Mandari Insight

1015/2020

Elternbeiträge zur Kindertagesbetreuung, hier Anfrage aus der Sitzung vom 19.11.2019

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 09.04.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 05.05.2020, TOP 7.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

1730 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/510/3 
51 14 05 
Vorlagen-Nummer  09.04.2020 
 1015/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 05.05.2020 
 
Elternbeiträge zur Kindertagesbetreuung, hier Anfrage aus der Sitzung vom 19.11.2019 
In der Sitzung des JHA am 19.11.2019 wurde unter TOP 7.2 von Herrn Gümüs nach einer Mitteilung 
zum Ausschuss für Anregungen und Beschwerden angefragt, die dem JHA nicht vorliege. 
Es geht um den Fall einer selbständigen Tagesmutter, die in die Selbständigkeit investiert habe. Wäh-
rend diese Investitionskosten bei der Berechnung der Elternbeiträge nicht berücksichtigt wurden, sei 
der vom Land Nordrhein-Westfalen in 2018 erhaltene Zuschuss in voller Höhe angerechnet worden.  
Er führte aus, dass oftmals die Sichtweise von Selbständigen nicht berücksichtigt werde und stellte 
die Frage, wie viele Anträge auf Erlass oder Teilerlass der Elternbeiträge in der Verwaltung vorliegen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Mitteilung an den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden vom 03.12.2019 wird als Anlagen 
1 bis 3 beigefügt. 
 
Zur Rechtslage ist dort beschrieben, dass eine Bewertung der Daten aus dem Steuerbescheid weder 
möglich noch zulässig ist. 
 
Im Gegensatz zum pauschalierten Verfahren nach der Elternbeitragssatzung ist eine individuelle Be-
rechnung des verfügbaren Einkommens bei Anträgen auf Beitragserlass nach § 90 Sozialgesetzbuch 
(SGB VIII) – KJHG – vorgeschrieben.  
Mit Stand für Dezember 2019 lagen der Verwaltung rund 50 Anträge auf Beitragserlass vor. Wie viele 
davon auf Selbständige entfallen, lässt sich elektronisch nicht ermitteln. 
 
Gez. Herrn BG Voigtsberger

Anlage 1

401 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer  15.11.2019 
 3975/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 03.12.2019 
 
Eingabe nach § 24 GO NRW - Beitragssatzung für Elternbeiträge, Az: 254/19 
Die beigefügte Eingabe wurde von der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden wie folgt 
beantwortet. 
 
gez. Höver

Anlage 3

1867 Zeichen

Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 
'Kontaktformular Anregungen und Beschwerden' an Sie geschickt 
Anliegen:  
Gebührenordnung der Stadt Köln für Elternbeiträge f. Kindergärten etc. Sehr geehrte Damen 
und Herren, ich möchte mich gerne über den folgenden Sachverhalt beschweren: Wie wir mit 
unserem Gebührenbescheid für 2017 feststellen mussten, sieht die o.g. Gebührenordnung 
vor, dass Einkunftsarten nicht gegeneinander aufgerechnet werden dürfen. Im konkreten Fall 
war es so, dass meine Ehefrau in der Vorbereitung Ihrer Tätigkeit als freiberufliche 
Tagesmutter im 2. Halbjahr 2017 investiert hat und somit steuerlich einen Verlust gemacht 
hat. Dieser wurde bei der Gebührenfestsetzung jedoch aus vorgenannten Grund nicht 
berücksichtigt. Der vom Land NRW im Jahr 2018 erhaltene Zuschuss jedoch, der zu einer 
Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens führte, ist jedoch voll beitragspflichtig. Wäre 
sowohl die Investition als auch der Geldmittelzufluss im selben Kalenderjahrgeschehen, so 
hätten Sie sich in der Gebührenberechnung gegeneinander „aufgehoben“. In unserem Fall 
jedoch unterblieb die Entlastung, erfolgte aber sehr wohl eine Belastung. Ich erkenne 
keinerlei Sinn in dieser Regelung, bzw. stelle fest, dass sie zu massiven, logisch nicht 
nachvollziehbaren Ungerechtigkeiten führt. Ich sehe hier im Sinne der Fairness 
Nachbesserungsbedarf. Mit freundlichen Grüßen  XXX PS: Sollte diese Stelle nicht die 
richtige sein, bitte ich um den Hinweis darauf, wo diese Beschwerde ernsthaft angehört und 
jedenfalls nicht mit dem bloßen Verweis auf die unlogische und ungerechte 
Gebührenordnung „abgespeist“ wird 
 
Anrede:  
Herr 
 
Vorname:  
 
Familienname:  
 
Straße und Hausnummer:  
 
Postleitzahl:  
50931 
 
Ort:  
Köln 
 
Telefon:  
 
Handy:  
 
E-Mail:  
 
Zustimmung zur Datenschutzerklärung:  
 dsgvo_ja

Anlage 2

5272 Zeichen

/ 2  
Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant-
wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0  
 
 
 
  Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen 
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln 
Auskunft Frau Dederichs, Zimmer 507 
Telefon 0221 221-26144, Telefax 0221 221-26005 
E-Mail geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de 
Internet www.stadt-koeln.de 
 
Sprechzeiten 
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
 
KVB Haltestellen Dom/Hbf, Heumarkt, Rathaus 
 
02 
Stadt Köln - Bürgeramt Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln 
 
 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen   Datum 
 02/1/4 Ded  08.11.2019 
 
Ihre Eingabe – Gebührenordnung für Elternbeiträge, Az: 254/2019 
Sehr geehrter Herr, 
vielen Dank für Ihre Eingabe vom 14.10.2019, in der Sie die Gebührenordnung für Elternbei-
träge kritisieren. 
Inzwischen liegt mir eine Stellungnahme des Amtes für Kinder, Jugend und Familie vor, aus 
der Folgendes hervorgeht:  
„Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge ist die „Satzung über die Erhebung 
von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunter-
richtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 03.07.2015“ (zuletzt geändert 
durch Beschluss des Rates vom 08.07.2016, veröffentlicht im Internet auf der Seite 
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/stadtrecht/das-koelner-stadtrecht-nach-
themen-14). Hierin wird in § 4 die Art der Einkommensberechnung geregelt, konkret im Be-
schwerdefall in Absatz 2, dass nur positive Einkünfte im Sinne des Steuerrechtes berück-
sichtigt werden. 
Von Ihnen liegen die Steuerbescheide der Jahre 2016 und 2017 vor, negative Einkünfte lie-
gen jedoch nur in 2017 vor. Aus dem Steuerbescheid geht nicht hervor, welche Einnahmen 
hier berechnet sind. Die von Ihnen beschriebene Ungerechtigkeit aus unterschiedlicher An-
rechnung von investiven Zuschüssen vom Land und den Verlusten aus der Tätigkeit als Ta-
gespflegeperson lässt sich daher nicht verifizieren.  
Die Elternbeitragssatzung sieht ein pauschaliertes, möglichst aufwandarmes Verfahren zur 
Ermittlung des Einkommens vor (siehe dazu auch die bisherigen Beratungen im Ausschuss). 
Eine Bewertung der Daten aus dem Steuerbescheid ist weder möglich noch zulässig. 
Negative Einkünfte werden wie alle rein steuerlichen Verluste im gesamten Sozial- und Ju-
gendhilfebereich üblicherweise nicht von positiven Einkünften/Gewinnen abgezogen. Dahin-
ter steht der Grundsatz, dass die Zahlungspflichtigen vorrangig vor staatlichen Leistungen ihr 
Einkommen zur anteiligen Deckung der entstehenden Kosten einsetzen sollen und dabei 
„verlustbringende“ Tätigkeiten beenden müssen. Die Regelung der Kölner Satzung bewegt 
sich im zulässigen Rahmen der Bundes- und Landesvorgaben.“

Seite 2 
 
  
 
 
Am 12.06.2018 wurde eine ähnliche Eingabe im Ausschuss für Anregungen und Beschwer-
den beraten. Damals ging es um die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen einer Fami-
lie an Kinder aus einer früheren Ehe. Auch diese werden bei der Beitragsberechnung nicht 
einkommensmindernd berücksichtigt. Es soll ein möglichst einfaches, aufwandarmes Verfah-
ren zur Festsetzung des Elternbeitrags geben. Darüber hinaus haben Eltern, die den Eltern-
beitrag aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erbringen können, die Möglichkeit 
gemäß § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe- den Erlass 
des Elternbeitrags zu beantragen. Bei der Erlassprüfung werden besondere Belastungen, 
wie sie z.B. durch Unterhaltsverpflichtungen entstehen, berücksichtigt. 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden ist am 12.06.2018 mit seinem Beschluss 
der fachlichen Einschätzung der Verwaltung gefolgt, wonach eine Änderung der Elternbei-
tragssatzung nicht für erforderlich gehalten wurde. Die Beratung finden Sie im Ratsinformati-
onssystem auf der Internetseite der Stadt Köln unter folgendem Link: 
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/to0040.asp?__ksinr=18717 unter TOP 4.4. 
Ihre Eingabe sowie dieses Antwortschreiben erhält der Ausschuss für Anregungen und Be-
schwerden zur Kenntnis.  
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie noch fachli-
che Fragen haben, können Sie sich direkt wenden an: 
Amt für Kinder, Jugend und Familie, Frau Krauel, Rufnummer 0221-221 25471,  
Kalk Karree, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, jugendamt@stadt-koeln.de  
Sollten Sie eine Beratung der Angelegenheit im Ausschuss für Anregungen und Beschwer-
den wünschen, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an 
Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit. 
Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Weitere Anregungen oder Be-
schwerden über die eine Bezirksvertretung oder der Ausschuss für Anregungen und Be-
schwerden entscheiden kann, können Sie gerne an die Geschäftsstelle für Anregungen und 
Beschwerden, geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de senden. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
 
Dr. Ulrich Höver

Beratungsverlauf (1)

05.05.2020 Jugendhilfeausschuss
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1015/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
09.04.2020
Erstellt
01.04.2020 15:33