0030/2021
Benennung von Delegierten für die Mitgliederversammlungen und die Hauptausschusssitzung des Landesintegrationsrates NRW
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/162/1 Vorlagen-Nummer 0030/2021 Freigabedatum 18.02.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Benennung von Delegierten für die Mitgliederversammlungen und die Hauptausschusssitzung des Landesintegrationsrates NRW Beschlussorgan Integrationsrat Gremium Datum Beschluss: Der Integrationsrat benennt für die Dauer der Wahlperiode für die Mitgliederversammlungen des Lan- desintegrationsrates folgende Mitglieder: 1. Name der delegierten Person::………………………………………… Stellvertretung:…………………………………………………………... 2. Name der delegierten Person:………………………......................... Stellvertretung: ………………………………………………………….. 3. Name der delegierten Person:.……………………………………….. Stellvertretung: ……….………………………………………………… 4. Name der delegierten Person:………………………………………… Stellvertretung:……………..…………………………………………… 5. Name der delegierten Person:………………………........................ Stellvertretung: ………………..……………………………………….. 6. Name der delegierten Person:………………………........................ Stellvertretung: …………………….…………………………………… Integrationsrat 23.02.2021 13.04.2021 2 7. Name der delegierten Person:………………………........................ Stellvertretung:…………………………..…………………………..… 8. Name der delegierten Person:………………………........................ Stellvertretung: ……………………………..………………………….. 9. Name der delegierten Person:………………………........................ Stellvertretung: ………………………………………………………… 10. Name der delegierten Person:………………………........................ Stellvertretung: ………………………………………………………… 11. Name der delegierten Person:………………………........................ Stellvertretung: ………………………………………………………… Der Integrationsrat benennt für die Dauer der Wahlperiode für die Hauptausschusssitzungen des Landesintegrationsrates folgendes Mitglied: 1. Name der delegierten Person:………………………........................ Stellvertretung:………………………………………………..……….. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen ist das demokratisch legitimierte Vertretungsorgan der im Land Nordrhein-Westfalen nach der geltenden Gemeindeordnung konstituierten Integrationsrä- te und damit der hier lebenden Migrant*innen. Der Integrationsrat Köln ist Mitglied im Landesintegrationsrat NRW. Die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates wird mindestens einmal pro Jahr durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden gem. § 6 der Satzung durch Delegierte aus den kommunalen Integrationsräten vertreten. Die Anzahl der Delegierten eines kommunalen Integrati- onsrates für die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates ist abhängig von der Anzahl der ausländischen Einwohner*innen in der jeweiligen Kommune. Der Integrationsrat Köln kann insgesamt 11 Delegierte entsenden. Für die Delegierten können Ersatzdelegierte benannt wer- den. Die Hauptausschusssitzung des Landesintegrationsrates tagt bis zu dreimal im Jahr. Der Haupt- ausschuss besteht aus je einer, als Vertretung des jeweiligen kommunalen Integrationsrats, be- nannten Person. Die kommunalen Integrationsräte können jeweils eine Person als Ersatzdelegier- te*n benennen. Der Vorstand des Landesintegrationsrates besteht aus 17 Personen. Die Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen der Delegierten nach § 6 Abs. 1 sowie den von den Mitgliedern nach § 7 Abs.1 Spiegelstrich 1 und 2 in den Hauptausschuss entsandten Personen gewählt. Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll gem. § 12 Abs. 4 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG) der Anteil von Frauen mindestens 40 Prozent betragen. Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG. Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit einer Entscheidung ergibt sich aus den Planungen des Landesintegrationsrates zur Terminierung der Hauptausschusssitzung am 20.03.2021 und der Mitgliederversammlung am 17.04.2021. Gemäß Satzung des Landesintegrationsrates muss zur Mitgliederversammlung mindes- tens sechs Wochen vorher eingeladen werden. Anlage: Satzung des Landesintegrationsrates vom 10.11.2018
SATZUNG Fassung vom 10.11.2018_Oberhausen
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1 SATZUNG des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen (Fassung vom 10.11.2018) Präambel Der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen ist das demokratisch legitimierte Vertretungsorgan der im Land Nordrhein-Westfalen na ch der geltenden Gemeinde- ordnung konstituierten Integrationsräte und damit d er hier lebenden Migrantinnen und Migranten. Der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen wurde mit dem vom Landtag NRW am 08.02.2012 beschlossenen Teilhabe- und Integrati onsgesetz als Vertretung der Migrantinnen und Migranten rechtlich verankert. Gem äß § 10 des Gesetzes hört das Land den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung seiner Integrationsaufgaben an. Mit ihrem Landeszusammenschluss geben sich die Int egrationsräte ein Forum, das ihre Interessen und Anliegen aufgreift und dadu rch ihre Arbeit vor Ort unterstützt und verbessert. Die Selbstentscheidungskompetenzen der Gemeinden und der Integrationsräte bleiben davon unberührt. Als einziger aus Urwahlen der Migrantinnen und Mig ranten hervorgegangener demokratisch legitimierter Gesprächspartner des Lan dtags und der Landesregierung ist der Landesintegrationsrat gleichzeitig zentrale s Gremium bei der Vertretung der Interessen der Migrantinnen und Migranten im Land Nordrhein-Westfalen. Der Landesintegrationsrat tritt dabei für die kult urelle, soziale, rechtliche und politische Gleichstellung der im Land lebenden Migr antinnen und Migranten ein, die ihren Lebensmittelpunkt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Hierbei arbeitet der Landesintegrationsrat mit allen Institutionen und O rganisationen zusammen, die sich gleichermaßen an diesen Grundsatz gebunden fühlen. Er ist dabei keiner Partei, sondern nur dem Gemeinwohl verpflichtet. Dadurch le istet der Landesintegrationsrat einen wesentlichen Beitrag zum friedlichen Zusammen leben der zugewanderten und angestammten Menschen in unserem von vielen Kulture n geprägten Nordrhein- Westfalen. Der Landesintegrationsrat versteht sich dabei als ein Gremium, dass die Gesamtentwicklung unserer Gesellschaft im Blick hat und Akzente setzt. 2 § 1 Name, Gebiet und Sitz 1. Der Landesintegrationsrat ist der Zusammenschlus s der Integrationsräte, die in den Gemeinden und Städten Nordrhein-Westfalens best ehen und trägt den Namen: Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen. 2. Der Sitz des Landesintegrationsrates und der Ges chäftsstelle ist Düsseldorf. § 2 Aufgaben, Zweck 1. Der Landesintegrationsrat unterstützt die Integ rationsräte, koordiniert ihre Arbeit in Nordrhein-Westfalen und dient der Durchsetzung d er Interessen der Migrantinnen und Migranten mit der Zielsetzung, − den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter de n Integrationsräten in Nordrhein-Westfalen zu fördern, − die politische Meinungsbildung und Willensartikula tion der Migrantinnen und Migranten zu intensivieren, − gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bun desrepublik Deutschland auf Dauer die politische, rechtliche, s oziale und gesellschaftliche Gleichstellung der Migrantinnen u nd Migranten mit den deutschen Staatsangehörigen zu erreichen, − der Fortbildung der Mitglieder der Integrationsrät e, − bei der Bildung neuer Integrationsräte Hilfestellu ng zu leisten, − die Bildung von Kreiskonferenzen der Integrationsr äte in kreisangehörigen Gemeinden zu unterstützen und − die Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet der Migr ationsarbeit tätigen Initiativen, Vereinen, Verbänden und Gebietskörperschaften zu intensivieren. 2. Der Landesintegrationsrat setzt sich dafür ein, dass die Kommunen den Integrationsräten vor Ort im Rahmen der Allzuständi gkeit des Rates eigene Kompetenzen und Entscheidungsrechte zugestehen. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Landesintegrationsrates können alle Integrationsräte werden, die auf der Grundlage des § 27 der Gemeindeordnung Nordrhei n-Westfalen gebildet wurden, einen entsprechenden Beschluss gefasst habe n und ihre Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Über die Aufnahme neuer Mit glieder entscheidet der Hauptausschuss. 2. Die Mitgliedschaft wird beendet aufgrund eines B eschlusses der Integrationsräte zum Austritt aus dem Landesintegrationsrat. Der Bes chluss ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet m it einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. 3. Beschlüsse nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie §6 Abs.2 und §7 Abs.1 erfolgen unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1, Satz 1 der Gemeindeordnung NRW. 3 § 4 Finanzen 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jede s Geschäftsjahr ist rechtzeitig ein Haushaltsplan aufzustellen. 2. Der Landesintegrationsrat finanziert sich durch öffentliche Zuschüsse, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen des „För derverein für den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen e. V.“. 3. Für Entscheidungen über Mitgliedsbeiträge gelten das gleiche Verfahren und die gleiche Stimmenmehrheit wie für Änderungen dieser Satzung. 4. Der Landesintegrationsrat verfolgt ausschließlic h und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Z wecke“ der Abgabenordnung. 5. Der Landesintegrationsrat ist selbstlos tätig; e r verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Die Mittel des Landesintegrationsrates dürfen nu r für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus ihren Mitteln. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwe ck des Landesintegrationsrates fremd sind oder durch unver hältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden. § 5 Organe Die Organe des Landesintegrationsrates sind: − die Mitgliederversammlung, − der Hauptausschuss, − der Vorstand. § 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitglieder werden durch ihre Delegierten ver treten, die direkt gewählte Integrationsratsmitglieder oder in den Integrations rat entsandte Ratsmitglieder der Integrationsräte sind. Stellvertretende Mitglie der des Integrationsrates können nicht als Delegierte für die Mitgliederversa mmlung des Landesintegrationsrates NRW benannt werden. Scheide t ein Delegierter aus dem Integrationsrat, den er vertritt, aus, so erlöschen seine Delegiertenrechte; an seiner Stelle benennt der Integrationsrat einen neu en Delegierten. Wird ein Integrationsrat aufgelöst oder findet keine Neuwahl statt, erlöschen die Delegiertenrechte seiner Delegierten. 4 2. Jedes Mitglied entsendet: − für bis zu 5.000 ausländische Einwohner/innen eine /n Delegierten, − für über 5.000 bis zu 20.000 ausländische Einwohne r/innen eine/n weitere/n Delegierte/n, − für jeweils weitere angefangene 20.000 ausländisch e Einwohner/innen eine/n weitere/n Delegierte/n. 3. Für die Delegierten können die Mitglieder Ersatz delegierte benennen. 4. Jeweils ein/e Vertreter/in der jeweiligen örtlic hen geschäftsführenden Stellen der Integrationsräte und die hauptamtlichen Mitarbeiter /innen der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates können beratend an der Mitg liederversammlung teilnehmen. 5. Der Vorstand kann weitere Personen als Gäste zur Mitgliederversammlung einladen. 6. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr von dem Vorstand einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung werden die Delegierten mindestens sechs Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung durch die geschäftsführende Stelle eingeladen. Die örtlichen geschäftsführenden Stellen erhalten Einladungen und Unterlagen zur Kenntnisnah me zugesandt. Das Nähere regelt die gültige Geschäftsordnung. 7. Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge zur Tag esordnung sowie Anträge sollen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederver sammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates eingereicht sein. 8. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Grundsä tzlichen über alle Aufgaben des Landesintegrationsrates, soweit nicht in den §§ 7 bis 11 dieser Satzung andere Zuständigkeiten festgelegt sind. Ihr sind de r Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Prüfbericht der Kontrollkommissi on vorzulegen. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: − die Wahl des Vorstandes, − die Wahl der Kontrollkommission, − die Entlastung des Vorstandes, − die Beschlussfassung über vorgelegte Anträge, − die Entscheidung über Mitgliedsbeiträge, − die Änderung der Satzung. 9. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäf tsordnung. 10. Über die Mitgliederversammlung wird ein schrift liches Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet wird. 11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes, des Hauptausschusses oder von einem Dri ttel der Mitglieder, die dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen, unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. 5 12. Im Falle ihrer Beschlussunfähigkeit kann die Mi tgliederversammlung im Laufe der folgenden sieben Tage auf Beschluss des Vorstandes mit einer verkürzten Einladungsfrist von einundzwanzig Tagen erneut eing eladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist hinsichtlich der unerledi gten Tagesordnungspunkte und/oder Anträge der beschlussunfähigen Mitgliederv ersammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten und der ver tretenden Mitglieder beschlussfähig. § 7 Hauptausschuss 1. Der Hauptausschuss besteht aus − je einem/einer vom jeweiligen Integrationsrat ents andten Vertreter/in. − die Mitglieder können jeweils eine/n Ersatzdelegie rte/n benennen. − die Delegierten und Ersatzdelegierten sind direkt gewählte Integrationsratsmitglieder oder in den Integrations rat entsandte Ratsmitglieder. Stellvertretende Mitglieder des Integrationsrates können nicht als Delegierte für den Hauptausschuss des Landesint egrationsrates NRW benannt werden. − dem Vorstand. 2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Hauptaussc huss bis zu fünf ständige Beratungspersonen hinzu wählen. 3. Der Hauptausschuss tagt bis zu dreimal pro Jahr. Die Einladung wird direkt an die Delegierten und die geschäftsführenden Stellen zur Kenntnis verschickt. 4. Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören: − die Beratung und der Beschluss über den vom Vorsta nd vorgelegten Haushaltsplan, − die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitgliede r, − die Beratung des Vorstandes zu allen die Geschäfts führung betreffenden Fragen, − die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, − die Benennung von Kandidaten/Kandidatinnen für die Vorstandswahlen aus mindestens vier Abstammungsländern unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 dieser Satzung, − die Beratung und Diskussion über Sachthemen, die a n die Mitgliederversammlung oder an den Vorstand zur weit eren Erörterung weitergegeben werden können. 5. Der Hauptausschuss kann Fachausschüsse einsetzen , die jeweils von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. Stimmberechtigt können den Fachausschüssen Vorstandsmitglieder, Hauptausschuss mitglieder, Delegierte zur Mitgliederversammlung sowie sonstige Mitglieder aus den Integrationsräten angehören. Zusätzlich können sach- und fachkundige Vertreter/innen von Verbänden, Behörden, Migrantenvereinigungen o. ä. hinzugezogen werden. 6. Der/die Vorsitzende des Landesintegrationsrates leitet die Sitzungen des Hauptausschusses. Über die Sitzung ist ein Protokol l zu fertigen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. 6 § 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus 17 Personen: − der/dem Vorsitzenden, − drei stellvertretenden Vorsitzenden, − dem/der Kassierer/in − dem/der Schriftführer/in − elf Beisitzern/Beisitzerinnen. 2. Die Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen de r Delegierten nach § 6 Abs. 1 sowie den von den Mitgliedern nach § 7 Abs.1 Spiege lstrich 1 und 2 in den Hauptausschuss entsandten Personen gewählt, sollen Integrationsräten aus großen und kleinen Städten angehören und mindestens vier unterschiedliche Abstammungsländer repräsentieren. Der/die Vorsitzen de, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in werden in getrennten W ahlgängen, die stellvertretenden Vorsitzenden in einem und die Bei sitzer/innen in einem getrennten Wahlgang gewählt. 3. Die drei stellvertretenden Vorsitzenden müssen, sofern entsprechende Kandidaturen vorliegen, unterschiedliche Abstammung sländer repräsentieren. Bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen aus einem Abs tammungsland ist ggfs. der Bewerber/die Bewerberin mit der höheren Stimmenzahl gewählt. 4. Aus jedem Integrationsrat kann nur ein/e Delegie rte/r Mitglied im Vorstand werden. Treten mehrere Bewerber/innen aus dem gleic hen Integrationsrat zur Wahl an und wären diese von der Stimmenzahl her gew ählt, ist nur der/die Bewerber/in mit der höheren Stimmenzahl gewählt. Di e Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der in § 8 Abs. 1 fe stgelegten Reihenfolge. Kandidaturen aus Integrationsräten, für die bereits in einem vorhergehenden Wahlgang ein/e Vertreter/in in den Vorstand gewählt wurde, sind nicht zulässig. 5. Kandidaturen müssen bis spätestens drei Wochen v or der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäfts stelle des Landes- integrationsrates eingereicht werden. Sofern mehrer e Kandidaturen aus einem Integrationsrat vorliegen, teilt der Vorstand dies den betreffenden Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich nach Ablauf der Bewerbu ngsfrist mit, damit diese bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversamm lung die Möglichkeit haben, Ihre Kandidatur zurückzuziehen oder für eine andere Funktion im Vorstand zu kandidieren. 6. In einem vorhergehenden Wahlgang unterlegene Bew erber/innen haben die Möglichkeit für eine andere Funktion zu kandidieren , sofern sie ansonsten die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen. 7. Der Vorschlag des Hauptausschusses zur Wahl des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 4 sowie eventuelle weitere Kandidaturen werden den Delegierten spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt. 8. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene jeweils gültige Wahlordnung. 7 9. Der/die Geschäftsführer/in des „Förderverein für den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen e. V.“ gehört dem Vorstand als Geschäftsführer/in des Landesintegrationsrates mit beratender Stimme an, e s sei denn, die Beratungsgegenstände betreffen ihn/sie persönlich. 10. Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt grundsätzli ch zweieinhalb Jahre. Die Mitgliederversammlung kann aus grundsätzlichen Erwä gungen mit satzungsändernder Mehrheit beschließen, die Wahlzei t um bis zu ein Jahr zu verlängern. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neu er Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Integrationsrat, den er vertritt, aus, so erlischt seine Mitgliedschaft im Vorstand des Lande sintegrationsrates NRW. Scheidet ein Vorstandsmitglied, Mitglied nach § 8, Absatz 1 Spiegelstriche 1 bis 4, aus, wird dieses bei der nächsten Mitgliedervers ammlung nachgewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied, Mitglied nach § 8, Absatz 1 Spiegelstrich 5, aus, rückt ein Mitglied gemäß § 8, Absatz 12 der Satzung nach. 11. Der Vorstand kann ehemalige Mitglieder des Vors tandes, die Mitglied des Landtages oder des Bundetages oder des Europaparlam ents sind, als beratende Mitglieder für den Vorstand vorschlagen. Über die b eratende Mitgliedschaft dieser Personen für den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung. 12. Die unterlegenen Bewerber für die Beisitzerposi tionen werden in der Reihenfolge der erzielten Stimmen auf einer Nachrückerliste gef ührt und rücken dementsprechend bei Ausscheiden eines Beisitzers be i dessen Ausscheiden nach. § 9 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: − Die Vertretung des Landesintegrationsrates nach au ßen, − die Vorbereitung und Durchführung von politischen Aktivitäten, Fortbildungs- veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, − die Unterrichtung der Mitgliederversammlung über a lle den Landes- integrationsrat betreffenden Aktivitäten und Angelegenheiten, − die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversam mlung und des Hauptausschusses, − die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und seine Weiterleitung an den Hauptausschuss zur Beschlussfassung, − die Nachweisung der sachgemäßen Verwendung der Fin anzmittel gegen- über Kontrollkommission, Hauptausschuss und Mitgliederversammlung, − die Einstellung oder Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des Landesintegrationsrates, − die Entscheidung über den Sitz der Geschäftsstelle des Landes- integrationsrates. 2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erlässt eine Geschäfts- anweisung für die Geschäftsstelle. 3. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind d ie in § 8 Abs. 1 erste vier Spiegelstriche dieser Satzung genannten Vorstandsmi tglieder. Rechts- 8 verbindliche Erklärungen des Landesintegrationsrate s werden vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder zwei Mitgliedern dieses Vorstandes oder von einem Mitglied dieses Vorstandes und dem/der Ge schäftsführer/in gemeinsam abgegeben. Der Landesintegrationsrat vere inbart intern, dass die beiden Mitglieder des Vorstandes oder das Mitglied des Vorstandes und dem/der Geschäftsführer/in nur im nicht nachzuweisenden Ver hinderungsfall des Vorsitzenden alternativ Vertretungsberechtigt sind. 4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, min destens jedoch sechsmal pro Jahr. Über ihren Verlauf ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. 5. Die Mitglieder des Vorstandes gehören mit ihrer Wahl für die Dauer ihrer Amtszeit dem „Förderverein für den Landesintegratio nsrat Nordrhein-Westfalen e. V.“ als persönliche Mitglieder an. § 10 Geschäftsstelle 1. Der/die Geschäftsführer/in wird aufgrund einer W ahl im Vorstand bestellt. 2. Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden G eschäfte des Landesintegrations- rates im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversam mlung, des Hauptausschusses und des Vorstandes. Er/sie ist Die nstvorgesetzte/r aller anderen hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des Landes integrationsrates. Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung des Vorstandes für die Geschäftsstelle. 3. Der/die Geschäftsführer/in bereitet im Einverneh men mit dem Vorstand die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Landesint egrationsrates vor und erteilt dort auf Verlangen Auskunft. 4. Mit seiner/ihrer Wahl nimmt der/die Geschäftsfüh rer/in zugleich die Geschäftsführung des „Förderverein für den Landesin tegrationsrat Nordrhein- Westfalen e. V.“ wahr. 5. Der Sitz des „Förderverein für den Landesintegra tionsrat Nordrhein-Westfalen e. V.“ ist am Sitz der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates. § 11 Kontrollkommission 1. Zur Überprüfung des Finanz- und Kassenwesens des Landesintegrationsrates wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer der W ahlzeit des Vorstandes eine Kontrollkommission von fünf Personen, die dem Vorst and gleichzeitig nicht angehören dürfen. 2. Kandidaturen müssen bis spätestens drei Wochen v or der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäfts stelle des Landes- integrationsrates eingereicht werden. 9 3. Die Kontrollkommission tagt grundsätzlich nichtö ffentlich und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, berichtet der Mitgliederversammlung über ihre durch geführten Kontrollen und beantragt gemäß dem Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung die Entlastung des Vorstandes. 4. Die Kontrollkommission überprüft auch das Finanz - und Kassenwesen des „Förderverein für den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen e. V.“. 5. Auf Antrag der Kontrollkommission oder des Vorst andes können gemeinsame Sitzungen stattfinden. 6. Der Hauptausschuss kann zusätzlich die Prüfung e inzelner Jahresrechnungen des Landesintegrationsrates dem Landesrechnungshof oder dem Rechnungsprüfungsamt einer Gemeinde übertragen, der en Integrationsrat Mitglied des Landesintegrationsrates ist. § 12 Satzungsänderung Anträge zur Änderung der Satzung müssen den Mitgli edern mindestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung über die Ges chäftsstelle des Landesintegrationsrates schriftlich bekannt gegeben werden. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten. § 13 Auflösung 1. Ein Beschluss zur Auflösung des Landesintegratio nsrates bedarf des Verfahrens und der Mehrheit wie eine Änderung dieser Satzung. 2. Über den/die Empfänger/in des verbleibenden Verm ögens nach Abzug aller bestehenden Verbindlichkeiten entscheidet die Mitgl iederversammlung. Der/die Empfänger/in hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Zweck des Landesintegrationsrate s weitgehend entsprechen. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates am 10.11.2018 in Oberhausen in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0030/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 26.02.2021
- Erstellt
- 05.01.2021 17:06