2011/0008
Anpassung der Finanzierung für den Ersatzneubau Schwimmzentrum Nord
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2011/0008
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 26.01.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0008 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Anpassung der Finanzierung für den Ersatzneubau Schwimmzentrum Nord Vorlage vom: 18. 1.2011 Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat nimmt den nachstehenden Bericht zur Kenntnis. 2. Der Magistrat nimmt die notwendige Anpassung der Finanzierung für den Ersatzneubau Schwimmzentrum Nord zur Kenntnis. Die Finanzierung bleibt den Beratungen im Wirtschaftsplan 2012 ff. vorbehalten. Anlagen: Gesetzestextauszug Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 18. Januar 2011: Im Rahmen der Abschaffung des sogenannten Seeling-Modells wurde der Eigenbetrieb Bäder von Schüllermann und Partner AG in Kenntnis gesetzt, dass sich die Vorsteuer- abzugsregelung ( § 15 Abs. 1 b) UStG) gemischt genutzter Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2010 hergestellt oder angeschafft werden, durch Gesetzesänderung neu geregelt wird. (Diese Gesetzesänderung setzt eine europarechtliche Regelung in nationales Recht um.) Demnach sind ab dem 1. Januar 2011 nur noch die Vorsteuern abzugsfähig, die auf den (neu) unternehmerisch und umsatzsteuerpflichtig genutzten Teil eines Gebäudes, hier der Ersatzneubau Nordbad, entfallen. Nach Beschlussfassung im Jahressteuergesetz 2010 durch den Deutschen Bundestag am 28.10.2010 und im Bundesrat am 26.11.2010 sind die maßgeblichen Regelungen in Art. 4 Nr. 3 (S.60), Nr. 9 (S. 65f.) und Nr. 12 (S.69, siehe Anlage) in Kraft getreten. Für den Ersatzneubau Schwimmzentrum Nord bedeutet dies, dass die Vorsteuern nach der neuen Regelung aufzuteilen sind. Das dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnende Schul- bzw. Vereinsschwimmen (soweit das Schwimmzentrum den Vereinen unentgeltlich überlassen wird) wird dann nicht mehr im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe versteuert. Bei der Aufteilung der Vorsteuern wird der Ersatzneubau Nordbad je nach Art der Nutzung in verschiedene Bereiche aufgeteilt. Vorsteuern, die ausschließlich auf einen unternehmerisch (und umsatzsteuerpflichtig) genutzten Bereich entfallen und unmittelbar diesem zuzuordnen sind, sind vollständig abziehbar. Im künftigen Nordbad wären die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile der Bereich Familienteil mit Rutsche, Planschbecken und Mini-Gastronomie. Soweit Kosten aus der Herstellung und Anschaffung des Schwimmzentrums ausschließlich diesem Bereich zuzuordnen sind, können die hierauf entfallenden Vorsteuern zu 100 % zum Abzug gebracht werden. Der Sportbereich und das künftige Lehrschwimmbecken, die sowohl öffentlich als auch für das Schul- bzw. Vereinsschwimmen genutzt werden, sind gemischt genutzte Gebäudeteile, die sowohl für nichtunternehmerische als auch für unternehmerische Zwecke genutzt werden. Soweit Kosten aus der Herstellung und Anschaffung des Schwimmzentrums diesem Bereich zuzuordnen sind, ist lediglich ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Das gleiche gilt für jene Vorsteuern, bei denen keine direkte Zuordnung zu dem unternehmerisch (und umsatzsteuerpflichtig) und dem nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteil (bspw. Fundament, Dach, Wände) und den betreffenden Betriebsvorrichtungen (bspw. Becken sowie Kasse, Schränke etc.) möglich ist. Auch jene Vorsteuern sind lediglich anteilig abziehbar. Als Aufteilungsmaßstab für die gemischt genutzten Bereiche, Gebäudeteile und Wirtschafts- güter könnten die voraussichtlichen Nutzungsanteile, bezogen auf einen Schlüssel, der sich aus Quadratmeter- und Kubaturanteil zusammensetzt, herangezogen werden. Dieser Aufteilungsmaßstab ist jedoch jährlich anhand der tatsächlichen Nutzungen zu überprüfen. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse in einem Zeitraum von 10 Jahren, ist der Vorsteuerabzug entsprechend im Jahr der Änderung der Verhältnisse zu korrigieren. 3 ... Die umsatzsteuerliche Behandlung des Schwimmzentrums Nord führt aufgrund umsatzsteuerlicher Änderungen zu folgenden Konsequenzen: Basierend auf derzeitigen zeitlichen Belegungen durch Vereine und Schulen, wird der Nutzungsanteil für den unternehmerisch genutzten Bereich des Ersatzneubaus Nordbad mit 50 % geschätzt, so dass sich (ohne Berücksichtigung von Kubatur und Quadratmeter) folgende Beispielberechnung ergibt. Herstellungskosten Schwimmzentrum Nord (netto) 18.000.000 € zuzüglich 19% MwSt. auf nicht unternehmerisch genutzten Bereich 1.710.000 € Herstellungskosten brutto aufgrund umsatzsteuerlicher Neuregelung 19.710.000 € Sollte sich der Anteil für den unternehmerisch (und umsatzsteuerpflichtig) genutzten Teil nach den tatsächlichen Nutzungen verändern, ergeben sind entsprechende höhere bzw. niedrigere Belastungen durch die fällige Mehrwertsteuer. Die Anpassung der Vermögensplanung und der mittelfristigen Finanzplanung des Eigen- betriebes Bäder ist in den kommenden Wirtschaftsplänen sicherzustellen. Die Betriebskommission des Eigenbetriebs Bäder hat in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2010 der Anpassung der Finanzierung für den Ersatzneubau Schwimmzentrum Nord zugestimmt. Darmstadt, den 18.01.2011 52/ra-vö Nst. 2974 Dezernat I Dezernat II Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Oberbürgermeister Bürgermeister
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -69- Drucksache 17/ 3449 Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses dungsbescheid). Das Finanz- amt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulas- sungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchge- führte Abmeldung unverzüg- lich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahr- zeughalter die vorgeschriebe- ne Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durch- führung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrens- gesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts we- gen ist der Verwaltungs- rechtsweg gegeben.“ 12. Dem § 27 wird folgender Absatz angefügt: 12. Dem § 27 werden folgende Absätze 16 und 17 angefügt: „(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [ einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungs- gesetzes ]) sind nicht anzuwenden auf Wirt- schaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- schen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- akts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begon- nen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmi- gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugeneh- migungsfreien Gebäuden, für die Bauunter- lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden .“ „(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [ einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungs- gesetzes ]) sind nicht anzuwenden auf Wirt- schaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- schen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- akts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begon- nen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmi- gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugeneh- migungsfreien Gebäuden, für die Bauunter- lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden . (17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [ einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes ]) ist erst- mals auf Besteuerungszeiträume anzu- wenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.“ 13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 ange- fügt: 13. u n v e r ä n d e r t elektronische Vorab-Fassung* „(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes einsetzen: Datum einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungs- und Fundstelle des vorliegenden Änderungs- ]) sind nicht anzuwenden auf Wirt- ]) sind nicht anzuwenden auf Wirt- schaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, schaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- schen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- schen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- akts angeschafft worden sind oder mit deren akts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begon- Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begon- nen worden ist. Als Beginn der Herstellung nen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmi- gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmi- gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugeneh- der Bauantrag gestellt wird; bei baugeneh- migungsfreien Gebäuden, für die Bauunter- migungsfreien Gebäuden, für die Bauunter- lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden dem die Bauunterlagen eingereicht werden elektronische Vorab-Fassung* „(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 „(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes der Fassung des Artikels … des Gesetzes elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* angefügt: 12. Dem § 27 angefügt: 12. Dem § 27 werden folgende Absätze 16 und 17 und 17 angefügt: elektronische Vorab-Fassung* vom … (BGBl. I S. … [ und Fundstelle des vorliegenden Änderungs- elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* elektronische Vorab-Fassung* * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0008
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 18.01.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00