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3308/2025

5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.12.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.12.2025, TOP 6.1.3

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Änderungssatzung

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Anlage 2 - Synopse

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Ansehen

Anlage 3 - Neue Gesamtfassung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

7451 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/21/213 
 
Vorlagen-Nummer 
 3308/2025 
Freigabedatum 
 03.12.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 5. Satzung zur Änderung der Hunde-
steuersatzung in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 08.12.2025 
Finanzausschuss 15.12.2025 
Rat 16.12.2025

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  17.400 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2026  
a) Erträge    772.452  € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Ausgestaltung der Hundesteuersatzung war zuletzt mehrfach Gegenstand politi-
scher Beratungen. Im Fokus stand der steuerliche Umgang mit Rettungshunden, As-
sistenzhunden und Hunden aus Tierheimen. Vor diesem Hintergrund und da wesentli-
che Inhalte der Hundesteuersatzung seit 22 Jahren unverändert sind, hat sich die Ver-
waltung grundlegend mit den Gestaltungsmöglichkeiten befasst und die Hundesteuer 
einer generellen Revision unterzogen.  
1. Entwicklung der Hundeanzahl in Köln 
Die Hundesteuer soll als sog. Lenkungssteuer neben der Erzielung von Steuererträ-
gen einen Anreiz schaffen, die Zahl der gehaltenen Hunde im Stadtgebiet zu be-
schränken. Eine geringere Anzahl an Hunden trägt indirekt dazu bei, Probleme wie 
Verunreinigungen durch Hundekot zu reduzieren und potenzielle Gefahren der Hun-
dehaltung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu minimieren.

3 
 
In den vergangenen 10 Jahren ist die Anzahl der in Köln gemeldeten Hunde allerdings 
von 34.507 im Jahr 2014 um 26 % auf 43.545 im Jahr 2024 gestiegen. 
2. Steuersatz 
Die Hundesteuer beträgt in Köln pro Hund 156,00 Euro jährlich und ist damit seit 22 
Jahren unverändert. Angesichts der allgemeinen Kostenentwicklung empfiehlt die Ver-
waltung daher eine moderate Steuererhöhung, mit der nicht nur die Kosten für weiter-
gehende Befreiungstatbestände kompensiert werden, sondern auch Mehrerträge er-
zielt werden können. Dafür soll die Hundesteuer ab dem Jahr 2026 um 18,00 Euro pro 
Jahr, d. h. 1,50 Euro pro Monat auf insgesamt 174,00 Euro erhöht werden (s. § 3 Abs. 
1 S. 2 Steuermaßstab und Steuersatz). 
In einigen Kommunen, auch in Nordrhein-Westfalen, werden inzwischen – auch aus 
ordnungspolitischen Aspekten – deutlich höhere Steuersätze für den ersten und ins-
besondere für den Zweithund verlangt. 
Infolge der geplanten Steuersatzerhöhung ergeben sich – unter Berücksichtigung der 
gegenläufigen Effekte durch die im Folgenden ausgeführten, erweiterten Ermäßigun-
gen – prognostizierte Mehrerträge von rund 770.000,00 Euro. 
 
3. Sozialpolitische Aspekte 
o Ermäßigter Steuersatz für Menschen mit geringem Einkommen 
Um Menschen mit geringem Einkommen zu schützen, wird für Empfänger*innen von 
laufenden Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des zwölften Sozialgesetz-
buches (SGB XII) oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung nach dem 4. Kapitel SGB XII die Steuerermäßigung erhöht, so dass die Betroffe-
nen auch weiterhin nur den ermäßigten Steuerbetrag von 60,00 Euro zahlen müssen. 
o Steuerbefreiung von Assistenzhunden 
Die derzeitige Satzung sieht lediglich eine Steuerbefreiung von Hunden vor, die dem 
Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Personen dienen, soweit nach den Vorschrif-
ten des Schwerbehindertengesetzes ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt 
ist. Faktisch erfüllen ausschließlich Blindenführhunde diese Voraussetzung. 
Inzwischen leisten Assistenzhunde jedoch weit mehr, um Menschen mit Behinderung 
im Alltag zu helfen und eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu 
ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise Servicehunde für Personen mit Behinderun-
gen im Bereich der Mobilität, Signalhunde für Menschen mit Hörbehinderung und Sig-
nalhunde, die Personen mit chronischen Erkrankungen (z. B. Diabetes, Epilepsie) auf 
Gefahren hinweisen und im Notfall unterstützen können. 
Die zwischenzeitlich bundesweit in Kraft getretene Assistenzhundeverordnung (A-
HundV) definiert die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung 
von Assistenzhunden. Somit ist eine rechtssichere Basis geschaffen worden, einen 
Befreiungstatbestand für die Halter*innen dieser eindeutig zertifizierten Assistenz-
hunde in die Hundesteuersatzung aufnehmen zu können.

4 
 
Daher wird die Kölner Satzung so erweitert, dass auch Halter*innen von Assistenz-
hunden von einer Steuerbefreiung profitieren (s. § 4 Abs.1 Nr. 1 Steuerbefreiung).  
o Steuerbefreiung von Rettungshunden  
Die neue Hundesteuersatzung beinhaltet auch weiterhin eine Steuerbefreiung von 
Rettungshunden, die eine abgeschlossene Ausbildung nachweisen können. Die Sat-
zung wurde entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung angepasst, dadurch 
sind die jeweiligen Anforderungen klar und nachvollziehbar definiert (s. § 4 Abs. 1 
Nr. 2 Steuerbefreiung). 
o Steuerbefreiung von Hunden aus Tierheimen 
Aktuell werden alle steuerpflichtigen Kölner*innen, die einen Hund aus den in der Sat-
zung genannten Kölner Tierheimen aufnehmen, über eine Subventionsregelung nach 
Übernahme eines Tierheimhundes von der Hundesteuer befreit. Diese Subventionsre-
gelung, die aus damaliger Sicht sinnvoll gewesen ist, soll zur Vereinfachung der Ver-
waltungsabläufe, aber auch zur besseren Nachvollziehbarkeit für die Halter*innen, in 
eine direkte Steuerbefreiung umgewandelt werden. Um den Anreiz zur Übernahme ei-
nes Hundes aus dem Tierheim zu erhöhen, wird diese Steuerbefreiung zukünftig für 
zwei Jahre greifen.  
Hunde aus einem Tierheim, die mindestens 8 Jahre alt sind oder älter, lassen sich 
schlecht vermitteln. Daher sollen diese älteren Hunde künftig dauerhaft von der Hun-
desteuer befreit werden (s. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Steuerbefreiung).  
4. Redaktionelle Anpassungen 
Neben den beschriebenen Änderungen wurden redaktionelle Anpassungen zur Klar-
stellung vorgenommen, die in der Synopse im Einzelnen aufgeführt sind. 
Die erforderliche Änderungssatzung (Anlage 1) ist in der Synopse (Anlage 2) darge-
stellt. Darüber hinaus ist die Satzung in der neuen Gesamtfassung mit den Änderun-
gen (Anlage 3) beigefügt. 
 
Anlagen  
 
Anlage 1 – Änderungssatzung  
Anlage 2 – Synopse 
Anlage 3 – Neue Gesamtfassung  
 
Dringlichkeitsbegründung: 
Mit der Satzungsänderung war eine Anpassung mehrerer teils gesetzlich aktualisierter 
Regelungstatbestände verbunden, an denen bis kurz vor dem Gremienlauf gearbeitet 
wurde. Da es sich um eine Jahressteuer handelt, deren Bescheidung im Januar 2026 
erfolgen soll, ist eine Beschlussfassung noch im Jahr 2025 erforderlich.

Anlage 1 - Änderungssatzung

5971 Zeichen

Anlage 1 - Änderungssatzung 
5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 
____________  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ______________ aufgrund des § 7 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land No rdrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 
Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser 
Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen:  
 
Artikel 1 
Die Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19.12.2003 (Amtsblatt der Stadt Köl n 
vom 23.12.2003, S. 719) in der Fassung der zum 14.10.2022 in Kraft getretenen 4. 
Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 30.09.2022 wird wie folgt 
geändert:  
1. 
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden wie folgt neu gefasst:  
„(1) Die Steuer beträgt jährlich für jeden gehaltenen Hund 174,00 EUR.“ 
„(2) Für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt 
nach dem 3. Kapitel des zwölften Buches des  Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder 
von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. 
Kapitel des SGB XII wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich ermäßigt , 
jedoch nur für einen Hund. Die s kann beispielsweise durch den 
Bewilligungsbescheid des Amts für Soziales, Arbeit und Senioren in Kopie 
nachgewiesen werden. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von vier 
Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb 
von vier Wochen nachdem der die Steu erermäßigung begründende T atbestand 
eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter 
Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des Monats an gewährt, in 
dem der Ermäßigungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die 
Steuerermäßigung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an 
gewährt. Sie gilt vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 Satz 2 für 36 Monate und 
wird auf Antrag bei Nachweis des Ermäßigungsgrundes jeweils um weitere 36 
Monate verlängert.“  
2. 
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:  
„(1) Für folgende Hunde wird der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter auf Antrag 
eine Steuerbefreiung gewährt:

Anlage 1 - Änderungssatzung 
1. Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des 
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). 
Der Nachweis hierfür kann durch folgende Dokumente erbracht werden: 
a. Die Anerkennung des Hundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften 
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) 
oder 
b. einen gültigen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft gemäß 
Anlage 9 zu §§ 19, 21, 23 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) oder einen 
entsprechenden Anerkennungsbescheid auf Grundlage der §§ 21 und 22 AHundV. 
2. Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig als 
Rettungshund bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen 
Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine von der 
Stadt Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung einer solchen Hilfsorganisation 
abgelegt haben.  
3. Hunde, die nachweislich unmittelbar aus den unten genannten Tierheimen 
erstmalig durch die Halterin bzw. den Halter aufgenommen wurden. Die 
Steuerbefreiung gilt für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt. 
Für Hunde, die zum Zeitpunkt der Übernahme mindestens 8 Jahre alt sind, wird 
die Steuerbefreiung hierüber hinaus bis zum Lebensende des Hundes gewährt 
 Köln-Dellbrück (Bund gegen den Missbrauch der Tiere e. V.), 
 Köln-Zollstock (Kölner Tierschutzverein e. V.) oder 
 Köln-Ostheim (Pitbull, Stafford & Co. e. V.).“ 
3. 
§ 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 werden wie folgt neu gefasst:  
„(2) Die hundehaltende Person hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem 
der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund 
abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem die Halterin bzw. der Halter 
aus der Stadt Köln weggezogen ist, beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich 
abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke bzw. 
Hundemarke an das Steueramt der Stadt Köln zurückzugeben. 
(3) Die hundehaltende Person hat eine Änderung der Anschrift im Stadtgebiet 
innerhalb von vier Wochen nach Umzug beim Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. 
(4) Die Meldepflichten nach Absatz 1 bis 3 gelten auch für Hunde, die nicht von 
natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden.“  
4. 
§ 10 wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 1 - Änderungssatzung 
„(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunal-
abgabengesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig  
1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 den Wegfall der Voraussetzungen für eine 
Steuerbefreiung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt, 
2. entgegen § 8 Absatz 1 den Beginn der Hundehaltung nicht oder nicht fristgemäß 
beim Steueramt der Stadt Köln anmeldet,  
3. entgegen § 8 Absatz 2 das Ende der Hundehaltung, den Wegzug aus der Stadt 
Köln nicht oder nicht fristgemäß gegenüber dem Steueramt der Stadt Köln anzeigt, 
4. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 bei der Abmeldung des Hundes die Hundemarke 
nicht zurückgibt, 
5. entgegen § 8 Absatz 3 die Änderung der Anschrift nicht oder nicht fristgemäß 
anzeigt, 
6. entgegen § 9 Satz 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb der Wohnung 
oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundemarke 
führt oder laufen lässt, 
7. entgegen § 9 Satz 3 die gültige Hundemarke nicht den Beauftragten der Stadt 
Köln auf Verlangen vorzeigt, 
8. entgegen § 9 Satz 5 den Verlust der Hundemarke nicht dem Steueramt der 
Stadt Köln schriftlich mitteilt. 
(2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 
(3) Im Übrigen bleiben die §§ 17 und 20 KAG unberührt.“ 
 
Artikel 2 
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Anlage 2 - Synopse

9766 Zeichen

Anlage 2 – Synopse 
 
1 
 
 
aktuell gültige Fassung Entwurf Satzungsänderung  Begründung 
Hundesteuersatzung der Stadt Köln 
vom 19. Dezember 2003 in der 
Fassung der 4. Satzung zur Änderung 
der Hundesteuersatzung der Stadt 
Köln vom 30. September 2022 - ABl 
StK 2003 S. 719, 2004 S. 1017, 2007 
S. 645, 2016, S. 297 –  
 
- Öffentliche Bekanntmachung vom 
13.10.2022.  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner 
Sitzung am 08.09.2022 aufgrund des § 
7 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 
des Kommunalabgabengesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) 
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 
712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des 
Erlasses dieser Satzung geltenden 
Fassung - diese Satzung beschlossen: 
Hundesteuersatzung der Stadt Köln 
vom 19. Dezember 2003 in der 
Fassung der 5. Satzung zur Änderung 
der Hundesteuersatzung der Stadt 
Köln vom xxx  
 
 
- Öffentliche Bekanntmachung vom 
xxx.  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner 
Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 
7 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 
des Kommunalabgabengesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) 
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 
712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des 
Erlasses dieser Satzung geltenden 
Fassung - diese Satzung beschlossen:

Anlage 2 – Synopse 
 
2 
 
§ 3 Steuermaßstab und Steuersatz 
 
(1) Steuer beträgt jährlich für jeden 
gehaltenen Hund 156,00 EUR. (…)  
 
(2) Für Empfängerinnen und 
Empfänger von laufender Hilfe zum 
Lebensunterhalt oder von laufender 
Grundsicherung im Alter und bei 
Erwerbsminderung nach dem Zwölften 
Buch des Sozialgesetzbuches – 
Sozialhilfe - wird die Steuer auf Antrag 
auf 60,00 EUR jährlich ermäßigt, 
jedoch nur für einen Hund. (…) 
§ 3 Steuermaßstab und Steuersatz 
 
(1) Die Steuer beträgt jährlich für jeden 
gehaltenen Hund 174,00 EUR. (…) 
 
(2) Für Empfängerinnen und 
Empfänger von laufender Hilfe zum 
Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel 
des zwölften Buches des 
Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder 
von laufender Grundsicherung im Alter 
und bei Erwerbsminderung nach dem 
4. Kapitel des SGB XII wird die Steuer 
auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich 
ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. 
Dies kann beispielsweise durch den 
Bewilligungsbescheid des Amts für 
Soziales, Arbeit und Senioren in 
Kopie nachgewiesen werden. (…) 
 
 
 
Änderung der Höhe des Steuersatzes ab dem 
01.01.2026. 
 
Sprachliche Neufassung bzw. Ergänzung des 
Absatzes 2 zur besseren Verständlichkeit. 
 
 
§ 4 Steuerbefreiung 
 
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag 
gewährt 
 
(a) 
für Hunde, die ausschließlich dem 
Schutz und der Hilfe 
§ 4 Steuerbefreiung  
(1) Für folgende Hunde wird der 
Hundehalterin bzw. dem 
Hundehalter auf Antrag eine 
Steuerbefreiung gewährt: 
1. Assistenzhunde im Sinne des § 12e 
Absatz 3 des 
 
 
 
 
 
 
Die Regelung aus dem bisherigen Buchstaben (a) 
entfällt und wird durch Nummer 1. unter 
Neureglung der Befreiung von Assistenzhunden im

Anlage 2 – Synopse 
 
3 
 
schwerbehinderter Personen 
dienen, soweit nach den 
Vorschriften des 
Schwerbehindertengesetzes ein 
Grad der Behinderung von 100 % 
festgestellt wurde. Diese 
Voraussetzung ist durch die Vorlage 
des Schwerbehindertenausweises 
bzw. des Feststellungsbescheides 
des Versorgungsamtes 
nachzuweisen.  
 
Die Steuerbefreiung wird lediglich 
für einen Hund und nur dann 
gewährt, wenn der Hund aufgrund 
seiner besonderen Ausbildung 
geeignet ist, die 
Schwerbehinderung zu mildern. 
 
 
 
(b) für Hunde, die von einer 
natürlichen Person gehalten werden, 
aber regelmäßig als Rettungshunde 
bei einer staatlich anerkannten und / 
oder im öffentlichen 
Katastrophenschutz tätigen 
Hilfsorganisation eingesetzt sind und 
eine von der Stadt Köln anerkannte 
Ausbildung und Prüfung einer solchen 
Behindertengleichstellungsgesetzes 
(BGG). 
Der Nachweis hierfür kann durch 
folgende Dokumente erbracht werden: 
a. Die Anerkennung des Hundes als 
Hilfsmittel im Sinne des § 33 des 
Fünften Buches des 
Sozialgesetzbuches (SGB V) 
oder 
b. einen gültigen Ausweis über die 
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft 
gemäß Anlage 9 zu §§ 19, 21, 23 der 
Assistenzhundeverordnung (AHundV) 
oder einen entsprechenden 
Anerkennungsbescheid auf Grundlage 
der §§ 21 und 22 AHundV. 
 
2. Hunde, die von einer natürlichen 
Person gehalten werden, aber 
regelmäßig als Rettungshund bei 
einer staatlich anerkannten und/oder 
im öffentlichen Katastrophenschutz 
tätigen Hilfsorganisation eingesetzt 
sind und eine von der Stadt Köln 
anerkannte Ausbildung und Prüfung 
Sinne des § 12e Absatz 3 des 
Behindertengleichstellungsgesetzes ersetzt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der bisherige Buchstabe (b) wird inhaltlich 
geändert und als neue Nummer 2. geführt. Die 
Anpassung dient der Gleichbehandlung. Eine 
abgeschlossene Ausbildung ist auch bei 
Assistenzhunden gemäß Nummer 1. erforderlich.

Anlage 2 – Synopse 
 
4 
 
Hilfsorganisation abgelegt haben oder 
sich in der Ausbildung zum 
Rettungshund befinden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
einer solchen Hilfsorganisation 
abgelegt haben.  
 
3. Hunde, die nachweislich 
unmittelbar aus den unten 
genannten Tierheimen erstmalig 
durch die Halterin bzw. den Halter 
aufgenommen wurden. Die 
Steuerbefreiung gilt für die ersten 
24 Monate nach der Aufnahme in 
den Haushalt. Für Hunde, die zum 
Zeitpunkt der Übernahme 
mindestens 8 Jahre alt sind, wird 
die Steuerbefreiung hierüber hinaus 
bis zum Lebensende des Hundes 
gewährt 
 Köln-Dellbrück (Bund gegen 
den Missbrauch der Tiere e. 
V.),  
 Köln-Zollstock (Kölner 
Tierschutzverein e. V.) oder  
 Köln-Ostheim (Pitbull, 
Stafford & Co. e. V.). 
 
 
 
 
 
In der neuen Nummer 3. werden Tierheimhunde 
zukünftig in den ersten 24 Monate nach Aufnahme 
in den Haushalt von der Steuer befreit. Ältere 
Hunde, die mindestens 8 Jahre alt sind, werden bis 
zum Lebensende befreit. Die neuausgestaltete 
Befreiung ersetzt die aktuell gültige 
Subventionsregelung zur Vereinfachung und 
Beschleunigung des Verwaltungsvorgangs. 
 
 
 
 
 
 
 
Bei den genannten Einrichtungen handelt es sich 
um Tierheime, die Fundhunde und sichergestellte 
Hunde für die Stadt Köln aufnehmen. 
 
§ 8 Anzeigepflichten 
 
§ 8 Anzeigepflichten

Anlage 2 – Synopse 
 
5 
 
(2) Die hundehaltende Person hat den 
Hund innerhalb von vier Wochen, 
nachdem sie ihn veräußert oder sonst 
abgeschafft hat, nachdem der Hund 
abhandengekommen oder gestorben 
ist oder nachdem der Halter aus der 
Stadt Köln weggezogen ist, beim 
Steueramt der Stadt Köln schriftlich 
abzumelden. Mit der Abmeldung des 
Hundes ist die Hundesteuermarke 
bzw. Hundemarke an das Steueramt 
der Stadt Köln zurückzugeben. 
 
 
 
 
 
(3) Die An- und Abmeldepflicht nach 
Absatz 1 und 2 gilt auch für Hunde, die 
nicht von natürlichen Personen oder 
nicht aus persönlichen Zwecken 
gehalten werden.  
 
(2) Die hundehaltende Person hat den 
Hund innerhalb von vier Wochen, 
nachdem der Hund veräußert oder 
sonst abgeschafft wurde, nachdem der 
Hund abhandengekommen oder 
gestorben ist oder nachdem die 
Halterin bzw. der Halter aus der Stadt 
Köln weggezogen ist, beim Steueramt 
der Stadt Köln schriftlich abzumelden. 
Mit der Abmeldung des Hundes ist die 
Hundesteuermarke bzw. Hundemarke 
an das Steueramt der Stadt Köln 
zurückzugeben.  
(3) Die hundehaltende Person hat 
eine Änderung der Anschrift im 
Stadtgebiet innerhalb von vier 
Wochen nach Umzug beim 
Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. 
(4) Die Meldepflichten nach Absatz 1 
bis 3 gelten auch für Hunde, die 
nicht von natürlichen Personen 
oder nicht aus persönlichen 
Zwecken gehalten werden.  
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellende und ergänzende Regelung zu den 
Anzeigepflichten bei Umzügen innerhalb des 
Stadtgebietes als neuer Absatz 3. 
 
 
 
Der bisherige Absatz 3 wird redaktionell geändert 
als neuer Absatz 4 geführt. 
 
§ 10 Straftaten / 
Ordnungswidrigkeiten 
 
§ 10 Straftaten / 
Ordnungswidrigkeiten

Anlage 2 – Synopse 
 
6 
 
Zuwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Satz 
1, § 8 und § 9 dieser Satzung 
können gemäß §§ 17 und 20 des 
Kommunalabgabengesetzes NRW 
(KAG) als Straftat bzw. 
Ordnungswidrigkeit verfolgt weden. 
(1) Ordnungswidrig im Sinne von 
§ 20 Absatz 2 Buchstabe b) 
Kommunalabgabengesetz NRW 
(KAG) handelt, wer vorsätzlich oder 
leichtfertig  
1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 den 
Wegfall der Voraussetzungen für 
eine Steuerbefreiung nicht oder 
nicht fristgemäß anzeigt, 
2. entgegen § 8 Absatz 1 den Beginn 
der Hundehaltung nicht oder nicht 
fristgemäß beim Steueramt der 
Stadt Köln anmeldet,  
3. entgegen § 8 Absatz 2 das Ende 
der Hundehaltung, den Wegzug aus 
der Stadt Köln nicht oder nicht 
fristgemäß gegenüber dem 
Steueramt der Stadt Köln anzeigt, 
4. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 bei 
der Abmeldung des Hundes die 
Hundemarke nicht zurückgibt, 
5. entgegen § 8 Absatz 3 die 
Änderung der Anschrift nicht oder 
nicht fristgemäß anzeigt, 
6. entgegen § 9 Satz 2 den von ihm 
gehaltenen Hund außerhalb der 
Wohnung oder des umfriedeten 
Grundbesitzes ohne gültige, 
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände wurden 
hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots dezidierter 
gefasst.

Anlage 2 – Synopse 
 
7 
 
deutlich sichtbare Hundemarke 
führt oder laufen lässt, 
7. entgegen § 9 Satz 3 die gültige 
Hundemarke nicht den Beauftragten 
der Stadt Köln auf Verlangen 
vorzeigt, 
8. entgegen § 9 Satz 5 den Verlust 
der Hundemarke nicht dem 
Steueramt der Stadt Köln schriftlich 
mitteilt. 
(2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG 
kann eine Ordnungswidrigkeit nach 
Absatz 1 mit  
einer Geldbuße bis zu fünftausend 
Euro geahndet werden. 
(3) Im Übrigen bleiben die §§ 17 und 
20 KAG unberührt.

Anlage 3 - Neue Gesamtfassung

13234 Zeichen

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung  
Hundesteuersatzung der Stadt Köln  
vom 19. Dezember 2003  
 
in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt 
Köln vom __________  
- ABl StK 2003 S. 719, 2004 S. 1017, 2007 S. 645, 2016, S. 297, 2022, S. 343, 
_____, S. ____ –   
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung ________ aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 
Oktober 1969 (GV NRW S. 712) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser 
Satzung geltenden Fassung – folgende Hundesteuersatzung beschlossen:  
 
§ 1 Steuergläubiger  
Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Hundesteuer als örtliche 
Aufwandsteuer.  
§ 2 Steuergegenstand und Steuerpflicht  
(1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung 
durch natürliche Personen im Stadtgebiet Köln. Die Steuerpflicht in Köln 
besteht, wenn hier die Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes 
unterhalten wird. Die vorübergehende Abwesenheit vom Wohnsitz in Köln bis 
zu drei zusammenhängenden Monaten hat keinen Einfluss auf die 
Steuerpflicht.  
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt 
aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als 
von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.  
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie 
Gesamtschuldner.  
(3) Steuerpflichtig ist ebenso, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung 
genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht 
nachgewiesen werden kann, dass der Hund bereits in Köln oder einer anderen 
Gemeinde versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt 
in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder 
zum Anlernen einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet.  
§ 3 Steuermaßstab und Steuersatz  
(1) Die Steuer beträgt jährlich für jeden gehaltenen Hund 174,00 EUR. Soweit die 
Steuerpflicht nicht für ein volles Kalenderjahr besteht, beträgt die Steuer für 
jeden Monat der Steuerpflicht ein Zwölftel des Jahresbetrages.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung  
 
(2) Für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt 
nach dem 3. Kapitel des zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) 
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach 
dem 4. Kapitel des SGB XII wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich 
ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. Dies kann beispielsweise durch den 
Bewilligungsbescheid des Amts für Soziales, Arbeit und Senioren in Kopie 
nachgewiesen werden. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von vier 
Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden 
innerhalb von vier Wochen nachdem der die Steuerermäßigung begründende 
T atbestand eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei 
fristgerechter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des 
Monats an gewährt, in dem der Ermäßigungsgrund eingetreten ist. Bei 
verspäteter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom Ersten des der 
Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Sie gilt vorbehaltlich der 
Regelung des Abs. 3 Satz 2 für 36 Monate und wird auf Antrag bei Nachweis 
des Ermäßigungsgrundes jeweils um weitere 36 Monate verlängert.  
 
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung weg, so ist dies 
innerhalb von vier Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall 
folgt, wieder in voller Höhe zu erheben.  
§ 4 Steuerbefreiung  
(1) Für folgende Hunde wird der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter auf Antrag 
eine Steuerbefreiung gewährt: 
1. Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behinderten-
gleichstellungsgesetzes (BGG). 
Der Nachweis hierfür kann durch folgende Dokumente erbracht werden: 
a. Die Anerkennung des Hundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften 
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) 
oder 
b. einen gültigen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft 
gemäß Anlage 9 zu §§ 19, 21, 23 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) 
oder einen entsprechenden Anerkennungsbescheid auf Grundlage der §§ 21 
und 22 AHundV. 
2. Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig 
als Rettungshund bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen 
Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und eine von der 
Stadt Köln anerkannte Ausbildung und Prüfung einer solchen Hilfsorganisation 
abgelegt haben.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung  
3. Hunde, die nachweislich unmittelbar aus den unten genannten Tierheimen 
erstmalig durch die Halterin bzw. den Halter aufgenommen wurden. Die 
Steuerbefreiung gilt für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den 
Haushalt. Für Hunde, die zum Zeitpunkt der Übernahme mindestens 8 Jahre alt 
sind, wird die Steuerbefreiung hierüber hinaus bis zum Lebensende des 
Hundes gewährt 
 Köln-Dellbrück (Bund gegen den Missbrauch der Tiere e. V.), 
 Köln-Zollstock (Kölner Tierschutzverein e. V.) oder 
 Köln-Ostheim (Pitbull, Stafford & Co. e. V.). 
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach 
Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von vier 
Wochen nachdem der die Steuerbefreiung begründende T atbestand eingetreten 
ist, beim Steueramt der Stadt Köln zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung 
wird die Steuerbefreiung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der  
Befreiungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die  
Steuerbefreiung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an 
gewährt. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerbefreiung für einen neu im 
Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, 
wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden 
Bescheides wieder abgeschafft wird.  
(3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für 
die hundehaltende Person, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.  
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb 
von vier Wochen nach Wegfall dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die 
Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall des 
Befreiungsgrundes folgt, wieder in voller Höhe zu erheben.  
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht  
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund 
aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die der hundehaltenden Person aus 
einem Wurf einer von ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die 
Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund sechs Monate alt 
geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit 
dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten 
worden ist. Bei Zuzug der hundehaltenden Person aus einer anderen 
Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug 
folgenden Monats.  
 
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund 
nachweislich veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder 
stirbt. Bei Wegzug einer hundehaltenden Person aus Köln endet die 
Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.  
Bei verspäteter Anzeige (§ 8 Abs. 2) über die Beendigung der Hundehaltung in 
Köln endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige beim 
Steueramt der Stadt Köln eingeht.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung  
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer  
(1) Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Die 
Festsetzung gilt bis zur Erteilung eines geänderten Steuerbescheides.  
(2) Die Steuer wird halbjährlich am 01. April für den Zeitraum Januar bis Juni und 
am 01. Oktober für den Zeitraum Juli bis Dezember mit der Hälfte des 
Jahresbetrages fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist 
die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen 
weiter zu entrichten. Bei der erstmaligen Festsetzung ist die Steuer für das 
laufende Halbjahr innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des 
Festsetzungsbescheides zu entrichten, wenn der Bescheid weniger als einen 
Monat vor dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1 oder wenn er nach diesem 
Zeitpunkt bekannt gegeben wird. Das gleiche ist der Fall, wenn die Steuer für 
Erhebungszeiträume vor dem laufenden Halbjahr festgesetzt wird.  
(3) Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde versteuerten Hund erwirbt oder 
mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, 
abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, 
kann die Anrechnung der nachweislich gezahlten, nicht erstatteten Steuer auf 
die für denselben Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.  
§ 7 Härtefallregelungen  
(1) Die Hundesteuer kann nach Maßgabe des § 222 der Abgabenordnung (AO) auf 
Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei 
Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der 
Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.  
(2) Wenn die Einziehung der Hundesteuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig 
wäre, kann sie nach Maßgabe der §§ 163 und 227 der AO auf Antrag ganz oder 
teilweise erlassen werden.  
§ 8 Anzeigepflichten  
(1) Die hundehaltende Person ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier 
Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund aus dem Wurf einer von ihm 
gehaltenen Hündin stammt - innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund 
sechs Monate alt geworden ist, beim Steueramt der Stadt Köln anzumelden. In 
den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von vier Wochen nach 
dem T age, an dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist und 
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 4 innerhalb vier Wochen nach Zuzug erfolgen.  
(2) Die hundehaltende Person hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem 
der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund 
abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem die Halterin bzw. der 
Halter aus der Stadt Köln weggezogen ist, beim Steueramt der Stadt Köln 
schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die 
Hundesteuermarke bzw. Hundemarke an das Steueramt der Stadt Köln 
zurückzugeben.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung  
(3) Die hundehaltende Person hat eine Änderung der Anschrift im Stadtgebiet 
innerhalb von vier Wochen nach Umzug beim Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. 
 
(4) Die Meldepflicht nach Absatz 1 bis 3 gelten auch für Hunde, die nicht von 
natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden.  
 
 
§ 9 Hundemarken  
Die Stadt Köln, Steueramt, übersendet für jeden angemeldeten Hund eine 
Hundemarke. Die jeweils gültige Marke ist außerhalb der Wohnung oder des 
umfriedeten Grundbesitzes von dem Hund sichtbar zu tragen. Die hundehaltende 
Person ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Köln die gültige Hundemarke auf 
Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Hundemarke ähnlichsehen, 
dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Hundemarke ist die 
hundehaltende Person verpflichtet, dies dem Steueramt der Stadt Köln schriftlich 
mitzuteilen. Sie erhält in diesem Fall eine neue Hundemarke.  
 
 
§ 10 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten  
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunal-
abgabengesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig  
1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 den Wegfall der Voraussetzungen für eine 
Steuerbefreiung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt, 
2. entgegen § 8 Absatz 1 den Beginn der Hundehaltung nicht oder nicht 
fristgemäß beim Steueramt der Stadt Köln anmeldet, 
3. entgegen § 8 Absatz 2 das Ende der Hundehaltung, den Wegzug aus der 
Stadt Köln nicht oder nicht fristgemäß gegenüber dem Steueramt der Stadt 
Köln anzeigt, 
4. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 bei der Abmeldung des Hundes die 
Hundemarke nicht zurückgibt, 
5. entgegen § 8 Absatz 3 die Änderung der Anschrift nicht oder nicht fristgemäß 
anzeigt, 
6. entgegen § 9 Satz 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb der Wohnung 
oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare 
Hundemarke führt oder laufen lässt, 
7. entgegen § 9 Satz 3 die gültige Hundemarke nicht den Beauftragten der 
Stadt Köln auf Verlangen vorzeigt, 
8. entgegen § 9 Satz 5 den Verlust der Hundemarke nicht dem Steueramt der 
Stadt Köln schriftlich mitteilt.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung  
(2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 
(3) Im Übrigen bleiben die §§ 17 und 20 KAG unberührt. 
 
§ 11 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung  
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften 
der §§ 12 - 22 a des KAG und der AO - soweit diese nach § 12 des KAG für die 
Hundesteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden.  
§ 12 Inkrafttreten  
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Sie ist erstmals für den 
Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.

Beratungsverlauf (3)

08.12.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
15.12.2025 Finanzausschuss
TOP 10.14 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
16.12.2025 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3308/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.12.2025
Erstellt
20.11.2025 11:56