Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig als Rettungshund bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine von der Stadt Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung einer solchen Hilfsorganisation abgelegt haben. 3. Hunde, die nachweislich unmittelbar aus den unten genannten Tierheimen erstmalig durch die Halterin bzw. den Halter aufgenommen wurden. Die Steuerbefreiung gilt für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt. Für Hunde, die zum Zeitpunkt der Übernahme mindestens 8 Jahre alt sind, wird die Steuerbefreiung hierüber hinaus bis zum Lebensende des Hundes gewährt Köln-Dellbrück (Bund gegen den Missbrauch der Tiere e. V.), Köln-Zollstock (Kölner Tierschutzverein e. V.) oder Köln-Ostheim (Pitbull, Stafford & Co. e. V.).“ 3. § 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 werden wie folgt neu gefasst: „(2) Die hundehaltende Person hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem die Halterin bzw. der Halter aus der Stadt Köln weggezogen ist, beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke bzw. Hundemarke an das Steueramt der Stadt Köln zurückzugeben. (3) Die hundehaltende Person hat eine Änderung der Anschrift im Stadtgebiet innerhalb von vier Wochen nach Umzug beim Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. (4) Die Meldepflichten nach Absatz 1 bis 3 gelten auch für Hunde, die nicht von natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden.“ 4. § 10 wird wie folgt neu gefasst: Anlage 1 - Änderungssatzung „(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunal- abgabengesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt, 2. entgegen § 8 Absatz 1 den Beginn der Hundehaltung nicht oder nicht fristgemäß beim Steueramt der Stadt Köln anmeldet, 3. entgegen § 8 Absatz 2 das Ende der Hundehaltung, den Wegzug aus der Stadt Köln nicht oder nicht fristgemäß gegenüber dem Steueramt der Stadt Köln anzeigt, 4. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 bei der Abmeldung des Hundes die Hundemarke nicht zurückgibt, 5. entgegen § 8 Absatz 3 die Änderung der Anschrift nicht oder nicht fristgemäß anzeigt, 6. entgegen § 9 Satz 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundemarke führt oder laufen lässt, 7. entgegen § 9 Satz 3 die gültige Hundemarke nicht den Beauftragten der Stadt Köln auf Verlangen vorzeigt, 8. entgegen § 9 Satz 5 den Verlust der Hundemarke nicht dem Steueramt der Stadt Köln schriftlich mitteilt. (2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Im Übrigen bleiben die §§ 17 und 20 KAG unberührt.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Anlage 2 - Synopse
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Anlage 2 – Synopse 1 aktuell gültige Fassung Entwurf Satzungsänderung Begründung Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 30. September 2022 - ABl StK 2003 S. 719, 2004 S. 1017, 2007 S. 645, 2016, S. 297 – - Öffentliche Bekanntmachung vom 13.10.2022. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 08.09.2022 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom xxx - Öffentliche Bekanntmachung vom xxx. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: Anlage 2 – Synopse 2 § 3 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Steuer beträgt jährlich für jeden gehaltenen Hund 156,00 EUR. (…) (2) Für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe - wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. (…) § 3 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich für jeden gehaltenen Hund 174,00 EUR. (…) (2) Für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. Dies kann beispielsweise durch den Bewilligungsbescheid des Amts für Soziales, Arbeit und Senioren in Kopie nachgewiesen werden. (…) Änderung der Höhe des Steuersatzes ab dem 01.01.2026. Sprachliche Neufassung bzw. Ergänzung des Absatzes 2 zur besseren Verständlichkeit. § 4 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt (a) für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe § 4 Steuerbefreiung (1) Für folgende Hunde wird der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter auf Antrag eine Steuerbefreiung gewährt: 1. Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Die Regelung aus dem bisherigen Buchstaben (a) entfällt und wird durch Nummer 1. unter Neureglung der Befreiung von Assistenzhunden im Anlage 2 – Synopse 3 schwerbehinderter Personen dienen, soweit nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes ein Grad der Behinderung von 100 % festgestellt wurde. Diese Voraussetzung ist durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes nachzuweisen. Die Steuerbefreiung wird lediglich für einen Hund und nur dann gewährt, wenn der Hund aufgrund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Schwerbehinderung zu mildern. (b) für Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und / oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine von der Stadt Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung einer solchen Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Der Nachweis hierfür kann durch folgende Dokumente erbracht werden: a. Die Anerkennung des Hundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) oder b. einen gültigen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft gemäß Anlage 9 zu §§ 19, 21, 23 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) oder einen entsprechenden Anerkennungsbescheid auf Grundlage der §§ 21 und 22 AHundV. 2. Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig als Rettungshund bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine von der Stadt Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ersetzt. Der bisherige Buchstabe (b) wird inhaltlich geändert und als neue Nummer 2. geführt. Die Anpassung dient der Gleichbehandlung. Eine abgeschlossene Ausbildung ist auch bei Assistenzhunden gemäß Nummer 1. erforderlich. Anlage 2 – Synopse 4 Hilfsorganisation abgelegt haben oder sich in der Ausbildung zum Rettungshund befinden. einer solchen Hilfsorganisation abgelegt haben. 3. Hunde, die nachweislich unmittelbar aus den unten genannten Tierheimen erstmalig durch die Halterin bzw. den Halter aufgenommen wurden. Die Steuerbefreiung gilt für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt. Für Hunde, die zum Zeitpunkt der Übernahme mindestens 8 Jahre alt sind, wird die Steuerbefreiung hierüber hinaus bis zum Lebensende des Hundes gewährt Köln-Dellbrück (Bund gegen den Missbrauch der Tiere e. V.), Köln-Zollstock (Kölner Tierschutzverein e. V.) oder Köln-Ostheim (Pitbull, Stafford & Co. e. V.). In der neuen Nummer 3. werden Tierheimhunde zukünftig in den ersten 24 Monate nach Aufnahme in den Haushalt von der Steuer befreit. Ältere Hunde, die mindestens 8 Jahre alt sind, werden bis zum Lebensende befreit. Die neuausgestaltete Befreiung ersetzt die aktuell gültige Subventionsregelung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verwaltungsvorgangs. Bei den genannten Einrichtungen handelt es sich um Tierheime, die Fundhunde und sichergestellte Hunde für die Stadt Köln aufnehmen. § 8 Anzeigepflichten § 8 Anzeigepflichten Anlage 2 – Synopse 5 (2) Die hundehaltende Person hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Köln weggezogen ist, beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke bzw. Hundemarke an das Steueramt der Stadt Köln zurückzugeben. (3) Die An- und Abmeldepflicht nach Absatz 1 und 2 gilt auch für Hunde, die nicht von natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden. (2) Die hundehaltende Person hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem die Halterin bzw. der Halter aus der Stadt Köln weggezogen ist, beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke bzw. Hundemarke an das Steueramt der Stadt Köln zurückzugeben. (3) Die hundehaltende Person hat eine Änderung der Anschrift im Stadtgebiet innerhalb von vier Wochen nach Umzug beim Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. (4) Die Meldepflichten nach Absatz 1 bis 3 gelten auch für Hunde, die nicht von natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden. Redaktionelle Änderung Klarstellende und ergänzende Regelung zu den Anzeigepflichten bei Umzügen innerhalb des Stadtgebietes als neuer Absatz 3. Der bisherige Absatz 3 wird redaktionell geändert als neuer Absatz 4 geführt. § 10 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten § 10 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten Anlage 2 – Synopse 6 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Satz 1, § 8 und § 9 dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt weden. (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt, 2. entgegen § 8 Absatz 1 den Beginn der Hundehaltung nicht oder nicht fristgemäß beim Steueramt der Stadt Köln anmeldet, 3. entgegen § 8 Absatz 2 das Ende der Hundehaltung, den Wegzug aus der Stadt Köln nicht oder nicht fristgemäß gegenüber dem Steueramt der Stadt Köln anzeigt, 4. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 bei der Abmeldung des Hundes die Hundemarke nicht zurückgibt, 5. entgegen § 8 Absatz 3 die Änderung der Anschrift nicht oder nicht fristgemäß anzeigt, 6. entgegen § 9 Satz 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, Die Ordnungswidrigkeitentatbestände wurden hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots dezidierter gefasst. Anlage 2 – Synopse 7 deutlich sichtbare Hundemarke führt oder laufen lässt, 7. entgegen § 9 Satz 3 die gültige Hundemarke nicht den Beauftragten der Stadt Köln auf Verlangen vorzeigt, 8. entgegen § 9 Satz 5 den Verlust der Hundemarke nicht dem Steueramt der Stadt Köln schriftlich mitteilt. (2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Im Übrigen bleiben die §§ 17 und 20 KAG unberührt.
Anlage 3 - Neue Gesamtfassung
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Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom __________ - ABl StK 2003 S. 719, 2004 S. 1017, 2007 S. 645, 2016, S. 297, 2022, S. 343, _____, S. ____ – Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung ________ aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Hundesteuersatzung beschlossen: § 1 Steuergläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Steuergegenstand und Steuerpflicht (1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet Köln. Die Steuerpflicht in Köln besteht, wenn hier die Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes unterhalten wird. Die vorübergehende Abwesenheit vom Wohnsitz in Köln bis zu drei zusammenhängenden Monaten hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht. (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Steuerpflichtig ist ebenso, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund bereits in Köln oder einer anderen Gemeinde versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet. § 3 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich für jeden gehaltenen Hund 174,00 EUR. Soweit die Steuerpflicht nicht für ein volles Kalenderjahr besteht, beträgt die Steuer für jeden Monat der Steuerpflicht ein Zwölftel des Jahresbetrages. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung (2) Für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. Dies kann beispielsweise durch den Bewilligungsbescheid des Amts für Soziales, Arbeit und Senioren in Kopie nachgewiesen werden. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerermäßigung begründende T atbestand eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Ermäßigungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Sie gilt vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 Satz 2 für 36 Monate und wird auf Antrag bei Nachweis des Ermäßigungsgrundes jeweils um weitere 36 Monate verlängert. (3) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von vier Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall folgt, wieder in voller Höhe zu erheben. § 4 Steuerbefreiung (1) Für folgende Hunde wird der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter auf Antrag eine Steuerbefreiung gewährt: 1. Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behinderten- gleichstellungsgesetzes (BGG). Der Nachweis hierfür kann durch folgende Dokumente erbracht werden: a. Die Anerkennung des Hundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) oder b. einen gültigen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft gemäß Anlage 9 zu §§ 19, 21, 23 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) oder einen entsprechenden Anerkennungsbescheid auf Grundlage der §§ 21 und 22 AHundV. 2. Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig als Rettungshund bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine von der Stadt Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung einer solchen Hilfsorganisation abgelegt haben. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 3. Hunde, die nachweislich unmittelbar aus den unten genannten Tierheimen erstmalig durch die Halterin bzw. den Halter aufgenommen wurden. Die Steuerbefreiung gilt für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt. Für Hunde, die zum Zeitpunkt der Übernahme mindestens 8 Jahre alt sind, wird die Steuerbefreiung hierüber hinaus bis zum Lebensende des Hundes gewährt Köln-Dellbrück (Bund gegen den Missbrauch der Tiere e. V.), Köln-Zollstock (Kölner Tierschutzverein e. V.) oder Köln-Ostheim (Pitbull, Stafford & Co. e. V.). (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerbefreiung begründende T atbestand eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Befreiungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerbefreiung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerbefreiung für einen neu im Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. (3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die hundehaltende Person, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von vier Wochen nach Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall des Befreiungsgrundes folgt, wieder in voller Höhe zu erheben. § 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die der hundehaltenden Person aus einem Wurf einer von ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund sechs Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug der hundehaltenden Person aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund nachweislich veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Bei Wegzug einer hundehaltenden Person aus Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. Bei verspäteter Anzeige (§ 8 Abs. 2) über die Beendigung der Hundehaltung in Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige beim Steueramt der Stadt Köln eingeht. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt bis zur Erteilung eines geänderten Steuerbescheides. (2) Die Steuer wird halbjährlich am 01. April für den Zeitraum Januar bis Juni und am 01. Oktober für den Zeitraum Juli bis Dezember mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Bei der erstmaligen Festsetzung ist die Steuer für das laufende Halbjahr innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten, wenn der Bescheid weniger als einen Monat vor dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1 oder wenn er nach diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wird. Das gleiche ist der Fall, wenn die Steuer für Erhebungszeiträume vor dem laufenden Halbjahr festgesetzt wird. (3) Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich gezahlten, nicht erstatteten Steuer auf die für denselben Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. § 7 Härtefallregelungen (1) Die Hundesteuer kann nach Maßgabe des § 222 der Abgabenordnung (AO) auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Wenn die Einziehung der Hundesteuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, kann sie nach Maßgabe der §§ 163 und 227 der AO auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. § 8 Anzeigepflichten (1) Die hundehaltende Person ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund aus dem Wurf einer von ihm gehaltenen Hündin stammt - innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund sechs Monate alt geworden ist, beim Steueramt der Stadt Köln anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von vier Wochen nach dem T age, an dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 4 innerhalb vier Wochen nach Zuzug erfolgen. (2) Die hundehaltende Person hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem die Halterin bzw. der Halter aus der Stadt Köln weggezogen ist, beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke bzw. Hundemarke an das Steueramt der Stadt Köln zurückzugeben. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung (3) Die hundehaltende Person hat eine Änderung der Anschrift im Stadtgebiet innerhalb von vier Wochen nach Umzug beim Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. (4) Die Meldepflicht nach Absatz 1 bis 3 gelten auch für Hunde, die nicht von natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden. § 9 Hundemarken Die Stadt Köln, Steueramt, übersendet für jeden angemeldeten Hund eine Hundemarke. Die jeweils gültige Marke ist außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes von dem Hund sichtbar zu tragen. Die hundehaltende Person ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Köln die gültige Hundemarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Hundemarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Hundemarke ist die hundehaltende Person verpflichtet, dies dem Steueramt der Stadt Köln schriftlich mitzuteilen. Sie erhält in diesem Fall eine neue Hundemarke. § 10 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunal- abgabengesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt, 2. entgegen § 8 Absatz 1 den Beginn der Hundehaltung nicht oder nicht fristgemäß beim Steueramt der Stadt Köln anmeldet, 3. entgegen § 8 Absatz 2 das Ende der Hundehaltung, den Wegzug aus der Stadt Köln nicht oder nicht fristgemäß gegenüber dem Steueramt der Stadt Köln anzeigt, 4. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 bei der Abmeldung des Hundes die Hundemarke nicht zurückgibt, 5. entgegen § 8 Absatz 3 die Änderung der Anschrift nicht oder nicht fristgemäß anzeigt, 6. entgegen § 9 Satz 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundemarke führt oder laufen lässt, 7. entgegen § 9 Satz 3 die gültige Hundemarke nicht den Beauftragten der Stadt Köln auf Verlangen vorzeigt, 8. entgegen § 9 Satz 5 den Verlust der Hundemarke nicht dem Steueramt der Stadt Köln schriftlich mitteilt. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung (2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Im Übrigen bleiben die §§ 17 und 20 KAG unberührt. § 11 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 - 22 a des KAG und der AO - soweit diese nach § 12 des KAG für die Hundesteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 12 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Sie ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3308/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.12.2025
- Erstellt
- 20.11.2025 11:56