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0237/2026

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion zu "Umgang der Stadt Köln mit langjährig geduldeten ausreisepflichtigen Personen"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 26.01.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 09.03.2026

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

8707 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 26.01.2026 
 0237/2026 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 26.01.2026 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion zu "Umgang der Stadt Köln 
mit langjährig geduldeten ausreisepflichtigen Personen" 
Auf die Anfrage der CDU-Fraktion zu „Umgang der Stadt Köln mit langjährig geduldeten aus-
reisepflichtigen Personen“ (AN/0125/2026) antwortet die Verwaltung wie folgt: 
 
1. Anzahl vergleichbarer Fälle 
Wie viele Fälle sind der Stadt Köln bekannt, in denen ausreisepflichtige Personen über 
einen Zeitraum von mehr als fünf bzw. zehn Jahren geduldet werden und der Vollzug 
der Ausreise nicht betrieben wurde? 
 
In Köln leben insgesamt 3.657 Personen im Status der Duldung. Davon 791 Personen 
mit einem Voraufenthalt von 5 Jahren und 885 Personen mit einem Voraufenthalt von 
mehr als 10 Jahren. Bei den Voraufenthaltszeiten kann durch automatisierte Auswer-
tungen nicht unterschieden werden, welche Anteile davon erlaubt und welche geduldet 
waren. 
 
Zudem kann keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele Personen davon straf-
rechtlich verurteilt wurden. Die Strafverurteilungen sind dem jeweiligen Einzelfall zuge-
ordnet, werden aber nicht systematisch im Fachverfahren erfasst und sind daher nicht 
automatisiert auswertbar. 
 
Aktuell betreibt die Verwaltung in 1.080 Fällen die Vorbereitungen auf eine freiwillige 
Ausreise oder eine Rückführung von ausreisepflichtigen Personen. 2025 wurden 245 
Personen abgeschoben (davon 130 Straftäter) und 197 Personen sind nach Rückkehr-
beratung freiwillig ausgereist.  
 
2. Maßnahmen in bestehenden Fällen 
Welche konkreten Maßnahmen werden in solchen Fällen regelmäßig ergriffen, um 
Verstöße gegen die Rechtsordnung zu verhindern und bestehende Ausreisepflichten 
durchzusetzen (z.B. Passbeschaffung, Einschaltung externer Stellen wie ZUR, gericht-
liche Maßnahmen, Überprüfung von Duldungsgründen)? 
 
Voraussetzung des Vollzugs der Ausreise ist, dass keine zwingenden Duldungsgründe 
entgegenstehen, die ein Vollzughindernis darstellen. Zwingende Duldungsgründe lie-
gen z.B. dann vor, wenn Grundrechte der ausreisepflichtigen Personen betroffenen 
sind, wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf Wahrung der 
Familieneinheit. Auch Kindeswohlinteressen auf der Grundlage der UN-Kinderrechts-
konvention können ein Vollzugshindernis sein.

2 
 
So kann der Rückführung eines verurteilten Straftäters oder einer verurteilten Straftä-
terin entgegenstehen, dass dies zu einer Trennung von Ehefrau/Ehemann oder min-
derjährigen Kindern führen würde, die ein Aufenthaltsrecht besitzen oder für die ein in-
dividuelles Vollzugshindernis besteht. Zwar kann auch bei Bestehen einer schützens-
werten familiären Lebensgemeinschaft eine Trennung von Eltern und Kindern verhält-
nismäßig sein, allerdings nur wenn erhebliche Straftaten begangen wurden wie etwa 
schwere Gewaltstraftaten, Sexualdelikte oder schwerer Handel mit Betäubungsmitteln. 
 
Steht kein Vollzugshindernis entgegen und nimmt die Person auch nicht am Bleibe-
rechtsprogramm teil (vgl. hierzu auch Antwort zu Frage 4), geht die Verwaltung grund-
sätzlich wie folgt vor: 
 
Ausreisepflichtige sind verpflichtet, ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Des-
halb erfolgt vor Einleitung einer Rückführung eine Rückkehrberatung. Hier werden 
Ausreisepflichtige über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt und auf Förder- und Rein-
tegrationsprogramme, die die freiwillige Ausreise mit Rückkehrhilfen und im Ankom-
men im Herkunftsland unterstützt, hingewiesen.  
 
Wird die freiwillige Rückkehr abgelehnt, bereitet die Behörde den Vollzug der Rückfüh-
rung vor. Falls erforderlich müssen zuvor Vollzughindernisse ausgeräumt werden. Voll-
zugshindernisse, die von der Verwaltung selbst widerlegt oder ausgeräumt werden 
können, sind z. B. fehlende Pässe, nicht ausreichende Identifizierung oder vorgetra-
gene gesundheitliche Einschränkungen. Zur Beseitigung dieser Vollzugshindernisse 
bedient sich die Verwaltung verschiedener Handlungsoptionen wie die Einleitung des 
Verfahrens zur Passersatzpapierbeschaffung über die zentralen Ausländerbehörden 
NRW, der Datenträgerauswertung, Durchsuchungen auf der Grundlage von gerichtli-
chen Beschlüssen oder die Einholung ärztlicher Gutachten. 
 
Sind die Rückführungsvoraussetzungen hergestellt, wird über die Zentralstelle für 
Flugabschiebung ein Flug gebucht und die ausreisepflichtige Person am Rückfüh-
rungstag durch Außendienstkräfte der Verwaltung abgeholt und dem Flughafen oder 
der Grenzschutzstelle zugeführt. 
 
Für weitere detaillierte Ausführungen und Statistiken zum Thema Entwicklung von 
Bleiberechten und Rückkehr ausreisepflichtiger Personen verweist die Verwaltung auf 
die jährlichen Berichte (Vorlagen-Nr. des letzten Berichts: 0887/2025). 
 
 
3. Sicherstellung für die Zukunft 
Welche organisatorischen, rechtlichen oder personellen Maßnahmen plant oder er-
greift die Stadt Köln, um sicherzustellen, dass vergleichbare Fälle künftig frühzeitig er-
kannt und rechtlich konsequent bearbeitet werden, damit langfristige Duldungen ohne 
nachvollziehbare Begründung vermieden werden? 
 
Die Verwaltung hat aufgrund der aktuellen Kritik in der Presseberichterstattung ihre 
Abläufe überprüft und kommt zu dem Schluss, dass ausreichend Mechanismen beste-
hen, um frühzeitig Fallkonstellationen zu erkennen, in denen aufgrund von Straftaten 
Ausweisungen zu erfolgen haben und ausreisepflichtige Personen einem Rückfüh-
rungsverfahren zugeleitet werden müssen. 
Voraussetzung für eine Rückführung ist stets, dass kein rechtliches oder tatsächliches 
Vollzugshindernis vorliegt.

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4. Interne Kontrollmechanismen 
Welche internen Kontroll- und Dokumentationsmechanismen bestehen, um lang an-
dauernde Duldungen regelmäßig zu überprüfen und Entscheidungen transparent so-
wie rechtssicher zu dokumentieren. 
 
Duldungen werden maximal für sechs Monate ausgestellt. Vor jeder Verlängerung er-
folgt eine Überprüfung, ob der bisherige Duldungsgrund noch besteht. Die Verlänge-
rung der Duldung sowie der zu Grunde liegende Duldungsgrund werden sowohl in der 
elektronischen Akte als auch im Fachverfahren erfasst und ins Ausländerrechtliche 
Zentralregister (AZR) übertragen.  
 
Entfallen Duldungsgründe oder können diese durch Handeln der Verwaltung ausge-
räumt werden, wie durch die Beschaffung von Passersatzpapieren, wird der Fall intern 
an die Abteilung Rückkehrmanagement abgegeben und die erforderlichen Rückkehr-
gespräche eingeleitet. Erfolgt keine freiwillige Ausreise, wird die Rückführung vorberei-
tet. 
 
Einzige Ausnahme besteht in Bezug auf geduldete Personen, die im Bleiberechtspro-
gramm geführt werden. Am Bleiberechtsprogramm nehmen aktuell 1.367 Personen 
teil, davon sind rund 1000 Personen langzeitgeduldet (= Voraufenthalt länger als 8 
Jahre). In diesen Fällen steht nicht die Aufenthaltsbeendigung, sondern die Begleitung 
in ein gesetzliches Bleiberecht im Fokus. Das Bleiberechtsprogramm geht auf einen 
politischen Beschluss des Hauptausschusses aus 2017 (Vorlagen-Nr. AN/0022/2017) 
zurück und wurde durch den Rat im Jahr 2018 als Projekt und 2021 als Programm be-
schlossen (vgl. Vorlagen-Nr. 0342/2018 und 3534/2020). Zuletzt erfolgte im Jahr 2025 
die Verlängerung des damit verbundenen Förderprogramms (Vorlagen-Nr.1314/2025). 
 
 
5. Kosten und Auswirkungen 
Welche finanziellen Belastungen entstehen der Stadt Köln durch vergleichbare Fälle 
und wie wird sichergestellt, dass öffentliche Mittel- insbesondere in der derzeitigen be-
stehenden veritablen Haushaltskrise der Stadt Köln – wirtschaftlich und rechtskonform 
eingesetzt werden? 
 
Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die im Besitz einer Dul-
dung sind, erhalten im Regelfall Leistungen nach § 2 AsylbLG zur Deckung ihres Le-
bensunterhalts, wenn sie sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im 
Bundesgebiet aufhalten.  
Die Höhe der Leistungen ist dabei abhängig von der konkreten Familienkonstellation. 
Der Regelbedarf analog SGB XII beträgt 563,00 Euro für Alleinstehende, für Paare 
506 Euro je Person. Für die Kinder werden altersabhängig jeweils 357,00 Euro bis 
471,00 Euro gewährt sowie ein Sofortzuschlag von 25 Euro, § 16 AsylbLG. Hinzu kom-
men die Kosten für Unterkunft und erforderliche Kosten für Krankenbehandlungen. 
Durch den zugrundeliegenden Prozess und die Prüfinstanzen, die in den Antworten zu 
Frage 2, 3 und 4 beschrieben werden, wird ein schonender und rechtskonformer Um-
gang mit den öffentlichen Finanzmitteln forciert. 
 
gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

09.03.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0237/2026
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
26.01.2026
Erstellt
22.01.2026 12:04