1873/2020
RheinCargo GmbH & Co. KG: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1873/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff RheinCargo GmbH & Co. KG: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln schlägt der Häfen und Güterverkehr Köln AG vor, in den Aufsichtsrat der RheinCargo GmbH & Co. KG zu entsenden: 1._William Wolfgramm, Amtsleiter im Amt der Oberbürgermeisterin (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister bzw. oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2.__________________________________ 3.__________________________________ 4.__________________________________ 5.__________________________________ 6.__________________________________ II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt nach der Neuwahl, zu dem die Häfen und Güterverkehr Köln AG aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglieder entsendet. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mit- gliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürger- meisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Aufsichtsratsmit- gliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 10.12.2020 2 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Kommanditisten der RheinCargo GmbH & Co. KG sind: a) die Häfen und Güterverkehr Köln Aktiengesellschaft (HGK AG) und die b) die Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH und Co. KG jeweils zu 50 %. Die Stadt Köln ist am Grundkapital der HGK AG unmittelbar mit 39,2 % und über die Stadtwerke Köln GmbH mittelbar mit 54,5 % beteiligt. Mitgesellschafter ist außerdem der Rhein-Erft-Kreis mit einer Anteilsquote von 6,3 %. Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt der Gesellschaftsvertrag der RheinCargo GmbH & Co. KG folgendes: „Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Von den Kommanditisten werden je 9 Mitglieder ent- sandt, hiervon jeweils 3 Arbeitnehmervertreter. Die Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 108 a Abs. 6 i.V.m. Abs.4 Satz 4 GO NRW aufgrund des durch die Gesellschafterversammlung zu erlas- senden Organisationsstatuts (Wahlordnung) gewählt, von den Kommanditisten entsandt und abberu- fen.“ Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt in Aufsichtsräten von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreterinnen und Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienste- te der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Ober- bürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer- Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter erfolgt mittels gesonderter Beschlussvorlage. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsratsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). So- fern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensfüh- rung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. 4 Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitä- tisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1873/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.12.2020
- Erstellt
- 18.06.2020 15:54