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0030/2021

Benennung von Delegierten für die Mitgliederversammlungen und die Hauptausschusssitzung des Landesintegrationsrates NRW

Beschlussvorlage Ausschuss 26.02.2021

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 13.04.2021, TOP 8.2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

SATZUNG Fassung vom 10.11.2018_Oberhausen

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

4306 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0030/2021 
Freigabedatum 
 18.02.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Benennung von Delegierten für die Mitgliederversammlungen und die Hauptausschusssitzung 
des Landesintegrationsrates NRW 
Beschlussorgan 
Integrationsrat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Integrationsrat benennt für die Dauer der Wahlperiode für die Mitgliederversammlungen des Lan-
desintegrationsrates folgende Mitglieder: 
 
1. 
Name der delegierten Person::………………………………………… 
Stellvertretung:…………………………………………………………... 
 
2. 
Name der delegierten Person:………………………......................... 
Stellvertretung: ………………………………………………………….. 
 
3. 
Name der delegierten Person:.……………………………………….. 
Stellvertretung: ……….………………………………………………… 
 
4. 
Name der delegierten Person:………………………………………… 
Stellvertretung:……………..…………………………………………… 
 
5. 
Name der delegierten Person:………………………........................ 
Stellvertretung: ………………..……………………………………….. 
6. 
Name der delegierten Person:………………………........................ 
Stellvertretung: …………………….…………………………………… 
Integrationsrat 23.02.2021 
13.04.2021

2 
 
7. 
Name der delegierten Person:………………………........................ 
Stellvertretung:…………………………..…………………………..… 
 
8. 
Name der delegierten Person:………………………........................ 
Stellvertretung: ……………………………..………………………….. 
 
9. 
Name der delegierten Person:………………………........................ 
Stellvertretung: ………………………………………………………… 
 
10. 
Name der delegierten Person:………………………........................ 
Stellvertretung: ………………………………………………………… 
 
11. 
Name der delegierten Person:………………………........................ 
Stellvertretung: ………………………………………………………… 
 
 
Der Integrationsrat benennt für die Dauer der Wahlperiode für die Hauptausschusssitzungen des 
Landesintegrationsrates folgendes Mitglied: 
 
1. 
Name der delegierten Person:………………………........................ 
Stellvertretung:………………………………………………..………..

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen ist das demokratisch legitimierte Vertretungsorgan 
der im Land Nordrhein-Westfalen nach der geltenden Gemeindeordnung konstituierten Integrationsrä-
te und damit der hier lebenden Migrant*innen.  
Der Integrationsrat Köln ist Mitglied im Landesintegrationsrat NRW.  
 Die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates wird mindestens einmal pro Jahr durch 
den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden gem. § 6 der Satzung durch Delegierte aus den 
kommunalen Integrationsräten vertreten. Die Anzahl der Delegierten eines kommunalen Integrati-
onsrates für die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates ist abhängig von der Anzahl 
der ausländischen Einwohner*innen in der jeweiligen Kommune. Der Integrationsrat Köln kann 
insgesamt 11 Delegierte entsenden. Für die Delegierten können Ersatzdelegierte benannt wer-
den.  
 Die Hauptausschusssitzung des Landesintegrationsrates tagt bis zu dreimal im Jahr. Der Haupt-
ausschuss besteht aus je einer, als Vertretung des jeweiligen kommunalen Integrationsrats, be-
nannten Person. Die kommunalen Integrationsräte können jeweils eine Person als Ersatzdelegier-
te*n benennen. 
Der Vorstand des Landesintegrationsrates besteht aus 17 Personen. Die Vorstandsmitglieder werden 
aus den Reihen der Delegierten nach § 6 Abs. 1 sowie den von den Mitgliedern nach  
§ 7 Abs.1 Spiegelstrich 1 und 2 in den Hauptausschuss entsandten Personen gewählt. 
 
 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll gem. § 12 Abs. 4 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW 
(LGG) der Anteil von Frauen mindestens 40 Prozent betragen. Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG. 
 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Dringlichkeit einer Entscheidung ergibt sich aus den Planungen des Landesintegrationsrates zur 
Terminierung der Hauptausschusssitzung am 20.03.2021 und der Mitgliederversammlung am 
17.04.2021. Gemäß Satzung des Landesintegrationsrates muss zur Mitgliederversammlung mindes-
tens sechs Wochen vorher eingeladen werden. 
 
Anlage: 
Satzung des Landesintegrationsrates vom 10.11.2018

SATZUNG Fassung vom 10.11.2018_Oberhausen

21141 Zeichen

1
 
 
 
SATZUNG 
 
des 
 
Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen 
(Fassung vom 10.11.2018) 
 
 
Präambel 
 
 Der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen ist das demokratisch legitimierte 
Vertretungsorgan der im Land Nordrhein-Westfalen na ch der geltenden Gemeinde-
ordnung konstituierten Integrationsräte und damit d er hier lebenden Migrantinnen 
und Migranten. 
 
Der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen wurde  mit dem vom Landtag NRW 
am 08.02.2012 beschlossenen Teilhabe- und Integrati onsgesetz als Vertretung der 
Migrantinnen und Migranten rechtlich verankert. Gem äß § 10 des Gesetzes hört das 
Land den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung seiner 
Integrationsaufgaben an. 
 
 Mit ihrem Landeszusammenschluss geben sich die Int egrationsräte ein Forum, 
das ihre Interessen und Anliegen aufgreift und dadu rch ihre Arbeit vor Ort unterstützt 
und verbessert. Die Selbstentscheidungskompetenzen der Gemeinden und der 
Integrationsräte bleiben davon unberührt. 
 
 Als einziger aus Urwahlen der Migrantinnen und Mig ranten hervorgegangener 
demokratisch legitimierter Gesprächspartner des Lan dtags und der Landesregierung 
ist der Landesintegrationsrat gleichzeitig zentrale s Gremium bei der Vertretung der 
Interessen der Migrantinnen und Migranten im Land Nordrhein-Westfalen. 
 
 Der Landesintegrationsrat tritt dabei für die kult urelle, soziale, rechtliche und 
politische Gleichstellung der im Land lebenden Migr antinnen und Migranten ein, die 
ihren Lebensmittelpunkt im Land Nordrhein-Westfalen  haben. Hierbei arbeitet der 
Landesintegrationsrat mit allen Institutionen und O rganisationen zusammen, die sich 
gleichermaßen an diesen Grundsatz gebunden fühlen. Er ist dabei keiner Partei, 
sondern nur dem Gemeinwohl verpflichtet. Dadurch le istet der Landesintegrationsrat 
einen wesentlichen Beitrag zum friedlichen Zusammen leben der zugewanderten und 
angestammten Menschen in unserem von vielen Kulture n geprägten Nordrhein-
Westfalen. Der Landesintegrationsrat versteht sich dabei als ein Gremium, dass die 
Gesamtentwicklung unserer Gesellschaft im Blick hat und Akzente setzt.

2
§ 1 
Name, Gebiet und Sitz 
 
1. Der Landesintegrationsrat ist der Zusammenschlus s der Integrationsräte, die in 
den Gemeinden und Städten Nordrhein-Westfalens best ehen und trägt den 
Namen: Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen. 
 
2. Der Sitz des Landesintegrationsrates und der Ges chäftsstelle ist Düsseldorf. 
 
 
§ 2 
Aufgaben, Zweck 
 
1.  Der Landesintegrationsrat unterstützt die Integ rationsräte, koordiniert ihre Arbeit 
in Nordrhein-Westfalen und dient der Durchsetzung d er Interessen der 
Migrantinnen und Migranten mit der Zielsetzung, 
− den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter de n Integrationsräten in 
Nordrhein-Westfalen zu fördern, 
− die politische Meinungsbildung und Willensartikula tion der Migrantinnen und 
Migranten zu intensivieren, 
− gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bun desrepublik 
Deutschland auf Dauer die politische, rechtliche, s oziale und 
gesellschaftliche Gleichstellung der Migrantinnen u nd Migranten mit den 
deutschen Staatsangehörigen zu erreichen, 
− der Fortbildung der Mitglieder der Integrationsrät e, 
− bei der Bildung neuer Integrationsräte Hilfestellu ng zu leisten, 
− die Bildung von Kreiskonferenzen der Integrationsr äte in kreisangehörigen 
Gemeinden zu unterstützen und 
− die Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet der Migr ationsarbeit tätigen 
Initiativen, Vereinen, Verbänden und Gebietskörperschaften zu intensivieren.  
 
2.  Der Landesintegrationsrat setzt sich dafür ein,  dass die Kommunen den 
Integrationsräten vor Ort im Rahmen der Allzuständi gkeit des Rates eigene 
Kompetenzen und Entscheidungsrechte zugestehen. 
 
 
§ 3 
Mitgliedschaft 
 
1. Mitglied des Landesintegrationsrates können alle  Integrationsräte werden, die auf 
der Grundlage des § 27 der Gemeindeordnung Nordrhei n-Westfalen gebildet 
wurden, einen entsprechenden Beschluss gefasst habe n und ihre Mitgliedschaft 
schriftlich beantragen. Über die Aufnahme neuer Mit glieder entscheidet der 
Hauptausschuss. 
 
2. Die Mitgliedschaft wird beendet aufgrund eines B eschlusses der Integrationsräte 
zum Austritt aus dem Landesintegrationsrat. Der Bes chluss ist dem Vorstand 
schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet m it einer halbjährigen 
Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. 
 
3. Beschlüsse nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie §6 Abs.2 und §7 Abs.1 erfolgen unter 
Berücksichtigung von § 41 Abs. 1, Satz 1 der Gemeindeordnung NRW.

3
§ 4 
Finanzen 
 
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jede s Geschäftsjahr ist rechtzeitig 
ein Haushaltsplan aufzustellen. 
 
2. Der Landesintegrationsrat finanziert sich durch öffentliche Zuschüsse, 
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen des „För derverein für den 
Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen e. V.“. 
 
3. Für Entscheidungen über Mitgliedsbeiträge gelten  das gleiche Verfahren und die 
gleiche Stimmenmehrheit wie für Änderungen dieser Satzung. 
 
4. Der Landesintegrationsrat verfolgt ausschließlic h und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Z wecke“ der 
Abgabenordnung. 
 
5. Der Landesintegrationsrat ist selbstlos tätig; e r verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 
6. Die Mittel des Landesintegrationsrates dürfen nu r für die satzungsmäßigen 
Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus ihren 
Mitteln. 
 
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwe ck des 
Landesintegrationsrates fremd sind oder durch unver hältnismäßig große 
Vergütungen begünstigt werden. 
 
 
§ 5 
Organe 
 
Die Organe des Landesintegrationsrates sind: 
− die Mitgliederversammlung, 
− der Hauptausschuss, 
− der Vorstand. 
 
 
§ 6 
Mitgliederversammlung 
 
1. Die Mitglieder werden durch ihre Delegierten ver treten, die direkt gewählte 
Integrationsratsmitglieder oder in den Integrations rat entsandte Ratsmitglieder 
der Integrationsräte sind. Stellvertretende Mitglie der des Integrationsrates 
können nicht als Delegierte für die Mitgliederversa mmlung des 
Landesintegrationsrates NRW benannt werden. Scheide t ein Delegierter aus 
dem Integrationsrat, den er vertritt, aus, so erlöschen seine Delegiertenrechte; an 
seiner Stelle benennt der Integrationsrat einen neu en Delegierten. Wird ein 
Integrationsrat aufgelöst oder findet keine Neuwahl  statt, erlöschen die 
Delegiertenrechte seiner Delegierten.

4
2. Jedes Mitglied entsendet: 
− für bis zu 5.000 ausländische Einwohner/innen eine /n Delegierten, 
− für über 5.000 bis zu 20.000 ausländische Einwohne r/innen eine/n 
weitere/n Delegierte/n, 
− für jeweils weitere angefangene 20.000 ausländisch e Einwohner/innen 
eine/n weitere/n Delegierte/n.  
 
3. Für die Delegierten können die Mitglieder Ersatz delegierte benennen. 
 
4. Jeweils ein/e Vertreter/in der jeweiligen örtlic hen geschäftsführenden Stellen der 
Integrationsräte und die hauptamtlichen Mitarbeiter /innen der Geschäftsstelle des 
Landesintegrationsrates können beratend an der Mitg liederversammlung 
teilnehmen. 
 
5. Der Vorstand kann weitere Personen als Gäste zur  Mitgliederversammlung 
einladen. 
 
6. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal  pro Jahr von dem Vorstand 
einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung werden die Delegierten 
mindestens sechs Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung durch die 
geschäftsführende Stelle eingeladen. Die örtlichen geschäftsführenden Stellen 
erhalten Einladungen und Unterlagen zur Kenntnisnah me zugesandt. Das Nähere 
regelt die gültige Geschäftsordnung. 
 
7. Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge zur Tag esordnung sowie Anträge 
sollen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederver sammlung schriftlich bei der 
Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates eingereicht sein. 
 
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Grundsä tzlichen über alle Aufgaben 
des Landesintegrationsrates, soweit nicht in den §§  7 bis 11 dieser Satzung 
andere Zuständigkeiten festgelegt sind. Ihr sind de r Rechenschaftsbericht des 
Vorstandes und der Prüfbericht der Kontrollkommissi on vorzulegen. 
 
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 
− die Wahl des Vorstandes, 
− die Wahl der Kontrollkommission, 
− die Entlastung des Vorstandes, 
− die Beschlussfassung über vorgelegte Anträge, 
− die Entscheidung über Mitgliedsbeiträge, 
− die Änderung der Satzung. 
 
9. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäf tsordnung. 
 
10. Über die Mitgliederversammlung wird ein schrift liches Ergebnisprotokoll gefertigt, 
das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet wird. 
 
11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können  auf Verlangen des 
Vorstandes, des Hauptausschusses oder von einem Dri ttel der Mitglieder, die dies 
schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen, unter Beifügung 
der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden.

5
12. Im Falle ihrer Beschlussunfähigkeit kann die Mi tgliederversammlung im Laufe der 
folgenden sieben Tage auf Beschluss des Vorstandes mit einer verkürzten 
Einladungsfrist von einundzwanzig Tagen erneut eing eladen werden. Diese 
Mitgliederversammlung ist hinsichtlich der unerledi gten Tagesordnungspunkte 
und/oder Anträge der beschlussunfähigen Mitgliederv ersammlung ohne Rücksicht 
auf die Zahl der anwesenden Delegierten und der ver tretenden Mitglieder 
beschlussfähig.  
 
 
§ 7 
Hauptausschuss 
 
1. Der Hauptausschuss besteht aus 
− je einem/einer vom jeweiligen Integrationsrat ents andten Vertreter/in.  
− die Mitglieder können jeweils eine/n Ersatzdelegie rte/n benennen. 
− die Delegierten und Ersatzdelegierten sind direkt gewählte 
Integrationsratsmitglieder oder in den Integrations rat entsandte 
Ratsmitglieder. Stellvertretende Mitglieder des Integrationsrates können nicht 
als Delegierte für den Hauptausschuss des Landesint egrationsrates NRW 
benannt werden. 
− dem Vorstand. 
 
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Hauptaussc huss bis zu fünf ständige 
Beratungspersonen hinzu wählen. 
 
3. Der Hauptausschuss tagt bis zu dreimal pro Jahr.  Die Einladung wird direkt an 
die Delegierten und die geschäftsführenden Stellen zur Kenntnis verschickt. 
 
4. Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören: 
− die Beratung und der Beschluss über den vom Vorsta nd vorgelegten 
Haushaltsplan, 
− die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitgliede r, 
− die Beratung des Vorstandes zu allen die Geschäfts führung betreffenden 
Fragen, 
− die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, 
− die Benennung von Kandidaten/Kandidatinnen für die  Vorstandswahlen aus 
mindestens vier Abstammungsländern unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 
dieser Satzung, 
− die Beratung und Diskussion über Sachthemen, die a n die 
Mitgliederversammlung oder an den Vorstand zur weit eren Erörterung 
weitergegeben werden können. 
 
5. Der Hauptausschuss kann Fachausschüsse einsetzen , die jeweils von einem 
Vorstandsmitglied geleitet werden. Stimmberechtigt können den 
Fachausschüssen Vorstandsmitglieder, Hauptausschuss mitglieder, Delegierte 
zur Mitgliederversammlung sowie sonstige Mitglieder  aus den Integrationsräten 
angehören. Zusätzlich können sach- und fachkundige Vertreter/innen von 
Verbänden, Behörden, Migrantenvereinigungen o. ä. hinzugezogen werden. 
 
6. Der/die Vorsitzende des Landesintegrationsrates leitet die Sitzungen des 
Hauptausschusses. Über die Sitzung ist ein Protokol l zu fertigen. Das Nähere 
regelt eine Geschäftsordnung.

6
§ 8 
Vorstand 
 
1. Der Vorstand besteht aus 17 Personen: 
− der/dem Vorsitzenden, 
− drei stellvertretenden Vorsitzenden, 
− dem/der Kassierer/in 
− dem/der Schriftführer/in 
− elf Beisitzern/Beisitzerinnen. 
 
2. Die Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen de r Delegierten nach § 6 Abs. 1 
sowie den von den Mitgliedern nach § 7 Abs.1 Spiege lstrich 1 und 2 in den 
Hauptausschuss entsandten Personen gewählt, sollen Integrationsräten aus 
großen und kleinen Städten angehören und mindestens  vier unterschiedliche 
Abstammungsländer repräsentieren. Der/die Vorsitzen de, der/die Kassierer/in 
und der/die Schriftführer/in werden in getrennten W ahlgängen, die 
stellvertretenden Vorsitzenden in einem und die Bei sitzer/innen in einem 
getrennten Wahlgang gewählt.  
 
3. Die drei stellvertretenden Vorsitzenden müssen, sofern entsprechende 
Kandidaturen vorliegen, unterschiedliche Abstammung sländer repräsentieren. 
Bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen aus einem Abs tammungsland ist ggfs. 
der Bewerber/die Bewerberin mit der höheren Stimmenzahl gewählt. 
 
4. Aus jedem Integrationsrat kann nur ein/e Delegie rte/r Mitglied im Vorstand 
werden. Treten mehrere Bewerber/innen aus dem gleic hen Integrationsrat zur 
Wahl an und wären diese von der Stimmenzahl her gew ählt, ist nur der/die 
Bewerber/in mit der höheren Stimmenzahl gewählt. Di e Wahl der 
Vorstandsmitglieder erfolgt in der in § 8 Abs. 1 fe stgelegten Reihenfolge. 
Kandidaturen aus Integrationsräten, für die bereits  in einem vorhergehenden 
Wahlgang ein/e Vertreter/in in den Vorstand gewählt wurde, sind nicht zulässig. 
 
5. Kandidaturen müssen bis spätestens drei Wochen v or der 
Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäfts stelle des Landes-
integrationsrates eingereicht werden. Sofern mehrer e Kandidaturen aus einem 
Integrationsrat vorliegen, teilt der Vorstand dies den betreffenden Kandidatinnen 
und Kandidaten unverzüglich nach Ablauf der Bewerbu ngsfrist mit, damit diese 
bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversamm lung die Möglichkeit 
haben, Ihre Kandidatur zurückzuziehen oder für eine  andere Funktion im 
Vorstand zu kandidieren. 
 
6. In einem vorhergehenden Wahlgang unterlegene Bew erber/innen haben die 
Möglichkeit für eine andere Funktion zu kandidieren , sofern sie ansonsten die 
Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen. 
 
7. Der Vorschlag des Hauptausschusses zur Wahl des Vorstandes gemäß § 7 
Abs. 4 sowie eventuelle weitere Kandidaturen werden  den Delegierten 
spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt. 
 
8. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die von der Mitgliederversammlung 
beschlossene jeweils gültige Wahlordnung.

7
9. Der/die Geschäftsführer/in des „Förderverein für  den Landesintegrationsrat 
Nordrhein-Westfalen e. V.“ gehört dem Vorstand als Geschäftsführer/in des 
Landesintegrationsrates mit beratender Stimme an, e s sei denn, die 
Beratungsgegenstände betreffen ihn/sie persönlich. 
 
10. Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt grundsätzli ch zweieinhalb Jahre. Die 
Mitgliederversammlung kann aus grundsätzlichen Erwä gungen mit 
satzungsändernder Mehrheit beschließen, die Wahlzei t um bis zu ein Jahr zu 
verlängern. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neu er Vorstand gewählt ist. 
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Integrationsrat, den er vertritt, aus, so 
erlischt seine Mitgliedschaft im Vorstand des Lande sintegrationsrates NRW. 
Scheidet ein Vorstandsmitglied, Mitglied nach § 8, Absatz 1 Spiegelstriche 1 bis 
4, aus, wird dieses bei der nächsten Mitgliedervers ammlung nachgewählt. 
Scheidet ein Vorstandsmitglied, Mitglied nach § 8, Absatz 1 Spiegelstrich 5, aus, 
rückt ein Mitglied gemäß § 8, Absatz 12 der Satzung nach. 
 
11. Der Vorstand kann ehemalige Mitglieder des Vors tandes, die Mitglied des 
Landtages oder des Bundetages oder des Europaparlam ents sind, als beratende 
Mitglieder für den Vorstand vorschlagen. Über die b eratende Mitgliedschaft 
dieser Personen für den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung. 
 
12. Die unterlegenen Bewerber für die Beisitzerposi tionen werden in der Reihenfolge 
der erzielten Stimmen auf einer Nachrückerliste gef ührt und rücken 
dementsprechend bei Ausscheiden eines Beisitzers be i dessen Ausscheiden 
nach. 
 
 
§ 9 
Aufgaben des Vorstandes 
 
1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:  
− Die Vertretung des Landesintegrationsrates nach au ßen, 
− die Vorbereitung und Durchführung von politischen Aktivitäten, Fortbildungs-
veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, 
− die Unterrichtung der Mitgliederversammlung über a lle den Landes-
integrationsrat betreffenden Aktivitäten und Angelegenheiten, 
− die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversam mlung und des 
Hauptausschusses, 
− die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und  seine Weiterleitung an 
den Hauptausschuss zur Beschlussfassung, 
− die Nachweisung der sachgemäßen Verwendung der Fin anzmittel gegen-
über Kontrollkommission, Hauptausschuss und Mitgliederversammlung, 
− die Einstellung oder Entlassung der hauptamtlichen  Mitarbeiter/innen des 
Landesintegrationsrates, 
− die Entscheidung über den Sitz der Geschäftsstelle  des Landes-
integrationsrates. 
 
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und  erlässt eine Geschäfts-
anweisung für die Geschäftsstelle. 
 
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind d ie in § 8 Abs. 1 erste vier 
Spiegelstriche dieser Satzung genannten Vorstandsmi tglieder. Rechts-

8
verbindliche Erklärungen des Landesintegrationsrate s werden vom 
Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder zwei Mitgliedern  dieses Vorstandes oder 
von einem Mitglied dieses Vorstandes und dem/der Ge schäftsführer/in 
gemeinsam abgegeben. Der Landesintegrationsrat vere inbart intern, dass die 
beiden Mitglieder des Vorstandes oder das Mitglied des Vorstandes und dem/der 
Geschäftsführer/in nur im nicht nachzuweisenden Ver hinderungsfall des 
Vorsitzenden alternativ Vertretungsberechtigt sind. 
 
4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, min destens jedoch sechsmal pro 
Jahr. Über ihren Verlauf ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. 
 
5. Die Mitglieder des Vorstandes gehören mit ihrer Wahl für die Dauer ihrer 
Amtszeit dem „Förderverein für den Landesintegratio nsrat Nordrhein-Westfalen 
e. V.“ als persönliche Mitglieder an. 
 
 
§ 10 
Geschäftsstelle 
 
1. Der/die Geschäftsführer/in wird aufgrund einer W ahl im Vorstand bestellt. 
 
2. Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden G eschäfte des Landesintegrations-
rates im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversam mlung, des 
Hauptausschusses und des Vorstandes. Er/sie ist Die nstvorgesetzte/r aller 
anderen hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des Landes integrationsrates. Das 
Nähere regelt die Geschäftsanweisung des Vorstandes für die Geschäftsstelle. 
 
3. Der/die Geschäftsführer/in bereitet im Einverneh men mit dem Vorstand die 
Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Landesint egrationsrates vor und 
erteilt dort auf Verlangen Auskunft. 
 
4. Mit seiner/ihrer Wahl nimmt der/die Geschäftsfüh rer/in zugleich die 
Geschäftsführung des „Förderverein für den Landesin tegrationsrat Nordrhein-
Westfalen e. V.“ wahr. 
 
5. Der Sitz des „Förderverein für den Landesintegra tionsrat Nordrhein-Westfalen 
e. V.“ ist am Sitz der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates.  
 
 
§ 11 
Kontrollkommission 
 
1. Zur Überprüfung des Finanz- und Kassenwesens des  Landesintegrationsrates 
wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer der W ahlzeit des Vorstandes eine 
Kontrollkommission von fünf Personen, die dem Vorst and gleichzeitig nicht 
angehören dürfen. 
 
2. Kandidaturen müssen bis spätestens drei Wochen v or der 
Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäfts stelle des Landes-
integrationsrates eingereicht werden.

9
3. Die Kontrollkommission tagt grundsätzlich nichtö ffentlich und tritt mindestens 
einmal jährlich zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte  eine/n Vorsitzende/n, 
berichtet der Mitgliederversammlung über ihre durch geführten Kontrollen und 
beantragt gemäß dem Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung  die Entlastung des 
Vorstandes. 
 
4. Die Kontrollkommission überprüft auch das Finanz - und Kassenwesen des 
„Förderverein für den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen e. V.“. 
 
5. Auf Antrag der Kontrollkommission oder des Vorst andes können gemeinsame 
Sitzungen stattfinden. 
 
6. Der Hauptausschuss kann zusätzlich die Prüfung e inzelner Jahresrechnungen 
des Landesintegrationsrates dem Landesrechnungshof oder dem 
Rechnungsprüfungsamt einer Gemeinde übertragen, der en Integrationsrat 
Mitglied des Landesintegrationsrates ist. 
 
 
§ 12 
Satzungsänderung 
 
 Anträge zur Änderung der Satzung müssen den Mitgli edern mindestens sechs 
Wochen vor einer Mitgliederversammlung über die Ges chäftsstelle des 
Landesintegrationsrates schriftlich bekannt gegeben  werden. Sie bedürfen der 
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten. 
 
 
§ 13 
Auflösung 
 
1. Ein Beschluss zur Auflösung des Landesintegratio nsrates bedarf des Verfahrens 
und der Mehrheit wie eine Änderung dieser Satzung. 
 
2. Über den/die Empfänger/in des verbleibenden Verm ögens nach Abzug aller 
bestehenden Verbindlichkeiten entscheidet die Mitgl iederversammlung. Der/die 
Empfänger/in hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu 
verwenden, die dem Zweck des Landesintegrationsrate s weitgehend 
entsprechen. 
 
 
§ 14 
Inkrafttreten 
 
 Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch  die Mitgliederversammlung  
des Landesintegrationsrates am 10.11.2018 in Oberhausen in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

13.04.2021 Integrationsrat
TOP 8.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0030/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
26.02.2021
Erstellt
05.01.2021 17:06