2079/2022
Dienstleistungsvertrag mit dem Universitätsklinikum Bonn
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Anlage 1: Vertrag MRE-Netz
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Dienstleistungsvertrag zwischen der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Gesundheitsamt Neumarkt 15-21 50667 Köln -nachstehend Auftraggeber- und dem Universitätsklinikum Bonn Venusberg-Campus 1 53127 Bonn Ausführende Stelle: Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit, Projektleiter: Prof. Dr. med. Nico T. Mutters, MPH -nachfolgend Auftragnehmer- -gemeinsam die Parteien- § 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer als regionale Koordinierungsstelle für das Management multiresistenter Erreger (MRE) und anderer hygienisch relevanter Erreger in der Stadt Köln. Das Projekt wird „mre-netz regio rhein-ahr - Das Netzwerk für Infektionsschutz“ genannt und soll eine Netzwerkbildung innerhalb der Stadt Köln sowie mit den am „mre-netz regio rhein-ahr“ beteiligten Kreisen und Städten sicherstellen. (2) Das Ziel ist eine Koordination und hygienische Beratung hinsichtlich des infektionshygienischen Managements multiresistenter und anderer hygienisch relevanter Erreger in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen in der Stadt Köln analog den am mre-netz regio rhein -ahr beteiligten Kreisen und Städten im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für die Bevölkerung. Das Projekt bezweckt zudem die Vereinheitlichung bzw. Harmonisierung von infektionshygienischen Vorgehensweisen und dient der Kontrolle/Reduktion der Ausbreitung multiresistenter und anderer hygienisch relevanter Erreger. Schließlich soll eine Verbesserung des Infektionsschutzes de r betroffenen Bevölkerung erreicht werden. Hierbei werden aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse unter Berücksichtigung evidenzbasierter Studien beachtet. § 2 Leistungsumfang (1) Wesentliche Aufgaben des Auftragnehmers sind die Koordination des Umganges mit MRE und anderer hygienisch relevanter Erreger in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen sowie die Verhinderung einer Ausbreitung von MRE und anderer hygienisch relevanter Erreger durch z.B. eine effektivere Kommunikation bzw. Informationsaustausch und Zertifizierungen. Zu diesem Zweck stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen MRE-Koordinator (im Folgenden „MRE-Koordinator“). Die Organisation und Moderation von Netzwerktreffen für und zwischen den Gesundheitsämtern sowie deren Partnern ist Aufgabe der Koordinierungsstelle. Des Weiteren sind eine hygienische Beratung der Gesundheitsämter zu MRE und anderen hygienisch relevanten Erregern und direkt damit zusammenhängenden infektionshygienischen Fragen sowie die Aufarbeitung von einschlägigen wissenschaftlichen Fragen aus dem ÖGD unter Nutzung der Infrastruktur des Universitätsklinikums Bonn Bestandteil des Leistungsumfangs. Die für den vorbeugenden Gesundheitsschutz notwendigen Informationen zur Infektiologie werden u.a. über eine Homepage zur Verfügung gestellt, die auch einen abgesicherten Bereich für die beteiligten Kommunen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens und Gemeinschaftseinrichtungen beinhaltet. (2) Ergänzend zu den Aufgaben in §2 Abschnitt (1) können weitere Tätigkeiten wie Informations- und Fortbildungsveranstaltungen (digital oder vor Ort) an Gesundheitsämtern, den Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens in den beteiligten Kreisen und Städten durchgeführt werden. (3) Die Aufgabenanforderungen des Auftraggebers werden im Einvernehmen zwischen den beteiligten Kreisen und Städten und dem Auftragnehmer regelmäßig abgestimmt (Lenkungsgruppensitzung). (4) Die konzeptionelle Gestaltung der Projekte der Stadt Köln wird vom MRE - Koordinator in Kooperation mit den jeweiligen MRE-Koordinatoren der am „mre-netz regio rhein-ahr“ beteiligten Kreise und Städte erarbeitet mit dem unmittelbaren Ziel des vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. (5) Seitens des Gesundheitsamtes der Stadt Köln werden dem oder der MRE - Koordinator/in: - ein zusätzlicher Arbeitsplatz im Gesundheitsamt sowie ein Telearbeits- platz der Stadt Köln zur Verfügung gestellt, - die Fahrtkosten und Reise - bzw. Sachkosten zur Wahrnehmung von Fortbildungsveranstaltungen zur Vertretung des Netzwerkes im Rahmen überregionaler Netzwerktreffen auf Nachweis erstattet, - die innerstädtische Koordination, Supervision und Unterstützung durch einen Facharzt/-ärztin für Hygiene und Umweltmedizin gewährleistet. (6) Die Aufgaben des MRE-Koordinators werden durch eine Ärztin / einen Arzt mit folgenden Qualifikationen und Anforderungen wahrgenommen: - Qualifikation: mindestens ein Jahr klinische Erfahrung, - Interesse für öffentliches Gesundheitswesen, gutes organisatorisches Geschick, Kommunikations- und Moderat ionsfähigkeit, Interesse an der wissenschaftlichen Aufarbeitung konkreter Fragen, - Weiterbildung zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin angestrebt bzw. ermöglicht, ggf. zusätzlich zum FA/FÄ für Öffentliches Gesundheitswesen. - Ansiedlung: Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit der Universität Bonn. Die Auswahl des einzusetzenden MRE -Koordinators obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Die Parteien sind sich einig, dass zu keinem Zeitpunkt zwischen dem vom Auftragnehmer zu stellenden MRE-Koordinator und dem Auftraggeber ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht. Der MRE -Koordinator handelt ausschließlich auf Weisung des Auftragnehmers und ist nur diesem gegenüber verpflichtet. § 3 Vergütung (1) Als Gegenleistung für die Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 135.897,57 EUR. Mit diesem Betrag sind sämtliche erbrachten Dienstleistungen abgegolten. Darüber hinaus gehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. (2) Der Auftraggeber entrichtet den zu tragenden jährlichen Kostenanteil in 12 Raten, die jeweils zum 1. eines Monats fällig werden oder in jährlicher Zahlung zu Beginn des jeweiligen Jahres. (3) Die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt an die folgende Adresse des Auftraggebers: Gesundheitsamt Neumarkt 15-21 50667 Köln § 4 Laufzeit (1) Der Vertrag beginnt mit dem 01.05.2022 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. § 5 Haftung (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung der geschuldeten Dienstleistungen mit der bei ihm üblichen Sorgfalt vorzugehen und den ihm bekannten gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche werden jedoch nicht übernommen. (2) Die Parteien haften einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Für Personenschäden haften die Parteien nach gesetzlichen Bestimmungen. . § 6 Geheimhaltung (1) Die Parteien werden die ihnen und ihren Mitarbeitern aufgrund dieses Vertrages übermittelten vertraulichen Informationen (insbesondere Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen und Geschäftsvorgänge) der jeweils anderen Partei vertraulich behandeln, keine m Dritten zugänglich machen und ausschließlich zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages benutzen. Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus der Natur der Sache ergibt. Diese Verpflichtungen enden nach einem Zeitraum von fünf Jahren ab Beendigung des Vertrages. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die bei der Durchführung des Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter und Dritte die vorsteh end beschriebene Vertraulichkeit wahren. (2) Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden oder • rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden, oder • bei der empfangenden Partei bereits vorhanden sind oder unabhängig von der Zusammenarbeit entwickelt werden oder • offengelegt werden, nachdem die offenbarende Partei schriftlich auf die Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten verzichtet hat oder • aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung ordnungsgemäß offengelegt wurden. § 7 Kündigung (1) Der Vertrag kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. (2) Der Vertrag kann vom Auftragnehmer jederzeit außerordentlich gekündigt werden, falls eine adäquate Besetzung oder Wiederbesetzung der Koordinationsstelle bzw. des MRE-Koordinators nicht möglich ist. § 8 In-Kraft-Treten (1) Dieser Vertrag tritt erst dann in Kraft, wenn neben dem Auftragnehmer auch der Auftraggeber unterschrieben hat. § 9 Schlussbestimmung (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag und Erfüllungsort ist Bonn. (2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftform. (3) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, wird die Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmungen im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem Ziel der nichtigen Regelung nahekommt. Der Vertrag ersetzt alle bisher getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich des Vertragszweckes . -UNTERSCHRIFTENSEITE FOLGT- Für den Auftraggeber: Köln, den ____________________ Henriette Reker Oberbürgermeisterin Stadt Köln Für den Auftragnehmer: Bonn, den Bonn, den _____________________ _____________________ i.A. Dr. Stephanie Schwedhelm -Ausführende Stelle- Leiterin Stabsstelle Recht Prof. Dr. med. N. T. Mutters Direktor des Instituts für Hygiene und Öffentliche Gesundheit/Public Health Universitätsklinikum Bonn Universitätsklinikum Bonn
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2079/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.03.2023
- Erstellt
- 27.06.2022 16:31