1197/2017
Beantwortung der ergänzenden Fragen zur Sondernutzung einer landwirtschaftlichen Fläche an der Widdersdorfer Landstraße 103, L 12, Bezirk 3
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 1197/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 12.06.2017 Beantwortung der ergänzenden Fragen zur Sondernutzung einer landwirtschaftlichen Fläche an der Widdersdorfer Landstraße 103, L 12, Bezirk 3 In der Februar-Sitzung 2017 wurde unter der Session Nummer 0437/2017 seitens der Verwaltung die Anfrage aus einer vorangegangenen Sitzung beantwortet. Daraufhin wurde eine erneute Anfrage mit weiteren, vertiefenden Fragen gestellt (siehe Anlage 1). Frage: Wieso ist es möglich, dass eine Betriebsauflösung oder Umzug oder Umfirmierung nicht von Amts wegen unterbunden wird, solange die Verpflichtungen aus der Genehmigung zum Betrieb nicht erfüllt sind? Antwort der Verwaltung: im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Umwelt- und Verbraucher- schutzamt und den Vertragspartner (Baumschule, Landwirt) ist die Rechtsnachfolge geregelt, wonach alle Pflichten, auch die zum Rückbau nach Betriebsaufgabe, an mögliche Rechtsnachfolger überge- hen. Deshalb bestand von Amts wegen weder Grund noch Möglichkeit die Änderung des Betriebs- namens zu verhindern. Frage: Wie ist es möglich, dass ein Betrieb offiziell als Baumschule geführt wird, worauf die privile- gierte Behandlung beruhte, dann aber realiter ein Natursteinhandel und Gar- ten/Landschaftsbaubetrieb geführt wird? Antwort der Verwaltung: Die baurechtliche Zulässigkeit einer privilegierten Nutzung im Außenbereich obliegt der Beurteilung durch das Bauaufsichtsamt. Diese Stelle ist deshalb grundsätzlich verantwort- lich für Ahndungen bei abweichender Nutzung. Die Anfang März im Gelände festgestellten, unzulässigen Nutzungen wie Natursteinlager, Holzhäck- selproduktion, Garagennutzung für KFZ-Reparaturen, Hundeübungsplatz wurden, da sie auch gegen allgemeine Verbote des Landschaftsplans verstoßen, schriftlich gegenüber dem Landwirt bemängelt und mit Fristen für deren Beseitigung belegt. Frage: Warum wurde kein Termin gesetzt, bis zu dem der vollständige Rückbau inklusive Entfernung illegal gelagerter Baustoffe zu erfolgen hat und ansonsten eine kostenpflichtige Erledigung durch die Stadt Köln veranlasst wird? Antwort der Verwaltung: Wie bereits erwähnt wurden inzwischen Fristen für den vollständigen Rück- bau festgelegt. Wegen der Komplexität der zu erledigenden Aufgaben und zur Aufrechterhaltung des weiteren landwirtschaftlichen Betriebes laufen diese noch bis Ende des Jahres 2017. Aus juristischen Gründen wären dem Verursacher ohnehin diverse Nachbesserungsfristen einzuräumen, bevor eine Ersatzvornahme erfolgen könnte. Frage: Wie kann zukünftig gewährleistet werden, dass bei ähnlichen Genehmigungen zur Sondernut- zung in geschützten Landschaftsbestandteilen die gesetzten Auflagen auch erfüllt werden oder Nicht- erfüllung beim zuständigen Amt auffällt? Denkbar wäre doch eine wenigstens jährliche Abfrage oder 2 besser Prüfung vor Ort. Antwort der Verwaltung: Die Nutzung als Baumschulfläche fand in einem Landschaftsschutzgebiet, nicht in einem Geschützten Landschaftsbestandteil statt. Für eine jährliche Abfrage, die bei begründe- tem Zweifel eine Überprüfung vor Ort notwendig machen würde, sind ebenso wie für die vorgeschla- gene, jährliche Prüfung der Betriebsstätte keine personellen Kapazitäten vorhanden.
Wi Landstr.-Beantwortg
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E 32347558 N 5647381 E 32347308 N 5647027 (C) BLOM 2008 Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Digitale Grundkarte, Abfrageebene Maßstab 1:1476 Datum: 08.2.2017 KölnGIS 100 m
1197 Anlage 1
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-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Meder Jürgen Gesendet: Freitag, 24. Februar 2017 13:31 An: Maaß, Adriana Cc: von der Stein Harald Betreff: ergänzende Anfrage zur Anfrage vom 7.12.2015 Sehr geehrte Frau Mass, bitte leiten SIe meine Nachfragen zur Beantwortung meiner Anfrage vom 7.12.2015 zur Widdersdorfer Landstraße 103 weiter. Vielen Dank! 1. Wieso ist es möglich, dass eine Betriebsauflösung oder Umzug oder Umfirmierung nicht von Amts wegen unterbunden wird, solange die Verpflichtungen aus der Genehmigung zum Betrieb nicht erfüllt sind? 2. Wie ist es möglich, dass ein Betrieb offiziell als Baumschule geführt wird, worauf die privilegierte Behandlung beruhte, dann aber realiter ein Natursteinhandel und Garten/Landschaftsbaubetrieb geführt wird? 3. Warum wurde kein Termin gesetzt, bis zu dem der vollständige Rückbau inklusive Entfernung illegal gelagerter Baustoffe zu erfolgen hat und ansonsten eine kostenfplichtige Erledigung durch die Stadt Köln veranlasst wird? 4. Wie kann zukünftig gewährleistet werden, dass bei ähnlichen Genehmigungen zur Sondernutzung in geschützten Landschaftsbestandteilen die gesetzten Auflagen auch erfüllt werden oder Nichterfüllung beim zuständigen Amt auffällt? Denkbar wäre doch eine wenigstens jährliche Abfrage oder besser Prüfung vor Ort. Ich hoffe auf diesmal zeitnahe Beantwortung Mit freundlichen Grüßen Jürgen Meder
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1197/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 24.05.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27