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2011/0008

Anpassung der Finanzierung für den Ersatzneubau Schwimmzentrum Nord

Magistratsvorlage 18.01.2011

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2011/0008

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2011/0008

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
26.01.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Amt für Familie, 
Kinderbetreuung und Sport
 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0008 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Anpassung der Finanzierung für den Ersatzneubau Schwimmzentrum Nord 
 
Vorlage vom: 18. 1.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat nimmt den nachstehenden Bericht zur Kenntnis. 
 
2. Der Magistrat nimmt die notwendige Anpassung der Finanzierung für den Ersatzneubau 
Schwimmzentrum Nord zur Kenntnis. Die Finanzierung bleibt den Beratungen im Wirtschaftsplan 2012 
ff. vorbehalten. 
 
 
Anlagen: Gesetzestextauszug 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18. Januar 2011:  
 
 
Im Rahmen der Abschaffung des sogenannten Seeling-Modells wurde der Eigenbetrieb 
Bäder von Schüllermann und Partner AG in Kenntnis gesetzt, dass sich die Vorsteuer-
abzugsregelung ( § 15 Abs. 1 b) UStG) gemischt genutzter Gebäude, die nach dem 
31. Dezember 2010 hergestellt oder angeschafft werden, durch Gesetzesänderung neu 
geregelt wird. (Diese Gesetzesänderung setzt eine europarechtliche Regelung in nationales 
Recht um.) 
 
Demnach sind ab dem 1. Januar 2011 nur noch die Vorsteuern abzugsfähig, die auf den 
(neu) unternehmerisch und umsatzsteuerpflichtig genutzten Teil eines Gebäudes, hier der 
Ersatzneubau Nordbad, entfallen. 
 
Nach Beschlussfassung im Jahressteuergesetz 2010 durch den Deutschen Bundestag am 
28.10.2010 und im Bundesrat am 26.11.2010 sind die maßgeblichen Regelungen in Art. 4 
Nr. 3 (S.60), Nr. 9 (S. 65f.) und Nr. 12 (S.69, siehe Anlage) in Kraft getreten.  
 
Für den Ersatzneubau Schwimmzentrum Nord bedeutet dies, dass die Vorsteuern nach der 
neuen Regelung aufzuteilen sind. Das dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnende 
Schul- bzw. Vereinsschwimmen (soweit das Schwimmzentrum den Vereinen unentgeltlich 
überlassen wird) wird dann nicht mehr im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe 
versteuert. 
 
Bei der Aufteilung der Vorsteuern wird der Ersatzneubau Nordbad je nach Art der Nutzung in 
verschiedene Bereiche aufgeteilt.  
 
Vorsteuern, die ausschließlich auf einen unternehmerisch (und umsatzsteuerpflichtig) 
genutzten Bereich entfallen und unmittelbar diesem zuzuordnen sind, sind vollständig 
abziehbar.  
 
Im künftigen Nordbad wären die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile der Bereich 
Familienteil mit Rutsche, Planschbecken und Mini-Gastronomie. Soweit Kosten aus der 
Herstellung und Anschaffung des Schwimmzentrums ausschließlich diesem Bereich 
zuzuordnen sind, können die hierauf entfallenden Vorsteuern zu 100 % zum Abzug gebracht 
werden. Der Sportbereich und das künftige Lehrschwimmbecken, die sowohl öffentlich als 
auch für das Schul- bzw. Vereinsschwimmen genutzt werden, sind gemischt genutzte 
Gebäudeteile, die sowohl für nichtunternehmerische als auch für unternehmerische Zwecke 
genutzt werden. Soweit Kosten aus der Herstellung und Anschaffung des Schwimmzentrums 
diesem Bereich zuzuordnen sind, ist lediglich ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Das 
gleiche gilt für jene Vorsteuern, bei denen keine direkte Zuordnung zu dem unternehmerisch 
(und umsatzsteuerpflichtig) und dem nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteil (bspw. 
Fundament, Dach, Wände) und den betreffenden Betriebsvorrichtungen (bspw. Becken 
sowie Kasse, Schränke etc.) möglich ist. Auch jene Vorsteuern sind lediglich anteilig 
abziehbar. 
 
Als Aufteilungsmaßstab für die gemischt genutzten Bereiche, Gebäudeteile und Wirtschafts-
güter könnten die voraussichtlichen Nutzungsanteile, bezogen auf einen Schlüssel, der sich 
aus Quadratmeter- und Kubaturanteil zusammensetzt, herangezogen werden. 
 
Dieser Aufteilungsmaßstab ist jedoch jährlich anhand der tatsächlichen Nutzungen zu 
überprüfen. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse in einem Zeitraum von 10 Jahren, ist der 
Vorsteuerabzug entsprechend im Jahr der Änderung der Verhältnisse zu korrigieren.

3 
... 
 
 
Die umsatzsteuerliche Behandlung des Schwimmzentrums Nord führt aufgrund  
umsatzsteuerlicher Änderungen zu folgenden Konsequenzen: 
 
Basierend auf derzeitigen zeitlichen Belegungen durch Vereine und Schulen, wird der 
Nutzungsanteil für den unternehmerisch genutzten Bereich des Ersatzneubaus Nordbad mit 
50 % geschätzt, so dass sich (ohne Berücksichtigung von Kubatur und Quadratmeter) 
folgende Beispielberechnung ergibt.  
 
Herstellungskosten Schwimmzentrum Nord (netto)   18.000.000 € 
 
zuzüglich 19% MwSt.  
auf nicht unternehmerisch genutzten Bereich      1.710.000 €
  
 
Herstellungskosten brutto  
aufgrund umsatzsteuerlicher Neuregelung    19.710.000 €
 
 
Sollte sich der Anteil für den unternehmerisch (und umsatzsteuerpflichtig) genutzten Teil 
nach den tatsächlichen Nutzungen verändern, ergeben sind entsprechende höhere bzw. 
niedrigere Belastungen durch die fällige Mehrwertsteuer. 
 
Die Anpassung der Vermögensplanung und der mittelfristigen Finanzplanung des Eigen-
betriebes Bäder ist in den kommenden Wirtschaftsplänen sicherzustellen. 
 
Die Betriebskommission des Eigenbetriebs Bäder hat in ihrer Sitzung am 16. Dezember 
2010 der Anpassung der Finanzierung für den Ersatzneubau Schwimmzentrum Nord 
zugestimmt. 
 
 
Darmstadt, den 18.01.2011 
52/ra-vö      Nst. 2974 
 
 
 
Dezernat I    Dezernat II   
 
 
 
 
 
 
Walter Hoffmann   Wolfgang Glenz  
Oberbürgermeister   Bürgermeister

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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -69- Drucksache 17/ 3449 
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 
dungsbescheid). Das Finanz- 
amt kann die Abmeldung von 
Amts wegen auch selbst 
durchführen, wenn die Zulas- 
sungsbehörde das Verfahren 
noch nicht eingeleitet hat. 
Satz 2 gilt entsprechend. Das 
Finanzamt teilt die durchge- 
führte Abmeldung unverzüg- 
lich der Zulassungsbehörde 
mit und händigt dem Fahr- 
zeughalter die vorgeschriebe- 
ne Bescheinigung über die 
Abmeldung aus. Die Durch- 
führung der Abmeldung von 
Amts wegen richtet sich nach 
dem Verwaltungsverfahrens- 
gesetz. Für Streitigkeiten über 
Abmeldungen von Amts we- 
gen ist der Verwaltungs- 
rechtsweg gegeben.“ 
12. Dem § 27 wird folgender Absatz angefügt: 12. Dem § 27 werden folgende Absätze 16 
und 17 angefügt: 
„(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 
Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in 
der Fassung des Artikels … des Gesetzes 
vom … (BGBl. I S. … [ einsetzen: Datum 
und Fundstelle des vorliegenden Änderungs- 
gesetzes ]) sind nicht anzuwenden auf Wirt- 
schaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, 
die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 
rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- 
schen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- 
akts angeschafft worden sind oder mit deren 
Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begon- 
nen worden ist. Als Beginn der Herstellung 
gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmi- 
gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem 
der Bauantrag gestellt wird; bei baugeneh- 
migungsfreien Gebäuden, für die Bauunter- 
lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in 
dem die Bauunterlagen eingereicht werden .“ 
„(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 
Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in 
der Fassung des Artikels … des Gesetzes 
vom … (BGBl. I S. … [ einsetzen: Datum 
und Fundstelle des vorliegenden Änderungs- 
gesetzes ]) sind nicht anzuwenden auf Wirt- 
schaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, 
die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 
rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- 
schen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- 
akts angeschafft worden sind oder mit deren 
Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begon- 
nen worden ist. Als Beginn der Herstellung 
gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmi- 
gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem 
der Bauantrag gestellt wird; bei baugeneh- 
migungsfreien Gebäuden, für die Bauunter- 
lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in 
dem die Bauunterlagen eingereicht werden .
(17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des 
Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I 
S. ... [ einsetzen: Datum und Fundstelle des 
vorliegenden Änderungsgesetzes ]) ist erst- 
mals auf Besteuerungszeiträume anzu- 
wenden, die nach dem 31. Dezember 2010 
enden.“ 
13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 ange- 
fügt: 
13. u n v e r ä n d e r t 
elektronische Vorab-Fassung* 
„(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 
Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in 
der Fassung des Artikels … des Gesetzes 
einsetzen: Datum einsetzen: Datum 
und Fundstelle des vorliegenden Änderungs- und Fundstelle des vorliegenden Änderungs- 
]) sind nicht anzuwenden auf Wirt- ]) sind nicht anzuwenden auf Wirt- 
schaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, schaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, 
die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 
rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- 
schen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- schen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- 
akts angeschafft worden sind oder mit deren akts angeschafft worden sind oder mit deren 
Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begon- Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begon- 
nen worden ist. Als Beginn der Herstellung nen worden ist. Als Beginn der Herstellung 
gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmi- gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmi- 
gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem 
der Bauantrag gestellt wird; bei baugeneh- der Bauantrag gestellt wird; bei baugeneh- 
migungsfreien Gebäuden, für die Bauunter- migungsfreien Gebäuden, für die Bauunter- 
lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in 
dem die Bauunterlagen eingereicht werden dem die Bauunterlagen eingereicht werden 
elektronische Vorab-Fassung* 
„(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 „(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 
Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in 
der Fassung des Artikels … des Gesetzes der Fassung des Artikels … des Gesetzes 
elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* 
angefügt: 12. Dem § 27 angefügt: 12. Dem § 27 werden folgende Absätze 16 
und 17 und 17 angefügt: 
elektronische Vorab-Fassung* 
vom … (BGBl. I S. … [ 
und Fundstelle des vorliegenden Änderungs- 
elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* 
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Beratungsverlauf (3)

TOP 17
TOP 42
TOP 72

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0008
Typ
Magistratsvorlage
Datum
18.01.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00