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1197/2017

Beantwortung der ergänzenden Fragen zur Sondernutzung einer landwirtschaftlichen Fläche an der Widdersdorfer Landstraße 103, L 12, Bezirk 3

Beantwortung einer Anfrage (BV) 24.05.2017

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 12.06.2017, TOP 2.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Wi Landstr.-Beantwortg

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1197 Anlage 1

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3436 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 1197/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 12.06.2017 
 
Beantwortung der ergänzenden Fragen zur Sondernutzung einer landwirtschaftlichen Fläche 
an der Widdersdorfer Landstraße 103, L 12, Bezirk 3 
In der Februar-Sitzung 2017 wurde unter der Session Nummer 0437/2017 seitens der Verwaltung die 
Anfrage aus einer vorangegangenen Sitzung beantwortet. Daraufhin wurde eine erneute Anfrage mit 
weiteren, vertiefenden Fragen gestellt (siehe Anlage 1). 
 
Frage: Wieso ist es möglich, dass eine Betriebsauflösung oder Umzug oder Umfirmierung nicht von 
Amts wegen unterbunden wird, solange die Verpflichtungen aus der Genehmigung zum Betrieb nicht 
erfüllt sind? 
 
Antwort der Verwaltung: im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt und den Vertragspartner (Baumschule, Landwirt) ist die Rechtsnachfolge geregelt, wonach 
alle Pflichten, auch die zum Rückbau nach Betriebsaufgabe, an mögliche Rechtsnachfolger überge-
hen. Deshalb bestand von Amts wegen weder Grund noch Möglichkeit die Änderung des Betriebs-
namens zu verhindern. 
 
Frage: Wie ist es möglich, dass ein Betrieb offiziell als Baumschule geführt wird, worauf die privile-
gierte Behandlung beruhte, dann aber realiter ein Natursteinhandel und Gar-
ten/Landschaftsbaubetrieb geführt wird? 
 
Antwort der Verwaltung: Die baurechtliche Zulässigkeit einer privilegierten Nutzung im Außenbereich 
obliegt der Beurteilung durch das Bauaufsichtsamt. Diese Stelle ist deshalb grundsätzlich verantwort-
lich für Ahndungen bei abweichender Nutzung. 
Die Anfang März im Gelände festgestellten, unzulässigen Nutzungen wie Natursteinlager, Holzhäck-
selproduktion, Garagennutzung für KFZ-Reparaturen, Hundeübungsplatz wurden, da sie auch gegen 
allgemeine Verbote des Landschaftsplans verstoßen, schriftlich gegenüber dem Landwirt bemängelt 
und mit Fristen für deren Beseitigung belegt. 
 
Frage: Warum wurde kein Termin gesetzt, bis zu dem der vollständige Rückbau inklusive Entfernung 
illegal gelagerter Baustoffe zu erfolgen hat und ansonsten eine kostenpflichtige Erledigung durch die 
Stadt Köln veranlasst wird? 
 
Antwort der Verwaltung: Wie bereits erwähnt wurden inzwischen Fristen für den vollständigen Rück-
bau festgelegt. Wegen der Komplexität der zu erledigenden Aufgaben und zur Aufrechterhaltung des 
weiteren landwirtschaftlichen Betriebes laufen diese noch bis Ende des Jahres 2017. Aus juristischen 
Gründen wären dem Verursacher ohnehin diverse Nachbesserungsfristen einzuräumen, bevor eine 
Ersatzvornahme erfolgen könnte. 
 
Frage: Wie kann zukünftig gewährleistet werden, dass bei ähnlichen Genehmigungen zur Sondernut-
zung in geschützten Landschaftsbestandteilen die gesetzten Auflagen auch erfüllt werden oder Nicht-
erfüllung beim zuständigen Amt auffällt? Denkbar wäre doch eine wenigstens jährliche Abfrage oder

2 
 
besser Prüfung vor Ort. 
 
Antwort der Verwaltung: Die Nutzung als Baumschulfläche fand in einem Landschaftsschutzgebiet, 
nicht in einem Geschützten Landschaftsbestandteil statt. Für eine jährliche Abfrage, die bei begründe-
tem Zweifel eine Überprüfung vor Ort notwendig machen würde, sind ebenso wie für die vorgeschla-
gene, jährliche Prüfung der Betriebsstätte keine personellen Kapazitäten vorhanden.

Wi Landstr.-Beantwortg

408 Zeichen

E 32347558 
N 5647381 
E 32347308 N 5647027 
(C) BLOM 2008 
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. 
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. 
Auszug aus: Digitale Grundkarte, Abfrageebene 
Maßstab 1:1476   Datum: 08.2.2017 
KölnGIS 
100 m

1197 Anlage 1

1426 Zeichen

-----Ursprüngliche Nachricht----- 
Von: Meder Jürgen  
Gesendet: Freitag, 24. Februar 2017 13:31 
An: Maaß, Adriana 
Cc: von der Stein Harald 
Betreff: ergänzende Anfrage zur Anfrage vom 7.12.2015 
 
Sehr geehrte Frau Mass, 
 
bitte leiten SIe meine Nachfragen zur Beantwortung meiner Anfrage vom 7.12.2015 zur Widdersdorfer 
Landstraße 103 weiter. 
 
Vielen Dank! 
 
 
 
1. Wieso ist es möglich, dass eine Betriebsauflösung oder Umzug oder Umfirmierung nicht von Amts 
wegen unterbunden wird, solange die Verpflichtungen aus der Genehmigung zum Betrieb nicht erfüllt 
sind? 
 
2. Wie ist es möglich, dass ein Betrieb offiziell als Baumschule geführt wird, worauf die privilegierte 
Behandlung beruhte, dann aber realiter ein Natursteinhandel und Garten/Landschaftsbaubetrieb 
geführt wird? 
 
3. Warum wurde kein Termin gesetzt, bis zu dem der vollständige Rückbau inklusive Entfernung illegal 
gelagerter Baustoffe zu erfolgen hat und ansonsten eine kostenfplichtige Erledigung durch die Stadt 
Köln veranlasst wird? 
 
4. Wie kann zukünftig gewährleistet werden, dass bei ähnlichen Genehmigungen zur Sondernutzung in 
geschützten Landschaftsbestandteilen die gesetzten Auflagen auch erfüllt werden oder Nichterfüllung 
beim zuständigen Amt auffällt? Denkbar wäre doch eine wenigstens jährliche Abfrage oder besser 
Prüfung vor Ort. 
 
Ich hoffe auf diesmal zeitnahe Beantwortung 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Jürgen Meder

Beratungsverlauf (1)

12.06.2017 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1197/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
24.05.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27