Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0314/2021 vom 01.03.2021
Stand: Am 06.05.2021 im Rat geändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Klau Az Vorlagen-Nummer 0314/2021 Freigabedatum 01.03.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05, Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. das Plangebiet gemäß dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 28.01.2016 entlang des Straßenverlaufs Brüsseler Straße, Bismarckstraße und Moltkestraße zu teilen und das westliche Teilgebiet gemäß der Anlage 1 bis zur Bahnanlage getrennt fortzufüh- ren und zunächst ruhen zu lassen; 2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16, nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, Brabanter Stra- ße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52 bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche und süd- liche Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neustadt/Nord—Arbeitstitel: (Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4.1; 3. den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern; 4. den Bebauungsplan 65450/05 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Än- derungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 11.03.2021 Stadtentwicklungsausschuss 11.03.2021 Rat 23.03.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung 1. Teilung des Plangebietes Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 auf der Grundlage des städte- baulichen Planungskonzepts beschlossen, einen entsprechenden Bebauungsplan-Entwurf auszuar- beiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. Im Fortgang des Verfahrens wurde zum entsprechend ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im Rahmen der Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städ- tebaulichen Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt wer- den. Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp 200 Gewerbetrieben im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten. Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass aus- schließlich die Bereiche zwischen der Moltke- und Bismarckstraße sowie der Bahntrasse der DB ei- nen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln dieser Grö- ßenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr ohne weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der Gebäudehülle zur Ge- währleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Einzelfallprüfungen und ein ent- sprechender Zeitbedarf sind die Folge. Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der Bearbei- tung der östlichen und westlichen Plangebietsbereiche, war es vom planungsrechtlichen Verfahrens- ablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und Bismarckstraße zu teilen und getrennt fortzuführen sowie das Bebauungsplanverfahren für das Gebiet westlich der Moltke- und Bismarckstraße bis zur Bahnanlage zunächst ruhen zu lassen. Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch eine städtebaulich sinnvolle Lösung, denn die boden- rechtlichen Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz, zum Er- halt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandels- nutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den Planbereich öst- lich der Moltke- und Bismarckstraße. 2. Satzungsbeschluss Die Ratsentscheidung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes (für das verkleinerte Plange- biet) muss unter der Gesamtschau der für den Verfahrensverlauf wesentlichen Stellungnahmen und Beschlüssen erfolgen. Aus diesem Grund sind die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus dem Vorgabenbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 20.09.2018 unverändert in diese Beschlussvorlage übernommen worden. 3 Vorberatungen Beschlussfassung über die Vorgaben zur Ausarbeitung de s Bebauungsplan-Entwurfes (Vorlagen Nummer 2530/2018) BV 1 17.09.2018 TOP 3.5 ungeändert empfohlen StEA 20.09.2018 TOP 9.3 ungeändert beschlossen Mitteilung über Zeitraum der Offenlage des Bebauungsplan -Entwurfes 65450/05 (Vorlagen Nummer 1459/2020) BV 1 04.06.2020 TOP 9.16 Kenntnis genommen StEA 16.06.2020 TOP 17.1 Kenntnis genommen Mitteilung über Offenlage des Bebauungsplan -Entwurfes 65450/05 (Vorlagen Nummer 1636/2020) BV 1 26.08.2020 TOP 9.5 Kenntnis genommen StEA 03.09.2020 TOP 17.3 Kenntnis genommen Mitteilung über Änderung und erneute Offenlage des Bebauungsplan -Entwurfes 65450/05 (Vorlagen Nummer 3291/2020) BV 1 08.12.2020 TOP 9.20 Kenntnis genommen StEA 28.01.2021 TOP 17.5 Kenntnis genommen Die erste Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 24.06.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 22.07. bis zum 04.09.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der ersten Offenlage sind 18 Stellungnahmen eingegangen. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aus den vorgenannten Beteiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des Bebau- ungsplan-Entwurfes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren. Die Änderungen betref- fen insbesondere die textlichen Festsetzungen 1.9 (Fremdkörperfestsetzungen), 2.2 (Auskragung von Erkern) und 4.1 (Dachbegrünung), die gestalterischen Festsetzungen 3. (Werbeanlagen) und die Hinweise (siehe Anlage 5). Die zweite Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 02.12.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 10.12. bis zum 23.12.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der zweiten Offenlage sind keine Stellungnahmen zu den geänderten Teilen des Planentwurfes eingegangen. Anlagen 1 Übersichtsplan (Befangenheit und Planteilung) 2.1 Niederschrift über die Abendveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung am 27.02.2018 (aus Session-Vorlage 2530/2018) 2.2 Dokumentation der Planungsdiskussion "Forum Belgique" im Rahmen der Abendveranstaltung am 27.02.2018 (aus Session-Vorlage 2530/2018) 3.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung (aus Session-Vorlage 2530/2018) 3.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB (aus Session-Vorlage 2530/2018) 4 4.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage des Bebau- ungsplan-Entwurfes 4.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 5. Darstellung der Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes nach der 1. Offenlage 6. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 Absatz 8 BauGB (Satzungsbegründung) 7. Bebauungsplan 65450/05 (Blatt 1 und 2 – unmaßstäbliche Verkleinerungen) 8.1 Textliche Festsetzungen 8.2 Verteilung der Hauptnutzung (tabellarisch) 9 Beantwortung von Fragen politischer Mandatsträger im Vorfeld dieser Beschlussvorlagen -
Anlage 2-1 Niederschrift-Abendveranstaltung
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/ 2 A N L A G E 2.1 611-2Klau2530 -2018 Die Oberbürgermeisterin 13.03.2018 Stadtplanungsamt Frau Kalka 61, 61/1 Tel. 0221 221-22827 Stadthaus Willy-Brandt-Platz 2 Fax 0221 221-22450 50679 Köln N I E D E R S C H R I F T über die Bürgerinformationsveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei- ligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch Arbeitstitel: "Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord" Veranstaltungsort: Königin-Luise-Schule Pädagogisches Zentrum Albertusstraße 19a, 50672 Köln Termin: 27.02.2018 Beginn: 19:00 Uhr Ende: 21:00 Uhr Besucher: ca. 80 Bürgerinnen und Bürger Teilnehmer/innen: Vorsitzender: Herr Hupke, Bezirksbürgermeister Innenstadt Verwaltung: Frau Müller, Stadtplanungsamt (ab 20 Uhr) Frau Zlonicky, Stadtplanungsamt Herr Klaube, Stadtplanungsamt Frau Groß, Stadtplanungsamt Herr Janke, Amt für öffentliche Ordnung Herr Schlünz, Amt für öffentliche Ordnung Herr Scholle, Firma plan-lokal, Dortmund Niederschrift: Frau Kalka, Stadtplanungsamt Herr Hupke begrüßte die anwesenden Bürgerinnen und Bürger und stellte das Podium vor. Er er- läuterte den Ablauf der Veranstaltung und wies darauf hin, dass diese Veranstaltung tontechnisch aufgezeichnet wird. Frau Zlonicky gab, in Form einer PowerPoint-Präsentation, eine fachliche Einführung in das Thema Bebauungsplanverfahren mit den Themen: Vorgeschichte zum Belgischen Viertel, Ablauf des Bebauungsplanverfahrens, Planungskonzept und Überplanung von Nutzungen. Frau Zlonicky erläuterte den Ablauf des Abends, stellte den Entwurf der Bauleitplanung vor und veranschaulichte das Planungskonzept der Bebauungsplanaufstellung für das Belgische Viertel. - 2 - / 3 Sie ging auf die besondere Situation im Belgischen Viertel ein, die verschiedene Nutzungsansprü- che auf engem Raum vorsieht, da hier Kneipen, Läden, eine Markthalle und viele Besucher und Besucherinnen des Viertels zu berücksichtigen sind. Der Bebauungsplan wäre eine Grundlage für eine zukünftige Nutzung. Die Zielsetzung, die gemeinsam mit den politischen Gremien auf den Weg gebracht werden soll, sei es, eine ausgewogene Nutzungsstruktur zu entwickeln, um eine Lö- sung anzubieten, mit der alle Seiten leben könnten. Dann stellte sie das Bebauungsplanverfahren im Besonderen vor. Nach der frühzeitigen Beteili- gung, die noch bis zum 14.03.2018 genutzt werden kann, erfolgt ein Vorgabenbeschluss, in der die Politik das weitere Vorgehen festlegt. Auch danach haben die Bürger und Bürgerinnen wieder Zeit zur Stellungnahme. Im letzten Schritt muss dann der Rat der Stadt Köln über den Bebauungsplan entscheiden. Planungsgrundlage ist der Flächennutzungsplan der Stadt Köln von 1984. Das Konzept dieses Be- bauungsplans sieht vor, dass es sich nur um einen einfachen Bebauungsplan handelt, d.h. es gehe hier in erster Linie nur um die Art der baulichen Nutzung. Ausgehend von der Bestandsauf- nahme wird das Plangebiet in 6 Nutzungskategorien dargestellt, die sich von allgemeinen Wohn- gebiet WA mit ausschließlich Wohnen bis zum besonderen Wohngebiet WB mit der Nutzung von Wohnen, Gastronomie, Imbissen, Einzelhandel und Kiosken unterscheiden. Frau Zlonicky stellte alle Bereiche anhand der Zeichnung zum städtebaulichen Planungskonzept vor. Zur Frage, ob vorhandene Nutzungen jetzt überplant werden müssen, sagt Frau Zlonicky, dass keine vorhandene Nutzung aufgegeben oder verlagert werden muss. Lediglich 6 Gastronomiebetriebe werden überplant, davon stehen drei Betriebe unter bauord- nungsrechtlichem Bestandsschutz, d.h. solange keine baulichen (baugenehmigungspflichtigen) Veränderungen eintreten, bleibt alles, wie es ist. Drei andere Betriebe stehen unter planungsrecht- lichem Bestandsschutz, d. h. bestimmte Veränderungen sind möglich. Eine Verschlechterung für das Wohnumfeld darf damit aber nicht verbunden sein. Frau Zlonicky schlug vor, alle weiteren Einwände, Vorschläge und Fragen direkt an den Stellwän- den zu stellen, denn die weiteren Schritte des Verfahrens bestehen aus der Prüfung aller Bürger- meldungen, die bis zum 14.03.2018 eingehen und der Aktualisierung der Planung. Hierzu werden noch ein Verkehrslärmgutachten und ein Gewerbelärmgutachten in Auftrag gegeben. Das Ergeb- nis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird dem Stadtentwicklungsausschuss vorgelegt, der dann ent- scheidet, mit welchen Vorgaben der Bebauungsplan-Entwurf ausgearbeitet werden sollen. Eine Bürgerin fragte, warum nicht alle Innenhöfe in lila dargestellt werden? Frau Zlonicky antwor- tete, dass nur bei großen Nutzungskonflikten Bereiche als Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor Lärmimmissionen ausgewiesen werden sollen. Ein Bürger fragte nach der Festlegung der Höhe der Gebäude. Frau Zlonicky antwortete, dass es hier nur um die Art der Nutzung geht, alles andere regelt der § 34 des Baugesetzbuchs. Herr Scholle erläuterte das weitere Vorgehen. In einem informellen Teil, genannt "Forum Bel- gique", wurde das Planungskonzept in die Teilbereiche "Brüsseler Platz", "Teilbereich Nord", "Teil- bereich Ost" und "Teilbereich Süd" unterteilt und entsprechend auf 4 Stellwänden präsentiert. Au- ßerdem gab es für ordnungsrechtliche Fragen eine 5. Stellwand, an der das Ordnungsamt, vertre- ten durch die Herren Janke und Schlünz, Rede und Antwort standen. Die Bürger und Bürgerinnen konnten eine oder mehrere Tafeln ihrer Wahl aufzusuchen und ihre Meinungen und Einwände äußern, die anhand farbiger Karten schriftlich festgehalten wurden. Diese informelle Arbeitsweise soll Diskussionen intensivieren und zum Meinungsaustausch ani- mieren, um ein differenziertes und kleinteiliges Meinungsbild erhalten zu können. Je ein/e Mitarbei- ter/in aus dem Team von Herrn Scholle koordinierte den Meinungsaustausch an jeder Stellwand. Für fachliche Fragen standen Frau Zlonicky und Herr Klaube aus dem Stadtplanungsamt zur Ver- fügung. Als Ausblick wurde erwähnt, dass es nach dem informellen Teil noch einmal die Möglich- keit für schriftliche Stellungnahmen besteht und dafür entsprechende Zettel und Stifte bereit liegen. - 3 - / 4 Um 19:40 Uhr startete das "Forum Belgique". Die Bürgerinnen und Bürger verteilten sich an den Stellwänden. Um 20:20 Uhr war der Informations- und Meinungsaustausch beendet und die Ergebnisse konnten an den jeweiligen Stellwänden vorgestellt werden: Stelltafel Brüsseler Platz: Viele Beiträge befassten sich mit dem Bestandsschutz. Das betraf sowohl die Wohnnut- zung, insbesondere im Erdgeschoss, als auch die vorhandene Gastronomie oder die Ki- oske. Der zweite Punkt thematisierte die Bestandsentwicklung, z. B. um welches Nutzungskon- zept es sich handelt, wenn man den Einzelhandel etwas moderner machen und neben Tex- tilien auch Getränke anbieten will. Ist man dann schon ein Café oder noch ein Einzelhan- delsunternehmen? Diese Frage ging direkt an das Ordnungsamt: Herr Schlünz antwor- tet, dass es, immer wenn man ein Getränk öffnet und in ein Glas schüttet, es sich um einen Ausschank handelt und man eine Nutzungsänderung beantragen muss. Frau Zlonicky wirft ein, dass sich diese Frage auf künftige Mischkonzepte bezieht, die durchaus spannend sein können. Herr Scholle sagt, dass dieses Problem heute noch nicht in allen Facetten lösbar ist. Stelltafel Nord: Hier wird die geplante Ausweisung als WB4 kritisiert. Dazu wurde angeregt, diese Nut- zungsform für die Antwerpener Str., für die Brüsseler Str. und auch für die Bismarckstr. noch mal zu überprüfen, ob nicht auch eine niedrigere Priorisierung unterhalb von WB4 denkbar wäre. Außerdem gab es Anmerkungen zu Einzelnutzungen: Eine Galerie an der Antwerpener Str., die sich im WA2 Bereich befindet, sollte dort bleiben dürfen. Wie die Genehmigung für die Barracuda-Bar ist, denn hier gäbe es Probleme mit einer Au- ßengastronomie, die sich negativ auf den Gehweg auswirkt. Die Bebauung an der südlichen Antwerpener Str. wurde als WA2 ausgewiesen, ob man dort nicht mehr Nutzungen zulässt, nicht nur Wohnen und Gastronomie. Und die Bar Frieda sei für die einen eine Störstelle im Quartier und für die anderen ein ganz zentraler Anlaufpunkt der ganz bewusst zur Nutzungsmischung beiträgt. Stelltafel Süd: Zunächst einmal wurde der Hinweis vorgebracht, dass heutige Nutzungen, die im vorlie- genden Entwurf als nicht zulässig ausgewiesen sind, sich vorläufig nicht ändern werden. Dann ging es um die Frage der Pop-Up-Stores im Bereich WB1, also Ladeneinheiten die temporär vermietet werden können, z.B. erst mal an eine Buchhandlung und zeitweise auch als Eisdiele. Dazu sagt Frau Zlonicky, dass eine Eisdiele als Schank- und Speisewirt- schaft an dieser Stelle unzulässig ist. Gastronomienutzung "Belgischer Hof" im WB4 und im rückwärtigen Bereich die violette Färbung? Der Betreiber merkt an, dass genau in diesem rückwärtigen Bereich seine Haupt- nutzung liege, mit Küche und Theke. Frau Zlonicky sagt, dass dieser Hinweis in die Be- standsaufnahme mit aufgenommen wird, da nicht alle Hinterhöfe besucht werden konnten. Stelltafel Ost: Hier gab es überwiegend positive Stimmen, insbesondere von den Anwohnern in dem Be- reich Mastrichter Str. und Lütticher Str., die gerne in diesem Bereich wohnen. Es gibt je- doch unterschiedliche Wahrnehmungen über Lärm. Das wird deutlich am Beispiel Maas- trichter Str. 20, einer Außengastronomie mit 3 Tischen. Diese wird von vielen Bürgern kri- tisch gesehen und als ein erhöhter Lärmpegel wahrgenommen, während andere das als ein willkommenes zusätzliches Angebot im Viertel betrachten. - 4 - / 5 Positiv wurde erwähnt, dass die Maastrichter Str. umgestaltet wurde, negativ, dass die Stellplätze für die Außengastronomie weggefallen sind, weil der Parkdruck grundsätzlich hoch ist. Frage: Warum soll das Recht auf Wohnen im Erdgeschoss entzogen werden (WB4 - Bereich)? Auch hier gab es Für und Wider-Stimmen. Anmerkung einer Bewohnerin aus der Lütticher Str. Es ist ja nicht nur spannend, was nörd- lich dieses Planausschnittes an Lärmemissionen passiert, sondern auch, was von der Aachener Str. kommt, weil die Bewohner, die im südlichen Teil der Lütticher Str. wohnen, von der Lärmbelastung Aachener Str. betroffen sind. Warum wurde der Bereich an der Aachener Str. für diesen Bebauungsplan ausgenommen? Frau Zlonicky antwortete, die Herausforderung des Belgischen Viertels wäre schon groß genug. Die Anregung zur Aachener Str. wird in eine künftige Arbeitsgruppe eingehen. Stelltafel von 32: An dieser Tafel ging es hauptsächlich um die Nutzungen im Innenbereich des belgischen Viertels, es gab Einzelanfragen zu Gastronomiebetrieben und zur Nutzung für Pop-up-Geschäfte. Mit die- sen Fragen wird sich das Ordnungsamt weiter befassen. Herr Scholle dankte für die Zusammenfassungen und zeigt für die anschließende Diskussion die Leitlinien auf, einmal ist es der Bestandsschutz und zum anderen die Bestandsentwicklung auch mit dem Schutz der Nutzer. Sein Fazit: Der Bebauungsplan will Planungssicherheit geben und soll damit eine verlässliche Situ- ation für alle Beteiligten schaffen. Die Ziele für den Entwurf des Bebauungsplans wurden nicht in Zweifel gezogen. Um 20:40 Uhr folgte die Fortsetzung des formellen Teils. Frau Zlonicky machte noch mal auf die Möglichkeit aufmerksam, dass sich jeder schriftlich einbringen kann. Frau Zlonicky hielt fest, dass alle Kärtchen, die auf den Stellwänden befestigt wurden, gut lesbar und verständlich seien. Eine entsprechende Dokumentation von Herrn Scholle und seinem Team könne mit in das Verfahren übernommen werden. Herr Hupke gab Frau Müller das Wort. Frau Müller merkt an, dass das Stadtplanungsamt von der Politik beauftragt wurde, ein Regelwerk zu gestalten, dass für alle transparent ist und an das man sich halten kann. Die Anregungen der Bürger und Bürgerinnen wären sehr interessant, denn Sie seien diejenigen, die 24 Stunden vor Ort sind und einen anderen Einblick auf die Situation hätten. Darum sei es hilfreich alle Anregungen mitzunehmen, um den vorliegenden Entwurf noch zu schärfen und anzupassen. Auch sei sie der Auffassung, dass man sich noch mal mit dem Thema "Wohnen im Erdgeschoss" befassen sollte. Mögliche Konflikte sind aber auszuschließen. Es wäre nicht gut, wenn das Wohnen einen Konflikt für andere auslösen würde, die dort mit ihren gewerblichen Nutzungen unter Bestandsschutz ste- hen. Frau Müller stellt dar, dass ein sehr gut lesbares Konzept geschaffen wurde, an dem man sich gut orientieren könne und das man als Grundlage nutzen kann, um es weiter zu schärfen. Sie sei zuversichtlich, dass die Anregungen der Bürger und Bürgerinnen weiterhelfen und dass der "Geist des Planes" nicht aufgegeben werden muss, denn es gilt ein Regelwerk zu erarbeiten, in dem man sich wiederfindet und das jeder verstehen kann. Herr Hupke fragte, ob noch weitere Anregungen oder Fragen bestünden? Da dies nicht der Fall war, bedankte er sich bei allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen für ihr Kommen und beendete die Veranstaltung um 21:00 Uhr. - 5 - gez. Kalka Herr Hupke Frau Kalka (Bezirksbürgermeister) (Schriftführerin) -
Anlage 8-2 Verteilung der Hauptnutzungen tabellarisch
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Verteilung der Hauptnutzungen im Bebauungsplan 65450/05 "Belgisches Viertel" Baugebiet Wohnen Gastronomie Einzelhandel Schank-/Speisewirtschaften Imbisse/Trinkhallen Läden Ki oske WA 1 X 5) WA 2 X 6) X 1) X 4) WB 1 X 5) X WB 2 X 6) X 2) X 4) WB 3 X 3) 7) X 4) X 4) WB 4 X 3) 7) X 4) X 4) X 4) X 4) X = jeweils genannte Nutzung ist zulässig (teilweise jedoch mit besonderen Bestimmungen - siehe unten) 1) = ausnahmsweise zulässig unterhalb des 1. OG, wenn sie funktional allein der Versorgung des Gebietes dienen. 2) = ausnahmsweise zulässig (keine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand hinaus möglich) 3) = ausnahmsweise zulässig im EG, allgemein zulässig ab 1. OG 4) = nur unterhalb des 1. OG 5) = oberhalb des EG nur Wohnen zulässig 6) = oberhalb des 1. OG nur Wohnen zulässig 7) = oberhalb des 2. OG nur Wohnen zulässig in allen Baugebieten sind Räume für freie Berufe gemäß § 13 BauNVO zulässig -
UNGÜLTIG+++++++++Anlage 12 Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss der BV1
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1 A N L A G E 1 2 611-2Klau0314-2021 Die Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) hat die Beschlussvorlage der Verwaltung mit dem Arbeitsti- tel „Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord“ (Session-Nr.: 0314/2021) mit Ergänzungen (kursiv ausgeführt) mehrheitlich wie folgt beschlossen (siehe auch Anlage 10): Der Rat beschließt 1. das Plangebiet gemäß dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 28.01.2016 entlang des Straßenverlaufs Brüsseler Straße, Bismarckstraße und Moltkestraße zu teilen und das westliche Teilgebiet gemäß der Anlage 1 bis zur Bahnanlage getrennt fort- zuführen und zunächst ruhen zu lassen; 2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet zwischen Moltkestraße, Bismarckstra- ße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 104, Bis- marckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16, nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstü- cke Lütticher Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52 bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche und südliche Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln- Neustadt/Nord—Arbeitstitel: (Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord— abgegebenen Stel- lungnahmen gemäß Anlage 4.1; 3. den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu än- dern; 4. den Bebauungsplan 65450/05 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeord- nung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Belgisches Viertel mit folgenden Maßgaben umzusetzen: Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen nach zwei Jahren auf ihre Wirkung hin überprüft und ausgewertet werden. Die Ergebnisse der Evaluation sind den politischen Gremien zur Bera- tung zu geben. Technische Nachrüstungen von Gastronomie und Handel, die durch die Pandemie notwendig wer- den, dürfen nicht dazu führen, dass die Betriebe in anderen Kategorien eingestuft werden und ihre Existenz durch die Festlegungen im Bebauungsplan zusätzlich gefährdet wird. Pandemiebedingte Ausnahmeregelungen für die Außengastronomie gelten für die Betriebe im Belgischen Viertel ebenso wie für andere Gastronomiebetriebe in Köln. Durch die lange Laufzeit des bisherigen Verfahrens sind die Planungsziele des Bebauungsplans im Belgischen Viertel nur noch unzureichend bekannt. Die Verwaltung wird aufgefordert, noch vor dem Sommer 2021 eine Informationsveranstaltung über Problemstellungen, Ziele und Festsetzun- gen durchzuführen. 2 Zu den Beschluss-Ergänzungen der Bezirksvertretung 1 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: - Die Festsetzungen des Bebauungsplanes können nach zwei Jahren auf ihre Wirkung hin überprüft und ausgewertet sowie die Ergebnisse der Evaluation den politischen Gremien zur Beratung vorgelegt werden. - Gastronomiebetriebe die genehmigt sind und von daher bereits Bestandsschutz genießen, werden eine Lüftungsanlage, soweit diese erforderlich ist, instand halten beziehungsweise dem Stand der Technik und den einschlägigen Normen entsprechend nachrüsten und er- neuern dürfen oder gegebenenfalls sogar müssen. Es ist nicht erkennbar, dass die vorgese- henen Festsetzungen im Bebauungsplan „Belgisches Viertel“ an den vorgenannten Betrei- berpflichten hinsichtlich der Lüftungsanlagen rechtserhebliche Änderungen hervorrufen wer- den. Bei der Errichtung/Änderung von haustechnischen Anlagen ist nicht die Baugebietsfest- setzung für sich maßgeblich, sondern es sind insbesondere die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beachtlich. In diesem Zusammenhang wird auf den Bebauungsplan „Groß St. Martin“ (Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten), rechtsgültig seit 2005 und den Bebauungsplan „Rathenauplatz“ (Rathenauviertel, Zülpicher Straße, Luxemburger Straße), rechtsgültig seit 2003 hingewie- sen. In beiden Bebauungsplänen sind ebenfalls großflächig WA-/WB-Gebiete in vergleichba- rer Situation und Nutzung festgesetzt. Schwierigkeiten bei der Änderung/Erneuerung haus- technischen Anlagen von Gastronomiebetrieben sind bislang nicht bekannt geworden. Glei- ches gilt für den Bebauungsplan „Genter Straße“ im Belgischen Viertel, der seit 2016 rechts- gültig ist. - Die pandemiebedingte Ausnahmeregelung zur Außengastronomie wird im Gebiet des Be- bauungsplanes „Belgisches Viertel“ nicht anders angewendet als in anderen Gebieten der Innenstadt, insbesondere in den vorgenannten Bebauungsplänen „Groß St. Martin“ und „Rathenauplatz“. Es gilt auch hier der Gleichbehandlungsgrundsatz. Ob möglicherweise zu- künftig die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Änderungen in der Zulassung der Au- ßengastronomie mit Blick auf die Lärmbelastungen vorgeben wird, bleibt abzuwarten. - Eine Informationsveranstaltung zum Bebauungsplan Belgisches Viertel kann unter Berück- sichtigung der pandemiebedingten Einschränkungen beziehungsweise Möglichkeiten zeitnah durchgeführt werden. -
Anlage 11 _Vorabauszug Niederschrift StEA 11.03.2021
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Anlage 11 Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Herr Freitag Telefon: (0221) 221-23148 Fax : (0221) 221-22344 E-Mail: uwe.freitag@stadt-koeln.de Datum: 18.03.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 2. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 11.03.2021 öffentlich 12.4 Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan -Entwurf 65450/05, Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 0314/2021 Änderungsantrag der SPD-Fraktion AN/0529/2021 Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der CDU- Fraktion AN/0538/2021 Frau Zlonicky vom Stadtplanungsamt stellt die allgemeine Sachlage dar und teilt ab- schließend das Beratungsergebnis der Bezirksvertretung Innenstadt mit. Dort sei empfohlen worden, die Verwaltung zu beauftragen, den Bebauungsplan Belgisches Viertel mit folgenden Maßgaben umzusetzen: Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen nach zwei Jahren auf ihre Wirkung hin überprüft und ausgewertet werden. Die Ergebnisse der Evaluation sind den politi- schen Gremien zur Beratung zu geben. Technische Nachrüstungen von Gastronomie und Handel, die durch die Pandemie notwendig werden, dürfen nicht dazu führen, dass die Betriebe in anderen Katego- rien eingestuft werden und ihre Existenz durch die Festlegungen im Bebauungsplan zusätzlich gefährdet wird. Pandemiebedingte Ausnahmeregelungen für die Außengastronomie gelten für die Betriebe im Belgischen Viertel ebenso wie für andere Gastronomiebetriebe in Köln. Durch die lange Laufzeit des bisherigen Verfahrens sind die Planungsziele des Be- bauungsplans im Belgischen Viertel nur noch unzureichend bekannt. Die Verwaltung wird aufgefordert, noch vor dem Sommer 2021 eine Informationsveranstaltung über Problemstellungen, Ziele und Festsetzungen durchzuführen. Vorsitzende Pakulat stellt fest, dass der Beschluss der BV1 dem vorliegenden Antrag der Bündnis 90/Die Grünen und der CDU-Fraktion entspreche. RM Seiger bedankt sich für die Erläuterung der Verwaltung und stellt den Ergän- zungsantrag der CDU-Fraktion und ihrer Fraktion vor. Sie unterstreicht dabei, dass es sehr wichtig sei, den Bebauungsplan in Form einer Informationsveranstaltung der Öffentlichkeit darzulegen. RM Kienitz betont, dass sowohl die Planungsziele als auch die Konfliktlinien nach wie vor aktuell seien. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der letzten Tage sei es aus seiner Sicht wichtig, die Kommunikation aufrecht zu erhalten, um mögliche Miss- verständnisse aufzulösen. Er weist in diesem Zusammenhang auch auf eine vorlie- gende Petition hin. Seines Erachtens sei es außerdem wichtig, nach 2 Jahren die Festsetzung des Bebauungsplans auf seine Wirkung zu prüfen. Er bittet deshalb dem Begleitantrag zu der Verwaltungsvorlage zuzustimmen. RM Recktenwald spricht sich für eine lebendige und vielfältige Großstadtkultur aus, wobei das Belgische Viertel eine zentrale Rolle spiele. Aus ihrer Sicht sei es ein denkbar schlechter Zeitpunkt, um der vorliegenden Verwaltungsvorlage zuzustim- men, die in der momentanen Situation die falschen Signale in die Richtung der dorti- gen Gewerbetreibenden sende. Sie erläutert in diesem Zusammenhang den Ände- rungsantrag der SPD-Fraktion und hebt dabei hervor, dass der Rat in Kenntnis des Auslaufens der Veränderungssperre bis auf weiteres auf einen Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurfs verzichten müsse. Nach den Erläuterungen der Verwaltung fragt sie, ob das vorgeschlagene Modell in ähnlicher Struktur auch auf andere Viertel Anwendung finden soll. Deshalb werde sie dem Bebauungsplan nicht zustimmen und bittet darum, den Änderungsantrag ihrer Fraktion zu beschlie- ßen. RM Weisenstein hält es für wichtig, in diesem lebendigen Stadtteil einen Ausgleich zu schaffen. Dies beinhalte die Möglichkeit neben der Gastronomie auch andere Gewerbe zuzulassen. Ein weiterer Punkt sei das Wohnen, welches im Gegensatz zu anderen Großstädten in Deutschland in Köln im Innenstadtbereich noch möglich sei. Er macht deutlich, dass er dem Änderungsantrag der SPD-Fraktion nicht folgen kön- ne. Auch wenn er die Aussage über den falschen Zeitpunkt für die Maßnahme für Nachvollziehbar halte. Aus seiner Sicht leiste der vorliegende Bebauungsplan einen Beitrag für Lebendigkeit und Vielfalt. Allerdings müsse es seines Erachtens noch weitere flankierende Maßgaben geben und deshalb halte er den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der CDU-Fraktion für richtig. RM Sterck schließt sich in weiten Teilen seinen Vorrednern RM Kienitz und RM Wei- senstein an. Er erinnert an einen ähnlichen Vorgang im Rathenauviertel/Zülpicher Straße, wo die Änderung des Bebauungsplans die damalige Konfliktsituation beru- higt habe. Er führt aus, dass der Standpunkt der SPD-Fraktion, der in seinen Augen eine Wende darstelle, für ihn nicht nachvollziehbar sei. Er räumt allerdings ein, dass der Zeitpunkt für die Gastronomie in der momentanen Pandemiesituation tatsächlich ungünstig sei. Allerdings halte er die eingereichte Petition für rhetorisch überspitzt. Er schlägt abschließend vor, die Angelegenheit ohne Votum in den Rat zu verweisen. RM Venturini merkt bezüglich des Änderungsantrages von Bündnis 90/Die Grünen und der CDU-Fraktion an, dass sich ihre Fraktion dazu enthalten werde. RM Zimmermann kann grundsätzlich den meisten Äußerungen und auch dem Be- bauungsplan zustimmen. Er möchte jedoch wissen, woher der Vergleich zwischen dem Belgischen Viertel und dem Quartier Lateng komme, der plötzlich diskutiert werde. Er betont jedoch, dass der entstandene Konflikt am Brüsseler Platz mit der Änderung des Bebauungsplans nicht wirklich gelöst werde. Er fragt, was geschehe, wenn nach zwei Jahren festgestellt werde, dass die Festsetzung des Bebauungs- plans keinen Erfolg vorweisen könne. Welche rechtlichen Konsequenzen seien dabei zu befürchten. Im Übrigen halte er eine Durchführung einer Informationsveranstal- tung, nachdem der Bebauungsplan festgesetzt worden sei, für kritisch. Herr Dr. Soénius gibt seinem Vorredner größtenteils Recht und fügt hinzu, dass der Bebauungsplan keine ordnungsrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten lö- se. Jedoch werde die allgemeine Entwicklung des Viertels beseitigt. Er zeigt auf, dass beispielsweise KölnTourismus und KölnBusiness das Belgische Viertel als an- gesagtes Veedel bewerben. Aus seiner Sicht gebe es im Baugesetzbuch noch ganz andere Möglichkeiten, als ein Wohngebiet. Er unterstreicht, dass weder die im Belgi- schen Viertel veranstalteten Events noch die Gastronomie der Auslöser für die Kon- flikte gewesen seien. In diesem Zusammenhang weist er auf ein entsprechendes Lärmgutachten hin. Seines Erachtens nach werden mit der geplanten Festsetzung des Bebauungsplans Leerstände in Erdgeschosslagen entstehen, die man eigentlich immer vermeiden wollte. Der von der Verwaltung herangezogene Vergleich mit der Gastronomie in der Altstadt sei für ihn nicht nachvollziehbar. Zudem erklärt er, dass die Petition, die von über 8500 Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben worden sei möglicherweise rhetorisch überspitzt, aber aus seiner Sicht dennoch gerechtfertigt sei. Abschließend warnt er davor, den Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan zu fassen, da dies den Tod des Belgischen Viertels zur Folge hätte. Vorsitzende Pakulat stimmt zu, dass der Bebauungsplan kein Ersatz für ordnungs- rechtliche Maßnahmen sei. Sie macht allerdings deutlich, dass dieser auch nie als ein solcher gedacht gewesen sei, sondern höchstens eine Hilfestellung in diese Rich- tung darstelle. RM Schwanitz hält es zum jetzigen Zeitpunkt für notwendig, einer möglichen Fehl- entwicklung entgegen zu wirken, um zu verhindern, dass die Veränderungssperre auslaufe. Er zeigt sich überzeugt, dass durch den Änderungsantrag der CDU - Fraktion und seiner Fraktion das Thema in einer gewissen Zeit einer neuen Diskus- sion unterworfen werde und es möglicherweise zu einer Anpassung kommen könne. Er bittet darum, dem Änderungsantrag zuzustimmen. SB Frenzel bezeichnet den Bebauungsplan als Herzensangelegenheit der Kölner Grünen. Er stellt jedoch auch fest, dass eigentlich alle das gleiche Ziel verfolgen. Al- lerdings glaubt er, dass dies auf dem vorgeschlagenen Weg nicht zu schaffen sei. Er bittet deshalb die Verwaltung darzustellen, ob man nun sämtliche gründerzeitlichen Viertel mit dieser Regelungsdichte belegen wolle, obwohl ungewiss sei, dass diese überhaupt greifen. Außerdem möchte er wissen, ob es etwas verschlagen würde, wenn angesichts der momentan schwierigen Lage für die Gastronomen und Gewer- betreibenden der Beschluss um ein paar Monate verschoben werden würde. RM Kienitz weist die Darstellung seines Vorredners zurück und erinnert daran, dass es bezüglich der Satzungsbeschlüsse stets demokratische Mehrheiten gegeben ha- be. Beigeordneter Greitemann macht deutlich, dass es kurz nach seinem Amtsantritt 2018 einen Vorgabenbeschluss gegeben habe, der einstimmig vom Stadtentwick- lungsausschuss beschlossen worden sei. Die Verwaltung wurde damals beauftragt, nach bestimmten Prämissen und Planungszielen das Thema voranzutreiben. Zu der Frage, ob der als Satzungsbeschluss gefasste Bebauungsplan später geän- dert werden könne, erklärt Frau Zlonicky vom Stadtplanungsamt, dass es der Politik frei stehe, die Verwaltung in zwei Jahren zu beauftragen ein Änderungsverfahren anhand eines Aufstellungsbeschlusses einzuleiten. Bezüglich der Informationsveran- staltung teilt sie mit, dass die Verwaltung dies positiv bewerte und daran festhalten wolle. Zu der Anmerkung von SB Frenzel betreffend der gründerzeitlichen Viertel er- innert sie daran, dass etwa dreiviertel der Innenstadt, insbesondere der Neustadtring, bereits durch Bebauungspläne überplant worden seien. Es fehle lediglich das Belgi- sche Viertel. Sie macht außerdem deutlich, dass sie die Altstadt um Groß St. Martin nicht als positives Beispiel dargestellt habe, sondern, dass es hier vergleichbare Festsetzungen wie am Rathenauplatz gebe, die nun für das Belgische Viertel geplant sei. Beigeordneter Greitemann ergänzt, dass er gemeinsam mit dem Stadtplanungsamt darauf achte, dass keine Überregulierung zu Stande komme. Er betont, dass er den Ansässigen im Belgischen Viertel Rechtssicherheit geben wolle. RM Zimmermann bittet darum, das aus seiner Sicht etwas zu kurz gekommene Thema Bestandschutz plastischer darzustellen. Er fragt, für wie viele gastronomische Betriebe die Gefahr bestehe, durch Nichtnutzung ihres Standortes den Bestand- schutz zu verlieren. Frau Zlonicky erläutert, dass alle gastronomischen Betriebe im Belgischen Viertel Bestandschutz genießen. Es gebe jedoch zwei Betriebe (Club & Diskothek), die bei einer Schließung in dieser Form nicht mehr eröffnet würden. An deren Stelle könnte eine andere Art der Gastronomie entstehen. Für vier weitere Betriebe, die nicht ganz in das Umfeld passen, gebe es einen erweiterten Bestandschutz. Im Übrigen ver- weist sie auf die beigefügte Tabelle zur Verteilung der Hauptnutzung (Anlage 8.2). Vorsitzende Pakulat greift den Vorschlag auf, die Angelegenheit mit den dazugehöri- gen Änderungsanträgen in den Rat zu verweisen und lässt darüber abstimmen. Der Stadtentwicklungsausschuss verweist die Angelegenheit einstimmig ohne Votum in den Rat. -
Anlage 7 Bebauungsplan65450-05_Blatt1+2_verkleinert
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1 A N L A G E 7 611-2Klau0314-2021 2 -
Anlage 2-2 Dokumentation-Planungsdiskussion
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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch Stand 05.03.2018 Anlage 2.2 Impressum Auftraggeber: Stadt Köln Dezernat VI – Stadtentwicklung, Planen und Bauen Stadtplanungsamt Stadthaus Deutz Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Auftragnehmer Beteiligungsprozess: plan-lokal PartmbB Bovermannstraße 8 44141 Dortmund 0231.9520083.0 www.plan-lokal.de Inhaltsverzeichnis Impressum Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Ablauf der Veranstaltung 5 2 Forum Belgique 7 2.1 Teilbereich Brüsseler Platz 7 2.2 Teilbereich Nord 9 2.3 Teilbereich Ost 11 2.4 Teilbereich Süd 13 2.5 Ordnungsrechtliche Anmerkungen 15 3 Zwischenfazit 16 4 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 5 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 1 Anlass und Ablauf der Veranstaltung Im Kontext der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Belgische Viertel in Köln-Neustadt/Nord fand am 27. Februar 2018 von 19-21 Uhr die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Bau - gesetzbuch statt. Veranstaltungsort war die Königin-Luise-Schule, Alte Wall - gasse 10, in 50672 Köln. Rund 80 Personen nahmen an der Veranstaltung teil. Moderiert wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Bezirksbür- germeister Andreas Hupke. Nach einer Begrüßung durch den Bezirksbürgermeister erfolgte die Vorstellung des Entwurfs der Bauleitplanung „Belgisches Viertel“ in Köln-Neustadt/Nord durch Lena Zlonicky, Leiterin Planungsteam 1 - Innenstadt im Stadtplanungs - amt. Anschließend wurde die informelle Arbeitssequenz „Forum Belgique“ durchgeführt. Für das „Forum Belgique“ wurde der Geltungsbereich des Bebau- ungsplans in vier Teilbereiche gegliedert. An vier Stellwänden hatten die Teil - nehmerinnen und Teilnehmer die Möglichkeit, sich teilraumspezifisch über die Inhalte und geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans zu informieren, Lob und Kritik zu äußern und schlussendlich Fragen oder Alternativvorschläge zu formulieren. Moderiert wurde das „Forum Belgique“ durch das Büro plan-lokal aus Dortmund. Inhaltliche Rückfragen wurden durch Anne Luise Müller, Leiterin des Stadtplanungsamtes sowie Frau Zlonicky und Herrn Klaube, ebenfalls Mit- arbeiter des Stadtplanungsamtes, beantwortet. Ergänzend wurden im Rahmen der Veranstaltung ordnungsrechtliche Anmerkungen erfasst. Das vorliegende Protokoll dokumentiert die Anregungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Es endet mit einem Zwischenfazit, welches ein abschließendes Stimmungsbild der Veranstaltung zeichnet. Die Frist zur Eingabe schriftlicher Stellungnahmen endet am 14. März 2018. 6 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 7 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2 Forum Belgique 2.1 Teilbereich Brüsseler Platz Lob • - Kritik • Probleme nachts: lautstarker Kneipentourismus von Nord nach Süd • Gastronomie bei WB4 auf EG begrenzen Frage/Anmerkung • Funktioniert Getränkeverkauf im Einzelhandel? (Anmerkung: Rückfrage hinsichtlich des Einzelhandels, der Kaffee oder Kaltgetränke verkauft, um für Kunden attraktiver zu sein.) • Keine Überplanung von Kiosk! (Brüsseler Str. / Ecke Maastrichter Str.) • Bestandsschutz Wohnung EG (Brüsseler Str. 55) • Gastronomie „de.lite“ (Moltkestr. 74) soll Bestandsschutz haben 8 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 9 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2.2 Teilbereich Nord Lob • Gastronomie „Zum goldenen Schuss“ ist super! • Die Bar „Frieda“ ist einzigartig im Viertel und muss unbedingt erhalten blei - ben! • „Frieda“ muss bleiben! • Gastronomie „Gottes grüne Wiese“ ist super! Kritik • Bismarckstr. (WB4): Kritik an unzulässiger Wohnnutzung im EG • „Frieda“ gehört nicht in dieses Wohngebiet! Ein Ausbau muss verhindert werden. Frage/Anregung • Außengastronomie Genehmigungslage? • Prüfen, ob es für Brüsseler Str. (WB4) mehr Einschränkungen geben kann • Prüfen, ob es für Antwerpener Str. mehr Einschränkungen geben kann • Galerie Antwerpener Str. nicht umnutzen • Wird WB2 dem Charakter der Antwerpener Str. aufgrund der bereits vorhan- denen Nutzung gerechter als WA2? 10 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 11 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2.3 Teilbereich Ost Lob • Brüsseler Platz: Hier soll es so bleiben, wie es ist! (Pflanzen, Stadtökologie) • Brüsseler Platz: Spielplatz ist schön geworden • Viele kleine Läden sind toll und sollen bleiben • Lütticher Straße: „schöne“, angenehme Wohnsituation • Umgestaltung Maastrichter Straße • M20 (Maastrichter Str. 20): Die Gastronomie wird nicht von allen als störend empfunden, „Es sind nur 3 Tische“ • Maastrichter Str. / Ecke Brabanter Str.: hier wohnt man gut! Kritik • Aachener Straße: Lärm! • Maastrichter Straße: Stellplätze fallen für Außengastronomie weg • Brabanter Str. (WB4): Hier soll auch im EG gewohnt werden dürfen. • M20 (Maastrichter Str. 20): viel Lärm, Kneipe mit Außengastronomie zu viel Frage/Anregung • Warum reicht die Abgrenzung des Geltungsbereichs nicht weiter in den Sü- den? (Aachener Str.) • Flair des Viertels bewahren und/aber Konflikte reduzieren • Brabanter Str. (WB4): „Wer will denn hier wohnen?“ 12 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 13 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2.4 Teilbereich Süd Lob • - Kritik • Temporäre Veranstaltungen im Außenbereich (Lärm) • Gastronomie „de.lite“, bauordnerischer Schutz? (Moltkestr. 74) • Hauptnutzung im hinteren Bereich (Küche, Theke) (Brüsseler Str. 54, Bel - gischer Hof) Frage/Anregung • Moltkestr. 99: Popup-Store: temporäre Veranstaltungen; Was ist zulässig?; Was ist nicht zulässig?; Ist temporäre Außenbestuhlung möglich? • Gewerbe- / Büronutzungen zulässig bzw. Zulässigkeit kommunizieren (WA1) • Brüsseler Str. 54, Belgischer Hof: Bauantrag Überdachung zum / als Lärm- schutz?! • Brüsseler Str. 54, Belgischer Hof: erweiterter Bestandsschutz (vgl. Brüsse - ler Platz 9) 14 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 15 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 2.5 Ordnungsrechtliche Anmerkungen • Beschwerde (Lärm, Müll) Bar „BARRACUDA“ • Vermüllung, Vandalismus, Urinieren • Lärm / Reinigungspflicht (Ecke Bismarckstr. / Antwerpener Str. / Moltkestr.) • Brüsseler Platz: Urinieren / evtl. Beleuchtung • Aachener Str. Vermüllung, Vandalismus, Urinieren • Bereich um Christuskirche an der Herwarthstr.: Lärm & Müll durch „Vorglü - her“ in Autos • Falschparker Brabanter Str. • Brüsseler Str.: fehlende Fahrradnadeln 16 Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 3 Zwischenfazit Der Bestandsschutz, das heißt der Schutz der unterschiedlichen Nutzungen im Quartier, erreichte in den Diskussionen an den einzelnen Ständen einen hohen Stellenwert. Dieser Grundtenor spiegelt sich in Aussagen zum Erhalt verschie- dener gastronomischer Einrichtungen oder Einzelhandelsgeschäfte wie auch in der Sicherung des Wohnens in den von Gastronomie dominierten Lagen. Trotz vielfältiger Nutzungskonflikte gilt es, die urbane Mischung im Quartier zu erhalten. Aus der Sicht anwesender Einzelhändler wurde dargelegt, dass der Schutz der Handelsnutzung Entwicklungsmöglichkeiten braucht, um sich an veränderte Marktsituationen oder Kundenwünsche anpassen zu können. In diesem Kon - text wurde z.B. das Anbieten von Getränken in Textilgeschäften genannt. Im Rahmen der Diskussion wurde die Bestandsentwicklung als Strategie gesehen, das Quartier in seiner Lebendigkeit zu erhalten. Um Bestandsentwicklung und Bestandsschutz als Zielfelder zu harmonisieren, müssen Entwicklungskorridore in Form von Regelwerken geschaffen werden. Der in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan kann hierbei das zentrale In- strument sein. Bei der Diskussion der Darstellungsdetails des Bebauungsplans wurde ange - regt, die Detailschärfe z.B. bei Innenhöfen zu erhöhen, bzw. zu präzisieren, um den unterschiedlichen Einzelsituationen gerecht werden zu können. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Leben im Belgischen Vier - tel Licht und Schatten bietet. Die Gesamtsituation wird durchweg als positiv bewertet. Das Quartier mit seiner Eigenart, seinen vielfältigen Angeboten und seiner Lebendigkeit wird sehr geschätzt. Die Lärmbelastung, vor allem in den Nachtstunden, ist aus der Sicht mehrerer Teilnehmer in einigen Straßen hinge- gen sehr störend. Die intensive Diskussion des Bebauungsplans und seiner einzelnen Festset - zungen verdeutlichte, wie wichtig allen Teilnehmern die Suche nach geeigneten Regelungen ist, die Qualität der Lebenssituation im Belgischen Viertel zu erhal- ten, bestehende Konfliktsituationen zu entschärfen bzw. neue zu vermeiden. Der zusammenfassenden Feststellung, dass der zur Diskussion gestellte Be - bauungsplan hierzu allem Anschein nach das geeignete Instrument ist, wurde allgemein zugestimmt. -
Anlage 6 Satzungsbegründung
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/ 2 A N L A G E 6 Klau08022021 -Belgisches Viertel 65450-05 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan 65450/05; Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord A Planung 1. Anlass und Ziel der Planung In seiner Sitzung am 28.01.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, einen einfa- chen Bebauungsplan für das sogenannte "Belgische Viertel" im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB aufzustellen, der lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen enthält. Die Be- kanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte am 02.03.2016. Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwick- lung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. Hierfür sollen Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften. Zudem sollen in Umsetzung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes die gebietsprägende, im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche Nutzungsstruktur erhalten bleiben und die erforderlichen Entwicklungschancen ermöglicht werden. Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische Viertel charakteristische Einzelhan- delsstruktur. Darüber hinaus soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss sol- cher Betriebe verhindert werden. 2. Plangebiet und Verfahren Abgrenzung des Plangebietes Das Belgische Viertel liegt im Stadtteil Neustadt/Nord im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt. Die Grenzen des Gebietes dieses Bebauungsplanes umfassen die wesentlichen Bereiche des Bel- gischen Viertels und verlaufen entlang der Moltke- und Bismarckstraße im Westen, zwischen der Bebauung Lütticher Straße und Aachener Straße im Süden, entlang der Brabanter Straße im Os- ten sowie im Norden hinter den zur Venloer Straße und Friesenplatz orientierten Flurstücken. Das Karree Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde ausgeklammert. Für diesen Bereich gilt der seit 16.11.2011 rechtskräftige Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel "Genter Straße" (siehe hierzu auch Kapitel 3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne). Ebenfalls aus diesem Bebauungsplan ausgeklammert wurden die Bereiche westlich der Moltke- und Bismarckstraße bis zur Bahntrasse. Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchge- führte schalltechnische Untersuchung zeigte unter anderem, dass ausschließlich diese westlichen Bereiche einen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln - 2 - / 3 dieser Größenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr ohne weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der Gebäu- dehülle zur Gewährleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Nach der DIN 4109 sind bei Außenlärmpegel größer 80 dB(A) die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gege- benheiten festzulegen. Hierfür ist eine Einzelfallprüfung der betroffenen Bausubstanz, die mit er- heblichem Mehraufwand (beispielsweise Einzelgutachten für die betroffenen Gebäude) verbunden sein wird, erforderlich. Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der Bear- beitung der östlichen und westlichen Bereiche des Belgischen Viertels, war es vom planungsrecht- lichen Verfahrensablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und Bis- marckstraße zu teilen und getrennt fortzuführen. Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch städtebaulich begründet, denn die bodenrechtlichen Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzun- gen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den Planbereich dieses Bebauungsplanes östlich der Moltke- und Bismarckstraße. Im Norden und Süden wird das Gebiet im Wesentlichen durch die äußeren Abgrenzungen der Ver- sorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln bestimmt (Nahver- sorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße). Für diese Bereiche, die sich vom Gel- tungsbereich dieses Bebauungsplanes in der Nutzungsfunktion und -struktur erheblich unterschei- den und die nach der Systematik der Baunutzungsverordnung (BauNVO) deshalb städtebaulich eher als Mischgebiet (MI), urbanes Gebiet (MU) und/oder Kerngebiet (MK) einzuordnen wären, wird derzeit kein Regelungsbedarf im Sinne des § 1 Absatz 3 BauGB gesehen. Vorhandene Struktur Das Belgische Viertel ist eines von mehreren gehobenen, gründerzeitlichen Wohnvierteln in Köln, die funktional unmittelbar an die Ringstraße, dem wichtigsten städtebaulichen Rückgrat der Innen- stadt angeschlossen sind. Die Planung geht auf das von Josef Stübben im Jahre 1880 konzipierte Stadterweiterungskonzept zurück. Kennzeichnend für das Gebiet sind eine in der Regel vier- bis fünfgeschossige, in weiten Teilen gründerzeitliche Blockrandbebauung mit einem hohen Anteil denkmalgeschützter Bausubstanz so- wie eine hohe Einwohnerdichte. Die Blockinnenbereiche sind überwiegend bebaut und bis auf we- nige Restflächen versiegelt. Moltkestraße und Brüsseler Straße in Nord-Süd Richtung sowie Brüsseler Platz und Maastrichter Straße als Verbindungsachse zu Hohenzollernring und City bilden das stadträumliche Grundge- rüst. Im Westen, aber bereits außerhalb des Plangebietes, bildet die Bahntrasse Köln-Bonn in Hochlage eine städtebauliche Zäsur beziehungsweise Raumbarriere. Das Belgische Viertel hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten inner- städtischen Wohnstandorte und Szeneviertel entwickelt. Neben seiner vorrangigen Funktion als innerstädtischer Wohnstandort weist das Viertel auch eine äußerst vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf, die sich seit jeher in einem stetigen Wandel befindet. Zu diesen Nutzungen gehören heute unter anderem: diverse gastronomische Betriebe sowie Szenekneipen, Bars, Restaurants, eine Vielfalt an gewerblichen Betrieben, insbesondere aus der Kreativbranche (Agenturen, Startups, Handwerk, diverse Dienstleistungen), eine heterogene Einzelhandelsstruktur, die auch über den täglichen, kurzfristigen Bedarf (Supermarkt, Kioske) hinausgeht: Boutiquen, Design, Fachgeschäfte, Möbel, sowie - 3 - / 4 diverse kulturelle Einrichtungen. Insbesondere die kleinteilige Struktur und das große Spektrum verschiedener Fachgeschäfte sind gebietsprägend für das Belgische Viertel. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen Nut- zungsverteilung wider (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen). Diese ge- werblichen und sonstigen Nutzungen konzentrieren sich vor allem entlang der stadträumlichen Hauptachsen, der Maastrichter Straße und der Brüsseler Straße. Aber auch in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße und Bahntrasse haben sich einige Werkstätten, Büros und vornehmlich gewerblich geprägte Bereiche entwickelt. Durch dieses vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische Viertel eine gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Es genießt vor allem bei Studenten, jüngeren Erwachsenen und Familien eine hohe Attraktivität und ist über die Stadtgrenze hinaus bekannt. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Viertels, eingebettet in eine geschlossene grün- derzeitliche Bebauung, und wird dominiert durch die Kirche Sankt Michael. Er dient der Wohnbe- völkerung als Naherholungsanlage und Spielbereich. Entlang des Platzes haben sich einige gast- ronomische Betriebe angesiedelt, die zum Teil Verkehrsflächen für die Außengastronomie in An- spruch nehmen. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar; sie bietet jedoch keine hohe Aufenthaltsqualität zum Verweilen. Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grün- strukturen. Aktuelle Ausgangslage Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkohol- konsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein nutzen. Im konkreten Fall des Belgischen Viertels entstehen nächtliche Besucherströme auch durch die besondere stadträumliche Lage des Quartiers. Mit der Venloer Straße im Norden, dem Hohenzol- lernring im Osten und der Aachener Straße im Süden ist es umgeben von zentralen Versorgungs- bereichen, an denen sich neben Einzelhandelsbetrieben auch eine Vielzahl von Einrichtungen des Nachtlebens wie Gastronomie, diverse Vergnügungsstätten (beispielsweise Diskotheken und Mu- sikbars) sowie auch Kioskbetriebe konzentrieren. Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu. Auch wenn die Ausstattung des Platzes nicht mehr den heutigen Ansprüchen an eine Platzgestaltung gerecht wird, so erfreut sich der Platz ei- ner hohen Beliebtheit bei einem steigenden Anteil jungen Publikums. Dies liegt unter anderem an der attraktiven, zentralen Lage des Platzes sowie fehlenden vergleichbaren Alternativen im Um- feld. An warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von Veranstaltungen wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" wurden teils weit über 1 000 Besucher gezählt, die sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten. - 4 - / 5 2009 wurde ein moderierter Dialog mit den verschiedenen Konfliktparteien und Interessengruppen am Brüsseler Platz sowie Vertretern der Ordnungsbehörden und sonstigen Akteuren ins Leben ge- rufen. Dabei wurden gemeinsam Maßnahmen und Handlungsansätze entwickelt. Zum Teil erwie- sen sich diese als wirksam, jedoch zur Beruhigung der Gesamtsituation, und speziell zur Lösung der Lärmproblematik, konnten sie nicht wesentlich beitragen. Infolge einer Klage eines Anwohners fand im Jahr 2013 ein güterichterliches Moderationsverfahren statt. Unter dem Namen "Modus Vivendi" wurde dabei ein Handlungskonzept beziehungsweise eine Vorgehensweise entwickelt, die seither vom Ordnungsamt der Stadt Köln und der Abfallwirt- schaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) praktiziert, dokumentiert und sukzessive angepasst wird, aber wiederum auch nur in Teilen zu einer Entschärfung des Konfliktes vor Ort beitragen konnte. Der "Modus Vivendi" fußt zum einen auf den Ergebnissen des ab 2009 moderierten Dialogs zwischen den verschiedenen Interessengruppen und Konfliktparteien, zum anderen auf den Erfahrungen, die durch die verschiedenen Akteure, Ordnungsbehörden, Abfallbetriebe und andere Fachämter gemacht und dokumentiert wurden. Das Konzept verfolgt in erster Linie den Ansatz, den Konflikten (Lärm und Schmutz) durch ein ab- gestimmtes ordnungsrechtliches Eingreifen sowie durch eine gezielte Ansprache der Konfliktpar- teien, insbesondere der Gäste auf dem Platz, entgegenzuwirken. Ab dem Jahr 2016 sind die durchschnittlichen Besucherzahlen erstmals seit 2012 wieder ange- stiegen. Ein neuer Höchststand wurde in der Folge 2018 erreicht (siehe nachfolgende Darstellun- gen). Eine Auswertung der Zahlen für das Jahr 2019 liegt derzeit nicht zuletzt wegen der Covid-19 Pandemie noch nicht vor. Für das Jahr 2020 werden keine vergleichbaren Daten vorliegen kön- nen, da aufgrund der Pandemie Schank- und Speisewirtschaften für lange Zeiträume geschlossen waren. Gleiches gilt für die verordneten Sperrungen des Brüsseler Platzes in den Abend- und Nachtstunden. Diese außergewöhnlichen und bislang einmaligen Umstände sind ausschließlich mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) begründbar. Die genannten Rechtsgrundlagen und die daraus resultierenden Be- schränkungen stehen allgemein zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmbelästigungen aber nicht zur Verfügung. 0 100 200 300 400 500 600 22:00 Uhr 23:00 Uhr 24:00 Uhr 00:30 Uhr Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit (Diagrammdarstellung) 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 - 5 - / 6 Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit (Tabellendar- stellung) Uhrzeit Durchschnitt 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 22:00 Uhr 172 173 163 119 140 215 452 23:00 Uhr 189 191 184 113 147 263 550 24:00 Uhr 123 116 105 75 92 150 321 00:30 Uhr 33 55 52 51 63 8 252 Die im "Modus vivendi" festgelegten Maßnahmen entfalten zuletzt nur noch bedingt Wirkung. Auch die ab 2010 versuchsweisen Bemühungen, die Besucherzahlen am Brüsseler Platz durch ein ver- gleichbares zusätzliches Angebot im Bereich der Außengastronomie am Aachener Weiher (Entfer- nung fußläufig circa 10 Minuten) zu reduzieren, zeigten nicht den erhofften nachhaltigen Erfolg. Die hohen und jüngst weiter erheblich ansteigenden Besucherzahlen am Brüsseler Platz machen es aber nach wie vor erforderlich, die Maßnahmen fortzusetzen. Neben den Kontrollen durch den Ordnungsdienst, sind die Appelle der Vermittler nach den Erfahrungen des Jahres 2016 ein wichti- ger Bestandteil der Maßnahmen. Durch das Erstellen eines Einsatz- und Vorgehenskonzepts sol- len die Vermittlereinsätze weiter optimiert werden. Aufbauend auf ersten Erfolgen und in Ergänzung dieser eher ordnungsrechtlichen Maßnahmen beauftragte der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Rechtsfragen, Vergabe und Internationales in seiner Sitzung am 16.03.2015 die Verwaltung mit der Durchführung eines Workshops. Hierbei sollten im Dialog mit den betroffenen Interessengruppen und interessierten Bürgerinnen und Bürgern stadtgestalterische Maßnahmen entwickelt werden, die dazu geeignet sind, den Kon- flikt zwischen den verschiedenen Nutzergruppen und Anwohnern des Brüsseler Platzes zu befrie- den. Des Weiteren gehörte dazu auch die Prüfung von stadtgestalterischen Maßnahmen zwecks Lärmreduzierung. Die Durchführung einer "Ideenwerkstatt" erfolgte im Frühjahr 2016. Die Beiträge und Ergebnisse haben gezeigt, dass eine Neugestaltung des Brüsseler Platz von einem erheblichen Teil der anwe- senden Bürgerinnen und Bürger auch vom Grundsatz her nicht erwünscht ist, sodass auch keine der entwickelten Konzeptvarianten und Maßnahmen weiterverfolgt und konkretisiert wurde. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.11.2016 zu den Ergebnissen beschlossen, dass lediglich die Einrichtung von Unterflur-Glascontainern umgesetzt wird. Erhebungen seit dem Jahr 2008 zeigen, dass die Zahl gewerblicher Betriebe im Belgischen Viertel erheblich zugenommen hat und sich in diesem Rahmen auch die Zahl der Gastronomiebetriebe erhöht hat (2008/2014 = 34/53 Betriebe). Die deutliche Zunahme der Gastronomiebetriebe gilt al- lerdings für einen etwas weiteren Untersuchungsraum, der über das aktuelle Planungsgebiet hin- ausgeht. Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel wird auch die Funktion der Kioskbe- triebe kritisch diskutiert, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet rückläufig ist (2008/2014 = 5/4 Betriebe). Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen Bedarf sorgen sie zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen Getränken bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die Betrei- ber von Kioskbetrieben von der oben genannten Entwicklung im Belgischen Viertel und tragen auf diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden Nutzung des öf- fentlichen Raumes bis spät in die Nacht bei. Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das - 6 - / 7 heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche Sankt Michael – in gemeinsamen Gesprä- chen überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr zu beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch eingehal- ten, wie regelmäßige Kontrollen der Stadt Köln ergaben. Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliches Ausgehviertel nicht abnimmt sondern im Gegenteil weiterhin ein hoher Zuspruch bei Besuchern besteht. Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten mit den Bewohnern und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer Zurück- drängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflä- chen beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften. Vor diesem Hintergrund kam es in den vergangenen Jahren zu weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren betroffener Anwohner gegen die Stadt Köln. Auf Vorschlag des Oberverwaltungsge- richts für das Land Nordrhein-Westfalen wurde im November 2019 in einem Verfahren betreffend den Brüsseler Platz ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Danach soll für 2020 im genannten Bereich die Einhaltung der Regeln für die Außen- und Innengastronomie, insbesondere die recht- zeitige Beendigung der Außengastronomie und das geschlossen halten von Fenstern und Türen der Gaststätten engmaschig kontrolliert werden. Diese Maßnahmen konnten allerdings aufgrund der Coronaschutzverordnung NRW und der damit verbundenen Schließung der Gaststätten noch nicht umgesetzt werden. Durch Auflagen in den Erlaubnissen konnte das Ende der Außengastro- nomie bereits auf 23.30 Uhr vorverlegt werden. Außerdem wird die Stadt Köln an einem Wohnge- bäude an der Ostseite des Brüsseler Platzes Lärmmessungen beauftragen. Bebauungsplanv erfahren Im Anschluss an den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Belgisches Viertel für das Gebiet zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16, nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grund- stücke Brüsseler Straße 52 bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche und südliche Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neu- stadt/Nord, wurde auf der Grundlage des ausgearbeiteten städtebaulichen Planungskonzeptes die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 21.02. bis 22.03.2017 durchgeführt. Stellungnahmen, die das Pla- nungskonzept in Frage stellen, sind nicht eingegangen. Lediglich die Industrie- und Handelskam- mer zu Köln sieht die geplante gewerbliche Nutzungsreglementierung kritisch und gibt zu beden- ken, dass die aufgezeigten Störungen und Konflikte im Plangebiet nicht durch die Aufstellung ei- nes Bebauungsplanes gelöst würden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher Sanktionen bedürfen. Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (16. Mai 2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen werden. - 7 - / 8 Die Beschlussfassung über das städtebauliche Planungskonzept und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) am 07.12.2017 und im Stadtentwicklungsausschuss am 14.12.2017. In der Folge wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am 21.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am 27.02.2018 im Pädagogischen Zentrum (PZ) der Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen. Die Mehrzahl der Stellungnahmen aus der Wohnbevölkerung begrüßten die geplanten Regelun- gen, forderten aber auch noch weitere Einschränkungen von Kiosken und insbesondere der Au- ßengastronomie. Die Inhaber und Pächter von Schank- und Speiswirtschaften fordern im Gegen- satz dazu die vorgesehenen Einschränkungen zurück zu nehmen, um die wirtschaftliche Existenz der Betriebe nicht in Frage zu stellen. Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und durch eine weitere Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in horizontaler und vertikaler Weise auf der Grundlage der BauNVO planungsrechtlich konkretisiert. Hierzu wurden insbesondere die Nut- zungsarten Wohnen, Gastronomie und Einzelhandel in die Kategorien allgemein zulässig, nur aus- nahmsweise zulässig und unzulässig gegliedert und je nach Nutzungsschwerpunkt beziehungs- weise dem städtebaulichen Entwicklungsziel miteinander kombiniert. Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sol- len ergänzend Regelungen zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher Straße und Genter Straße (Südseite) in das Planungskonzept aufgenommen werden. Auf der Grundlage des so geänderten städtebaulichen Planungskonzepts hat der Stadtentwick- lungsausschuss in seiner Sitzung am 20.09.2018 die Vorgaben beschlossen, einen entsprechen- den Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. Im Fortgang des Verfahrens wurde zum ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im Rahmen der Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städtebaulichen Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt werden. Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass alle Bereiche im nunmehr verkleinerten Plangebiet maßgebliche Außenlärmpegel kleiner 80 dB(A) auf- weisen und somit ohne weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnah- men an der Gebäudehülle zur Gewährleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden kann. Der Bebauungsplan-Entwurf wurde in der Folge nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 24.06.2020 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 22.07. bis einschließlich 04.09.2020 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 18 Stellungnahmen fristge- recht eingegangen. Parallel zu der vorgenannten Offenlage des Planentwurfes wurde die Beteili- gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durch- geführt. Im Ergebnis wird erneut deutlich, dass sich die Interessen der Wohnbevölkerung und der Gewerbetreibenden weiter polarisiert gegenüber stehen. Insoweit wird das Ergebnis der vorge- nannten frühzeitigen Beteiligungen erneut deutlich und bestätigt. Aus den vorgenannten Beteiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des Be- bauungsplan-Entwurfes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren. Diese betreffen - 8 - / 9 insbesondere die textlichen Festsetzungen 1.9 (Fremdkörperfestsetzungen), 2.2 (Auskragung von Erkern) und 4.1 (Dachbegrünung), die gestalterischen Festsetzungen 3. (Werbeanlagen) und letztlich noch die Hinweise. Hierzu wurde die erneute Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 2 BauGB (Beteiligung gleichzeitig mit der Offenlage) vom 10.12. bis zum 23.12.2020 durchgeführt. Die zweite Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 02.12.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) folglich ebenfalls vom 10.12. bis zum 23.12.2020 durch- geführt. Im Zeitraum der zweiten Offenlage sind keine Stellungnahmen, die im Übrigen nur zu den geänderten Teilen im Planentwurf vorgebracht werden konnten, eingegangen. Erschließung Die äußere und innere Verkehrserschließung sowie die technische Infrastruktur zur Ver- und Ent- sorgung sind vorhanden. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. In den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflä- chen, Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwi- ckelt werden. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Die zuvor geschilderte, für das Belgische Viertel gebietstypische, historisch bedingte Nutzungsmi- schung spiegelt sich auch in der weitgehenden Darstellung als Besonderes Wohngebiet (WB) im Sinne des § 4a BauNVO wider. Der Bereich um den Brüsseler Platz zwischen Antwerpener Straße und Lütticher Straße wird im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich. 3.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne Im Bereich zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße liegt der rechtskräftige Durchführungsplan 65452/03. Dieser setzt Fluchtlinien, Vorgärten und einen öf- fentlichen Parkplatz fest. Die mit diesem Plan beabsichtigte städtebauliche Entwicklung ist abge- schlossen. Die Überplanung des Durchführungsplanes wird keine negativen Auswirkungen auf das Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Nach Überplanung erfolgt die städtebauliche Beurtei- lung des Maßes der baulichen Nutzung in Anwendung des § 34 BauGB. Des Weiteren liegt das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen Fluchtlinienplans Nr. 136, der Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in Tei- len auch Vorgartenflächen festsetzt und einen größeren Geltungsbereich umschreibt. Auch hier sind von einer Teilüberplanung keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da die städtebauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Fluchtlinienplans gemäß der darin festgesetzten Zielsetzungen als abgeschlossen bewertet werden muss. Eine Aufhebung des Gesamtplans ist nicht vorgesehen, da die Festsetzungen in den verbleibenden Bereichen keine negativen Auswir- kungen auf die städtebauliche Entwicklung haben. Gleiches gilt für den Fluchtlinienplan 104, der - 9 - / 10 den Plangeltungsbereich lediglich im Bereich der Brabanter Straße zwischen Maastrichter und Genter Straße tangiert. Im Bereich zwischen Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde am 16.11.2011 der Bebauungsplan 65454/05 –Arbeitstitel: "Genter Straße"- rechtskräftig mit dem Ziel, die bauliche Entwicklung des Blockinnenbereiches planungsrechtlich zu steuern. Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. Grundlage für dieses Verfahren war der Planungsauftrag des Stadtentwicklungsausschusses aus seiner Sitzung am 09.08.2007: "Zur Verhinderung einer zu starken baulichen Nachverdichtung der Innenblockbereiche im Belgischen Viertel sollen einfache Bebauungspläne unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden". Neben dem werden auch Fest- setzungen der Art der baulichen Nutzung getroffen mit dem Ziel, im festgesetzten WB-Gebiet be- stimmte Vergnügungsstätten auszuschließen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und Gast- ronomiebetrieben zu steuern. Im Einzelnen wurde festgesetzt: 1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig. 2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbe- reiches sind unzulässig. 3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten, unzulässig. An der Antwerpener Straße sind die genannten Nutzun- gen zulässig. 4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Absatz 3 BauNVO sind nicht Be- standteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig. 3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das Plangebiet ist umgeben von Versorgungsbereichen, die durch das per Ratsbeschluss vom 17.12.2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln festgelegt wurden. Im Osten grenzt das Gebiet an die City, im Norden und Süden an die Nahversorgungszentren (NVZ) Venloer Straße beziehungsweise Aachener Straße. Das NVZ Aachener Straße umfasst auch einen Teil der Brüsseler Straße bis zur Lütticher Straße, sodass sich hier der ausgewiesene Versorgungsbereich und das Plangebiet geringfügig überlagern. Trotz der gewollten Konzentration von Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe in Versorgungsbereichen soll aufgrund der Gebiet- sprägung auch hier überprüft werden, inwiefern eine Steuerung der vertikalen Nutzungsverteilung (Wohnen/Gewerbe) erforderlich beziehungsweise möglich ist. 3.6 Entwicklungskonzept Innenstadt (EKI) Das durch den Rat am 19.12.1989 beschlossene EKI stellt das Belgische Viertel in seinem Nut- zungskonzept als Bereich für überwiegend Wohnnutzung dar. Die Achse Brüsseler Platz/ Maastrichter Straße sowie die Moltkestraße werden im Gestaltungskonzept als Stadtraum von be- zirklicher Bedeutung sowie zusammen mit der Lütticher Straße im Freiraumkonzept als übergeord- nete fußgängerfreundliche Verbindungen mit besonderen Ansprüchen an die Gestaltung gekenn- zeichnet. 4. Planungskonzept und Begründung der Planinhalte Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen dieses Bebauungsplanes eine Feinsteu- erung der Art der baulichen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine horizontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und erforderlich. Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortent- - 10 - / 11 wicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Da fast alle Blockinnenbereiche in Bezug auf die aus- geübte Wohnnutzung besonders sensibel für Lärmimmissionen sind, sei es durch Ausrichtung der Ruheräume der Straßenrandbebauung zum Innenblock oder durch die vorhandene Wohnbebau- ung oberhalb des Erdgeschosses (Hinterhäuser) in den Innenbereichen der Baublöcke, erfolgt grundsätzlich im Plangebiet auch eine Differenzierung zwischen den zulässigen Nutzungen der Straßenrandbebauung und den zulässigen Nutzungen im Innern der Baublöcke. Es ist somit pla- nungsrechtlich zulässig und angebracht, Nutzungsgrenzen, beispielsweise zwischen dem WA1/WA2 und dem WB1/WB2 – WB4 mit Ausnahme des Baublocks zwischen der Venloer Straße, Bismarckstraße und Brüsseler Straße, der nur eine sehr kleine räumliche Ausdehnung hat und wesentlich vom Nahversorgungsbereich Venloer Straße geprägt wird, festzusetzen. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe- sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere- gelt. Die Zulässigkeit bestimmt sich zum einen durch die Verträglichkeit der Betriebe mit der Ziel- setzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln, zum anderen trägt sie der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung. Demnach stellen das östliche Umfeld des Brüsseler Platzes sowie Brüsseler Straße und Maas- trichter Straße die Kernbereiche des Belgischen Viertels dar, in denen sich neben Dienstleistungs- und sonstigen Betrieben vor allem die das Gebiet versorgenden Einzelhandelsbetriebe sowie die Mehrzahl der ansässigen Schank- und Speisewirtschaften konzentrieren. In diesem Bereich tritt jedoch auch der Konflikt zwischen nächtlichen Besuchern des Viertels und den Anwohnern am deutlichsten zutage. Neben dem im Nachtleben etablierten Hohenzollernring hat sich inzwischen auch der Brüsseler Platz zu einem nachts intensiv genutzten Stadtraum entwickelt. Insbesondere für die Maastrichter Straße besteht daher die Gefahr, dass sich ein Nutzungszusam- menschluss zwischen diesen beiden Räumen entwickelt, der eine Verdrängung der etablierten ge- werblichen Nutzungen (Einzelhandel und Dienstleistungen) zugunsten weiterer gastronomischer Einrichtungen und Vergnügungsstätten zur Folge hat. Eine solche Entwicklung ist mit dem Ziel, die vorhandene Wohnnutzung und Gewerbestruktur zu schützen und weiterzuentwickeln nicht verein- bar. Zudem soll durch den planungsrechtlichen Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in bestimmten Bereichen eine Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, da derartige Betriebe durch eine ortsnahe und preisgünstige Versorgung insbesondere nächtlicher Besucher mit alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum über ein erhebliches Störpotenzial für die umliegenden Wohnlagen verfügen. Die gilt auch, obwohl sich die abendlichen Öffnungszei- ten der im Gebiet vorhandenen Kioske und der sonstigen Lebensmittelläden zum Teil nicht erheb- lich unterscheiden. In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. Hierzu gehören un- ter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße, Genter Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes. Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten Wohn- lagen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von Trading- Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen werden. - 11 - / 12 Art der baulichen Nutzung a) Allgemeines Wohngebiet Die Bereiche entlang der Neue Maastrichter Straße, der Lütticher Straße, dem westlichen Ab- schnitt der Antwerpener Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord- und Südseite des Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig bebaut und sollen als allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt werden. Dies trägt dem hohen Anteil tatsächlich ausgeübter Wohnnutzung Rechnung und verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu sichern. Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie handwerk- liche Betriebe, Büros und Dienstleister. Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren Dienstleistungen, während sich die vorhandenen gastronomischen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes konzentrieren. Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme ermittelten wohnfremden Nut- zungen mit der Festsetzung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes ver- einbar. Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen, die nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können, werden ausgeschlos- sen, da sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen. Derartige Betriebe sind in den genannten Bereichen bislang nicht vorhanden, so dass keine Überplanung erfolgt. Ebenso werden ausgeschlossen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, da eine Umwandlung von Wohnraum zu diesem Zwecke nicht mit den städtebaulichen Zielen dieses Bebauungsplanes ver- einbar ist, die Wohnfunktion in diesen vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichen zu schützen, zu stärken und weiterzuentwickeln. Derartige Betriebe sind bislang in den genannten Bereichen ebenfalls nicht vorhanden, so dass keine Überplanung erfolgt. Ausnahmsweise zulässig sind nicht störende Gewerbebetriebe, wenn sie nachweislich nicht zu ei- ner Erhöhung der Immissionsbelastung im Umfeld beitragen und andere öffentliche Belange nicht entgegensprechen. Eine mit den Zielen des Bebauungsplans vereinbare Durchmischung mit Ge- werbe- und Handwerksbetrieben entspricht der in den innenstadtnahen gründerzeitlichen Bauge- bieten historisch gewachsenen Nutzungsstruktur. Aufgrund ihres Störpotenzials sind jedoch Gewerbeformen des erotischen und sexuellen Amüsier- betriebes im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Unter Berücksichtigung der Verteilung wohnfremder Nutzungen sowie der unterschiedlichen stadt- räumlichen Funktionen wird das allgemeine Wohngebiet in zwei Gebietskategorien WA1 und WA2 gegliedert. Im Bereich der Lütticher Straße und der Neue Maastrichter Straße wird die Gebietskategorie WA1 festgesetzt. Ein Vordringen von Läden und gastronomischen Betrieben in diese von einem besonders hohen Wohnanteil geprägten Bereiche soll verhindert werden. Zur Sicherung der Wohnfunktion sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften daher nicht zulässig. Die Versorgung des Gebietes durch derartige Betriebe ist durch den naheliegenden zent- ralen Versorgungsbereich "Aachener Straße" sowie die Betriebe in angrenzenden Straßen (Brüs- seler Straße, Maastrichter Straße, Brabanter Straße) ausreichend gegeben. - 12 - / 13 Der bestehende Gastronomiebetrieb ("Lütticher"), an der Lütticher Straße, Hausnummer 12, ist aufgrund seiner Größe und seines Betriebskonzeptes mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WA1 vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. In den Bebauungsplan wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Än- derungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Lütticher Straße 12 aus- nahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erwei- terungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche der An- lage. Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie im westlichen Abschnitt der Antwer- pener Straße werden als WA2 festgesetzt. Eine Abgrenzung zum WA1 erfolgt aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe. Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mischung mit einem untergeordneten Anteil wohnfremder beziehungsweise wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sollen die pla- nungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Der Brüsseler Platz stellt in einem sonst von Freiflächen- und Grünstrukturdefizit geprägten Stadt- raum das Zentrum des Belgischen Viertels dar. Angesichts der Zentralität und Inanspruchnahme dieses Quartiersplatzes sowohl durch Anwohner als auch Gäste des Belgischen Viertels ist ein ge- wisser Anteil gastronomischer Nutzungen und kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe in der Erdge- schosszone im Umfeld des Platzes aus städtebaulicher Sicht gewünscht und vertretbar sowie auch mit den oben aufgeführten Zielen des Allgemeinen Wohngebietes vereinbar. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Wohnlagen im Umfeld des Brüsseler Platzes durch Lärm belastet sind, vornehmlich durch nächtliche Besucher des Platzes. Der westliche Abschnitt der Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße ist ebenfalls von einer sehr hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige Dienst- leistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Modebranche etabliert. Daneben befindet sich im Erdgeschoss der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb ("Frieda Bar"), der heute in der Form einer Musikgaststätte betrieben wird und regelmäßig Lärmbeschwerden in der Wohnnach- barschaft auslöst. Für das genannte Gebäude wurde vor Jahren für das Erdgeschoss eine bauord- nungsrechtliche Genehmigung als Schankwirtschaft (Kneipe) erteilt. Hinsichtlich der gaststätten- rechtlichen Art der Konzessionierung wurde eine „Schankwirtschaft ohne besondere Betriebsei- gentümlichkeiten“ genehmigt. Soweit dieser Betrieb als sogenannte „Nachbarschaftskneipe“ (ohne Musikdarbietungen) betrieben würde, ist die Zulässigkeit ausnahmsweise im WA2 gegeben. Dies gilt jedoch nicht für die heutige Musikgaststätte, die ein Publikum (Punkrock- und Heavy Metal Mu- sic) weit über die Grenzen des Belgischen Viertels hinaus anspricht. Die damit insbesondere ver- bundenen Begleiterscheinungen (Lärm, Verschmutzungen, überwiegend wohngebietsfremdes Publikum) sind mit einem allgemeinen Wohngebiet nicht vereinbar. Die Gebietskategorie WA1 grenzt teilweise an Nutzungsbereiche des WA2, in denen Schank- und Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise zulässig sind. In diesen durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den zuvor genannten planungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkba- ren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Bauge- bietes führen. Bei diesen durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich demnach um Teilflächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereich - 13 - / 14 WA2 überplant sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen. Mit dieser be- dingten Ausnahmeregelung wird die wirtschaftliche Einheit von Grundstücken im Nutzungsbereich des WA1/WA2 gewahrt, die durch vorhandene Schank- und Speisewirtschaften geprägt sind. Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften sind im WA2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie un- terhalb des 2. Obergeschosses (Läden) beziehungsweise unterhalb des 1. Obergeschosses (Schank- und Speisewirtschaften) liegen, der Versorgung des Gebietes dienen und nachweislich nicht zu einer Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) führen. Die vorgenannte Kneipe im Gebäude Antwerpener Straße 53 erfüllt als Bar mit stadtweitem Publikum diese Einschränkung nicht und kann somit planungsrechtlich nicht gesichert werden. Dieser Betrieb wird deshalb auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die betroffene bauliche Anlage und Nutzung im Umfang der erteilten Genehmigung unterhalten, instandgesetzt und modernisiert aber nicht erweitert werden darf. Dabei endet der Bestandsschutz für eine genehmigte Nutzung nicht notwendig schon mit deren faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder Pächterwechsel, denn Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes räumt den Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den Fortbe- stand einer bisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeit- spanne ein, innerhalb derer der Bestandschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an den früheren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Berechtigte von dem Bestandsschutz noch Gebrauch machen will und ob dies objektiv im Sinne der Verkehrsauf- fassung erkennbar ist (Zeit- und Umstandsmoment). Ein Erlöschen des baurechtlichen Bestands- schutzes kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgege- ben beziehungsweise durch eine andere ersetzt würde. Solange die Baunutzungsgenehmigung unverändert Bestand hat und der Betrieb auch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt werden soll, entfaltet die einmal rechtmäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung auch auf eine zukünftig zu erteilende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine Erlaubnis- versagung nicht auf Gründe gestützt werden kann, die ihren Bezug in den Festsetzungen des Be- bauungsplanes haben. Zum Schutz der Wohnfunktion sind im WA2 jedoch bestimmte Läden (Kioske sowie Sex- und Ero- tikshops) sowie bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse) nicht zulässig. Kioske, Trinkhallen und Imbisse tragen durch eine preisgünstige Versorgung der Laufkundschaft mit alkoholischen Getränken zu einer erheblichen nächtlichen Störung ihres Umfeldes bei. Insbe- sondere im Umfeld des Brüsseler Platzes verstärkt eine solche ortsnahe Versorgung in Verbin- dung mit hohen nächtlichen Platzbesucherzahlen das Konfliktpotenzial (Lärm, Verschmutzung) mit den Anwohnern nach 22.00 Uhr. Ebenso stellen Sex- und Erotikshops nachweislich ein Störpotenzial für ihr Umfeld dar und wirken sich nachteilig auf die Nutzungsstruktur aus. b) Besonderes Wohngebiet Die Bereiche entlang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrichter Straße werden als besonderes Wohngebiet (WB) im Sinne des § 4a BauNVO festgesetzt. Der als WB-Gebiet bestimmte Planbereich ist bebaut und weist unter Berücksichtigung der über- wiegenden und tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung sowie der vorhandenen wohnfremden Nut- zungen wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben so- wie diversen sonstigen Nutzungen eine besondere Eigenart auf. Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der vorhandenen Mischung von Wohnen und wohnfremden Nutzungen, worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist. - 14 - / 15 Eine Qualifizierung als Mischgebiet (MI), urbanes Gebiet (MU) oder Kerngebiet (MK) scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Woh- nen und gewerblicher Nutzung – dies gilt auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hingegen sind als Kristallisationspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbe- triebe sowie Einrichtungen aller Art zu bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist. Das urbane Gebiet (ein neuer Baugebietstyp aus der Planungsrechtsnovelle 2017) ist in der Systematik der BauNVO zwischen dem MI und MK einzuordnen und zeichnet sich durch eine angestrebte hohe bauliche Dichte (Geschossflächenzahl 3,0 wie im MK) und eine höhere Lärmzu- mutbarkeitsschwelle als im MI aus. Dem städtebaulichen Ansatz, die überwiegende Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln würden die vorgenannten M-Gebiete nicht gerecht werden. Im Übrigen würde auch die gesetzliche Vorgabe der Entwicklung des festzusetzenden Baugebiets aus dem FNP der Stadt Köln nicht mehr vorliegen, so dass ein entsprechendes FNP-Änderungs- verfahren erforderlich wäre. Innerhalb des WB-Gebietes verteilen sich die unterschiedlichen Formen wohnfremder beziehungs- weise gewerblicher Nutzungen horizontal auf verschiedene Schwerpunkte. Die Mehrzahl der gast- ronomischen Einrichtungen und Einzelhandelsbetriebe konzentriert sich entlang der zentralen Ach- sen des Quartiers: Brüsseler Straße, Maastrichter Straße und Bismarckstraße. In den übrigen Be- reich nimmt der Anteil von Dienstleistungsbetrieben, Büros und sonstigen Nutzungen zu. Dies spiegelt sich zudem in einer gewerblich unterschiedlich geprägten und intensiv genutzten Erdge- schosszone wider. Um den vorgenannten Zielsetzungen und Anforderungen gerecht zu werden, wird das besondere Wohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise in vier Nutzungsbereiche WB1 bis WB4 geglie- dert. Durch diese Gliederung in Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der überwie- genden Wohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere Durchmi- schung zu Ungunsten des Wohnens zu vermeiden. Im gesamten WB-Gebiet sind die nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nut- zungen nicht zulässig. Auf "Tankstellen" und "Anlagen der zentralen Verwaltung" trifft dies zu, weil eine geeignete Ver- kehrsinfrastruktur nicht gegeben ist und sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen. Ebenfalls ausgeschlossen werden die nach § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zuläs- sige Vergnügungsstätten. Die Betriebsarten "Musikgaststätten" sowie in besonderer Weise "Diskotheken" sind durch lange Öffnungszeiten und den damit verbundenen Publikumsverkehr in der Regel für ein erhebliches Störpotenzial in einem von Wohnnutzung geprägten Umfeld verantwortlich. Mit zunehmender Zahl solcher Betriebe steigt zudem die Attraktivität des Viertels als nächtliche Partymeile und damit das Besucher- und Verkehrsaufkommen insgesamt. Der flächendeckende Ausschluss solcher Vergnügungsstätten erfolgt daher präventiv. Von dieser Regelung betroffen sind zwei bestehende Betriebe im Belgischen Viertel. Eine baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte ("Barracuda Bar"), an der Bismarckstraße, Haus- nummer 44, befindet sich an der Grenze zum Nahversorgungszentrum Venloer Straße. Das unmit- telbare Umfeld des Betriebes ist durch einen hohen gewerblichen Anteil sowie eine fast aus- schließlich gewerblich genutzte Erdgeschosszone geprägt. Auf der dem Eingang zur Musikgast- stätte gegenüberliegenden Straßenseite, Brüsseler Straße 89-93 (außerhalb des Plangebietes), entsteht zurzeit ein Bürohaus ohne Wohnnutzung. Im Gebäude selber befindet sich ein weiterer gastronomischer Betrieb (Café); die Obergeschosse werden fast ausschließlich von einem Beher- bergungsbetrieb (Vermietung möblierter Apartments mit optionalen Dienstleistungen) genutzt. - 15 - / 16 Die vorgenannte Musikgaststätte ist daher in ihrer baurechtlich genehmigten Weise mit dem Ge- bietscharakter des WB4 und insbesondere mit seinem direkten Umfeld vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. In den Bebauungsplan wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Än- derungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Bismarckstraße 44 aus- nahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erwei- terungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche der An- lage. Auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt wird hingegen die baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte (ehemalige Diskothek "Pan Tau", dann "Pfau Club" und zuletzt "Rich Club Cologne"), Brabanter Straße 15. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Diese Zu- rückdrängung geschieht vor dem Hintergrund des sensibleren Umfeldes mit einem höheren Wohn- anteil im WB2 sowie aufgrund des hohen Nutzungsdruck, der von dem überregional bedeutsamen Schwerpunkt des Kölner Nachtlebens, den nur unweit entfernten Kölner Ringen, ausgeht. Hier gilt es zudem eine Ausweitung der Nutzungsstruktur in die angrenzenden Wohn- und Geschäftslagen zu verhindern. Dasselbe Ziel verfolgt der rechtskräftige Bebauungsplan 66459/16. Dieser setzt ent- lang der gesamten Brabanter Straße auf der gegenüberliegenden, östlichen Straßenseite ein Be- sonderes Wohngebiet fest, in dem die ausnahmsweise zulässigen, nicht kerngebietstypischen Ver- gnügungsstätten ebenfalls aus dem zuvor aufgeführten Grunde ausgeschlossen wurden. Vergnügungsstätten mit dem Charakter von Internetcafés, Spielhallen und Wettbüros werden ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig zu einem Absinken des Niveaus im Geschäfts- und Wohnumfeld führen und sich damit negativ auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur (Trading- Down-Effekt) auswirken. Darüber hinaus sind nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO im Geltungsbereich Läden in Form von Sex-Shops nicht zulässig. Läden mit überwiegendem Sex- oder Erotiksortiment können als Einzelhandelsbetriebe den oben genannten Nutzungen zwar nicht gleichgestellt wer- den, haben jedoch eine ähnlich nachteilige Auswirkung auf die Nutzungsstruktur zur Folge, da sie zu einem starken Attraktivitätsverlust der Geschäftslagen und des Wohnumfeldes in unmittelbarer Nachbarschaft führen. Gleiches gilt aufgrund ihres Störpotenzials auch für Betriebe mit Darstellun- gen und Angeboten sexuellen Charakters als Unterart von Vergnügungsstätten sowie Gewerbe des erotischen und sexuellen Amüsierbetriebes, weshalb sie ebenfalls ausgeschlossen werden. Ferner sollen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und dem Erhalt der Eigenart der WB-Gebiete im Sinne der Mischung und vertikalen Nutzungsverteilung keine Gebäude zulässig sein, die ausschließlich für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in gleicher Art ausüben, genutzt werden. Die Nutzung einzelne Räume in Gebäuden bleibt aber zulässig. Diese Festsetzung soll auch einem möglichen Verlagerungsdruck aus den Bereichen Ringe/Friesenplatz/Rudolfplatz vorbeugen, wo derartige Gebäude anzutreffen sind. Im Gebäude Antwerpener Straße 6 bis 12 und 14 werden in den Obergeschossen offensichtlich diese Nutzungen zumindest teilweise ausgeübt und sind somit zukünftig auch weiterhin planungs- rechtlich zulässig. Lediglich die ausschließliche Nutzung der Liegenschaften im Sinne des § 13 BauNVO wäre zukünftig nicht mehr möglich, da durch den Bebauungsplan die Errichtung bezie- hungsweise die Nutzungsänderung in Gebäude, die ausschließlich im Sinne des § 13 BauNVO ge- nutzt werden sollen, ausgeschlossen wird. Allerdings werden bestehende und ordnungsgemäß ge- nehmigte Nutzungen in diesem Umfang Bestandsschutz genießen. - 16 - / 17 Der Umwandlung einzelner Wohnungen zugunsten von Räumen freiberuflich Tätiger wird im Übri- gen durch die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2019 (gültig bis 30.06.2024) verhindert, denn eine Zweckentfremdung liegt in diesem Zusammenhang insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerb- liche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen werden soll. Diese Regelung gilt für Woh- nungen einheitlich im gesamten Plangebiet. Die Bereiche entlang der Genter Straße, ein Teil der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Brüsseler Platz, die Blockinnenbereiche beidseits der Maastrichter Straße beziehungs- weise zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße sowie die rückwärtigen Grundstücksflä- chen der Bebauung an der Brabanter Straße und beiderseits der Brüsseler Straße in den Abschnit- ten südlich des Brüsseler Platzes werden als WB1 festgesetzt. Neben einem sehr hohen Anteil der Wohnnutzung, der die Festsetzung begründet, dass oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig sind, ist diese Gebietskategorie vor allem geprägt durch Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzel- handel (vorwiegend spezialisierter Fachhandel). In den rückwärtigen Grundstücksflächen an der Brabanter Straße und beiderseits der Brüsseler Straße in den Abschnitten südlich des Brüsseler Platzes, die als WB1 überplant sind, befinden sich auch gastronomische Nutzungen, die jedoch nicht eigenständig, sondern in Verbindung mit der Straßenrandbebauung betrieben werden. Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe, die im WB1 eigenständig betrieben werden, sind nicht vorhanden. Um hier einer Etablierung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhan- dene Wohnnutzung langfristig zu stärken, sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske auf- grund ihres Störpotenzials im WB1 nicht zulässig. Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenberei- che zu, die besonders sensibel für Lärmimmissionen sind. Die Gebietskategorie WB1 grenzt südlich der Achse Brüsseler Platz/Maastrichter Straße entlang der Brüsseler Straße und Brabanter Straße an Nutzungsbereiche des WB2 – WB4, in denen Schank- und Speisewirtschaften die Eigenart prägend vorhanden sind und planungsrechtlich aus- nahmsweise beziehungsweise allgemein zulässig sind. Ferner sind die angesprochenen Grundstü- cke überwiegend atypisch zugeschnitten und zeichnen sich meist durch sehr kleine Grundstücks- flächen im rückwärtigen Bereich (WB1) der Straßenrandbebauung aus. Hinzu kommt, dass diese rückwärtigen Bereiche der straßenseitig festgesetzten WB3 und WB4 südlich der Lütticher Straße durch den Nahversorgungsbereich „Aachener Straße“ beeinflusst sind. In diesen durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes führen. Bei diesen durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich demnach um Teilflächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereichen WB2 – WB4 über- plant sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen. Mit dieser bedingten Aus- nahmeregelung wird auch in diesem Bereich die wirtschaftliche Einheit von Grundstücken im Nut- zungsbereich des WB1/WB2 – WB4 gewahrt, die durch vorhandene Schank- und Speisewirtschaf- ten geprägt sind. Als WB2 werden die zum Straßenraum hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile entlang der Maastrichter Straße sowie Teilen des östlichen Brüsseler Platzes mit den südlich und nördlich angrenzenden Abschnitten der Brüsseler Straße festgesetzt. Auch der Abschnitt der Brabanter Straße zwischen der Maastrichter Straße und der Lütticher Straße wird als WB2 be- stimmt. Die Maastrichter Straße als Verlängerung der Ehrenstraße ist geprägt von einer durchgängig ge- werblich genutzten Erdgeschosszone und einer überwiegenden Mischung aus Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben. Der Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, ebendiese im Ein- klang mit einer Wohnnutzung stehende Nutzungsmischung und Vielfalt zu erhalten. - 17 - / 18 Es gilt daher vorzubeugen, dass sich aufgrund der Verbindungsfunktion der Maastrichter Straße zwischen zwei Schwerpunkten des Kölner Nachtlebens (Hohenzollernring und Brüsseler Platz) in diesem Bereich weitere gastronomische Betriebe ansiedeln. Dies gilt auch für die unmittelbar an- grenzenden, ebenfalls als WB2 überplanten Bereiche südlich und nördlich der Maastrichter Straße. Ein solcher Prozess führt zum einen zu einer Verdrängung der Dienstleistungs- und Ein- zelhandelsstruktur an dem Standort, zum anderen zu einem erhöhtem nächtlichen Besucherstrom in das Quartier hinein und damit einer erhöhten Störung der Wohnnutzung in dem Umfeld. Diese Zielsetzung rechtfertigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaf- ten, sodass diese Betriebe wegen ihres nicht unerheblichen Verdrängungs- und Störpotenzials in quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Betriebe) begrenzt werden. Mit der Festsetzung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit unterhalb des 1. Obergeschosses wird demnach der heutige Bestand planungsrechtlich gesichert. Bauliche Erweiterungen der vorhandenen Gastronomiebe- triebe oder Änderungen in der Art des Betriebes selbst können deshalb nur dann in Erwägung ge- zogen werden, wenn der Antragssteller im Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass keine Störungen der Wohnnutzung an dem Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissi- onen (Lärm und Gerüche), eintreten werden und gleichzeitig die Einzelhandels- oder Dienstleis- tungsnutzung im unmittelbaren Gebiet nicht weiter zurückgedrängt wird. Die Umwandlung eines Ladens in eine Schank- und Speisewirtschaft scheidet damit faktisch aus. Eine weitere Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung könnte die Neueinrichtung eines Gastronomiebetrie- bes auf einer bislang anders gewerblich genutzten Fläche im Bereich des WB2 sein, wenn damit gleichzeitig die dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen bereits vorhandenen Gastronomiebetrie- bes in der gleichen Gebietskategorie einhergeht. Auch in diesem Fall müsste allerdings der An- tragsteller im Genehmigungsverfahren den vorerwähnten Nachweis führen. Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Hallmackenreuther") am Brüsseler Platz, Haus- nummer 9, erstreckt sich in Teilbereichen auch über das 1. Obergeschoss (Zwischengeschoss). Der Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB2 vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert wer- den. In den Bebauungsplan wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Än- derungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und Zwischengeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Brüsseler Platz 9 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto- Raumfläche der Anlage. Nicht zulässig sind bestimmte Speise- und Schankwirtschaften (Trinkhallen und Imbisse) und be- stimmte Läden (Kioske), da diese Betriebsformen in besonderer Weise zu einem erhöhtem nächtli- chen Besucherstrom beitragen und daher erhebliches Störpotenzial für die angrenzenden Wohnla- gen innehaben. Der bestehende Kioskbetrieb ("Le Kiosk"), Brüsseler Straße 70 mit den vorge- nannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungs- rechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 1. Oberge- schosses nur Wohnungen zulässig sind. Aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz sowie zur Sicherung der gewerblichen Nutzungsmi- schung in den Erdgeschosszonen sind in den Gebietskategorien WB3 bis WB4 Wohnungen im Erdgeschoss nur ausnahmsweise zulässig. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen genießen somit - 18 - / 19 planungsrechtlichen Schutz. Soweit die gesunden Wohnverhältnisse als gewahrt nachgewiesen werden, können darüber hinaus in diesen Bereichen im Einzelfall weitere Wohnungen zugelassen werden. Die Gebietskategorie WB3 wird festgesetzt für die Straßenrandbebauung in Teilbereichen der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße einschließlich des Grund- stücks Brüsseler Straße 71 und südlich der Lütticher Straße bis in Höhe des Grundstücks Brüsse- ler Straße 54 sowie an der Bismarckstraße westlich der Brüsseler Straße bis einschließlich des Grundstücks Antwerpener Straße 63 und für die Grundstücke Lütticher Straße 11 bis Brabanter Straße 6. Die Gebietskategorie trägt einerseits der Zielsetzung Rechnung, die städtebaulich gewünschte ge- werbliche Nutzungsmischung im weiteren Umfeld des Brüsseler Platzes sowie entlang der zentra- len Achse des Quartiers, der Brüsseler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine Schutz- zone für die im Umfeld des Quartiersplatzes vorherrschende Wohnnutzung zu schaffen. Zu diesem Zweck werden in der Gebietskategorie WB3 bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank- und Spei- sewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbissen ausgeschlossen, die durch eine ortsnahe und günstige Versorgung der nächtlichen Besucher auf dem Brüsseler Platz mit alkoholi- schen Getränken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem Bereich beitragen. Der bestehende Kioskbetrieb ("Top Kiosk"), Bismarckstraße 53 mit den vorgenannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und Speisewirt- schaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Als WB3 festgesetzt wird auch das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße. In diesem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine Speise- und Schankwirtschaft, die damit pla- nungsrechtlich gesichert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer traditionellen baulichen Nutzung von Eckgebäuden durch Gastronomie in der gründerzeitlichen Neustadt. Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla- nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie zulässige Läden nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festset- zung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Belgischer Hof") an der Brüsseler Straße, Haus- nummer 54, die im WB3 zulässig ist, erstreckt sich mit dem genehmigten Hauptgastraum atypisch in den rückwärtigen Anbau des Gebäudes. Dieser Bereich ist allerdings als WB1 überplant und farblich als Fläche gekennzeichnet, in der Nebenanlagen und Einrichtungen von den zuvor ge- nannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss als Aus- nahme zugelassen werden können, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes führen. Der vorgenannte Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB ver- einbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesi- chert werden. Soweit dieser Gastronomiebetrieb mit seiner Küche und einem Gastraum für Feier- lichkeiten und Firmenveranstaltungen auf das 1. Obergeschoss des Gebäudes ausgedehnt wurde, liegen hier offensichtlich keine Bau- und gaststättenrechtlichen Genehmigungen vor. In den Bau- genehmigungen seit 2004 wurden im 1. Obergeschoss straßenseitig eine 1-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad sowie im rückwärtigen Bereich Lager- und Personalumkleideräume als genehmigt dargestellt. Gründe, die vom vorgenannten Schutz und Erhalt der Wohnnutzung nach dem Tren- nungsprinzip in den Obergeschossen eine Abweichung erfordern, um gastronomische Nutzungen zu ermöglichen, sind nicht bekannt oder im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB vorgetragen worden. In den Bebauungsplan wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Än- derungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss - 19 - / 20 vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Brüsseler Straße 54 in Abwei- chung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) ausnahmsweise auch bei den bauord- nungsrechtlich genehmigten Gasträumen zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vor- genannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie- senen Netto-Raumfläche der Anlage. Als WB4 werden festgesetzt die zur Straße hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäude- teile der Blockrandbebauung nördlich der Antwerpener Straße von Osten kommend bis einschließ- lich des Grundstücks Antwerpener Straße 34, der nördlichen Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 100a, beiderseits der Bismarckstraße östlich der Brüsseler Straße sowie die süd- lichen Abschnitte der Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 49 und der Brabanter Straße ab dem Grundstück Brabanter Straße 7. Diese Bereiche grenzen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche NVZ Aachener Straße, NVZ Venloer Straße sowie die City. Dies spiegelt sich in einer gewerblich intensiv genutzten Erd- geschosszone wider - vorwiegend durch Einzelhandel beziehungsweise in der Brabanter Straße durch Gastronomie. Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend der größte ge- werbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB-Gliederung dieses Bebauungsplanes einge- räumt. Die im WB1 bis WB3 zuvor ausgeschlossenen gastronomischen Nutzungen (Imbisse, Trinkhallen) und Kioske sollen in der Gebietskategorie WB4 zulässig sein. Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla- nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden nur unterhalb des 1. Ober- geschosses zulässig. Durch den vorhandenen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nicht bestimmt und soll sich nach § 34 BauGB richten. Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen Das Plangebiet ist Teil der Kölner Neustadt. Entsprechend der historisch vorgegebenen Blockstruktur und dem Ziel, die straßenseitigen Bebauungsfluchten zu erhalten, werden die über- baubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von vorderen Baulinien bestimmt. Eine rück- wärtige Baulinie oder Baugrenze wird in den Baugebieten nicht festgesetzt, so dass die Baublöcke insgesamt als überbaubar gelten. Die vordere Baulinie fällt in den meisten Fällen mit der Straßen- begrenzungslinie zusammen. Ausnahmen bilden das WA1 beiderseits der Lütticher Straße und das WB1 südlich der Genter Straße, da hier nach der gründerzeitlichen Planung Vorgartenzonen festgelegt wurden. Sie bestim- men sich aus den Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der dazu mit Abstand fest- gesetzten vorderen Baulinie. Zur Sicherung dieser von Anfang an geplanten Vorgärten werden ge- mäß § 23 Absatz 5 BauNVO Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten Vorgar- tenzonen ausgeschlossen. Gleiches gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO für Nebenanlagen in diesen Vorgartenzonen. Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie Zufahrten und Zuwe- gung der Gebäude sind hiervon allerdings ausgenommen. Die gründerzeitliche Straßenrandbebauung ist in vielen Fällen geprägt durch Vorbauten (Erker), die die Straßenbegrenzungslinie ab dem 1. Obergeschoss überschreiten. Zur Sicherung der beste- henden, teilweise denkmalgeschützten Bausubstanz werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO für die überbaubaren Grundstücksflächen die Ausnahme festgesetzt, dass oberhalb des - 20 - / 21 Erdgeschosses die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden darf, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m nicht unterschritten und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird. Das festgesetzte Maß der Auskragung berücksichtigt die beachtlichen denkmalpflegerischen Belange im notwendigen Umfang. Die vorge- nannte Ausnahme gilt allerdings nicht für die Gebäude beiderseits der Lütticher Straße und südlich der Genter Straße, da hier die Baulinie von der Straßenbegrenzungslinie getrennt festgesetzt wird. Eine weitere Ausnahme hinsichtlich des Überschreitens der Baulinie gilt in Zusammenhang mit Werbeanlagen, sofern diese nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes zulässig sind. Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Gerüche) a) Flächen für Nutzungsbeschränkungen von Schank- und Speisewirtschaften Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwirkungen sensibleren Blockinnenberei- chen werden Bereiche festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank- und Speisebetrieben ausgeschlossen werden. Als Betriebsflächen von Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind demnach nur Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen beziehungs- weise ausnahmsweise zulässigen Betrieben, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Er- höhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung führen. b) Bereiche ohne Ein- und Ausgänge In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden Schank- und Speisewirtschaften beziehungs- weise Flächen, auf denen solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen mit ganz überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Minderung der Lärmeinwirkungen Ein- und Ausgänge zu diesen Betrieben nicht zulässig sein. c) Lärmpegelbereiche und Gewerbelärmsituation Das Gebiet des Belgischen Viertels wurde schalltechnisch untersucht und die zukünftige Immissi- onsbelastung ermittelt. Im Teil B – Umweltbericht sind die Ergebnisse dieser Untersuchung zu- sammengefasst. Hinsichtlich der Verkehrslärmsituation ist zu erwähnen: Straßenverkehrslärm Die Geräusche im Plangebiet verursacht durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm überschrei- ten zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet beziehungs- weise für ein besonderes Wohngebiet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 liegen für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise für besondere Wohnge- biete bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Somit ergeben sich mit Ausnahme der Bismarck- straße Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WB. Im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) der Bismarckstraße werden die Orientierungswerte für ein WA um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten. Schienenverkehrslärm Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der Deutschen Bahn AG (DB) und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) ein. Es gelten die vorgenannten Orientierungs- werte der DIN 18005. Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarck- straße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6 m Beurteilungspegel un- terhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. Westlich grenzt an das ursprüngliche grö- ßere Plangebiet eine DB-Trasse. Entlang dieser Trasse wurden Beurteilungspegel von 72 dB(A) in der oberen Berechnungshöhe (18,6 m) ermittelt (außerhalb des Plangebiets). Innerhalb des Plan- gebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrach- teten Geschosshöhe von 18,6 m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. Die Belastung aus dem öffentlichen Schienenverkehrslärm nimmt östlich der Brüsseler Straße weiter ab. - 21 - / 22 In den Bebauungsplan wird zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Festsetzung auf- genommen, dass bei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plangebiet nach § 9 Ab- satz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den im Bebauungsplan dar- gestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) zu treffen sind. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewie- sen wird. Diese Ausnahme ist begründet in dem Umstand, dass der schalltechnischen Untersu- chung die freie Schallausbreitung zugrunde liegt und bestehende Gebäude, die zu Schallabschir- mungen und -minderungen führen können, nicht berücksichtigt wurden. Besondere Schallschutzanforderungen sind bei Schlaf- und Kinderzimmern im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) zu erfüllen. Deshalb ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge- dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Aus den vorgenannten Gründen gilt auch bei dieser Festsetzung die Aus- nahme, dass auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen im Einzelfall verzichtet werden kann, wenn im bauordnungsrechtli- chen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewie- sen wird. Betrachtung des Gewerbelärms Im Rahmen der vorgenannten schalltechnischen Untersuchung wurde insbesondere der Gewerbe- lärm einer besonderen Prüfung und Bewertung unterzogen. Weiteres ist in dieser Begründung im Teil B – Umweltbericht ausgeführt. Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA- beziehungsweise WB-Gebiete ist zum Gewer- belärm im Einzelnen auszuführen: Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe, so ist zunächst im Grundsatz kein Immissionskonflikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastronomie im Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außengastronomie im Nachtzeitraum ist durch die jeweilige ordnungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnahmeregelung (Verschie- bung des Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum) der Stadt Köln geregelt. In der vorgenannten Untersuchung wurden allerdings aus Gründen der objektiven Bewertung die zu erwartenden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastro- nomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm untersucht, das heißt ohne eine Ver- schiebung des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus. Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastronomie strikt nach TA Lärm im ge- samten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB-Gebiet sowie für ein WA-Ge- biet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler Plat- zes zeigte sich sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastronomie auch im Tagzeit- raum die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) überschritten wer- den. Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumutbarkeit von Störungen der Wohnnach- barschaft durch Lärmbeeinträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet beachtlich. Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die Überschreitung der Lärmrichtwerte nach der TA Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 22 Uhr gebie- tet. Vielmehr ist vom Ordnungsamt der Stadt Köln im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzel- umstände über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Landes- - 22 - / 23 Immissionsschutzgesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für den Brüsseler Platz hinsicht- lich der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum durch den Betrieb der Außengastronomie. Im Bauplanungsrecht können diese Nutzungen des öffentli- chen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissi- onsrichtwerte im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der TA Lärm) und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil in der Summe eingehalten wer- den. Die Zulassung weiterer gewerblicher Immissionsanteile sollte vermieden werden. Als große Belästigung werden im Belgischen Viertel die lauten nächtlichen Besucherströme im öf- fentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kiosken, Nachtge- schäften und Gastronomiebetrieben sind größere Menschenansammlungen zu beobachten, die sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen und dabei mitge- brachte oder vor Ort gekaufte Getränke konsumieren. Weiterhin sind häufig im Bereich von Gast- ronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße anzutreffen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes nicht in den Gebäuden, sondern auf öffentlichen Ver- kehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen. Im Bauplanungsrecht können auch diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB im Bebauungsplangebiet die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu errichtet werden mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen, die dauerhaft zu erhalten ist. Dazu ist eine Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und techni- sche Aufbauten, die auf maximal 30 Prozent der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltai- kelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Aus Gründen der Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird in den Bebauungsplan allerdings der Vorbehalt aufgenommen, dass diese Festsetzung zur Dachbegrünung nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler gilt, soweit das Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege der Stadt Köln im Rahmen der vorgenannten genehmigungspflichtigen Verfahren feststellt, dass unter Bezug auf § 9 Absatz 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die Erfüllung der festgesetzten Dachbegrünung die Substanz oder das Erscheinungsbild des Bau- denkmals beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu einem unver- hältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen werden. Beispielhaft kann hier das Denkmalobjekt Moltkestraße 76 genannt werden. Ein Eckgebäude zwi- schen Brüsseler Platz und Moltkestraße. Das Gebäude ist in die Denkmalliste der Stadt Köln ein- getragen. Es handelt sich um ein fünfgeschossiges Gebäude mit erhaltener Stuckverzierung an einer Fassadenfläche. Die Ecke weist einen geschlossenen Erker mit Ziergiebel im Dach auf. Durch seine Lage an der Ecke und am Brüsseler Platz ist das Gebäude sehr präsent und stadt- räumlich deutlich wahrnehmbar. Das Dach ist als sogenanntes Sargdeckeldach ausgebildet – eine spezielle Form des Flachdachs (Kombination aus steiler Dachfläche über zwei Geschosse mit anschließendem Flachdach). Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Dachbegrünung zu einem statisch verstärktem Dachaufbau gegenüber der historischen Konstruktion führt mit einem zusätzlich erhöhten Dachrandabschluss (extensive Dachbegrünungen haben regelmäßig einen Mindestaufbau von 8 cm). Zudem führen die Abdichtung und Entwässerung eines „Gründachs“ regelmäßig zu weiteren Erhöhungen im Aufbau des Flachdaches. - 23 - / 24 Dies bedeutet, dass auf das Sargdeckeldach ein „Fremdkörper“ aufgesetzt werden könnte, der un- ter Denkmalgesichtspunkten zu einer erheblichen und beeinträchtigenden Erhöhung des Gebäu- des führen dürfte. Ein grundsätzlicher Ausschluss der Dachbegrünung auf einem denkmalgeschützten Gebäude mit Flachdach erfolgt nicht. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Wirkung ein Baudenkmal selbst auch im städtebaulichen Kontext hat und ob eine verträgliche Lösung für eine Dachbegrü- nung gefunden werden kann, die optisch und konstruktiv das Denkmal nicht erheblich beeinträch- tigt und wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig ist. Eine pauschale Herausnahme aller Denkmäler aus der Begrünungsfestsetzung würde insbesondere den unterschiedlichen Gestaltungsformen, Konstruktionsweisen und baulichen Zuständen der verschiedenen Baudenkmäler nicht gerecht werden. Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich der Genter Straße sind überwiegend mit Bepflanzungen gestaltet. Zu deren Sicherung sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) innerhalb der festgesetzten Flächen die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Diese Festsetzung dient neben gestalterischen Gesichtspunkten damit auch dem Erhalt der kleinklimatisch wertvollen Begrünungsverhältnisse. Erschließung und Versorgungsleitungen Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßennetz. Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und festgesetzt. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitun- gen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Leitungen würden bei oberirdischer Verlegung das Straßenbild und auch die überwiegend historische Bebauung erheblich stören. Fläche für Gemeinbedarf Die Grundfläche der Kirche Sankt Michael auf dem Brüsseler Platz wird als Fläche für den Ge- meinbedarf mit der Zweckbestimmung -Kirche- festgesetzt. Öffentliche Grünfläche Die Fläche des Brüsseler Platzes südlich der Kirche Sankt Michael wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" bestimmt. Für den heutigen Spielplatz wurde in den letzten Jahren die Neugestaltung durchgeführt, die entsprechend der räumlichen Ausdehnung planungs- rechtlich gesichert wird. Diese Festsetzung steht derzeit nicht in Einklang mit der bestehenden Widmung dieser Fläche als öffentliches Straßenland. Nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes muss daher ein Wegeein- ziehungsverfahren durchgeführt werden. Erschließungsrechtlich wird das vorgenannte Verfahren auf die Kirche Sankt Michael keine Auswirkungen haben, da diese hinreichend erschlossen ist. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) werden folgende gestalterische Festsetzungen ge- troffen: a) Vorgärten Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich der Genter Straße weisen durch teilweise größere Bodenversiegelungen Unterbrechungen in der Bepflanzung auf. Da es städtebauliches Ziel ist, die ursprüngliche Vorgartengestaltung zu Erhalten und in ihrer Gesamtheit Geltung zu verschaffen, wird in Ergänzung der Festsetzungen zur Bindung - 24 - / 25 vorhandener Bepflanzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, dass soweit Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu angelegt werden, diese in Gestalt von Müllbo- xen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen sind. Die so gestalteten Anla- gen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Die Vorgärten sind außerdem voll- ständig zu begrünen. Von diesen Regelungen ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. b) Werbung Werbeanlagen müssen eine dienende Rolle gegenüber dem Stadtbild einnehmen und dürfen die geplante Nutzungsverteilung im Bebauungsplangebiet, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung in den Obergeschossen nicht erheblich stören. Aus diesen Gründen müssen die Werbeflächen auf ein Maß der gestalterischen Verhältnismäßigkeit regle- mentiert werden. Auf der Grundlage der vorgenannten Überlegungen sind im Bebauungsplangebiet Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und in der Folge nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden zwi- schen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses des jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuch- staben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängenden Flä- che von maximal 1,25 m² zulässig. Auch dürfen Werbeanlagen einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten. Außerdem sind Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akus- tisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen nicht zulässig. Wer- beanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED)-Technik oder selbstleuchtend her- gestellt werden, sind ebenfalls nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz ge- stellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 5. Planungverwirklichung Soweit der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften und von bestimm- ten Läden nicht einschränkt, wird die Realisierbarkeit und Akzeptanz der Planung praktisch keine Probleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere für die Übergangsbereiche zur Venloer Straße, zum Friesenplatz und zur Aachener Straße. Der Ausschluss von Sex-Shops, Sex-Kinos und ähnlichen Anlagen stellt ebenfalls kein Problem dar, da diese Betriebe im Plangebiet nicht anzutreffen sind und der Ausschluss vorsorglich erfolgt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Nutzungs- ziele in weiten Bereichen ohne weiteres realisierbar ist und nur in den Fällen der Zurückdrängung von Anlagen auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz lediglich mittel- und langfristig reali- siert werden kann, weil eine Realisierung die Mitwirkung der betroffenen Eigentümer und Pächter der Objekte voraussetzt. Im Übrigen werden durch den Bebauungsplan weder eine Weiterentwicklung des Belgischen Vier- tels verhindert noch die Ansiedlung kreativer und innovativer Betriebe erheblich erschwert oder un- möglich gemacht. Die besondere Mischung des Viertels, die sich durch innovative Geschäftsideen und dem damit verbundenen Wettbewerb beziehungsweise den damit verbundenen Synergien in Kombination mit einem vielfältigen gastronomischen Angebot auszeichnet, bleibt erhalten. Aller- dings ist für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels in der Gesamtschau ein gerechter Ausgleich mit den berechtigten Interessen und Schutzansprüchen der - 25 - / 26 Wohnbevölkerung des Belgischen Viertels zu finden. Hierzu soll der Bebauungsplan nach gerech- ter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander seinen pla- nungsrechtlichen Beitrag leisten. B Umweltbericht 1. Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes Nähere Erläuterungen zu den Zielen des Bebauungsplanes finden sich ergänzend in dieser Be- gründung im Teil A Planung, Kapitel "Anlass und Ziele der Planung". 1.1.1 Beschreibung Bestand Das Belgische Viertel im innerstädtischen Stadtteil Neustadt/Nord zeichnet sich durch eine vier- bis fünfgeschossige gründerzeitliche Blockrandbebauung aus. Das Gebiet hat sich in den letzten bei- den Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Wohngebiete und Szeneviertel entwickelt. Neben dem Wohnen, wird das mischgenutzte Quartier durch ein vielseitiges Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot geprägt. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen Nutzungsverteilung wider. Im Erdgeschoss finden sich überwiegend gewerbliche Nutzungen. Gewohnt wird in den Obergeschossen. Das Belgische Viertel hat eine besondere gesamtstädtische beziehungsweise überregionale An- ziehungskraft. Sie führt dazu, dass der öffentliche Raum nachts vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein genutzt wird. Nutzungskonflikte, wie etwa nächtliche Lärmbelastungen der Anwohner, sind die Folge. Planungsrechtlich ist das Plangebiet überwiegend nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wie im Teil A der Begründung erläutert, sind zudem folgende Pläne innerhalb des Plangebiets rechtskräftig: Fluchtlinienplans Nummer 136 mit Regelungen zu Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in Teilen auch zu Vorgartenflächen. Durchführungsplan 65452/03 für die Bereiche zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße mit Regelungen zu Fluchtlinien, Vorgärten und ei- nen öffentlichen Parkplatz. Abstandsflächensatzung Nummer 6 "Satzung über die Unterschreitung der Abstandsflä- chen für den Teilbereich der Ortslage Köln-Neustadt/Nord / nördlich der Aachener Straße". Im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung gilt für die Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Absatz 5 der BauO NRW in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW das Maß H = 0,38 Angrenzend an das Plangebiet liegt der Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel: "Genter Straße", der seit dem 16.11.2011 rechtskräftig ist. Er regelt das Planungsrecht zwischen Genter Straße, Brabanter Straße, Antwerpener Straße und Brüsseler Straße. 1.1.2 Beschreibung Nullvariante Die Nullvariante ist die Bestandssituation. Es erfolgt keine Aufstellung des Bebauungsplanes. Das vorhandene Planungsrecht behält seine Gültigkeit. Planungsrechtlich ist das Gebiet bei dieser Va- riante nach § 34 BauGB beziehungsweise nach den oben aufgeführten Plänen zu beurteilen. 1.1.3 Beschreibung Planung - 26 - / 27 Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen wer- den, um die vorhandene Wohnnutzung im Belgischen Viertel zu schützen, zu erhalten und fortzu- entwickeln. Zudem sollen gewerbliche Nutzungen, die das belgische Viertel in seiner besonderen Eigenart prägen, planungsrechtlich gesichert werden soweit sie mit der Wohnfunktion in Einklang stehen. Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungs- weise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die Verträglichkeit mit der übergeordneten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln. Über einen sogenannte einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Absatz 3 BauGB, der lediglich die Nutzungen innerhalb des Plangebietes regelt, erfolgt die Festsetzung von WB- und WA-Gebieten zur Steuerung von Wohnen, Einzelhandelsnutzungen sowie Schank- und Speisewirtschaften. Re- gelungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich insoweit nach § 34 BauGB. Vorhandene Baurechte in Bezug auf die Bebauungsstruktur, wer- den durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeweitet. 1.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m² Planung (Bestandssicherung) in m² Verkehrsflächen Fläche für Gemeinbedarf (Kirche) Wohngebietsflächen Summe: 41.466 2.112 91.082 134.660 Verkehrsflächen Fläche für Gemeinbedarf (Kirche) allgemeines Wohngebiet besonderes Wohngebiet öffentliche Grünfläche (Spielplatz) Summe: 40.315 2.112 34.448 56.634 1.151 134.660 1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentli- chen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor beziehungsweise Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Ge- ruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal- teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun- gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum- bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. - 27 - / 28 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete oder europäische Vogelschutzgebiete innerhalb oder im Umfeld des Plangebiets. Landschaftsplan: Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen. Pflanzen: Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grünstruktu- ren. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Quartiers, die einen alten Baumbe- stand aufweist. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausge- führte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar. Die homogen ge- wachsene Mittelallee besteht aus Linden und steht nach § 41 LNatSchG (gesetzlich ge- schützte Allee) unter Schutz. Durch die Planung wird nicht in die Grünstruktur eingegriffen. Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist weiterhin nach § 34 BauGB zu beurteilen. Entlang der Lütticher Straße und der Genter Straße wird eine Vorgartenzone planungsrechtlich ab- gesichert. Tiere und biologische Vielfalt: Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützten Biotope vor. Das Plangebiet liegt innerstädtisch und ist stark anthro- pogen geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben keine Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und den Lebensraum von Tieren innerhalb des Stadtraumes. Eingriff/Ausgleich: Entsprechend § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist grundsätzlich keine Eingriffs-/Ausgleichsbi- lanzierung erforderlich. Zudem werden durch die bestandssichernden Festsetzungen im Bebauungsplan keine weiteren Eingriffe ausgelöst. Landschaftsbild/ Ortsbild: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ändern am Landschafts- und Ortsbild nichts. Le- diglich die vorhandene Nutzungsstruktur, die das Quartier prägt, wird planungsrechtlich ge- sichert. Bauliche Vorhaben sind im Weiteren nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die das Ge- biet prägenden Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße werden planungs- rechtlich gesichert. Zudem wird eine Spielplatzfläche im Bereich des Brüsseler Platzes fest- gesetzt. Boden: Gemäß der Karte der Bodenkarte NW 1:50.000 sind keine schutzwürdigen Böden vorhan- den. Aufgrund der Vornutzung liegen keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Durch die Planung werden die Bodenverhältnisse nicht geändert. Erschütterungen: Im Bebauungsplangebiet sind keine nennenswerten Erschütterungen zu erwarten. Nur die Bereiche westlich der Moltkestraße und Bismarckstraße sind durch Erschütterungen des Schienenverkehrs vorbelastet. Oberflächenwasser: Im Änderungsbereich befinden sich keine Wasserflächen. Grundwasser: Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben keine Auswirkungen auf den Grundwasser- körper. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von einem Trinkwasserschutzgebiet. Abwasser: Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird durch den Bebauungsplan nicht verändert. - 28 - / 29 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissi- onsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes, wofür ein Luftreinhalteplan aufgestellt wurde. Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energien ist nicht Gegenstand der Regelungen des geplanten Bebauungsplanes. Die Nutzung erneuerbaren Regelungen ist gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorgaben möglich. Klima, Kaltluft/ Ventilation Das Plangebiet ist hitzebelastet. Jedoch wird der bauliche Bestand nicht durch die Planung verändert, sodass der Bebauungsplan keine Auswirkungen auf die stadtklimatische Situa- tion hat. 2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 2.2.1 Klima und Luft (§1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüs- sen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit- ten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a und h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand: Die Verkehrsbelastung und die angrenzende Blockrandbebauung der Moltke- sowie Bismarck- straße legen nahe, dass in diesen Bereichen mit einer erhöhten verkehrsbedingten Luftschadstoff- belastung zu rechnen ist. Mittels einer Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019 wurde die Belastung im Jahresdurchschnitt ermittelt. Nach dieser Berechnung kann angrenzend an das Plangebiet an folgenden Straßenabschnitten mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung gerechnet werden: Venloer Straße zwischen Bismarckstraße und Brabanter Straße, Brabanter Straße zwischen Antwerpener Straße und Genter Straße, Aachener Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße und Vogelsanger Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße/Bismarckstraße. Prognose (Plan/Nullvariante): Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquel- len Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Es kommt nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Emissionen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: nicht erforderlich. Bewertung: Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Unter Beachtung der inzwischen veränderten Flottenzusammensetzung (HBEFA 3.3, INFRAS, 2014) und für das Prognosejahr 2020 kommt die - 29 - / 30 Screeningberechnung zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid an allen unter- suchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten werden. Außerhalb des Plan- gebietes ist in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter Straße und Teile der Aachener Straße mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung zu rechnen. Die Auswirkungen der Planung sind als geringfügig einzustufen. 2.2.2 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions- schutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Luftreinhalteplan, Wasserschutzzonen-VO Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 185, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse). Bestand: Gewerbelärm Vorbelastung Von außerhalb des Bebauungsplangebietes wirken Gewerbebetriebe auf das Plangebiet ein. So grenzt das Bebauungsplangebietes im Süden an die Bebauung der Aachener Straße an. Hier be- finden sich in hoher Dichte Gastronomiebetriebe sowie ein Diskothekenbetrieb und ein Schauspiel- betrieb. Im Bereich der westlichen Bebauungsplangrenze ist mit keiner nennenswerten gewerbli- chen Vorbelastung zu rechnen, hier wirkt die Lärmart "öffentlicher Schienenverkehr" ein. An der Nordwestspitze des Bebauungsplangebietes wirkt ein Nahversorger mit Discounter auf das Gebiet ein. An der nördlichen Bebauungsplangrenze befinden sich verschiedene Gastronomiebetriebe, ein Supermarkt sowie mehrere Geschäftsgebäude. An der östlichen Bebauungsplangrenze wirken Gastronomiebetriebe sowie Einzelhandelsgeschäfte auf das Plangebiet. Weiterhin befindet sich östlich des Bebauungsplangebietes ein mehrstöckiges öffentliches, bewirtschaftetes Parkhaus, dieses ist auf den einzelnen Etagen geschlossen und verfügt über Lüftungsöffnungen. Entsprechend der vorliegenden Unterlagen sowie der Begehung vor Ort, ist im Tag- und Nachtzeit- raum an den Grenzen des Bebauungsplangebietes mit keiner Überschreitung der Immissionsricht- werte der TA Lärm zu rechnen. Ergänzend wurden stichprobenhafte orientierende Messungen durchgeführt. Diese sind aufgrund der vorherrschenden Geräusche im Stadtgebiet als Orientie- rungshilfe bei der Einschätzung der gewerblichen Vorbelastung zu sehen und wurde ins Rechen- modell unter der Annahme, dass die Vorbelastung an den gewählten Immissionsorten die Immissi- onsrichtwerte der TA Lärm jeweils ausschöpft, eingestellt. Die Lage der Immissionsorte ist im Be- richt zur Schalltechnische Untersuchung vom März 2020 auf Seite 28 verzeichnet. Bestandsbetriebe im Plangebiet Innerhalb des Untersuchungsgebietes der schalltechnischen Analyse sind ca. 190 Bestandsbe- triebe ermittelt worden. Das Spektrum der ermittelten Betriebe ist sehr vielseitig. Es finden sich u. a. Dienstleitungsbetrieb, Büros, Gewerbebetriebe, Gastronomie und Einzelhandelbetriebe inner- halb des Untersuchungsgebietes. Die Abschätzung der jeweiligen Emissionen der zu betrachten- den Betriebe wurde mittels Ortsterminen, einschlägiger Studien, Normen, Erfahrungswertens so- wie zum Teil durch Messung vor Ort ermittelt. Weiterhin wurde auf die jeweils vorliegenden Bauak- ten und ordnungsbehördlichen Genehmigungen zurückgegriffen. Es wurden punktuelle Berech- nungen hinsichtlich der gewerblichen Emittenten durchgeführt. Darüber hinaus wurde farbige Lärmkarten tags/nachts erstellt. - 30 - / 31 Betrachtet man die Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe zunächst ohne Außengastrono- mie, so ist im Grundsatz kein Immissionskonflikt zu erkennen. Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die Außengastronomie mitbetrachtet wird. In diesem Fall kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte. Hierbei ist zu beachten, dass die Betriebe über eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für einen Betrieb der Außengastronomie nach 22 Uhr verfügen. Diese Genehmigung für einen Nachtbetrieb ist über eine Verschiebung des Tagzeitrau- mes in den Nachtzeitraum analog dem LImSchG in Verbindung mit der TA Lärm sowie des aktuel- len Freizeitlärmerlasses NRW möglich. Das Lärmgutachten untersucht die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm, das heißt ohne eine Verschiebung des Tagzeitraumes. Es zeigt sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastrono- mie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Be- sonderes Wohngebiet (WB) sowie für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler Platzes ist durch den Betrieb der Außengastronomie bereits im Tagzeit- raum von einer Überschreitung um bis zu 3 dB(A) der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohn- gebiete tags von 55 dB(A) auszugehen. Das Gutachten legt nahe, die Außengastronomie innerhalb des Plangebietes einzuschränken. Festsetzungen zur Außengastronomie im öffentlichen Straßenraum sind im Bebauungsplan jedoch planungsrechtlich nicht möglich. Dieser Immissionskonflikt ist ordnungsbehördlich zu lösen. Insge- samt zeigt das Gutachten auf, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissionsricht- werte der TA Lärm im Tag – sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen beziehungsweise in dem oben genannten Einzelfall sogar überschreiten. Straßenverkehrsgeräusche Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Straßenverkehr ein. Die flächigen Be- rechnungen zeigen, dass durch den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für Besondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden. Somit lassen sich mit Aus- nahme der Bismarckstraße die Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WB ablesen. Der sogenannte Sanierungswert von 70 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts wird im Planfall nicht erreicht beziehungsweise überschritten. Überwiegend liegen die Beurteilungspegel innerhalb des Plangebietes in den ungünstigsten Ge- schosshöhen unter 65 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts. Am lautesten ist es im Be- reich der Bismarckstraße, wo im baulichen Bestand im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) die sogenannten sanierungswerte um 1 dB(A) unterschritten werden. Die Orientierungswerte für WA- Gebiete werden hier um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten. Die Innenhofbereiche in- nerhalb des Plangebietes sind vergleichsweise ruhig. Die Beurteilungspegel sind hier tagsüber kleiner 55 dB(A) und nachts geringer als 50 dB(A). Schienenverkehrsgeräusche Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der ICE-Strecke der Deutschen Bahn AG und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB Linien 1 und 7) ein. Die schalltechnische Untersuchung für das Belgisches Viertel weißt über flächige Berechnungen in den Schallimmissionsplänen nach, dass die Geräusche durch den öffentlichen Schienenverkehrs- lärm, die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete zum Teil über- schritten werden, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 - 31 - / 32 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für beson- dere Wohngebiete, werden ebenfalls zum Teil überschritten. Außerhalb des Plangebietes entlang der DB-Trasse sind Beurteilungspegel von 72 dB (A) in den oberen Gebäudehöhen (18,6 m) der Randbebauung zu erwarten. Dieser Wert liegt oberhalb der sogenannten Sanierungspegel. Entlang des Streckenabschnittes Zentrum West der Strecke 2630 wurde bereits eine Lärmsanierung von Seiten der Bahn eingeleitet. Im Rahmen des Lärmsanie- rungsprogrammes des Bundes war das Projekt im Anhang der "Richtlinie zur Förderung von Maß- nahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" enthalten. Für die Stre- cke 2630 wurde der Kilometerbereich 0,700 bis 7,100 beim BMVS Jour-Fixe vom 17.09.2009 für eine Lärmsanierung freigegeben und mit der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes vom 19.4.2010 die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen durch Schallschutzwände ermög- licht. Als Ergänzung zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden nach dem Erläuterungsbericht zur Lärmsanierung vom 23.06.2009 von der Bahn auch passive Schallschutzmaßnahmen, wie der Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftern vorgesehen. Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Gebäudehöhe von 18,6 m Beurteilungspegel von unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. In östlicher Richtung im Bereich der Brüsseler Straße sind die Beurteilungspegel kleiner 55 dB (A) tags und nachts in dieser Rechenhöhe. Bei einer mittleren Ge- bäudehöhe von 10,5 m sind östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße Beurteilungspegel unterhalb von 65 dB(A) tags und nachts zu erwarten. Im Bereich der Innenhöfe sowie östlich der Brüsseler Straßen treten deutlich niedrigere Beurteilungspegel unterhalb von 50 dB (A) in der Re- chenhöhe von 10,5 m auf. Gesamtverkehr Es zeigt sich, dass die Geräusche verursacht durch den Gesamtverkehr, die Immissionsgrenz- werte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) beziehungs- weise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete in allen betrachteten Ge- schossen straßenseitig im Plangebiet tags und nachts zum Teil überschreitet, die Orientierungs- werte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete werden ebenfalls im Bestandsfall teilweise überschritten. Prognose (Plan/Nullvariante): Die geplanten Festsetzungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die im Gutachten ange- setzten Verkehrsstärken und den Schienenverkehr. Somit entspricht der Plan-/Nullfall in auf den Straßen und Schienenverkehr dem Bestand. In Bezug auf den Gewerbelärm macht das Lärmgut- achten deutlich, dass eine Etablierung von weiteren störenden Gewerbe aufgrund der ermittelten Immissionsanteile nicht zu empfehlen ist. Die gewerblichen Nutzungen werden durch den Bebau- ungsplan stärker reglementiert. Dies wird dazu führen, dass sich die Lärmsituation mittel- bis lang- fristig verbessert, hat jedoch auch zur Folge, dass die bestehenden Betriebe neue Schutzansprü- che berücksichtigen müssen. So kann ordnungsbehördlich ein stärkerer Regulationsbedarf in Be- zug auf die Außengastronomie erwartet werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das Lärmgutachten hat gezeigt, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissions- richtwerte der TA Lärm im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen, dies bedeutet, dass die je- weils zulässigen Immissionsrichtwerte in Summe überwiegend eingehalten werden, aber im zu un- tersuchenden Bereich keine weiteren Immissionsanteile zulassen, die eine Etablierung von weite- ren störenden Gewerbe im Plangebiet ermöglichen. Der Bebauungsplan sieht daher vor, die ge- werbliche Nutzung durch die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohn- gebieten einzuschränken. Durch sogenannte Fremdkörperfestsetzungen werden genehmigte Ge- - 32 - / 33 werbebetriebe auf Ihren Bestand festgeschrieben, um den Bestand zu schützen, weitere Entwick- lungen jedoch einzugrenzen. Die geplanten Festsetzungen sollen auch weitere Kioske und Nacht- supermärkte reglementieren, da diese Betriebe den Effekt der Ansammlung von Personen im öf- fentlichen Verkehrsraum verschärfen. Die Lärmkonflikte in Bezug auf die Außengastronomie sind ordnungsbehördlich zu lösen. Im Bebauungsplan sind über die freie Schallausbreitung die maßgeblichen Außenlärmpegel aufge- nommen und in Form von 5 dB Klassen als Lärmpegelbereiche dargestellt, um in Zukunft im Falle von Neubauvorhaben und Nutzungsänderungen einen adäquaten Lärmschutz sicherzustellen. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutz- bedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Berechnung der Lärmpegelbereiche erfolgte unter Freifeldbedingungen. Daher wird im Bebau- ungsplan folgende Öffnungsklausel aufgenommen, damit bei einem entsprechenden schalltechni- schen Nachweis einer sachverständigen Stelle entsprechend der konkreten Planung von den Vor- gaben für den ungünstigen Fall (worst-case-Fall) abgewichen werden kann: Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau- ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus dem Straßen- und Schienenverkehr über 45 dB(A) nachts liegt, ist für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) geeigneter Schallschutz notwendig, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen ist. Auch bei dieser Festsetzung ist die Eigenabschirmung der bereits vorhandenen Gebäude zu be- achten. Dementsprechend wird ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, die es ermöglicht auf eine entsprechende Lüftung zu verzichten, wenn über ein Lärmgutachten eine geringere Lärmbelastung nachgewiesen wird. Bewertung: Das Plangebiet ist bereits im Bestandsfall erheblich durch Gewerbelärm und Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden dazu führen, dass sich die Gewerbelärmsituation innerhalb des Plangebietes verbessern wird. An- zumerken ist, dass die nächtlichen fußläufigen Verkehre im öffentlichen Verkehrsraum sowie der Lärm, der durch den Aufenthalt von Menschen im öffentlichen Straßenraum z. B. im Bereich von Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutz- gesetzes auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten, eine erhebliche Lärmquelle darstellen. Dieser Sachverhalt lässt sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen und wurde daher im Gutachten nicht berücksichtigt. Zudem kann diese Problemstellung planungsrechtlich nicht geregelt werden. Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG. Bestand: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Altstandort Nr. 104109. Dieser betrifft ein schmales Grundstück nördlich angrenzend an die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße - 33 - / 34 und Friesenplatz. Im Rahmen einer Neubebauung im Jahr 2006 mit Mehrfamilienhäusern und ei- ner Tiefgarage wurde auf dieser Fläche großräumig Boden ausgehoben und damit mögliche Be- lastungen durch umweltrelevante gewerbliche Vornutzungen (Garagenhof mit Tankstelle, Werk- statt, Druckerei) weitestgehend entfernt. Der Altstandort ist heute nahezu komplett bebaut oder versiegelt, ein schmaler Streifen Begleitgrün existiert am westlichen Rand des Grundstücks. Der Altstandort ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen der Stadt Köln als "Flä- che saniert (ohne Überwachung)" charakterisiert und nachrichtlich registriert. Weitere Erkenntnisse über Altlasten oder entsprechende Verdachtsmomente im Plangebiet liegen nicht vor. Dies schließt jedoch grundsätzlich nicht aus, dass vor Ort (Rest-) Belastungen erkundet werden können. Sollte bei Bau- oder Abbruchmaßnahmen Bodenbelastungen festgestellt werden, ist wie allgemein üblich und bekannt die untere Bodenschutzbehörde der Stadt Köln zu informie- ren. Prognose (Plan/Nullvariante): Ein Bodeneingriff im Bereich des Altstandortes selbst erfolgt durch das Planverfahren nicht. Gleichwohl wird in den Bebauungsplan ein textlicher Hinweis auf den Altstandort 104109 "Antwer- pener Straße" aufgenommen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht erforderlich. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Bewertung: Es kann ausgegangen werden, dass bei unveränderter Nutzung keine Gefährdung durch den Alt- standort ausgeht. Der Altstandort ist bei Bodenengriffen zu untersuchen und zu bewerten. Gefahrenschutz zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasserschutzkonzept; HWRM-PL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 Bestand: Hochwasserschutz: Das Plangebiet ist auch von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen. Elektromagnetische Felder: Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Weitere mögliche Ge- fahren aus Magnetfeldbelastungen sind im Plangebiet nicht bekannt. Störfallrisiko: Es besteht kein Störfallrisiko. Starkregen: Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das Plange- biet ausgehend vom Geländetiefpunkt an der Bahnunterführung Venloer Straße im Bereich der Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem besteht für verschiedene insbesondere stark versiegelte Grundstücksflächen ein Starkregenrisiko. - 34 - / 35 Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird das Risiko nicht verändert. Im Bebauungs- plan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Kampfmittel: Eine Kampfmittelbelastung kann innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer konkreten Vorhabenrealisierung sind die Risiken durch Kampfmittel im Rahmen von weiteren Untersuchungen zu klären. Prognose (Plan/Nullvariante): Hochwasserschutz: Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht. Elektromagnetische Felder: Die mögliche vorhandene elektromagnetische Vorbelastung bleibt bestehen. Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. Starkregen: Die für den Bestand bestehende Situation bleibt erhalten. Kampfmittel: Es erfolgen keine Bodeneingriffe durch den Bebauungsplan selbst. Risiken hinsichtlich vorhande- ner Kampfmittel im Boden bleiben aber weiterhin bestehen. In den Bebauungsplan wird ein Hin- weis zu einer möglichen Kampfmittelbelastung aufgenommen. Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel beziehungsweise Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flä- chen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige Ge- sundheitsbelange / Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die Berücksichtigung von Abständen zur vorhandenen Trafostation sind ggf. im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz von Grund- stücken vorrangig zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die zu überbauenden Flächen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen. Bewertung: Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostation kann eine Elektromagnetische Vorbelastung aus gehen, die die nach dem Bebauungsplan-Verfah- ren zukünftige Nutzung betrifft. Die Überflutung einzelner Flächen durch ein Starkregenereignis muss bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden. 2.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz - 35 - / 36 Bestand: Die von Josef Stübben geplante und ab 1881 von ihm ausgeführte Stadterweiterung von Köln ge- hört zu den bedeutendsten und umfassendsten städtebaulichen Leistungen des späten 19. Jahr- hunderts in Deutschland. Die im ehemaligen Rayongelände der mittelalterlichen Stadtbefestigung geplante und halbkreisför- mig um die Altstadt gelegte Neustadt wurde in verschiedene Wohnviertel eingeteilt. Westlich, zwi- schen Gladbacher und Zülpicher Straße, entwickelte sich das sogenannte "Westend“, das durch den Stadtgarten und verschiedene begrünte Platzanlagen alle Voraussetzungen für ein gutbürger- liches Wohnviertel bot. Das heutige Belgische Viertel stellt hiervon einen Teilbereich dar. Dieses gutbürgerliche Wohnviertel bot ein relativ einheitliches Bild vornehmer, meist mit reicher Fassadengliederung versehener Mietshäuser – bei allerdings starker baulicher Blockdichte. Das Mietwohngebäude, die quantitativ gesehen wichtigste neue Bauaufgabe der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, ist zentraler Bestandteil des entstandenen neustädtischen Bauensembles mit weit in den Blockinnenbereich ragenden Seitenflügeln und zum Teil Hinterhäusern der Zeit des Historis- mus und des Jugendstils. In diesem Gebiet entstanden vornehmlich Mittel- und Großwohnungen. Mit seinen hofseitigen Flügelbauten belegt der Mietwohnungsbau zum einen das hohe Wirtschafts- wachstum Kölns und den daraus resultierenden gesteigerten Bedarf an Mietwohnungen, zum an- deren aber auch die gehobenen Ansprüche, also den Wunsch nach mehr Wohnraum der damali- gen Bewohner. Trotz mancher Verluste an historischer Substanz im Gebiet zeigt sich auch heute noch im Wesent- lichen das um die Jahrhundertwende entstandene charakteristische städtebauliche Bild von vier- bis fünfgeschossig bebauten Straßenzügen, die in Teilen heute noch durch ein historistisch-varian- tenreiches Erscheinungsbild der bauzeitlich erhaltenen Fassaden geprägt werden. In der Maastrichter Straße entstanden vor allem Wohn- und Geschäftshäuser für Bewohner mit mittleren bis gehobenen Wohnansprüchen. Der Brüsseler Platz, der teilweise auf dem Terrain der Lünette 5 angelegt wurde, ist im Wesentlichen um 1898 bebaut worden. 1902 bis 1906 folgte die anstelle einer Notkirche in neuromanischen Formen errichtete katholische Pfarrkirche Sankt Mi- chael. Das ursprüngliche gutbürgerliche Erscheinungsbild des Platzes wird auch heute noch durch die erhaltene städtebauliche Maßstäblichkeit und einzelne erhaltene reich gegliederten Fassaden der denkmalgeschützten Gebäude geprägt. Die Lütticher Straße, von der Flandrische Straße zur Moltkestraße verlaufend, wurde als Straße mit Vorgärten an beiden Seiten angelegt und teilweise bereits 1884/85, im Wesentlichen aber um 1895/97 sowie teilweise auch 1902/05 bebaut. Gebäu- devorsprünge über die gesamte Höhe (Standerker) sind in der Lütticher und Genter Straße in Be- reichen mit Vorgärten vorzufinden. Die historische Bebauung dokumentiert und bewahrte insbe- sondere die Lütticher Straße. Die kompakt wirkenden, jedoch individuell gestalteten Einzelbau- werke werden additiv aufgereiht und bilden somit eine zusammenhängende Anlage, die das Er- scheinungsbild der Zeit anschaulich und wirkungsvoll vermittelt. Die Genter Straße wird ebenfalls durch heute noch in Teilen erhaltene Vorgärten gemäß dem damaligen Planungskonzept geprägt. Innerhalb des Plangebietes liegen folgende Baudenkmäler der Stadt Köln: Antwerpener Str. 32 Antwerpener Str. 34 Antwerpener Str. 42 Antwerpener Str. 46 Antwerpener Str. 48 Antwerpener Str. 50 Antwerpener Str. 52 Antwerpener Str. 55 Antwerpener Str. 61 Bismarckstr. 31 Bismarckstr. 40 - 36 - / 37 Bismarckstr. 47 Brabanter Str. 03 Brabanter Str. 05 Brabanter Str. 07 Brabanter Str. 15 Brabanter Str. 17 Brabanter Str. 19 Brüsseler Platz 02 Brüsseler Platz 04 Brüsseler Platz 06 Brüsseler Platz 11 Brüsseler Platz 16 Brüsseler Platz 17 Brüsseler Platz 19 Brüsseler Platz 21 Brüsseler Platz 22 Brüsseler Platz o. Nr.: Wegekreuz Brüsseler Platz o. Nr.: Kirche St. Michael Brüsseler Str. 51 Brüsseler Str. 67 Brüsseler Str. 73 Brüsseler Str. 75 Brüsseler Str. 90 Brüsseler Str. 92 Brüsseler Str. 94 Brüsseler Str. 96 Brüsseler Str. 102 Lütticher Str. 12 Lütticher Str. 13 Lütticher Str. 15 Lütticher Str. 31 Lütticher Str. 32 Lütticher Str. 33-35 Lütticher Str. 34 Lütticher Str. 38 Lütticher Str. 40 Lütticher Str. 47 Lütticher Str. 52 Lütticher Str. 53 Lütticher Str. 66 Lütticher Str. 67 Lütticher Str. 68 Maastrichter Str. 17 Maastrichter Str. 20 Maastrichter Str. 26 Maastrichter Str. 36 Maastrichter Str. 46 Maastrichter Str. 47 Maastrichter Str. 53 Moltkestr. 76 Moltkestr. o. Nr.: Allee Zudem finden sich in der näheren Umgebung des Plangebietes folgende Baudenkmäler der Stadt Köln: Antwerpener Str. 3 - 37 - / 38 Antwerpener Str. 5 Antwerpener Str. 7 Antwerpener Str. 13 Antwerpener Str. 15 Antwerpener Str. 26 Antwerpener Str. 31 Bismarckstr. 36 Bismarckstr. 50 Bismarckstr. 70 Brabanter Str. 6 Brabanter Str. 46 Brabanter Str. 47 Brabanter Str. 53 Brabanter Str. 55 Brüsseler Str. 84 Brüsseler Str. 86 Genter Str. 6 Genter Str. 8 Genter Str. 23 Genter Str. 26 Genter Str. 28 Genter Str. 30 Moltkestr. 71 Moltkestr. 87 Moltkestr. 97 Moltkestr. 101 Moltkestr. 107 Moltkestr. 117 - 121 Moltkestr. 139 Utrechter Str. 5 Utrechter Str. 7 Vogelsanger Str. 1 Schule Zur Bodendenkmalpflege ist anzumerken, dass das Plangebiet im Bereich der westlichen Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen Stadt liegt. Im Rahmen von archäologischen Untersu- chungen bei früheren Baumaßnahmen wurde in nicht überbauten Flächen und unterhalb einge- schossiger Bestandkeller eine intakte Erhaltung der unterirdischen Denkmalsubstanz festgestellt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht überbauten Platz- und Hofflächen sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet werden. Prognose (Plan/Nullvariante): Der bauliche Bestand wird durch die Bebauungsplanaufstellung und im Nullfall nicht verändert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Baudenkmäler werden in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Anderweitige Maßnah- men sind nicht notwendig, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst keine Eingriffe in Kulturgüter ausgelöst werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die Bestimmun- gen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG NW, die das Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu berücksichtigen. Bewertung: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sach- güter. - 38 - / 39 2.2.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) Bestand: Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wir- kungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem Mensch, der Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt beziehungsweise überformt. Prognose (Plan/Nullvariante): An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Veränderungen der Wechselwirkungen zur Folge. 2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Der Bebauungsplan hat die Steuerung der Nutzungen innerhalb des Plangebietes zum Ziel. Ander- weitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht, um dieses Ziel zu erreichen. 2.3 Zusätzliche Angaben 2.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel techni- sche Lücken, fehlende Kenntnisse) Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf folgende Quellen zurückgegriffen, um die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt abzuprüfen: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem ge- schützte Arten, Messtischblatt 50074, Recklinghausen, Stand: Juni 2020; Stadt Köln, Landschaftsplan vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 13. April 2011; Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin- weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab- schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, Köln, o. J.; Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: Juni 2020; Stadt Köln, Denkmalliste; Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2018 und 2019; Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; - 39 - / 40 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, Grund- hochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.)., Stand Juni 2020; Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucher- schutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019; Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: Schalltechni- sche Untersuchung des Gewerbelärms sowie des öffentlichen Straßen- und Schienenver- kehrs im Rahmen des Bebauungsplanes „Belgisches Viertel" in Köln, Neustadt Nord, Her- zogenrath, März 2020. Die Berechnung zu den Lärmemittenten sind mit der Software CadnaA BMP (Version 2019 MR2) erfolgt. Hierfür würde ein dreidimensionales digitales Geländemodell erstellt. Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeine Annahmen oder großräumige Daten (z.B. Klimaangaben) mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Anga- ben jedoch eine hinreichende Grundlage. 2.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni- toring) Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine negativen Umweltauswirkungen verbunden sind, ist kein Monitoring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich. 2.3.3 Zusammenfassung Für den Bebauungsplan "Belgisches Viertel" wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau- gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ih- rer Betroffenheit bewertet. Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete Landschaftsplan Pflanzen Tiere und biologische Vielfalt Eingriff/Ausgleich Landschaftsbild/ Ortsbild Boden Erschütterungen Oberflächenwasser Grundwasser Abwasser Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Klima, Kaltluft/ Ventilation Zu folgenden Ergebnissen kommt der Umweltbericht bei als betroffen eingestuften Umweltbelan- gen: Klima und Luft - Luftschadstoffe: Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Die Belastung des Plangebietes mit Luftschad- stoffen wurde über eine Screeningberechnung überprüft. Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid wer- den an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten. Außerhalb des Plangebietes hat das Modell in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter - 40 - Straße und Teilen der Aachener Straße eine erhöhte Stickstoffdioxidbelastung ermittelt. Die vor- handene Luftqualität im Plangebiet wird sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht ver- schlechtern. Lärm: Für das Plangebiet ist eine Lärmuntersuchung erfolgt. Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Reglungen zur Art der bau- lichen Nutzung werden dazu führen, dass sich insbesondere die Gewerbelärmsituation innerhalb des Plangebietes verbessern kann, da die Wohnfunktion nun einen höheren Stellenwert erhält und insbesondere störende Gastronomiebetriebe eingeschränkt werden. Zusätzlich sind Ordnungsbe- hördliche Maßnahmen erforderlich. Zudem sind Regelungen zum passiven Schallschutz im Bebau- ungsplan vorgesehen, die den Schallschutz für Neubauvorhaben gewährleisten sollen. Altlasten: Bei unveränderter Nutzung ist von keiner Gefährdung durch den im Plangebiet ermittelten Alt- standort auszugehen. Bei Bodenengriffen ist die Gefährdungslage im Bereich des Altstandortes genauer zu untersuchen und zu bewerten. Gefahrenschutz: Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr und kein Störfallrisiko. Eine Elektromag- netische Vorbelastung kann von im Plangebiet befindlichen Trafostationen ausgehen. Teile des Plangebietes werden im Starkregenfall überflutet. Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hin- weis aufgenommen. Die Grundstückseigentümer können entsprechende Vorsorgemaßnahmen er- greifen. Das Risiko besteht bereits jetzt innerhalb des Gebietes. Kultur- und Sachgüter: Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst liegen zahlreiche Baudenkmäler, die nach- richtlich in die Planzeichnung übernommen werden. Zudem wird im Bebauungsplan wird ein Hin- weis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Festsetzungen des Bebauungs- planes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Ein Eingriff in Kulturgüter wird nicht ausgelöst. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Das Plangebiet ist anthropogen vorgenutzt. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Ver- änderungen der Wechselwirkungen zur Folge. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltbe- lange zu erwarten. Sollte innerhalb des Plangebietes eine Neubebauung erfolgen, sind der Lärm- schutz und der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten. -
Anlage 1 Befangenheit und Planteilung
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 65450/05 Belgisches Viertelin Köln - Neustadt/Nord 010050200300 Meter Bereich abgetrenntVerfahren ruht -
Anlage 10 geänderter Beschluss BV Innenstadt
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Frau Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 16.03.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertret ung Innenstadt vom 11.03.2021 öffentlich 3.17 Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan -Entwurf 65450/05, Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 0314/2021 Ergänzter Beschluss (auf die Abstimmung der Änderungen unter TOP 3.17.1 und 3.17.2 wird hingewiesen): Der Rat beschließt 1. das Plangebiet gemäß dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsaus- schusses vom 28.01.2016 entlang des Straßenverlaufs Brüsseler Straße, Bis- marckstraße und Moltkestraße zu teilen und das westliche Teilgebiet gemäß der Anlage 1 bis zur Bahnanlage getrennt fortzuführen und zunächst ruhen zu lassen; 2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüs- seler Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16, nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, Brabanter Straße, südli- che und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grund- stücke Lütticher Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52 bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westliche Grenze des Grund- stücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche und südliche Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln- Neustadt/Nord—Arbeitstitel: (Belgisches Viertel in Köln -Neustadt/Nord— abge- gebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4.1; 3. den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern; 4. den Bebauungsplan 65450/05 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Anlage 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Belgisches Viertel mit fol- genden Maßgaben umzusetzen: Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen nach zwei Jahren auf ihre Wir- kung hin überprüft und ausgewertet werden. Die Ergebnisse der Evaluation sind den politischen Gremien zur Beratung zu geben. Technische Nachrüstungen von Gastronomie und Handel, die durch die Pan- demie notwendig werden, dürfen nicht dazu führen, dass die Betriebe in ande- ren Kategorien eingestuft werden und ihre Existenz durch die Festlegungen im Bebauungsplan zusätzlich gefährdet wird. Pandemiebedingte Ausnahmeregelungen für die Außengastronomie gelten für die Betriebe im Belgischen Viertel ebenso wie für andere Gastronomiebetriebe in Köln. Durch die lange Laufzeit des bisherigen Verfahrens sind die Planungs- ziele des Bebauungsplans im Belgischen Viertel nur noch unzureichend be- kannt. Die Verwaltung wird aufgefordert, noch vor dem Sommer 2021 eine In- formationsveranstaltung über Problemstellungen, Ziele und Festsetzungen durchzuführen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD und der Klimafreunde bei Enthaltung Die Partei zugestimmt. 3.17.1 Gem. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage Beabuungsplan Belgisches Viertel, gem Änderungsantrag Grüne, CDU, Die Linke, FDP AN/0536/2021 Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Belgisches Viertel mit folgenden Maßgaben umzusetzen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen nach zwei Jahren auf ihre Wirkung hin überprüft und ausgewertet werden. Die Ergebnisse der Evaluation sind den politi- schen Gremien zur Beratung zu geben. Technische Nachrüstungen von Gastronomie und Handel, die durch die Pandemie notwendig werden, dürfen nicht dazu führen, dass die Betriebe in andere Kategorien eingestuft werden und ihre Existenz durch die Festlegungen im Bebauungsplan zu- sätzlich gefährdet wird. Pandemiebedingte Ausnahmeregelungen für die Außengastronomie gelten für die Betriebe im Belgischen Viertel ebenso wie für andere Gastronomiebetriebe in Köln. Durch die lange Laufzeit des bisherigen Verfahrens sind die Planungsziele des Be- bauungsplans im Belgischen Viertel nur noch unzureichend bekannt. Die Verwaltung wird aufgefordert, noch vor dem Sommer 2021 eine Informationsveranstaltung über Problemstellungen, Ziele und Festsetzungen durchzuführen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen Frau Dr. Börschel (SPD) bei Enthaltung Herrn Polat (SPD), der Klimafreunde und Die Partei zugestimmt. 3.17.2 Änderungsantrag zur Vorlage 0314/2021 - Beschluss über Stellung- nahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebau- ungsplan-Entwurf 65450/05; Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln- Neustadt/Nord, Änderungsantrag SPD AN/0548/2021 Beschluss: Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt: 1. Die Bezirksvertretung 1 der Stadt Köln nimmt zur Kenntnis, dass sich auch nach der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs die Interessen der Wohnbevölkerung und der Gewerbetreibenden im Belgischen Viertel weiter polarisiert gegenüber stehen. Er verzichtet daher in Kenntnis des Auslaufens der Veränderungssperre bis auf weiteres auf einen Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05, Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord. 2. Die Bezirksvertretung schätzt insbesondere die Gastronomie- und Clubszene im Belgischen Viertel als Ausdruck einer lebendigen Großstadtkultur. Zugleich ist ihm das Recht der ansässigen Wohnbevölkerung auf einen erholsamen Schlaf sehr bewusst und wichtig. Die Bezirksvertretung beauftragt daher die Verwaltung, die Konfliktlagen im Belgischen Viertel konsensual und auf der Grundlage des Ordnungsrechts zu lösen. Zusammen mit den Anwohner*innen, den Bürgerinitiativen im Belgischen Viertel, Jugendverbänden, den Gastronomiebetrieben, der Clubszene, dem Einzelhandel und weiteren Interessengruppen ist in einem transparenten Verfahren eine Ausgeh- und Nachtruhe-Charta für das Belgische Viertel zu erarbeiten und zügig vorzulegen. Diese Charta soll insbesondere Vereinbarungen über zulässige Lärmemissionen, Lärmschutzmaßnahmen der Gewerbetreibenden sowie Öffnungszeiten für Musikclubs, Gaststätten usw. enthalten. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig dem Stadtentwicklungsausschuss und der Bezirksvertretung 1 zu berichten, wenn Bauvorhaben beantragt werden, die den Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs in der vorgelegten Satzungsfassung widersprächen. Zudem wird die Verwaltung beauftragt, regelmäßig zur Situation auf dem Brüsseler Platz zu berichten. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD und Klimafreunde bei Enthaltung einer Stimmer Herrn Dr. Herrndorf (Grüne) und Die Partei abgelehnt. -
Anlage 4-2 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Behörden
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1 Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen: 2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 2.1 Die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde in Verbindung mit § 4a Absatz 2 BauGB (Beteiligung gleichzeitig mit der Offenlage) vom 22.07. bis zum 04.09.2020 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öf- fentlicher Belange zusammenfassend in Kurzform jeweils fortlaufend nummeriert aufgelistet. Daran anschließend werden in Übereinstim- mung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. Bezirksregierung Köln 1.1 Dezernat 35.4 Denkmalschutz Keine Bedenken, da B undes- oder Landesdenkmäler nicht be- troffen sind. Kenntnisnahme -/- 2. Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabw ürfe im Plangebiet während des Zweiten Weltkriegs . Ich empfehle eine Überprüfung im Einzelfall der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich. Die Beauftragung der Überprüfung soll über das Formular „Antrag auf Kampfmittelun- tersuchung“ erfolgen. Sofern es nach 1945 Aufsch üttungen ge- geben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 ab- zuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechani- schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Ver- bauarbeiten wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Kenntnisnahme Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. 3. Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) Stellungnahme siehe Anlage 4.1 , Kapitel 1. 1, laufende Nummer 4. Nein Siehe entsprechende Entscheidung des Rates A N L A G E 4.2 611-2Klau0314-2021 2 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4. KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH begrüßt aus- drücklich das Aufstellen von Bebauungsplänen, um den stadt- planerischen Zielsetzungen Rechtskraft zu verleihen. Grundsätzlich ist es Aufgabe einer Wirtschaftsförderung die An- siedlung von Unternehmen zu unterstützen un d diese nach Möglichkeit ohne Auflagen und Restriktionen zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall soll die gewerbliche Nutzung im Plangebiet stark eingeschränkt werden, was grundsätzlich als kritisch an- gesehen würde. Die im Plangebiet immer wieder von Anwoh- nern erhobenen Beschwerden wegen Ruhestörung gehen nicht von den dort vorhandenen Gewerbebetrieben aus, sondern ins- besondere von einzelnen Personen und von Personengruppen, die sich im öffentlichen Raum aufhalten. Das negative Verhalten von Personen im öffentlichen Raum kann man aber sicherlich nicht durch die Aufstellung oder die Existenz eines B ebauungs- planes beeinflusst werden. Vielmehr müssten hier ordnungs- rechtliche Maßnahmen direkt gegen die „Ruhestörer“ im öffentli- chen Raum erfolgen. Aufgrund der auch starken Wohnnutzung im Plangebiet, die grundsätzlich im Plangebiet als wünschens - und erhaltenswert angesehen wird und unter Abwägung der verschiedenen Inte- ressenslagen wird im konkreten Fall dem vorliegenden Plan ent- wurf jedoch zu gestimmt. Kenntnisnahme -/- 5. Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR -ADR) hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine Stellung nahme eingereicht. Es wird zur Kenntnis genommen, dass den Anre- gungen weitgehend gefolgt wurde. Kenntnisnahme -/- 6. Polizeipräsidium, Köln 6.1 Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 3 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6.2 Kriminalprävention / Opferschutz Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen unter Berücksichti- gung der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention keine Bedenken. Es wird auf das kostenlose Beratungsangebot zur Städtebauli- chen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Si- cherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall - und Einbruchmel- detechnik, Beleuchtung etc.) hin gewiesen. Kenntnisnahme Ein Hinweis zur technischen und städtebaulichen Kriminal- prävention sowie dem Beratungsangebot wird in den Bebau- ungsplan aufgenommen. 7. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 8. Stadtwerke Köln GmbH 8.1 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: Seitens der KVB bestehen keine Bedenken gegen das Vorha- ben. Kenntnisnahme -/- 8.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Gegen das genannte Verfahren bestehen aus Sicht der öffentli- chen Wasser - und Energieversorgung ebenfalls keine Beden- ken. Kenntnisnahme -/- 9. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Es wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbe- hälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Kenntnisnahme Im Bereich der festgesetzten Vorgartenflächen der Lütticher Straße und Genter Straße werden durch entsprechende Aus- nahmen Standplätze für Abfallbehälter berücksichtigt. Weitere Regelungen sind im Rahmen dieses einfachen Bebauungspla- nes (Art der Nutzung) nicht möglich. 10. Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR Mit dem Bebauungsplan soll gezielt auf die Art der baulichen Nutzung eingewirkt werden (einfacher B ebauungsplan). Das in- nerstädtische Straßennetz mit den bestehenden Verkehrsanla- gen und das Kanalnetz werden beibehalten. Der Plan hat keine Auswirkungen auf die Bebauungsstruktur. Das Plangebiet liegt Kenntnisnahme -/- 4 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung nicht in einem Wasserschutzgebiet und ist auch nicht von einem Extremhochwasser des Rheins betroffen. Durch den Bebauungsplan wird das bestehende Überflutungsri- siko infolge Starkregen nicht verändert. Ein entsprechender Hin- weis wurde im Bebauungsplan bereits aufgenommen. Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen Be- denken. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: - Bezirksregierung Köln Dezernat 53 Immissionsschutz - Handwerkskammer zu Köln - Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln - Erzbistum Köln - Ev. Stadtkirchenverband - Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Deutsche Telekom AG - Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 2.2 Nach der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes wurde dieser im Textteil geringfügig geändert. Hierzu wurde die erneute Beteiligung ge- mäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 2 BauGB (Beteiligung gleichzeitig mit der Offenlage) vom 10.12. bis zum 23.12.2020 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der von der Änderung betroffenen Behörden und sonsti- ger Träger öffentlicher Belange zusammenfassend in Kurzform jeweils fortlaufend nummeriert aufgelistet. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dar- gestellt. lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) Zu den Änderungen werden keine Anregungen erhoben. Kenntnisnahme -/- 5 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2. Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) Die Planung berücksichtigt die denkmalpflegerischen Belange ausreichend. Kenntnisnahme -/- Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: - Bezirksregierung Köln Dezernat 35.4 Denkmalschutz -
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit (UNGÜLTIG)
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1 A N L A G E 0 611-2Klau0314-2021 Begründung der Dringlichkeit der Beschlussvorlage 0314/2021, „Belgisches Viertel“ Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hat am 28.01.2016 den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet des Belgischen Viertels gefasst. Zur Sicherung der Planung und damit zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung hat der Rat in seiner Sitzung 14.02.2017 durch Beschluss für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. Mit der Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre im Amtsblatt am 22.03.2017 trat diese in Kraft. Nach der letztmaligen Verlängerung durch den Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Köln am 02.03.2020 im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung, läuft die Veränderungssperre nunmehr am 19.03.2021 endgültig aus. Nur mit der vorgesehenen Beratung der Beschlussvorlage am 11.03.2021 in der Bezirksvertretung Innenstadt (BV 1) und im StEA sowie der abschließenden Beratung und Beschlussfassung im Rat am 23.03.2021 kann sichergestellt werden, dass der Bebauungsplan zeitnah nach dem Auslaufen der Veränderungssperre in Kraft gesetzt werden kann und damit die Planungsziele planungsrechtlich gesichert sind. Eine Beratung der Beschlussvorlage erst in den nachfolgenden Sitzungen der BV 1 am 22.04.2021, des StEA am 29.04.2021 und des Rates am 06.05.2021 und der damit verbundenen erheblich späte- ren Bekanntmachung über die Rechtskraft des Bebauungsplanes, würde das Risiko erheblich erhö- hen, einen den Planungszielen widersprechenden Bauantrag genehmigen zu müssen. -
Anlage 5 Änderungen der textlichen Festsetzungen
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Inhaltliche Änderungen der Festsetzungen und Hinweise zur ersten Offenlage sind in rot ausgeführt /2 A N L A G E 5 611-2Klau0314 -2021 Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Gemäß § 1 Absatz 3 BauNVO werden im Bebauungsplan die Baugebiete "allge- meines Wohngebiet" (WA) nach § 4 BauNVO und "besonderes Wohngebiet" (WB) nach § 4a BauNVO festgesetzt. Die vorgenannten Wohngebiete sind ent- sprechend ihrer differenzierten Zweckbestimmung gegliedert (WA 1 und WA 2 sowie WB 1 bis WB 4). 1.2 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 1 festgesetzt: a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind nicht zulässig: - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie - Schank- und Speisewirtschaften. b) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind nicht zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. c) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. d) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- und Speisewirtschaften, die gemäß der Festsetzung nach Nummer 1.3 b) pla- nungsrechtlich genehmigungsfähig sind, im Erd- und Untergeschoss aus- nahmsweise zulässig. 1.3 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 2 festgesetzt: a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli- chen Anlagen sind nicht zulässig: - Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), - Trinkhallen und Imbisse, - Sex- und Erotikshops. b) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaf- ten. c) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, 2 /3 - Tankstellen, - Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs. d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 1.4 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO werden für das WB 1, WB 2, WB 3 und WB 4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli- chen Anlagen sind nicht zulässig: - Sex- und Erotikshops, - Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs. b) Folgende nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind nicht zulässig: - Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - kerngebietstypische Vergnügungsstätten, - Tankstellen. c) Gebäude für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sind nicht zulässig. 1.5 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 1 ergän- zend zu Nummer 1.4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen bezie- hungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig: - Schank- und Speisewirtschaften, - Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske). b) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. c) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- und Speisewirtschaften, die gemäß den Festsetzungen nach den Nummern 1.6 c), 1.7 b) beziehungsweise 1.8 a) planungsrechtlich genehmigungsfähig sind, im Erd- und Untergeschoss ausnahmsweise zulässig. 1.6 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 2 ergän- zend zu Nummer 1.4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli- chen Anlagen sind nicht zulässig: - Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), - Trinkhallen und Imbisse. b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - sonstige Läden. c) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - sonstige Schank- und Speisewirtschaften. d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 3 /4 1.7 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 3 ergän- zend zu Nummer 1.4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli- chen Anlagen sind nicht zulässig: - Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), - Trinkhallen und Imbisse. b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - sonstige Läden, - sonstige Schank- und Speisewirtschaften. c) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. d) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 1.8 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 4 ergän- zend zu Nummer 1.4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - sonstige Läden, - Schank- und Speisewirtschaften. b) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. c) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 1.9 Gemäß § 1 Absatz 10 BauNVO wird festgesetzt: a) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering- fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft („Lütticher“), Lütticher Straße 12 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.2 ausnahmsweise zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebau- ung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügi- gen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie- senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus- gabe Januar 2016). b) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering- fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und Zwischengeschoss vorhande- nen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Hallmackenreuther“), Brüsse- ler Platz 9 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.6 ausnahmsweise zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten wer- den. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insge- samt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugeneh- migung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016). c) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering- fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Barracuda“), Bismarckstraße 44 sind in Abweichung 4 /5 der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.8 ausnahmsweise zulässig, so- weit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbe- bauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfü- gigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie- senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus- gabe Januar 2016). d) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Belgischer Hof“), Brüsseler Straße 54 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) ausnahmsweise auch bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gast- räumen zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016). 2. Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen 2.1 Für das WA 1 beiderseits der Lütticher Straße und für das WB 1 südlich der Gen- ter Straße werden Vorgartenzonen festgelegt. Sie bestimmen sich aus den Flä- chen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen Bau- linie: a) Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten Vorgartenzonen, nicht zulässig. b) Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in den vorgenann- ten Vorgartenzonen unzulässig; Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie Zufahrten und Zuwegungen der Gebäude sind hiervon ausgenommen. 2.2 Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücks- flächen nachfolgende Ausnahmen festgesetzt: a) Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 21,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m eingehalten und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäu- deseite nicht überschritten wird. Die vorgenannte Ausnahme gilt nicht für die Gebäude beiderseits der Lütti- cher Straße und südlich der Genter Straße. b) Werbeanlagen, die nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebau- ungsplanes zulässig sind, dürfen die Baulinie straßenseitig dementsprechend überschreiten. 3. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 N ummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre- chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außen- 5 /6 bauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli- chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maß- geblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Anforderungen festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs- sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 3.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind entlang der durch Signatur gekennzeichneten Bereiche Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaf- ten nicht zulässig. 3.3 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel- len. Auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich- tungen oder gleichwertige Maßnahmen kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Un- tersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewiesen wird. 4. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen 4.1 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Be- grünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: Die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu er- richtet werden, sind mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen (siehe hierzu Hinweise Nummer 10.) . Die Ve- getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und 6 /7 technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Diese Festsetzung gilt nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler, soweit das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt, dass unter Bezug auf § 9 Absatz 2 a) Denkmalschutzges etz (DSchG NW) die Erfüllung der festgesetzten Dachbegrünung die Substanz oder das Erschei- nungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftli- chen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen werden. 4.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet im Bereich der festgesetzten Vorgartenzonen (vergleiche Festsetzung Nummer 2.1) folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Ver- lust zu ersetzen: Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ die vorhande- nen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen. 5. Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Flachdachneigung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad als Flachdächer. 2. Vorgärten 2.1 Soweit Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu ange- legt werden, sind diese in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standort- gerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. 2.2 Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die not- wendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 3. Werbeanlagen 3.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 7 /8 3.2 Werbeanlagen nach Nummer 3.1 sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassa- den zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Oberge- schosses des jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maxima- len Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m² zulässig. 3.3 Werbeanlagen einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen ma- ximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten. 3.4 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbe- anlagen sind nicht zulässig. 3.5 Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED) -Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: Straße Haus- Nummer Kurzbezeichnung Denkmalliste- Nummer Antwerpener Straße 32 Wohn- und Geschäftshaus 2845 Antwerpener Straße 34 Wohn- und Geschäftshaus 793 Antwerpener Straße 42 Wohn- und Geschäftshaus 2759 Antwerpener Straße 46 Wohnhaus 2761 Antwerpener Straße 48 Wohn- und Geschäftshaus 1197 Antwerpener Straße 50 Wohn- und Geschäftshaus 4249 Antwerpener Straße 52 Wohnhaus 4722 Antwerpener Straße 55 Wohn- und Geschäftshaus 6610 Antwerpener Straße 61 Wohnhaus 6003 Bismarckstraße 31 Wohn- und Geschäftshaus 5980 Bismarckstraße 40 Wohnhaus 6715 Bismarckstraße 47 Wohn- und Geschäftshaus 5882 Brabanter Straße 3 Wohn- und Geschäftshaus 4172 Brabanter Straße 5 Wohn- und Geschäftshaus 5756 Brabanter Straße 7 Wohn- und Geschäftshaus 6696 Brabanter Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 3218 Brabanter Straße 17 Wohnhaus 4259 Brabanter Straße 19 Wohnhaus 7997 Brüsseler Platz 2 Wohn- und Geschäftshaus 2850 Brüsseler Platz 4 Wohn- und Geschäftshaus 5946 Brüsseler Platz 6 Wohn- und Geschäftshaus 2626 Brüsseler Platz 11 Wohnhaus 8158 Brüsseler Platz 16 Wohnhaus 3936 Brüsseler Platz 17 Wohnhaus 7829 8 /9 Brüsseler Platz 19 Wohnhaus 7908 Brüsseler Platz 21 Wohnhaus 3621 Brüsseler Platz 22 Fassade des Wohn- und Ge- schäftshauses 7784 Brüsseler Platz ohne Nummer Wegekreuz 26 Brüsseler Platz ohne Nummer Kirche Sankt Michael 1001 Brüsseler Straße 51 Wohn- und Geschäftshaus 4354 Brüsseler Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 7728 Brüsseler Straße 73 Wohn- und Geschäftshaus 1080 Brüsseler Straße 75 Wohnhaus 4724 Brüsseler Straße 90 Wohn- und Geschäftshaus 2144 Brüsseler Straße 92 Wohn- und Geschäftshaus 7944 Brüsseler Straße 94 Wohnhaus 6005 Brüsseler Straße 96 Wohn- und Geschäftshaus (ein- schließlich rückwärtigem Anbau und Remise) 965 Brüsseler Straße 102 Wohnhaus 2726 Lütticher Straße 12 Wohnhaus 801 Lütticher Straße 13 Wohnhaus 3763 Lütticher Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 7243 Lütticher Straße 31 Wohnhaus 6123 Lütticher Straße 32 Wohnhaus 4266 Lütticher Straße 33 - 35 Wohnhaus 4345 Lütticher Straße 34 Wohnhaus 1567 Lütticher Straße 38 Wohn- und Geschäftshaus 5105 Lütticher Straße 40 Wohnhaus 3507 Lütticher Straße 47 Wohnhaus 727 Lütticher Straße 52 Wohnhaus 2695 Lütticher Straße 53 Wohnhaus 6812 Lütticher Straße 66 Wohnhaus 4250 Lütticher Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 6600 Lütticher Straße 68 Wohnhaus 3508 Maastrichter Straße 17 Wohn- und Geschäftshaus 4151 Maastrichter Straße 20 Wohn- und Geschäftshaus 6163 Maastrichter Straße 26 Wohnhaus und Keller 4060 Maastrichter Straße 36 Gewölbekeller 5952 Maastrichter Straße 46 Wohn- und Geschäftshaus 2571 Maastrichter Straße 47 Wohnhaus 6440 Maastrichter Straße 53 Wohn- und Geschäftshaus 3121 Moltkestraße 76 Wohnhaus 898 Moltkestraße ohne Nummer Allee 97 Anmerkung: Der genaue Umfang der Unterschutzstellung ist in jedem Einzelfall beim Amt für Denk- malschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln zu erfragen. 9 /10 Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi- schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes o- der des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs- planes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). d) Es gilt die Bauordnun g für das Land Nordrhein -Westfalen - Landesbauord- nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). e) Hinsichtlich der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen zu den Buchstaben b) bis d) gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver- kehrs vorbelastet. 4. Stadtbahn Nördlich des Plangebietes in der Venloer Straße befindet sich eine unterirdische Stadtbahnstrecke. Infolge des Stadtbahnbetriebes können Beeinträchtigungen durch Lärm- und/oder Erschütterungen auftreten. 5. Denkmalschutz Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Westliche rö- mische Vorstadt und Gräberfeld“. Über den Bestand hinausgehende Boden- eingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungs- leitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Auf- nahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustim- men sind. Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden (westliche römische Vorstadt und Gräberfelder) zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 10 /11 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bo- deneingriffen das Römisch-Germanisches Museum Archäologische Bodendenk- malpflege und - denkmalschutz der Stadt Köln einzuschalten. 6. Kampfmittelbeseitigungsdienst Das Plangebiet war im Zweiten Weltkrieg Bombenabwurfgebiet. Vor Aufnahme von Bauarbeiten mit nicht unerheblichen Bodeneingriffen ist beim Kampfmittelbe- seitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-635/20 sowie der Bebauungsplan -Nummer eine Untersuchung des betroffenen Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu be- antragen. 7. Boden- und Grundwasserschutz a) Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelas- tungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Eine Ausnahme bildet das Flurstück 191 im nördlich gelegenen Baublock zwi- schen Brüsseler Straße, Bismarckstraße, Venloer Straße, Limburger Straße und Antwerpener Straße: Hier befindet sich im Bereich der Antwerpener Straße 18, 20, 20a, 22 und 22a eine Fläche, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gemäß § 2 BBodSchG) als Altstandort unter der Nummer 104109 und der Bezeichnung „Antwerpener Str. 18 -22“ erfasst ist. Als umweltrelevante Vornutzungen sind ein Gara genhof mit Tankstelle und Werkstatt sowie eine Druckerei bekannt. Im Rahmen orientierender Untersu- chungen anlässlich eines Baugenehmigungsverfahrens wurden keine rele- vanten Belastungen des Bodens festgestellt. Diese Fläche wird nach Siche- rung (Neubebauung/Versiegelung) nachrichtlich im Altlastenkataster geführt und ist multifunktional nutzbar. b) Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beach- ten. 8. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Infor- mation dargestellt. 9. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Ge- biet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amts- blatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Festsetzung zur Dachbegrünung beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat- tungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amts- blatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der 11 / Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß- nahmen der Stadt Köln formuliert. 11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwe rke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest- setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Lie- genschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungs- zeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 12. Starkregenereignis Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das Plangebiet ausgehend von den Geländetiefpunkten an den Bahnunterfüh- rungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße im Bereich der Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem besteht insbesondere für vollständig versiegelte Grundstücksflächen eine Überflutungsgefährdung bei einem Starkregenereignis. 13. Kriminalprävention Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und zur Vermeidung kriminalitätssteigernden Faktoren, die einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungs- stellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen sind im Internet unter kp-o-koeln@polizei.nrw.de sowie te- lefonisch unter 0221 229 8655 oder 0221 229 8008 erhältlich. -
Anlage 3-1 Darstellung und Bewertung Beteiligung Öffentlichkeit
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1 Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen: 1. Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch eine Abendveranstaltung am 27.02.2018 durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme verspätet eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend wird in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Berücksichtigung mit Begründung dargestellt. Die verspätet eingegangene Stellungnahme wird mit der laufenden Nummer 23 entsprechend inhaltlich dokumentiert und bewertet. lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. Das Gebiet innerhalb des Rechtecks zwischen Brabanter Straße, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße und Genter Straße sollte in die Planung einbezogen werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Für den in der Stellungnahme angesprochene n Baublock wurde bereits ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt, das mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes 6 5454/05 – Arbeitstitel: "Genter Straße" – am 16.11.2011 endete. Der genannte Bebauungsplan setzt insbesondere eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ und ein besonders Wohngebiet (WB) nach § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Neben den Festsetzungen zur planungsrechtlichen S teuerung des Maßes der baulichen Entwicklung des Blockinnenbereichs , enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung . Im festgesetzten WB -Gebiet werden danach Vergnügungsstätten ausgeschlossen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben gesteuert. Im Einzelnen wurde festgesetzt: 1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig (WB 1 bis WB 3) . A N L A G E 3.1 611-2Klau2530-2018 2 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier - und Unterhaltungsbereiches sind unzulässig (WB 1 bis WB 3). 3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße und im Blockinnenbereich sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten, unzulässig (WB 2 und WB 3) . An der Antwerpener Straße (nur Blockrandbebauung) sind die vorgenannten Nutzungen zulässig (WB 1). 4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Abs. 3 BauNVO (Einrichtungen der Verwaltung, kerngebietstypische Vergnügungsstätten und Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig (WB 1 bis WB 3) . Die vorgenannten Festsetzungen zur Einschränkung von Vergnügungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmten Einzelhandelsbetrieben stimmen überein mit der Zielsetzung des vorliegenden Planungskonzeptes „Belgisches Viertel“. So entspricht diesbezüglich das WB 1 im Bebauungsplan „Genter Straße“ dem WB 4 im Planungskonzept „Belgi sches Viertel“ . Die Übereinstimmung gilt in gleicher Weise auch für das WB 2/WB 3 im Bebauungsplan „Genter Straße“ mit dem WB 1 im Planungskonzept „Belgisches Viertel“ . Wegen der V ergleichbarkeit der städtebaulichen Situation und Ziele sowie der Nutzungsregelungen in beiden Planbereichen, kann für den Baublock „Genter Straße“ ein erneutes Planungserfordernis nach § 1 Absatz 3 BauGB nicht festgestellt werden, so dass eine Einbeziehung dieses Baublocks in die Planung ausscheide t. 2. 1. Im Bebauungsplan sei teilweise das Erdgeschoss ausschließlich zur gewerblichen Nutzung ausgewiesen . P rimär Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsrechtlichen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes 3 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sollten Erdgeschosse aber zum Wohnen ausgewiesen werden und in zweiter Linie ausnahmsweise zur gewerblichen Nutzung. 2. Der folgende Satz soll te aus den Erläuterungen auf Seite 7 gestrichen werden: „In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzungen und in sbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen.“ Bereits jetzt seien auf der Venloer und Aachener Straße zahlreiche Gewerbebetriebe, insbesondere Schank - und Speisewirtschaften (Kneipen) und Kioske vorhanden, die ausweichend zum Brüsseler Platz, vor al lem an den Wochenenden, stark frequentiert wären, was zu erheblichen Einschränkungen führt (Müll, Glas scherben, Erbrochenes, Drogen, Gewalttaten). Hervorzuheben sei hierbei vor allem die Ecke Venloer Straße /Spichernstraße am Eingang zum Stadtgarten. Hinzukommen während der Advents zeit die zahlreichen Besucher des Stadtgarten -Weihnachtsmarktes. Darüber hinaus würde an Wochenenden und Feiertagen der Besucherstrom der Ringe in die Randbereiche des Belgischen Viertels schwappen, was insbesondere zu erhöhtem Verkehrsaufkommen (teils mit aggressiver Parkplatzsuche) und zum Konsum von Alkohol (sog enanntes Vorglühen in den PKW ) führen würde. Damit verbunden seien Ruhestörungen und die oben schon erwähnten erheblichen Einschränkungen für die Anwohner. 3. Schank- und Speisewirtschaften mit genehmigter Außengastronomie soll ten verpflichtet werden, die dafür genehmigten Flächen auf den Bürgersteigen farblich zu kennzeichnen (siehe Hamburg und andere Stadtteile in Köln). Durch die "wilde" Außengastronomie sind Fußgänger häufig gezwungen, vom Bürgersteig auf die Straße in den fließenden Verkehr auszuweichen, um diese Gaststätten zu passieren. (Gebietscharakter) geprägt wird. Die besondere Eigenart dieser Bereiche besteht einmal in der vorhandenen Mischung von Wohnen (überwiegend in den Ob ergeschossen) und sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastron omie sowie sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den Erdgeschossbereichen), worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist; zum anderen beruht sie darauf, dass ein Überwiegen und Fortentwickeln des Wohnens gewollt ist, wodurch sich das Gebiet vom Mischgebiet unterscheidet. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festsetzung des besonderen Wohngebietes (WB) für weite Bereiche des Plangebietes. Die Ausweisung des WA -Gebietes im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. Bei der Festsetzung eines WB -Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden städtebaulichen Planungskonzept wurde u nter diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen beispielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zulässig s ein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Entscheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Trennung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abge leitet. Dieser Trennungsgrundsatz lässt ins besondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorgenannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Einzelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nutzungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. 4 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Als Beispiele hierzu seien die Kneipen "Barracuda -Bar" (Bismarckstraße) und "Monkeys Cocktail Culture" (Venloer Straße) genannt. 4. Werbeaufsteller auf den Bürgersteigen soll ten verboten werden, da d iese schon jetzt die Bürgersteige um mindestens 30 % verengen (vor allem im Bereich der Venloer Stra ße) was dazu führe, dass Fußgänger auf die bürgersteigbegleitenden Radwege ausweichen müssten und es dadurch zu gefährlichen Situationen/Kollisionen mit den Fahrradfahrern käme. 5. Es sollten mehr Müllbehältern aufgestellt werden. 6. Im öffentlichen Raum sollten sogenannte Fahrradleichen entfernt und mehr sogenannte Fahrradnadeln installiert werden. 7. Bei den sogenannten Pop-Up-Stores sollten keinesfalls, auch nicht ausnahmsweise, Schank - und Speisewirtschaften zulässig sein. Mittlerweile gäbe es einen Barber-Shop (mit Café, auch auf dem Bürgersteig) oder ein Record-Store-Café (ebenfalls mit Außen gastronomie auf dem Bürgersteig), beide Brüsseler Straße 90/92. An dieser Stelle hätte es vorher keine Gastronomie gegeben. In diesem Zusammenhang sei es unverständlich, wie eine weitere Schank - und Speisewirtschaft ("Ice Cream United" ) im Haus Brüsseler Straße 71 genehmigt werden konnte. Hat diese Gastronomie eine Genehmigung für eine Außenbewirtung? Zuvor war an dieser Stelle ein "normaler" Kiosk, der ni e durch Belästigungen des Umfeldes aufgefallen sei. Es sollte vermehrt beachtet und gefördert werden, da ss es Gewerbeansiedlungen gibt, die dem täglichen Bedarf dienen: beispielsweise Schlosser, Schreiner, Elektriker, Schneidereien, Uhrmacher, Installateure, Polsterer, Schreibwaren und Metzger. Diese und andere Gewerbetreibende des "alltäglichen Bedarfs" würden komplett aus dem Viertel verdrängt. Nach diesen V orbemerkungen werden im Ergebnis für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des Planungskonzeptes vorgegeben: a) Im WB 2 ist Wohnen bereits im Erdgeschoss zulässig . b) Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 ist Wohnen im Erdgeschoss ausnahmsweise zu lässig. Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 können somit die im Erdgeschoss zunächst überplanten und auf den bauordnungsrechtlichen Bestandschutz zurückgedrängten Wohnungen nunmehr auch den planungsrechtlichen Schutz genießen. Bei neu beantragten Erdgeschoss-Wohnungen im WB 3 beziehungsweise im WB 4 muss jedoch die Verträglichkeit mit dem Umfeld im Einzelfall durch den Antragsteller nachgewiesen werden. Zu 2. Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gegenüber dem heutigen baurechtlichen Zulässigkeitsmaßstab aufgehoben, erheblich eingeschränkt oder auf dem gegenwärtigen Stand belassen. Die Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmten Einzelhandelsbetrieben (Kiosken) trägt der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung. Folglich sollen d ie Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpot enzial verhindert werden. In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" 5 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung angrenzen, wird der Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastron omie gegenüber dem baurechtlichen Istzustand (vor Einleitung dieses Verfahrens) grundsätzlich nicht verändert. Gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten, wie in den genannten Nahversorgungsbereichen, sind jedoch mit der Festsetzung des WB 3 beziehungsweise WB 4 nicht verbunden, so dass diese Bereiche auch nicht als Erweiterungen dieser Nahversorgungsbereiche interpretiert werden können, denn die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere in den Obergeschossen, bleibt auch in diesen Bereichen gegeben. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird grundsätzlich festgehalten. Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1 BauNVO und unter der Vermeidung von Störungen angrenzender WA -Gebiete wurden die vorgenannten WB - Bereiche einer Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis werden für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des Planungskonzeptes vorgegeben: a) Das WB 4 an der Brabanter Straße nördlich der Lütticher Straße wird in ein WB 2 und südliche der Lütticher Straße bis einschließlich Haus Nr. 6 in ein WB 3 abgeändert. b) Das WB 4 an der Brüsseler Straße südlich der Lütticher Straße wird bis einschließlich Haus Nr. 54 beziehungsweise bis Haus Nr. 51 in ein WB 3 abgeändert. c) Das WB 4 an der Brüsseler Straße nördlich der Antwerpener Straße wird von Haus Nr. 9 0 bis einschließlich Haus Nr. 100 beziehungsweise von den Gebäuden Antwerpener Straße 38 bis einschließlich Brüsseler Straße 79 in ein WB 3 abgeändert. 6 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung d) Das WB 4 an der Bismarckstraße wird von Haus Nr. 46 bis einschließlich Haus Nr. 74 beziehungsweise von Haus Nr. 39a bis einschließlich Haus Nr. 53 in ein WB 3 abgeändert. e) Das WB 4 für das Gebäude Antwerpener Straße 63 wird in ein WB 3 abgeändert. f) Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße nördlich der Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert. g) Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße unmittelbar nördlich des Brüsseler Platzes wird in ein WB 2 abgeändert. Durch die vorgenannten Änderungen wird einerseits die Zulässigkeit von Kiosken sowie von Imbissen/Trinkhallen weiter eingeschränkt. Die Zulässigkeit die ser Betriebe wird somit in die Randbereiche des Plangebietes, die unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" grenzen, zurückgedrängt. Der Kiosk Bismarckstraße 53 wird damit zusätzlich überplant und auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt. Andererseits w erden die Nutzungsregelungen des WB 2 für die Maastrichter Straße insbesondere für die Brüsseler Straße in den Abschnitten nördlich und südlich des Brüsseler Platzes übernommen, wodurch Schank - und Speisewirtschaften nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Eine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand (Status quo) dieser Betriebe hinaus ist somit nicht mehr möglich. Die vorhandenen Betriebe werden aber bau - und planungsrechtlich gesichert. Zum Erreichen und Sichern des planerischen Ansatzes zur Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere aus der Festsetzung des WB -Gebiets, werden für den Bebauungsplan-Entwurf ferner folgende Konkretisierungen des Planungskonzeptes vorgegeben: a) Für das WA 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. b) Für das WA 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. 7 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung c) Für das WB 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. d) Für das WB 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. e) Für das WB 3 und WB 4 sind oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. Die darüber hinaus gehenden Anregungen, die das Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. In den angesprochenen Fällen gilt vorrangig das Ordnungsrecht. Zu 3. Die Anregungen zur Außengastronomie betreffen die Sondernutzung von öffentlichen Flächen, die im Bereich der Stadt Köln durch die diesbezügliche Sondernutzungssatzung geregelt ist. Soweit auf Antrag eine Erlaubnis erteilt wird, d ie Maßgabe bestimmt, dass die Fläche kenntlich gemacht werden muss. Die soll beispielsweise im Bereich der Parkierungsflächen durch Eckmarkierungen in gelber Farbe erfolgen. Im Bebauungsplan kann diese Anregung nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetz buch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für eine entsprechende Festsetzung vorsieht. Zu 4. bis 6. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch ( BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzung en vorsieht. Die Fachverwaltung wir d allerdings die Anregungen prüfen und gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen. Zu 7. Der Begriff beziehungsweise die Betriebsform des „ Pop- Up-Stores“ ist kein Begriff aus d em Bauplanungsrecht und somit nicht gesetzlich normiert. Allgemein werden Pop-Up- Stores kurzfristig und provisorisch als Einzelhandelsgeschäft 8 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung eingerichtet und meist vorübergehend in leerstehenden Geschäftsräumen betrieben. Das Warenangebot entspricht meist dem einer Boutique, kann aber auch einem Lagerverkauf ähneln. Ein Pop-Up-Store ist regelmäßig als Einzelhandelsnutzung bauordnungs- beziehungsweise bauplanungsrechtlich einzuordnen und bedarf deshalb auch der Genehmigung. Um das Angebot in Bezug auf die Verkaufsfläche zu erweitern und um eine höhere Kundenfrequenz zu erzeugen, integrieren Einzelhändler in Einzelfällen fremde Sortimente oder gastronomische Angebote in ihr Hauptsortiment. Sind beispielsweise i n einem Baugebiet Schank - und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe zulässig, sind grundsätzlich Mehrfachangebote genehmigungsfähig. Anders liegt der Fall, wenn beispielsweise in einem Baugebiet Schank- und Speisewirtschaften einerseits ausgeschlossen und Einzelhandelsbetriebe andererseits zulässig sind, denn dann kommt es insbesondere darauf an, in welchem Verhältnis die beantragten Nutzungen zueinander stehen. Wäre demnach die zulässige Einzelhandelsnutzung als prägend für die Nutzung einzuordnen, könnte ein deutlich untergeordnetes und nu r ergänzendes gastronomisches Angebot im Wege einer Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB beantragt und gegebenenfalls auch zulässig sein. Maßgeblich sind hierbei die konkreten Umstände des Einzelfalls, die insbesondere den Grundzügen der Planung kritisch gegenüber zu stellen sind. Die Anregung, die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB von vornherein im Bebauungsplan auszuzuschließen, kann nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für eine entsprechende Festsetzung vorsieht. Die Eisdiele im Gebäude Brüsseler Straße steht im Übrigen mit den Zielen des Bebauungsplanes in Übereinstimmung, 9 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung denn nur Kioske und Imbisse/Trinkhallen sollen in diesem Bereich wegen des größeren Konfliktpotenzials gegenüber Schank- und Speisewirtschaften stärker zurückgedrängt werden. Für die genannte Eisdiele wurde eine Außengastronomie genehmigt. Im Übrigen kann mit einem Bebauungsplan keine direkte Wirtschaftsförderung zugunsten einzelner Branchen oder Betriebe erfolgen, denn nach den bauplanungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der BauNVO mit den dort definierten Baugebietstypen, kann im Bebauungsplan lediglich ein Angebot unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten fest gesetzt werden. 3. 1. Angemerkt wird, dass eine Veranstaltung, wie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann ein objektives Bild abgeben könne, wenn auch die zufriedenen Anwohner vorab informiert worden wären. 2. Kioske würden eine sehr große Lebensqualität bedeuten, weil man gut abends oder am Wochenende noch viele Dinge einkaufen kann. Außerdem würde mit einer Schließung der Kioske ein großer Teil des Veedel-Charakters verloren gehen sowie die Existenzen der liebenswerten , alteingesessenen Betreiber zerstör t werden. Gerade etwa d as Biermuseum in der Antwerpener Straße ist ein unaufgeregter Kiosk, vor dem sich keine Menschentrauben bilden. Wenn die Kioske geschlossen werden, würden sich die Partytouristen ihre alkoholischen Getränke in einem der an jeder Straßenecke gelegenen Lebensmittelmärkte holen und damit durch die Straßen ziehen. So aber würde es nicht die großen Ketten, sondern die kleinen Kioskbetreiber treffen. 3. Der Brüsseler Platz h ätte übrigens besonders für die Anwohner tagsüber große Qualitäten. Man kann auf dem (zu diesem Zeitpunkt) nicht überlaufenen Platz entspannt in der Sonne seinen Kaffee vom Kiosk trinken, man trifft Nachbarn und Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Zu 1. Im Vorfeld zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Stadt Köln im Rahmen ihres Internetangebotes auf den Stand des Verfahrens „Belgisches Viertel“ hingewiesen . So wurde eine entsprechende Pressemitteilung der Stadt Köln am 25.10.2017 veröffentlicht, in der auch auf die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 09.11.2017 hingewiesen wurde, in der über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie über das städtebauliche Planungskonzept entschieden wurde . Über das im Interne t öffentlich zugängliche „Ratsinformationssystem“ der Stadt Köln konnten somit seit dem 25.10.2017 alle interessierten Bürgerinnen und Bürger einerseits die politische n Beratungen und Beschlussfassung en zum Belgischen Viertel verfolgen und andererseits ber eits auf alle für die Öffentlichkeitsbeteiligung inhaltlich relevanten Unterlagen „online“ zugreifen. Diese Möglichkeit der mehrmonatigen und umfassenden Vorabinformation geht weit über den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen des Baugesetzbuches (BauGB) bezüglich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hinaus. Im Übrigen informiert die Stadt Köln mindestens eine Woche vor dem Beginn der angesprochenen Beteiligung die 10 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung andere Bekannte in einem öffentlich, für alle frei zugänglichen Raum. Außerdem muss man anmerken, dass das abendliche Party-Publikum im Belgischen Viertel im Gegensatz zu den Personen, die den Ring für diese Zwecke frequentieren, deutlich entspannter und bei weitem nicht so aggressiv sei. Öffentlichkeit über Ort und Zeitpunkt dieser Veranstaltung im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite sowie in der Tagespresse. Die Erfahrung aus vielen bauleitplanerischen Verfahren zeigt, dass Anwohnerinnen und Anwohner eines Plangebietes, die mit der Planung einverstanden sind, die im BauGB vorgesehenen Beteiligungsangebote kaum nutzen, nur um ihre Zufriedenheit zu äußern. Auf die ausgeprägte Passivität zufriedener Bürgerinnen und Bürger hat die Stadt Köln keinen Einfluss. Zu 2. Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel musste auch die Funktion der Kioskbetriebe kritisch hinterfragt werden, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet rückläufig ist. Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen Bedarf sorgen sie aber zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen Getränken bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die Betreiber von Kioskbetrieben von der bekannten Entwicklung im Belgischen Viertel und tragen auf diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden Nutzung des öffentlichen Raumes bis spät in die Nacht und den frühen Morgen bei. Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche St. Michael – in gemeinsamen Gesprächen überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr zu beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch eingehalten, wie Kontrollen 2016 ergaben. Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als näc htliches Ausgehviertel nicht 11 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung wesentlich abnimmt und diese Tendenz auch weiter anhalten wird. Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten mit den Bewohnern und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer Zurückdrängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe - oder Einzelhandelsflächen beziehungsweise Schank - und Speisewirtschaften. Vor diesem Hintergrund wird a n dem planerischen Ansatz festgehalten, insbesondere Imbisse/Trink hallen und Kioske hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zukünftig in die Grenzbereiche zu den nördlich und südlich zum Belgischen Viertel bestehenden Nahversorgungsbereichen zurückzudrängen . Bestehende Kioske genießen im Rahmen ihrer Genehmigung Bestandsschutz, so dass sich die Verteilung der Imbisse/Trinkhallen und Kioske im Sinne des Planungsziels voraussichtlich erst mittel - bis langfristig verändern wird. Zu 3. Der Brüsseler Platz und das Belgische Viert el sollen für die Anwohnerinnen und Anwohner nicht nur tagsüber eine besondere Qualität aufweisen, sondern insbesondere auch nachts gesunde Wohnverhältnisse unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme vorweisen. Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Belgischen Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkoholkonsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Me nschen abends und auch bis spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein nutzen. Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu , da an warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insb esondere im Zuge von Veranstaltungen wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" 12 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung teils weit über 1 000 Besucher gezählt wurden, die sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten. Der Bebauungsplan für das Belgische Viertel soll mit seinen Festsetzungen den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten. 4. Seit 2013 würde es die Nahversorgungszentren Venloer Str aße und Aachener Str aße geben. Diese beiden Versorgungszentren sollten auch den Bedarf der Anwohner im Belg ischen Viertel decken und damit das hochwertige und besondere Wohngebiet zwischen der Venloer Str aße und der Aachener Str aße als „Wohnoase“ erhalten und schützen. 2013 hieß es: Die Ausstattung der beiden Nahversorgungszentren würde deutlich über dem Orientierungswert für Versorg ungszentren dieser Art liegen. Demnach hätte man keine weitere Gastronomie und andere Betriebe genehmigen dürfen. In der Zeit von 2008 bis 2014 hätte sich jedoch die Anzahl der Betriebe von 34 auf 53 erhöht. Das bedeutet 50 % mehr in nur 7 Jahren. Im Bebauungsplangebiet würde es mehr als genug Gastronomie und Läden geben. Vorhanden wären 17 Restaurants, 8 Cafés, 3 Gasthäuser, 6 Bars, 4 Kioske, 1 Supermarkt, 24 Boutiquen, 57 Einzelhandelsgeschäfte, 13 Friseursalons, 5 Galerien usw. In einem Wohngebiet sollte man nur WA 1, WA 2 und WB 1 und WB 2 zulassen. So wie man es in dem Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ gemacht hätte. Im Belgischen Viertel würde es Lärm ab 6 Uhr morgens geben, beispielsweise durch Anlieferungen und Straßenreinigung. D en ganzen Tag über sowieso und abends würde es dann erst richtig losgehen, teilweise bis 4 Uhr morgens. Es sollte oberstes Gebot sein, die Wohnqualität in diesem schönen Viertel zu schützen! Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu laufende Nummer 1. Im Übrigen werden die Bestandsnutzungen erfasst und im weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird. 13 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5. Nach dem Planungskonzept soll für das Grundstück Brüsseler Straße 55 (WB 3) eine Wohnnutzung erst ab dem 1. OG möglich sein. Dies sollte für das vorgenannte Grundstück nicht gelten. In dem Altbauteil dieses Grundstücks wird seit Anfang des 20. Jahrhunderts die Erdgescho sseinheit als Wohnung genutzt. Die Erdgeschosseinheit in dem zum Brüsseler Platz gelegenen Neubauteil wird seit dem Wieder aufbau im Jahre 1956 als Gaststätte genutzt. Der Stellungnahme wird gefolgt Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1 Baunutzungsverordnung ( BauNVO) und unter der Vermeidung von Störungen angrenzender WA -Gebiete wurde auch der angesprochene Bereich der Brüsseler Straße einer Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis w ird somit folgende Änderung des Planungskonzeptes vorgegeben: Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße nördlich der Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert. Die geänderten Nutzungsregelungen des WB 2 für die Maastrichter Straße werden auch für den vorgenannten Abschnitt der Brüsseler Straße übernommen, wodurch Schank- und Speisewirtschaften nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Eine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand dieser Betriebe hinaus ist somit hier nicht mehr möglich. Bestehende Schank - und Speisewirtschaften, wie beispielsweise im Gebäude Brüsseler Straße 55, genießen durch die ausnahmsweise Zulässigkeit planungsrechtlichen Bestandsschutz. Hinsichtlich der Änderung für das WB 2 betreffend die Sicherung der Wohnnutzung im Erdgeschoss siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 6. Die Genter Straße würde bisher zu den absolut ruhigen Wohnstraßen im Belgischen Viertel gehören. Es sei verwunderlich, warum ausgerechnet diese Straße mit besonders hohem Wohnanteil nicht wie die Lütticher Straße oder die Neue Maastrichter Straße oder die Straßen rund um den Brüsseler als allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeordnet würde. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Der angesprochene Bereich entlang der Südseite der Genter Straße sowie der Blockinnenbereich nördlich der Maastrichter Straße beziehungsweise östlich der Brüsseler Straße werden als WB 1 festgesetzt. Innerhalb des besonderen Wohngebietes genießt in diese Nutzungskategorie das Wohnen Priorität und folglich den höchsten Schutz. So sind 14 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die Genter Straße sollte im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet Eingang finde n. Ganz besonders wichtig sei in diesem Fall auch der Schutz des Innenhofbereich s, um zu vermeiden, dass von der Maastrichter Straße und von der Seite der Brüsseler Straße der institutionalisierte Ausgehlärm die Genter Straße „von hinten" zerstört. grundsätzlich alle Blockinnenbereiche in diesem Gebiet als WB 1 festgesetzt. Neben einem hohen Anteil an Wohnnutzung i st dieses Gebiet südlich der Genter Straße vor allem geprägt durch Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzelhandel (vorwiegend spezialisierter Fachhandel). Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe si nd nicht vorhanden. Um hier einer Etablierung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu stärken, sind Schank - und Speisewirtschaften sowie Kioske aufgrund ihres Störpotenzials im WB 1 nicht zulässig. Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die besonders sensibel für Lärmimmissionen sind. Auch die Nordseite der Genter Straße weist eine vergleichbare Nutzungsstruktur auf, so dass in dem Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ von 2011 für diesen Bereich ein besonderes Wohngebiet mit dem Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten, festgesetzt wurde. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes an der Genter Straße würde die besondere Eigenart des Gebietes unberücksichtigt lassen , so dass eine entsprechende Änderung des Planungskonzeptes städtebaulich nicht gerechtfertigt ist. 7. Die Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor Lärmimmissionen (im Plan lila gekennzeichnet) würden nicht ausreichen. Alle Blockinnenbereiche im Belgischen Viertel sollten einen besonderen Schutz vor Lärmimmissionen bekommen da es straßenseitig für die Menschen, die hier wohnen, ohnehin meist schon laut zugehen würde. Deshalb Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die angesprochenen Bereiche, in denen für rückwärtige Grundstücksflächen Nutzungsbeschränkungen für Schank - und Speisewirtschaften festgesetzt werden sollen (im Planungskonzept lila eingefärbt), sind dadurch gekennzeichnet, dass in den straßenseitigen Gebäudebereichen Gastronomie allgem ein oder 15 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sollte die Regelung der lila gekennzeichneten Bereiche für alle Innenhöfe gelten. Im Innenbereich des Baublocks zwischen Maastrichter -, Brüsseler, Genter und Brabanter Straße beispielsweise gäbe es ständig hohe gewerbliche Lärm immissionen. Eine Firma würde etwa einen Innenhof in der Maastrichter Str aße 22 - 24 als „Outdoor"-Werkstatt und Reinigungsstätte für ihre Objekte nutzen, eine Werbeagentur im Gebäude Maastrichter Str aße 38 würde ständig laute Partys im Hof (meist am Wochen ende) organisieren und eine Gaststätte im Gebäude Maastrichter Straße 20 würde in den Räumen zum Innenhof sowie auf ihrer Gartenterrasse Feste feiern. Allein die aufgezählten gewerblichen Tätigkeiten und Partys würden in den genannten Blockinnenbereich ein e starke, teilweise unerträgliche Lärmbelästigung für die Menschen in den fast 500 Wohnungen des Karrees bringen (die privaten Partys auf den Ba lkonen von Wohnungen finden auch noch statt) . Da zudem die Schlafräume der Anwohner hauptsächlich zu diesem großen Innenbereich hin liegen und an der Straßenseite ohnehin Feierlärm wäre, sei es absolut nötig für die Menschen , wenigstens nach „hinten“ mehr Ruhe zu haben . ausnahmsweise zulässig ist (WB 2 bis WB 4). Um dennoch für die angrenzenden WB 1-Bereiche den Schutz vor Lärmimmissionen zu gewährleisten, erfolgt diese Festsetzung. Innerhalb des besonderen Wohngebietes genießt in d er Nutzungskategorie des WB 1 das Wohnen Priorität und folglich den höchsten Schutz. So sind beispielsweise Schank - und Speisewirtschaften im WB 1 überhaupt nicht zulässig. Hieraus folgt: Sind Bereiche straßenseitig oder im Blockinneren als WB 1 festgesetzt , können die Bereich nicht gleichzeitig mit der lilafarbenen Nutzungsbeschränkung für Schank- und Speisewirtschaften belegt werden. Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten Nutzung wird durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden). 8. Für das Geschäftshaus G enter Straße 25 sollte ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Es würde verwundern, warum die Genter Straße nicht wie die Lütticher Straße oder die Neue Maastrichter Straße oder die Straßen am Brüsseler Platz in dem eingeleiteten Bebauungsplanverfahren zum Belgischen Viertel als allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeordnet worden sei . „Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil soll ten geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden", so der Text der Planungsbroschüre der Stadt Köln zur Beteiligung an der Bauleitplanung. Dies es sollte doch gerade für Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Siehe Ausführungen laufende Nummer 6. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass reine Geschäftshäuser in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) nach der BauNVO nicht zulässig wären. 16 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung die ruhige Genter Straße zutreffen . Bisher würde es hier weder Gaststätten, Kioske oder Geschäfte mit Anliefer - beziehungsweise Ladeverkehr geben. 9. Unter dem Gesichtspunkt , die Wohnqualität im Belgischen Viertel zu schützen, sollte das Planungskonzept wie folgt geändert werden: 1. Erdgeschossnutzungen für Wohnen müssen im gesamten Plangebiet weiterhin möglich sein. Keine WB 3 und WB 4 Ausweisungen und keine Einschränkungen für das Wohnen. 2. Alle Blockinnenbereiche sollen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor Lärmimmissionen ausgewiesen werden. 3. Schaffung und Ausweisung von mehr Ruhe - und Grünzonen. 4. Reduzierung von Veranstaltungen und Events, Auflagen für Betriebe, Begrenzung der Außengastronomie und Überprüfung der bestehenden Baugenehmigungen. 5. Auf Festsetzungen nach § 1 Abs atz 10 BauNVO sollte verzichtet werden. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 7. Zu 3. Das Belgische Viertel ist vollständig bebaut beziehungsweise durch Verkehrsflächen beansprucht, so dass über das bereits vorhandene Angebot an Ruhe - und Grünzonen keine neuen Freifläche n geschaffen werden können. Gerade durch den Brüsseler Platz besteht aber ein besonderes Freiraumangebot im Belgischen Viertel. Der 2016 durchgeführte Workshop für diesen Platz zeigte im Ergebnis, dass kein grundlegendes Änderungserfordernis besteht. Zu 4. Die Anregungen können nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzung en vorsieht. Soweit Sondernutzungserlaubnisse angesprochen sind , erfolgen diese nach der entsprechenden Sonder nutzungssatzung der Stadt Köln beziehungsweise den zu beachtenden Vorschriften und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Eine Überprüfung aller erteilten Baugenehmigungen ist im Übrigen nicht geboten. Soweit im Einzelfall ein begründetes Erfordernis besteh t, werden allerdings auch Bauakten zur Prüfung der Genehmigungslage herangezogen. Zu 5. Als wichtige Voraussetzung für die bestandsorientierte Planung entsprechend dem Planungsleitsatz des § 1 Absatz 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile) hat der Gesetzgeber die Regelung nach § 1 Absatz 10 BauNVO eingeführt. Danach kann für bestimmte vorhandene, mit der 17 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Überplanung durch ein Baugebiet (hier WB -Gebiet) unzulässig werdende Nutzungen festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen, Erneuerungen dieser unzulässig bleibenden Nutzungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Damit soll diese Regelung in erster Linie zur Standortsicherung von nicht gebietstypischen Gewerbebetrieben dienen. Es gilt dabei zwingend ein Verbesserungsgebot beziehungsweise ein Verschlechterungsverbot einzuhalten. Ein Verzicht von vornherein auf Festsetzungen nach § 1 Absatz 10 BauNVO würde die besondere Eigenart des WB - Gebietes unberücksichtigt lassen und zu einer nicht sachgerechten Planung führen, so dass eine entsprechende Änderung des Planungskonzeptes städtebaulich nicht gerechtfertigt ist. 10. Im Namen von 300 Sympathisanten (Anwohner vom und rund um den Brüsseler Platz) wird folgende gemeinsame Stellungnahme ab gegeben: Während zahlreiche gastronomische Betriebe und Clubs durch starke Interessensverbände, aber auch durch politische Beschlüsse finanziell hohe Unterstützung aus den unterschiedlichsten städtischen Fachausschüssen wie beispielsweise Wirtschaft und Kultur erhalten würden, kämpf ten die Anwohner seit Jahren mit wechselnde n Erfolgen gegen zunehmend nächtlichen Lärm einiger gastronomischer Betriebe, Clubs und der Besucher der Freiflächen. Besorgniserregend seien die verstärkt auftretenden Drogengeschäfte . Unter dem Gesichtspunkt, die Wohnqualität im Belgischen Viertel zu schützen, sollte das Planungskonzept wie folgt geändert werden: 1. Es sei nicht akzeptabel, dass ganze Bereiche als WB 4 ausgewiesen werden, obwohl dort zahlreiche Wohnungen im Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu laufende Nummer 1. Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 6. Zu 3. Die Anregungen zur Außengastronomie betreffen die Sondernutzung von öffentlichen Flächen, die im Bereich der Stadt Köln durch die diesbezügliche Sondernutzungssatzung geregelt ist. Im Bebauungsplan können Nutzungszeiten einer Außengastronomie bis 22.00 Uhr nicht geregelt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für eine entsprechende Festsetzung vorsieht. Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten Außengastronomie wird durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das Bauauf sichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden). 18 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Erdgeschoss seit Jahren genutzt w ürden. So lehnen wir WB 4 nach den vorgelegten Unterlagen für die ganze Bismarckstraße , für die Brüsseler Stra ße zwischen Antwerpener und Venloer Straße und zwischen Aachener und Lütticher sowie die ganze Antwerpener Straßenseite mit den geraden Hausnum mern ab, denn dann würde man das Wohnen im Erdgeschoss in einem bestehenden Wohngebiet untersagen. In der Antwerpener Straße seien beispielsweise 13 Häuser mit Wohnungen im Erdgeschoß vorhanden. In einem Wohngebiet sollte es nur WB 1 und WB 2 geben, so wie im Bebauungsplan G enter Straße oder WA 1 und WA 2 wie am Brüsseler Platz. Es sei nicht einzusehen, dass man die sogenannten Nahversorgungszentren erweitert. Schließlich heißt es da Nahversorgungszentrum Venloer Straße und nicht Nahversorgungszentrum Venloer, Brüsseler und Antwerpener Straße. Genauso heißt es Nahversorgungszentrum Aachener Straße und nicht Nahversorgungszentrum Aachener , Brüsseler und Brabanter Str aße. Im Belgischen Viertel gibt es eine ausreichende Anzahl von Versorgungsgeschäften, beispielsweise die neu installierte Markthalle, weswegen man nicht die sogenannten Versorgungszentren erweitern müsste. 2. Die Genter Straße sollte zudem in ihrer jetzigen Struktur als Wohnstraße in den Bebauungsplan als Wohngebiet Eingang finden. 3. Bei Einsicht in Baugenehmigungen sei der Betrieb der Außengastronomie bis 22.00 Uhr genehmigt. Warum würden dann Gastronomiebetriebe ihre Außengastronomie bis 24.00 Uhr offen halten? 4. In den letzten 10 Jahren seien im Belgischen Viertel zu viele Betriebe genehmigt worden. Wenig berücksichtigt wurden in der Vergangenheit auch die Innenhofbereiche, wo inzwischen nicht nur Werbeagenturen nach Feierabend Partys organisieren, die einen Lärmpegel wie die F eiernden auf der Straße erreichen. Zudem würden Firmen die Hofbereiche auch als Werkstatt Zu 4. Auch die Innenbereiche der einzelnen Baublöcke werden durch die geplanten Baugebietsfestsetzungen überplant. Auch hier gilt: Die Einhaltung der B estimmungen einer genehmigten Nutzung wird durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden). Zu 5. Die Funktion des Brüsseler Platz es als öffentliche Platzfläche, Ruhezone und zur Naherholung der Wohnbevölkerung wird durch den Bebauungsplan zum Belgischen Viertel nicht verändert. Der vorhandene Kinderspielplatz an der Südseite des Platzes wird planungsrechtlich gesichert. 19 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung nutzen. 5. Die Anwohner im Belgischen Viertel sehen im Brüsseler Platz zumindest tagsüber die einzig erreichbare, wunderschöne Ruhezone. In Unterlagen der Stadt Köln heißt es: Der Brüsseler Platz dient der Wohnbevölkerung als Naherholungsanlage. 11. Der vorgestellte Entwurf des Bebauungsplanes sollte geändert werden: 1. Nach dem Planungskonzept kommt die Nutzungskategorie WB 4 einem Mischgebiet sehr nahe. In den Gebietskategorien WB 2 bis WB 4 sollen nach dem Planungskonzept Wohnungen im Erdgeschoss nicht zulässig sein. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen sollen zwar bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz genießen, langfristig betrachtet w ürde aber sehr viel Wohnraum im Plangebiet dadurch dauerhaft vernichtet werden. In der Antwerpener Str aße wären 13 Häuser mit Wohnungen im E rdgeschoss und in der Bismarckstr aße 10 Häuser betroffen. Momentan würde es so aussehen, dass für die eine Seite der Antwerpener Str aße (Schulseite) WB 1 und für die gegenüberliegende Seite WB 4 festgesetzt sei . Ist das nicht widersinnig? Angesichts der Wohnraumknappheit in Köln, sollte in dem neuen Bebauungsplan nur die Gebietskategorien WA 1 und WA 2 sowie WB 1 und WB 2 festgelegt werden. 2. Die Genter Straße, die eine der ruhigsten Wohnstraßen im Viertel ist, sollte unbedingt als Allgemeines Wohngebiet (WA 1 oder WA 2) kategorisiert werden. 3. In zahlreichen Vorder- und Hinterhäusern des Pangebietes seien Gewerbebetriebe, G eschäfte und Gaststätten, sehr viele Büros, einige Werkstätten, Galerien , Sozialeinrichtungen u nd ähnliches vorhanden. Diese interessante Nutzungsmischung sei bisher nicht störend. Deshalb sollten vor allem die Blockinnenbereiche zugunsten der Wohnbevölkerung geschützt werden. Weitere Shoppingzonen, noch mehr Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. Im Übrigen werden die Bestandsnutzungen erfasst und im weiteren Verfahren aktualisiert, so d ass der tatsächliche Bestand an Wohnungen im Erdgeschoss in das Verfahren eingestellt wird. Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu laufende Nummer 1. Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 6. Zu 3. Siehe Ausführungen laufende Nummer 7. Zu 4. Siehe Ausführungen laufende Nummer 9. zu Punkt 3. und laufende Nummer 2. zu Punkt 3. Die darüber hinaus gehenden Anregungen, die insbesondere das Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. In den anges prochenen Fällen ist vorrangig das Ordnungsrecht anzuwenden. Zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße (Südseite) werden für den Bebauungsplan-Entwurf insbesondere folgende Konkretisierungen des Planungskonzeptes vorgegeben: 20 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Außengastronomie, laute Gewerbebetriebe, generell Nutzungen mit Störpotenzial sollten in den Innenhöfen verhindert werden . Die Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor Lärmimmissionen (im Plan lila gekennzeichnet) reichen nicht aus. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sollten alle Blockinnenbereiche im Belgischen Viertel einen besonderen Schutz vor Lärmimmissionen bekommen. 4. Überlegungen zu allgemeinen Wohnumfeldverbesserungen, und zur Schaffung von Ruhe- und Grünzonen im Belgischen Viertel würden im Planungskonzept ganz fehlen. Langfristig würde es der Schaffung von mehr Ruhe - und Grünzonen im Belgischen Viertel bedürfen. Dazu k önnte auch der Erhalt der noch vorhandenen Vorgärten in der Lütticher Straße und in der Genter Straße beitragen. Der Brüsseler Platz sollte als Naherholungsanlage und Ruhezone für die Bevölkerung im Bebauungsplan ausgewiesen werden. Bürgersteige, Plätze und Straßen würden von Gaststätten und von den Modelädchen, mit Bänken und Tischen, Stühlen zugestellt und je nach Tageszeit müsste man sich durch enge Gassen im öffentlichen Raum vor den Betrieben zwängen. Bei schlechtem Wetter und im Winter würde die Außenmöblierung hässlich unter Plastikplanen gestapelt auf die Bürgersteige abgestellt. So h ätten viele Menschen hier „doppelten“ Ärger entweder Möbel unter hässlichen Planen oder/und Lärm, Dreck und Enge im öffentlichen Raum. 5. Es sollte keine Ausweitung der Außengastronomie im Plangebiet mehr möglich sein und alle bisherigen Genehmigungen, Nutzun gsänderungen und Baumaßnahmen sollten überprüft werden. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung des Gebiets weiterhin zugelassen werden müsste, würde es nicht geben. 6. Die Gaststätte „Hallmackenreuther“ im Gebäude Brüsseler Platz 9 würde derzeit nicht betrieben, da in spätestens zwei a) Festsetzung der Fläche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Bauflucht als nicht überbaubare Grundstücksfläche. b) Ausschluss von Stellplätzen und Garagen auf den vorgenannten nicht überbaubaren Flächen. Hierzu wird ergänzend im weiteren Verfahren geprüft, ob die vorgenannten Flächen zusätzlich mit der Festsetzung zur Bindung und/oder zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen belegt werden können. Zu 5. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. Soweit im Plangebiet Schank - und Speisewirtschaften zulässig sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung grundsätzlich ein Anspruch auf eine angemessene Außengastronomiefläche nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln. Gleichwohl wird jeder einzelne Antrag auf Zulässigkeit geprüft, wobei insbesondere öffentliche Belange, beispielsweise verkehrliche Belange , in die Prüfung eingestellt werden. Auch wird darauf geachtet, dass die Außengastronomie nur unmittelbar an der Stätte der Hauptleistung erfolgt. Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten Außengastronomie wird durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das Bauaufsichts amt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden). Zu 6. Der angesprochene Gaststättenbetrieb ist seit mehreren Monaten eingestellt. Nach dem Zeit - und Umstandsmoment ist derzeit von einer dauerhaften Aufgabe dieser Schank- und Speisewirtschaft noch nicht auszugehen. Im Rahmen der Ausarbeitung des Bebauungsplan -Entwurfes bis zum 21 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Jahren das Haus umgebaut werden soll. Deshalb wäre eine Festsetzung für den Betrieb nach § 1 Abs. 10 BauNVO, zur Absicherung der zweigeschossigen Gaststätte weder sachgerecht noch geboten. Satzungsbeschluss, w erden die baulichen Nutzungen auch im genannten Gebäude aktualisiert und die sich daraus ergebenden planungsrechtlichen Erfordernisse geprüft. 12. 1. Ganz besonders an den Wochenenden aber auch unter der Woche würden die Anwohner der Antwerpener Straße durch Lärm belästigt, welcher von den Gästen der Gastronomiebetriebe „Der goldene Schuss“, „Frieda“ und „Gottes grüne Wiese“ ausgehen würde. Die Gäste würden nachts vor den jeweiligen Lokalen stehen und mit zunehmendem Alkoholpegel und späterer Stunde würde auch die Lautstärke zu nehmen. Die Betreiber der Lokale würden ihre Gäste nicht zur Einhal tung der Nachtruhe auf fordern. Selbst bei geschlossenen Fenstern sei an Schlaf bis in die frühen Morgenstunden kaum zu denken. Weiterhin würden in dem Lokal „Gottes grüne Wiese“ regelmäßig Partys gefeiert und die Musik hierbei so laut aufgedreht, dass man nicht nur die Bässe sehr stark vernehmen k önne, sondern sogar die einzelnen Liedtexte verstehen würde. Ein weiteres großes Problem sei die Vielzahl an zerbrochenen Flaschen und Gläser, welche täglich die Straßen und Gehwege übersähen und eindeutig durch die Gäste der Lokale verursacht würden. Die zahlreichen Glasscherben würden eine Gefahr für Mensch und Tier dar stellen. Des Weiteren müs sten immer wieder Urin und Erbrochenes aus dem Hauseingang entfernt werden. Vom Ordnungsamt würden sich die Anwohner allein gelassen fühlen. Insbesondere die nächtlichen Lärmbelästigungen würden trotz mehrfacher Beschwerden stetig zu nehmen und es würde seitens der Stadt – auch was die Verschmutzung betrifft – keine Abhilfe geschaffen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und gegebenenfalls, sowei t möglich, auch Abhilfe schaffen. Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2. 22 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2. Laut dem geplanten Bebauungsplan soll es nun durch die Ausweisung des WB 4 in noch viel mehr Bereichen der Antwerpener Straße, Brüsseler Straße und Bismarckstraße möglich sein, Gastronomiebetriebe zu eröffnen. Somit wird es grundsätzlich auch möglich, zunehmend mehr Lokale in Form von Bars und Kneipen zu eröffnen, in welchen Alkohol konsumiert und laute Musik gespielt werden könnte. Diese Art der Gastronomie zieht folg lich auch ein bestimmtes Publikum an, wodurch die unter 1. aufgeführte Problematik des nächtlichen Lärms und d er Verschmutzung der Straßen noch deutlich verstärkt würde. Den Charme des Viertels würden Einzelhandelsgeschäfte und Gastronomiebetriebe, wie beispielsweise Cafés, die nicht bis tief in die Nacht geöffnet sind, ausmachen. Andere Lokalitäten in Form von Bars, Kneipen und Kiosken gibt es im Viertel bereits mehr als genug. Der vorgestellte Bebauungsplan trägt durch die Kennzeichnung vieler Bereiche als WB 4 nicht den Interessen der Bewohner des Viertels Rechnung und sollte deshalb überdacht und gegebenenfalls geändert werden. 13. In den textlichen Nutzungsregelungen zum städtebaulichen Planungskonzept sind die zulässigen Nutzungen näher konzipiert. Für die Speise- und Schankwirtschaft im Gebäude Brüsseler Straße 54 ist nach aktuellem Stand das Wohngebiet mit der Bezeichnung WB 4 geplant, wonach planungsrechtlich zulässige Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften n ur unterhalb des 2. OG zulässig wären . Festzustellen ist, dass die vorgenannte Speise- und Schankwirtschaft mit Küche, Theke und Hauptgastraum überwiegend im Innenhof angesiedelt sei. Nach den aktuell geplanten Festlegungen wäre der hintere Bereich der Liegenschaft nun als Fläche mit Nutzungseinschränkungen verbunden. Der vollkommene Bestandsschutz für den Betrieb Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die Genehmigungslage für die Schank - und Speisewirtschaft im Gebäude Brüsseler Straße w ird anhand der bauordnungsrechtlichen und gaststättenrechtlichen Unterlagen überprüft und in das Verfahren eingestellt . Nach dem derzeitigen Kenntnisstand befinden sich Küche, Theke und der Hauptgastraum überwiegend im Innenhof der Bebauung und somit in einem Bereich, in dem Schank - und Speisewirtschaften unzulässig sind. E ine planungsrechtliche Sicherung dieser Betriebsflächen scheidet aufgrund der mit der Planung verfolgten Ziele aus, so dass den vorgenannten Betriebseinrichtungen allein der bauordnungsrech tliche Bestandsschutz im Umfang der erteilten Genehmigung zugebilligt werden kann. 23 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung des Restaurants in Form und Umfang, wäre damit zum derzeitigen Planungsstand und vor allem zukünftig als gefährdet zu bewerten. Es wird daher ausdrücklich angeregt, im Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb unter einen erweiterten Bestandsschutz gem äß § 1 Abs. 10 BauNVO zu stellen. Unseres Erachtens dürfte insoweit beispielsweise kein Unterscheid zwischen dem notwendigen Bestandsschutz des „Hallmackenreuther“ am Brüsseler Platz 9 und dem genannten Betrieb im Gebäudes Brüsseler Str aße 54 bestehen. Der angesprochene Bereich an der Brüsseler Straße , in dem für die rückwärtigen Grundstücksflächen Nutzungsbeschränkungen für Schank - und Speisewirtschaften festgesetzt werden sollen (im Planungskonzept lila eingefärbt), sind dadurch gekennzeichnet, dass in den straßenseitigen Gebäudebereichen Gastronomie mit den Haupteinrichtungen allgemein oder ausna hmsweise zulässig ist (WB 2 bis WB 4). Um dennoch für die angrenzenden W A 1-Bereiche den Schutz vor Lärmimmissionen zu gewährleisten, erfolgt diese Festsetzung. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes genießt in der Nutzungskategorie des W A 1 das Wohnen Priorität und folglich den höchsten Schutz. So sind beispielsweise Schank - und Speisewirtschaften im W A 1 überhaupt nicht zulässig. In der Vergangenheit sind von Anwohnern der Lütticher Straße Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen aus dem Gastronomiebetrieb bei der Stadt eingegangen. Die Gastronomiebetriebe Brüsseler Platz 9 und Brüsseler Straße sind entgegen der Behauptung in der Stellungnahme nicht miteinander vergleichbar, da sich der Betrieb am Brüsseler Platz 9 mit seinen Haupteinri chtungen innerhalb der ausnahmsweise zulässigen Flächen für Schank - und Speisewirtschaften befindet und insoweit die vorgenannten Planungskriterien erfüllt. Der Anregung, im Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb Brüsseler Straße unter einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu stellen , kann nicht gefolgt werden. Es ist insbesondere nicht erkennbar, wie das zwingend einzuhaltende Verbesserungsgebot beziehungsweise das Verschlechterungsverbot durch den Betrieb erfüllbar wäre. In Zusammen hang mit der angeregten betrieblichen Erweiterung wird auf die beachtlichen Anforderungen an den Brandschutz und zweiten Rettungsweg hingewiesen. 24 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 14. 1. Die Außengastronomie im Belgischen Viertel würde an einigen Stellen überhand nehmen, insbesondere würden Tische/Stühle/Bänke großzügig über die Bürgersteige verteilt, so dass man schon als Fußgänger Probleme hat vorbei zu kommen. Als Beispiele hierzu seien die Kneipen "Barracuda - Bar" (Bismarckstraße) und "Monkeys Cocktail Culture" (Venlo er Straße) genannt. Kennzeichnungen auf dem Bürgersteig würden den Betreibern helfen, nur die genehmigten Bereiche zu bewirten. 2. Die Randbezirke wie Aachener Straße und Venloer Straße sollen nach dem Planungskonzept stärker gewerblich genutzt werden. Hingewiesen wird, dass beispielsweise der Bereich um die Christuskirche schon von den Besuchern der Ringe am Wochenende stark in Anspruch genommen würde . Das Ordnungsamt sei darauf hingewiesen worden, da ss Wildpinkeln, Vermüllung und nächtliche Ruhestörungen durch sogenanntes "Vorglühen" stark zugenommen habe. Mehr Party sei den Bewohnern des Stadtgartenviertels nicht zuzumuten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 3. Zu 2. Die Anregungen kö nnen im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. Außerdem ist das Stadtgartenviertel (Christuskiche) nicht Gegenstand der Planung. Die Fachverwaltung w ir allerdings die Anregungen prüfen und gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen. 15. Die Zurückdrängung der Wohnnutzung zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbeflächen, insbesondere zu Gastronomiebetrieben, zu verhindern, wird begrüßt . 1. Ruhestörungen würden von der Musikgaststätte Frieda ausgehen. Für den Fall einer Erweiterung der Anzahl von Gastronomiebetrieben wird eine Ausdehnung der Lärmbelästigungen und der Vermüllung auf große Teile des belgischen Viertels, insbesondere in de m im Planungskonzept mit WB 4 gekennzeichneten Bereichen, erwartet. Die Nordseite der Antwerpener Str aße zwischen Brüsseler Straße und Friesenplatz sollte mit WA 2 überplant werden, denn in diesem Straßenabschnitt sei das WB 4 mit der Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2. Zu 2. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen vorsieht. Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen. 25 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Erlaubnis für Gastronomie und Kioske eine städtebauliche Fehlentwicklung. Zumal diesem Abschnitt der Antwerpener Straße gegenüber eine Schule vorhanden ist. Mit dem WA 2 könnte das Festhalten an einem Schutz der Wohnbebauung und der Beibehaltung der heute bestehenden Gastronomie möglich sein. Die Antwerpener Str aße zwischen Bismarckstr aße und Brüsseler Str aße sollte mit WA 1 beziehungsweise WB 3 überplant werden. In diesem Bereich wäre durch die bestehenden Gastronomiebetriebe "Gottes grüne Wiese", "Goldener Schuss" und "Frieda" schon eine extreme Belastung der Wohnnutzung vorhanden. Dreck und Lärm sind an Sommerabende die Regel. Eine weitere unerwünschte Ausdehnung der Gastronomie soll te unbedingt vermieden werden. Es sollte WA 1 statt WA 2 und WB 3 statt WB 4 festgesetzt werden. Die Brüsseler Str aße zwischen Antwerpener Str aße und Venloer Str aße sowie die Bismarckstr aße sollten mit WB 3 und nicht mit WB 4 überplant werden, um dort langfristig keine Verhältnisse wie an der Zülpicher Str aße zu bekommen. Lediglich die Eckhäuser könnten mit WB 4 ausgewiesen werden. Die anderen Wohn - und Geschäftshäuser wären mit WB 3 sicherlich zutreffender eingeordnet und würden dem Ziel einem Schutz der Wohnbevölkerung n äher kommen. 2. Die Musikgaststätte „Frieda" würde regelmäßig Lärmbelästigungen verursachen. Die wiederholten Lärmfeststellungen durch d as Ordnungsamt sowie die Bußgeldverfahren der Stadt Köln wären aber nicht g erichtlich verwertbar beziehungsweise durchsetzbar. In diesem Zusammenhang würde die Vorlage eines schalltechnischen Konzeptes der Betreiber der „Frieda“ zur Einhaltung der Lärmvorschriften von der Stadt Köln nicht weiter verfolgt , so dass die Lärmstörungen andauern. Bei so einer erfolglosen Unterstützung der Wohnbevölkerung durch die Ordnungskräfte 26 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Stadt Köln muss man verzweifeln und für das Veedel das Schlimmste befürchten. 16. Als Dienstleisterin, die Jahrzehnte lang im Viertel ansässig ist und viele Wohn- und Geschäftshäuser in der Brüsseler Straße, am Brüsseler Platz in der Bismarckstraße und Moltkestraße mit circa 350 Wohnparteien und Gewerbe verwaltet, seien ihr die sehr viele Beschwerden von den Bewohnern (junge Familien mit Kindern, Studenten, Berufstätige, Senioren) über Lärm , Schmutz und die Drogenszene am Brüsseler Platz, bekannt. 1. Für die Antwerpener Str aße sei auf einer Seite WB 4 geplant, jedoch die andere Straßenseite als W B 1 gekennzeichnet (Anmerkung der Verwaltung: das WB 1 bezieht sich auf den Bebauungsplan „Genter Straße“) . Wenn eine Straßenseite nicht beruhigt ist, ist die ganze Straße nicht beruhigt. 2. In der Bismarckstraße soll auf beiden Straßenseiten das Wohnen im Erdgeschoss nicht mehr möglich sein, sondern hier soll Gewerbe durchgehend angesiede lt werden. Es würde jetzt schon Wohnraum besonders im Innenstadtbereich fehlen. Luxussanierungen und Boardinghäuser würden auch noch dafür sorgen, dass Wohnraum für normale Kölner Bürger nicht mehr bezahlbar wäre. Eine Beruhigung des Belgisches Viertels wird nur stattfinden können, wenn das Viertel als besonderes Wohngebiet ausgewiesen würde und im ganzen Gebiet WA 1 und WB 1 als Hauptnutzung vorgesehen würde. 3. Die vorhandene Außen gastronomie würde teilweise schon lange ein Problem darstellen. Eine Erweiterung der Gastronomiebetriebe und in der Folge Anträge auf Außengastronomie (auch auf Kfz -Stellplätzen), würden noch mehr die Party -Szene anziehen und die Wohnqualität für die Bewohner im Belgis chen Viertel weiter minimieren. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Zu 1. Die Antwerpener Straße ist im Abschnitt zwischen der Brüsseler Straße und dem Friesenplatz einheitlich planerisch bewertet. Nähere Einzelheiten siehe Ausführungen laufende Nummer 1. Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. Zu 3. Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5. 27 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 17. Gut an der Planung sei der Gedanke, den Wohnraum im Belgischen Viertel zu schützen und damit die Ausdehnung und Umwandlung von Flächen zu Gastronomiebetrieben und Kiosken einzudämmen. Von Inhabern geführtes Kleingewerbe sei für das Wohngebiet nicht schädlich und soll te auch bestehen bleiben. Auf der Antwerpener Str aße würde die Musikgaststätte Frieda zu regelmäßigen Lärmbelästigungen führen, insbesondere a n Wochenenden bis in den frühen Morgen. Hierdurch würde sich eine gewisse Empfindlichkeit gegenüber der Ausweitung der Flächen für Gastronomiebetriebe erklären. Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße und Friesenplatz sollte mit WA 2 überplant werden, denn in diesem Straßenabschnitt sei das WB 4 mit der Erlaubnis für Gastronomie und Kioske eine städtebauliche Fehlentwicklung. Zumal diesem Abschnitt der Antwerpener Straße gegenüber eine Schule vorhanden ist. Mit dem WA 2 könnte das Festhalten an einem Schutz der Wohnbebauung und der Beibehaltung der heute bestehenden Gastronomie möglich sein. Die Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße sollte mit WA 1 b eziehungsweise WB 3 überplant werden. In diesem Bereich wäre durch die bestehenden Gastronomiebetriebe "Gottes grüne Wiese", "Goldener Schuss" und "Frieda" schon eine extreme Belastung der Wohnnutzung vorhanden. Dreck und Lärm sind an Sommerabende die Rege l. Eine weitere unerwünschte Ausdehnung der Gastronomie sollte unbedingt vermieden werden. Es sollte WA 1 statt WA 2 und WB 3 statt WB 4 festgesetzt werden. Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Venloer Straße sowie die Bismarckstraße sollt en mit WB 3 und nicht mit WB 4 überplant werden, um dort langfristig keine Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. 28 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Verhältnisse wie an der Zülpicher Straße zu bekommen. Lediglich die Eckhäuser könnten mit WB 4 ausgewiesen werden. Die anderen Wohn - und Geschäftshäuser wären mit WB 3 sicherlich zu treffender eingeordnet und würden dem Ziel einem Schutz der Wohnbevölkerung näher kommen. 18. In den textlichen Nutzungsregelungen zum städtebaulichen Planungskonzept sind die zulässigen Nutzungen näher konzipiert. Für die Speise - und Schankwirtschaft im Gebäude Brüsseler Straße 54 ist nach aktuellem Stand das Wohngebiet mit der Bezeichnung WB 4 geplant, wonach planungsrechtlich zulässige Läden sowie Sch ank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 2. OG zulässig wären. Festzustellen ist, dass die vorgenannte Speise - und Schankwirtschaft mit Küche, Theke und Hauptgastraum überwiegend im Innenhof angesiedelt sei. Nach den aktuell geplanten Festlegungen wäre der hintere Bereich der Liegenschaft nun als Fläche mit Nutzungsei nschränkungen verbunden. Der vollkommene Bestandsschutz für den Betrieb des Restaurants in Form und Umfang, wäre damit zum derzeitigen Planungsstand und vor allem zukünftig als gefährdet zu bewerten. Es wird daher ausdrücklich angeregt, im Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb unter einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu stellen. Unseres Erachtens dürfte insoweit beispielsweise kein Unterscheid zwischen dem notwendigen Bestandsschutz des „Hallmackenreuther“ am Brüsseler Platz 9 un d dem genannten Betrieb im Gebäudes Brüsseler Straße 54 bestehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Siehe Ausführungen laufende Nummer 13. 19. Das Ziel des Bebauungsplanes zum Belgisches Viertel, vorhandenen Wohnraum zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln sowie die im Einklang mit dem Schutzbedürfnis Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2. Zu 2. Aus den gewachsenen, grundstücksbezogenen Strukturen sind einzelne Übergangsbereiche im 29 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Wohnfunktion stehenden gewerblichen Nutzungsstrukturen zu erhalten, wird begrüßt . 1. Es wird aber b efürchtet, dass das Planungskonzept im Teilbereich Nord diesem Ziel genau entgegensteht. Mit der Einstufung der Häuser an der Bismarckstr aße (Kreuzung Brüsseler Str aße bis Kreuzung Antwerpener Str aße) als WB 4 würde ein Entwicklungsspielraum besonders für Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen. Es wäre aber doch gerade die Ausweitung von Gastronomie (Schankwirtschaften, Imbisse, Kioske), die stärkere Konflikte mit der Anwohnerschaft befördere und deshalb vermieden werden sollte. Der Abschnitt zwischen Brüsseler Str aße und Bismarckstr aße sei in erster Linie ein Wohngebiet! Die beiden Schneidereien und die beiden Galerien sowie die Praxen sind für mich Nutzungen, die zur Attraktivität des Belgischen Viertels als „Kreatives Viertel“ beitragen und durchaus im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehen würden. Massivste Einschränkungen in der Wohnnutzung durch Lärm würden seit Jahren durch d ie Gaststättenbetriebe „Frieda“, „Goldener Schuss“ und „Gottes Grüne Wiese“ ausgelöst. Von daher sei jeder weitere Gaststättenbetrieb zu verhindern. Es sollte hier eine Nutzungskategorie gewählt werden, die kleine Gewerbe und kleine Kreativbetriebe erlaubt, aber weitere Speise- und Schankwirtschaften ausschließt. 2. Auf die Kennzeichnung der Hinterhöfe an der Antwerpener Straße als Bereiche, in denen Nebenanlagen für zugelassene Gastronomiebetriebe möglich sind (violett ausgewiesene Fläche), sollte verzichtet werden. Planungskonzept städtebaulich gesondert zu betrachten . In diesen violett gekennzeichneten Flächen innerhalb der Baugebietsflächen, sollen Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen Schank - und Speisewirtschaften im Erdgeschoss und ersten Untergeschoss als Ausnahme zugelassen werden . Aufgrund der festgelegten nur ausnahmsweisen Zulässigkeit, w erden in jedem Einzelfall die Ausnahmetatbestände geprüft, wobei insbesondere vo m Antragsteller der Nachweis zu führen sein wird, dass es bei einer Zulassung der Anlage nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes kommt und somit der Erhalt und die Fortentwicklung des Wohnens nicht gestört wird. Unter den vorgenannten städtebaulichen Gesichtspunkten wird auf die Ausweisung der Übergangsbereiche im Bebauungsplan-Entwurf, beispielsweise auch im Bereich der Antwerpener Straße, nicht verzichtet. 20. Die Absicht der Stadt, städtebauliche Fehlentwicklungen i m Belgischen Viertel zu verhindern, wird begrüßt. I n einigen Details sei der Entwurf aber nicht ausreichend: Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. Zu 2. Die tatsächlich ausgeführten Baumaßnahmen in Zusammenhang mit einem Gebäude beziehungsweise 30 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Str. und Brabanter Straße sollte als WA 2 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden. Die Antwerpener Straße liegt innerhalb des Plangebiets und sei durch eine intensive Wohnnutzung gekennzeichnet. Sie ist eben gerade keine Blockrandbebauung und auch keine Erschließungsstraße. Ein Ausweis als WB 4 würde etwa die Nutzung durch Trinkhallen und Kioske erlauben, was dem Sinn des Bebauungsplans entgegenwirken würde. Auch könnten die Flächen im 1. O bergeschoß der Gebäude für Gastronomie genutzt werden, obwohl das derzeit bei keinem der Häuser der Fall ist. D ie bestehende Nutzung durch Einzelhandelsgeschäfte und Speiselokale in diesem Abschnitt, wäre auch bei Ausweis in der Kategorie WA 2 möglich. Das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße sollte als WB 2 oder WA 2 ausgewiesen werden, denn der Ausweis als WB 4 sei unnötig. Die Ausweisung als WB 4 ist unnötig und die genannte Begründung sei in sich nicht schlüssig. Derzeit würde nur das Erdgeschoß des Gebäudes als Gaststätte genutzt. Eine weitergehende Nutzung sei auch mit Verweis auf die hist orische Nutzung in diesem Gebäude nicht begründbar. Die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Str aße und Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser) sollte in einer Kategorie ausgewiesen werden, die zwar kleine Gewerbe und Kreativbetriebe erlaubt, jedoch keine Speisegaststätten. Dieser Teil der Antwerpener Straße wird derzeit auf der Nordseite im Erdgeschoß und Souterrain durch diverse kleine Schneiderein und zwei Galerien genutzt und diese Situation ist absolut schützenswert. Im Haus Antwerpener Straße 4 2 sei die Ansiedlung einer Systemgastronomie statt der derzeitigen Galerie angestrebt. Dies sollte unbedingt verhindert werden. Die Kennzeichnung als WA 2 wäre hierfür zu schwach. Ein WA 1 würde wiederum den Bestand der Schneidereien und der Galerien gefährden. Es sollte daher eine Kategorie dazwischen ausgewiesen werden, die zwar Gewerbebetriebe erlaubt, nicht jedoch Gastronomiebetriebe. technischen Anlagen werden im Bebauungsplanverfahren nicht überprüft. Es ist davon auszugehe n, dass der angesprochene Gastronomiebetrieb im Umfang der ausgeübten Nutzung genehmigt ist, auch soweit es sich um Lärmschutzmaßnahmen oder technische Anlagen handelt. Die Einhaltung der Bestimmungen einer ausgeübten Nutzung wird durch das Ordnungsamt bez iehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden). Zu 3. Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5. 31 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur Bismarckstr aße) sollte auf beiden Seiten als WB 2 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden . Dieser Abschnitt benötigt weder eine Ausweitung der Gastronomie über den Bestand hinaus noch die Möglichkeit Kioske oder Trinkhallen zu betreiben. Sie liegt innerhalb des Plangebiets und ist auch historisch keine Durchgangsstraße und sollte auch als solche nur kleine Gewerbebetriebe und die derzeitigen Gastronomiebetriebe vorhalten. Die Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur Antwerpener und Brüsseler Straße) sollte auf beiden Seiten maximal als WB 3 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden . Hier bestünde bereits eine ausreichende Versorgung durch Kioske und Trinkhallen. Zudem befinden in zahlreichen Gebäuden im Erdgeschoß derzeit Wohnungen, deren Umwandlung in Gewerbetriebe nicht wünschenswert sei. Eventuell sollten daher einige der Häuser sogar in Kategorie WA 2 ausgewiesen werden. 2. Das Eckhaus Bismarckstraße 53/Antwerpener Straße würde keinen ausreichenden Lärmschutz zum bestehenden Gaststättenbetrieb auf weisen. Die im Gebäude betriebene Gaststätte würde vor allem auf der zur Antwerpener Straße liegenden Seite keine ausreichende Lärmisolierung auf weisen. Der Betreiber h ätte dort vor einigen Jahren Lüfter eingebaut, die den Gaststättenlärm nach außen dringen lassen und zu stark er Beeinträchtigung für die Nutzung der Wohnungen im direkten Umfeld führen würde. 3. Die Begrenzung der Außengastronomie auf maximal 40 Sitzplätze sollte festgesetzt werden. 21. 32 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. Bemängelt wird, dass die genannte Bauleitplanung beziehungsweise das Planungskonzept „Belgisches Viertel“ äußerst kurzfristig bekannt gegeben wurde. D eshalb seien die Einwendungen an dieser Stelle rein kursorischer Natur. 2. Zentrale Forderungen gemessen an der Zielsetzung, die der StEA für die vorliegende Bauleitplanung b eziehungsweise für den Bebauungsplan vorgegeben hat, seien: a) Einbezug der Antwerpener Straße in ihrer gesamten Länge in die Bauleitplanung/Bebauungsplan unter Berücksichtigung der besonderen Lärmpegelbereiche durch Straßenverkehrsgeräusche in Folge Durchgangs - /“Schleichverkehr“, Klima, Schutzbelange der Gemeinschaftsgrundschule „Antwerpener Straße “. Das Gleiche gilt für die Genter Straße bzw. die aus der Planung ausgenommenen Abschnitte der Brüsseler und Brabanter Straße. b) Einstufung beziehungsweise Rückstufung aller WB 3 -/WB 4- Bereiche bis max imal WB 2. Im Sinne der Begründung und Zielsetzung des Planungskonzeptes wie es der StEA vorgegeben hat, wäre eine Rückstufung auf WB 1 logisch vorgegeben und konsequent (unt er Bestandsschutz der jetzigen Nutzungsverhältnisse) c) Berücksichtigung de s besonderen Lärms durch Raucher vor Kneipen beziehungsweise durch Trinkpublikum im Freien vor Kneipen. Begründung dieser Forderungen/Einwendungen: Zu 1. Am 28.01.2016 hat der StEA seinen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans gefasst. Am 14.12.2017, circa 20 Monate später , beschließt der StEA die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Man darf wohl gesichert davon ausgehen, dass die Verwaltung circa 20 Monate für die Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 3. zu Punkt 1. Im Übrigen wird die Unterstellung zurück gewiesen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre eine Farce und damit das vorgegebene Ziel nicht mehr ernst zu nehmen. Zu 2. a) und b) Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. In den Erläuterungen zum Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses über das städtebauliche Planungskonzept vom 14.12.2017 wurde ausgeführt, dass im Sinne einer Planungsalternative planungsrechtlich geprüft, ob im WB 3 und WB 4 lediglich die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften sowie Kiosken städtebaulich gerechtfertigt wäre . Unter dem Gesichtspunkt der gerechten Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Plangebiet, wird der unter laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. aufgezeigten Fortführung der Planung Vorrang eingeräumt. Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ Bezug genommen wird (Südseite Antwerpener Straße im Bereich der Schule), siehe Ausführungen zu laufende Nummer 1. Im Übrigen werden die Lärmpegelbereiche, die durch den Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie durch gewerblichen Nutzungenlärm verursacht werden, im Planverfahren durch Gutachten ermittelt und im Bebauungsplan-Entwurf dargestellt. Bei baulichen Änderungen und Neubauten sind dann daraus resultierende Lärmschutzvorkehrungen in Verbindung mit der DIN 4109 zu berücksichtigen. Zu 2. c) Die Anregungen, die insbesondere das Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 33 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Erstellung der Bauleitplanung benötigte. Am 21.02.2018, also 2 Monate und 7 Tage später, wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung im Amtsblatt veröffentlicht . Am 27.02.2018 wurde das städtebauliche Planungsk onzeptes vorgestellt, mithin 6 Tage nach der Veröffentlichung. Die Frist für Einwendungen endete 14 Tage nach der Präsentation. Für Stellungnahmen standen maximal 14 Tage zur Verfügung, um sich als Bewohner des Belgischen Viertels und Laie in eine baurechtliche Materie einzuarbeiten, für die die Verwaltung mit ihren Fachleuten 20 Monate zur Verfügung hat te. Hinzu käme, dass man sich als Bewohner nicht nur in das vorliegende Planungskonzept einarbeiten, sondern sich auch mit dem insbesondere die Antwerpener wie auch die Genter Straße tangierenden Bebauungsplan Nr. 65454/05 befassen muss te. Das gleiche würde analog für den ganzen Bereich des genannten städtebaulichen Planungskonzept es für benachbarte Bebauungspläne gelten. Muss nach dem aufgezeigten Ablauf die sogenannte „frühzeitige“ Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gelinde gesagt als Farce erscheinen?! Zu 2. Der StEA hat die Aufstellung des Bebauungsplanes zum Belgischen Viertel in seiner Beschlussvorlage begründet und die Umsetzung der Ziele beschrieben (Anmerkung der Verwaltung: In den Einwendungen folgen an dieser Stelle umfangreiche Zitierungen aus der Begründung der Beschluss vorlage, auf deren Wiederholung verzichtet wird). Der Laie/Bewohner des Viertels reibt sich, ob dieser in sich widersprüchlichen Zielsetzung von einerseits Status quo erhalten, das Wohnen „fortzuentwickeln“ und gleichzeitig „größeren Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzung und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie“ vorzusehen, die Augen. Ja, was denn nun? Von „Fortentwicklung“ des Wohnens kann im ganzen Planungskonzept kein auch nur andeutungsweiser Hinweis vorsieht. In den angesprochenen Fällen ist vorrangig das Ordnungsrecht anzuwenden. 34 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung gefunden werden. Im Gegensatz dazu lässt sich das Planungskonzept aber lang und breit zu Einzelhandel und dort insbesondere Gastronomie aus. Warum wird der Status quo nicht schlicht und einfach festgeschrieben? Genau dieser Status quo macht doch den Reiz des Viertels aus! Und genau diese Bedrohung des Status quo dient doch als Begründung für die Erstellung einer Bauleitplanung. Warum müssen also plötzlich größere Entwicklungsspielräume für gewerbliche Nutzung und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie eröffnet werden? Führt man sich so selbst b eziehungsweise die eigene Begründung ad absurdum? Man ist versucht zu sagen, ein Schelm, wer böses dabei denkt! Ferner stellt sich die Frage, warum nur Teile der Antwerpener Straße zu jenen Bereichen mit besonders hohem Wohnanteil gehören sollen?! Hier zeigt sich eine wesentliche Krux des vorliegenden Planungskonzeptes: durch die Herausnahme der südlichen Straßenseite des östlichen Teils der Antwerpener Straße aus der vorliegenden Planung. Diese Herausnahme ist bedingt durch das Hineinragen des Bebauungsplanes Nr. 65454/05 in die Bauleitplanung. Der Bebauungsplan Nr. 65454/05, überplant das Straßengeviert zwischen Antwerpener Straße, Brabanter Straße, Genter und Brüsseler Straße. Das Resultat dieses Herausnehmens des betreffenden Straßengevierts aus dem Planungsbereich ist, dass nicht nur der Antwerpener Straße, sondern in Teilen auch der Genter Straße eine vermeintlich geringe Bedeutung zukommt als beide Straßen und hier insbesondere die Antwerpener Straße tatsächlich für das Belgische Viertel haben. Betrachtet man die Antwerpener Straße in ihrer gesamten Länge, so ergibt sich hier in Verbindung mit der B rabanter Straße geschätzt nicht nur ein hoher Durchgangsverkehr (wenn nicht mit Ausnahme von Bismarck -/Moltkestraße, Brüsseler Straße) sogar der Höchste im Viertel. Die Antwerpener Straße 35 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung dient vorzugsweise dem Durchgangs - bzw. Schleichverkehr zwischen Innerer Kanalstraße und Innenstadt. Die Autofahrer vermeiden so die ampelbestückte Venloer Straße und Ringe. Der östliche Teil der Antwerpener Straße (Abschnitt zwischen Brüsseler Straße und Friesenplatz) hat im Übrigen nahezu die doppelte Länge, des im Pla nungskonzept beschriebenen westlichen Teils der Antwerpener Straße (Abschnitt zwischen Moltkestraße und Brüsseler Straße ). Neben Brüsseler und Brabanter Straße dürfte es sich mit um die längste Straße im Belgische Viertel handeln. In der Antwerpener Straße befinden sich bereits jetzt 8 gastronomische Betriebe. Von den sich 4 im westlichen und 4 im östlichen Bereich der Antwerpener Straße befinden würden. Drei der im östlichen Bereich angesiedelten Betriebe verfügen über die Erlaubnis zur Außengastronomie mit der Folge: Lärm, zusätzliches Immissionsaufkommen. Exkurs: was das zusätzliche Lärmaufkommen betrifft, dass durch die zunehmende Unsitte verursacht wird, dass das Rauchverbot in Gastronomiebetrieben zu eine r Verlagerung des Rauchens vor den jeweiligen Betrieb führt beziehungsweise bei wärmeren Temperaturen sich die Gastronomiebesucher nebst Getränk vor der jeweiligen Kneipe aufhalten, bleibt im Planungskonzept in toto vollkommen unberücksichtigt . Jeder zusätzliche Gastronomiebetrieb führt damit zu einer weiter steigenden Lärmbelastung im Viertel und für die Bewohner. Bei der Betrachtung des Lärmpegels im Falle der Eröffnung neuer Kneipen sind auch die nächtlichen „Streifzüge“ von einer Kneipe zur anderen in die Betrachtung der Lärmbelästigung der Bewohner des Viertels mit einzubeziehen. Ein weiterer Gesichtspunkt, der im Planungskonzept keinen Niederschlag findet . 36 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Ferner befindet sich auf der südlichen Straßenseite im östlichen Teil der Antwerpener Straße ein Kiosk. Die Erfah rung zeigt, dass dieser zur nächtlichen Stunde zunehmend als „Versorgungsstation“ (ein Begriff aus dem Planungskonzept) zwischen den Partymeilen Aachener Straße und Venloer Straße beziehungsweise auch hinsichtlich der „Querverbindung“ zum Friesenplatz mit seinen gastronomischen Betrieben beziehungsweise den Kneipen und Vergnügungsstätten am Ring genutzt wird. Alle diese Gesichtspunkte und Fakten werden durch das Planungskonzept nicht oder nicht hinreichend bedacht, da ein wesentlicher Teil des Belgisches Vi ertels, die Verkehrs- und Verbindungsachse Antwerpener Straße mit ihren Gastronomiebetrieben und Kiosk nicht einbezogen wird. Abgesehen davon würde sich auf das gesamte Viertel bezogen generell die Frage stellen, warum obwohl das Konzept unter anderem mit dem zunehmenden Anwachsen der Gastronomie im Viertel und dem Ziel der Begrenzung derselben begründet wird, Wohnbereiche der Kategorie WB 3 und WB 4 ausgewiesen werden?! Den Erstellern des Planungskonzeptes selbst scheinen diesbezüglich Zweifel gekommen zu sein, indem sie eine „Alternativplanung“ skizzie rt haben. - Der „Alternativplanung für das besondere Wohngebiet ist zu folgen und die im Gesamtgebiet Belgisches Viertel ausgewiesenen WB 3 und WB 4 auf WB 2 einzustufen. Folgt man der Zielsetzung und Begründung der Bauleitplanung wäre eine Festlegung im gesamten Bereich auf WB 1 logische und zwingende Konsequenz. Dabei könnte der Status quo, die vorhandene Mischung zwischen Wohnen, Gewerbe und Ausgehviertel durch abgestufte Bestandsgarantie der vorhandenen Betriebe in ihren jeweiligen Betriebsformen bewahrt und das Viertel in seiner Eigenart gesichert werden. 22. 37 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung In der Antwerpener Straße würden regelmäßig erhebliche Lärmbelästigungen abends und nachts bestehen, die ein Schlafen bei offenem Fenster nicht ermöglichen. Lärm ist ein gesundheitsgefährdender Stressfaktor, was zweifelsfrei wissenschaftlich belegt sei. Die Absicht der Stadt, städtebauliche Fehlentwicklungen im Belgischen Viertel zu verhindern, wird beg rüßt. In einigen Details sei der Entwurf aber nicht ausreichend: 1. Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Str. und Brabanter Straße sollte als WA 2 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden. Die Antwerpener Straße liegt innerhalb des Plangebiets und sei durch eine intensive Wohnnutzung gekennzeichnet. Sie ist eben gerade keine Blockrandbebauung und auch keine Erschließungsstraße. Ein Ausweis als WB 4 würde etwa die Nutzung durch Trinkhallen und Kioske erlauben, was dem Sinn des Bebauungsplans entgegenwirken würde. Auch könnten die Flächen im 1. Obergeschoß der Gebäude für Gastronomie genutzt werden, obwohl das derzeit bei keinem der Häuser der Fall ist. Die bestehende Nutzung durch Einzelhandelsgeschäfte und Speiselokale in diesem Abschnitt, wäre auch bei Ausweis in der Kategorie WA 2 möglich. Das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße sollte als WB 2 oder WA 2 ausgewiesen werden, denn der Ausweis als WB 4 sei unnötig. Die Ausweisung als WB 4 ist unnötig und die genannte Begründung sei in sich nicht schlüssig. Derzeit würde nur das Erdgeschoß des Gebäudes als Gaststätte genutzt. Eine weitergehende Nutzung sei auch mit Verweis auf die historische Nutzung in diesem Gebäude nicht begründbar. Die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße und Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser) sollte in einer Kategorie ausgewiesen werden, die zwar kleine Gewerbe und Kreativbetriebe erlaubt, jedoch keine Speisegaststätten. Dieser Teil der Antwerpener Straße wird derzeit auf der Nordseite im Erdgeschoß und Souterrain durch diverse kleine Schneiderein Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. Zu 2. Siehe Ausführungen laufende Nummer 20. zu Punkt 2. Zu 3. Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5. 38 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung und zwei Galerien genutzt und diese Situation ist absolut schützenswert. Im Haus Antwerpener Straße 42 sei die Ansiedlung einer Systemgastr onomie statt der derzeitigen Galerie angestrebt. Dies sollte unbedingt verhindert werden. Die Kennzeichnung als WA 2 wäre hierfür zu schwach. Ein WA 1 würde wiederum den Bestand der Schneidereien und der Galerien gefährden. Es sollte daher eine Kategorie d azwischen ausgewiesen werden, die zwar Gewerbebetriebe erlaubt, nicht jedoch Gastronomiebetriebe. Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur Bismarckstraße) sollte auf beiden Seiten als WB 2 und nic ht als WB 4 ausgewiesen werden. Dieser Abschnitt benötigt weder eine Ausweitung der Gastronomie über den Bestand hinaus noch die Möglichkeit Kioske oder Trinkhallen zu betreiben. Sie liegt innerhalb des Plangebiets und ist auch historisch keine Durchgangsstraße und sollte auch als solche nur kleine Gewerbebetriebe und die derzeitigen Gastronomiebetriebe vorhalten. Die Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur Antwerpener und Brüsseler Straße) sollte auf beiden Seiten maximal als WB 3 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden. Hier bestünde bereits eine ausreichende Versorgung durch Kioske und Trinkhallen. Zudem befinden in zahlreichen Gebäuden im Erdgeschoß derzeit Wohnungen, deren Umwandlung in Gewerbetriebe nicht wünschenswert sei. Eventuell sollten dahe r einige der Häuser sogar in Kategorie WA 2 ausgewiesen werden. 2. Das Eckhaus Bismarckstraße 53/Antwerpener Straße würde keinen ausreichenden Lärmschutz zum bestehenden Gaststättenbetrieb auf weisen. Die im Gebäude betriebene Gaststätte würde vor allem auf der zur Antwerpener Straße liegenden Seite keine ausreichende Lärmisolierung auf weisen. Der Betreiber h ätte dort vor einigen Jahren Lüfter eingebaut, die den Gaststättenlärm nach außen dringen lassen und zu starker 39 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Beeinträchtigung für die N utzung der Wohnungen im direkten Umfeld führen würde. 3. Die Begrenzung der Außengastronomie auf maximal 40 Sitzplätze sollte festgesetzt werden. 23. 1. Für die Interessenvertretung der Kölner Clubs und Veranstalter würde sich das Ziel des Bebauungsplanes, die Beruhigung des Brüsseler Platzes auf dem Wege des Beschlusses eines Bauleitplanes, als nicht erreichbar dar stellen. Der Brüsseler Platz sei ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit von Nutzungen in der Bebauung ein attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der be i der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt w ürde. Auch sei die Brüsseler Straße eine Durchgangsstraße zwischen der Aachener Straße und der Venloer Straße. Hier würde auch in den Nachtstunden e in fortlaufender Verkehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer stattfinden. Dieses Nutzungsverhalten in der Öffentlichkeit und die hiervon ausgehenden Immissionen w ürden sich durch baurechtliche Änderungen nicht verändern oder reduzieren lassen. 2. Unabhängig davon, w äre das vorgestellte Planungskonzept in Teilen sachlich falsch : Beispielsweise seien im Bestand vorhandene gastronomische Betriebe bei der Planaufstellung nicht berücksichtigt worden. Dies würde für einen Betrieb im Gebäude Moltkestraß e 74 unmittelbar am Brüsseler Platz im Geltungsbereich des vorgesehenen WA 1 gelten aber auch für einen Betrieb im Gebäude Brüsseler Str aße 54, der sich überwiegend in einem vollständig beruhigten Innenhof befinden würde. Beide Betriebe müssten in ihrer jetzigen Betriebsform Bestandsschutz genießen und müssten daher ebenfalls zumindest als überplante bestandsgeschützte gastronomische Betriebe gekennzeichnet werden. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt Zu 1. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes auf dem Wege eines Bauleitplanes zu erreichen, ist nicht die Aufgabe des eingeleiteten Verfahrens. Ziel und Zweck der Planung ist für das Belgische Viertel eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Der Bebauungsplan für das Belgische Viertel soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten. Relevante Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und Plätze haben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung der Baugrundstücke und sind deshalb in der Abwägung der Planungsinhalte zu berücksichtigen. Zu 2. Die Bestandsnutzungen wurden erfasst und werden im weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird. Die Genehmigungslage für die Schank - und Speisewirtschaft im Gebäude Moltkestraße beziehungsweise Antwerpener Straße wird anhand der bauordnungsrechtlichen und gaststättenrechtlichen Unterlagen überprüft und in das Verfahren eingestellt. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wurden die Betriebe ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten genehmigt, so dass eine Zulässigkeit innerhalb des Baugebietes mit der Bezeichnung WA 2 grundsätzlich gegeben erscheint, sofern diese „einfache“ Betriebseigentümlichkeit auch tatsächlich ausgeübt wird. 40 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Weiterhin sei der Charakter der Brüsseler Straße insgesamt nicht korrekt erfasst worden. Auf der Brüsseler Straße würden sich im Planungsgebiet nur drei Gebäude befinden, in denen das Erdgeschoss nicht durch eine gewerbliche Nutzung gekennzeichnet wäre. Der gesamte Cha rakter der Brüsseler Straße wäre damit der einer teils intensiv gewerblich genutzten Durchgangsstraße, das durchgehend als ein WB 4 auszuweisen sei. Die teilweise erhebliche Beruhigung der Brüsseler Straße und Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten stellt s ich als willkürlich und entspreche nicht der Funktion dieser Straße. Zutreffend sind die Straßenzüge der Lütticher Straße sowie der Neuen Maastrichter Straße als weniger gewerblich genutzte Bereiche erfasst worden. Aber auch für diese Straßenzüge ist darauf hinzuweisen, dass - insbesondere im Bereich der Neuen Maastrichter Straße - in den Erdgeschossen überwiegend eine gewerbliche Nutzung erfolgen würde . Die vorgesehene Festlegung eines kleinen Teilbereiches der Antwerpener Straße zwischen Moltkestraße u nd Brüsseler Straße als WA 2 sei offensichtlich willkürlich erfolgt und würde sich als Fremdkörper in der heute faktischen Nutzung sowie auch in der geplanten Nutzung der Umgebung dieses Straßenbereiches dar stellen. Dieser Teilbereich der Antwerpener Straß e würde sich dadurch aus zeichnen, dass in den Erdgeschossen fast ausschließlich eine gewerbliche Nutzung durch Gastronomie, Ladenges chäfte sowie Büros stattfinden würde. Zutreffend sind die angrenzenden Bereiche Bismarckstraße, Brüsseler Straße sowie das Eckhaus zur Neuen Maastrichter Straße als intensiv nutzbare Bereiche WB 4 geplant. Der vorgenannte als WA 2 geplante Straßenabschnitt sollte der Realität der derzeitigen Nutzung entsprechend als WB 3 geplant werden. Die Bereiche der Bismarckstraße, der Brüsseler Straße im nördlichen Bereich sowie der Antwerpener Straße insgesamt sollten als WB 3 sachgerecht überplant werden, was der Absicht der Beruhigung des öffentlichen Straßenraumes deutlich entgegen kommen würde, da hier dann Zur genannten Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Brüsseler Straße , siehe Ausführungen laufende Nummer 13. Zur Bewertung der städtebaulichen Stellungnahme im Hinblick auf die Planungskonzeption siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. 41 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ebenfalls die Einrichtung v on Imbissen und Kiosken ausgeschlossen wären. Hierdurch könnte verhindert werden, dass sich nächtliche Besucher des Viertels in der Nähe zum Brüsseler Platz mit Getränken und Speisen versorgen, die auf dem Platz verzehrt werden könnten. Ausdrücklich fest gehalten wird, dass sich der in der Antwerpener Straße befindlich e Betrieb der Bar „Frieda“ in keiner Weise als Ausnahme der Nutzungen darstellen würde. In den Räumlichkeiten, die heute die „Frieda“ beherbergen, würde seit mehr als 50 Jahren ein gastronomischer Betrieb geführt. Diesen nunmehr als Fremdkörper eines ansonsten durch gewerbliche und gastronomische Nutzung geprägten Straßenabschnittes zu definieren, sei sachlich nicht nachvollziehbar und würde willkürlich anmuten. -
Anlage 3-2 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Behörden
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1 Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen: 2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 21.02. bis zum 22.03.2017 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zusammenfassend in Kurzform jeweils fortlaufend nummeriert aufgelistet. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. Bezirksregierung Köln 1.1 Dezernat 35.4 Denkmalschutz Keine Bedenken. Bundes - oder Landesdenkmäler sind nicht betroffen. Kenntnisnahme -/- 1.2 Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 2. Bezirksregierung Düsseldorf 2.1 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweit en Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da im Plangebiet nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Kenntnisnahme Ein Hinweis über die zukünftig notwendige Beteiligung des KBD wird in den Planentwurf aufgenommen. A N L A G E 3.2 611-2Klau2530-2018 2 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht u nerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. 3. Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) Grundsätzlich ordnet die IHK ein innerstädtisches Quartier wie das Belgische Viertel als gemischten Raum ein, in dem die verschiedenen Nutzung gleichberechtigt nebeneinander existieren. Unbestritten sind die Störungen, die durch die Party -Aktivitäten an warmen Abenden vom Brüsseler Platz ausgehen. Unbestritten sind auch Etablissements, die zu einer Steigerung der Kriminalität beitragen, der sich ausweitende Drogenhandel und auch die Störu ngen, die durch Besucher von Schank - und Speisewirtschaften entstehen, die zum Rauchen ins Freie gehen müssen. Nach Einschätzung der IHK sind dies alles Störungen und Konflikte, die durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht gelöst werden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher Sanktionen bedürfen. Zur Besta ndserhebung im Erläuterungstext wird angemerkt , dass es keine Zunahme des Publikums auf dem Brüsseler Patz gegeben hat (siehe Beschlussvorlage Stadt Köln 3766/2015, Seite 5). Auch die Anz ahl der Kioske hat sich entgegen der Ausführungen des Erläuterungstextes nicht erhöht, sondern von sechs im Jahr 2008 auf fünf im Jahr 2014 (siehe Beschlussvorlage Stadt Köln 2920/2015, Anlage 6) reduziert. Dienstleistungsunternehmen: Von den Festsetzunge n des Bebauungsplanes seien diese teilweise Ziel und Zweck der Planung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung für das Belgische Viertel sicherzustellen. Der Bebauungsplan soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten. Relevante Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und Plätze haben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung der Baugrundstücke und sind deshalb in der Abwägung der Planungsinhalte zu berücksichtigen , auch wenn ordnungspolitische Zielsetzungen oder polize iliche Sanktionen unabhängig vom Bebauungsplan weiter zu verfolgen sind. Ebenfalls relevant ist, dass das Plangebiet sowohl im Norden als auch im Süden an Nahversorgungsbereich e grenzt, die insbesondere für das Belgische Viertel die Versorgung der Wohnbevölkerung mit Dingen des täglichen B edarfs umfänglich gewährleisten. Zur Vorbereitung der planerischen Entscheidungen wurden die Bestandsnutzungen erfasst . Diese werden im weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird. Zur Bewertung der städtebaulichen Stellungnahme im Hinblick auf die Planungskonzeption wird ausgeführt: Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsrechtlichen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes (Gebietscharakter) geprägt wird. Die besondere Eigenart dieser Bereiche besteht einmal in der vorhandenen Mischung von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) und 3 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Unternehmen nicht betroffen. Es w ürde davon ausgegangen , dass diese ohne Einschränkungen weiter wirtschaften können. Die vertikale Gliederung ab dem 1. Obergeschoss der verschiedenen Baugebiete findet Zustimmung. Einzelhandel: Im Baugebiet WA 1 sollen „Läden" ausgeschlossen werden. Sowohl die Kartierung der Stadt Köln als auch die der IHK Köln ergeben, dass sich in diesem Bereich keine der für das Viertel typischen individuellen Mode -, Design - und Kreativläden befinden. Es wird davon ausgegangen , dass Einzelhandelsunternehmen in diesem Baugebiet nicht betroffen sind. In den übrigen Baugebieten sollte die besondere Struktur, mit der die Stadt auch tour istisch wirbt, erhalten bleiben . In den Baugebieten WA 2 sowie WB 1 bis WB 3 des Bebauungsplanes sollen „Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kiosk)“ nicht zulässig sein. Die IHK zählt fünf Kioske im Bebauungsplangebiet und zwei weitere außerhalb. Die Bedeutung im Rahmen der Beschaffung von alkoholischen Getränken von Kiosken ist bekannt. Nur w ürden bauleitplanerische Schritte keinen kurzfristigen Erfolg bringen. Die Unternehmen genieße n zu Recht Bestandschutz, den sie ausschöpfen können. Nicht zu vergessen ist auch die Nahversorgungsfunktion, die Kioske oft übernehmen. Neben dem Vollsortimenter in der Brüsseler Straße verfügt das Belgische Viertel über keinen weiteren Nahversorger. Dami t sei die Nahversorgungsfunktion, vor allem mit Blick auf den Wunsch, Wohnen zu stärken, unzureichend. Es würde eine Ungleichbehandlung der oben genannten Kioske bestehen gegenüber den außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Kiosken Aachener Straße 66 und Antwerpener Straße 31 sowie denen i m WB 4 zulässigen Kiosken. sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomi e sowie sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den Erdgeschossbereichen), worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist; zum anderen beruht sie darauf, dass ein Überwiegen und Fortentwickeln des Wohnens gewollt ist, wodurch sich das Gebiet vom Mischgebiet unterscheidet. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festsetzung des besonderen Wohngebietes (WB) für weite Bereiche des Plangebietes. Die Ausweisung des WA -Gebietes im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und e indeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. Bei der Festsetzung eines WB -Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden städtebaulichen Planungskonzept wurde unter diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen beispielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zulässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Entscheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Trennung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgeleitet. Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorgenannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Ausprägung erfäh rt und es somit vertretbar ist, wenn im Einzelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nutzungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. 4 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Gastronomie: Zwischen dem attraktiven Einkaufsstandort „Belgisches Viertel “ und den zahlreichen individuellen Einkehrmöglichkeiten würde eine große Synergie bestehen. Im Baugebiet WA 1 sollen Schank- und Speisewirtschaften nicht zulässig sein. Sowohl die Kartierung der Stadt Köln als auch die der IHK Köln ergeben, dass sich in diesem Bereich, bis auf eine Ausnahme (welches in den Genuss einer Ausnahmereglung kommt) keine derartigen Unte rnehmen befinden. Für dieses Baugebiet wird davon aus gegangen, dass es keine betroffenen Unternehmen gibt. Im Baugebiet WA 2 sollen Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig sein, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen. Diese Festsetzung wird kritisch gesehen. Die Gastronomie des Viertels sei auch auf Gäste von außerhalb angewiesen. Zudem wird die Schwierigkeit gesehen, dieses Kriterium zu quantifizieren. Auch den Ausschluss von Trinkhallen und Imbissen wir d kritisch gesehen. Nicht alle diese Unternehmen können für die Versorgung des Partypublikums verantwortlich gemacht werden. Zudem s eien Konzepte von Gastronomieunterneh men auch fließend (wo hört ein Speiselokal auf und wo beginnt ein Imbiss?). Die Ungleichbehandlung der Unternehmensgru ppe Trinkhallen und Imbissen innerhalb des Plangebietes wäre nicht nachvollziehbar. Im WB 1 sollen Schank- und Speisewirtschafen ausgeschlossen werden. Auch hier decken sich die Erkenntnisse aus der Kartierung von Stadt Köln und IHK Köln. Es gibt keine betroffenen Unternehmen. Im WB 2 (Maastrichter Straße und südlicher Brüsseler Platz) s ollen Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zulässig sein. Nach der Kartierung gibt es jedoch zwei gastronomische Betriebe, die betroffen sind und somit auf den Bestan dsschutz reduziert würden. In dieser zentralen und städtischen Lage wir d dies seitens der IHK Köln als unverhältnismäßig an gesehen (zumal es sich um die Verlängerung der Ehrenstraße im weitesten Nach diesen Vorbemerkungen werden im Ergebnis für den Bebauungsplan-Entwurf somi t folgende Änderungen des Planungskonzeptes vorgegeben: Im WB 2 ist Wohnen bereits im Erdgeschoss zulässig. Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 ist Wohnen im Erdgeschoss ausnahmsweise zulässig. Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 können somit die im Erdgeschoss zunächst überplanten und auf den bauordnungsrechtlichen Bestandschutz zurückgedrängten Wohnungen nunmehr auch den planungsrechtlichen Schutz genießen. Bei neu beantragten Erdgeschoss -Wohnungen i m WB 3 beziehungsweise im WB 4 muss jedoch die Verträglichkeit mit dem Umfeld im Einzelfall durch den Antragsteller nachgewiesen werden. Zu 2. Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gegenüber dem heutigen baurechtlichen Zulässigkeitsmaßstab aufgehoben, erheblich eingeschränkt oder auf dem gegenwärtigen Stand belassen. Die Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte n Einzelhandelsbetrieben (Kiosken) trägt der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung. Folglich sollen d ie Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. In den Randbereichen des Plangeb ietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, wird der Entwicklungsspielraum für gewerbliche 5 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Sinne handelt). Die Erdgeschosse sind geprägt durch Ladenlokale. Wohnen soll in den Erdgeschossen ausgeschlossen werden, was aufgrund der hohen Passantenfrequenz sinnvoll sei. In WB 4 sollen Kioske, Trinkhallen und Imbisse zulässig sein. Vergnügungsstätten: Dem flächendeckenden Ausschluss von Vergnügungsstätten wird gefolgt. Der damit verbundene Trading -Down-Effekt ist für Einzelhandels-, Dienstleistungsunternehmen und Gastronomie im Belgischen Viertel nicht zuträglich und würde den unverwechselbaren Charakter dieses Kreativquartiers gefährden. Kritisch wird die unterschiedliche Anwendung des Bestandsschutz es gesehen. Die gastronomischen Betriebe an der Lütticher Straße 12 (WA 1) und am Brüsseler Platz 9 (WA 2), sowie die Musikgaststätte Bismarckstraße 44 (WB 4) genießen einen erweiterten Bestandschutz. Wohingegen bei gastronomischen Betrieben wie in der Antwerpener St raße 53 (WA 2) und Brabanter Straße 15 auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz verwiesen wird. Auch die Ungleichbehandlung der Kioske (WA 1, WA 2, WB 1, WB 2, WB 3 im Vergleich zu m WB 4 und den außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden) sowie der Trinkhallen und Imbisse würden kritisch gesehen. Bei der Argumentation würde die sachliche Begründung aus dem Städtebau heraus fehlen, so dass Bedenken bezüglich des städtebaulichen Planungskonzepts bestehen. Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie gegenüber dem baurechtlichen Istzustand (vor Einleitung dieses Verfahrens) grundsätzlich nicht verändert. Gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten, wie in den genannten Nahversorgungsbereichen, sind jedoch mit der Festsetzung des WB 3 beziehungsweise WB 4 nicht verbunden, so dass diese Bereiche auch nicht als Erw eiterungen dieser Nahversorgungsbereiche interpretiert werden können, denn die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere in den Obergeschossen, bleibt auch in diesen Bereichen gegeben. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird grundsätzlich festgehalten. Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1 BauNVO und unter der Vermeidung von Störungen angrenzender WA -Gebiete wurden di e vorgenannten WB - Bereiche einer Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis werden für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des Planungskonzeptes vorgegeben: Das WB 4 an der Brabanter Straße nördlich der Lütticher Straße wird in ein WB 2 und südlic he der Lütticher Straße bis einschließlich Haus Nr. 6 in ein WB 3 abgeändert. Das WB 4 an der Brüsseler Straße südlich der Lütticher Straße wird bis einschließlich Haus Nr. 54 beziehungsweise bis Haus Nr. 51 in ein WB 3 abgeändert. Das WB 4 an der Brüsseler Straße nördlich der Antwerpener Straße wird von Haus Nr. 90 bis einschließlich Haus Nr. 100 beziehungsweise von den Gebäuden Antwerpener Straße 38 bis einschließlich Brüsseler Straße 79 in ein WB 3 abgeändert. Das WB 4 an der B ismarckstraße wird von Haus Nr. 46 bis einschließlich Haus Nr. 74 beziehungsweise von Haus Nr. 39a bis einschließlich Haus Nr. 53 in ein WB 3 abgeändert. 6 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Das WB 4 für das Gebäude Antwerpener Straße 63 wird in ein WB 3 abgeändert. Das WB 3 beiderseits der B rüsseler Straße nördlich der Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert. Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße unmittelbar nördlich des Brüsseler Platzes wird in ein WB 2 abgeändert. Durch die vorgenannten Änderungen wird einerseits die Zulässigkeit von Kiosken sowie von Imbissen/Trinkhallen weiter eingeschränkt. Die Zulässigkeit dieser Betriebe wird somit in die Randbereiche des Plangebietes, die unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" grenzen, zurückg edrängt. Der Kiosk Bismarckstraße 53 wird damit zusätzlich überplant und auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt. Andererseits werden die Nutzungsregelungen des WB 2 für die Maastrichter Straße insbesondere für die Brüsseler Straße in den Abschnitten nördlich und südlich des Brüsseler Platzes übernommen, wodurch Schank - und Speisewirtschaften nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Eine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand (Status quo) dieser Betriebe hinaus ist somit nicht mehr möglich. Die vorhandenen Betriebe werden aber bau- und planungsrechtlich gesichert. Zum Erreichen und Sichern des planerischen Ansatzes zur Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere aus der Festsetzung des WB -Gebiets, werden für den Bebauungsplan-Entwurf ferner folgende Konkretisierungen des Planungskonzeptes vorgegeben: Für das WA 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. Für das WA 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. Für das WB 1 sind oberhalb des Erdgesch osses nur Wohnungen zulässig. Für das WB 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. 7 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Für das WB 3 und WB 4 sind oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. 4. Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) 4.1 Amt für Denkmalpflege im Rheinland Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege betroffen, weil sich im Plangebiet zahlreiche Denkmäler nach den §§ 3 und 2 DSchG NRW befinden. Dabei han delt es sich um mehrgeschossige Wohn - und Geschäftshäuser, deren Erdgeschosse meist heute noch als Ladenlokale genutzt werden, während sich in den Obergeschossen Wohnungen oder Büros befinden. Angeregt wird, die Baudenkmäler sowie die erhaltenswerte Bausubstanz im Plan gemäß § 2 PlanZV und Nr. 14 der Anlage zur PlanZV mit einem D oder einem E nachrichtlich zu kennzeichnen. Im Text sind die Denkmäler ausreichend zu würdigen. Da es sich im vorliegenden Fall um Objekte derselben Baugattung und Zeitstel lung handelt, scheint auch eine summarische Würdigung angemessen. Kenntnisnahme Mit dem Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt, wird die Übernahme der rechtsverbindlichen Baudenkmäler sowie der erhaltenswerten Bausubstanz in den Bebauungsplan-Entwurf geprüft. 4.2 Immobilienmanagement Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 5. Eisenbahn-Bundesamt Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 6. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Region West Grundsätzlich bestehen keine Bedenken b ezüglich der Bauleitplanung. Wir weisen aber darauf hin, dass Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form seitens des Antragstellers, Bauherren, Kenntnisnahme -/- 8 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen sind. Insbesondere sind Immissio nen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und derglei chen, die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bun desimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), die durch den Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (Schallschutz) sind von der Gemeinde oder den einzelnen Bau herren auf eigene Kosten vorzusehen und vorzunehmen. 7. Polizeipräsidium, Köln 7.1 Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 7.2 Kriminalprävention / Opferschutz Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen unter Berücksichtigung der Technischen und Städtebaulichen Kriminalprävention keine Bedenken. Es wird auf das kostenlose Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventi v wirkenden Auss tattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hingewiesen. Es wird angeregt, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungsplan aufzunehmen. Dieser könnte wi e folgt formuliert sein: „Städtebauliche - und technische Kriminalprävention: Wohngebäude und Garagen( -anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Ja Ein Hinweis zur s tädtebaulichen - und technischen Kriminalprävention wird in den Planentwurf aufgenommen. 9 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-229-8655 oder 022 1-229-8008.“ 8. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 9. Stadtwerke Köln GmbH 9.1 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Seitens der Kölner Verkehrs -Betriebe AG wird gebeten, bei der Festsetzung der Gebietskategorien zu beachten, dass die in der Aachener Straße verkehrenden Stadtbahnlinien Erschütterungen und Lärm verursachen. Es müssen somit ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen getroffen werden. Diese obliegen nicht der KVB. Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen der Bewohner können nicht akzeptiert werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass es künftig zur Verlegung der sich in der Moltkestraße befindlichen Stadtbahngleise in die die Aachener Straße kommen kann. Die Verlegung der Trasse ist ein Bestandteil des Masterplans und wird im Rahmen der derzeit seitens der Stadt Köln und der KVB durchgeführten Untersuchung zur Ertüchtigung der Ost -West-Achse geprüft. Kenntnisnahme -/- 10. Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR 10.1 Wasserwirtschaftliche Planungen Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 Verkehr - Dezernat 53 Immissionsschutz Handwerkskammer zu Köln 10 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln Erzbistum Köln Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG -
Anlage 4-1 Darstellung und Bewertung Beteiligung Öffentlichkeit
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1 Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen: 1. Beteiligung der Öffentlichkeit 1.1 Die erste Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 24.06.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungs- amt (Stadthaus Deutz) vom 22.07. bis zum 04.09.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der ersten Offenlage sind 18 Stellungnahmen eingegan- gen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen zusammenfassend inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend wird in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Entscheidung durch den Rat mit Begründung dargestellt. lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1. Die Liegenschaften in der Antwerpener Str aße 6 bis 12 und 14 hätten zusammen eine Fläche von c irca 3.332 m ² und würden damit das größte zusammenhängende Grundstück im Bereich des Belgischen Viertels zwischen Venloer Str aße, Bismarck- straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Str aße und Friesenplatz bilden. Das Grundstück wurde entlang der Antwerpener Str aße in den 1950er Jahren fünfgeschossig bebaut. Im Innenbereich würde sich im Untergeschoss eine die ganze Grundstücksfläche überdeckende Tiefgarage befinden. Darüber wären im Erdge- schoss zwei eingeschossige Hallen und weiterer Parkraum. Die gesamte Liegenschaft w ürde seit der Errichtung in allen Ge- schossen ausschließlich gewerblich und durch freie Berufe ge- nutzt. Lediglich für angestellte Hausmeister würden zwei unter- schiedlich große Wohnungen, im Objekt zur Verfügung stehen. Einschließlich Tiefgarage und den Hallengebäuden würde die vermietete Fläche 7.43 0 m² betragen. Die Liegenschaft würde sich damit im Hinblick auf die Nutzungs- struktur und Größe grundlegend von dem restlichen Planbereich unterscheiden. Eine rein gewerbliche beziehungsweise fr eibe- rufliche Nutzung üb er alle Geschosse und im gesamten rück- wärtigen Grundstücksbereich so wie dies im „Haus am Friesen- platz“ vorliegen würde, k äme in dieser Größenordnung an kei- ner anderen Stelle in diesem Planbereich vor. Lediglich im Haus Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. Hierfür sol- len Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässig- keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan- delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut- zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsrechtli- chen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes (Gebietscharak- ter) geprägt wird. Die besondere Eigenart dieser Bereiche, die mit der Festsetzung eines besonderen Wohngebiets (WB) zum Ausdruck kommt, besteht einmal in der vorhandenen Mi- schung von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) und sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie sowie sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den Erdgeschoss- bereichen), worin der Unterschied zum allgemeinen Woh nge- biet (WA) zu sehen ist; zum anderen beruht sie darauf, dass ein Überwiegen und Fortentw ickeln des Wohnens gewollt ist. A N L A G E 4.1 611-2Klau0314-2021 2 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Bismarckstraße 27 w ürden das Erdgeschoss und alle weiteren Geschosse ebenfalls gewerblich genutzt. Eine Strukturanalyse, die die oben beschriebene Situation im Detail darstellt würde, ist der Stellungnahme beigefügt . Soweit es beispielsweise das Ziel des Bebauungsplanes sei, die gewerbliche Nutzungsstruktur zu erhalten und weiterer Entwick- lungschancen zu ermöglichen, würde diese Zielsetzung , zumin- dest für die eingangs genannte Liegenschaft nicht umgesetzt. Durch die Festlegung der künftigen Nu tzungen sei das Gegen- teil der Fall. So sei künftig entlang der Antwerpener Str aße oberhalb des 2. Obergeschosses keine gewerbliche Nutzung, sondern nur Wohnnutzung zulässig. Im Blockinnenbereich dürfte künftig lediglich das Erdgeschoss gewerblich genutzt w er- den. In den darüber liegenden Geschossen im Innenbereich wäre nur noch Wohnen zulässig. Ein Grund für diese Einschränkung der gewerblichen Nutzung könnte darin bestehen, dass Störungen der Umgebung tatsäch- lich vorliegen oder erwartet werden. Dabei könnte es sich um Lärm, Verschmutzung, massiven Autoverkehr etc. handeln. Doch durch die Nutzer der genannten Liegenschaften würden keine der aufgeführten Belastungen der Umgebung verursacht. Bei den gewerblichen oder freiberuflichen Mietern handelt es sich um Ärzte, Filmproduzenten, Einzelhändler, Journalisten, Psychologen, Planungsbüros, Werbeagent uren, Tonstudios, eine Lederwarenmanufaktur, ein Garagenbetrieb , also um durchweg ruhige Nutzer. Die ansässigen Unternehmen h ätten rund 100 Mitarbeiter. Für die Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung, würde sich insbesondere die weiträumige Liegenschaft Antwerpener Straße 6 bis 12 und 14 in der Nähe des Friesenplatz es und da- mit in Randlage des Planbereichs anbieten, wodurch weitere Ar- beitsplätze entstehen könnten. Eine Qualifizierung als Mischgebiet (MI), urbanes Gebiet (MU) oder Kerngebiet (MK) scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hin- gegen sind als Kristallisationspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller Art zu bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist. Das urbane Gebiet (ein neuer Baugebietstyp aus der Planungsrechtsnovelle 2017) ist in der Systematik der BauNVO zwischen dem MI und MK einzuordnen und zeichnet sich durch eine angestrebte hohe bauliche Dichte (Geschoss- flächenzahl 3,0 wie im MK) und eine höhere Lärmzumutbar- keitsschwelle als im MI aus. Dem städtebaulichen Ansatz, die überwiegende Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln würden die vorgenannten M -Gebiete nicht gerecht werden. Im Übrigen würde auch die gesetzliche Vorgabe der Entwicklung des festzusetzenden Baugebiets aus dem FNP der Stadt Köln nicht mehr vorliegen, so dass ein entsprechendes FNP -Ände- rungsverfahren erforderlich wäre. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset- zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent- lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße (östlich Brüsseler St raße) und Maastrich- ter Straße. Bei der Festsetzung eines WB -Gebietes sind auch die Be- lange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbeson- dere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bau- leitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter die- sem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen bei- spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu- lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent- 3 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Begründet sei die Festschreibung der Wohnnutzung in den oben genannten Bereichen und G eschossen zu Lasten der ge- werblichen Nutzung nicht. Jedenfalls sei eine Verdrängung des Wohnens in den Blockinnenbereichen oberhalb der Erdge- schossebene nicht zu beklagen. Die Festlegungen zugunsten der Wohnnutzung im Plangebiet würden an dem eigentlichen Problem des Belgischen Viertels vorbei gehen. Das Problem best ünde in der zunehmenden Nut- zung des Viertels als Party -Location, insbesondere im Bere ich des Brüsseler Platzes. Die Regelung dieser Problematik würde allerdings vornehmlich in die Z uständigkeit des Ordnungsamts fallen. Die Lösung des Problems sei keine stadtplanerische Auf- gabe. Dennoch k önnte die Steuerung der Nutzung im Bereich der Erd- geschosse im Blockrandbereich zumindest helfen, noch schlim- mere Fehlentwicklungen, als die, die i n der Vergangenheit be- reits durch die Ansiedlung von Kneipen, Kiosken, Spielhallen stattgefunden haben, zu verhindern. Die Verdrängung des Wohnens durch gewerbliche Nutzung sei im Belgischen Viertel schon allein deshalb nicht zu befürchten, weil es sich bei dem Viertel um eine in Köln überaus beliebte Wohngegend handelt. Allenfalls eine Umwandlung der Mietwoh- nungen in überteuerte Eigentumswohnungen oder die um sich greifende Zweckentfremdung von Wohnungen für touristische Zwecke als „Ferienwohnungen" sind als städtebauliche Fehent- wicklung in den oberen Geschossen zu befürchten. Diese Ge- fahren würden jedoch nicht thematisiert. Durch die unbegründete und willkürliche Festsetzung der Wohn- nutzung ab dem 2. O bergeschoss im Blockrandbereich und ab dem 1. Obergeschoss im Blockinnenbereich würde die ge- nannte Liegenschaft ledigl ich im Wege des Bestandsschutzes geduldet werden. Ein solcher „Duldungsstatus“ sei nicht hin- nehmbar. scheidung wurde aus de m Grundsatz der räumlichen Tren- nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei- tet. Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann Ausnah- men zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne grund sätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge- nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Ein- zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut- zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten. Die gewerblichen Nutzungen der Liegenschaften in de r Ant- werpener Straße 6 bis 12 und 14 werden durch den Bebau- ungsplan weitestgehend berücksichtigt . Die in der Stellung- nahme erwähnten vorhandenen Nutzungen unterhalb des 3. Obergeschosses sollten in diesem WB -Gebiet zulässig sein, dies gilt insbesondere für die Nutzungen im Erdgeschoss so- wohl straßenseitig (WB 4) und im Innenbereich (WB 1). Mit der Festsetzung des WB 4 für den angesprochenen Bereich der Antwerpener Straße wird im Übrigen der größte gewerbli- che Entwicklungsspielraum innerhalb der WB -Gliederung des Bebauungsplanes eingeräumt und folglich zum Schutz und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung auch festgesetzt, dass erst oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. Im Innenbereich gilt diese Vorgabe bereits ab dem 1. Obergeschoss. Der Umwandlung oder den Gebrauch einzelner Wohnungen zugunsten einer gewerblichen Nutzung wird im Übrigen durch die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2019 4 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die Gebäude Antwerpener Str aße 6 bis 12 und 14 wären 1950 als Geschäfts-und Bürohäuser konzipiert und als typische inner- städtische Geschäftshäuser realisiert worden. Die vier Oberge- schosse beider Gebäude werden durch zentrale, repräsentative Treppenhäuser mit Personenaufzug erreicht. Eine Umnutzung zu Wohnungen in den oberen Obergeschossen würde bedeu- ten, dass massive Eingriffe in die gesamte Gebäudestruktur, in die Installation der Ver- und Entsorgung sowie in bestehende Mietverträge erfolgen müssten. Auch eine erhebliche Störung der Betriebsabläufe wäre die Folge. Auch könnten Wohnungen nach dem heutigen Standard (mit Balkonen, keine Nordlagen) überhaupt nicht errichtet werden. Die Gebäudestruktur aus den 1950er Jahren sei insgesamt ungeeignet für eine Umnutzung zu Wohnraum. Es wird daher angeregt, die Bebauungsplangrenze so zu verändern, dass das Objekt Antwerpener Str. 6 -14 aus dem Bebauungsplan herausgelöst wird. Erwähnt wird hierzu, dass d ie zum Grundstück gehörende Ne- benhalle an der östlichen Grundstücksgrenze nicht mehr Teil des Bebauungsplangebietes ist , obwohl sie mit dem erdge- schossigen Hallenbereich der Liegenschaft verbunden ist. Die Trennung des Objekts sei nicht plausibel. (gültig bis 30.06.2024) verhindert, Diese Regelung gilt für Wohnungen einheitlich im gesamten Plangebiet. Gemäß § 13 BauNVO sind unter anderem im WB 1 und WB 4 Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und sol- cher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausü- ben zulässig. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme werden in den Obergeschossen offensichtlich diese Nutzun- gen zumindest teilweise ausgeübt und sind somit zukünftig auch weiterhin planungsrechtlich zulässig . Lediglich die aus- schließliche Nutzung der Liegenschaften im Sinne des § 13 BauNVO wäre zukünftig nicht mehr möglich, da durch den Be- bauungsplan die Errichtung beziehungsweise die Nutzungsän- derung in Gebäude, die ausschließlich im Sinne des § 13 BauNVO genutzt werden sollen, ausgeschlossen wird . Aller- dings werden bestehende und ordnungsgemäß genehmigte Nutzungen in diesem Umfang Bestandsschutz genießen. Soweit in der Ste llungnahme ausgeführt wird, die Liegenschaf- ten in der Antwerpener Straße 6 bis 12 und 14 seien für die Wohnnutzung ungeeignet, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Bereits 2013 wurde für d as in der Stellungnahme genannte straßenseitige Wohn- und Geschäftshaus (Bezeichnung durch die Eigentümer) ein Bauantrag zur Aufstockung mit 8 Woh- nungen gestellt und 2014 auch bauordnungsrechtlich geneh- migt. Die erteilte Baugenehmigung wurde auf Antrag in den vergangenen Jahren immer wieder verlängert. Darüber hinaus wurde seitens der Eigentümer im Januar 2020 Mitgliedern der Bezirksvertretung Innenstadt ein Projekt für den Innenhofbereich der vorgenannten Liegenschaft en vorge- stellt, mit dem durch eine Überbauung der bestehenden einge- schossigen Flachbauten mehrgeschossiger zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden sollte. Mit diesem Vorhaben sollte durch eine Erda ufschüttung auf dem Bestand eine inten- sive Begrünung inklusive Bäume verbunden werden. 5 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Beide Vorhaben der Eigentümer zeigen, dass das große Grundstück durchaus zu r Fortentwicklung der Wohnnutzung im Belgischen Viertel geeignet ist , und dies offensichtlich ohne die gewerbliche Bestandsnutzung in Frage zu stellen. Gründe, die eine Heraustrennung der Liegenschaft Antwerpe- ner Straße 6 bis 12 und 14 aus dem Bebauungsplan für das Belgische Viertel zwingend erfordern würden , können nicht festgesellt werden. Dies gilt auch, soweit eine kleine Teilfläche des genannten Grundstücks, die mit einer Nebenhalle bebaut ist, außerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes liegt. Die östlich e Grenze des Bebauungsplanes in diesem Bereich wird durch die rückwärtige Bebauung der Grundstücke Friesenplatz 21 bis 25 beziehungsweise Venloer Straße 1 bis 7 gebildet. Die Grundstücksfläche der Nebenhalle durchbricht wie ein „An- hängsel eines Fremdgrundstücks“ diesen geradlinigen Grenz- verlauf nach Osten. Auch wenn diese Nebenhalle außerhalb des Bebauungsplanes liegt, sind damit keine nachteiligen Aus- wirkungen hinsichtlich der Nutzung verbunden. Diese wurden im Übrigen auch nicht vorgetragen. 2. In der Eigenschaft als Wirtschafts - und Interessenverband für die Hotellerie und Gastronomie bestünde seitens der DEHOGA die Einschätzung, dass die Aufstellung jedweden Bebauungs- plans nicht dazu führen würde, Störungen und Konflikte zwi- schen Anwohnern, Feiernden auf öffentlichen Plätzen und Ge- werbetreibenden zu lösen. Diese Konflikte müssen vielmehr durch ordnungspolitische und polizeiliche Sanktionen auf das entsprechend notwendige Maß zurückgeführt werden. Gerade die jetzt durchlebte Zeit mit den Auswirkungen von Corona und der Platzsperre für den Brüsse- ler Platz mit den Verdrängungsmechanismen in andere Berei- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Ziel und Zweck der Planung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung für das Belgische Viertel sicherzustellen. Der Be- bauungsplan soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der Si- tuation für die ör tliche Wohnbevölkerung leisten. Relevante Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und Plätze ha- ben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung der Grund- stücke und sind deshalb in der Abwägung der Planungsinhalte zu berücksichtigen, auch wenn ordnungspol itische Zielsetzun- gen oder polizeiliche Sanktionen unabhängig vom Bebauungs- plan weiter zu verfolgen sind. 6 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung che der Innenstadt und die Stadtparks mi t den dort angewand- ten Sanktionen würden deutlich machen, dass sich Störungen durch Party-Aktivitäten im öffentlichen Raum und anderes nur so bekämpfen und zurückfahren l assen würden. Insoweit ist eine Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst in mittelfristiger Zeitplanung nicht zur Beruhigung des öffentlichen Raumes in Abend- und Nachtstunden geeignet. Es spiegelt sich hier vielmehr, insbesondere auch schon vor der Platzsperrung für den Brüsseler Platz , ein geändertes Ausgeh - und Freizeit- verhalten des Publikums aus nah und fern wieder. Das gesamte „Belgische Viertel“ mit den dortigen Betrieben als kreative, innovative Gastronomie selbst, stellt sich für die Stadt Köln in dieser Art und Vielfalt einzigartig dar. Gerade diesem entscheidenden und für den Erfolg maßgeblichen Umstand wird der Bebauungsplan in der jetzigen Fassung nicht gerecht. Der Bebauungsplan mit jetzigem Inhalt würde lediglich den Be- stand verstetigen und zurückführen. Eine Fortentwicklung und Fortschreibung, auch für Nachfolger sowie Nachfolgeprojekte und -konzepte in der Gastronomie, würden schon jetzt verhin- dert und betriebswirtsc haftlich „kalt“ ausgebremst. Auch würde die Attraktivität des Viertels als Einkaufs - und Kreativwirtschafts- standort mit seinen zahlreichen individuellen und innovativen Einkehrmöglichkeiten zu großer Synergie untereinander führen. Nicht umsonst würde gerade auch das Belgische Viertel in sei- nem Bestand als „Produkt“ „touristischer Gesicht sgebung“ für die Stadt Köln vermarktet. Insoweit wirkt diese Feststellung für das Gesamtimage der Stadt gegenüber Bürgerinnen und Bür- gern, aber auch gegenüber Gästen direkt. Diese Umstände würden lediglich im geringen Maß bei der ge- planten, privilegierten Festschreibung von einzelnen Gastrono- miebetrieben mit erweitertem Bestandsschutz beziehungsweise bauordnungsrechtlichem Bestandsschutz berücksichtigt. Hier- durch würde eine Fortentwicklung gerade nicht in hinreichen- dem Maß unterstützt und gewährleistet. Zur Bewertung der Stellungnahme im Hinblick auf die Bebau- ungsplankonzeption wird ausgeführt: Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsr echtli- chen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes (Gebietscharak- ter) geprägt wird. Die besondere Eigenart dieser Bereiche be- steht einmal in der vorhandenen Mischung von Wohnen (über- wiegend in den Obergeschossen) und sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie sowie sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den Erdgeschossbereichen), worin der Unter- schied zum allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist; zum ande- ren beruht sie darauf, dass ein Überwiegen und For tentwi- ckeln des Wohnens gewollt ist, wodurch sich das Gebiet ins- besondere vom Mischgebiet unterscheidet. Aus diesen Grün- den erfolgt im Bebauungsplan die Festsetzung des besonde- ren Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 4) nach § 4a BauNVO für weite Bereiche des Plangebietes. Dies erfolgt auch in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut- zungsplanes (FNP) der Stadt Köln. Die Ausweisung des allge- meinen Wohngebietes (zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vor- handene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohn- nutzung planungsrechtlich zu sichern. Der Bebauungsplan verfolgt somit die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwer- punkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fort- entwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden können und müssen. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungs- weise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank - und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gegenüber dem heutigen baurechtlichen Zulässig- keitsmaßstab aufgehoben, erheblich eingeschränkt oder auf dem gegenwärtigen Stand belassen. D ie Zulässigkeit bezie- 7 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Im Weiteren wird auch bestritten, dass die jetzigen Gastrono- mielagen mit unterschiedlichem Bestandsschutz zu differenzie- ren seien. Für alle Betriebe sollte in gleicher Weise eine Fort- schreibung ermöglicht werden. Hierzu wären die Erweiterungs- möglichkeit größer zu fassen als im offengelegten Planentwurf. hungsweise Unzulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaf- ten sowie bestimmte n Einzelhandelsbetrieben (Kiosken) trägt der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung. Folglich sollen die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil ge- schützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohn- fremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, wird der Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie gegenüber dem baurechtlichen Istzustand (vor Einleitung die- ses Verfahrens) grundsätzlich nicht verändert. Gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten, wie in den genannten Nahversor- gungsbereichen, sind jedoch mit der Festsetzung des WB 3 beziehungsweise WB 4 nicht verbunden, so dass diese Berei- che auch nicht als Erweiterungen dieser Nahversorgungsbe- reiche interpretiert werden können, denn die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere in den Ober- geschossen, bleibt auch in diesen Bereichen gegeben . An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten. Vor dem Hintergrund dieser städtebaulichen Ansätze und Überlegungen, sind insbesondere Schank - und Speisewirt- schaften im Plangebiet differenziert zu betrachten und pla- nungsrechtlich zu behandeln. In Abhängigkeit der jeweiligen Zonierung können diese Betriebe planungsrechtlich gesichert oder müssen auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückzudrängen werden. Bei den im Bebauungsplan genann- ten vier Gastronomiebetrieben liegt eine Sonderstellung vor, die eine Fremdkörperfestsetzung in bestimmten Umfang nach § 1 Absatz 10 BauNVO ausnahmsweise rechtfertigt. Eine Ver- allgemeinerung der besonderen Regelung en ist einerseits pla- nungsrechtlich nicht möglich und würde im Übrigen den städ- tebaulichen Erfordernissen, die mit dem Bebauungsplan ver- folgt werden, nicht gerecht. 8 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die im Jahr 2020 und auch Anfang 2021 verordnete Schlie- ßung von Schank- und Speisewirtschaften für lange Zeiträume sowie die verordnete Sperrungen des B rüsseler Platzes in den Abend- und Nachtstunden sind außergewöhnlich. Diese bis- lang einmaligen Umstände sind ausschließlich mit dem Infekti- onsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der Coronaschutz- verordnung NRW (CoronaSchVO) begründbar. Die genannten Rechtsgrundlagen und die daraus resultierenden Beschrän- kungen stehen allgemein zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmbelästigungen aber nicht zur Verfügung. 3. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier- tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei- chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier- tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit von Nutzungen ei n attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener Straße und der Venloe r Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver- kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die- ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n ausgehenden Immissionen werden si ch durch baurechtliche Än- derungen nicht ändern oder reduzieren lassen. Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenken würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch o- der fragwürdig darstellen: So sei die vorgesehene Einschränkung der Gastronomie des Teilbereiches der Antwerpener Straße im westlichen Teil der Antwerpener Straße zwischen Moltkestraße und Brüsseler Straße als WA 2 willkürlich. Dieser Teilbereich der Antwerpener Straße zeichnet sich dadurch aus, dass in den Erdgeschossen Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Ziel und Zweck der Planung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung für das Belgische Viertel sicherzustellen. Der Be- bauungsplan soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der Si- tuation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten. Relevante Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und Plätze ha- ben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung der Grund- stücke und sind deshalb in der Abwägung der Planungsinhalte zu berücksichtigen, auch wenn ordnungspolitische Zielsetzun- gen oder polizeiliche Sanktionen unabhängig vom Bebauungs- plan weiter zu verfolgen sind. Zur Bewertung der Stellungnahme im Hinblick auf die Bebau- ungsplankonzeption wird ausgeführt: Die Bereiche entlang der Neue Maastrichter Straße, der Lütti- cher Straße, dem westlichen Abschnitt der Antwerpener Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord - und Südseite des Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig be- baut und sollen als allgem eines Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt werden. Dies trägt dem hohen Anteil tatsächlich ausgeübter Wohnnutzung Rechnung und verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu si- chern. 9 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung fast ausschließlich eine gewerbliche Nutzung durch Gastrono- mie, Ladengeschäfte sowie Büros stattfindet. Zutreffend sind die angrenzenden Bereiche Bismarckstraße, Brüsseler Straße so- wie das Eckhaus zur Neuen Maastrichter Straße als intensiv nutzbare Bereiche WB 4 geplant. Der derzeit als WA 2 geplante Straßenabschnitt sollte der Realität der derzeitigen Nutzung en entsprechend als WB 3 geplant werden. Weiterhin möchten wir ausdrücklich festhalten, dass sich der in der Antwerpener Straße (derzeit als WA 2 geplant) befindliche Betrieb der „Frieda“ in keiner Weise als Ausnahme der Nutzung darstellt. In den Räumlichkeiten, die heute die „Frieda“ beher- bergen wird seit m ehr als 50 Jahren ein gastronomischer Be- trieb geführt. Diesen nunmehr als Fremdkörper eines ansonsten durch gewerbliche und gastronomische Nutzung geprägten Straßenabschnittes zu definieren, sei sachlich nicht nachvoll- ziehbar und willkürlich. Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Sch ank- und Speisewirtschaften sowie handwerkliche Bet riebe, Büros und Dienstleister. Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren Dienstleistungen, während sich die vorhandenen gastronomi- schen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes konzentrieren. Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsauf- nahme ermittelten wohnfremden Nutzungen mit der Festset- zung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohn- gebietes vereinbar. Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie im westlichen Abschnitt der Antwerpener Straße werden als WA 2 festgesetzt. Eine Abgrenzung zum WA 1 erfolgt auf- grund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden Nut- zungen, insbesondere Schank - und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe. Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mi- schung mit einem untergeordneten Anteil wohnfremder bezie- hungsweise wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sol- len die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Der westliche Abschnitt der Antwerpener Straße zwischen Bis- marckstraße und Brüsseler Straße ist ebenfalls von einer sehr hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige Dienstleistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Mo- debranche etabliert. Daneben befindet sich im Erdgeschoss der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb ("Frieda Bar"), die in der Form einer Musikgaststätte betrieben wird und regelmäßig Lärmbeschwerden in der Wohnnachbarschaft aus- löst. Für das genannte Gebäude wurde vor Jahren für das Erdgeschoss ei ne bauordnungsrechtliche Genehmigung als Schankwirtschaft (Kneipe) erteilt. Hinsichtlich der gaststätten- rechtlichen Art der Konzessionierung wurde eine „ Schankwirt- 10 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung schaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten “ geneh- migt. Soweit dieser Betrieb als sogena nnte „Nachbarschafts- kneipe“ (ohne Musikdarbietungen) betrieben würde, ist die Zu- lässigkeit ausnahmsweise im WA 2 gegeben. Dies gilt jedoch nicht für die heutige Musikgaststätte, die ein Publikum (Punk- rock- und Heavy Metal Music) weit über die Grenzen des Bel- gischen Viertels anspricht. Insbesondere die damit verbunde- nen Begleiterscheinungen (Lärm, Verschmutzungen, überwie- gend wohngebietsfremdes Publikum) sind mit einem allgemei- nen Wohngebiet nicht vereinbar. 4. Der Erläuterungstext erkennt neben der Wohnfunktion des Bel- gischen Viertels auch seine vielschichtige gewerbliche und kul- turelle Bedeutung an. Die historisch gewachsene Nutzungs- struktur verfügt über ein einzigartiges Einzelhandels -, Gastrono- mie- und Kulturangebot. Dieses entfaltet eine gesamtstädtische und überregionale Anziehungskraft, es wird von einem Szene- viertel gesprochen. Die IHK Köln begrüßt diese Einschätzung. Auch wird gesehen, dass aufgrund gesellschaftlicher Rahmen- bedingungen, verändertem Freizeit verhalten, aber auch auf- grund des Klimawandels, eine „Mediteranisierung" im öffentli- chen Raum stattfindet. Dass diese im Belgischen Viertel, vor al- lem auf dem Brüsseler Platz zu Störungen in Form von Lärm, Müll, Vandalismus und Drogenmissbrauch führt, ist unbestritten und unerwünscht. Die Folgen dieser Entwicklung sind jedoch nicht nur für die Anwohner, sondern auch für die Unternehmen negativ. Die Unternehmen, vor allem die gastronomischen Be- triebe, werden allerdings unter Generalverdacht gestellt, für die Situation mitverantwortlich zu sein. Weder Gastronomie, noch Bars und Musikclubs oder einzelne kulturell-wirtschaftliche Ereignisse, wie die „le Tour Belgique“ oder die „Gamescom“, sind Verursacher dieser Situation. Ganz im Gegenteil: die Unternehmen verlieren Kunden, da das Treffen und der Verzehr unter freiem Himmel wesentlich günstiger sind, als der Besuch eines gastronomischen Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verh inderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen die- ses Bebauungsplanes eine Feinsteuerung der Art der bauli- chen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine horizontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und erforderlich. Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedlich e Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Hier- für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig- keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan- delsnutzungen sowie von Sch ank- und Speisewirtschaften. Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut- zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsrechtli- chen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes (Gebietscharak- ter) geprägt wird. Die besondere Eigenart dieser Bereiche, die mit der Festsetzung eines besonderen Wohngebiets (WB) 11 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Betriebes. Soweit Kioske die Situation ungünstig b eeinflussen, indem sie Getränke günstig und lange am Abend verkaufen, sind die einschränkenden Reglungen des Bebauungsplanes wirkungslos, da sich außerhalb des Bebauungsplanes weitere Kioske befinden, die nicht beschränkt werden. Die Wege zum Brüsseler Platz sind so gering, dass es hier zu einer Kompensation kommen w ürde. Die schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bebau- ungsplanes Belgisches Viertel vom März 2020 hätte circa 190 Betriebe untersucht. Im Folgenden wird hierzu unter Zitierung aus der Untersuchung ausgeführt: Betrachtet man die Einzelergebnisse der untersuchten Be- triebe, so ist zunächst im Grundsatz kein Immissionskon- flikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastronomie im Nachtzeitraum, zu erkennen. Die Betriebe verfügen aber über eine ordnunqsbehördliche Erlaubnis für den Betrieb der Außenqastronomie nach 22 Uhr . Die Betriebe würden die zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil ein- halten. Als größte bekannte Belästigung wirken im Belgischen Vier- tel die nächtlichen fußläufigen Verkehre im öffentlichen Ver- kehrsraum ein. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kios- ken, Nachtgeschäften und Gastronomiebetrieben sind grö- ßere Menschenansammlungen zu beobachten, welche sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan treffen und Getränkte konsumieren. Weiterhin sind im Bereich von Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße anzutreffen, welche sich aufgrund des Nichtraucherschutzgesetztes auf öffentlichen Verkehrs- flächen aufhalten. Das Gutachten weist zudem da rauf hin, dass der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Verkehrsraum durch das Pla- nungsrecht nicht zu unterbinden ist. Des Weiteren erklärt der Gutachter, dass ein Bauleitplan- verfahren nicht als Detektor für Fehlverhalten von Betrei- bern und Personal aus gelegt werden kann. zum Ausdruck kommt, besteht einmal in der vorhandenen Mi- schung von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) und sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie sowie sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den Erdgeschos s- bereichen), worin der Unterschied zum allgemeinen Wohnge- biet (WA) zu sehen ist; zum anderen beruht sie darauf, dass ein Überwiegen und Fortentwickeln des Wohnens gewollt ist. Eine Qualifizierung als Mischgebiet (MI), urbanes Gebiet (MU) oder Kerngebiet ( MK) scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hin- gegen sind als Kristallisationspunkt für d as Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller Art zu bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist. Das urbane Gebiet (ein neuer Baugebietstyp aus der Planungsrechtsnovelle 2017) ist in der Systematik der BauNVO zwischen dem MI und MK einzuordnen und zeichnet sich durch eine angestrebte hohe bauliche Dichte (Geschoss- flächenzahl 3,0 wie im MK) und eine höhere Lärmzumutbar- keitsschwelle als im MI aus. Dem städtebaulichen Ansatz, die überwiegende Wohnnutzung zu e rhalten und fortzuentwickeln würden die vorgenannten M -Gebiete nicht gerecht werden. Im Übrigen würde auch die gesetzliche Vorgabe der Entwicklung des festzusetzenden Baugebiets aus dem FNP der Stadt Köln nicht mehr vorliegen, so dass ein entsprechendes FN P-Ände- rungsverfahren erforderlich wäre. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset- zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent- lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Bra banter Straße Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich- ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes (zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich 12 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Der Lärmgutachter stellt fest, dass sich auch die Außen- gastronomie innerhalb des Plangebietes planungsrechtlich nicht einschränken lässt, sondern der Immissionskonflikt ordnungsbehördlich zu regeln ist. Diese gutachterlichen Aspekte be stärken und belegen die Ein- schätzung, dass die im Belgischen Viertel bestehende Lärm- problematik ein ordnungsrechtliches Vorgehen verlangt und mit einem Bebauungsplan nicht zu lösen sei . Die für die Lösung des Lärmkonfliktes notwendigen Instrumente wären in einem Be- bauungsplan systemisch nicht vorgesehen. Die Feststellung im Erlä uterungstext sei unzutreffend, dass nur die IHK Köln kritisch Stellung zu der Planung genommen hat. Es sei bekannt, dass die Interessenvertretungen KLUBKOMM und DEHOGA der Bauleiplanung ebenfalls sehr kritisch gegen- überstehen würden. . Die textlichen Festsetzungen würden festhalten, dass zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den Außenbau- teilen von schutzwürdigen Räumen passive Schallschutzmaß- nahmen zu treffen sind . Der Bebauungsplan hält Lärmpegelbe- reiche fest, die die einzuhaltenden Werte festsetzt. Um die ge- wünschte Wohnqualität zu erreichen, müssen diese Maßnah- men auch durchgeführt werden. Sie sind initiiert durch den Ver- kehrslärm, werden aber auch im Bereich Pa ssanten-Lärm hel- fen. Vor allem Gastronomie, Bars und Musikclubs werden durch die- sen Bebauungsplan stark beschnitten und durch die laufende Diskussion verunglimpft. Klar sei, dass die Unternehmen, die genehmigten Lärmwerte und Nutzungen einhalten müssen. Die Unternehmen haben auf den ordnungsbehördlich genehmigten Rahmenbedingungen ihre Geschäftsmodelle aufgebaut. Dazu gehört auch die Außengastronomie. Eine Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit in Folge des Bebauungsplanes kann zu Geschäftsaufgaben führen. Leerstände oder sich in den Erd- zu sichern. Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe- sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen bei- spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu- lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese pla nerische Ent- scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren- nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei- tet. Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann Ausnah- men zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge- nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretb ar ist, wenn im Ein- zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut- zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die ge- nannte schalltechnische Untersuchung erstellt und insbeson- dere der Gewerbelärm einer besonderen Pr üfung und Bewer- tung unterzogen. Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA- beziehungsweise WB -Gebiete ist zum Gewerbelärm im Einzelnen auszuführen: Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der un- tersuchten Betriebe, so ist zunächst im Grundsatz kein Immis- 13 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung geschossen ausbreitende Wohnbebauung wären für das einzig- artige Kreativ- und Szeneviertel der sichere Weg in die Bedeu- tungslosigkeit. Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass die Stadt Köln ein Verbot des Verweilens auf dem Brüsseler Platz aussprechen musste, um dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) nachzukommen. Es zeigte sich, dass die nächtlichen Ru- hestörungen durch die Räumung des Platzes - trotz Gastrono- mie - verhindert würden. Auch dies bestätigt die Einschätzung, dass die Lärmproblematik durch Freiluft partys an warmen Aben- den, die Verschmutzung und die Kriminalität nicht mit einem Be- bauungsplan zu lösen sind. Sie bedürfen der Instrument e des Ordnungsrechts und wenn es nötig ist ein polizeiliches Vorge- hen. Das Belgische Viertel verfügt über eine besondere Mischung von kleinen, individuellen und innovativen Läden und Ge- schäftsideen, die in Kombination mit einem vielfältigen gastro- nomischen Angeboten nicht nur bei Kölner Bürgern sehr beliebt ist, sondern wird auch touristisch vermarktet. Das Viertel ist eine kreative Keimzelle und ein Aushängeschild Kölns, welches nur überleben wird, wenn die Vielfalt der Kreativwirtschaft - vom De- signer bis zum Musikclub - erhalten bleiben würde. Die IHK Köln hat auf Grundlage der oben genannten Argumente starke Bedenken bezüglich des Bebauungsplanes Belgisches Viertel. sionskonflikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastro- nomie im Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außen- gastronomie im Nachtzeitraum ist durch die jeweilige ord- nungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnah- meregelung (Verschiebung des Tagzeitraumes in den Nacht- zeitraum) der Stadt Köln geregelt. In der vorgenannten Untersuch ung wurden allerdings aus Gründen der objektiven Bewertung die zu erwartenden Über- schreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm untersucht, das heißt ohne eine Verschiebun g des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus. Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengast- ronomie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Im- missionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB -Gebiet sowie für ein WA -Gebiet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) über- schritten werden. Im Bereich des Brüsseler Platzes zeigte sich sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastrono- mie auch im Tagzeitraum die Immissionsrichtwerte für WA - Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) überschritten werden. Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumut- barkeit von Störungen der Wohnnachbarschaft durch Lärmbe- einträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet be- achtlich. Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die Überschreitung de r Lärmrichtwerte nach der TA Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 22 Uhr gebietet. Vielmehr ist vom Ordnungs- amt der Stadt Köln im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzelumstände über die Festlegung des Beginns der Nacht- zeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Landes -Immissionsschutz- gesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für den Brüs- seler Platz hinsichtlich der Einhaltung des Immissionsrichtwer- tes für WA -Gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum durch den Betrieb der Au ßengastronomie. Im Bauplanungsrecht können diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch 14 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Festsetzungen geregelt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die derzeit geneh- migten Gewerbebetriebe die Immissionsrichtwerte im Tag - so- wie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der TA Lärm) und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil in der Summe eingehalten werden. Die Zu- lassung weiterer gewerblicher Immissionsanteile sollte vermie- den werden. Als große Belä stigung werden im Belgischen Viertel die lauten nächtlichen Besucherströme im öffentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kios- ken, Nachtgeschäften und Gastronomiebetrieben sind größere Menschenansammlungen zu beobachten, di e sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen und dabei mitgebrachte oder vor Ort gekaufte Getränke kon- sumieren. Weiterhin sind häufig im Bereich von Gastronomie- betrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße anzutreffen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutz- gesetzes nicht in den Gebäuden, sondern auf öffentlichen Ver- kehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtech- nisch räumlich nicht eingrenzen. Im Bauplanungsrecht können auch diese Nutzungen des öf fentlichen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden. Insoweit besteht eine Übereinstimmung in der planungsrechtlichen Bewertung. Die im Jahr 2020 und auch Anfang 2021 verordnete Schlie- ßung von Schank - und Speisewirtschaften für lange Zeiträume sowie die verordnete Sperrungen des Brüsseler Platzes in den Abend- und Nachtstunden sind außergewöhnlich. Diese bis- lang einmaligen Umstände sind ausschließlich mit dem Infekti- onsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der Coronaschutz- verordnung NRW (CoronaSchVO) begründbar. Die genannten Rechtsgrundlagen und die daraus resultierenden Beschrän- kungen stehen allgemein zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmbelästigungen aber nicht zur Verfügung. 15 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Zu dem Hinweis, eine Feststellung im Erläuterungstext sei un- zutreffend, wonach nicht nur die IHK Köln kritisch Stellung zu der Planung genommen hätte, sondern auch die Interessen- vertretungen KLUBKOMM und DEHOGA, wird ausgeführt, dass sich die genannte Textstelle ausschließlich auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange bez ieht. Die beiden genannten Interessenvertretungen sind weder Behörden noch sonstige Träger öffentlicher Belange. Die genannten Stellung- nahmen wurden im Kapitel „Stellungnahmen der Öffentlich- keit“ eingeordnet. Abschließend wird ange merkt, dass durch den Bebauungs- plan weder eine Weiterentwicklung des Belgischen Viertels verhindert noch die Ansiedlung kreativer und innovativer Be- triebe erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Die besondere Mischung des Viertels, die sich durch innova- tive Geschäftsideen und dem damit verbundenen Wettbewerb beziehungsweise den damit verbundenen Synergien in Kombi- nation mit einem vielfältigen gastronomischen Angebot aus- zeichnet, bleibt erhalten. Allerdings ist für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels in der Gesamtschau ein gerechter Ausgleich mit den berechtig- ten Interessen und Schutzansprüchen der W ohnbevölkerung des Belgischen Viertels zu finden. Hierzu soll der Bebauungs- plan nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander seinen planungs- rechtlichen Beitrag leisten . 5. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier- tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei- chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier- tel, sind ganz unabhängig von der baurechtl ichen Zulässigkeit von Nutzungen ein attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere d ie Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und 16 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener Straße und der Venloer Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver- kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die- ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n ausgehenden Immissionen werden sich durch baurechtliche Än- derungen nicht ändern oder reduzieren lassen. Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenken würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch o- der fragwürdig darstellen: Dies gelte insbesondere durch die Planungen im unmittelbaren Umfeld des Mehrfamilienhauses mit zwei Ladenlokalen in der Antwerpener Straße 38. Mit der vorgesehenen Festlegung des Teilbereiches des Wohnblocks zwischen Brüsseler Straße und den westlichen Teilen der Antwerpener Straße und Bismarck- straße als WA 1 wäre eine Rechtseinschränkung des Eigen- tums verbunden. Grundsätzlich sei es höchst fragwürdig, einen als WA 1 festgelegten Teilbereich an einen als WB 3 festgeleg- ten Teilbereich, der sich durch inten sive Mischnutzung aus- zeichnet, planungstechnisch anzugrenzen. Zudem ist es unlo- gisch, diesen Wohnblock zur Bismarck Straße bzw. Brüsseler Straße hin als WA 2, zur Antwerpener Straße hin jedoch als WA 1 festzulegen, obwohl sich die Teilbereiche des Wohnblocks kaum unterscheiden. Vielmehr zeichnet sich der als WA 1 ge- plante Teil durch einen höheren Anteil an unbewohnten Innen- höfen aus, die als immissionstechnisch weniger schützenswert zu Erachten seien. Einer Klassifizierung dieses Teilbereichs als WA 1 würde dem widersprechen. Die Nutzung des Innenhofs in der Antwerpener Straße 38 w ürde dadurch generell einge- schränkt. Im Besonderen ergeben sich im Hinblick auf die dortigen Lüf- tungsanlagen zur Belüftung der beiden Ladenlokale zudem ne- gative Folgen, d a zukünftig nötige Erweiterungen der Lüftungs- anlagen (mit oder ohne Co vid19) durch eine Festlegung des der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Hier- für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig- keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan- delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut- zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset- zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent- lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich- ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes (zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe- sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen bei- spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu- lässig sein sollen, f estgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent- scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren- nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei- tet. Gleiches gilt für den in der Stellungnahme angesprochenen Blockinnenbereich Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Bismarckstraße . Hier sind im WA 1 beziehungsweise WB 1 Schank- und Speisewirtschaften aufgrund ihres Störpotenzials nicht zulässig, damit die vorhandene Wohnnutzung gestärkt wird. Die Blockinnenbereiche sind besonders sensibel für Lär- mimmissionen. Es ist somit planungsrechtlich zulässig und an- gebracht auch im Bereich des Grundstücks Antwerpener 17 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Teilbereichs als WA 1 unmöglich werden. Die Nutzung der ge- nannten Ladenlokale würde eingeschränkt, eine dauerhafte Ver- mietbarkeit gefährdet und die Immobilie somit abgewertet. Die in Punkt 1.9. des Bebauungsplans planungsrechtliche Zusi- cherung der Erweiterung von Lüftungsanlagen ausschließlich an einzelnen Standorten sei bestenfalls fragwürdig und würde auf eine Repression hindeuten. Der in Punkt 1.7 d es Bebauungsplans festgelegte Ausschluss der Nutzung der Ladenlokale als Musikgaststätte oder Imbiss in den Teilbereichen des WB 3 mindert deren Attraktivität. Glei- ches würde für alle anderen Teilbereiche des WB 3 gelten und kann so nicht hingenommen werde n. Die im Bebauungsplan geplanten Lärmpegelbereiche (LPB) würden nicht die Realität widerspiegeln. Es sei unverständlich, den westlichen Teil der Antwerpener Straße im Bebauungsplan mit LPB VI zu planen, im Rest der Straße (ab Hausnummer 40) jedoch mit LPB V einen niedrigeren Lärmpegelbereich festzule- gen. Obwohl die Immissionen im westlichen Teil der Antwerpe- ner Straße aufgrund des Schienenverkehrs richtigerweise als hoch eingeschätzt werden, sind die Immissionen am Kreisver- kehr auf der Ecke Brüsseler un d Antwerpener Straße durch den dortigen Straßenverkehr aus vier Richtungen, die höhere Dichte an Gastronomiebetrieben und Einkaufsläden sowie die Men- schenströme auf der Brüsseler Straße zwischen Venloer Straße und Aachener Straße, als höher einzuschätzen. Diese Tatsache würde im Bebauungsplan keine Berücksichtigung findet. Der Bereich am Kreisverkehr sollte daher der Realität entsprechend als LPB VI oder LPB VII geplant werden. Straße 38 zwischen Nutzungen der Straßenrandbebauung und den Nutzungen im Blockinnenbere ich zu differenzieren, so dass Nutzungsgrenzen, beispielsweise zwischen dem WA 1/WB 1 und dem WB 3 erforderlich sind zumal es sich in bei- den genannten Gebieten um Wohngebiete handelt. Der Trennungsgrundsatz, wie er sich durch die Gliederung der Wohngebiete ableitet, lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe be- reits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Kon- flikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge- nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Ein- zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut- zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten. Im Hinblick auf Lüftungsanlagen zur Belüftung von Schank- und Speiswirtschaften sind keine negativen Folgen in Zusam- menhang mit den Baugebietsfestsetzungen erkennbar. Bereits in der bauordnungsrechtlichen Genehmigung für einen Gast- ronomiebetrieb (es wird unterstellt, dass diese Baugenehmi- gungen für das Anwesen Antwerpener Straße 38 vorliegen) , insbesondere wenn Speisen zubereitet werden sollen, werden bereits regelmäßig entsprechende Auflagen und Nebenbe- stimmung nach dem Stand der Technik und den einschlägigen technischen Regelwerken aufgenommen. Nach der Landesbauordnung für das Land Nordrhein -Westfa- len sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrich- tungen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbeson- dere Leben und Gesundheit oder die natürlichen Lebens- 18 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung grundlagen, nicht gefährdet w erden. Beispielsweise sind Lüf- tungsanlagen so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die zu erfassenden und abzusaugenden Abgase beispielweise von Koch-, Brat-, Back - und Frittierstellen sind grundsätzlich so über Dach z u führen, dass die Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Maßgebend ist hier nicht nur das Dach des Gebäudes in dem sich der Betrieb befindet, sondern es sind die angrenzenden Gebäude zu berücksichtigen. Den vorgenannten Ausführungen steht im Übr igen die textli- chen Festsetzungen Nummer 1.9 nicht erschwerend entge- gen. Bei diesen Festsetzungen handelt es sich um soge- nannte Fremdkörperfestsetzungen zu Betrieben, die nach den getroffenen Regelungen unzulässig sind. Erweiterungen in be- stimmten Umfang s ind nur dann möglich, wenn der allgemeine Planungsgrundsatz des „Verschlechterungsgebots“ berück- sichtigt wird. Auch die textliche Festsetzung Nummer 1.7 für das WB 3 im Bebauungsplan ist in der vorgesehenen Weise erforderlich. Diese Gebietskategorie gilt unter anderem auch für das Ge- bäude Antwerpener Straße 38 und trägt einerseits der Zielset- zung Rechnung, die städtebaulich gewünschte gewerbliche Nutzungsmischung im weiteren Umfeld des Brüsseler Platzes sowie entlang der zentralen Achse des Quartiers , der Brüsse- ler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine Schutz- zone für die im Umfeld des Quartiersplatzes vorherrschende Wohnnutzung zu schaffen. Zu diesem Zweck können im WB 3 gemäß der textlichen Festsetzung Nummer 1.4 keine Vergnü- gungsstätten im Sinne von Musikgaststätten zugelassen wer- den. Auch bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank - und Spei- sewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbis- sen sind entsprechend ausgeschlossen, da diese Betriebe durch eine ortsnahe und günstige Versorg ung der nächtlichen Besucher auf dem Brüsseler Platz mit alkoholischen Geträn- ken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem Bereich beitragen. 19 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Das Gebiet des Belgischen Viertels wurde schalltechnisch un- tersucht und die zukünftige Immissionsb elastung ermittelt . Zur Berechnung der Immissionen wurden unter anderem Zugzah- len der Deutschen Bahn AG und Daten zu den Verkehrsbelas- tungen der Straßen im Belgischen Viertel, die bei der Stadt Köln vorliegen, verwendet. Im Ergebnis ist auszuführen: Straßenverkehrslärm Die Geräusche im Plangebiet verursacht durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm überschreiten zum Teil die Orientierungs- werte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet bezie- hungsweise für ein besonderes Wohngebiet. Die Orientierungs- werte der DIN 18005 liegen für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise für beson- dere Wohngebiete bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. So- mit ergeben sich mit Ausnahme der Bismarckstraße Über- schreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WB. Im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) der Bismarckstraße werden die Orientierungswerte für ein WA um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten . Schienenverkehrslärm Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der Deutschen Bahn AG (DB) und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) ein. Es gelten die vorgenannten Orien- tierungswerte der DIN 18005. Innerhalb des Plangebietes, öst- lich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6 m Beurtei- lungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum fest- stellen. Westlich grenzt an das ursprüngliche größere Plange- biet eine DB -Trasse. Entlang dieser Trasse wurden Beurtei- lungspegel von 72 dB(A) in der oberen Berechnungshöhe (18,6 m) ermittelt (außerhalb des Plangebiets). Innerhalb des Plan- gebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6 m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag - und 20 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Nachtzeitraum feststellen. Die Belastung aus dem öffentlichen Schienenverkehrslärm nimmt östlich der Brüsseler Straße wei- ter ab. In den Bebauungsplan wird zum Schutz vor schädlichen Um- welteinwirkungen die Festsetzung aufgenommen, dass b ei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plangebiet nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaß- nahmen entsprechend den im Bebauungsplan dargestell ten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) zu treffen sind. Das Lärmgutachten wurde seitens der Stadt Köln, Amt für Um- welt- und Verbraucherschutz, geprüft . Eine Fehlerhaftigkeit der Berechnungen wurde nicht festgestellt, so dass Änderun- gen der Lärmschutzfestsetzungen nicht erforderlich sind. 6. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier- tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei- chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier- tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit von Nutzungen ein attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener Straße und der Venloer Straße, beides beliebte Aufenthaltsort e. Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver- kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die- ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n ausgehenden Immissionen werden sich durch baurechtliche Än- derungen nicht ändern oder reduzieren lassen . Vielmehr scheint es, dass die geplanten baurechtlichen Änderungen eine innova- tive und kreative gewerbliche Nutzung erschweren bzw. verhin- dern und so den Charakter des Belgischen Viertels nachhaltig Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Siehe Ausführungen laufende Nummer 5. Ergänzend wird ausgeführt, dass durch den Bebauungsplan weder eine Weiterentwicklung des Belgischen Viertels verhin- dert noch die Ansiedlung kreativer und innovativer Betriebe er- heblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Die besondere Mischung des Viertels, die sich durch innova- tive Geschäftsideen und dem damit verbundenen Wettbewerb beziehungsweise den damit verbundenen Synergien in Kombi- nation mit einem vielfältigen gastronomischen Angebot aus- zeichnet, bleibt erhalten. A llerdings ist für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels in der Gesamtschau ein gerechter Ausgleich mit den berechtig- ten Interessen und Schutzansprüchen der Wohnbevölkerung des Belgischen Viertels zu finden. Hierzu s oll der Bebauungs- plan nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten 21 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung negativ beeinflussen. Im Hi nblick auf vielseitige Einkaufsmög- lichkeiten sowie vielfältiges kulturelles Angebot wird das Viertel dadurch sowohl für Bewohner wie Gäste weniger attraktiv . Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenken würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch o- der fragwürdig darstellen: Dies gelte insbesondere durch die Planungen im unmittelbaren Umfeld des Mehrfamilienhauses mit dem Gastronomiebetrieb „Zum goldenen Schuss“ in der Antwerpener Straße 38. Mit der vorgesehenen Festlegung des Teilbereiches des Wohnblocks zwischen Brüsseler Straße und den westlichen Teilen der Ant- werpener Straße und Bismarck straße als WA 1 wäre eine Rechtseinschränkung des Eigentums verbunden . Grundsätzlich sei es höchst fragwürdig, einen als WA 1 festgelegten Teilbe- reich an einen als WB 3 festgelegten Teilbereich, der sich durch intensive Mischnutzung auszeichnet, planungstechnisch anzu- grenzen. Zudem ist es unlogisch, diesen Wohnblock zur Bis- marck Straße bzw. Brüsseler Straße hin als WA 2, zur Antwer- pener Straße hin jedoch als WA 1 festzulegen, obwohl sich die Teilbereiche des Wohnblocks kaum unterscheiden. Vielmehr zeichnet sich der als WA 1 geplante Teil durch einen höheren Anteil an unbewohnten Innenhöfen aus, die als immissionstech- nisch weniger schützenswert zu Erachten seien. Einer Klassifi- zierung dieses Teilbereichs als WA 1 würde dem widerspre- chen. Die aktuellen Immissionen auf der Antwerpener und Brüsseler Straße würden schon jetzt fälschlicherweise häufig dem ge- nannten Betrieb zugeordnet, eine Festlegung dieses Teilbe- reichs als WA 1 würde diese falsche Zuordnung der Immissio- nen weiter verstärken. Die Nutzung der Lüftungsanlagen zur Belüftung unseres Ladenlokals wird zudem eingeschränkt. Zu- künftig nötige Erweiterungen der Lüftungsanlagen (mi t oder ohne Covid19) werden durch eine Festlegung des Teilbereichs als WA 1 unmöglich. Der langfristige Betrieb unserer Gaststätte, obgleich durch baurechtlichen Bestandsschutz gesichert, wird Belange gegeneinander und untereinander seinen planungs- rechtlichen Beitrag leisten. 22 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit b eziehungsweise Wett- bewerbsfähigkeit gefährdet. Die im Bebauungsplan geplanten Lärmpegelbereiche (LPB) würden nicht die Realität widerspiegeln. Es sei unverständlich, den westlichen Teil der Antwerpener Straße im Bebauungsplan mit LPB VI zu planen, im Rest der Straße (ab Hausnummer 40) jedoch mit LPB V einen niedrigeren Lärmpegelbereich festzule- gen. Obwohl die Immissionen im westlichen Teil der Antwerpe- ner Straße aufgrund des Schienenverkehrs richtigerweise als hoch eingeschätzt werden, sind die Immissionen am Kreisver- kehr auf der Ecke Brüsseler und Antwerpener Straße durch den dortigen Straßenverkehr aus vier Richtungen, die höhere Dichte an Gastronomiebetrieben und Einkaufsläden sowie die Men- schenströme auf der Brüsseler Straße zwischen Venloer Straße und Aachener Straße, als höher einzuschätzen. Diese Tatsache würde im Bebauungsplan keine Berücksichtigung findet. Der Bereich am Kreisverkehr sollte daher der Realität entsprechend als LPB VI oder LPB VII geplant werden. Durch den Bebauungsplan w ürde eine Weiterentwicklung des Belgischen Viertels behindert beziehungsweise verhindert. Wenngleich der Erhalt der genannten Gaststätte durch den bau- rechtlichen Bestandsschutz formal gesichert ist, wird durch die baurechtlichen Änderungen die zukünftige Ansiedlung kreativer und innovativer Betriebe erschwert oder unmöglich gemacht. Diese dringend benötigte dauerhafte Innovation, der damit ver- bundene Wettbewerb sowie die entstehende gegenseitige Be- fruchtung wären essentiell für den Erhalt und Weiterentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels im Gesamten sowie den langfristigen Fortbestand des Gastronomiebetriebes Antwerpe- ner Straße 38. 7. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier- tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung b eeinträchtigt. 23 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier- tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit von Nutzungen ei n attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener Straße und der Venloe r Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver- kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die- ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n ausgehenden Immissionen werden si ch durch baurechtliche Än- derungen nicht ändern oder reduzieren lassen . Vielmehr scheint es, dass die geplanten baurechtlichen Änderungen eine innova- tive und kreative gewerbliche Nutzung erschweren bzw. verhin- dern und so den Charakter des Belgischen Viertel s nachhaltig negativ beeinflussen. Im Hinblick auf vielseitige Einkaufsmög- lichkeiten sowie vielfältiges kulturelles Angebot wird das Viertel dadurch sowohl für Bewohner wie Gäste weniger attraktiv . Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenke n würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch o- der fragwürdig darstellen. Dies gelte insbesondere durch die Planungen im unmittelbaren Umfeld des Mehrfamilienhauses in der Antwerpener Straße 38, in dem auch eine Büronutzung vorhanden is t. Durch die baurechtlichen Änderungen w ürde die zukünftige An- siedlung kreativer und innovativer Betriebe erschwert bzw. un- möglich gemacht. Diese dringend benötigte dauerhafte Innova- tion, der damit verbundene Wettbewerb sowie die entstehende gegenseitige Befruchtung sind essentiell für den Erhalt un d Wei- terentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels. Die da- mit verbundene Reduzierung des gastronomischen wie kulturel- len Angebotes sowie der zu erwartende Rückgang vielfältiger Einkaufsmöglichkeiten würden eine erhebliche Verschlechte- rung der Arbeits- und Lebensqualität nicht nur für Beschäftigte darstellen. Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Hier- für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig- keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan- delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut- zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset- zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent- lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich- ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes (zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung plan ungsrechtlich zu sichern. Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe- sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unte r diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen bei- spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu- lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent- scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren- nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei- tet. Der Trennungsgrundsatz, wie er sich durch die Gliederung der Wohngebiete ableitet, lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe (bei- spielsweise die genannte Büronutzung) bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Konflikte bestanden 24 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung hat. Hinzu kommt, dass durch die vorgenannte besondere Ei- genart des WB -Gebietes (Gemengelage) das Gebot der ge- genseitigen Rüc ksichtnahme eine besondere Ausprägung er- fährt und es somit vertretbar ist, wenn im Einzelfall sich grund- sätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nutzungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten. Ergänzend wird ausgeführt, dass durch den Bebauungsplan weder eine Weiterentwicklung des Belgischen Viertels verhin- dert noch die Ansiedlung kreativer und innovativer Betriebe er- heblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Die besondere Mischung des Viertels, die sich durch innova- tive Geschäftsideen und dem damit verbundenen Wettbewerb beziehungsweise den damit verbundenen Synergien in Kombi- nation mit einem vielfältigen gastronomisc hen Angebot aus- zeichnet, bleibt erhalten. Allerdings ist für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels in der Gesamtschau ein gerechter Ausgleich mit den berechtig- ten Interessen und Schutzansprüchen der Wohnbevölkerung des Belgischen Viertels zu finden. Hierzu soll der Bebauungs- plan nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander seinen planungs- rechtlichen Beitrag leisten. 8. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier- tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei- chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier- tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zuläss igkeit von Nutzungen ein attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachene r Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Siehe Ausführungen laufende Nummer 6. 25 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Straße und der Venloer Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver- kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die- ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n ausgehenden Immissionen werden sich durch baurechtliche Än- derungen nicht ändern oder reduzieren lassen . Vielmehr scheint es, dass die geplanten baurechtlichen Änderungen eine innova- tive und kreative gewerbliche Nutzung erschweren bzw. verhin- dern und so den Charakter des Belgischen Viertels nachhaltig negativ beeinflussen. Im Hinblick auf vielseitige Einkaufsmög- lichkeiten sowie vielfältiges kulturelles Angebot wird das Viertel dadurch sowohl für Bewohner wie Gäste weniger attraktiv . Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenken würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch o- der fragwürdig darstellen. Dies gelte insbesondere durch die Planungen im unmittelbaren Umfeld des Mehrfamilienhauses in der Antwerpener Straße 38, in dem auch eine B üronutzung vorhanden ist. Durch die baurechtlichen Änderungen w ürde die zukünftige An- siedlung kreativer und innovativer Betriebe erschwert bzw. un- möglich gemacht. Diese dringend benötigte dauerhafte Innova- tion, der damit verbundene Wettbewerb sowie die entstehende gegenseitige Befruchtung sind essentiell für den Erhalt un d Wei- terentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels. Die da- mit verbundene Reduzierung des gastronomischen wie kulturel- len Angebotes sowie der zu erwartende Rückgang vielfältiger Einkaufsmöglichkeiten würden eine erhebliche Verschlechte- rung der Arbeits- und Lebensqualität nicht nur für Beschäftigte darstellen. 9. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier- tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. 26 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier- tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit von Nutzungen ei n attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener Straße und der Venloe r Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver- kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die- ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n ausgehenden Immissionen werden si ch durch baurechtliche Än- derungen nicht ändern oder reduzieren lassen . Vielmehr scheint es, dass die geplanten baurechtlichen Änderungen eine innova- tive und kreative gewerbliche Nutzung erschweren bzw. verhin- dern und so den Charakter des Belgischen Viertel s nachhaltig negativ beeinflussen. Im Hinblick auf vielseitige Einkaufsmög- lichkeiten sowie vielfältiges kulturelles Angebot wird das Viertel dadurch sowohl für Bewohner wie Gäste weniger attraktiv . Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenken würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch o- der fragwürdig darstellen: Dies gelte insbesondere durch die Planungen im unmittelbaren Umfeld des Gastronomiebetriebs im Eckgebäude Bismarck- straße 53. Mit der vorgesehenen Festlegung des Teilbereiches des Wohnblocks straßenseitig als WA 2 und im Innenbereich als WA 1 würde für diesen Gastronomiebetrieb eine willkürliche Rechtseinschränkung verbunden sein. Die Ecke Bismarckstraße/Antwerpener Straße würde sich dadurch auszeichnen, dass in den Erdgeschossen fast aus- schließlich eine gewerbliche Nutzung durch Gastronomie, La- dengeschäfte sowie Büros stattfindet. Die Bereiche Bismarck- straße, Brüsseler Straße sowie das Eckh aus zur Neuen Maas- trichter Straße sollten als intensiv nutzbare Bereiche WB 4 ge- plant werden. Der derzeit als WA 2 geplante Straßenabschnitt Das Bebauungsplankonzept v erfolgt somit die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Hier- für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig- keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan- delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut- zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset- zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent- lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich- ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes (zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrech tlich zu sichern. Gleiches gilt für den in der Stellungnahme insbesondere ange- sprochenen Blockinnenbereich Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Bismarckstraße. Hier sind im WA 1 beziehungs- weise WB 1 Schank - und Speisewirtschaften aufgrund ihres Störpotenzials nicht zulässig, damit die vorhandene Wohnnut- zung gestärkt wird. Die Blockinnenbereiche sind besonders sensibel für Lärmimmissionen . Es ist somit planungsrechtlich zulässig und angebracht auch im Nachbarbereich des Grund- stücks Bismarckstraße 53 zwischen Nutzungen der Straßen- randbebauung und den Nutzungen im Blockinnenbereich zu differenzieren, so dass Nutzungsgrenze n, beispielsweise zwi- schen dem WA 1/WB 1 und dem WB 3 erforderlich sind zumal es sich in beiden genannten Gebieten um Wohngebiete han- delt. 27 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung der Antwerpener Straße sollte der Realität entsprechend als WB 3 geplant werden. Es würde sich zudem nicht erklären, wieso der augenscheinlich zum Gebäude der Bismarckstraße 53 gehörende Innenhof im Gegensatz zum Gebäude eine WA 1-Klassifizierung erhalten soll. Diese Trennung in unterschiedliche Nutzungsarten mutet künstlich an und ist nicht nachvollziehbar. Auch die Begründung des Bebauungsplans würde keine stichhaltigen Argumente, die das Erfordernis einer solchen Trennung erklären können , liefern Es wird daher angeregt, den Innenhof ebenso wie das Gebäude als WB4 einzustufen. Denn auch diese Einstufung wird dem p la- nungsrechtlichen Ziel des Schutzes der aktuellen Wohnnutzung und der gleichzeitig gewünschten gewerblichen Nutzungsmi- schung gerecht. Sie wäre somit ausreichend und würde ein mil- deres und daher insgesamt verhältnismäßigeres Mittel gegen- über der Einstufung als WB 3 darstellen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche des WB 4 gren- zen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche Aache- ner Straße und Venloer Straße. Dies spiegelt sich in einer ge- werblich intensiv genutzten Erdgeschosszone wider . Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend für das WB 4 der größte gewerbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB -Gliederung dieses Bebauungsplanes eingeräumt. Die in der Stellungnahme vor- geschlagene Umwandlung der Bereiche des WB 3 in das WB 4 würde zu einer deutlich intensiveren gewerblichen Nutzung mit entsprechendem Störpotential dieser Bereiche führen und die mit dem Bebauungsplan vorgesehene Schutzzone für die im Umfeld des Brüsseler Platzes vorherrschende Wohnnut- zung erheblich stören. Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe- sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter diesem Aspekt eins chränkend für die Bereiche, in denen bei- spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu- lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent- scheidung wurde aus dem Grundsatz der rä umlichen Tren- nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei- tet. Der Trennungsgrundsatz, wie er sich durch die Gliederung der Wohngebiete ableitet, lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe be- reits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Kon- flikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge- nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Ausprägung erfährt und es somit ver tretbar ist, wenn im Ein- zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut- zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen 28 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung werden können. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten. In der Stellungnahme wird abschließend vorgetragen, der zum Gebäude Bismarckstraße 53 gehörende Innenhof sei mit ei- nem WA 1 überplant. Diese Interpretation des Bebauungspla- nes ist nicht zutreffen, denn das gesamte Eckgrundstück Bis- marckstraße 53 ist als W B 3 festgesetzt. 10. Als Eigentümerin eines Grundstücks an der Brüsseler Straße unweit der Aachener Straße , in dem unter anderem ein Restau- rant im Erdgeschoss (und 1. Obergeschoss) betrieben würde, sei sie von der Planung betroffen und in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt. Die geplante Festsetzung des WB 1 würde dabei erheblich in diese Rechte eingegriffen. D iese Festsetzung betrifft den hinte- ren Grundstücksbereich und damit den Betrieb des Restaurants auf dem Grundstück . Im Bereich des WB 1 sei zum Schutz der Wohnnutzung in dem für Immissionseinwirkungen sensibleren Blockinnenbereich ein Ausschluss von Schank - und Speisebe- trieben festgesetzt werden. Als Betriebsflächen von Schank - und Speisewirtschaften zulässig, sollen demnach nur Nebe nan- lagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen be- ziehungsweise ausnahmsweise zulässigen Betrieben sein, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung füh- ren. Letztlich würde der Bebauungsplan-Entwurf auf einer ungenü- genden Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Be- lange beruhen. Die Interessen von Eigentümern der im Plange- biet betroffenen Grundstücke würden in unangemessener Weise zurückgestellt. Aus der Begründung e rgäbe sich eine fehlerhafte Gewichtung zugunsten der Nutzung „Wohnen“ . D en Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erha ltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen die- ses Bebauungsplanes eine Feinsteuerung der Art der bauli- chen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine horizontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und erforderlich. Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schu tz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Hier- für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig- keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan- delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut- zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsrechtli- chen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes (Gebietscharak- ter) geprägt wird. Die besondere Eigenart dieser Bereiche, die mit der Festsetzung eines besonderen Wohngebiets (WB) 29 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung berechtigten Interessen des Bestandsschutzes und der gewerb- lichen Betätigung, wie sie für das Plangebiet prägend ist, wäre nicht ausreichendes Gewicht verleihen worden. Bereits seit dem Jahr 1979 würden die Flächen im Erdgeschoss des Grundstücks an der Brüsseler Straße an Gastronomiebe- triebe und auch die Fläche im 1. O bergeschoss an gewerbliche Nutzungen vermietet, zuletzt an einen Betrieb, der Catering an- geboten hat. Das Restaurant im Erdgeschoss befände sich dort in seiner jet- zigen Form seit 2009. Dabei wurden seit dieser Zeit enorme In- vestitionen getätigt, um die bauordnungsrechtlichen Anforderun- gen an eine Gastronomienutzung zu gewährleisten. Im Falle der derzeitigen Nutzung besteht der Charme der Gastronomie ge- rade in der besonderen Struktur der Räumlichkeiten mit der Tei- lung durch den Innenhof. Die Art des Restaurants passt daher ideal zu der Struktur des Gebäudes, was jede andere Nutzung in dieser Form nicht leiste n könnte. Die vielfältige Gastrono- mieszene im Belgischen Viertel ist auch ein prägendes und identitätsstiftendes Merkmal des Stadtteils. Durch den Bebauungsplan-Entwurf wird der Betrieb auf dem Grundstück jedoch in seinem Bestand gefährdet. Bereits an- hand der Festsetzungen der einzelnen Plangebiete bestehen Bedenken, ob eine Gleichbehandlung der abwägungsrelevanten Belange innerhalb des Plangebietes gewährleistet ist. So er- scheint zumindest zweifelhaft, welche Bereiche in dem bisher nicht als besonderes W ohngebiet festgesetzten Bereichen nun in diese strengere Kategorie fallen und welche nicht. Hierdurch entsteht eine Zerstückelung, durch die es nahezu willkürlich er- scheint, ob ein Grundstück den strengen Zulassungskriterien ei- nes der „Gebietstypen WB“ ode r lediglich „WA“ unterliegt. Dies erscheint jedoch planungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, zumal sich eine nachvollziehbare Begründung derzeit nicht erg äbe. Dies gelte für das gesamte Plangebiet, zeigt sich aber exempla- risch besonders gut an dem angesprochenen Grundstück. Im zum Ausdruck kommt, besteht einmal in der vorhandenen Mi- schung von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) und sonstigen Nutzungen (Einzelha ndel, Gastronomie sowie sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den Erdgeschoss- bereichen), worin der Unterschied zum allgemeinen Wohnge- biet (WA) zu sehen ist; zum anderen beruht sie darauf, dass ein Überwiegen und Fortentwickeln des Wohnens gewollt ist. Eine Qualifizierung als Mischgebiet (MI), urbanes Gebiet (MU) oder Kerngebiet (MK) scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt auch für das quantitative Mischu ngsverhältnis – aus, Kerngebiete hin- gegen sind als Kristallisationspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller Art zu bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist. Das urbane Gebiet (ein neuer Baugebietstyp aus der Planungsrechtsnovelle 2017) ist in der Systematik der BauNVO zwischen dem MI und MK einzuordnen und zeichnet sich durch eine angestrebte hohe bauliche Dichte (Geschoss- flächenzahl 3,0 wie im MK) und eine höhere Lärmzumutbar- keitsschwelle als im MI aus. Dem städtebaulichen Ansatz, die überwiegende Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln würden die vorgenannten M -Gebiete nicht gerecht werden. Im Übrigen würde auch die gesetzliche Vorgabe der Entwicklung des festzusetzenden Baugebiets aus dem FNP der Stadt Köln nicht mehr vorliegen, so dass ein entsprechendes FNP -Ände- rungsverfahren erforderlich wäre. Im Süden, beispielsweise der Brüsseler Straße, wird das Be- bauungsplangebiet durch die äußeren Abgrenzungen de s Versorgungsbereichs aus dem Einzelhandels- und Zentren- konzept der Stadt Köln bestimmt (Nahversorgungszentren Aachener Straße). Für diese n Bereich, der sich vom Gel- tungsbereich dieses Bebauungsplanes in der Nutzungsfunk- tion und -struktur erheblich unterscheide t und der nach der Systematik der BauNVO deshalb städtebaulich eher als M- Gebiete einzuordnen wäre, wird derzeit kein Regelungsbedarf 30 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung städtebaulichen Planungskonzept war das Grundstück straßen- seitig mit der Festsetzung WB 4 überplant worden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte die Festsetzung für das Grundstück- erhebliche und nicht hinzunehmende Beeinträcht igungen darge- stellt, da sich mit der Küche und dem Hauptgastraum wesentli- che Teile in dem Bereich befinden, der von der Umplanung be- troffen ist. Nunmehr sei die F estsetzung eines WB 1 für den hin- teren Grundstücksteil geplant. Damit haben Sie die Einschrän- kungen für den Betrieb auf dem Grundstück noch einmal erheb- lich verschärft, da hierdurch nicht nur der Bereich der Betriebs- fläche insgesamt beschnitten wird, hierdurch wird der Betrieb ei- ner Speisewirtschaft auf dem Grundstück nahezu unmöglich. Die Eigentumsgarantie gebietet aber, dass bei der Abwägung der privaten Belange diese untereinander nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden dürfen . Das Bedürfnis nach einer planungsrechtlichen Neustrukturie- rung im Belgischen Viertel ist verständlich. Hierbei ist allerdings sowohl die Verhältnismäßigkeit zu wahren als auch den berech- tigten Interessen der im Plangebiet Betroffenen Geltung zu ver- schaffen. In diesem Zusammenhang ist die offensichtliche Be- vorzugung der Belange des Wohnens in der Pauschalität des Planentwurfs nicht hinnehmbar. Bei dem Restaurantbetrieb han- delt es sich um ein Speiselokal. Die negativen Auswirkungen für das „Wohnen“ sind daher im Vergleich zu anderen Betrieben und Lokalen im Plangebiet überschaubar, was sich auch an der positiven Resonanz des Restaurants bei den Anwohnern wider- spiegelt. Durch die Festsetzung werden im Übrigen neben den privaten Belangen unserer Mandantin auch die öffentlichen Be- lange der Wirtschaft tangiert. Wie sich aus der Begründung des Planentwurfs ergibt, ist die Gastronomie ein wesentlicher Faktor für die die Beschaffenheit des Plangebietes, aber auch der Be- sonderheit in der regionalen wie überregionalen Wahrnehmung. In diesem Lichte erscheint die Einstufung des hinteren Grund- stücksteil s in den Gebietstyp „WB 1“ unverhältnismäßig und will- kürlich. Es ist nicht nachvollziehbar und berücksichtigt insbeson- dere nicht die derzeitige Nutzung auf dem Grundstück, da sich im Sinne des § 1 Absatz 3 BauGB gesehen. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset- zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent- lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich- ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes (zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. Bei der Festsetzung des WA- und WB-Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe- sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in d enen bei- spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu- lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent- scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren- nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei- tet. Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann Ausnah- men zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, da ss durch die vorge- nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Ein- zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut- zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten. 31 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung im 1. OG ebenfalls eine Küche befindet, in der bislang Catering angeboten wurde. In diesem Zusammenhang ist die Grenzziehung des Plangebie- tes zu hinterfragen. I n der Begründung findet sich keine Erklä- rung, weshalb das Plangebiet auf der Brüsseler Straße ende t und die Aachener Str aße als wohl größte Emissionsquelle, als auch Teile der Brüsseler Straße nicht mehr von der Planung be- troffen seien. Die Charakteristik des betroffenen Grundstücks führt dazu, dass die Gäste durch den langen Innenhof erst im hinteren Grund- stücksteil in den Gastraum gelangen. Damit liegt dieser, anders als bei anderen Speisewirtschaften nicht mehr ausschließlich im Bereich des WB 3, sondern zu einem erheblichen Teil im WB 1, was zu einer (zumindest teilweisen) Unzulässigkeit des de r Nut- zung „Speisewirtschaft“ auf dem Grundstück führ en würde Auch die Einstufung des vorderen Grundstücksteils in die Ge- bietskategorie WB 3 erscheint nicht sachgerecht. Im Hinblick auf die bestehenden Nutzungen ist nicht nachvollziehbar, wes- halb im Abschnitt der Brüsseler Straße süd lich der Lütticher Straße die Unterscheidung zwischen der Einstufung WB 3 und WB 4 erfolgten. I m Ergebnis wären damit weitergehende Ein- schränkungen verbunden. Dieser Bereich steht und stand zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren der Wohnnutzung zur Verfügung. Diese Räumlichkeiten wären auch nur mit ho- hem finanziellem Aufwand der Wohnnutzung zur Verfügung zu stellen, da die Räumlichkeiten aufgrund der Nutzung als Cate- ring in ihrem Ausbauzustand als Gastronomiebereiche ausge- baut seien. Auch die Festsetzung der Flächen mit besonderer Zweckbe- stimmung über den Ausschluss von Schank- und Speisewirt- schaften sei eine erhebliche und einseitige B eschränkung des Eigentums. Aufgrund der besonderen Aufteilung eines Grund- stücks sogar unverhältnismäßig, da de r bestehende und geneh- migte Gastraum in den Bereich d ieser Fläche fällt und daher Nach Überprüfung der Bestandsituation und Genehmigungs- lage des Grundstücks – auch in gaststättenrechtlicher Hinsicht – wird in den Bebauungsplan eine Ergänzung der textlichen Festsetzung zu Nummer 1.9 (Fremdkörperfestsetzungen nach § 1 Absatz 10 BauNVO) vorgenommen mit folgenden wesent- lichen Inhalten: Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vor- handenen Anlage der Schank - und Speisewirtschaft Brüsseler Straße sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) ausnahmsweise auch bei den bauordnungs- rechtlich genehmigten Gasträumen zulässig, soweit die Immis- sionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohn- bebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vor- genannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf ins- gesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Net to-Raumfläche (NRF) der Anlage. Die angesprochene Schank - und Speisewirtschaft, soweit sich diese im Erdgeschoss befindet, ist mit der Zielsetzung des WB-Gebietes vereinbar. Die 2010 genehmigten Gasträume er- halten somit , wie angeregt, den erweiterten Bes tandsschutz gemäß der vorgenannten Festsetzung . Soweit dieser Gastronomiebetrieb mit seiner Küche und einem Gastraum für Feierlichkeiten und Firmenveranstaltungen so- wie Catering auf das 1. Obergeschoss des Gebäudes ausge- dehnt wurde, liegen hier offensichtlich keine Bau - und gast- stättenrechtlichen Genehmigungen vor, wodurch eine Anwen- dung des § 1Absatz 10 BauNVO ausscheidet . In den Bauge- nehmigungen seit 2004 wurden im 1. Obergesch oss straßen- seitig eine 1-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad sowie im rückwärtigen Bereich Lager - und Personalumkleideräume als genehmigt dargestellt. Gründe, die vom vorgenannten Schutz und Erhalt der Wohnnutzung nach dem Trennungsprinzip in 32 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung von dem Verbot erfasst wird. Hier liegt gerade der Unterschied zu den übrigen Gaststätten, die von dem Zweckverbot im Blo- ckinnenbereich nicht betroffen sind. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Außengastronomie im Innenhof, für die eine sol- che Zweckbeschränkung nachvollziehbar wäre, sondern um die Gasträume im Erdgeschoss. Diese Festsetzung sei daher zu streichen. Zumindest sollte der Betrieb als milderes Mittel aber über einen besonderen Bestandsschutz über § 1 Abs. 10 BauNVO gesichert werden und nicht auf den bauordnungsrecht- lichen Bestandsschutz zurückgedrängt werden. Folgende Regelung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird vorge- schlagen: Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung ste- hende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und 1. OG vorhandenen Anlage der Schank - und Speisewirtschaft Brüsseler Straße … sind in Abweichung der textlichen Festset- zung nach Nummer 1.5 ausnahmsweise zulässig, soweit die Im- missionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohn- bebauung (Brüsseler Straße …) eingehalten werden. Die vorge- nannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insge- samt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto -Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Ausgabe Ja- nuar 2016).“ den Obergeschossen eine Abweichung erfordern, um gastro- nomische Nutzungen zu ermöglichen, sind nicht bekannt oder vorgetragen worden. Sollten gleichwohl besondere Gründe oder eine offenbar nicht beabsichtigte Härte bei Durchführung des Bebauungsplanes vorliegen, so wird in diesem Zusammenhang auf § 31 Absatz 2 BauGB hingewiesen, der nach Rechtskraft des Bebauungs- planes eine Prüfung des Einzelfalls auf Antrag (beispielsweise zur Nutzungsänderung) zulässt. 11. Als Nutzer und Pächter von Flächen eines Grundstücks an der Brüsseler Straße unweit der Aachener Straße, in dem unter an- derem ein Restaurant im Erdgeschoss (und 1. Obergeschoss) betrieben würde, sei er von der Planung betroffen und in seinen Nutzungsrechten beeinträchtigt. Die geplante Festsetzung des WB 1 würde dabei erheblich in diese Rechte eingegriffen. D iese Festsetzung betrifft den hinte- ren Grundstücksbereich und damit den Betrieb des Restaurants auf dem Grundstück . Im Bereich des WB 1 sei zum Schutz der Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt Siehe Ausführungen laufende Nummer 10. 33 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Wohnnutzung in dem für Immissionseinwirkungen sensi bleren Blockinnenbereich ein Ausschluss von Schank - und Speisebe- trieben festgesetzt werden. Als Betriebsflächen von Schank - und Speisewirtschaften zulässig, sollen demnach nur Nebenan- lagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen be- ziehungsweise ausnahmsweise zulässigen Betrieben sein, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung füh- ren. Letztlich würde der Bebauungsplan-Entwurf auf einer ungenü- genden Abwägung der beteiligten öff entlichen und privaten Be- lange beruhen. Die Interessen von Nutzern und Pächtern der im Plangebiet betroffenen Grundstücke würden in unangemesse- ner Weise zurückgestellt. Aus der Begründung erg äbe sich eine fehlerhafte Gewichtung zugunsten der Nutzung „Wohne n“. D en berechtigten Interessen des Bestandsschutzes und der gewerb- lichen Betätigung, wie sie für das Plangebiet prägend ist, wäre nicht ausreichendes Gewicht verleihen worden. Bereits seit dem Jahr 1979 würden die Flächen im Erdgeschoss des Grundstücks an der Brüsseler Straße an Gastronomiebe- triebe und auch die Fläche im 1. O bergeschoss an gewerbliche Nutzungen vermietet, zuletzt an einen Betrieb, der Catering an- geboten hat. Das Restaurant im Erdgeschoss befände sich dort in seiner jet- zigen Form seit 2009. Dabei wurden seit dieser Zeit enorme In- vestitionen getätigt, um die bauordnungsrechtlichen Anforderun- gen an eine Gastronomienutzung zu gewährleisten. Im Falle der derzeitigen Nutzung besteht der Charme der Gastr onomie ge- rade in der besonderen Struktur der Räumlichkeiten mit der Tei- lung durch den Innenhof. Die Art des Restaurants passt daher ideal zu der Struktur des Gebäudes, was jede andere Nutzung in dieser Form nicht leisten könnte. Die vielfältige Gastrono- mieszene im Belgischen Viertel ist auch ein prägendes und identitätsstiftendes Merkmal des Stadtteils. 34 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Durch den Bebauungsplan-Entwurf wird der Betrieb auf dem Grundstück jedoch in seinem Bestand gefährdet. Bereits an- hand der Festsetzungen der einzelnen Pla ngebiete bestehen Bedenken, ob eine Gleichbehandlung der abwägungsrelevanten Belange innerhalb des Plangebietes gewährleistet ist. So er- scheint zumindest zweifelhaft, welche Bereiche in dem bisher nicht als besonderes Wohngebiet festgesetzten Bereichen nun in diese strengere Kategorie fallen und welche nicht. Hierdurch entsteht eine Zerstückelung, durch die es nahezu willkürlich er- scheint, ob ein Grundstück den strengen Zulassungskriterien ei- nes der „Gebietstypen WB“ oder lediglich „WA“ unterliegt. Dies erscheint jedoch planungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, zumal sich eine nachvollziehbare Begründung derzeit nicht erg äbe. Dies gelte für das gesamte Plangebiet, zeigt sich aber exempla- risch besonders gut an dem angesprochenen Grundstück. Im städtebaulichen Planungskonzept war das Grundstück straßen- seitig mit der Festsetzung WB 4 überplant worden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte die Festsetzung für das Grundstück- erhebliche und nicht hinzunehmende Beeinträchtigungen darge- stellt, da sich mit der Küche u nd dem Hauptgastraum wesentli- che Teile in dem Bereich befinden, der von der Umplanung be- troffen ist. Nunmehr sei die F estsetzung eines WB 1 für den hin- teren Grundstücksteil geplant. Damit haben Sie die Einschrän- kungen für den Betrieb auf dem Grundstück noc h einmal erheb- lich verschärft, da hierdurch nicht nur der Bereich der Betriebs- fläche insgesamt beschnitten wird, hierdurch wird der Betrieb ei- ner Speisewirtschaft auf dem Grundstück nahezu unmöglich. Die Nutzungsgarantie gebietet aber, dass bei der Abwägun g der privaten Belange diese untereinander nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden dürfen . Das Bedürfnis nach einer planungsrechtlichen Neustrukturie- rung im Belgischen Viertel ist verständlich. Hierbei ist allerdings sowohl die Verhältnismäßigkeit zu wahren als auch den berech- tigten Interessen der im Plangebiet Betroffenen Geltung zu ver- schaffen. In diesem Zusammenhang ist die offensichtliche Be- vorzugung der Belange des Wohnens in der Pauschalität des 35 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Planentwurfs nicht hinnehmbar. B ei dem Restaurantbetrieb han- delt es sich um ein Speiselokal. Die negativen Auswirkungen für das „Wohnen“ sind daher im Vergleich zu anderen Betrieben und Lokalen im Plangebiet überschaubar, was sich auch an der positiven Resonanz des Restaurants bei den An wohnern wider- spiegelt. Durch die Festsetzung werden im Übrigen neben den privaten Belangen unserer Mandantin auch die öffentlichen Be- lange der Wirtschaft tangiert. Wie sich aus der Begründung des Planentwurfs ergibt, ist die Gastronomie ein wesentlicher Fa ktor für die die Beschaffenheit des Plangebietes, aber auch der Be- sonderheit in der regionalen wie überregionalen Wahrnehmung. In diesem Lichte erscheint die Einstufung des hinteren Grund- stücksteils in den Gebietstyp „WB 1“ unverhältnismäßig und will- kürlich. Es ist nicht nachvollziehbar und berücksichtigt insbeson- dere nicht die derzeitige Nutzung auf dem Grundstück, da sich im 1. OG ebenfalls eine Küche befindet, in der bislang Catering angeboten wurde. In diesem Zusammenhang ist die Grenzziehung des Pl angebie- tes zu hinterfragen. In der Begründung findet sich keine Erklä- rung, weshalb das Plangebiet auf der Brüsseler Straße endet und die Aachener Str aße als wohl größte Emissionsquelle, als auch Teile der Brüsseler Straße nicht mehr von der Planung be- troffen seien. Die Charakteristik des betroffenen Grundstücks führt dazu, dass die Gäste durch den langen Innenhof erst im hinteren Grund- stücksteil in den Gastraum gelangen. Damit liegt dieser, anders als bei anderen Speisewirtschaften nicht mehr ausschließli ch im Bereich des WB 3, sondern zu einem erheblichen Teil im WB 1, was zu einer (zumindest teilweisen) Unzulässigkeit des der Nut- zung „Speisewirtschaft“ auf dem Grundstück führ en würde Auch die Einstufung des vorderen Grundstücksteils in die Ge- bietskategorie WB 3 erscheint nicht sachgerecht . Im Hinblick auf die bestehenden Nutzungen ist nicht nachvollziehbar, wes- halb im Abschnitt der Brüsseler Straße südlich der Lütticher 36 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Straße die Unterscheidung zwischen der Einstufung WB 3 und WB 4 erfolgten. I m Ergebnis wären damit weitergehende Ein- schränkungen verbunden. Dieser Bereich steht und stand zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren der Wohnnutzung zur Verfügung. Diese Räumlichkeiten wären auch nur mit ho- hem finanziellem Aufwand der Wohnnutzung zur Verfügung zu stellen, da die Räumlichkeiten aufgrund der Nutzung als Cate- ring in ihrem Ausbauzustand als Gastronomiebereiche ausge- baut seien. Auch die Festsetzung der Flächen mit besonderer Zweckbe- stimmung über den Ausschluss von Schank - und Speisewirt- schaften sei eine erhebliche und einseitige B eschränkung der gewerblichen Nutzung. A ufgrund der besonderen Aufteilung ei- nes Grundstücks sogar unverhältnismäßig, da der bestehende und genehmigte Gastraum in den Bereich d ieser Fläche fällt und daher von dem Verbot erfasst wird. Hi er liegt gerade der Unterschied zu den übrigen Gaststätten, die von dem Zweck- verbot im Blockinnenbereich nicht betroffen sind. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Außengastronomie im Innenhof, für die eine solche Zweckbeschränkung nachvollziehbar wäre , sondern um die Gasträume im Erdgeschoss. Diese Festsetzung sei daher zu streichen. Zumindest sollte der Betrieb als milderes Mittel aber über einen besonderen Bestandsschutz über § 1 Abs. 10 BauNVO gesichert werden und nicht auf den bauord- nungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt werden. Folgende Regelung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird vorge- schlagen: Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung ste- hende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und 1. OG vorhandenen Anlage der Schank - und Speisewirtschaft Brüsseler Straße … sind in Abweichung der textlichen Festset- zung nach Nummer 1.5 ausnahmsweise zulässig, soweit die Im- missionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohn- bebauung (Brüsseler Straße …) eingehalten werden. Die vorge- 37 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung nannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insge- samt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto -Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Ausgabe Ja- nuar 2016).“ 12. Als Anwohnerin seit zwanzig Jahren würde beobachtet, dass sich das Belgische Viertel von einem stilvollen, attraktiven Sze- neviertel zu einer gesetzesfreien Zone entwickelt. Diverse Lo- kale ziehen ein Publikum an, das sich im höchsten Maße rück- sichtslos und asozial verhalten würde. In Viertel, insbesondere in der Limburger Straße, kommt es mittlerweile regelmäßig zu Schlägereien, Vandalismus und Verunreinigungen durch Wild- pinkler. Die Anwohner würden nicht nur um die Nachtruhe ge- bracht (an Wochenenden sei kein Durchschlafen mehr möglich) , sondern sehen auch in der Sicherheit bedroht. In der Limburger Straße käme es regelmäßig zu Polizeieinsät- zen. Was früher zu Karneval als Ausnahmesituation g alt, wäre mittlerweile bitterer Alltag geworden. Es besteht Klarheit darüber, dass die Bewohner im Hotspot der Kölner Gastronomie- und Clubszene zuhause sind und dem- nach Lärmbelästigungen gewohnt wären, aber mittlerweile neh- men die Zustände in der Limburger Straße Formen an, die über eine profane Lärmbelästigung hinaus gehen würden. Es sollte mit viel größerer Sorgfalt geprüft wird, welche Lokale mit welcher Art Konzessionen in der Innenstadt, die auch Wohn- gebiete wären, erlaubt werden sollten. Stadtplanerisch sollte dahingehend wesentlich mehr auf die Be- dürfnisse und auch die Rechte der Anwohner eingegangen wer- den. Auch sollte dringend im Focus behalten werden, dass das Belgische Viertel viel mehr ist als ein Partyort, zu dem es g e- rade verkommt: Es ist Kunst, Kultur, Design, Mode, Architektur, Passagen, Gourmet, Genuß, Stil und, und, und... Das Juwel Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen die- ses Bebauungsplanes eine Feinsteuerung der Art der bauli- chen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine horizontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und erforderlich. Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Hier- für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig- keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan- delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut- zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset- zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent- lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich- ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes (zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. 38 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung „Belgisches Viertel“ sollte aufgrund von Profitgier und aus- schließlich wirtschaftlichen Interessen seinen Charme und seine Besonderheiten als innerstädtische Wohnviertel nicht verl ieren. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten. Soweit der Bereich Limburger Straße angesprochen wird, be- findet sich dieser außerhalb des Plangebietes. Planungsrecht- liche Regelungen können folglich nicht getroffen werden. Die beschriebene Situation und die genannten Erscheinungen be- rühren insbesondere das Ordnung srecht. Die Polizei und das Ordnungsamt der Stadt Köln sind regelmäßig vor Ort im Ein- satz. 13. Als Anwohnerin des Belgischen Viertels werden das Wohnen und das bunte städtische Leben sehr geschätzt. Die damit ver- bundene Anwesenheit vieler anderer Menschen, die die vielfälti- gen Angebote wahrnehmen sei willkommen. Auch den damit verbundenen Lärm in der Nacht und den zusätzlichen Dreck habe ich in Kauf genommen. Allerdings nehmen die damit verbundenen Belastungen stetig zu und in letzter Zeit mitunter auch jenseits des Erträglichen. So wie die Zielsetzung verstehe, soll an dem typischen und beson- deren Charakter dieses Viertels festgehalten werden. Es wird sehr begrüßt , dass sich die Stadt um die Eingrenzung der mitunter allzu ausufernden Partystimmung, die mit großer Rücksichtslosigkeit einhergeht, und um eine gewisse Beruhi- gung bemüht. Mit der Stellungnahme wird dieser Ansatz dan- kend begrüßt. Der Stellungnahme wird gefolgt Der Dank und die Bestätigung wird zur Kenntnis genommen. 14. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier- tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei- chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier- tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit von Nutzungen ein attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche 39 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener Straße und der Venloer Straße, beides beliebte Aufenthaltsort e. Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver- kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die- ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n ausgehenden Immissionen werden sich durch baurechtliche Än- derungen nicht ändern oder reduzieren lassen. Selbst die versuchte Entzerrung dur ch Sperrung der Vogelsan- ger Straße hat nicht zu dem erhofften Ergebnis geführt, die junge Kölner Bevölkerung vom Brüsseler Platz und Stadtgarten weg zu locken. Die Problematik des Hotspots Brüsseler Platz und Stadtgarten sei nicht dadurch zu lösen, den ganzen Stadt- teil Belgisches Viertel mit Einschränkungen zu belegen. Dieser Eingriff in das bisherige Baurecht wäre mehr als fragwürdig. Rechte von hunderten von Eigentümern wü rden beschränkt. Schon jetzt s eien die Vorschriften so eng gefasst, dass Nut- zungsänderungen im gewerblichen Bereich so gut wie nicht möglich wären. Das pulsierende Stadtviertel mit einer intensiven Mischnutzung ist auch im Wohnungsbe reich begehrt. Menschen die hier wohnen, würden dieses Wohnen – auch mit den Beeinträchtigungen – akzeptieren, die nur punktuell gege- ben seien. Die Mieter, die hier neu einziehen, würden wissen, dass sie nicht in die Voreifel oder in den ruhigen Speckgür tel Kölns ziehen. Dem Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb widersprochen. D ie- ser sei nicht zielführend, um die Lärmbelästigungen zu beseiti- gen, sondern vielmehr würde versucht, eine gewachsene Infra- struktur des Viertels durch Regeln und Maßnahmen an andere r Stelle zu kaschieren. Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Hier- für sollen auch Festsetz ungen getroffen werden zur Zulässig- keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan- delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut- zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset- zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent- lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße (östlich Brüssele r Straße) und Maastrich- ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes (zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe- sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter diesem Aspekt e inschränkend für die Bereiche, in denen bei- spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu- lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent- scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren- nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei- tet. Der Trennungsgrundsatz, wie er sich durch die Gliederung der Wohngebiete ableitet, lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe be- reits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Kon- flikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge- nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere 40 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Ein- zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut- zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten. 15. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier- tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei- chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier- tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit von Nutzungen ein attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener Straße und der Venloer Straße, beides beliebte Aufenthaltsort e. Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver- kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die- ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n ausgehenden Immissionen werden sich durch baurechtliche Än- derungen nicht ändern oder reduzieren lassen . Vielmehr scheint es, dass die geplanten baurechtlichen Änderungen eine innova- tive und kreative gewerbliche Nutzung erschweren bzw. verhin- dern und so den Charakter des Belgischen Viertels nachhaltig negativ beeinflussen. Im Hi nblick auf vielseitige Einkaufsmög- lichkeiten sowie vielfältiges kulturelles Angebot wird das Viertel dadurch sowohl für Bewohner wie Gäste weniger attraktiv . Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenken würde sich der vorgestellte Plan in Te ilen als sachlich falsch o- der fragwürdig darstellen: Die Antwerpener Straße würde sich dadurch auszeichnen, dass in den Erdgeschossen fast ausschließlich eine gewerbliche Nut- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung geset zt werden. Hier- für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig- keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan- delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut- zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset- zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent- lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Stra ße Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich- ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes (zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädt ische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche des WB 4 gren- zen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche Aache- ner Straße und Venloer Straße. Dies spiegelt sich in einer ge- werblich intensiv genutzten Erdgeschosszone wider. 41 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung zung durch Gastronomie, Ladengeschäfte sowie Büros stattfin- det. Die Bereiche Bism arckstraße, Brüsseler Straße sowie das Eckhaus zur Neuen Maastrichter Straße sollten als intensiv nutzbare Bereiche WB 4 geplant werden. Der derzeit als WA 2 geplante Straßenabschnitt sollte der Realität entsprechend als WB 3 geplant werden. Die Planung scheint sich am wenigsten an den Bedürfnissen der Nutzer des Viertels zu orientieren. Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend für das WB 4 der größte gewerbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB -Gliederung dieses Bebauungsplanes eingeräumt. Die in der Stellungnahme vor- geschlagenen Umwandlungen der Bereiche des WB 3 in das WB 4 beziehungsweise des WA 2 in das WB 3 würden zu ei- ner deutlich intensiveren gewerblichen Nutzung mit entspre- chendem Störpotential dieser Bereiche führen und die mit dem Bebauungsplan vorgesehene Schutzzone für die im Umfeld des Brüsseler Platzes vorherrschende Wohnnutzung erheblich stören. Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe- sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen bei- spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu- lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent- scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren- nung sich gegenseitig beeinträc htigender Nutzungen abgelei- tet. Der Trennungsgrundsatz, wie er sich durch die Gliederung der Wohngebiete ableitet, lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe be- reits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzl iche Kon- flikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge- nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Ein- zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut- zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 42 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten. 16. Die Antwerpener Str aße zwischen Brüsseler Platz und Antwer- pener Straße sei als WA 2 ausgewiesen. Der Betrieb von der- zeit drei Schankwirtschaften (mit Außengastronomie) würde über das Maß der Vorgabe der ausnahmsweisen Nutzung auf diesem kurzen und engen Teilstück der Antwerpene r Str aße hinausgehen Die von den Betrieben ausgehende Lärmbelästi- gungen würden nicht im Einklang stehen mit dem Ziel des Be- bauungsplanes, vorhandene Wohnraumnutzung en zu schützen. Außerdem sollte der genannte Bereich zu einer Gebietskatego- rie zugewiesen werden, die einerseits die Nutzung der aktuellen Gewerbebetriebe (Schneidereien, Modeladen) ermöglicht, denn diese gehören sic herlich zu den gebietsprägenden, kreativen Nutzungen und andererseits die Schankwirtschaften, deren Lärm die Wohnungsnutzung der anliegenden Anwohner stark beeinträchtigt, nicht erlaubt, jedenfalls nicht in dem derzeitigen betriebenen Ausmaß. Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt Siehe Ausführungen laufende Nummer 15. Ergänzend wird zu den drei angesprochenen Schankwirtschaf- ten ausgeführt, das s einer dieser Betriebe im WA 2 aufgrund des Störpotentials als Musikgaststätte auf den bauordnungs- rechtlichen Bestandsschutz gesetzt ist, weil er mit der Gebiets- ausweisung nicht vereinbar ist. Bei den anderen beiden Schankbetrieben handelt es sich um sogenannte Eckkneipen, die mit dem WB 3 überplant sind. Grundsätzlich soll diese für die Gründerzeitviertel typische Kneipenform planungsrechtlich erhalten bleiben. Die weiter genannten gewerblichen Nutzungen sind im WA 2 als nicht störende Handwerks - beziehungsweise Gewerbe- triebe auch zukünftig planungsrechtlich zulässig. 17. Insgesamt betrachtet sei der Bebauungsplan-Entwurf für die Menschen im Belgischen Viertel ein guter Planungsentwurf und ein wichtiger Schritt um die Wohnqualität im Viertel wieder her- zustellen. Einige Aspekte sollten dennoch anders gewichtet werden: In der Begründung sollte auf Seite 1 folgender Satz gestrichen werden: „Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische Viertel charakteristische Einzelhandelsstruktur“. Es sei nicht erforderlich, der erst in allerjüngster Zeit entwickel- ten Einzelhandelsstruktur mit sogenannten Szenelädchen be- sonderen Schutz zu kommen zu lassen, weil diese ohnehin mit Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gli edern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Hier- für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig- keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan- delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut- zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset- zung des besonderen Wohngebietes (zonier t in WB 1 bis WB 43 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung einer sich verändernden Szene oder steigenden Mieten weiter- ziehen (siehe hierzu Entwicklungen der Ehrenstraße) . Besser wäre ein langfristiges s tadtentwicklungspolitische s Konzept für die „Einkaufsstadt Köln“ zu entwerfen und dieses Thema nicht mit dem Schutz des Wohnens im Belgischen Viertel, einem klassischen Wohngebiet mit Kleingewerbe zu vermischen. Im Bebauungsplan-Entwurf wurden neue Aspekt zu fehlendem „Grün“ im Belgischen Viertel, Nutzungsbeschränkungen für Vor- gärten und Ausbau von Dachbegrünungen aufgenommen. Diese Regelungen werden ausdrücklich begrüßt und sollten bei- behalten werden. In der Maastrichter Straße befindet sich im Bereich d es Bebau- ungsplan Entwurfs kein Speiselokal, lediglich im Haus Nummer 20 sei eine Cocktail-Bar. Allerdings wurde diese Bar vor allem durch die erst während des Bebauungsplanverfahrens errichtete Außengastronomie und in der Corona Zeit mit „Cocktails to go“ zu einem ernsten un d großen Problem, weil die Maastrichter Straße sehr eng sei und auch deshalb der Schall an den Haus- wänden extrem verstärkend hin und her geworfen w ürde. V iel zu viele Menschen würden bis nachts um 3 Uhr die Cocktails to go in der ganzen Straße konsumieren. Deshalb sei der „Sauf- krach“ durch diese Gaststätte enorm! Für den Teil der Maastrichter Straße zwischen Brüsseler Platz und Brabanter Straße sollte wegen der ansonsten nicht stören- den gewerblichen Nutzungen und des sehr hohen Anteils von Wohnungen die Gebietskategorie WB 1 gelten. Die Blockinnen- bereiche beidseits der Maastrichter Straße sollten WA 2 sein, um vor allem das dortige noch „ruhige“ Wohnen und ganz be- sonders das „ruhige“ Schlafen zu schützen. WA 2 würde dort nicht im Konflikt mit den derze it vorhandenen Gewerbebetrieben stehen. 4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent- lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich- ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes (zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche des WB 4 gren- zen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche Aache- ner Straße und Venloer Straße. Dies spiegelt sich in einer ge- werblich intensiv genutzten Erdgeschosszone wider. Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend für das WB 4 der größte gewerbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB -Gliederung dieses Bebauungsplanes eingeräumt. Die in der Stellungnahme vor- geschlagenen Umwandlungen der Bereiche des WB 2 in das WB 1 beziehungsweise des WB 1 in das WA 2 würden zu ei- ner deutlichen Überplanung gewerblichen Nutzungsstrukturen dieser Bereiche führen. D ie mit dem Bebauungsplan vorgese- hene Nutzungsmischung würde hier zugunsten des Wohnens verändert. Zu den Fremdkörperfestsetzungen Nummer 1.9 kann klarge- stellt werden, dass damit lediglich geringfügige Erweiterungen und nur in der bislang genehmigten Betriebsform unter Bedin- gungen zulässig sind. Nutzungsänderungen in eine Vergnü- gungsstätte (beispielsweise Musikgaststätte, Nachtclub) wä- ren nicht zulässig . Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe- sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen bei- 44 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Zu der Fremdkörperfestsetzung Nummer 1.9 betreffend das Grundstück Brüsseler Platz 9 wird angemerkt, dass keine Ände- rungen oder Umwandlungen des bestehenden Gewerbes in ei- nen Club oder eine Musikgaststätte erfolgen dürften. Das Lärmgutachten, legt dar, dass der Lärm im Gastronomie - und im Straßenbereich bereits jetzt entschieden zu hoch ist und keine kurzfristigen lärmdämmenden Maßnahmen mit Hilfe des Bebauungsplans verlangt werden können. Dem zunehmenden Krach durch Außengastronomie, dem Verkehrslärm und dem Krach den das Ausgehpublikum macht, soll im B ebauungsplan mit Bauvorschriften für die privaten Eigentümer von Wohnimmo- bilien im Belgischen Viertel begegnet werden. Das sei nicht aus- reichend und nicht in Ordnung, da Verantwortlichkeiten und Kosten für das Management des Lärms im Bereich Wohnen in ungerechtfertigter Weise „verschoben“ werden. Es würde keine öffentliche Förderung von Baumaßnahmen für Bauherren in dem Wohnviertel geben. Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Straßenverkehr ein. Die flächigen Berechnungen zeigen, dass durch den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts f ür allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für Be- sondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden. Es sollte unbedingt eine Reduzierung des Verkehrslärms und der Außengastronomie erfolgen, die als ein Hauptverursacher des Lärms genannt wird . Alle Plätze und Bürgersteige im Viertel seien inzwischen mit einer immer mehr ausufernden Außen- gastronomie belegt. Hier bräuchte es städtebaulich und stadt- räumlich klare Vorgaben und Begrenzungen. Allerdings müsste dies ordnungspolitisch gelöst werden. Ordnungsrechtliche Maß- nahmen, wie beispielweise Alkoholverbote, Alkoholverkaufsver- bote, Begrenzung für die Außengastronomie bis 22.00 Uhr, Re- duzierung der Plätze und Räume für die Außengastronomie, engmaschige Kontrollen der Gastronomiebetriebe durch das Ordnungsamt, Platzsperrungen, Schaffung von alternativen spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu- lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent- scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren- nung sich gegenseitig beeinträch tigender Nutzungen abgelei- tet. Der Trennungsgrundsatz, wie er sich durch die Gliederung der Wohngebiete ableitet, lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe be- reits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzli che Kon- flikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge- nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Ein- zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut- zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können. An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten. Im Bebauungsplan werden im Umfang der Ermächtigungs- grundlagen des BauGB die Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Lärm, getrof- fen: Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwir- kungen sensibleren Blockinnenbereichen werden Bereiche festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank - und Speisebetrieben ausgeschlossen werden. In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden Schank- und Speisewirtschaften beziehungsweise Flächen, auf denen solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen mit ganz überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Min- derung der Lärmeinwirkungen Ein - und Ausgänge zu diesen Betrieben nicht zulässig sein. 45 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Ausgehzonen, Reduzierung der Events, Einschränkungen der Verkehrsströme, Beendigung des Poserverkehrs, sollten ergrif- fen werden. In den Bebauungsplan wird zum Schutz vor schädlichen Um- welteinwirkungen die Festsetzung aufgenommen, dass b ei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plangebiet nach § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB passive Schallschutz- maßnahmen entsp rechend den im Bebauungsplan dargestell- ten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen sind. Die vorgenannten Festsetzungen entsprechen dem üblichen und vom Gesetzgeber geforderten Vorgehen in Bebauungs- plänen. Die Realisierung ist wegen der Bindung an das Eigen- tum vom Eigentümer/Bauherrn finanziell zu leisten. Im Rahmen der genannten s challtechnischen Untersuchung wurde insbesondere der Gewerbelärm einer besonderen Prü- fung und Bewertung unterzogen. Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA - bezie- hungsweise WB -Gebiete ist zum Gewerbelärm im Einzelnen auszuführen: Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der un- tersuchten Betriebe, so ist zunächst im Grundsatz kein Immis- sionskonflikt, mit Ausna hme des Betreibens von Außengastro- nomie im Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außen- gastronomie im Nachtzeitraum ist durch die jeweilige ord- nungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnah- meregelung (Verschiebung des Tagzeitraumes in den N acht- zeitraum) der Stadt Köln geregelt. In der vorgenannten Untersuchung wurden allerdings aus Gründen der objektiven Bewertung die zu erwartenden Über- schreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm untersucht, das heißt ohne eine Verschiebung des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus. 46 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengast- ronomie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Im- missionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB -Gebiet sowie für ein WA -Gebiet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) über- schritten werden. Im Bereich des Brüsseler Platzes zeigte sich sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastrono- mie auch im Tagzeitraum die Immissionsrich twerte für WA - Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) überschritten werden. Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumut- barkeit von Störungen der Wohnnachbarschaft durch Lärmbe- einträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet be- achtlich. Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die Überschreitung der Lärmrichtwerte nach der TA Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 22 Uhr gebietet. Vielmehr ist vom Ordnungsamt der Stadt Köln im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzelumstände über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9 Ab- satz 2 Nummer 2 Landes -Immissionsschutzgesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für den Brüsseler Platz hinsicht- lich der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für WA -Gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum durch den Betrieb der Außen- gastronomie. Im Bauplanungsrecht können diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass di e derzeit geneh- migten Gewerbebetriebe die Immissionsrichtwerte im Tag - so- wie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der TA Lärm) und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil in der Summe eingehalten werden. Als große Bel ästigung werden im Belgischen Viertel die lauten nächtlichen Besucherströme im öffentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kios- ken, Nachtgeschäften und Gastronomiebetrieben sind größere 47 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Menschenansammlungen zu beobachten, d ie sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen und dabei mitgebrachte oder vor Ort gekaufte Getränke kon- sumieren. Weiterhin sind häufig im Bereich von Gastronomie- betrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße anzutreffen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutz- gesetzes nicht in den Gebäuden, sondern auf öffentlichen Ver- kehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtech- nisch räumlich nicht eingrenzen. Im Bauplanungsrecht können auch diese Nutzungen des ö ffentlichen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden. Aufgrund der Corona-Pandemie waren 2020/21 Schank- und Speisewirtschaften für lange Zeiträume geschlossen. Gleiches gilt für die verordneten Sperrungen des Brüsseler Platzes in den Abend- und Nachtstunden. Diese außergewöhnlichen und bislang einmaligen Umstände sind ausschließlich mit dem In- fektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der Corona- schutzverordnung NRW (CoronaSchVO) begründbar. Die ge- nannten Rechtsgrundlagen und die daraus resultierenden Be- schränkungen stehen allgemein zum Schutz der Wohnbevöl- kerung vor Lärmbelästigungen aber nicht zur Verfügung. 18. Das Bürgerbüro Brüsseler Platz befürworte t den Bebauungs- plan. Es wäre wünschenswert, wenn der Rat der Stadt Köln den Bebauungsplan positiv verabschieden würde. Der Stellungnahme wird gefolgt Der Bebauungsplan 65450/05 zum Belgischen Viertel, wird mit den Änderungen aus der 2. Offenlage als Satzung beschlos- sen. 1.2 Die zweite Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 02.12.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 10.12. bis zum 23.12.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der zweiten Offen- lage (Beschränkung auf die geänderten Teile) sind keine Stellungnahmen eingegangen. -
Anlage 9 Beantwortung von Fragen politischer Mandatsträger
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1 A N L A G E 9 611-2Klau0314-2021 Beantwortung von Fragen politischer Mandatsträger im Vorfeld dieser Beschlussvorlage Mitglieder der Fraktion DIE GRÜNEN hatten beim Stadtplanungsamt um einen Gesprächstermin ge- beten, um sich über das Bebauungsplanverfahren „Belgisches Viertel“ zu informieren. Damit die im Rahmen einer Videokonferenz am 27.01.2021 erläuterten Sachverhalte auch allen anderen Mandats- trägern zur Verfügung stehen, werden diese schriftlich dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. 1. Warum ist die Venloer- und Aachener Straße nicht mit im Plangebiet? Im Norden und Süden wird die Gebietsabgrenzung im Wesentlichen durch die äußeren Abgren- zungen der Versorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln bestimmt (Nahversorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße). Für diese Bereiche (Kern- oder Mischgebiete) wird derzeit kein Regelungsbedarf gesehen. 2. Ebenso die Moltkestraße nur zur Hälfte? Die Bereiche bis zur DB-Trasse waren ursprünglich im Geltungsbereich des Bebauungsplan- Entwurfes enthalten. Im Zuge der Bearbeitung stellte sich heraus, dass die Beurteilung der Lärmbelastung durch den Schienenverkehr weitere besondere Untersuchungen erfordert. Da dieser Teilbereich hinsichtlich der Konflikte um die Art der Nutzung als geringer eingestuft wer- den, wurde aus Gründen der Praktikabilität eine Teilung des Planes vollzogen, vergleiche Mit- teilung zum Zeitraum der geplanten Offenlage (Session-Nr. 1459/2020) ; die Behandlung soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Baumallee der Moltkestraße ist von Festsetzungen oder der Teilung nicht betroffen – in Bebauungsplänen werden denkmalrechtliche Unterschutzstel- lungen immer nur „nachrichtlich“ wiedergegeben. 3. Warum hat der Kirchplatz keine Bindung, beispielsweise Grünfläche, Verkehrsfläche...? Der Brüsseler Platz um die Kirche Sankt Michael ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die dargestellte Aufteilung der öffentlichen Verkehrsflächen in Gehweg und Fahrbahn geschieht im Bebauungsplan in der Regel immer nur zur Information. Der Ausbau erfolgt gemäß den ei- genständigen Ausbauplänen. 4. Sind die Pflanzbeete geschützt? Die Beete können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Nach der umfangreichen Betei- ligung zur Gestaltung des Brüsseler Platzes 2016 gibt es aber auch keinen Anlass, die Beete in Frage zu stellen. 5. Ist der jetzige Planentwurf dem Bebauungsplan Genter Straße angepasst? Ja, der genannte Bebauungsplan verfolgt die gleichen Ziele. 6. Wie aussagekräftig kann das Lärmgutachten vom März 2020 (nach Lockdown) sein? Das Lärmgutachten berücksichtigt die Genehmigungslage und wird durch Berechnungen erstellt (es erfolgen keine Messungen). Die Ortsbegehungen zum Lärmschutzgutachten haben bereits 2018 beziehungsweise 2019 stattgefunden. Der Stand „März 2020“ des Lärmgutachtens ist nur das Datum der Schlusszeichnung durch den Gutachter. 7. Wie ist der Bestandsschutz bei Insolvenzen aufgrund von Corona zu beurteilen? Wie ge- nau sieht der Bestandsschutz aus? Was passiert nach Schließung mit den Lokalen der Gastronomen, die namentlich aufgeführt sind und eine Ausnahmegenehmigung haben? Die Fremdkörperfestsetzung nach Nummer 1.9 der textlichen Festsetzungen im Planentwurf ist an die jeweilige Adresse gekoppelt und nicht an den Namen oder Pächter des Betriebs. Der 2 bauordnungsrechtliche Bestandsschutz ist Thema der Bauaufsicht. 8. Warum wird die Antwerpener Straße auf verschiedenen Abschnitten unterschiedlich be- handelt? Es liegen unterschiedliche Blockprägungen mit Blick auf die vorhandene Wohnnutzung vor, die in umfangreichen Bestandsaufnahmen ermittelt wurden. 9. Warum werden Sex-und Erotikbetriebe so häufig erwähnt, obwohl sie im Viertel keine Rolle spielen? Festsetzungen zu Vergnügungsstätten gehören zum Standardrepertoire der Bauleitplanung – es gilt ja auch, für die Zukunft solche Nutzungen auszuschließen. 10. Warum sind manche Innenbereiche dunkel rot und manche nicht? In den dunkelroten Bereichen (Innenbereiche) sind ausnahmsweise Nebenanlagen von Schank- und Speisewirtschaften zulässig, wenn straßenseitig solche Betriebe vorhanden und zugelassen sind. 11. Gibt es die Möglichkeit das gesamte Gebiet als WB 4 festzulegen, um die kleinteilige Aufspaltung zu vermeiden und eine Gleichbehandlung zwischen den Gewerbetreiben- den herzustellen? Damit würde der wesentliche Grundzug der Planung, die Schwerpunkte des Wohnens (WA/WB1) und der gewerblichen Nutzung (WB4) entsprechend differenziert festzusetzen, zu- lasten der Wohnnutzung aufgegeben. Die städtebaulichen Ansätze des Bebauungsplanes seien mit denen des Bebauungsplanes für das Rathenauviertel zu vergleichen, mit denen die Beteilig- ten gute Erfahrungen gemacht hätten und der seinerzeit auch vor Gericht Bestand gehabt habe. 12. Was passiert bei einem Änderungsantrag? Gibt es eine neue Beteiligung? Bei Änderungen des Bebauungsplanes wäre eine erneute Offenlage des Planentwurfes erfor- derlich; Verzögerungen von mindestens einem dreiviertel Jahr sowie Bindung von Arbeitskapa- zitäten zu Lasten anderer Projekte wären die Folge. Dazu läuft die Veränderungssperre im März 2021 aus, die nicht mehr verlängert werden kann. Bei Verzögerungen besteht das große Risiko, dass der Entwurf so nicht mehr umgesetzt und umfangreich neu aufgearbeitet werden muss. Die Verwaltung wirbt sehr dafür, die Bemühungen um den Kompromiss zwischen den wider- streitenden Interessen nicht zu konterkarieren. Die gefundene Lösung wird als guter Ausgleich unter Absicherung des Bestandes verstanden. Änderungsvorschläge aus der Offenlage konn- ten teilweise berücksichtigt werden. 13. Gibt es eine Tabelle, aus der nachvollziehbar ist, welche Eingaben es von Bürgern und Geschäftsleuten gab und welche davon wie berücksichtigt wurden? Ja. Die Tabelle zur Offenlage ist als Anlage 4.1 Bestandteil der Beschlussvorlage. Die Übersicht aus der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) ist ebenfalls als Anlage 3.1 nachrichtlich aus der Session-Vorlage 2530/2018 („Vorgabenbeschluss“) in diese Vorlage übernommen wor- den. In der erneuten Offenlage im Dezember 2020 (siehe Mitteilung 3291/2020) sind keine Stel- lungnahmen zu den geänderten Teilen des Bebauungsplan-Entwurfes eingegangen. -
Anlage8-1_Textliche Festsetzungen
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/2 A N L A G E 8 . 1 611-2Klau0314-2021 Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Gemäß § 1 Absatz 3 BauNVO werden im Bebauungsplan die Baugebiete "allge- meines Wohngebiet" (WA) nach § 4 BauNVO und "besonderes Wohngebiet" (WB) nach § 4a BauNVO festgesetzt. Die vorgenannten Wohngebiete sind ent- sprechend ihrer differenzierten Zweckbestimmung gegliedert (WA 1 und WA 2 sowie WB 1 bis WB 4). 1.2 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 1 festgesetzt: a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind nicht zulässig: - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie - Schank- und Speisewirtschaften. b) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind nicht zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. c) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. d) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- und Speisewirtschaften, die gemäß der Festsetzung nach Nummer 1.3 b) pla- nungsrechtlich genehmigungsfähig sind, im Erd- und Untergeschoss aus- nahmsweise zulässig. 1.3 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 2 festgesetzt: a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli- chen Anlagen sind nicht zulässig: - Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), - Trinkhallen und Imbisse, - Sex- und Erotikshops. b) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaf- ten. c) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, 2 /3 - Tankstellen, - Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs. d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 1.4 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO werden für das WB 1, WB 2, WB 3 und WB 4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli- chen Anlagen sind nicht zulässig: - Sex- und Erotikshops, - Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs. b) Folgende nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind nicht zulässig: - Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - kerngebietstypische Vergnügungsstätten, - Tankstellen. c) Gebäude für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sind nicht zulässig. 1.5 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 1 ergän- zend zu Nummer 1.4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen bezie- hungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig: - Schank- und Speisewirtschaften, - Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske). b) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. c) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- und Speisewirtschaften, die gemäß den Festsetzungen nach den Nummern 1.6 c), 1.7 b) beziehungsweise 1.8 a) planungsrechtlich genehmigungsfähig sind, im Erd- und Untergeschoss ausnahmsweise zulässig. 1.6 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 2 ergän- zend zu Nummer 1.4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli- chen Anlagen sind nicht zulässig: - Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), - Trinkhallen und Imbisse. b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - sonstige Läden. c) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - sonstige Schank- und Speisewirtschaften. d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 3 /4 1.7 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 3 ergän- zend zu Nummer 1.4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli- chen Anlagen sind nicht zulässig: - Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), - Trinkhallen und Imbisse. b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - sonstige Läden, - sonstige Schank- und Speisewirtschaften. c) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. d) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 1.8 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 4 ergän- zend zu Nummer 1.4 festgesetzt: a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: - sonstige Läden, - Schank- und Speisewirtschaften. b) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. c) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 1.9 Gemäß § 1 Absatz 10 BauNVO wird festgesetzt: a) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering- fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft („Lütticher“), Lütticher Straße 12 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.2 ausnahmsweise zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebau- ung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügi- gen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie- senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus- gabe Januar 2016). b) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering- fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und Zwischengeschoss vorhande- nen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Hallmackenreuther“), Brüsse- ler Platz 9 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.6 ausnahmsweise zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten wer- den. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insge- samt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugeneh- migung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016). c) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering- fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Barracuda“), Bismarckstraße 44 sind in Abweichung 4 /5 der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.8 ausnahmsweise zulässig, so- weit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbe- bauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfü- gigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie- senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus- gabe Januar 2016). d) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering- fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Belgischer Hof“), Brüsseler Straße 54 sind in Abwei- chung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) ausnahmsweise auch bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gasträumen zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Ausgabe Ja- nuar 2016). 2. Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen 2.1 Für das WA 1 beiderseits der Lütticher Straße und für das WB 1 südlich der Gen- ter Straße werden Vorgartenzonen festgelegt. Sie bestimmen sich aus den Flä- chen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen Bau- linie: a) Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten Vorgartenzonen, nicht zulässig. b) Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in den vorgenann- ten Vorgartenzonen unzulässig; Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie Zufahrten und Zuwegungen der Gebäude sind hiervon ausgenommen. 2.2 Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücks- flächen nachfolgende Ausnahmen festgesetzt: a) Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m eingehalten und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäu- deseite nicht überschritten wird. Die vorgenannte Ausnahme gilt nicht für die Gebäude beiderseits der Lütti- cher Straße und südlich der Genter Straße. b) Werbeanlagen, die nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebau- ungsplanes zulässig sind, dürfen die Baulinie straßenseitig dementsprechend überschreiten. 3. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 N ummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre- chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außen- 5 /6 bauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli- chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maß- geblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Anforderungen festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs- sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 3.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind entlang der durch Signatur gekennzeichneten Bereiche Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaf- ten nicht zulässig. 3.3 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel- len. Auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich- tungen oder gleichwertige Maßnahmen kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Un- tersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewiesen wird. 4. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen 4.1 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Be- grünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: Die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu er- richtet werden, sind mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen (siehe hierzu Hinweise Nummer 10.) . Die Ve- getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und 6 /7 technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachflä che zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Diese Festsetzung gilt nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler, soweit das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt, dass unter Bezug auf § 9 Absat z 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die Erfüllung der festgesetzten Dachbegrünung die Substanz oder das Erscheinungsbild des Bau- denkmals beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand für den Denkmalei- gentümer führen werden. 4.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet im Bereich der festgesetzten Vorgartenzonen (vergleiche Festsetzung Nummer 2.1) folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Ver- lust zu ersetzen: Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ die vorhande- nen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen. 5. Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Flachdachneigung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad als Flachdächer. 2. Vorgärten 2.1 Soweit Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu ange- legt werden, sind diese in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standort- gerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. 2.2 Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die not- wendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 3. Werbeanlagen 3.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 7 /8 3.2 Werbeanlagen nach Nummer 3.1 sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassa- den zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Oberge- schosses des jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maxima- len Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m² zulässig. 3.3 Werbeanlagen einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen ma- ximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten. 3.4 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbe- anlagen sind nicht zulässig. 3.5 Werbeanlagen, die un ter der Verwendung der Leuchtdioden(LED) -Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: Straße Haus- Nummer Kurzbezeichnung Denkmalliste- Nummer Antwerpener Straße 32 Wohn- und Geschäftshaus 2845 Antwerpener Straße 34 Wohn- und Geschäftshaus 793 Antwerpener Straße 42 Wohn- und Geschäftshaus 2759 Antwerpener Straße 46 Wohnhaus 2761 Antwerpener Straße 48 Wohn- und Geschäftshaus 1197 Antwerpener Straße 50 Wohn- und Geschäftshaus 4249 Antwerpener Straße 52 Wohnhaus 4722 Antwerpener Straße 55 Wohn- und Geschäftshaus 6610 Antwerpener Straße 61 Wohnhaus 6003 Bismarckstraße 31 Wohn- und Geschäftshaus 5980 Bismarckstraße 40 Wohnhaus 6715 Bismarckstraße 47 Wohn- und Geschäftshaus 5882 Brabanter Straße 3 Wohn- und Geschäftshaus 4172 Brabanter Straße 5 Wohn- und Geschäftshaus 5756 Brabanter Straße 7 Wohn- und Geschäftshaus 6696 Brabanter Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 3218 Brabanter Straße 17 Wohnhaus 4259 Brabanter Straße 19 Wohnhaus 7997 Brüsseler Platz 2 Wohn- und Geschäftshaus 2850 Brüsseler Platz 4 Wohn- und Geschäftshaus 5946 Brüsseler Platz 6 Wohn- und Geschäftshaus 2626 Brüsseler Platz 11 Wohnhaus 8158 Brüsseler Platz 16 Wohnhaus 3936 Brüsseler Platz 17 Wohnhaus 7829 8 /9 Brüsseler Platz 19 Wohnhaus 7908 Brüsseler Platz 21 Wohnhaus 3621 Brüsseler Platz 22 Fassade des Wohn- und Ge- schäftshauses 7784 Brüsseler Platz ohne Nummer Wegekreuz 26 Brüsseler Platz ohne Nummer Kirche Sankt Michael 1001 Brüsseler Straße 51 Wohn- und Geschäftshaus 4354 Brüsseler Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 7728 Brüsseler Straße 73 Wohn- und Geschäftshaus 1080 Brüsseler Straße 75 Wohnhaus 4724 Brüsseler Straße 90 Wohn- und Geschäftshaus 2144 Brüsseler Straße 92 Wohn- und Geschäftshaus 7944 Brüsseler Straße 94 Wohnhaus 6005 Brüsseler Straße 96 Wohn- und Geschäftshaus (ein- schließlich rückwärtigem Anbau und Remise) 965 Brüsseler Straße 102 Wohnhaus 2726 Lütticher Straße 12 Wohnhaus 801 Lütticher Straße 13 Wohnhaus 3763 Lütticher Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 7243 Lütticher Straße 31 Wohnhaus 6123 Lütticher Straße 32 Wohnhaus 4266 Lütticher Straße 33 - 35 Wohnhaus 4345 Lütticher Straße 34 Wohnhaus 1567 Lütticher Straße 38 Wohn- und Geschäftshaus 5105 Lütticher Straße 40 Wohnhaus 3507 Lütticher Straße 47 Wohnhaus 727 Lütticher Straße 52 Wohnhaus 2695 Lütticher Straße 53 Wohnhaus 6812 Lütticher Straße 66 Wohnhaus 4250 Lütticher Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 6600 Lütticher Straße 68 Wohnhaus 3508 Maastrichter Straße 17 Wohn- und Geschäftshaus 4151 Maastrichter Straße 20 Wohn- und Geschäftshaus 6163 Maastrichter Straße 26 Wohnhaus und Keller 4060 Maastrichter Straße 36 Gewölbekeller 5952 Maastrichter Straße 46 Wohn- und Geschäftshaus 2571 Maastrichter Straße 47 Wohnhaus 6440 Maastrichter Straße 53 Wohn- und Geschäftshaus 3121 Moltkestraße 76 Wohnhaus 898 Moltkestraße ohne Nummer Allee 97 Anmerkung: Der genaue Umfang der Unterschutzstellung ist in jedem Einzelfall beim Amt für Denk- malschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln zu erfragen. 9 /10 Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi- schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes o- der des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs- planes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). d) Es gilt die Bauordnun g für das Land Nordrhein -Westfalen - Landesbauord- nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). e) Hinsichtlich der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen zu den Buchstaben b) bis d) gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver- kehrs vorbelastet. 4. Stadtbahn Nördlich des Plangebietes in der Venloer Straße befindet sich eine unterirdische Stadtbahnstrecke. Infolge des Stadtbahnbetriebes können Beeinträchtigungen durch Lärm- und/oder Erschütterungen auftreten. 5. Denkmalschutz Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Westliche römische Vorstadt und Gräberfeld“. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe bei- spielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bo- dendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. 10 /11 6. Kampfmittelbeseitigungsdienst Das Plangebiet war im Zweiten Weltkrieg Bombenabwurfgebiet. Vor Aufnahme von Bauarbeiten mit nicht unerheblichen Bodeneingriffen ist beim Kampfmittelbe- seitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-635/20 sowie der Bebauungsplan-Nummer eine Untersuchung des betroffenen Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu bean- tragen. 7. Boden- und Grundwasserschutz a) Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelas- tungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Eine Ausnahme bildet das Flurstück 191 im nördlich gelegenen Baublock zwi- schen Brüsseler Straße, Bismarckstraße, Venloer Straße, Limburger Straße und Antwerpener St raße: Hier befindet sich im Bereich der Antwerpener Straße 18, 20, 20a, 22 und 22a eine Fläche, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gemäß § 2 BBodSchG) als Altstandort unter der Nummer 104109 und der Bezeichnung „Antwerpener Str. 18-22“ erfasst ist. Als umweltrelevante Vornutzungen sind ein Garagenhof mit Tankstelle und Werkstatt sowie eine Druckerei bekannt. Im Rahmen orientierender Untersu- chungen anlässlich eines Baugenehmigungsverfahrens wurden keine rele- vanten Belastungen des Bodens festgestellt. Diese Fläche wird nach Siche- rung (Neubebauung/Versiegelung) nachrichtlich im Altlastenkataster geführt und ist multifunktional nutzbar. b) Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beach- ten. 8. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Infor- mation dargestellt. 9. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Ge- biet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amts- blatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Festsetzung zur Dachbegrünung beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat- tungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amts- blatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04 . Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß- nahmen der Stadt Köln formuliert. 11 / 11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest- setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Lie- genschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungs- zeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 12. Starkregenereignis Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das Plangebiet ausgehend von den Geländetiefpunkten an den Bahnunterfüh- rungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße im Bereich der Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem besteht insbesondere für vollständig versiegelte Grundstücksflächen eine Überflutungsgefährdung bei einem Starkregenereignis. 13. Kriminalprävention Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und zur Vermeidung kriminalitätssteigernden Faktoren, die einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungs- stellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen sind im Internet unter kp-o-koeln@polizei.nrw.de sowie te- lefonisch unter 0221 229 8655 oder 0221 229 8008 erhältlich.
Beratungsverlauf
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11.03.2021
TOP 12.4, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien
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