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V/0850/2008

Anregung nach § 24 GO NW - 09/2008 "Das CINEMA Filmtheater regt an, nach Möglichkeiten zu suchen, Propangas-Heizstrahler ("Heizpilze") im öffentlichen und privaten Raum zu verbieten"

Vorlagen 13.10.2008

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 03.12.2008, TOP 5.5

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

4744 Zeichen

V/0850/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Anregung nach § 24 GO NW - 09/2008 " regt an, nach Möglichkeiten zu suchen, Propangas-
Heizstrahler ("Heizpilze") im öffentlichen und privaten Raum zu verbieten" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.11.2008 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht
03.12.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht: 
 
 
Die Anregung gem. § 24 GO NW 9/2008 (Anlage 1) wurde in der Ratssitzung am 13.02.2008 
bekannt gegeben.  
Die Verwaltung hat nach eingehender Prüfung beschlossen, eine Informationskampagne zu kon-
zipieren, die über die negativen Auswirkungen des Be triebes von Heizstrahlern informiert. Ziel 
dieser Kampagne soll es sein, auch geeignete Alternativen („Wolldecke statt Heizstrahler“) zu 
propagieren. Die Aufklärungsaktion soll ausgewertet werden und auf dieser Grundlage ggfs. über 
weitere Maßnahmen, z.B. die Anpassung der Sondernutzungsrichtlinien, entschieden werden.   
Die Verwaltung verfolgt mit diesem Vorgehen das Ziel, in einem ersten Schritt über eine Informa-
tionskampagne die Bürger und Bürgerinnen zu erreichen, unabhängig davon, ob es sich um die 
Nutzung von Heizstrahlern im öffentlichen oder privaten Raum handelt. Denn die Verwaltung hat 
durch ein generelles Verbot im Rahmen einer Änderung der städtischen Sondernutzungsrichtli-
nien nur Zugriff auf öffentliche Flächen, die aber zur Zeit bei der Nutzung von Heizstrahlern in der 
Stadt in der Unterzahl sind. So beläuft sich die Anzahl der  Heizstrahler (Gas) im Innenstadtbe-
reich auf ca. 10 bis 15 Geräte, davon stehen vier auf öffentlichen Flächen. Die anderen Geräte 
stehen auf privaten Flächen, auf die die Stadt keinen Einfluss nehmen kann.  
Mit dem DEHOGA (Deutschen Hotel- und Gaststättenverband) wurde im Rahmen der Überarbei-
tung des Gestaltungskataloges für die Innenstadt das Thema Heizstrahler ebenfalls angespro-
chen. Dabei zeigte der DEHOGA grundsätzlich Verständnis für die Problematik der Klimaschäd-
lichkeit von Heizstrahlern, sah aber nicht die Möglichkeit einen generellen Verzicht aktiv zu unter-
stützen. Denn die Gastronomen bräuchten eine Alternativlösung, die in Form von  elektrischen 
Wandstrahlern bestehen sollte. Elektrische Wandstrahler verbrauchen zwar nicht so viel Energie 
wie gasbetriebene Heizstrahler, sind aber unter Klimaschutzgesichtspunkten genauso wenig zu 
befürworten, da Heizenergie weitgehend ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird und somit 
ebenso eine vermeidbare Belastung der Umwelt darstellt.  
Vorlagen-Nr.: 
V/0850/2008 
Auskunft erteilt: 
Frau Wildt 
Ruf: 
492 67 03 
E-Mail: 
WildtB@stadt-muenster.de 
Datum: 
04.11.2008 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0850/2008 
 
Im Folgenden eine kurze Übersicht der Grenzen und Möglichkeiten der kommunalen Einfluss-
nahme auf gasbetriebene und elektrische Heizstrahler: 
 
- Privater Raum : Im Privaten Raum hat die Stadt keine Möglichkeit Heizstrahler zu verbie-
ten, da sie keine rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten diesbezüglich hat. Hier können nur be-
ratende und informierende Instrumente wie z.B. Informationsfaltblätter oder Beratungsan-
gebote angeboten werden.    
 
- Öffentlicher Raum
: Es könnten Einschränkungen im Rahmen der Erteilung von Sonder-
nutzungsgenehmigungen für die Außengastronomie ausgesprochen werden.   
 
- Städtische Grundstücke
: Auf städtischen Grundstücken hat die Stadt als Eigentümer bzw. 
Vermieter grundsätzlich das Recht Einschränkungen für die Nutzung der Fläche  auszu-
sprechen. Dies sind nur wenige Flächen im gesamten Stadtgebiet.   
 
- Die Nutzung elektrischer Wandstrahler
 kann grundsätzlich nicht untersagt werden, da sie 
am Gebäude angebracht werden und sich somit auf privatem Raum befinden. 
 
- Der Gestaltungskatalog für die Innenstadt  stellt kein geeignetes Medium zur Umsetzung 
eines  Ausschlusses von Heizstrahlern dar, da er allein empfehlenden Charakter hat bzw. 
nicht normativ ist. 
 
- Die Altstadtsatzung
 greift im Zusammenhang mit Heizstrahlern nicht, da sie kein Bauteil 
im Sinne der Bauordnung darstellen und zudem auch nur auf den Innenstadtbereich be-
grenzt ist.  
 
Die Stadt Münster als zweimal ausgezeichnete „B undeshauptstadt im Klimaschutz“ möchte sich 
daher in Zusammenarbeit mit dem DEHOGA dem Thema im Rahmen einer ansprechenden und 
aufklärenden Informationskampagne für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gastronomen als  
Nutzer von Heizstrahlern sowohl im öffentlichen als auch privaten Raum annehmen. Nach der 
Auswertung der Informations- und Aufklärungskampagne soll dann über das weitere Vorgehen 
entschieden werden.  
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
(Stadtrat) 
 
Anlage 1: Anregung gem. § 24 GO NW Nr. 09/2008

Beratungsverlauf (2)

25.11.2008 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.17 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.12.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 5.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0850/2008
Typ
Vorlagen
Datum
13.10.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37