3811/2023
Anfrage an das Standesamt zur Vorbereitung der Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
3351 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/34/344 Vorlagen-Nummer 22.11.2023 3811/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik 23.11.2023 Anfrage an das Standesamt zur Vorbereitung der Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes Herr Rudolph stellt eine mündliche Anfrage bzgl. des vom Bundeskabinett beschlossenen Selbstbestimmungsgesetzes an das Standesamt: Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung: 1. Welche Auswirkung hat die Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes für das Stan- desamt? Insgesamt handelt es sich bei der neuen Gesetzgebung um ein dem Standesamt will- kommenes Modernisierungsversprechen. Aufgrund dieser Modernisierung geht das Standesamt Köln von einer deutlich höheren Vorsprachedichte aus. Es wird ein merkbarer Anstieg an Anträgen und Beratungen er- wartet. 2. Wie bereitet sich das Standesamt auf die Gesetzesänderung vor? Die Mitarbeitenden des Standesamtes beschäftigen sich bereits seit längerem mit den bevorstehenden Neuerungen, sowohl inhaltlich, als auch organisatorisch. Für die Standesbeamt*innen gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zu regelmäßigen Fortbildungen. Dies beinhaltet eine enge Zusammenarbeit mit dem Fachverband der Standesbeamt*innen. Im Speziellen bereitet sich das Kölner Standesamt sowohl durch Schulungen durch den Fachverband, als auch mit internen Schulungen und Weiterbil- dungen vor. Organisatorisch wird auch die Anpassung der Zuständigkeiten in den ein- zelnen Sachgebieten und der Stellenplan betrachtet. Im Fokus steht dabei immer die bestmögliche Umsetzung im Sinne der Bürger*innen. 3. Wie sollen Minderjähre ab 14 Jahren bei einer Änderungserklärung zukünftig unter- stützt werden? Hier werden die Rahmenbedingungen nach jetzigem Kenntnisstand durch das Gesetz vorgegeben. Das Gesetz sieht Folgendes vor: Minderjährige ab 14 Jahren sollen die notwendige Erklärung selbst abgeben können; die Erklärung bedarf der Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten. Stimmen die Sor- gerechtsberechtigten nicht zu, kann diese Zustimmung - wie in anderen familienrechtli- chen Fällen - vom Familiengericht ersetzt werden. Maßstab dabei soll - wie im Fami- lienrecht allgemein - das Kindeswohl sein. 2 Das Standesamt wird hierbei im Rahmen seiner Kompetenzen beratend unterstützen. 4. Wird die Änderung bei den Formularen für die Geburtsurkunden vorbereitet? Die Standesämter arbeiten eng mit dem Verlag für Standesamtswesen zusammen, der die Fachanwendung AutiSta bereitstellt. Diese Fachanwendung wird regelmäßig ent- sprechend der aktuellen gesetzlichen Entwicklung aktualisiert. Bereits jetzt ist es möglich in Anwendung der geltenden Rechtsprechung die Ge- schlechtszugehörigkeit mit „männlich“, „weiblich“, „divers“ oder „keine Angabe“ einzu- tragen. 5. Wird das Offenbarungsverbot und der Schutz des Zwangsoutings sichergestellt? Die Standesbeamt*innen unterliegen wie jede*r städtische Mitarbeiter*in strengen da- tenschutzrechtlichen Bestimmungen. Im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit als Ur- kundsbeamt*innen sind sie zudem zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Erklärungen, die nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgegeben werden, finden unter Ausschluss weitere Kund*innen in entsprechend geschützten Räumlichkeiten statt. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3811/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 22.11.2023
- Erstellt
- 16.11.2023 16:56