1015/2020
Elternbeiträge zur Kindertagesbetreuung, hier Anfrage aus der Sitzung vom 19.11.2019
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/510/3 51 14 05 Vorlagen-Nummer 09.04.2020 1015/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 05.05.2020 Elternbeiträge zur Kindertagesbetreuung, hier Anfrage aus der Sitzung vom 19.11.2019 In der Sitzung des JHA am 19.11.2019 wurde unter TOP 7.2 von Herrn Gümüs nach einer Mitteilung zum Ausschuss für Anregungen und Beschwerden angefragt, die dem JHA nicht vorliege. Es geht um den Fall einer selbständigen Tagesmutter, die in die Selbständigkeit investiert habe. Wäh- rend diese Investitionskosten bei der Berechnung der Elternbeiträge nicht berücksichtigt wurden, sei der vom Land Nordrhein-Westfalen in 2018 erhaltene Zuschuss in voller Höhe angerechnet worden. Er führte aus, dass oftmals die Sichtweise von Selbständigen nicht berücksichtigt werde und stellte die Frage, wie viele Anträge auf Erlass oder Teilerlass der Elternbeiträge in der Verwaltung vorliegen. Stellungnahme der Verwaltung Die Mitteilung an den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden vom 03.12.2019 wird als Anlagen 1 bis 3 beigefügt. Zur Rechtslage ist dort beschrieben, dass eine Bewertung der Daten aus dem Steuerbescheid weder möglich noch zulässig ist. Im Gegensatz zum pauschalierten Verfahren nach der Elternbeitragssatzung ist eine individuelle Be- rechnung des verfügbaren Einkommens bei Anträgen auf Beitragserlass nach § 90 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – KJHG – vorgeschrieben. Mit Stand für Dezember 2019 lagen der Verwaltung rund 50 Anträge auf Beitragserlass vor. Wie viele davon auf Selbständige entfallen, lässt sich elektronisch nicht ermitteln. Gez. Herrn BG Voigtsberger
Anlage 1
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 15.11.2019 3975/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 03.12.2019 Eingabe nach § 24 GO NRW - Beitragssatzung für Elternbeiträge, Az: 254/19 Die beigefügte Eingabe wurde von der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden wie folgt beantwortet. gez. Höver
Anlage 3
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Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontaktformular Anregungen und Beschwerden' an Sie geschickt Anliegen: Gebührenordnung der Stadt Köln für Elternbeiträge f. Kindergärten etc. Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich gerne über den folgenden Sachverhalt beschweren: Wie wir mit unserem Gebührenbescheid für 2017 feststellen mussten, sieht die o.g. Gebührenordnung vor, dass Einkunftsarten nicht gegeneinander aufgerechnet werden dürfen. Im konkreten Fall war es so, dass meine Ehefrau in der Vorbereitung Ihrer Tätigkeit als freiberufliche Tagesmutter im 2. Halbjahr 2017 investiert hat und somit steuerlich einen Verlust gemacht hat. Dieser wurde bei der Gebührenfestsetzung jedoch aus vorgenannten Grund nicht berücksichtigt. Der vom Land NRW im Jahr 2018 erhaltene Zuschuss jedoch, der zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens führte, ist jedoch voll beitragspflichtig. Wäre sowohl die Investition als auch der Geldmittelzufluss im selben Kalenderjahrgeschehen, so hätten Sie sich in der Gebührenberechnung gegeneinander „aufgehoben“. In unserem Fall jedoch unterblieb die Entlastung, erfolgte aber sehr wohl eine Belastung. Ich erkenne keinerlei Sinn in dieser Regelung, bzw. stelle fest, dass sie zu massiven, logisch nicht nachvollziehbaren Ungerechtigkeiten führt. Ich sehe hier im Sinne der Fairness Nachbesserungsbedarf. Mit freundlichen Grüßen XXX PS: Sollte diese Stelle nicht die richtige sein, bitte ich um den Hinweis darauf, wo diese Beschwerde ernsthaft angehört und jedenfalls nicht mit dem bloßen Verweis auf die unlogische und ungerechte Gebührenordnung „abgespeist“ wird Anrede: Herr Vorname: Familienname: Straße und Hausnummer: Postleitzahl: 50931 Ort: Köln Telefon: Handy: E-Mail: Zustimmung zur Datenschutzerklärung: dsgvo_ja
Anlage 2
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/ 2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant- wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln Auskunft Frau Dederichs, Zimmer 507 Telefon 0221 221-26144, Telefax 0221 221-26005 E-Mail geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung KVB Haltestellen Dom/Hbf, Heumarkt, Rathaus 02 Stadt Köln - Bürgeramt Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 02/1/4 Ded 08.11.2019 Ihre Eingabe – Gebührenordnung für Elternbeiträge, Az: 254/2019 Sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Eingabe vom 14.10.2019, in der Sie die Gebührenordnung für Elternbei- träge kritisieren. Inzwischen liegt mir eine Stellungnahme des Amtes für Kinder, Jugend und Familie vor, aus der Folgendes hervorgeht: „Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge ist die „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunter- richtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 03.07.2015“ (zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 08.07.2016, veröffentlicht im Internet auf der Seite https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/stadtrecht/das-koelner-stadtrecht-nach- themen-14). Hierin wird in § 4 die Art der Einkommensberechnung geregelt, konkret im Be- schwerdefall in Absatz 2, dass nur positive Einkünfte im Sinne des Steuerrechtes berück- sichtigt werden. Von Ihnen liegen die Steuerbescheide der Jahre 2016 und 2017 vor, negative Einkünfte lie- gen jedoch nur in 2017 vor. Aus dem Steuerbescheid geht nicht hervor, welche Einnahmen hier berechnet sind. Die von Ihnen beschriebene Ungerechtigkeit aus unterschiedlicher An- rechnung von investiven Zuschüssen vom Land und den Verlusten aus der Tätigkeit als Ta- gespflegeperson lässt sich daher nicht verifizieren. Die Elternbeitragssatzung sieht ein pauschaliertes, möglichst aufwandarmes Verfahren zur Ermittlung des Einkommens vor (siehe dazu auch die bisherigen Beratungen im Ausschuss). Eine Bewertung der Daten aus dem Steuerbescheid ist weder möglich noch zulässig. Negative Einkünfte werden wie alle rein steuerlichen Verluste im gesamten Sozial- und Ju- gendhilfebereich üblicherweise nicht von positiven Einkünften/Gewinnen abgezogen. Dahin- ter steht der Grundsatz, dass die Zahlungspflichtigen vorrangig vor staatlichen Leistungen ihr Einkommen zur anteiligen Deckung der entstehenden Kosten einsetzen sollen und dabei „verlustbringende“ Tätigkeiten beenden müssen. Die Regelung der Kölner Satzung bewegt sich im zulässigen Rahmen der Bundes- und Landesvorgaben.“ Seite 2 Am 12.06.2018 wurde eine ähnliche Eingabe im Ausschuss für Anregungen und Beschwer- den beraten. Damals ging es um die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen einer Fami- lie an Kinder aus einer früheren Ehe. Auch diese werden bei der Beitragsberechnung nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Es soll ein möglichst einfaches, aufwandarmes Verfah- ren zur Festsetzung des Elternbeitrags geben. Darüber hinaus haben Eltern, die den Eltern- beitrag aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erbringen können, die Möglichkeit gemäß § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe- den Erlass des Elternbeitrags zu beantragen. Bei der Erlassprüfung werden besondere Belastungen, wie sie z.B. durch Unterhaltsverpflichtungen entstehen, berücksichtigt. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden ist am 12.06.2018 mit seinem Beschluss der fachlichen Einschätzung der Verwaltung gefolgt, wonach eine Änderung der Elternbei- tragssatzung nicht für erforderlich gehalten wurde. Die Beratung finden Sie im Ratsinformati- onssystem auf der Internetseite der Stadt Köln unter folgendem Link: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/to0040.asp?__ksinr=18717 unter TOP 4.4. Ihre Eingabe sowie dieses Antwortschreiben erhält der Ausschuss für Anregungen und Be- schwerden zur Kenntnis. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie noch fachli- che Fragen haben, können Sie sich direkt wenden an: Amt für Kinder, Jugend und Familie, Frau Krauel, Rufnummer 0221-221 25471, Kalk Karree, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, jugendamt@stadt-koeln.de Sollten Sie eine Beratung der Angelegenheit im Ausschuss für Anregungen und Beschwer- den wünschen, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Weitere Anregungen oder Be- schwerden über die eine Bezirksvertretung oder der Ausschuss für Anregungen und Be- schwerden entscheiden kann, können Sie gerne an die Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden, geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de senden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Ulrich Höver
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1015/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 09.04.2020
- Erstellt
- 01.04.2020 15:33