2421/2023
Verwendung des Überschusses aus dem Jahresabschluss 2020
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Beschlussvorlage Rat
4620 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
II/200/0
Vorlagen-Nummer
2421/2023
Freigabedatum
31.08.2023
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Verwendung des Überschusses aus dem Jahresabschluss 2020
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Vorbehaltlich des zuvor festgestellten Jahresabschlusses 2020 beschließt der Rat gemäß §
96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW den bereinigten Jahresüberschuss 2020 in Höhe von
232.930.737,55 EUR anteilig in Höhe von 160.114.026,77 EUR der Allgemeinen Rücklage
und 72.816.710,78 EUR der Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Finanzausschuss 04.09.2023
Rat 07.09.2023
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung
Gemäß § 96 Abs.1 Satz 1 und 2 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsaus-
schuss geprüften Jahresabschluss fest (separater Beschluss Vorlage Nr. 2636/2023) und ent-
scheidet zugleich über die Verwendung des Jahresüberschusses oder über die Behandlung
des Jahresfehlbetrages.
Eine Wahlmöglichkeit zur Verwendung eines Jahresüberschusses besteht aufgrund der Ände-
rungen und Ergänzungen durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kom-
munalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-
Westfalen (2. NKFWG NRW) nur eingeschränkt. Nach § 96 Abs. 1 GO NRW ist ein Jahres-
überschuss zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen, soweit in den Jahresabschlüssen
der drei vorherigen Haushaltsjahre aufgrund entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung
die allgemeine Rücklage reduziert wurde. In den Jahren 2017 bis 2019 wurden in den Jahres-
abschlüssen insgesamt ein Fehlbetrag in Höhe von 155.550.052,76 EUR ausgewiesen. Ein
Betrag i. H. v. 150.978.337,66 EUR wurde dabei aus der Ausgleichsrücklage gedeckt.
Der restliche Fehlbetrag in Höhe von 4.571.715,10 EUR wurde im Jahresabschluss 2019 aus
der Allgemeinen Rücklage gedeckt. Entsprechend der Vorgaben des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO
NRW ist dieser Betrag daher zwingend der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Der Jahresüberschuss 2020 beträgt 228.329.022,45 €. Hiervon sind nach § 96 abs. 1 GO
NRW folglich 4.571.715,10 € der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Der Restbetrag i. H. v. 232.930.737.55 € kann wahlweise der Allgemeinen und/oder der Aus-
gleichrücklage zugeführt werden.
Im Hinblick auf die Verwendung dieses Überschusses sind die in 2020 entstandenen Belas-
tungen zu berücksichtigen, die durch die Corona Pandemie verursacht wurden. Diese belau-
fen sich auf insgesamt 155.542.311,67 EUR. Dieser Betrag wurde gem. § 5 Abs. 5 NKF-CIG
im Jahresabschluss als außerordentlicher Ertrag gebucht, welcher das Jahresergebnis ent-
sprechend verbessert hat. Ab 2026 führt diese Bilanzierungshilfe gem. § 6 Abs. 2 NKF-CUIG
zu einer besonderen Belastung des kommunalen Haushalts, da diese dann entweder erfolgs-
wirksam für maximal 50 Jahre abzuschreiben oder alternativ einmalig oder anteilig gegen das
Eigenkapital auszubuchen ist.
Im Sinne der langfristigen Haushaltsstabilität ist es zielführend, den Überschuss des Jahres
2020 in Höhe der Bilanzierungshilfe, d. h. in Höhe von 155.542.311,67 EUR der Allgemeinen
Rücklage zuzuführen. Der danach noch verbleibende Überschuss aus 2020 in Höhe von
72.816.710,78 EUR kann der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, so dass etwaige Fehlbe-
träge der Folgejahre hiermit ausgeglichen werden können.
Zusammenfassend schlägt die Verwaltung folgende Verwendung des Jahresüberschusses
des Jahres 2020 vor:
3
232.930.737,55 EUR Jahresüberschuss 2020
4.571.715,10 EUR Zuführung zur Allgemeinen Rücklage gem. § 96 Abs. 1
Satz 3 GO NRW aufgrund des Fehlbetrages 2019
155.542.311,67 EUR Zuführung zur Allgemeinen Rücklage (außerordentli-
cher Ertrag gem. NKF CIG)
72.816.710,78 EUR Zuführung zur Ausgleichsrücklage
Zur Information:
Stand der Allgemeinen Rücklage am 31.12.2019: 5.152.505.856,22 EUR
Stand der Ausgleichsrücklage am 31.12.2019: 0,00 EUR
(Inklusive der Jahresergebnisse 2018 und 2019)
Dringlichkeit:
Wegen des unmittelbaren inhaltlichen Bezugs ist es notwendig, unmittelbar und unverzüglich
nach Feststellung des Jahresabschlusses 2020 auch über die Verwendung des Jahresergeb-
nisses 2020 zu entscheiden. Erst dadurch können die im Zusammenhang mit dem Jahresab-
schluss erforderlichen Arbeiten zum Abschluss gebracht werden.
Eine abschließende Empfehlung der Verwaltung konnte erst mit Fertigstellung der Vorlage
des Prüfberichts für den Rechnungsprüfungsausschuss erfolgen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2421/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 31.08.2023
- Erstellt
- 31.07.2023 09:26