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1431/2023

Vernachlässigte Häuser der ZBVV in Chorweiler und Seeberg

Beantwortung einer Anfrage (BV) 28.04.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 06.06.2023, TOP 7.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4533 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 
 1431/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 11.05.2023 
 
Vernachlässigte Häuser der ZBVV in Chorweiler und Seeberg 
Mit der Anfrage AN/0458/2023 bittet die Fraktion Bündnis90/Die Grünen in der Bezirksvertre-
tung 6 Chorweiler die Verwaltung um Auskunft zu den folgenden Fragen: 
 
1. Welche Instrumente hat die Verwaltung der Stadt Köln beim Vermieter schnellere Repara-
turen und Instandsetzungen von defekten Aufzügen und Heizungsanlagen im Winter einzufor-
dern? 
 
2. Haben Mieter*innen gesetzlichen Anspruch auf funktionierende Aufzüge, um vor allem in 
Hochhäusern ihre Wohnungen erreichen zu können, wenn sie in ihrer Mobilität eingeschränkt 
sind? 
 
3. Wie lange darf eine bewohnte Wohnung unbeheizt bleiben, wenn die Innenraumtemperatur 
unter 15 Grad Celsius oder tiefer fällt? 
 
a) Ab wann muss ein Vermieter für gleichwertigen Ersatz sorgen oder eine Ersatzheizung auf 
eigene Kosten zur Verfügung stellen, die auch transparent abgerechnet wird, ohne die Mie-
ter*innen zu benachteiligen? 
 
 
Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: 
 
Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Wohnungsaufsicht beim Amt für Wohnungswesen 
ist das Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW). Gemäß § 5 Absatz 1 WohnStG NRW 
setzen angemessene Wohnverhältnisse voraus, dass Mindestanforderungen an Wohnraum 
erfüllt sind. 
 
Die Mindestanforderungen sind insbesondere unter anderem nicht erfüllt, wenn die zentrale 
Stromversorgung oder bei Zentralheizungen die zentrale Versorgung mit Heizenergie fehlt 
oder ungenügend ist. Absatz 1 gilt entsprechend auch für Balkone und Loggien sowie für 
Räume und Anlagen, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur bestimmungs-
gemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar erforderlich sind oder deren Benutzung im direk-
ten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen. Dies gilt insbesondere für Aufzü-
ge, Treppen, Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen so-
wie entsprechend auch für Außenanlagen, insbesondere für Zugänge zum Gebäude, Innen-
höfe und Spielflächen. 
 
Darüber hinaus sind die Mindestanforderungen an angemessene Wohnverhältnisse auch 
dann nicht erfüllt, wenn Heizungsanlagen, Feuerstätten oder ihre Verbindung mit den Schorn-
steinen fehlen oder ungenügend sind. Heizungen und Öfen sowie ihre Zu- und Ableitungen

2 
 
müssen fachgerecht installiert sein und sich ohne Beeinträchtigungen des Wohngebrauchs 
benutzen lassen. Die Vorschrift beinhaltet kein Gebot, von Verfügungsberechtigten das Be-
reitstellen einer Zentralheizung zu verlangen. Sind nicht alle Wohnräume mit Heizungen oder 
Öfen ausgestattet, so ist zu prüfen, ob dennoch die erforderlichen Raumtemperaturen erreicht 
werden können, ansonsten hat die oder der Verfügungsberechtigte die Wohnräume nachzu-
rüsten. Die Mindesttemperaturen ergeben sich gemäß DIN-Vorschrift 12831. 
 
Aufgabe der Wohnungsaufsicht ist es, nach Bekanntwerden einer erheblichen Beeinträchti-
gung des Gebrauchs zu Wohnzwecken, gegenüber den Verfügungsberechtigten innerhalb 
einer angemessenen Frist auf die Erfüllung von Mindestanforderungen, die Instandsetzung 
und die ordnungsgemäße Nutzung von Wohnraum hinzuwirken und die dazu erforderlichen 
Maßnahmen zu treffen. 
 
Voraussetzung für eine behördliche Anordnung ist, dass entweder die erforderliche Mindest-
ausstattung fehlt oder der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist bezie-
hungsweise die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht. 
 
Wenn erhebliche Beeinträchtigungen des Gebrauchs zu Wohnzwecken vorliegen, müssen die 
in einer Anordnung zur Erfüllung der Mindestanforderungen genannten Maßnahmen geeignet 
und angemessen sein, die nicht nutzbare Ausstattung wieder ordnungsmäßiger Wohnnutzung 
zuzuführen. Sie sind notwendig zur Beseitigung der erheblichen Beeinträchtigungen, insbe-
sondere auch im Hinblick auf ein durch einzelne Mängel bestehendes und abzuwendendes 
Gefährdungspotenzial für die Bewohner*innen. Da das Gesetz vorsieht, Verfügungsberechtig-
te nicht über das gebotene Maß hinaus zu belasten, werden qualitative oder ausstattungs-
technische Vorgaben nicht gemacht. 
 
Der Verwaltung sind Missstände in Gebäuden, die in Chorweiler und Seeberg von der ZBVV 
verwaltet werden, bekannt. Es laufen zurzeit 20 Ermittlungsverfahren. Darüber hinaus ist die 
Verwaltung im Austausch mit der ZBVV, wie bestehende Missstände beseitigt werden kön-
nen.

Beratungsverlauf (1)

06.06.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1431/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
28.04.2023
Erstellt
28.04.2023 10:37