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Verwendung des Überschusses aus dem Jahresabschluss 2020

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2421/2023 vom 31.08.2023

Stand: Am 07.09.2023 im Rat ungeändert beschlossen.

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    Dezernat, Dienststelle II/200/0 Vorlagen-Nummer 2421/2023 Freigabedatum 31.08.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verwendung des Überschusses aus dem Jahresabschluss 2020 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Vorbehaltlich des zuvor festgestellten Jahresabschlusses 2020 beschließt der Rat gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW den bereinigten Jahresüberschuss 2020 in Höhe von 232.930.737,55 EUR anteilig in Höhe von 160.114.026,77 EUR der Allgemeinen Rücklage und 72.816.710,78 EUR der Ausgleichsrücklage zuzuführen. Finanzausschuss 04.09.2023 Rat 07.09.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Gemäß § 96 Abs.1 Satz 1 und 2 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsaus- schuss geprüften Jahresabschluss fest (separater Beschluss Vorlage Nr. 2636/2023) und ent- scheidet zugleich über die Verwendung des Jahresüberschusses oder über die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Eine Wahlmöglichkeit zur Verwendung eines Jahresüberschusses besteht aufgrund der Ände- rungen und Ergänzungen durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kom- munalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein- Westfalen (2. NKFWG NRW) nur eingeschränkt. Nach § 96 Abs. 1 GO NRW ist ein Jahres- überschuss zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen, soweit in den Jahresabschlüssen der drei vorherigen Haushaltsjahre aufgrund entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert wurde. In den Jahren 2017 bis 2019 wurden in den Jahres- abschlüssen insgesamt ein Fehlbetrag in Höhe von 155.550.052,76 EUR ausgewiesen. Ein Betrag i. H. v. 150.978.337,66 EUR wurde dabei aus der Ausgleichsrücklage gedeckt. Der restliche Fehlbetrag in Höhe von 4.571.715,10 EUR wurde im Jahresabschluss 2019 aus der Allgemeinen Rücklage gedeckt. Entsprechend der Vorgaben des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ist dieser Betrag daher zwingend der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Der Jahresüberschuss 2020 beträgt 228.329.022,45 €. Hiervon sind nach § 96 abs. 1 GO NRW folglich 4.571.715,10 € der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Der Restbetrag i. H. v. 232.930.737.55 € kann wahlweise der Allgemeinen und/oder der Aus- gleichrücklage zugeführt werden. Im Hinblick auf die Verwendung dieses Überschusses sind die in 2020 entstandenen Belas- tungen zu berücksichtigen, die durch die Corona Pandemie verursacht wurden. Diese belau- fen sich auf insgesamt 155.542.311,67 EUR. Dieser Betrag wurde gem. § 5 Abs. 5 NKF-CIG im Jahresabschluss als außerordentlicher Ertrag gebucht, welcher das Jahresergebnis ent- sprechend verbessert hat. Ab 2026 führt diese Bilanzierungshilfe gem. § 6 Abs. 2 NKF-CUIG zu einer besonderen Belastung des kommunalen Haushalts, da diese dann entweder erfolgs- wirksam für maximal 50 Jahre abzuschreiben oder alternativ einmalig oder anteilig gegen das Eigenkapital auszubuchen ist. Im Sinne der langfristigen Haushaltsstabilität ist es zielführend, den Überschuss des Jahres 2020 in Höhe der Bilanzierungshilfe, d. h. in Höhe von 155.542.311,67 EUR der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Der danach noch verbleibende Überschuss aus 2020 in Höhe von 72.816.710,78 EUR kann der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, so dass etwaige Fehlbe- träge der Folgejahre hiermit ausgeglichen werden können. Zusammenfassend schlägt die Verwaltung folgende Verwendung des Jahresüberschusses des Jahres 2020 vor: 3 232.930.737,55 EUR Jahresüberschuss 2020 4.571.715,10 EUR Zuführung zur Allgemeinen Rücklage gem. § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW aufgrund des Fehlbetrages 2019 155.542.311,67 EUR Zuführung zur Allgemeinen Rücklage (außerordentli- cher Ertrag gem. NKF CIG) 72.816.710,78 EUR Zuführung zur Ausgleichsrücklage Zur Information: Stand der Allgemeinen Rücklage am 31.12.2019: 5.152.505.856,22 EUR Stand der Ausgleichsrücklage am 31.12.2019: 0,00 EUR (Inklusive der Jahresergebnisse 2018 und 2019) Dringlichkeit: Wegen des unmittelbaren inhaltlichen Bezugs ist es notwendig, unmittelbar und unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses 2020 auch über die Verwendung des Jahresergeb- nisses 2020 zu entscheiden. Erst dadurch können die im Zusammenhang mit dem Jahresab- schluss erforderlichen Arbeiten zum Abschluss gebracht werden. Eine abschließende Empfehlung der Verwaltung konnte erst mit Fertigstellung der Vorlage des Prüfberichts für den Rechnungsprüfungsausschuss erfolgen.

Beratungsverlauf

  1. 04.09.2023

    Finanzausschuss

    TOP 10.9, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 07.09.2023 zuletzt

    Rat

    TOP 10.23, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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