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2079/2022

Dienstleistungsvertrag mit dem Universitätsklinikum Bonn

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.03.2023

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1: Vertrag MRE-Netz

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Anlage 2, Auszug - Gesundheitsausschuss vom 07.03.2023

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Anlage 1: Vertrag MRE-Netz

10044 Zeichen

Dienstleistungsvertrag 
 
zwischen 
 
der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin 
Gesundheitsamt 
Neumarkt 15-21 
50667 Köln 
 
-nachstehend Auftraggeber- 
 
und 
 
dem Universitätsklinikum Bonn 
Venusberg-Campus 1 
53127 Bonn 
Ausführende Stelle: Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit, 
Projektleiter: Prof. Dr. med. Nico T. Mutters, MPH 
-nachfolgend Auftragnehmer- 
 
 
-gemeinsam die Parteien- 
 
§ 1 
Vertragsgegenstand 
 
(1) Dieser Vertrag regelt die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer 
als regionale Koordinierungsstelle für das Management multiresistenter Erreger (MRE) 
und anderer hygienisch relevanter Erreger in der Stadt Köln. Das Projekt wird „mre-netz regio 
rhein-ahr - Das Netzwerk für Infektionsschutz“  genannt und soll eine Netzwerkbildung 
innerhalb der Stadt Köln sowie mit den am „mre-netz regio rhein-ahr“ beteiligten Kreisen und 
Städten sicherstellen. 
(2) Das Ziel ist eine Koordination und hygienische Beratung hinsichtlich des 
infektionshygienischen Managements multiresistenter und anderer hygienisch relevanter 
Erreger in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen in der Stadt Köln analog den am 
mre-netz regio rhein -ahr beteiligten Kreisen und Städten im Sinne des vorbeugenden 
Gesundheitsschutzes für die Bevölkerung. Das Projekt bezweckt zudem die 
Vereinheitlichung bzw. Harmonisierung von infektionshygienischen Vorgehensweisen und 
dient der Kontrolle/Reduktion der Ausbreitung multiresistenter und anderer hygienisch 
relevanter Erreger. Schließlich soll eine Verbesserung des Infektionsschutzes de r 
betroffenen Bevölkerung erreicht werden. Hierbei werden aktuelle wissenschaftliche 
Erkenntnisse unter Berücksichtigung evidenzbasierter Studien beachtet. 
 
 
§ 2 
Leistungsumfang 
 
(1)  Wesentliche Aufgaben des Auftragnehmers sind die Koordination des 
Umganges mit MRE und anderer hygienisch relevanter Erreger in Gesundheits- und

Gemeinschaftseinrichtungen sowie die Verhinderung einer Ausbreitung von MRE und 
anderer hygienisch relevanter Erreger durch z.B. eine effektivere Kommunikation bzw. 
Informationsaustausch und Zertifizierungen. Zu diesem Zweck stellt der Auftragnehmer 
dem Auftraggeber einen MRE-Koordinator (im Folgenden „MRE-Koordinator“). 
Die Organisation und Moderation von Netzwerktreffen für und zwischen den 
Gesundheitsämtern sowie deren Partnern ist Aufgabe der Koordinierungsstelle. 
Des Weiteren sind eine hygienische Beratung der Gesundheitsämter zu MRE und anderen 
hygienisch relevanten Erregern  und direkt damit zusammenhängenden 
infektionshygienischen Fragen sowie die  Aufarbeitung von einschlägigen 
wissenschaftlichen Fragen aus dem ÖGD unter Nutzung der Infrastruktur des 
Universitätsklinikums Bonn Bestandteil des Leistungsumfangs. 
Die für den vorbeugenden Gesundheitsschutz notwendigen Informationen zur Infektiologie 
werden u.a. über eine Homepage zur Verfügung gestellt, die auch einen abgesicherten 
Bereich für die beteiligten Kommunen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen des 
Gesundheitswesens und Gemeinschaftseinrichtungen beinhaltet. 
 
(2) Ergänzend zu den Aufgaben in §2 Abschnitt (1) können weitere Tätigkeiten wie 
Informations- und Fortbildungsveranstaltungen (digital oder vor Ort) an 
Gesundheitsämtern, den Krankenhäusern und  anderen Einrichtungen des 
Gesundheitswesens in den beteiligten Kreisen und Städten durchgeführt werden. 
 
(3) Die Aufgabenanforderungen des Auftraggebers werden im Einvernehmen 
zwischen den beteiligten Kreisen und Städten und dem Auftragnehmer regelmäßig 
abgestimmt (Lenkungsgruppensitzung). 
 
(4)  Die konzeptionelle Gestaltung der Projekte der Stadt Köln wird vom MRE -
Koordinator in Kooperation mit den jeweiligen MRE-Koordinatoren der am „mre-netz regio 
rhein-ahr“ beteiligten Kreise und Städte erarbeitet mit dem unmittelbaren Ziel des 
vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. 
 
(5) Seitens des Gesundheitsamtes der Stadt Köln werden dem oder der MRE -
Koordinator/in:  
- ein zusätzlicher Arbeitsplatz im Gesundheitsamt sowie ein Telearbeits- 
 platz der Stadt Köln zur Verfügung gestellt, 
- die Fahrtkosten und Reise - bzw. Sachkosten zur Wahrnehmung von 
Fortbildungsveranstaltungen zur Vertretung des Netzwerkes im Rahmen 
überregionaler Netzwerktreffen auf Nachweis erstattet, 
- die innerstädtische Koordination, Supervision und Unterstützung durch einen 
 Facharzt/-ärztin für Hygiene und Umweltmedizin gewährleistet. 
 
(6) Die Aufgaben des MRE-Koordinators werden durch eine Ärztin / einen Arzt mit 
folgenden Qualifikationen und Anforderungen wahrgenommen: 
- Qualifikation: mindestens ein Jahr klinische Erfahrung, 
- Interesse für öffentliches Gesundheitswesen, gutes organisatorisches Geschick, 
Kommunikations- und Moderat ionsfähigkeit, Interesse an der wissenschaftlichen 
Aufarbeitung konkreter Fragen, 
- Weiterbildung zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin angestrebt bzw. 
ermöglicht, ggf. zusätzlich zum FA/FÄ für Öffentliches Gesundheitswesen. 
- Ansiedlung: Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit der Universität Bonn. 
 
Die Auswahl des einzusetzenden MRE -Koordinators obliegt ausschließlich dem 
Auftragnehmer.

Die Parteien sind sich einig, dass zu keinem Zeitpunkt zwischen dem vom 
Auftragnehmer zu stellenden  MRE-Koordinator und dem Auftraggeber ein 
sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht. Der MRE -Koordinator handelt 
ausschließlich auf Weisung des Auftragnehmers und ist nur diesem gegenüber 
verpflichtet.  
 
§ 3 
Vergütung 
(1) Als Gegenleistung für die Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten 
Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 
135.897,57 EUR. Mit diesem Betrag sind sämtliche erbrachten Dienstleistungen abgegolten. 
Darüber hinaus gehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. 
 
(2) Der Auftraggeber entrichtet den zu tragenden jährlichen Kostenanteil in 12 Raten, 
die jeweils zum 1. eines Monats fällig werden oder in jährlicher Zahlung zu Beginn des 
jeweiligen Jahres. 
 
(3) Die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt an die folgende 
Adresse des Auftraggebers:  
Gesundheitsamt 
Neumarkt 15-21 
50667 Köln 
 
§ 4 
Laufzeit 
(1) Der Vertrag beginnt mit dem 01.05.2022 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
 
 
§ 5 
Haftung 
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung der geschuldeten 
Dienstleistungen mit der bei ihm üblichen Sorgfalt vorzugehen und den ihm bekannten 
gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Darüber  
hinausgehende Gewährleistungsansprüche werden jedoch nicht übernommen. 
 
(2) Die Parteien haften einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die 
Haftung für Folge- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Für Personenschäden 
haften die Parteien nach gesetzlichen Bestimmungen. 
. 
 
§ 6 
Geheimhaltung 
(1) Die Parteien werden die ihnen und ihren Mitarbeitern aufgrund dieses Vertrages 
übermittelten vertraulichen Informationen (insbesondere Kenntnisse, Unterlagen, 
Aufgabenstellungen und Geschäftsvorgänge) der jeweils anderen Partei vertraulich 
behandeln, keine m Dritten zugänglich machen und ausschließlich zum Zweck der 
Durchführung dieses Vertrages benutzen. Als vertrauliche Informationen gelten 
sämtliche Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder 
deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus der Natur der Sache ergibt. Diese 
Verpflichtungen enden nach einem Zeitraum von fünf Jahren ab Beendigung des 
Vertrages. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die bei der Durchführung des Vertrages

hinzugezogenen Mitarbeiter und Dritte die vorsteh end beschriebene Vertraulichkeit 
wahren. 
 
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen nicht, wenn und soweit die 
betreffenden Informationen nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden 
der empfangenden Partei allgemein bekannt werden oder 
• rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden, oder 
• bei der empfangenden Partei bereits vorhanden sind oder unabhängig von der 
Zusammenarbeit entwickelt werden oder 
• offengelegt werden, nachdem die offenbarende Partei schriftlich auf die 
Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten verzichtet hat oder 
• aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung ordnungsgemäß 
offengelegt wurden. 
 
§ 7 
Kündigung 
 
(1) Der Vertrag kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund mit einer Frist von 
6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. 
 
(2) Der Vertrag kann vom Auftragnehmer jederzeit außerordentlich gekündigt 
werden, falls eine adäquate Besetzung oder Wiederbesetzung der Koordinationsstelle 
bzw. des MRE-Koordinators nicht möglich ist. 
 
 
§ 8 
In-Kraft-Treten 
(1) Dieser Vertrag tritt erst dann in Kraft, wenn neben dem Auftragnehmer auch der 
Auftraggeber unterschrieben hat. 
 
§ 9 
Schlussbestimmung 
 
(1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag und Erfüllungsort ist Bonn. 
(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine 
Aufhebung der Schriftform. 
(3) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, wird 
die Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmungen im Übrigen davon nicht berührt. Die 
Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem Ziel der 
nichtigen Regelung nahekommt. Der Vertrag ersetzt alle bisher getroffenen schriftlichen 
Vereinbarungen zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich des Vertragszweckes 
 
. 
 
-UNTERSCHRIFTENSEITE FOLGT-

Für den Auftraggeber: 
 
 
 
Köln, den  
 
 
 
 
 
 ____________________ 
 
Henriette Reker 
Oberbürgermeisterin 
Stadt Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für den Auftragnehmer: 
 
   
 
 
Bonn, den     Bonn, den 
 
 
 
 
 
 
 _____________________   _____________________ 
 
 
i.A. Dr. Stephanie Schwedhelm   -Ausführende Stelle- 
Leiterin Stabsstelle Recht    Prof. Dr. med. N. T. Mutters                          
Direktor des Instituts für Hygiene 
und Öffentliche Gesundheit/Public 
Health 
Universitätsklinikum Bonn    Universitätsklinikum Bonn

Beratungsverlauf (4)

07.03.2023 Gesundheitsausschuss
TOP 5.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.03.2023 Finanzausschuss
TOP 10.12 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.03.2023 Rat
TOP 10.11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2079/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.03.2023
Erstellt
27.06.2022 16:31