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0783/2022/1

Fortentwicklung des Housing-First-Ansatzes als Ergänzung der Wohnungslosenhilfe in Köln

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss 25.04.2022

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Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

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Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022

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Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022

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Weiterentwickeltes Förderprogramm Housing First 2022  
  
  
  
  
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Förderprogramm der Stadt Köln  
„Housing First“  
  
  
I. Einführung  
Obdach- und Wohnungslosigkeit ist in vielen Städten und Gemeinden in  
Deutschland ein zunehmendes sozialpolitisches Problem. Auch in Köln gibt es viele 
Personengruppen, die aus eigener Kraft nur schwer bis gar nicht dauerhaften und 
bezahlbaren Wohnraum finden können. Obdachlose und Menschen in 
existenzsichernden Notsystemen (europäischer Begriff der Obdachlosigkeit – wird 
hier zugrunde gelegt) sind dabei die Gruppe, deren Zugang zum angespannten 
Wohnungsmarkt am stärksten begrenzt ist.  
Mit Beschluss vom 06.02.2020 hat der Rat der Stadt Köln die Förderung des 
Ansatzes „Housing First“ als Ergänzung der bereits bestehenden Angebote der 
Wohnungs- und Obdachlosenhilfe festgelegt. Dabei wird die Stadt Köln zur 
Schaffung von dauerhaftem und nachhaltigem Normalwohnraum für obdachlose 
Menschen die Erprobung von Housing-First unterstützen.  
Bereits bestehende in Köln praktizierte Ansätze zur Versorgung von obdachlosen 
Menschen mit Wohnraum wenden Konzepte an, die die persönliche Stabilisierung 
vor den Abschluss eines Mietvertrags stellen. Die Voraussetzung für die Vermittlung 
eines Normalmietverhältnisses ist in diesen Ansätzen eine zuvor z.B. in 
Sonderwohnformen zu demonstrierende Fähigkeit zur Einhaltung der 
mietvertraglichen Verpflichtungen. Dies wird beispielsweise an der 
Inanspruchnahme und Mitwirkung an Hilfsangeboten oder der Erreichung zuvor 
festgelegter Ziele bemessen. 
Im Gegensatz dazu geht der Ansatz Housing First davon aus, dass ein 
Mietverhältnis nicht erst die Folge, sondern der Ausgangspunkt einer auf 
Freiwilligkeit basierenden Hilfe sein sollte, um eine gelingende soziale Inklusion zu 
ermöglichen und soziale Schwierigkeiten dauerhaft zu überwinden. Deshalb wird 
eine obdachlose Person in diesem Konzept bedingungslos, also auch ohne 
Attestierung einer sogenannten „Mietfähigkeit“, in ein Normalmietverhältnis 
vermittelt und sodann alle notwendigen Hilfen angeboten, die die Betroffenen in die 
Lage versetzen, ihre Mietvertragspflichten dauerhaft zu erfüllen. Aus der Sicherheit 
und Struktur der Wohnung heraus werden dann weitergehende Hilfen organisiert, 
die die Erreichung der Teilnahmefähigkeit der betroffenen Person in allen 
Lebensbereichen begünstigt.  
Durch die Grundidee Housing First ergibt sich somit auch die Chance, hinsichtlich 
Kompetenzen und Grundhaltungen des Systems der Kölner Wohnungslosenhilfe 
elementare Ergänzungen und Fortentwicklungen herbeizuführen. Zudem wird 
dadurch ein zusätzliches Angebot für eine spezifische Gruppe geschaffen, die vom 
bestehenden Hilfesystem bislang nicht oder nur sporadisch erreicht wird.

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II. Ziel und Gegenstand der Förderung  
Ziel der Förderung ist die soziale Inklusion obdachloser Menschen. Der Wohnraum 
ist dabei Grundlage zum Aufbau eines sozialen Netzwerkes, sozialräumlicher 
Integration sowie ökonomischer Inklusion.   
Housing First ist ein passgenaues Angebot für einen bestimmten Personenkreis 
obdachloser Menschen. Zur Evaluation der nutzenden Zielgruppen wird in diesem 
Förderprogramm der weite, europäische Begriff der Obdachlosigkeit zugrundgelegt. 
Damit können neben Menschen, die auf der Straße leben auch Menschen, die in 
den vorrübergehenden existenzsichernden Notsystemen der Stadt Köln leben, als 
Zielgruppe von Housing First im Rahmen dieses Förderprogramms adressiert 
werden.  
Die Ergänzung des Kölner Wohnungslosensystems um das Modul Housing First 
bringt im Vergleich zu vorübergehender Unterbringung oder diversen spezialisierten 
Wohnformen eine zusätzliche Qualität ein. Zur Umsetzung des Housing-
FirstAnsatzes soll der Träger durch die Fördermittel in der Anlaufphase des Housing 
First, in der die notwendigen Personalstellen noch nicht in vollem Umfang 
rechtskreisübergreifend, insbes. auch durch Leistungen nach § 67 SGB XII 
refinanziert sind, finanziell unterstützt werden.  
Gegenstand der Förderung ist eine Maßnahme zur Wohnraumakquise und zum  
Aufbau eines tragfähigen Betreuungssystems im Rahmen der Umsetzung des 
Ansatzes Housing First. Tragfähig ist in diesem Zusammenhang ein System, das 
berechtigt ist, rechtskreisübergreifend Unterstützungssysteme für die Menschen zu 
aktivieren, insbes. auch Hilfen nach § 67 SGB XII.  
1) Die Maßnahme umfasst den Aufbau und die Weiterentwicklung des Angebots 
rechtskreisübergreifender wohnbegleitender Hilfen für obdachlose Menschen 
bzw. eines qualifizierten Beratungsangebots, das den Grundsätzen des Housing-
First-Ansatzes entspricht.  
Die mit Start und im Rahmen des Aufbaus des Angebotes noch nicht durch 
rechtskreisübergreifende Unterstützungsleistungen abgedeckten  
Personalkosten, z. B. die durch die Fallschlüssel nach § 67 SGB XII, können 
finanziert werden bis die entsprechende Zahl betreuter Personen erreicht ist, 
längstens bis zum Förderungsende.  
Ergänzend können qualifizierte Fachkräfte eingesetzt werden, die bei der 
Aktivierung rechtskreisübergreifender Ansprüche und einer vorübergehenden 
psychologischen Begleitung, z.B. auch durch gruppentherapeutische Leistungen, 
unterstützen.  
Das Wunsch und Wahlrecht des Menschen ist seitens des  
Fördermittelempfängers bei der Wahl der unterstützenden Leistungen 
sicherzustellen.  
2) Dies setzt voraus, dass der Fördermittelempfänger Möglichkeiten zum Abschluss 
direkter Hauptmietverträge (im Sinne von § 535 BGB) zwischen zuvor 
obdachlosen Menschen und Vermietenden auf dem allgemeinen Mietmarkt

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herstellt, d.h. geeignete mietvertraglich gesicherte Wohnräume für die 
Projektteilnehmenden akquiriert.  
 
Insbesondere können Immobilienkaufleute zur Wohnraumakquise eingesetzt 
werden.   
  
Zur Absicherung der Strukturqualität ist hierbei die erforderliche Qualifikation der 
eingesetzten Fachkräfte nachzuweisen:  
Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen: abgeschlossenes Studium der 
Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik (Diplom, Bachelor/ Master).  
Psycholog*innen: abgeschlossenes Studium (Diplom, Bachelor/ Master); ggf. mit 
Approbation.  
Immobilienkaufleute: abgeschlossene Berufsausbildung.  
Es gelten die jeweils in den entsprechenden Leistungssystemen zu aktivierenden 
Personalschlüssel, z.B. derzeit im Rahmen des § 67 SGB XII:  
 von 1:12, wenn die Wohnung vom Wohnungslosen selbst angemietet 
wird und der Träger das entsprechende Hilfeangebot vor und nach 
Mietvertragsabschluss zur Verfügung stellt 
Ausnahmen sind mit der Fachverwaltung abzustimmen.   
  
III. Art und Dauer der Förderung  
  Die Stadt Köln gewährt für dieses Förderprogramm ausschließlich mehrjährige 
Projektförderung (Maßnahmenförderung).  
Die Förderung der Maßnahmen beläuft sich auf die Dauer von drei Jahren.  
Förderfähig sind Personal-, Sach- und Mietkosten, soweit sie für die  
Projektdurchführung erforderlich sind. Die Höhe der Personalkosten wird auf Basis 
der geforderten Qualifikation maximal in Höhe der vergleichbaren durchschnittlichen 
Personalkosten der Stadt Köln gewährt. Dies gilt auch für Honorare externer  
Leistungen, die nicht oder noch nicht sozialrechtlich abgerechnet werden können.  
  
  
IV. Rahmenbedingungen der Förderung  
Für eine Förderung durch die Stadt Köln gelten die in den Allgemeinen  
Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren,  
Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit (Allgemeine 
Bewilligungsbedingungen) genannten Voraussetzungen.1 Die Förderung der Stadt  
                                                 
1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigtenförderung, Wohnen und Gesundheit, Gültig ab 01.01.2021 
https://buergerinfo.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=794188&type=do

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erfolgt grundsätzlich subsidiär und richtet sich nach den für das jeweilige 
Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die 
haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Köln.  
Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und Mitwirkung am  
Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, insbesondere zur Wirksamkeit der  
Leistungen, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der 
Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der 
örtlichen Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen.   
Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen keinen Rechtsanspruch auf 
Förderung.  
  
  
V. Finanzierungsart und Eigenanteil  
Die Förderung erfolgt in Form einer Fehlbetragsfinanzierung.  
Für die Förderung ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 % in Form von Eigenmitteln, 
Sachleistungen oder Eigenleistungen einzubringen. Als Eigenleistung können auch 
unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von persönlicher 
Arbeitsleistung, anerkannt werden. Hierbei wird pro geleistete Arbeitsstunde eine 
pauschale Vergütung in Höhe von 10 € festgesetzt. Die Festlegung auf einen 
höheren Betrag ist möglich, sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation 
erfordert. Über die ehrenamtliche Leistung legt der Fördermittelempfänger einen 
entsprechenden Stundennachweis unter Angaben zum Namen des/der 
ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung vor. Ehrenamtliche  
Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn seitens des   
Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung 
gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch keine Eigenleistungen dar.   
Hinsichtlich der Reise- und Bewirtungskosten gelten die Vorschriften des  
Landesreisekostengesetzes (LRKG) sinngemäß in der aktuell geltenden Fassung.  
Abschlagszahlungen werden viermal jährlich im ersten Monat eines Quartals 
vorgenommen. Erstmalig wird ein Abschlag zu dem Quartal fällig, in dem das 
Leistung erbringende Fachpersonal die Arbeit aufnimmt. Vorab ist der Beginn der 
Stadt Köln mitzuteilen.  
  
  
VI. Antragsverfahren   
Antragsberechtigt sind juristische Personen, die Erfahrungen und methodische 
Kompetenz in der Wohnungslosenhilfe vorweisen können und über qualifiziertes 
Fachpersonal verfügen bzw. fachlich qualifiziert sind.

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Bei der juristischen Person soll, unabhängig von der Rechtsform, ein 
gemeinnütziger Zweck im Vordergrund des konkreten Handelns stehen.   
Bereits in Köln operierende soziale Träger, Bildungseinrichtungen, Vereine und 
andere Akteure, die bereits in den Stadtteilen aktiv sind, können bevorzugt werden.   
Der von Seiten des/der Zuwendungsempfängers*in rechtsverbindlich 
unterschriebene Antrag auf Förderung, ist mit den geforderten Unterlagen/ 
Angaben beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln bis zum 
30.06.2022 der ausgeschriebenen Förderperiode einzureichen.   
Für die Bewilligung von später eingehenden Anträgen ist die Umsetzung innerhalb 
der Laufzeit des Förderprogramms bis zum 31.12.2024 zu beachten.  
Die Antragstellung beinhaltet neben einer Selbstdarstellung ein qualifiziertes  
Konzept für die zu fördernde/n Maßnahme/n. Bedarfe, Ressourcen und eine  
Bezugnahme auf oben genannte strategische Zielsetzungen finden in diesem  
Konzept ebenso Berücksichtigung wie Aussagen zu Ergebnissen, Wirkungen und 
Vorschläge für Kennzahlen zu deren Nachweis. Bedarfsorientierte, messbare Ziele 
und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse werden mit dem Amt für 
Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln abgestimmt und stellen die Grundlage 
für einen Jahresbericht im Rahmen des Verwendungsnachweises dar.   
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen/Angaben erforderlich:   
 ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan.  
 beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten 
und/oder von der Stadt Köln.  
 Erklärung darüber, sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch 
Eigenmittel, Eigenleistung oder Fördermittel von Dritten zu bemühen.  
 Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Soweit es 
sich um eine Ergänzungsförderung im Rahmen der ersten Förderperiode 
handelt, bezieht sich dies nur auf die ergänzenden Bestandteile.   
Hinweis: Kosten, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides 
entstehen, werden nicht als förderfähig anerkannt, wenn zuvor kein 
vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt worden ist.   
 Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 
Umsatzsteuergesetz.   
Der Eingang der Unterlagen wird in elektronischer Form bestätigt.   
Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Eventuell fehlende Unterlagen werden 
unter Fristsetzung nachgefordert.   
Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen 
elektronischen Bescheid.   
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

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VII. Verwendungsnachweis  
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen  
Verwendung der Fördermittel ist jährlich bis zum 31.03. des folgenden Jahres bzw. 
drei Monate nach Beendigung der Fördermaßnahme ein Verwendungsnachweis 
(Sachbericht/ qualifizierter Jahresbericht einschließlich der vereinbarten Indikatoren 
und zahlenmäßiger Nachweis) vorzulegen.  
Die Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen sowie der Personal- und Sachkosten 
erfolgt in getrennter Darstellung. Die Nachweise sind in Form von Ein- und 
Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder Verträgen zu erbringen.   
Sollten die Nachweise nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht werden, so wird 
der/ die Fördermittelempfänger*in unter Fristsetzung zur Einreichung der Nachweise 
angemahnt und auf die Möglichkeit der Rückforderung der Mittel hingewiesen. Bleibt 
dies erfolglos, werden die Mittel zurückgefordert.  
Der/ die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, Belege zehn Jahre 
aufzubewahren und sie innerhalb einer von der Stadt Köln gesetzten Frist 
vorzulegen oder zugänglich zu machen  
Weitere Anforderungen werden im Rahmen des Bewilligungsbescheides mitgeteilt.  
  
VIII. Qualitätssicherung und Steuerungsstrukturen  
Die Jahresberichte und der Ergebnisbericht dokumentieren den Stand der 
Zielerreichung, Erfolge und Abweichungen der Fördermaßnahme.  
Der Bericht soll u.a. Aussagen treffen  
• zum Stand der Wohnungsakquise.  
• zum Angebot der rechtskreisübergreifenden Leistungen, insbes. auch der 
wohnbegleitenden Hilfen bzw. des qualifizierten Beratungs- und  
Unterstützungsangebots, einschließlich der eingesetzten Professionen und 
des realisierten Betreuungsschlüssels sowie der erfolgreichen Realisierung 
der Ansprüche in den sozialen Regelsystemen.  
• zum Aufbau bzw. zur Entwicklung eines Netzwerks, auf das im Sinne eines 
passgenauen Hilfeangebots bei Bedarf zurückgegriffen werden kann.  
• zu Problemfeldern und Ressourcen, zum Bedarf und zur  
Kooperationsbereitschaft, sowie zur Lebenssituation der Mieter*innen.  
• zu angewandten Methoden und zur Vorgehensweise.  
  
  
IX. Inkrafttreten  
Das Förderprogramm tritt ab sofort in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

12.05.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.3 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0783/2022/1
Typ
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
Datum
25.04.2022
Erstellt
05.04.2022 12:00