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1454/2020

Jahresabschluss 2019 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.06.2020

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Anlage Jahresabschluss 2019

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Anlage Jahresabschluss 2019

120002 Zeichen

Bericht
über die Prüfung des Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2019
und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2019
sowie nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
Köln
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Inhaltsverzeichnis
A. Prüfungsauftrag 1
B. Grundsätzliche Feststellungen 3
Stellungnahme zur Lagebeurteilung durch die Geschäftsführung 3
C. Wiedergabe des Bestätigungsvermerks 6
D. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 11
E. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 15
I. Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung 15
1. Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen 15
2. Jahresabschluss 15
3. Lagebericht 16
II. Gesamtaussage des Jahresabschlusses 16
1. Feststellungen zur Gesamtaussage des Jahresabschlusses 16
2. Wesentliche Bewertungsgrundlagen und deren Änderungen 17
III. Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 17
1. Vermögenslage (Bilanz) 17
2. Ertragslage (Gewinn- und Verlustrechnung) 19
F. Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrags 21
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG 21
G. Schlussbemerkung 22
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Anlagenverzeichnis
Anlage I Bilanz zum 31. Dezember 2019
Anlage II Gewinn- und Verlustrechnung
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019
Anlage III Anhang für das Wirtschaftsjahr 2019
Anlage IV Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019
Anlage V Rechtliche Verhältnisse und steuerliche Grundlagen, wichtige Verträge
Anlage VI Aufgliederung und Erläuterung
der Posten des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019
Anlage VII Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Betriebsleitung und
der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG (IDW PS 720)
Anlage VIII Allgemeine Auftragsbedingungen
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Seite 1
A. Prüfungsauftrag
Die Betriebsleitung der
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln,
Köln
- im Folgenden auch kurz „AWB e.E.“oder „eigenbetriebsähnliche Einrichtung“genannt -,
hat uns beauftragt, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 unter Einbeziehung der
zugrunde liegenden Buchführung und den Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019 der ei-
genbetriebsähnlichen Einrichtung nach berufsüblichen Grundsätzen zu prüfen und über das
Ergebnis unserer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.
Der vorliegende Prüfungsbericht ist an die eigenbetriebliche Einrichtung gerichtet.
Dem Prüfungsauftrag lag der Beschluss des Betriebsausschusses vom 12. März 2020 zu-
grunde, auf der wir zum Abschlussprüfer für die Wirtschaftsjahre 2019 und 2020 gewählt wur-
den (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften in §§ 106, 114 Gemeindeordnung (GO NRW), in § 21
der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO) und gemäß §§ 13, 15 der Unternehmenssatzung
sind der Jahresabschluss und der Lagebericht unter Beachtung der für große Kapitalgesell-
schaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
Bei unserer Prüfung waren auftragsgemäß auch die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2
HGrG zu beachten.
Wir bestätigen gemäß § 321 Abs. 4a HGB, dass wir bei unserer Abschlussprüfung die an-
wendbaren Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet haben.
Über Art und Umfang sowie über das Ergebnis unserer Prüfung erstatten wir den nachfolgen-
den Bericht, der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Erstellung von
Prüfungsberichten (IDW PS 450 n.F.) erstellt wurde.
Der Bericht enthält in Abschnitt B. vorweg unsere Stellungnahme zur Lagebeurteilung durch
die Betriebsleitung.
Der aufgrund der Prüfung erteilte uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wird in Abschnitt C.
wiedergegeben. Die Prüfungsdurchführung und die Prüfungsergebnisse sind in den Abschnit-
ten D. und E. im Einzelnen dargestellt.
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Seite 2
Unserem Bericht haben wir den geprüften Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz
(Anlage I), der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage II) und dem Anhang (Anlage III), sowie
den geprüften Lagebericht (Anlage IV) beigefügt.
Die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung
haben wir in der Anlage V tabellarisch dargestellt. Weitergehende Aufgliederungen und
Erläuterungen der Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben sich aus
Anlage VI. Der gemäß IDW PS 720 vorgesehene Fragenkatalog zur Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Betriebsleitung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG
ist in der Anlage VII enthalten.
Der Durchführung des Auftrags und unserer Verantwortlichkeit, auch im Verhältnis zu Dritten,
liegen die vereinbarten und diesem Bericht als Anlage VIII beigefügten allgemeinen Auftrags-
bedingungen („Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017“)zugrunde.
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B. Grundsätzliche Feststellungen
Stellungnahme zur Lagebeurteilung durch die Geschäftsführung
Die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung hat im Lagebericht (Anlage IV)
und im Jahresabschluss (Anlagen I bis III), insbesondere im Anhang und in den weiteren
geprüften Unterlagen die wirtschaftliche Lage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung beur-
teilt.
Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 HGB nehmen wir als Abschlussprüfer mit den anschließenden
Ausführungen vorweg zur Lagebeurteilung durch die Betriebsleitung im Jahresabschluss und
im Lagebericht Stellung. Dabei gehen wir insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestands
und der zukünftigen Entwicklung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung unter
Berücksichtigung des Lageberichts ein. Unsere Stellungnahme geben wir aufgrund unserer
eigenen Beurteilung der Lage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ab, die wir im Rahmen
unserer Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gewonnen haben.
Folgende Kernaussagen im Lagebericht sind hervorzuheben:
Wegen der Liberalisierung der kommunalen Abfallentsorgung und des Anstiegs der Gebüh-
ren für Müllabfuhr und Straßenreinigung wurden die operativen Aufgaben Abfallsammlung
und -transport sowie Straßenreinigung in Köln an die privatrechtlich organisierte Unterneh-
mung AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH („AWB GmbH") übertragen, die zum glei-
chen Zeitpunkt aus der seit dem 1. Januar 1998 bestehenden eigenbetriebsähnlichen Ein-
richtung AWB ausgegründet wurde. In der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sind keine
operativen Aufgaben verblieben. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung AWB ist für die Ge-
währleistung der Abfallbeseitigung und der Straßenreinigung in der Stadt Köln verantwortlich
und bedient sich dafür seit 2001 ausschließlich der Leistungen Dritter, vorwiegend der AWB
GmbH und der Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (im Folgenden:
„AVG GmbH").
Da die eigenbetriebsähnliche Einrichtung AWB Aufgabenträger der Abfallwirtschaft und
Straßenreinigung der Stadt Köln ist und nur die Durchführung der operativen Aufgaben und
die Entsorgung der Abfälle Dritten übertragen wurde, bestehen hier entsprechende
Leistungsbeziehungen. Auf diesem Wege behält die Stadt Köln ihre gesetzliche
Verantwortung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bei und bestimmt weiterhin die
Kölner Abfallpolitik.
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Die neuen Leistungsverträge mit der AWB GmbH, Köln, zu Abfallentsorgung und Straßenrei-
nigung werden seit 1. Januar 2019 umgesetzt. Die im Jahr 2018 getroffenen Zusatzvereinba-
rungen gehen in den neuen Leistungsverträgen auf. Die neuen Verträge haben eine Laufzeit
bis zum 31. Dezember 2033.
Im Berichtsjahr wurde ein Jahresfehlbetrag von T€ 2.075 erzielt. Der Wirtschaftsplan 2019
hat dagegen einen Jahresfehlbetrag in Höhe von T€ 127 prognostiziert.
Im Bereich der Abfallbeseitigung und Straßenreinigung wurden laut Wirtschaftsplan Umsätze
von insgesamt T€ 225.619 prognostiziert. Es wurden tatsächlich insgesamt T€ 230.803 erzielt
(Mehrerlös in Höhe von T€ 5.184 gegenüber dem Wirtschaftsplan).
Bei den bezogenen Leistungen liegen die tatsächlichen Kosten um rd. T€ 4.781 (Vorjahr
T€ 118) über den geplanten Kosten.
Hieraus ergibt sich ein positives Rohergebnis in Höhe von T€ 3.038 (Vorjahr T€ -549).
Die Verwaltungskosten (sonstige betriebliche Aufwendungen) wurden mit T€ 2.744 (Vorjahr
T€ 2.742) gegenüber den tatsächlich angefallenen Kosten T€ 5.082 (Vorjahr T€ 2.292) um
T€ 2.338 zu niedrig geplant. Das ist im Wesentlichen auf die gebildete Rückstellung in 2019
in Höhe von T€ 2.532 zurückzuführen. Es handelt sich hierbei um die Annahme des Ver-
gleichsvorschlags des OVG NRW vom 8. April 2020 in den Musterverfahren 9 A 850/15 und
9 A 851/15 zu den nachsortierungsbedingten Mehrgebühren für die Jahre 2013 bis 2020 im
Gesamtumfang von voraussichtlich T€ 2.927. Die Gebührenerstattung wird angesicht der ne-
gativen Eigenkapitalsituation mit Mitteln aus dem allgemeinen städtischen Haushalt ausgegli-
chen. Es wird daher im Kalenderjahr 2020 eine weitere Eigenkapitalzuführung erfolgen.
Mit einem Finanzmittelbestand von T€ 1.394 (Vorjahr T€ 802) und durch eine Kreditlinie bei
der Sparkasse KölnBonn in Höhe von T€ 50.000 ist die Finanzlage als gesichert zu bezeich-
nen. Zum 31. Dezember 2019 wurde die Kreditlinie in Höhe von T€ 8.000 in Anspruch ge-
nommen.
Die Eigenkapitalquote liegt mit -23,9 % (Vorjahr -45,2 %) im negativen Bereich. Die niedrige
Eigenkapitalquote ist auf den Jahresfehlbetrag des Berichtsjahres und der Vorjahre zurückzu-
führen. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag ist nach § 10 Abs. 6 EigVO NRW
durch Verbesserung der Ertragslage auszugleichen. Unterdeckungsbeträge nach § 6 KAG
NRW, die auf dem Betriebsergebnis lasten, werden in Gebührenkalkulationen der nachlau-
fenden Jahre als Ausgleichsbeträge eingebracht. Nicht ausgeglichene Verlustvorträge sind
nach § 10 Abs. 6 EigVO NRW nach Ablauf von fünf Jahren aus den Rücklagen auszuglei-
chen. Lässt die Eigenkapitalausstattung dies nicht zu, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln
der Stadt Köln auszugleichen.
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Am 12. Dezember 2019 wurde eine Eigenkapitalzuführung in Höhe von T€ 4.500 durch den
Rat der Stadt Köln beschlossen, die in die Rücklagen eingestellt wurden. Im Kalenderjahr
2020 sind weitere Eigenkapitalzuführungen geplant.
Die oben angeführten Hervorhebungen werden in Abschnitt E.III. durch analysierende Dar-
stellungen wesentlicher Aspekte der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergänzt.
Nach dem Ergebnis unserer Prüfung und den dabei gewonnenen Erkenntnissen ist die Beur-
teilung der Lage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung einschließlich der dargestellten
Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung plausibel und folgerichtig abgeleitet. Die
Lagebeurteilung durch die Geschäftsführung ist dem Umfang nach angemessen und
inhaltlich zutreffend.
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Seite 6
C. Wiedergabe des Bestätigungsvermerks
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung haben wir dem Jahresabschluss zum
31. Dezember 2019 (Anlagen I bis III) und dem Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019
(Anlage IV) der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln, unter dem Datum vom 15. Mai
2020 unter aufschiebender Bedingung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsver-
merk erteilt, der hier wiedergegeben wird:
Unter der Bedingung, dass der Betriebsauschuss den Vorjahresabschluss zum 31. Dezember
2018 feststellt, erteilen wir den nachfolgenden Bestätigungsvermerk:
„BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An die Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln:
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln, – beste-
hend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich
der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus ha-
ben wir den Lagebericht der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln, für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschrif-
ten der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden han-
delsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens- und Finanzlage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zum
31. Dezember 2019 sowie ihrer Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2019 und
- vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der ei-
genbetriebsähnlichen Einrichtung. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht
in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
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Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendun-
gen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung
mit § 317 HGB und § 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchge-
führt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Ver-
antwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
richts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrecht-
lichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufs-
pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass
die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage
für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ist verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsver-
ordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. den einschlägigen deutschen, für
Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belan-
gen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grund-
sätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung vermit-
telt.
Ferner ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwort-
lich, die Fähigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zur Fortführung der eigenbetriebs-
ähnlichen Einrichtung zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhal-
te in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, an-
zugeben.
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Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungs-
grundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tat-
sächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verantwortlich für die Auf-
stellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahres-
abschluss in Einklang steht, den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebs-
verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapi-
talgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist die Leitung der eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme),
die sie als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimm-
mung mit den anzuwenden Vorschriften der Gemeindeverordnung und der Eigenbetriebsver-
ordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m den einschlägigen deutschen, für Kapitalge-
sellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichend
geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss
als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstel-
lungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahres-
abschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den
Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen i.V.m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handels-
rechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile
zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass ei-
ne in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchge-
führte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen
können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angese-
hen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die
auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
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Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsich-
tigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch und erlangen Prüfungsnachwei-
se, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu
dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist
bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwir-
ken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrun-
gen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Um-
ständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil über die Wirksam-
keit dieser Systeme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung abzugeben.
- beurteilen wir die Angemessenheit der von der Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrich-
tung angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den ge-
setzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängende n
Angaben.
- ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertre-
tern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstä-
tigkeit und, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Un-
sicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsa-
me Zweifel an der Fähigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine
wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die da-
zugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen
oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifi-
zieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum un-
seres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
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- beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben und ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Ge-
schäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung vermittelt.
- beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzes-
entsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens.
- führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zu-
kunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prü-
fungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben
von der Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zugrunde gelegten bedeutsamen
Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Anga-
ben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten
Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein
erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunfts-
orientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten
Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, ein-
schließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung
feststellen."
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Seite 11
D. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
Gegenstand unserer Prüfung waren die Buchführung, der Jahresabschluss zum
31. Dezember 2019 (Anlagen I bis III) und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019
(Anlage IV) sowie die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungs-
legung und den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen.
Den Lagebericht haben wir auch daraufhin geprüft, ob er mit dem Jahresabschluss und den
bei unserer Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und insgesamt eine zutref-
fende Vorstellung von der Lage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung vermittelt; dabei ha-
ben wir auch geprüft, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar-
gestellt sind. Die Prüfung hat sich auch darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Vorschriften zur
Aufstellung des Lageberichts beachtet worden sind (§ 317 Abs. 2 HGB).
Der Prüfungsauftrag wurde durch den Betriebsausschuss um die nachfolgende Prüfung er-
weitert:
- Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
Über die vorgenannte Prüfung wird in Abschnitt F. gesondert berichtet.
Die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ist für die Buchführung und die Aufstel-
lung von Jahresabschluss und Lagebericht, die dazu eingerichteten internen Kontrollen sowie
für die uns gemachten Angaben verantwortlich. Unsere Aufgabe ist es, die von der Leitung
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung vorgelegten Unterlagen und die gemachten Angaben
im Rahmen unserer pflichtgemäßen Prüfung zu beurteilen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat sich unsere Prüfung nicht darauf zu erstrecken, ob
der Fortbestand des geprüften Unternehmens oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der
Geschäftsführung zugesichert werden kann (§ 317 Abs. 4a HGB).
Die Prüfungsarbeiten haben wir in der Zeit vom 9. April 2020 bis zum 15. Mai 2020 in unse-
rem Büro in Köln durchgeführt. Anschließend erfolgte die Fertigstellung des Prüfungsberichts.
Ausgangspunkt unserer Prüfung war der von uns geprüfte und mit einem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk vom 16. März 2020 versehene Vorjahresabschluss zum
31. Dezember 2018. Diese wurde bisher noch nicht festgestellt.
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Seite 12
Als Prüfungsunterlagen dienten uns die Buchhaltungsunterlagen, die Belege, Bestätigungen
der Kreditinstitute sowie das Akten- und Schriftgut der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung.
Alle von uns erbetenen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise sind uns von Leitung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung und den zur Auskunft benannten Mitarbeitern bereitwillig
erbracht worden.
Ergänzend hierzu hat uns die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in der berufs-
üblichen Vollständigkeitserklärung schriftlich bestätigt, dass in der Buchführung und in dem
zu prüfenden Jahresabschluss alle bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände/Vermö-
genswerte, Verpflichtungen, Wagnisse und Abgrenzungen berücksichtigt, sämtliche Aufwen-
dungen und Erträge enthalten, alle erforderlichen Angaben gemacht und uns alle bestehen-
den Haftungsverhältnisse bekannt gegeben worden sind. Vorgänge von besonderer Bedeu-
tung nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres haben sich nicht ergeben und sind uns bei un-
serer Prüfung nicht bekannt geworden.
In der Erklärung wird auch versichert, dass der Lagebericht hinsichtlich erwarteter Entwicklun-
gen alle für die Beurteilung der Lage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung wesentlichen
Gesichtspunkte sowie die nach § 289 HGB erforderlichen Angaben enthält.
Bei der Durchführung unserer Jahresabschlussprüfung haben wir die Vorschriften der
§§ 316 ff. HGB und die vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab-
schlussprüfung beachtet. Danach haben wir unsere Prüfung problemorientiert - jedoch ohne
spezielle Ausrichtung auf eine Unterschlagungsprüfung - so angelegt, dass wir Unregelmä-
ßigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Darstellung des
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung wesentlich auswirken, mit hinreichender Si-
cherheit hätten erkennen müssen.
Im Rahmen der Prüfung werden die Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresab-
schluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten in-
ternen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen
und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Syste-
me der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung abzugeben.
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Seite 13
Der Prüfung lag eine Planung der Prüfungsschwerpunkte unter Berücksichtigung unserer vor-
läufigen Lageeinschätzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung und eine Einschätzung
der Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems (IKS) zugrunde
(risikoorientierter Prüfungsansatz). Die Einschätzung basierte insbesondere auf Erkenntnis-
sen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Branchenrisiken, Unter-
nehmensstrategie und die daraus resultierenden Geschäftsrisiken sind aus der Prüfung des
Vorjahresabschlusses, aus Gesprächen mit der Leitung der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung und Mitarbeitern der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung bekannt.
Aus den im Rahmen der Prüfungsplanung festgestellten Risikobereichen ergaben sich fol-
gende Prüfungsschwerpunkte:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber anderen Einrichtungen der Stadt Köln
- Sonstige Rückstellungen
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- Umsatzrealisierung und Abgrenzungen der bezogenen Leistungen
Ausgehend von einer vorläufigen Beurteilung des IKS haben wir bei der Festlegung der wei-
teren Prüfungshandlungen die Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit
beachtet. Sowohl die analytischen Prüfungshandlungen als auch die Einzelfallprüfungen wur-
den daher nach Art und Umfang unter Berücksichtigung der Bedeutung der Prüfungsgebiete
und der Organisation des Rechnungswesens in ausgewählten Stichproben durch bewusste
Auswahl durchgeführt. Die Stichproben wurden so ausgewählt, dass sie der wirtschaftlichen
Bedeutung der einzelnen Posten des Jahresabschlusses Rechnung tragen und es ermögli-
chen, die Einhaltung der gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften ausreichend zu prüfen.
Analytische Prüfungshandlungen haben wir im Rahmen von Vorjahresvergleichen einzelner
Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie bei der Analyse der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vorgenommen.
Einzelfallprüfungen haben wir in Stichproben durch bewusste Auswahl durchgeführt.
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Zur Prüfung des Nachweises der Vermögens- und Schuldposten der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung haben wir u. a. Bankbestätigungen, Rechtsanwaltsbestätigungen sowie Salden-
bestätigungen für Forderungen und Verbindlichkeiten eingeholt.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichende sichere Grundlage für unse-
re Berurteilung bildet.
Art, Umfang und Ergebnis der im Einzelnen durchgeführten Prüfungshandlungen sind in un-
seren Arbeitspapieren festgehalten.
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E. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung
I. Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
1. Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen
Die Finanzbuchhaltung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung wurde für das Wirtschaftsjahr
2019 über das Programm SAP AG, Walldorf, EDV Anlagen der Stadt Köln abgewickelt.
Die Organisation der Buchführung und das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsys-
tem ermöglichen die vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Erfassung und Bu-
chung der Geschäftsvorfälle. Der Kontenplan ist ausreichend gegliedert, das Belegwesen ist
klar und übersichtlich geordnet. Die Bücher wurden zutreffend mit den Zahlen der von uns
geprüften Vorjahresbilanz eröffnet und insgesamt während des gesamten Wirtschaftsjahres
ordnungsgemäß geführt.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen
(einschließlich Belegwesen, internes Kontrollsystem, Kostenrechnung und Planungsrechnun-
gen) nach unseren Feststellungen in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vor-
schriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (oder sonstiger maß-
geblicher Rechnungslegungsgrundsätze und den ergänzenden Bestimmungen der
Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen) ent-
sprechen. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen.
2. Jahresabschluss
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften in §§ 106, 114 Gemeindeordnung (GO NRW), in § 21
der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO) und gemäß §§ 13, 15 der Unternehmenssatzung
sind der Jahresabschluss und der Lagebericht unter Beachtung der für große Kapitalgesell-
schaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind ordnungsgemäß aus der Buchführung und den
weiteren geprüften Unterlagen abgeleitet. Die Gliederung der Bilanz (Anlage I) erfolgt nach
dem Schema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB. Die Bilanz wurde um die Posten „Forderungen
gegen die Stadt Köln“ und „Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Köln und anderen Eigen-
betrieben“ erweitert. Die Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage II) wurde nach dem Gesamt-
kostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB aufgestellt.
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Seite 16
In dem von der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung aufgestellten Anhang (Anlage III) sind die
auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewer-
tungsmethoden ausreichend erläutert. Alle gesetzlich geforderten Einzelangaben sowie die
wahlweise in den Anhang übernommenen Angaben zur Bilanz sowie zur Gewinn- und Ver-
lustrechnung sind vollständig und zutreffend dargestellt.
Der Jahresabschluss entspricht nach unseren Feststellungen in allen wesentlichen Belangen
den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
und den ergänzenden Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverord-
nung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen.
3. Lagebericht
Der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019 (Anlage IV) entspricht in allen wesentlichen Be-
langen den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Gemeinde-
ordnung und der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Lagebericht
steht in Einklang mit dem Jahresabschluss sowie mit den von uns bei der Prüfung gewonne-
nen Erkenntnissen. Er vermittelt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der ei-
genbetriebsähnlichen Einrichtung. Unsere Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass im La-
gebericht die wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend darge-
stellt und die Angaben nach § 289 Abs. 2 HGB vollständig und zutreffend sind.
II. Gesamtaussage des Jahresabschlusses
1. Feststellungen zur Gesamtaussage des Jahresabschlusses
Unsere Prüfung hat ergeben, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den
gesetzlichen Vorschriften entspricht und in seiner Gesamtaussage, wie sie sich aus dem Zu-
sammenwirken von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang ergibt, unter Beach-
tung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher
Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung vermittelt
(§ 264 Abs. 2 HGB).
Im Übrigen verweisen wir hierzu auch auf die analysierende Darstellung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage in Abschnitt E.III. sowie auf die weitergehenden Aufgliederungen
und Erläuterungen der Posten des Jahresabschlusses in Anlage VI.
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Seite 17
2. Wesentliche Bewertungsgrundlagen und deren Änderungen
Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden grundsätzlich unverändert zum Vorjahr
angewendet.
Im Übrigen verweisen wir hierzu auf die Ausführungen im Anhang (Anlage III).
III. Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Zur Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben wir die Posten der Bilanz und
der Gewinn- und Verlustrechnung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geordnet,
wobei sich die Darstellung auf eine kurze Entwicklungsanalyse beschränkt. Die Analyse ist
nicht auf eine umfassende Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung ausgerichtet. Zudem ist die Aussagekraft von Bilanzdaten - insbesondere auf-
grund des Stichtagsbezugs der Daten - relativ begrenzt.
1. Vermögenslage (Bilanz)
In der folgenden Bilanzübersicht sind die Posten zum 31. Dezember 2019 nach wirtschaftli-
chen und finanziellen Gesichtspunkten zusammengefasst und den entsprechenden Bilanz-
posten zum 31. Dezember 2018 gegenübergestellt (vgl. Anlage I).
Zur Darstellung der Vermögensstruktur werden die Bilanzposten der Aktivseite dem lang- und
mittelfristig (Fälligkeit größer als ein Jahr) bzw. dem kurzfristig gebundenen Vermögen zuge-
ordnet.
Zur Darstellung der Kapitalstruktur werden die Bilanzposten der Passivseite dem Eigen- bzw.
Fremdkapital zugeordnet, wobei innerhalb des Fremdkapitals eine Zuordnung nach lang- und
mittelfristiger (Fälligkeit größer als ein Jahr) bzw. kurzfristiger Verfügbarkeit erfolgt.
Die Vermögens- und Kapitalstruktur sowie deren Veränderungen gegenüber dem Vorjahr er-
geben sich aus den folgenden Zusammenstellungen der Bilanzzahlen in T€ für die beiden
Abschlussstichtage 31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2018:
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Seite 18
Vermögensstruktur
31.12.2019 31.12.2018 Veränderung
T€ % T€ % T€ %
Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen 2.465 16,6 2.075 15,7 390 18,8
Forderungen gegen die Stadt Köln 6.014 40,4 3.898 29,5 2.116 54,3
Sonstige Vermögensgegenstände 1.434 9,7 459 3,5 975 >100,0
Kurzfristig gebundenes Vermögen 9.913 66,7 6.432 48,7 3.481 54,1
Liquide Mittel 1.394 9,4 802 6,1 592 73,8
Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag 3.545 23,9 5.971 45,2 -2.426 -40,6
14.852 100,0 13.205 100,0 1.647 12,5
Kapitalstruktur
31.12.2019 31.12.2018 Veränderung
T€ % T€ % T€ %
Stammkapital 511 3,4 511 3,9 0 0,0
Rücklagen 8.539 57,5 4.039 30,6 4.500 >100,0
Bilanzverlust -12.595 -84,8 -10.521 -79,7 -2.074 -19,7
Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag 3.545 23,9 5.971 45,2 -2.426 -40,6
Eigenkapital 0 0,0 0 0,0 0 0,0
Sonstige Rückstellungen 2.667 18,0 162 1,2 2.505 >100,0
Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten 8.000 53,9 8.000 60,6 0 0,0
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen 1.403 9,4 4.630 35,1 -3.227 -69,7
Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt
und anderen Eigenbetrieben 2.781 18,7 409 3,1 2.372 >100,0
Übrige Verbindlichkeiten 1 0,0 4 0,0 -3 -75,0
Kurzfristiges Fremdkapital 14.852 100,0 13.205 100,0 1.647 12,5
14.852 100,0 13.205 100,0 1.647 12,5
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Seite 19
2. Ertragslage (Gewinn- und Verlustrechnung)
Die aus der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage II) abgeleitete Gegenüberstellung der Er-
folgsrechnungen der beiden Wirtschaftsjahre 2019 und 2018 zeigt folgendes Bild der Ertrags-
lage und ihrer Veränderungen:
2019 2018
Ergebnis-
veränderung
T€ % T€ % T€ %
Umsatzerlöse
Abfallbeseitigung 169.025 73,2 161.634 72,8 7.391 4,6
Straßenreinigung 58.965 25,5 58.516 26,4 449 0,8
Elektrogeräte-BgA 292 0,1 240 0,1 52 21,7
Alttextilien-BgA 1.179 0,5 241 0,1 938 >100,0
Abfallberatung und
Containerstandortreinigung-BgA 1.342 0,7 1.317 0,6 25 1,9
Betriebsleistung 230.803 100,0 221.948 100,0 8.855 4,0
Materialaufwand
Aufwendungen für bezogene
Leistungen
Abfallbeseitigung -166.718 -72,2 -162.198 -73,1 -4.520 -2,8
Straßenreinigung -58.182 -25,2 -58.805 -26,5 623 1,1
Entsorgung von Elektrogeräten-
BgA -203 -0,1 -152 -0,1 -51 -33,6
Entsorgung von Altkleidern-BgA -1.320 -0,6 -1 0,0 -1.319 <-100,0
Abfallberatung und
Containerstandortreinigung-BgA -1.342 -0,6 -1.341 -0,6 -1 -0,1
Aufwendung en für bezogene
Leistungen -227.765 -98,7 -222.497 -100,3 -5.268 -2,4
Rohergebnis 3.038 1,3 -549 -0,3 3.587 >100,0
Sonstige betriebliche Aufwendungen -2.832 -1,2 -2.250 -1,0 -582 -25,9
Betriebsergebnis 206 0,1 -2.799 -1,3 3.005 >100,0
Finanz- und Beteiligungsergebnis -19 0,0 -40 0,0 21 52,5
Neutrales Ergebnis -2.237 -1,0 295 0,2 -2.532 <-100,0
Ergebnis vor Ertragsteuern -2.050 -0,9 -2.544 -1,1 494 19,4
Ertragsteuern -25 0,0 -25 0,0 0 0,0
Jahresergebnis -2.075 -0,9 -2.569 -1,1 494 -19,2
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Seite 20
Das Finanz- und Beteiligungsergebnis setzt sich wie folgt zusammen:
2019
T€
2018
T€
Zinsen und ähnliche Aufwendungen -19 -40
Das neutrale Ergebnis setzt sich wie folgt zusammen:
2019
T€
2018
T€
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 13 337
Aufwendungen aus der Zuführung zu Wertberichtigungen auf
Forderungen -103 0
Periodenfremde Aufwendungen (WJ 2019: Bildung einer Rückstellung
für die Erstattung Nachsortierungsgebühren von 2013 bis 2018) -2.147 -42
-2.237 295
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Seite 21
F. Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrags
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG
Bei unserer Prüfung haben wir auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2
HGrG und den hierzu vom IDW nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen,
dem Bundesrechnungshof und den Landesrechnungshöfen veröffentlichten IDW PS 720
„Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG“beachtet.
Dementsprechend haben wir auch geprüft, ob die Geschäfte ordnungsgemäß, d. h. mit der
erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen handelsrechtlichen
Vorschriften und den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung für die
Betriebsleitung geführt worden sind.
Die erforderlichen Feststellungen haben wir in diesem Bericht und in der Anlage VII. darge-
stellt. Über diese Feststellungen hinaus hat unsere Prüfung keine Besonderheiten ergeben,
die nach unserer Auffassung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Betriebsleitung
von Bedeutung sind.
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Seite 22
G. Schlussbemerkung
Den vorstehenden Bericht über unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln, für das Wirtschaftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften. Dem Prüfungsbericht liegen die „Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von
Prüfungsberichten“(IDW PS 450 n.F.) zu Grunde.
Zu dem von uns erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk verweisen wir auf Ab-
schnitt C. Wiedergabe des Bestätigungsvermerks.
Eine Verwendung des oben wiedergegebenen Bestätigungsvermerks außerhalb dieses Prü-
fungsberichts bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Bei Veröffentlichungen oder Weiterga-
be des Jahresabschlusses und/oder des Lageberichts in einer von der bestätigten Fassung
abweichenden Form (einschließlich der Übersetzung in andere Sprachen) bedarf es zuvor
unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf
unsere Prüfung hingewiesen wird; auf § 328 HGB wird verwiesen.
Köln, den 15. Mai 2020
DORNBACH GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
gez. gez. (Siegel)
Feldgen Brendt
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
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I
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
Bilanz zum 31. Dezember 2019
A K T I V A
31.12.2019 31.12.2018
€ €
A. UMLAUFVERMÖGEN
I. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen 2.464.345,22 2.075.206,51
2. Forderungen gegen die Stadt Köln 6.014.103,42 3.898.384,71
3. Sonstige Vermögensgegenstände 1.434.324,08 459.395,66
9.912.772,72 6.432.986,88
II. Guthaben bei Kreditinstituten 1.393.616,39 802.029,29
11.306.389,11 7.235.016,17
B. NICHT DURCH EIGENKAPITAL
GEDECKTER FEHLBETRAG 3.545.238,53 5.970.664,94
14.851.627,64 13.205.681,11
P A S S I V A
31.12.2019 31.12.2018
€ €
A. EIGENKAPITAL
I. Stammkapital 511.292,00 511.292,00
II. Allgemeine Rücklage 8.539.205,86 4.039.205,86
III. Bilanzverlust -12.595.736,39 -10.521.162,80
- davon Verlustvortrag: € -10.521.162,80 (Vorjahr: € -7.951.936,06)
- davon laufendes Ergebnis: € -2.074.573,59 (Vorjahr: € -2.569.226,74)
IV. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 3.545.238,53 5.970.664,94
0,00 0,00
B. RÜCKSTELLUNGEN
Sonstige Rückstellungen 2.667.496,00 162.257,13
C. VERBINDLICHKEITEN
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 8.000.000,00 8.000.000,00
2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.403.087,64 4.629.930,80
3. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Köln und anderen Eigenbetrieben 2.780.527,73 408.999,43
4. Sonstige Verbindlichkeiten 516,27 4.493,75
- davon aus Steuern: € 516,27 (Vorjahr: € 4.493,75)
12.184.131,64 13.043.423,98
14.851.627,64 13.205.681,11
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II
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
Gewinn- und Verlustrechnung
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019
2019 2018
€ €
1. Umsatzerlöse 230.802.493,77 221.947.090,58
2. Sonstige betriebliche Erträge 12.530,00 336.966,75
3. Materialaufwand
Aufwendungen für bezogene Leistungen 227.763.841,59 222.496.555,92
4. Sonstige betriebliche Aufwendungen 5.081.947,17 2.292.450,42
5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 18.596,33 39.582,73
6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 25.212,27 24.695,00
7. Ergebnis nach Steuern/Jahresfehlbetrag -2.074.573,59 -2.569.226,74
8. Verlustvortrag aus dem Vorjahr -10.521.162,80 -7.951.936,06
9. Bilanzverlust -12.595.736,39 -10.521.162,80
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/1
Anhang für das Wirtschaftsjahr 2019
Allgemeine Angaben
Gemäß § 21 der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
ist durch den Eigenbetrieb AWB für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresab-
schluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechung und dem Anhang
besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz
und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über
den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des
Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, sofern sich aus der EigVO NRW nichts
anderes ergibt.
Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren gegliedert.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zur Bilanz und zur
Gewinn- und Verlustrechnung
Angaben zur Bilanz
Aktiva
Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen betreffen im Wesentlichen Veranlagun-
gen durch die AWB GmbH (T€ 2.052), die RheinCargo GmbH & Co. KG (T€ 362) und das
Duale System (T€ 153). Dem in den Forderungen liegenden Risiko wurde durch Wertberichti-
gung in Höhe von T€ 103 Rechnung getragen.
Die Forderungen gegen die Stadt Köln betreffen im Wesentlichen Ansprüche gegen das
Steueramt (T€ 4.744). Die ausgewiesenen Forderungen gegen das Steueramt beruhen auf
anteilsmäßiger Zuteilung von Gebühren aus dem Gesamtgebührenaufkommen der Stadt.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/2
Die in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen haben folgende Restlaufzeiten, wobei die
Vorjahreszahlen stets in Klammern unter den betreffenden Zahlen des Wirtschaftsjahres
2019 ausgewiesen werden:
Gesamtbetrag Davon mit einer Restlaufzeit
31.12.2019
(31.12.2018) bis 1 Jahr
mehr als
1 Jahr
€ € €
1. Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen
2.464.345,22
(2.075.206,51)
2.464.345,22
(2.075.206,51)
0,00
(0,00)
2. Forderungen gegen die Stadt Köln 6.014.103,42
(3.898.384,71)
6.014.103,42
(3.898.384,71)
0,00
(0,00)
3. Sonstige Vermögensgegenstände 1.434.324,08
(459.395,66)
1.434.324,08
(459.395,66)
0,00
(0,00)
9.912.772,72
(6.432.986,88)
9.912.772,72
(6.432.986,88)
0,00
(0,00)
Der Mittelzufluss aus Gebühreneinnahmen erfolgt vornehmlich über die monatliche bzw.
quartalsweise Weiterleitung der Gebühreneinnahmen des Kassen- und Steueramtes der
Stadt Köln. Mit diesen Mitteln müssen die Aufwendungen des Eigenbetriebes AWB bis zum
nächsten Gebühreneinzug finanziert werden. Die erforderliche Liquidität wird ggfs. durch Auf-
nahme von Tages- bzw. Termingeld am Geldmarkt sichergestellt.
Die über den laufenden Bedarf hinaus zur Verfügung stehenden Mittel wurden kurzfristig als
Tages- bzw. Monatsgeld angelegt.
Die flüssigen Mittel werden mit dem Nennbetrag angesetzt.
Passiva
Entwicklung des Eigenkapitals:
1.1.2019 Zuführung
Um-
buchung
Jahres-
ergebnis 31.12.2019
T€ T€ T€ T€
Stammkapital 511 0 0 0 511
Allgemeine Rücklage 4.039 4.500 0 0 8.539
Verlustvortrag -7.951 0 -2.569 0 -10.520
Jahresfehlbetrag -2.569 0 2.569 -2.075 -2.075
Summe -5.970 4.500 0 -2.075 -3.545
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/3
Gemäß § 9 der Betriebssatzung beträgt das Stammkapital € 511.292,00.
Die sonstigen Rückstellungen entwickelten sich im Jahr 2019 wie folgt:
1.1.2019
Inan-
spruch-
nahme
Auf-
lösung
Zu-
führung 31.12.2019
T€ T€ T€ T€ T€
Prüfungs- und Beratungskosten 62 34 13 20 35
Prozessrisiken 100 0 0 0 100
Nachsortierungsgebühren 0 0 0 2.532 2.532
162 34 13 2.552 2.667
Der Ansatz der Rückstellungen erfolgt in Höhe der Erfüllungsbeträge, die nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig sind. Die Rückstellung für Prozessrisiken wurden für
die Anwaltskosten des abgeschlossenen Musterverfahrens gegen die Erhebung von Nach-
sortierungsgebühren beibehalten. Die Rückstellung für Nachsortierungsgebühren beruht auf
der Annahme des Vergleichsvorschlags des OVG NRW vom 8. April 2020 in den Musterver-
fahren 9 A 850/15 9A 851/15 zu den sogenannten Nachsortierungsgebühren für die Jahre
2013 bis 2019.
Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten haben folgende Restlaufzeiten, wobei
die Vorjahreszahlen stets in Klammern unter den betreffenden Zahlen des Wirtschaftsjahres
2019 ausgewiesen werden:
Gesamtbetrag Davon mit einer Restlaufzeit
31.12.2019
(31.12.2018)
bis 1 Jahr 1 - 5 Jahre Über 5 Jahre
€ € € €
1. Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten
8.000.000,00
(8.000.000,00)
8.000.000,00
(8.000.000,00)
0,00
(0,00)
0,00
(0,00)
2. Verbindlichkeiten aus Liefe-
rungen und Leistungen
1.403.087,64
(4.629.930,80)
1.403.087,64
(4.629.930,80)
0,00
(0,00)
0,00
(0,00)
3. Verbindlichkeiten gegenüber
der Stadt Köln und anderen
Eigenbetrieben
2.780.527,73
(408.999,43)
2.780.527,73
(408.999,43)
0,00
(0,00)
0,00
(0,00)
4. Sonstige Verbindlichkeiten 516,27
(4.493,75)
516,27
(4.493,75)
0,00
(0,00)
0,00
(0,00)
12.184.131,64
(13.043.423,98)
12.184.131,64
(13.043.423,98)
0,00
(0,00)
0,00
(0,00)
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/4
Die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Köln resultieren im Wesentlichen aus der Abrech-
nung der Verwaltungskostenerstattung für die Kosten des Eigenbetriebs in 2019.
Die Verbindlichkeiten sind nicht gesichert. Sie sind zum Erfüllungsbetrag passiviert.
Sonstige finanzielle Verpflichtungen zum 31. Dezember 2019, die nicht in der Bilanz erschei-
nen, bestehen aus folgenden Verträgen (berücksichtigt bei einem Jahresvolumen > 1 Mio. €):
31.12.2033 2020-2022 nach 2022
Grundvertrag Abfallentsorgung
Laufzeit bis
3 Jahre 11 Jahre
Plankosten p. a. 125.054 T€ 375.162 T€ 1.375.594 T€
Grundvertrag Straßenreinigung
Laufzeit bis 31.12.2033
3 Jahre 11 Jahre
Plankosten p. a. 57.782 T€ 173.346 T€ 635.602 T€
Müllverbrennung /Kompostierung
Laufzeit bis 01.07.2025
3 Jahre 2,5 Jahre
Plankosten p. a. 44.477 T€ 133.431 T€ 111.192 T€
Wertstofferfassung 31.12.2022
3 Jahre 1 Jahre
Plankosten p. a. 2.640 T€ 7.920 T€ 0 T€
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/5
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung
Bei der Gewinn- und Verlustrechnung wird das Gesamtkostenverfahren angewendet.
Der Eigenbetrieb AWB erbringt ausschließlich Inlands-Umsatzerlöse, die sich wie folgt nach
Erlösgruppen untergliedern lassen:
2019 2018
T€ T€
Abfallbeseitigung 169.025 161.634
Straßenreinigung 58.965 58.515
Elektrogeräte-BgA 292 240
Alttextilien-BgA 1.179 241
Abfallberatung und Containerstandortreinigung-BgA 1.342 1.317
230.803 221.947
Die einzelnen Gebührensätze für die Abfallbeseitigung und die Straßenreinigung sind in den
jeweiligen Satzungen für 2019 veröffentlicht.
Die Aufwendungen für bezogene Leistungen in Höhe von T€ 227.764 betreffen im We-
sentlichen folgende Positionen:
- Verbrennungs-/Kompostierungskosten: T€ 57.565
- Aufwendungen für Abfallsammlung und -transport: T€ 109.153
- Aufwendungen für Straßenreinigung: T€ 58.182
- Entsorgung Elektrogeräte-BgA: T€ 203
- Entsorgung von Altkleidern-BgA: T€ 1.319
- Abfallberatung und Containerstandortreinigung-BgA: T€ 1.342
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/6
Unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind im Wesentlichen Verwaltungskos-
tenerstattungen an verschiedene Dienststellen der Stadt Köln T€ 2.725 und laufende Kosten
des Eigenbetriebes AWB für Gebühren und Beiträge, Veranstaltungen sowie die Prüfung des
Jahresabschlusses von insgesamt T€ 107 ausgewiesen. Des Weiteren sind periodenfremde
Aufwendungen in Höhe von T€ 2.147 enthalten.
Die Zinsen und ähnliche Aufwendungen (T€ 19) bilden den Aufwand für die laufende Auf-
rechterhaltung der erforderlichen Liquidität ab.
Sonstige Angaben
Das Honorar des Abschlussprüfers beträgt € 25.787,50, es entfällt in voller Höhe auf Ab-
schlussprüfungsleistungen. Hiervon entfallen € 13.000,00 auf das laufende Jahr und
€ 12.787,50 auf Vorjahre.
Im Wirtschaftsjahr 2019 waren bei dem Eigenbetrieb AWB keine unmittelbar beschäftigten
Personen tätig.
Während des Wirtschaftsjahres 2019 wurde die Betriebsleitung wie folgt wahrgenommen:
Erster Betriebsleiter war Herr Dr. Harald Rau als Beigeordneter der Stadt Köln für Soziales,
Integration und Umwelt. Geschäftsführender Betriebsleiter war Herr Hans Peter Winkels bis
8. Mai 2019 und ab 9. Mai 2019 Herr Dr. Thomas Kreitsch. Frau Carla Stüwe wurde aufgrund
des Pensionseintritts von Herrn Hans Peter Winkels von Oktober 2017 bis zum 8. Mai 2019
kommissarisch als geschäftsführende Betriebsleiterin tätig.
Weder den Angehörigen der Betriebsleitung noch den Mitgliedern des Betriebsausschusses
wurden durch den Eigenbetrieb AWB Bezüge gewährt.
Vor dem Hintergrund des kommunalen Wahlergebnisses und der daraus resultierenden kon-
stituierenden Ratssitzung am 1. November 2014 erfolgte ebenfalls die Neubenennung der
Betriebsausschussmitglieder.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/7
Dem Betriebsausschuss gehörten demnach in 2019 folgende stimmberechtigte Mitglieder
an:
Rafael Christof Struwe, Rechtsanwalt
- Ausschussvorsitzender -
Katharina Welcker, Hausfrau
Efkan Kara, Dipl.-Informatiker
Robert Schallehn, Wissenschaftsasisstent
Ursula Schlömer, kfm. Angestellte
Polina Frebel, Dolmetscherin
Karl-Heinz Walter, Dozent
Wilfried Becker, Sachkundiger Bürger nach § 58 Absatz 3 GO
Marget Dresler-Graf, Dipl.-Volkswirt
Stefan Götz, Geschäftsführer
Dr. Walter Gutzeit, Pensionär
Gerhard Brust, Rentner
Hamide Akbayir, techn. Assistentin
Dr. Rolf Albach, Chemiker
Ergebnisverwendungsvorschlag
Die Betriebsleitung schlägt dem Betriebsausschuss vor, den Bilanzverlust auf neue Rech-
nung vorzutragen.
Köln, den 31. März 2020
gez. gez.
Dr. Harald Rau Dr. Thomas Kreitsch
Erster Betriebsleiter Geschäftsführender Betriebsleiter
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/1
Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019
1. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Die Stadt Köln ist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Abfallgesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NRW) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) dafür verantwortlich, die auf
ihrem Gebiet anfallenden Abfälle zu entsorgen. Diese Aufgabe nimmt die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln wahr; sie besteht in der aktuellen Organisati-
onsform seit dem 01.01.1998. Der örE kann sich zur Aufgabenwahrnehmung Dritter bedienen.
Die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) und die AVG Abfallverwertungs- und Ent-
sorgungsgesellschaft mbH (AVG) sind mit der operativen Aufgabenwahrnehmung beauftragt.
Die AWB stellt die Abfallsammlung und den -transport (Müllabfuhr), die Straßenreinigung und
den Winterdienst sicher. Die AVG stellt die Abfallentsorgung und -verwertung sicher, kompos-
tiert Bioabfälle, sortiert und verwertet Gewerbeabfälle und verbrennt anfallenden Restabfall.
Bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln verbleiben
somit diesbezüglich keine operativen Aufgaben.
Da sich die Abfallwirtschaft in einem ständigen Wandel befindet, muss kontinuierlich eine An-
passung an neue rechtliche Rahmenbedingungen und die aktuelle Entwicklung der Rechtspre-
chung erfolgen.
Die neuen Leistungsverträge mit der AWB GmbH zur Abfallentsorgung und Straßenreinigung
mit den neu kalkulierten Entgelten werden seit 01.01.2019 umgesetzt. Die getroffenen Zusatz-
vereinbarungen in 2018 gehen in den neuen Leistungsverträgen auf. Die neuen Verträge haben
eine Laufzeit bis 31.12.2033.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/2
Mit den Dualen Systemen sind auf Grundlage des ab 01.01.2019 geltenden Verpackungsgeset-
zes neue Vereinbarungen zur Sammlung und Verwertung von Wertstoffen über die gelbe Ton-
ne, von Pappe, Papier und Kartonagen (PPK) über die blaue Tonne und zur Altglassammlung
ab dem 1. Januar 2020 zu treffen. Die Verhandlungen wurden aufgenommen und konnten bis
auf Regelungen für eine PPK- sowie eine Nebenentgeltvereinbarung abgeschlossen werden.
Mit dem neuen Verpackungsgesetz wird der örE direkter Vertragspartner für die Dualen Syste-
me.
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 die Verwaltung beauftragt, eine um-
fassende Strukturanalyse hinsichtlich der Organisation, Prozesse und Leistungsaustausche der
kommunalen Abfallwirtschaft in Köln einzuleiten. Mögliche identifizierte Kostensenkungspotenti-
ale sollen sowohl der Stabilisierung oder Senkung der Abfallgebühren als auch der Haushalts-
entlastung dienen. Ergänzend soll in einer weiteren Untersuchung das Abfallgebührenmodell
auf weitere Optimierungspotentiale untersucht werden.
2. Allgemeine Geschäftsentwicklung
Da die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln Aufgabenträger
der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung der Stadt Köln ist und nur die Durchführung der ope-
rativen Aufgaben und die Entsorgung der Abfälle Dritten übertragen wurde, behält die Stadt
Köln ihre gesetzliche Verantwortung als örE bei und bestimmt nach wie vor die Kölner Abfallpoli-
tik (z. B. Abfallwirtschaftskonzept, Abfallsatzung, Abfallgebührensatzung, Straßenreinigungssat-
zung inkl. Straßenreinigungsgebühren). Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschafts-
betrieb der Stadt Köln trägt Sorge für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch Dritte.
Entsprechende Kontrollrechte sind vertraglich geregelt.
Leistungsaustauschbeziehungen mit Geschäftspartnern bestehen - abgesehen von der AWB
und AVG - u. a. mit den Dualen Systemen sowie dem Steueramt, der Kämmerei, dem Rechts-
amt und dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/3
3. Entwicklung der Ertrags, Vermögens und Finanzlage im Wirtschaftsjahr
Der Jahresabschluss 2019 weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von T€ 2.075 aus. Der Wirt-
schaftsplan 2019 hat dagegen einen Jahresfehlbetrag in Höhe von T€ 127 prognostiziert.
Ursächlich hierfür waren verschiedene Einflussfaktoren:
Die geplanten Umsatzerlöse liegen um rd. T€ 5.184 über den tatsächlich erzielten Umsatzerlö-
sen in Höhe von T€ 230.803 (Vorjahr T€ 221.948). Bei den Aufwendungen für bezogene Leis-
tungen wurden mit T€ 222.984 gegenüber den tatsächlich angefallenen Aufwendungen von
T€ 227.764 um T€ 4.781 zu niedrig geplant.
Es ergibt sich somit ein positives Rohergebnis in Höhe von T€ 3.038 (Vorjahr T€ -549).
Die Verwaltungskosten (sonstige betriebliche Aufwendungen) wurden mit T€ 2.744 (Vorjahr
T€ 2.742) gegenüber den tatsächlich angefallenen Kosten T€ 5.082 (Vorjahr T€ 2.292) um
T€ 2.338 zu niedrig geplant. Das ist im Wesentlichen auf die gebildete Rückstellung für 2013 bis
2019 in Höhe von T€ 2.532 zurückzuführen, die auf die Annahme des Vergleichsvorschlags des
OVG NRW vom 08.04.2020 in den Musterverfahren 9 A 850/15 und 9 A 851/15 zu den nachsor-
tierungsbedingten Mehrgebühren für die Jahre 2013 bis 2020 im Gesamtumfang von voraus-
sichtlich T€ 2.927 beruht. Die Gebührenerstattung ist auch angesichts der negativen Eigenkapi-
talsituation mit Mitteln aus dem allgemeinen städtischen Haushalt auszugleichen und kann nicht
über gebührenkalkulatorische Ausgleichsbeträge kompensiert bzw. wieder ausgeglichen wer-
den. Für die Erstattung der nachsortierungsbedingten Mehrgebühren von 2013 bis 2020 in den
betreffenden Fällen ist in 2020 eine Eigenkapitalzuführung aus dem städtischen Haushalt in Hö-
he von T€ 2.927 vorgesehen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/4
Die Fehlbeträge der Vorjahre wurden am 12.12.2019 durch eine Eigenkapitalzuführung in Höhe
von T€ 4.500 teilweise kompensiert, da gemäß § 10 Abs. 6 EigVO NRW nicht getilgte Verlust-
vorträge spätestens nach 5 Jahren über den städtischen Haushalt auszugleichen sind, wenn
Verluste nicht durch eine entsprechende Ertragslage in den anderen Jahren getilgt werden kön-
nen und die Eigenkapitalausstattung keine Verarbeitung zulässt.
Die Liquidität des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln war in 2019 durch die verfügbaren
flüssigen Mittel in Höhe von T€ 1.394 und eine Kreditlinie bei der Sparkasse KölnBonn in Höhe
von T€ 50.000 gesichert. Zum 31.12.2019 wurde die Kreditlinie in Höhe von T€ 8.000 in An-
spruch genommen.
4. Finanzielle Leistungsindikatoren
Die Anwendung finanzieller Leistungsindikatoren ist zur Beurteilung der Geschäftstätigkeit in
2019 nicht angemessen, da die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der
Stadt Köln aufgrund der Regelungen der GO NRW und der EigVO NRW verpflichtet ist, ein
nach Aufwendungen und Erträgen ausgeglichenes Ergebnis zu erwirtschaften bzw. anderenfalls
einen Ausgleich gegenüber den Gebührenzahlenden in nachfolgenden Jahren vorzunehmen.
Insofern sind erwirtschaftete Überschüsse nicht regelmäßig als Leistungssteigerung aufzufas-
sen, da sie zunächst ausschließlich eine die bloße Kostendeckung übersteigende Belastung der
Gebührenzahlenden indizieren.
5. Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
Risiken für das Wirtschaftsjahr 2020 liegen insbesondere in der Mengenentwicklung im Bereich
der Entleerungen und der Sammelmengen von Rest und Biomüll sowie in der Neufassung der
Leistungsaustauschbeziehungen mit den Dualen Systemen auf Grundlage des ab 01.01.2019
geltenden Verpackungsgesetzes und in Systemausfällen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/5
Der Leistungsbereich für Altkleider wurde ab 01.01.2019 gemäß dem Grundvertrag über die sat-
zungsmäßige Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung mit der AWB GmbH umgestellt. Die
Unterdeckung in 2019 stellt kein Risiko dar, da solche Unterdeckungen grundsätzlich durch den
Grundvertrag abgedeckt werden und diese in die Basis von Selbstkostenfestpreisen ermittelten
Entgelte der AWB GmbH, Köln, als Grundlage der Gebührenkalkulation eingehen.
Ein weiteres Risiko bestand in dem ungewissen Verfahrensausgang vor dem OVG Münster hin-
sichtlich der nachsortierungsbedingten Mehrgebühren. Durch den angenommenen Vergleichs-
vorschlag sind die nachsortierungsbedingten Mehrgebühren in den betreffenden Fällen für den
Zeitraum 2013 bis 2020, die voraussichtlich T€ 2.927 betragen, zu erstatten.
Das Risikomanagement baut auf Kennzahlen auf und dient der wirtschaftlichen Steuerung der
Leistungsaustauschbeziehungen mit den Geschäftspartnern. Es verfolgt insbesondere das Ziel,
die im Wirtschaftszeitraum zu erwartenden Risiken bei allen Führungs- und Durchführungspro-
zessen bewusst zu machen.
Wirtschaftliche Risiken für den Eigenbetrieb sind insbesondere in folgenden Bereichen anzutref-
fen:
- Abweichungen der Ist-Werte bei den zu entsorgenden/zu behandelnden Mengen von den
Planwerten, die zu einer Gefährdung des Plan-Ergebnisses führen,
- Entwicklung des Geldmarktzinses,
- Abweichungen der veranlagten Leistungsdaten der Abfallbeseitigung zwischen der AWB
und dem Kassen- und Steueramt.
- Zur Risikominimierung wurden folgende Maßnahmen ergriffen:
- Einrichtung eines Berichtswesens zur Dokumentation von Mengenentwicklung im Abfallbe-
reich inkl. Ursachenanalyse und kontinuierlicher Fortführung der Prognose,
- kontinuierliche Beobachtung des Geldmarktzinses und Ausnutzung von Zinsdifferenzen,
- Abgleich der Leistungsdaten zwischen dem operativen Bereich der Kölner Abfallwirtschaft
und der Dienststelle, der das Gebühreninkasso obliegt.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/6
Preisänderungsrisiken sind für die Wirtschaftlichkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Ab-
fallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln nicht gegeben, da Entgeltanpassungsbegehren von Dienst-
leistern aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen bereits im Vorjahr mitzuteilen sind
und in der Gebührenkalkulation des entsprechenden Wirtschaftsjahres Berücksichtigung finden
können. Die Refinanzierung des aus Preisänderungen resultierenden Mehraufwandes über Ge-
bühreneinnahmen ist damit sichergestellt.
Ausfallrisiken aus offenen Forderungen gegen Dritte wurden über entsprechende Wertberichti-
gungen berücksichtigt.
Liquiditätsrisiken werden durch angemessene Rahmenvereinbarungen mit der Sparkasse Köln-
Bonn abgesichert, die bei Bedarf die kurzfristige Bereitstellung von Liquidität sicherstellen.
6. Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres
Vorgänge von besonderer Bedeutung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirt-
schaftsbetrieb der Stadt Köln nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres liegen nicht vor.
7. Zusammenfassung und Ausblick
Da die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln nicht operativ
tätig wird, reduziert sich der Einfluss auf die Beauftragung privater Leistungsanbieter (im Be-
richtsjahr i. W. AWB und AVG) bzw. auf die Überwachung und Steuerung der Leistungserstel-
lung im Einzelfall. Die Leistungen der AWB werden entsprechend den vertraglichen Regelungen
nach den tatsächlich geleerten Behältern und gereinigten Flächen bzw. den auf der Grundlage
der Straßenreinigungssatzung veranlagten Frontmetern entgolten. Weitere Leistungen wie die
Beseitigung von wilden Müllablagerungen im öffentlichen Raum werden auf der Grundlage der
geltenden vertraglichen Regelungen abgegolten. Von der AVG werden die Entsorgungspreise
für Restmüll und kompostierbare Abfälle jährlich entsprechend den Leitsätzen für die Preiser-
mittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) neu kalkuliert. Gleichzeitig bleibt der Einfluss der
Stadt Köln auf alle abfallwirtschaftlichen Entscheidungen durch ihre Vertretung in den entspre-
chenden Aufsichtsräten und über die Ratsgremien erhalten.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/7
Bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln waren im Be-
richtsjahr keine Mitarbeitenden unmittelbar beschäftigt. Die Aufgaben wurden durch Bedienstete
des Dezernates Soziales, Integration und Umwelt1) wahrgenommen.
Die neuen Leistungsverträge zur Abfallentsorgung und Straßenreinigung werden ab 01.01.2019
umgesetzt. Die getroffenen Zusatzvereinbarungen in 2018 gehen in den neuen Leistungsverträ-
gen auf.
Im Zuge der weiteren Umsetzung des neuen Verpackungsgesetzes ist noch eine Vereinbarung
über die Mitbenutzung und das Entgelt für PPK sowie eine Vereinbarung für die Nebenentgelte
mit den Dualen Systemen zu verhandeln und abzuschließen.
Die Finanzlage der eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln,
die durch einen wiederholt nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag gekennzeichnet ist,
hat keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Aufgabenerfüllung. Zum Erhalt des Ver-
mögens wird es jedoch erforderlich sein, gemäß § 10 der Eigenbetriebsverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in Gespräche mit der Kämmerei über eine Eigenkapitalzu-
führung mit Mitteln aus dem allgemeinen Haushalt der Stadt Köln zu treten. Am 12.12.2019 wur-
de eine Eigenkapitalzuführung in Höhe von T€ 4.500 beschlossen.
Das Verfahren vor dem OVG Münster betreffend der nachsortierungsbedingten Mehrgebühren
wurde am 08.04.2020 mit einem Vergleichsvorschlag beendet. In den betreffenden Fällen sind
nachsortierungsbedingte Gebühren in Höhe von T€ 2.927 für die Jahre 2013 bis 2020 zu erstat-
ten. Für die Gebührenerstattung kann kein kalkulatorischer Ausgleich gem. KAG NRW vorge-
nommen werden. So kommt – auch angesichts der weiterhin negativen und weiter verschärften
Eigenkapitalsituation – ein Ausgleich mit Mitteln aus dem allgemeinen städtischen Haushalt in
Betracht.
Die umfassende Strukturanalyse hinsichtlich der Organisation, Prozesse und Leistungsaustau-
sche der kommunalen Abfallwirtschaft in Köln sowie die Untersuchung des Abfallgebührenmo-
dells werden in 2020 gestartet.
1) In 2019 wurde das Dezernat umbenannt in Dezernat für Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/8
In 2020 wird das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) novelliert, um die geänderte europäische
Abfallrahmenrichtlinie (EU-AbfRRL) in nationales Recht umzusetzen. Entsprechend wird auch
das Abfallgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) novelliert werden. Es wird zum
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG NRW).
Köln, den 31.03.2020
gez. gez.
Dr. Harald Rau Dr. Thomas Kreitsch
Erster Betriebsleiter Geschäftsführender Betriebsleiter
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln V/1
Rechtliche Verhältnisse und steuerliche Grundlagen
wichtige Verträge
1. Rechtliche Verhältnisse
Firma: Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
Rechtsform: Eigenbetriebsähnliche Einrichtung
Sitz: Köln
Geschäftsanschrift: Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
Gegenstand des Unternehmens: Zweck der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ist die
Gewährleistung der Abfallbeseitigung, Straßenreinigung
und Winterwartung nach Maßgabe der Abfallsatzung
und der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln. Aus-
genommen sind abfallwirtschaftliche Grundsatzangele-
genheiten, die der Beschlussfassung des Rates und sei-
ner Ausschüsse zum Abfallwirtschaftskonzept unterlie-
gen (§ 1 der Betriebssatzung).
Die operativen Leistungsbereiche sind an externe
Dienstleister vergeben.
Gründung: Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln wird seit dem
1. Januar 1998 als städtische Einrichtung ohne Rechts-
persönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschrif-
ten der Gemeindeordnung NRW, der Eigenbetriebsver-
ordnung NRW und den Bestimmungen der Betriebssat-
zung geführt.
Betriebssatzung: gültig in der Fassung vom 12. April 2010
Wirtschaftsjahr: Kalenderjahr
Stammkapital € 511.292,00
Das Stammkapital ist voll eingezahlt.
Organe: Betriebsleitung
Betriebsausschuss
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln V/2
Betriebsleitung: Die Betriebsleitung besteht aus dem für die Abfallwirt-
schaft zuständigen Beigeordneten als erster Betriebslei-
ter sowie einem geschäftsführenden Betriebsleiter. Die
Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt
der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebs-
ausschusses durch Dienstanweisung.
Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig
geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, ins-
besondere durch die GO NRW, die EigVO NRW oder
die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist.
Als erste/r Betriebsleiter/-in war bestellt:
Herr Dr. Harald Rau
Als geschäftsführender Betriebsleiter war bestellt:
Herr Hans Peter Winkels (bis 8. Mai 2019)
Herr Dr. Thomas Kreitsch (ab 9. Mai 2019)
Von Oktober 2017 bis zum 8. Mai 2019 wurde Frau Car-
la Stüwe kommisarisch als geschäftsführende Betriebs-
leiterin i.V. für Herrn Hans Peter Winkels tätig.
Betriebsausschuss: Der Betriebsausschuss der eigenbetriebsähnlichen Ein-
richtung ist der Ausschuss Umwelt, Gesundheit und
Grün des Rates der Stadt Köln.
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegen-
heiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO NRW
übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Be-
triebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln aus-
drücklich übertragenen Angelegenheiten sowie über
a) Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderun-
gen, soweit nicht nach der Zuständigkeitsordnung der
Stadt Köln in der jeweils geltenden Fassung eine Zu-
ständigkeit der Betriebsleitung oder des Rates gege-
ben ist;
b) Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss;
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln V/3
c) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert
im Einzelfall den Betrag von € 125.000,00 übersteigt;
ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Be-
triebsführung und Angelegenheiten, die nach der GO
NRW, der EigVO NRW oder der Betriebssatzung der
Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. Die Be-
triebsleitung besteht aus dem für die Abfallwirtschaft
zuständigen Beigeordneten als erster Betriebsleiter
sowie einem geschäftsführenden Betriebsleiter. Die
Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung re-
gelt der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Be-
triebsausschusses durch Dienstanweisung.
Rat der Stadt Köln: Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der eigen-
betriebsähnlichen Einrichtung, die ihm durch die GO
NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung der Stadt
Köln vorbehalten sind.
Hierzu gehören insbesondere:
- die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,
- die Feststellung und Änderung des Wirtschaftspla-
nes,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Er-
gebnisbehandlung,
- die Entlastung des Betriebsausschusses,
- die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt
Vorjahresabschluss: Der von der Betriebsleitung aufgestellte, von uns geprüf-
te und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
versehene Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018
wird voraussichtlich im Juni 2020 dem Rat der Stadt
Köln zur Feststellung vorgelegt.
Wesentliche Veränderungen der rechtlichen Verhältnisse nach dem Abschlussstichtag liegen
nicht vor.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln V/4
2. Steuerliche Grundlagen
Im Bereich der Abfallverwertung bestehen im Rahmen der folgenden Leistungen drei Betriebe
gewerblicher Art:
a) Duale System (DS)
b) Stadt Köln Elektroaltgeräte
c) Stadt Köln Altkleidersammlung
Diese unterliegen damit grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht sowie als Un-
ternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht.
Die Eigenbetriebe werden beim Finanzamt Köln-West unter den folgenden Steuernummern ge-
führt:
a) Duale System (DS) 215/5941/0741
b) Stadt Köln Elektroaltgeräte 215/5941/0923
c) Stadt Köln Altkleidersammlung 215/5941/0486
Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Sammlung und Verwertung werthaltiger
Abfälle wendet die eigenbetriebsähnliche Einrichtung die vom BMF mit Schreiben vom
21. November 2013 veröffentlichten Grundsätze an.
Mit dem Schreiben vom 26. Oktober 2016 (Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 UStG) erklärt
die eigenbetriebsähnliche Einrichtung für ihren Betrieb gewerblicher Art - für sämtliche nach dem
31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3
UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit nach der Betriebssatzung und der tatsächlichen Geschäftstätigkeit eine hoheitliche Auf-
gabe ausgeübt wird, ist eine Steuerpflicht des Eigenbetriebes nicht gegeben (§§ 1 Abs. 1 Nr. 6,
4 Abs. 5 Satz 1 KStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStDV, § 2 Abs. 3
Satz 1 UStG, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrStG).
3. Wichtige Verträge
Vertrag zwischen der Stadt Köln und der AVG vom 27. Mai 1992
Wahrnehmung von Abfallentsorgungsaufgaben über eine Laufzeit vom 1. Juli 1992 bis
31. Dezember 2025 in folgenden Bereichen:
a) Gewinnung von Stoffen aus organischen Bestandteilen des Gewerbemülls sowie aus Grün-
und Marktabfällen durch Kompostierung in entsprechend geeigneten Anlagen.
b) Gewinnung von Stoffen aus Gewerbeabfällen durch Sortierung und Aufbereitung solcher Ab-
fälle in entsprechend geeigneten Anlagen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln V/5
c) Gewinnung von Stoffen aus Baustellenmischabfällen durch Sortierung und Aufbereitung sol-
cher Abfälle in entsprechend geeigneten Anlagen.
d) Nach Abschluss des Verwertungsprozesses nach a) bis c) und zur Vorbereitung der Endabla-
gerung des Restabfalls, Reduzieren des Abfallvolumens durch thermische Behandlung von
Abfällen in einer Müllverbrennungsanlage samt schadstoffentfrachtender Vorschaltanlage so-
wie - sekundär - das Gewinnen von Stoffen und Energie aus Abfällen durch die Behandlung
in diesen Anlagen.
Verträge zwischen der Stadt Köln und der AWB GmbH
- Vertrag über die Erfassung und Entsorgung der Stadt Köln zu überlassenden bzw. von der
Stadt Köln zu entsorgenden Abfälle wurde in 2018 mit Wirkung zum 31. Januar 2019, bis
zum 31. Dezember 2033 verlängert
- Vertrag über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Köln wurde in 2018 mit Wirkung zum
31. Januar 2019, bis zum 31. Dezember 2033 verlängert
- Zu den bestehenden Leistungsverträgen wurden zusätzlich vertragliche Vereinbarungen zur
Leistungsausweitung über
- die Beschaffung und Unterhaltung von Grillaschebehältern in Grünanlagen,
- die Zusatzreinigung von Papierkörben im öffentlichen Straßenland,
- die Reinigung von selbstständigen Radwegen,
- die Kontrolle von Sammelbehältern von Schiffanlegestellen und notwendigen Sonderab-
fuhren
- und die Reinigung von Sicherheitsstreifen
getroffen.
Vertrag zwischen der Stadt Köln und DSD vom 22. Januar 2004/10. April 2006
- Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an Abfallberatung und Stellflächen von Sammel-
großbehältnissen
Verträge zwischen dem Dezernat II, Kassen- und Steueramt, und der eigenbetriebsähnli-
chen Einrichtung AWB der Stadt Köln vom 19./30. Mai 2008
- Wahrnehmung der Veranlagung von Abfall-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren
durch das Kassen- und Steueramt
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VI/1
Aufgliederung und Erläuterung
der Posten des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019
Erläuterungen zur Bilanz
AKTIVA
A. Umlaufvermögen € 11.306.389,11
Vorjahr € 7.235.016,17
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände € 9.912.772,72
Vorjahr € 6.432.986,88
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen € 2.464.345,22
Vorjahr € 2.075.206,51
31.12.2019
€
31.12.2018
€
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Köln 2.051.648,14 1.409.582,86
RheinCargo GmbH & Co. KG, Köln 362.433,25 510.810,16
Duales System, Kostenbeteiligung an Abfallberatung und
Stellflächen für Sammelgroßbehälter Glas, Köln 153.369,13 154.813,49
2.567.450,52 2.075.206,51
./. Einzelwertberichtigungen 103.105,30 0,00
2.464.345,22 2.075.206,51
Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind durch eine Saldenliste nachgewiesen,
deren Saldo zum Abschlussstichtag mit dem des Sachkontos übereinstimmt.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VI/2
Die Einzelwertberichtigungen in Höhe von € 103.105,30 ergeben sich aus den Forderungen ge-
genüber Duales System, Kostenbeteiligung an Abfallberatung und Stellflächen für Sammelgroß-
behälter Glas, Köln, die diese Gesellschaft im Namen und für Rechnung der eigenbetriebsähnli-
chen Einrichtung in Rechnung stellt.
Entwicklung der Einzelwertberichtigungen
€
Stand am 1.1.2019 0,00
Zuführung 103.105,30
Stand am 31.12.2019 103.105,30
2. Forderungen gegen die Stadt Köln € 6.014.103,42
Vorjahr € 3.898.384,71
31.12.2019
€
31.12.2018
€
Kämmeranteil Straßenreinigung
Straßenreinigung 2014 bis 2019 874.716,13 714.881,82
Umsatzsteuervoranmeldung III. und IV. Quartal 2019 - BgA
Elektro 18.073,70 14.361,65
Umsatzsteuervoranmeldung IV. Quartal 2019 - BgA Altkleider 250.227,57 0,00
Umsatzsteuervoranmeldung III. und IV. Quartal 2019 - BgA
Duales System 127.457,72 0,00
1.270.475,12 729.243,47
Forderung gegen das Steueramt
Spitzabrechnung Abfallentsorgung und Straßenreinigung
2018 1.844.891,68 3.169.141,24
Spitzabrechnung Abfallentsorgung und Straßenreinigung
2019 2.898.736,62 0,00
4.743.628,30 3.169.141,24
6.014.103,42 3.898.384,71
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VI/3
3. Sonstige Vermögensgegenstände € 1.434.324,08
Vorjahr € 459.395,66
31.12.2019
€
31.12.2018
€
AVG Köln GmbH, Köln 1.434.324,08 458.054,74
Überzahlung Umsatzsteuervorauszahlung IV. Quartal 2018 0,00 1.340,92
1.434.324,08 459.395,66
II. Guthaben bei Kreditinstituten € 1.393.616,39
Vorjahr € 802.029,29
Das ausgewiesene Guthaben zum 31. Dezember 2019 betrifft das Geschäftsgirokonto
Nr. 0013962956 bei der Sparkasse KölnBonn. Das Guthaben ist mit der Saldenbestätigung des
Kreditinstituts abgestimmt. Zinsen und Gebühren sind in alter Rechnung erfasst.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VI/4
B. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag € 3.545.238,53
Vorjahr € 5.970.664,94
Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag ist nach § 10 Abs. 6 EigVO NRW durch Ver-
besserung der Ertragslage auszugleichen. Nicht ausgeglichene Verlustvorträge sind nach Ab-
lauf von fünf Jahren durch Rücklagen zu verrechnen. Lässt die Eigenkapitalausstattung dies
nicht zu, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Stadt Köln auszugleichen.
Das negative Ergebnis im Berichtsjahr 2019 wird in der künftigen Anpassung der Gebührenkal-
kulation mit berücksichtigt.
Der Rat der Stadt Köln hat der Eigenkapitalzuführung in Höhe von € 4.500.000,00 am
12. Dezember 2019 zugestimmt und in 2019 an den AWB eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
ausgezahlt.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VI/5
PASSIVA
A. Eigenkapital € 0,00
Vorjahr € 0,00
I. Stammkapital € 511.292,00
Vorjahr € 511.292,00
Das gezeichnete Kapital entspricht § 9 der Betriebssatzung in der Fassung vom 12. April 2010.
Das gezeichnete Kapital wurde in voller Höhe geleistet.
II. Allgemeine Rücklage € 8.539.205,86
Vorjahr € 4.039.205,86
Die damalige Bildung der Rücklage und auch deren Umbuchung stellen keinen gebührenrechtli-
chen Tatbestand dar. Die Rücklage wurde daher von der Position „zweckgebundene Rücklage“
in die Position „allgemeine Rücklage“umgebucht.
Im Berichtsjahr erfolgte eine Zuführung zur Kapitalrücklage in Höhe von € 4.500.000,00.
III. Bilanzverlust € -12.595.736,39
Vorjahr € -10.521.162,80
- davon Verlustvortrag € 10.521.162,80
(Vorjahr € 7.951.936,06)
- davon laufendes Ergebnis € -2.074.573,59
(Vorjahr € -2.569.226,74)
31.12.2019
€
31.12.2018
€
Verlustvortrag -10.521.162,80 -7.951.936,06
Jahresfehlbetrag -2.074.573,59 -2.569.226,74
-12.595.736,39 -10.521.162,80
IV. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag € 3.545.238,53
Vorjahr € 5.970.664,94
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VI/6
B. Rückstellungen € 2.667.496,00
Vorjahr € 162.257,13
Sonstige Rückstellungen € 2.667.496,00
Vorjahr € 162.257,13
Stand
1.1.2019
Inan-
spruch-
nahme
Auf-
lösung
Zu-
führung
Stand
31.12.2019
€ € € € €
Jahresabschlussprüfung 62.257,13 34.257,13 12.530,00 20.000,00 35.470,00
Prozessrisiken 100.000,00 0,00 0,00 0,00 100.000,00
Nachforderungen für
Nachsortierungsge-
bühren der Jahre 2013
bis 2019 0,00 0,00 0,00 2.532.026,00 2.532.026,00
162.257,13 34.257,13 12.530,00 2.552.026,00 2.667.496,00
Jahresabschlusskosten
Zurückgestellt werden die Kosten der Jahresabschlussprüfung für die Kalenderjahre 2018 und
2019.
Prozessrisiken
Die Rückstellung betrifft mögliche Aufwendungen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer
möglichen Rückzahlung von nachträglichen Gebühren.
Nachforderungen der Nachsortierungsgebühren 2013 bis 2019
Für die Annahme des Vergleichsvorschlag des OVG NRW vom 8. April 2020 in den Musterver-
fahren 9 A 850/15 und 9 A 851/15 zu den nachsortierungsbedingten Mehrgebühren für die Jah-
re 2013 bis 2020 im Gesamtumfang von T€ 2.927 wurde eine Rückstellung für die Jahre 2013
bis 2019 in Höhe von T€ 2.532 gebildet.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VI/7
C. Verbindlichkeiten € 12.184.131,64
Vorjahr € 13.043.423,98
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten € 8.000.000,00
Vorjahr € 8.000.000,00
- davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
€ 8.000.000,00 (Vorjahr € 8.000.000,00)
Kreditlinien
Der Gesellschaft wurden zum 31. Dezember 2019 folgende Kreditlinien eingeräumt:
Kreditinstitut
Kreditlinie
in T€
Inanspruch-
nahme am
Bilanzstichtag
in T€ Fälligkeit/Art
Sparkasse Köln/Bonn, Köln 50.000 8.000 Kontokorrent
2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen € 1.403.087,64
Vorjahr € 4.629.930,80
- davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
€ 1.403.087,64 (Vorjahr € 4.629.930,80)
31.12.2019
€
31.12.2018
€
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Köln 1.381.628,48 4.469.930,80
DORNBACH GmbH, Köln 21.101,66 0,00
Übrige 357,50 0,00
1.403.087,64 4.469.930,80
Der ausgewiesene Bestand stimmt mit dem Saldo der Kreditorenliste überein.
Die debitorischen Kreditoren (Guthaben bei Lieferanten) werden unter der Position A.I.3. „Sons-
tige Vermögensgegenstände" mit einem Betrag in Höhe von € 1.434.324,08 ausgewiesen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VI/8
3. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Köln und
anderen Eigenbetrieben € 2.780.527,73
Vorjahr € 408.999,43
- davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
€ 2.780.527,73 (Vorjahr € 408.999,43)
Der Ausweis betrifft Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Ämtern und
Eigenbetrieben:
31.12.2019
€
31.12.2018
€
Kassen- und Steueramt 2.188.249,68 0,00
Umwelt- und Verbraucherschutzamt 531.130,30 342.659,77
Rechts- und Versicherungsamt 58.807,00 43.474,18
Amt für Straßen- und Verkehrstechnik 0,00 15.536,21
Übrige unter jeweils € 10.000,00 2.340,75 7.329,27
2.780.527,73 408.999,43
4. Sonstige Verbindlichkeiten € 516,27
Vorjahr € 4.493,75
- davon aus Steuern € 516,27 (Vorjahr € 4.493,75)
- davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr € 516,27
(Vorjahr € 4.493,75)
31.12.2019
€
31.12.2018
€
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag - BgA
Elektroschrott 69,02 0,00
Gewerbesteuer - BgA Elektroschrott 447,25 4.493,75
516,27 4.493,75
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VI/9
Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019
1. Umsatzerlöse € 230.802.493,77
Vorjahr € 221.947.090,58
2019
€
2018
€
Abfallbeseitigung 169.024.840,72 161.633.703,07
Straßenreinigung 58.964.529,93 58.515.517,17
Elektrogeräte-BgA 292.348,06 239.875,20
Alttextilien-BgA 1.179.114,90 240.952,00
Abfallberatung und Containerstandortreinigung-
BgA 1.341.660,16 1.317.043,14
230.802.493,77 221.947.090,58
2. Sonstige betriebliche Erträge € 12.530,00
Vorjahr € 336.966,75
2019
€
2018
€
Neutrale Erträge
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 12.530,00 336.966,75
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VI/10
3. Materialaufwand € 227.763.841,59
Vorjahr € 222.496.555,92
Aufwendungen für bezogene Leistungen € 227.763.841,59
Vorjahr € 222.496.555,92
2019
€
2018
€
Abfallbeseitigung 166.717.680,23 162.198.182,54
Straßenreinigung und übrige Aufwendungen 58.181.566,86 58.804.808,71
Entsorgung von Elektrogeräten-BgA 203.405,13 152.205,36
Entsorgung von Altkleidern-BgA 1.319.529,21 1.474,68
Abfallberatung und Conatainerstandortreinigung-
BgA 1.341.660,16 1.339.884,63
227.763.841,59 222.496.555,92
4. Sonstige betriebliche Aufwendungen € 5.081.947,17
Vorjahr € 2.292.450,42
2019
€
2018
€
Aufwendungen des Geschäftsjahres der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 2.831.974,87 2.250.270,20
Neutrale Aufwendungen
Zuführung zu Wertberichtigung auf Forderungen 103.105,30 0,00
Sonstige periodenfremde Aufwendungen 2.146.867,00 42.180,22
5.081.947,17 2.292.450,42
5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen € 18.596,33
Vorjahr € 39.582,73
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VI/11
6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag € 25.212,27
Vorjahr € 24.695,00
2019
€
2018
€
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für
BgA-Elektroschrott
Körperschaftssteuervorauszahlung 11.592,00 11.592,00
Solidaritätszuschlagvorauszahlungen 636,00 635,00
Körperschaftsteuer Vorjahr 69,02 0,00
12.297,02 12.227,00
Gewerbesteuer für BgA-Elektroschrott
Gewerbesteuer 12.468,00 12.468,00
Gewerbesteuer Vorjahr 447,25 0,00
12.915,25 12.468,00
25.212,27 24.695,00
7. Ergebnis nach Steuern/Jahresfehlbetrag € -2.074.573,59
Vorjahr € -2.569.226,74
8. Verlustvortrag aus dem Vorjahr € -10.521.162,80
Vorjahr € -7.951.936,06
9. Bilanzverlust € -12.595.736,39
Vorjahr € -10.521.162,80
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/1
Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Betriebsleitung
und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG (IDW PS 720)
Fragenkreis 1. Tätigkeit von Überwachungsorganen und Geschäftsleitung sowie indi-
vidualisierte Offenlegung der Organbezüge
a) Gibt es Geschäftsordnungen für die Organe und einen Geschäftsverteilungsplan für die
Geschäftsleitung sowie ggf. für die Konzernleitung? Gibt es darüber hinaus schriftliche
Weisungen des Überwachungsorgans zur Organisation für die Geschäfts- sowie ggf. für
die Konzernleitung (Geschäftsanweisung)? Entsprechen diese Regelungen den Bedürf-
nissen des Unternehmens bzw. des Konzerns?
Für die Organe ist die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln bindend.
Entsprechend der Betriebssatzung vom 29. April 2010 besteht die Betriebsleitung aus
dem für die Abfallwirtschaft zuständigen Beigeordneten als Erste Betriebsleiter sowie ei-
nem geschäftsführenden Betriebsleiter. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebs-
leitung regelt der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch
Dienstanweisung. Die Regelungen entsprechen den Bedürfnissen der AWB e.E.
b) Wie viele Sitzungen der Organe und ihrer Ausschüsse haben stattgefunden und wurden
Niederschriften hierüber erstellt?
Im Wirtschaftsjahr 2019 trat der Betriebsausschuss zu sieben Sitzungen zusammen.
Über die Sitzungen wurden Niederschriften erstellt. Des Weiteren haben uns die den Ei-
genbetrieb betreffenden Beschlüsse des Rates der Stadt Köln vorgelegen.
Insbesondere wurde die Vertragspartnerschaft mit der AWB GmbH vom 1. Januar 2019
bis zum 31. Dezember 2033 verlängert.
c) In welchen Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
sind die einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung tätig?
Herr Dr. Harald Rau (Erster Betriebsleiter) ist im folgenden Aufsichtsrat tätig:
- Neurologisches Rehabilitationszentrum Godeshöhe
- AWB Abfallwirtschaftsbetriebe GmbH, Köln
- AVG Köln GmbH, Köln
Des Weiteren ist Herr Dr. Harald Rau im Kuratorium der Krankenhausstiftung Porz am
Rhein Stiftung Dr. Dormagen-Guffanti, Köln, tätig.
Herr Dr. Thomas Kreitsch (geschäftsführender Betriebsleiter) ist in keinem Aufsichtsrat
tätig.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/2
d) Wird die Vergütung der Organmitglieder (Geschäftsleitung, Überwachungsorgan) indivi-
dualisiert im Anhang des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses aufgeteilt nach Fixum,
erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung aus-
gewiesen? Falls nein, wie wird dies begründet?
Weder der Betriebsleitung noch den Mitgliedern des Betriebsausschusses wurden von
der AWB e.E. Vergütungen gewährt.
Fragenkreis 2. Aufbau- und ablauforganisatorische Grundlagen
a) Gibt es einen den Bedürfnissen des Unternehmens entsprechenden Organisationsplan,
aus dem Organisationsaufbau, Arbeitsbereiche und Zuständigkeiten/Weisungsbefugn-
isse ersichtlich sind? Erfolgt dessen regelmäßige Überprüfung?
Mit Wirkung zum 11. März 2008 ist eine Verfügung in Kraft getreten, die die Aufbauorga-
nisation, die Arbeitsbereiche und Zuständigkeiten des Eigenbetriebes AWB regelt. Zu-
ständigkeiten und Anordnungsbefugnisse sind zudem in einer Dienstanweisung für die
Sonderkasse geregelt. Regelmäßige Überprüfungen werden vom Rechnungsprüfungs-
amt vorgenommen.
b) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass nicht nach dem Organisationsplan verfahren
wird?
Anhaltspunkte, dass nicht nach dem Organisationsplan verfahren wurde, haben sich im
Rahmen unserer Prüfung nicht ergeben. Allerdings wurde der Jahresabschluss zum
31. Dezember 2018 aufgrund personeller Engpässe erst im November 2019 und damit
verspätet aufgestellt; die Feststellung des Vorjahresabschlusses ist daher noch nicht er-
folgt.
c) Hat die Geschäftsleitung Vorkehrungen zur Korruptionsprävention ergriffen und doku-
mentiert?
Für die für den Eigenbetrieb tätigen Mitarbeiter gilt die seitens der Stadt Köln erlassene
Korruptionsrichtlinie („Richtlinie für das Verbot der Annahme von Vergünstigungen bei
der Stadt Köln“), die Richtlinie zur Rotation von Mitarbeiter/innen in korruptionsgefährde-
ten Bereichen und der Leitfaden zum Verfahren bei der Aufdeckung von Korruption. Hin-
sichtlich der Risikoeinstufung bei der Korruptionsgefährdung gilt für den Eigenbetrieb die
Risikogruppe 3 (= durchschnittliches Risiko). Mitarbeiterrotationen waren somit nicht vor-
zunehmen.
d) Gibt es geeignete Richtlinien bzw. Arbeitsanweisungen für wesentliche Entscheidungs-
prozesse (insbesondere Auftragsvergabe und Auftragsabwicklung, Personalwesen, Kre-
ditaufnahme und -gewährung)? Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass diese nicht
eingehalten werden?
In der Betriebssatzung sind Richtlinien für wesentliche Entscheidungsprozesse enthal-
ten. Nach § 3 hat der Betriebsausschuss über wesentliche Sachverhalte zu entscheiden.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/3
Es existieren die folgenden Richtlinien und Dienstanweisungen:
- Dienstanweisung für die Geschäftsverteilung in der Betriebsleitung,
- Dienstanweisung für die Sonderkasse,
- Verfahrensregelungen für das externe Rechnungswesen sowie die Sonderkasse,
- Dienstanweisung für Geldaufnahmen zur Liquiditätssicherung.
Anhaltspunkte, dass diese nicht eingehalten wurden, haben sich im Rahmen unserer
Prüfung nicht ergeben.
e) Besteht eine ordnungsmäßige Dokumentation von Verträgen (z. B. Grundstücksverwal-
tung, EDV)?
Alle wichtigen Verträge werden in einer laufend aktualisierten Liste mit ihren wesentli-
chen Inhalten geführt.
Fragenkreis 3. Planungswesen, Rechnungswesen, Informationssystem und Control-
ling
a) Entspricht das Planungswesen - auch im Hinblick auf Planungshorizont und Fortschrei-
bung der Daten sowie auf sachliche und zeitliche Zusammenhänge von Projekten - den
Bedürfnissen des Unternehmens?
Das Planungswesen entspricht nach derzeitigem Stand unserer Auffassung nach den
Bedürfnissen der AWB e.E. Bedingt durch Personalausfälle, aufgrund fehlender perso-
neller Ressourcen, die in der Vergangenheit nicht kompensiert wurden, konnten be-
stimmte vorgegebene Dokumente nicht fristgerecht erstellt werden.
Nach § 14 Abs. 1 EigVO NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 der Betriebssatzung hat die Betriebs-
leitung bis spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirt-
schaftsplan aufzustellen, der aus folgenden Einzelplänen besteht:
- Erfolgsplan und
- Vermögensplan.
Eine Stellenübersicht wird nicht aufgestellt, da die AWB e.E. nicht über eigenes Personal
verfügt.
Darüber hinaus ist nach § 18 EigVO NRW i. V. m. § 12 der Betriebssatzung zusammen
mit dem Wirtschaftsplan ein fünfjähriger Finanzplan vorzulegen. Daneben führt der Ei-
genbetrieb jährlich eine Plankalkulation zur Ermittlung der Gebühren für Straßenreini-
gung und Abfallbeseitigung für das kommende Wirtschaftsjahr durch.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/4
Im Anschluss der fristgemäßen Fertigstellung gemäß § 14 Abs. 1 EigVO NRW erfolgte
die Feststellung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2019 am 9. Juli 2019 durch den Rat
der Stadt Köln.
Die gemäß § 18 EigVO NRW i. V. m. § 12 der Betriebssatzung vorgesehene Mittelfrist-
planung wird ab dem Wirtschaftsplan 2018 erstellt.
b) Werden Planabweichungen systematisch untersucht?
Planabweichungen werden ab dem Wirtschaftsjahr 2019 in angemessenen Zeitabstän-
den, üblicherweise quartalsweise, analysiert und dem Betriebsausschuss und der Käm-
merei mitgeteilt.
c) Entspricht das Rechnungswesen einschließlich der Kostenrechnung der Größe und den
besonderen Anforderungen des Unternehmens?
Das Rechnungswesen (im Sinne der laufenden Finanzbuchhaltung) einschließlich der
Kostenrechnung entspricht der Größe und den besonderen Anforderungen der AWB
e.E.
Eine Aufstockung der personellen Ressourcen auf 3,0 Vollzeitäquivalente wurde ab dem
Wirtschaftsjahr 2019 durchgeführt.
d) Besteht ein funktionierendes Finanzmanagement, welches u. a. eine laufende Liquidi-
tätskontrolle und eine Kreditüberwachung gewährleistet?
Ja, es besteht ein funktionierendes Finanzmanagement. Es wird täglich eine Liquiditäts-
kontrolle durchgeführt. Darüber hinaus wird jährlich ein Liquiditätsplan erstellt, der bei
Bedarf aktualisiert wird. Die Sonderkasse wird wöchentlich abgestimmt, wobei dieser
Vorgang angemessen dokumentiert wird. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
hat im März und Juni 2019 eine nicht angekündigte Prüfung der Sonderkasse durchge-
führt, die ohne Beanstandungen abgeschlossen wurden. Der Prüfungsberichte datieren
vom 6. März 2019 und 27. Juni 2019.
e) Gehört zu dem Finanzmanagement auch ein zentrales Cash-Management und haben
sich Anhaltspunkte ergeben, dass die hierfür geltenden Regelungen nicht eingehalten
worden sind?
Die Sonderkasse wird ausschließlich für den Eigenbetrieb geführt, sodass kein zentrales
Cash Management besteht.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/5
f) Ist sichergestellt, dass Entgelte vollständig und zeitnah in Rechnung gestellt werden? Ist
durch das bestehende Mahnwesen gewährleistet, dass ausstehende Forderungen zeit-
nah und effektiv eingezogen werden?
Für die von der Stadtkasse veranlagten Gebühren werden überwiegend quartalsweise/
halbjährliche Abschlagszahlungen von den Leistungsempfängern eingefordert, die mit
Vereinbarung vom 20. Mai 2008 zu sieben festgeschriebenen Zahlungsterminen an die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung weitergeleitet werden.
Weiterhin werden im Bereich der Abfallentsorgung Gebühren durch die AWB GmbH (im
Namen und für Rechnung der Stadt Köln) erhoben. Über diese vereinnahmten Beträge
erfolgen regelmäßig Abrechnungen über die AWB GmbH, Köln.
Der Gebühreneinzug wie auch das Mahnwesen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
erfolgt durch das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln.
g) Entspricht das Controlling den Anforderungen des Unternehmens/Konzerns und umfasst
es alle wesentlichen Unternehmens-/Konzernbereiche?
Das Controlling entspricht im Wesentlichen den Anforderungen der eigenbetriebsähnli-
chen Einrichtung. Veranlagungen durch das Kassen- und Steueramt werden den ent-
sprechenden Leistungsstatistiken der beauftragten Dienstleister, insbesondere der AWB
GmbH, Köln, gegenübergestellt.
(Wir verweisen auf die Ausführungen zu Fragenkreis 3.a) und 3.b).
h) Ermöglichen das Rechnungs- und Berichtswesen eine Steuerung und/oder Überwa-
chung der Tochterunternehmen und der Unternehmen, an denen eine wesentliche Betei-
ligung besteht?
Entfällt, da die eigenbetriebsähnliche Einrichtung weder über Tochterunternehmen noch
über Beteiligungen verfügt.
Fragenkreis 4. Risikofrüherkennungssystem
a) Hat die Geschäfts-/Konzernleitung nach Art und Umfang Frühwarnsignale definiert und
Maßnahmen ergriffen, mit deren Hilfe bestandsgefährdende Risiken rechtzeitig erkannt
werden können?
Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung wurde am 12. Oktober 2009 ein grundlegen-
des Konzept zur Risikofrüherkennung niedergelegt. Nach unserer Auffassung entspricht
dieses Konzept den geltenden Anforderungen an ein Risikofrüherkennungssystem nur
teilweise. Die AWB e.E. plant, das Risikofrüherkennungssystem fortzuentwickeln und auf
einen zeitgemäßen Stand zu bringen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/6
b) Reichen diese Maßnahmen aus und sind sie geeignet, ihren Zweck zu erfüllen? Haben
sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Maßnahmen nicht durchgeführt werden?
Die von der Betriebsleitung getroffenen Maßnahmen betreffen - aufgeteilt in Bereiche -
die Sicherung der Liquidität, die Analyse der Leistungsentwicklung und die Berichterstat-
tung darüber an die politisch Verantwortlichen sowie die gebotene Einflussnahme im po-
litischen Entscheidungsprozess zur angemessenen Gebührengestaltung. Anhaltspunkte,
dass die Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, ergaben sich nicht.
c) Sind diese Maßnahmen ausreichend dokumentiert?
Die Maßnahmen sind insbesondere in den Berechnungsvorlagen und Sitzungsprotokol-
len des Betriebsausschusses dokumentiert.
d) Werden die Frühwarnsignale und Maßnahmen kontinuierlich und systematisch mit dem
aktuellen Geschäftsumfeld sowie mit den Geschäftsprozessen und Funktionen abge-
stimmt und angepasst?
Die kontinuierliche Analyse der Leistungsentwicklung sorgt dafür, dass die
Frühwarnsignale zeitnah und systematisch dem Geschäftsumfeld angepasst werden.
Fragenkreis 5. Finanzinstrumente, andere Termingeschäfte, Optionen und Derivate
a) Hat die Geschäfts-/Konzernleitung den Geschäftsumfang zum Einsatz von Finanzinstru-
menten sowie von anderen Termingeschäften, Optionen und Derivaten schriftlich festge-
legt? Dazu gehört:
- Welche Produkte/Instrumente dürfen eingesetzt werden?
- Mit welchen Partnern dürfen die Produkte/Instrumente bis zu welchen Beträgen
eingesetzt werden?
- Wie werden die Bewertungseinheiten definiert und dokumentiert und in welchem
Umfang dürfen offene Posten entstehen?
- Sind die Hedge-Strategien beschrieben, z. B. ob bestimmte Strategien ausschließ-
lich zulässig sind bzw. bestimmte Strategien nicht durchgeführt werden dürfen
(z. B. antizipatives Hedging)?
b) Werden Derivate zu anderen Zwecken eingesetzt als zur Optimierung von Kreditkonditio-
nen und zur Risikobegrenzung?
c) Hat die Geschäfts-/Konzernleitung ein dem Geschäftsumfang entsprechendes Instru-
mentarium zur Verfügung gestellt insbesondere in Bezug auf
- Erfassung der Geschäfte
- Beurteilung der Geschäfte zum Zweck der Risikoanalyse
- Bewertung der Geschäfte zum Zweck der Rechnungslegung
- Kontrolle der Geschäfte?
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/7
d) Gibt es eine Erfolgskontrolle für nicht der Risikoabsicherung (Hedging) dienende Derivat-
geschäfte und werden Konsequenzen aufgrund der Risikoentwicklung gezogen?
e) Hat die Geschäfts-/Konzernleitung angemessene Arbeitsanweisungen erlassen?
f) Ist die unterjährige Unterrichtung der Geschäfts-/Konzernleitung im Hinblick auf die offe-
nen Positionen, die Risikolage und die ggf. zu bildenden Vorsorgen geregelt?
Zu a) bis f):
Entfällt mangels Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten und von anderen Termin-
geschäften, Optionen und Derivaten.
Fragenkreis 6. Interne Revision
a) Gibt es eine den Bedürfnissen des Unternehmens/Konzerns entsprechende interne Re-
vision/Konzernrevision? Besteht diese als eigenständige Stelle oder wird diese Funktion
durch eine andere Stelle (ggf. welche?) wahrgenommen?
Eine interne Revision als eigenständige Stelle besteht nicht. Das Rechnungsprüfungs-
amt führt bei der AWB e.E. regelmäßig unangemeldete Kassenprüfungen der Sonder-
kasse durch. Die schriftlichen Berichte über die letzten durchgeführten Prüfungen datie-
ren vom 6. März 2019 und 27. Juni 2019.
b) Wie ist die Anbindung der internen Revision/Konzernrevision im Unternehmen/Konzern?
Besteht bei ihrer Tätigkeit die Gefahr von Interessenkonflikten?
Anhaltspunkte für Interessenkonflikte zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und der
Betriebsleitung des Eigenbetriebes liegen nicht vor.
c) Welches waren die wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkte der internen Revisi-
on/Konzernrevision im Wirtschaftsjahr? Wurde auch geprüft, ob wesentlich miteinander
unvereinbare Funktionen (z. B. Trennung von Anweisung und Vollzug) organisatorisch
getrennt sind? Wann hat die interne Revision das letzte Mal über Korruptionsprävention
berichtet? Liegen hierüber schriftliche Revisionsberichte vor?
Schwerpunkt der Revisionstätigkeit war das Kassenwesen, wobei auch die in der ent-
sprechenden Richtlinie festgelegte Trennung zwischen Anweisung und Vollzug geprüft
wurde. Über Berichte des Rechnungsprüfungsamts zur Korruptionsprävention haben wir
keine Kenntnis.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/8
d) Hat die interne Revision ihre Prüfungsschwerpunkte mit dem Abschlussprüfer abge-
stimmt?
Eine Abstimmung zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und dem Abschlussprüfer hat
nicht stattgefunden.
e) Hat die interne Revision/Konzernrevision bemerkenswerte Mängel aufgedeckt und um
welche handelt es sich?
Mängel wurden nicht festgestellt.
f) Welche Konsequenzen werden aus den Feststellungen und Empfehlungen der internen
Revision/Konzernrevision gezogen und wie kontrolliert die interne Revision/Konzernrev-
ision die Umsetzung ihrer Empfehlungen?
Fehlanzeige
Fragenkreis 7. Übereinstimmung der Rechtsgeschäfte und Maßnahmen mit Gesetz,
Satzung, Geschäftsordnung, Geschäftsanweisung und bindenden Be-
schlüssen des Überwachungsorgans
Für die Organe ist die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln bindend.
a) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die vorherige Zustimmung des Überwachungs-
organs zu zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften und Maßnahmen nicht eingeholt
worden ist?
Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen sind in § 3 Abs. 2
(Betriebsausschuss) und § 4 (Rat der Stadt Köln) der Betriebssatzung geregelt.
Nach § 3 Abs. 2 der Betriebssatzung entscheidet der Betriebsausschuss in den Angele-
genheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber
hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrück-
lich übertragenen Angelegenheiten sowie über Erlass, Niederschlagung und Stundung
von Forderungen, soweit nicht nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der je-
weils geltenden Fassung eine Zuständigkeit der Betriebsleitung oder des Rates gegeben
ist, Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss, Zustimmung zu sonstigen Verträ-
gen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von € 125.000,00 übersteigt. Ausgenom-
men sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach
GO NRW, der EigVO NRW oder der Betriebssatzung der Zuständigkeit des Rates vorbe-
halten sind.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/9
Nach § 4 der Betriebssatzung entscheidet der Rat in allen Angelegenheiten des Abfall-
wirtschaftsbetriebes der Stadt Köln, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder
die Hauptsatzung der Stadt Köln vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere:
- die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,
- die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
- die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder
die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses,
- die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt.
Anhaltspunkte, dass die vorherige Zustimmung des Überwachungsorgans zu zustim-
mungspflichtigen Rechtsgeschäften und Maßnahmen nicht eingeholt worden ist, haben
sich im Rahmen der von uns durchgeführten Prüfungen nicht ergeben.
b) Wurde vor der Kreditgewährung an Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Überwa-
chungsorgans die Zustimmung des Überwachungsorgans eingeholt?
Es wurden keine Kredite an Mitglieder der Betriebsleitung oder des Überwachungsor-
gans gewährt.
c) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass anstelle zustimmungsbedürftiger Maßnahmen
ähnliche, aber nicht als zustimmungsbedürftig behandelte Maßnahmen vorgenommen
worden sind (z. B. Zerlegung in Teilmaßnahmen)?
Anhaltspunkte, dass anstelle zustimmungsbedürftiger Maßnahmen ähnliche, aber nicht
als zustimmungsbedürftig behandelte Maßnahmen vorgenommen wurden, haben sich im
Rahmen unserer Prüfung nicht ergeben.
d) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Geschäfte und Maßnahmen nicht mit Ge-
setz, Satzung, Geschäftsordnung, Geschäftsanweisung und bindenden Beschlüssen
des Überwachungsorgans übereinstimmen?
Anhaltspunkte, dass die Geschäfte und Maßnahmen nicht in Übereinstimmung mit Ge-
setz, Betriebssatzung und Beschlüssen des Betriebsausschusses geführt wurden, haben
sich nicht ergeben.
Fragenkreis 8. Durchführung von Investitionen
a) Werden Investitionen (in Sachanlagen, Beteiligungen, sonstige Finanzanlagen, immateri-
elle Anlagewerte und Vorräte) angemessen geplant und vor Realisierung auf Rentabili-
tät/Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit und Risiken geprüft?
Entfällt, da keine Investitionen getätigt wurden.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/10
b) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Unterlagen/Erhebungen zur Preisermittlung
nicht ausreichend waren, um ein Urteil über die Angemessenheit des Preises zu ermögli-
chen (z. B. bei Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken oder Beteiligungen)?
Entfällt, da keine Investitionen getätigt wurden.
c) Werden Durchführung, Budgetierung und Veränderungen von Investitionen laufend
überwacht und Abweichungen untersucht?
Entfällt, da keine Investitionen getätigt wurden.
d) Haben sich bei abgeschlossenen Investitionen wesentliche Überschreitungen ergeben?
Wenn ja, in welcher Höhe und aus welchen Gründen?
Entfällt, da keine Investitionen getätigt wurden.
e) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass Leasing- oder vergleichbare Verträge nach
Ausschöpfung der Kreditlinien abgeschlossen wurden?
Leasing- oder vergleichbare Verträge sind nicht existent.
Fragenkreis 9. Vergaberegelungen
a) Haben sich Anhaltspunkte für eindeutige Verstöße gegen Vergaberegelungen (z. B.
VOB, VOL, VOF, EU-Regelungen) ergeben?
Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen hat der Eigenbe-
trieb die jeweiligen Richtlinien der Stadt Köln für die Vergabe (Vergaberichtlinien der
Stadt Köln) anzuwenden. Änderungen dieser Richtlinien werden im Intranet der Stadt
veröffentlicht und sind somit den betreffenden Mitarbeitern der AWB e.E. zugänglich und
bekannt.
Eines der Kernelemente der Vergaberichtlinien ist die Einrichtung bzw. Einschaltung ei-
nes zentralen Vergabeamts, um unter anderem eine Trennung zwischen der Auftrags-
vergabe durch die zuständigen Bereiche und der formellen Durchführung des Vergabe-
verfahrens zu erreichen.
Die Richtlinien sehen insbesondere vor:
- Die Festlegung der Vergabeart, die sich in Abhängigkeit von festgelegten Schwellen-
werten bestimmt
- Vorgaben für die Anzahl der einzuholenden Angebote und die Auswahl der Bieter
- Regelungen zur Submission und Angebotsprüfung
- Zuständigkeiten bei der Vergabe und Auftragserteilung
- Im Rahmen der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen, die keine Bauleistun-
gen darstellen, die Klärung der Zuständigkeiten der jeweiligen Dienststellen
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/11
b) Werden für Geschäfte, die nicht den Vergaberegelungen unterliegen, Konkurrenzange-
bote (z. B. auch für Kapitalaufnahmen und Geldanlagen) eingeholt?
Entfällt, keine Geldanlagen.
Fragenkreis 10. Berichterstattung an das Überwachungsorgan
a) Wird dem Überwachungsorgan regelmäßig Bericht erstattet?
Nach § 14 der Betriebssatzung hat die Betriebsleitung den Oberbürgermeister und den
Betriebsausschuss vierteljährlich drei Monate nach Quartalsende über die Entwicklung
der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schrift-
lich zu unterrichten.
Der Betriebsausschuss (Ausschuss Umwelt, Gesundheit und Grün des Rates der Stadt
Köln) ist im Jahr 2019 zu sieben Sitzungen zusammengetreten. Angelegenheiten der ei-
genbetriebsähnlichen Einrichtung sind hierbei regelmäßig Gegenstand der Sitzungen ge-
wesen.
b) Vermitteln die Berichte einen zutreffenden Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unter-
nehmens/Konzerns und in die wichtigsten Unternehmens-/Konzernbereiche?
Die Berichte vermitteln einen zutreffenden Einblick in die wirtschaftliche Lage der eigen-
betriebsähnlichen Einrichtung.
c) Wurde das Überwachungsorgan über wesentliche Vorgänge angemessen und zeitnah
unterrichtet? Liegen insbesondere ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht ordnungsge-
mäß abgewickelte Geschäftsvorfälle sowie erkennbare Fehldispositionen oder wesentli-
che Unterlassungen vor und wurde hierüber berichtet?
Hinweise für wesentliche Vorgänge, insbesondere ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht
ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle, lagen nicht vor.
d) Zu welchen Themen hat die Geschäfts-/Konzernleitung dem Überwachungsorgan auf
dessen besonderen Wunsch berichtet (§ 90 Abs. 3 AktG)?
Der Betriebsausschuss hat auskunftsgemäß diesbezüglich keine besonderen Wünsche
geäußert.
e) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Berichterstattung (z. B. nach § 90 AktG
oder unternehmensinternen Vorschriften) nicht in allen Fällen ausreichend war?
Anhaltspunkte, dass die Berichterstattung nicht in allen Fällen ausreichend war, haben
sich im Rahmen unserer Prüfung nicht ergeben.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/12
f) Gibt es eine D&O-Versicherung? Wurde ein angemessener Selbstbehalt vereinbart?
Wurden Inhalt und Konditionen der D&O-Versicherung mit dem Überwachungsorgan er-
örtert?
Eine D&O-Versicherung wurde nicht abgeschlossen.
g) Sofern Interessenkonflikte der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Überwachungs-
organs gemeldet wurden, ist dies unverzüglich dem Überwachungsorgan offengelegt
worden?
Derartige Interessenkonflikte wurden nicht gemeldet.
Fragenkreis 11. Ungewöhnliche Bilanzposten und stille Reserven
a) Besteht in wesentlichem Umfang offenkundig nicht betriebsnotwendiges Vermögen?
Offenkundig nicht betriebsnotwendiges Vermögen besteht nicht.
b) Sind Bestände auffallend hoch oder niedrig?
Auffallend hohe oder niedrige Bestände wurden im Rahmen unserer Prüfung nicht fest-
gestellt.
c) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Vermögenslage durch im Vergleich zu den
bilanziellen Werten erheblich höhere oder niedrigere Verkehrswerte der Vermögensge-
genstände wesentlich beeinflusst wird?
Anhaltspunkte, dass die Vermögenslage durch im Vergleich zu den bilanziellen Werten
erheblich höhere oder niedrigere Verkehrswerte der Vermögensgegenstände wesentlich
beeinflusst wird, haben sich nicht ergeben.
Fragenkreis 12. Finanzierung
a) Wie setzt sich die Kapitalstruktur nach internen und externen Finanzierungsquellen zu-
sammen? Wie sollen die am Abschlussstichtag bestehenden wesentlichen Investitions-
verpflichtungen finanziert werden?
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ist mit einer Eigenkapitalquote von -23,9 %
(Vorjahr -45,2%) ausgestattet. Die Finanzierung erfolgt überwiegend durch kurzfristige
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen und durch Rückstellungen. Der kurzfristige Anteil der Finanzierungen ent-
spricht der Fristigkeit der Vermögenswerte, die ebenfalls kurzfristig strukturiert sind. In-
vestitionsverpflichtungen bestehen am Abschlussstichtag nicht.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/13
b) Wie ist die Finanzlage des Konzerns zu beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Kredi-
taufnahmen wesentlicher Konzerngesellschaften?
Entfällt, da der Eigenbetrieb nicht Mutterunternehmen eines Konzerns ist.
c) In welchem Umfang hat das Unternehmen Finanz-/Fördermittel einschließlich Garantien
der öffentlichen Hand erhalten? Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die damit ver-
bundenen Verpflichtungen und Auflagen des Mittelgebers nicht beachtet wurden?
Der Eigenbetrieb hat im Wirtschaftsjahr keine Finanz-/Fördermittel einschließlich Garanti-
en der öffentlichen Hand erhalten.
Fragenkreis 13. Eigenkapitalausstattung und Gewinnverwendung
a) Bestehen Finanzierungsprobleme aufgrund einer evtl. zu niedrigen Eigenkapitalausstat-
tung?
Der Eigenbetrieb weist zum 31. Dezember 2019 ein negatives Eigenkapital aus. Zur Fi-
nanzierung steht eine unbefristete Kreditlinie über € 50 Mio. der Sparkasse Köln/Bonn
zur Verfügung. Zum 31. Dezember 2019 wurde die Kreditlinie in Höhe von € 8 Mio. in
Anspruch genommen.
Gemäß § 10 Abs. 6 EigVO NRW ist das negative Eigenkapital durch Verbesserung der
Ertragslage zu verbessern. Die Verluste der vergangenen Wirtschaftsjahre werden durch
jährliche Anpassungen der Gebührenkalkulation für Straßenreinigung und Abfallbeseiti-
gung in den Folgejahren wieder ausgeglichen.
Das Jahresergebnis für 2019 in Höhe von T€ -2.075 ist durch eine in Zukunft verbesser-
te Ertragslage auszugleichen.
1. Das negative Jahresergebnis ist im Wesentlichen auf die gebildete Rückstellung für
2013 bis 2019 in Höhe von T€ 2.532 zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um die
Annahme des Vergleichsvorschlags des OVG NRW vom 8. April 2020 in den Muster-
verfahren 9 A 850/15 und 9 A 851/15 zu den Nachsortierungsgebühren für die Jahre
2013 bis 2020 im Gesamtumfang von T€ 2.927. Die Gebührenerstattung erfolgt im
Kalenderjahr 2020. Ein Ausgleich nach dem Kommunalabgabenge setz NRW ist nicht
möglich und eine Kompensation durch den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln ist
aufgrund der negativen Eigenkapitalsituation ebenfalls nicht möglich. Im Kalenderjahr
2020 ist daher eine weitere Eigenkapitalzuführung in Höhe der Gebührenerstattung
vorgesehen.
2. Unterdeckungsbeträge nach § 6 KAG NRW, die auf dem Jahresergebnis lasten, wer-
den in der Gebührenkalkulationen der nachlaufenden Jahre als Ausgleichsbeträge
eingebracht. Nicht ausgeglichene Verlustvorträge sind gemäß § 10 Abs. 6 EigVO
NRW nach Ablauf von fünf Jahren durch Rücklagen zu verrechnen. Lässt die Eigen-
kapitalausstattung das nicht zu, ist der Verlustvortrag aus Haushaltsmitteln der Stadt
Köln auszugleichen. Am 12. Dezember 2019 wurde eine Eigenkapitalzuführung in Hö-
he von T€ 4.500 durch den Rat der Stadt Köln beschlossen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/14
b) Ist der Gewinnverwendungsvorschlag (Ausschüttungspolitik, Rücklagenbildung) mit der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vereinbar?
Die Betriebsleitung schlägt dem Betriebsausschuss vor, den Bilanzverlust auf neue
Rechnung vorzutragen.
Fragenkreis 14. Rentabilität/Wirtschaftlichkeit
a) Wie setzt sich das Betriebsergebnis des Unternehmens/Konzerns nach Segmen-
ten/Konzernunternehmen zusammen?
Das Betriebsergebnis des Eigenbetriebes setzt sich im Wesentlichen aus den Segmen-
ten Straßenreinigung und Abfallbeseitigung zusammen.
b) Ist das Jahresergebnis entscheidend von einmaligen Vorgängen geprägt?
Wir verweisen hierzu auf unsere Berichterstattung zu Fragenkreis 13a). Das Jahreser-
gebnis ist durch die Zuführung zu einer Rückstellung für Nachsortierungsgebühren auf-
grund der Annahme eines Vergleichsvorschlags des OVG NRW vom 8. April 2020 mit ei-
nem Betrag von T€ 2.532 einmalig belastet.
c) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass wesentliche Kredit- oder andere Leistungsbe-
ziehungen zwischen Konzerngesellschaften bzw. mit den Gesellschaftern eindeutig zu
unangemessenen Konditionen vorgenommen werden?
Die Stadt Köln legt die ihr im Rahmen der Leistungsbeziehung mit dem Eigenbetrieb ent-
standenen Kosten auf diese um. Die Angemessenheit der Verwaltungskostenerstattun-
gen konnte seitens des Eigenbetriebes auskunftsgemäß nur auf Plausibilität geprüft wer-
den. Anhaltspunkte, dass diese Leistungsbeziehungen zu unangemessenen Konditionen
vorgenommen wurden, haben sich nicht ergeben.
Kreditbeziehungen mit der Stadt Köln bestehen nicht.
d) Wurde die Konzessionsabgabe steuer- und preisrechtlich erwirtschaftet?
Entfällt, da eine Konzessionsabgabe nicht zu entrichten ist.
Fragenkreis 15. Verlustbringende Geschäfte und ihre Ursachen
a) Gab es verlustbringende Geschäfte, die für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeu-
tung waren, und was waren die Ursachen der Verluste?
b) Wurden Maßnahmen zeitnah ergriffen, um die Verluste zu begrenzen, und um welche
Maßnahmen handelt es sich?
Siehe dazu unter Fragenkreis 16
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln VII/15
Fragenkreis 16. Ursachen des Jahresfehlbetrages und Maßnahmen zur Verbesserung
der Ertragslage
a) Was sind die Ursachen des Jahresfehlbetrages?
Im Berichtsjahr wird das Jahresergebnis in Höhe von T€ -2.075 entscheidend durch den
Rückstellungsbedarf für die Erstattung der Nachsortierungsgebühren für die Jahre 2013
bis 2019 in Höhe von T€ 2.532 geprägt.
b) Welche Maßnahmen wurden eingeleitet bzw. sind beabsichtigt, um die Ertragslage des
Unternehmens zu verbessern?
Wir verweisen hierzu auf die Beantwortung des Fragenkreises 13.
Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage liegen mit Blick auf die Gebührensatzun-
gen für Abfallbeseitigung und Straßenreinigung für 2019 einerseits sowie die langfristige
Vertragssituation mit der AWB GmbH, Köln, und der AVG GmbH, Köln, andererseits au-
ßerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Betriebsleitung.
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Beschlussvorlage Rat

2284 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/V/6 
 
Vorlagen-Nummer 
 1454/2020 
Freigabedatum 
24.06.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Jahresabschluss 2019 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der 
Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat stellt gemäß § 4 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO 
NRW) i.V.m. § 4 der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirt-
schaftsbetrieb der Stadt Köln den Jahresabschluss zum 31.12.2019 fest und beschließt, den 
Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
2. Dem Betriebsausschuss und der Betriebsleitung wird Entlastung erteilt. 
 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 27.08.2020 
Finanzausschuss 07.09.2020 
Rat 10.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Nach § 4 Abs. 1 Buchstabe c der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirt-
schaftsbetrieb der Stadt Köln entscheidet der Rat über die Feststellung des Jahresabschlusses, die 
Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des 
Betriebsausschusses. 
 
Gemäß Änderungsantrag (AN/1727/2019) zur Beschlussvorlage zur Feststellung des Jahresab-
schlusses 2017 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
(3274/2019) in der Sitzung des Rates der Stadt Köln vom 12.12.2019 ist der Jahresabschluss 2019 
bis 30.06.2020 so vorzulegen, damit dieser anschließend im nächsten Beratungslauf behandelt wer-
den kann. 
 
Der Jahresabschluss 2019 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt 
Köln ist in Anlage beigefügt und besteht aus: 
 
 Bilanz zum 31.12.2019, 
 Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2019, 
 Anhang zum Jahresabschluss 2019 für das Wirtschaftsjahr 2019, 
 Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019, 
 Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers, 
 Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Betriebsleitung und der wirtschaftli-
chen Verhältnisse nach § 53 HGrG.

Beratungsverlauf (3)

27.08.2020 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.09.2020 Finanzausschuss
TOP 10.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2020 Rat
TOP 10.34 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1454/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.06.2020
Erstellt
14.05.2020 13:51