0783/2022/1
Fortentwicklung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungslosenhilfe in Köln
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Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022
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Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022
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Förderprogramm der Stadt Köln
„Housing First“
I. Einführung
Obdach- und Wohnungslosigkeit ist in vielen Städten und Gemeinden in
Deutschland ein zunehmendes sozialpolitisches Problem. Auch in Köln gibt es viele
Personengruppen, die aus eigener Kraft nur schwer bis gar nicht dauerhaften und
bezahlbaren Wohnraum finden können. Obdachlose und Menschen in
existenzsichernden Notsystemen (europäischer Begriff der Obdachlosigkeit – wird
hier zugrunde gelegt) sind dabei die Gruppe, deren Zugang zum angespannten
Wohnungsmarkt am stärksten begrenzt ist.
Mit Beschluss vom 06.02.2020 hat der Rat der Stadt Köln die Förderung des
Ansatzes „Housing First“ als Ergänzung der bereits bestehenden Angebote der
Wohnungs- und Obdachlosenhilfe festgelegt. Dabei wird die Stadt Köln zur
Schaffung von dauerhaftem und nachhaltigem Normalwohnraum für obdachlose
Menschen die Erprobung von Housing-First unterstützen.
Bereits bestehende in Köln praktizierte Ansätze zur Versorgung von obdachlosen
Menschen mit Wohnraum wenden Konzepte an, die die persönliche Stabilisierung
vor den Abschluss eines Mietvertrags stellen. Die Voraussetzung für die Vermittlung
eines Normalmietverhältnisses ist in diesen Ansätzen eine zuvor z.B. in
Sonderwohnformen zu demonstrierende Fähigkeit zur Einhaltung der
mietvertraglichen Verpflichtungen. Dies wird beispielsweise an der
Inanspruchnahme und Mitwirkung an Hilfsangeboten oder der Erreichung zuvor
festgelegter Ziele bemessen.
Im Gegensatz dazu geht der Ansatz Housing First davon aus, dass ein
Mietverhältnis nicht erst die Folge, sondern der Ausgangspunkt einer auf
Freiwilligkeit basierenden Hilfe sein sollte, um eine gelingende soziale Inklusion zu
ermöglichen und soziale Schwierigkeiten dauerhaft zu überwinden. Deshalb wird
eine obdachlose Person in diesem Konzept bedingungslos, also auch ohne
Attestierung einer sogenannten „Mietfähigkeit“, in ein Normalmietverhältnis
vermittelt und sodann alle notwendigen Hilfen angeboten, die die Betroffenen in die
Lage versetzen, ihre Mietvertragspflichten dauerhaft zu erfüllen. Aus der Sicherheit
und Struktur der Wohnung heraus werden dann weitergehende Hilfen organisiert,
die die Erreichung der Teilnahmefähigkeit der betroffenen Person in allen
Lebensbereichen begünstigt.
Durch die Grundidee Housing First ergibt sich somit auch die Chance, hinsichtlich
Kompetenzen und Grundhaltungen des Systems der Kölner Wohnungslosenhilfe
elementare Ergänzungen und Fortentwicklungen herbeizuführen. Zudem wird
dadurch ein zusätzliches Angebot für eine spezifische Gruppe geschaffen, die vom
bestehenden Hilfesystem bislang nicht oder nur sporadisch erreicht wird.
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II. Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist die soziale Inklusion obdachloser Menschen. Der Wohnraum
ist dabei Grundlage zum Aufbau eines sozialen Netzwerkes, sozialräumlicher
Integration sowie ökonomischer Inklusion.
Housing First ist ein passgenaues Angebot für einen bestimmten Personenkreis
obdachloser Menschen. Zur Evaluation der nutzenden Zielgruppen wird in diesem
Förderprogramm der weite, europäische Begriff der Obdachlosigkeit zugrundgelegt.
Damit können neben Menschen, die auf der Straße leben auch Menschen, die in
den vorrübergehenden existenzsichernden Notsystemen der Stadt Köln leben, als
Zielgruppe von Housing First im Rahmen dieses Förderprogramms adressiert
werden.
Die Ergänzung des Kölner Wohnungslosensystems um das Modul Housing First
bringt im Vergleich zu vorübergehender Unterbringung oder diversen spezialisierten
Wohnformen eine zusätzliche Qualität ein. Zur Umsetzung des Housing-
FirstAnsatzes soll der Träger durch die Fördermittel in der Anlaufphase des Housing
First, in der die notwendigen Personalstellen noch nicht in vollem Umfang
rechtskreisübergreifend, insbes. auch durch Leistungen nach § 67 SGB XII
refinanziert sind, finanziell unterstützt werden.
Gegenstand der Förderung ist eine Maßnahme zur Wohnraumakquise und zum
Aufbau eines tragfähigen Betreuungssystems im Rahmen der Umsetzung des
Ansatzes Housing First. Tragfähig ist in diesem Zusammenhang ein System, das
berechtigt ist, rechtskreisübergreifend Unterstützungssysteme für die Menschen zu
aktivieren, insbes. auch Hilfen nach § 67 SGB XII.
1) Die Maßnahme umfasst den Aufbau und die Weiterentwicklung des Angebots
rechtskreisübergreifender wohnbegleitender Hilfen für obdachlose Menschen
bzw. eines qualifizierten Beratungsangebots, das den Grundsätzen des Housing-
First-Ansatzes entspricht.
Die mit Start und im Rahmen des Aufbaus des Angebotes noch nicht durch
rechtskreisübergreifende Unterstützungsleistungen abgedeckten
Personalkosten, z. B. die durch die Fallschlüssel nach § 67 SGB XII, können
finanziert werden bis die entsprechende Zahl betreuter Personen erreicht ist,
längstens bis zum Förderungsende.
Ergänzend können qualifizierte Fachkräfte eingesetzt werden, die bei der
Aktivierung rechtskreisübergreifender Ansprüche und einer vorübergehenden
psychologischen Begleitung, z.B. auch durch gruppentherapeutische Leistungen,
unterstützen.
Das Wunsch und Wahlrecht des Menschen ist seitens des
Fördermittelempfängers bei der Wahl der unterstützenden Leistungen
sicherzustellen.
2) Dies setzt voraus, dass der Fördermittelempfänger Möglichkeiten zum Abschluss
direkter Hauptmietverträge (im Sinne von § 535 BGB) zwischen zuvor
obdachlosen Menschen und Vermietenden auf dem allgemeinen Mietmarkt
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herstellt, d.h. geeignete mietvertraglich gesicherte Wohnräume für die
Projektteilnehmenden akquiriert.
Insbesondere können Immobilienkaufleute zur Wohnraumakquise eingesetzt
werden.
Zur Absicherung der Strukturqualität ist hierbei die erforderliche Qualifikation der
eingesetzten Fachkräfte nachzuweisen:
Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen: abgeschlossenes Studium der
Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik (Diplom, Bachelor/ Master).
Psycholog*innen: abgeschlossenes Studium (Diplom, Bachelor/ Master); ggf. mit
Approbation.
Immobilienkaufleute: abgeschlossene Berufsausbildung.
Es gelten die jeweils in den entsprechenden Leistungssystemen zu aktivierenden
Personalschlüssel, z.B. derzeit im Rahmen des § 67 SGB XII:
von 1:12, wenn die Wohnung vom Wohnungslosen selbst angemietet
wird und der Träger das entsprechende Hilfeangebot vor und nach
Mietvertragsabschluss zur Verfügung stellt
Ausnahmen sind mit der Fachverwaltung abzustimmen.
III. Art und Dauer der Förderung
Die Stadt Köln gewährt für dieses Förderprogramm ausschließlich mehrjährige
Projektförderung (Maßnahmenförderung).
Die Förderung der Maßnahmen beläuft sich auf die Dauer von drei Jahren.
Förderfähig sind Personal-, Sach- und Mietkosten, soweit sie für die
Projektdurchführung erforderlich sind. Die Höhe der Personalkosten wird auf Basis
der geforderten Qualifikation maximal in Höhe der vergleichbaren durchschnittlichen
Personalkosten der Stadt Köln gewährt. Dies gilt auch für Honorare externer
Leistungen, die nicht oder noch nicht sozialrechtlich abgerechnet werden können.
IV. Rahmenbedingungen der Förderung
Für eine Förderung durch die Stadt Köln gelten die in den Allgemeinen
Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren,
Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit (Allgemeine
Bewilligungsbedingungen) genannten Voraussetzungen.1 Die Förderung der Stadt
1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigtenförderung, Wohnen und Gesundheit, Gültig ab 01.01.2021
https://buergerinfo.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=794188&type=do
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erfolgt grundsätzlich subsidiär und richtet sich nach den für das jeweilige
Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die
haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Köln.
Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und Mitwirkung am
Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, insbesondere zur Wirksamkeit der
Leistungen, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der
Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der
örtlichen Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen.
Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen keinen Rechtsanspruch auf
Förderung.
V. Finanzierungsart und Eigenanteil
Die Förderung erfolgt in Form einer Fehlbetragsfinanzierung.
Für die Förderung ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 % in Form von Eigenmitteln,
Sachleistungen oder Eigenleistungen einzubringen. Als Eigenleistung können auch
unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von persönlicher
Arbeitsleistung, anerkannt werden. Hierbei wird pro geleistete Arbeitsstunde eine
pauschale Vergütung in Höhe von 10 € festgesetzt. Die Festlegung auf einen
höheren Betrag ist möglich, sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation
erfordert. Über die ehrenamtliche Leistung legt der Fördermittelempfänger einen
entsprechenden Stundennachweis unter Angaben zum Namen des/der
ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung vor. Ehrenamtliche
Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn seitens des
Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung
gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch keine Eigenleistungen dar.
Hinsichtlich der Reise- und Bewirtungskosten gelten die Vorschriften des
Landesreisekostengesetzes (LRKG) sinngemäß in der aktuell geltenden Fassung.
Abschlagszahlungen werden viermal jährlich im ersten Monat eines Quartals
vorgenommen. Erstmalig wird ein Abschlag zu dem Quartal fällig, in dem das
Leistung erbringende Fachpersonal die Arbeit aufnimmt. Vorab ist der Beginn der
Stadt Köln mitzuteilen.
VI. Antragsverfahren
Antragsberechtigt sind juristische Personen, die Erfahrungen und methodische
Kompetenz in der Wohnungslosenhilfe vorweisen können und über qualifiziertes
Fachpersonal verfügen bzw. fachlich qualifiziert sind.
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Bei der juristischen Person soll, unabhängig von der Rechtsform, ein
gemeinnütziger Zweck im Vordergrund des konkreten Handelns stehen.
Bereits in Köln operierende soziale Träger, Bildungseinrichtungen, Vereine und
andere Akteure, die bereits in den Stadtteilen aktiv sind, können bevorzugt werden.
Der von Seiten des/der Zuwendungsempfängers*in rechtsverbindlich
unterschriebene Antrag auf Förderung, ist mit den geforderten Unterlagen/
Angaben beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln bis zum
30.06.2022 der ausgeschriebenen Förderperiode einzureichen.
Für die Bewilligung von später eingehenden Anträgen ist die Umsetzung innerhalb
der Laufzeit des Förderprogramms bis zum 31.12.2024 zu beachten.
Die Antragstellung beinhaltet neben einer Selbstdarstellung ein qualifiziertes
Konzept für die zu fördernde/n Maßnahme/n. Bedarfe, Ressourcen und eine
Bezugnahme auf oben genannte strategische Zielsetzungen finden in diesem
Konzept ebenso Berücksichtigung wie Aussagen zu Ergebnissen, Wirkungen und
Vorschläge für Kennzahlen zu deren Nachweis. Bedarfsorientierte, messbare Ziele
und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse werden mit dem Amt für
Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln abgestimmt und stellen die Grundlage
für einen Jahresbericht im Rahmen des Verwendungsnachweises dar.
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen/Angaben erforderlich:
ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan.
beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten
und/oder von der Stadt Köln.
Erklärung darüber, sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch
Eigenmittel, Eigenleistung oder Fördermittel von Dritten zu bemühen.
Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Soweit es
sich um eine Ergänzungsförderung im Rahmen der ersten Förderperiode
handelt, bezieht sich dies nur auf die ergänzenden Bestandteile.
Hinweis: Kosten, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides
entstehen, werden nicht als förderfähig anerkannt, wenn zuvor kein
vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt worden ist.
Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15
Umsatzsteuergesetz.
Der Eingang der Unterlagen wird in elektronischer Form bestätigt.
Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Eventuell fehlende Unterlagen werden
unter Fristsetzung nachgefordert.
Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen
elektronischen Bescheid.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
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VII. Verwendungsnachweis
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen
Verwendung der Fördermittel ist jährlich bis zum 31.03. des folgenden Jahres bzw.
drei Monate nach Beendigung der Fördermaßnahme ein Verwendungsnachweis
(Sachbericht/ qualifizierter Jahresbericht einschließlich der vereinbarten Indikatoren
und zahlenmäßiger Nachweis) vorzulegen.
Die Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen sowie der Personal- und Sachkosten
erfolgt in getrennter Darstellung. Die Nachweise sind in Form von Ein- und
Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder Verträgen zu erbringen.
Sollten die Nachweise nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht werden, so wird
der/ die Fördermittelempfänger*in unter Fristsetzung zur Einreichung der Nachweise
angemahnt und auf die Möglichkeit der Rückforderung der Mittel hingewiesen. Bleibt
dies erfolglos, werden die Mittel zurückgefordert.
Der/ die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, Belege zehn Jahre
aufzubewahren und sie innerhalb einer von der Stadt Köln gesetzten Frist
vorzulegen oder zugänglich zu machen
Weitere Anforderungen werden im Rahmen des Bewilligungsbescheides mitgeteilt.
VIII. Qualitätssicherung und Steuerungsstrukturen
Die Jahresberichte und der Ergebnisbericht dokumentieren den Stand der
Zielerreichung, Erfolge und Abweichungen der Fördermaßnahme.
Der Bericht soll u.a. Aussagen treffen
• zum Stand der Wohnungsakquise.
• zum Angebot der rechtskreisübergreifenden Leistungen, insbes. auch der
wohnbegleitenden Hilfen bzw. des qualifizierten Beratungs- und
Unterstützungsangebots, einschließlich der eingesetzten Professionen und
des realisierten Betreuungsschlüssels sowie der erfolgreichen Realisierung
der Ansprüche in den sozialen Regelsystemen.
• zum Aufbau bzw. zur Entwicklung eines Netzwerks, auf das im Sinne eines
passgenauen Hilfeangebots bei Bedarf zurückgegriffen werden kann.
• zu Problemfeldern und Ressourcen, zum Bedarf und zur
Kooperationsbereitschaft, sowie zur Lebenssituation der Mieter*innen.
• zu angewandten Methoden und zur Vorgehensweise.
IX. Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt ab sofort in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0783/2022/1
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
- Datum
- 25.04.2022
- Erstellt
- 05.04.2022 12:00